{"id":"bgbl1-1976-17-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":17,"date":"1976-02-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Bundessozialhilfegesetzes","law_date":"1976-02-13T00:00:00Z","page":289,"pdf_page":1,"num_pages":29,"content":["289\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                     Ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 1976                                                                                                      Nr. 17\nTag                                                                  Inhalt                                                                                         Seite\n13. 2. 7G   Neufassung des Bundessozialhilfeg·esetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          289\n2170-1\n11. 2. 7b   Sechsle Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sani-\nU:itsoffizier-Anwärler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     318\n51-1-15\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundessozialhiliegesetzes\nVom 13. Februar 1976\nAuf Grund des Artikels 45 des Haushaltsstruktur-                                     6. des § 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des\ngesetzes vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I                                            Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom\nS. 3091) wird nachstehend der vom 1. Januar 1976                                              15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942),\nan geltende Wortlaut des Bundessozialhilfegesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Sep-                                          7. des Artikels 4 § 21 des Gesetzes zur Anderung\ntember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1688) unter Be-                                             des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über\nrücksichtigung                                                                                Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundes-\n1. des Artikels 78 des Einführungsgesetzes zum                                               gebührenordnung für Rechtsanwälte und ande-\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-                                                rer Vorschriften vom 20. August 1975 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 469),                                                                     gesetzbl. I S. 2189),\n2. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundes-                                       8. des § 5 des Strafrechtsreform-Ergänzungsgeset-\nsozialhilfegesetzes vom 25. März 1974 (Bundes-                                           zes vom 28. August 1975 (Bundesgesetzbl. I\ngesetz bl. I S. 777),                                                                    s. 2289),\n3. des Artikels II § 2 des Gesetzes zur Weiter-\nentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom                                       9. des Artikels II § 14 des Sozialgesetzbuches\n24. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 981),                                               Allgemeiner Teil -                              vom 11. Dezember 1975\n(Bundesgesetzbl. I S. 3015) und\n4. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts\nvom 7. Mai 1974 - 1 BvL 6/72 -- (Bundes-\n10. des Artikels 22 § 1 des Haushaltsstrukturgeset-\ngesetzbl. I S. 1509),                                                                    zes vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I\n5. des § 35 des Gesetzes über die Angleichung der                                           s. 3091)\nLeistungen zur Rehabilitation vom 7. August\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881),                                                bekanntgemacht.\nBonn, den 13. Februar 1976\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke","290                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nBundessozialhilfegesetz (BSHG)\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                              §§                               Unterabschnitt 13                       §§\nAllgemeines                                                          bis  10     Altenhilfe                                                    75\nAbschnitt 2                                                                 Abschnitt 4\nHHfe zum Lebensunterhalt                                                 Einsatz des Einkommens und des Vermögens\nUn tcrahschnitt 1                                                              Unterabschnitt 1\nPerso1wnkreis, Gegenstand der Hilfe                              11 bis   16     Allgemeine Bestimmungen über den\nEinsatz des Einkommens . . . . . . . . . . . . .       76 bis    78\nUnl(!rabschnitt 2\nHilfe zur Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 bis   20                            Unterabschnitt 2\nUnterabschnitt 3                                        Einkommensgrenzen für die Hilfe\nin besonderen Lebenslagen .......... .                 79, 81,\nForm und Maß der Leistungen . . . . . . . . . .                  21 bis   24                                                              83 bis 87\nUnterabschnitt 3\nUnterabschnitt 4\nEinsatz des Vermögens . . . . . . . . . . . . . . . . .  88 und    89\nAusschluß des Anspruchs auf Hilfe,\nEinschränkung der Hilfe ............ .                            25\nAbschnitt 5\nAbschnitt 3                                         V er,pflich tung anderer                                 90 und    91\nHilfe in besonderen Lebenslagen\nAbschnitt 6\nUnterabschnitt 1\nKostenersatz                                             92, 92 a, 92 C\nAllgemeines                                                      27 bis   29 a\nUnterabschnitt 2                                                                 Abschnitt 7\nHilfe zum Aufbcrn oder zur Sicherung                                             Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften                     93 und    95\nder Lebensgrundlage ................ .                            30\nAbschnitt 8\nUnterabschnitt 3\nTräger der Sozialhilfe                                   96 bis 102\nAusbildungshilfe                                                 31 bis   33, 35\nUnterabschnitt 4                                                                 Abschnitt 9\nVorbeugende Gesundheitshilfe ........ .                              36          Kostenerstattung zwischen den Trägern\nder Sozialhilfe ....................... 103 bis 113\nUnterabschnitt 5\nKrankenhilfe, sonstige Hilfe . . . . . . . . . . . .             37 und   37 a                            Abschnitt 10\nVerfahrensbestimmungen       .............. 114,\nUnterabschnitt 5 a\n116 bis 118\nHilfe zur Familienplanung ............ .                             37 b\nAbschnitt 11\nUnternbschnitt 6                                        Sonstige Bestimmungen ................ 119 bis 122\nliilfe für werdende Mütter\nund Wöchnerinnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            38                                   Abschnitt 12\nUnterabschnitt 7                                        Sonderbestimmungen zur Sicherung\nder Eingliederung Behinderter . . . . . . . . 123 bis 126 c\nEingliederunr1shilfe für Behinderte . . . . . .                  39 bis   44,\n46 und   47\nAbschnitt 13\nUnterabschnitt 8\nTuberkulosebekämpfung außerhalb der Sozialhilfe\nTuberkulosehilfe                                                 48 bis   66\nUnterabschnitt 1\nUnterabschnitt 9\nSonderbestimmungen für Träger der\nBlindenhilfe                                                         67\nTuberkulosehilfe, die nicht Träger der\nUnterabschnitt 10                                          Sozialhilfe sind ...................... 127, 128,\n130, 131\nHilfe zur Pflege                                                 68 und   69                            Unterabschnitt 2\nUnterabschnitt 11                                        Sonderbestimmungen für sonstige\nHilfe zur Weiterführung des llaushalts\nzur Tuberkulosebekämpfung\n70 und   71\nverpflichtete Stellen .................. 132 bis 137\nUnterabschnitt 12\nHilfe zur Uberwindung besonderer                                                                          Abschnitt 14\nsozialer Schwierigkeiten ..•...........                           72          Obergangs- und Schlußbestimmungen ... 139 bis 152","Nr. 17    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976                        291\nAbschnitt 1                                                  § 6\nAllgemeines                                 Vorbeugende Hilfe, nachgehende Hilfe\n(1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend gewährt wer-\n§ 1                          den, wenn dadurch eine dem einzelnen drohende\nInhalt und Aufgabe der Sozialhilfe           Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden\nkann. Die Sonderbestimmungen der §§ 36 und 57\n(1) Die Sozialhilfe umfaßt Hilfe zum Lebensunter-    gehen der Regelung des Satzes 1 vor.\nhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen.\n(2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung\n(2) Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfän-\neiner Notlage gewährt werden, wenn dies geboten\nger der Hilfe die Fi._ihrung eines Lebens zu ermög-\nist, um die Wirksamkeit der zuvor gewährten Hilfe\nlichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die\nzu sichern. Die Sonderbestimmungen der §§ 40, 49\nHilfe soll ihn soweit wie möglich befähigen, unab-\nund 50 gehen der Regelung des Satzes 1 vor.\nhängig von ihr zu leben; hierbei muß er nach sei-\nnen Kräften mitwirken.\n§ 7\n§ 2                                           Familiengerechte Hilfe\nNachrang der Sozialhilfe                   Bei Gewährung der Sozialhilfe sollen die beson-\n(1) Sozialhilfe erhült nicht, wer sich selbst helfen deren Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchen-\nkann oder wer die erforderl.iche Hilfe von anderen,      den berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die\nbesonders von Angehörigen oder von Trägern an-           Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den\nderer Sozialleistungen, erhält.                          Zusammenhalt der Familie festigen.\n(2) Verpflichtungen anderer, besonders Unter-\n§ 8\nhaltspflichtiger oder der Träger anderer Soziallei-\nstungen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.                        Formen der Sozialhilie\nAuf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen an-             (1) Formen der Sozialhilfe sind persönliche Hilfe,\nderer, auf die jedoch kein Anspruch besteht, dür-        Geldleistung oder Sachleistung.\nfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem\nGesetz entsprechende Leistungen vorgesehen sind.            (2) Zur persönlichen Hilfe gehört außer der Be-\nratung in Fragen der Sozialhilfe (§ 14 des Ersten\n§ 3                          Buches Sozialgesetzbuch) auch die Beratung in son-\nstigen sozialen Angelegenheiten, soweit letztere\nSozialhilie nach der Besonderheit des Einzelialles    nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzu-\n(1) Art, Form und Maß der Sozialhilfe richten sich   nehmen ist. Wird Beratung in sonstigen sozialen\nnach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem        Angelegenheiten auch von Verbänden der freien\nnach der Persern des Hilfeempfüngers, der Art sei-       Wohlfahrtspflege wahrgenommen, ist der Rat-\nnes Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen.             suchende zunächst hierauf hinzuweisen.\n(2) Wünschen des Hilfäempfüngers, die sich auf\ndie Gestaltung der flilfe richten, solJ entsprochen                                 § 9\nwerden, soweit sie angemessen sind und keine un-                           Träger der Sozialhilfe\nvertretbaren Mehrkosten erfordern.\nDie Sozialhilfe wird von örtlichen und überört-\n(3) Auf seinen Wunsch soll der Hilfeempfänger        lichen Trägem gewährt.\nin einer solchen Einrichtung untergebracht werden,\nin der er durch Geistliche seines Bekenntnisses be-                                 § 10\ntreut werden kann.\nVerhältnis zur freien Wohlfahrtspflege\n§ 4                              (1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesell-\nAnspruch auf Sozialhilfe                schaften des öffentlichen Rechts sowie der Ver-\nbände der freien Wohlfahrtspflege als Träger eige-\n(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit    ner sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfül-\ndieses Gesetz bestimmt, daß die Hilfe zu gewähren       lung dieser Aufgaben werden durch dieses Gesetz\nist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfän-       nicht berührt.\ndet oder gepfändet werden.\n(2) Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der\n(2) Uber Form und Maß der Sozialhilfe ist nach      Durchführung dieses Gesetzes mit den Kirchen und\npflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit          Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts so-\ndieses Gesetz das Ermessen nicht ausschließt.           wie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zu-\nsammenarbeiten und dabei deren Selbständigkeit\n§ 5                           in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben\nEinsetzen der Sozialhilfe                achten.\nDie Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der        (3) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet\nSozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen        sein, daß sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der\nbekannt wird, daß die Voraussetzungen für die Ge-        freien Wohlfahrtspflege zum Wohle des Hilfe-\nwährung vorliegen.                                       suchenden wirksam ergänzen. Die Träger der So-","292                                         Bumlcsgcsetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n/tülhi!f('. sollen die Vnhii11dc der freien Wohlfahrts-          Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in ver-\nin ihrer Tütiukeil clllf d(~ll1 Gebiet der Sozial-   tretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt\nh il le d n ~Jcrncss(~ n u nte rslli lzcn.                      und eine Teilnahme am kulturellen Leben.\n(·1) Wird die l 1ilfc im Einzelfalle durch die freie          (2) Bei Kindern und Jugendlichen umfaßt der not-\n\\VohlfohrlspJlc~Je uewührleislct, soJlen die Träger              wendige Lebensunterhalt auch den besonderen, vor\nder Sozialhilfe von der Durchführung eigener Maß-                allem den durch das Wachstum bedingten Bedarf.\nnahmen absehen; dies gilt nicht für die Gewährung\nvon Gcldlcistunqen.\n§ 13\n(5) Die Tr~iger der Sozicilhilfe können allgemein             Obernahme von Krankenversicherungsbeiträgen\ni.111   der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem\nGesetz die Verb~indc der freien Wohlfahrtspflege                    (1) Für Weiterversicherte im Sinne des § 313 der\nbeteiligen oder ihnen die Durchführung solcher Auf-              Reichsversicherungsordnung sowie für Renten-\n~Fihen überlrc1gen, wenn die Verbände mit der Be-                antragsteller, die nach § 315 a der Reichsversiche-\nteiligung oder 1Jhcrlrnqung einverstanden sind. Die              rungsordnung krankenversicherungspflichtig sind,\nTrüger der Sm,.ialhilfe bleiben dem Hilfesuchenden               sind die Krankenversicherungsbeiträge zu überneh-\ngeqcnüber vcrd n l.wor!Jich.                                     men, soweit die genannten Personen die Voraus-\nsetzungen des § 11 Abs. 1 erfüllen. § 76 Abs. 2 Nr. 2\nund 3 gelten insoweit nicht.\nAbschnitt 2                            (2) In sonstigen Fällen können Beiträge für eine\nfreiwillige Krankenversicherung übernommen wer-\nHfüe zum lc~bensunf.erhalt                     den, soweit sie angemessen sind; zur Aufrechterhal-\ntung einer freiwilligen Krankenversicherung sind\nUnlcrdbschnii.t 1                       solche Beiträge zu übernehmen, wenn laufende\nCcgensti..md der Hilfe          Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für\nkurze Dauer zu gewähren ist. § 76 Abs. 2 Nr. 3 gilt\n§ 11\ninsoweit nicht.\nPersonenkreis\n§ 14\np) Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewäh-\nAlterssicherung\nren, der seinen nol wendigen Lebensunterhalt nicht\noder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und                      Als Hilfe zum Lebensunterhalt können auch die\nMitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Ver-                 Kosten übernommen werden, die erforderlich sind,\nrnögen, beschaffen kann. fü!i nicht getrennt leben-              um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine\nden Ehegatten sind das Einkommen und das Ver-                    angemessene Alterssicherung oder auf ein ange-\nmögen beider Ehega lten zu berücksichtigen; soweit               messenes Sterbegeld zu erfüllen.\nminderjährige unverheiratete Kinder, die dem Haus-\nhalt ihrer Eltern oder eines Elternteiles angehören,                                       § 15\nden notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Ein-\nkommen und Vermögen nicht beschaffen können,                                        Bestattungskosten\nsind auch dc1s Einkommen und das Vermögen der                       Die erforderlichen Kosten einer Bestattung sind\nEHern oder des Elternl.eiles zu berücksichtigen.                 zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten\nnicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.\n(2) Hilfe zum Lebensunterhalt kann in begründe-\nten Fällen auch insoweit gewdbrt werden, als der\nnotwendige Lebensunterhalt aus dem nach Absatz 1                                          § 15 a\nzu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen                            Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen\nbeschafft werden kann. ]n diesem Umfange haben\ndie in Absatz l gcnunnten Personen dem Träger                       Hilfe zum Lebensunterhalt kann in Fällen, in de-\nder Sozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen.                    nen nach den vorstehenden Bestimmungen die Ge-\nwährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt wer-\n(3) Hilfe zum Lebensunlerhalt kunn auch dem                 den, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder\ngewährt werden, der ein für den notwendigen                      zur Behebung einer vergleichbaren Notlage ge-\nLebensunterhalt ausreichendes Einkommen oder                     rechtfertigt ist. Geldleistungen können als Beihilfe\nVermögen hat, jedoch einzelne für seinen Lebens-                 oder bei vorübergehender Notlage als Darlehen ge-\nunterhalt erforderljche Tätigkeiten nicht verrichten             währt werden.\nkann; von dem I-lilfecmpfänger kann ein angemes-\nsener Kostenbeitrag verlt1nqt werden.\n§ 16\nHaushaltsgemeinschaft\n§ 12\nLebt ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft\nNotwendiger Lebensunterhalt\nmit Verwandten oder Verschwägerten, so wird ver-\n(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt be-               mutet, daß er von ihnen Leistungen zum Lebens-\nsonders ErnJ.hrung, Unterkunft, Kleidung, Körper-                unterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkom-\npflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürf-                 men und Vermögen erwartet werden kann. Soweit\nnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen                  jedoch der Hilfesuchende von den in Satz 1 ge-","Nr. 17    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976                       293\nnannlcn Personen Lcislungen zum Ld>ensunterhalt               (2) Während dieser Tätigkeit werden dem Hilfe-\nnichl erh~iH, isl ihm l lilfe zum Lch<>nsunterhalt zu      suchenden Hilfe zum Lebensunterhalt und eine an-\ngcw&ihren.                                                 gemessene Entschädigung für Mehraufwendungen\n§ 17\ngewährt. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(aufgehoben)\nUnterabschnitt 3\nU n tcrabschnitt. 