{"id":"bgbl1-1976-15-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":15,"date":"1976-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_15.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach den §§ 41 und 42 des Städtebauförderungsgesetzes (AusgleichsbetragV)","law_date":"1976-02-06T00:00:00Z","page":273,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["213\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1976        1          Ausgegeben ,r,u Bonn am fä. Februar 1976                                                                                     Nr. 15\nTag                                               In h a l t                                                                                     Seite\n6. 2. 76   Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach den §§ 41 und 42 des\nStädtebauförderungsgeselzes (AusgleichsbetragV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  273\n3.    76   Bekanntmachung über EnteignungPn für Zwecke der Deutschen Bundesbahn ........... .\nHinweis auf andere VerkündungsbläUer\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     278\nR(•chlsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  278\nDieser Ausgahe ist fiir die Ahonncnten der am 31. Dezember 1975 abgeschlossene Fundstellennachweis A 19'15\n(Bundesrecht ohne vüllwrrechtliche Verejnbarungen und Verträge mit der DDR) beigefügt.\nVerordnung\nüber die Erhebung von Ausgleichsbeträgen\nnach den§§ 41 und 42 des Städtebauförderungsgesetzes\n(AusgleichsbetragV)\nVom 6. Februar 1976\nAuf Grund des § 91 Nr. 2, 4 bis 6 des Städtebau-                  Städtebauförderungsgesetzes herbeigeführt oder\nförderungsgesetzes vorn 27. Juli 1971 (Bundesgesetz-                 deren Einwirkungen nicht nur unwesentlich zum\nblatt I S. 1125), zuletzt geändert durch Artikel 51                  Entstehen von solchen Mißständen beigetragen\ndes Gesetzes zur Anpassung gesetzlich festgelegter                   haben (§ 42 Abs. 1 des Städtebauförderungsgeset-\nZuständigkc:!iten an die Neuabgrenzung der Ge-                       zes). Voraussetzung für die Heranziehung ist, daß\nschäftsbereiche von Bundesministern vom 18. März                     die Betriebe aus der Durchführung der Sanierung\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), verordnet die Bun-                  Vorteile gewinnen (Ausgleichsbeträge des Ver-\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                         anlassers).\n§ 2\n§ 1\nBemessung der Ausgleichsbeträge für Grundstücke\nVoraussetzung der Erhebung\n(1) Bei der Bemessung der Ausgleichsbeträge für\n(l) Ausgleichsbeträge sind zu erheben von den                    Grundstücke ist die Werterhöhung zugrundezu-\nEigentümern der im förmlich festgelegten Sanie-                      legen, die durch die Aussicht auf Sanierung, durch\nrungsgebiet gelegenen Grundstücke (§ 41 Abs. 4 des                   ihre Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetre-\nStädtebauförderungsgesetzes), soweit ihre Grund-                     ten ist. Die Werterhöhung besteht aus dem Unter-\nstücke durch die Sanierung eine Wertsteigerung er-                   schied zwischen dem Bodenwert, der sich für das\nfahren (Ausgleichsbeträge für Grundstücke).                          Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche\n(2) Zu Ausgleichsbeträgen können Betriebe heran-                 Neuordnung des Gebietes ergibt (Endwert}, und\ngezogen werden, dPren Einwirkungen städtebau-                        dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben\nliche Mißstände im Sinne des § 3 Ahs. 3 Nr. 1 des                   würde, wenn er weder durch die Aussicht auf die","274                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nSanierung noch durch Maßnahmen zu ihrer Vor-               (2) Der zonale Grundwert ist der Bodenwert, der\nbereitung oder Durchführung beeinflußt worden           sich für die Grundstücke einer Wertzone nach den\nwäre (Anfangswert). Der sich aus dem Unterschied        allgemeinen wertbildenden Umständen der Zone er-\nzwischen Endwert und Anfangswert ergebende Be-          gibt. Besondere Umstände, die den Wert einzelner\ntrag ist nach Maßgabe des § 5 zu mindern.               Grundstücke beeinflussen, insbesondere Größe und\nGestalt des Einzelgrundstücks sowie eine vorhan-\n(2) Die nach Absatz 1 maßgebenden Anfangs- und       dene Bebauung, bleiben bei der Ermittlung dieses\nEndwerte des Grundstücks sind auf denselben Zeit-       Wertes unberücksichtigt.\npunkt zu ermitteln. In den Fällen des § 51 des\nStädtebauförderungsgesetzes ist der Zeitpunkt des          (3) Die Wertzonen werden für das Sanierungs-\nlnkrafttretens der Satzung, mit der die förmliche       gebiet oder Teile des Sanierungsgebietes gebildet.\nFestlegung des Sanierungsgebietes aufgehoben            Die ermittelten Grundwerte sind in eine Karte ein-\nwird, in den Fällen des § SO Abs. 1 und 2 des Städte-   zutragen. Auf Antrag der Gemeinde hat der Gut-\nbauförderungsgesetzes ist der Zeitpunkt der Ab-         achterausschuß die Wertzonen zu bilden und die\nschlußerklärung maßgebend.                              Grundwerte zu ermitteln. Die Gemeinde soll dem\nGutachterausschuß für die Bildung der Wertzonen\n(3) Die Gemeinde trägt die Anfangs- und End-         Vorschläge machen. Der Gutachterausschuß über-\nwerte in eine Karte des Erhebungsgebietes ein. Auf      mittelt die in Satz 2 bezeichnete Karte der Gemeinde.\nder Karte ist zu vermerken, daß nach Maßgabe des\n§ 5 Anrechnungen auf die sich aus der Karte er-            (4) In die Grundwertkarte hat die Gemeinde unter\ngebenden Werterhöhungen erfolgen können. Die            den in § 2 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen Ein-\nGemeinde hat Personen, die zur Zahlung eines Aus-       sicht zu gewähren. Die Möglichkeit der Einsicht-\ngleichsbetrages für ein in dem Erhebungsgebiet ge-      nahme ist ortsüblich bekanntzumachen.\nlegenes Grundstück verpflichtet sind oder ein son-\nstiges berechtigtes Interesse nachweisen, auf Ver-                                 § 4\nlangen Einsicht in die Karte zu gewähren. Voh einer\nEintragung der Anfangs- und Endwerte in eine Karte            Ermittlung von lagetypischen Grundwerten\nkann abgesehen werden, wenn der mit der Karte er-          (1) Zur Ermittlung der Anfangs- und Endwerte auf\nfolgte Unterrichtungszweck auch auf andere Weise        der Grundlage der lagetypischen Grundwerte ist\nsichergestellt werden kann.                             von Grundstücken bestimmter Nutzungsart und\n(4) Die Anfangswerte und die Endwerte sind für       eines bestimmten Maßes der baulichen Nutzung\ndas einzelne Grundstück zu ermitteln. Dabei kann        auszugehen, deren Bodenwert durch für das Sanie-\nnach Maßgabe des § 3 von zonalen Grundwerten            rungsgebiet lagetypische wertbildende Umstände\noder nach Maßgabe des § 4 von lagetypischen             bestimmt wird. Als lagetypische wertbildende Um-\nGrundwerten ausgegangen werden. Wird von                stände kommen insbesondere die besondere Eignung\nGrundwerten ausgegangen, sind besondere Um-             für Wohn- und Gewerbezwecke, die Anbindung an\nstände, die den Wert des einzelnen Grundstückes         Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit\nbeeinflussen, durch Zu- oder Abschläge zu berück-       Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und\nsichtigen.                                              