{"id":"bgbl1-1976-20-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":20,"date":"1976-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_20.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes","law_date":"1976-02-25T00:00:00Z","page":385,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["385\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1976                       Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1976                                                                                                      Nr.20\nTag                                                                 Inhalt                                                                                          Seite\n25.2. 76   Gesetz zur Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes                                                                                                       385\n7/l32-5, 7832-5-1, 7832-5-2\n23. 2. 76  Verordnung zur And<)rung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit\nGewinnmöglichkf,it . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       389\n7103-1\n24. 2. 76  Verordnung üher das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil\nund im fachtheorctischen Teil der Meisterprüfung für das Stukkateur-Handwerk . . . . . . . .                                                                 390\n26. 2. 76  Sechste Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Hamburg - Freihafen-\nteil WaHershof              ..................................................................                                                               393\n(il:J.1-7\n13. 1. 76  Anordnung übf,r die Ubertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamten-\nrechtlichen V crsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          394\n2030-14-35\n19. 2. 76  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 7 Satz 1 und § 9 Satz 1 und 2 des\nbadischen Gebäudeversicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n30. Januar 1934) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     398\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt TL~il II Nr. 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                398\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         399\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       399\nGesetz\nzur Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes\nVom 25. Februar 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                           2. § 2 wird wie folgt geändert:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\na) Nummer 7 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1                                                                ,,7. Nebenprodukte der Schlachtung:\nDas Geflügelfleischhygienegesetz vom 12. Juli                                                              Frisches Geflügelfleisch, soweit es nicht\n1973 (Bundesgesetzbl. I S. 776), zuletzt geändert                                                            zum Tierkörper gehört, auch wenn eine\ndurch das Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 2. Sep-                                                           natürliche Verbindung zu diesem be-\ntember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2313), wird wie                                                            steht; Beine und Köpfe gelten als Ne-\nfolgt geändert:                                                                                              benprodukte der Schlachtung, sofern sie\nvom Tierkörper abgetrennt sind.\"\n1. In § 1 Abs. 2 werden nach dem Fundstellenhin-\nweis die Worte ,, , zuletzt geändert durch die\nb) Nummer 12 erhält folgende Fassung:\nRichtlinie des Rates vom 10. Juli 1975 (Amts-\nblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 192                                                  „12. Richtlinie: Die in § 1 Abs. 2 genannte\n1\nvom 24. Juli 1975 S. 6),\" eingefügt.                                                                       Richtlinie. '","386                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                 2. geschäftliche Unterlagen einzusehen, soweit\ndies zum Zwecke der Uberwachung erfor-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               derlich ist, und\naa) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:                 3. Proben zu entnehmen.\n„2. im Falle einer Zerlegung vor der          Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-\nAbgabe an ein Einzelhandelsge-           nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso-\nschäft in zugelassenen und über-         weit eingeschränkt.\"\nwachten Zerlegungsbetrieben zer-\nlegt,\";\n6. In § 6 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-\ndie bisherigen Nummern 2 und 3 wer-           fügt:\nden Nummern 3 und 4.\n„Dabei ist insbesondere ein nach Artikel 5\nbb) In der neuen Nummer 3 werden die                  der Richtlinie erstattetes Gutachten oder ein\nWorte „Schlachtbetrieben oder\" durch          nach Artikel 5 a der Richtlinie erstatteter Be-\ndie Worte „Schlacht- oder Zerlegungsbe-       richt zu berücksichtigen.\"\ntrieben oder in\" und die Worte „Ge-\nfrier- und Kühlhäusern\" durch die\n7. § 14 wird wie folgt geändert:\nWorte „Gefrier- oder Kühleinrichtun-\ngen\" ersetzt.                                 