{"id":"bgbl1-1976-20-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":20,"date":"1976-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/20#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_20.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Stukkateur-Handwerk","law_date":"1976-02-24T00:00:00Z","page":390,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["390                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen Teil und im fadltheoretiscben Teil\nder Meisterprüfung für das Stukkateur-Handwerk\nVom 24. Februar 1976\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks-          7. Kenntnisse über die Einrichtung und den Be-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                 trieb von Baustellen;\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-       8. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe;\nletzt geändert durch Artikel 24 des Zuständigkeits-        9. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundes-                Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\ngesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem             Arbeitssicherheit;\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-\n10. Kenntnisse über die einschlägigen DIN-Normen,\nordnet:\ndie Bauaufsicht und die Verdingungsordnung\nfür Bauleistungen;\n1. Abschnitt                       11. Anfertigen und Lesen von Entwurfsskizzen und\nBerufsbild                            Werkzeichnungen für Stuck-, Putz- und Mon-\ntagearbeiten;\n§ 1\n12. Prüfen und Vorbereiten von Untergründen;\nBerufsbild                        13. Trennen, Verbinden und Befestigen von Bau-\n(1) Dem Stukkateur-Handwerk        sind   folgende        stoffen und Bauelementen;\nTätigkeiten zuzurechnen:                                  14. Zubereiten von Mörtel;\n1. Entwurf und Ausführung von Stuckarbeiten;              15. Ausführen von Putzarbeiten, insbesondere Vor-\n2. Ausführung von Putzen aus mineralischen Stof-              spritzen, Anwerfen, Abziehen, Reiben und Glät-\nfen und Kunststoffen;                                    ten;\n3. Ausführung von Drahtputzarbeiten mit Unterkon-         16. Ausführen von Stuckarbeiten, Anfertigen von\nstruktionen;                                             Schablonen und Unterkonstruktionen sowie Zie-\nhen und Ansetzen von Profilen;\n4. Herstellung und Verarbeitung von Trockenputz\nund Trockenstuck;                                    17. Anbringen von Trockenputz-, Akustik-, Dekor-\nsowie Wärme- und Schall-Dämmplatten mit\n5. Herstellung und Einbau von Fertigteildecken,\nUnterkonstruktionen sowie Einbauen von\n-wänden und -böden sowie von Trennwänden aus\nTrennwänden;\nGips und Leichtbaustoffen mit Unterkonstruk-\ntionen;                                              18. Ausführen von Drahtputzarbeiten mit Unterkon-\nstruktionen sowie Anreißen und Anlegen von\n6. Herstellung vorgehängter Fassaden aus vorge-               Decken, Wänden und Gewölben;\nfertigten Bauplatten, insbesondere Asbestzement-\nplatten und Kunststoffplatten;                       19. Aufreißen, Antragen und Modellieren von An-\ntragestuck;\n7. Ausführung von Sgraffito, Stuckmarmor und\nStuccolustro;                                        20. Verarbeiten von Wärmeschutz-, Schallschutz-\nund Feuerschutzstoffen sowie von Dichtungs-\n8. Herstellung von Formen, Abgüssen sowie Archi-\nmitteln;\ntektur- und Geländemodellen.\n21. Anbringen von Bauplatten als vorgehängte Fas-\n(2) Dem Stukkateur-Handwerk sind folgende                 saden mit Unterkonstruktionen durch Dübeln,\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                      Nageln, Schrauben und Kleben;\n1. Kenntnisse     über Bauphysik, insbesondere          22. Ausführen von Farbbehandlungen des Putzes;\nDampfdiffusion, Tauwasserbildung sowie Feuch-       23. Einbringen von Gipsestrichen in Naß- und\ntigkeits- und Temperaturspannungen, über Be-            Trockenbauweise;\nund Entlüftungen in Bauteilen und über Witte-       24. Mischen, Schneiden, Antragen, Schleifen und\nrungseinflüsse;                                         Polieren von Stuckmarmor und Stuccolustro;\n2. Kenntnisse über Wärme-, Schall-, Brand- und           25. Ausführen von Sgraffitoarbeiten;\nFeuchtigkeitsschutz;\n26. Zeichnen, Aufreißen, Modellieren und Herstel-\n3. Kenntnisse der Ausführung von Stuck sowie der             len von Formen, Abgüssen, Architektur- und\nHerstellung und Verarbeitung von Putzen;                Geländemodellen sowie Dekorelementen;\n4. Kenntnisse der Drahtputz- und Fassadenkon-            27. Aufbauen von Innen- und Außengerüsten sowie\nstruktionen;                                            Lehrgerüsten;\n5. Kenntnisse über Stilepocben;                          28. Warten der Maschinen und Geräte sowie In-\n6. Kenntnisse der Massenberechnung;                          standhalten der Werkzeuge.","Nr. 20   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1976                         391\n2. Abschnitt                       3. Anlegen von Pariser Leisten an Wänden und\nDecken;\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II\n4.   Antragen von Stuck nach Zeichnung oder eige-\nder Meisterprüfung\nnem Entwurf;\n§ 2                            5.  Einrichten eines Balkenzuges;\nGliederung, Dauer und Bestehen              6.   Aufteilen einer Fläche in Kassetten und Einset-\nder praktischen Prüfung (Teil I)                 zen profilierter Stäbe;\n7.  Anlegen von Wänden, D·ecken, Bögen oder Ge-\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit an-\nwölben;\nzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei\nder ßestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen           8.  Montieren von Trockenputz und Trockenstuck\ndie Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit be-             an Decken und Wänden;\nrücksichtigt werden.                                     