{"id":"bgbl1-1976-18-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":18,"date":"1976-02-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/18#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_18.pdf#page=26","order":2,"title":"Verordnung über den Absatz von Magermilchpulver aus staatlicher Lagerhaltung zu herabgesetzten Preisen zur Verarbeitung zu Mischfutter und für die Ausfuhr in Form von Mischfutter (Magermilchpulver-Verbilligungs-Verordnung)","law_date":"1976-02-19T00:00:00Z","page":346,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["346                                        Bundesgr,:setzbidtr, Jahc-gang· HJ76, TeH [\nVenndnung\nüber den .Absatz von Magermikhpulve.r\na1Us sta.amrcher L.a,_g:erhaUmng zu herabgesetzten Preisen zur Verarbeitung zu Mischfutter\nund für die Ausfuhr in Form von Mischfutter\nfMagermilcbpulver-VerlbHUgungs-Verordnung)\nVom 19. febn:rnur 19'16\nAuf Grund. de.'i § J Ab:i. J: Scttl t,. des § 1 Abs . t        c-ungen der m § l genannten Rechtsakte verarbeiten\nSat, 3 und Abs ...3,. der §§ 9 und rn Abs. 1 sowie des             kann. Antragsberechtigt Ist auch eine Gesellschaft\n§ 12 des Ge:selzes zLa· Du.rchfuhrung der gemein-                  des Bürgerlichen Rechts. Der Gesellschaftsvertrag\nsamen Marktorganisationet1 vom J'.t, August 1972                   lst dem Antrag beizufügen.\n(BundesgesetzbL [ S . 1617), nüef2::t geändert durch\nArtikel 38 des Zustctndigked.sa.npassungs-Gesetzes                     (3) rne Anerkennung setzt voraus, daß der An-\nvom rn. Man: 1975 (ßundc-:;;gesetzb!. [ S, 705),. wird             trngsteHer (Beteiligter)\nim Einvernehmea m~t den Bum:!.esnunrstem der E-                    l. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und\nIlliHl'.len und f1Jr VVrrtlschaft: vPronfoet\nregelmäßig Abschlüsse macht,\n2 . auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:\n~  t\na) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in de-\nAn we1tuh11.ngsbeire.kh\nnen das Magermilchpulver gelagert und ver-\nDie Vorschrmen d~eser Verordn,1ng gelten für                            arbeitet '\\Nerden soll,\ndie Durchführung der Rechtsakte des Rates und der\nby Beschreibung der vorgesehenen Verarbei-\nKommission der Europäischen GemeinschaHen im\ntungsvorgänge und der dabei zu verwenden-\nRahmen der gemeinsame[l Marktorganisation für\nden Magermikhpulvermengen sowie Art und\nMikh und Milcherzeugnisse hinsi\"chUkh des Ver-\nMenge der Zutaten mit Angabe der voraus-\nkaufs von Magermilchpulver zu herabgesetzten Prei-\nsichtlichen Ausbeute.\nsen zur Verarbei.tung zu MischfoHer und für die\nAusfuhr in Fonn von Mbchfr,1U<>.\"t'.                                   (4)1 Auf Verlangen des Bundesamtes hat der Be-\nteiligte die Voraussetzungen nach den Absätzen 2\nq, 2                               und 3 Nr, 1 nachzuweisen,\nZu.sfäind.ige SteUen                            (5) Die Anerkennung wird dem Beteiligten durch\nZuständig hu dte Durchführung dü~se[ Verord-                   einen Edaubnisschein erteilt ·\nnung und der in § 1 genannten Rechtsakte Ist die\n(G)1 Dle Anerkennung kann zurückgenommen wer-\nEinfuhr- und Vorra!ssteHe für FeUe (Einfuhr- und\nden;: § 96 der Reichsabgabenordnung findet sinn-\nVorratsstelle); zuständig für die «1mthche Uber-\ngemäß An wenduc.g. Der Beteiligte ist von dem in\nwachung ist jedoch\nder Rücknahmeverfügung bestimmten Zeitpunkt an\n1. die Bundesfinanzverwaltung                                      gegenüber der Einfuhr- und Vorratsstelle zur Zah-\na) für das Verbnngen von Magermilchpulver aus                 lung des Unterschiedsbetrages je Tonne Mag·er-\neinem anderen Mitgliedstaat bis zum Verar-               milchpulver zwischen dem am Tage der Abgabe\nbei.tungshetdd1 im Geltungsbereich dieser                gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis\nVerordnung.                                              