{"id":"bgbl1-1976-20-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":20,"date":"1976-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/20#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_20.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit","law_date":"1976-02-23T00:00:00Z","page":389,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1976                                  389\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit\nVom 23. Februar 1976\nAuf Grund des § 33 f Abs. 1 und des § 60 a Abs. 2         7. § 14 wird wie folgt geändert:\nSatz 4 der Gewerbeordnung wird im Einvernehmen                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmit den Bundesministern des Innern und für Jugend,\naa) Die Worte „Wer vorsätzlich\" werden er-\nFamilie und Gesundheit mit Zustimmung des Bun-                                setzt durch die Worte „ Ordnungswidrig\ndesrates verordnet:                                                           im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Ge-\nwerbeordnung handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig in Ausübung eines stehen-\nArtikel 1                                              den Gewerbes\".\nDie Verordnung über Spielgeräte und andere                         bb) Nach der Nummer 8 werden das Komma\ndurch einen Punkt ersetzt und die Worte\nSpiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) in der Fas-\n„wird nach§ 146 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b\nsung der Bekanntmachung vom 27. August 1971\nder Gewerbeordnung bestraft.\" gestrichen.\n(Bundesgesetzbl. I S. 1441) w.ird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden di.e Worte       11 Milch-                ,, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145\noder Imbißstuben'' durch das Wort „Milchstuben\"                    Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung\nersetzt.                                                           handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in\nAusübung eines Reisegewerbes\n2. In § 3 werden nach dem Wort ,,zwei\" die Worte                      1. entgegen § 6 Abs. 1 ein Spielgerät aufstellt,\nin Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen                             an dem das Zulassungszeichen, die Spiel-\nbereits drei\" eingefügt.                                                 regeln oder der Gewinnplan nicht deutlich\nsichtbar angebracht sind, oder\n2. eine in Absatz 1 Nr. 2 bis 7 bezeichnete\n3. § 11 Abs. 1 Nr. 5 erhält foigende Fassung:\nHandlung begeht\n„5. Der Einsatz für ein Spiel darf höchstens\n0,30 Deutsche Mark, der Gewinn höchstens\ndrei Deutsche Mark betragen.\"                                                     Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n4. § 12 Abs. 1 Nr.. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel V des Ge-\n„Die Gestehungskosten eines Gewinnes dürfen              setzes zur Änderung der Gewerbeordnung und über\nhöchstens 30 Deutsche Mark betragen.'\"                   die Einrichtung eines Gewerbezentralregisters vom\n13. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1281) auch im\n5. In § 13 wird Satz 2                                      Land Berlin.\nArtikel 3\n6. Abschnitt VI erhält die Uberschrift ,,,Ordnungs-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nwidrigkeiten\".                                           dung in Kraft\nBonn, den 23. Februar 1976\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h 1 e c h t"]}