{"id":"bgbl1-1976-18-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":18,"date":"1976-02-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Käseverordnung","law_date":"1976-02-19T00:00:00Z","page":321,"pdf_page":1,"num_pages":25,"content":["321\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z 1997 A\n1976                     Ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 1976                                                                                   Nr.18\nTag                                              Inhalt                                                                                         Seite\n19.2. 76  Neufassung der Ki.iscvcrordnung                                                                                                          321\n7842-6\n19. 2. 76 Verordnung über tl(~n Absatz von Magermilchpulver aus staatlicher Lagerhaltung zu her-\nabgesetzten Preisen zur Verarbeitung zu Mischfutter und für die Ausfuhr in Form von\nMischfutter (Magermilchpulver-Verbilligungs-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          346\n16. 2. 76 Anordnung über die Ubcrtragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im\nBereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           349\n11. 2. 76 Bekanntmachung ü1Jcr Enteignungt:n für Zwecke der Deutschen Bundesbahn                                                                   349\n20'.l0-14-J,j\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 10 und Nr. 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        350\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     351\nBekanntmachung\nder Neufassung der Käseverordnung\nVom 19. Februar 1976\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung                zuletzt geändert durch Artikel 221 des Einführunqs-\nzur Änderung der Käseverordnung vom 21. April                    gesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 973) wird nachstehend                 (Bundesgesetzbl. I S. 469), in Verbindung mit Arti-\nder Wortlaut der Küseverordnung vom 24. Juni                     kel l 29 des Grundgesetzes,\n1965 (Bundesanzeiger Nr. 118 vom 30. Juni 1965)                  auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, des\nin der Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus                  § 10 Abs. 1, des§ 17 Abs. 2, des§ 19 Nr. 1, 2 Buch-\nder oben angeführten Andenmgsverordnung und                      staben a, b und des § 49 Abs. 1 des Lebensmittel-\nden Anderungsverordnungen                                        und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August\nvom 7. September 1966 (Bundesanzeiger Nr. 182                    1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945),\nvom 28. September 1966)                                          auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2, 3 des\nLebensmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nund\nmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I\nvom 22. Dezember 1969 (Bundesanzeiger Nr. 241                    S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ge-\nvom 31. Dezember 1969)                                           samtreform des Lebensmittelrechts, in Verbindung\nmit Artikel 129 des Grundgesetzes und\nsowie aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur\nGesamtreform          des      Lebensmittelrechts    vom         auf Grund des § 24 des Milch- und Fettgesetzes in\n15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945)                      der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 811), zuletzt geändert\nergibt.                                                          durch das Gesetz zur Anderung des Margarine-\ngesetzes vom 28. Mai 1974 (Bundesgesetzbl. I\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 1\nAbs. 2, der §§ 37 und 52 Abs. 1 Satz 1 des Milch-\ns. 1185),\ngesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421),            erlassen worden.\nBonn, den 19. Februar 1976\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","32:2                                       Bundes9esetzblatt,, Jahrgang ] 976, Teil I\nKäseverordnung\nJfastie:r Absc:hniU                                                 §2\nAUgemeiIDe BesHmmllllll]gJemi                                  Sach.Jkher Geltungsbereich\nP) rne Vorschriften dieser Verordnunq gelten\nnur für das gewerbsmäßige Herstellen und Inver-\nBegiJriilsbes:Hmmnl)]gem                   kehrbringen.\ni(] fl Kase  ~.i1m] hisl'he oder in verschiedenen Gra-          (2)   Inverkehrbringen im Sinne dieser Verord-\nden d<Pr Reife bPhndlü_ hE: Erzeugnisse, die aus                 nung ist das Anbieten, zum Verkauf Vorrätighal-\ndickgelegtPr Ki'isr,n. irnikh hr,rgeste1lt S]nd.\n0                                     ten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Uber-\nIassen an andere.\n1(:2:) Käsen-eim1kh i::i,t die :zur HersteHung von Käse\nbestimmte M]kh, 5Juch unter )\\,Htverwendung von                     {3) Dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Inver-\nButtermiJcherzeugnissen, Sahneerzeugnissen, Süß-.                kehrbringen im Sinne dieser Verordnung steht es\nmofäe,, Sauermofäe und :l'vfo1kensahne (Mo]ken-                  gleich, wenn Käse oder Erzeugnisse aus Käse für\nrahm). Die• Mi]ch kann ganz, oder teHweise durch                 Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen\nSchad-,, Ziegen- odelf BüHe]mikh ersetzt sein. Die               Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemein-\nin Satz ] uenannten 1'1i1cherzeugnisse können ganz               schaftsverpflegung hergestellt oder abgegeben\noder tejlv,1e1se dunh entsprnchende Erzeugnisse                  werden.\naus Schaf-,. Ziegen- oder BüHe]mikh ersetzt sein.                                            §3\nDie in den SäitzE·n 1 bis 3 genannten Erzeugnisse                       Anforderungen an die HersteHung von K.äse\ndürfen durch Entzug von \"\\Vass:elf eingedkkt und\nmH.e1mmder vernriiscM sein.                                         p) Bei der HersteHung von Käse, ausgenommen\nMolkenkäse, dürfen außer Käsereimilch (§ 1\n1[3) A]s }{dlse gelten auch En.EU{]nisse, die aus            Abs. 2) und vorbehaHlich des § 23 nur venvendet\nSüßmo]ke oder Sauermolke durch Entz.ug von ,Nas-                 werden\nser\" auch unter Zusatz von Mikh,, Sahne (Rahm),                  1. a) VViederkäuermagenlab oder Zubereitungen\nMo]kensahne (J\\folkenrahm)r. BuUer„ BuUerschma]z,                        aus Wiederkäuermagenlab, Wiederkäuer-\nSchaf-\" Ziegen- odE-r BüHPlimi:kh, hergestellt sind                      magenpepsin      und    Schweinemagenpepsin\n1(Mo]kenkäse}.                                                           (Lab-Pepsin-Zubereitungen), wobei der An-\n1-4) Erzeugnisse inis K~1s.e sind                                    teil Chymosin mindestens 25 vom Hundert\nbetragen muß 1\nl. Erzeugnisse\" ehe aus Käse durch Schmelzen unter\nb) L.abaustauschstoffe (§ 20 Abs. 1 Satz 2),\nAm111endung von '\\/Värme, amch unter Verwen-\ndung von           Schme]zsa]zen,      hergestellt  sind        c) Bakterien-, Hefe- und Pflzkulturen,\n1(Schmelzkäse),                                                 d) Milchsäure,\n2. Erzeugnisse, die aus 1üise untelf Zusatz anderer                  e) Süßmolkenpulver, Sauermolkenpulver und\nMflcherzeugnisse, ausgenommen Schmelzkäse                           entsalztes Molkenpulver, insgesamt bis zu\n11.mdl Schmelzkäsezubereitungen, oder beigegebe-                    25 Gramm auf einen Liter Kä.sereimikh, so-\nner LebensmiHe] ohne Schmehen hergestem                             wie\nsind (Käsezubereitun~wn);                                        f) Trockenmilcherzeugnisse und Milcheiweiß-\nerzeugnisse, einschließlich der in Buchstabe e\n3 . Erzeugnisse, die mis Kiise, aus Schme]zkäse oder\ngenannten Erzeugnisse insgesamt bis zu\naus Käse und S:chmellzkäse unter Zusatz anderer\n50 Gramm auf einen Liter KäsereimHch;\n.Milcherzeugnisse oder beigegebener Lebensmit-\ntel dun::h Schme:]zen unter Anwendung von                   2,  aJ  Speisesa]z,\n,Närme, auch unter Verwendung von Schmelz.-                    b)   Gewürze, Gewürzzubereitungen smNie Aus-\nsalzen,, hergeFff,lllt sind l[Schmelzkäsezuberei-                   züge oder Destmate aus Gewürzen,\nhmgen).                                                         c)  Trinkwasser und V\\Tasserdampf aus Trink-\n((5)   fü,igegebtnf' LelH,·n:smiHel im Sinne dieser ·                wasser,\nVerordnung sfod LebensmiUe]., die bei der Her-                       d)  Lactoflavin sowie\nsteHung von Käs:e·zubereitungen und Schmelzkäse-                     e)  Carotin, auch mit der zu seiner Lösunq oder\nzubere,Hungen zur Erzielung einelf besonderen Ge-                        Emulgierung erforderlichen Menge Speiseöl\nschmacksrkhtung :u1geseizt ,1,1erden„ cD1usqenommen                      unter Mitverwendung von Speisegelatine,\ndie in § 3 Abs, ] odfl ]n § 4 Abs . 1 genannten                          Stärke und Ascorbinsäureester (Anlage 3\nStoffe s011111i12 Mikh und Mi1khPr2.eugnisse.                            Nr. 2 Buchstabe d);","Nr. 18 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1976                               323\n3. bei I-Iartkäse, Schnittkäse und halbfestem Schnitt-      (4) Käsezubereitungen aus Frischkäse, die unter\nkäse mit geschlossener Rinde oder Haut außer-       Verwendung von Früchten oder Fruchterzeugnissen\ndem Speiseöl zum Behandeln der Oberfläche;          hergestellt werden, dürfen abweichend von Ab-\n4. bei Frischkäse außerdem Sahneerzeugnisse zum         satz 3 Satz 1 bis zu 30 vom Hundert des Gesamt-\nEinstellen des Fettgehaltes.                        gewichts des Fertigerzeugnisses an diesen Lebens-\nmitteln enthalten.\n(2) Bei der Herstellung von Molkenkäse dürfen\naußer den in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnissen                                       §5\nund vorbehaltlich des § 23 nur die in Absatz 1 Nr. 2\ngenannten Stoffe verwendet werden.                                            Fettgehaltsstufen\nKäse und Erzeugnisse aus Käse dürfen nach\n(3) Zur Herstellung von Frischkäse darf nur\nihrem Fettgehalt in der Trockenmasse nur in den\nKäsereimilch verwendet werden, die einem Pasteu-        folgenden Fettgehaltsstufen in den Verkehr ge-\nrisierungsverfahren nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buch-         bracht werden:\nstabe b der Ersten Verordnung zur Ausführung des\nMilchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I                                     Fettgehalt\nFettgehaltsstufe              in der Trockenmasse\nS. 150), zuletzt geändert durch die Zuständigkeits-\nlockerungsverordnung vom 18. April 1975 (Bundes-\nDoppelrahmstuf e              höchstens               850/o\ngesetzbl. I S. 967), unterworfen worden ist, sofern\nmindestens              60 °/o\ndie Käsereimilch nicht ausschließlich aus Erzeugnis-\nRahmstufe                     mindestens              50 °/o\nsen zusammengesetzt ist, die nach der genannten\nVorschrift behandelt worden sind.                       Vollfettstufe                 mindestens              45 °/o\nFettstufe                     mindestens              40 °/o\nDreiviertelfettstufe          mindestens              30 °/o\n§4\nHalbfett.stufe                mindestens              20 °/o\nAnforderungen an die Herstellung                                                                   100/o\nViertelfettstufe              mindestens\nvon Erzeugnissen aus Käse\nMagerstufe                    weniger als             100/o.\n(1) Bei der Herstellung von Erzeugnissen aus\nKäse dürfen außer den in den Begriffsbestimmun-\ngen für diese Erzeugnisse in § 1 Abs. 4 jeweils\ngenannten Erzeugnissen und vorbehaltlich des § 23                            zweiter Abschnitt\nnur verwendet werden                                                                Käse\n1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Stoffe;\n2. bei Käsezubereitungen und Schmelzkäsezuberei-                                     §6\ntungen auch Stärke und Speisegelatine;                                      Käsegruppen\n3. bei Käsezubereitungen auch Luft, Stickstoff und          (1) Käse, ausgenommen Molkenkäse, wird nach\nKohlendioxid zum Aufschäumen;                       dem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse in\n4. bei Schmelzkäsezubereitungen           auch  aufge-   folgende Käsegruppen eingeteilt:\nschlossenes Milcheiweiß.                                                         