{"id":"bgbl1-1976-19-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":19,"date":"1976-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_19.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Berlinförderungsgesetzes","law_date":"1976-02-18T00:00:00Z","page":353,"pdf_page":1,"num_pages":20,"content":["353\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 1997 A\n1976                  Ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1976                                                                                  Nr.19\nTag                                              Inhalt                                                                                      Seite\n18. 2. 76 Neufassung des Berlinförderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     353\n610-6-5\n18. 2. 76 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der\nEintragung in die l fandwcrksrolle und bei Ablegung der Meisterprüfung . . . . . . . . . . . . . . .                                  373\n711(H-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRcch1svorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                381\nBekanntmachung\nder Neufassung des Berlinförderungsgesetzes\nVom 18. Februar 1976\nAuf Grund des § 32 des Berlinförderunqsgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Okto-\nber 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1481), zuletzt geän-\ndert durch das Gesetz zur Änderung des Berlinför-\nderungsgesetzes und anderer Gesetze vom 19. De-\nzember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3157), wird nach-\nstehend der Wortlaut des Berlinförderungsgesetzes\nunter Berücksichtigung\ndes Sleueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni\n1973 (Bundesgesetzbl. I S. 676),\ndes Gesetzes über die Verwendung des Vermögens\nder DE~utschen Industriebank vom 3. Mai 1974 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1037),\ndes Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerre-\nformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetz-\nblatt l S. 3656),\ndes Gesetzes zur Förderung von Investitionen und\nBeschäftigung vom 23. Dezember 1974 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 3676) und\ndes Gesetzes zur Änderung des Berlinförderungsge-\nsetzes und anderer Gesetze vom 19. Dezember 1975\n(Bundesgesetzbl. I S. 3157)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 18.Februar1976\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","354                                                   Bundesgesetz.blau,, Jahrgang ] 976, Teil l\nGesetz\nzur Förderung der Berliner Wirtschaft\nfBerUnförderun.gsgesetz -· BerUnFG)\nInha]tsübersicht\nAbs(hniH 1                                                                                   A:rrtiikel     m                                      §\nVergünstigungen bei der Umsatzsteuer                                           ]nvesUU.onszu]age        .........................                                   rn\nund bei den Steuern vom Einkommen                                             (gestrichrn)  ....................................                                   20\nund Ertrag,\neiner Inveshtionszu]age\nAbschnitt H\nArtikel I                                                                    Steuererleichterungen\nVergünstigungen bei der Umsatzsteuer                                    §              und ArbeHnehmervergünsUgungen\nKürzungsanspruch des Berhner Unternehmers ....\nArUkel IV\nKürzungsanspruch für Innenumsätze . . . . . . . . . . . . . .                      11 a\nEinkommensteuer (Lohnsteuer)\nKiirzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers                                   2\nund K.örpersch.aftsteuer\nBeschränkung auf den Unternehmensberekh . . . . . .                                3\nErmäßigung der veranlagten Einkommensteuer\nAusnahmen, Einschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   4\nund Körperschaftsteuer ...................... , . . .                                21\nBerliner Unternehmer, westdeutscher Unternehmer                                    5\nErmäßigung der veranlagten Einkommensteuer\nHerstellung in Berlin (Wes!} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            6     bei Zuzug von Arbeitnehmern . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    22.\nBerliner Wertschöpfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           6a   Einkünfte aus Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                23\nBemessungsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1    Behandlung von Organgesellschaften und\nUrsprungsbescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           8    verbundenen Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  24\nVersendungs- und Beförderungsnachweis . . . . . . . . .                            9    Berechnung der Ermäßigung der veranlagten\nBuchmäßiger Nachweis .............. , . . . . . . . . . . .                      rn     Einkommensteuer und Körperschaftsteuer . . . . . . . . .                             25\nVerfahren bei der Kürzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            11     Ermäßigung der Lohnsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                26\n,.vegfall der Kürzungsansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . .                112'   (gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21\nBesonderer Kürzungsanspruch für Unternehmer\n]n Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13                                      Artikel V\nVergünsU.gung fü.r Arbeitnehmer\nin Berlin (West)\nArtikel II\nVergünshgung dimm Zulagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      28\nVergünstigungen bei den Steuern\nErgänzende Vorschriften , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  29\nvom Einkommen und Ertrag\nSondeJvorschriHen zur Anwendung des § 6 a urn:ll                                                                        Artikel VE\ndes § 7 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes . . . . .                             13 a   ErmäcbUgungsvorschrmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         30\nE'.rhöhte Absetzungen für abnutzbare WhtschaHs-\ngüter des Anlagevermögens .................... ,                                 H\nErhöhte Absetzungen für Wohngebäude                                                                                  Abschnitt            m\nund Eigentumswohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             U a\nSchlußvorschrHten\nSondervorschriften zur Anwendung des § 7 b des\nEinkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            15     Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          31\nSteuerermäßigung für Darlehen zur Fimmzienmg                                            Ermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   32\nvon betrieblichen Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . .              rn\nSteuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung\nvon Baumaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       11                                  A bschnm ]V\nAnwendung der §§ ]6 und n dmch Arbeitnehmer                                      rn     BerUn-•K]ause] .....                                                                 33","Nr. 19 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1976                                       355\nAbschnitt I                       von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 10 1) vom\nHundert des für diese Leistungen vereinbarten Ent-\nVergünstigungen bei der Umsatzsteuer\ngelts zu kürzen·\nund bei den Steuern vom Einkommen\nund Ertrag,                       1. die technische und wirtschaftliche Beratung und\nGewährung einer Investitionszulage                   Planung für Anlagen außerhalb von Berlin\n(West) 2) einschließlich der Anfertigung von\nArtikel I                             Konstruktions~, Kalkulations- und Betriebsunter-\nlagen und der Uberwachung der Ausführung,\nVergünstigungen bei der Umsatzsteuer                  wenn der Unternehmer hierbei ausschließlich\noder zum wesentlichen Teil in Berlin (West) tätig\n§1                                 geworden ist;\nKürzungsanspruch des Berliner Unternehmers         2. die Uberlassung von gewerblichen · Verfahren,\n(1) Hat ein Berliner Unternehmer an einen west-           Erfahrungen und Datenverarbeitungsprogram-\ndeutschen Unternehmer Gegenstände geliefert, so              men, die ausschließlich oder zum wesentlichen\nist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatz-           Teil in Berlin (West) entwickelt oder gewonnen\nsteuer um 4,5 vom Hundert des für diese Gegen-               worden sind;\nstände vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn die        3. die Datenverarbeitung mit in Berlin (West) in-\nGegenstände in Berlin (West) hergestellt worden              stallierten Anlagen;\nsind und aus Berlin (West) in den übrigen Geltungs-\n4. die Uberlassung von in Berlin (West) selbst her-\nbereich dieses Gesetzes gelangt sind.\ngestellten Entwürfen für Werbezwecke, Modell-\n(2) Hat ein Berliner Unternehmer bei einer Werk-          skizzen und Modefotografien;\nlieferung im übrigen Geltungsbereich dieses Geset-     5. die üblicherweise und ausschließlich der Wer-\nzes an einen westdeutschen Unternehmer in Berlin             bung oder der Offentlichkeitsarbeit dienenden\n(West) hergestellte Gegenstände als Teile verwen-            sonstigen Leistungen der Werbungsmittler und\ndet, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete          Werbeagenturen sowie entsprechender Unter-\nUmsatzsteuer um 4,5 vom Hundert des auf diese Ge-            nehmer der Offentlichkeitsarbeit, wenn der Un-\ngenstände entfallenden Entgelts zu kürzen, wenn              ternehmer hierbei ausschließlich oder zum we-\ndie Gegenstände besonders berechnet worden sind.             sentlichen Teil in Berlin (West) tätig geworden\n(3) Hat ein Berliner Unternehmer Werkleistungen           ist;\nfür einen westdeutschen Unternehmer in Berlin          6. die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film-\n(West) ausgeführt, so ist er berechtigt, die von ihm         und Fernsehateliers verbundenen Leistungen für\ngeschuldete Umsatzsteuer um 4,5 vom Hundert des              die Herstellung von Bild- und Tonträgern, sofern\nfür diese Leistungen vereinbarten Entgelts zu kür-           diese zur Auswertung im übrigen Geltungsbe-\nzen, wenn die bearbeiteten oder verarbeiteten Ge-            reich dieses Gesetzes bestimmt sind; das gilt\ngenstände aus Berlin (West) in den übrigen Gel-              nicht für Film- und Fernsehateliers, die von juri-\ntungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind.                   stischen Personen des öffentlichen Rechts oder in\nder Form privatrechtlicher Gesellschaften betrie-\n(4) Hat ein Berliner Unternehmer an einen west-           ben werden, deren Anteile nur juristischen Per-\ndeutschen Unternehmer Gegenstände vermietet                  sonen des öffentlichen Rechts gehören und deren\noder verpachtet, so ist er berechtigt, die von ihm           Erträge nur diesen juristischen Personen zu-\ngeschuldete Umsatzsteuer um 4,5 vom Hundert des              fli.eßen;\nfür die Uberlassung dieser Gegenstände vereinbar~\n7. die Uberlassung von Vorabdruck- und Nach-\nten Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände von\ndruckrechten sowie von Aufführungs-, Sende-\ndem Berliner Unternehmer nach dem 31. Dezember\nund Verfilmungsrechten, auch zur auszugsweisen\n1961 in Berlin (West) hergestellt worden sind und\nVerwertung, an den in Berlin (West) selbst ver-\nim übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes genutzt\nlegten und in Berlin (West) hergestellten Wer-\nwerden.\nken;\n(5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme, Tonnega-     8. die Auswertung und Uberlassung von Informa-\ntive oder Mischbänder von Synchronfassungen                  tionen und Presseveröffentlichungen durch Zei-\neinem westdeutschen Unternehmer zur Auswertung               tungsausschnittbüros.\nim übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes über-\nlassen, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete       (7) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 erhöht sich\nUmsatzsteuer um 4,5 vom Hundert des für die Uber-       der Vomhundertsatz der Kürzung von 4,5 auf 5,\nwenn die Gegenstände von einem Berliner Unter-\nlassung der Auswertung vereinbarten Entgelts zu\nnehmer hergestellt oder die Werkleistungen von\nkürzen, wenn er die Gegenstände nach dem 31. De-\nzember 1961 in Berlin (West) hergestellt hat. Aus-\n1) Die Zahl „10\" tritt nach der am 1. April 1976 in Kraft tretenden\nwertung im Sinne des Satzes 1 ist die Uberlassung           Vorschrift des Artikels 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Än-\nder Gegenstände an Filmtheater und die Ausstrah-            derung des Berlinförderungsgesetzes und anderer Gesetze vom\n19. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3157) an die Stelle der\nlung durch Rundfunkanstalten.                               bisherigen Zahl „6\".\n2) Die Worte „außerhalb von Berlin (West)\" treten nach der am\n1. April 1976 in Kraft tretenden Vorschrift des Artikels 1 Nr. 1\n(6) Hat ein Berliner Unternehmer für einen west-         Buchstabe b des Gesetzes zur Änderung des Berlinförderungsge-\ndeutschen Unternehmer eine der folgenden sonsti-            setzes und anderer Gesetze vom 19. Dezember 1975 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 3157) an die Stelle der bisherigen Worte „im übrigen\ngen Leistungen ausgeführt, so ist er berechtigt, die        Geltungsbereich dieses Gesetzes\".","356                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang ] 976, Teil I\n1\neinem Berliner Untrrnehrn1er ausgeführt worden             von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,,2 vom\nsind, dessen Bediner vVertschöpfung (§ 6 a) im vor-        Hundert des ihm für diese Leistungen in Rechnung\nletzten Wirtschaftsjahr mehr als 50 vom Hundert            gesteUten Entgelts zu kürzen, wenn die bearbeiteten\ndes auf Berlin (West) entfallenden wirtschaffüchen         oder verarbeiteten Gegenstände aus Berlin (West)\nUmsatzes betragen hat; der Vomhundertsatz der              in den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-\nKürzung erhöht sich auf 6 wenn die Berliner Wert-\n11\n]angt sind.\nschöpfung ün vork1ztcn Wirtschaftsjahr mehr a]s                (4)   Hat ein westdeutscher Unternehmer von\n65 vom Hundert des auf Ber]in (West) entfaUenden           ejnem Beriiner Unternehmer Gegenstände gemietet\nwirtschaftlichen Umsatzes betragen hat. Die erhöhte        oder gepachtet, so ist er berechtigt, die von ihm ge-\nKürzung wird nur auf besonderen Antrag gewährt             schu]dete Umsatzsteuer um. 4,2 vom Hundert des:\nDem Antrag ist eine Berechnung der Berliner \\iVert-        ihm für die Uberlassung dieser Gegenstände In\nschöpfung nach einem vom Bundesminister der Fi-            Rechnung gesteUten Entgelts zu kürzen, wenn die\nnanzen zu besUmrnenden J\\Jusier beizufügen .               