{"id":"bgbl1-1976-151-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":151,"date":"1976-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/151#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-151-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_151.pdf#page=27","order":2,"title":"Gesetz zur Weiterentwicklung des Kassenarztrechts (Krankenversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz - KVWG)","law_date":"1976-12-28T00:00:00Z","page":3871,"pdf_page":27,"num_pages":7,"content":["Nr. 151 ---Tdg der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976                            3871\nGesetz\nzur Weiterentwicklung des Kassenarztrechts\n(Krankenversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz - KVWG)\nVom 28. Dezember 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              Die Betriebskrankenkassen mehrerer Arbeit-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      geber können auf Beschluß ihrer Vertreterver-\nsammlungen zu einer gemeinsamen Betriebs-\nkrankenkasse vereinigt werden, wenn die Be-\nArtikel 1                             triebe organisatorisch und wirtschaftlich eine\nAnderung von Gesetzen                        Einheit bilden.\"\n§ 1                            5. § 276 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung                  ,. (1) Mehrere Innungskrankenkassen in einem\nLand können auf Beschluß ihrer Vertreter-\nDie Reichsversicherungsordnung wird wie folgt             versammlungen vereinigt werden.\"\ngeändert und ergänzt:\n6. In § 298 Abs. 1 Nr. 5 werden nach dem Wort\n,,Arbeitgebers\" die Worte „oder mehrerer Ar-\n1. In § 200 a Satz 1 werden nach den Worten „ver-\nsichert waren\" die Worte „oder in einem Ar-             beitgeber\" eingefügt.\nbeitsverhältnis standen\" eingefügt.\n7. Die Uberschrift vor § 368 erhält folgende Fas-\nsung:\n2. In § 250 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\n,,VI. Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Kran-\n,, (1 a) Wird eine Innung, die allein oder ge-                   kenhäusern, Apotheken, Hebammen und\nmeinsam mit anderen Innungen eine Innungs-                        Einrichtungen für Haushaltshilfe\".\nkrankenkasse errichtet hat (Trägerinnung), mit\neiner anderen Innung vereinigt, für die keine\n8. § 368 wird wie folgt geändert:\nInnungskrankenkasse errichtet ist, so gehören\ndie in den Betrieben der anderen Innung ver-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsicherungspflichtig Beschäftigten der Innungs-                aa) In Satz 2 werden die Worte            „368 q\"\nkrankenkasse an, wenn der Gesellenausschuß                             durch die Worte „368 s\" ersetzt;\nder vereinigten Innung zustimmt und der Be-\nstand oder die Leistungsfähigkeit der durch die               bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:\nAufnahme der Mitglieder in die Innungskran-                            „Die Regelung erstreckt sich auf\nkenkasse betroffenen Ortskrankenkassen nicht                           die Teilnahme an der kassenärztlichen\ngefährdet wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn                         Versorgung (§§ 368 a bis 368 c),\neine Trägerinnung ihren Zuständigkeitsbereich                          die Grundsätze für die kassenärztliche\nörtlich oder sachlich erweitert. Absatz 5, § 251                       Tätigkeit (§§ 368 d bis 368 f),\nAbs. 2 und § 253 Abs. 1 gelten entsprechend.\"\ndas Vertragswesen und das Schlich-\ntungswesen (§§ 368 g bis 368 i),\n3. § 265 erhält folgende Fassung:\ndie Bildung von Kassenärztlichen Ver-\n,.§ 265                                          einigungen (§§ 368 k bis 368 m),\nMehrere allgemeine Ortskrankenkassen inner-                        die Aufgaben der Kassenärztlichen Ver-\nhalb eines Landes können auf Beschluß ihrer                            einigungen (§ 368 n),\nVertreterversammlungen und mit Zustimmung                              die Errichtung von Landes- und Bundes-\nder für die Sozialversicherung zuständigen ober-                       ausschüssen der Arzte und Kranken-\nsten Landesbehörde miteinander vereinigt wer-                          kassen und ihre Aufgaben (§§ 368 o bis\nden.