{"id":"bgbl1-1976-151-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":151,"date":"1976-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/151#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-151-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_151.pdf#page=1","order":1,"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -","law_date":"1976-12-23T00:00:00Z","page":3845,"pdf_page":1,"num_pages":26,"content":["3845\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                  Z 1997 A\n1976                  Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1976                                                                                            N r.151\nTag,                                                          Inhalt                                                                                   Seite\n23. 12. 76  Sozialgesetzbuch (SGB) -           Gemeinsame Vorschriften für die. Sozialversicherung -                                     .......          3845\n820-1, 821-1, 822-1, 8251-1, 8252-1, 827-7, 827-8, 828-3, 810-1, 311-4, 450-2, 330-1, 2032-11-2, 2032-1, 827-6,\n826-3-2, 826-21\n28. 12. 76 Gesetz zur Weiterentwicklung des Kassenarztrechts (Krankenversicherungs-Weiterent-\nwicklungsgesetz - KVWG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3871\n820-1, 822-1, 8252-1, 810-1, 8230-11\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRcchlsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       3878\nSozialgesetzbuch (SGB)\n- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -\nVom 23. Dezember 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                                                                            §2\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                                              Versicherter Personenkreis\n(1) Die Sozialversicherung umfaßt Personen, die\nArtikel I                                         kraft Gesetzes oder Satzung {Versicherungspflicht)\noder auf Grund freiwilligen Beitrüts oder freiwilli-\nViertes Buch (IV)                                         ger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungs-\nSozialversicherung                                         berechtigung) versichert sind.\n(2) In allen Zweigen der Soz1ialversicherung sind\nErstes Kapitel                                       nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die\neinzelnen Versicherungszweige versichert\nGemeinsame V orschriiten\n1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer\nBerufsausbildung beschäftigt sind,\nErster Abschnitt\n2. Behinderte, die in geschützten Einrichtungen\nGrundsätze und Begriffsbestimmungen                                     beschäftigt werden,\n3. Landwirte,\nErster Titel\n4. Hausgewerbetreibende,\nGeltungsbereich und Umfang der Versicherung                            5. in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kin-\nderpflege selbständig tätige Personen, die in\n§1                                             ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigen,\nSachlicher Geltungsbereich                                   6. Hebammen mit Niederlassungserlaubnis,\n(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die                     7. Artisten.\ngesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversiche-                             (3) Besteht die Besatzung eines Seeschiff es, das\nrung einschließlich der Altershilfe für Landwirte                          nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen,\n(V ersieh erungszweige).                                                   ganz oder teilweise aus Seeleuten, die Deutsche im\n(2) Die Arbeitslosenversicherung ist in den Vor-                        Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, wer-\nschriften über die Arbeitsförderung (Drittes B-uch)                        den diese auf Antrag des Reeders bei der See-Be-\ngeregelt.                                                                  rufsgenossenschaft und der Seekasse nach den Vor-","3846                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nschriflpn diesC's Buches v<•rsichert. Voraussetzung          reich entsandt werden, ·wenn die Entsendung\n<li1ß d<•r Recdr r die EinbPziehung in die Bei-\n1\ninfolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertrag-\ntragspJlicht nach dem J\\rbeitsförderungsgesetz               lich im voraus zeitlich begrenzt ist.\nbcantraut, das Seeschiff der Unfallverhütung und                (2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit\nSchiffssichcrhci tsüberwachlm~J durch die See-Berufs-        ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.\n!Jenossenschaft unterstellt hal und der Staat, dessen\ndas Seeschiff führt, der Versicherung nicht\n§6\nwiderspricht. Der Reeder hal einen Bevollmächtig-\nten ün Celtunqsbereich dieses Gesetzbuchs zu                            Vorbehalt abweichender Regelungen\nbestellen, dm· die Pflichten des Arbeitgebers hat.              Regelungen in den besonde:rien Vorschriiften für\nFür die Verbindlichkoitcn gegenüber den Versiche-            die einzelnen Versicherungszweige und Regelungen\nrunusträgern liaftcn der Reeder und der Bevoll-              des über- und zwischenstaatlichen Rechts, die von\nrnächti~Jte als GPsamtschuldner; sie haben auf V,er-         den §§ 3 bis 5 abweichen, bleiben unberührt.\n]angcn entsprechende Sicherheit zu leisten.\nDie Versicherunu weiterer Personengruppen\nin einzelnen Versicherungszweigen ergiibt sich aus                                   Zweiter Titel\nden für sie !JC!tenden h<!sondcren Vorschriften.                      Beschäftigung und selbständige Tätigkeit\n§3                                                        §7\nPersönlicher und räumJicher Geltungsbereich                                   Beschäftigung\nDie Vorschriften über die Versicherungspflicht                (1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit,\nund die Vers.icherungsbcrechtigung gelten,                   ,insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.\nl. soweit sie eine Bcschi.ifligung oder eine selbstän-          (2) Als BeschäHigung gilt auch der Erwerb beruf-\nTi.iitigkeit voraussetzen, für alle Personen,    licher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im\ndie im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs               Rahmen betrieblicher Berufsbildung.\nbeschi.iftigt oder selbständiu tätig sind,\n2. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbstän-                                      §8\ndige Tät,igkeit nicht voraussetzen, für alle Perso-\nnen, die ihren ·wohns.itz oder gewöhnlichen Auf-                       Geringfügige Beschäftigung\nenthalt im CeH11119shPrcich dieses Gesetzbuchs                    und geringfügige selbständige Tätigkeit\nhaben.                                                      (1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor,\n§4                           wenn\nAusstrahlung\n1. das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein\nFünftel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18), bei\n(1) Soweit die>. Vorschriften über die Versiche-              höherem Arbeitsentgelt ein Fünftel des Gesamt-\nnmgspfücht und die VcrsicherungsbE„rechtigung                      einkommens nicht übersteigt,\neine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch             2. die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit\nfür Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbe-                  ihrem Beginn auf längstens drni Monate oder\nreich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäfti-                  fünfundsiebzig Arbeitstage nach ihrer Eigenart\ngungsverh~lltnisses in ein Gebiet außerhalb dieses               begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertrag-\nGeltungsbereichs entsandt werden, wenn die Ent-                   lich begrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäfti-\nsendung infolge der Eigenart der Bc~schäftigung                   gung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt\noder ventraglich im voraus zeHlich begrenzt ist.                  die in ~ummer 1 genannten Grenzen übersteigt.\n(2) Absatz l gilt nicht für Personen, die auf ein             (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind meh-\nSeeschiff entsandt werden, das nicht berechtigt ist,         rere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1\ndie Bundesfla9ue zu führen und der Unfallverhü-              oder Nummer 2 zusammenzurechnen. Eine geringfü-\ntung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die             gige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die\nSee-Berufsgenossenschaft nicht unterliegt. Die Sat-          Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen.\nzung der See-Berufsgenossenschaft muß Ausnahme-\nregelun9en enthalten.                                            (3) Die Absätz,e 1 und 2 gelten entsprechend,\nsoweit anstelle einer Beschäftigung eine selbstän-\n(3) Für Personen, die eine selbständige TätigkeH          dige Tätigkeit ausgeübt wird.\nausüben, gellen die Abs~itze 1 und 2 entsprechend.\n§9\n§ 5\nBeschäftigungsort\nEinstrahlung\n(1) Beschäftigungsort ist der O:r~t, an dem die\n(1) Soweit die Vorschriften über die Versiche-            Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.\nrungspflicht und die Versicherungsberechtigung\neine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie nicht                (2) Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem\nfür Personen, die ,im Rahmen eines außerhalb des             eine feste Arbeitsstätte errichtet ist, wenn Personen\nGeltungsbereichs dieses Gesetzbuchs bestehenden              1. von ihr aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb der\nBeschäftigungsverhältnisses ,in diesen Geltungsbe-                festen Arbeitsstätte beschäftigt werden oder","Nr. 151   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976                       3847\n2. außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt        gen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Kör-\nwerden und diese Arbeitsstätte sowie der Ort, an     perschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie\ndem die Beschäfüigung tatsächlich ausgeübt wird,     Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vor-\nim Bezirk desselben Versicherungsamts liegen.        übergehend für eigene Rechnung tätig sind.\n(3) Sind Pers,onen bei einem Arbeitgeber an meh-         {2) Heimarbeüer sind sonstige Personen, die in\nreren festen Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als        eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung\nBeschäftigungsort diE~ Arbeitsstätte, in der sie über-   von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unterneh-\nwiegend beschäftigt sind.                                men oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften\nerwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder\n(4) Erstreckt sich eine feste Arbeitsstätite über\nHilfsstoffe selbst beschaffen; sie gelten als Beschäf-\nden Bezirk mehrnrr!r Gemeinden, gilt als Beschäfti-\ntigte.\ngungsort der Ort, an dem die ArbeHsstätte ihren\nwirtschaftl,ichen Schwerpunkt hat.                          (3) Als Arbeitgeber der Hausgewerbetreibenden\noder Heimarbeiter g,ilt, wer die Arbeit unmittelbar\n(5) Ist eine feste ArbeitssUitte nicht vorhanden\nan sie vergibt, als Auftraggeber der, in dessen Auf-\nund wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten        trag und für dessen Rechnung sie arbeiten.\nausgeü ht, !Jilt als Beschäftigtm~Jsort der Ort, an dem\nder Betri(~b seinen Sitz hat. Leitet eine Außenstelle       (4) Zwischenmeister ist, wer, ohne Arbeitnehmer\ndes Botriebs die Arbeiten unmittelbar, ist der Sitz      zu sein, die ihm übertragene Arbeit an Hausgewer-\nder Außenstelle maßgebend. 1st nach den Sätzen 1         betreibende oder Heimarbeiter weitergfüt.\nund 2 ein Beschdftigunusort im Geltungsbereich              (5) Als Hausg,ewerhetreibende, Heimarbeiter oder\ndieses Cesetzbuchs nicht vorhanden, gilt als             Zwischenmeister gelten auch die nach § 1 Abs. 2\nBeschäfli!Junusc>rt der Ort, an dem die Beschäfti-       Buchstaben a, c und d des Heimarbeitsgesetzes\ngung erstmals im Cellungsbereich dieses Gesetz-          gleichgestellten Personen.\nbuchs ausgeübt wird.\n§ 13\n(6) In den Füllen der Ausstrahlung gilt der bishe-\nrige Beschäftigun!Jsort als fortbestehend. Ist ein sol-             Seeleute und deutsche Seeschiffe\ncher nicht vorhanden, 9ilt als Beschäftigungsort der        (1) Seeleute sind Kapitäne und Besatzungsmitglie-\nOrt, an dem der Betrieb, von dem der Beschäftigte        der von Seeschiffen sowie sonstige Arbeitnehmer,\nentsandt wird, seinen Sitz hat.                          die an Bord von Seeschiffen während der Reise im\nRahmen des Schiffsbetr,iebs beschäftigt sind, mit\n§ 10                          Ausnahme der Lotsen.\nBeschäitigungsort für besondere Personengruppen           (2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur See-\n(1) Für Personen, die e.in freiwilliges soziales Jahr fahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt s,ind, die\nim Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilli-     Bundesflagge zu führen.\ngen sozialen Jahres leisten, gilt als Beschäftigungs-\nort der Ort, an dem der Träger des freiwilligen                                Dritter Titel\nsozialen Jahres seinen Sitz hat.\nArbeitsentgelt und sonstiges Einkommen\n(2)  Für Entwicklungshelfer gilt als Beschäfti-\ngungsOit der Sitz des Trägers des Entwicklungs-                                    § 14\ndienstes.                                                                     Arbeitsentgelt\n(3) Für Seeleute gilt als Beschäftigungsort der          (1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einma-\nHeimathafen des Seeschiffes. Ist ein Heimathafen         ligen Einnahmen aus e,iner Beschäftigung, gleich-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vor-         gültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen\nhanden, gilt als Beschäftigungsort Hamburg.              besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher\nForm sie geleistet werden und ob sie unmittelbar\n§ 11\naus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit\nTätigkeitsort                     ihr erzielt werden.\n(1) Die Vorschriften über den Beschäftigungsort          (2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten\ngelten für selbständige Tätigkeiten entsprechend,        als Arbe,itsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten\nsoweit s,ich nicht aus Absatz 2 Abweichendes             einschließlich der darauf entfallenden Steuern lind\nergibt.                                                  der seinem g,esetzlichen Anteil entsprechenden Bei-\n(2) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden      träge iur Sozialversicherung und seines Beitra,ges\nund wird die selbständige Tätigkeit an verschiede-       zur Bundesanstalt für Arbeit.\nnen Orten ausgeübt, gilt als Tätigkeitsort der Ort\ndes Wohnsitzes oder des gewöhnlichen AufenthaI,ts.                                 § 15\nArbeitseinkommen\n§ 12\nArbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen\nHausgewerbetreibende, Heimarbeiter              Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommen-\nund Zwischenmeister                    steuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständi-\n(1)   Hausgewerbetrnibende        s:ind   selbständig gen Tätigkeit. Bei der Ermittlung des Gewinns sind\nTätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und      steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu\nfür Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützi-         lassen und Veräußerungsgewinne abzuziehen.","3848                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 16                          zeinen Versicherungszweige durch Beiträge der\nGesamteinkommen                       Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch\nstaatLiche Zuschüss,e und durch sonstige Einnahmen\nGesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte          aufgebracht.\nim Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfaßt\ninsbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitsein-                               § 21\nkommen.                                                                 Bemessung der Beiträge\n§ 17\nDie Versicherungsträger haben die Beiträge,\nVerordnungsermächtigung                   soweit diese von ihnen festzusetz.en sind, so zu\nbemessen, daß die Beiträge zusammen mit den\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nanderen Einnahmen                        ·\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nzur Wahrung der Belange der Sozialversicherung,         1. die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelasse-\ninsbesondere zur Vereinfachung des Beitragsein-             nen Ausgaben des Versicherungsträgers decken\nzugs, zu bestimmen,                                         und\n1. daß einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen,       2. sicherstellen, daß di,e gesetzlich vorgeschr,iebe-\nZuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen,            nen oder zugelassenen Betriebsmittel und Rück-\ndie zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt          lagen bereitgehalten werden können.\nwerden, ganz oder teiilweise nicht dem Arbeits-\nentgelt zuzurechnen sind,                                                      § 22\n2. wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen\nund das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeit-\nEntstehen der Beitragsansprüche\nlich zuzurechnen sind,                                  Die Be,itragsansprüche der Versicherungsträger\n3. den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächli-          entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund\nchen Verkehrswert im voraus für jedes Kalen-         eines Gesetzes bestimmten Vorauss,etzungen vorlie-\nderjahr.                                             