Wassergehalt in der\nKäsegruppe                    fettfreien Käsemasse\n(2) Bei der Herstellung von Käsezubereitungen\nmuß der Gewichtsanteil des Käses an den insge-\nsamt zur Herstellung verwendeten Stoffen min-\nHartkäse                         °/\n56 o oder weniger\nSchnittkäse                   mehr als 54 0/o bis 63 0/o\ndestens 50 vom Hundert betragen. Bei der Herstel-\nlung von Schmelzkäsezubereitungen muß der Ge-            Halbfester Schnittkäse        mehr als 61 0/o bis 69 0/o\nwichtsanteil des Käses, des Schmelzkäses oder des        Sauermilchkäse                mehr als 60 °/o bis 73 °/o\nKäses und Schmelzkäses an den insgesamt zur              Weichkäse                     mehr als 67 0/o bis 73 0/o\nHerstellung verwendeten Stoffen mindestens 50\nFrischkäse mit Ausnahme von Schichtkäse in der\nvom Hundert betragen; bei Schmelzkäsezuberei-\ntungen der Rahmstufe und Doppelrahmstuf e wird           a) Magerstuf e Und\ndas zugesetzte Milchfett auf den Mindestgewichts-            Viertelfettstufe         mehr als 73 0/o bis 83 0/o\nanteil angerechnet.                                     b) Halbfettstufe, Drei-\nviertelfett.stufe und\n(3) Käsezubereitungen und Schmelzkäsezuberei-\nFettstufe                mehr als 73 0/o bis 85 °/o\ntungen dürfen an beigegebenen Lebensmitteln\nnicht mehr als 15 vom Hundert des Gesamtqe-             c) Vollfettstufe, Rahm-\nwichts des Fertigerzeugnisses enthalten. Fette oder          stufe und Doppel-\nOle, die nicht der Milch entstammen, sowie Er-               rahmstufe                mehr als 73 0/o bis 87 0/o.\nzeugnisse, denen Fette oder Ole zugesetzt worden            (2) Standardsorten mit Ausnahme von Speisequark\nsind, die nicht der Milch entstammen, dürfen nicht      und der Standardsorten bei Sauermilchkäse werden\nals beigegebene Lebensmittel verwendet werden;           abweichend von Absatz 1 nach dem Mindestgehalt\ndies gilt nicht für Kakao und Kakaoerzeuqnisse          an Trockenmasse in Käsegruppen nach Anlage .1\nim Sinne der Kakao-Verordnung.                           eingeteilt.","324                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang ] 976, TeH I\n§1                                                        §9\nStandardsorten                                       Art der Kennzeid:mung\n(1) Käse darf unter der Bezeichnung einer Stan-           (]) Die Kennzeichnung muß bei Käse enthaHen\ndardsorte der Anlage 1 nur in den Verkehr gebracht        1. die Käsegruppe (§ 6) oder bei Standardsorten dfo\nwerden, wenn er den Vorschriften der Anlage 1                 Bezeichnung nach Anlage 1 oder nach § 7 Abs. 2,\nüber die Herstellung und Beschaffenheit der Stan-             bei Molkenkäse die Bezeichnung „Moikenkäse\";\ndardsorte und in seinen sonstigen Eigenschaften\ndem Sortentyp der Standardsorte entspricht.               2, die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe (§ 5) oder\nstatt dessen des Fettgehalts In der Trockenmasse\n(2) Anstelle der Bezeichnung nach Anlage 1 dür-            mit der Angabe ,, .. , t01/t01 Fett L Tr.\",, außer bei\nfen verwendet werden                                          Sauermilchkäse (Anlage 1 Abschnitt B),\n1. für die Standardsorten der F'ettgehaltsstufen          3. den Namen oder die Firma und den Ort der\nRahmstuf e und Doppelrahmstufe, ausgenommen               Hauptniederlassung des zur Kennzeichnung Ver-\ndie Standardsorte „Butterkäse\" und die Standard-          pflichteten (§ 8 Abs. 1 Satz 2) mit Ausnahme des\nsorten der Gruppe Frischkäse, die Bezeichnung             Einführers, der jedoch ansteHe eines der anderen\n„Rahm\" oder „Sahne\" in einer ·wortverbindung              Kennzeichnungspflichtigen angegeben vverden\nmit der Standardsorte;                                   kann;\n2. für Schichtkäse die Bezeichnung „Sahneschicht-         4. die KontroHnummer (§ 26) eines Kennzeichnungs-\nkäse\" und für Speisequark die Bezeichnung                 pfüchtigen, wenn ein anderer, der den Käse in\n„Speisequark mit Sahne\" oder „Speisequark mit             den Verkehr bringt mit seinem Namen oder der\n11\nRahm\", wenn diese Standardsorten mindestens               F'irma und dem Ort seiner Hauptniederlassung in\n40 0/o Fett in der Trockenmasse enthalten.                der Kennzeichnung angegeben ist;\n(3) Andere Käse als Standardsorten dürfen nicht        5. die Angabe des Herstellungslandes; bei inlän-\nmit einer Angabe in den Verkehr gebracht werden,              dischem Käse kann statt dessen das engere Er-\ndie auf eine Standardsorte hinweist. Frischkäse mit           zeugungsgebiet angegeben werden;\nweniger als 40 0/o Fett in der Trockenmasse darf          6. bei Fertigpackungen das Nettogewicht zum Zeit-\nnicht mit einem Hinweis auf Sahne oder Rahm in                punkt der Herstellung der Fertigpackung, wobei\nden Verkehr gebracht werden.                                  ein entsprechender Hinweis zu erfolgen hat, wenn\ndie Angabe des Nettogewichtes in Anlage 3\n§8                                Nr. 5 genannte Stoffe einschließt;\nKennzeichnung                       7. bei Verwendung von Schaf-, Ziegen- oder Büffel-\nmilch einen Hinweis hierauf;\n(1) Käse darf nur in den Verkehr gebracht wer-\nden, wenn er nach den Vorschriften dieser Verord-         8. bei Frischkäse in Fertigpackungen unverschlüs-\nnung gekennzeichnet ist. Zur Kennzeichnung ver-               selt nach Tag und Monat den Zeitpunkt der Her-\npflichtet sind der Hersteller, der Fertiglagerer, der         stellung (Herstellungsdatum) durch die Angabe\nEinführer und derjenige, der Käse ganz oder geteilt           „ hergestellt am ... \" oder den Zeitpunkt, bis zu\nneu verpackt und in den Verkehr bringt. Fertig-               dem der Frischkäse in ungeöffneter Verpackung\nlagerer ist, wer nicht im ejgenen Betrieb hergestell-         gekühlt mindestens haltbar ist (Mindesthaltbar-\nten Käse durch Behandlung einem bestimmten Reife-             keitsdatum), durch die Angabe „gekühlt min-\ngrad zuführt.                                                 destens haltbar bis ... \"; das Mindesthaltbarkeits-\ndatum ist auf der Grundlage einer_ Lagerungs-\n(2) Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache             temperatur· von 10 bis 12 °C zu berechnen.\ndeutlich sichtbar in haltbarer Weise und in leicht\nlesbarer Schrift anzubringen                                 (2) Bei Frischkäse in Becherpackungen können\ndie Angaben nach Absatz 1 Nr. 8 auf dem Boden der\n1. bei Käse, der weder verpackt noch mit einem\nUberzugsstoff versehen ist, auf der Oberfläche;       Fertigpackung angebracht werden, sofern auf der\nOberseite ein Hinweis darauf erfolgt.\n2. bei Käse in Verpackungen, ausgenommen Trans-\nportverpackungen, und bei Käse, der mit einem            (3) Auf Sammelpackungen ist anstelle der Angabe\nUberzugsstoff versehen ist, auf der Verpackung        nach Absatz 1 Nr. 6 die Anzahl und das Gewicht\noder dem Uberzugsstoff;                               der einzelnen Fertigpackungen anzugeben. Auf den\neinzelnen Fertigpackungen einer Sammelpackung\n3. bei Packungen, die aus mehreren einzelnen Fer-\ngenügen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 6\ntigpackungen       bestehen    (Sammelpackungen),\nund 7. Die Kennzeichnung von Sammelpackungen\naußerdem auf den einzelnen Fertigpackungen.\nkann entfallen, wenn die einzelnen Fertigpackungen\n(3) Fertigpackungen im Sinne dieser Verordnung         alle Angaben nach Absatz 1 enthalten und mit der\nsind für die Abgabe an Verbraucher bestimmte              Kennzeichnung in der Sammelpackung deutlich er-\nPackungen mit Käse oder Erzeugnissen aus Käse,            kennbar sind.\nungeachtet ihrer Fül1menge.                                  (4) Wird Käse in geriebenem Zustand in den Ver-\n(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Hersteller, so-     kehr gebracht, muß statt der Angabe nach Absatz 1\nweit sie Kctse an Fertiglagerer, und nicht für Her-       Nr. 1 die Bezeichnung „geriebener Käse\" mit dem\nsteller und Fertiglagcrer, soweit sie Käse an Her-        Zusatz „hergestellt aus ... \" oder, sofern nur eine\nsteller von Erzeugnissen aus Küse zur lierstellung        Käsesorte verwandt wird, die Bezeichnung nach\ndieser Erzeugnisse liefern.                               Absatz 1 Nr. 1 mit dem Zusatz „gerieben\" angege-","Nr. lt8    Tdg der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1976                             325\nben 'Nerden. VVerden mehn~re Kasesorten in gerie-               3. ein Betrieb, der Emmentaler oder Bergkäse her-\nbenem Zustdnd vermischt in den Verkehr gebracht              11      stellt oder fertiglagert, wiederholt Käse, der nicht\nist im Zusammenhang mit der AnrJabe nach Satz 1                      durch die Uberwachungsstelle als Markenkäse\nauch das Mischung:;verhctllnis und anstelle der An-                  eingestuft worden ist, unter der Bezeichnung\ngabe nach Absatl !. Nr. 2 der Fettgehalt .in der                     .,Markenkäse\" oder unter Verwendung des Güte-\nTrockenmasse des Ge.sa.mterzeugnisses anzugeben,,                    zeichens nach Absatz 11 in den Verkehr bringt,\n(5) Abvveichend von § 1.7 Abs. 1 Nr. 4 des Lebens-          4. der Käse, für den die Genehmigung erteilt wor-\n[niUel- und BedarfsgegenstJmdegesetzes darf Käse1,                   den ist, länger als ein Jahr nicht hergestellt wor-\nder nicht erhitzt wonfon i.::;t als „Naturkäse\" be-                  den ist, oder\nZ(iichn:et W(!rden.                                             5. bei Emmentaler und Bergkäse nicht jeder Käse-\nlaib der Uberwachungsstelle zur Güteprüfung\n§ H)                                 vorgelegt wird .\nKäse im AnschniU                            (5) Bei Betrieben -       ausgenommen Betriebe, die\nVVer Kds,c• im fanzeUiandel lose oder ün Anschnitt          Emmentaler oder Bergkäse herstellen oder fertig-\nin den Verkehr bringt, ih1t die Angaben nach § 9                lagern - , die Käse unter der Bezeichnung „Marken-\nAbs. ~ Nr. [ und 2 auf emem Schild bei der ·ware                käse'' herstellen oder fertiglagern, sind Proben der\nanzubrir1gen, bei Fri'5chkJ,;e Ji-;t ferner das Her-            Käsesorten abzurufen oder zu entnehmen und auf\nsteUu n~J-rddl.urn nach § 9 Ab.; 1 Ni. :fl anzugeben,           ihre Güte zu prüfen.\n(6) Bei Betrieben, die Emmentaler oder Bergkäse\nunter der Bezeichnung „Markenkäse''' herstellen\nGtilteUas.se M,arkenkäse,                   oder fertiglagern, ist jeder Käselaib durch die Uber-\nGfüepri.Hun,gen für inmndisduen Markenkäse               wachungsstelle auf seine Güte zu prüfen.\n011 [nLa.ndischer Kü-ie trurn uni.er der Gütebezeich-           (7) Die Betriebe haben zu den Prüfungen auf An-\nnung , , t•/[arb_:.nk,ds,1'' m d(•1rt Verk 1d1r gebracht wer-   forderung und nach näherer Bestimmung der Uber-\nden.                                                            wachungsstelle Proben der Käsesorten,, für die die\nBezeichnung „Markenkäse\" geführt werden soll.,\n(2) Die Bez,eichnung .,,fVid.rkenkä.se darf nur auf\n11\nauf ihre Kosten einzusenden abzugeben oder be-\nGrund einer Genehnlligunq v,pn,v.rndet werden. Die                                                 11\nreitzustellen. Sie haben ferner die Entnahme von\nGenehmigung ,vi rd hlr Bel.riebe,, die Käse hersteHen\nProben zu dulden. Auf Betriebe,, die Emmentaler\noder fertiglagern., au[ Antrag von der nach Landes-\noder Bergkäse herstellen oder fertiglagern, findet\nrecht zustdndigen Behörd<e (Uberwachungsstelle)\nSatz 1 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,\nedeHL wenn der v,pr,ant '\\/\\/OrWche technische Leiter\ndaß jeder Käselaib zur Prüfung vorzulegen ist.\nsowie die bauhche und tecluüsche Einrichtunq des\nBetriebes die Gewähr dafür bieten,, daß der herge-                  (8) Die Uberwachungsstene oder die von ihr Be-\nstefüre oder fertiggelagerflt~ Kfj5,e der Güteklasse            auftragten haben in Betrieben, die Markenkäse her-\nMarkenkd,:se entsprechen vvird. Bei Betrieben, die              stellen oder fertiglagern, jährlich in der Regel zwei\nKä.se herr-st,PHen oder ferlirgla.gern, muß ferner Käse         Betriebskontrollen durchzuführen.\nder Sorte,, [ür die die Genehmigung beantragt ist,\nin mindestens: zvvei .aufeinanderfolgenden Prüfungen                (9) Für die Durchführung der Güteprüfungen gel-\nden Anfo::-d1erungen an IVL:akenk-~ise entsprochen ha-          ten die Bestimmungen der Anlage 4.