\"                                                                  368 r),\ndie besonderen vertraglichen Regelun-\n4. § 270 erhält folgende Fassung:                                         gen im Rahmen der Rehabilitation\n(§ 368 s).\"\n,,§ 270\nb) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:\nMehrere Betriebskrankenkassen für Betriebe\ndesselben Arbeitgebers können auf Beschluß                       11 (3) Ziel der Sicherstellung der kassenärzt-\nihrer Vertreterversammlungen zu einer gemein-                  lichen Versorgung ist es, den Versicherten\nsamen Betriebskrankenkasse vereinigt werden.                   und ihren Familienangehörigen eine bedarf s-","3872                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ngerechle und gleic:Jimäßige ärztliche Versor-            bb) in Satz 2 werden nach dem Wort „Ar-\ngung, die auch einen ausreichenden Not- und                      beit\" die Worte „und Sozialordnung\"\nBereitschaftsdienst umfaßt, in zumutbarer                        eingefügt.\nEntferrnm~J unter Berucksichtigung des je-\nweiligen Slandes der medizinischen Wissen-           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschaft und Technik sowie der Möglichkeiten               aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nder Rationalisierung und Modernisierung zur\n,, 1. die Aufstellung, Abstimmung, Fort-\nVerfügung zu stellen.\nentwicklung und Auswertung der\n(4)  Die Kassenärztlichen Vereinigungen                              für die mittel- und l,angfristige\nhaben im Einvernehmen mit den Landesver-                                Sicherstellung der kassenärztlichen\nbändc~n der Krankenkassen, im Benehmen                                  Versorgung erforderlichen Bedarfs-\nmit den zuständigen Landesbehörden und\npläne sowie die hierbei notwendige\nnach Maßgabe der von den Bundesausschüs-\nZusammenarbeit mit anderen Stel-\nsen erlassenen Richtlinien (§ 368 p Abs. 7)                             len, deren Unterrichtung und die Be-\nauf Landesebene einen Bedarfsplan zum\nratung in den Landesausschüssen\nZwecke der Sicherstellung der kassenärzt-                               der Ärzte und Krankenkassen,\";\nlichen Versorgung aufzustellen und jeweils\nder Entwicklung anzupassen. Die Ziele und                bb) Nummer 9 erhält folgende Fassung:\nErfordernisse der Raumordnung und Landes-                        11 9. die Ausschreibung von Kassenarzt-\nplanung sind zu beachten. Der Bedarfsplan                               sitzen,\";\nist in. geeigneter Weise zu veröffentlichen.\ncc) Nummer 11 wird gestrichen;\n(5) Kommt     das Einvernehmen zwischen\nden Kassenärztlichen Vereinigungen und den               dd) die bisherige Nummer 12 wird Num-\nLandesverbänden der Krankenkassen nicht                          mer 11;\nzustande, kann einer der Beteiligten den\nLandesausschuß der Arzte und Krankenkas-                  ee) die bisherige Nummer 13 wird Num-\nsen (§ 368 o) anrufen.\"                                          mer 12 und erhält folgende Fassung:\n„12. die Voraussetzungen, unter denen\n9. § 368 a wird wie folgt geändert:                                              Ärzte oder ärztlich geleitete Ein-\nrichtungen in besonderen Fällen\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                          durch die Kassenärztlichen Ver-\n\"(1) An der kassenärztlichen Versorgung                                 einigungen zur Teilnahme an der\nnehmen zugelassene und beteiligte Ärzte                                   kassenärztlichen Versorgung er-\nsowie ermächtigte Ärzte und ärztlich gelei-                               mächtigt werden können,\";\ntete Einrichtungen teil.\"\nff) es werden folgende Nummern 13 und 14\nb) In Absatz 2 werden die Worte „einen oder                          angefügt:\nmehrere Orte oder für Ortsteile\" durch die                           13. die Voraussetzungen, unter denen\n11\nWorte „den Ort der Niederlassung als Arzt\"                                nach den Grundsätzen der Aus-\nersetzt.                                                                  übung eines freien Beruf es die Kas-\nc) In Absatz 3 Satz l werden die Worte „für                                   senärzte Assistenten und Vertreter\neinen ausgeschriebenen Kassenarztsitz\" ge-                                in der kassenärztlichen Versorgung\nstrichen.                                                                 