Gegenstände von dem Berliner Unternehmer nach\n(8) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach          dem 3L Dezember ]961 in Berlin (West) hergestent\nden vorstehenden Absätzen ] bis 7 sind belegmäßig          worden sind und im übrigen GeHungsberekh dieses\n(§§ 8, 9) und buchrnüßig 1§ JI 0) nad11tn111eisen,         Gesetzes genutzt werden,\n(5) Hat ein Berliner Unternehmer fiilme, Tonnega-\n1\n§ ]    ai                         tive oder Mischbänder von Synchronfassungen\nK.ür:umgsansprnch für ]n:nenumsäbe               einem westdeutschen Unternehmer zur Auswertung\nim übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes über-\n(1) Hat ein Unternehrner Gegeinstände,, die er iin      ]assen,1 so Ist der westdeutsche Unternehmer be-\neiner BetriebstäUe in Berhn (West) hergestellt hat,1       rechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um\nzwecks gewerblicher Verwendung in eine westdeut-           4, 2 vom Hundert des ihm für die Uberlassung der\n1\nsche Betriebstätte verbracht und ist ein Kürzungs-         Auswertung in Rechnung gestellten Entgelts zu\nanspruch nach § ] nicht gegeben so ist der Unter-\n11\nkürzen, wenn der Berliner Unternehmer die Gegen-\nnehmer berechtigt, die von ihm geschuldete Um-             stände nach dem 3L Dezember 1961 in Berlin (West)\nsatzsteuCJ um 6 vom Hundert des Venechnungsent-            hergestent hat. Auswertung im Sinne des Satzes 1\ngelts (§ 7 Abs. 3) für die verbrachten Gegenstände         ist die Uberlassung der Gegenstände an Filmtheater\nzu kürzen . Die Uefernng der Gegenstände an Ab-            und die Ausstrahlung durch Rundfunkanstalten,\nnehmer im übrigen GeHungsbereich dieses Geset-\nzes, die nicht westdeutscher Unternehmer im Sinne              (6) Hat ein BerHner Unternehmer an einen west-·\ndes § 5 Abs. 2 sind, giH nicht i:i]s gewerbliche Ver-      deutschen Unternehmer sonstige Leistungen der in\nwendung, es sei denn,1 daß die Gegenstände in der          § 1 Abs. 6 bezeichneten Art ausgeführt, so ist der\nwestdeutschen BetriebstäUe bearbeitet oder verar-          auftra.ggebende westdeutsche Unternehmer berech-\nbeitet worden sind; die Vorschrift des § 6 Abs. 1          tigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um\ngilt sinngemäß.                                            4,2 vom Hundert des ihm für diese Leistungen in\nRechnung gestellten Entgelts zu kürzen.\n(2) Die Voraussetzungen h.h die Kürzung nach\nAbsatz 1 sind belegmi'ißig und buchmäßig nachzu-               (7) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach\nweisen.                                                    den vorstehenden Absätzen 1 bis 6 sind belegmäßig\n§2                              (§§ 8, 9) und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.\nKürzungsanspruch\ndes westdeutschen Unternehmers:                                            §3\n(1)  Hat ein westdeutscher Unternehmer von                     Beschränkung auf den Unternehmensbereich\neinem Berliner Unternehmer Gegenstände erwor-                  Die Kürzungen nach den §§ 1 und 2 werden nur\nben, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete gewährt, wenn der Berliner Unternehmer die Liefe-\nUmsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm für diese rungen und sonstigen Leistungen im Rahmen seines\nGegenstände in Rechnung gesteHten Entgelts zu , Unternehmens und für das Unternehmen des west-\nkürzen, wenn die Gegenstände in Berlin (West) her- deutschen Unternehmers ausgeführt hat. § 5 Abs. 2\ngestellt worden sind und aus Berlin (West) in den Nr. 4 bleibt unberührt\nübrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt\nsind.                                                                                 §4\n(2) Hat ein Berliner Unternehmer in Berlin (West)                     Ausnahmen, Einschränkungen\nhergestellte Gegenstände bei einer Werklieferung\nim übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes als                  (1) Die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1\nTeile verwendet, so ist der auftraggebende west-           und § 2 Abs. 1 werden nicht gewährt für die Liefe-\ndeutsche Unternehmer berechtigt, die von ihm ge-           rung, das Verbringen oder den Erwerb folgender\nschuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des              Gegenstände:                                 ·\nEntgelts zu kürzen, das auf diese Gegenstände ent-           1. Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik\nfällt, wenn die Gegenstände besonders berechnet                   nicht mehr lebender Künstler;\nworden sind.\n2. Gebrauchtwaren;\n(3) Hat ein westdeutscher Unternehmer Werklei-\nstungen durch einen Berliner Unternehmer in Berlin           3. Antiquitäten;\n(West) ausführen Jassen, so ist er berechtigt, die          4. Briefmarken;","~k 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn\" den 24, Februar 1976                                          357\n5. Edebteine und Sdunucksteine (Halbedelsteine},,                      genständen nicht sämUiche zu ihrer Herstel-\nauch syn!hetische, sowie Gegenstände In Ver-                       lung erforderlichen Bearbeitungen und Ver-\nbindung mit diesen Steinen,, ausgenommen Dia-                      arbeitungen (ausgenommen Entziehen von\nmantwerkzeuge (WerkzeugE: mit arbeitendem                           Koffein und Reizstoffen) in Berlin (West)\nTeH aus Industriediamanten),;                                      ausgeführt werden,;\n6.. echte Perlen,, einschließlich Zuchtperlen,, sowie        14 . Zigaretten, Rauchtabak und Zigarren,, soweit\nGegenstände nn Verbindung mit diesen Peden,;                  bei diesen Gegenständen nicht sämtliche zu\n7. EdelmetaHe und EdehnetaHegierungen in Form                     ihrer Herstellung erforderlichen Bearbeitungen\nvon Roh- und rfolbmaterial sowie Fertigwaren                  und Verarbeitungen einschließlich der zum Ver-\naus EdelmetaHen oder EdelmetaHegierungen                      kauf an Endverbraucher üblichen Verpackung\n(hierzu gehören nicht Waren\" die mit Edelmetal-        ,       in  Berlin   (West)  ausgeführt   werdenii\nlen oder Edelmelallegienmgen überzogen sind},;           15. Schrott, AH- und AbfaHmaterial einschHeßHch\n8.. Zinn \\!Vismut und Cadmium sowie Legierungen,,                 Bearbeitungsabfälle .\n11\ndie mehir als 20 vom Hundert Zinn oder mehr                 (2) Die Kürzung nach § 2 Abs . 1., soweit nicht be-\nals insgesamt 3 vom. Hundert Wismut oder Cad-            reits nach Absatz 1 ausgeschlossen, wird nicht ge-\nnüum enthalten . ü11 Form von Roh- und Haibma-           währt für den Erwerb folgender Gegenstände:\nteriai und von Fertigfabrikaten, außer Druck-         1\n,gußerleugnissen ·                                       L Rohmassen (Marzipan-,, Persipan- und Nougat-\nmassen) und Kernpräparate (geschälte oder zer-\n9 . Quecksilber,:                                                kleinerte Mandeln„ Haselnüsse,              Kaschunüsse,\n10. NE-MetaHe und NE-Melallegierungen„ soweit                     Aprikosenkerne, Pfirsichkerne) ,;\nnicht unter den N1.1mmem 8 und 9 aufgeführt„ in          2. Trinkbrannt\\veine ün Sinne des Gesetzes über\nForm von Vor- und Rohmaterial die nicht von\n11\n1\ndas Branntweinmonopol vom 8, April 1922\neinem Berliner Unternehmer durch thermisches                 (Reichsgesetzbt [ S. 335\" 405) in der jeweils gel-\nRaffinieren oder Legieren in Berlin (West} her-              tenden Fassung und Halbfabrikate zur Trink-\ngestem worden sind.:                                         branntweinherstellung,, ausgenommen Essenzen,,\n11. Trinkbranntweine ün. Sinne des Gesetzes über                  die in einer Betriebstätte in Berlin (West) in Be-\ndas Branntweinmonopol vom 8. April 1922                      hälter bis zu l O Liter abgefüllt worden sind;\n(Rekhsgesetzbl.. [ S. 335„ 405) in der jeweils gel- 3. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall, soweit\ntenden Fassung und Halbfabrikate zur Trink-                  die Gegenstände in Absatz 1 Nr. 12 Buchstabe a„\nbranntweinhersteHung„ ausgenommen Essenzen,, ,               Buchstabe b Satz 1 und Buchstabe c bezeichnet\ndie nicht in einer Betriebstätte in Berlin (Wesl)            sind.\nin Behälter bis zu 10 Liter abgefünt worden           1\nsind;;                                                      (3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 eine Kür-\nzung nicht ausgeschlossen ist„ ist das Entgelt oder\n12 . Fleisch und genießbarer SchiachtabfaH von Rin-           VerrechnungsentgeU zu mindern bei\ndern11 Kälbern,, Schweinen und Schafen frisch,\n11\ngekühlt oder gefroren;; ausgenommen sind                 1. Rohmassen und Kernpräparaten (Absatz 2 Nr. 1)\nfür die Kürzung nach § 1 Abs., 1 um 7 vom Hun-\naj Fleisch und genießbarer SchlachtabfaH von\ndert und für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um\nTieren die in Berlin (West) geschlachtet und\n11\n50 vom Hundert,;\nin handelsübliche Teile zerlegt worden sind   11\nb) Fleisch,, das in Berhn (West) durch vollstän-         2.  Kupfer    und    Kupferlegierungen     in Form    von    Vor-\ndiges Entbeinen von Köpfen„ Schweine-,, Kä[-             und     Rohmaterial,,    \\Venn    die  Gegenstände        von\nber- oder Schafhälften sowie von Rindervier- ,           einem     Berliner    Unternehmer     hergestellt   worden\nteln gewonnen worden .ist. Kotelettstränge        :\nsind,   dessen     Berliner  Wertschöpfung       (§  6 a)  im\n11\nKöpfe von Schweinen,, Eis- und Spitzbeine                vorletzten      Wirtschaftsjahr     mindestens      10   vom\nvon Schweinehälften sowie Köpfe, Füße und                Hundert       des  auf Berlin  (West)  entfallenden      wirt-\nSchwänze von Kälber- und Schafhälften                    schaftlichen      Umsatzes    betragen   hat 11 um  20   vom\nbrauchen nicht entbeint zu werden. Die Lie-              Hundert    11\nim  übrigen  um  30 vom   Hundert,;\nferungen und Innenumsätze dieser nicht ent- 3. Trinkbranntweinen und Halbfabrikaten zur\nbeinten Gegenstände werden nicht begün-           1\nTrinkbranntweinhersteHung., ausgenommen Es-\nstigt,,                                                  senzen, (Absatz 2 Nr. 2)\nc) Fleisch aus in Berlin (West) zerlegten Tier-              a) für die Kürzung nach § 1 Abs, 1 um 14 vom\nkörpern in Einzelpackungen bis zu 1 000 m                     Hundert,, wenn die Gegenstände von einem\n13 . a) gerösteter Kaffee (Nr. 09.01 A II des Zollta-                  Berliner      Unternehmer       hergestellt     worden\nrifs),, soweit nicht sämtliche zu seiner Her-                 sind,    dessen   Berliner  Wertschöpfung        (§  6 a)\nstellung erforderlichen Bearbeitungen und          !\nim   vorletzten     Wirtschaftsjahr    mehr      als   65\nVerarbeitungen (ausgenommen Entziehen                         vom    Hundert    des  auf Berlin  (West)    entfallen-\nvon Koffein und Reizstoffen) einschließlich                   den   wirtschaftlichen     Umsatzes    betragen      hat,,\nder zum Verkauf an Endverbraucher üb-                         im  übrigen    um  20 vom  Hundert,,\nlichen Verpackung (Einzelpackungen bis zu                b) für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um 56 vom\n500 g) in Berlin (West) ausgeführt werden,,                   Hundert;\nb) Auszüge und Essenzen aus Kaffee (aus Nr,              4„ Fleisch und genießbarem SchlachtabfaH {Ab-\n2L02 A des ZoHtarif.s),, soweit bei diesen Ge-           satz 2 Nr. 3) für die Kürzung nach § 1 Abs, 1 um","350                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nJO vorn Hundert und für die Kürzung nach § 1 a          seinen im übrigen Geltungsbereich dieses Geset-\nA b.s. 1 um 65 vom Hundert,                             zes belegenen Betriebstätten;\n5. geröstetem Kaffee (Absatz l Nr. 13 Buchstabe a)      2. eine im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes\nfür die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1         belegene Betriebstätte eines Berliner Unterneh-\nund § 2 Abs. 1 um 60 vom Hundert;                       mers, wenn sie das Umsatzgeschäft mit einem an-\n6. Auszügen und Essenzen aus Kaffee (Absatz                 deren Berliner Unternehmer im eigenen Namen\nabgeschlossen hat;\nNr. 13 Buchstabe b) für die Kürzungen nach §\nAbs. 1, § 1 a Abs. 1 und§ 2 Abs. l um 8,30 DM je    3. eine im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes\nKilogramm, bei Gegenständen in flüssiger Form           belegene Betriebstätte eines Unternehmers, der\num 8,30 DM je Kilogramm Trockenmasse, sofern            seine Geschäftsleitung außerhalb des Geltungs-\nin der Bemessungsgrundlage die Kaffeesteuer             bereichs dieses Gesetzes hat;\nenthalten ist;                                      4. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und\n7. Zigcnetten für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und         eine politische Partei im übrigen Geltungsbe-\n§ 1 a Abs. 1 um 65 vom IJundert und für die Kür-        reich dieses Gesetzes, auch wenn die Lieferungen\nzung nach § 2 Abs. l um 58 vom Hundert, sofern          und sonstigen Leistungen nicht für ihr Unterneh-\nin der Bemessungsgrundlage die Tabaksteuer              men ausgeführt worden sind.\nenthalten ist;\n8. Rauchtabak für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1,                                   §6\n§ 1 a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 um 15 vom Hundert,                    Herstellung in Berlin (West)\nsofern in der Bemessungsgrundlage die Tabak-\n(1) Eine Herstellung in Berlin (West) liegt vor,\nsteuer enthalten ist;\nwenn durch eine Bearbeitung oder Verarbeitung in\n9. den der Werbung oder der Offentlichkeitsarbeit       Berlin (West) nach der Verkehrsauffassung ein Ge-\ndienenden sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 5)   genstand anderer Marktgängigkeit entstanden ist,\nfür die Kürzungen nach § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6    es sei denn, daß der Gegenstand in Berlin (West)\num die Entgelte, die an Dritte für die Durchfüh-    nur geringfügig behandelt worden ist. Kennzeich-\nrung der Werbung gezahlt werden.                    nen, Umpacken, Umfüllen, Sortieren, das Zusam-\nmenstellen von erworbenen Gegenständen zu Sach-\nDie Minderungen des Entgelts oder Verrechnungs-\nentgelts sind buchmäßig (§ 10) nachzuweisen. In         gesamtheiten und das Anbringen von Steuerzeichen\ngelten nicht als Bearbeitung oder Verarbeitung.