\nben.,                                                               (10) Käse darf unter der Bezeichnung „Marken-\n(3!1 Fertiglagerc-r dü den Kase unter der Bezeich-          käse'' nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er\nmmg ,,,,MarkenkJs,r~ nur in den Verkehr bringen,\n11 1\n•\n1. mindestens 40      °/o Fett in der Trockenmasse auf-\n\"\\/\\renn er in einem BPlrieb hergestellt ist„ für den die            weist;\nGenehmigung zur Verwendung der Bezeichnung\n,.,Markenkctse'' ertem isL                                     2. der angegebenen Fettgehaltsstufe entspricht oder\nmindestens den angegebenen Fettgehalt in der\n(4) Die Genehmigung i.,;t zurückzunehmen,, wenn                  Trockenmasse aufweist und\nnachträglich bekannt wird,, daß eine der Vorausset-\n3 . bei der Beurteilung nach Anlage 4 mindestens\nzungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht vor,gelegen hat\n4 Punkte in jeder Eigenschaft erreicht\nSie ist zu widerrufen,, ,venn\n1. Tatsachen die Annahmte rechtfertigen,, daß eine                   (11) Für Markenkäse wird\nder Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht             das nebenstehend abgebilde-\nmehr vorliegt.                                              te Gütezeichen eingeführt\nDas Gütezeichen besteht aus\n2. die Proben - ausgenommen bei Betrieben, die\neinem stilisierten Adler mit\nEmmentaler oder Bergk,ä.se hersteHen oder fertig-           ovaler Umrandung. Die Um-\nlagern -\nrandung enthält die Inschrift\na) bei drei aufeinanderfolgenden Prüfungen den              ,,Deutsche       Landwirtschaft-\nAnforderungen für Markenkäse nicht entspro-             liche Markenware\". Darun-\nchen haben oder                                         ter oder daneben stehen die\nb) trotz Herstellung des Käses zu zwei aufeinan-            Worte „Amtliche Kontrolle\nderfolgenden Prüfunge11 nicht eingesandt ab-    11\ndes Landes               Uberwa-\ngegeben oder bereitgestellt worden sind„                chungsstelle ... \".","326                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(12) Käse, der unter der Bezeichnung „Marken-       mehr festgelegt ist, so darf der Fettgehalt in der\nkäse\" in den Verkehr gebracht wird, muß mit dem         Trockenmasse des Schmelzkäses um bis zu 2,5 °/o\nGütezeichen gekennzeichnet sein.                        niedriger sein als bei der angegebenen Standard-\nsorte.\n(5) Die Schrift der Bezeichnung der Fettgehalts-\nDritter Abschnitt                     stufe und eines Hinweises auf eine Standardsorte\noder auf einen anderen Käse darf nicht größer sein\nErzeugnisse aus Käse                    und nicht stärker hervortreten als die Schrift der\nBezeichnung Schmelzkäse, Käsezubereitung oder\n§ 12                          Schmelzkäsezubereitung.\nTrockenmasse\nSchmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen dür-                                    § 15\nfen unbeschadet der sonstigen Anforderungen nur                     Kennzeichnung bei Schmelzkäse\nin den Verkehr gebracht werden, wenn sie den in\nAnlage 2 für die einzelnen Fettgehaltsstufen fest-         (1) Die Kennzeichnung muß bei Schmelzkäse ent-\ngelegten Gehalt an Trockenmasse aufweisen.             halten\n1. die Bezeichnung „Schmelzkäse\", bei streichfähi-\ngem Schmelzkäse nach Anlage 2 auch einen Hin-\n§ 13                              weis auf die Streichfähigkeit;\nKochkäse                        2. die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe oder statt\nAnstelle der Bezeichnung „Schmelzkäsezuberei-             dessen des Fettgehaltes in der Trockenmasse mit\ntung\" darf die Bezeichnung „Kochkäse\" verwandt              der Angabe ,, ... 0/o Fett i. Tr.\";\nwerden, wenn zur Herstellung nur Sauermilchquark       3. den Namen oder die Firma und den Ort der\noder Labquark, an anderen Milcherzeugnissen nur             Hauptniederlassung des zur Kennzeichnung Ver-\nSahne (Rahm), Butter oder Butterschmalz und kein            pflichteten (§ 14 Abs. 1 Satz 2) mit Ausnahme des\nSchmelzkäse verwendet worden sind.                          Einführers, der jedoch anstelle eines anderen\nKennzeichnungspflichtigen angegeben werden\n§ 14                              kann;\nKennzeichnung                       4. die Kontrollnummer (§ 26) des Herstellers oder\ndesjenigen, der den Schmelzkäse ganz oder ge-\n(1) Erzeugnisse aus Käse dürfen nur in den Ver-         teilt neu verpackt und in den Verkehr bringt,\nkehr gebracht werden, wenn sie nach den Vor-               wenn ein anderer, der den Schmelzkäse in den\nschriften dieser Verordnung gekennzeichnet sind.            Verkehr bringt, mit seinem Namen oder der\nZur Kennzeichnung verpflichtet sind der Hersteller,         Firma und dem Ort der Hauptniederlassung in der\nder Einführer und derjenige, der die in Satz 1 ge-         Kennzeichnung angegeben ist;\nnannten Erzeugnisse ganz oder geteilt neu verpackt\nund in den Verkehr bringt.                              5. die Angabe des Herstellungslandes; bei inlän-\ndischem Schmelzkäse kann statt dessen das en-\n(2) § 8 Abs. 2 gilt für die Kennzeichnung von Er-         gere Erzeugungsgebiet angegeben werden;\nzeugnissen aus Käse entsprechend.\n6. bei Fertigpackungen das Nettogewicht zum Zeit-\n(3) Die Kennzeichnung darf einen Hinweis auf             punkt der Herstellung der Fertigpackung.\neine Standardsorte oder auf einen anderen Käse nur\n(2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.\nenthalten\n1. bei Schmelzki:ise, wenn der Anteil der Standard-\n§ 16\nsorte oder des anderen Käses an dem Gewicht des\ninsgesamt zur Herstellung verwendeten Käses                   Kennzeichnung bei Käsezubereitungen\nmindestens 75 vom Hundert beträgt,                     (1) Die Kennzeichnung muß bei Käsezubereitun-\n2. bei Käsezubereitungen, wenn bei der Herstellung      gen enthalten\nals Käse nur die angegebene Standardsorte oder      1. die Bezeichnung „Käsezubereitung\";\nder angegebene andere Käse verwendet worden\nist,                                                2. die Angaben nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 6; bei\nKäsezubereitungen aus Frischkäse ferner die An-\n3. bei Schmelzkäsezubereitungen, wenn bei der               gabe nach§ 9 Abs. 1 Nr. 8;\nHerstellung als Käse nur die angegebene Stan-\ndardsorte oder der angegebene andere Käse oder      3. die Angabe der Art der beigegebenen Lebens-\nderen Schmelzprodukt verwendet worden ist.              mittel und ihres Gesamtanteils in vom Hundert\ndes Gewichts des Fertigerzeugnisses;\n(4) Erzeugnisse aus Käse, die in der Kennzeich-\n4. bei Verwendung von Stärke oder Speisegelatine\nnung einen Hinweis auf eine Standardsorte enthal-\ndie Angabe „mit Stärke\" oder „mit Speisegela-\nten, müssen den Fettgehalt in der Trockenmasse auf-\ntine\" oder „mit Bindemittel\".\nweisen, der für die angegebene Standardsorte fest-\ngelegt ist. Enthält die Kennzeichnung bei Schmelz-         (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 darf die Be-\nkäse einen Hinweis auf eine Standardsorte, für die      zeichnung „Käsezubereitung'' ersetzt werden durch\nein Fettgehalt in der Trockenmasse von 45 0/o oder      die Bezeichnung „Frischkäsezubereitung\", wenn als","Nr. 18 ---- Tag der Ausgabe: Bonn„ den 21. Februar 1916                          327\nKäse nur Frischkäse, oder durch die Bezeichnung             2, der Antragsteller oder derjenige, unter dessen\neiner Standardsorte der Gruppe Frischklise in Ver-               Leitung Labaustauschstoff e hergestellt werden,\nbindung mit dem Wortteil ,,-zubereitung\",, wenn als              zuverlässig ist und ausreichende Fachkenntnisse\nKäse nur diese Standardsorte verwendet worden                    besitzt.,\nist                                                         3. der Betrieb mit Räumen,, Einrichtungen und Ge-\n(3) § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend,                       räten ausgestattet ist die für die sachgemäße\n11\nHerstellung von Labaustauschstoffen, insbeson-\n§ 17                                 dere die Kultur von Mikroorganismen. erforder-\nlich und geeignet sind,,\nKennzeichnung bei Schmelzkäsezubereitungen\n4. sichergestellt ist„ daß vermehrungsfähige Mikro-\n(1) Die Kennzeichnung muß befl Schmelzkäse:rn-                organismen zur Herstellung von Labaustausch-\nbereitungen enthalten                                            stoffen nicht in die Abluft das Abwasser oder\n11\n1. die Bezeichnung „Schmelzkdsezubereitung\"\" oder                den Abf aU gelangen können,.\neine Bezeichnung nach § 13;                             5. die mit der Herstellung und Abpackung von\n2. die Angaben nach§ 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 6,;                     Labaustauschstoffen beschäftigten Personen ge-\ngen gesundheitliche Schäden insbesondere durch\n11\n3, die Angaben nach§ 16 Abs. 1 Nr. 3 und 4,                      Allergene und Infektionen,. hinreichend geschützt\n(2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.                             und\n6 . ausreichende sanitäre Einrichtungen vorhanden\n§ 18                                 sind.\nErzeugnisse aus Käse im Anschnitt                    (3) Die Erteilung der Genehmigung ist mit der\nAuflage zu verbinden daß der Antragsteller\n11\nWer Erzeugnisse aus Käse im Einzelhandel lose\noder im Anschnitt in den Verkehr bringt hat   11\nL durch Untersuchung jeder Charge prüft oder prü-\nfen läßt ob der Labaustauschstoff den Anfor-\n11\n1. bei Schmelzkäse die Angaben nach § 15 Abs, 1\nderungen nach Absatz 5 genügt; dabei dürfen\nNr. 1 und 2,\ndie Anforderungen nach Absatz 5 Nr. 1 durch\n2. bei Käsezubereitungen die Angaben nach § 16                   Zellkulturtest mit Zellen menschlicher Herkunft\nAbs, 1 Satz 1 Nr . 1 und § 15 Abs. 1 Nr. 2, bei              nachgewiesen werden„\nKäsezubereitungen aus Frischkäse ferner das\nHerstellungsdatum nach§ 9 Abs. 1 Nr., 8,\n2. Aufzeichnungen macht über\na) Menge und Zeitpunkt des in einem Arbeits-\n3. bei Schmelzkäsezubereitungen die Angaben nach\ngang hergestellten Labaustauschstoffes sowie\n§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und§ 15 Abs. 1 Nr. 2\ndas Verfahren der Herstellung,\nauf einem Schild bei der Ware anzubringen.                       b) das Ergebnis der KontroHuntersuchungen nach\nNummer 1\n§ 19                                 und diese Aufzeichnungen mindestens drei Jahre\nWerden Käse oder Erzeugnisse aus Käse in einer                bei seinen Geschäftspapieren aufbewahrt,\ngemeinsamen Verpackung in den Verkehr gebracht,             3. jede Charge mit einer laufenden Nummer (Char-\nso muß auf der Verpackung der Inhalt unter Be-                   gennummer) kennzeichnet\nachtung der für die einzelnen Inhaltsteile geltenden\nVorschriften gekennzeichnet sein. § 14 Abs. 5 gilt              (4) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn\nentsprechend.                                               nachträglich bekannt ·wird, daß eine zu ihrer Ertei-\nlung erforderliche Voraussetzung nicht vorgelegen\nhat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraus-\nVierter Abschnitt                       setzungen nachträglich weggefallen oder eine mit\nLabaustauschstoffe                       ihr verbundene Auflage nicht eingehalten ist und\nund Lab-Pepsin-Zubereitungen                    diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zu-\nständigen Behörde zu setzenden angemessenen Frist\nabgeholfen wird.\n§ 20\n(5) Labaustauschstoffe sind als gesundheitlich un-\nHerstellung von LabaustauschstoHen\nbedenklich anzusehen, wenn\n(1) Wer einen Labaustauschstoff herstellen will,\n1. chronisch-toxische, karzinogene, teratogene, mu-\nbedarf hierzu der Genehmigung der zuständigen Be-\ntagene oder sonst gesundheitlich bedenkliche\nhörde. Labaustauschstoffe im Sinne dieser Verord-\nEigenschaften nicht nachgewiesen worden sind,\nnung sind Zubereitungen von Enzymen mikrobiellen\nUrsprungs, die dazu bestimmt sind, anstelle von Lab         2. sie frei sind von\nzur Dicklegung von Milch bei der Käseherstellung                 a) für die Herstellung verwendeten,\nverwendet zu werden.                                             b) pathogenen\n(2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn                    entwicklungsfähigen Mikroorganismen und\n1. der Antragsteller nachweist, daß der Labaus-             3. Stoffe mit antibiotischer Wirkung, die therapeu-\ntauschstoff den gesundheitlichen Anforderungen               tisch verwendet werden oder zu therapeutisch.\nnach Absatz 5 genügt; der Nachweis ist nach                  angewendeten Stoffklassen gehören, nicht nach-\ndem Muster der Anlage 5 zu erbringen,                        weisbar sind.","328                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(6) Räume, Einrichtungen und Geräte, die der                                  § 22\nHerstellung von Labaustauschstoffen dienen und                         Abgabe und Kennzeichnung\ninsbesondere mit zu ihrer rierstellung verwende-                      von Lab-Pepsin-Zubereitungen\nten Mikroorganismen unmittelbar oder mittelbar                           und Labaustauschstoffen\nin Berührung kommen, müssen nach jeder Benut-\nLab-Pepsin-Zubereitungen und Labaustauschstoffe\nzung, mindestens jedoch einmal täglich, gründlich\ndürfen nur in Packungen oder Behältnissen in den\ngereinigt und desinfiziert werden.