beschäftigen dürfen oder die kas-\nsenärztliche Tätigkeit gemeinsam\nd) In Absatz 5 wird nach dem Wort „ist\" ein\nausüben können,\nPunkt g(~setzt und der folgende Satzteil ge-\nstrichen.                                                            14. die Teilnahme an der kassenärzt-\nlichen Versorgung durch Ärzte,\ne) In Absalz 7 werden die Worte „des ihm zu-\ndenen von der zuständigen deut-\ngewiesenen\" durch das Wort „seines\" er-\nschen Behörde eine Erlaubnis zur\nsetzt.\nvorübergehenden Ausübung des\nf) In Abs-atz 8 Satz 1 werden nach den Worten                                ärztlichen Berufs erteillt worden ist,\n„an der kassenärztlichen Versorgung\" die                                  sowie durch Ärzte, die zur vorüber-\nWorte „unmittelbar oder\" eingefügt.                                       gehenden Erbringung von Dienst-\nleistungen nach Artikel 60 des\n10. § 368 c wird wie folgt geändert:                                              EWG-Vertrages im Geltungsbereich\ndieses· Gesetzes tätig werden.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zu-              c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nlassung\" ein Komma und die Worte „die                11 (3) Die Zulassungsordnungen bestimmen,\nsonstige Teilnahme an der kassenärzt-              unter welchen Voraussetzungen, in welchem\nlichen Versorgung sowie die zu ihrer               Umfang und für welche Dauer zur Sicher-\nSicherstellung erforderliche Bedarfspla-           stellung einer bedarfsgerechten ärztlichen\nnung und Beschränkung von Zulassun-                Versorgung in solchen Gebieten eines Zu-\ngen\" eingefügt;                                    lassungsbezirks, in denen eine kassenärzt-","Nr. 151 ---Tag <ler Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976                          3873\nliehe Unterversorgung eingetreten ist oder                   bb) in Satz 2 werden die Worte „und seinen\nunmittelbar droht, Beschränkungen der Zu-                           Stellvertreter\" durch die Worte „und\nlassungen in hiervon nicht betroffenen Ge-                          die zwei weiteren unparteiischen Mit-\nbieten von Zulassungsbezirken nach vor-                              glieder sowie die Stellvertreter\" ersetzt;\nheriger Ausschöpfung anderer geeigneter\nMaßnahmen vorzusehen und inwieweit hier-                      cc) Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:\nbei die Zulassungsausschüsse an die An-                              „Soweit eine Einigung nicht zustande\nordnungen der Landesausschüsse gebunden                             kommt, stellen beide Organisationen\nsind und Härtefälle zu berücksichtigen ha-                           eine gemeinsame Liste auf, die minde-\nben.\"                                                                stens die Namen für zwei Vorsitzende\noder je zwei weitere unparteiische Mit-\n11. § 368 d wird wie folgt gelindert:                                        glieder und ihre Stellvertreter enthal-\nten muß. Kommt es nicht zu einer Eini-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngung über den Vorsitzenden, die unpar-\naa) Satz 1 erhält folgende Fassung:                                 teiischen Mitglieder oder die Stellver-\n\"Es besteht vorbehaltlich der Vorschrif-                    treter aus der gemeinsam erstellten\nten der Absätze 2 und 3 freie Wahl un-                       Liste, so entscheidet das Los, wer das\nter den an der kassenärztlichen Ver-                         Amt des Vorsitzenden oder der weiteren\nsorgung teilnehmenden Ärzten, den                            unparteiischen Mitglieder auszuüben\nZahnkliniken der Krankenkassen sowie                         hat.\"\nunter den in § 368 n Abs. 7 genannten\nEinrichtungen\";                                  b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\nbb) in Satz 2 werden die Worte Nichtzu-                       „Verwaltungsdienst\" die Worte „und zwei\n11\ngelassene Arzte\" durch die Worte                      weiteren unparteiischen Mitgliedern\" ein-\n„Ärzte, die nicht an der kassenärztlichen            gefügt.