gen.\nDabei ist eine möglichst weitgehende Ubereinstim-                                 § 23\nmung mit den Regelungen des Steuerrechts siicher-                              Fälligkeit\nzustellen.\n(1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden und\n§ 18\nnach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu\nBezugsgröße                        bemessen sind, werden am Fünfzehnten des Monats\nBezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die        fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäfti-\nSozialversicherung ist, soweit in den besonderen        gung oder Tätigkeit, mH der das Arbeitsentgelt oder\nVorschr,iften für die einzelnen Versicherungszweige     Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden\nnichts Abweichendes bestimmt ist, das durch-            ist oder als ausgeübt giilt. Wird das Arbeitsentgelt\nschnittLiche Arbeitsentgelt aller Versicherten der      betriebsübliich erst nach dem Zehnten des Monats\nRentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-      abgerechnet, der dem Monat folgt, in dem die\nten ohne Auszubildende im vorvergangenen Kalen-         Beschäftigung ausgeübt worden ist oder als ausge-\nderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch       übt gi1t, sind nach Satz 1 Beiträge in vorausskhtli-\nsechshundert teilbaren Betrag. Der Bundesminister       cher Höhe der Beitragsschuld zu entrichten; ein\nfür Arbeit und Sozialordnung gibt die Bezugsgröße       verbleibender Restbetrag wird eine Woche nach\nalljährlich bekannt.                                    dem betriebsübl,ichen Abrechnungstermin fällig.\n(2) Sonstige laufende Beiträge, die geschuldet\nwerden, werden am Fünfzehnten des Monats fällig,\nZweiter Abschnitt                     für den sie zu entrichten sind.\nLeistungen und Beiträge                      (3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung\nErster Titel                      werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem\nMonat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zah-\nLeistungen\nlungspflichtigen bekanntgegeben worden ist; ent-\n§ 19                          spr,echendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der\nBescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin\nDie für alle Versicherungszweige gemeinsamen         bestimmt.\nGrundsätze des Leistungsrechts ergeben sich aus\nden §§ 38 bis 59 des Ersten Buches.                        (4) Besondere Vorschriften für einzelne Versiche-\nrungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abwei-\nchen oder abweichende Bestimmungen zulassen,\nZweiter Titel                      bleiben unberührt.\nBeiträge\n§ 24\n§ 20                                             Säumniszuschlag\nAufbringung der Mittel                      (1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der\nDie Mittel der Sozialversicherung werden nach        Zahlungspflichtiige eine Woche nach Fälligkeit\nMaßgabe der besonderen Vorschriften für die ein-        noch nicht entrichtet hat, kann der Versicherungs-","Nr. 151 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976                      3849\nträger, der die Beiträge einzuziehen hat, einen ein-    sicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträ-\nmaligen Säumniszuschlag bis zur Höbe von zwei           gen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des\nvom Hundert der rückständigen Beträge erheben.          Kalenderjahrs der Beanstandung.\n(2) Für Beiträge und Beilragsvorschüsse, die län-       (3) Für die Hemmung, die Unterbrechung und die\nger als drei Monate fällig sind, kann der Versiche-     Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften\nrungsträger, der die Beiträge einzuziehen hat, für      des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Ver-\njeden angefangenen Monat einen Säumniszuschlag          jährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf\nin Höhe von eins vom Hundert der rückständigen          die Erntattung und durch Erhebung eines Wider-\nBeträge erheben; ein Säumniszuschlag nach               spruchs unterbrochen. Diese Unterbrechungen\nAbsa,tz 1 kann anger-echnet werden.                     enden jeweils mit der Bekanntgabe der Entschei-\n(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlags          dung über den Antrag und den Widerspruch.\nsind die fälligen Beiträge und Beitragsvorschüsse\n§ 28\nauf zehn Deutsche Mark nach unten zu runden.\nVerrechnung des Erstattungsanspruchs\n§ 25                             Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger\nVerjährung                        kann\n1. mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers\n(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jah-        dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit\nren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig        dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag,\ngeworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorent-\nhaltene Beiträge verjähren in drnißig Jahren nach       2. mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht\nentrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsan-\nAblauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig gewor-\nden sind.                                                   sprüchen\n(2) Für die Hemmung, die Unterbrechung und die       verrechnen.\nWiirkung der Verjährung gelten die Vorschriften\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs s:inngemäß. Die Ver-                          Dritter Abschnitt\njährung wird auch durch schriftliche Zahlungsauf-                   Träger der Sozialversicherung\nforderung des Versicherungsträgers unterbrochen.\nErster Titel\nVerfassung\n§ 26\nErstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge                                 § 29\n(1) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstat-                      Rechtsstellung\nten, es sei denn, daß der Versicherungsträger bis          (1) Die Träger der Soz,ialversicherung (Versiche-\nzur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf         rungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des\nGrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für        öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.\nden die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind,\nLeistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge,       (2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts\ndie für Zeiten entrichtet worden sind, die während      Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten\ndes Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind       und die Arbeitgeber ausgeübt.\njedoch zu erstatten.                                       (3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen\n(2) Der Ersitattungsanspruch steht dem zu, der die   des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgeben-\nBeiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Bei-      den Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwor-\nträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt   tung.\nworden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.            (4) Die besonderen Vorschriften über die Eigen-\nunfallversicherungsträger bleiben unberührt.\n§ 27\n§ 30\nVerzinsung und Verjährung\ndes Erstattungsanspruchs                            Eigene und übertragene Aufgaben\n(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines       (1) Di,e Versicherungsträger dürfen nur Geschäfte\nKalendermonats nach Eingang des vollständigen           zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen\nErstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach      oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel\nder Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstat-       nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungsko-\ntung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der          sten verwenden.\nZahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Ver-            (2) Den Versicherungsträgern dürfen Aufgaben\nzinst werden volle Deutsche-Mark-Beträge. Dabei         anderer Versicherungsträger und Träger öffentli-\nist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde        cher Verwaltung nur auf Grund eines Gesetzes\nzu legen.                                               übertragen werden; dadurch entstehende Kosten\n(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jah-    sind ihnen zu erstatten. Verwaltungsvereinbarun-\nren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Bei-      gen der Versicherungsträger zur Durchführung\nträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Ver-      ihrer Aufgaben bleiben unberührt.","3850                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 31                              (2) Die Satzung und sonstiges autonomes Recht\nOrgane                           s,ind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn\nkiein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tage nach\n(1) Bei. jedem Versicherungsträger werden als         ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Art der\nSelbstverwa.ltungsorgane eine Vertreterversamm-          Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt.\nlung und ein Vorstand gebildet. Jeder Versiche-\nrungsträger hat einen Geschäftsführer, der dem\n§ 35\nVorstand mit beratender Stimme angehört.\nVorstand\n(2) Die Vertrelerversammlung, der Vorstand und\nder Geschäftsführer nehmen im Rahmen ihrer                  (1) Der Vorstand verwaltet den Versicherungsträ-\nZuständigkeit die Aufgdben des Versicherungsträ-         ger und vertritt ihn gerichtlich und außergericht-\ngers wahr.                                               lich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versiche-\nrungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichen-\n(3) Die vertretungsberechtigten Organe des Versi-\ndes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall\ncherungsträgers haben die Eigenschaft einer              durch den Vorstand kann bestimmt werden, daß\nBehörde. Sie führen das Dienstsiegel des Versiche-       auch einzelne Mitglieder des Vorstandes den Versi-\nrungsträgers.                                            cherungsträger vertreten können.\n(4) Die Sektionen, die Bezirksverwaltungen und\n(2) Der Vorstand erläßt Richtlinien für die Füh-\ndie Landesgeschäftsstellen der Versicherungsträger\nrung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem\nkönnen Selbstverwaltungsorgane bilden. Die Sat-          Geschäftsführer obliegen.\nzung grenzt die Aufgaben und die Befugnisse dieser\nOrgane gegenüber dEm Aufgaben und Befugnissen\n§ 36\nder Organe der Hauptverwaltung ab.\n(5) Soweit die Unfallversicherung durch Ausfüh-\nGeschäftsführer\nrungsbehörden durchg,eführt wird, sind entspre-             (1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die\nchende Selbstverwaltungsorgane nach den Vor-             laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz\nschr,iften dieses Abschnitts zu bilden.                  oder sonstiges für den Versicherungsträger maßge-\nbendes Recht nichts Abweichendes bestimmen, und\n§ 32\nvertritt den Versicherungsträger insoweit gericht-\nlich und außergerichtlich.\nGemeinsame Organe\n(2) Der Geschäftsführer und sein St,ellvertreter\n(1) Organe der landwirtschaftlichen Krankenkas-        werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Ver-\nsen und der landwirtschaftlichen Alterskassen sind       treterversammlung gewählt; § 59 Abs. 2 bis 4 gilt\ndie Organe der landwirtschaftlichen Berufsgenos-         entsprechend. Bei Betriebskrankenkassen bleibt\nsenschaften, bei denen sie errichtet sind.               § 362 der Reichsversicherungsordnung unberührt;\n(2) Di,e Satzungen der See-Berufsgenossenschaft        die Bestellung des Geschäftsführers und seines\nund der Seekasse können vorsehen, daß für beide          Stellvertreters bedarf der Zustimmung der Mehrheit\nVersicherungsträger ein gemeinsamer Geschäftsfüh-        der Versichertenvertreter im Vorstand und in der\nrer und Stellvertreter gewählt wird, und das Nähere      Vertreterversammlung. Stimmen Vorstand oder\nhierzu bestimmen.                                        Vertreterversammlung nicht zu und bestellt der\nArbeitgeber keinen anderen Geschäftsführer oder\n§ 33                           Stellvertreter des Geschäftsführers, der die Zustim-\nmung findet, werden die Aufgaben des Geschäfts-\nVertreterversammlung\nführers oder, soweit erforderlich, des Stellverüeters\n(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Sat-       des Geschäftsführers auf Kosten der Betriebskran-\nzung und sonstiges autonomes Recht des Versiche-         kenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder durch\nrungsträgers sowie in den übrigen durch Gesetz           Beauftragte der Aufsichtsbehörde einstweilen wahr-\noder sonstiges für den Versicherungsträger maßge-        genommen.\nbendes Recht vorgesehenen Fällen.                           (3) Be,i den Ausführungsbehörden des Bundes, der\n(2) Die Veritreterversammlung vertritt den Versi-      Länder, der Gemeinden, bei der Bundesbahn-Versi-\ncherungsträger gegenüber dem Vorstand und dessen         cherungsanstalt und den besonderen Trägern der\nMitgliiedern. Sie kann in der Satzung oder im Ein-       Unfallversicherung für die Feuerwehren bestimmt\nzelfall bestimmen, daß das Vertretungsrecht              die zuständige oberste Verwaltungsbehörde das\ngemeinsam durch die Vorsitzenden der Vertreter-          Nähere über die Führung der Geschäfte. Die Bestel-\nversammlung ausgeübt wird.                               lung des Geschäftsführers bedarf der Zustimmung\ndes Vorstandes. Satz 2 giilt nicht in den Fällen, in\n§ 34\ndenen eine Gemeinde oder ein Gemeindeunf all-\nversicherungsverband       als   Ausführungsbehörde\nSatzung                          bestimmt ist.\n(1) Jeder Versicherungsträger gibt sich eine Sat-         (4) Be,i Versicherungsträgern mit mehr als einein-\nzung. Sie bedarf der Genehmigung der nach den            halb Millionen Versicherten kann die Satzung\nbesonderen Vorschriften für die einzelnen Versiche-      bestimmen, daß die Vertreterversammlung auf Vor-\nrungszweige zuständigen Behörde.                         schlag des Vorstandes e,ine aus drei Personen beste-","Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976                       3851\nhcnde Gcschfölsführunu und aus deren Müte einen         2. auch bei anderen Versicherungsträgern die Ver-\nVorsitzende:~n wählt. Dcts gleiche gilt bei Versiche-        treterversammlung Versichertenälteste wählt,\nrungsträgern, die für mehrere Versicherungszweige       3. die Vertreterversammlung Vertrauensmänner der\nzuständig sind. Die Vorschriften über den                    Arbeitgeber und bei den Trägern der landwirt-\nGeschäHsführer gdten für die Geschäf,tsführung               schaffüchen Unfallversicherung, mit Ausnahme\nentsprechend. Die Mitglieder der Geschäftsführung            der Gar,tenbau-Berufsgenossenschaft, Vertrauens-\nvertreten srich gegenseitig. D.ie Satzung kann               männer der Selbständigen ohne fremde Arbeits-\nbestimmen, daß auch einzelne Mitglieder der                  kräfte wählt.\nGeschäftsführung den Versicherungsträger vertre-\nten können.                                                 (3) Die Versichertenältesten haben insbesondere\ndie Aufgabe, e,ine ortsnahe Verbindung des Versi-\n§ 37\ncherungsträgers mit den Versicherten und den Lei-\nVerhinderung von Organen                stungsberechtigten herzustellen und diese zu bera-\n(1) Solange und soweit die Wahl zu Selbstverwal-    ten und zu betreuen. Die Satzung bestimmt das\ntungsorganen nicht zustande kommt oder Selbstver-       Nähere.\nwaltungsorgane sich weiigern, ihre Geschäfte zu                                   § 40\nführen, werden sie auf Kosten des Versicherungs-                              Ehrenämter\nträgers durch die Aufsichtsbehörde selbst oder\ndurch Beauftragte geführt. Die Verpflichtung der           (1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane\nAufsichtsbehörde, die Mitglieder der Selbstverwal-      sowie die Versichertenältesten und die Vertrauens-\ntungsorgane zu berufen, wenn eine Wahl nicht            männer üben ihre Tätigkeit ehr,enamtlich aus. Stell-\nzustande kommt, bleibt unberührt.                       vertreter haben für die Zeit, in der sie die Mit-\nglieder vertreten oder andere ihnen übertragene\n(2) Sind der Geschäftsführer und sein Stellvertre-  Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten\nter oder ein Mitglied der Geschäftsführung für län-     eines Mitglieds. Satz 2 gilt für Stellvertret,er von\ngere Zeit an der Ausübung ihres Amtes verhindert        Versichertenältesten und Vertrauensmännern ent-\noder ist ihr Amt längere Zeit unbesetzt, kann der       sprechend.\nVorstand einen leitenden Beschäftigten des Versi-\ncherungSrlrägers mit der vorübergehenden Wahr-              (2) Niemand darf in der Ubernahme oder Aus-\nnehmung dieses Amtes beauftragen; bei einer             übung eines Ehrenamtes behindert oder wegen der\nGeschäftsführung erstreckt sich die Wahrnehmung         Ubernahme oder Ausübung eines solchen Amtes\ndes Amtes nicht auf den Vorsitz. Die Beauftragung       benachteiligt werden.\nist der Aufsichtsbehörd<'\\ unverzüglich anzuzeigen.                               § 41\nEntschädigung der ehrenamtlich Tätigen\n§ 3B\nBeanstandung von Rechtsverstößen                (1) Der Versicherungsträger erstattet den Mit-\ngliedern der Selbstverwaltungsorgane sowie den\n(1) Verstößt der Beschluß eines Selbstverwal-       Versichertenältesten und den Vertrauensmännern\ntungsorgans gegen Gesetz oder sonsitiges für den        rihr,e baren Auslagen; er kann hierfür feste Sätze\nVersicherungsträger maßg,ebendes Recht, hat der         vorsehen. Die Auslagen des Vorsitzenden und der\nVorsitzende des Vorstandes den Beschluß schrift-        stellvertretenden Vorsitzenden eines Selbstverwal-\nlich und mit Begründung zu beanstanden und dabei        tungsorgans für ihre Tätigkeit außerhalb der\neine angemessene Frist zur erneuten Beschlußfas-        Sitzung können mit einem Pauschbetrag abgegolten\nsung zu setzen. Die Beanstandung hat aufschie-          werden.