des privaten Bereichs, die Verkehrslage und die\nNutzung der Nachbargrundstücke in Betracht. Für\n(5) Bei der Ermittlung der Werte im Rahmen die-      die Ermittlung der Grundwerte der Anfangswerte\nser Verordnung ist die Wertermittlungsverordnung        und der Grundwerte der Endwerte können jeweils\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August        verschiedene Grundstücke bestimmt werden.\n1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1416) anzuwenden.\n(2) Der lagetypische Grundwert ist der Bodenwert\n(6) Die in Absatz 3 und in den §§ 3 und 4 bezeich-   der nach Absatz 1 bestimmten Grundstücke.\nneten Karten und ihr Inhalt haben keine bindende\nWirkung.                                                   (3) § 3 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden,\ndaß an Stelle der Wertzonen die nach Absatz 1 be-\n§ 3                           stimmten Grundstücke mit ihren lagetypischen wert-\nErmittlung der zonalen Grundwerte             bildenden Umständen (Absatz 1 Satz 2), dem Maß\nihrer baulichen Ausnutzbarkeit und den ermittelten\n(1) Zur Ermittlung der Anfangs- und Endwerte auf     Grundwerten sowie die Grundstücke, deren Wert\nder Grundlage der zonalen Grundwerte sind Ge-           danach bestimmt werden soll, in die Karte einzu-\nbiete festzustellen, in denen die allgemeinen den       tragen sind. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.\nWert der Grundstücke beeinflussenden Umstände\nim wesentlichen übereinstimmen (Wertzonen). Die\n§ 5\nWertzonen für die Ermittlung der Anfangswerte so-\nwie die Wertzonen für die Ermittlung der Endwerte               Anrechnungen auf den Ausgleichsbetrag\nkönnen räumlich getrennte Gebiete umfassen. Für\ndie Grundwerte der Anfangswerte und die Grund-             (1) Auf den Betrag nach§ 2 sind anzurechnen\nwerte der Endwerte können jeweils gesonderte            1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile\nWertzonen gebildet werden. Einzelne Grundstücke,            oder Erhöhungen des Bodenwertes des Grund-\nfür die wesentlich abweichende, den Wert beein-             stücks, die bereits unter Anwendung des § 23 des\nflussende Umstände maßgebend sind, sollen ande-             Städtebauförderungsgesetzes bei einer Entschä-\nren Wertzonen zugeteilt oder einer gesonderten              digung in einem Enteignungsverfahren berück-\nWertermittlung vorbehalten werden.                          sichtigt worden sind;","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1976                        275\n2. die Erhöhung des Bodenwertes des Grundstücks,       hebung des Ausgleichsbetrages ist der Ausgleichs-\ndie der Eigentümer in zulässiger Weise durch       pflichtige bei Abschluß der Umlegung oder bei der\neigene Aufwendungen bewirkt hat. Zu den Auf-       Veräußerung hinzuweisen.\nwendungen gehören auch zulässigerweise er-\nbrachte Leistungen für Folgekosten sowie für                                 § 6\nErschließungsanlagen nach § 127 Abs. 4 des Bun-\nBemessung des Ausgleichsbetrages\ndesbaugesetzes;\ndes Veranlassers\n3. die dem Eigentümer entstandenen Kosten für\nOrdnungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 in Ver-          (1) Bei der Bemessung des Ausgleichsbetrages des\nbindung mit § 41 Abs. 2 des Städtebauförderungs-   Veranlassers ist der Vorteil zu ermitteln, den   der\ngesetzes), deren Erstattung durch die Gemeinde     Betrieb durch die Durchführung der Sanierung     ge-\ner auf Grund einer Vereinbarung nach§ 13 Abs. 1    winnt. Bei der Ermittlung sind insbesondere      die\ndes Städtebauförderungsgesetzes verlangen kann.    werterhöhenden Umstände (Absatz 2) sowie die      Er-\nsparnisse eigener Aufwendungen (Absatz 3) zu     be-\n(2) Auf den Betrag nach § 2 ist ferner der Teil des rücksichtigen.