2                              Form und Maß der Leistungen\nHilfe zur Arbeit\n§ 21\n§ 18\nLaufende und einmalige Leistungen, Taschengeld\nBeschaffung des Lebensunterhalts durch Arbeit             (1) Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch lau-\n(1) Jeder I-lilfesuchcnd<> muß seine Arbeitskraft       fende und einmalige Leistungen gewährt werden.\nzur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und\n(2) Einmalige Leistungen sind auch zu gewähren,\nseine unterhalt:shcrcchUgten Angehörigen einsetzen.\nwenn der Hilfesuchende zwar keine laufenden Lei-\n(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß der :Hilfe-          stungen zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebens-\nsuchende sich um Arbeit bemüht und Gelegenheit             unterhalt jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln\nzur Arbeit erhi:ilt. 1:-Iierhci ist besonders mit den      nicht voll beschaffen kann.\nDienststellen der Bm1dcsanstalt für Arbeit zusam-\nmenzuwirken.                                                  (3) Die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer An-\nstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich-\n(3) Dem Hilfesuchenden dari eine Arbeit nicht           tung umfaßt auch ein angemessenes Taschengeld,\nzugemutet werden, wenn er körperlich oder gei-             es sei denn, daß dessen bestimmungsmäßige Ver-\nstig hierzu nicht in der Lc1ge ist oder wenn ihm die       wendung durch oder für den Hilfeempfänger nicht\nkünftige Ausübung se.iner bisherigen überwiegen-           möglich ist. Die zusti:indigen Landesbehörden kön-\nden Ti:itigkeit wesen l.licl1 erschwert würde oder         nen für die in ihrem Bereich vorhandenen Einrich-\nwenn der Arbeit (~in sonstiger wichtiger Grund ent-        tungen die Höhe des Taschengeldes festsetzen. Trägt\ngegensteht. Ihm darf eine Arbeit vor allem nicht           der Hilfeempfänger einen Teil der Kosten des Auf-\nzugemutet werden, soweit dadurch die geordnete             enthalts selbst, so ist das Taschengeld um fünfund-\nErziehung eines Kindes gefährdet würde; auch sonst         zwanzig vom Hundert seines Einkommens, jedoch\nsind die Pflichten zu berücksichtigen, die dem Hilfe-      höchstens um einen Betrag bis zur Höhe von zwan-\nsuchenden die Führung eines Haushalts oder die             zig vom Hundert des Regelsatzes eines Haushalts-\nPflege eines Angehörigen auferlegt.                        vorstandes zu erhöhen.\n§ 19\n§ 22\nSchaffung von Arbeitsgelegenheiten\nRegelbedarf\n(1) Für Hilfesuchende, die keine Arbeit finden\nkönnen, sollen nadl Müglichkeit Arbeitsgelegen-                (1) Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt\nheiten geschaffen werden.                                  außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen\nEinrichtungen werden nach Regelsätzen gewährt\n(2) Wird für den lfilfesuchenden GelegEmheit zu        Sie sind abweichend von den Regelsätzen zu be-\ngemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen,         messen, soweit dies nach der Besonderheit des Ein-\nkann ihm entweder das übliche Arbeitsentgelt oder\nzelfalles geboten ist.\nHilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer ange-\nmessenen Entschädiqunq für Mehraufwendungen                    (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\ngewährt werden; zusätzlich ist nur die Arbeit, die         Gesundheit erläßt im Einvernehmen mit dem Bun-\nsonst nicht, nicht in diesern Umfon9 oder nicht zu         desminister für Arbeit und Sozialordnung und dem\ndiesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.                  Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften\n(3) Wird im Falle des Absatzes 2 Hilfe zum\nüber Inhalt und Aufbau der Regelsätze sowie über\nLebensunterhalt gewi:ihrt, so wird kein Arbeitsver-\nhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Be-            das Verhältnis der Regelsätze zum Arbeitseinkom-\nmen; die Rechtsverordnung kann einzelne laufende\nschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen\nKranken- und Rentenversicherung begründet. Die             Leistungen von der Gewährung nach Regelsätzen\nausnehmen und über ihre Gestaltung Näheres be-\nVorschriften über den Arbeitsschu l:z finden jedoch\nAnwendung.                                                 stimmen.\n§ 20                              (3) Die zuständigen Landesbehörden oder die\nvon ihnen bestimmten Stellen setzen die Höhe der\nGewöhnung an Arbeit,                     Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach\nPrüiung der Arbeitsbereitschaft             Absatz 2 fest; dabei sind die tatsächlichen Lebens-\n(1) Ist es im Einzelfall erforderlich, einen arbeits-  haltungskosten und örtliche Unterschiede zu be-\nentwöhnten Hilfesuchenden an Arbeit zu gewöh-              rücksichtigen. Notwendig werdende Neufestsetzun-\nnen oder die Bereitschaft eines Hilfesuchenden zur         gen der Regelsätze sind zu dem Zeitpunkt vorzuneh-\nArbeit zu prüfen, soll ihm C'irw hierfür geeignete         men, von dem an Rentenerhöhungen nach den\nTi:itigkeit anuebolcn werden.                               Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen","294                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nüber die Anpassung der Renten auf die Leistungen                             Unterabschnitt 4\nnach diesem Gesetz anzurechnen sind; zu einem                       Ausschluß des Anspruchs auf Hilfe,\nanderen Zeitpunkt notwendig werdende Neufestset-\nEinschränkung der Hilfe\nzungen der Regelsätze sind nicht ausgeschlossen.\n§ 25\n§ 23\n(1) Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu lei-\nMehrbedarf                      sten, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebens-\n(l) Ein Mebrbedarf von dreißig vom Hundert des         unterhalt.\nmaßgebenden Regelsatzes ist anzuerkennen                     (2) Die Hilfe kann bis auf das zum Lebensunter-\n1. für Personen, die das fünfundsechzigste Lebens-        halt Unerläßliche eingeschränkt werden\njahr vollendet haben,                                 1. bei einem Hilfesuchenden, der nach Eintritt der\n2. für Personen unter fünfundsechzig Jahren, die              Geschäftsfähigkeit sein Einkommen oder Ver-\nerwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Ren-             mögen vermindert hat in der Absicht, die Vor-\ntenversicherung sind,                                     aussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung\nder Hilfe herbeizuführen,\n3. für werdende Mütter,\n2. bei einem Hilfeempfänger, der trotz Belehrung\nsoweit nicht im Einzelfall ein höherer Bedarf be-\nsein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,\nsteht.\n3. bei einem Hilfesuchenden, der sein Arbeitsver-\n(2) Für Personen, die mit zwei oder drei Kindern\nhältnis gelöst oder durch ein vertragswidriges\nunter sechzehn Jahren zusammenleben und allein\nVerhalten Anlaß für die Kündigung des Arbeit-\nfür deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein\ngebers gegeben hat oder der sich weigert, an\nMehrbedarf von dreißig vom I--Iundert des maßge-\neiner Maßnahme zur beruflichen Ausbildung,\nbenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im\nFortbildung oder Umschulung teilzunehmen, oder\nEinzelfall ein höherer Bedarf besteht; bei vier oder\nder die Teilnahme an einer der genannten Maß-\nmehr Kindern erhöht sich der Mehrbedarf auf fünf-\nnahmen abgebrochen hat, ohne für sein Verhal-\nzig vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes.\nten einen wichtigen Grund zu haben.\n(3) Für Erwerbstätige ist ein Mehrbedarf in an-\n(3) Soweit wie möglich ist zu verhüten, daß die\ngemessener Höhe anzuerkennen; dies gilt vor allem\nunterhaltsberechtigten Angehörigen der in den Ab-\nfür Personen, die trotz beschränkten Leistungsver-\nsätzen 1 und 2 genannten Personen oder andere mit\nmögens einem Erwerb nachgehen.\nihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfeemp-\n(4) Absatz 1 Nr. 1 bis 3, Absatz 2 und Absatz 3        fänger durch die Versagung oder die Einschränkung\nsind nebeneinander anzuwenden.                             der Hilfe mitbetroffen werden.\n§ 24                                                   § 26\nMehrbedarf für Blinde und Behinderte                                    (aufgehoben)\n(1) Der Mehrbedarf nach § 23 Abs. 3 ist für er-\nwerbstätige Blinde in Höhe des Erwerbseinkommens\nanzuerkennen, wenn es fünfzig vom Hundert des                                    Abschnitt 3\nRegelsatzes eines Haushaltsvorstandes monatlich                      Hilfe in besonderen Lebenslagen\nnicht übersteigt; übersteigt es diesen Betrag, so be-\nträgt der Mehrbedarf fünfzig vom Hundert des                                  Unterabschnitt\nRegelsatzes eines Haushaltsvorstandes zuzüglich\nfünfundzwanzig vom Hundert des diesen Betrag                                    Allgemeines\nübersteigenden Erwerbseinkommens. Satz 1 findet\nauch Anwendung auf Personen,                                                         § 27\n1. deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht                                 Arten der Hilfe\nmehr als 1 /;;o beträgt,                                 (1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfaßt\n2. bei denen durch Nummer 1 nicht erfaßte, nicht nur        1.    Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Le-\nvorübergehende Störungen des Sehvermögens                    bensgrundlage,\nvon einem solchen Schwcregrad vorliegen, daß\nsie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach           2.    Ausbildungshilfe,\nNummer 1 gleichzuachten sind.                          3.    vorbeugende Gesundheitshilfe,\n(2) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung auf           4.    Krankenhilfe, sonstige Hilfe,\nBehinderte, deren Behinderung so schwer ist, daß            4 a. Hilfe zur Familienplanung,\nsie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stu-\nfen III, IV oder V nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Bun-         5.    Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,\ndesversorgungsgesE~tzes (~rhielten. Die Bundesregie-        6.    Eingliederungshilfe für Behinderte,\nrung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates Näheres über die Abgren-               7.    Tuberkulosehilfe,\nzung des Personenkreises.                                   8.    Blindenhilfe,","Ni. l 7    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976                          295\n9.     l lilfc zur Pflege,                                                      Unterabschnitt 3\n10.      Hilfe zur Wcitcrfülnt1n(J dc)s l ldushalts,                             Ausbildungshilfe\n11.     Hilfe zur Uberwindung            besonderer sozialer\nSchwierigkeiten,                                                                § 31\n12.      Altenhilfe.                                                                    Inhalt\n(2) Hilfe kann auch in anderen besonderen Le-                 (1) Zur Ausbildung für einen angemessenen Be-\nbenslagen gewährt werden, wenn sie den Einsatz                ruf oder für eine sonstige angemessene\nöffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen             ist dem Auszubildenden Ausbildungshilfe zu ge-\nkönnen als 13eihilfc oder als Darlehen gewährt wer-           währen.\nden.                                                             (2) Ausbildungshilfe ist auch zu gewähren zum\n(3) Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim           Besuch einer Realschule, eines Gymnasiums, einer\noder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer           Ausbildungsstätte, deren Ausbildungsabschluß dem\nEinrichtung zur teilstalionären Betreuung gewährt,            einer Realschule oder eines Gymnasiums gleichge-\numfaßt die Hilfe in besonderen Lebenslagen auch               stellt ist, sowie einer Berufsfachschule.\nden in der Einrichtung gewührten Lebensunterhalt.                (3) Ausbildungshilfe ist ferner zur Teilnahme an\nVorbereitungsmaßnahmen zu gewähren, die gebo-\n§ 28\nten sind, um eine spätere Ausbildung oder die\nPersonenkreis                       spätere Ausübung eines Berufs oder einer sonstigen\nHilfe in besonderen Lebenslagen wird nach den              angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen.\nBestimmungen dieses Abschnitts gewährt, soweit                   (4) Ausbildungshilfe wird nicht gewährt, wenn\ndem Hilfesuchenden, seinem nicht getrennt leben-             die Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungs-\nden Ehegatten und, wenn er minderjährig und un-              förderungsgesetzes oder des Arbeitsförderungs-\nverheiratet ist, auch seinen Eltern die Aufbringung           gesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist.\nder Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach\nden Bestimmungen des Abschnitts 4 nicht zuzumu-                                          §  32\nten ist.                                                                          Voraussetzungen\n§ 29                              (1) Die Hilfe zur Ausbildung für einen angemes-\nErweiterte Hilfe, Aufwendungsersatz              senen Beruf wird nur gewährt, wenn\nIn begründeten Fällen kann Hilfe über § 28 hin-            1. der Auszuhildende für den Beruf geeignet ist,\naus auch insoweit gewährt werden, als den dort                2. die Leistungen des Auszubildenden die Gewäh-\ngenannten Personen die Aufbringung der Mittel                      rung der Hilfe rechtfertigen,\naus dem Einkommen oder Vermögen zuzumuten ist.\n3. der beabsichtigte Ausbildungsweg fachlich not-\nIn diesem Umfange haben sie dem Trüger der\nwendig ist,\nSozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen.\n4. der Beruf voraussichtlich eine ausreichende Le·-\n§ 29 a                               bensgrundlage bietet.\nEinschränkung der Hilfe                      (2) Die Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige\nangemessene Tätigkeit wird nur gewährt, wenn\nDie Hilfe kann bei einem Hilfesuchenden, auf den\neine Berufsausbildung aus besonderen Gründen\ndie Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Nr. l zutref-\nunterbleibt. Absatz 1 Nr, 1 bis 3 gilt entsprechend.\nfen, eingeschränkt werden, soweit dadurch der Ge-\nsundheit dienende Maßnabmen n icbt uefährdet wer-                 (3) Ausbildungshilfe nach § 31 Abs. 2, ausgenom-\nden.                                                          men die Hilfe zum Besuch einer Realschule oder\neiner ihr gleichgestellten Ausbildungsstätte, wird\nUnterabschnitt 2                      nur gewährt, wenn der Auszubildende nach seinen\nFähigkeiten und Leistungen für den Besuch geeignet\nHilfe zum Aufbau oder zm Sicherung                 ist oder wenn ein Abbruch der Ausbildung für ihn\nder Lebensgrundlage                      eine Härte bedeuten würde. Für die Hilfe zum Be-\nsuch einer Berufsfachschule gilt ferner Absatz l\n§ 30                            Nr. 1, 3 und 4 entsprechend. Für die Hilfe zum Be-\n(1) Personen, denen eine ausreichende wirtschaft-         such einer Realschule oder einer ihr gleichgestellten\nliche Lebensgrundlage fehlt oder bei denen sie ge-             Ausbildungsstätte gilt Absatz 1 Nr. 2.\nfährdet ist, kann Hilfe gewährt werden. Die Hilfe                 (4) Wird die Ausbildung nach der Vollendung\nsoll dazu dienen, ihnen den Aufbau oder die Siche-             des fünfundzwanzigsten Lebensjahres begonnen, so\nrung einer LE~bensgrundlage durch eigene Tätigkeit            wird die Hilfe nur gewährt, wenn die Besonderheit\nzu ermöglichen.                                               des Falles oder die Art der Ausbildung dies recht-\n(2) Die Hilfe soll in der Regel nur gewährt wer-          fertigt.\nden, wenn dem Hilfesuchenden sonst voraussicht-                                          § 33\nlich Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden                                     Umfang der Hilfe\nmüßte.                                                           (1) Die Hilfe umfaßt die erforderlichen Leistun-\n(3) Geldleistungen können als Beihilfe oder Dar-          gen für den Lebensunterhalt und für die Ausbil-\nlehen gewährt werden.                                         dung.","296                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Für den Lelwnsunterhalt gellen die Bestim-        zahnärztlichen Behandlung im Rahmen der· Kran-\nmungen des Abschnitts 2 entsprechend.                    kenhilfe zu der in Satz 1 genannten Vergütung be-\nreit erklären.\n§ 34                              (4) Absatz 3 gilt entsprechend bei ärztlichen oder\n(aufgehoben)                       zahnärztlichen Leistungen in den Fällen der §§ 36,\n37 a, 37 b, 38, 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 49 Abs. 2\nund des§ 57.\n§  35\nBeteiligung anderer Stellen                                         § 37 a\nDie Voraussetzungen der Hilfe zur Ausbildung              Hilfe bei Schwangerschaft oder bei Sterilisation\nfür einen angemessenen Beruf oder für eine son-\nstige angemessene Tätigkeit sind im Benehmen mit            Bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch einer\nden Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit zu        Schwangerschaft oder bei einer nicht rechtswidri-\nprüfen. Vor der Entscheidung über die Hilfe zum          gen Sterilisation ist Hilfe zu gewähren, wenn der\nBesuch einer der in § 31 Abs. 2 genannten Ausbil-        Eingriff von einem Arzt vorgenommen wird. Die\ndungsstiitten ist diese zu hören.                        Hilfe umfaßt die in § 200 f Satz 2 der Reichsver-\nsicherungsordnung genannten Leistungen.\nUnterabschnitt 4\nVorbeugende Gesundheitshilfe                                    Unterabschnitt 5 a\nHilfe zur Familienplanung\n§ 36\n(1) Personen, bei denen nach ärztlichem Urteil                                 § 37 b\neine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheits-              Zur Familienplanung ist Hilfe zu gewähren. Maß-\nschaden einzutreten droht, soll vorbeugende Ge-          nahmen der Hilfe sind vor allem Ubernahme der\nsundheitshilfe gewährt werden. Außerdem können           Kosten\nzur Früherkennung von Krankheiten Vorsorge-\n1. der notwendigen ärztlichen Beratung einschließ-\nuntersuchungen gewährt werden; sie sind zu ge-\nlich der erforderlichen Untersuchung und Ver-\nwähren, soweit Versicherte nach den Vorschriften\nordnung,\nder gesetzlichen Krankenversicherung über Maß-\nnahmen zur Früherkennung von Krankheiten (§§ 181         2. der ärztlich verordneten empfängnisregelnden\nbis 181 b der Reichsversicherungsordnung) An-                 Mittel.\nspruch auf diese Maßnahmen haben.\n(2) Zu den Maßnahmen der vorbeugenden Ge-                                Unterabschnitt 6\nsundheitshilfe gehören vor allem die nach ärzt-          Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen\nlichem Gutachten im Einzelfall erforderlichen Maß-\nnahmen der Erholung, besonders für Kinder, Ju-                                     § 38\ngendliche und alte Menschen sowie für Mütter in\ngeeigneten Müttergenesungsheimen.                           (1) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen ist\nHilfe zu gewähren.\n(3) Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheits-\nämter bleiben unberührt.                                    (2) Die Hilfe umfaßt\n1. ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Hebammen-\nhilfe,\nUnterabschnitt 5\n2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmit-\nKrankenhilfe, sonstige Hilfe                     teln,\n3. einen Pauschbetrag für die im Zusammenhang\n§ 37\nmit der Entbindung entstehenden Aufwendungen,\nKrankenhilfe\n4. Pflege in einer Anstalt oder einem Heim sowie\n(1) Kranken ist Krankenhilfe zu gewähren.                häusliche Wartung und Pflege nach den Bestim-\nmungen des § 69 Abs. 2,\n(2) Die Krankenhilfe umfaßt ärztliche und zahn-\närztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimit-          5. Mutterschaftsgeld.\nteln, Verbandmitteln und Zahnersatz, Kranken-\nDie Leistungen sollen in der Regel den Leistungen\nhausbehandlung sowie sonstige zur Genesung, zur\nentsprechen, die nach den Vorschriften über die ge-\nBesserung oder zur Linderung der Krankheitsfol-\nsetzliche Krankenversicherung Versicherten für ihre\ngen erforderliche Leistungen.