\nVersorgung teilnehmen,\" ersetzt;\ncc) in Satz 3 werden die Worte „Universi-            14. § 368 m wird wie folgt geändert:\ntäts-Polikliniken und\" durch die Worte           a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Zahl „ 1 000\"\n,,poliklinischen Einrichtungen der Hoch-             durch die Zahl \"5 000\" ersetzt.\nschulen und\" ersetzt.\nb) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Kassenärzte\noder beteiligten Krankenhausärzte\" durch                      11 (5) Die Satzungen der Kassenärztlichen\ndie Worte \"an der kassenärztlichen Versor-                   Vereinigungen müssen ferner Bestimmungen\ngung teilnehmenden Arzte\" ersetzt.                           enthalten über die Fortbildung der Ärzte\n-auf dem Gebiet der kassenärztlichen Tätig-\nc) In Absalz 3 werden die Worte Kassenarzt  11                    keit. Die Satzung hat auch das Nähere über\nund den beteiligten Krankenhausarzt\" durch                   die Art und Weise der Fortbildung sowie\ndie Worte „an der kassenärztlichen Ver-                      die Teilnahmepflicht zu bestimmen.\"\nsorgung teilnehmenden Arzt\" ersetzt.\nc) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Ab-\nd) In Absatz 4 werden die Worte „Kassenarzt                       sätze 6 und 7.\nund den beteiligten Arzt\" durch die Worte\n.. an der kassenärztlichen Versorgung teil-\nnehmenden Arzt\" ersetzt.                             15. § 368 n wird wie folgt geändert:\ne) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:                       a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach\n§ 182 und nach § 13 des Gesetzes über die\n\"(5) Absätze 1 bis 4 ge1ten für ärztlich                 Krankenversicherung der Landwirte\" ge-\ngeleitete Einrichtungen, die an der kassen-                  strichen und nach den Worten „ ärztliche\närztlichen Versorgung teilnehmen, entspre-                   Versorgung\" die Worte „in dem in § 368\nchend.\"                                                     Abs. 2 bezeichneten Umfang\" eingefügt.\nb) Die bisherigen Sätze 2, 3 und 4 des Absat-\n12. In § 368 e Satz 2 werden die Worte „Kassenarzt\nzes 1 werden Absatz 2.\nund der beteiligte Arzt dürfen\" durch die Worte\n,.an der kassenärztlichen Versorgung teilneh-                 c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und\nmende Arzt darf\" ersetzt.                                         wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 3 werden nach dem Wort „schlie-\n13. § 368 i wird wie folgt geändert:                                         ßen\" die Worte „im Einvernehmen mit\nden Landesverbänden der Krankenkas-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     sen\" eingefügt, das Wort „Universitäten\"\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-                            durch das Wort „Hochschulen\" und das\nwaltungsdienst\" die Worte „und zwei                         Wort „Polikliniken\" durch die Worte\nweiteren unparteiischen Mitgliedern\"                         ,,poliklinischen Einrichtungen der Hoch-\neingefügt;                                                  schulen\" ersetzt;","3874                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nbb) in Satz 4 wird das Wort „Universitäts-           b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nPolikliniken\" durch die Worte „poli-               ,, (7) Die Bundesausschüsse beschließen die\nklinischen Einrichtungen der Hoch-               für die Bedarfsplanung in der kassenärzt-\nschulen\" ersetzt.                                lichen Versorgung erforderlichen Richtlinien,\ndie insbesondere einheitliche und vergleich-\nd) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden                  bare Grundlagen, Maßstäbe und Verfahren\nAbsätze 4, 5 und 6. Der bisherige Absatz 6               bei der Ermittlung und Feststellung des\nwird Absatz 7; ihm wird folgender Satz 2                 Standes und des Bedarfs an ärztlicher Ver-\nangefügt:                                                sorgung gewährleisten und nach denen die\n„Satz 1 gilt entsprechend für Verträge mit              Landesausschüsse den Eintritt einer ärzt-\npsychiatrischen Krankenhäusern und Kran-                 lichen Unterversorgung oder unmittelbar\nkenhäusern mit selbständigen, unter fach-                drohenden Unterversorgung zu beurteilen\närztlicher Leitung stehenden psychiatrischen             haben. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.\"\nAbteilungen über die ambulante Erbringung\närztlicher Maßnahmen der psychiatrischen         18. Nach § 368 q wird folgender § 368 r eingefügt:\neinschließlich der psychotherapeutischen\nVersorgung, wenn diese über die hierfür not-                                 .,§ 368 r\nwendigen Personen und Einrichtungen ver-                (1) Die Landesausschüsse beraten die Be-\nfügen; bei Verträgen mit Krankenhäusern mit          darfspläne nach § 368 Abs. 4 und entscheiden\nselbständigen psychiatrischen Abteilungen            im Falle des § 368 Abs. 5.\nbedarf es außerdem der Feststellung des Lan-            (2) Den Landesausschüssen obliegt auch die\ndesausschusses der Arzte und Krankenkas-             als Vora\"ussetzung für Zulassungsbeschränkun-\nsen, daß der Vertragsabschluß zur Sicher-            gen notwendige Feststellung, daß in bestimmten\nstellung dieser ambulanten Versorgung                Gebieten eines Zulassungsbezirks eine ärztliche\nerforderlich ist.\"                                   Unterversorgung eingetreten ist oder unmittel-\nbar droht. Hierbei ist den für die Sicherstellung\ne) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nder kassenärztlichen Versorgung in den be-\n,, (8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen          troffenen Gebieten zuständigen Kassenärzt-\nhaben mit Unterstützung der Kassenärzt-              lichen Vereinigungen eine angemessene Frist\nlichen Bundesvereinigungen entsprechend              zur Beseitigung oder Abwendung der Unter-\nden Bedarfsplänen alle geeigneten finan-             versorgung einzuräumen.\nziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergrei-              (3) Konnte durch Maßnahmen einer Kassen-\nfen, um die Sicherstellung der kassenärzt-           ärztlichen Vereinigung oder durch andere ge-\nlichen Versorgung zu gewährleisten, zu               eignete Maßnahmen die Sicherstellung nicht\nverbessern oder zu fördern. Zum Betreiben            gewährleistet werden und dauert die Unter-\nvon Einrichtungen, die der unmittelbaren             versorgung auch nach Ablauf der Frist an,\nmedizinischen Versorgung der Versicherten            haben die Landesausschüsse mit verbindlicher\ndienen, oder zur Beteiligung an solchen Ein-         Wirkung für die Zulassungsausschüsse nach\nrichtungen bedürfen die Kassenärztlichen             deren Anhörung Beschränkungen der Zulas-\nVereinigungen des Benehmens mit den Lan-             sungen nach den Vorschriften der Zulassungs-\n11\ndesverbänden der Krankenkassen.    11\nordnungen anzuordnen.\n16. § 368 o wird wie folgt geändert:                     19. Der bisherige § 368 r wird § 368 s.\na) In Absatz 5 wird das Semikolon durch einen\n20. § 405 wird wie folgt geändert:\nPunkt ersetzt, der zweite Halbsatz gestrichen\nund folgender Satz 2 angefügt:                       a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n„Sie hat insbesondere Vorschriften über die                ., (2) Angestellte (§§ 2 und 3 des Ange-\nGeschäftsführung, das Verfahren, die Stell-              stelltenversicherungsgesetzes), die nur we-\nvertretung, die Schweigepflicht der Mit-                 gen Uberschreitens der J ahresarbeitsver-\nglieder, die Bildung von Arbeitsausschüssen              dienstgrenze nicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 2\nund die Veröffentlichung der Richtlinien zu              versicherungspflichtig oder die nach § 173 b\nenthalten.\"                                              oder nach Artikel 3 § 1 Abs. 4 des Gesetzes\nzur .Änderung des Mutterschutzgesetzes\nb) In Absatz 7 Satz 1 werden die Worte .,§ 368 p             und der Reichsversicherungsordnung vom\n11\nAbs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 durch die Worte              24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 912)\n,,§ 368 p Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, 6 und 7\" er-            von der Versicherungspflicht befreit sind,\nsetzt.                                                    erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zu-\nschuß zu ihrem Krankenversicherungsbei-\n17. § 368 p wird wie folgt geändert:                             trag, wenn sie als landwirtschaftliche Unter-\nnehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\na) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „368 r\"               über die Krankenversicherung der Landwirte\ndurch die Worte „368 s\" ersetzt.                          versichert sind. Als Zuschuß ist der Betrag","Nr. 151 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976                       3875\nzu zahlen, der als Arbeitgeberanteil bei                                       § 2\nVersicherungspflicht des Angestellten nach                Änderung des Reichsknappschaitsgesetzes\n§ 165 Abs. 1 Nr. 2 zu zahlen wäre, höchstens\njedoch die Hälfte des Betrages, den der An-           Das Reichsknappschaftsgesetz in der Fassung\ngestellte für seine Krankenversicherung auf-       vom 1. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 369), zuletzt\nzuwenden hat.\"                                     geändert durch das Neunzehnte Rentenanpassungs-\ngesetz vom 3. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1373),\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; die             wird wie folgt geändert und ergänzt:\nWorte „Absatz 1\" werden durch die Worte\n,,Absatz 1 und 2\" ersetzt.                        § 204 a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n21. Dem § 414 b Abs. 2 wird folgender Satz ange-\nfügt:                                                          ,,(1) Für die Gewährung von Maßnahmen zur\nFrüherkennung von Krankheiten sowie von Maß-\n„Die Satzungen der Landesverbände können                     nahmen nach den §§ 200 e und 200 f der Reichs-\neine Umlage der Mitgliedskassen vorsehen, um                 versicherungsordnung und für die Mitwirkung\ndie Kosten insbesondere für aufwendige Lei-                  an den Richtlinien der Bundesausschüsse der\nstungsfälle ganz oder teilweise zu decken.\"                  Ärzte und Krankenkassen für die Bedarfsplanung\nin der kassenärztlichen Versorgung gelten § 368 o\n22. § 504 erhält folgende Fassung:                               Abs. 7, § 368 p Abs. 5, 6 und 7 und § 369 der\nReichsversicherungsordnung.\"\n,,§ 504\nb) In Absatz 2 werden die Worte „368 r\" durch die\nDer Beitritt Versicherungspflichtiger darf\nWorte „368 s\" ersetzt.\nnicht von der Beteiligung an anderen Gesell-\nschaften oder Vereinigungen abhängig gemacht\nwerden.\"                                                                             § 3\nÄnderung des Gesetzes\n23. § 507 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                         über die Krankenversicherung der Landwirte\n,, (4) Für Mitglieder der Ersatzkassen gelten\ndie §§ 180 bis 181 b, 182 a bis 189, 193, 194,              Das Gesetz über die Krankenversicherung der\n200 e bis 200 g, 205 und 208.\"                           Landwirte vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1433), zuletzt geändert durch das Haushaltsstruk-\nturgesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I\n24. § 507 b wird gestrichen.                                 S. 3091), wird wie folgt geändert und ergänzt:\n25. Vor § 525 c wird folgende Uberschrift eingefügt:           1. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,,§ 2\n,,IV. Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Kranken-              Abs. 1 Nr. 4 und 5\" durch die Worte ,,§ 2 Abs. 1\nhäusern, Apotheken, Hebammen und Ein-                Nr. 4 oder 5\" ersetzt.\nrichtungen für Haushaltshilfe\".\n2. Nach§ 4 wird folgender § 4 a eingefügt:\n26. § 525 c erhält folgende Fassung:                                                      ,,§ 4 a\n,,§ 525  C                               Landwirtschaftliche Unternehmer werden auf\nAntrag von der Versicherungspflicht nach § 2\n(1) Die Teilnahme als Vertragsarzt an der\nAbs. 1 Nr. 1 befreit, solange sie als Angestellte\närztlichen Versorgung der Mitglieder der Er-\n(§§ 2 und 3 des Angestelltenversicherungs-\nsatzkassen und ihrer Angehörigen ist zulässig,\ngesetzes) beschäftigt, nur wegen Uberschreitens\nsofern und solange der Arzt kassenärztliche\nder Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht nach\nTätigkeit (§ 368 a Abs. 1) ausübt. Satz 1 gilt für\n§ 165 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsord-\nZahnärzte entsprechend.