\nKaufpreises anzurechnen, der den Anfangswert\n(2) Als werterhöhende Umstände kommen insbe-\nübersteigt, wenn die Veräußerung nach § 15 des\nsondere in Betracht: die Verbesserung von Mög-\nStädtebauförderungsgesetzes genehmigt worden ist       lichkeiten einer Erweiterung oder Modernisierung\nund der Eigentümer den Kaufpreis hiernach in zu-       des Betriebes, der Wegfall von Produktions-\nlässiger Weise entrichtet hat.                         beschränkungen, die Beseitigung von Hemmnissen\n(3) Haben nach Abschluß eines Umlegungsver-         für den Betriebsablauf oder für die Durchführung\nfahrens, das unter Anwendung des § 16 des Städte-      von Rationalisierungsmaßnahmen und die Verbes-\nbauförderungsgesetzes durchgeführt worden ist, die     serung der Verkehrsverhältnisse.\nnach § 16 Abs. 2 Satz 3 des Städtebauförderungs-          (3) Als Ersparnis eigener Aufwendungen ist ins-\ngesetzes maßgebenden Umstände infolge der weite-       besondere der Wegfall von Kosten zu berücksich-\nren Durchführung der Sanierung Änderungen erfah-       tigen, die der Betrieb\nren und sind hierdurch weitere Wertsteigerungen        a) für Maßnahmen zur Behebung oder Verminde-\nim Sinne des § 2 Abs. 1 eingetreten, so sind auf den        rung der von ihm ausgehenden Einwirkungen\nAusgleichsbetrag die bereits in der Umlegung be-            oder\nrücksichtigten Werterhöhungen mit der Folge an-        b) als Entschädigung für Einwirkungen des Betrie-\nzurechnen, daß dem Ausgleichsbetrag nur noch die            bes\nweiteren Wertsteigerungen im Sinne des § 2 Abs. 1\nhätte aufwenden müssen, wenn die Sanierung nicht\nunterliegen.                                           durchgeführt worden wäre.\n(4) Hat der Eigentümer beim Erwerb des Grund-\n(4) Wenn und soweit sich werterhöhende Um-\nstücks vor Abschluß der Sanierung von der Ge-          stände zugleich als Ersparnis eigener Aufwendun-\nmeinde oder einem Sanierungsträger als Teil des        gen auswirken oder bisher gezahlte Entschädigungs-\nKaufpreises, der den Anfangswert übersteigt, bereits   leistungen bei Durchführung von Maßnahmen zur\neinen den Vorschriften des § 41 Abs. 4 bis 6 des       Behebung oder Verminderung von schädlichen Ein-\nStädtebauförderungsgesetzes entsprechenden Betrag      flüssen entfallen wären, sind die hierfür angesetz-\ngemäß § 25 Abs. 6 Satz 1 des Städtebauförderungs-      ten Beträge zur Vermeidung einer doppelten Erfas-\ngesetzes zulässiger Weise entrichtet und haben die     sung der gleichen Vorteile entsprechend zu kürzen.\nnach § 25 Abs. 6 Satz 1 maßgebenden Umstände in-\n(5) Wirkt sich der Vorteil einer Sanierung ledig-\nfolge der weiteren Durchführung der Sanierung Än-\nlich auf den wirtschaftlich selbständigen Teil eines\nderungen erfahren und sind hierdurch weitere Wert-     Betriebes aus, so ist der Vorteil des Teilbetriebs\nsteigerungen im Sinne des § 2 Abs. 1 eingetreten, so   zugrundezulegen.\nist auf den Ausgleichsbetrag der bereits beim Er-\nwerb des Grundstücks geleistete Betrag mit der            (6) Werden bei der Ermittlung des Vorteils nach\nFolge anzurechnen, daß dem Ausgleichsbetrag nur        den Absätzen 1 bis 5 Werterhöhungen der im Sanie-\nnoch die weiteren Wertsteigerungen im Sinne des        rungsgebiet gelegenen Grundstücke einbezogen, so\n§ 2 Abs. 1 unterliegen. Ist die Gemeinde oder ein      ist der nach § 1 Abs. 1 zu erhebende Ausgleichs-\nSanierungsträger bei der Veräußerung eines Grund-      betrag für diese Grundstücke von dem ermittelten\nstückes, das nicht der Veräußerungspflicht unter-      Ausgleichsbetrag abzuziehen.\nliegt, nach § 25 Abs. 6 Satz 1 des Städtebauförde-        (7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung\nrungsgesetzes verfahren, so findet Satz 1 Anwen-       der besonderen Umstände des Einzelfalles über den\ndung.                                                  