a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schlacht-\nbetriebes\" durch die Worte „ Schlacht- o~er\nb) In Absatz 2 werden das Wort „Schlachtbe-                        Zerlegungsbetriebes\" ersetzt.\ntriebe\" durch die Worte „Schlacht- und Zer-\nlegungsbetriebe\" und die Worte „Gefrier-              b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schlacht-\noder Kühlhäuser\" durch die Worte „Gefrier-                  betrieben\" durch die Worte „Schlacht- oder\nund Kühleinrichtungen\" ersetzt.                              Zerlegungs betrieben\" ersetzt.\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                              8. In § 15 Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort\n,,Schlachtbetrieb\" durch die Worte „Schlacht-\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                  oder Zerlegungsbetrieb\" ersetzt.\n,,Zulassung von Schlachtbetrieben, Zerle-\ngungsbetrieben und außerhalb dieser gele-          9. § 17 wird wie folgt geändert:\ngener Gefrier- und Kühleinrichtungen\".\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Schlacht-\nb) In Absatz 1 werden das Wort „Schlachtbe-                        betriebe\" durch die Worte „Schlacht- und\ntriebe\" durch die Worte „Schlacht- und Zer-                  Zer legungs betriebe\" ersetzt.\nlegungsbetriebe\" und die Worte „Gefrier-\nund Kühlhäuser\" durch die Worte „Gefrier-             b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schlacht-\nund Kühleinrichtungen\" ersetzt.                             betrieb\" durch die Worte „Schlacht- oder\nZer legungs betrieb\" ersetzt.\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Die zuständige oberste Landesbehörde     10. § 18 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nteilt dem Bundesminister die Zulassung so-\nwie die Aufhebung der Zulassung von                   ,, 1. das Schlachtgeflügel in Exportschlachtbe-\nSchlachtbetrieben und Zerlegungsbetrieben                    trieben geschlachtet, das frische Geflügel-\nmit. Der Bundesminister gibt die zugelasse-                  fleisch dort gewonnen, in solchen Betrie-\nnen Betriebe im Bundesanzeiger bekannt.\"                     ben oder in Exportzerlegungsbetrieben ge-\nlagert, verpackt oder behandelt sowie im\nFalle einer Zerlegung in Exportzerlegungs-\n5. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                 betrieben zerlegt worden ist und diese Be-\ntriebe sowie außerhalb dieser Betriebe ge-\n,, (2) Die amtlichen Tierärzte und die zu ihrer\nlegene Gefrier- und Kühleinrichtungen, in\nUnterstützung tätigen Geflügelfleischkontrol-\ndenen frisches Geflügelfleisch gelagert wird,\nleure sowie im Falle des Artikels 5 a der Richt-\nvom Bundesminister anerkannt und im Bun-\nlinie die tierärztlichen Sachverständigen der                       desanzeiger bekanntgegeben worden sind,\".\nMitgliedstaaten und der Kommission in Beglei-\ntung des amtlichen Tierarztes sind befugt, zum\nZwecke der Uberwachung                                   11. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n1. Räume, in denen Geflügel gehalten oder auf-                  ,,(1) Die Anerkennung und Bekanntgabe der\nbew_ahrt wird oder in denen frisches Geflü-            Exportschlacht- und Exportzerlegungsbetriebe,\ngelfleisch gewonnen, zerlegt, gelagert, ver-           der außerhalb dieser Betriebe gelegenen Ge-\npackt oder behandelt wird, sonstige Ge-                frier- und Kühleinrichtungen nach § 18 Abs. 1\nschäftsräume sowie Transportmittel zu be-              Nr. 1 und der Exportverarbeitungsbetriebe nach\ntreten und dort Besichtigungen vorzunehmen,            § 18 Abs. 2 Nr. 2 setzen voraus, daß die","Nr. 20 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1976                          387\noberste Veterinärbehörde des Versandlandes                   entgegenstehen, Ausnahmen von den Vorschrif-\ndie Betriebe zugelassen, ihre laufende Uber-                 ten dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 13\nwachung zugesichert sowie ihnen eine Veteri-                 Abs. 2 für frisches Geflügelfleisch zuzulassen,\nnärkontrollnummer zum Export von frischem                    das von Landwirten mit kleinerer Geflügelzucht\noder zubereitetem Geflügelfleisch in den Gel-                in geringer Menge\ntungsbereich dieses Gesetzes erteilt hat.\"\n1. auf nächstgelegenen Wochenmärkten unmit-\ntelbar an Verbraucher zur Verwendung im\n12. In § 20 Satz 1 und § 23 Satz 1 werden jeweils                    eigenen Haushalt abgegeben oder\ndie Worte „Schlacht- oder Verarbeitungsbetrie-               2. an ein in derselben oder in einer benach-\nben\" durch die Worte „Schlacht-, Zerlegungs-                     barten Gemeinde befindliches Einzelhandels-\nund Verarbeitungsbetrieben\" und die Worte\ngeschäft zur Abgabe an Verbraucher zur\n„Gefrier- und Kühlhäusern\" durch die Worte\nVerwendung im eigenen Haushalt geliefert\n,,Gefrier- und Kühleinrichtungen\" ersetzt.\nwird.