\nVerkehr gebracht werden. Auf den Packungen oder\nBehältnissen ist an einer in die Augen fall enden\n§ 21                          Stelle deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift\nVerbringen von Labaustauschstoffen in den         in deutscher Sprache anzugeben\nGeltungsbereich der Verordnung               1. der Name oder die Firma des Herstellers oder\n(1) Wer Labaustauschstoffe in den Geltungsbe-             desjenigen, der das Erzeugnis in den Verkehr\nreich dieser Verordnung verbringen will, hat dies            bringt, sowie der Ort der gewerblichen Haupt-\nder für den Ort der Zollabfertigung zuständigen              niederlassung des Herstellers; befindet sich die-\nser Ort außerhalb des Geltungsbereiches dieser\nBehörde zuvor anzumelden und nach dem Muster\nVerordnung, ist jedoch das Erzeugnis im Gel-\nder Anlage 5 nachzuweisen, daß die Labaustausch-\ntungshereich der Verordnung hergestellt, außer-\nstoffe den Anforderungen nach § 20 Abs. 5 genügen.           dem der Ort der Herstellung;\nDie zuständige Behörde hat zu prüfen, ob der Nach-\nweis als ausreichend anzusehen ist; das Ergebnis         2. dte Bezeichnung des Erzeugnisses;\nder Prüfung ist dem Anzeigenden mitzuteilen.            3. die Menge des Inhalts nach Volumen oder Ge-\nwicht;\n(2) Labaustauschstoffe dürfen in den Geltungs-\nbereich dieser Verordmmg nur verbracht werden,          4. die Chargennummer;\nwenn                                                    5. der Zeitpunkt der Herstellung unverschlüsselt\n1. die nach Absatz 1 zuständige Behörde den Nach-            nach Monat und Jahr;\nweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit als      6. die Aktivität des Erzeugnisses;\nausreichend angesehen hat,\n7. bei Lab-Pepsin-Zubereitungen der Anteil an Chy-\n2. die Labaustauschstoffe in einem Betrieb herge-            mosin.\nstellt worden sind, der von der zuständigen Be-\nhörde des Herkunftslandes zugelassen ist und\nüberwacht wird,\nFünfter Abschnitt\n3. jede in der Sendung enthaltene Charge unter-\nsucht worden ist und diese Untersuchung ergeben\nFremde Stoffe\nhat, daß der Labaustauschstoff den Anforderun-\n§ 23\ngen nach § 20 Abs. 5 genügt, und\nZulassung fremder Stoffe und Uberzugsstoife\n4. die Sendung im Zeitpunkt der zollamtlichen Ab-\nfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung       (1) Bei der Herstellung von Käse und Erzeugnis-\nin einem offenen Zollager, zum aktiven Ver-         sen aus Käse dürfen nur die nach Anlage 3 und\nedlungsverkchr, zum Umwandlungsverkehr oder         der Farbstoff-Verordnung zugelassenen fremden\nzur Zollgutverwendung sowie bei der Zollbehand-     Stoffe zugesetzt werden. Die in der Anlage 3 aufge-\nlung ohne Abfertigung mit Dberführung in den        führten fremden Stoffe müssen den dort festgesetz-\nfreien Verkehr von einer amtlichen Bescheini-       ten Reinheitsanforderungen entsprechen; die dort\ngung nach Muster der Anlage 6 begleitet wird.       angegebenen Höchstmengen dürfen nicht überschrit-\nten werden. Abweichend von Satz 1 dürfen zur Her-\nIm Falle der Nummer 3 darf die Prüfung auf chro-        stellung von Käsezubereitungen und von Schmelz-\nnisch-toxische Eigenschaften nach § 20 Abs. 5 Nr. 1     käsezubereitungen beigegebene Lebensmittel, de-\ndurch eine Prüfung auf Toxizität im Zellkulturtest      nen fremde Stoffe zugesetzt sind, verwendet werden,\nmit Zellen menschlicher Herkunft erfolgen.              wenn bei der Herstellung dieser Lebensmittel die\nVorschriften über den Zusatz fremder Stoffe beach-\n(3) Die Ausstellung der Bescheinigung nach Ab-       tet worden sind.\nsatz 2 Satz 1 Nr. 4 darf im Zeitpunkt der zollamt-\nlichen Abfertigung nicht länger als einen Monat            (2) Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen,\nbei deren Herstellung die in Anlage 3 Nr. 3 Buch-\nzurückliegen. Die Bescheinigung ist von der zustän-\nstaben a bis d und Nr. 4 Buchstabe a angegebenen\ndigen Behörde des Versandlandes auszustellen. Die\nStoffe verwendet worden sind, müssen durch die\nBescheinigung muß in deutscher Sprache abgefaßt\nAngabe „mit Schmelzsalz\" kenntlich gemacht wer-\nsein und in dreifacher Ausfertigung vorgelegt wer-      den. Bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitun-\nden; die Urschrift wie auch die erste und zweite        gen, bei denen die Stoffe außer als Schmelzsalz\nMehrausfertigung sind als solche zu kennzeichnen.       zugleich für einen anderen Zweck verwendet wor-\nEine Mehrausfertigung der Bescheinigung ist von         den sind und auch insoweit kenntlich gemacht wer-\nder Zolldienststelle auf Kosten des Verfügungsbe-       den müssen, ist diese Kenntlichmachung mit dem\nrechtigten der nach Absatz 1 zuständigen Behörde        Zusatz „zugleich als Schmelzsalz\" zu versehen. Bei\nzuzuleiten.                                             Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen,","Nr. 1B   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1976                         329\ndenen in Anlage J Nr. '.l Buchstabe: c angeführte      Schmelzen von Käse bestimmt sind, gewerbsmäßig\nfremde Stoffe zugesdzt worden sind, ist der Zusatz     nur in Packungen oder Behältnissen abgegeben\ndieser Stoffe durch Bc'.l.eichnung der jeweils ver-    werden.                              ·\nwendeten Stoffe oder durch die Angabe „mit Binde-         (2) Auf den Packungen oder Behältnissen müssen\nmittel\" kennUich zu machen. I fortktise und Schnitt-   in deutscher Sprache deutlich sichtbar und in leicht\nkäse, die unter Verwendung der nach Anlage 3           lesbarer Schrift angegeben sein\nNr. 5 Buchstabe d zugelassenen Kunststoffdisper-\nsionen beschichtet worden sind, müssen durch die       1. der fremde Stoff mit der vollständigen chemischen\nAngabe „Kunststoffüberzug nicht zum Verzehr ge-            Bezeichnung nach Maßgabe der Nummern 3 und\neignet\" kenntlich gemacht werden. Hartkäse,                4 der Anlage 3 und, sofern diese Stoffe unter-\nSchnittkäse und halbfest.er Schnitt.käse mit geschlos-     einander vermischt sind, außerdem die in dieser\nsener Rinde oder Haut, deren Oberfläche mit dem            Vermischung enthaltene Menge der einzelnen\nnach Anlage 3 Nr. 2 Buchstabe e zugelassenen Cal-          Stoffe;\nciumsorbat behandelt worden ist, müssen durch die      2. der Verwendungszweck durch die Angabe\nAngabe „Oberfläche mit Calciumsorbat behandelt\"            „Schmelzsalz zur Herstellung von Schmelzkäse\nkenntlich gemacht werden. Dieser Kennt.lichma-             und Schmelzkäsezubereitungen\";\nchung bedarf es nicht, wenn die behandelte Ober-       3. der Name oder die Firma des Herstellers oder\nfläche vollsttindig entfernt worden ist.                   desjenigen, der die Stoffe oder ihre Vermischun-\n(3) Abweichend von § 5 a Abs. 2 des Lebensmittel-       gen in den Verkehr bringt, sowie der Ort der ge-\ngesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt       werblichen Hauptniederlassung des Herstellers;\nan den in Anlage 3 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b ge-          wenn dieser Ort nicht im Geltungsbereich dieser\nnannten Stoffen kenntlich zu machen. Die Verpflich-        Verordnung liegt, die Stoffe oder ihre Ver-\ntung zur Kenntlichmachlmg des Gehaltes an frem-            mischungen jedoch im Geltungsbereich dieser\nden St.offen in beigegebenen Lebensmitteln richtet         Verordnung hergestellt sind, außerdem der Ort\nsich nach den für diese beigegebenen Lebensmittel          der Herstellung.\ngeltenden Vorschriften.\nSechster Abschnitt\n§ 24\nErgänzende Vorschriften\nKenntlichmachung fremder Stoffe\n(1) Die Kenntlichmachung nach § 23 Abs. 2 und 3                              § 26\nSatz 2 ist nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 vorzuneh-\nKontrollnummern\nmen; Angaben nach § 23 Abs. 2 sind in Verbindung\nmit der Bezeichnung des Käses oder des Erzeug-            (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde teilt\nnisses aus Käse anzubringen.                           den zur Kennzeichnung von Käse oder von Erzeug-\nnissen aus Käse Verpflichteten auf Antrag Kontroll-\n(2) In Verbindung mit der Kenntlichrnachung nach    nummern zu.\nAbsatz 1 dürfen unbeschadet. des § 17 Abs. 1 Nr. 4\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes          (2) Die Kontrollnummer besteht aus der Betriebs-\ndie Angaben „handelsüblich\", ,,unschädlich\" oder       nummer und einer vorangestellten Kurzbezeich-\nähnliche Angaben nicht gebraucht werden.               nung. Als Kurzbezeichnung werden festgesetzt für\nBaden-Württemberg                             BW\n(3) Bei Käse und Erzeugnissen aus Käse, die als\nsolche oder in Speisen zum Verzehr in Gaststätten      Bayern                                        B\noder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung        Berlin                                        Bln\nabgegeben werden, ist die Kenntlichmachung auf         Bremen                                        HB\nden Speisekarten oder, soweit Speisekarten nicht\nHamburg                                       HH\nausgelegt sind, auf den Preisverzeichnissen vorzu-\nnehmen.                                                Hessen                                        HE\n(4) Werden Ki:ise oder Erzeugnisse aus Käse im\nNiedersachsen\nEinzelhandel lose oder im Anschnitt in den Verkehr        für die Regierungsbezirke Hannover, Hil-\ngebracht, findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwen-          desheim, Lüneburg und Stade und für den\ndung, daß die Angaben auf dem nach § 10 oder § 18         Verwaltungsbezirk Braunschweig             NI\nvorgeschriebenen Schild anzubringen sind.                 für die Regierungsbezirke Aurich und\nOsnabrück und für den Verwaltungsbezirk\n(5) Bei Abgabe im Versandhandel müssen die in          Oldenburg                                  N II\nAbsatz 1 vorgeschriebenen Angaben auch in den\nAngebotslisten deutlich sichtbar und leicht lesbar     N ordrhein-W estfalen\nangebracht sein.                                         für die Regierungsbezirke Aachen,\nDüsseldorf, Köln                           NWI\n§ 25                            für die Regierungsbezirke Arnsberg,\nDetmold, Münster                           NWII\nAbgabe von Schmelzsalzen\nRheinland-Pfalz                              RP\n(1) Die in den Nummern 3 und 4 der Anlage 3\naufgeführten fremden Stoffe, unvermischt oder in        Saarland                                     s\nVermischung untereinander, dürfen, sofern sie zum       Schleswig-Holstein                           SH","330                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 27                                              Siebenter Abschnitt\nBefugnisse der Länder                         Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,\nDie Länder bleiben befugt, Vorschriften     TLJ n-                       Sdllußvorsduiften\n]assen\n§ 30\n1. über die Gewinnung der Milch, die für die Her-\nstellung von Käse der Standardsorten Emmen-                    Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\ntaler oder Bergkäse verwendet werden so11, so-          (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und\nwie über die Einführung weiterer Güteklassen          Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer ent-\nbei Emmentaler und Bergkäse,                         gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Labaustauschstof f e ohne\n2. über die Anbringung von Zeichen zur amtJirnen          Genehmigung herstellt. Wer eine in Satz 1 bezeich-\nKontrolle des Zeitpunktes der Herstellung von        nete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53\nKäse inländischer Standardsorten und                 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\ngesetzes ordnungswidrig.\n3. über Qualitätsprüfungen von Käse, soweit iür\ndiese nicht Prüfungen nach § 11 vorgesehen sind.        (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2\nNr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfs-\ngegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\n§ 28\nfahrlässig die nach § 20 Abs. 6 vorgeschriebene\nAnwendungsbereich                     Reinigung oder Desinfektion nicht oder nicht aus-\n(1) Diese Verordnung gilt, soweit in Absatz 3         reichend durchführt.