\nFamilienangehörigen gewährt werden; erhöhen die\n(3) Arzte und Zahnärzte haben für ihre Leistun-       Ortskrankenkassen durch ihre Satzung den Pausch-\ngen Anspruch auf die Vergütung, welche die Orts-         betrag für die im Zusammenhang mit der Entbin-\nkrankenkasse, in deren Bereich der Arzt oder der         dung entstehenden Aufwendungen oder den Betrag\nZahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder         des Mutterschaftsgeldes, so kann der Träger der\nzahlt. Der Kranke hat die freie Wahl unter den           Sozialhilfe, dessen Bereich mit dem der Kassen ganz\nÄrzten und Zahnärzten, die sich zur ärztlichen oder      oder teilweise übereinstimmt, diese Leistungen bis","Nr. 17    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976                           297\nzur gleichen Höhe, bei unterschiedlichen Erhöhun-      5.     Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem\ngen bis zum Betrage der gerinqslcn Erhöhung, ge-              diesem verwandten Beruf oder zur Umschulung\nwähren. Salz 1 Nr. 5 und § 2] Abs. 1 Nr. 3 sind               für einen angemessenen Beruf oder eine son-\nnebeneinander anzuwenden.                                     stige angemessene Tätigkeit; Hilfe kann auch\nzum Aufstieg im Berufsleben gewährt werden,\nwenn die Besonderheit des Einzelfalles dies\nUnterabschnitt 7                           rechtfertigt,\nEingliederungshilfe für Behinderte           6.     Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im\nArbeitsleben,\n§ 39\n6 a. Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer\nPersonenkreis und Aufgabe                      Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des\nBehinderten entspricht,\n(1) Personen, die nicht nur vorübergehend kör-\nperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert    7.     nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksam-\nsind, ist Eingliederungshilfe zu gewähren. Personen           keit der ärztlichen oder ärztlich verordneten\nmit einer anderen körperlichen, geistigen oder see-           Maßnahmen und zur Sicherung der Eingliede-\nlischen Behinderung kann sie gewährt werden.                  rung des Behinderten in das Arbeitsleben,\n(2) Den Behinderten stehen die von einer Behinde-   8.     Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemein-\nrung Bedrohten gleich. Dies gilt bei Personen, bei            schaft.\ndenen Maßnahmen clcr in den §§ 36 und 37 genann-           (2) Behinderten, bei denen wegen Art oder\nten Art erforderlich sind, nur, wenn auch bei Durch-   Schwere ihrer Behinderung arbeits- und berufs-\nführung dieser Maßnahmen eine Behinderung einzu-       fördernde Maßnahmen nach Absatz 1 mit dem Ziel\ntreten droht.                                          der Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeits-\n(3) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine    markt nicht in Betracht kommen, soll nach Mög-\ndrohende Behinderung zu verhüten oder eine vor-        lichkeit Gelegenheit zur Ausübung einer der Behin-\nhandene Behinderung oder deren Folgen zu besei-        derung entsprechenden Beschäftigung, insbesondere\ntigen oder zu mildern und den Behinderten in die       in einer Werkstatt für Behinderte gegeben werden.\nGesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem,       (3) Der Begriff der Werkstatt für Behinderte und\ndem Behinderten die Teilnahme am Leben in der          ihre fachlichen Anforderungen richten sich nach\nGemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern,        den Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes.\nihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder\neiner sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermög-           (4) Soweit es im Einzelfall gerechtfertigt ist, kön-\nlichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig von      nen Beihilfen an den Behinderten oder seine Ange-\nPflege zu machen.                                      hörigen zum Besuch während der Durchführung der\nMaßnahmen der Eingliederungshilfe in einer An-\n(4) Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn und\nstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich-\nsolange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor\ntung gewährt werden.\nallem nach Art und Schwere der Behinderung, Aus-\nsicht besteht, daß die Aufgabe der Eingliederungs-\nhilfe erfüllt werden kann.                                                        § 41\nLebensunterhalt für Behinderte\n§ 40\n(1) Die Hilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 umfaßt\nMaßnahmen der Hilfe                   auch den Lebensunterhalt des Behinderten.\n(1) Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor          (2) Für den Lebensunterhalt gelten die Bestim-\nallem                                                  mungen des Abschnitts 2 entsprechend. Für Behin-\n1.    ambulante oder stationäre Behandlung oder son-   derte, die nicht mehr im volksschulpflichtigen Alter\nstige ärztliche oder ärztlich verordnete Maß-     sind, ist für den laufenden Lebensunterhalt ein\nnahmen zur Verhütung, fü'seitigung oder Milde-   Mehrbedarf von mindestens fünfzig vom Hundert\nrung der Behinderung,                             des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, wenn\nder Lebensunterhalt nach Regelsätzen zu bemessen\n2.    Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit\nist. Satz 2 und § 23 mit Ausnahme des Absatz.es 3\northopädischen oder anderen Hilfsmitteln,\nsind nebeneinander anzuwenden.\n2 a. heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die\n(3) Die Be;timmungen der Absätze 1 und 2 kön-\nnoch nicht im schulpflichtigen Alter sind,\nnen auch nach Beendigung der in § 40 Abs. 1 Nr. 3\n3.    Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor    bis 5 genannten Maßnahmen während einer ange-\nallem im Rahmen dPr allgemeinen Schulpflicht      messenen Ubergangszeit, vor allem einer Einarbei-\nund durch Hilfe zum Besuch weiterführender        tungszeit, angewendet werden.\nSchulen einschließlich der Vorbereitung hierzu;\ndie Bestimmungen über die Ermöglichung der\n§  42\nSchulbildung im Rahmen der allgemeinen Schul-\npflicht bleiben unberührt,                                  Lebensunterhalt für andere Personen\n4.    Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen          (1) Erfordert die Behinderung stationäre Behand-\nBeruf oder für eine sonstige angemessene Tätig-   lung oder arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen,\nkeit,                                             sollen die Leistungen, die für die von dem Behinder-","298                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nten bisher dllf Grund rechtlicher oder sittlicher         kann ubweichend von Absatz 2 von den jn § 28 ge-\nPHicht überwieg(:nd unterhaltenen Personen nach           nannten Personen die        nr,nnD~·~ der Mittel ver-\nRegelsi:itzcn zu gewJhren sind, angemessen erhöht         langt werden.\nwerden; sie sollen so bemessen werden, daß der\nWilJe des Behinderten zur Selbsthilfe gestärkt und                                 § 44\neine nicht zumutlrnre ßecinlrJchtigung der Lebens-\nhaltung des Behinderten und der von ihm bisher auf                       Vorläufige Hilfeleistung\nGrund recht] ich er oder sittlicher Pflicht überwie-         Steht spätestens vier Wochen nach Bekanntwer-\ngend unterhultcm'n Personen vermieden wird.               den des Bedarfs beim Träger der Sozialhilfe nicht\nfest, ob ein anderer als der Träger der Sozialhilfe\n(2) § 41 Abs. 3 gilt entsprechend.\noder welcher andere zur Hilfe verpflichtet ist, hat\nder Träger der Sozialhilfe die notwendigen Maßnah-\n§ 43                          men unverzüglich durchzuführen, wenn zu befürch-\nErweiterte Hilfe                     ten ist, daß sie sonst nicht oder nicht rechtzeitig\ndurchgeführt werden.\n(1) Erfordert die Behinderung Gewährung der\nHilfe in einer Anstult, einem Heim oder einer gleich-\nartigen Einrichtung, einer Tageseinrichtung für Be-                                § 45\nhinderte oder ärztliche oder ärztlich verordnete                               (aufgehoben)\nMaßnahmen, ist die Hilfe hierfür auch dann in vol-\nlem Umfang zu gewähren, wenn den in § 28 genann-                                   § 46\nten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem\nTeil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie                              Gesamtplan\nzu den Kosten der Hilfe beizutragen.                         (1) Der Träger der Sozialhilfe stellt so frühzeitig\nwie möglich einen Gesamtplan zur Durchführung\n(2) Hat der Behinderte das c':inundzwanzigste Le-\nder einzelnen Maßnahmen auf.\nbensjahr noch nicht vollendet, so ist den in § 28 ge-\nnannten Personen die~ Aufbringung der Mittel nur             (2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der\nfür die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten             Durchführung der Maßnahmen wirkt der Träger der\n1. bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder,            Sozialhilfe mit dem Behinderten und den sonst im\ndie noch nicht im schulpflichtigen Alter sind         Einzelfalle Beteiligten, vor allem mit dem behan-\n(§ 40 Abs. 1 Nr. 2 u).             ,                  delnden Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Landesarzt\n(§ 126 a), dem Jugendamt und den Dienststellen der\n2. bei der Hilf<-~ zu einer angemessenen Schulbil-        Bundesanstalt für Arbeit, zusammen.\ndung einschließlich der Vorbereitung hierzu (§ 40\nAbs. 1 Nr. 3),\n§ 47\n3. bei der Hilfe, die dem Behinderten die für ihn\nerreichbare Teilnahme am Leben in der Gemein-             Bestimmungen über die Durchführung der Hilfe\nschaft ermöglichen soll, wenn die Behinderung            Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-\neine Schulbildun~J vornussichtlich nicht zulassen     nung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmun-\nwird oder nicht zulJßt,                               gen über die Abgrenzung des Personenkreises der\n4. bei der Hilfe zur Ausbildung für einen angemes-        Behinderten, über Art und Umfang der Maßnahmen\nsenen Beruf oder für eine sonstige angemessene        der Eingliederungshilfe sowie über das Zusammen-\nTätigkeit (§ 40 Abs. l Nr. 4), wenn die hierzu er-    wirken mit anderen Stellen, die der Eingliederungs-\nforderlichen Maßnahmen in besonderen Einrich-         hilfe entsprechende Maßnahmen durchführen, er-\ntungen für Behinderte durchgeführt werden.            lassen.\nDie Kosten des in einer Einrichtung gewährten Le-\nbensunterhalts sind nur in Höhe der für den häus-\nUnterabschnitt 8\nlichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen                              Tuberkulosehilfe\nanzusetzen; dies gilt nicht für den Zeitraum, in dem\ngleichzeitig mit den Maßnahmen nach Satz 1 in der                                  § 48\nEinrichtung durchgeführte andere Maßnahmen über-\nAufgabe und Umfang\nwiegen. Die Sätze l und 2 sollen auch dann Anwen-\ndung finden, wcmn die Maßnahmen erst nach Voll-              (1) Aufgabe der Tuberkulosehilfe ist es, die Hei-\nendung des einundzwanzigsten Lebensjahres des             lung Tuberkulosekranker zu fördern und zu sichern\nBehinderten abgeschlossen werden können; in ande-         sowie die Umgebung der Kranken gegen die Uber-\nren Fällen können sie Anwendung finden, wenn dies         tragung der Tuberkulose zu schützen.\naus besonderen Gründen cles Einzelfalles gerecht-\nfertigt ist.                                                 {2) Die Tuberkulosehilfe umfaßt\n1. Heilbehandlung,\n(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem\nRecht Unterh<lllspflicht.iger nach sonstigen Vor-         2. Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben,\nschriften Leistungen für denselben Zweck zu gewäh-        3. Hilfe zum Lebensunterhalt,\nren, dem die in Absatz 2 genannten Maßnahmen\ndienen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2           4. Sonderleistungen,\nnicht berü~rt. Soweit er solche Leistungen gewährt,       5. vorbeugende Hilfe.","Nr. 17   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976                         299\n(3) Wegen Tuberkulose wird Hilfe nach den §§ 36                                 § 51\nund 37 nicht gewährt. Auf die Tuberkulosehilfe ist                      Hilfe zum Lebensunterhalt\n§ 2 Abs. 2 Satz 2 nicht anzuwenden.\nFür die Hilfe zum Lebensunterhalt gelten die Be-\nstimmungen des Abschnitts 2 entsprechend, soweit\n§ 49\ndie §§ 52 bis 55 nichts anderes bestimmen.\nHeilbehandlung\n(1) Dem Kranken ist Heilbehandlung zu gewähren.                                 § 52\n(2) Die Heilbehandlung umfaßt je nach den Erfor-             Empfänger der Hilfe zum Lebensunterhalt\ndernissen des Einzelfalles                                 Hilfe zum Lebensunterhalt ist zu gewähren\n1. stationäre Behandlung einschließlich der Dauer-      1. dem Kranken,\nbehandlung,\n2. dem Genesenen für die Dauer der Maßnahmen\n2. stationäre Beobachtung, auch zur Klärung dia-            zur Eingliederung in das Arbeitsleben nach § 50\ngnostischer Fragen,                                     in Verbindung mit§ 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5,\n3. ambulante Behandlung einschließlich der hierzu       3. den Personen, zu deren Unterhalt der Kranke\nerforderlichen Kontrolluntersuchungen,                  oder Genesene verpflichtet ist, wenn sie bis zur\n4. Versorgung mit Arznei-, Heil- und Verbandmit-            Erkrankung mit ihm in häuslicher Gemeinschaft\nteln,                                                   gelebt haben oder wenn seine Unterhaltspflicht\nnach diesem Zeitpunkt entstanden ist,\n5. Behandlung in Kur- und Badeorten,\n4. den Personen, denen der Kranke oder Genesene\n6. häusliche Wartung und Pflege,\noder sein nicht getrennt lebender Ehegatte bis\n7. Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit             zur Erkrankung auf Grund rechtlicher oder sitt-\northopädischen und anderen Hilfsmitteln im Zu-          licher Pflicht regelmäßig Unterhalt gewährt hat.\nsammenhang mit den übrigen Maßnahmen der\nHeilbehandlung,                                     Anderen Personen soll Hilfe zum Lebensunterhalt\ngewährt werden, wenn sie in Wohngemeinschaft\n8. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksam-         mit einem Kranken leben, der an einer ansteckungs-\nkeit ärztlicher Maßnahmen.                          fähigen Tuberkulose leidet.\n(3) Die stationäre Behandlung schließt die gleich-\nzeitige Behandlung anderer Krankheiten ein; sie                                    § 53\nschließt auch die zahnärztliche Behandlung und die            Form und Maß der Hilfe zum Lebensunterhalt\nVersorgung mit Zahnersatz ein, soweit diese für die\nVorbereitung oder Durchführung der stationären             (1) Form und Maß der Hilfe zum Lebensunterhalt\nBehandlung erforderlich sind.                           müssen den durch die Krankheit verursachten be-\nsonderen Bedürfnissen des Kranken oder Genesenen\nsowie der anderen in § 52 genannten Personen ent-\n§ 50\nsprechen.\nHilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben\n(2) Soweit der Lebensunterhalt nach Re9elsätzen\n(1) Dem Kranken oder Genesenen ist Hilfe zur         zu bemessen ist, ist ein Mehrbedarf von dreißig\nEingliederung in das Arbeitsleben zu gewähren, so-      vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzu-\nweit die Krankheit oder ihre Auswirkungen beson-        erkennen. Außerdem sind dem Kranken oder Gene-\ndere Maßnahmen erfordern. Die Hilfe muß den             senen und den anderen in § 52 genannten Personen,\nKräften und der Eignung des Kranken oder Genese-        die tuberkulosegefährdet oder -bedroht sind, nach\nnen entsprechen. Sie soll dazu beitragen, daß er die    dem Bedürfnis des Einzelfalles besondere Ernäh-\nAuswirkungen der Krankheit soweit wie möglich           rungszulagen zu gewähren.\nüberwindet.\n(3) § 23 ist neben Absatz 2 anzuwenden, § 23\n(2) Die Hilfe umfaßt die in § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 Abs. 1 Nr. 2 nur, wenn die Erwerbsunfähigkeit nicht\ngenannten Maßnahmen, die im Zusammenhang mit            durch Tuberkulose verursacht worden ist.\nihnen erforderliche Versorgung mit Körperersatz-\nstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln            (4) Die Hilfe zum Lebensunterhalt für die in § 52\nsowie nachgehende Hilfe zur Sicherung der Einglie-      Satz 1 genannten Personen, die nicht mit dem Kran-\nderung in das Arbeitsleben. § 43 Abs. 2 und § 46       ken oder Genesenen in häuslicher Gemeinschaft\ngelten entsprechend.                                    leben oder bis zur Erkrankung gelebt haben, soll\nnicht höher sein als die Leistungen, die der Kranke\n(3) Während der stationären Behandlung soll dem     oder Genesene oder sein nicht getrennt lebender\nKranken nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben            Ehegatte ihnen vor der Erkrankung durchschnittlich\nwerden, seine beruflichen Kenntnisse zu erhalten        gewährt hat.\nund zu erweitern.\n§ 54\n(4) Arbeitswilligen Kranken, die in absehbarer\nHilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen\nZeit in das allgemeine Arbeitsleben nicht eingeglie-\ndert werden können, soll Gelegenheit gegeben wer-          Ist dem Kranken auf Grund eines strafgericht-\nden, eine geei9nete Tütigkeit auszuüben, soweit ihr     lichen Urteils oder einer sonstigen richterlichen\nGesundheitszustand dies zuläßt.                         Entscheidung die Freiheit entzogen, so wird den an-","300                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nderen in § 52 genannten Personen Hilfe zum                                            § 58\nLebensunterhalt als Tuberkulosehilfe nur gewährt,                              Erweiterte Hilie\nwenn der Kranke vor der Freiheitsentziehunq in\nhäuslicher Gemeinschaft mit ihnen gelebt hat. Die            Heilbehandlung und Hilfe zur Eingliederung in\ndas Arbeitsleben sind auch dann in vollem Umfange\nHilfe wird außer im Falle der Untersuchungshaft\nzu gewähren, wenn den in § 28 genannten Personen\nnur his zum Ablauf des sechsten Monats nach Be-\ndie Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumu-\nginn der Freiheitsentziehung gewährt.\nten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den\nKosten der Hilfe beizutragen.\n§ 55\n§ 59\nHilfe zum lebensunterhaJt während einer\nObergangszeit                                       Vorläufige Hilfeleistung\nHilfe zum Lebensunterhalt soll, soweit angemes-          ( 1) Steht nicht fest, ob ein anderer als der Träger\nsen, uuch während einer Ubergangszeit gewährt             der Sozialhilfe oder welcher andere zur Hilfe ver-\nwerden, besonders während einer Einarbeitungszeit,        pflichtet ist, hat der Träger der Sozialhilfe die not-\nbei Teilzeit- oder Leichturbeit oder beim Bezuge          wendigen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen,\nvon Arbeitslosen~Jeld oder Arbeitslosenhilfe. Die         wenn zu befürchten ist, daß sie sonst nicht oder\nnicht rechtzeitig durchgeführt werden. Sind in ande-\nHilfe soll jedoch in der Reg<~] nicht länger als zwei\nren Fällen Maßnahmen der Heilb.ehandlung unauf-\nJahre nuch fü'c·rnli~Jung der lieilb(~handlung oder\nschiebbar, hat der Träger der Sozialhilfe sie einzu-\nder Maßnahmen zur Einqlieclerung in das Arbeits-          leiten.\n]ehcn nuch § 50 in Verhindtrnq mit§ 40 Abs. 1 Nr. 3\nbis 5 qewährt wPrdcn.                                        (2) Der Träger der Sozialhilfe hat die Stelle, die\ner zur Gewährung der Hilfe für verpflichtet hält,\nunverzüglich über seine Maßnahmen zu unterrich-\n§ 56                          ten. Die verpflichtete Stelle hat die dem Träger der\nSonderleistungen                      Sozialhilfe entstandenen Kosten zu erstatten; Trä-\nger der gesetzlichen Krankenversicherung haben zu\np) Als Sonderleistungen sollen, soweit ün Einzel-\nersetzen, was sie nach dem Recht der Krankenver-\nfoll geboten, gewährt werden                              sicherung hätten leisten müssen.