\nden Fällen der Nummern 6 und 9 hat der Berliner\nUnternehmer in der Rechnung und Rechnungs-                 (2) Weitere Voraussetzung für eine Herstellung\ndurchschrift auch den Betrag anzugeben, um den          in Berlin (West) ist, daß der Gegenstand von einem\ndas Entgelt zu mindern ist.                             Berliner Unternehmer bearbeitet oder verarbeitet\nworden ist, dessen Berliner Wertschöpfung (§ 6 a)\n(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\nim vorletzten Wirtschaftsjahr mindestens 10 vom\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-\nHundert des auf Berlin (West) entfallenden wirt-\nmen, daß die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a\nschaftlichen Umsatzes betragen hat. Auf die in § 4\nAbs. 1 oder § 2 Abs. 1 hinsichtlich bestimmter Ge-\nAbs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Gegen-\ngenstände nicht anzuwenden sind, wenn durch\nstände findet Satz 1 keine Anwendung.\ndiese Vergünstigungen die Existenz eines maßgeb-\nlichen Teils derjenigen westdeutschen Unternehmer          (3) Absatz 2 gilt für Werkleistungen entspre-\nerheblich g<~fährdet würde, die Gegenstände             chend. Eine Werkleistung durch einen Berliner Un-\ngleicher Art liefern.                                   ternehmer liegt auch dann vor, wenn dieser die\nWerkleistung ganz oder teilweise von einem ande-\n§5                          ren Berliner Unternehmer ausführen läßt.\nBerliner Unternehmer,                    (4) Filme gelten als in Berlin (West) hergestellt,\nwestdeutscher Unternehmer                wenn die Atelieraufnahmen ausschließlich in Berli-\n(1} Berliner Unternehmer im Sinne dieses Geset-      ner Atelierbetrieben und die technischen Leistun-\nzes ist                                                 gen (Schnitt, Musikaufnahmen, Mischung und Mas-\nsenkopien) ausschließlich in Berliner filmtechni-\n1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung in\nschen Betrieben durchgeführt worden sind. Ton-\nBerlin (West) hat, auch mit seinen im übrigen\nnegative und Mischbänder von Synchronfassungen\nGeltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Be-\ngelten als in Berlin (West) hergestellt, wenn die\ntriebstätten, soweit nicht die Vorschrift des Ab-\ntechnischen Leistungen ausschließlich in Berlin\nsatzes 2 Nr. 2 Anwendung findet;\n(West) durchgeführt worden sind.\n2. eine in Berlin (West) belegene Betriebstätte eines\nUnternehmers, der seine Geschäftsleitung im                                   §6a\nübrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im\nAusland hat.                                                        Berliner Wertschöpfung\n(1) Als Berliner Wertschöpfung im Sinne des § 1\n(2) Westdeutscher Unternehmer im Sinne dieses\nAbs. 7 und des § 6 Abs. 2 gilt der Unterschied zwi-\nGesetzes ist\nschen dem wirtschaftlichen Umsatz und dem wirt-\n1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung im       schaftlichen Materialeinsatz der in Berlin (West)\nübrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, mit    belegenen Betriebstätten des Berliner Unterneh-","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn den 24. Februar 1976\n11                                             359\nmers. Als wirtschaftlicher Umstltz gilt die Leistung    deutsche Betriebstätte verbrachten Gegenstand von\ndes Berliner Unternehmers aus der Herstellung von       einem fremden Unternehmer zu erhalten (Markt-\nGegenslünden und aus Werkleistungen in Berlin           preis ohne Umsatzsteuer). Ist ein Verrechnungsent-\n(West) auf der Grundlage von Verkaufspreisen            gelt in dieser Weise nicht zu ermitteln„ so sind der\nohne Umsatzsteuer. Als wirtschaftlicher Material-       Kürzung höchstens 115 vom Hundert der nach den\neinsatz gilt der dem wirtschaftlichen Umsatz zuzu-      einkommensteuerlichen Vorschriften berechneten\nrechnendE! Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebs-     Herstellungskosten ,,.,,..,,.,,.,,..zulegen.\nstoffen einschliefHich in Anspruch genommener\nVv erkleistungen auf der Grundlage von Anschaf-                                     §8\nfungskosten. Die Tabaksteuer, die Branntweinsteuer                      Ursprungsbescheinigung\nund die Kaffeesteuer bleiben bei der Ermittlung der\nBerliner Wertschöpfung außer Ansatz., soweit sie                 Der Nachweis„ daß ein Gegenstand in Berlin\nder Berliner Unternehmer entrichtet hat                 (West) hergestellt oder eine Werkleistung in Berlin\n(West) ausgeführt worden ist, ist durch eine Ur-\n(2) Be.i der Ennitllung des wirtschaftlichen Mate-   sprungsbescheinigung zu führen, die der Senator für\nrialeinsatzes kann der Wert der Berliner Vorlei-        Wirtschaft, Berlin, auf Antrag des Berliner Unter-\nstungen wie folgt berücksichtigt werden:                nehmers ausstellt. Der Antrag ist unter Vorlage der\nL Sind im wirtschaftlichen Materialeinsatz Gegen-       Rechnungen oder Lieferscheine zu stellen und mit\nstünde enthalten, die ein anderer Unternehmer       der Versicherung zu versehen, daß die Vorausset-\nnachweislich in Berlin (West) hergestellt hat, so   zungen der Herstellung in Berlin (West) (§ 6) erfüllt\nkönnen 60 vom Hundert des für diese Gegen-          sind, Die Ursprungsbescheinigung wird dem An-\nstände angesetzten Wertes aus dem wirtschaft-       tragsteller grundsätzlich in zwei Ausfertigungen er-\nlichen Materialeinsatz ausgeschieden werden.        teilt, von denen eine Ausfertigung für den west-\nSatz 1 gilt nicht für die Gegenstände, für deren    deutschen Unternehmer bestimmt ist. Der Senator\nLieferung, Verbringen oder Erwerb nach § 4          für Wirtschaft, Berlin, kann Berliner Unternehmern\nAbs. 1 Kürzungen nicht gewcthrt werden.             auf Antrag gestatten, die Ursprungsbescheinigung\nselbst auszustellen.\n2. Sind im wirtschaftlichen Materialeinsatz \\'Verk-\nleistungen enthalten, die ein anderer Unterneh-              Absatz 1 gilt entsprechend für die sonstigen\nmer nachweislich in Berlin (West) ausgeführt        Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6.\nhat, so kann der für diese Werkleistungen ange-              Der Senator für \\'Virtschaft, Berlin, bestimmt\nsetzte V\\Tert aus dem wirtschaftlichen Material-    die Einzelheiten des Verfahrens. Er ist ermächtigt,\neinsatz ausgeschieden werden.                       von den beteiligten Unternehmern Angaben und\n(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-        Unterlagen zur Ermittlung des Tatbestandes sowie\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wah-         über die Höhe der Berliner Wertschöpfung zu ver-\nrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur       langen. Die Finanzämter können Auskunft erteilen.\nBeseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder               In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über\nzur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den        die Erteilung der Ursprungsbescheinigungen ist der\nUmfang des wirtschaftlichen Umsatzes und des            Finanzrechtsweg gegeben,\nwirtschaftlichen Materialeinsatzes näher bestim-\nmen.                                                                                §9\n§7                                    Versendungs- und Beförderungsnachweis\nBemessungsgrundlage                            Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 1 bis 3, § 1 a\n(1) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehört      Abs. 1 und § 2 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Gegen-\nnicht die Umsatzsteuer. § 10 Abs . 1 des Umsatz-        stände in den übrigen Geltungsbereich dieses Ge-\nsteuergesetzes ist anzuwenden. Versteuert der Ber-      setzes gelangt sind, ist durch einen Versendungsbe-\nliner Unternehmer seine Umsätze nach § 19 Ab.s. 1       leg, insbesondere durch Frachtbrief, Posteinliefe-\ndes Umsatzsteuergesetzes, so sind die Kürzungen         rungsschein, Konnossement oder deren Doppel-\nnach den §§ 1 und 2 vom Entgelt zuzüglich der Um-       stücke, oder durch einen sonstigen handelsüblichen\nsatzsteuer vorzunehmen. Entsprechendes gilt für die     Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des\nKürzung nach § 13.                                      vom Unternehmer beauftragten Spediteurs, eine\nVersandbestätigung des Lieferers oder eine Emp-\n(2) In den §§ 1 und 13 treten an die Stelle der ver- fangsbestätigung der Betriebstätte oder des Erwer-\neinbarten Entgelte die vereinnahmten Entgelte,          bers oder Auftraggebers im übrigen Geltungsbe-\nwenn der Unternehmer die Umsatzsteuer nach ver-         reich dieses Gesetzes, im Geltungsbereich dieses\neinnahmten Entgelten (§§ 19, 20 des Umsatzsteuer-       Gesetzes zu führen. Aus dem sonstigen Beleg muß\ngesetzes) berechnet. Anstatt des vereinbarten Ent-      sich mindestens die handelsübliche Bezeichnung\ngelts ist das vereinnahmte Entgelt und der Tag der      und Menge der Gegenstände, der Tag der Versen-\nVereinnahmung buchmäßig nachzuweisen. Bei               dung oder Beförderung und das Beförderungsmittel\neinem Wechsel der Besteuerungsart dürfen Kür-            (z. B. Eisenbahn oder Lastkraftwagen) ergeben.\nzungsbeträge nicht doppelt in Anspruch genommen         Außerdem soll der Beleg die Versicherung des Aus-\nwerden.                                                 stellers enthalten, daß die Angaben in dem Beleg\n(3) Als Verrechnungsentgelt im Sinne des § 1 a        auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wur-\nAbs. 1 ist der Betrag anzusetzen, den der Unterneh-     den, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach-\nmer hätte aufwenden müssen, um den in die west-          prüfbar sind.","360                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 4 und 5 be-         k) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag, um\nzeichnetem Gegenstände im übrigen Geltungsbe-                    den das Entgelt zu mindern ist;\nreich dieses Gesetzes genutzt oder ausgewertet           2. bei der Kürzung nach § 1 a:\nwerden, ist durch eine Bescheinigung des westdeut-           a) die Menge und die handelsübliche Bezeich-\nschen Unternehmers zu erbringen, aus der auch der\nnung der Gegenstände, die in die westdeut-\nZeitraum der Nutzung oder Auswertung hervor-\nsche Betriebstätte verbracht worden sind,\ngehen muß.\nb) die Herstellung der Gegenstände in einer Be-\n(3) Das Finanzamt kann in begründeten Fällen auf              triebstätte in Berlin (West) unter Hinweis auf\nAntrag zulassen, daß der Nachweis durch andere                   die Ursprungsbescheinigung(§ 8),\nBelege geführt wird.                                         c) der Tag, an dem die Gegenstände in der west-\ndeutschen Betriebstätte eingegangen sind,\n§ 10                              d) der Verwendungszweck,\nBuchmäßiger Nachweis                        e) das Verrechnungsentgelt und die Art der Er-\nmittlung,\n(1) Die buchmäßig nachzuweisenden Vorausset-\nzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar                f) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag, um\naus der Buchführung zu ersehen sein. Die Bücher                  den das Verrechnungsentgelt zu mindern ist;\nsind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen.       3. bei den Kürzungen nach§ 2:\na) die Menge und die handelsübliche Bezeich-\n(2) In der Regel sollen aufgezeichnet werden\nnung der Gegenstände, die erworben oder im\n1. bei den Kürzungen nach § 1:                                   Werklohn bearbeitet oder verarbeitet worden\na) die Menge und die handelsübliche Bezeich-                 sind,\nnung der Gegenstände, die geliefert oder im          b) der Lieferer oder der Leistende,\nWerklohn bearbeitet oder verarbeitet worden          c) der Ort der Herstellung oder der Werklei-\nsind,                                                    stung unter Hinweis auf die Ursprungsbeschei-\nb) die Herstellung des Gegenstandes oder die                 nigung (§ 8),\nWerkleistung in Berlin (West) unter Hinweis          d) die Art der sonstigen Leistung im Sinne des\nauf die Ursprungsbescheinigung (§ 8),                    § 2 Abs. 6 unter Hinweis auf die Ursprungs-\nc) der Lieferer und der Tag der Lieferung an den             bescheinigung (§ 8),\nBerliner Unternehmer oder der Werkleistende          e) der Tag des Empfangs der Gegenstände im\nund der Tag der Werkleistung an den Berliner             übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes\nUnternehmer, wenn der Berliner Unternehmer               unter Hinweis auf den Frachtbrief oder an-\nden Gegenstand nicht selbst hergestellt oder             dere Belege,\nselbst bearbeitet oder verarbeitet hat,\nf) die Zeit, während der die gemieteten oder ge-\nd) die Art der sonstigen Leistung im Sinne des               pachteten Gegenstände im übrigen Geltungs-\n§ 1 Abs. 6 unter Hinweis auf die Ursprungs-              bereich dieses Gesetzes genutzt oder die\nbescheinigung (§ 8),                                     Filme, Tonnegative oder Mischbänder von\ne) der Empfänger der Lieferung oder der sonsti-              Synchronfassungen ·im übrigen Geltungsbe-\ngen Leistung im übrigen Geltungsbereich die-             reich dieses Gesetzes ausgewertet worden\nses Gesetzes nach Namen, Bezeichnung des                 sind,\nGewerbezweigs oder Berufs und Anschrift,             g) das vereinbarte Entgelt unter Hinweis äuf die\nf) der Tag der Versendung oder der Beförderung              empfangene Rechnung,\ndes gelieferten oder ün Werklohn bearbeite-          h) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag, um\nten oder verarbeiteten Gegenstandes unter                den das Entgelt zu mindern ist.\nHinweis auf die Versendungsbelege oder die\nsonstigen Belege (§ 9 Abs. 1),                      (3) Das Finanzamt kann einem steuerlich zuver-\nlässigen Unternehmer gestatten, daß er den buch-\ng) die Zeit, während der die vermieteten oder        mäßigen Nachweis in anderer Weise erbringt.\nverpachteten Gegenstände im übrigen Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes genutzt oder die                                § 11\nFilme, Tonnegative oder Mischbänder von\nSynchronfassungen im übrigen Geltungsbe-                        Verfahren bei der Kürzung\nreich dieses Gesetzes ausgewertet worden            (1) Die Kürzungsbeträge nach den §§ 1, 1 a und 2\nsind, unter Hinweis auf die darüber ausge-       sind mit der für einen Voranmeldungszeitraum oder\nstellte Bescheinigung des westdeutschen Un-      Veranlagungszeitraum geschuldeten Umsatzsteuer\nternehmers (§ 9 Abs. 2),                         zu verrechnen. § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 4\nh) in den Fällen des § 1 Abs. 7 die Berechnung       Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes ist anzuwenden.