{"id":"bgbl1-1976-17-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":17,"date":"1976-02-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/17#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_17.pdf#page=30","order":2,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter","law_date":"1976-02-11T00:00:00Z","page":318,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["318                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang· 1976, Teil I\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter\nVom 11. Februar 1976\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des          2. mit einem kindergeldberechtigten Kind\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-                    einhundertsiebenundsechzig Deutsche Mark,\nmachung vom 19. August 1975 (Bundesgesetzbl. I\nS. 2273), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur       3. mit zwei kindergeldberechtigten Kindern\nVerbesserung der Haushaltsstruktur vom 18. De-                  zweihundertvierzig Deutsche Mark,\nzember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), wird im\n4. mit drei kindergeldberechtigten Kindern\nEinvernehmen mit den Bundesministern des Innern\nund der Finanzen verordnet:                                     zweih undertvierundsie bzig Deutsche Mark.\nFür jedes weitere kindergeldberechtigte Kind erhöht\nsich der Familienzuschlag nach Satz 1 Nr. 4 um je\nArtikel 1\nvierundsechzig Deutsche Mark.\nDie Verordnun~J über das Ausbildungsgeld für\nSanitätsoffizier-Anwärter vom 23. September 1970          Die Sätze 1 und 2 finden auch auf diejenigen Sani-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1362), zuletzt geändert durch       tätsoffizier-Anwärter Anwendung, denen ohne Be-\ndie Fünfte Verordnung zur Änderung der Verord-            rücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskinder-\nnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-       geldgesetzes Kindergeld zustehen würde. Sanitäts-\nAnwärter vom 25. September 1975 (Bundesgesetz-            offizier-Anwärter nach Absatz 1 Nr. 3 erhalten für\nblatt I S. 2601), wird wie folgt geändert:                das kindergeldberechtigte Kind, wenn der Sanitäts-\noffizier-Anwärter nicht auch die Voraussetzungen\n§ 6 erhält folgende Fassung:\ndes Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b erfüllt, als Fami-\n,,§ 6                         lienzuschlag nur den Unterschiedsbetrag zwischen\n(1) Den Familienzuschlag erhalten                      Nummer 1 und der Nummer, die der Anzahl der\nberücksichtigungsfähigen Kinder entspricht.\n1. verheiratete und verwitwete Sanitätsoffizier-An-\nwärter,                                                  (3) Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-An-\n2. geschiedene Sanitätsoffizier-Anwärter und Sani-        wärters als Beamter, Richter oder Soldat oder Ange-\ntätsoffizier-Anwärter, deren Ehe aufgehoben oder      stellter im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40\nfür nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum     Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung\nUnterhalt verpflichtet sind,                          des Artikels I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-\n3. andere Sanitätsoffizier-Anwärter,                      lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in\nBund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetz-\na) denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-\nblatt I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nGesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur\nvom 31. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 412),\nvom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091),\nzuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes\noder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen\nzur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom\nDienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versor-\n18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091),\ngungsberechtigt und steht ihm der Ortszuschlag der\nzusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3\nStufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so erhält\noder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zu-\nstehen würde,                                     der Sanitätsoffizier-Anwärter den Familienzuschlag\nnach Absatz 2 Nr. 1 nur in Höhe von\nb) die in ihrer Wohnung einer anderen Person\nnicht nur vorübergehend Unterhalt und Unter-            fünfundvierzig Deutsche Mark.\nkunft gewähren, weil sie gesetzlich oder sitt-    Hinsichtlich des Familienzuschlages nach Absatz 2\nlich dazu verpflichtet sind oder aus gesund-      Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2 findet § 40 Abs. 6 des\nheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.          Bundesbesoldungsgesetzes sinngemäß Anwendung.\n(2) Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei\neinem Sanitätsoffizier-Anwärter                              (4) Der Familienzuschlag wird vom Ersten des\nMonats an gezahlt, in den das für die Gewährung\n1. ohne kindergeldberechtigtes Kind                       maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr ge-\nneunzig Deutsche Mark,                             zahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraus-","Nr. 17 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976                      319\nsetzungen an keinem Tc1~Je vorgelegen haben. Bei       findet Artikel 1 § 4 des Gesetzes zur Verbesserung\neiner AndcnmfJ des Famili<!nzuschlages finden die      der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (Bun-\nSätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.\"                desgesetzbl. I S. 3091) entsprechende Anwendung.\nArtikel 2                                               Artikel 3\nSoweit durch diese Verordnung eine Verringerung         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja·-\noder ein Wcgfdll des Familienzuschlages eintritt,      nuar 1976 in Kraft.\nBonn, den 11. Februar 1976\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber","320                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nUbersi<ht über den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 300. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. Januar 1976,\nist im Bundesanzeiger Nr. 32 vom 17. Februar 1976 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 32 vom 17. Februar 1976 kann zum Preis von 1,- DM\n(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVcrloq: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nJw Bundcsgcselzbldll Teil I werden Ceselze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nlm Bundcsqcselzbliitt Teil 11 werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mi.t der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBc,kanntmachungcn sowie Zolltarifvcrordnungc'.n vcrülfentlicht.\nB c z 11 g s b c d in g 11 n g c n : Laufender Bc,,ug nm im Postabonnemen1. Abbestellungen mi.issen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Vcrlc1g vorlicqen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nB c zu g s preis : Für Teil I und Teil II l1albjührlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDtcsc'.r Preis gilt auch für BundcsgcsclzbliiUcr, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind, Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\n,1uf das Postscheckkonto Bundcsgeselzblc1tt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPr c i s cl i es c r Ausgabe : 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-\nprPis isl die Mchrwc!rlstcuer c\\nlh,illen; cler angew,mclle Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}