\nbende Wirkung.\n(2) Der Versicherungsträger · ersetzt den Mitglie-\n(2) Verbleibt das Selbstverwaltungsorgan bei sei-   dern der Selbstverwaltungsorgane sowie den Ver-\nnem Beschluß, hat der Vorsitzende des Vorstandes        sichertenältesten und den Vertrauensmännern den\ndie Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Die aufschie-     tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttover-\nbende Wirkung bleibt bis zu einer Entscheidung der      dienst und erstattet ihnen die den Arbeitnehmer-\nAufsichtsbehörde, längst,ens bis zum Ablauf von         anteil übersteigenden Beiträge nach § 1385 Abs. 4\nzwei Monaten nach ihrer Unterrichtung, bestehen.        Buchstabe f der Reichsversicherungsordnung, § 112\nAbs. 4 Buchstabe g des Angestelltenversicherungs-\n§39                         gesetzes und § 130 Abs. 6 Buchstabe d des Reichs-\nVersichertenälteste und Vertrc;mensmänner       knappschaftsgesetzes. Die Entschädigung beträgt für\njede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeits-\n(1) Bei den Trägern der Rentenversicherung der\nzeit höchstens ein Fünfundsiebzigstel der monat-\nArbeiter und der Angestellten wählt die Vertreter-\nlichen Bezugsgröße (§ 18). Wiird durch schriftliche\nversammlung Versichertenälteste. Bei der Bundes-\nErklärung des Berechtigten glaubhaft gemacht, daß\nknappschaft wählen die Versicherten Versicherten-\nein Verdienstausfall entstanden ist, läßt sich dessen\nälteste der Arbeiter und Versichertenälteste der\nHöhe jedoch nicht nachweisen, ist für jede Stunde\nAngestellten.\nder versäumten regelmäßigen Arbeitszeit ein\n(2) Die Satzung kann bestimmen, daß                Drittel des in Satz 2 genannten Höchstbetrages 2:u\ni. bei den Trägern der Rentenversicherung der          ersetzen. Der Verdienstausfall wird je Kalendertag\nArbeiter und der Angestellten die Wahl von Ver-   für höchstens zehn Stunden geleistet; die letzte\nsichertenältesten unterbleibt,                     angefangene Stunde ist voll zu rechnen.","3852                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(3) Den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane          (2) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch\nkann für jeden Kalendertag einer Sitzung ein             einen Stellvertreter vertreten. Stellvertreter sind\nPauschbetrag für Zeitaufwand geleistet werden; die       die als solche in der Vorschlagsliste benannten und\nHöhe des Pauschbetrages soll unter Beachtung des         verfügbaren P,ersonen in der Reihenfolge ihrer Auf-\n§ 40 Abs. 1 Satz 1 in einem angemessenen Verhält-        stellung. Für Mitglieder des Vorstandes können in\nnis zu dem regelmäßig außerhalb der Arbeitszeit          der Vorschlagsliste ein erster und ein zweiter Stell-\nerforderlichen Zeitaufwand, ,insbesondere für die        vertreter benannt werden.\nVorbereitung der Sitzungen, stehen. Ein Pausch-          ' (3) Mitglieder der Vertreterversammlung unc;l\nbetrag für Zeitaufwand kann für die Tätigkeit            ihre Stellvertreter können nicht gleichz,eitig bei\naußerhalb von Sitzungen den Vorsitzenden und den         demselben Versicherungsträger Mitg1ieder des Vor-\nstellvertretenden Vorsitzenden der Selbstverwal-         standes oder deren Stellvertreter sein. Bine Mit-\ntungsorgane sowie den Versichertenältest,en und          gliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen meh-\nden Vertrauensmännern, bei außergewöhnlicher In-         rerer     Krankenvernicherungsträger      ist   ausge-\nanspruchnahme auch anderen Mitgliedern der               schlossen.\nSelbstverwaltungsorgane geleistet werden.\n§ 44\n(4) Die Vertreterversammlung beschließt auf Vor-\nZusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane\nschlag des Vorstandes di,e festen Sätze und die\nPauschbeträge nach den Absätzen 1 und 3. Die Be-            (1) Di,e Selbstverwaltungsorgane setzen sich zu-\nschlüss,e bedürfen der Genehmigung der Aufsichts-        sammen\nbehörde.                                                 1. je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten\n§ 42                               und der Arbeitgeber, soweit ,in den Nummern 2\nHaftung                              bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist, ·\n(1) Die Haftung der Mitglieder der Selbstver-         2. bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfall-\nwaltungsorgane richtet sich bei Verletzung einer             versicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Be-\nihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amts-              rufsgenossenschaft, je zu einem Drittel aus Ver-\npflicht nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und          tretern der versicherten Arbeitnehmer (Ver-\nArtikel 34 des Grundgesetzes.                                sicherten), der Selbständig,en ohne fremde\nArbeitskräfte und der Arbeitgeber,\n(2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane\n3. bei der Bundesknappschaft zu zwei Dritteln aus\nhaften für den Schaden, der dem Versicherungsträ-\nVertretern der Versichertien und zu einem Drit-\nger aus einer schuldhaften Verletzung der ihnen ob-\ntel aus Vertretern der Arbeitgeber,\nliegenden PHichten entsteht. Bei Verletzung ,einer\nihnen einem Dritten geg,enüber obliegenden Amts-         4. bei den Ersatzkassen aus Vertr,etern der Ver-\npflicht ist die Haftung auf vorsätzlich oder grob            sicherten.\nfahrlässig    begangene      Pflichtverletzungen be-        (2) Bei den Betriiebskrankenkassen und der Bun-\nschränkt.                                                desbahn-Versicherungsanstalt gehören den Selbst-\n(3) Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtver-     verwaltungsorganen außer den Vertretern der Ver-\nletzung kann der Versicherungsträger nicht im vor-       sicherfon der Arbeitgeber oder sein Vertrnter an. Er\naus, auf einen entstandenen Schadensersatzanspruch       hat die gleiche Zahl der Stimmen w1ie die Vertreter\nnur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ver-            der Versicherten; bei einer Abstimmung kann er\nzichten. Die Satzung kann den Abschluß einer Haft-       jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den an-\npflichtversiicherung vorsehen.                            wesenden Vertretern der Versicherten zustehen.\n(4) Für Verskhertenälteste und Vertrauensmän-            (3) In den Selbstverwaltungsorganen der land-\nner gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.             wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wirken in\nAngeleg,enheiten der Krankenvers,icherung der\nLandwirte und der Altershilfe für Landwirte die\nzweiter Titel                       Vertreter der Selbs.tändig,en, die in der betreffenden\nZusammensetzung, Wahl und Verfahren              V,ersicherung nicht versichert sind und die nicht zu\nder Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten      den in § 51 Abs. 4 genannten Beauftragten gehören,\nund Vertrauensmänner                     sowie die Vertreter der Arbeitnehmer nicht mit. An\ndie Stelle der nicht mitwirkenden Vertr,eter der\n§ 43\nSelbständigen treten di e Stellvertreter, die in der\n1\nMitglieder der Selbstverwaltungsorgane           betreffenden Versiicherung versichert sind; sind\n(1) Die Zahl der Mitglieder der Selbstverwal-         solche Stellvertret,er nicht ,in genügender Zahl vor-\ntungsorgane wird durch die Satzung entsprechend          handen, ist die Liste der Stellvertreter nach § 60 zu\nder Größe des Versicherungsträgers bestimmt und           ergänzen.\nkann nur für die folgende Wahlperiode geändert                                       § 45\nwerden. Die Vertreterversammlung hat höchstens\nsechzig Mitglieder. Die Versicherten dürfen in der                      Sozialversicherungswahlen\nVertreterversammlung einer Betriebskrankenkasse             (1)   Die Wahlen sind entweder allgemeine\nmit höchstens dreißig Mitgliedern vertreten se,in.       Wahlen oder Wahlen in besonderen Fällen. Allge-\n§ 292 der Reichsversicherungsordnung bleibt unbe-        meine Wahlen sind die im gesamten Wahlgebiet\nrührt.                                                    regelmäßig und einheitlich stattfindenden Wahlen.","Nr. 151   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976                       3853\nWahlen in besonderen Fällen sind Wahlen zu den            (2) Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören\nOrganen neuerrichteter Versicherungsträger und         1. die Personen, die regelmäßig mindestens einen\nWahlen, die erforderlich werden, weil eine Wahl            beim Versicherungsträger versiicherungspHich-\nfür ungültig erklärt worden ,ist (Wiederholungs-           tigen Arbe1i1tnehmer beschäftigen; dies gilt nicht\nwahlen).                                                   für Personen, die bei demselben Versicherungs-\n(2) Die Wahlen sind frei und geheim; es gelten          träger zur Gruppe der Versicherten gehören und\ndie Grundsätze der Verhältniswahl. Das Wahl-               nur einen Arbeitnehmer im Haushalt beschäf-\nergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren                 tigen;\nd'Hondt ermittelt. Dabei werden nur die Vorschlags-    2. bei den Trägern der Unfallversicherung auch\nlisLen berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hun-        die versicherten Selbständigen und ihre ver-\ndert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten             sicherten Ehegatten, sow,eit Absatz 3 nichts Ab-\nhaben.                                                     weichendes bestimmt, und die Rentenbezieher,\n§ 46                             die der Gruppe der Arbeitgeber unmittelbar vor\nWahl der Vertreterversammlung                  dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit\nangehört haben;\n(1) Die Versicherten und die Arbeitgeber wählen\ndie Vertrnter ihrer Gruppen in die Vertreterver-       3. bei den besonderen Trägern der Unfallversiche-\nsammlung getwnnt auf Grund von Vorschlagslisten;           rung für die Feuerwehren auch die Gemeinden\ndas gleiche gilt in der landwirtschaftlichen Unfall-       und die Gemeindeverbände.\nversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufs-          (3) Zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde\ngenossenschaft, für die Selbständigen ohne fremde      Arbeitskräfte gehören _bei den Trägern der land-\nArbeüskräfte.                                          wirtschaftlichen, Unfallversicherung, mit Ausnahme\n(2) Bei der Bundesknappschaft wählen die Ver-       der Gartenbau-Berufsgenossenschaft,\nsicher.tenältesten der Arbeiter und di,e Versicherten- 1. die versicherten Selbständigen ohne fremde\nältesten der Angestellten je für s1ich getrennt die        Arbeitskräfte und ihre versicherten Ehegatten;\nVertreter der Versicherten in die Vertreterver-            dies gilt nicht für Personen, die in den letzten\nsammlung. In der Vertreterversammlung der Bun-             zwölf Monaten sechsundzwanzig Wochen als\ndesknappschaft müssen mindestens zwei Drittel der          Arbeitnehmer in der Land- oder Forstwirtschaft\nVertreter der Versicherten Versichertenältest,e sein.     unfallversichert waren;\nEin Fünftel der Vertrnter der Versicherten muß         2. die Rentenbezieher, die der Gruppe der Selb-\nVertreter der Angestellten sein. Läßt sich di,e Zahl       ständigen ohne fremde Arbeitskräft,e unmittel-\nder Vertreter der Versicherten nicht durch fünf           bar vor dem Ausscheiden aus der versicher.ten\nteilen, ist die Zahl der Vertreter der Angestellten        Tätigkeit angehört haben.\nnach unten abzurunden.\n(4) Wer gleichzeitig die Voraussetzungen der Zu-\n(3) Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlags-      gehörigkeit zu den Gruppen der Versicherten und\nliste zugelassen oder werden auf mehr,eren Vor-        der Arbeitgeber oder der Selbständigen ohne\nschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerber be-        fremde Arbeitskräfte desselben Versicherungs-\nnannt, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die       trägers erfüllt, gilt nur als zur Gruppe der Arbeit-\nVorgeschlagenen als gewählt.                           geber oder der Gruppe der Selbständigen ohne\n(4) Ist eine Wahl zur Vertreterversammlung nicht    fremde Arbeitskräfte gehörig.\nzustande gekommen oder ist nicht die vorgeschrie-         (5) RentenbeZiieher im Sinne der Vorschriften\nbene Zahl von Miitgliedern gewählt oder ke,in St,ell-  über die Selbstverwaltung ist, wer eine Rente aus\nvertreter benannt worden, zeigt der Vorstand dies      eigener Versicherung bezieht.\nder Aufsichtsbehörde unverzüglich an. Diese beruft\ndie Mitglieder und die Stellvertreter aus der Zahl\n§ 48\nder Wählbaren. Bei neuerrichteten Versicherungs-\nträg,ern trifft die Anzeigepflicht den W ahlausschuß.                      Vorschlagslisten\n(1)   Das Recht,   Vorschlagslisten einzureichen  11\n§ 47                         haben\nGruppenzugehörigkeit                 1. Gewerkschaften sowie andere selbständige\n(1) Zur Gruppe der Versicherten gehören                 Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder be-\n1. bei den Trägern der Krankenversicherung die             rufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeit-\nMitglieder;                                            nehmervereinigungen),\n2. bei den Trägern der Unfallviersicherung die ver-    2. Vereinigungen von Arbeitgebern,\nsicherten Personen und die Rentenbezieher, die     3. für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde\nder Gruppe der Versicherten unmittelbar vor            Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen\ndem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit         der Landwirtschaft und für die Gruppe der Ver-\nangehört haben;                                        sicherten bei den besonderen Trägern der Un-\n3. bei den Trägern der Rentenversicherung die-             fallversicherung für die Feuerwehren Landes•\njenigen versicherten Personen, die eine Ver-           f euerwehrverbände,\nsicherungsnummer erhalten oder beantragt           4. Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeits-\nhaben, und die Rentenbezieher.                         kräfte und Arbeitgeber (freie Listen).","3854                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der         (§ 50 Abs. 1) bei ihm beschäftigten, beim Versiche-\nSelbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen           rungsträger versicherungspflichtigen und wahlbe-\nbei einem Versicherungsträger mit                        rechtigten Personen. Er hat bei\nbis zu               150 Versicherten                      0 bis    20 Versicherten       eine Stimme,\nvon     5 Personen,   21 bis     50 Versicherten       zwei Stimmen,\n151 bis     1 000 Versicherten                    51 bis 100 Versicherten          drei Stimmen und\nvon    10 Personen,   je weiteren 1 bis 100 Versicherten eine weitere\n1 001 bis     5 000 Versicherten                    Stimme bis zur Höchstzahl von zwanzig Stimmen.\nvon    15 Personen,   Für das Stimmrecht des Arbeitgebers bei einer\n5 001 bis    10 000 Versicherten                    Landesversicherungsanstalt ist unerheblich, bei wel-\nvon    20 Personen,   cher Landesversicherungsanstalt die Versicherten\n10 001 bis    50 000 Versicherten                    wahlberechtigt sind.\nvon    30 Personen,      (3) Bei den Gemeindeunfallversicherungsverbän-\n50 001 bis 100 000 Versicherten                      den und den besonderen Trägern der Unfallver-\nvon 100 Personen,     sicherung für die Feuerwehren haben Gemeinden\n100 001 bis 500 000 Versicherten                       eine Stimme je angefangene 1 000 Einwohner, Land-\nvon 250 Personen,     kreise eine Stimme je angefangene 10 000 Einwoh-\n500 001 bis 1 000 000 Versicherten                     ner, Bezirksverbände eine Stimme je angefangene\nvon 500 Personen,     100 000 Einwohner. Hierbei ist die letzte vor dem\nStichtag für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1) von der\n1 000 001 bis 3 000 000 Versicherten                     für die Statistik zuständigen Landesbehörde ver-\nvon 1 000 Personen,   öffentlichte und fortgeschriebene Einwohnerzahl\nmehr als       3 000 000 Versicherten                    zugrunde zu legen.\nvon 2 000 Personen\nunterzeichnet sein.                                         (4) Die Satzung kann für Abstufung und Höchst-\nzahl der Stimmen von den Absätzen 2 und 3 Ab-\n(3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vor-          weichendes bestimmen.\nschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am\nTage der Wahlankündigung die Voraussetzungen\ndes Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit                                       § 50\nnach § 51 Abs. 1 Satz 2 erfüllen.\nWahlrecht\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Vor-         (1) Wahlberechtigt ist, wer am 2. Januar des\nschlagslisten der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ver-       Wahljahres (Stichtag für das Wahlrecht)\neinigungen, wenn sie seit der letzten Wahl nicht\nmit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in         1. bei     dem Versicherungsträger zu einer der\nder Vertreterversammlung vertreten sind.                     Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die\nSelbstverwaltungsorgane      des   Versicherungs-\n(5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten           trägers zusammensetzen,\ndie Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Ar-\nbeitgebervereinigungen Absatz 4 entsprechend. Die        2. das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,\nUnterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusam-        3. eine Wohnung im Geltungsbereich dieses Ge-\nmen über die den Mindestzahlen entsprechende                 setzbuchs innehat oder sich gewöhnlich dort auf-\nStimmenzahl (§ 49 Abs. 2) verfügen.                          