9.   Herstellen von Vorsatzschalen, Zwischenwän-\nden und vorgehängten Fassaden;\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als\n5    Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als       10.   Montieren von Decken mit Akustik- und Dekor-\n8 Stunden dauern.                                             platten.\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des           (2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wich-\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der     tigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die\nMeisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.          in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzu-\nreichend nachgewiesen werden konnten.\n§ 3\n§ 5\nMeisterprüfungsarbeit\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach-                              (Teil II)\nstehenden Arbeiten anzufertigen:\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden\n1. Anlegen und Herstellung von Wänden und einer\n5 Prüfungsfächern nachzuweisen:\nabgehängten Decke mit Unterkonstruktion in\nNaß- oder Trockenbauweise einschließlich der       1. Technische Mathematik und Technisches Zeich-\nHerstellung eines Dekors und Ziehen profilierter ·      nen:\nGesimse mit Ecken und Verkröpfungen;\na) Massenberechnung für Putz- und Stuckarbei-\n2. Anlegen und Herstellung von Wänden und einer                  ten,\nabgehängten Faltdecke mit Unterkonstruktion in\nb) Anfertigung von Entwurfs-, Werk- und Detail-\nGipskartonplatten aus verschiedenen Dreiecks-\nzeichnungen;\npyramiden und einer umlaufenden profilierten\nBeleuchtungsvoute mit Ecken und Verkröpfun- 2. Fachtechnologie:\ngen;\na) Bauphysik, insbesondere Dampfdiffussion,\n3. Herstellung eines Kreuzgewölbes in Drahtputz                  Tauwasserbildung sowie Feuchtigkeits- und\nmit Unterkonstruktion und profilierter Gratausbil-          Temperaturspannungen, Be- und Entlüftungen\ndung mit Ecken und Verkröpfungen;                          in Bauteilen und Witterungseinflüsse,\n4. Anfertigung eines Kamins oder Türportals mit              b) Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchtigkeits-\nUnterkonstruktion einschließlich der Herstellung           schutz,\neines Dekors und Ziehen profilierter Gesimse mit       c) Ausführung von Stuck sowie Herstellung und\nEcken und Verkröpfungen.                                   Verarbeitung von Putzen,\n(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzulie-         d) Drahtputz- und Fassadenkonstruktionen,\nfern                                                         e) Einrichtung und Betrieb von Baustellen,\n1. die Werkzeichnung,                                        f) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-\n2. die Vorkalkulation,                                           tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-\n3. das Angebotsschreiben,                                        sicherheit,\n4. der Arbeitsbericht,                                      g) die einschlägigen DIN-Normen, die Bauauf-\nsicht und die Verdingungsordnung für Bau-\n5. die Nachkalkulation.\nleistungen;\n§ 4                          3. Baustoffkunde:\nArbeitsprobe                          a) Arten, Lagerung, Verwendung und Verarbei-\ntung der Bau- und Hilfsstoffe,\n(1) Als Arbeitsprobe sind 2 der nachstehenden           b) Baustoffverbindungs- und -befestigungsmittel;\nArbeiten auszuführen:\n1. Anfertigen verschiedener Pul:-zmuster in Edel-     4. Stilkunde;\nputz oder Dekorputz;                              5. Kalkulation mit allen für die Preisbildung\n2. Ziehen von Gesimsen mit Ecken und Verkröp-               wesentlichen Faktoren, Berechnungen für die\nfungen;                                                Angebotskalkulation und Nachkalkulation.","392                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Die Prüfung     isl  schriftlich  und mündlich                                  § 7\ndurchzuführen.                                                              W eitere Anforderungen\n(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als           Die weiteren Anforderungen in der Meisterprü-\n12 Stunden, die mündliche Prüfung je Prüfling nicht        fung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-\nmehr als eine halbe Stunde dauern. Bei der schrift-        meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im\nlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als          Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesgesetz-\n6 Stunden geprüft werden.                                  blatt I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung\nzu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.                                             § 8\n(5) Soweit die schriftliche Prüfung programmiert                              Berlin-Klausel\ndurchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nauf die mündliche Prüfung verzichtet werden.               leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nTeils II sind ausreichende Leistungen in jedem der         ordnung auch im Land Berlin.\nin Absatz 1 Nr. l, 2, 3 und 5 genannten Prüfungs-\nfächer.\n§ 9\n3. Abschnitt\nInkrafttreten\nUbergangs- und Schlußvorschriften\n(1) Diese Verordnung tritt am 15. Mai 1976 in\n§ 6\nKraft.\nUbergangsvorschrift                          (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nBei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-       weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-             Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\nschriften zu Ende geführt.                                 anzuwenden.\nBonn, den 24. Februar 1976\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Schlecht"]}