\"\n13. § 21 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n17. Im 10. Abschnitt wird vor § 42 folgender § 41 a\n„ 1. das Schlachtgeflügel in Schlachtbetrieben               eingefügt:\ngeschlachtet, das frische Geflügelfleisch dort                               ,,§ 41 a\ngewonnen, in solchen Betrieben oder in\nZerlegungsbetrieben gelagert, verpackt oder             Befristete Ausnahmen für den innerstaatlichen\nbehandelt sowie im Falle einer Zerlegung                                Handelsverkehr\nin Zerlegungsbetrieben zerlegt worden ist                (1) Die zuständige Behörde hat Schlacht- und\nund diese Betriebe sowie außerhalb dieser\nZerlegungsbetrieben, in denen bereits vor dem\nBetriebe gelegene Gefrier- und Kühleinrich-\n15. Februar 1975 frisches Geflügelfleisch ge-\ntungen, in denen frisches Geflügelfleisch\ngelagert wird, vom Bundesminister an-                 wonnen worden ist, vor dem 1. Januar 1977 auf\nerkannt und im Bundesanzeiger bekannt-                Antrag für den innerstaatlichen Handelsver-\ngegeben worden sind,\".                                kehr mit frischem Geflügelfleisch\n1. die Zulassung nach § 4 Abs. 1 für die Zeit-\ndauer bis zum 15. August 1977 auch dann zu\n14. § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nerteilen, wenn die Voraussetzungen nach\n,,(1) Die Anerkennung und Bekanntgabe der                      § 4 Abs. 2 Nr. 2 nicht oder nicht vollständig\nSchlacht- und Zerlegungsbetriebe, der außerhalb                  erfüllt sind,\ndieser Betriebe gelegenen Gefrier- und Kühl-\neinrichtungen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und der                 2. zu gestatten, für die Zeitdauer bis zum 15. Au-\nVerarbeitungsbetriebe nach § 21 Abs. 2 Nr. 2                     gust 1979 frisches Geflügelfleisch abweichend\nsetzen voraus, daß die oberste Veterinärbe-                      von § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 auch ohne die\nhörde der Deutschen Demokratischen Republik                      vorgeschriebenen amtlichen Untersuchungen\ndie Betriebe zugelassen, ihre laufende Uber-                     und Schlachterlaubnis zu gewinnen und in\nwachung zugesichert: sowie ihnen eine Veteri-                    den Verkehr zu bringen.\nnärkontrollnurnmer zum Verbringen von fri-\nDer Antrag muß vor dem 1. November 1976 ge-\nschem oder zubereitetem Geflügelfleisch in die\nBundesrepublik Deutschland erteilt hat.\"                     stellt werden.\n(2) Frisches Geflügelfleisch, das nach Ab-\nsatz 1 gewonnen worden ist, darf nicht nach\n15. § 32 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1\n,, (1) Die Inhaber von Schlachtbetrieben, Zer-             Satz 1 und Abs. 2 als tauglich gekennzeichnet\nlegungsbetrieben, Gefrier- und Kühleinrichtun-               werden. § 13 Abs. 1 findet keine Anwendung.\ngen sowie von Verarbeitungsbetrieben, die In-                Die Vorschriften über die Aufhebung der Zu-\nhaber von Transportmitteln zur Beförderung                   lassung (§ 6 Satz 1 und 2) gelten entsprechend.\nvon frischem oder zubereitetem Geflügelfleisch\nund von ihnen bestellte Vertreter sind ver-                     (3) Die zuständige oberste Landesbehörde teilt\npflichtet, die in § 5 genannten Personen bei der             dem Bundesminister diejenigen Betriebe mit,\nErfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, ins-                denen eine Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nbesondere ihnen auf Verlangen die Räume, Ein-                oder eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2\nrichtungen und Geräte zu bezeichnen, Räume                   erteilt oder nach Absatz 2 Satz 3 entzogen wor-\nund Behältnisse zu öffnen und die Entnahme                   den ist. Dies gilt auch für nachträgliche Ver-\nder Proben zu ermöglichen.\"                                  änderungen solcher Betriebsverhältnisse, die für\ndie Erteilung der Zulassung oder Erlaubnis von\nBedeutung waren.\n16. § 37 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch       18. In § 45 Abs. 1 werden das Datum „ 1. März 1976\"\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                  durch das Datum \"1. Januar 1977\" ersetzt und\nrates, soweit gesundheitliche Bedenken nicht                 folgender Satz angefügt: ,,Die Vorschriften des","388                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGesetzes finden im innerstaatlichen Handels-                               Artikel 3\nverkehr keine Anwendung auf frisches Geflü-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ngelfleisch, das vor dem 1. Januar 1977 gewon-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nnen und in den Verkehr gebracht wird.\"\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nArtikel 2                        Dritten Uberleitungsgesetzes.\nIn § 8 Abs. 1 der Geflügelfleischmindestanforde-\nrungen-Verordnung vom 24. Juli 1973 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 873) und in § 9 der Geflüge1fleischunter-                         Artikel 4\nsuchungs-Verordnung vom 24. Juli 1973 (Bundes-             Artikel 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a und Nr. 4 bis 15\ngesetzbl. I S. 882), geändert durch das Tierkörper-     tritt am 1. Januar 1977 in Krafl Im übrigen tritt\nbeseitigungsgesetz, wird jeweils das Datum „ 1. März    dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in\n1976\" durch das Datum „ 1. Januar 1977\" ersetzt.        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Februar 1976\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nOsswald\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bu-ndesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke"]}