hält oder regelmäßig dort beschäftigt oder tätig\nist.\n(6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der\nSelbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter         In der Rentenversicherung ist ein Versicherter bei\nvon jeweils drei Personen nur einen Beauftragten         dem Träger wahlberechtigt, der sein Versicherungs-\n(§ 51 Abs. 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der      konto führt, ein Rentenbezieher bei dem Träger,\nStellvertreter ist so festzulegen, daß erst jeder        der die Rente leistet.\ndritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.\n(2) Wahlberechtigt ist nicht, wer\n(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlags-          1. entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormund-\nlisten zu einer Vorschlagsliste und eine Verbindung          schaft oder wegen geistigen Gebrechens unter\nmehrerer Vorschlagslisten sind zulässig. Verbun-             Pflegschaft steht,\ndene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahl-\nergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als      2. wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche\neine Liste.                                                  in einem psychiatrischen Krankenhaus unterge-\nbracht ist oder\n§ 49\n3. auf Grund Richterspruchs nicht das Recht be-\nStimmenzahl                           sitzt, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen\n(1) Jeder Versicherte hat eine Stimme.                    oder zu stimmen.\n(2) Das Stimmrecht eines Wahlberechtigten, der           (3) Die Satzung kann bestimmen, daß nicht wahl-\nzur Gruppe der Arbeitgeber gehört, bemißt sich           berechtigt ist, wer am Stichtag für das Wahlrecht\nnach der Zahl der am Stichtag für das Wahlrecht          fällige Beiträge nicht bezahlt hat.","Nr. 1!>l ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976                          3855\n(4) Anstelle eines nach den Absätzen 1 und 2                (6) Wählbar ist nicht, wer\nnicht wahlberechtigten Arlwilgebers kann sein ge-\n1. nach § 50 Abs. 2 nicht wahlberechtigt ist,\nsetzlicher Vertreter oder, wenn ein solcher nicht\nvorhanden ist, ein Geschäftsführer oder bevollmäch-         2. auf Grund Richterspruchs nicht die Fähigkeit be-\ntigter Betriebsleiter das Wahlrecht ausüben; die Ab-            sitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte\nsätze 1 und 2 gelten entsprechend.                              aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,\n3. auf Grund gerichtlicher Anordnung in der Ver-\n§ 51                                fügung über sein Vermögen beschränkt ist,\nWählbarkeit                          4. seit den letzten Wahlen wegen grober Ver-\n(1) Wählbar ist, wer am Tag der Wahlankündi-                 letzung seiner Pflichten nach § 59 Abs. 3 seines\ngung (Stichtag für die Wählbarkeit)                             Amtes enthoben worden ist,\n1. bei dem Versicherungsträger zu einer der Grup-           5. a) als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei\npen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbst-               dem Versicherungsträger,\nverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zu-              b) als leitender Beamter oder Angestellter bei\nsammensetzen,                                                   einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber\n2. das Alter erreicht hat, mit dem nach § 2 des                     dem Versicherungsträger hat, oder\nBürgerlichen Gesetzbuchs die Volljährigkeit ein-            c) als anderer Beamter oder Angestellter bei\ntritt,                                                          einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozial-\n3. das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt,                   versicherung\n4. eine Wohnung in dem Bezirk des Versicherungs-                beschäftigt ist,\nträgers o,der in einem nicht weiter als einhundert      6. a) regelmäßig für den Versicherungsträger oder\nKilometer von dessen Grenze entfernten Ort                      im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen\nim Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs innehat                   Vertrages freiberuflich oder\noder sich gewöhnlich dort aufhält oder in dem              b) in Geschäftsstellen der Bundesknappschaft in\nBezirk des Versicherungsträgers regelmäßig be-                  knappschaftlich versicherten Betrieben\nschäftigt oder tätig ist.\ntätig ist.\nIn der Rentenversicherung gilt § 50 Abs. 1 Satz 2\nentsprechend; wer bei einer hiernach zuständigen               (7) Die Satzung kann bestimmen, daß nicht wähl-\nLandesversicherungsanstalt nach Satz 1 Nr. 4 nicht          bar ist, wer am Tage der Wahlankündigung fällige\nwählbar ist, ist wählbar bei der Landesversiche-            Beiträge nicht bezahlt hat.\nrungsanstalt, in deren Zuständigkeitsbereich er                (8) Als Versichertenältester ist nicht wählbar,\nseine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Auf ent-             wer zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder\nhalt hat. Satz 1 Nr. 2 und 4 gilt auch in den Fällen        Rechtsangelegenheiten zugelassen ist.\nder Absätze 2 bis 5, Satz 1 Nr. 3 auch in den Fällen\nder Absätze 2, 4 und 5.                                        (9) Der Stichtag für die Wählbarkeit nach Ab-\nsatz 1 gilt bis zum Erwerb der Mitgliedschaft in dem\n(2) Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist            SelbSJtverwaltungsorgan.\nauch ein gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer\noder bevollmächtigter Betriebsleiter eines Arbeit-\ngebers.                                                                                § 52\n(3) Wählbar als Versichertenältester ist, wer ver-                          Wahl des Vorstandes\nsichert oder Rentenbezieher ist und seine Wohnung              (1) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeit-\noder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Ver-             geber in der Vertreterversammlung wählen auf\nsichertenältestenbezirk hat.                                Grund von Vorschlagslisten getrennt die Vertreter\nihrer Gruppe in den Vorstand; das gleiche gilt in\n(4) Wählbar sind auch andere Personen, wenn sie\nder landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit\nals Vertreter der Versicherten von den Gewerk-\nAusnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, für  1\nschaften oder den sonstigen Arbeitnehmervereini-\ndie Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.\ngungen, als Vertreter der Arbeitgeber von den\nVereinigungen von Arbeitgebern vorgeschlagen                   (2) Die Vorschlagslisten müssen von zwei Mit-\nwerden (Beauftragte). Von der Gesamtzahl der Mit-           gliedern der Gruppe der Vertreterversammlung, für\nglieder einer Gruppe in einem Selbstverwaltungs-            die sie gelten sollen, unterzeichnet sein.\norgan darf nicht mehr als ein Drittel zu den Beauf-             (3) § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 und 2,\ntragten gehören; jedem Selbstverwaltungsorgan               § 48 Abs. 7 und § 51 gelten entsprechend.\nkann jedoch ein Beauftragter je Gruppe angehören.\nEine Abweichung von Satz 2, die sich infolge der\n§ 53\nVertretung eines Organmitglieds ergibt, ist zulässig.\nWahlorgane\n(5) Bei der See-Berufsgenossenschaft und der\nSeekasse sind als Vertreter der Versicherten auch              (1) Zur Durchführung der Wahlen werden als\nPersonen wählbar, die mindestens fünf Jahre lang            Wahlorgane Wahlbeauftragte, Wahlausschüsse und\nals Seeleute bei der See-Berufsgenossenschaft oder          Wahlleitungen bestellt. Die Mitglieder der Wahl-\nder Seekasse versichert waren, noch in näherer Be-          organe und die Personen, die bei der Ermittlung des\nziehung zur Seefahrt stehen und nicht Unternehmer           Wahlergebnisses zugezogen werden (Wahlhelf er),\nsind.                                                       üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.","3856                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Der Bundcswahlbeauflragtc und sein Stellver-                              § 55\ntreter werden vom Bundesminister für Arbeit und\nWahlausweise\nSozialordnung, die Landeswahlbeauftragten und\nföre Stellvertreter von den für die Sozialversiche-        (1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund von\nrung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden           Wahlausweisen.\nder Länder bestellt. Dem Bundeswahlbeauftragten\nobliegen die allgemeinen Aufgaben und die Durch-           (2) Verpflichtet, Wahlausweise auszustellen und\nführung der Wahlen zu den Selbstverwaltungs-            sie den Wahlberechtigten auszuhändigen, sind\norganen der bundesunmi ttelba ren Versicherungs-        die Versicherungsträger,\nträger, den Landeswahlbeauftragten die Durch-\ndie Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebs-\nführung der Wahlen zu den Selbstverwaltungs-\nrat,\norganen der landesunmittelbaren Versicherungs-\nträger.                                                 die Gemeindeverwaltungen,\n(3) Der Bundeswahlbeauftragte kann für einzelne      die Dienststellen des Bundes und der Länder sowie\nZweige der Versicherung Richtlinien erlassen, um        die Bundesanstalt für Arbeit.\nsicherzustellen, daß die Wahlen einheitlich durch-\ngeführt werden.                                                                  § 56\n(4) Die Wahlbeauflragten und ihre Stellvertreter                          Wahlordnung\nsind berechtigt, sich an Ort und Stelle davon zu\nüberzeugen, daß die Wahlri:iume den Vorschriften           Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nder Wahlordnung entsprechend eingerichtet sind          erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nund daß bei der Wahlhandlung und bei der Ermitt-        Bundesrates die zur Durchführung der Wahlen er-\nlung des Wahlergebnisses den Vorschriften dieses        forderliche Wahlordnung. Er trifft darin insbeson-\nGesetzes und der Wahlordnung entsprechend ver-          dere. Vorschriften über\nfahren wird.                                             1. die Bestellung der Wahlbeauftragten, die Bil-\ndung der Wahlausschüsse und der Wahlleitun-\n§ 51                               gen sowie über die Befugnisse, die Beschluß-\nDurchführung der \\,Vahl                      fähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,\n2. die Entschädigung der Wahlbeauftragten, der\n(1) Die vVahlbert:chtigten wJhlen durch Stimm-            Mitglieder der Wahlausschüsse, der Mitglieder\nabgabe in einem Wahlraum oder durch briefliche               der Wahlleitungen und der Wahlhelfer,\nStimmabgabe.\n3. die Vorbereitung der Wahlen,\n(2) Wahlri:iume sind in der Regel einzurichten für    4. den Zeitpunkt für die Wahlen,\nBeschäftigte in Betrieben, in denen wenigstens ein-\n5. die Einreichung, den Inhalt und die Form der\nhundert Beschäftigte bei einem Versicherungsträger\nVorschlagslisten sowie der dazugehörigen\nversichert sind, bei dem eine Wahlhandlung statt-\nUnterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung\nfindet. Die Entscheidung darüber, ob und wie viele\nvon Mängeln sowie über ihre Zulassung und ·\nWahlräume einzurichten sind, trifft das Versiche-\nBekanntgabe und über Rechtsbehelfe gegen die\nrungsamt, nachdem es der Geschäftsleitung Ge-\nEntscheidungen des Wahlausschusses,\nlegenheit gegeben hat, sich zu äußern. Das Ver-\nsicherungsamt hat bei seiner Entscheidung unter          6. die Listenzusammenlegung, die Listenverbindung\nBerücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Be-          und die Zurücknahme von Vorschlagslisten,\nlange des Betriebes gegenüber dem Anliegen abzu-         7. die Wahlbezirke sowie die Wahlräume und\nwägen, den Wahlberechtigten in hierfür geeigneten            ihre Einrichtung,\nBetrieben die Wahl durch Stimmabgabe im Wahl-            8. die Ausstellung und Aushändigung von Wahl-\nraum zu ermöglichen.                                         ausweisen,\n(3) Die Versicherungsträger, ausgenommen die          9. die Form und den Inhalt des ·wahlausweises\nBetriebskrankenkassen, richten in jedem Gebäude,             und des Stimmzettels,\nin dem sie einen Geschäftsraum für Verwaltungs-         10. die Stimmabgabe,\nzwecke unterhalten, einen Wahlraum ein;· das Ver-       11. die Briefwahl,\nsicherungsamt kann Ausnahmen zulassen.\n12. die Ermittlung und Feststellung der Wahl-\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die in der       ergebnisse und ihre Bekanntgabe sowie die\nKnappschaftsversicherung Versicherten. Die Bun-              Benachrichtigung der Gewählten,\ndesknappschaft richtet für die Wahl der Versicher-      13. die Wahlen in besonderen Fällen,\ntenältesten in jedem Ältestensprengel mindestens\n14. die Kosten der Wahlen und einen Kostenaus-\neinen Wahlraum ein.\ngleich.\n(5) In dem Gebäude, in dem sich ein Wahlraum\n§ 57\nbefindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch\nWort, Ton, Schrift oder Bild verboten.                                      Wahlanfechtung\n(6) Wahltag ist ein Sonntag (Wahlsonntag). In be-       (1) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich un-\ntrieblichen Wahlräumen wird an dem vorhergehen-         mittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können\nden Freitag gewählt; das Versicherungsamt kann          nur mit den in Absatz 2 und in der Wahlordnung\nAbweichendes bestimmen.                                 vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden.","Nr. 151   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976                        3857\n(2) Die in § 48 Abs. l genannten Personen und            (5) Für stellvertretende Mitglieder der Selbstver-\nVereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der         waltungsorgane gelten die Absätze 1 bis 4 ent-\nzuständige Landeswahlbeauftragte können die              sprechend..\nWahl durch Klage gegen den Versicherungsträger\n(6) Endet die Mitgliedschaft in einem Selbstver-\nanfechten, wenn gegen Vorschriften über das Wahl-\nwaltungsorgan, tritt bis zur Ergänzung des Organs\nrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren ver-\nan die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes ein\nstoßen uncl eine Berichtigung nicht erfolgt ist.\nStellvertreter.\n(3) Die Klage ist innerhalb eines Monats nach\ndem Tage der öffentlichen Bekanntmachung des                                         § 60\nendgültigen Wahlergebnisses bei dem für den Sitz                  Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane\ndes Versichc~run{JSträgers zuständigen Sozialgericht\nzu erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.             (1) Scheiden Mitglieder oder stellveritretehde Mit-\nglieder eines Selbstverwaltungsorgans vorzeitig\naus, fordert der Vorsitzende des Vorstandes die\n§ 58                           Stelle, die die Vorschlagslisite der Ausgeschiedenen\nAmtsdauer                         eingereicht hat (Listenträger), unverzüglich auf, in-\nnerhalb zweier Monate Nachfolger vorzuschlagen.\n(1) Die gewählten Bewerber werden Mitglieder         Sind in einer Liste Stellvertreter in ausreichender\ndes Selbstverwaltungsorgans an dem Tage, an dem          Zahl vorhanden und hält der Listenträger weitere\ndie erste Sitzung des Selbstverwaltungsorgans statt-     Stellvertreter nicht für erforderlich, kann der Vor-\nfindet, frühestens jedoch am 1. Oktober des Wahl-        stand zulassen, daß von einer Ergänzung abgesehen\njahres.                                                  wird, wenn die in § 48 Abs. 6 Satz 2 vorgeschrie-\nbene Reihenfolge gewahrt ist.\n(2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstver-\nwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet un-            (2) Liegen bei einem als Nachfolger Vorgeschla-\nabhängig vom Zeitpunkt der Wahl am 30. Septem-           genen die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht\nber des Jahres der nächsten allgemeinen Wahlen.          vor, fordert der Vorsitzende des Vorstandes den\nDie Mitglieder bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger       Listenträger auf, innerhalb eines Monats einen\ndas Amt antreten. Wiederwahl ist zulässig.                anderen Nachfolger vorzuschlagen.\n(3) Erfüllt ein fristgerecht als Nachfolger für die\n§ 59                          Vertreterversammlung Vorgeschlagener die Vor-\naussetzungen der Wählbarkeit, stellt der Vorstand\nVerlust der Mitgliedschaft               nach Anhörung des Vorsitzenden der Vertreterver-\n(1) Die Mitgliedschaft in einem Selbstverwal-         sammlung durch Beschluß fest, daß der Vorgeschla-\ntungsorgan endet vorzeitig                                gene als gewäihlt gilt, und benachrichtigt hiervon\n1. durch Tod,                                            das neue Mitglied, den Vorsitzenden der Vertreter-\nversammlung, den Listenträger, die Aufsichts-\n2. durch Erwerb der Mitgliedschaft für ein anderes        behörde_und den Wahlbeauftragten. Wird dem Vor-\nSelbstverwaHungsorgan, wenn die gleichzeitige        stand innerhalb der Frist nach den Absätzen 1 und 2\nZugehörigkeit zu beiden SelbstverwaHungs-            kein Nachfolger vorgeschlagen, der die Vorausset-\norganen ausgeschlossen ist,                          zungen der Wählbarkeit erfüllt, beruft die Auf-\n3. mit Eintritt der Unanfechlbarkeit eines Beschlus-      sichtsbehörde den Nachfolger aus der Zahl der Wähl-\nses nach Absatz 2 oder 3.                            baren.