\n] . Beihilfen zur Haltung von Ersatzkräften im Haus-\nhalt oder Kleinhetric~b oder zur vorübergehenden                                 § 60\nilnderweitigen Unterbringung Haushaltsangehöri-            Weiterbestehen der sachlichen Zuständigkeit\nger,\nAndern sich nach der Feststellung der Behand-\n2. Mitwirkung bei der Wohnungsbeschaffung.                lungsbedürftigkeit durch einen amtlich bestellten\nArzt die Umstände, welche die sachliche Zuständig-\nDie Leistung nach Nummer 2 wird ohne Rücksicht\nkeit eines Trägers der S-ozialhilfe begründet haben,\nauf vorhandenes Einkommen oder Vermögen ge-               so bleibt seine Zuständigkeit bis zur Beendigung\nwährt.                                                    der Heilbehandlung bestehen. Dies gilt jedoch nicht\n(2) Als Sonderleistungen können, soweit dies im       in den Fällen des § 59 und nicht über den Ablauf\nEinzelfall gerechtfertigt ist, gewährt werden             des dritten Monats hinaus, der auf die Entlassung\naus der stationären Behandlung folgt.\n1. Beihilfen oder Darlehen zur Verbesserung der\nWohnverhältnisse,                                                                § 61\n2. Beihilfen an den Kranken, den Genesenen oder                 Obernahme von Kosten durch den Träger der\nihre Angehörigen zum Besuch während der sta-                                 Sozialhilfe\ntionären Behandlunq und der stationären Maß-            Der Träger der Sozialhilfe ist nicht verpflichtet,\nnahmen zur Eingliederung in das Arbeitsleben.        Kosten für eine Maßnahme zu übernehmen, die\nnicht von ihm veranlaßt oder genehmigt ist, außer\n§ 57                          wenn die Maßnahme von einer Stelle eingeleitet ist,\ndie im Falle von Tuberkulose Leistungen zu gewäh-\nVorbeugende Hilfe\nren hat, und wenn sie bei rechtzeitiger Kenntnis\n(1) Vorbeugende Hilfe ist Minderjährigen und          von dem Träger der Sozialhilfe durchzuführen ge-\nihren Müttern zu qewähren, wenn sie in Wohnge-            wesen wäre.\nmeinschilft mit einem Kranken leben, der an einer                                     § 62\nansteckungsfähigen Tuberkulose leidet. Sie kann\nauch anderen Personen aus der Umgebung eines                Obernahme der Heilbehandlung und der Hilfe zur\nEingliederung in das Arbeitsleben\nTuberkulosekrnnken sowie Genesenen gewährt\nwerden.                                                     Der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe ist\nverpflichtet, auf Antrag einer Stelle, die im Falle\n(2) Die vorbeugende Hilfe umfaßt alle Maßnah-          von Tuberkulose Leistungen zu gewähren hat, auf\nmen, die geeignet sind, die in Absatz 1 genannten         deren Rechnung die Heilbehandlung und die Hilfe\nPersonen gegen die Ubertragung der Krankheit oder         zur Eingliederung in das Arbeitsleben durchzufüh-\neine erneute Erkrankun!J widerstandsfähig zu              ren. Er kann die Erstattung angemessener Verwal-\nmachen.                                                   tungskosten verlangen.","Nr. 17   Tag der Ausgabe; Bonn, den 19. Februar 1976                          301\n§ 63                            (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nBeteiligung des Gesundheitsamtes            Gesundheit erläßt mit Zustimmung des Bundesrates\nallgemeine Verwaltungsvorschriften, die zur Durch-\n(1) Tuberkulosehilfe kann bei dem Gesundheits-      führung der Bestimmungen über die Tuberkulose-\namt oder bei der Gemeinde, in welcher der Hilfe-       hilfe erforderlich sind.\nsuchende sich tatsächlich aufhält, beantragt wer-\nden. Die GPmeinde leitet den Antrag unverzüglich          (3) Die Bundesregierung kann in Fällen von\nan das Gesundheitsamt weiter. Das Gesundheitsamt       grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeu-\nleitet den Antra~J mit seiner Stellungnahme unver-     tung Einzelweisungen erteilen für\nzüglich dem Träger der Sozialhilfe zu.                 1. die Leistungen in den Fällen der stationären\n(2) Wird kein Antrag nach Absatz 1 gestellt,            Dauerbehandlung nach§ 49 Abs. 2 Nr. 1,\nkann das Gesundheitsamt Tuberkulosehilfe bei dem       2. den Vollzug\nTrüger der Sozialhilfe beantragen.                         a) der Hilfe zur Eingliederung in das Arbeits-\nleben,\n(3) Wird kein Antrag nach Absatz 1 oder Ab-\nsatz 2 gestellt, hat der Träger der Sozialhilfe die        b) der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 53\nvon ihm beabsichtigten Maßnahmen im Benehmen                   Abs. 2 Satz 2 (besondere Ernährungszulagen),\nmit dem Gesundheitsamt cinzuk~itf~n.                       c) der Sonderleistungen,\nd) der vorbeugenden Hilfe.\n§ 64\nBeratung, Auiklärung, Weisungen                                       § 66\n(1) Der Träger der Sozialhilfe und das Gesund-                   Kostentragung durch den Bund\nheitsamt haben den Kranken oder Genesenen, die            (1) Der Bund trägt zur Hälfte die Aufwendungen,\nPersonen, die mit ibm in häuslicher Gemeinschaft       die dem Träger der Sozialhilfe durch den Vollzug\nleben oder bis zur Erkrankung gelebt haben, sowie      der §§ 50, 53 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 56 und 57 ent-\ndie sonstigen l lillecmpfünuer zu beraten und in ge-   stehen. Persönliche und sächliche Verwaltungs-\neignett~r Weise aufzuklüren, wie die Heilung geför-    kosten bleiben hierbei außer Ansatz.\ndert und gesichert, die Pflege durchgeführt und die\nAnsteckung vermieden werden kann. Falls erforder-         (2) Absatz 1 gilt nicht für Leistungen an die in\n§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Uberlei-\nlich, kann der Trü~Jer der Sozialhilfe oder das Ge-\nsundheitsamt den in Satz J genannten Personen          tung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund\nWeisungen erteilen.                                    (Erstes Uberleitungsgesetz) in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 28. April 1955 (Bundesgesetz-\n(2) Die in Abstll.z l Satz 1 genannten Personen     blatt I S. 193), zuletzt geändert durch .Gesetz vom\nsind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe und      9. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1321), genannten\ndem Gesundheitsamt die zur Bekämpfung der Tu-          Personen.\nberkulose erforderlichen Auskünfte zu geben und\nihren Weisungen zu folgen. Verstößt der Kranke,\nder Genesene oder ein sonstiger IIilfoempfänger in                        Unterabschnitt 9\ngrober Weise oder beharrlich gegen eine Weisung                              Blindenhilfe\ndes Trägers der Sozialhilfe oder gefährdet er vor-\nsätzlich oder grobfahrlüssig andere Personen, den                                  § 61\nErfolg der Heilbehandlung oder einer Maßnahme\n(1) Blinden, die das erste Lebensjahr vollendet\nzur Eingliederung in das Arbeitsleben, so können\ndie Hilfe zu se.inem Lebensunterhalt bis auf das Un-   haben, ist zum Ausgleich der durch die Blindheit\nerläßliche eingeschrfü1kt und die Sonderleistungen     bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu ge-\nwähren, soweit sie keine gleichartigen Leistungen\nganz oder teilweise versagt werden, solange er trotz\nschriftlichen llinweises auf diese Folgen sein Ver-    nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.\nhalten fortsetzt.                                         (2) Die Blindenhilfe wird Blinden nach Voll-\nendung des achtzehnten Lebensjahres in Höhe des\n(3) Die nach Absatz 2 zur Erteilunu einer Aus-\nMindestbetrages der Pflegezulage für Blinde nach\nkunft Verpflichteten können die Auskunft auf sol-\ndem Bundesversorgungsgesetz, Blinden, die das\nche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie\nselbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der  achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nin Höhe von fünfzig vom Hundert dieses Betrages\nZivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der\nGefahr sl.rafgerichtlichcr Verfolgun~J oder eines Ver- gewährt.\nfahrens nach dem Gesetz über Ordntmgswidrig-               (3) Befindet sich der Blinde in einer Anstalt,\nkeiten aussetzen würde.                                einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung\nund werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder\n§ 65                         teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Lei-\nstungsträger getragen, so verringert sich die Blin-\nDurchführungsvorschriften, Einzelweisungen       denhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln\n(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-      getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere          Hundert der Beträge nach Absatz 2; dies gilt von\nVorschriften über Tnhalt und Umfang der in den          dem ersten Tage des zweiten Monats an, der auf\n§§ 49 bis 58 genannten Leistungen erlassen.            den Eintritt ,in die Einrichtung folgt, für jeden vol-","302                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nlen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrich-        neben oder anstelle der Wartung und Pflege nach\ntung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwe-         Satz 1 die Heranziehung einer besonderen Pflege-\nsenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in     kraft erforderlich, so sind die angemessenen Kosten\nHöhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach          hierfür zu übernehmen.\nAbsatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwe-\nsenheit länger als sechs volle zusammenhängende             (3) Ist ein Pflegebedürftiger, der das erste Le-\nTage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im glei-        bensjahr vollendet hat, so hilflos, daß er für die ge-\nchen Verhältnis gekürzt.                                 wöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ver-\nrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in er-\n(4) Ein Blinder, der sich wei~Jert, eine ihm zumut-   heblichem Umfange der Wartung und Pflege\nbare Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemes-       dauernd bedarf, so ist ihm ein Pflegegeld zu gewäh-\nsenen Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen         ren. Zusätzlich zum Pflegegeld sind dem Pflege-\nTätigkeit ausbilden, fortbilden oder umschulen zu        bedürftigen die Aufwendungen für die Beiträge\nlassen, hat keinen Anspruch auf Blindenhilfe. Die\neiner Pflegeperson oder einer besonderen Pflege-\nBlindenhilfe kann versagt werden, soweit ihre be-\nkraft für eine angemessene Alterssicherung zu er-\nstimmungsmäßige Verwendung durch oder für den\nBlinden nicht möglich ist.                               statten. Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden\nnicht gewährt, soweit der Pflegebedürftige gleich-\n(5) Neben der Blindenhilfe werden Hilfe zur Pflege    artige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften\nwegen Blindheit (§§ 68 und 69) außerhalb von An-         erhält.\nstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen so-\nwie Taschengeld (§ 21 Abs. 3) nicht gewährt. Neben          (4) Das Pflegegeld beträgt einhundertachtzig\nAbsatz 1 ist § 23 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden,           Deutsche Mark monatlich; es ist angemessen zu er-\nwenn der Blinde nicht allein wegen Blindheit er-         höhen, wenn der Zust?-nd des Pflegebedürftigen\nwerbsunfähig ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-      außergewöhnliche Pflege erfordert. Den in § 24\nchend für Blinde, die nicht Blindenhilfe, sondern        Abs. 2 genannten Personen wird Pflegegeld in Höhe\ngleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvor-          des Mindestbetrages der Pflegezulage für Blinde\nschriften erhalten.                                      nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährt; bei\nihnen sind die Voraussetzungen für die Gewährung\n(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auch Anwendung         eines Pflegegeldes stets als erfüllt anzusehen. Bei\nauf die in § 24 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen,        teilstationärer Betreuung des Pflegebedürftigen\ndie das erste Lebensjahr vollendet haben.                kann das Pflegegeld angemessen gekürzt werden.\n(5) Zusätzlich zu den in Absatz 3 Satz 1 und 2 ge-\nUnterabschnitt 10                      nannten Leistungen werden Leistungen nach Ab-\nsatz 2 Satz 2 und 3 insoweit gewährt, als ihr Ge-\nHilfe zur Pflege                     samtbetrag die Leistungen nach Absatz 3 übersteigt.\n§ 68                              (6) Die Bundesregierung setzt durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates für je-\nInhalt\nweils zwei Jahre, erstmals mit Wirkung vom 1. Juli\n(1) Personen, die infolge Krankheit oder Behinde-     1975, das Pflegegeld nach Absatz 4 Satz 1 entspre-\nrung so hilflos sind, daß sie nicht ohne Wartung         chend der Entwicklung der allgemeinen Bemes-\nund Pflege bleiben können, ist Hilfe zur Pflege zu       sungsgrundlage in der Rentenversicherung der Ar-\ngewähren.\nbeiter (§ 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungsord-\n(2) Dem Pflegebedürftigen sollen auch die Hilfs-      nung) neu fest.\nmittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Er-\nleichterung seiner Beschwerden wirksam beitragen.\nFerner sollen ihm nach Möglichkeit angemessene                             Unterabschnitt 11\nBildung und Anregungen kultureller oder sonstiger               Hilfe zur Weiterführung des Haushalts\nArt vermittelt werden.\n§ 70\n§ 69\nInhalt und Aufgabe\nHäusliche Pflege, Pflegegeld\n(1) Personen mit eigenem Haushalt soll Hilfe zur\n(1) Reichen im Falle des § 68 Abs. 1 häusliche        Weiterführung des Haushalts gewährt werden,\nWartung und Pflege aus, gelten die Absätze 2 bis 6.      wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haus-\n(2) Der Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwir-    halt führen kann und die Weiterführung des Haus-\nken, daß Wartung und Pflege durch Personen, die          halts geboten ist. Die Hilfe soll in der Regel nur\ndem Pflegebedürftigen nahestehen, oder im Wege           vorübergehend gewährt werden.\nder Nachbarschaftshilfe übernommen werden. In\n(2) Die Hilfe umfaßt die persönliche Betreuung\ndiesen Fällen sind dem Pflegebedürftigen die ange-\nvon Haushaltsangehörigen sowie die sonstige\nmessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu er-\nzur Weiterführung des Haushalts erforderliche\nstatten; auch können angemessene Beihilfen. ge-\nTätigkeit.\nwährt und Beiträge der Pflegeperson für eine ange-\nmessene Alterssicherung übernommen werden. Ist              (3) § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976                        303\n§ 11                                            Unterabschnitt 13\nHilie durch anderweitige Unterbringung                                  Altenhilfe\nHaushaltsangehöriger\nDie Hilfe kann auch durch Ubernahme der anqe-                                   § 15\nmessenen Kosten für eine vorübergehende ander-            (1) Alten Menschen soll außer der Hilfe nach den\nweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen         übrigen Bestimmungen (iieses Gesetzes Altenhilfl'\ngewährt werden, wenn diese Unterbringung in be-        gewährt werden. Sie soll dazu beitragen, Schwierig-\nsonderen Fällen neben oder statt der Weiterführung     keiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten,\ndes Haushalts geboten ist.                             zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen\ndie Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Ge-\nmeinschaft teilzunehmen.\nUnterabschnitt 12\n(2) Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem\nHilfe zur Dberwindung besonderer              in Betracht:\nsozialer Schwierigkeiten\n1. Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung\neiner Wohnung, die den Bedürfnissen des alten\n§ 72\nMenschen entspricht,\n(1) Personen, bei denen besondere soziale           2. Hilfe in allen Fragen der Aufnahme in eine Ein-\nSchwierigkeiten der Teilnahme am Leben in der Ge-           richtung, die der Betreuung alter Menschen\nmeinschaft entgegenstehen, ist Hilfe zur Uberwin-          dient, insbesondere bei der Beschaffung eines ge-\ndung dieser Schwierigkeiten zu gewähren, wenn sie          eigneten Heimplatzes,\naus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Andere\n3. Hilfe in allen Fragen der Inanspruchnahme al-\nBestimmungen dieses Gesetzes und die Bestimmun-             tersgerechter Dienste,\ngen des Gesetzes für Jugendwohlfahrt gehen der\n4. Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Ein-\nRegelung des Satzes 1 vor.\nrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhal-\n(2) Die Hilfe umfaßt alle Maßnahmen, die notwen-         tung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnis-\ndig sind, um die Schwierigkeiten aqzuwenden, zu            sen alter Menschen dienen,\nbeseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung       5. Hilfe, die alten Menschen die Verbindung mit\nzu verhüten, vor allem Beratung und persönliche            nahestehenden Personen ermöglicht,\nBetreuung des Hilfesuchenden und seiner Anqehö-        6. Hilfe zu einer Betätigung, wenn sie vom alten\nrigen, sowie Maßnahmen bei der Beschaffunq und              Menschen gewünscht wird.\nErhaltung einer Wohnung.\n(3) Hilfe nach Absatz 1 soll auch gewährt werden,\n(3) Die Hilfe wird ohne Rücksicht auf Einkommen     wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dient.\nund Vermögen gewährt, soweit im Einzelfalle per-\nsönliche Hilfe erforderlich ist; im übrigen ist Ein-      (4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhande-\nnes Einkommen oder Vermögen gewährt werden,\nkommen und Vermögen der in § 28 genannten Per-\nsoweit im Einzelfall persönliche Hilfe erforderlich\nsonen nicht zu berücksichtigen sowie von der Inan-\nist.\nspruchnahme nach bürgerlichem Recht Unterhalts-\npflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolq der\nHilfe gefährden würde.                                                       Abschnitt 4\n(4) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Ver-                 Einsatz des Einkommens\neinigungen, die sich die gleichen Aufgaben zum                           und des Vermögens\nZiel gesetzt haben, und mit den sonst beteiliqten\nStellen zusammenarbeiten und darauf hinwirken,                            Unterabschnitt 1\ndaß sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit dieser\nAllgemeine Bestimmungen\nVereinigungen und Stellen wirksam ergänzen. In\nüber den Einsatz des Einkommens\ngeeigneten Fällen ist ein Gesamtplan zur Durchfüh-\nrung der erforderlichen Maßnahmen aufzustellen.\n§ 16\n(5) Der Bundesminister für Jugend, Familie und                       Begriff des Einkommens\nGesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zu-\n(1) Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes qe-\nstimmung des Bundesrates Bestimmungen über die\nhören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit\nAbgrenzung des Personenkreises sowie über Art\nAusri.ahme der Leistungen nach diesem Gesetz und\nund Umfang der Maßnahmen nach Absatz 2 erlas-          der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.\nsen.\n(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen\n§ 73\n1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,\n(aufgehoben)\n2. Pflichtbeiträge     zur Sozialversicherung     ein-\nschließlich der Arbeitslosenversicherung,\n§ 74                         3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versiche-\n(aufgehoben)                           rungen oder ähnlichen Einrichtunqen, soweit","304                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ndjes(~ Bei träg<: geselzl ich vorgeschrieben oder        die Gewährung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig\nnach Crund und Höhe angemessen sind,                     werden.\n4. die mit der Erzielung des Einkommens verbun-             (2) Ist der Hilfesuchende minderjährig und unver-\ndenen notwendigen Ausgaben.                          heiratet, so ist ihm und seinen Eltern die Aufbrin-\ngung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während\n(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-         der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres           des Hilfesuchenden und seiner Eltern zusammen eine\nüber die Berechnung des Einkommens, besonders            Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt\nder Einkünfte aus Land- lind Forstwirtschaft, aus        aus\nGewerbebetrieb und aus sei bsUindiger Arbeit, be-\n1. einem Grundbetrag in Höhe des Doppelten des\nstimmen.