\noder 4 nichts anderes bestimmt ist, auch für Käse            (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1\nund Erzeugnisse aus Käse, die in den Geltungsbe-          Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\nreich dieser Verordnung verbracht werden.                 gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n(2} Die Vorschriften dieser Verordnung gelten         1. entgegen § 22 Satz 1 Lab-Pepsin-Zubereitungen\nnicht für Käse und Erzeugnisse aus Käse, die zur              oder Labaustauschstoffe nicht in Packungen oder\nLieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbe-                Behältnissen in den Verkehr bringt,\nreichs dieser Verordnung bestimmt sind. Zu diesem\n2. entgegen § 25 Abs. 1 fremde Stoffe oder Ver-\nZweck bestimmte Käse und Erzeugnisse aus Käse\nmischungen dieser Stoffe, die zum Schmelzen\nmüssen, ,venn sie nicht den Vorschriften dieser\nvon Käse bestimmt sind, nicht in Packungen oder\nVerordnung entsprechen, von den für das Inland\nBehältnissen abgibt oder\nbestimmten Erzeugnissen getrennt gehalten und\nkenntlidi gemacht werden, auch wenn die Voraus-           3. entgegen § 22 Satz 2 oder § 25 Abs. 2 auf Pak-\nsetzungen des § 50 Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel-            kungen oder Behältnissen die erforderlichen An-\nund Bedarfsgegenständegesetzes nicht gegeben                  gaben nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\nsind.                                                         \\Veise marnt.\n(3) Im Rahmen des Saarvertrages vom 27. Oktober          {4) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2\n1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587} eingeführte Käse        Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\nund Erzeugnisse aus Käse dürfen abweichend von            gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nden Kennzeichnungsvorschriften dieser Verordnung\n1. der Anmeldepflicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 nicht\nin französischer Originalpackung mit französisdier\noder nicht ordnungsgemäß nachkommt oder\nOriginalkennzeichnung und mit den in Frankreich\nzulässigen Gewichten im Saarland in den Verkehr           2. entgegen § 21 Abs. 2 Labaustauschstoffe in den\ngebracht werden, bis die einschlägigen Vorschriften           Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt.\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in Kraft\n(5) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur\ngetreten sind. Der Bundesminister für Ernährung,\nGesamtreform des Lebensmittelrechts wird bestraft,\nLandwirtschaft und Forsten gibt diesen Zeitpunkt\nim Bundesgesetzblatt bekannt.                             wer\n1. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Käse oder Er-\n(4) Abweichend von Absatz 1 darf die Käsesorte            zeugnissen aus Käse, die dazu bestimmt sind, ge-\n,. Provolone\" mit einem Zusatz von Hexamethylen-              werbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden,\ntetramin (E 239) in den Geltungsbereich dieser Ver-           nicht zugelassene fremde Stoffe oder fremde\nordnung verbracht werden; der Gehalt an diesem                Stoffe über die in Anlage 3 festgesetzten Hörnst-\nStoff darf in einem Kilogramm nicht mehr als                  mengen hinaus oder unter Verstoß gegen die\n25 Milligramm, berechnet als Formaldehyd, betra-              dort festgesetzten Reinheitsanforderungen zu-\ngen und ist nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 und 2                 setzt,\ndurch die Angabe \"mit Hexamethylentetramin\n(E 239) ·• kenntlich zu machen.                          2. entgegen § 23 Abs. 2 oder § 24 Abs. 1, 3, 4 oder 5\nKäse oder Erzeugnisse aus Käse, die er gewerbs-\nmäßig in den Verkehr bringt, nicht oder nicht in\n§ 29\nder vorgeschriebenen Weise kenntlich macht\nKäse-Fondue-Zubereitung                       oder\nMit Ausnahme der §§ 8 und 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 6        3. entgegen § 28 Abs. 4 die Käsesorte „Provolone\"\nfinden die Vorschriften dieser Verordnung auf Käse-           mit einem Gehalt an Hexamethylentetramin, der\nFondue-Zubereitungen keine Anwendung.                         die dort festgesetzte Höchstmenge überschreitet,","Nr. 18 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1976                           331\noder ohne die vorg<~schriebene Kenntlichmachung      6. Speisequark, der nicht den Anforderungen nach\nin den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-           § 7 Abs. 2 Nr. 2 entspricht, unter der Bezeich-\nbringt.                                                 nung „Speisequark mit Sahne\" oder „Speise-\nquark mit Rahm\",\n§ 31\nOrdnungswidrig keilen                   7. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 andere Käse als\nStandardsorten mit einer Angabe, die auf eine\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 3 des\nStandardsorte hinweist,\nMilchgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                  8. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 Frischkäse mit weni-\n1. entgegen § 3 Abs. 1 bei der Herstellung von Käse,        ger als 40 0/o Fett in der Trockenmasse mit einem\nHinweis auf Sahne oder Rahm,\n2. entgegen § 3 Abs. 2 bei der Herstellung von\nMolkenkäse,                                         9. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Käse\n3. entgegen § 3 Abs. 3 bei der Herstellung von              ohne die erforderliche Genehmigung oder Käse,\nFrischkäse,                                             der nicht den Anforderungen nach § 11 Abs. 10\nentspricht, unter der Bezeichnung „Marken-\n4. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 bei der Herstellung\nkäse\",\nvon Schmelzkäse,\n5. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3, Abs. 2 Satz 1, 10. entgegen § 12 Erzeugnisse aus Käse, die nicht\nAbs. 3 oder 4 bei der Herstellung von Käsezu-           den in Anlage 2 festgelegten Gehalt an Trocken-\nbereitungen oder                                        masse aufweisen,\n6. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, Abs. 2 Satz 2  11. Schmelzkäsezubereitungen, die nicht den An-\noder Abs. 3 bei der Herstellung von Schmelz-            forderungen nach § 13 entsprechen, unter der\nkäsezubereitungen                                       Bezeichnung „Kochkäse\" oder\nnicht zugelassene Stoffe verwendet, sofern die Her-    12. nicht, unrichtig oder nicht vorschriftsmäßig ge-\nstellung gewerbsmäßig erfolgt, oder so hergestellte\nkennzeichneten Käse entgegen §§ 8 bis 10,\nKäse oder Erzeugnisse aus Käse gewerbsmäßig in\nSchmelzkäse entgegen §§ 14, 15 oder 18, Käse-\nden Verkehr bringt.\nzubereitungen entgegen §§ 14, 16 oder 18,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 3 des          Schmelzkäsezubereitungen entgegen §§ 14, 17\nMilchgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder            oder 18 oder die genannten Erzeugnisse ent-\nfahrlässig                                                  gegen§ 19\n1. ein Erzeugnis, das nicht der für die gewählte\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\nBezeichnung nach § 1 Abs. 1, 3 oder 4 geltenden\nBegriffsbestimmung entspricht, unter der Be-         (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1\nzeichnung „Käse\", ,,Molkenkäse\", ,,Erzeugnis aus  Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vor-\nKäse\", ,,Schmelzkäse\", ,,Käsezubereitung\" oder    sätzlich oder fahrlässig Käse mit dem Gütezeichen\n,,Schmelzkäsezubereitung\",                        nach§ 11 Abs. 11 in den Verkehr bringt, ohne hierzu\n2. Käse, der einen für die angegebene Käsegruppe      berechtigt zu sein.\nzu hohen Wassergehalt in der fettfreien Käse-\nmasse (§ 6) aufweist,\n§ 32\n3. Käse, der nicht den Anforderungen nach § 7\nAbs. 1 entspricht, unter der Bezeichnung einer                          Berlin-Klausel\nStandardsorte der Anlage 1,\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n4. Käse, der nicht den Anforderungen nach § 1         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nAbs. 2 Nr. 1 entspricht, unter Verwendung der     blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 325 Satz 2\nBezeichnung „Rahm\" oder „Sahne'·',                des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, Arti-\n5. Schichtkäse, der nicht den Anforderungen nach      kel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebens-\n§ 7 Abs. 2 Nr. 2 entspricht, unter der Bezeich-   mittelrechts und § 32 des Milch- und Fettgesetzes\nnung „Sahneschichtkctse '·',                      auch im Land Berlin.","332                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Ted I\nAnfoge 1\n(zu § 7)\nStandardsorten\nA Bei Hmrfä.äse, Scbnmkäse, halbfestem ScbniUkä.se, Weichkäse und Frischkäse\n1            :t.                      :1\n•       1     5\n1\n6      1\nt                     8\nStandard-             HersteHungs-                                                                                   Sonstige\nGruppe                            von:,dnHten                             Beschaffenheit                                     E:igenschaften\n1\nso:rte    !\n!\nZm Hcr:,,tdhmg dfüfen Mllcb      Fettgehalts-   Mlndest-         Herntel-        Mindest-    A =   Aussehen - Äußeres\nrmd danrns ge·wonnene              1tufen       \\,ehalt 11.n       hmgs-•           alter    B =   Aussehen - inneres\nBllltcrmild1, Sahne /Rahm).                       rocken-         gewidlt       (ausgenom-         und Konsistenz\ni Süßmolke, S.:rnermolke und                                                         men bei\nmasse\n1\nMolkem;uhne (Molkenrahm)                          in 100                         Lieferung   C =   Gerudl und Geschma,k\nvcrwer,dct we·rden, sofern                      Gewichts-                        an Fertig-  Bel Frischkäse:\nnuchstehcJJd nichts anderes                       tellen                          Jagerer)\nbc<,lirnmt ist; ferner diiden                                                                A = Aussehen\nT1otkenm;]d1crzcugnisse,                                                                     B = Gefüge\nSüßmolkcnpulver, Sauer-                                                                      C = Gerud1 und Ceschmack\nTrH.ilkcnpulvcr, cr/lsalztes\nMolkPnpulver und Mifoh-\nc1wciße1zcuqni~rn in\n1cdrnoloqisch bedingtem Um-\n!,mg, hödistclls jedoch\nm den in § 3 Abs. 1 Nr. 1\n1  BuchsliJbc11 e und f zugclas-\nseJJcn Mcnqcn, verwendet\nwerden; ~mßerdem dürfen\n1\nb<\"i der Herstellung Gewürze,\nC:cwiirnubcrcitungen sowie\nAuszüge oder Destillate aus\nGewürzen verwendet werden,\nsofr:1n doren Verwendung im\nfolgenden durth den Kenn-\n1,\nbudistaben .G\" z,lige1assen ist\n1,\nHartkäse     Emmen-         nur aus rolhe:rr M:i.kb, die    Vollfett-           62         40 bis         3 Monate       A Griffeste, goldgelbe\ntaler          nicht über die Gewin-           stufe                          130kg           (während die-    bis bräunlich glatte\nnungstemperatur er-                                                           ser Zeit muß      Rinde mit leicht nach\nder Käse\n1\nwi.irmt wurde                                                                 mindestens        außen gewölbter\n4 Wodlen bei      Randfläche\neiner Tempe-\nratur von 20   B Mattgelb, möglichst\nbis 28 °C in      regelmäßig verteilte\neinem Gär-\nkeller reifen)    Kirschlochung, ge-\nschmeidiger und ela-\nstischer Teig\nC Mild aromatisch,\nnußkern artig\nBergkäse       nur aus roher Milch, die        Vollfett-           62         15 bis 50 kg   3 Monate       A Griffeste geschlos-\nnicht über die Gewln-           stufe                                                            sene, dunkelgelb bis\nnungstemperatur er-                                                                             bräunlich schattierte\nwärmt •.vurde                                                                                   Rinde, leicht nach\naußen gewölbte Rand-\nflächen\nB Einfarbig, mattgelb,\ngeschlossen bis ge-\nringe erbsengroße\nLochung, je nach\nAlter fester bis mit-\ntelfester elastischer\nTeig\nC Je nach Alter mild bis\nkräftig, würzig, nuß-\nkernartig\nChester\n(Cheddar)\n-                Vollfett-\nstufe\n60         mindestens\n20kg\n3 Monate       A lückenlos geschlos-\nsene Oberfläche\nRahmstufe           62                                       B Hellgelb bis orange,\nschlitzförmige Bruch-\nlochung, nicht krüme-\nliger Teig, auf der\nZunge schmelzend\nC Schwach säuerlich bis\nleicht pikant","Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1976                                  333\n6\nSchnittkäse Gouda             G            Dreiviertel-      49     0,3 bis       5Wodum.      