\n(2) Der Vorstand hat ein Mitglied eines Selbst-          (4) Erfüllt ein fristgerecht als Nachfolger für den\nverwaltungsorgans durch Beschluß von seinem Amt           Vorstand Vorgeschlagener die Voraussetzungen der\nzu entbinden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt           Wählbarkeit, teilt der Vorsitzende des Vorstandes\noder wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit             dies nach Anhörung des Vorsitzenden der Ver-\nnicht vorgelegen haben oder naohträglich weggefal-        treterversammlung allen Mitgliedern der Gruppe in\nlen sind. Jedes Mitglied hat dem Vorsitzenden des         der Vertreterversammlung mit, die den Ausgeschie-\nVorstands unverzüglich Veränderungen anzuzeigen,          denen gewählt hat, und weist darauf hin, daß der\ndie seine Wählbarkeit berühren.                           Vorgeschlagene als gewählt gilt, wenn innerhalb\neines Monats kein anderer Vorschlag beim Vor-\n(3) Verstößt ein Mitglied eines Selbstverwal-         stand eingeht. Nach Ablauf eines Monats gilt Ab-\ntungsorgans in grober Weise gegen seine Amts-             satz 3 Satz 1 entsprechend. Wird dem Vorstand\npflichten, hat der Vorstand das Mitglied durch Be-       innerhalb der Frist nach den Absätzen 1 und 2 kein\nschluß seines Amtes zu entheben. Der Vorstand             Nachfolger vorgeschlagen, der die Voraussetzungen\nkann die sofortige Vollziehung des Beschlusses an-       der Wählbarkeit erfüllt, oder wird ihm innerhalb\nordnen; die Anordnung hat die Wirkung, daß das           der in Satz 1 genannten Frist noch ein anderer Vor-\nMitglied sein Amt nicht ausüben kann.                    schlag eingereicht, sind sämtliche Mitglieder in der\n(4) Betrifft ein Beschluß nach Absatz 2 oder 3 ein   betreffenden Gruppe des Vorstandes und ihre Stell-\nMitglied der Vertreterversammlung, bedarf er der         vertreter nach § 52 neu zu wählen.\nZustimmung des Vorsitzenden der Vertreterver-                (5) § 46 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie die §§ 51 und 57\nsammlung. Stimmt der Vorsitzende nicht zu oder           gelten entsprechend. An die Stelle des Zeitpunktes\nbetrifft der Beschluß ihn selbst, entscheidet die Ver-    der Wahlankündigung in § 51 Abs. 1 tritt der Zeit-\ntreterversammlung.                                       punkt der Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1.","3858                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 61                             (4) Zu Vorsitzenden oder zu stellvertretenden\nWahl der Versichertenältesten              Vorsitzenden gewählte Mitglieder der Selbstverwal-\nund der Vertrauensmänner                 tungsorgane erwerben ihr Amt mit der Erklärung,\ndaß sie die Wahl annehmen.\n(1), Für die Wahl der Versichertenältesten bei der      (5) Schließen Tatsachen das Vertrauen der Mit-\nBundesknappschaft gelten die §§ 45 bis 51, 55 bis 60    glieder eines Selbstverwaltungsorgans zu der Amts-\nund 62 Abs. 4 entsprechend.                             führung eines Vorsitzenden oder stellvertretenden\nVorsitzenden aus, kann ihn das Organ mit einer\n(2) Für die Wahl der Versicherteriältesten bei den\nMehrheit von zwei Dritteln seiner satzungsmäßigen\nanderen Versicherungsträgern und der Vertrauens-\nMitgliederzahl abberufen. Beim Ausscheiden eines\nmänner gelten die §§ 52, 56 bis 60 und 62 Abs. 4\nVorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden\nentsprechend, soweit die Satzung nichts Abwei-\nauf eigenen Wunsch endet die Amtsdauer mit der\nchendes bestimmt. Den Vorschlagslisten sind Vor-\nNeuwahl.\nschläge der Organisationen und Wählergruppen\nzugrunde zu legen, die zur Einreichung von Vor-            (6) Für einen nach Absatz 5 ausscheidenden Vor-\nschJ,agslisten für die Wahl der Mitglieder der Ver-     sitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden wird\ntreterversammlung berechtigt sind.                      ein Nachfolger gewählt. Für einen nach § 59 aus-\nscheidenden Vorsitzenden oder stellvertretenden\n(3) Die Stellvertretung der Versichertenältesten     Vorsitzenden wird ein Nachfolger nach Ergänzung\nund der Vertrauensmänner wird durch die Satzung         des SelbstverwaHungsorgans gewählt.\ngeregelt. Die Satzung kann die Nachfolge vorzeitig\nausscheidender Versichertenältesten und Veritrau-\nensrnänner abweichend von § 60 regeln.                                            § 63\nBeratung\n§ 62                             (1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine\nGeschäftsordnung.\nVorsitzende der Selbstverwaltungsorgane\n(2) Die Selbstverwaltungsorgane werden von\n(1) Die Selbstverwaltungsorgane wählen aus ihrer     ihren Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie\nMitte einen Vorsitzenden und einen stellvertreten-      müssen einberufen werden, wenn ein Drittel der\nden Vorsitzenden, in der landwirtschaftlichen           Mitglieder es verlangt.\nUnfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-            (3) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht\nBerufsgenossenschaft, und in der Knappschaftsver-       öffentlich. Die Sitzungen der Veritreterversammlung\nsicherung einen ersten und einen zweiten stellver-      sind öffentlich, soweit sie siah nicht mit personellen\ntretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und die         Angelegenheiten des Versicherungsträgers, Grund-\nstellvertretenden Vorsitzenden müssen, mit Aus-         stücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen\nnahme bei den Ersatzkassen, verschiedenen Grup-         Tatsachen (§ 35 des Ersten Buches) befassen. Für\npen angehören. Hierbei geHen in der Knappschafts-       weitere Beratungspunkte kann in nicht-öffe~tlicher\nversicherung Arbeiter und Angestellte als beson-        Sitzung die Offentlichkeit ausgeschlossen werden;\ndere Gruppen.                                           der Beschluß ist in öffentlicher Sitzung bekanntzu-\ngeben.\n(2) Erhält in zwei Wahlgängen kein Mitglied die\nMehrheit der satzungsmäßigen Mitgliederzahl, ist           (4) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans\ngewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten            darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwe-\nStimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmen-       send sein, wenn ein Beschluß ihm selbst, einer ihm\nzahl gelten die Mitglieder, die diese Stimmenzahl       nahestehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der\nerreichen, mit der Maßgabe als gewählt, daß sie den     Zivilprozeßordnung) oder einer von ihm vertretenen\nVorsitz unter gegenseitiger Stellvertretung abwech-     Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil\nselnd je für ein Jahr zu führen haben. Gilt hiernach    bringen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied\nmehr als die vorgeschriebene Zahl von Personen als      nur als Angehöriger einer Personengruppe beteiligt\ngewählt, entscheidet das Los; das gleiche gilt für      ist, deren gemeinsame' Interessen durch die Angele-\ndie Reihenfolge.                                        genheit berührt werden.\n(5) Der Vorsfond kann zu Tagesordnungspunkten,\n(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Vertre-\nbei denen wesentliche Fragen der Gesundheit\nter der einzelnen Gruppen abwechselnd mindestens\nberührt werden, einen auf den jeweiligen Gebieten\nfür ein Jahr den Vorsitz führen. Bei den Trägern der\nder Sozialmedizin und der Sozialversicherung fach-\nlandwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Aus-\nlich einschlägig erfahrenen Arzt mit beratender\nnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, haben\nStimme hinzuziehen.\ndie Vertreter der einzelnen Gruppen während ihrer\nAmtsdauer abwechselnd je für mindestens ein Jahr                                  § 64\nden Vorsitz zu führen; Entsprechendes gilt für die                         Beschlußfassung\nStellvertretung. Die Vertreter von zwei Gruppen\nkönnen vereinbaren, daß für die Dauer der auf ihre         (1) Soweit Gesetz oder sonstiges für den Versi-\nVertreter entfallenden Vorsitzendentätigkeit einer      cföerungsträger maßgebendes Recht nichts Abwei-\nder Vertreter den Vorsitz führt. Die Satzung            chendes bestimmt, sind die Selbstverwaltungsor-\nbestimmt das Nähere.                                    gane beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ord-","Nr. 1Sl  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976                       3859\nnungsgernäß geladen sind und die Mehrheit der          3. die Festsetzung von Beiträgen zur Krankenversi-\nMitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Ist           cherung über elf vom Hundert des Grundlohns.\nein Selbstverwaltungsorgan nicht beschlußfähig,\n(3) Uber einen abgelehnten Antrag ist auf Verlan-\nkann der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten\ngen der Antragsteller innerhalb von drei Wochen\nSitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch\nnochmals abzustimmen.\ndann beschlossen wercfon kann, wenn die in Satz 1\nbestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in\nder Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.                                     § 66\n(2) Die Besehlüsse werden, soweit Gesetz oder                       Erledigungsausschüsse\nsonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit         (1) Die Selbstverwaltungsorgane können die Erle-\nder Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei        digung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der\nStimmengleichheit wird die Abstimmung nach             Rechtsetzung, Ausschüssen übertragen. Zu Mitglie-\nerneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stim-        dern können bis zur Hälfte der Mitglieder einer\nmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.           jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern\n(3) Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne        des Organs bestent werden·. Die Organe können die\nSitzung schriftlich abstimmen. Die Vertreterver-       Stellvertretung für die Ausschußmitglieder abwei-\nsammlung kann schriftlich abstimmen, soweit die        chend von § 43 Abs. 2 regeln.\nSatzung es zuläfö. Wenn ein Fünftel der Mitglieder        (2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die\ndes Selbstverwaltungsorgans der schriftlichen          §§ 63 und 64 entsprechend.\nAbstimmung widerspricht, ist über die Angelegen-\nheit in der nächsten Sitzunu zu beraten und abzu-\nstimmen.                                                                     Dritter Titel\n§ 65\nHaushalts- und Rechnungswesen\nGetrennte Abstimmung                                            § 67\n(l) In den Selbstverwaltungsorganen der Träger                   Aufstellung des Haushaltsplans\nder landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit\nAusnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, ist          (1) Die Versicherungsträger stellen für jedes\nzur Beschlußfassung eine Mehrheit in den Gruppen       Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen Haushalitsplan\nder Versicherten, der Selbständigen ohne fremde        auf, der alle im Haushaltsjahr voraussichtlich zu\nArbeitskräfte und der Arbeitgeber erforderlich für     leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötig-\nten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle im\n1. die Wahl des Geschäftsführers und seines Stell-\nHaushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen enthält.\nvertreters,\n2.  die Anstellung, die Beförderung, die Kündigung        (2) Im Haushaltsplan sind die Stellen für die\nund die Entlassung der der Dienstordnung unter-    Beamten und die dienstordnungsmäßig Angestellten\nstehenden Angestellten in einer besoldungsrecht-   d:er Versicherungsträger nach Besoldungsgruppen\n1ichen Stellung, die einem Amt der Besoldungs-     auszubringen; für die übrigen Beschäftigten der\ngruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung oder       Versicherungsträger sind die Haushaltsansätze\neiner höheren Besoldungsgruppe vergleichbar ist,   nach Vergütungs- und Lohngruppen zu erläutern.\n3.  die Einstellung, die Höhergruppierung und die\n§ 68\nKündigung von Angestellten, deren Tätigkeit den\nTätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe III             Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans\noder einer höheren Vergütungsgruppe des Bun-\n(1) Der Haushaltsplan dient der Feststellung der\ndes-Angestelltentarifvertrags entspricht,\nMittel, die zur Erfüllung der Aufgaben des Versi-\n4.  den Beschluß über den Haushalt,                    cherungsträgers im Haushaltsjahr voraussichtlich\n5.  die personelle Besetzung von Ausschüssen,          erforderlich sind. Er ist die Grundlage für die Haus-\n6.  den Beschluß über die Unfallverhütungsvor-         halts- und Wirtschaftsführung und stellt sicher, daß\nschriften.                                         insbesondere die gesetzlich vorgeschriebenen Aus-\ngaben rechtzeitig geleistet werden können.\n(2) In den Selbstverwaltungsorganen der Bundes-\nknappschaft ist zur Beschlußfassung eine Mehrheit         (2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche\nin den Gruppen der Versicherten und der Arbeitge-      oder Verbindlichkeiten weder begründet noch auf-\nber außer in den in Absatz 1 Nr. 1 und 5 genannten     gehoben.\nFällen erforderlich für                                                          § 69\n1. die Einstellung von Bewerbern für die Laufbahn\nAusgleich und Wirtschaftlichkeit\ndes höheren Dienstes sowie die Anstellung, die\nBeförderung und die Entlassung,                       U) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe\n2. die Einstellung, Höhergruppierung und Entlas-       auszugleichen.\nsung von Angestellten, mit Ausnahme der Assi-         (2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haus-\nstenzärzte, in Vergütungsgruppen, deren Tätig-     haltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustel-\nkeit nach den Tätigkeitsmerkmalen mindestens       len, daß er die ihm obliegenden Aufgaben unter\nden Tätigkeiten im Eingangsamt der Laufbahn        Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaft-\ndes höheren Dienstes vergleichbar ist,             lichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann.","3860                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(3) Für Maßnahmen von erheblicher finanzieller           (2)  Die knappschaftliche Krankenversicherung\nBedeutung sollen in geeigneten Fällen Nutzen-Ko-         hat der knappschaftlichen Rentenversicherung die\nsten-Untersuchungen angestellt werden.                   Verwaltungsausgaben ihrer Eigeneinrichtungen\nsowie die nach einem von der Aufsichtsbehörde zu\n§ 70                          genehmigenden- Schlüssel auf sie entfallenden Ver-\nwaltungsausgaben zu erstatten.\nHaushaltsplan\n(1) n\"er Haushaltsplan wird vom Vorstand aufge-\n(3) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung\nstellt. Die Vertreterversammlung stellt ihn fest.        durch die Bundesregierung. Er soll so rechtzeitig\nfestgestellt werden, daß er bis zum 15. Oktober vor\n(2) Der Haushaltsplan der Träger der Unfallversi-     Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll,\ncherung ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das       der Bundesregierung vorgelegt werden kann.\ner gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen,         Diese kann die Genehmigung auch für einzelne\nwenn diese es verlangt.                                  Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan gegen\nGesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger\n(3) Die Träger der Rentenversicherung der Arbei-      maßgebendes Recht verstößt oder die Leistungsfä-\nter und die landwirtschaftlichen Alterskassen haben      higkeit der Bundesknappschaft zur Erfüllung ihrer\nden vom Vorstand aufgestelliten Haushaltsplan spä-       Verpfüchtungen gefährdet oder wenn bei Ansätzen\ntestens am 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjah-        für die knappschaftliche Rentenversicherung die\nres, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde von    Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des\nAmts wegen vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde              Bundes nicht beachtet sind.\nkann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze\ninnerhalb von sechs Wochen nach Vorlage bean-\nstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den                                § 72\nVersicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen                       Vorläufige Haushaltsführung\noder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträ-\ngers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet         (1) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haus-\nwird. Berücksichtigt die Vertreterversammlung bei        haltsjahres noch nicht in Kraft getreten ist, ist der\nder Feststellung des Haushaltsplans die Beanstan-        Vorstand ermächtigt zuzulassen, daß der Versiche-\ndung nicht, kann die Aufsichtsbehörde insoweit den       rungsträger die Ausgaben leistet, die unvermeidbar\nFeststellungsbeschluß aufheben und den Haushalts-        sind,\nplan selbst feststellen.                                 1. um seine ·rechtlich begründeten Verpflichtungen\n(4) Für die Bundesversicherungsanstalt für Ange-          und Aufgaben zu erfüllen,\nstellte gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, daß               2. um Bauten und Beschaffungen fortzusetzen,\n1. anstelle der Aufsichtsbehörde die Bundesregie-            sofern durcih den Haushalt eines Vorjahres\nrung zuständig ist;                                      bereits Beträge bewilligt worden sind.\n2. der Haushaltsplan spätestens am 1. September             (2) Der Vorstand hat seinen Beschluß unverzüg-\nvorzulegen ist und innerhalb von zwei Monaten        lioh der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei der Bun-\nbeanstandet werden kann.                             desknappschaft bedarf der Beschluß der Genehmi-\nSatz 1 Nr. 1 gilt für die übrigen Vorschriften dieses    gung des Bundesministers für Arbeit und Sozialord-\nTitels entsprechend.                                     