\nder Berliner Wertschöpfung,                         (2) Werden Entgelte oder Verrechnungsentgelte\ni) in den Fällen des § 6 a Abs. 2 die Art der Ber-  gemindert, so sind Kürzungsbeträge nach den §§ 1,\nliner Vorleistung unter Hinweis auf die emp-     1 a und 2 insoweit zurückzuzahlen, als diese auf die\nfangene Rechnung und die Ursprungsbeschei-       Entgeltminderung entfallen. Der zurückzuzahlende\nnigung (§ 8),                                    Betrag ist der Steuerschuld für den Voranmeldungs-\nj) das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die    zeitraum (Veranlagungszeitraum) hinzuzurechnen,\nRechnungsdurchschrift,                           in dem die Entgelte gemindert werden.","Nr. 19     Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1976                          361\n(3) Absatz 2 gill sinn~J('lll~iß, wenn vereinbarte     Der Betrag, der bei Nichtberücksichtigung der Um-\nEntgelle uneinbringlich ~reworden sind. Werden die        satzgrenze von 200 000 Deutsche Mark absetzbar\nEntgelte nc1chirJglich vewinnalnnt, kann der Unter-       wäre, wird um 4 vom Hundert des Betrages gekürzt,\nnehmer die Kürzung der Umsatzsteuer erneut vor-           um den der Gesamtumsatz höher ist als 200 000\nnehmen.                                                    Deutsche Mark.\n§ 12\nWegfall der Kürzungsansprüche                                         Artikel II\nGelangen Gegenstünde, fiir deren Verbringen                      Vergünstigungen bei den Steuern\noder Erwerb Anspruch c1uf die Kürzungen nach                           vom Einkommen und Ertrag\n§ 1 a oder § 2 bestc:ht, nc1cb Berlin (West) zurück,\nohne daß die Gcw'nslünde im übrigen Geltungsbe-                                     § 13 a\nreich dieses Ges(!L/'.('S einer ß(~drrwil.ung oder Verar-            Sondervorschriften zur Anwendung\nbeitung im Si rnw des § h i\\lJs. 1 unterlegen haben,                     des § 6 a und des § 7 Abs. 2\nso darf die Kürzun(J der ~wschuldeten Umsatzsteuer                      des Einkommensteuergesetzes\nnicht vorgenommen werden. Liefert der westdeut-\n(1) Bei der Berechnung des Teilwerts einer Pen-\nsche Unternehmer die c;cgenstiinde c1n den Berliner\nsionsverpflichtung ist abweichend von § 6 a Abs. 3\nLieferer zurück, so clinf auch di<; Kürzung nach § 1\nletzter Satz des Einkommensteuergesetzes ein Rech-\nnicht vorgenornnw11 W(:rdc)n. 1st die Kürzung bereits\nnungszinsfuß von mindestens 3,5 vom Hundert an-\nvorgenommen wonlt:11, so ist dnr I<ürzungsbetrag an\nzuwenden, wenn der Pensionsberechtigte\ndas Finanzilrnl. zur(1ckztu.dl1lcn.\n1. bei einer Pensionsrückstellung vor Beendigung\ndes Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten\n§ 13\nin dem betreffenden Wirtschaftsjahr,\nBesonderer Kürzungsanspruch\n'für Unternehmer in Berlin (West)               2. bei einer Pensionsrückstellung nach Beendigung\ndes Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten\n(1) Unlernehnwr, for d<'ren ßesteuenmg nach dem            unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwart-\nUmsatz ein Finc1nzamt in ß()r!in (West) zuständig ist          schaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalles\n(§ 73 Abs. 4 clcr Rcichsab~Ji-llwnordnung) und deren           in dem letzten Wirtschaftsjahr vor der Beendi-\nGesamtumsclt.z (§ 19 Abs. 3 d(!S Umsatzsteuergeset-            gung des Dienstverhältnisses oder dem Eintritt\nzes) im laufenden K2il(\\11Clerjahr 200 000 Deutsche            des Versorgungsf alles\nMark nicht überstc•igl., sind unbeschadet der Kür-\nmindestens acht Monate in einer in Berlin (West)\nzungen nach den §§ 1, 1 i.l und 2 berechtigt, die Um-\nbelegenen Betriebstätte beschäftigt war.\nsatzsteuer, die siE~ flir Pinen Voranmeldungszeit-\nraum (Veranlagun9szci t.raum) schulden, um 4 vom             (2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die zum\nHundert des Enlgelts für ilire im gleichen Zeitraum       Anlagevermögen einer in Berlin (West) belegenen\nbewirkten steuerpflichligcn Umsütze zu kürzen. Der        Betriebstätte gehören und mindestens drei Jahre\nKürzungsbetrag darf 720 Dentsdle Mark im Kalen-           nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer\nderjahr nicht übersteigPn. Sind im Gesamtumsatz           solchen Betriebstätte verbleiben, ist § 7 Abs. 2\nlediglich Umsätze aus freillerullicher Tätigkeit im       Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1958 (Bundes-\nSinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 des Ei nkomrnensteuer-       gesetzbl. I S. 672) weiter anzuwenden.\ngesetzes oder aus einer T~itigkeit als Handelsvertre-\n§ 14\nter oder Makler enthalten, so beträgt der Kürzungs-\nbetrag höchskns 1 200 Deutsche Mark im Kalender-                    Erhöhte Absetzungen für abnutzbare\njahr. § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 4 Satz 4 des               Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\nUmsatzsleuE)rueselzes ist anzuwenden.                         (1) Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die zum\nAnlagevermögen einer in Berlin (West) belegenen\n(2) Sind im Gesamtumsc1tz sowohl Umsätze aus\nfreiberuflicher Tütigkeit oder aus einer Tätigkeit als     Betriebstätte gehören und bei denen die Vorausset-\nzungen des Absatzes 2 vorliegen, können im Wirt-\nHandelsvertreter oder Makler als aucli andere Um-\nsätze enthalten, so kann hinsichtlich der erstge-          schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und\nnannten Umsätze die Kürzung bis zur Höhe von               in den vier folgenden Wirtschaftsjahren an Stelle\n1 200 Deutsche Mark vorgenommen werden. Ergibt             der nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zu be-\nmessenden Absetzungen für Abnutzung erhöhte Ab-\nsich bei diesen Umsiüzcn ein niedrigerer Kürzungs-\nbetrag als 1 200 Dcutscbe Mark, so kann der nicht          setzungen bis zur Höhe von insgesamt 75 vom Hun-\nverbrauchte Rest des Kürzungsbetrages von 1 200            dert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nDeutsche Mark bis zu einem Höchstbetrag von 720           vorgenommen werden. Von dem Wirtschaftsjahr an,\nDeutsche Mark von der für die anderen Umsätze ge-          in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr\nschuldeten Umsatzsteuer abgesetzt werden.                  vorgenommen werden können, spätestens vom fünf-\nten auf das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder\n(3) Unternehmer im Sinne des Absatzes 1, deren          Herstellung folgenden Wirtschaftsjahr an, sind die\nGesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 200 000             Absetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-\nDeutsche Mark übersteigt, können von ihrer Um-             schaftsgütern in gleichen Jahresbeträgen nach dem\nsatzsteuerschuld einen Betrag absetzen, dessen             Restwert und der Restnutzungsdauer, bei Gebäuden\nHöhe wie folgt zu berechnen ist:                           nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 des","362                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nEinkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung             Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten\nder Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz              in Anspruch genommen werden.\nzu bemessen.\n(5) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes ist\n(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 kön-        nicht anzuwenden.\nnen in Anspruch genommen werden\n(6) Auf Gebäude, mit deren Herstellung vor dem\n1. für bewegliche Wirtschaftsgüter,                       1. Januar 1970 begonnen worden ist und die vor\ndie mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaf-        dem 1. Januar 1975 fertiggestellt werden, sind die\nfung oder Herstellung in einer in Berlin (West)       Vorschriften des § 14 des Berlinhilfegesetzes in der\nbelegenen Betriebstätte verbleiben;                  Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1964\n2. für Gebäude,                                           (Bundesgesetzbl. I S. 674) weiter anzuwenden.\ndie in Berlin (West) errichtet werden und\n§ 14 a\na) im eigenen gewerblichen Betrieb zu mehr a]s\n80 vom Hundert unmittelbar                                 Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude\naa) der Fertigung von zum Absatz bestimm-                        und Eigentumswohnungen\nten Wirtschaftsgütern oder der Erzeu-            (1) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen, die\ngung von Energie oder Wärme oder             im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-\nbb) der Bearbeitung von zum Absatz be-            nungsbau in Berlin (West) hergestellt worden sind\nstimmten Wirtschaftsgütern oder              und die mindestens drei Jahre nach ihrer Fertigstel-\ncc) der Wiederherstellung von Wirtschafts-        lung zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken\ngütern oder                                  dienen, kann der Bauherr abweichend von § 7\ndd) der Forschung oder Entwicklung im Sinne       Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes im Jahr\ndes § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe u Satz 4   der Fertigstellung des Gebäudes und in den beiden\ndes Einkommensteuergesetzes oder             folgenden Jahren erhöhte Absetzungen bis zur\nHöhe von insgesamt 50 vom Hundert der Herstel-\nee) der Geschäftsführung oder Verwaltung\nlungskosten vornehmen. Von dem Jahr an, in dem\noder                                         erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorge-\nder Lagerung von Vorräten                    nommen werden können, spätestens vom dritten auf\nim Zusammenhang mit den in den Dop-          das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahr an, sind\npelbuchstaben aa bis dd bezeichneten Tä-     die Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert\ntigkeiten                                    und dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuerge-\noder                                              setzes unter Berücksichtigung der Restnutzungs-\ndauer maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.\nb) zu mehr als 80 vom Hundert Angehörigen des\nObersteigen die Herstellungskosten bei einem Ein-\neigenen gewerblichen Betriebs zu Wohnzwek-\nfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung die\nken\nGrenze von 150 000 Deutsche Mark, bei einem\ndienen. Bei Schiffen ist die Vorschrift des Sat-     Zweifamilienhaus die Grenze von 200 000 Deutsche\nzes 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an        Mark, so sind auf den übersteigenden Teil der Her-\ndie Stelle des Zeitraums von drei Jahren ein          stellungskosten die Vorschriften des § 7 Abs. 4 des\nZeitraum von acht Jahren tritt; im Falle der An-      Einkommensteuergesetzes anzuwenden.\nschaffung eines Schiffs ist weitere Voraussetzung\nfür die Anwendung des Absatzes 1, daß das                (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1\nSchiff in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller        Satz 1 können auch für Ausbauten und Erweiterun-\nerworben worden ist.                                 gen an Gebäuden und Eigentumswohnungen in Ber-\nlin (West) in Anspruch genommen werden, wenn\n(3) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 kön-\ndie Ausbauten oder Erweiterungen im steuerbegün-\nnen auch für Ausbauten und Erweiterungen an be-\nstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau herge-\nstehenden Gebäuden in Anspruch genommen wer-\nstellt worden sind und die ausgebauten oder neu\nden, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten\nhergestellten Gebäudeteile mindestens drei Jahre\nGebäudeteile die Voraussetzungen des Absatzes 2\nnach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hun-\nNr. 2 erfüllen. Die erhöhten Absetzungen bemessen\ndert Wohnzwecken dienen. Die erhöhten Absetzun-\nsich in diesem Fall nach den Herstellungskosten,\ngen bemessen sich in diesem Fall nach den Herstel-\ndie für den Ausbau oder die Erweiterung aufgewen-\nlungskosten, die für den Ausbau oder die Erweite-\ndet worden sind. Von dem Wirtschaftsjahr an, in\nrung aufgewendet worden sind. Absatz 1 Satz 3 gilt\ndem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr\nentsprechend. Von dem Jahr an, in dem erhöhte Ab-\nvorgenommen werden können, ist der Restwert den\nsetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen\nAnschaffungs- oder HerstelJungskosten des Gebäu-\nwerden können, ist der Restwert den Anschaffungs-\ndes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzu-\noder Herstellungskosten des Gebäudes oder der\nzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnut-\nEigentumswohnung oder dem an deren Stelle tre-\nzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach\ntenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Abset-\ndem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für\nzungen für Abnutzung sind einheitlich für das ge-\ndas Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemes-\nsamte Gebäude oder die gesamte Eigentumswoh-\nsen.\nnung nach dem sich hiernach ergebenden Betrag\n(4) Die erhöhten Absetzungen nach den Absät-           und dem für das Gebäude oder die Eigentumswoh-\nzen 1 und 3 können bereits für Anzahlungen auf            nung maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1976                           363\n(3) Geht das Eigentum an einem Einfamilienhaus,      setzung für Abnutzung bis zur vollen Absetzung\neinem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswoh-        jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzuziehen;\nnung im Sinne des Absatzes 1 innerhalb von drei        § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt\nJahren nach der Fertigstellung auf eine natürliche     entsprechend. An Stelle der Vorschrift des § 7 b\nPerson über, so kann der Rechtsnachfolger (Erster-     Abs. 1 letzter Satz des Einkommensteuergesetzes in\nwerber) die erhöhten Absetzungen im Sinne des Ab-      der Fassung vom 15. August 1961 ist die Vorschrift\nsatzes 1 vornehmen, soweit der Bauherr sie nicht       des § 7 b Abs. 1 letzter Satz des Einkommensteuer-\ngeltend gemacht hat. Für den Ersterwerber treten       gesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwen-\nan die Stelle der Herstellungskosten die Anschaf-      den.\nfungskosten. Hat der Bauherr keine erhöhten Abset-\n(2) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen so-\nzungen vorgenommen, so tritt für den Ersterwerber\nwie bei Zubauten, Ausbauten und Umbauten, die in\nan die Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr\nBerlin (West) errichtet worden sind und bei denen\ndes Ersterwerbs. Hat der Bauherr erhöhte· Abset-\nder Antrag auf Baugenehmigung vor dem 1. Januar\nzungen vorgenommen, so kann der Ersterwerber sie\n1965 gestellt worden ist, sind die Vorschriften des\nvom Jahr des Ersterwerbs an mit dem Hundertsatz\n§ 7 b des Einkommensteuergesetzes in der· jeweils\nund für den Zeitraum geltend machen, die für den\ngeltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,\nBauherrn ohne die Veräußerung maßgebend gewe-\ndaß im Jahr der Fertigstellung und in dem darauf-\nsen wären.