A Trockene und glatte\nfettstufe                30kg                         Rinde„ auch mit elnem\nFettstufe         53                                  leichten weißlich-\ngraugrünen Schimmet-\nVollfeH-          55                                  belag, die Rinde\nstufe\nkann auch fehlen\nRahmstufe         5'1\nB EHenbeinfarbig bis\ngelb,, mattglänzend,\nrunde oder auch ovale\nLochung von etwa\nErbsgröße, gleich-\nmäßig im Teig ver-\nteilt, jedoch nicht\nsehr zahlreich, fester\naber noch geschmeldt-\nger Teig\nC MHd bis leicht pikant,\njedoch nkM säuerlidt\n1;\nl\nEdamer           --            Dreivieirtel-\n1\n49     0,3 bis       5 Wochen     A Trockene und glatte\nfettstufe                20kg                         Rinde,. auch mit e~rrem\nFettstufe         53                                  leichten weißlich-\n1   graugrünen Schimmel-\nVoHfeU.-          55                              1   belag,, die Rinde kann_\nstufe\n1                          1   audl fehlen\nRahmstu.Ee        51                              1\nB Elfenbeinfarb:g btci\ngoldgelb rnattgiän -\n11\nzend, nur vereinzelte\nLochung von runder\noder ovaler Form hts\nzu Erbsgröße, ge-\nschmeidiger, sich fet-\ntig anfühlender Teig\nweicher als be~\n!   Goudakäse\nC MUd u.nd rein. nlcht\nsäuerfüh\n1\nTllsll.er         c;           Drel. viertel-    49     l,5 b~s       5 Wochen     A Gut angetrncknete\ni Schmiere, auch ge-wa. -\nfeUstufe                 20kg                     !\n1\nFeUstufe\ni\n53                                  sehen nach abge•\nsd1lossener Reifurtg\nVoHfeU-           55                                  auch rindenlos\nstufe\nRahmstu[e         51                                B El.fenbeinfarblg b,s\nhellgelb Löcher vott\nDoppel-           61                                            11\nSchlitz- oder Gersten-\nrahmslu[e       1\nkornform, auch runde\nLöcher daneben, Teig\n1   geschmeidig,, jedoch\nnidll kurz oder brök-\nkeUg\nC Leicht herb Ibis pikant„\nauch leicht säuerlich\njedoch nicht saue,·\n1\nli\nWüster-     i    -             VoUfeU-           53     L5i Ibis 6 kg 4 \\/Vochen   A GlaUe Ohedläche\nmarschkäse                     stufe                                                 auch rindenlos\nRahmstuJe         56                                B Geschme1diger, abeC'\nsdmittfester Teig mit\nspeckigem Griff und\nglänzender Schnitt-\nfläche, blaßgello bis\nweißlichgelb, gleich-\nmäßige, feinporige\nBruchlochung\nC Leicht säuerllch und\nleicht herb","334                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2                                   4\nHalbfeste   Stein-                -            Dreiviertel-    44      200 bis      3 Wochen A Gelbbraun bis rötlich,\nSchnittkäse buscher                            fettstufe               1000 g                  möglichst wenig\nVollfett-       50                              Schmiere\nstufe                                         B Angereifte Teigmasse\nRahmstufe       53                              gelb, wenig Bruchlö-\neher, davon wenig\nrunde Löcher, ge-\nschmeidiger Teig\nC Mild bis leicht pikant\nEdelpilz-  auch aus Schafmilch     Vollfett-       48      2 bis 5 kg   5 Wochen A Die Durchlöcherung\nkäse       oder einem Gemisch      stufe                                           für das Pilzwachstum\nvon Kuhmilch und Schaf- Rahm stufe      50                              soll erkennbar sein\nmilch; Reifung nur mit\nKulturen von Penicil-   Doppel-         55                            B Weißer bis gelblicher\nlium Roqueforti         rahmstufe                                       Farbton, der Teig\nmuß von dunkelgrü-\nnen oder blauen\nSchimmeladern durch-\nzogen sein, marmo-\nrierte Schnittfläche,\nim Teig Bruchlöcher,\nleicht krümelig, dabei\njedoch geschmeidig\nC Pikant bis stark pikant\nButterkäse            -            Vollfett-       48      250 bis         -     A Geschmeidige Haut\nstufe                   6000 g                  von gelbbrauner bis\nRahm stufe      50                              rötlicher Farbe, die\nHaut kann auch feh-\nDoppel-         55                              len\nrahmstufe\nB Schnittfläche des Tei-\nges gelblicher Farb-\nton, Teig möglichst\nohne Lochung, Teig\nhalbfest bis schnittfest\nund durch die ganze\nMasse gleichmäßig\ngereift\nC Mild und feinsäuerlich\nWeiß-                 -            Fettstufe       45      1 bis 2 kg      -     A Weißgelbe Oberflä-\nlacker                             Vollfett-       47                              ehe, bedeckt mit dünn-\nstufe                                           flüssiger lackartiger\nSchmiere\nRahmstufe       49\nB Helle Schnittfläche,\nnur wenige Bruch-\nlöcher, sonst keine\nLochung, durch die\nganze Masse gleich-\nmäßig gereift\nC Stark pikant bis scharf\nWeichkäse   Camem-     Reifung nur mit Kultu-  Dreiviertel-    38      80 bis 400 g    -     A Gleichmäßig mit Ca-\nbert       ren von Penicillium     fettstufe                                       membertschimmel be-\nCamemberti oder Peni-   Fettstufe       42                              deckt, an den Rändern\ncillium Cartdidum                                                       kann Rotschmiere sein\n(Camembertschimmel)     Vollfett-       44\nstufe                                         B Farbe des Teiges weiß\nRahmstufe       46                              bis rahmgelb, im Teig\naußer einigen Bruch-\nDoppel-         52                              löchern keine Löcher,\nrahmstufe\nTeig im gereiften Zu-\nstand geschmeidig\nC Mild aromatisch\n'","Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn„ den 2L Februar U)'16                           335\n1           2                  :l                  4         5              !l         '1             1:1\n1           1                         1              1       t                 1\nBrie        Reifung nur mH Kufü1-\nren von Camembert-\nVollfett-      44       1 bis 3 kg       -   A Giei.chmäßig mit Ca-\nstufe                   Bei Verwen•            membertschimmel be-\nschimmel                                          dung einer             deckt, an den Rändern\nRahmsh:nJe     46       Form- und\nPortionie-             kann Rotsd1miere\nDoppel-        52                              sein\nmngsein--\nrahmstufo               ridltung sind\naudl. Gewldlte       B Farbe des Teiges weiß\nvon 100 bfa            bis rahmgelb, irn Teig\n1000 g- ZU·            außer einigen Bruch-\nlässig\nlöchern keine Löcher,,\nTeig im gereiften Zu-\nstand geschmeidig\nC Aromatisch, leicht\nsäuerhch bis leicht\npikant\nRomadur                --             HalbfoU-       J!:ii    80büUJOg         -   A Geschmeidige Haut\nstufe                                          mit gelbbrauner bis\nDreiviertel-   38                              rötlicher Schmiere\nfettstufe                                    B Schnittfläche des Tei-\nFetts,tufe     42                              ges mattglänzend\nVollfett-      44                              weiß, angereifte Teig-\nstufe                                          masse bis hellgelb, im\nTeig nur einige Bruch-\nRahmstufe      46                              löcher, weichschnitti-\nDoppel-        52                              ger Teig, jedoch nicht\nrahmstufe                                      von fließender Be-\n:sdlaffenheit\nC Mild bis leicht pikant\nLimburger              -              Halbfett-      35       180 bi.a         -   A Geschmeidige Haut\nstufe                   1000g                  mit gelbbrauner bis\nDreiviertel-   38                              rötlicher Schmiere\nfettstufe                                    B Schnittfläche des Tei-\nFettstufe      42                              ges mattglänzend\nVollfett-      44                              weiß, angereifte Teig-\nstufe                                          masse bis hellgelb, im\nTeig nur einige Bruch-\nRahmstufe      46                              löcher, weichschnitti-\nger Teig, jedoch nicht\nvon fließender Be-\nschaffenheit\nC Würzig bis pikant\nMünster-               -              Vollfett-      44       80 bis           -   A Gelblich-rote Schmiere\nküse                                  stufe                  1000g                   mit guter Hautbildung\nRahmstufe      41/3                          B Weißgelbe Schnitt-\nfläche, geschmeidiger\ngeschlossener Teig\nC Mild und fein\nFrischkäse   Speise-\nquark\nnur aus Milch, Sahne\noder entrahmter Mikh,\nalle Fett-\ngehalts-\n-              -          -   A Milchigweißer bis\nrahmgelber Farbton\ndie einem anerkannten     stufen\nB Teig gleichmäßig\nPasteurisierungsverfah-                                                  weich, zart-geschmei-\nren unterworfen worden                                                   dig bis pastenartig; zu-\nist                                                                      gesetzte Sahne, auch\nG                                                             geschlagene, soll in\nder ganzen Teigmasse\ngleichmäßig verteilt\nenthalten sein\nC Leicht rein milchsauer","336                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n-----\nSchicht-         nur aus Milch, Sahne             Viertelfett-         -               -            -         A Milchigweißer bis\nkäse             oder entrahmter Milch,           stufe und                                                      rahmgelber Farbton\ndie einem anerkannten            höhere                                                      B Schnittfläche des Tei-\nPastcu ri si erun gsverfah-      Fettgehalts-                                                   ges mattglänzend, im\nren unterworfen worden           stufen                                                         Innern sollen Schich-\nist                                                                                             ten erkennbar sein,\nG                                                                                gelbliche Schichten\nmüssen fettreicher als\nhellere Schichten sein,\nim Teig nur wenige\nBruchlöcher, zart-\ngeschmeidiger und\nformfester Teig\nC Rein milchsauer\nRahm-            nur aus Milch, Sahne             Rahmstufe            39              -            -         A Milchigweißer bis\nfrischkäse       oder entrahmter Milch,                                                                          schwachgelber Farb-\ndie einem anerkannten                                                                           ton\nPasteurisierungsverfah-                                                                      B Keine Lochung, pa-\nren unterworfen worden                                                                          stenartiger und\nist                                                                                             streichfähiger Teig\nG\nC Leicht feinsäuerlich\nDoppel-          wie Rahrnfrischkäse              Doppel-              44              -            -         A Wie Rahmfrischkäse\nrahmfrisch-                                       rahmstufe                                                   B Wie Rahmfrischkäse\nkäse                            G\nC Wie Rahmfrischkäse\nB. Standardsorten bei Sauermilchkäse\n4\nStandard-                 Herstellungsvorschriften                          Beschaffenheit                      Sonstige Eigenschaften\nsorte\nHerstellung nur aus Sauermilchquark oder Labquark       Fettgehalts-    Herstellungs-  A = Aussehen - Äußeres\noder aus einem Gemisch dieser Erzeugnisse. Dem          stufe           gewicht        B = Aussehen - Inneres und Konsistenz\nQuark darf bis zu 25 0/o seines Gewichtes getrockne-\nter QuMk - dieser berechnet als Quark mit 32 0/o                                       C = Geruch und Geschmack\nTrockenmasse -- zugesetzt sein. Der Quark muß\nausschließlich aus pasteurisierter entrahmter Milch,\nder Sauermilchquark unter Verwendung von Milch-\nsäurcbakterien heruestcllt sein; ferner dürfen bei\nder Herstellung Gewürze, Gewürzzubereitungen\nsowie Auszüue oder Destillate aus Gewürzen ver-\nweudet werden, sofern deren Verwendung im fol-         1\nw:inden durch den Kennbuchstaben „G\" zugelassen Ist\nlfdrzer-Käse,  Reifung nur mit Gelb- oder Rotschmiere-                  Magerstufe      25 bis 125 g   A Glatte Oberfläche mit goldgelber bis röt-\nMainzer~       bakterien (Typ „Gelbkäse\")                                                                 lich-brauner Schmiere\nkäse                                                                                                   B Weißlicher bis leicht gelblicher Farbton,\nG                                                              geschmeidig-fester Teig\nC Mild pikant bis pikant\nHandkäse,      Herstellung