nung, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nder Finanzen erfolgt.\n(5) Die Träger der Krankenversicherung haben\n§ 73\nden vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spä-\ntestens am 1. November vor Beginn des Kalender-            Uberplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben\njahres, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde\nvorzulegen, wenn diese es verlangt. Die Aufsichts-          (1) Uberplanmäßige und außerplanmäßige Ausga-\nbehörde kann den Haushaltsplan oder einzelne             ben sowie Maßnahmen, durch die Verpflichtungen\nAnsätze innerhalb von einem Monat nach Vorlage           entstehen können, für die Ausgaben im Haushalts-\nbeanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges          plan nicht veranschlagt sind, bedürfen der Einwilli-\nfür den Träger maßgebendes Recht verstoßen wird,         gung des Vorstands. Sie darf nur erteilt werden,\ninsbesondere soweit dadurch die wirtschaftliche          wenn\nLeistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur          1. ein unvorhergesehenes und unabweisbares Be-\nErfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird.             dürfnis vorliegt und\n2. durch sie der Haushaltsplan nicht in wesentli-\n§71                               chen Punkten verändert wird oder es sich um\nHaushaltsplan der Bundesknappschaft                 außerplanmäßige Ausgaben handelt, die nicht\nvon erheblicher finanzieller Bedeutung sind.\n(1) 'ner Haushaltsplan der Bundesknappschaft ist\ngetrennt nach knappschaftlicher Krankenversiche-            (2) Die Einwilligung ist unverzüglich der Auf-\nrung und knappschaftlicher Rentenversicherung            sichtsbehörde anzuzeigen. Bei der . Bundesknapp-\naufzustellen. Hierbei gelten Verwaltungsausgaben         schaft ist die Genehmigung des Bundesministers für\nder knappschaftlichen Krankenversicherung als            Arbeit und Sozialordnung erforderlich, die im Ein-\nVerwaltungsausgaben der knappschaftlichen Ren-           vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\ntenversicherung.                                         erfolgt.","Nr. 'J 51---Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 197G                    3861\n(3) Kann die Einwilligung des Vorstands oder die        Entlastung des Vorstands und des Geschäftsführers\nGenehmigung des Bundesministers für Arbeit und             wegen der J ahresreclmung beschließt die Vertreter-\nSozialordnung ausnahmsw(~ise und im Einzelfall             versammlung.\nnicht vor der Leistung von Ausgaben eingeholt\n(2) Bei der Bundesknappschaft sind die Buchfüh-\nwerden, weil diese unaufschiebbar sind, sind sie\nrung, die Rechnungslegung und die Rechnungsprü-\nunverzüulich nachzuholen.\nfung für die knappschaftliche Krankenversicherung\nund die knappschaftliche Rentenversicherung ge-\n§ 74                           trennt durchzuführen.\nNachlragshaushalt\n§ 78\nWilligt der Vorstand in überplanmäßige oder\nVerordnungsermächtigung\naußerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Abs. 1 nicht\nein, ist für Nachträge ein Nachtragshaushaltsplan             Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nfestzustellen. Auf ihn finden die Vorschriften für         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nden Haushaltsplan und die vorläufige Haushaltsfüh-         Grundsätze über die Aufstellung des Haushalts-\nrung entsprechende Anwendung.                              plans, seine Ausführung, die Rechnungsprüfung und\ndie Entlastung sowie die Zahlung, die Buchführung\n§ 75\nund die Rechnungslegung zu regeln. Die Regelung\nist nach den Grundsätzen des für den Bund und die\nVerpflichtungsermächtigungen                 Länder geltenden Haushaltsrechts vorzunehmen; sie\n(1) Maßnahmen, die den Versicherungsträger zur          hat die Besonderheiten der Sozialversicherung und\nLeistung von Ausgaben ·in künftigen Haushaltsjah-          der einzelnen Versicherungszweige zu berücksichti-\nren verpflichlen können (Verpflkhtungsermächti-            gen.\ngungen), sind nur zuldssig, wenn der Haushaltsplan                                  § 79\ndazu ernüichligt. Ausnahmen bedürfen der Einwilli-\ngung des Vorstands. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sowie                  Geschäftsübersichten und Statistiken\nAbs. 2 und 3 gelten entsprechend.                             (1) Die Versicherungsträger haben Ubersichten\nüber ihre Geschäfts- und Rechnungsergebnisse\n(2) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen\nsowie sonstiges statistisches Material aus ihrem\neingegangen werden, ohne daß die Voraussetzun-\nGeschäftsbereich zu erstellen und dem Bundesmini-\ngen des Absalzes 1 vorliegen.\nster für Arbeit und Sozialordnung, landesunmittel-\nbare Versicherungsträger auch den für die Sozial-\n§ 76                           versicherung zuständigen obersten Verwaltungsbe-\nErhebung der Einnahmen                    hörden der Länder oder den von diesen bestimmten\nStellen vorzulegen. Die Unterlagen für den Bundes-\n(1) Einncll111H~n sind rechtzeitig und vollständig zu   minister für Arbeit und Sozialordnung sind dem im\nerheben.                                                   jeweiligen Versicherungszweig im gesamten Gel-\n(2) Der Versicherungstrüger darf Ansprüche nur          tungsbereich dieses Gesetzbuchs zuständigen Ver-\nband zuzuleiten, von diesem auf maschinell ver-\n1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit              wertbaren Datenträgern aufzubereiten und an den\nerheblichen Härten für die Anspruchsgegner ver-        Bundesminisiter für Arbeit und Sozialordnung wei-\nbunden wäre und der Anspruch durch die Stun-           terzuleiten. Der Verband hat die aufbereiteten\ndung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll           Unterlagen der landesunmittelbaren Versicherungs-\ngegen angemessene Verzinsung und in der Regel          träger den für die Sozialversicherung zuständigen\nnur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden;          obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder den\n2. niederschla9en, wenn feststeht, daß die Einzie-         von diesen bestimmten Stellen auf Verlangen zuzu-\nhung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die           leiten; dies gilt entsprechend für Unterlagen der\nKosten der Einziehung außer Verhältnis zur             bundesunmittelbaren Versicherungsträger, die Ver-\nHöhe des Anspruchs stehen;                             sicherte oder Mitglieder in dem betreffenden Land\n3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des             haben. Soweit ein Versicherungsträger. einem Ver-\neinzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine          band nicht angehört, kann er die Unterlagen dern\nbesondere H.ärte bedeuten würde, und wenn bei          Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBeitragsansprüchen die versicherungsrechtlichen        unmittelbar oder über einen in seinem Versiche-\nInteressen der Versicherten gewahrt sind. Das          rungszweig zuständigen Verband vorlegen; bei\ngleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung        unmittelbarer Vorlage werden die Unterlagen nach\nvon geleisteten Beträgen und für die Freigabe          Satz 3 vom Bundesminister für Arbeit und So\"zial-\nvon Sicherheiten.                                      ordnung zugeleitet. Der Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung kann zulassen, daß ihm abwei-\n§ 77                           chend von Satz 2 die Unterlagen der Träger der\nRechnungsabschluß, Jahresrechnung                Rentenversicherung der Angestellten und der\nund Entlastung                      knappschaftlichen Rentenversicherung unmittelbar\n(1) Die Versicherungsüäger schließen für jedes          vorgelegt werden.\nKalenderjahr zur Rechnungslegung die Rechnungs-                (2) Das Nähere zu Absatz 1, insbesondere zu\nbücher ab und stellen auf der Grundlage der Rech-          Inhalt, Art und Form der Unterlagen, wird durch\nnungslegung eine Jahresrechnung auf. Uber die              allgemeine Verwaltungsvorschriften bestimmt, die","3862                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nder Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung            4. festverzinslichen Schuldverschreibungen zwi-\nmit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Der                    schenstaatlicher Einrichtungen, denen die Bun-\nZus'limmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit            desrepublik Deutschland Hoheitsrechte über-\nsich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nur              tragen hat;\nan bundesunmittelbare Versicherungsträger richten.         5. Namenspfandbriefen und Namenskommunal-\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-           obligationen von Ausstellern mit Sitz im Gel-\nnung erstellt alljährlich eine Ubersicht über die             tungsbereich dieses Gesetzbuchs;\ngesamten Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des            6. Forderungen, für die eine sichere Hypothek,\nabgeschlossenen Geschäftsjahres.                              Grundschuld oder Rentenschuld an einem\nGrundstück, einem Wohnungseigentum oder\neinem Erbbaurecht im Geltungsbereich dieses\nVierter Titel                           Gese tzbuchs besteht;\n1\nVermögen                            7. Darlehnsforderungen oder Forderungen aus\nEinlagen gegen\n§ 80                                a) den Bund, ein Sondervermögen des Bundes,\nein Land oder eine andere öffentlich-recht-\nVerwaltung der Mittel                            liche Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im\n(1) Die Miittel des Versicherungsträgers sind so              GeHungsbereich dieses Gesetzbuchs mit\nanzulegen und zu verwalten, daß ein Verlust aus-                  Ausnahme von Kreditinstituten,\ngeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag er-            b) Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich\nzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewähr-               dieses Gesetzbuchs, wenn der Bund, ein\nleistet ist.                                                      Sondervermögen des Bundes, ein Land oder\n(2) Die Mittel der Versicherungsträger sind ge-               eine andere öffentlich-rechtliche Körper-\ntrennt von den Mitteln Dritter zu verwalten.                      schaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzbuchs die Gewähr-\nleistung für Rückzahlung und Verzinsung\n§ 81\ndes Darlehens übernommen hat,\nBetriebsmittel                           c) Kreditinstitute mit Sitz im Geltungsbereich\nDie Versicherungsträger haben nach Maßgabe der                 dieses Gesetzbuchs, wenn sichergestellt ist,\nbesonderen Vorschriften für die einzelnen Versiche-               daß die angelegten Mittel einem der in\nrungszweige kurzfristig verfügbare Mittel zur Be-                 Buchstabe a genannten Darlehnsnehmer\nstreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Aus-                 oder einem Unternehmen unter den in Buch-\ngleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen                      stabe b genannten Voraussetzungen als Dar-\n(Betriebsmittel) bereitzuhalten;                                  lehen gewährt oder im Rahmen sozialer\nAufgaben    oder   öffentlicher Kreditpro-\ngramme verwendet werden;\n§ 82\n8. Beteiligungen an gemeinnützigen Einrichtungen\nRücklage\nmit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs,\nDie Versicherungsträger haben nach Maßgabe                 deren Zweckbestimmung vorwiegend den Auf-\nder besonderen Vorschriften für die einzelnen Ver-            gaben des Versicherungsträgers dient;\nsicherungszweige zur Sicherstellung ihrer Leistungs-\n9. Darlehen für gemeinnützige Zwecke;\nfähigkeit, insbesondere für den Fall, daß Einnahme-\nund Ausgabeschwankungen durch Einsatz der. Be-           10. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten\ntriebsmittel nicht mehr ausgeglichen werden kön-              im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs.\nnen, eine Rücklage bereitzuhalten.\n(2) Anlagen für soziale Zwecke sollen mit Vor-\nrang berücksichtigt werden.\n§ 83\nAnlegung der Rücklage                                            § 84\n(1) Die Rücklage kann, soweit in den besonderen                     Beleihung von Grundstücken\nVorschriften für die einzelnen Versicherungszweige\nEine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld\nnichts Abweichendes bestimmt ist, nur angelegt\nwerden in                                                ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die\nersten zwei Driittel des Wertes des Grundstücks,\n1. festverzinslichen, auf Deutsche Mark lautenden      Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht über-\nSchuldverschreibungen, die von Ausstellern mit     steigt.\nSitz im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs\nausgegeben und an einer deutschen Börse amt-                                § 85\nlich oder im geregelten Freiverkehr gehandelt           Genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen\nwerden;\n(1) Die Beteiligung an gemeinnützigen Einrich-\n2. Schuldbuchforderungen gegen den Bund, ein            tungen, die Darlehen für gemeinnützige Zwecke,\nSondervermögen des Bundes oder ein Land;           der Erwerb von Grundstücken und grundstücks-\n3. Schatzwechseln, unverzinslichen Schatzanwei-         gleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweite-\nsungen und Kassenobligationen;                     rung und der Umbau von Gebäuden bedürfen der","Nr. 151-Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976                       3863\nGenehmigung der Auf sichtsbchörde. Die Absicht,        Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger ver-\nDatenverarbeitungsanlagen und -systcme anzukau-        pflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Ist die\nfen oder anzumieten oder sich an solchen zu betei-     Verpflichtung unanfechtbar geworden, kann sie mit\nligen, ist der Auf sic,htsbehörde vor Abschluß ver-    den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts\nbindlicher Vereinbarungen anzuzeigen.                  durc'!igesetzt werden.\n(2) Der Erwerb von Grundstücken und grund-             (2) Absatz 1 gilt für die Aufsicht nach § 87 Abs. 2\nstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die       entsprechend.\nErweiterung und der Umbau von Gebäuden bedür-             (3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß die\nfen keiner Genehmigung, wenn die veranschlagten        Selbstverwaltungsorgane zu Sitzungen einberufen\nKosten für ein Vorhaben 0,3 vom Hundert des zu-\nwerden. Wird ihrem Verlangen nicht entsprochen,\nletzt festgestellten Haushaltsvolumens des Ver-        kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die\nsicherungsträgers, mindestens jedoch 20 000 DM\nVerhandlungen leiten.\nund höchstens 300 000 DM, nicht übersteigen.\n§  90\n(3) Der Mindest- und Höchstbetrag nach Absatz 2\nverändert sich in demselben Verhältnis wie der                           Aufsichtsbehörden\nBaukostenindex, den der Bundesminister für Arbeit        (1) Die Aufsicht 'über die Versicherungsträger,\nund Sozialordnung alljährlich bekanntgibt.             deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet\neines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare\n§ 86                         Versicherungsträger), führt das Bundesversiche-\nAusnahmegenehmigung                     rungsamt, auf den Gebieten der Unfallverhütung\nund der Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen der Bun-\nDie Versicherungsträger können in Einzelfällen      desminister für Arbeit und Sozialordnung.\nmit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ihre Rück-\nlage abweichend von § 83 anlegen, wenn sie nicht         (2) Die Aufsicht über die Versicherungsträger,,\noder noch nicht nach dieser Vorschrift angelegt        deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Ge-\nwerden kann oder wenn wichtige Gründe eine im          biet eines Landes hinaus erstreckt (landesunmittel-\nInteresse des Versicherungsträgers liegende andere     bare Versicherungsträger), führen die für die Sozial-\nAnlegung rechtfertigen.                                versicherung zuständigen obersten Verwaltungsbe-\nhörden der Länder oder die von ihnen bestimmten\nBehörden.\nFünfter Titel\nAufsicht                                          Vierter Abschnitt\n§ 87                                         Versicherungsbehörden\nUmfang der Aufsicht                                             § 91\n(1) Die Versicherungsträger unterliegen staat-                               Arten\nlicher Aufsicht. Sie erstreckt sich auf die Beachtung     (1) Versicherungsbehörden sind die Versiche-\nvon Gesetz und sonstigem Recht das für die-Versi-\n11\nrungsämter und das Bundesversicherungsamt. Durch\ncherungsträger maßgebend ist.                          Landesrecht können weitere Versicherungsbehörden\n(2) Auf den Gebieten der Unfallverhütung und        errichtet werden.\nder Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen erstreckt sich      (2) Die obersten Verwaltungsbehörden der Län-\ndie Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweck-        der können einzelne Aufgaben, die ihnen dieses\nmäßigkeit der Maßnahmen.                               Gesetzbuch zuweist, auf Versicherungsbehörden\noder andere Behörden ihres Landes übertragen.\n§ 88\nPrüfung und Unterrichtung                                           § 92\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Geschäfts- und                     Versicherungsämter\nRechnungsführung des Versicherungsträgers prüfen.        Versicherungsamt ist die untere Verwaltungsbe-\n(2) Die Versicherungsträger haben der Aufsichts-    hörde. Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nbehörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen alle     durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Be-\nUnterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu er-        hörde zuständige Behörde im Sinne von Satz 1 ist.\nteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts auf       Sie können diese Ermächtigung auf die obersten\nGrund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde      Verwaltungsbehörden der Länder übertragen. Die\ngefordert werden.                                      Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten\n§ 89                         Stellen können durch Rechtsverordnung bestimmen,\ndaß ein gemeinsames Versicherungsamt für die Be-\nAufsieh tsmittel                   zirke mehrerer unterer Verwaltungsbehörden bei\n(1) Wird durch das Handeln oder Unterlassen         einer dieser Behörden errichtet wird. Durch Verein:\neines Versicherungsträgers das Recht verletzt, soll    barung der beteiligten Landesregierungen oder der\ndie Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hin-     von ihnen bestimmten Stellen kann ein gemeinsa-\nwirken, daß der Versicherungsträger die Rechtsver-     mes Versicherungsamt bei einer unteren Verwal-\nletzung behebt. Kommt der Versicherungsträger dem      tungsbehörde auch für Gebietsteile mehrerer Länder\ninnerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die      errichtet werden.","3864                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 93                                                Artikel II\nAufgaben der Versicherungsämter                 Ubergangs- und Schlußvorschriften\nDie Versicherungsämter haben in allen Ange-\nlegenheiten der Sozialversicherung Auskunft zu er-                       Erster Abschnitt\nteilen und die sonstigen ihnen durch Gesetz oder\nsonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzuneh-                     Änderung von Gesetzen\nmen. Die obersten Verwaltungsbehörden der Länder\nkönnen einzelne Aufgaben der Versicherungsämter                                  §1\nden Gemeindebehörden übertragen.                            Änderung der Reichsversicherungsordnung\nDie Reichsversicherungsordnung wird wie folgt\n§ 94                          geändert:\nBundesversicherungsamt\n(1) Das  Bundesversicherungsamt ist eine selb-\n1. Es werden gestrichen\nständige Bundesoberbehörde. Es hat seinen Sitz in         a) die Vorschriften des Ersten Buches mit Aus-\nBerlin.                                                       nahme von § 28 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 2,\n§§ 115 bis 117, 122 bis 138 und 147;\n(2) Das Bundesversicherungsamt hat die ihm\nb) § 321 Nr. 4 bis 7 und 10, § 342 Abs. 1, § 345\ndurch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen\nAbs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6, § 346\nAufgaben wahrzunehmen. Es untersteht dem Bun-\nAbs. 1, §§ 361, 366, 367, 377, 378, 385\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung. Es ist,\nAbs. 1 Satz 1, § 393 Abs. 2, §§ 393 b, 397 a,\nsoweit es die Aufsicht nach diesem Gesetz ausübt,\n414 c, 415 c, 493, 509 Abs. 2 und 3, §§ 510,\nnur an allgemeine Weisungen des Bundesministers\n545 Abs. 2, §§ 670, 671 Nr. 3, 4 und 11, §§ 673,\nfür Arbeit und Sozialordnung gebunden.\n705 bis 707, 751, 752, 753 Abs. 1 und 2,\n§§ 754, 756, 800, 864, 887, 1227 Abs. 2, § 1228\nAbs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2 bis 4, §§ 1330,\nFünfter Abschnitt                            1331, 1338 Satz 2 Nr. 6 bis 10 und 12, §§ 1342,\nBußgeldvorschriften                            1343, 1350, 1353 bis 1355, 1358, 1381, 1397\nAbs. 4, § 1400 Abs. 1 Satz 2, § 1405 Abs. 2\nSatz 1, §§ 1424, 1568, 1569, 1630 Abs. 1 und\n§ 95\n§ 1773;\nBußgeldvorschrift\nc) in § 321 Nr. 3 die Worte „und Zahlungs-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 40              zeit\";\nAbs. 2 einen anderen in der Ubernahme oder Aus-           d) in § 491 die Worte „die Aufstellung des\nübung eines Ehrenamtes in der Sozialversiche:r;ung            Voranschlags, die Aufsitellung und Abnahme\nbehindert oder· wegen der Ubernahme oder Aus-                 der Jahresrechnung, die Höhe der Ver-\nübung benachteiligt.                                          gütungen nach§ 21 Abs. 2 und 3\";\n(2) Die OrdnungswidrigkeH kann mit einer Geld-         e) in § 1227 Abs. 1 Nr. 3 die Worte „und Heim-\nbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet                arbeiter, soweit sie nicht nach Nummer 1\nwerden.                                                       versicherungspflichtig sind\";\n§ 96                               f) in § 1383 Abs. 2 der Klammerzusatz „Bar-\nund Anlagevermögen ohne Verwaltungsver-\nAllgemeines über Bußgeldvorschriften\nmögen\";\n(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1        g) vor § 415 c werden die Worte „Abschnitt\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist              Sieben A Haushalt\" gestrichen.\nder Versicherungsträger, soweit in diesem Buch\nnichts Abweichendes bestimmt ist. In den Fällen\n2. Es werden ersetzt\ndes § 95 ist Verwaltungsbehörde die Aufsichts-\nbehörde des Versicherungsträgers. Wird gegen den          a) in § 385 Abs. 1 Satz 2 das Wort „Sie\" durch\nBußgeldbescheid des Versicherungsträgers Ein-                 die Worte „Die Befüäge\";\nspruch eingelegt, nimmt die von der Vertreterver-         b) in § 561 Abs. 3, § 568 Abs. 2 erster Halbsatz\nsammlung bestimmte Stelle die Befugnisse der Ver-             und § 580 Abs. 4 das Wort „Arbeitseinkom-\nwaltungsbehörde (§ 69 Abs. 1 des Gesetzes über                men (§ 571)\" durch die Worte „Arbeitsent-\nOrdnungswidrigkeiiten) wahr.                                  gelt oder Arbeitseinkommen\";\n(2) Geldbußen fließen in die Kasse des Versiche-       c) in § 568 Abs. 2 zweiter Halbsatz, Abs. 3 und\nrungsträgers, der den Bußgeldbescheid erlassen hat.           4, § 571 Abs. 1 Satz 2 und § 578 das Wort\nSie werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.                  „Arbeitseinkommen\"        durch die      Worte\n,,Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen\";\n(3) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend\nvon § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-              d) in § 571 Abs. 1 Satz 1 die Worte „das\nwidrigkeiten der Versicherungsträger; dieser ist              Arbeitseinkommen\" durch die Worte „der\nauch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des            Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten.                           Arbeitseinkommen\";","Nr. 151 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976                         3865\ne) in § 746 Abs. 1 die Worte „binnen zwei                 Abs. 1 und 2, für das Vermögen die §§ 80 und 85,\nWochen\" durch die Worte „bis zum Fällig-           für den Geschäftsführer § 31 Abs. 1 Satz 2, § 36\nkeitstermin\";                                      Abs. 2 Satz 1 und § 37 Abs. 2 des Vierten Bu-\nf) in § 782 Abs. 2 Satz 1 die Worte „gilt min-           ches Sozialgesetzbuch; für die Amtshilfe gelten\ndestens das Dreihundertfache des Ortslohns\"        die §§ 115 bis 117 entsprechend.\"\ndurch die Worte „gelten mindestens die in\n§ 575 Abs. l genannten Beträge\";                8. § 450 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ng) in § 1383 Abs. 2, § 1383 a Abs. 2 und 3,                 ,, (1) Für die Bemessung der Beiträge und\n§ 1383 b Abs. 2, § 1390 Abs. 2 Satz 1 und 2        Leistungen ist in der Satzung die Bezugsgröße\nund § 1390 a Abs. 3 das Wort „Rücklage\"            (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zu-\ndurch das Wort „Schw ankungsreserve\".              grunde zu legen; dabei dürfen die in § 575\nAbs. 1 genannten Beträge nicht unterschritten\nwerden.\"\n3. § 168 erhält folgende Fassung:\n,,§ 168                      9. § 475 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nVersicherungsfrei ist, wer eine geringfügige           ,, (2) Für Bezirke, in denen der Grundlohn für\nBeschäftigung oder eine geringfügige selbstän-            die Hausgewerbetreibenden durchschnittlich\ndige Tätigkeit ausübt, in dieser Beschäftigung            niedriger ist als die Hälfte der Bezugsgröße\noder Tätigkeit; dies gilt nicht für eine Beschäf-         (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),\n1\ntigung oder Tätigkeit                                     kann das Statut diesen Betrag als Grundlohn\na) im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,                 festsetzen.\"\nb) im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über          10. Dem§ 539 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ndie Sozialversicherung Behinderter in ge-\n,, (3) Soweit die Absätze 1 und 2 weder eine\nschützten Einrichtungen,\nBeschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit\nc) im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines              voraussetzen, gelten sie für alle Personen, die\nfreiwilligen sozialen Jahres,                      die dort genannten Tätigkeiten im Geltungs-\nd) im Sinne des § 165 Abs. 1 Nr. 2 a und 6 so-            bereich dieses Gesetzes ausüben; § 4 des Vier-\nwie des§ 166 Abs. 1 Nr. 4 und 5.\"                  ten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.\nAbsatz 1 Nr. 9 Buchstabe a gilt auch für Perso-\n4. § 222 erhält folgende Fassung:                            nen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nGesetzes tätig werden, wenn sie innerhalb\n,,§ 222\ndieses Geltungsbereichs ihren Wohnsitz oder\nIn den Fällen der §§ 219 und 220 hat die            gewöhnlichen Aufenthalt haben.\"\nKrankenkasse des Versicherten der anderen\nKasse die Kosten zu erstatten. In den Fällen          11. § 575 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ndes § 221 hat sie dem Arbeitgeber die Kosten\n,,(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt min-\nin Höhe des Betrages zu erstatten, der bei Er-\ndestens\nbringung der Leistungen im Inland aufzuwen-\nden gewesen wäre. Der Bundesminister fQ.r                 1. für Personen, die das 18. Lebensjahr voll-\nArbeit und Sozialordnung wird ermächtigt,                       endet haben, sechzig vom Hundert,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                 2. für Personen, die das 18. Lebensjahr nicht\nBundesrates für die Kostenerstattung Pauschal-                  vollendet haben, vierzig vom Hundert\nsätze zu bestimmen.\"                                      der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls maßgeben-\nden Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches So-\n5. § 368 k Abs. 3 Satz 4 und 5 erhält folgende Fas-          zialgesetzbuch).\"\nsung:\n12. In § 747 Abs. 1 werden der Punkt durch ein\n„Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung            Komma ersetzt und folgende Worte angefügt:\nvon Gesetz und sonstigem Recht; die §§ 88 und             „und für diesen Fall die Fälligkeit des Beitrags\n89 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten             regeln.\"\nentsprechend. Für das HaushaHs- und Rech-\nnungswesen gelten die §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5,      13. § 768 wird wie folgt geändert:\n§§ 72 bis 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2,\na) In Absatz 1 werden der Punkt gestrichen\nfür das Vermögen die §§ 80 und 85 des Vierten                     und folgende Worte angefügt: ,,und um die\nBuches Sozialgesetzbuch entsprechend.\"\nVorschriften über die Selbstverwaltungs-\norg.ane zu ergänzen\";\n6. § 393 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nb) in Absatz 3 werden nach dem Wort „Unfall-\n,, (1) Die Beiträge für die Versicherungspflich-               versicherung\" eingefügt die Worte: ,, und\ntigen haben die Arbeitgeber einzuzahlen.\"                         die Ergänzung der Vorschriften über die\nSelbstverwaltungsorgane\";\n7. § 414 Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:              c) in Absatz 4 Satz 1 werden der Punkt gestri-\n„Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89, für das               chen und folgende Worte angefügt: ,, und die\nHaushalts- und Rechnungswesen die §§ 67 bis 70                    Ergänzung der Vorschriften über die Selbst-\nAbs. 1 und 5, §§ 72 bis 77 Abs. 1, §§ 78 und 79                   verwaltungsorgane\".","3866                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n14. § 1228 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                  umfaßt. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift\n„4. wer eine geringfügige Beschäftigung oder                 über die Abgrenzung des Verwaltungsvermö-\neine geringfügige selbständige Tätigkeit              gens erläßt der Bundesminister für Arbeit und\nausübt, in dieser Beschäftigung oder Tätig-           Sozialordnung.\"\nkeit; dies gilt nicht für eine Beschäftigung\noder Tätigkeiit                                                               §3\na) im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,                Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes\nb) im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes\nüber die Sozialversicherung Behinderter          Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge-\njn geschützten Einrichtungen,                 ändert:\nc) im Sinne des Gesetzes zur Förderung\n1. Es werden gestrichen\neines freiwilligen sozialen Jahres,\na) § 30 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 und 3, § 113 Satz 2\nd) im Sinne des § 1227 Abs. 1 Nr. 3 a.\"\nund 3, §§ 138, 142 bis 148 Abs. 1, §§ 149 bis\n152, 155 Nr. 4, 9 und 12, §§ 160, 161, 237\n15. § 1383 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:                          und 238;\n,, (1) Es ist eine Schwankungsreserve (Be-                b) in § 7 Satz 2 die Worte „ist eine Körperschaft\ntriebsmittel und Rücklage) zu bilden, die das                    des öffentlichen Rechts und\".\nBar- und Anlagevermögen ohne Verwaltungs-\nvermögen umfaßt. Die allgemeine Verwaltungs-             2. § 30 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nvorschrift über die Abgrenzung des Verwal-\n„4. wer eine geringfügige Beschäftigung oder\ntungsvermögens erläßt der Bundesminister für\neine geringfügige selbständige Tätigkeit\nArbeit und Sozialordnung.\"\nausübt, in dieser Beschäftigung oder Tätig-\nkeit; dies gilt nicht für eine Beschäftigung\n§2                                     oder Tätigkeit\na) im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,\nÄnderung des Angestelltenversicherungsgesetzes\nb) im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes\nDas Angestelltenversicherungsgesetz wird wie                             über die Sozialversicherung Behinderter\nfolgt geändert:                                                             in geschützten Einrichtungen,\nc) im Sinne des Gesetzes zur Förderung\n1. Es werden gestrichen                                                     eines freiwilligen sozialen Jahres.\"\na) § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 bis 4, § 119\nAbs. 4, § 122 Abs. 1 Satz 2, § 127 Abs. 3 Satz 1\nund§ 146;                                                                        §4\nb) in § 110 Abs. 2 der Klammerzusatz „Ba.r-                                  Änderung des Gesetzes\nund Anlagevermögen ohne Verwaltungsver-                         über eine Altershilfe für Landwirte\nmögen\".\nDas Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in\n2. Es werden ersetzt                                           der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Septem-\nber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert\nin § 110 Abs. 2, § 110 a Abs. 2 und 3 und § 110 b          durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und\nAbs. 2 das Wort „Rücklage\" durch das Wort                  Familienrechts vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I\n,,Schwankungsreserve\".                                     S. 1421), wird wie folgt geändert:\n3. § 4 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:                   1. § 12 Abs. 5 Satz 3 und § 16 Abs. 2 werden ge-\n„5. wer eine geringfügige Beschäftigung oder                   strichen.\neine geringfügige selbständige Tätigkeit aus-\nübt, in dieser Beschäftigung oder Tätigkeit;       2. In § 18 Satz 2 werden die Worte „und des Haus-\ndies gilt nicht für eine Beschäftigung oder            haltsplans\" gestriichen.\nTätigkeit\na) im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,          3. § 19 ,erhält folgende Fassung:\nb) im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes                                         ,,§ 19\nüber die Sozialversicherung Behinderter\nGeschäHsführer     und Stellvertreter des Ge-\nin geschützten Einrichtungen,\nschäftsführers der      Alterskasse sind der Ge-\nc) im Sinne des Gesetzes zur Förderung                 schäftsführer und      der Stellvertreter des Ge-\neines freiwilligen sozialen Jahres,                schäftsführers der     landwirtschaftlichen Berufs-\nd) im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 a.\"                   genossenschaft, bei   der sie errichtet ist.\"\n4. § 110 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:                     4. Dem § 22 Abs. 5 wird folgender Satz 3 angefügt:\n,, (1) Es ist eine Schwankungsreserve (Betriebs-              „Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89, für das\nmittel und Rücklage) zu bilden, die das Bar- und               Haushalts- und Rechnungswesen die §§ 67 bis 70\nAnlagevermögen ohne Verwaltungsvermögen                        Abs. 1 und 3, §§ 72 bis 7-7 Abs. 1, §§ 78 und 79","Nr. 151 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976                        3867\nAbs. 1 und 2, für das Vermögen die §§ 80 und 85        führers sind jeweils e,inheitliche Dienstbezüge\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch entspre-           nach den Grundsätzen des § 49 des Beamten-\nchend.