{"id":"bgbl1-1976-150-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":150,"date":"1976-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/150#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-150-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_150.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Magermilchpulver-Verbilligungs-Verordnung","law_date":"1976-12-22T00:00:00Z","page":3767,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 150   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1976                     3767\nVerordnung\nzur Änderung der Magermilchpulver-Verbilligungs-Verordnung\nVom 22. Dezember 1976\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1, des § 7 Abs. 1        6. § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nSatz 3 und Abs. 3 und der §§ 9 und 10 Abs. 1 des\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen                   a) In Buchstabe b werden hinter dem Wort „an\"\nMarktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundes-                die Worte „denaturiertem Magermilchpulver\ngesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch Artikel 6          und an\" eingefügt.\nNr. 7 des Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirt-          b) In Buchsitabe c werden hinter dem Wort\nschaftskriminalität vom 29. Juli 1976 (Bundesgesetz-            ,,dem\" die Worte „denaturierten Magermilch-\nblatt I S. 2034), wird im Einvernehmen mit den Bun-\npulver und dem\" eingefügt.\ndesministern der Finanzen und für Wirtschaft ver-\nordnet:                                                     c) In Buchstabe e werden hinter dem Wort\n,,des\" die Worte „denaturierten Magermilch-\nArtikel 1                               pulvers und des\" eingefügt.\nDie Magermilchpulver-Verbilligungs-Verordnung\nvom 19. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 346) wird     7. § 8 wird wie folgt geändert:\nwie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Worte „Mischfutter den\n1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die                Betrieb verläßt\" durch die Worte „denatu-\nWorte „zur Verarbeitung zu Mischfutter und für              rierte Magermilchpulver und das Mischfutter\ndie Ausfuhr\" durch die Worte „zur Denaturie-                den Betrieb verlassen\" ersetzt.\nrung, zur Verarbeitung zu Mischfutiter sowie für\ndie Ausfuhr, auch in denaturierter Form und\"            b) In Satz 2 Nr. 1 werden hinter dem Wort\nersetzt.                                                    ,,des\" die Worte „denaturierten Magermilch-\npulvers und des\" eingefügt.\n2. In § 1 werden die Worte „zur VerarbeHung zu\nMischfutter und für die Ausfuhr\" durch die           8. In § 9 Satz 1 werden hinter dem Wort „Mager-\nWorte „zur Denaturierung und zur Verarbeitung           milchpulver\" die Worte ,, , denaturiertem Ma-\nzu Mischfutter (Verarbeitung) sowie für die             germilchpulver\" eingefügt.\nAusfuhr, auch in denaturierter Form und\" er-\nsetzt.\n9. In § 11 Satz 1 werden hinter dem Wort „hier\"\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                            die Worte „denaturiert oder\" eingefügt.\na) Im Einleitungssatz werden die Worte „Ein-\n10. In § 12 Satz 1 werden hinter dem Wort „Mit-\nfuhr- und Vorratsstelle für Fette (Einfuhr-\nund Vorratsstelle)\" durch die Worte „Bun-           gliedstaat\" die Worte „denaturiert oder\" einge-\ndesanstalt für landwirtschaftliche Marktord-        fügt.\nnung (BundesanstaH)\" ersetzt.\n11. § 13 wird wie folgt neu gefaßt:\nb) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Worte\n„Ausfuhr von\" durch die Worte „Ausfuhr                                     n§ 13\nvon Magermilchpulver, denaturiertem Ma-                Ausfuhrabfertigung von Magermilchpulver,\ngermilchpulver und\" ersetzt.                                  denaturiertem Magermilchpulver\nund von Mischfutter\n4. In § 3 Abs. 6 Satz 2 und 5, § 4 Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 5, der Uberschrift             Magermilchpulver sowie denaturiertes Ma-\ndes § 6, § 6 Abs. 1, § 8 Nr. 2 und § 12 werden          germilchpulver und Mischfutter, die nach den\njeweils die Worte „Einfuhr- und Vorratsstelle\"          Bestimmungen dieser Verordnung hergestellt\ndurch das Wort „Bundesanstalt\" ersetzt.                 worden sind und nach einem dritten Land aus-\ngeführt werden sollen, sind der Zollstelle, in\n5. In § 5 werden hinter dem Wort „Magermilch-              deren Bezirk das Lager, bei Verarbeitung der\npulver\" die Worte ,, , das denaturierte Mager-          Verarbeitungsbetrieb gelegen ist, zur Ausfuhr-\nmilchpulver\" eingefügt.                                 abfertigung nach § 9 der Außenwirtschaftsver-","3768                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nordnung in der jeweils gellenden Fassung zu                              Artikel 2\ngestellen oder anzu nwlden, dabei ist ein Kon-\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nlroikxemplar in zwei Stücken mit den nach den\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nin § 1 genannlen Rechtsakten vorgeschriebenen\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des Ge-\nI2inlragungcn vorzulegen, in dem bei denatu-\nsetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\nriertem Magermilchpulver und Mischfutter die\norganisationen auch i~ Land Berlin.\ndafür verwendete Menge Magermilchpulver und\nin allen Fällen, soweit das Magermilchpulver\nvon der Bundesanstalt c1bgegeben worden ist,                             Artikel 3\ndie Nummc!rn der Verk aufc;rechmmg der Bun-\ndesanstalt und cks /\\hholscheins anzugeben            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nsind.\"                                             kündung in Kraft.\nBiH1 n, den 22. Dezember 1976\nDer Bundesminister\nJü1 Er11~il1rung, Lundwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}