zulässig als Typ „Gelbkäse\"                  Magerstufe      25 bis 125 g   Als Typ „Gelbkäse\" Eigenschaften wie Har-\nBauern-        und als Typ „Edelschimmelkäse\" (Reifung                                                 zer-Käse. Als Typ „Edelschimmelkäse\" fol-\nhandkäse,      überwiegend durch Edelschimmel). Bei Typ                                                gende Eigenschaften:\nKorbkäse,       ,,Edelschimmelkäse\" Reifung nur mit Ca-                                                A Gleichmäßig mit Camembertschimmel be-\nStangenkäse,   membertschimmel                                                                            deckt\nSpitzkäse                                  G\nB Weißlicher bis leicht gelblicher Farbton,\ngeschmeidig-fester Teig\nC Mild-aromatisch bis leicht pikant\nOlmützer       Herstellung nur zulässig als Typ „Gelb-                  Magerstufe      12 bis 17 g    A Eigenschaften wie Harzer-Käse\nQuargel        käse\"                                                                                   B Teig fester als bei Harzer-Käse\nG\nC Pikant\nKräuterkäse    Herstellung nur aus Ziegerquark (Herstel-                Magerstufe      50 bis 500 g   A Glatte, auch etwas rauhe Oberfläche von\nlung des Ziegers nur aus Magermilch oder                                                   hellgrünem Farbton\nMolke, die einem anerkannten Pasteurisie-\nB Schnittfläche hellgrüner Farbton wie Äu-\nrungsverfahren unterworfen worden ist)\nßeres, keine Lochung, weichschnittiger bis\nunter Zusatz von Ziegerklee und anderen\nfester Teig\nKräutern\nC Aromatisch-pikant","Nr. 18 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1976                           337\nAnlage 2\n(zu§ 12)\nTrockenmassegehalt\nbei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen\n-··-----------------------------------------,---------\nMindestgehalte an Trockenmasse in hundert Gewichtsteilen\nmit Ausnahme von Kochkäse (§ 13)\nbei Schmelzkäsezubereitungen, die mehr als 1 0/o Milchzucker enthalten,\nerhöht sich die in Spalte 1 angegebene Mindesttrockenmasse um jeweils 1 0/o\nfür jedes 1 0/o übersteigende volle Prozent Milchzucker                  Mindestgehalt\nan Trockenmasse\n1                 2                  3           in hundert\nGewichtsteilen\nSchmelzkäse aus   Kochkäse (§ 13)\nSchmelzkäse                          Hartkäse in\nPettgehal tssl 11f e          (streichfähig)     Schmelzkäse       Einzelstücken\nund Schmelzkäse-     (schnittfähig)  mit einem Gewicht\nzubcreitung                        von 1000 Gramm\nund mehr\nO/o               O/o                0/o\nDoppelrahmstufe                            47                52                 57               42\n1                  1\nRahmstufe                                  45                50                 55               36\nVollfettstufe                              43                48                 53               34\nFettstufe                                  41                46                 51               32\nDreiviert:elfettstufe                      35                42                 47               29\nHalbfettstufe                              33                38                 43               26\nViertelfett.stufe                          31                36                 41               24\nMagerstufe                                 29                34                 39               22\nDie Mindestgehalte an Trockenmasse in Spalte 1 gelten nicht für Schmelzkäsezubereitungen aus\nFrischkäse, die unter Verwendung der in § 4 Abs. 1 Nr. 4 oder in Anlage 3 Nr. 3 Buchstabe e\nbezeichneten Stoffe her~Jestellt sind. Diese Schmelzkäsezubereitungen müssen mindestens den\nvorgeschriebenen Trockenmassegehalt des jeweils verwendeten Frischkäses aufweisen.","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage 3\n(zu § 23 Abs. 0\nZugelassene fremde Stoffe für Käse und Erzeugnisse aus Käse\nE. .Käse llJlnd Erzeugnisse aus Käse\nfrisch entwickeHer Rauch aus naturbelassenen Hölzern und Zweigen„ Heidekraut und Nadel-\nholzsamenständen, auch unter Mitverwendung von Gewürzen\nzur äußerhchen Anwendung bei diesen Erzeugnissen.\nDer durchsdmiUhche GehaH so geräucherter Erzeugnisse an Benz(a)pyren (3,4 - Benzpyren)\ndad 1 Mikrogramm auf ein Kilogramm (lppb) nicht überschreiten. Werden zur Herstellung der\nErzeugnisse geräucherte Lebensmittel verwendet, so darf der Zusatz von Rauchbestandteilen\nnicht über mitverwendete Anteile an Wasser, wäßrigen Lösungen, Speiseölen oder anderen\nFlüssigkeiten und daraus hergestellten Produkten erfolgen. In den verwendeten Lebensmit-\nteln dad der In Satz 1 festgesetzte Gehalt an Benz(a)pyren (3,4 - Benzpyren) nicht über-\nschritten 111rerd.Pn\n2, Käse\na) Cak i mnddorEd\nals Zusatz zur KäsereünHch (§ 1 Abs. 2) bis zu höchstens 0,2 Gramm auf einen Liter für die\nHerstellung von Hartkäse, Schnittkäse, halbfestem Schnittkäse und Weichkäse.\nb) Salpeter (Natr(um- und Kaliumnitrat)\nals Zusatz zur Kctsereimilch bis zu höchstens 0,2 Gramm auf einen Liter für die Herstel-\nlung von Sdrnfükäse, sofern der Käse frühestens vier Wochen nach der Herstellung in\nden Verkehr gebracht wird\"\nc) Natriumhydrogenkarbonat und Calciumkarbonat\nals Zusatz für die Herstellung von Sauermilchkäse insgesamt bis zu höchstens 30 Gramm\nauf ein Kilogramm Quark\nd} 5,6-Diacetyl-l-ascorbinsäure (1-Ascorbyldiacetat) und 6-Palmityl-1-ascorbinsäure (1-Ascor-\nbylpalmHat) in Mengen bis zu insgesamt 40 Milligramm je Kilogramm Käse zur Her-\nstellung von Carotin-Emulsionen in Speiseöl(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e).\ne) Calciumsorbat\nzur Behandlung der Oberfläche von Hartkäse, Schnittkäse und halbfestem Schnittkäse mit\ngeschlossener Rinde oder Haut; die Behandlung ist s0 durchzuführen, daß auf dem ver-\nkaufsferligen Käse ein Gehalt von 0,3 Gramm Calciumsorbat, berechnet als Sorbinsäure\npro Quadratdezimeter Oberfläche, nicht überschritten wird,\n3. Schmelzkäse, Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen außer Kochkäse\njeweils i.n 100 Gewichtsteilen des Schmelzkäses oder der Schmelzkäsezubereitung\na) Natrium- und Calciumverbindungen der Milchsäure (Laktate) insgesamt bis zu höchstens\n4 Gewichtsteile oder\nb) Natrium-, Kalium- und Calciumverbindungen der Zitronensäure (Zitrate) insgesamt bis zu\nhöchstens 4 Gewichtsteile oder\nc) Natrium-, Kalium- und Calciumverbindungen der Monophosphorsäure (Orthophosphate), der\nPyrophosphorsäure (Pyrophosphate) und der Polyphosphorsäuren (Polyphosphate) insgesamt\nbis zu höchstens 3 Gewichtsteile oder\nd) Mischungen der unter den Buchstaben a bis c genannten Verbindungen bis zu höchstens\n4 Gewichtsteile mit der Maßgabe, daß nicht mehr als 3 Gewichtsteile der genannten Phos-\nphate in 100 Gewichtsteilen des Fertigerzeugnisses enthalten sind,\nals Zusatz bei der Herstellung von Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen,\ne) Obstpcktine, Pckl.insäure\" Alginsäure sowie deren Natrium-, Kalium- und Calciumverbin-\ndunqen, A9iu-Ar1ar. Carragene, Traganth, Gummi-Arabicum, Guarmehl und Johannisbrot-\nkernrnehl\nals Zusatz bei dPr I(erstc·llung von lGisezubere[tungen und Sdunelzkäsezubereitungen,","Nr. 18 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1976                    339\nZur Herstellung von Schmelzkäsezubereitungen dürfen, bezogen auf das Fertigerzeugnis, von\nden in den Buchstaben a, b und e genannten Stoffen insgesamt bis zu höchstens 4 Gewichtsteile,\nvon den in den Buchstaben c, d und e genannten Stoffen insgesamt bis zu höchstens 3 Gewichts-\nteile zugesetzt werden, wobei der Anteil der in Buchstabe e genannten Stoffe jeweils 0,8 Ge-\nwichtsteile nicht überschreiten darf.\n4. Kochkäse\na) Natrium-, Kalium- und Calciumverbindungen der Ortho- und Pyrophosphorsäure (Ortho-\nund Pyrophosphate) und der Zitronensäure (Zitrate), jeweils insgesamt bis zu höchstens\n25 Gramm, sowie\nb) Natriumhydrogenkarbonat und Calciumkarbonat insgesamt bis zu höchstens 20 Gramm\nauf ein Kilogramm Quark als Zusatz bei der Herstellung von Kochkäse.\n5. Hartkäse, Schnittkäse und halbfester Schnittkäse\na) Bienenwachs,\nb) Hartparaffine natürlicher Herkunft,\nc) Mikrokristalline Wachse\nzum Beschichten (Uberziehen) von Hartkäse, Schnittkäse und halbfestem Schnittkäse mit ge-\nschlossener Rinde oder Haut.\nBienenwachs, Hartparnffine natürlicher Herkunft und mikrokristalline Wachse können auch in\nMischungen miteinander verwendet werden, wobei jede einzelne Komponente den für sie ge-\ngebenen Reinheitsanforderungen entsprechen muß. Der daraus hergestellte Käseüberzug muß\nsich beim Schneiden leicht vom Käse trennen lassen und so beschaffen sein, daß lösliche Be-\nstandteile nicht an den Ki:ise abgegeben werden und der Käse weder geruchlich noch geschmack-\nlich beeinflußt wird.\nd) Als Zusatzstoffe zu Hartparaffinen natürlicher Herkunft, mikrokristallinen Wachsen und\nderen Mischungen können verwendet werden:\naa) Polyi:ithylen bis zu 100/o,\nbb) niedermolekulure Polyolefine bis zu 100/o,\ncc) Polyisobutylen bis zu 100/o\noder\nPolyisobutylen       Isopren    Mischpolymerisate (Butylkautschuk) bis zu 3 0/o,\ndd) Cyclokautschuk bis zu 3 °/o.\ne) Weichmachcrfreie Kunststoffdispersionen\nzum Beschichten (Uberziehen) von Hartkäse, Schnittkäse und halbfestem Schnittkäse.\naa) Als Monomere dürfen bei der Herstellung der Dispersionen nur folgende Stoffe ver-\nwendet werden:\naaa)   Vinylchlorid,\nbbb)    Vinylidenchlorid,\nccc)   Aethylen,\nddd)   Vinylester gesättigter Fettsäuren der Kettenlänge C2-C1s,\neee)   Maleinsäure- und Fumarsäureester einwertiger aliphatischer gesättigter Alkohole\nder Kettenlänge C4-CH,\nfff) Acrylsäureester einwertiger aliphatischer gesättigter Alkohole der Kettenlänge\nC4-Cs.\nDie genannten Monomere dürfen auch in Kombinationen miteinander verwendet wer-\nden.\nbb) Als Fabrikationshilfsmittel dürfen nur folgende Stoffe verwendet werden:\naaa) Katalysatoren:\nWasserstoffperoxid,\nTertiärbutylhydroperoxid,\nPersulfate des Kaliums, Natriums und Ammoniums;","340                                BundesgesetzblaU,, Jahrgang l9'76, TeH I\nbbb) Polymerisationsregler:\nOxymethansulfinsames Natrium,\nNatriumhydrogensutfit,\nNatriumpyrosulfi~.\nNatriumdithion(t,\nAscorhinsä.ure,.\nWeinsäure,;\nccc) Schutzkoi [oide:\nHydroxyä.thylcellulose mit einem Hydroxyathoxylgehalt (OC2H4QH) von 35 lbts\n52 11/o„\nMethylccllulose mit McU10xylgehaU (OC[-fo)i von 22 bEs 32®/fr,\nPolyvinylalkohol\n(eine wäßrige Lösung von Polyvinylalkohol, dle in 100 GewkhtsteHen vier Ge•\nwichlsteile Polyvinylalkohol enfüäU,, muß bei 20 °C eine Viskosität von minde-\nstens 5 cp besitzen),\nunvernetzles Polyvinylpyrolidon\n(eine wäßrige Lösung von unvernetztmn Polyvinylpyrolidon„ die in 100 Gewichts-\nteilen fünf GevvkhtsteHe Polyvinylpyroltdon enthäH. muß bei 20 °C eine Viskosität\nvon 34 bis 38 r::p besitzenj ,·\nddd} Emulgcüoren:\nNatrium-Laurylsulfat.\nOxäthy lierter Oleylalkohol (nüt ehva 20 A.thylenoxidgruppen)  1\nOxäthyliertes Nonylphenol (mit etwa 23 .i\\thylenoxidgruppen) ,\neee) Stabilisatoren:\nNatriumsalze der Orthophosphorsäure,\nNatriumkarbonat,\nNatriumhydrogenkarbonat.\nReinheitsanforderungen\nZu den Nummern 2 bis 4:\nDie dort genannten Verbindungen müssen,, soweit s(e im Deutschen Arzneibuch aufgeführt\nsind, dessen Reinheitsanforderungen genügen. Caldumsorbat muß den Reinheitsanforderungen\nnach Anlage 1 der Konservierungsstoffverordnung vom 19. Dezember\" 1959 (BundesgesetzbL I\nS. 735) in der je,\\reils geltenden Fassung genügen .\nZu Nummer 3:\nUnter PolyphosphorsJmen sind die kettenförmigen KondensaUonsprodukte der Monophosphm·-\nsäure (Orthophosphorsäure) zu verstehen.\nIn einem Kilogramm der Polyphosphate dürfen nkM mehr als 80 Gramm technisch nkht ver-\nmeidbare Beimischungen von ringförmig kondensierten Phosphaten (Metaphosphaten} ent-\nhalten sein. In einem KHogramni der Polyphosphate düden nicht mehr als :2 mg Arsen,. 5 mg\nBlei und 10 mg Fluor als Verunreinigung enthaHen sein.\nZu Nummer 5 Buchstaben a bis d.:\n1. Bienenwachs mufli den ün Deutschen Arzneibuch aufgeführten Reinheitsanforderungen ge-\nnügen.\n2. Hartparaffine natürlicher Herkunft und mickrokristamne Wachse müssen. den ReinheHs-\nanforderungen zu den Nummern 7 a und 7 c der Anlage zur Kaugummi-Verordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 20„ September 1972 (BundesgesetzbL [ S, 1825) genügen,","Nr. 118 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2]. Februar 1976                        341\n3. Zm,utzstoHc nach Nummer 5 Bud1stabe d müssen folgenden ReinheHsanforderungen genügen:\na) Polyü1hy1en:\nA]s AusqanqsstoHe hir die HersteHung des Polyäthylens dürfen nur verwendet werden\na]s Mononwres:               Äthylen\nuls Comonomere:              höhere a-Olef:i.ne wie Propylen, Butylen, 4-Methylpenten, in Men-\ngen von insgesamt höchstens 10 11/o.