\nfolgenden Jahr jeweils bis zu 10 vom Hundert, fer-\n(4) Geht das Eigentum an einem Einfamilienhaus,      ner in den darauffolgenden zehn Jahren jeweils bis\neinem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswoh-        zu 3 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-\nnung im Sinne des Absatzes 1 innerhalb von drei        lungskosten abgesetzt werden können. Absatz 1\nJahren nach Fertigstellung nach einem Zwischener-      Satz 2 gilt entsprechend.\nwerb auf einen neuen Erwerber (Zweiterwerber)\n(3) Geht in den Fällen des § 7 b Abs. 3 und 4 des\nüber, so kann der Zweiterwerber die erhöhten Ab-\nEinkommensteuergesetzes in der Fassung vom\nsetzungen im Sinne des Absatzes 1 vornehmen,\n15. August 1961 das Gebäude oder die Eigentums-\nwenn weder der Bauherr noch der Zwischenerwer-\nwohnung innerhalb von zwölf Jahren nach Fertig-\nber für das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus\nstellung nach einem Zwischenerwerb auf einen\noder die Eigentumswohnung erhöhte Absetzungen\nneuen Erwerber (Zweiterwerber) über, so kann der\ngeltend gemacht hat. Für den Zweiterwerber tritt an\nZweiterwerber die erhöhten Absetzungen nach Ab-\ndie Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr des\nsatz 1 vornehmen, wenn er das Gebäude oder die\nZweiterwerbs. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\nEigentumswohnung nach dem 30. November 1974\n(5) Die erhöhten Absetzungen nach den Absät-         angeschafft hat und weder der Bauherr noch der\nzen 1 und 2 können bereits für Teilherstellungsko-     Zwischenerwerber für das Gebäude oder die Eigen-\nsten in Anspruch genommen werden.                      tumswohnung erhöhte Absetzungen geltend ge-\nmacht hat; für den Zweiterwerber treten an die\n(6) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 4 sind       Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr des\nzum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht           Zweiterwerbs und an die Stelle der Herstellungsko-\nauf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken          sten die Anschaffungskosten.\ndienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als\nein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude             (4) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes ist\nbefindliche Wohnung untergestellt werden kann.         nicht anzuwenden.\nRäume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen\nsind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu be-                                   § 16\nhandeln.                                                  Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung\nvon betrieblichen Investitionen\n(7) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes ist\nnicht anzuwenden.                                          (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die der Ber-\nliner Industriebank Aktiengesellschaft oder der Nie-\n§ 15                         derlassung Berlin der Industriekreditbank Aktienge-\nsellschaft - Deutsche Industriebank unter den Vor-\nSondervorschriften zur Anwendung\naussetzungen des Absatzes 2 Darlehen gewähren,\ndes § 7 b des Einkommensteuergesetzes\nermäßigt sich die Einkommensteuer oder Körper-\n(1) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen so-         schaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hin-\nwie bei Zubauten, Ausbauten und Umbauten, die in       gabe um zwölf vom Hundert der hingegebenen Dar-\nBerlin (West) errichtet worden sind und bei denen      lehen. Sind die Darlehen aus Mitteln eines Betriebs\nder Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31. De-         gegeben worden, so ermäßigt sich die Einkommen-\nzember 1964 gestellt worden ist, sind die Vorschrif-   steuer oder Körperschaftsteuer des Veranlagungs-\nten des § 7 b des Einkommensteuergesetzes in der        zei traums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in des-\nFassung der Bekanntmachung vom 15. August 1961          sen Verlauf die Darlehen gegeben worden sind.\n(Bundesgesetzbl. I S. 1253) mit der Maßgabe weiter\n(2) Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach\nanzuwenden, daß auf Antrag im Jahr der Fertigstel-\nAbsatz 1 ist, daß die Darlehen\nlung und in dem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu\n10 vom Hundert, ferner in den darauffolgenden zehn      1. nach dem 31. Dezember 1969 hingegeben werden,\nJahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der Anschaf-        2. nach den vertraglichen Vereinbarungen eine\nfungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden             Laufzeit von mindestens acht Jahren haben und\nkönnen. Nach Ablauf dieser zehn Jahre sind als Ab-          frühestens vom Ende des vierten Jahres an jähr-","3:641                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nfü.:h mH hüchslC::ns einem Funfte] des Darlehnsbe-                               § 17\nhags 1.urückzuzah]en sind und\nSteuerermäßigung für Darlehen\n3. weder unmiUefüar noch mittelbar jn wütschaft-                    :z.ur Finanzierung von Baumaßnahmen\nJichenll Zusammenhang mit der Aufnahme eines\np) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die um-\nKredits stehen; die ]nanspruchnahme laufender\nverzinsliche, in gleichen Jahresbeträgen zu tilgende\nGeschäftskredite ist unschädlich.\nDarlehen mit einer Laufzeit von mindestens zehn\nDie Steuerernüifügung nach Absatz 1 v11üd unter            Jahren zur Förderung des Baues von Wohnungen in\nder Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rück-           Berlin (West) gewähren, ermäßigt sich unter den\nzahlung der Dar]ehen nicht stattfindet.                    Voraussetzungen der Absätze 3 bis 7- die Einkom-\n1(3)  rne BerHner ]ndustriebank AktiengeseHschaft      mensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veranla-\nund die Niederlassung Berlin der fodustriekredit-·         gungszeitraum der Hingabe um zwanzig vom Hun-\nbank AktiengeseHschaft - Deutsche Industriebank            dert der hingegebenen Darlehen. Werden die Dar-\nhaben die Dade•hen„ ge9ebenenfaHs unter Einschal-          lehen von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach\ntung von Berhner Kreditinstituten, an Unternehmen          § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes\nweiterz.ugeben„ die die Darlehen unverzüglich und          ermitteln, aus Mitteln des Betriebs gegeben, so sind\nunmittelbar zur Anschaffung oder HersteHung ab-            die Darlehen in der Bilanz mit dem V\\Tert anzu-\nrmtzbarer vVirtschaftsgüter des Anfogevermögens            setzen, der sich nach Abzug von Zwischenzinsen\neiner in Berhn ('Nest) belegenen Betriebshi\\Ue ver-        unter Berücksichtigung von Zinseszinsen vom\nwenden. Die V1hrtschaflsgüter nJ1üssen,                    Nennbetrag der Darlehen ergibt Dabei ist von\neinem Zinssatz von höchstens fünfeinhalb vom\n] , soweit sie zum beweghchen Anlagevermögen ge-\nHundert auszugehen. Die Sätze 2 und 3 gelten auch,\nhören11 mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaf-\nwenn die Hingabe der Darlehen nicht durch den Be-\nfung oder Herstellung ]n einer in BerHn (West)\ntrieb veranlaßt ist Sind die Darlehen aus Mitteln\nbe]egenen BetriebstäUe verbleiben,,\neines Betriebs gegeben worden, so ermäßigt sich die\n2, soweit sie zum unbmNeglichen Anfogevermögen             Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Ver-\ngehören, iin Berlin (West) errichtet werden.          anlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr\nDer HersteHung ejnes Gebäudes in Berlin (West)             endet, in dessen Verlauf die Darlehen gegeben wor-\nsteht der Umbau,, die Enveiterung,, die Modernisie-        den sind.\nrung oder die Instandsetzung eines Gebäudes in                (2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die ver-\nBerlin (West) gieich. Die Berliner Industriebank           zinsliche Darlehen mit einer Laufzeit von minde-\nAktiengesellschaft und die Niederlassung Berlin der        stens 25 Jahren zur Förderung des Baues, des Um-\nIndustriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche          baues, der Erweiterung, der Modernisierung und\nIndustriebank haben sicherz.usteHen, daß die Dar-          der Instandsetzung von Gebäuden in Berlin (West)\nlehen nur zu diesen Zwecken verwendet werden. Ist          gewähren, ermäßigt sich unter den Voraussetzun-\nder Bedarf an Darlehen für die bezeichneten                gen der Absätze 3 bis 7 die Einkommensteuer oder\nZwecke gedeckt, so können die Berliner Industrie-          Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum\nbank AktiengeseHschaft und die Niederlassung               der Hingabe um 20 vom Hundert der hingegebenen\nBerlin der Industriekreditbank Aktiengesel1schaft          Darlehen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Dar-\n- Deutsche Industriebank den Abschluß weiterer             lehen nach den vertraglichen Vereinbarungen\nDarlehensverträge ablehnen.\n1. höchstens mit gleichen Jahresbeträgen, die der\n(4) Die VorschrHten der Absätze 1 und 2 sind auf           im Darlehnsvertrag vereinbarten Laufzeit ent-\nDarlehen entsprechend anzuwenden, die unmittel-                sprechen, zu tilgen oder\nbar an Unternehmen zur Verwendung zu den in Ab-            2. mit gleichen Jahresbeträgen, bei denen sich bei\nsatz 3 bezeichneten Zwecken gegeben worden sind.               gleichbleibenden Bedingungen infolge der lau-\nFür die Ermäßigung der Einkommensteuer oder                    fenden Tilgung der Zinsanteil verringert und der\nKörperschaftsteuer ist in diesen Fällen weitere Vor-           Tilgungsanteil entsprechend erhöht, zu verzinsen\naussetzung, daß sich der Darlehnsgeber und der                 und zu tilgen sind; Änderungen des Zinssatzes in\nDarlehnsnehmer gegenüber der Berliner Industrie-               Anpassung an die allgemeine Zinshöhe sind\nbank Aktiengesellschaft oder der Niederlassung                 jedoch zulässig.\nBerlin der Industriekreditbank. Aktiengesellschaft\nAbsatz 1 letzter Satz gilt entsprechend.\n- Deutsche Industriebank damit einverstanden er-\nklären, daß diese die Verwendung der Darlehen zu              (3) Voraussetzung für die Steuerermäßigungen\nden bezeichneten Zwecken und die Durchführung              nach den Absätzen 1 und 2 ist, daß die Darlehen an\ndes Darlehnsvertrags überwacht.                            einen Bauherrn gegeben werden und von diesem\n(5) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder\nunverzüglich und unmittelbar\nKörperschaftsteuer nach Absatz 1 darf zusammen             1. in den Fällen des Absatzes 1 zur Finanzierung\nmit der Ermäßigung der Einkommensteuer oder                    des Baues von Wohnungen im Sinne des § 39\nKörperschaftsteuer nach § 17 fünfzig vom Hundert               oder § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nder Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht              (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz),\nübersteigen, die sich ohne die Ermäßigungen er-            2. in den Fällen des Absatzes 2 zur Finanzierung\ngeben würde.                                                   der dort bezeichneten Bauvorhaben\n(6) Die Absätze 1 bis .5 gelten nicht für Kredit-      verwendet werden. Für die Anwendung des Absat-\ninstitute im Sinne des Gesetzes über das Kredit-           zes 1 ist weitere Voraussetzung, daß die Darlehen\nwesen vom 10. Juli 1961 (BundesgesetzbL I S. 881).         weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-","Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn,, den 24, Februar 1976                         365\nhchem Zusamrnenhang m.it der Aufnahme eines               die in Berlin (West) einen Betrieb (eine Betrieb-\nKredits stehen. Die Steuerermäßigung nach den Ab-         stätte) haben können für abnutzbare Wirtschafts-\n11\nsätzen 1 und 2 wird unter der Bedingung gewährt,           güter des Anlagevermögens und Ausbauten und Er-\ndaß eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nicht         weiterungen an zum Anlagevermögen gehörenden\nstaUfindet, vorzeitige Rückzahlungen, die nach Ab-         Gebäuden eine Investitionszulage erhaHen. \\Verden\nlauf von zehn Jahren seit der Hingabe des Darle-           die Wirtschaftsgüter., Ausbauten oder Erweiterun-\nhens au[ Grund einer Kündigung oder Teilkündi-             gen von einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs„ l\ngung des Schuldners stattfinden., sind jedoch un-          Ziff, 2 des Einkommensteuergesetzes angeschafft\nschädhch .                                                 oder hergestellt, gfü Satz 1 mit der Maßgabe\" claß\n(4} Die Vorschriften des Absatzes 1 sind nur an-        der Gesellschaft die Investitionszulage gewährt\nzuwenden11 soweit die Darlehen 10 000 Deut.sehe            wird. Die Investitionszulage beträgt 10 vorn.\nMark fur jede geförderte VVohnung nicht über-              Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nsteigen.                                                   der im Kalenderjahr angeschafften oder hergesteU-\nten Wirtschaftsgüter Ausbauten und Erweiterun-\n11\n(5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 sind auf\ngen. Sie erhöht sich für abnutzbare bewegliche\nDarlehen entsprechend anzuwenden,, die der Woh-            Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,,\nnungsbau-Kreditanstalt Berlin oder der Berliner\nPfandbrief-Bank gewährt werden, Die Wohnungs-              1. die in einem Betrieb (einer Betriebstätte)\nbau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner Pfand·-              a) des verarbeitenden Gewerbes - ausgeno.m-\nbrief-Bank haben die Dar]ehen, gegebenenfalls unter                men Baugewerbe - unmittelbar oder mIUeI-\nEinschaltung von Berliner Kreditinstituten an Bau-\n11                  bar der Fertigung dienen,,\nherren weiterzugeben die die Darlehen unverzüg-\n11                                     b) der Energiewirtschaft einschheßHch Fernheiz-\nlich und unmittelbar zur Finanzierung der in Absatz 2             werke unmittelbar oder mittelbar der Erzeu-\nbezeichneten Bauvorhaben verwenden, Die Woh-                       gung von Energie oder Wärme dienen,,\nnungsbau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner                 auf 25 vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-\nPfandbrief-Bank haben sicherzustellen, daß die Dar-           stellungskosten11\nlehen nur zu diesen Zwecken verwendet werden, Ist\nder Bedarf an Darlehen für die bezeichneten                2. die ausschließlich der Forschung oder Entwick-\nZwecke gedeckt, so können die Wohnungsbau-                     lung im Sinne des § 51 Abs, 1 Ziff 2 Buchstabe u\nKreditanstalt Berlin und die Berliner Pfandbrief-              Satz 4 des Einkommensteuergesetzes dienen,, auf\nBank den Abschluß weiterer Darlehensverträge ab-               30 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstef.-\nlehnen .                                                       1ungskosten.\n(6) Die Ermäfügung der Einkommensteuer oder             Wird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr ab-\nKörperschaftsteuer nach den Absätzen 1 und 2 darf          weichenden Wirtschaftsjahr ermittelt„ so tritt an die\nzusammen mit der Ermäßigung der Einkommen-                 Stelle des Kalenderjahrs das Wirtschaftsjahr„ das\nsteuer oder Körperschaftsteuer nach § 16 fünfzig           im Kalenderjahr endet.\nvom Hundert der Einkommensteuer oder Körper-\n(2) Die Investitionszulage wird nur für neue ab-\nschaftsteuer nicht übersteigen, die sich ohne die Er-\nnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter gewährt,, die\nmäßigungen ergeben würde.\nzum Anlagevermögen eines Betriebs (einer Betrieb-\n(7) Zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 1, Ab-            stätte) in Berlin (West) gehören und mindestens\nsatz 2 Absatz 3 Satz 1 und in den Absätzen 4 und 5\n11                                                  drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung\nbezeichneten Voraussetzungen ist eine Bescheini-           in einem solchen Betrieb (einer sokhen Betrieb-\ngung des Senators für Bau- und Wohnungswesen,,             stätte) verbleiben; bei Schiffen tritt an die SteHe\nBerlin,, oder der von ihm bestimmten Stelle vorzu-         des Zeitraums von drei Jahren ein Zeitraum von\nlegen.                                                     acht Jahren. Für Personenkraftfahrzeuge wird eine\n§ 18                            Investitionszulage nur gewährt, wenn sie im eige-\nAnwendung der §§ 16 und 1'7 durch Arbeitnehmer          nen gewerblichen Betrieb ausschließlich der Befor•-\nderung von Personen gegen Entgelt dienen oder an\nBesteht das Einkommen ganz oder teilweise aus           Selbstfahrer vermietet oder für Fahrschulzwecke\nEinkünften aus nichtselbständiger Arbeit von      11\nverwendet werden. Für bewegHche Wirtschafts-\ndenen ein Steuerabzug vorgenommen wird und           11\ngüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungs-\nliegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 und 2           kosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vor-\ndes Einkommensteuergesetzes nicht vor so kann\n11             steuerbetrag (§ 9 b Abs, 1 des Einkommensteuer-\ndie Veranlagung zur Anwendung der Vorschriften             gesetzes), 800 Deutsche Mark nicht übersteigen und\nder §§ 16 und 17 beantragt werdeni § 46 Abs. 2             die eineT selbständigen Bewertung und Nutzung\nZift 8 Buchstabe a und Abs, 3 und 5 des Einkom-            fähig sind, wird eine Invesfüionszuiage nicht ge-\nmensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.                währt Für Gebäude und für Ausbauten und Erwei-\nterungen an Gebäuden wird die Investitionszulage\nnur gewährt, wenn die Gebäude, Ausbauten und\nArtikel    m                         Erweiterungen in Berlin (West) errichtet werden und\nIn vesfüionszulage                       die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 Buch-\nstabe a erfüllen.\n§ 19\n(3) me    Investitionszulage kann bereits für im\n(1) Steuerpflichtige im. S.inne des Einkommen-          Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) aufgewendete An-\nsteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes       11\nzahlungen auf Anschaffungskosten und für TeHher-","366                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nstellungskosten von Wirtschaftsgütern, Ausbauten         Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs-\nund Erweiterungen im Sinne des Absatzes 2 ge-            oder Herstellungskosten.\nwährt werden. Der Gesamtbetrag der Investitions-\nzulage darf auch in diesem Fall die in Absatz 1 be-          (8) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils\nzeichneten Hundertsätze der Anschaffunqs- oder           der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungs-\nHerstellungskosten nicht übersteigen. § 7 a Abs. 2       gesetzes und des Steuersäumnisgesetzes sind ent-\nSatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt ent-       sprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Rückzah-\nsprechend.                                               lung der Investitionszulage verjährt in fünf Jahren.\nGegen die Bescheide nach den Absätzen 5 und 6 ist\n(4) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach       der Einspruch gegeben.\nAblauf des Kalenderjahrs, in dem die Wirtschafts-\ngüter, Ausbauten und Erweiterungen angezahlt, an-           (9) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über\ngeschafft oder ganz oder teilweise hergestellt wor-      die auf Grund dieses Artikels ergehenden Verwal-\nden sind (bei einem vom Kalenderjahr abweichen-          tungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechts-\nden Wirtschaftsjahr: nach Ablauf des Kalender-           weg gegeben.\njahrs, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die\n§ 20\nWirtschaftsqüter, Ausbauten und Erweiterungen\nangezahlt, anrJeschafft oder ganz oder teilweise her-                          (gestrichen)\ngestellt worden sind), durch das für den Antragstel-\nler für die Besteuerung nach dem Einkommen zu-\nständige Fincmzamt dUS den Einnahmen an Einkom-\nAbschnitt II\nmensteuer oder Körperschaftsteuer gewährt. Perso-\nnengesellschaften wird die Investitionszulage von                        Steuererleichterungen\ndem Finanzamt w~währt, das für die einheitliche                   und Arbeitnehmervergünstigungen\nund gesonderte Feststellung der Einkünfte zustän-\ndig ist. Der Antrag auf Gewährung der Investitions-                            Artikel IV\nzulage kann nur innerhalb von drei Monaten nach\nEinkommensteuer (Lohnsteuer)\nAblauf des Kalenderjahrs gestdlt werden.\nund Körperschaftsteuer\n(5) Das Fincmzdrn t selzt die Investitionszulage\ndurch schriftlichen Bescheid fest. Die Investitions-                               § 21\nzulage ist innerhalb eines Monats nach Bekannt-               Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer\ngabe des Bescheids fällig.\nund Körperschaftsteuer\n(6) Wird nach der Auszahlung der Investitions-           (1) Bei zur Einkommensteuer veranlagten Perso-\nzulage festgestellt, daß die Voraussetzungen für         nen, die\nihre Gewährung nicht oder nur zum Teil vorgelegen\nhaben, so ist die Investitionszulage insoweit zu-        1. ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West)\nrückzuzahlen, als sie zu Unrecht gewährt worden              zu Beginn des Veranlagungszeitraums haben\nist. Das gleiche gilt, wenn Wirtschaftsgüter, deren           oder ihn im Laufe des Veranlagungszeitraums\nAnschaffungs- oder Herstellungkosten bei der Be-             begründen oder\nmessung der Investitionszulage berücksichtigt wor-       2. bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen\nden sind, nicht mindestens drei Jahre (bei Schiffen          Veranlagungszeitraums einen Wohnsitz in Berlin\nnicht mindestens acht Jahre) seit ihrer Anschaffung           (West) haben und dort veranlagt werden oder\noder Herstellung in einem Betrieb (einer Betrieb-\n3. - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich die-\nstätte) in Berlin (West) verblieben sind. Das Finanz-\nses Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen\namt fordert den Betrag durch schriftlichen Bescheid\nAufenthalt in Berlin (West) haben,\nzurück. Der Anspruch auf Rückzahlung der Investi-\ntionszulage entsteht,                                    ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer\n(§ 32 a Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes),\n1. wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung\nsoweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne\nnicht oder nur zum Teil vorgelegen haben,\ndes § 23 entfällt, um 30 vom Hundert. Bei Ehegatten\nmit der Auszahlung der Investitionszulage;           im Sinne des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuer-\n2. wenn die bei ihrer Bemessung berücksichtigten         gesetzes genügt es für die Ermäßigung, wenn einer\nWirtschaftsgüter nicht mindestens drei Jahre         der Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 er-\n(bei Schiffen nicht mindestens acht Jahre) seit      füllt. Die Ermäßigung der Einkommensteuer, die auf\nihrer Anschaffung oder Herstellung in einem Be-      Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne\ntrieb (einer Betriebstätte) in Berlin (West) ver-  · des § 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt, ist durch die für\nblieben sind,                                      ' den Veranlagungszeitraum gezahlten Zulagen nach\n· § 28 Abs. 1 Satz 1 abgegolten, soweit sie diese nicht\nmit dem Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus\ndem Betrieb (der Betriebstätte) in Berlin (West).    übersteigt. Zulagen zum Arbeitslohn, von dem die\nLohnsteuer nach § 40 a des Einkommensteuergeset-\nDer Anspruch auf Rückzahlung ist vom Zeitpunkt         : zes mit einem Pauschsteuersatz erhoben worden ist,\nseiner Entstehung an nach § 5 des Steuersäumnis-       ' bleiben außer Betracht.\ngesetzes zu verzinsen.\n(2) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen\n(7) Die Investitionszulage gehört nicht zu den : und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung\nEinkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. und ihren Sitz ausschließlich in Berlin {West)","Nr.. 19 --- T tlg der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 19'16                          367\nhaben, ermäßigt :-.ich die tarHHrche Körperschaft-              stäUen .in Berlin (West) beschäftigten Arbeitneh-\nsteuer (§§ 19 und l9a Abs. 6 des Körperscha[t-                  mer gezahH worden sind, zu der Summe der Ar-\nsteuergesetzes),, soweit sie au[ Einkünfte aus BerHn            beitslöhne stehen,, die an die bei allen Betrieb-\n(West) im Sinne des § 23 enUäm„ um 20 vom Hun-                  stätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt wor-\ndert und um .3„2 vom Hundert der in dem Einkom,-                den sind, Für den Begriff der Arbeitslöhne sind\nmen enthaltenen Einkünfte aus Bedin (West) im                   die Vorschriften des § 31 des Gewerbesteuerge-\nSinne des § 23.                                                 setzes maßgebend, Liegen Veräußerungsgewinne\n(3) Bei SteuerpfüchUgen\" die., ohne die Vorausset-           im Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes\nzungen der Absätze 1 und 2 zu erfüHen, eine oder                vor, so tritt .insoweit an die Stelle der Aufteilung\nmehrere Betriebstätten eines Gewerbebetriebs in                 nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne eine Auf-\nBerlin (\\Nest) unterhaU('n,, in denen während des               teilung nach dem. Verhältnis der VVerte des an-\nVeranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig                teiligen Betriebsvermögens, die für die Berech-\nnung des Veräußerungsgewinns zugrunde gelegt\ninsgesacnt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt\nworden sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkom-               werden,:\nmensteuer um 30 vom Hundert oder die tarifüche               3, EinkünHe aus selbständiger Arbeit, soweit sie\nKörperschaftsteuer um 20 vom Hundert, soweU sie                 aus einer in BerHn (West) ausgeübten Tätigkeit\nnach § 23 Nr. 2 auf Einkünfte .aus diesen Betrieb-              erzieU vvorden sind;:\nstätten entfäHt;: die tarifliche Körperschaftsteuer er-      4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn\nmäfügt sich außerdem um 3„2 vom Hundert dieser in               der Arbeitslohn\ndem Einkommen enthaltenen Einkünfte aus BerHn\na) für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus\n(West)   im Sinne des § 23 Nr.. 2 . Ist der SteuerpUkh-\neinem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezo-\ntige Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs . 1 zm. 2                 gen wird, VVird im Rahmen einer solchen Be-\ndes Einkommensteuergesetzes,, so genügt es, wenn                    schäftigung Arbeitslohn für eine vorüberge-\ndie in Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von ArbeH-\nhende Tätigkeit außerhalb von Berlin (West)\nnehmern insgesamt in den in Berfü1. (\"\\Vest) unter-                 bezogen„ so liegen Einkünfte in diesern Sinne\nhaltenen Betriebstä.Uen des Unternehmens„ an dem                    dann vor,, wenn die Arbeitnehmer ihren aus-\nder Steuerpflichtige beteiligt ist,, beschäftigt worden\nschHeßHchen \\'Vohnsitz in Berlin (West) ha-\nist. Unterhält ein Steuerpflichtiger BetriebsUiUen                  ben, Bei Ehegatten„ die beide unbeschränkt\nmehrerer Gewerbebetriebe in BerHn (VVest},, so ·wird                steuerpflichtig sind und nicht dauernd ge-\ndie Ermäßigung nm insoweit gewährt, ais In den                      trennt leben 1 genügt es, wenn einer der Ehe-\nBetriebstätten des einzelnen Gewerbebetriebs die in                 gatten seinen ausschließlichen Wohnsitz in\nSatz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern                    Berlin (West]! hat. Eine vorübergehende Tätig-\nbeschäftigt worden ist                                              keit außerhalb von Berlin (West) ist jeweils\nhöchstens für die Dauer von zwölf Monaten\n§ 22                                     anzunehmen,, wenn sich die Arbeitnehmer an-\nErmäßigung der veranlagten Einkommensteuer                      läßlich einer Dienstreise oder einer Tätigkeit,\nbei Zuzug von Arbeitnehmern                            die auf eine bestimmte Zeit oder auf die Zeit\nder Durchführung eines bestimmten Vorha-\nBei zur Einkommensteuer veranlagten .Arbeitneh-\nbens begrenzt ist, außerhalb von Berlin\nmern, die, ohne die Voraussetzungen des § 21\n(West) aufhalten. Zum Arbeitslohn aus einem\nAbs. 1 zu erfüllen„ in Berlin (\\'Vest) ihren Aufenthalt\ngegenwärtigen Dienstverhältnis im Sinne die-\nbegründen und dort eine nichtselbständige Beschäf-\nser Vorschrift gehören auch Bezüge und Vor-\ntigung für einen zusammenhängenden Zeitraum von\nteile aus früheren Dienstleistungen, die\nmindestens drei Monaten aufnehmen„ ermäßigt sich\ngleichzeitig mit anderem Arbeitslohn aus\ndie tarifliche Einkommensteuer (§ 32 a Abs, 1 und 5\neinem gegenwärtigen Dienstverhältnis von\ndes Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf Ein•-\ndemselben Arbeitgeber oder aus derselben öf-\nkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a aus die-\nfentlichen Kasse bezogen werden,\nser Beschäftigung entfällt, um 30 vom Hundert § 21\nAbs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.                          