\nRegelsatzes eines Haushaltsvorstandes,\n§ 77                          2. den Kosten der Unterkunft und\nNach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen          3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle\n(1) Leistungen, die auf Grnnd öffentlich-rechtli-         Deutsche Mark aufgerundeten Betrages von acht-\ncher Vorschriften zu einem ausdrücklich qenannten            zig vom Hundert des Regelsatzes eines Haus-\nZweck gewährt werden, sind nur soweit als Ein-               haltsvorstandes für einen Elternteil, wenn die El-\nkommen zu lwrücksichtigen, als die Sozialhilfe im            tern zusammenleben, sowie für den Hilfesuchen-\nEinzelfall demselben Zweck dient.                            den und für jede Person, die von den Eltern oder\ndem Hilfesuchenden bisher überwiegend unter-\n(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Scha-             halten worden ist oder der sie nach der Entschei-\ndens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 847             dung über die Gewährung der Sozialhilfe unter-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist            haltspflichtig werden; in den Fällen des § 33\nnicht als Einkommen zu berücksichtigen.                      Abs. 1, des § 41 Abs. 1 und des § 48 Abs. 2 Nr. 3\nist ein Familienzuschlag für den Hilfesuchenden\n§ 78                              nicht anzusetzen, wenn die Hilfe außerhalb einer\nAnstalt, eines Heimes oder einer gleichartigen\nZuwendungen\nEinrichtung gewährt wird.\n(1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege\nLeben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die\nbleiben als .Einkommen außer Betracht; dies gilt\nEinkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem\nnicht, soweit die Zuwendung die Lage des Empfän-\nder Hilfesuchende lebt; lebt er bei keinem Eltern-\ngers so günstig beeinflußt, daß daneben Sozialhilfe      teil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Ab-\nungerechtfertigt wärn.\nsatz 1.\n(2) Zuwendungen, die ein anderer gewährt, ohne           (3) Der für den Grundbetrag und den Familienzu-\nhierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu ha-     schlag maßgebende Regelsatz besttmmt sich nach\nben, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben,        dem Ort, an dem der Hilfeempfänger die Hilfe er-\nsoweit ihre Berücksichtigung für den Empfänger           hält. Bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim\neine besondere 1-:lärte bedeuten würde.                  oder einer gleichartigen Einrichtung sowie bei Un-\nterbringung in einer anderen Familie oder bei den\nin § 104 genannten anderen Personen bestimmt er\nUnterabschnitt 2                    sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfe-\nEinkommensgrenzen für die Hilfe                empfängers oder, wenn im Falle des Absatzes 2\nin besonderen Lebenslagen                   auch das Einkommen seiner Eltern oder eines El-\nternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem\n§ 79                          Aufenthalt; ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden oder\nAllgemeine Einkommensgrenze                  nicht zu ermitteln, gilt Satz 1.\n(l) Bei der Hilfe in besonderen Lebenslaqen ist          (4) Die Länder und, soweit nicht landesrechtliche\ndem Hilfesuchenden und seinem nicht getrennt le-         Vorschriften entgegenstehen, auch die Träger der\nbenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel nicht        Sozialhilfe sind nicht gehindert, für bestimmte Ar-\nzuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs            ten der Hilfe in besonderen Lebenslagen der Ein-\nihr monatliches Einkommen zusammen eine Ein-             kommensgrenze einen höheren Grundbetrag zu-\nkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus      grunde zu legen.\n1. einem Grundbetrag in Höhe des Dappelten des\nRegelsatzes eines Haushaltsvorstandes,                                          § 80\n2. den Kosten der Unterkunft und                                               (aufgehoben)\n3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle                                     § 81\nDeutsche Mark aufgerundeten Betrages von acht-                    Besondere Einkommensgrenze\nzig vom Hundert des Regelsatzes eines Haus-\nhaltsvorstandes für den nicht getrennt lebenden         (1) An die Stelle des Grundbetrages nach § 79\nEhegatten und für jede Person, die vom Hilfesu-      tritt ein Grundbetrag von siebenhundert Deutsche\nchenden oder seinem nicht getrennt lebenden          Mark\nEhegatten bisher überwiegend unterhalten wor-        1. bei der Eingliederungshilfe für Behinderte nach\nden ist oder der sie nach der Entscheidung über          § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, wenn die Hilfe in","Nr. l 7 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976                       305\neiner Ansl.al t, einem Heim oder einer qleicharti-                                 § 84\ngen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur\nEinsatz des Einkommens\nleilstationctren Betreuung gewcthrt wird,\nüber der Einkommensgrenze\n2. bei der ambulanten Behandlung der in § 39\n(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Personen so-\nwie bei den für diese durchzuführenden sonsti-          die maßgebende Einkommensgrenze übersteigt, ist\ngen ctrztlichen und füztlich verordneten Maßnah-        die Aufbringung der Mittel in angemessenem Um-\nmen (§ 40 Abs. 1 Nr. 1),                                fang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang\nangemessen ist, sind vor allem die Art des Bedarfs,\n3. bei der Versorgung der in § 39 Abs. 1 Satz 1 und         die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendun-\nAbs. 2 genannten Personen mit Körperersatzstük-        gen sowie besondere Belastungen des Hilfesuchen-\nken sowie mit größeren orthopädischen oder              den und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen\ngrößeren anderen Hilfsmitteln (§ 40 Abs. 1 Nr. 2).      zu berücksichtigen.\n4. bei der Heilbehandlung und der Hilfe zur Ein-\n(2) Verliert der Hilfesuchende durch den Eintritt\ngliederung in das Arbeitsleben für Tuberkulose-\neines Bedarfsfalles sein Einkommen ganz oder teil-\nkranke und Genesene (§§ 49 und 50),\nweise und ist sein Bedarf nur von kurzer Dauer, so\n5. bei der Pflege (§ 68) in einer Anstalt, einem Heim      kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Ein-\noder einer gleichartigen Einrichtung, wenn sie         kommen verlangt werden, das er innerhalb eines\nvoraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist,     angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des\nsowie bei der häuslichen Pflege (§ 69). wenn der       Bedarfs erwirbt und das die maßgebende Einkom-\nin § 69 Abs. 3 Satz 1 genanntt! Schweregrad der        mensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihm\nHilfslosigkeit besteht,                                ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung\n6. bei der Krankenhilfe (§ 37), nachdem die Krank-          der Mittel zuzumuten gewesen wäre.\nheit während eines zusammenhängenden Zeitrau-\n(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung\nmes von drei Monaten entweder dauerndes Kran-\nvon Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für min-\nkenlager oder wegen ihrer besonderen Schwere\ndestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbrin-\nständige ärztliche Betreuung erfordert hat.\ngung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch\n(2) An die Stelle des Grundbetrages nach § 79           aus dem Einkommen verlangt werden, das die in\ntritt bei der Blindenhilfe nach § 67 und bei dem           § 28 genannten Personen innerhalb eines Zeitrau-\nPflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 2 ein Grundbetrag         mes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Mo-\nvon eintausendv ierhundert Deutsche Mark. Ab-              nats, in dem über die Hilfe entschieden worden ist,\nsatz l Nr. 5 gilt insoweit nicht.                           erwerben.\n(3) Der Familienzuschlag beträgt in den Fällen                                      § 85\ndes Absatzes 2 für den nicht getrennt lebenden Ehe-\nEinsatz des Einkommens\ngatten die Hälfte des Grundbetrages nach Absatz 1,                       unter der Einkommensgrenze\nwenn jeder Ehegatte blind oder behindert im Sinne\ndes § 24 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 ist.                        Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit\ndas Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt,\n(4) § 79 Abs. 4 gilt nicht.                             verlangt werden,\n(5) Die Bundesregierung setzt durch Rechtsver-           1. soweit von einem anderen Leistungen für einen\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates für je-                  besonderen Zweck gewährt werden, für den\nweils zwei Jahre, erstmals mit Wirkung vom 1. Juli              sonst Sozialhilfe zu gewähren wäre,\n1975, die Grundbeträge nach den Absätzen 1 und 2\n2. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige\nentsprechend der Entwicklung der allgemeinen Be-\nMittel erforderlich sind,\nmessungsgrundlage in der Rentenversicherung der\nArbeiter (§ 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungsord-        3. soweit bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim\nnung) neu fest.                                                 oder einer gleichartigen Einrichtung Aufwendun-\ngen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart\n(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\nwerden. Darüber hinaus kann in angemessenem\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-\nUmfange die Aufbringung der Mittel verlangt\nmen, welche orthopädischen und anderen Hilfsmit-\nwerden von Personen, die auf voraussichtlich\ntel die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 er-\nlängere Zeit der Pflege in einer Anstalt, einem\nfüllen.\nHeim oder einer gleichartigen Einrichtung oder\n§ 82                                in einer Einrichtung zur teilstationären Betreu-\n(aufgehoben)                             ung bedürfen, solange sie nicht einen anderen\nüberwiegend unterhalten.\n§ 83\nZusammentreffen mehrerer Einkommensgrenzen                                          § 86\nKann dieselbe Leistung gleichzeitig nach mehre-                 Sonderregelung für die Ausbildungshilfe,\nren Bestimmungen gewährt werden, für die unter-                     die Eingliederungshilfe für Behinderte\nschiedliche Einkommensgrenzen maßgebend sind,                              und die Tuberkulosehilfe\nso wird sie nach der Bestimmung gewährt, für wel-              (1) Bei der Ausbildungshilfe muß der Auszubil-\nche die höhere Einkommensgrenze maßgebend ist.              dende sein Einkommen in voller Höhe einsetzen.","306                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Bei der Ein~Jliederunqshilfe für Behinderte       2. eines sonstigen Vermögens, soweit es zum Auf.-\nnach § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 kann verlangt werden,           bau oder zur Sicherung einer angemessenen\ndaß der Behinderte, dem clic Hilfe nicht in einer An-       bensgrundlage oder zur Gründung eines ange:-\nslal t, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich-        messenen Hausstandes oder zur angemessenen\ntung gewährt wird, für seinen Lebensunterhalt sein          Ergänzung des Hausrats alsbald verwendet wer-\nEinkommen in voller Höhe einsetzt.                          den wird, sowie eines Vermögens, das nachweis-\n(3) Bei der Tuberkulosehilfe kann verlangt wer-          lich zur alsbaldigen Beschaffung oder Erhaltung\nden, daß die in § 52 ~Jenarmtcn Personen für ihren           eines kleinen Hausgrundstücks im Sinne der\nLebensunterhalt, der Kranke oder Genesene sowie              Nummer 7 bestimmt ist, soweit dieser Zweck\nsein nicht getrennt lebender Ehegatte auch für den          durch den Einsatz oder die Verwertung des Ver-\nLebensunterhalt ihrer unterhaltsberechtigten Ange-           mögens gefährdet würde,\nhörigen, ihr Einkornmcn in voller Höhe einsetzen;        3. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bis-\ndies gilt nicht für den Lebensunterhalt desjenigen,         herigen Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden\ndem die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder              zu berücksichtigen,\neiner gleichartigen Einrichtung gewährt wird.\n4. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fort-\n(4) Ist in den Fällen cler Absätze 1 bis 3 der Hilfe-     setzung der Berufsausbildung oder der Erwerbs-\nsuchende mindcrFihrig und unverheiratet und wird             tätigkeit unentbehrlich sind,\nder Bedarf nicht in vollem Umfang aus seinem Ein-\n5. von Familien~ und Erbstücken, deren Veräuße-\nkommen gedeckt, so ist für die Aufbringung der\nnoch fehlenden Mittel bei der Prüfung der Zumut-             rung für den Hilfesuchenden oder seine Familie\neine besondere Härte bedeuten würde,\nbarkeit nach § 79 Abs. 2 nur das Einkommen seiner\nEltern zugrunde zu legen.                                6. von Gegenständen, die zur Befriedigung geisti-\nger, besonders wissenschaftlicher oder künstle-\n§ 87                              rischer, Bedürfnisse dienen und deren Besitz\nEinsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf              nicht Luxus ist,\n(1) Wird im Einzelfalle der Einsatz eines Teils des   7. eines kleinen Hausgrundstücks, besonders eines\nEinkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs              Familienheims, wenn der Hilfesuchende das\nzugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Ein-           Hausgrundstück allein oder zusammen mit Ange-\nkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz               hörigen, denen es nach seinem Tode weiter als\ndes Einkommens für einen anderen, gleichzeitig be-           Wohnung dienen soll, ganz oder teilweise be-\nstehenden Bedarf zuzumuten ist oder verlangt wer-            wohnt,\nden kann, nicht berücksichtigt werden.                   8. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte;\ndabei ist eine besondere Notlage des Hilfe-\n(2) Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarfs-\nsuchenden zu berücksichtigen.\nfälle unterschiedliche Einkommensgrenzen maßge-\nbend, so ist zunüchst über die Hilfe zu entscheiden,        (3) Die Sozialhilfe darf ferner .nicht vom Einsatz\nfür welche die niedrigere Einkommensgrenze maß-          oder von der Verwertung eines Vermögens abhän-\ngebend ist.                                              gig gemacht werden, soweit dies für den, der das\n(3) Sind im Falle des Absalzes 1 für die Bedarfs-     Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhalts-\nfälle gleiche Einkommensgrenzen maßgebend, je-           berechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten\ndoch für die Gewährung der Hilfe verschiedene            würde. Dies ist bei der Hilfe in besonderen Lebens-\nTräger der Sozialhilfe zuständig, so hat die Ent-        lagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene\nscheidung über die Hilfe für den zuerst eingetrete-      Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer an-\nnen Bedarf den Vorrang; treten die Bedarfsfälle          gemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert\ngleichzeitig ein, so .ist das über der Einkommens-       würde.\ngrenze liegende Einkommen zu gleichen Teilen bei\nden Bedarfsfällen Zll berücksichtigen.                      (4) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nGesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge\nUnterabschnitt 3                      oder sonstigen Geldwerte im Sinne des Absatzes 2\nEinsatz des Vermögens                    Nr. 8 bestimmen.\n§ 88                                                    § 89\nEinzusetzendes Vermögen, Ausnahmen                                      Darlehen\n(1) Zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes ge-           Soweit nach § 88 für den Bedarf des Hilfesuchen-\nhört das gesamte verwertbare Vermögen.                   den Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige\nVerbrauch oder die sofortige Verwertung des Ver-\n(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht      mögens nicht möglich ist oder für den, der es einzu-\nwerden vom Einsatz oder von der Verwertung               setzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die So-\n1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln         zialhilfe als Darlehen gewährt werden. Die Gewäh-\nzum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebens-         rung kann davon abhängig gemacht werden, daß\ngrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes       der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in an-\ngewährt wird,                                        derer Weise gesichert wird.","Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976                        307\nAbschnitt 5                        bedeuten würde; er soll vor allem von der Inan-\nVerpflichtungen anderer                   spruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern absehen,\nsoweit einem Behinderten, einem von einer Behin-\nderung Bedrohten oder einem Pflegebedürftigen\n§ 90\nnach Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjah-\nUbergang von Ansprüchen                   res Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe\n(1) Hat ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die     zur Pflege gewährt wird. Der Träger der Sozialhilfe\nHilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen          kann davon absehen, einen Unterhaltspflichtigen in\nanderen, kann der Träger der Sozialhilfe durch          Anspruch zu nehmen, wenn anzunehmen ist, daß\nschriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß       der mit der Inanspruchnahme des Unterhaltspflich-\nder Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen           tigen verbundene Verwaltungsaufwand in keinem\nauf ihn übergeht. Er kann den Ubergang dieses An-       angemessenen Verhältnis zu der Unterhaltsleistung\nspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für die-         stehen wird.\njenige Hilfe zum Lebensunterhalt bewirken, die er\ngleichzeitig mit der Hilfe für den in Satz 1 genann-                         Abschnitt 6\nten Hilfeempfänger dessen nicht getrennt lebendem                            Kostenersatz\nEhegatten und dessen minderjährigen unverheirate-\nten Kindern gewährt. Der Ubergang des Anspruchs\n§ 92\ndarf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzei-\ntiger Leistung des anderen entweder die Hilfe nicht                           Allgemeines\ngewährt worden wäre oder in den Fällen des § 11            (1) Eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der\nAbs. 2, des § 29, des § 43 Abs. 1 und des § 58 Auf-     Sozialhilfe nach diesem Gesetz besteht nur in den\nwendungsersatz oder ejn Kostenbeitrag zu leisten        Fällen der §§ 92 a und 92 c; eine Verpflichtung zum\nwäre. Der Ubergang ist nicht dadurch ausgeschlos-       Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften\nsen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet      bleibt unberührt.\noder gepfändet werden kann.\n(2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht\n(2) Die schriftliche Anzejge bewirkt den Uber-       in den Fällen der §§ 92 a und 92 c nicht, wenn nach\ngang des Anspruchs für die Zeit, für die dem Hilfe-     § 19 Abs. 2 oder nach § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebens-\nempfänger die Hilfe ohne Unterbrechung gewährt          unterhalt zuzüglich einer Entschädigung für Mehr-\nwird; als Unterbrechung gilt ejn Zeitraum von mehr      aufwendungen gewährt wird.\nals zwei Monaten.