Ausgleichsbetrag mit dem Ausgleichspflichtigen\n(5) Sind in den Fällen der Absätze 3 und 4 die      eine Vereinbarung treffen.\nnach § 2 Abs. 1 maßgebenden Endwerte im Zeitpunkt\ndes Abschlusses der Umlegung oder der Veräuße-                                   § 7\nrung noch nicht vollständig zu ermitteln, so sind\nAusgleichspflichtiger\ndie bereits in der Umlegung oder bei Veräußerung\nberücksichtigten Werterhöhungen mit der Folge an-         (1) Ausgleichspflichtig nach § 1 Abs. 1 ist der-\nzurechnen, daß dem Ausgleichsbetrag nur noch die       jenige, der im Zeitpunkt des Abschlusses der Sanie-\nweiteren Wertsteigerungen unterliegen. Auf die Er-     rung (§§ SO und 51 des Städtebauförderungsgesetzes)","276                                     BundPs~JcsetzhJ,att, Jahrgang 1976, Teil I\nEiq('nr.ünwr d<:s Grund~,ILHks isl. Mitei~JPntümcr sind               fern ihm nicht zugemutet werden kann, die Ver-\nim VerhäHnis ihrer Anteile <111 dem gemeinschaft-                     pflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder frem-\nlichen Eigentum lwrdnzuziehen.                                        den Mitteln zu erfüllen, und daß nach § 41 Abs. 8\nSatz 3 des Städtebauförderungsgesetzes be-\n(2.) Ausgleichspllichtig mich § 1 Abs. 2 ist der-\njenige, dem der ßelrieb bei der Festsl(~llung des                     antragt werden kann, den zur Finanzierung der\nEinheits wc~rlc:s des ßetri P bsvermögt~ns zuzurechnen                Neubebauung oder Modernisierung erforder-\nist. Dabei ist die Zurechnung im Zeitpunkt des Ab-\nlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor\neinem zur Sicherung des Tilgungsdarlehens be-\nschlusses der Sanü rung (§§ 50 und 51 des Städtebau-\n0\nstellten Grundpfandrecht einzuräumen.\nfönlerungsgesetzes) maßgebend. Bei einer Verpach-\ntung des Betriebes ist grundsätzlich der Verpächter,                 (3) Wird der Ausgleichsbetrag nach § 41 Abs. 8\nunter den Voraussetzungen des Absatzes 3 der Päch-                oder der diesem entsprechende Teil des Kaufpreises\nter heranzuziehen. Andern sich in der Zeit zwischen               nach § 25 Abs. 7 des Städtebauförderungsgesetzes\ndem letzten Feststellungszeitpunkt und dem Zeit-                  auf Antrag des Ausgleichspflichtigen in ein Til-\npunkt des Abschlusses der Sanierung die für die                   gungsdarlehen umgewandelt, so ist die Darlehens-\nZurechnung des Betriebes maßgebenden Verhält-                     schuld mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu\nnisse, so hat die Gemeinde den Ausgleichspflich-                  verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der er-\ntigen nach den gectnderten Grundlagen festzustellen.              sparten Zinsen jährlich zu tilgen.\n(3) An Stelle des Ausgleichspflichtigen nach Ab-\n(4) Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf\nsatz 2 ist der Nu tzunrJsberechtigte heranzuziehen,               1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Dar-\nwenn diesem nach der Gestaltung des Nutzungs-                     lehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt wer-\nverhältnisses der Vorteil c1us der Werterhöhung des               den, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur\nBetriebes zufließt und von dem Eintritt der Fällig-               Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung\nkeit des Ausgleichsbetrages an für die Dauer von                  einer von dem Ausgleichspflichtigen nicht zu ver-\nmindestens drei Jahren eine Anderung der vertrag-                 tretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücks-\nlichen Vereinbarungen ausgeschlossen oder nur mit                 nutzung geboten ist.