b) vorbehaltlich der Regelung in Buchstabe a\nletzter Satz als Wartegeld, Ruhegeld, Wit-\nwen- und Waisengeld oder andere Bezüge\n§ 23\nund Vorteile aus früheren Dienstleistungen\nEinkünfte aus Berlin (West)                          zufließt;\nEinkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 21             5. Einkünfte aus Kapitalvermögen\nsind                                                            a) im Sinne des § 20 Abs. 1 Zif f. 1, 2, 4, 5 und 6\n1. Einkünfte aus in Berlin (West) betriebener Land-                des Einkommensteuergesetzes, wenn der\nund Forstwirtschaft;                                            Steuerpflichtige nachweist,\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in einer Be-                   aa) daß der Schuldner der Kapitalerträge sei-\ntriebstätte in Berlin (West) erzielt worden sind.                    nen ausschließlichen Wohnsitz oder seine\nHat ein Gewerbebetrieb Betriebstätten (Teile von                     Geschäftsleitung und seinen Sitz in Ber-\nBetriebstätten) in Berlin (West) und an anderen                      lin (West) hat oder\nOrten unterhalten, so gilt als Gewinn der Be-                   bb) daß es sich um Zinsen auf Einlagen ein-\ntriebstätten in Berlin (West) der Teil des Gesamt-                   schließlich Darlehen bei einer in Berlin\ngewinns, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in                      (West) belegenen Betriebstätte eines Kre-\ndem die Arbeitslöhne, die an die bei den Betrieb-                    ditinstituts handelt,","368                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nb) i rn Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkom-    3. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 3 im\nmensteuergesetzes, wenn das Kapitalvermö-            Verhältnis der für die Ermäßigung zu berücksich-\nr1en durch Grundbesitz in Berlin (West), durch       tigenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Ber-\nRechte in Berlin (West), die den Vorschriften        lin (West) - § 23 Nr. 2 - zum Gesamtbetrag der\ndes bürgerlichen Rechts über Grundstücke             Einkünfte\nunterliegen, oder durch Schiffe, die in ein      aufzuteilen. Beträgt die Summe der für die Ermäßi-\nSchiffsregister in Berlin (West) eingetragen     gung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer\nsind, gesichert ist;                             nicht zu berücksichtigenden Einkünfte nicht mehr\n6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im           als 3 000 Deutsche Mark, so wird die Ermäßigung\nSinne des § 21 Abs. 1 und 2 des Einkommen-           vorbehaltlich des Absatzes 3 in vollem Umfang ge-\nsteuergesdzes, wenn das unbewegliche Vermö-          währt.\ngen, die Sachinbegriffe, gewerblichen Erfahrun-\n(3) Bestehen die Einkünfte aus Berlin (West) aus-\ngen oder Gerechtigkeiten in Berlin {West) bele-      schließlich aus Einkünften aus nichtselbständiger\ngen oder in ein öffentliches Buch oder Register\nArbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a, so wird\nin Berlin (West) eingetragen sind oder in einer in\ndie nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Ermäßi-\nBerlin (West) belegenen Betriebstätte verwertet\ngung nur insoweit gewährt, als sie die Zulagen\nwerden;\nnach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 übersteigL Bestehen\n7. Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommen-            die Einkünfte aus Berlin (West) nur zum Teil aus\nsteuergesetzes.                                      Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne\ndes § 23 Nr. 4 Buchstabe a, so ist die Ermäßigung\n§ 24                        im Verhältnis der letztgenannten Einkünfte in den\nBehandlung von Organgesellschaiten            Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 2\nund verbundenen Unternehmen                 zum Gesamtbetrag der Einkünfte und in den Fällen\ndes Absatzes 2 Satz 1 zur Summe der Einkünfte aus\n(1) In den Fällen des § 7 a des Körperschaftsteuer-\nBerlin (West) aufzuteilen. Die Ermäßigung, die hier-\ngesetzes sind für die Ermittlung der in Betriebstät-     nach auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Ar-\nten in Berlin (West) erzielten Einkünfte aus Gewer-\nbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt,\nbebetrieb (§ 23 Nr. 2) Organgesellschaften als Be-\nwird nur insoweit gewährt, als sie die Zulagen nach\ntriebstätten des Organträgers anzusehen.\n§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 übersteigt.\n(2) Bestehen bei einem Unternehmen mit einem\n(4) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-\noder mehreren anderen Unternehmen, ohne daß die\nden, daß Einkünfte, bei denen die Einkommensteuer\nVoraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, Verbin-\noder Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug als\ndungen organisatorischer, finanzieller oder wirt-\nabgegolten gilt, im Fall des Absatzes 2 unberück-\nschaftlicher Art, so kann das Finanzamt für die\nsichtigt bleiben, Freibeträge, Verlustabzüge, nicht\nZwecke der Ermäßigung der Einkommensteuer oder\nentnommene Gewinne, abzuziehende ausländische\nKörperschaftsteuer den Gewinn aus Gewerbebetrieb\nEinkommensteuer oder Körperschaftsteuer von den\ndieses Unternehmens abweichend von dem bei der\nEinkünften abgezogen werden, mit denen sie wirt-\nVeranlagung zugrunde gelegten Gewinn ansetzen.\nschaftlich zusammenhängen oder auf die sie sich\nMaßgebend ist der Gewinn, der sich nach den Ver-\nbeziehen, nachzuversteuernde Mehrentnahmen die-\nhältnissen des Unternehmens ohne die bezeichneten\nsen hinzugerechnet werden. Desgleichen kann\nVerbindungen ergeben hätte.\ndurch Rechtsverordnung bestimmt werden, daß in\nden Fällen der §§ 34 und 34 b des Einkommen-\n§ 25\nsteuergesetzes die außerordentlichen Einkünfte und\nBerechnung der Ermäßigung der veranlagten          die darauf entfallende Einkommensteuer von der\nEinkommensteuer und Körperschaftsteuer            Aufteilung nach Absatz 2 ausgenommen oder für\n(1) Sind in dem Einkommen nur Einkünfte aus           die Berechnung der Ermäßigung nach den Grundsät-\nBerlin (West) enthalten oder beträgt der Gesamtbe-       zen des Absatzes 2 gesondert berücksichtigt wer-\ntrag der Einkünfte nicht mehr als 3 000 Deutsche         den.\nMark, so wird die Ermäßigung vorbehaltlich des                                      § 26\nAbsatzes 3 in vollem Umfang gewährt.\nErmäßigung der Lohnsteuer\n(2) Sind in dem Einkommen neben den Einkünften           (1) Die Lohnsteuer, die auf Einkünfte aus Berlin\naus Berlin (West) noch andere Einkünfte enthalten,       (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt,\nso ist die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer       ermäßigt sich um 30 vom Hundert bei Arbeitneh-\nfür die Berechnung der Ermäßigung                        mern, die\n1. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 1        a) ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West)\nund 2 im Verhältnis der Summe aller Einkünfte             zu Beginn des Kalenderjahres haben oder ihn im\naus Berlin (West) - § 23 - zum Gesamtbetrag               Laufe des Kalenderjahres begründen oder\nder Einkünfte,                                       b) bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen\n2. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 22 im Ver-            Kalenderjahres einen Wohnsitz in Berlin (West)\nhältnis der nach dieser Vorschrift für die Ermäßi-        haben und sich dort überwiegend aufhalten oder\ngung zu berücksichtigenden Einkünfte aus nicht-      c) - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich die-\nselbständiger Arbeit aus Berlin (West) zum Ge-            ses Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen\nsamtbetrag der Einkünfte,                                 Aufenthalt in Berlin (West) haben.","Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1976                        369\nBei Eheqatten, die beide unbeschrünkt steuerpflich-       9. Unterhaltsbeitrag während einer Berufsförde-\ntig sind und nicht dauernd getrennt leben, genügt             rungsmaßnahme nach § 26 des Bundesversor-\nes für die Ermäßigung, wenn einer der Eheqatten               gungsgesetzes,\ndie Voraussetzungen erfüllt.\n10. Entschädigung nach dem Bundesseuchengesetz\n(2) Wird für die in Absatz 1 genannten Arbeitneh-\nbezogen wird, höchstens aber für die Dauer von\nmer ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt,        78 Wochen. Die Zulage wird auch Arbeitnehmern\nso ist die nach den § 42 Abs. 4, § 42 a Abs. 2 oder\ngewährt, die Konkursausfallgeld nach dem Arbeits-\n§ 42 b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ermit-\nförderungsgesetz beziehen; dabei sind die Zeiten zu\ntelte Jahreslohnsteuer für die Berechnung des Er-\nberücksichtigen, für die der Arbeitnehmer noch An-\nstattungsbetrags um 30 vom I-Iundert zu ermäßigen,      sprüche auf Arbeitsentgelt hat, die seinen Anspruch\nsoweit sie auf Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4\nauf Konkursausfallgeld begründen. Das gilt nicht, so-\nBuchstabe b entfällt.\nweit für· diese Zeiten bereits Zulagen gewährt wor-\n(3) Beziehen Arbeitnehmer neben Einkünften aus       den sind. Die Zulagen gelten weder als steuerpflich-\nBerlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b       tige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuerge-\nandere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so      setzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt\ngelten für die Berechnung der Ermäßigung die Vor-       im Sinne der Sozialversicherung, der Arbeitslosen-\nschriften des § 25 Abs. 2 entsprechend.                 versicherung und der Arbeitslosenhilfe. Sie gelten\narbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder\n§ 27                         Gehalts.\n(gestrichen)                        (2) Bemessungsgrundlage für die Zulage nach Ab-\nsatz 1 Satz 1 und 2 ist der aus einem gegenwärtigen\nDienstverhältnis bezogene Arbeitslohn (§ 23 Nr. 4\nArtikel V                       Buchstabe a) des Lohnabrechnungszeitraums. In den\nVergünstigung für Arbeitnehmer                Fällen des Absatzes 1 Satz 3 ist Bemessungsgrund-\nlage für die Zulage der auf einen Kalendertag ent-\nin Berlin (West)\nfallende Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeit-\nraums. Maßgebend ist der der Unterbrechung oder\n§ 28\nEinschränkung vorhergehende Lohnabrechnungs-\nVergünstigung durch Zulagen                 zeitraum; hat das Dienstverhältnis erst im laufen-\n(1) Arbeitnehmer, die Arbeitslohn für eine Be-\nden Lohnabrechnungszeitraum begonnen, so ist Be-\nschäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwärti-      messungsgrundlage für die Zulage der auf einen\ngen Dienstverhältnis beziehen (§ 23 Nr. 4 Buch-         Kalendertag umgerechnete Arbeitslohn, der bei der\nstabe a), erhalten unbeschadet der Steuererleichte-     für den Arbeitnehmer maßgebenden regelmäßigen\nArbeitszeit für den Lohnabrechnungszeitraum ohne\nrungen nach den Vorschriften der §§ 21, 22 und 26\neine Vergünstigung durch Gewährung von Zulagen.         die Unterbrechung oder Einschränkung zu zahlen\nDas gilt auch, solange bei Unterbrechung oder Ein-      wäre. Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraums\nschränkung der Beschäftigung im Rahmen eines sol-       sind der laufende Arbeitslohn, der für den Lohnab-\nchen Dienstverh<lltnisses der Arbeitslohn fortge-       rechnungszeitraum gezahlt wird, und sonstige Be-\nzüge, die in dem Lohnabrechnungszeitraum zuflie-\nzahlt wird. Wird bei einer Unterbrechung oder Ein-\nßen. Bezüge, von denen die Lohnsteuer nach § 40\nschränkung der Beschäftigung der Arbeitslohn nicht\noder nicht mehr fortgezahlt, so werden Zulagen je       und § 40 b des Einkommensteuergesetzes mit einem\nKalendertag weitergewährt, solange                      Pauschsteuersatz erhoben wird, und steuerfreie Ein-\nnahmen mit Ausnahme der steuerfreien Zuschläge\n1. der   Arbc~itnehmer    nachweislich   erkrankt ist  für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3 b des\noder                                               Einkommensteuergesetzes) bleiben außer Betracht.\n2. Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenver-           (3) Bemessungsgrundlage für die Zulage nach Ab-\nsicherung,                                         satz 1 Satz 4 ist das Arbeitsentgelt aus einer Be-\n3. Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallver-      schäftigung in Berlin (West) (§ 23 Nr. 4 Buch-\nsicherung,                                         stabe a), das den Anspruch auf Konkursausfallgeld\n4. Einkommensausgleich nach § 17 des Bundesver-        begründet (§§ 141 b, 141 c des Arbeitsförderungsge-\nsorgungsgesetzes,                                  setzes). Absatz 2 Satz 5 ist sinngemäß anzuwenden.\n5. Kurzarbeitergeld oder Schlechtwetterge]d,              (4) Die Bemessungsgrundlage für die Zulage nach\n6. Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des         Absatz 1 Satz 1 und 2 ist bei monatlicher Lohnab-\nMutterschutzgesetzes oder der Reichsversiche-      rechnung auf einen durch 10, bei wöchentlicher\nrungsordnung,                                      Lohnabrechnung auf einen durch 2,5 und bei täg-\nlicher Lohnabrechnung auf einen durch 0,5 ohne\n7. Ubergangsgeld während der Durchführung von          Rest teilbaren Betrag aufzurunden; bei anderen\nMaßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wie-        Lohnabrechnungszeiträumen ergibt sich die Bemes-\nderherstellung der Erwerbsfähigkeit (Heilbe-       sungsgrundlage aus dem mit der Zahl der Arbeits-\nhandlung und Berufsförderung),                     tage vervielfachten Tagesarbeitslohn, der auf einen\n8. Unterhaltsgeld während der Teilnahme an Maß-        durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden\nnahmen der beruflichen Bildung oder der beruf-     ist. Zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage sind\nlichen Rehabilitation nach dem Arbeitsförde-       von der Zahl der Kalendertage des Lohnabrech-\nrungsgesetz, ·                                     nungszeitraums für je 7 Tage 2 Tage abzuziehen.","3'10                                       Bundesgesetzblatt,, Jahrgang 1976, Teil [\nDie fü~messun<J'il.:J n.wdldge fu,r d[re Zulage nach Ab-         die Auszahlung werden vom Arbeitsamt dem Kon-\nsatz t Satz 3 ist a.uf etnen durch 0,,1:ii ohne Rest ten-        kursverwalter zur Verfügung gestellt und dem Ar-\nbaren Betrag und für di(e Zulage nach Absatz 1                   beitsamt auf Antrag von dem Finanzamt, an das der\nSatz: 4 auf e~nen dn.ad1 10 olrne RPst tellbaren Be-             Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hätte 1 er-\ntrag aufzurunden.                                                