\"                                                rechtsrahmengesetzes festzusetzen. Die Fest-\nsetzung bedarf der Genehmigung der Aufsichts-\n5. § 24 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                   behörde. Die Satzung kann für den Stellvertreter\ndes Geschäftsführers eine von Satz 1 abweichen-\n,, (2) Geschäftsführer und Stellvertreter des\nde Regelung treffen.\"\nGeschäftsführers des Gesamtverbandes sind der\nGeschäftsführer und der Stellvertreter des Ge-\nschäftsführers des Bundesverbandes der land-        5. Nach § 73 werden die Worte „V. Haushalt\" so-\nwirtschaftLichen Berufsgenossenschaften. Für den       wie § 73 a gestrichen.\nGeschäftsführer und für den Stellvertreter des\nGeschäftsführers sind jeweils einheitliche Dienst-                                §6\nbezüge nach den Grundsätzen des § 49 des Be-\namtenrechtsrahmengesetzes festzusetzen.        Die       Änderung des Gesetzes über die Errichtung\nder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nFestsetzung bedarf der Genehmigung der Auf-\nsichtsbehörde. Die Satzung kann für den Stell-        Das Gesetz über die Errichtung der Bundesver-\nvertreter des Geschäftsführers eine .von Satz 1     sicherungsanstalt für Angestellte vom 7. August\nabweichende Regelung treffen.\"                      1953 (Bundesgesetzbl. I S. 857), zuletzt geändert\ndurch das Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz\nvom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 974), wird\n§5\nwie folgt g,eändert:\nÄnderung des Gesetzes                 § 1 Abs. 2, §§ 2, 4 und 6, § 8, Nr. 3, 4, 7, 8 und 10,\nüber die Krankenversicherung der Landwirte\n§§ 12 bis 14 werden gestrichen.\nDas Gesetz über die Krankenversicherung der\nLandwirte vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I\n§7\nS. 1433), zuletzt geändert durch das Gesetz über\nRegelungen auf dem Arzneimittelmarkt vom                 Änderung des Bundesversicherungsamtsgesetzes\n24. August 1976 (Bundesgesctzbl. I S. 2483), wird\nwie folgt geändert:                                      Das Bundesversicherungsamtsgesetz vom 9. Mai\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 415) wird wie folgt ge-\n1. Es werden gestrichen § 44 Abs. 2, § 53      Abs. 1  ändert:\nund Abs. 2 Nr. 5 bis 8 und 12, § 63 Abs.   2, § 68  Die §§ 1, 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 5 werden ge-\nAbs. 1 und Abs. 2 Satz 3, § 73 Abs. 1       Satz 1  strichen.\nNr. 1 und 2, Abs. 2 und 3, §§ 102 und 103  Abs. 3.\n§8\n2. § 52 erhält folgende Fassung:                                       Änderung des Gesetzes\n,,§ 52                             über den Aufbau der Sozialversicherung\nGeschäftsführer und Stellvertreter des Ge-       Das Gesetz über den Aufbau der Sozialversiche-\nschäftsführers der landwirtschaftlichen Kranken-    rung vom 5. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 577),\nkasse sind der Geschäftsführer und der Stellver-    zuletzt geändert durch das Gesetz über die Kran-\ntreter des Geschäftsführers der landwirtschaft-     kenversicherung der Landwirte vom 10. August\nlichen Berufsgenossenschaf,t, bei der sie errichtet 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1433), wird wie folgt ge-\nist.\"                                               ändert:\nAbschnitt I und Abschnitt lI Artikel 8 § 2 werden\n3. Dem § 56 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:\ngestrichen.\n„Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89, für das\nHaushalts- und Rechnungswesen die §§ 67 bis 70                                    §9\nAbs. 1 und 5, §§ 72 bis 77 Abs. 1, §§ 78 und 79           Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nAbs. 1 und 2, für das Vermögen die §§ 80 und 85\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch ent-               Das Arbeitsförderungsgesetz wird wie folgt ge-\nsprechend.\"                                         ändert:\n4. § 59 erhält folgende Fassung:                       1. In § 65 Abs. 3, § 85 Abs. 4, § 101 Abs. 1, § 102\n,,§ 59                         Abs. 1 und 2, § 103 Abs. 1, § 134 Abs. 1      Nr. 4\nBuch-stabe b und§ 169 Nr. 6 werden\nGeschäftsführer und Stellvertreter des Ge-\na) das Wort „geringfügige\" durch das          Wort\nschäftsfüh:rers des Bundesverbandes der land-\nwirtschaftlichen      Krankenkassen    sind     der        ,,kurzzeitige\",\nGeschäftsführer und der Stellvertreter des Ge-         b) das Wort        11 geringfügig\" durch das  Wort\nschäftsführers des Gesamtverbandes der land-               ,,kurzzeitig\",\nwirtschaftlichen Alterskassen. Für die Geschäfts-      c) das Wort ,, geringfügigen\" durch das       Wort\nführer und für den Stellvertreter des Geschäfts-           ,,kurzzeitigen\",","3868                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nd) das Wort „geringfügiger\" durch das Wort                       die Einbehaltung des Beitrages des Arbeit-\n,,kurzzeitiger\"                                            nehmers durch den Arbeitgeber (§§ 394, 395),\nersetzt.                                                         die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer\nArbeitgeber eines Arbeitnehmers (§ 396),\n2. Dem§ 168 wird folgender Absatz 5 angefügt:                       die Sonderregelung der Beitragszahlung bei\nzahlungsunfähigen Arbeitgebern (§§ 398 bis\n,,(5) Für die Be,itragspflicht der Seeleute, die\n402),\nauf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht\nberechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, gel-                 die Einforderung von Vorschüssen (§ 403),\nten § 2 Abs. 3 und § 13 des Vierten Buches                       den Anspruch der Ersatzkasse auf den Arbeit-\nSozialgesetzbuch entsprechend.\"                                  geberbeitrag und seine Abführung (§ 520\nAbs. 1 Sätze 1 und 2),\n3. In § 73 Abs. 1 Salz 1, in § 101 Abs. 2 und in                    die Meldungen beim Ausscheiden eines\n§ 168 Abs. 4 werden die Worte ,,(§ 2 Abs. 1 und                  Arbeitnehmers aus einer Ersatzkasse (§ 521),\n4 des Heimarbeitsgesetzes)\" jeweils durch die                    die Entrichtung von Beiträgen an die See-\nWorte ,,(§ 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozial-                  Krankenkasse (§ 490 Abs. 2 Sätze 2 und 3\ngesetzbuch)\" ersetzt.                                            erster Halbsatz)\nentsprechend.\"\n4. In § 169 Nr. 8 werden die Worte ,,(§ 2 Abs. 3\nund 4 des Heimarbeitsgesetzes)\" durch die Worte\n8. § 186 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(§ 12 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nbuch)\" ersetzt.                                              ,, (1) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu\nerstatten. Für die Erstattung gelten die Vor-\n5. In § 171 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort                 schriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n„leistet\" die Worte „oder nach § 168 Abs. 1                (§ 26 Abs. 2, §§ 27 und 28) entsprechend.\"\nSatz 2 beitragspflichtig ist\" eingefügt.\n9. § 186 Abs. 2 wird gestrichen.\n6. Nach§ 173 wird folgender§ 173 a eingefügt:\n,,§ 173 a                                                    § 10\nFür die Bei lragspflicht der Arbeitnehmer und                       Änderung der Konkursordnung\nArbeitgeber gelten die Vorschriften des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch über                               Die Konkursordnung wird wie folgt geändert:\nden persönlichen und rctumlichen Geltungs-\n1. § 59 wird wie Jolgt geändert:\nbereich (§ 3 Nr. 1),\ndie Ausstrahlung und Einstrahlung (§§ 4              a) In Absatz 1 Nr. 3 werden das Semikolon\nund 5),                                                   durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-\nstabe e angefügt:\ndie Beschctftigung (§ 7),\n„e) der Träger der Sozialversicherung und\nden Beschäftigungsort (§§ 9 und 10) und\nder Bundesanstalt für Arbeit auf Bei-\ndas Arbeitsentgelt (§§ 14 und 17)                               träge e,inschließlich Säumniszuschläge\nentsprechend.\"                                                         und auf Umlagen;\",\nb) in Absatz 2 werden\n7. § 179 erhält folgende Fassung:                                   aa) hinter den Worten „des Arbeitsförde-\n,,§ 179                                     rungsgesetzes\" die Worte eingefügt:\n,,oder in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e be-\nFür die Zahlung und E,inziehung von Bei-                           zeichnete Ansprüche nach § 141 n Satz 3\nträgen, die an die Einzugsstellen zu entrichten                        in Verbindung mit § 141 m Abs. 1 des\nsind, gelten                                                           Arbeitsförderungsgesetzes\",\n1. die Vorschriften des Vierten Buches Sozial-                   bb) folgender Satz angefügt: ,,Das gleiche\ngesetzbuch über                                                   gilt für die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e\ndas Entstehen der Beitragsansprüche (§ 22),                       beze.ichne,ten Ansprüche auf BeHräge zur\ndie Fälligkeit der Beitragsansprüche (§ 23                        Bundesanstalt für Arbeit, die nach § 141 n\nAbs. 1),                                                          Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes\nentrichtet werden.\"\ndie Erhebung von Säumniszuschlägen (§ 24),\ndie Verjährung der Beitragsansprüche (§ 25);\n2. In § 61 Abs. 1 Nr. 1 wird hinter dem Buch-\n2. die Vorschriften der Reichsversicherungsord-            staben d folgender Buchstabe e angefügt:\nnung über\n„ e) der Träger der Sozialversicherung und der\ndie Beitreibung rückständiger Beiträge (§ 27),                Bundesanstalt für Arbeit auf Beiträge ein-\ndie Haftung des Entleihers als selbstschuld-                  schließlich Säumniszuschläge und auf Um-\nnerischer Bürge (§ 393 Abs. 3).                               lagen,\".","Nr. 151 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976                        3869\n§ 11                            Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundes-\n.Änderung des Strafgesetzbuchs               gesetzbl. I S. 1173), wird wie folgt geändert:\na) In den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 4 und\nDas Strafges,etzbuch wird wie folgt geändert:                B 5 werden in den Funk:tionszusätzen zu der\nAmtsbezeichnung „Direktor bei einer Landes-\n1. § 107 b wird Absatz 1; folgender Absatz 2 wird               versicherungsanstalt\" nach dem Wort „als      11\nangefügt:                                                   die Worte „stellvertretender Geschäftsführer\n,,(2) Der Eintragung ,in die Wäh1erliste als              oder\" eingefügt.\nWähler entspricht die Ausstellung eines Wahl-           b) In den Besoldungsgruppen B 3, B 4, B 5 und\nausweises für Urwahlen in der Sozialversiche-               B 6 werden fr1 den Funktionszusätzen zu der\nrung.\"                                                      Amtsbezeichnung „Erster Direktor einer Lan-\ndesversicherungsanstalt\" nach dem Wort\n2. In § 108 d Satz 1 werden der Punkt gestrichen                ,,als\" die Worte „Geschäftsführer oder\" ein-\nund nach dem Wort „Gemeindeverbänden\" fol-                  gefügt.\ngende Worte angefügt: ,,sowie für Urwahlen in           c) In der Besoldungsgruppe B 5 werden in dem\nder Sozialversicherung.\"                                    Funktionszusatz zu der Amtsbezeichnung\n„Direktor bei der Bundesknappschaft\" nach\ndem Wort „als\" die Worte „st,ellvertretender\n§ 12                                Geschäftsführer oder\" e1ing,efügt.\n.Änderung des Sozialgerichtsgesetzes            d) In der Besoldungsgruppe B 6 werden in dem\nFunkitionszusatz zu der Amtsbezeichnung\nDas Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:            ,,Erster Direkitor der Bundesknappschaft\"\nnach dem Wort „als\" die Worte „ Geschäfts-\n1. In § 97 Abs. 1 Nr. 5 wüd der Punkt durch ein                 führer oder\" eingefügt.\nKomma ersetzt und folgende Nummer 6 ange-\nfüg,t:                                                  e) In der Besoldungsgruppe B 7 werden in dem\nFunktiionszusatz zu der Amtsbezeichnung\n„6. wenn die Aufhebung einer Entscheidung der               „Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt\nAufsichtsbehörde begehrt wird, durch die             für Angestellte\" nach dem Wort „als\" die\nder Versicherungsträger verpflichtet worden          Worte „stellvertretender Geschäftsführer oder\"\nist, eine Rechtsverletzung zu beheben (§ 89           eingefügt.\nAbs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-           f) In der Besoldungsgruppe B 8 werden in dem\nbuch).\"                                              Funktionszusatz zu der Amtsbezeichnung\n„Präsident der Bundesversicherungsanstalt für\n2. § 97 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:                 Angestellte\" nach dem Wort „als\" die Worte\n„In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 6 kann              ,,Geschäftsführer oder\" e1ingefügt.\ndas Gericht auf Antrag nach Anhörung der übri-\ngen Beteiligten die Vollziehung der angefochte-\nnen Entscheidung anordnen oder eine angeord-                            Zweiter Abschnitt\nnete Vollziehung aussetzen.   11\nUber lei tungsvorschriften\n§ 13                                                     § 14\n.Änderung besoldungsrechtlicher Bestimmungen                     Säumniszuschläge und Verzinsung\nArtikel r §§ 24 und 27 Abs. 1 gilt nur für die nach\n1. Das Zwe1ite Gesetz zur Vereinheitlichung und          dem Inkrafttreten dieses Gesetz,es fälliig· werdenden\nNeuregelung des Besoldungsrechts in Bund und          Beitrags- und Erstattungsansprüche; im übrigen gel-\nLändern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I           ten insowe,it die bisherigen Regelungen weiter.\nS. 1173), geändert durch das Fünfte Gesetz über\ndie Erhöhung von Dienst- und V,ersorgungs-\n§ 15\nbezügen in Bund und Ländern vom 18. August\n1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2197), wird w,ie folgt                            Verjährung\ngeändert:                                               Artikel I §§ 25 und 27 Abs. 2 und 3 gilt auch für\ndie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig\nIn Artikel VIII § 1 Abs. 5 Satz 2 wird der Punkt\ngewordenen, noch nicht verjährten Beitrags- und\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-\nErstaUungsansprüche.\nsatz angefügt:\n§ 16\n,,entsprechendes gilt für den gemeinsamen Ge-\nschäftsführer und seinen Stellvertreter.  11                             Geschäftsführung\nSoweit Versicherungsträger entgegen Artikel I\n2. Anlage 1 - Besoldungsordnung B - des Bun-             § 36 eine Geschäftsführung haben, bleibt sie be-\ndeshesoldungsgesetz,es in der Fassung des Arti-       stehen, bis durch eine Beendigung des Dienstver-\nkels I des Zweiten Gesetzes zur Verninheitli-         hältnisses von Mitgliedern der Geschäftsführung\nchung und Neuregelung des Besoldungsrechts in         der Regelung des Artikels I § 36 entsprochen ist.","3870                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 17                           Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nHaushalts- und Rechnungswesen                erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.\nArtikel I §§ 67 bis 79 gilt erstmals für das nach\ndem Inkrafttreten dieses GPsetzes beginnende Haus-\n§ 21\nhaltsjahr.\n§ 18                                                  Inkrafttreten\nAnlegung der Rücklage                       (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des sieben-\nten auf se,ine ~erkündung folgenden Kalender-\nDas beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhan-\nmonats in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegen-\ndene Rücklagevermögen ist nach Artikel I §§ 80, 83\nstehenden oder gle,ichlautenden Vorschriften auß,er\nbis 86 anzulegen, sobald und soweit dies ohne\nKraft, insbesondere\nStörung der wdritschaftlichen Entwicklung sowie des\nGeld- und Kapitalmarkts möglich ist.                    1. das Selbstverwaltungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 23. August 1967 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 917), zuletzt geändert durch das\n§ 19\nEinführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom\nBestimmungen und Bezeichnungen                    2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), mit Aus-\nin anderen Vorschriften                      nahme von§ 15 Abs. 6 und 7, § 33 und§ 35 Abs. 1,\nSoweit in anderen Vorschriften auf Bestimmun-         2. die Fünfte Verordnung zum Aufbau der Sozial-\ngen verwiesen wird oder Bez,eichnungen verwendet            versicherung vom 21. Dezember 1934 (Reichs-\nwerden, die durch dieses Gesetz geändert oder auf-          ges.etzbl. I S. 1274), zuletzt geändert durch\ngehoben werden, treten an ihre SteUe die entspre-           das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom\nchenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses               30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241),\nGesetzes.                                               3. die     Zw,eiite   Lohnabzugs-Verordnung      vom\n24. Apr,il 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 252),\nDritter Abschnitt\n4. der Gemeinsame Erlaß des Reichsministers der\nSchlußvorschriften                         Finanzen und des Reichsarbeitsministers betref-\nf end weitere Vereinfachung des Lohnabzugs vom\n§ 20                               10. September 1944 (Reichsarbeitsblatt II S. 281).\nBerlin-Klausel                         (2) Abweichend von Absatz 1 treten außer Kraft\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1       § 102 Abs. 2 und 3 sowie § 103 Abs. 3 des Gesetzes\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar          über die Krankenversicherung der Landwirte mit\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.      Ablauf der sechsten Wahlperiode.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}