\n§ 92 a\n(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\nden Verwaltungsakt, der den Ubergang des An-                    Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten\nspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wir-            (1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist ver-\nkung.                                                   pflichtet, wer nach Vollendung des achtzehnten Le-\n(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn in den Fällen des      bensjahres die Voraussetzungen für die Gewährung\n§ 19 Abs. 2 und des § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebensun-     der Sozialhilfe an sich selbst oder an seine unter-\nterhalt zuzüglich einer Entschädigung für Mehrauf-      haltsberechtigten Angehörigen durch vorsätzliches\nwendungen gewährt wird.                                 oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat.\nVon der Heranziehung zum Kostenersatz kann ab-\ngesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten\n§ 91\nwürde; es ist davon abzusehen, soweit die Heran-\nAnsprüche gegen einen nach bürgerlichem Recht        ziehung die Fähigkeit des Ersatzpflichtigen beein-\nUnterhaltspflichtigen                  trächtigen würde, künftig unabhängig von Sozial-\n(1) Der Träger der Sozialhilfe darf den Ubergang     hilfe am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.\neines Anspruchs nach § 90 gegen einen nach bür-            (2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung\ngerlichem Recht Unterhaltspflichtigen nicht bewir-      zum Ersatz der Kosten geht auf den Erben über. Der\nken, wenn der Unterhaltspflichtige mit dem Hilfe-       Erbe haftet nur mit dem Nachlaß.\nempfänger im zweiten oder in einem entfernteren\n(3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei\nGrade verwandt ist. In den übrigen Fällen darf er\nJahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Hilfe\nden Ubergang nur in dem Umfange bewirken, in\ngewährt worden ist. Die Bestimmungen des Bürger-\ndem ein Hilfeempfänger nach den Bestimmungen\nlichen Gesetzbuches über die Hemmung und Unter-\ndes Abschnitts 4 mit Ausnahme des § 84 Abs. 2, des\nbrechung der Verjährung gelten entsprechend; der\n§ 85 Nr. 3 Satz 2 und des § 86 sein Einkommen und\nVermögen einzusetzen hätte.                            Erhebung der Klage steht der Erlaß eines Leistungs-\nbescheides gleich.\n(2) Für die Vergangenheit kann ein Unterhalts-\n§ 92 b\npflichtiger außer unter den Voraussetzungen des\nbürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen                                  (aufgehoben)\nwerden, wenn ihm die Gewährung der Sozialhilfe\nunverzüglich schriftlich mitgeteilt worden ist.                                  § 92  C\n(3) Der Träger der Sozialhilfe soll davon absehen,                 Kostenersatz durch Erben\neinen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichti-          (1) Der Erbe des Hilfeempfängers oder seines Ehe-\ngen in Anspruch zu nehmen, soweit dies eine Härte       gatten, falls dieser vor dem Hilfeempfänger stirbt,","308                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe mit Aus-                                § 95\nnahme der Kosten der Tuberkulosehilfe verpflichtet.                     Arbeitsgemeinschaften\nDie Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der So-\nzialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von fünf         (1) Die Träger der Sozialhilfe sollen die Bildung\nJahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind          von Arbeitsgemeinschaften anstreben, wenn es ge-\nund die das zweifache des Grundbetrages nach § 81       boten ist, die gleichmäßige oder gemeinsame Durch-\nAbs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des     führung von Maßnahmen zu beraten oder zu\nEhegatten besteht nicht für die Kosten der Sozial-      sichern. In den Arbeitsgemeinschaften sollen vor\nhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegat-       allem die Stellen vertreten sein, deren gesetzliche\nten gewährt worden ist. Ist der Hilfeempfänger der      Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an der\nErbe seines Ehegatten, so ist er zum Ersatz der Ko-     Durchführung der Maßnahmen beteiligt sind, beson-\nsten nach Satz 1 nicht verpflichtet.                    ders die Verbände der freien Wohlfahrtspflege.\n(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den           (2) Bei der Bekämpfung der Tuberkulose sollen\nNachlaßverbindlichkeiten; der Erbe haftet nur mit       die Träger der Sozialhilfe mit anderen gesetzlich\ndem Nachlaß.                                            verpflichteten Stellen zur Abstimmung der Maßnah-\nmen und Verwaltungsverfahren Arbeitsgemein-\n(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht gel-     schaften bilden mit dem Ziel, die Aufgaben gemein-\ntend zu machen,                                         sam zu erfüllen. Die Arbeitsgemeinschaften sollen\n1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zwei-       vor allem den Bettenausgleich und das Verfahren\nfachen des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 liegt,    der Schnelleinweisung regeln. Der Träger der So-\nzialhilfe soll die Bildung der Arbeitsgemeinschaft\n2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Be-         anstreben, wenn in seinem Bereich keine Arbeitsge-\ntrage von dreißigtausend Deutsche Mark liegt,       meinschaft besteht.\nwenn der Erbe der Ehegatte des Hilfeempfängers\noder mit diesem verwandt ist und nicht nur vor-\nübergehend bis zum Tode des Hilfeempfängers\nAbschnitt 8\nmit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt\nund ihn gepflegt hat,                                               Träger der Sozialhilfe\n3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der\nBesonderheit des Einzelfalles eine besondere                                 § 96\nHärte bedeuten würde.                                          Ortliche und überörtliche Träger\n(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei      (1) Ortliche Träger der Sozialhilfe sind die kreis-\nJahren nach dem Tode des Hilfeempfängers oder           freien Städte und die Landkreise. Die Länder kön-\nseines Ehegatten. § 92 a Abs. 3 Satz 2 gilt ent-        nen bestimmen, daß und inwieweit die Landkreise\nsprechend.                                              ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindever-\nbände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem\nGesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen er-\nAbschnitt 7                        teilen können; in diesen Fällen erlassen die Land-\nkreise den Widerspruchsbescheid nach der Verwal-\nEinrichtungen, Arbeitsgemeinschaften\ntungsgerichtsordnung.\n§ 93                             (2) Die Länder bestimmen die überörtlichen Trä.-\nEinrichtungen                      ger. Sie können bestimmen, daß und inwieweit die\nüberörtlichen Träger örtliche Träger sowie diesen\n(1) Die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hin-    zugehörige Gemeinden und Gemeindeverbände zur\nwirken, daß die zur Gewährung der Sozialhilfe ge-       Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz\neigneten Einrichtungen ausreichend zur Verfügung        heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen\nstehen. Sie sollen eigene Einrichtungen nicht neu       können; in diesen Fällen erlassen die überörtlichen\nschaffen, soweit geeignete Einrichtungen der in § 10    Träger den Widerspruchsbescheid nach der Verwal-\nAbs. 2 genannten Träger der freien Wohlfahrts-          tungsgerichtsordnung.\npflege vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen\nwerden können.                                                                   § 97\n(2) Werden im Einzelfall Einrichtungen anderer                       Ortliche Zuständigkeit\nTräger in Anspruch genommen, sind Vereinbarun-\ngen über die von den Trägern der Sozialhilfe zu er-        (1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der\nstattenden Kosten anzustreben, soweit darüber           Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der\nkeine landesrechtlichen Vorschriften bestehen.          Hilfesuchende tatsächlich aufhält. In den Fällen des\n§ 15 ist örtlich zuständig der Träger, in dessen Be-\n(3) Die Bundesregierung kann im Falle des Absat-     reich der Bestattungsort liegt; § 100 Abs. 2 bleibt\nzes 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des         unberührt. Für die Ausbildungshilfe gilt die Sonder-\nBundesrates bestimmen, welche Kostenbestandteile        regelung des § 98.\nbei den zu erstattenden Kosten zu berücksichtigen\nsind.                                                      (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 begründete Zustän-\ndigkeit bleibt bestehen, wenn der Träger der Sozial-\n§ 94\nhilfe oder die von ihm beauftragte Stelle die Unter-\n(aufgehoben)                       bringung des Hilfeempfängers zur Hilfegewährung",".1\\lr. 17 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976                           309\naußerhalb seines Bereichs veranlaßt hat oder ihr zu-          Einrichtung überwiegend aus anderem G:rnnde\nstimmt. Die ZuslJndigkeil. endet, wenn dem Hilfe-             erforderlich ist,\nempfänger für einen zusc1rnrnenhängenden Zeitraum\n2. für die Versorgung Behinderter mit Körperersatz-\nvon zwei Monaten] Jilfe nicht zu gewähren war.\nstücken, größeren orthopädischen und größeren\nanderen Hilfsmitteln im Sinne des § 8] Abs. 1\n§ 98                              Nr. 3,\nOrtliche Zuständigkeit                  3. für die Tuberkulosehilfe,\nbei der Gewährung von Ausbildungshilfe\n4. für die Blindenhilfe nach § 67,\n(1) Für die Ausbildungshilfe nach § 31 ist der Trä-\n9er der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Be-     5. für die Hilfe zur Uberwindung besonderer sozia-\nreich der Unterhaltspflichtige, dessen Haushalt der           ler Schwierigkeiten nach § 72, wenn es erforder-\nAuszubildende vor Beginn der durch die Hilfe zu               lich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einern Heim\nfördernden Ausbildung angehört hat, seinen ge-                oder einer gleichartigen Einrichtung oder in\nwöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein gewöhnlicher               einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung\nAufenthalt des Unterhaltspflichtigen im Geltungs-             zu gewähren,\nbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden oder hat         6. für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule in:t\nder Auszubildende vor Beginn der durch die Hilfe              Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte.\nzu fördernden Ausbildung n ichl dem Haushalt eines\nUnterhaltspflichtigen anqehört, so ist örtlich zustän-       (2) In den Fällen des Absatzes 1 ?\\r. 1, 3 und 5 er-\ndig der Träger der Sozii.llhilfc, in dessen Bereich der  streckt sich die Zuständigkeit des überörtlichen\nAuszubildende seinen Q(!WÖhnliclien Aufenthalt in        Trägers auf alle Leistungen an den Hilfeempfänger,\nden zwei Monaten vor Bc~Jinn der durch die Hilfe         für wekhe die Voraussetzungen na:ch di.esem Ge-\nzu fördernden Ausbildung c1ußerhaJb des Ausbil-          setz gleichzeilig \\-orlieqen, sowie c1uf die Hilfe\ndungsortes zuletzt uehabl hcJt. Hat ein solcher ge-      nach § 15; dies gilt in den FäHen des Absatzes 1\nwöhnlicher Aufenthalt des Auszubildenden im Gel-         Nr. 1 und 5 nicht, ,venn die Hilfe in einer Einrich-\ntungsbereich dieses Geselzes nicht bestanden oder        tung zur teilstationären Betreuung ge';vährt ·wird.\nist er nicht zu ermitteln, findet § 97 Abs. 1 Satz 1\nAnwendung. § 109 gilt cnlsprechend.                                                  § 101\n(2) Solange nicht feslslchl, ob die örtliche Zustän-      Allgemeine Auigahen des üherörUid1en Trägers\ndigkeit nach Absatz 1 Sc1tz l oder 2 gegeben ist, ist       Die überörtlichen Träger soUen zur vVei.terent-\nder in § 97 Abs. 1 Salz 1 genannte Träger der So-        wicklung von Maßnahmen der SoziaJhiHe, vor allem\nzialhilfe örtlich zustdndig, wenn zu befürchten ist,     bei verbreiteten Krankheiten,, beitragen; h]edür\ndaß die Ausbildungshilfe sonst nicht oder nicht          können sie die erforderlichen Einrichtungen schaf-\nrechtzeitig gewährt wird. Er kann von dem nach           fen odf.3r fördern.\nAbsatz 1 Satz l oder 2 zustdndigen Träger Erstat-\ntung der aufgewendeten Kosten verlangen, sobald\ndessen Zuständigkeit feststeht. Die §§ 112 und 113                                   § 102\ngelten entsprechend.                                                              f'achkräite\nBei der Durchführung dieses Gesetzes sollen Per-\n§ 99                         sonen beschäftigt vverden, die :'>ich hierfür nach\nSachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers      ihrer Persönhchkeit eignen und in der Regel enhve-\nder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung\nFür die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der ört-\nerhalten haben oder besondere Erfahrungen im So-\nliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach § 100\nzialwesen besitzen.\noder nach Landesrecht der überörtliche Träger\nsachlich zuständig ist.\n§ 100                                                 Abschnitt 9\nSachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers              KostenerstaHung zwischen den Trägem\nder SozialhHfe\n(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist\nsachlich zuständig\n§ 103\n1. für die Hilfe in besonderen Lebenslagen für die\nin § 39 Abs. 1 Salz 1 und Abs. 2 genannten Per-         Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Anstalt\nsonen, für Geisteskranke, Personen mit einer son-        ( l) Kosten, die ein örtlicher Träger der Sozialhilfe\nstigen geistigen oder seelischen Behinderung         für den Aufenthalt eines Hilfeempfängers in einer\n('.)der Störung, Anfollskrankc und Sucht.kranke,     Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Ein-\nwenn es wegen der Behinderung oder des Lei-          richtung oder im Zusammenhang hiermit aufgewen-\ndens dieser Personen in Verbindung mit den Be-       det hat, sind von dem sachlich zuständigen Träger\nsonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist, die  zu erstatten, in dessen Bereich der Hilfeempfänger\nHilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer        seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der\ngleichartigen Einrichtung oder in einer Einrich-     Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den zwei\ntung zur teilstationären Betreuung zu gewähren;      Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Tritt\ndies gilt nicht, wenn die IIilfegewährung in der     jemand aus einer Anstalt, einem Heim oder einer","310                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ngleichartigen Einrichtung in eine andere Einrich-       deten Kosten von dem überörtlichen Träger der So-\ntung oder von dort in weitere Einrichtungen über,       zialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche\nrichtet sich der zur Kostenerstattung verpflichtete     Träger gehört.\nTräger nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, der für\ndie erste Einrichtung maßgebend ist.                                              § 107\n(2) Als Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim           Kostenerstattung bei pflichtwidriger Handlung\noder einer gleichartigen Einrichtung gilt auch,            (1) Ein Träger der Sozialhilfe hat einem anderen\nwenn jemand außerhalb der Einrichtung unterge-          Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten,\nbracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder       wenn diese Kosten durch eine pflichtwidrige Hand-\naus der Einrichtung beurlaubt wird.                     lung des Trägers der Sozialhilfe oder der von ihm\n(3) Die Verpflichtung zur Kostenerstattung nach      beauftragten Stelle entstanden sind.\nAbsatz 1 besteht auch, wenn jemand beim Verlas-            (2) Gewährt ein Träger der Sozialhilfe einem Hil-\nsen einer Einrichtung oder innerhalb von zwei Wo-       fesuchenden Reisegeld, so handelt er nicht pflicht-\nchen danach der Sozialhilfe bedarf, solange er sich     widrig, wenn dadurch die Reise an den Ort des ge-\nnach dem Verlassen der Einrichtung ununterbro-          wöhnlichen Aufenthalts ermöglicht wird oder wenn\nchen im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die       dadurch die Notlage des Hilfesuchenden beseitigt\nEinrichtung liegt, außerhalb einer Anstalt, eines       oder wesentlich gemindert wird oder wenn die\nHeimes oder einer gleichartigen Einrichtung auf-        Reise zur Zusammenführung naher Angehöriger ge-\nhält; die Verpflichtung zur Erstattung fällt weg,       boten und eine Unterkunft für den Hilfesuchenden\nwenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von           gesichert ist.\neinem Monat Hilfe nicht zu gewähren war.\n(3) Im Falle des Absatzes 1 hat der erstattungs-\n(4) Bei Gewährung von Ausbildungshilfe nach          pflichtige Träger der Sozialhilfe auf Verlangen des\n§ 31 gilt Absatz 1 nur, wenn sie von dem nach § 98      anderen Trägers außerdem einen Betrag in Höhe\nAbs. 1 Satz 3 örtlich zuständigen Träger gewährt        eines Drittels der aufgewendeten Kosten, minde-\nwird.                                                   stens jedoch fünfzig Deutsche Mark, zu zahlen.\n(5) Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtun-      (4) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 3\ngen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind alle Einrich-     besteht nicht oder fällt weg, wenn für einen zusam-\ntungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonsti-     menhängenden Zeitraum von drei Monaten Hilfe\ngen in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen             nicht zu gewähren war.\noder der Erziehung dienen.\n§ 108\n§ 104                            Kostenerstattung bei Ubertritt aus dem Ausland\nKostenerstattung bei Unterbringung               (1) Tritt jemand, der weder im Ausland noch im\nin einer anderen Familie                Geltungsbereich dieses Gesetzes einen gewöhn-\nlichen Aufenthalt hat, aus dem Ausland in den Gel-\n§ 103 gilt entsprechend, wenn ein Kind oder ein\ntungsbereich dieses Gesetzes über und bedarf er\nJugendlicher unter sechzehn Jahren in einer ande-\ninnerhalb eines Monats nach seinem Ubertritt der\nren Familie oder bei anderen Personen als bei sei-\nSozialhilfe, so sind die aufgewendeten Kosten von\nnen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht\ndem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstat-\nist.\nten, in dessen Bereich der Hilfesuchende geboren\n§ 105                         ist.\nKostenerstattung bei Geburt in einer Anstalt          (2) Liegt der Geburtsort des Hilfesuchenden nicht\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes oder ist er nicht\nWird ein Kind in einer Anstalt, einem Heim oder\nzu ermitteln, wird der zur Kostenerstattung ver-\neiner gleichartigen Einrichtung geboren, so gilt\npflichtete überörtliche Träger der Sozialhilfe von\n§ 103 entsprechend; an die Stelle des gewöhnlichen\neiner Schiedsstelle bestimmt. Hierbei hat die\nAufenthalts des Hilfeempfängers tritt der gewöhn-\nSchiedsstelle die Einwohnerzahl und die Belastun-\nliche Aufenthalt der Mutter des Kindes. Die nach\ngen, die sich im vorangegangenen Haushaltsjahr\nSatz 1 begründete Verpflichtung zur Kostenerstat-\nnach den Absätzen 1 bis 4 und nach § 119 ergeben\ntung bleibt bestehen, W(~nn das Kind die Einrich-\nhaben, zu berücksichtigen. Die Schiedsstelle wird\ntung verläßt und vor Ablauf von zwei Monaten\ndurch Verwaltungsvereinbarung der Länder gebil-\nnach der Geburt in einer Anstalt, einem Heim oder\ndet.\neiner gleichartigen Einrichtung, in einer anderen\nFamilie oder bei den in § 104 genannten anderen            (3) Leben Ehegatten, Verwandte und Verschwä-\nPersonen untergebracht wird.                            gerte bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe zusam-\nmen, richtet sich der erstattungspflichtige Träger\nnach dem ältesten von ihnen, der im Geltungsbe-\n§ 106\nreich dieses Gesetzes geboren ist. Ist keiner von\nKostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers     ihnen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren,\nIst in Fällen der §§ 103 bis 105 ein gewöhnlicher    so ist ein gemeinsamer erstattungspflichtiger Träger\nAufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes           nach Absatz 2 zu bestimmen.\nnicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so sind           (4) Ist ein Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1,\ndem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewen-      Absatz 2 oder Absatz 3 zur Erstattung der für einen","[',fr. 17   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976                          311\n1: 1ilft:c 111 plii 11~1er illlf ~J<~wcn(!cten    Kosten verpflichtet,                            § 112\nso hat. er duch die) f(ir den Ehcw1tten oder die min-\nFrist zur Geltendmachung des Anspruchs\nderjührigen Kinder des Ililfecmpfongers aufgewen-\nauf Kostenerstattung\ndeten Kosten zu erstatten, wenn diese Personen\nspül.er aus dem Ausland in de;n (~eltungsbereich die-                     Will ein Träger der Sozialhilfe von einem ande-\nses Cesetzes übertreten und innerhalb eines Monats                     ren Träger Kostenerstattung verlangen, hat er ihm\nder Sozialhilfe bedürfen.                                              dies innerhalb von sechs Monaten nach der Ent-\nscheidung über die Gewährung der Hilfe mitzutei-\n(5) Die Verpflichtung zur Erstattung der für einen\nlen. Unterläßt er die Mitteilung innerhalb dieser\nHilfeempfongcr aufgewendeten Kosten fällt weg,\nFrist, kann er nur die Erstattung der Kosten ver-\nwenn ihm inzwischen für (~inen zusammenhängen-\nlangen, die in den sechs Monaten vor der Mitteilung\nden Zeitraum von drni Monaten Sozialhilfe nicht zu\nentstanden sind und nachher entstehen. Kann er den\ngewähren war.\nerstattungspflichtigen Träger der Sozialhilfe trotz\n(6) Die Absütze 1 bis 5 gelten nicht für Personen,                sorgfältiger Ermittlungen nicht feststellen, so wird\nderen Unterbringung nach dem Ubertritt aus dem                         die Frist nach Satz 1 gewahrt, wenn er vor ihrem\nAusland hundeswchtlich oder durch Vereinbarung                         Ablauf den Erstattungsanspruch bei der zuständigen\nzwisdien Bund und Li:indem geregelt ist.                               Behörde anmeldet.\n§ 109                                                       § 113\nAusschluß des gewöhnlichen Aufenthalts                                              Verjährung\nAls gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieses Ab-                       Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten\nschnitts gelten nicht der Aufenthalt in einer Ein-                     Kosten verjährt in zwei Jahren vom Ablauf des\nrichtung der in § 103 Abs. 5 genannten Art, die Un-                    Jahres an, in dem er entstanden ist. Die Bestimmun-\nterbringung im Sinne des § 104, der in § 105 Satz 2                    gen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Unter-\ngenannte vorübergehende Aufenthalt des Kindes                          brechung und die Hemmung der Verjährung gelten\nsowie der auf richterlich angeordneter Freiheitsent- · entsprechend.\nziehung beruhende Aufentl1ult in einer Einrichtung.\n§ 110\nAbschnitt 10\nUbernahme der Hilfe\nVerfahrensbestimmungen\n(l) Der Träger der Sozialhilfe, der die Hilfe ge-\nwährt, kann von dem kostenerstattungspflichtigen                                                 § 114\nTräger verlangen, daß dieser die Gewährung der\nHilfe in seinem Bereich übernimmt. Der kostener-                               Beteiligung sozial erfahrener Personen\nstattungspflichtige Träger kann verlangen, daß die                        (1) Vor dem Erlaß allgemeiner Verwaltungsvor-\nHilfe von ihm in seinem Bereich gewährt wird. Der                      schriften und der Festsetzung der Regelsätze sind\nkostenerstattungspflichtige Träqer hat die Kosten                      sozial erfahrene Personen zu hören, besonders aus\nzu tragen, die durch den Wechsel des Aufenthalts-                      Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus\nortes des Hilfeempfängers entstehen.                             ,     Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.\n(2) Die Dbernahme der Hilfe kann nicht verlangt                      (2) Vor dem Erlaß des Bescheides über einen\nwerden, wenn der Hilfeempfänger dem Wechsel sei-                       Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe\nnes Aufenthaltsortes nicht zustimmt oder wenn                          oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sind\nsonst ein wichtiger Grund entueqensteht, besonders                     Personen, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, be-\nwenn der erstrebte Erfolg der Hilfe beeinträchtigt                     ratend zu beteiligen.\noder ihre Dauer wesentlich verlängert würde.\n(3) Absatz 1 gilt nicht im Falle des§ 106.                                                  § 115\n(aufgehoben)\n§ 111\nUmfang der Kostenerstattung                                                 § 116\n(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten,                                     Pflicht zur Auskunft\nsoweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht. Dabei                          (1) Die Unterhaltspflichtigen und die Kostenersatz-\ngelten die Grundsätze für die Gewährung von So-                        pflichtigen sind verpflichtet, dem Träger der Sozial-\nzialhilfe, die am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers\nhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhält-\nzur Zeit der Hilfegewährung bestehen.\nnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung\n(2) Kosten unter vierhundert Deutsche Mark sind                   dieses Gesetzes es erfordert.\naußer im Falle des § 107 Abs. 1 nicht zu erstatten;\n(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger\nim Falle des § 108 tritt an die Stelle des Betrages                    der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäf-\nvon vierhundert Deutsche Mark der Betrag von\ntigung, die Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst\nzweihundert Deutsche Mark. Verzugszinsen können                        des bei ihm beschäftigten Hilfesuchenden oder\nnicht verlangt werden.\nHilfeempfängers, Unterhaltspflichtigen oder Kosten-\n(3) Persönliche und süchliche Verwaltungskosten                   ersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die\nsind nicht zu erstatten.                                               Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.","312                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(3) Für die Auskunftspflicht nach Absatz 1 und         1. Deutschen, die gleichzeitig die Staatsangehörig-\nAbsatz 2 gilt§ 64 Abs. 3 entsprechend.                        keit ihres Aufenthaltsstaates besitzen, wenn auch\nihr Vater oder ihre Mutter die Staatsangehörig-\n(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber            keit dieses Staates besitzt oder besessen hat, so-\nvorsätzlich oder fahrlässig die Auskunft nach Ab-             wie ihren Abkömmlingen,\nsatz 2 nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht\nfristgemäß erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit       2. Familienangehörigen von Deutschen, wenn sie\neiner Geldbuße geahndet werden.                               mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben,\n3. ehemaligen Deutschen, zu deren Ubernahme die\n§ 117                               Bundesrepublik Deutschland auf Grund zwi-\nschenstaatlicher Abkommen verpflichtet wäre,\nAmtshilfe                             sowie ihren Familienangehörigen.\nAuf Ersuchen der Träger der Sozialhilfe sind die\nanderen Verwaltungsbehörden und die Träger an-               (3) Hilfe wird nicht gewährt, soweit sie von dem\nderer Sozialleistungen verpflichtet, Amtshilfe zu         hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von an-\nleisten. Besonders haben die Finanzbehörden über          deren gewährt wird oder zu erwarten ist. Hilfe wird\ndie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des             ferner nicht gewährt, wenn die Heimführung des\nHilfesuchenden oder Hilfeempfängers, des Unter-           Hilfesuchenden geboten ist.\nhaltspflichtigen und des Kostenersatzpflichtigen, die        (4) Art, Form und Maß der Hilfe sowie der Ein-\nTräger anderer Sozialleistungen über alle das Be-         satz des Einkommens und des Vermögens richten\nschäftigungsverhältnis dieser Personen betreffenden       sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufent-\nTatsachen Auskunft zu geben, soweit die Durch-            haltsland unter Berücksichtigung der notwendigen\nführung dieses Gesetzes es erfordert.                     Lebensbedürfnisse eines dort lebenden Deutschen.\n(5) Für die Gewährung der Hilfe sachlich zustän-\n§ 118                           dig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe. Ort-\nKostenfreiheit                       lieh zuständig ist der Träger, in dessen Bereich der\nHilfesuchende geboren ist; § 108 Abs. 2 und 3 gilt\n(1) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlaß\nentsprechend; die nach § 108 Abs. 3 begründete Zu-\nder Beantragung, Gewährung oder des Ersatzes einer\nständigkeit bleibt bestehen, solange noch eine der\nnach diesem Gesetz vorgesehenen Leistung nötig\ndort genannten Personen der Sozialhilfe bedarf.\nwerden, sind kostenfrei; dies gilt auch für die in der\nKostenordnung vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetz-               (6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den\nblatt I S. 861, 960), zuletzt geändert durch Gesetz       deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.\nvom 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2189),\nbestimmten Gerichtskosten einschließlich der Be-             (7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 finden\nurkundungs- und Beglaubigungskosten.                      entsprechende Anwendung auf Deutsche, die ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt in einem unter fremder\n(2) Absatz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren,     Verwaltung stehenden deutschen Gebiet haben. Da-\nauf die das Gesetz über die Angelegenheiten der           bei gilt als Aufenthaltsstaat oder als Aufenthalts-\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Ver-      land im Sinne der genannten Vorschriften der Staat,\nfahren nach der Zivilprozeßordnung sowie in Ver-          der die Verwaltung ausübt.\nfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichts-\nbarkeit sind nur die Träger der Sozialhilfe von den                                 § 120\nGerichtskosten befreit. § 188 Satz 2 der Verwal-\ntungsgerichtsordnung bleibt unberührt.                                    Sozialhilfe für Ausländer\n(1) Personen, die nicht Deutsche im Sinne des\nArtikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und die\nAbs<hnitt 11                        sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes tatsächlich\naufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Kranken-\nSonstige Bestimmungen\nhilfe, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,\nTuberkulosehilfe und Hilfe zur Pflege nach diesem\n§ 119\nGesetz zu gewähren; wer sich in den Geltungs-\nSozialhilfe für Deutsche im Ausland             bereich dieses Gesetzes begeben hat, um Sozialhilfe\n(1) Deutschen, die ihren gewöhnlichen Auf enthalt      zu erlangen, hat keinen Anspruch. Im übrigen kann\nim Ausland haben und im Ausland der Hilfe be-             Sozialhilfe gewährt werden, soweit dies im Einzel-\ndürfen, soll, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2      fall gerechtfertigt ist. Rechtsvorschriften, nach de-\nNr. 1, Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe und        nen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch\nHilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen ge-            sonstige Sozialhilfe zu gewähren ist oder gewährt\nwährt werden. Sonstige Sozialhilfe kann ihnen ge-         werden soll, bleiben unberührt.\nwährt werden, wenn die besondere Lage des Einzel-\nfalles dies rechtfertigt.                                    (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nGesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zu-\n(2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, stimmung des Bundesrates bestimmen, daß außer\nkann folgenden Personen, die ihren gewöhnlichen           den in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen auch\nAufenthalt im Ausland haben und im Ausland der            sonstige Sozialhilfe zu gewähren ist oder gewährt\nHilfe bedürfen, Sozialhilfe gewährt werden:               werden soll.","Nr. 17    Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976                        313\n§ 121                             (3) Nehmen Medizinalpersonen außer Ärzten und\nErstattung von Aufwendungen anderer              Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger) bei Ausübung\nihres Berufs eine Behinderung bei volljährigen Per-\nHat jemand in einem Eilfull l~inem anderen Hilfe       sonen wahr, die nicht unter Vormundschaft stehen,\ngewährt, die der Trä9er der Sozialhilfe bei recht-       so haben sie diesen Personen anzuraten, das Ge-\nzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben       sundheitsamt oder einen Arzt zur Beratung über die\nwürde, sind ihm auf Antrag die Aufwendungen in           geeigneten Eingliederungsmaßnahmen aufzusuchen.\ngebotenem Umfange zu erstatten, wenn er sie nicht        Mit ausdrücklicher Zustimmung dieser Personen\nauf Grund rechtlicher oder siltlicher Pflicht selbst     haben sie das Gesundheitsamt und, wenn berufliche\nzu tragen hat. Dies gilt nur, wenn er den Antrag         Eingliederungsmaßnahmen in Betracht kommen, das\ninnerhalb an9emessener Frist stellt.                     Arbeitsamt zu benachrichtigen.\n§ 122                              (4) Behinderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3\nsind\nEheähnliche Gemeinschaft\n1. eine nicht nur vorübergehende erhebliche Beein-\nPersonen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben,\nträchtigung der Bewegungsfähigkeit, die auf dem\ndürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des\nFehlen oder auf Funktionsstörungen von Glied-\nUmfang(~S der Sozialhilfe nicht besser gesteJlt wer-\nmaßen oder auf anderen Ursachen beruht,\nden als EhefJiJtlen. § 16 9ilt entspn~chend.\n2. Mißbildungen, Entstellungen und Rückgratver-\nkrümmungen, wenn die Behinderungen erheblich\nAbschnitt 12                             sind,\nSonderbestimmungen zur Sicherung                 3. eine nicht nur vorübergehende erhebliche Beein-\nder Eingliederung Behinderter                      trächtigung der Seh-, Hör- und Sprachfähigkeit,\n4. eine erhebliche Beeinträchtigung der geistigen\n§ 123                               oder seelische Kräfte\nAllgemeines                        oder drohende Behinderungen dieser Art.\nBis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung\ngelten zur Sicherung der Eingliederung Behinderter\n§ 125\ndie §§ 124 bis 126 c. Sie gelten nicht für Personen,\ndie für sich oder ihre Familienangehörigen Leistun-                         Aufgaben der Ärzte\ngen von der gesetzlichen Krankenversicherung er-             (1) Arzte haben die in § 124 Abs. 1 genannten Per-\nhalten oder die wegen ihn~r Behinderung Leistun-          sonensorgeberechtigten sowie die in § 124 Abs. 3\ngen zur Rehabilitation von der gesetzlichen Unfall-      genannten Behinderten über die nach Art und\nversicherung oder der gesetzlichen Rentenversiche-       Schwere der Behinderung geeigneten ärztlichen und\nrung oder als Beschädigte nach dem Bundesversor-         sonstigen Eingliederungsmaßnahmen zu beraten\ngungsgesetz oder nach Gesetzen, die das Bundes-           oder sie auf die Möglichkeit der Beratung durch das\nversorgungsgesetz für anwendbar erklären, Ent-           Gesundheitsamt und, wenn berufliche Eingliede-\nschädigungsleistungen erhalten. Den Behinderten im       rungsmaßnahmen in Betracht kommen, durch das\nSinne der §§ 124 bis 126 b stehen die von einer Be-      Arbeitsamt hinzuweisen; sie haben ihnen ein amt-\nhinderung Bedrohten gleich.                               liches Merkblatt auszuhändigen, das über die Mög-\nlichkeiten gesetzlicher Hilfe einschließlich der Be-\n§ 124                           rufsberatung und über die Durchführung von Ein-\nSicherung der Beratung Behinderter              g liederungsmaßnahmen, ins besondere ärztlicher,\nschulischer und beruflicher Art, unterrichtet.\n(1) Eltern und Vormünder, die bei einer ihrer Per-\nsonensorge anvertrauten Person eine Behinderung              (2) Zur Sicherung der in § 126 Nr. 3 genannten\nwahrnehmen oder durch die in Absatz 2 genannten           Zwecke haben die Arzte die ihnen nach Absatz 1\nPersonen hierauf hingewiesen werden, haben den            bekannt werdenden Behinderungen und wesentliche\nBehinderten unverzüglich dem Gesundheitsamt oder          Angaben zur Person des Behinderten alsbald dem\neinem Arzt zur Beratung über die geeigneten Ein-          Gesundheitsamt mitzuteilen; dabei sind die Namen\ngliederungsmaßnahmen vorzustellen.                        der Behinderten und der Personensorgeberechtigten\n(2) Hebammen, Medizinalpersonen außer Ärzten,         nicht anzugeben.\nLehrer, Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger), Jugend-           (3) Läßt ein Personensorgeberechtigter trotz wie-\nleiterinnen, Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen und         derholter Aufforderung durch den Arzt die zur Ein-\nHeimerzieher, die bei Ausübung ihres Berufs bei           gliederung erforderlichen ärztlichen Maßnahmen\nden in Absatz 1 genannten Behinderten eine Behin-         nicht durchführen oder vernachlässigt er sie, so hat\nderung wahrnehmen, haben die Personensorgebe-             der Arzt das Gesundheitsamt alsbald zu benachrich-\nrechtigten auf die Behinderung und auf ihre Ver-          tigen; er kann das Gesundheitsamt benachrichtigen,\npflichtung nach Absatz 1 hinzuweisen. Stellen die         wenn ein Personensorgeberechtigter zur Eingliede-\nPersonensorgeberechtigten auch nach wiederholtem          rung erforderliche sonstige Maßnahmen nicht durch-\nHinweis auf ihre Verpflichtung den Behinderten            führen läßt oder vernachlässigt.\nnicht dem Gesundheitsamt oder einem Arzt zur Be-\nratung vor, haben die in Satz 1 genannten Personen            (4) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\ndas Gesundheitsamt zu benachrichtigen.                    Gesundheit erläßt im Einvernehmen mit dem Bun-","314                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ndesmjnister [ü r Arbeit und Sozialordnung sowie mit                                    § 126 b\nZustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschrif-                           Unterrichtung der Bevölkerung\nten zur Durchführung der Absätze 1 und 2.\nDie Bevölkerung ist über die Möglichkeiten der\nEingliederung von Behinderten und über die nach\n§ 126\ndiesem Abschnitt bestehenden Verpflichtungen in\nAufgaben des Gesundheitsamtes                    geeigneter Weise regelmäßig zu unterrichten.\nDas Gesundheitsamt hat die Aufgabe,\n§ 126 C\n1. Behinderte oder Personensorgeberechtigte über\ndie nach Art und Schwere der Behinderung ge-                            Bericht der Bundesregierung\neigneten ärztlichen und sonstigen Eingliederungs-            Die Bundesregierung legt dem Bundestag in jeder\nmaßnahmen im Benehmen mit dem behandelnden                Legislaturperiode, erstmals zum 1. Oktober 1972,\nArzt auch während und nach der Durchführung               einen Bericht über die Durchführung und den Erfolg1\nvon Heil- und Eingliederungsmaßnahmen zu be-              der Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen dieses\nraten; die Beratung ist mit Zustimmung des Be-            Abschnitts vor.