setzt\n(5) Die Zulage b et[dgl ß vom. Hundert der Bemes-\n1                                             (9) Soweit die in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten\nsungsgrundlage zuzugiLch 1emes Zuschlags für jedes               Leistungen nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt wer-\nKind des Arbeltnehm.ers, das auf seiner Lohnsteuer-              den 1 hat der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für\nkarte oder au[ einet\" entsprechenden Bescheinigung einen Zulagenanspruch nach Absatz 1 Satz 3 gegen-\nhfr den jevveiHgen Lohnabrechnungszeitraum einge-                über dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis\ntragen ist Bei Arbe1tnf~1unern,, bei denen der Lohn- ist durch Vorlage von Belegen über den Bezug einer\nsteuerabzwJ nach d-en :Steueddassen H und HI vor- der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Leistungen zu\ngenommen w~t'd                belr,dgr; der- Kinderzuschlag      erbringen. Der Arbeitgeber hat die Art der Leistung\n22 Deutsch,e l\\/[,c1xk mona.tfü:h, 5i Deutsche Mark ,vö- , und den Zeitraum, für den sie gezahlt worden ist,\nchenthich oder eine o~.1utsche Mark täglich für jedes ; im Lohnkonto zu vermerken.\nKind . Bei anderen ab den in Absatz 4 erster Hafü-                   (10) Der Anspruch auf die Zulage ist nicht über-\nsatz genamüer1 Lohnabrec:hnungszeitr:ä.umen beträgt              tragbar.\nder Zuschlag 1eine D,euJ'srbe Mark je Arbeitstag\n(Absatz 4 Satz 2)1. VVird der Steuerabzug nach der                                         § 29\nSteuerklasse l V du rch~Jefuhrt„ ermäßigen sich die in                           Ergänzende VorschrHten\nden Sätzen :2 und J genannten. Beltr,)ge des Kinder-\nzuschlags um 50 vom Hn_rnderr                                        (l) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils\nder Reichsabgabenordnung und des Steueranpas-\n(6j Der Arbeit9eli r lnt die Zu[.'igen w, errechnen,\n1( 1\nsungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, so-\nEr hat ste                                                       weit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes\n1. bei mondWchen oder ldrrgeren Lohnabrechnungs-                 vorgeschrieben ist\nzeHräu,nen jeweds zusa,mnert mtt dem Arbeits-\n(2) Der Arbeitnehmer kann beantragen daß das\n11\nlohn,,\nFinanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer\n2. bei kürzen?1:1 aJs rnw1rn,c• Uid1:ea Lohnabrechnungs-         abzuführen hat oder in den Fällen des § 28 Abs. 7\nzeiträmnen jeweds füt öHe Ül einem Kalender-                 und 8 abzuführen hätte, die Zulage durch schrift-\nmonat cnd0nde[t Lohnahrechnun~szeiträume zu-                 lichen Bescheid festsetzt. Der Antrag ist bis zum\nsammen rnH dem, Arbeitslohn für den letzten in               Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Zeit-\ndem Kaknd«-rmon.Jt 1,•m!Pnden Lohnabrechnungs-               raums, für den die Zulage nach § 28 Abs. 6 Satz 2\nzeHramn                                                      auszuzahlen ist, in den Fällen des § 28 Abs. 7 und 8\nauszuzahlen. un den. d1e11 Arbe1.tnehmern erteiUen bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der Aus-\nLohnabrechnungen sind der Arbeitslohn und die Zu-                zahlung des Konkursausfallgeldes, zu stellen, Die\nlagen getrennt <CH1sn1weisen Der Arbeitgeber hat                 Frist kann auf Antrag· verlängert werden. Das Fi-\ndie Summe dic:r ZulagPn dem Betrag, den er für                   nanzamt fordert zu Unrecht ausgezahlte Zulagen\nseine Arbeitnehnwr insgec,,;rnlt an Lohnsteuer einbe-            durch schriftlichen Bescheid zurück, wenn es fest-\nhalten hat, zu entnehmPn und bei der nächsten                    stellt11 daß die Voraussetzungen für die Gewährung\nLohnsteueranmeldung in einer Summe abzusetzen.                   der Zulagen nicht vorgelegen haben. Der Rückfor-\nUbersteigt der zu entnehmende Betrag den Betrag,                 derungsanspruch entsteht mit der Auszahlung der\nder insgesamt an Lohnsh. uer einbehalten ist so\n1\n11\nZulage. Er verjährt in fünf Jahren. Gegen die Be-\nwird der übersteiyend,e Betrag dtim Arbeitgeber auf scheide nach den Sätzen 1 und 3 ist der Einspruch\nAntrag von dein finanzarnt 1 an das die Lohnsteuer               gegeben,\nabzuführen vvüre,, aur:; den Eürnahmen an Lohnsteuer                 (3) Ist eine Zulage durch Bescheid rechtskräftig\nersetzt Die vom Arbeitgeber entnommenen Beträge festgesetzt worden, so ist der Arbeitgeber verpflich-\n(Satz 4),, die vom Finanzamt ersetzten Beträge                   tet, die Zulage an den Arbeitnehmer nach Maßgabe\n(Satz 5) sowie etwa vom Fim.:mzamt selbst ausge-                 des rechtskräftigen Bescheids zu zahlen, wenn nicht\nzahlte Zulagen mindern die Lohns!eu.ereinnahmen,                 das Finanzamt die Zulage selbst auszahlt Das Fi-\n(7) Die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 ist von dem               nanzamt     hat dem   Arbeitgeber  eine Abschrift des\nzuständigen Arbeil.sarnt zu errechnen und zusam-                 rechtskräftigen   Bescheids zu übersenden,\nmen mit dem Konkursausfollgeld auszuzahlen; sie                      (4) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte\nist den Arbeitnehmern 9cgenüber gesondert auszu-                 Zulagen. Das Finanzamt hat auf Anfrage des Arbeit-\nweisen. Die ausgezahlten Zulügen werden dem Ar-                  gebers oder in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 4 auf\nbeitsamt auf Antrag von dem Finanzamt, an das der                Anfrage des Arbeitsamts oder des Konkursverwal-\nArbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hätte, aus                 ters Auskunft über die Anwendung der Vorschrif-\nden Einnahmen an Lohnsteuer ersetzt. Absatz 6 letz-              ten über die Gewährung der Zulagen im einzelnen\nter Satz gilt entsprechend.                                      Fall zu erteilen.\n(8) Hat das Arbeitsamt den Konkursverwalter mit                   (5) Der Arbeitgeber hat die nach § 28 Abs. 1 Satz\nder Errechnung und Auszahlung des Konkursaus-                    1 bis 3 gezahlten Zulagen bei jeder Lohnabrechnung\nfallgeldes beauftragt (§ 14 l i des Arbeitsförderungs-           im Lohnkonto des Arbeitnehmers oder, sofern ein\ngesetzes), so hat der Konkursverwalter auch die Zu-              Lohnkonto nicht zu führen ist, in entsprechenden\nlage zu errechnen und au swzah]en. Die Mittel für                Aufzeichnungen Yoneinander qetrennt einzutragen,","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1976                        371\nIn der Lohnsteuerbescheinigung und im Lohnzettel          (3) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nsind nur die Zulagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2     mächtigt, zur Berechnung der Zulagen nach § 28 bei\nbesonders zu bescheinigen.                             monatlicher, wöchentlicher und täglicher Lohnab-\nrechnung Tabellen aufzustellen und bekanntzu-\n(6) Beträge, die beim Finanzamt auf Grund eines\nmachen.\nmit der Zahlung der Zulagen zusammenhängenden\nTatbestandes, insbesondere auf Grund einer Rück-\nforderung von Zulagen vom Arbeitnehmer oder\neiner Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Rah-                             Abschnitt III\nmen seiner Haftung, eingehen, erhöhen die Lohn-\nsteuereinnahmen.                                                        Schlußvorschriften\n(7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über                             § 31\ndie auf Grund dieses Artikels ergehenden Verwal-\ntungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechts-                       Anwendungsbereich\nweg gegeben.                                             (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\nbestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-\nArtikel VI                      raum 1975 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Ar-\nbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vor-\nErmächtigungsvorschriften                stehende Fassung dieses Gesetzes erstmals auf den\nlaufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem\n§ 30                        31. Dezember 1974 endenden Lohnzahlungszeitraum\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-    gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach\nstimmung des Bundesrates                               dem 31. Dezember 1974 zufließen, anzuwenden ist.\nFür die Gewährung von Zulagen nach § 28 gilt\nl. zur Durchführung dieses Abschnitts Rechtsver-\nSatz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fas-\nordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung\nsung dieses Gesetzes erstmals auf Lohnabrech-\nder Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung und bei\nnungszeiträume anzuwenden ist, die nach dem\nder Gewährung der Zulagen, zur Beseitigung von\n31. Dezember 1974 enden. Uberschreitet der Lohnab-\nUnbilligkeiten in Härtefällen oder zur Verwal-\nrechnungszeitraum 5 Wochen, so tritt an seine\ntungsvereinfachungerforderlich ist, und zwar\nStelle der Lohnzahlungszeitraum.\na) über die Abgrenzung des begünstigten Perso-\nnenkreises,                                       (2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 13 sind vorbe-\nb) über die Ermittlung und Abgrenzung der Ein-     haltlich der Absätze 3 bis 5 auf Umsätze und Innen-\nkünfte aus Berlin (West) einschließlich der    umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\ndarauf entfallenden Betriebsausgaben und       197 5 ausgeführt werden.\nWerbungskosten;                                   (3) Abweichend von Absatz 2 sind die Vorschrif-\n2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen     ten des § 4 Abs. 1 Nr. 10 in der Fassung des Geset-\na) über das Verfahren bei der Gewährung von        zes zur Änderung des Berlinförderungsgesetzes und\nZulagen,                                       anderer Gesetze vom 19. Dezember 1975 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 3157), des § 4 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 3\nb) über die Ersetzung von Zulagen an Arbeitge-\nNr. 5 und 6 auf Umsätze und Innenumsätze anzu-\nber, wenn die Summe der Zulagen den Betrag\nwenden, die nach dem 31. Dezember 1977 ausge-\nübersteigt, der insgesamt an Lohnsteuer ein-\nführt werden.\nbehalten ist; dabei kann auch eine Verrech-\nnung mit anderen Abgaben oder Beiträgen           (4) Bei Schrott, Alt- und Abfallmaterial ein-\ndes Arbeitgebers zugelassen werden. Die ver-   schließlich Bearbeitungsabfälle ist das Entgelt oder\nrechneten Beträge sind vom Finanzamt wie       Verrechnungsentgelt für die Kürzungen nach § 1\nMinderungen der Lohnsteuereinnahmen zu         Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 zu mindern,\nbehandeln;\na) bei Umsätzen und Innenumsätzen, die nach dem\n3. die in § 25 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverord-            31. Dezember 1975 und vor dem 1. Januar 1977\nnungen zu erlassen.                                     ausgeführt werden, um 25 vom Hundert,\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-        b) bei Umsätzen und Innenumsätzen, die nach dem\nmächtigt, zur Berechnung der nach den §§ 21, 22             31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1978\nund 26 zu ermäßigenden Einkommensteuer und                  ausgeführt werden, um 50 vom Hundert.\nLohnsteuer aus der Einkommensteuertabelle und\nDie Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt sinn-\nder Jahreslohnsteuertabelle abgeleitete Tabellen\ngemäß.\naufzustellen und bekanntzumachen. Bei der Aufstel-\nlung der abgeleiteten Tabellen sind die gleichen          (5) Bei geröstetem Kaffee (§ 4 Abs. 1 Nr. 13 Buch-\nAbrundungen vorzunehmen wie bei der Aufstellung        stabe a) ist das Entgelt oder Verrechnungsentgelt\nder Ausgangstabellen. Für die Aufstellung und Be-      für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und\nkanntmachung von Lohnsteuertabellen für monat-         § 2 Abs. 1 bei Umsätzen und Innenumsätzen, die\nliche, wöchentliche und tägliche Lohnzahlungen         nach dem 31. Dezember 1975 und vor dem 1. Januar\nsind die für die allgemeinen Lohnsteuertabellen        1978 ausgeführt werden, um 50 vom Hundert zu\nmaßgebenden Vorschriften anzuwenden.                   mindern.","3'12                               Bundesgesetzblatt1, Jahrgang W16, TeH [\n(6) Die Vorschnften de5 § LJ a und des § 15 sind      bank Aktiengesellschaft -              Deutsche [ndustrEe-\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1976 anm-          bank\"' vom 6, August 1974 an anzuwenden,\nwenden.                                                     (12) Die Vorsdu.m des § 19 Abs, 1 Satz 4 Nr, 1 ist\n(7) Die Vorschrift des § 14 Abs . l. Satz l ist erst- erstmals au[ abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgü-\nmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,, das nach       ter am::uwenden, die nach dem JL Dezember 19'1:5\ndem 31. Dezember 1974 endet                              angeschafft oder hergestem werden„\n(13) Die Vorschriften über die Gewährung der Zu-\n(8) Di.e Vorschrift des § 14 Abs,. 2 Satz 1 Nr. 2\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa ist ershna[s au[\ntage bei der Zahlung von Konkursausfallgeld sind\nGebäude anzuwenden„ die n,ach den11 31. Dezember\nerstma[s ab 20, JuH 1!J74 anzuwenden..\n1975 hergestellt werden.                                                             § 32\n(9) Die Vorschriften des § 14 Abs. 2 Satz 2 erster                          IEirmächUgllJIIIJlg\nHalbsatz und des § 19 Abs . 2 Satz 1 und Abs . 6\nSatz 2 und Satz 4 Nr. 2 sind hinsichtlich des Zeit-         Der Bundesminister der F.inanz:en w~rd ermäd1-\nhgt,, den WorUaut dieses Gesetzes ~n der jeweils\nraums von acht Jahren erstmals au[ Schiffe anzu-\nwenden,, die nach dem 15. Mai. 1973 angeschafH           geHen.den Fassung m~t neuem Datum,. unter neuer\noder hergestellt worden sind. Das gilt nicht .für\nUberschrm t\\.Hl.d in neuer Paragraphenfolge bekannt,\nSchiffe1, die vom Steuerpflichtigen,, bei Gesellschaf-\n:zumachen und d.aTi:»e~ Unstimmigkeiten des Vl!ort-\nten im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommen-      !auts zu beseltigerr,\nsteuergesetzes von der Gesellschaft, nachwei:sfü:h\nvor dem 16. Mai 1973 bestellt worden sind oder mH                              Absch111iU [V\nderen Herstellung der Steuerpflichtige vor dem\n16. Mai 1973 begonnen hat                                                    IBerUn-Klause[\n(10) Die Vorschrift des § 14 a Abs. 4 ist erstmais                                § JJ\nauf Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und\nEigentumswohnungen anzuwenden die nach dem\n,\nmeses Gesetz gfü nach Maßgabe des § 12 Abs t\nund des § 13 Abs, 1 des DriUen Uberleitungsgeset-\n1\n30. November 1974 vom Zweiterwerber angeschafft\nwerden,                                                  zes vom 4, Januar 1952 (BundesgesetzbL I S. 1) auch\nim land Berlin., Rechtsverordnungen,, die auf Grund\n(11) Die Vorschrift des § l6 ist hinskhthdh. der      d~eses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nWorte ,,,Niederlassung BerHn der [ndustdekredH-          Berhn nach§ 14 des DrHten Uberleitungsgesetzes."]}