\nnung versicherungspflichtig und nach den Vor-\n(2) Für die Gewährung von Maßnahmen zur                    schriften des Zweiten Buches der Reichsver-\nFrüherkennung von Krankheiten sowie von                       sicherungsordnung freiwillig versichert sind. Die\nMaßnahmen nach den §§ 200 e und 200 f, die                    Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungs-\nBedarfsplanung und die Maßnahmen bei ärzt-                    pflicht an, wenn der Antrag binnen eines Mo-\nlicher Unterversorgung gelten § 368 o Abs. 7,                 nats danach gestellt wird. Wird der Antrag\n§ 368 p Abs. 5, 6 und 7 und § 369. Für die beson-             später gestellt, tritt die Befreiung mit dem\nderen vertraglichen Regelungen im Rahmen der                  Ersten des Monats ein, der auf die Antrag-\nRehabilitation gilt § 368 s entsprechend; die_                stellung folgt.\"\nRichtlinien nach § 368 p Abs. 4 Satz 2 sind zu\nbeachten.                                                  3. In § 28 Satz 1 werden nach den Worten „ver-\n(3) Ferner gelten §§ 369 b, 375, 376, 376 a              sichert waren\" die Worte „oder in einem Ar-\nAbs. 2 und § 376 b.\"                                          beitsverhältnis standen\" angefügt.","38'76                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n4. Dern § 4 i          folgPnder Absatz 2 angefügt:                  tragssatzes nach Satz 1 der für Versicherte\n,,(2) § 214 Abs. 1 bis 3 der Reichsversicherungs-             mit sofortigem Anspruch auf Krankengeld\nordmmg           für die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeich-            geltende Beitragssatz der Ortskrankenk,asse,\nneten Versicherten entsprechend.\"                                in deren Bezirk die landwirtschaftliche Kran-\nkenkasse ihren Sitz hat. Die einzelnen Sum-\n5. Dem § 4G Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                     men nach Satz 1 sind jeweils mit den Ver-\nhältniszahlen nach Absatz 3 zu verviel-\n,, Versidwrungspflichtige mitarbeitende Fami-                    fachen.\"\nlienangehörige sind Mitglieder der landwirt-\nschaftlichen Krankenkasse, bei der der land-                 b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Satz 2\"\nwirtschaftliche Unternehmer versichert ist oder                  durch die Worte „Satz 3\" ersetzt.\nbei Versicherungspflicht nach diesem Gesetz\nversichert Wdre.                                          2. In § 159 Abs. 2 werden die Worte „oder, wo eine\nsolche nicht besteht, der Landkrankenkasse\" ge-\n6. In§ 49 Abs. l Salz 2 werden die Worte „3 und 4\"               strichen.\ndurch die VVorte ,,3 bis 4 a\" ersetzt.\nArtikel 2\n7. In § 64 Abs. 1 Satz 2 werden der Strichpunkt                       Ubergangs- und Schlußvorschriften\ndurch ein Komma ersetzt und danach folgende\nWorte eingefügt:\n§ 1\n,,es sei denn,\nAngestellte (§§ 2 und 3 des Angestelltenversiche-\n1. die Witwe oder der Witwer eines Beziehers             rungsgesetzes), die nur wegen Uberschreitens der\nvon Altersgeld oder vorzeitigem Altersgeld         Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht nach § 165 Abs. 1\nbeantragt Altersgeld oder vorzeitiges Alte:rs-     Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung versiche-\ngeld und die Ehe wurde vor Vollendung des          rungspfüichtig sind, aber nach § - 2 Abs. 1 Nr. 1 des\n65. Lebensjahres des Verstorbenen geschlos-        Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-\nsen„                                               wirte versichert sind, können binnen drei Monaten\n2. die Witwe oder der Witwer eines Beziehers             nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Träger\nvon Landabgaberente beantragt Landabgabe-          der Krankenversicherung beitreten, dem sie ange- .\nrente oder                                         hören würden oder könnten, ·wenn sie nach ·§ 165\nAbs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung ver-\n3. ohne die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4\nsichert wären.\nbestände Anspruch auf Familienkranken-\npflege.''                                                                    § 2\n8. § 65 Abs. 2 Salz 3 wird gestrichen.                          Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zur Än-\nderung der Verordnung über die Schiedsämter für\n9. Dem § 94 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:             die kassenärztliche (kassenzahnärztliche) Versor-\ngung (Schiedsamtsordnung) vom 28. Mai 1957 (Bun-\n„Der                 entfällt, solange Anspruch auf      desgesetzbl. I S. 570) gilt für die Schiedsämter die\nden Zuschuß nach § 381 Abs. 4 oder .nach § 405           bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende\nder Reichsversicherungsordnung besteht.\"                 Regelung fort.\n10. Dem § 95 wird folgender Satz angefügt:                                               § 3\n„Der Anspruch nach Satz 1 entfällt,' solange                Bei Verstößen gegen kassenärztliche Pflichten, die\nAnspruch auf den Zuschuß des Arbeitgebers                vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen\nzum Krankenversicherungsbeitrag nach § 405               worden sind, ist für die Höhe der Geldbußen § 368 m\nder Re.ichsversicherungsordnung besteht.\"                Abs. 4 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung in der\nbis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden\nFassung anzuwenden.\n§ 4\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes                                         § 4\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969                  Richtlinien nach § 368 p Abs. 7 der Reichsver-\n(Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch             sicherungsordnung sind erstmalig binnen sechs Mo-\ndas Neunzehnte Rentenanpassungsgesetz vom 3. Juni              naten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu\n1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1373). wird wie folgt ge-           beschließen. Bedarfspläne nach § 368 Abs. 4 der\nändert und ergänzt:                                            Reichsversicherungsordnung sind erstmalig binnen\nsechs Monaten nach Veröffentlichung der in Satz 1\n1. § 157 wird wie folgt geändert:                              genannten Richtlinien aufzustellen.\na) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen und durch\nfolgende Sätze ersetzt:                                                        § 5\n„Bei Versicherten der landwirtschaftlichen              In der Sechsten Verordnung zum Aufbau der\nKrankenkassen tritt an die Stelle des Bei-           Sozialversicherung (Innungskrankenkassen) vom","Nr. 151 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976                        3877\n13. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 491), zuletzt ge-                            § 8\nändert durch das Selbstverwaltungsgesetz vom              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. l\n22. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 124), wird Ar-  des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ntikel 3 gestrichen.                                    (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n§ 6\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nAuf Ärzte (Zahnärzte), die beim Inkrafttreten die-  Dritten Uberleitungsgesetzes.\nses Gesetzes Vertragsärzte der Ersatzkassen sind\noder sich bis zu diesem Zeitpunkt um Teilnahme an\n§ 9\nder vertragsärztlichen Versorgung der Ersatzkassen\nbeworben haben, ist § 525 c Abs. 1 der Reichsver-         (1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf seine\nsicherungsordnung nicht anzuwenden.                    Verkündung folgenden Kalendervierteljahres in\nKraft.\n(2) Artikel 1 § 1 Nr. 1 und Artikel 1 § 3 Nr. 3\n§ 7\ntreten mit Wirkung vom 13. November 1974 in\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung      Kraft. Die Rechtsänderungen gelten auch für die\nwird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über        Zeit vor dem 13. November 1974, wenn der An-\ndie Krankenversicherung der Landwirte in der           spruch auf die Leistungen vor diesem Zeitpunkt\nneuen Fassung bekanntzumachen und dabei Unstim-        geltend gemacht und darüber nicht auf Grund des\nmigkeiten des Wortlauts und der Paragraphenfolge       damals geltenden Rechts bereits eine nicht mehr\nzu beseitigen.                                         anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Dezember 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}