{"id":"bgbl1-1976-150-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":150,"date":"1976-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/150#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-150-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_150.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen","law_date":"1976-12-21T00:00:00Z","page":3765,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["3765\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                     Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1976                                                                                                                   Nr.150\nTag                                                                               Inhalt                                                                                         Seite\n21. 12. 76    Zweite Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen                                                                                          3765\n53-6\n22. 12. 76    Verordnung zur Anclerung der Magermilchpulver-Verbilligungs-Verordnung . . . . . . . . . . .                                                                          3767\n7847-l 1-1-:l\n22. 12. 76    Achte Verordnung zur Ergänzung der Anla.ge zum Hochschulbauförderungsgesetz . . . . . .                                                                               3769\n223-1\n22. 12. 76    Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             3770\n7133-3-2-4, 7133-3-2-5, 7133-3-2-3.\n22. 12. 76    Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz\nJever . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     3811\n22. 12. 76    Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz\nRamstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        3818\n22. 12. 76    Verordnung über die Pestsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz\nBüchel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3829\n21. 12. 76    Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-·\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        3838\n20. 12. 76    Berichtigung des Beamtenversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           3839\n53-4\nBerichtigung der Plei.schhygiene-Statistik-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               3839\nHinweis auf and~re Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 67 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          3840\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  3841\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                3841\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen\nVom 21. Dezember 1976\nAuf Grund des § 4 Abs. 4 des Soldatenversor-                                                            Lehrgangs in der Regel die Teilnahme am letzten\ngungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                                           Studienhalbjahr voraus.\"\nvom 5. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 457) verord-\nnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-                                                      2. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a werden der Bei-\ndesrates:                                                                                                 strich gestrichen und folgende Worte angefügt:\nArtikel 1                                                                     ,, oder sein Vertreter,\".\nDie Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen                                                      3. Dem§ 4 Abs. 1 Nr. 2 wird ·folgender Buchstabe d\nvom 7. April 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 473), geän-                                                        eingefügt:\ndert durch die Erste Verordnung zur Änderung der\n,,d) der Schriftführer(§ 10),\".\nPrüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen vom\n24. Januar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 33), wird wie                                                       Die bisherigen Buchstaben d bis f werden Buch-\nfolgt geändert:                                                                                            staben e bis g.\n1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                                              4. Dem§ 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,, (1) Die Meldung zur Prüfung des Grundlehr-                                                          ,, (4) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung\ngangs setzt die Teilnahme an diesem Lehrgang,                                                        kann der Vornitzende aus den Mitgliedern des\ndie Meldung zur Prüfung eines weiterführenden                                                         Prüfungsausschusses Unt,erausschüsse bilden.","3766                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nEinern Unterausschuß !J<~hören ein Vorsitzender,           ,, (6) Auf Antrag teilt der Schulleiter dem Prüf-\nein Fachprüfer, mindestens ein Fachbeisitzer             ling vor der mündlkhen Prüfung das von ihm\nund ein Schriftführer an. Der Fachbeisitzer kann         erzielte Ergebnis der schriftlichen Prüfungs-\ngleichzeitig Schriftführer sein.\"                        arbeiten mit.\"\n5. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:       10. § 9 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\n„Auf Antrag teilt der Schulleiter dem Prüfling                ( 1) Jeder Prüfling ist mindestens in einem vom\ndie von ihm erzielten Lehrgangsleistungen (Vor-          Vorsitzenden zu bestimmenden Fach zu prüfen.\nnoten) mit.\"                                             Bei. der Prüfung in weiteren Fächern ist mög-\nHchst das vom Prüfling nach § 3 Abs. 2 Nr. 2\nbenannte Fach zu berücksichtigen. Dem Prüfling\n6. § 7 Abs. 2 Nr. 1 mhäH foluende Fassung:                  soll eine angemessene Vorbereitungszeit ge-\n\"1. für die Arbeit in Deutsch ein Diktat und eine        währt werden. Die Prüfung soll in der Regel in\nInhaltsan~Ji:lbe, \".                                keinem Fach die Dauer von zwanzig Minuten für\njeden Prüfling überschreiten.\n7. § 7 Abs. 3 Nr. 2 Buchslahe a erhält folgende Fas-             (2) Der Prüfungsausschuß kann von der münd,.\nsun~J:                                                   Heben Prüfung absehen, wenn\n.,a) im Lehrgang nach § 1 Abs. 3 einen Sprach-           a) die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung mit\nverständnis-Test (Comprehension Test) für                 den Klassenleistungen des Prüflings überein-\ndie Fachrichtung Technik, einen Sprachver-                stimmen, eine Leistungsverbesserung in den\nständnis-Test (Comprehension Test) oder                   übrigen Fächern nicht zu erwarten und der\nden Text einer Nacherzählung von 400 bi.s                 Prüfling damit einverstanden ist\n500 Wörtern für die Fachrichtung,en Wirt-                  oder\nschaft und Sozialpädagogik,\".                      b) die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und\ndie Klassenleistungen erkennen lassen, daß\n8. In § 7 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben b bis e werden                   der Prüfling die Prüfung nicht mehr bestehen\ndie Worte „Comprehension Test\" durch die                        kann.\"\nWor:te „Sprachverständnis-Test (Comprehension\nArtikel 2\nTest)\" und die Striche zwischen den Zahlen\ndurch das Wort „bis\" ersetzt.                                                Inkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\n9. Dem § 8 wird folgender Absatz 6 angefügt:            Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1976\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nLeber"]}