verpflichtet Der Unterschiedsbetrag ist vom Tage\ndes Empfangs des Magermilchpulvers bis zur Zah-\nb) für     das Verbringen von Magermilchpulver                lung mit zwei vom Hundert, bei Verzug vom Tage\nvom Interventionslager im Geltungsbereich                des Verzuges an mit drei vom Hundert, über dem\ndieser Verordnung nach einem anderen Mit-                jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank\ngliedstaat,                                              zu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende\nc) für die Aufuhr von aus Mag1.:~rm.i.khpulver               Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats\nhergestelHem Mischfutter nach dritten Län-               zugrunde zu legen. Die zurückzuzahlenden Beträge\ndern,                                                    einschließlich Zinsen verringern sich um die Be-\nträge, für die Kautionen für verfallen erklärt wor-\n2. das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft\nden sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2). Die Einfuhr- und Vor-\n(Bundesamt) für die Lagerung und Verarbeitung\nratsstelle setzt den zurückzuzahlenden Betrag durch\nvon Magcnniichpulver in den Verarbeitungsbe-\nBescheid fest.\ntrieben.\n§4\n§3\nKautionen\nAnerkennung der Verarbeitungsbetriebe\n(1) Soweit nach den in § 1 genannten Rechtsakten\n(1) Die Verarbeitung des Magermilchpulvers darf\nim Geltungsbereich dieser Verordnung Kautionen\nnur in einem anerkannten Betrieb erfolgen. Zustän-\nzu stellen sind, sind diese der Einfuhr- und Vorrats-\ndig für die Entgegennahme des Antrages und die\nstelle durch Hinterlegung einer Geldsumme zugun-\nErteilung der Anerkennung ist das Bundesamt.\nsten oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft\n(2) Antragsberechtigt ist, wer in seinem Betrieb              gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu\ndas Magermilchpulver entsprechend den Anforde-                     leisten. Der Bür,ge muß zur geschäftsmäßigen Uber-","Nr. 18     Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1976                          347\nnahme von Bürgschaften im Geltungsbereich dieser          3. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die\nVerordnung berechtigt sein und dort seinen Wohn-              einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die da-\nsitz oder eine Niederlassung haben.                           bei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten\n(2) Die Kautionen werden von der Einfuhr- und              zu führen;\nVorratsstelle verwaltet. Diese trifft die Entschei-       4. jede Veränderung hinsichtlich der nach§ 3 Abs. 3\ndung über die Freigabe oder den Verfall der Kau-              Nr. 2 gemachten Angaben dem Bundesamt un-\ntionen. Die Kautionen verfallen zugunsten der Bun-            verzüglich mitzuteilen.\ndesrepublik Deutschland.\n(2) Erstreckt sich eine Inventur des Beteiligten\n(3) Ist die Kaution zu Unrecht aus Gründen frei-       auf Waren, die sich unter amtlicher Uberwachung\ngegeben worden, die nicht in den Verantwortungs-         befinden, so hat der Beteiligte dem Bundesamt den\nbereich der Einfuhr- und Vorratsstelle, der Bundes-      Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen,\nfinanzverwaltung oder des Bundesamtes fallen, so         daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch das\nfindet § 3 Abs. 6 Satz 2 bis 5 sinngemäß Anwen-          Bundesamt mit der Inventur verbunden werden\ndung.                                                     kann.\n§5                               (3) Der Beteiligte ist verpflichtet, die in Absatz 1\nNr. 1 bis 3 genannten Unterlagen und die sich\nUberwachung\ndarauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben\nDas von der Einfuhr- und Vorratsstelle abgege-        Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere\nbene Magermilchpulver und das hergestellte Misch-        Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften\nfutter werden einer amtlichen Uberwachung nach           bestehen.