\nDer rnllch mN 53 735 bestimmte Schme]zindex des Polyäthylens darf nicht über 100\n(2, ] 6 Kp, 190 °C) hegen,\nIm Po]ydthy]en dürfen nur folgende FabrikahonshHfssloffe und nur in den angegebenen\nMengen enthaHen sejn:\nReste von Katalysatoren: Oxydische Verbindungen des Calciums, Aluminiums, Siliciums,\nTitans und Chroms, insgesamt höchstens 0,1 °/o; jedoch darf der Gehalt des Polyäthylens\nan Chrom in Form von wasserlöslichen Chromverbindungen nicht mehr als 0,05 ppm\n(berechnet a]s Chrom) betragen.\nReste von Ernu1gatoren: An]agenmgsprodukte von Athylenoxyd an natürliche Fett-\nsüuren, höchstens 0,2 °/o,\nStabifü:atoren:\n2.6-Ditertiärbuty ]-41-methy lpheno]\n2- und 3-Tertiürbutyl-4-hydroxyaniso]\n4.4' -Thiobis-(3-methy l-6-terUärbuty]phenol-])\nDilaury l-thio-dipropionat\nDistearyI-thio-dipropionat\nn-Octadecy 1-/J-(4' -hydroxy-3' .5-ditertiärbutyl-phenyl)-propionat\n1.3.5-Trimethyl-2.4.6-tri (3.5-ditertiärbutyl-4-hydroxybenzyl) benzol\nTetrakis [methy]en (3.5-ditertiärbutyl-4-hydroxy-hydrocinnamat)] methan\nDer Gehalt des Polyäthylens an diesen Stabilisatoren darf insgesamt 1,00/o nicht über-\nschreiten, jedoch darf sein Gehalt an 2.6-Ditertiärbutyl-4-methylphenol höchstens 0,2 0/o\nund an 4.4-Thiobis-(3-methyl-6-tertiärbutal-phenol-1) höchstens 0,250/o betragen.\nPolyäthylen darf bei 5stündiger Extraktion mit siedendem destilliertem Wasser höchstens\n0,2 °/o wasserlösliche Bestandteile an das Wasser abgeben.\nb) Niedermoleku]are Polyolefine:\nDie bei 120 °C bestimmte Viskosität muß mindestens 50 Centistokes betragen.\nDer Sauerstoffgehalt darf 1,0 °/o nicht überschreiten.\nDie nach DIN 53 403 bestimmte Lichtdurchlässigkeit der geschmolzenen niedermolekula-\nren Polyolefine darf die J odfarbzahl 2 ( = Lichtdurchlässigkeit einer Lösung von 2 mg\nJod in 100 ml wäßriger Kaliumjodidlösung} nicht überschreiten.\nc} Polyisobutylen und Polyisobutylen-Isopren-Mischpolymerisate:\nAls Ausgangsstoffe dürfen nur Isobutylen und Mischungen von Isobutylen mit höchstens\n3 °/o Isopren verwendet werden.\nDie bei 20 °C bestimmte Viskosität einer 1°/oigen Lösung des Polymerisates in Tetrahydro-\nnaphthalin muß mindestens 1,8 Centipoise betragen.\nAls Polymerisationskatalysatoren dürfen nur Aluminiumchlorid und Bortrifluorid verwendet\nwerden, wobei jedoch der Gehalt des Polymerisates an Bortrifluorid, auch in Form seiner\nZersetzungsprodukte, höchstens 0,02 0/o betragen darf.\nZu Nummer 5 Buchstabe e:\n1. Die Dispersionen dürfen keine positive Reaktion auf Peroxide geben.\n2. Die nach Verdunsten der Dispersionsflüssigkeit sich bildenden Folien dürfen\na) nicht mehr als 0,3 0/o flüchtige organische Bestandteile enthalten;\nb} nicht mehr als 0,5 0/o in Petroläther (Siedebereich 40-60 °C} lösliche Bestandteile ent-\nhalten;\nc) bei 24stündiger Lagerung in Wasser bl~i 20 °C nicht mehr als 4,5 0/o extrahierbare Anteile\naufweisen, davon höchstens 0, 1 0/o aus den eingesetzten Emulgatoren.\n3, Die Dispersionen und Folien dürfen die Hartkäse und Schnittkäse weder geruchlich noch\ngeschmacklich beeinflussen.","342                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage 4\n(zu § 11 Abs. 9)\nBestimmungen über die Durchführung von Käseprüfungen\nArtikel t\n(1) Die Uberwachungsstelle bestimmt die Anzahl der Proben für die einzelnen Prüfungen, ihre\nVerpackung und den Tag der Prüfung.\n(2) Die Uberwachungsstelle bestimmt den Leiter der Käseprüfung und die Sachverständigen,\ndie in Sachverständigengruppen nach Artikel 2 Abs. 1 die Beurteilung der Proben vornehmen.\n(3) Markenkäse sind nach näherer Bestimmung der Uberwachungsstelle monatlich zu prüfen.\nArtikel 2\n(1) Die Proben müssen bei Prüfungen ohne Kenntnis ihrer Herkunft durch Sachverständigen-\ngruppen beurteilt werden. Jede Gruppe muß aus vier Sachverständigen bestehen, von denen je\nzwei die Untergruppen A und B bilden. Die Untergruppe B beginnt die Beurteilung der Proben\nbei der letzten von der Untergruppe A zu prüfenden Probe, sofern der Leiter der Prüfung (Arti-\nkel 1 Abs. 2) nicht eine andere Reihenfolge bestimmt. Der Leiter der Prüfung soll besondere Sach-\nverständige an der Prüfung beteiligen, die insbesondere bei Beurteilungen nach Absatz 3 und bei\nNachbeurteilungen nach Absatz 4 mitzuwirken haben.\n(2) Wird Käse für eine der in Artikel 3 Abs. 1 genannten Eigenschaften mit weniger als 4 Punk-\nten bewertet, so müssen die Abweichungen angegeben werden.\n(3) Neigen die beiden Sachverständigen einer Untergruppe bei der Bewertung einer Käseprobe\nübereinstimmend der Auffassung zu, daß die Probe auch niedriger bewertet werden kann, so kann\ndies durch ein Minuszeichen (-) bei der jeweiligen Eigenschaft im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 zum\nAusdruck gebracht werden. Weichen bei einer Probe die Bewertungen der Sachverständigen\neiner Untergruppe um einen oder mehrere Punkte voneinander ab, so nimmt der besondere Sach-\nverständige (Absatz 1 Satz 4) oder der Leiter der Prüfung unter Hinzuziehung der Sachverständi-\ngen der Untergruppe die Bewertung vor.\n(4) Wird eine Käseprobe von den Untergruppen A und B für eine oder mehrere der in Artikel 3\ngenannten Eigenschaften unterschiedlich beurteilt, so muß sie durch die vier Sachverständigen\nnachbewertet. werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der besondere Sachverständige oder der\nLeiter der Prüfung darüber, welche der beiden Bewertungen gilt.\n(5) Eine Nachbeurteilung nach Absatz 4 entfällt, wenn zwischen den Beurteilungsergebnissen\nder beiden Untergruppen eine Abweichung von nur einem Punkt besteht. und wenn von den bei-\nden Untergruppen nur eine Untergruppe ihr Beurteilungsergebnis mit einem Minuszeichen ver-\nsehen hat und durch dieses Minuszeichen das hiermit versehene Ergebnis dem Ergebnis der ande-\nren Untergruppe angenähert wird. Als Bewertung gilt die geringere Zahl an Punkten. Minuszeichen\nbleiben unberücksichtigt, wenn sie zur Abwertung der Güteklasse Markenkäse führen. Eine Nach-\nbeurteilung der Probe ist nicht erforderlich, wenn sie in den einzelnen Eigenschaften von den\nbeiden Untergruppen mit 4 und 5 Punkten bewertet. worden ist. Es wird nur das Ergebnis mit der\nniedrigeren Punktzahl mitgeteilt.\nArtikel 3\n(1) Käse, ausgenommen Frischkäse und dessen Standardsorten, Schmelzkäse, Käsezubereitungen,\nausgenommen Frischkäsezubereitungen, und Schmelzkäsezubereitungen sind nach folgenden Eigen-\nschaften und in folgender Weise zu beurteilen:\nA) für Aussehen-Äußeres .............................................. . bis zu 5 Punkten\nB) für Aussehen-Inneres ............................................... . bis zu 5 Punkten\nC) für Konsistenz ..................................................... . bis zu 5 Punkten\nD) für Geruch ................................... ~ ..................... . bis zu 5 Punkten\nE) für Geschmack . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zu 5 Punkten\nFrischkäse und dessen Standardsorten sowie Frischkäsezubereitungen sind nach folgenden Eigen-\nschaften und in folgender Weise zu beurteilen:\nA) für Aussehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zu 5 Punkten\nB) für Gefüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zu 5 Punkten\nC) für Geruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zu 5 Punkten\nD) für Geschmack . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zu 5 Punkten","Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2L Februar ]976                       343\n(2) Käse, die ohne Rinde in den Verkehr gebracht werden dürfen, sind bei Fehlen der Rinde\nin der Eigenschaft „Aussehen-Äußeres\" mit der Höchstzahl an Punkten zu be·werten, sofern das\n.Äußere keinen Befall mit Schimmel oder andere Abweichungen aufweist\n(3) Standardsorten sind für die in Absatz 1 aufgeführten Eigenschaften mit der Höchstzahl an\nPunkten zu bewerten, wenn sie den in Anlage 1 Spalte 8 genannten Eigenschaften entsprechen\n14) Für Abweichungen sind je nach Sch'1'vere e]n oder mehrere Punkte abzuziehen.\nArUkel 4\nDie Artikel 1 und 2 gcHen nicht für die Standardsorten Emmentaler und Beigktise. Für die Güte-\nprüfungen dieser Standmdsorten gelten folgende Bestimmungen:\n1. Die Prüfungstermine werden von der Uberwachungsstene festgelegt.\n2. Jeder zu prüfende Ktisclaib muß am Tage der Prüfung mindestens 75 Tage BH se]Tii.\n3. Die UberwachungssteHe prüft in den HersteHungsbetrieben anhand der Herstenungs1mter-\nJagen, ob jeder Laib zur Güteprüfung vorgelegt worden ist.\n4 . Die Beauftragten dN tJberwachungsstelle fertigen über jjede Prüfung eine NJedersdum.","344                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage 5\n(zu § 20 Abs. 2 Nr. 1 und\n§ 21 Abs. 1 Satz 1)\nMuster\nfür den Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit nach den§§ 20 und 21 *)\n.......... , den\nAn die\n(zusUindige Behörde)\n(in)\nBetr.: Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit eines Labaustauschstoffes nach § 20 Abs. 2\nNr. 1 und§ 21 Abs. 1 Satz 1 der Käseverordnung\n1. a) Hersteller\nName (Firma)\nOrt\nStraße\nTelefon\nStandort des Herstellungsbetriebes\nb) Einführer\nName (Firma)\nOrt\nStraße\nTelefon\n2. Bezeichnung des Labaustauschstoffes\n3. Zusammensetzung des Labaustauschstoffes\n(Alle Bestandteile sind nach Art und Menge mit ihren gebräuchlichen wissenschaftlichen Be-\nzeichnungen anzugeben. Die zur Enzymgewinnung verwendeten Mikroorganismen sind nach\nStämmen, Typen oder Varianten unter Angabe der sie charakterisierenden Eigenschaften nach\nsystematischen Grundsätzen genau zu definieren.)\n4. Prüfung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit\nZeit der Prüfung\nPrüfinstitut\nUnterlagen über die Prüfungsergebnisse .\n(Diese Unterlagen müssen Angaben über Art, Umfang und Verlauf der Untersuchungen und\ndie Prüfungsergebnisse begründende Einzeldaten enthalten. Die Untersuchungen müssen dem\njeweiligen Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen. Die Prüfung auf chronische\nToxizität ist an Ratten über einen Zeitraum von zwei Jahren und an Hunden über einen Zeit-\nraum von einem Jahr durch orale Verabfolgung einer Menge des Labaustauschstoffes, die 20/o\ndes Futteranteils beträgt, durchzuführen, wobei die notwendige Menge des Labaustauschstoffes\nmit dem Futter oder mit der Sonde zugeführt werden kann. Nach Ablauf der Versuchszeiten\nsind die Versuchstiere autoptisch und histologisch zu untersuchen.)\n5. Muster des Labaustauschstoffes in der für eine eventuelle gesundheitliche Nachprüfung not-\nwendigen Menge\n(Ort)                                          (Datum)                   (Unterschrift des\nNachweisführenden)\n*l Die Unterlag(!n sind in doppelter Ausfcrli~11rng vorzulegen.","Nr. 18 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1976                                            345\nAnlage 6\n(zu§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4)\nAmtliche Bescheinigung\nfür das Verbringen von Labaustauschstoffen nach§ 21 der Käseverordnung\nHerkunftsland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Angaben zur Identifizierung der Ware\nBezeichnung des Labaustauschstoffes:\nChargennummer(n):\nArt der Verpackung:\nAnzahl der Packstücke der Sendung:\nMenge der Ware nach Volumen oder Gewicht:\nKennzeichnung der Sendung:\nII. Herkunft der Ware\nName und Anschrift des Herslellungsbetriebes:\nName und Anschrift des Absenders:\nIII. Bestimmung der Ware\nName und Anschrift des Empfängers:\nDie Ware wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort)\nIV. Bescheinigung\nDie unterz1:~ichnete zuständige Behörde bescheinigt, daß die vorstehend bezeichnete Ware\nl. in dem oben bezeichneten Herstellungsbetrieb hergestellt worden ist, dieser Betrieb amt-\nlich zugelassen ist und amtlich überwacht wird;\n2. hinsichtlich ihrer Herstellung und Zusammensetzung dem Labaustauschstoff entspricht,\nfür den der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit erbracht und von\n*} durch Mitteilung vom\nals ausreichend angesehen worden ist;\n3. hinsichtlich ihrer ~JesundheitJichen Unbedenklichkeit durch Untersuchung jeder Charge ge-\nprüft ist und\na) toxische, karzinogene, teratogene, mutagene oder sonst gesundheitlich bedenkliche\nEigenschaften,\nb) entwicklungsfähige, für die Herstellung verwendete Mikroorganismen und entwick-\nlungsfähige pathogene Mikroorganismen und\nc) Stoffe mit antibiotischer Wirkung, die therapeutisch angewendet werden oder zu thera-\npeutisch angewendeten Stoffklassen gehören,\nnicht nachgewiesen worden sind.\n(Ort und Diltum)                               (Dienstsiegel)                            (zuständige Behörde)\n*) Name der für die Prüfuni1 des Nachweises zuständigen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland."]}