\nhinderten oder des Personenwrgeberechtigten im\nBenehmen mit den an der Durchführung der Ein-\ngliederungsmaßnahmen beteiligten Stellen oder\nAbschnitt 13\nPersonen vorzunehmen. Steht der Behinderte                               Tuberkulosebekämpfung\nschon in ärztlicher Behandlung, setzt sich das                          außerhalb der Sozialhilfe\nGesundheitsamt mit dem behandelnden Arzt in\nVerbindung. Bei der Beratung ist ein amtliches                                Unterabschnitt 1\nMerkblatt (§ 125 Abs. 1 Halbsatz 2) auszuhändi-                    Sonderbestimmungen für die Träger\ngen. Für die Beratung sind im Benehmen mit den                            der Tuberkulosehilfe,\nLandesärzten die erforderlichen Sprechtage                         die nicht Träger der Sozialhilfe sind\ndurchzuführen;\n2. zur Einleitung d(~r erforderlichen Eingliederungs-                                   § 127\nmaßnahmen den zuständigen Sozialleistungsträ-                                öffentlicher Dienst\nger und, wenn berufliche Eingliederungsmaßnah-\n(1) Tuberkulosehilfe ist zu gewähren\nmen in Betracht kommen, auch die Bundesanstalt\nfür Arbeit mit Zustimmung des Behinderten oder            1. Personen, die im Dienst des Bundes oder einer\ndes Personensorgeberechtigten zu verständigen;                bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder\nStiftung des öffentlichen Rechts stehen, auch\n3. die Unterlagen auszuwerten und sie zur Planung                 wenn sie im Ausland verwendet werden, von\nder erforderlichen Einrichtungen und zur weite-               dem Dienstherrn,\nren wissenschaftlichen Auswertung nach näherer\n2. Versorgungsempfängern des öffentlichen Dien-\nBestimmung der zuständigen obersten Landesbe-\nstes, deren Versorgungsbezüge der Bund oder\nhörden weiterzuleiten. Bei der Weiterleitung der              eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt\nUnterlagen sind die Namen der Behinderten und                 oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder Ein-\nder Personensorgeberechtigten nicht anzugeben.                richtungen nach § 61 des Gesetzes zur Regelung\nder Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des\n§ 126 a                                  Grundgesetzes fall enden Personen tragen, von\ndem Träger der Versorgungslast.\nlandesärzte\nDie Tuberkulosehilfe ist auch für den Ehegatten und\n(1) In den Li.indem sind Landesärzte zu bestellen,\nfür die kinderzuschlagberechtigten Kinder zu ge-\ndie iiber besondere ErfahnmgPn in der Hilfe für\nwähren, wenn diese nicht selbst einen Anspruch auf\nBehinderte verfü9en.\nTuberkulosehilfe gegen einen in Satz 1 bezeichneten\n(2) Die Landes;frzte haben vor allem die Aufgabe,          Leistungsträger haben. Kommen für einen Kranken\noder Genesenen (Satz 1 oder 2) mehrere Leistungs-\n1. die Gesundheitsänüer bei der Einrichtung und\nträger nach Satz 1 oder ein Leistungsträger nach\nDurchführung <kr erforderlichen Sprechtage zur\nSatz 1 und ein Leistungsträger nach einer entspre-\nBeratung Behinderter und Personensorgeberech-\nchenden Landesregelung (Absatz 6) in Betracht, so\ntigter zu unterstützen und sich an den Sprech-\nrichtet sich der Anspruch gegen denjenigen Dienst-\ntagen zu beteiligen„\nherrn oder Träger der Versorgungslast, der die\n2. Gutachten für die Landesbehörden, di.e für das             höheren Dienst- oder Versorgungsbezüge zahlt.\nGesundheitswesen und die Sozialhilfe zuständig\n(2) Deutschen, die bei einer Dienststelle des Bun-\nsind, sowie für die =., ... ~---.\"r'   Sozialleistungs-\ndes, einer bundesunmittelbaren Körperschaft, An-\nträger zu erstatten,\nstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts im Aus-\n3. die für das Gesundheitswesen zuständigen Lan-              land als Ortskräfte beschäftigt werden, kann der\ndesbehörden über den Erfolg der Erfassungs-,              Dienstherr Tuberkulosehilfe gewähren. Das gleiche\nVorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen in                  gilt für den Ehegatten und die kinderzuschlagbe-\nder Hilfe für Behinderte regelmäßig zu unter-             rechtigten Kinder, wenn die Voraussetzungen des\nrichten.                                                  Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.","Nr. 17     Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976                            315\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für                   perschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen\n1. Ehrenbeamte und Beamte, die ein ihre Arbeits-              Rechts trägt,\nkraft nur nebenbei beanspruchendes Amt beklei-        sowie für die Ehegatten und für die kinderzuschlag-\nden oder vorübergehend für nicht länger als ein       berechtigten Kinder dieser Personen durch den\nJahr verwendet werden,                                Dienstherrn oder den Träger der Versorgungslast\n2. andere Personen, die für weniger als die Hälfte        unter Berücksichtigung der Grundsätze der Absätze\nder regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder       1 bis 5 zu regeln.\naushilfsweise beschäftigt werden,\n(7) Die Länder können Bestimmungen erlassen\n3. Personen, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-          über die Aufbringung der Kosten, die den Gemein-\ndienst oder zivilen Ersatzdienst leisten, sowie       den, den Gemeindeverbänden und sonstigen unter\nDienstpflichtige, die im Zivilschutzkorps Dienst      ihrer Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten\nleisten,                                              und Stiftungen des öffentlichen Rechts entstehen.\n4. Versorgungsempfänger, die ausschließlich Be-\nschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil des\n§ 128\nSoldatenversorgungsgesetzes oder ausschließlich\nUbergangsgeld, Abfindungsrente, Ubergangsbei-                         Wechsel der Zuständigkeit\nhilfe oder Ubergangsgebührnisse erhalten, es sei         (1) In den Fällen des § 127 gilt § 60 vorbehaltlich\ndenn, daß der Dienstherr gleichzeitig Berufsför-      der Regelung des Absatzes 2 entsprechend.\nderung gewährt; dies gilt auch, wenn mehrere\ndieser Leistungen nebeneinander gewährt wer-             (2) Mit dem Wechsel des Dienstherrn oder des\nden.                                                  Trägers der Versorgungslast geht die Zuständigkeit\nauf den neuen Dienstherrn oder Träger der Versor-\n(4) § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 2, die      gungslast über. Bei Beendigung des Dienstverhält-\n§§ 4, 48 bis 51, 53 bis 58, 61, 63, 64, 76 bis 87, 90, 91 nisses bleibt die bisherige Zuständigkeit bis zur Be-\nund 95 Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend; bei       endigung der Heilbehandlung, jedoch nicht über den\nder Anwendung der §§ 58 und 79 ist das Einkom-            Ablauf des dritten Monats hinaus bestehen, der auf\nmen des Kranken oder Genesenen, seines nicht ge-          die Entlassung aus der stationären Behandlung folgt;\ntrennt lebenden Ehegatten und, wenn er minderjäh-         sie bleibt über diesen Zeitpunkt hinaus bis zur Be-\nrig oder kinderzuschlagberechtigtes Kind ist, auch        endigung der Maßnahmen zur Eingliederung in das\ndas Einkommen seiner Eltern zu berücksichtigen. Bei       Arbeitsleben im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 oder 5\nder Anwendung der in Satz 1 genannten Bestimmun-          bestehen, wenn der Dienstherr auf Grund anderer\ngen auf die P(~rsonen, die im Ausland verwendet           gesetzlicher Vorschriften zur Gewährung von Be-\noder als Ortskräfte beschäftigt werden, sind die be-      rufsfö:rderungsmaßnahmen verpflichtet ist oder wäh-\nsonderen Verhältnisse im Aufenthaltsland und die          rend der Dienstzeit verpflichtet war.\nnotwendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden\nDeutschen zu berücksichtigen; die wegen einer Ver-\n§ 129\nwendung im Ausland gewährten Bezüge sind, soweit\nsie die Bezüge eines entsprechenden Bediensteten                                  (aufgehoben)\nim Inland übersteigen, bei der Anwendung der §§ 79\nbis 85 nicht zu berücksichtigen. Die Bundesregie-\n§ 130\nrung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates nähere Vorschriften über die Be-                                 Anstaltspflege\nrücksichtigung des Einkommens nach Abschnitt 4                (1) Ist ein Tuberkulosekranker wegen Geistes-\nerlassen.                                                krankheit, Geistesschwäche, Epilepsie oder Sucht-\nkrankheit auf öffentliche Kosten in Anstaltspflege\n(5) Ist die Erkrankung auf einen Dienst- oder Ar-\nuntergebracht, so ist ihm während der Unterbrin-\nbeitsunfall zurückzuführen oder ist der Dienstherr\nzur freien Heilfürsorge verpflichtet, so gelten neben      gung auch Heilbehandlung von dem für diese Unter-\nden hierfür maßgebenden Vorschriften die Bestim-           bringung zuständigen Kostenträger zu gewähren.\nmungen der Absätze 1 bis 4 nur, soweit sie weiter-           (2) § 3 Abs. 2 und die §§ 4, 49 und 64 gelten ent-\ngehende Ansprüche gewähren.                               sprechend.                                       ·\n(6) Die Länder sind verpflichtet, die Tuberkulose-\nhilfe für                                                                            § 131\n1. die in ihrem Dienst, im Dienst der Gemeinden                                   Haftvollzug\nund der Gemeindeverbände sowie sonstiger un-\n(1) Für die Zeit, in der sich ein Tuberkulosekran-\nter der Aufsicht der Länder stehender Körper-\nker in Untersuchungshaft befindet, eine Freiheits-\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-\nstrafe verbüßt oder auf Grund einer Maßregel der\nlichen Rechts stehenden Personen,\nBesserung und Sicherung untergebracht ist, ist ihm\n2. die Versorgungsempfänger des öffentlichen Dien-        auch Heilbehandlung von der Vollzugsbehörde zu\nstes, deren Versorgungsbezüge ein Land, eine          gewähren.\nGemeinde, ein Gemeindeverband oder eine son-\nstige unter der Aufsicht des Landes stehende Kör-         (2) Die §§ 4, 49 und 64 gelten entsprechend.","316                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nUnterabschnitt 2                        (2) Die in Absatz 1 Satz l genannten Personen\nsind verpflichtet, den in § 132 bezeichneten Stellen\nSonderbestimmungen für sonstige zur\ndie zur Bekämpfung der Tuberkulose erforderlichen\nTuberkulosebekämpfung verpflichtete Stellen\nAuskünfte zu geben und ihren Weisungen zu folgen.\nVerstößt der Kranke, der Genesene oder ein Fami-\n§ 132                          lienangehöriger in grober Weise oder beharrlich\nAnwendungsbereich                     gegen die Weisung eines Trägers der Sozialver-\nsicherung oder gefährdet er vorsätzlich oder grob-\nFür die Träger der Sozialversicherung, die Träger\nfahrlässig andere Personen, den Erfolg der Heil-\nder Kriegsopferversorgung sowie der Versorgung,\nbehandlung oder einer Eingliederungsmaßnahme, so\ndie nach dem Bundesversorgungsgesetz durchge-\nkann der Träger der Sozialversicherung Barleistun-\nführt wird, für die Träger der Leistungen nach dem\ngen mit Ausnahme von Renten ganz oder teilweise\nUnterhaltssicherungsgesetz, für die Bundesanstalt\nversagen, solange der Kranke, der Genesene oder\nfür Arbeit und für die Gesundheitsämter gelten bis\nder Familienangehörige trotz schriftlichen Hinwei-\nzu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung die\nses auf diese Folge sein Verhalten fortsetzt; für die\n§§ 133 bis 137.\nVersagung von Renten gelten die Vorschriften der\nSozialversicherung.\n§ 133\n(3) Für die Auskunftspflicht nach Absatz 2 gilt\nBeteiligung des Gesundheitsamtes\n§ 64 Abs. 3 entsprechend.\nFür die Beteiligung des Cesundheitsamtes gilt § 63\nentsprechend; abweichend von Absatz 1 Satz 1 kön-         (4) Im übrigen bleiben die Vorschriften, welche\nnen Anträge auf Leistungen bei dem Gesundheits-        die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen\namt oder bei der Gemeinde, in welcher der Berech-      für die Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und\ntigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gestellt     Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit erlassen,\nwerden.                                                unberührt.\n§ 134                                                   § 137\nArbeitsgemeinschaften                           Einzelweisungen der Bundesregierung\nFür die Bildung von Arbeitsgemeinschaften durch        Die Bundesregierung kann in Fällen von grund-\ndie in § 132 genannten Stellen mit anderen gesetz-     sätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung\nlich verpflichteten Leistungsträgern gilt § 95 Abs. 2  für die Gewährung von Leistungen in den Fällen der\nSatz 1 und 2 entsprechend.                             stationären Dauerbehandlung nach § 1244 a der\nReichsversicherungsordnung, des § 21 a des Ange-\nstelltenversicherungsgesetzes und des § 43 a des\n§ 135                          Reichsknappschaftsgesetzes Einzelweisungen ertei-\nWeiterbestehen der Zuständigkeit             len.\n(1) Andern sich nach der Feststellung der Behand-                            § 138\nlungsbedürftigkeit durch einen amtlich bestellten\n(aufgehoben)\nArzt die Umstände, welche die sachliche Zuständig-\nkeit eines in § 132 genannten Leistungsträgers be-\ngründet haben, so bleibt seine Zuständigkeit bis zur\nBeendigung der Heilbehandlung bestehen. Dies gilt                           Abschnitt 14\njedoch bei Familienangehörigen der in § 127 Abs. 3            Obergangs- und Schlußbestimmungen\nNr. 3 genannten Personen nur bis zur Beendigung\ndes Dienstverhältnisses, im übrigen nicht über den\n§ 139\nAblauf des dritten Monats hinaus, der auf die Ent-\nlassung aus der stationüren Behcmdlung folgt.               Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen\nVorschriften\n(2) Unberührt bleiben die Bestimmungen über die\nzeitliche Begrenzung der Leistungspflicht in der ge-      (1) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestim-\nsetzlichen Krankenversicherung.                        mungen verwiesen wird oder Bezeichnungen ver-\nwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben\noder geändert werden, treten an ihre Stelle die ent-\n§ 136                          sprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen die-\nBeratung, Aufklärung, Weisungen              ses Gesetzes.\n(1) Die in § 132 genannten Leistungsträger sowie       (2) Soweit nach anderen Vorschriften die Für-\ndie Gesundheitsämter haben den Kranken oder Ge-        sorgeverbände Aufgaben durchzuführen haben, tre-\nsenen und seine Familienangehörigen zu beraten         ten an ihre Stelle die Träger der Sozialhilfe.\nund in geeigneter Weise aufzuklären, wie die Hei-\nlung gefördert und gesichert, die Pflege durchge-                               § 140\nführt und die Ansteckung vermieden werden kann.\nFalls erforderlich, können die Leistungsträger oder\nErsatzansprüche der Träger der Sozialhilfe\nnach sonstigen Vorschriften\ndie Gesundheitsämter den in Satz 1 genannten Per-\nsonen Weisungen erteilen. § 3 Abs. 2 gilt entspre-        Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozial-\nchend.                                                 hilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem an-","Nr. 17    Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976                        317\nderen zu verli.rngcn, gcu<~n den der Empfänger von                                 § 145\nSozialhilfe einen Anspruch hdl, nach sonstigen ge-\nKostenerstattung bei Evakuierten\nsetzlichen Vorschriften, die dem § 90 vorgehen, so\ngelten als Auf wcndungen c1ußer den Kosten der               Vvird ein Evakuierter im Sinne des § 1 des Bundes-\nliilfe für denjeniuen, der den Anspruch gegen den        evakuiertengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nanderen hat, auch die Kosten der gleichzeitig mit        machung vom 13. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I\ndieser Hilfe seinem nicht getrennt lebenden Ehe-         S. 1865). zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März\ngatten und seinen minderjährigen unverheirateten          1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), an den Ausgangsort\nKindern gcw~ihrten l lilfc zum Lebensunterhalt.          rückgeführt oder kehrt er an den Ausgangsort zu-\nrück, wird hierdurch eine Kostenerstattungspflicht\nnach den§§ 103 bis 105 nicht begründet.\n§ 141\nUbergangsregelung für laufende Leistungen                                    § 146\nWerden in Einzelfüllen bei Inkrafttreten dieses                     Zuständigkeit auf Grund der\nGesetzes laufende Leistlmuen ikr öffentlichen Für-            deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung\nsorge oder der Tuberkulosehilfe gewährt, die höher\nsind als die nach diesem Gesetz zu 9ewährenden               Die in der Erklärung der Bevollmächtigten der\nLeistungen, darf die SozialhiJfe bis zum Ablauf eines     Regierung der Bundesrepublik zum Schlußprotokoll\nJahres nach dem lnkriütlrc!len dieses Gesetzes nicht     zur Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik\ngeringer S(!in als die L<~istunqcn, die bei FortgeHunq    Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-\ndes hishcri~wn Rechts ucw~ihrl wiirden.                   schaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom\nJ4. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. 1953 II S. 31) genann-\nten deutschen Fürsorgestellen sind die überörtlichen\n§ 142\nTräger der Sozialhilfe, die für die Gewährung von\nUbergangsregelung für das Veriahren nach § 23         Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 119\nder Fürsorgepfüchlverordnung                 Abs. 5 örtlich zuständig wären.\nHat bei ]nkrnfl.trcten dit)SPs Gesetzes die Ver-\nwaltungsbehörde nach § 23 Abs. 2 der Verordnung                                    § 147\nüber die Fürsorgepflicht die Unterhaltspflicht im                 Ubergangsregelung bei Nichtbestehen\nVerwaltungswege fcsl.qcsl<·llt, .-,o regelt sich das                         der Schiedsstelle\nweitere Verfahren his ✓.n seinem Abschluß nach\nbisherigem Recht.                                            Solange die Schiedsstelle nach § 108 Abs. 2 nicht\ngebildet ist, nimmt der Bundesminister für Jugend,\nFamilie und Gesundheit oder die von ihm beauf-\n§ 143\ntragte Stelle die Aufgaben der Schiedsstelle wahr.\nUbergangsregelung für die örtliche Zuständigkeit\nin der Tuberkulosehilfe                                      §§ 148 bis 150\nWird bei 1nkra1Ureten dieses Gesetzes einem\nTuberkulosekranken durch einen Träger der Sozial-                                  § 151\nhilfe stationäre Behandlung gewi:ihrt, so bleibt die          Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel\nin diesem Zeitpunkt begründete örtliche Zuständig-\nkeit des Trägers der Sozialhilfe bis zur Beendigung          (1) Welche Stellen zuständige Behörden im Sinne\nder Heilbehandhmg bestehen, jedoch nicht über den         dieses Gesetzes sind, bestimmt, soweit eine landes-\nAblauf des dritten Monats hinaus, der auf die Ent-        rechtliche Regelung nicht besteht, die Landesregie-\nlassung aus der staliontiren Behandlung folgt.            rung.\n(2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und\n§ 144                           Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften die-\nses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden\nUbergangsregelung für die Kostenerstattung\ndem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder\nAuf die Kostenerstattung zwischen den Trägern          anzupassen.\nder Sozialhilfe sind die bei Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes geltenden Regelungen weiter anzuwenden                                     § 152\n1. bei allen Leistungen, die für eine vor dem Inkraft-                       Berlin-Klausel\ntreten dieses Gesetzes 1iegencle Zeit gewährt wor-       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nden sind,                                             des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n2. in den Fällen, in denen vor Inkrafttreten dieses        1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nGesetzes die Pflicht zur Kostenerstattung durch        Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nAnerkennung oder rechtskräftige Entscheidung           erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nfestgesteJlt worden ist.                               des Dritten Uberleitungsgesetzes."]}