\nMaßgabe der§§ 2, 6 bis 10 und 13 unterstellt.\n§8\nAnzeigepflichten\n§6\nVerarbeitung des von der Einfuhr- und Vorratsstelle          Bevor das Mischfutter den Betrieb verläßt, hat\nverkauften Magermilchpulvers                 der Beteiligte dem Bundesamt die erfolgte Verarbei-\ntung des Magermilchpulvers nach vorgeschriebenem\n(1) Soll von der Einfuhr- und Vorratsstelle ver-      Muster in zwei Stücken anzuzeigen. In der Anzeige\nkauftes Magermilchpulver im Geltungsbereich die-         sind anzugeben\nser Verordnung verarbeitet werden, so hat der Be-\n1. die Beschaffenheit und Menge des hergestellten\nteiligte der Einfuhr- und Vorratsstelle den Erlaub-\nnisschein vorzulegen. Die Einfuhr- und Vorrats-               Mischfutters,\nstelle übersendet jeweils eine Durchschrift ihrer        2. die verwendete Menge an Magermilchpulver un-\nVerkaufsrechnung und des Abholscheins an das                  ter Angabe der Nummern der Verkaufsrechnung\nBundesamt.                                                    der Einfuhr- und Vorratsstelle und des Abhol-\nscheins.\n(2) Der Beteiligte hat das Magermilchpulver un-\nverzüglich nach der Ubernahme in einen in dem            Das Bundesamt kann, soweit erforderlich, weitere\nVerarbeitungsbetrieb gelegenen oder vom Bundes-          Angaben fordern.\namt zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Das\n§9\nVerbringen ist dem Bundesamt unverzüglich unter\nAngabe der Nummern der Verkaufsrechnung und                        Duldungs- und Mitwirkungspflichten\ndes Abholscheins sowie der Menge des Mager-                  Zum Zwecke der Uberwachung hat der Beteiligte\nmilchpul vers und des Tages der Ubernahme schrift-       dem Bundesamt das Betreten der Geschäftsräume\nlich anzuzeigen.                                         und Betriebsstätten und die Aufnahme der Bestände\n(3) Das Bundesamt kann dem Beteiligten Auf-            an Magermilchpulver und Mischfutter während der\nlagen erteilen, soweit es der Uberwachungszweck          Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Ver-\nerfordert.                                               langen die in Betracht kommenden kaufmännischen\nBücher, besondere Aufzeichnungen, Belege und\n§7                           sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Aus-\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten           kunft zu erteilen und die erforderliche Unterstüt-\nzung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung\n(1) Der Beteiligte ist verpflichtet,                  hat der Beteiligte auf seine Kosten Listen mit den\n1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen;          erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es\ndas Bundesamt verlangt.\n2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über\na) den Zugang und Abgang oder den sonstigen                                      § 10\nVerbleib sowie den Bestand des Magermilch-                         Verpflichtete Personen\npulvers,        ·\nDer Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm\nb) die hergestellten Mengen an Mischfutter,\ngegenüber dem Bundesamt obliegen, selbst zu er-\nc) die in dem Mischfutter enthaltenen Mengen          füllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete\nan Magermilchpulver,                              Betriebsleiter zu bestellen. Die Bestellung ist dem\nd) Art und Menge der dem Magermilchpulver             Bundesamt schriftlich in doppelter Ausfertigung an-\nbeigegebenen Stoffe,                              zuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige\ne) den Verbleib des Mischfutters;                     ebenfalls zu unterzeichnen.","348                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976\" TeH [\n§U                            Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und dabei\nVerarbeitung von Magermilchpulver             ein Kontrollexemplar (Artikel 1 der Verordnung·\naus anderen Mitgliedstaaten               [EWG] Nr. 