\nbeiderseitigem Einverstündnis möglich ist.\n(5) Im übrigen finden die landesrechtlichen Vor-\n(4) Von den Vorschriften der Absätze 2 und 3\nschriften für kommunale Beiträge einschließlich der\nabweichende Vereinbarungen zwischen dem Aus-\nBestimmungen über die Stundung und den Erlaß\ngleichspflichtigen nach Absatz 2 und dem Nutzungs-\nentsprechende Anwendung.\nberechtigten sind mil Zustimmung der Gemeinde\nzulässig.                                                            (6) Ist die Höhe des Ausgleichsbetrages vor Ab-\nschluß der Sanierung mit hinreichender Sicherheit\n§ 8\nzu ermitteln, so kann die Gemeinde den Ausgleichs-\nFälligkeit und Zahlung des Ausgleichsbetrages                 betrag festsetzen, wenn der Ausgleichspflichtige mit\n(1) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag                  der vorzeitigen Festsetzung einverstanden ist; die\nnach Abschluß der Sanierung (§§ 50 und 51 des                     Festsetzung tritt an die Stelle des Bescheides nach\nStädtebauförderungsgesetzes) durch Bescheid nach                  § 41 Abs. 8 des Städtebauförderungsgesetzes. Unter\n§ 41 Abs. 8 des Städtebauförderungsgesetzes an; er                der Voraussetzung des Satzes 1 soll die Gemeinde\nwird einen Monat nach der Zustellung des Beschei-                 auf Antrag des Ausgleichspflichtigen den Aus-\ndes fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichs-                   greichsbetrag festsetzen, wenn der Ausgleichspflich-\nbetrages ist dem Ausgleichspflichtigen (§ 7) Ge-                  tige an der Festsetzung vor Abschluß der Sanierung\nlegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemesse-                  ein berechtigtes Interesse hat.\nner Frist zu geben; dabei ist darauf hinzuweisen,\ndaß er innerhalb der Frist eine Erörterung der nach                                           § 9\n§ 5 anrechenbaren Beträwo sowie der für die Wert-                                     Vorauszahlungen\nermittlung des Einzelgrundstücks maßgebenden\nbesonderen Verhältnisse verJanqen kann; auf das                      .Auf den nach § 2 zu entrichtenden Ausgleichs-\nRecht zur Einsichtnahme in die nach § 2 Abs. 3 auf-               betrag kann die Gemeinde von dem Eigentümer\ngcstelHe Karte ist er hinzuweisen.                                Vorauszahlungen verlangen, sobald das Grundstück\nentsprechend den Festsetzungen des _Bebauungs-\n(2) Der Bescheid über den Ausgleichsbetrag nach\nplanes genutzt wird, wenn die beabsichtigten Sanie-\n§ 2 muß jnsbesondere enthalten\nrungsmaßnahmen auf dem Grundstück und sonstige\na) rfü: Ilöhe dr:s A us9leichsbetn19es und die für                Sanierungsmaßnahmen, die seine zweckentspre-\n:c;einc Bemessung nrnßgebenden Anfangs- und                  chende Nutzung beeinflussen, durchgeführt sind. § 8\nEndwerte sowie die sich darnus erqebende \\IVert-             ist sinngemäß anzuwenden.\nerhöhung,\nh} die nach§ 5 zu bc~rück~,ichtigenden Beträge,\n§ 10\nc) die FeststPllunu, d.Jß der Ausgleichsbetrag einen\ntvlonat nach Zusl (dhm!J des Bescheides :z.u zahlen                     Erhebung von Ausgleichsbeträgen\nist,                                                                    in Ersatz- und Ergänzungsgebieten,\nAnpassungsgebieten und Entwicklungsbereichen\nd) den Hinweis, daß der Ausglcü:hspflichtige nach\n§ 41 Abs. ß S,dz 2. des Slüdlcbaufrinlcnmgsgeset-               (1) Die §§ 1 bis 9 sind auch in förmlich festgeleg-\nzc-s den 1\\nlraq ddlcn kann, den J\\w;gh~ichs-•               ten Ersatz- und ErgänzungsgebietE:n (§ 11 des\nbe:lr<19 in ein ·-riiquntFiddrlchcn urn:r'. uv1,1andeln, so- Städtebauförclenmgsgesetzes), Anpassungsgebieten"]}