2315/69 der Kommission vom 13. No-\nvember 1969            Amtsblatt der Europäischen\nMagermilchpulver, das von IntervenlionssteHen        Gemeinschaften Nr. L 295 S. 14 - in der jeweils\nanderer Mitgliedstaaten zu herabgesetzten Preisen      geltenden Fassung) in zwei Stücken unter Angabe\nverkauft und in den Geltungsbereich dieser Ver-        der übernommenen Mengen Magermilchpulver der    11\nordnung verbracht worden ist,, um hier zu Misch-       Nummern der Verkaufsrechnung der Einfuhr- und\nfutter verarbeitet zu werden„ wird auf Antrag des      Vorratsstelle und des Abholscheins sowie mH den\nBeteiligten und Vorlage des Erlaubnisscheins unter     nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrie-\namtliche Uberwachung gestellt. Der Antrag auf          benen Eintragungen vorzulegen.\namtliche Uberwachung ist zusammen mit dem Zoll-\nantrag auf Abfertigung des Magermilchpulvers zum                                § 13\nfreien Verkehr (§ 9 Abs, 1 Nr. 1 und § 10 Abs, 1\nAush1hrabierUgung von MischfuUer\ndes Zollgesetzes) bei der abferl.igenden ZollsteHe\nzu stellen. Das Magermilchpulver„ auf das sich der        Mischfutter., das nach den Bestimmungen dieser\nAntrag bezieht, ist bei der ZoHstelle unter Vorlage    Verordnung hergestellt worden ist und nach einem\ndes im Abgangsmitgliedstaat erteilten KontroU-         dritten Land ausgeführt werden soll, ist der ZoH-\nexemplars anzumelden und an Amtsstelle oder an         stelle, in deren Bezirk der Verarbeitungsbetrieb\ndem von der Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen.     gelegen ist, zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 der\nAntrag und Anmeldung sind zusammen nach vor-           Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils gelten-\ngeschriebenem Muster in drei Stücken abzugeben.        den Fassung zu gestellen oder anzumelden; dabeL\nWird dem Anlrag entsprochen, so überläßt die Zoll-     ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken mit den\nstelle das Magermilchpulver dem Beteiligten zur        nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrie-\nzweck- und fristgerechten Verwendung. Der Betei-       benen Eintragungen vorzulegen, in dem die für das\nligte hat das Magermilchpulver unverzüglich nach       Mischfutter verwendete Menge Magermilchpulver\nder Uberlassung in einen in dem anerkannten Ver-       und., soweit das Magermilchpulver von der Einfuhr-\narbeitungsbetrieb gelegenen oder vom Bundesamt         und VorratssteUe abgegeben worden ist,, die Num-\nzugelassenen Lagerraum. zu verbringen. Im übrigen      mern der Verkaufsrechnung der Einfuhr- und Vor-\nfinden § 3\" § 6 Abs . 1 Satz 1 und Abs. 3., die §§ 7   ratsstelle und des Abholscheins anzugeben sind.\nbis 10 und § 13 dieser Verordnung sinngemäß An-\nwendung.                                                                        § 14\n§ 12                                              Berlin-Klause[\nVerarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat          Diese Verordnun,g gilt nach. § 14 des DriUe[t\nUberleitungsgesetzes vom 4, Januar 1952 (Bundes-\nSoll Magermilchpulver aus Beständen der Einfuhr-    gesetzbL I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des\nund Vorratsstelle in einem anderen Mitgliedstaat       Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\nzu Mischfutter verarbeitet werden, übersendet die      organisationen auch im Land Berlin.\nEinfuhr- und Vorratsstelle jeweils eine Durchschrift\nihrer Verkaufsrechnung und des Abholscheins an                                  § 15\ndie ZoHstelle„ in deren Bezirk das Lagerhaus ge-\nlegen ist,, aus dem das Magermilchpulver ausge-                             Inkramreten\nlagert wird. Der Abnehmer hat das Magermilch-             Diese Verordnung triU am Tage nach der Verkün-\npulver unver1üglich nach der Ubernahme der in          dung in Krnft\nBonn, den IQ.Februar 1976\nDer Bundesminister\nrnr Ernährung., Landwirtschaft und Forsten\nJ. ErU"]}