{"id":"bgbl1-1976-149-4","kind":"bgbl1","year":1976,"number":149,"date":"1976-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/149#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-149-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_149.pdf#page=30","order":4,"title":"Neufassung der Verordnung über Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung)","law_date":"1976-12-20T00:00:00Z","page":3730,"pdf_page":30,"num_pages":29,"content":["3730           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über Fertigpackungen\n(Fertigpackungsverordnung)\nVom 20. Dezember 1976\nAuf Grund des Artikels 4 der Vierten Verordnung\nzur Änderung der. Fertigpackungsverordnung vom\n20. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3710) wird\nnachstehend der WorHaut der Verordnung über\nFertigpackungen (Fertigpackungsverordnung) in der\nab 1. Juli 1977 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Fassung ergibt sich aus\n1. der Verordnung über Fertigpackungen (Fertig-\npackungsverordnung) vom 16. Dezember 1971\n(Bundesgese,tzbl. I S. 2000)\n2. der Verordnung zur Änderung der Fertigpak-\nkungsverordnung vom 18. Juli 1973 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 843)\n3. der    Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung\nvom 19. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1301)\n4. der Zwe,iten Verordnung zur Änderung der Fer-\ntigpackungsverordnung vom 19. Dezember 1974\n(Bundesgesetzbl. I S. 3706)\n5. der Dritt,en Verordnung zur Änderung der Fertig-\npackungsverordnung vom 16. Dezember 1975\n(Bundesgesetzbl. I S. 3122)\n6. der Vierten Verordnung zur Änderung der Fer-\ntlgpackungsverordnung vom 20. Dezember 1976\n(Bundesgesetzbl. I S. 3710).\nDie Rechtsvorschr,iften sind auf Grund des § 13\nAbs. 1 Nr. 3 und 4 und des § 17 c des Eichgesetzes\nvom 11. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759), zuletzt\ngeändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung\ndes Eichgesetzes vom 20. Januar 1976 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 141), sowie auf Grund des § 17 des\nGesetzes in seiner ursprünglichen Fassung und in\nder Fassung des Gesetzes zur Änderung des Eichge-\nsetzes vom 6. Ju1i 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 716)\nerlassen worden.\nBonn, den 20. Dezember 1976\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 149   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976                        3731\nVerordnung\nüber Fertigpackungen\n(Fertigpackungsverordnung)\nErster Abschnitt                   zwischen dem Nennvolumen und dem Randvollvo-\nVerbindliche Standardisierung und Flaschen            lumen für alle Flaschen desselben Musters hinrei-\nals Maßbehältnisse                   chend konstant sein.\n(2) Das Randvollvolumen darf von den gekenn-\n§ 1                         zeichneten Randvollvolumen um die nachstehenden\nWerte abweichen:\nFertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln\nFertigpackungen mit den in Anlage 1 genannten\n0/o des\nNennvolumen in Milliliter     Nenn-     Milliliter\nflüssigen Lebensmitteln und einer Füllmenge, die                                         volumens\ninnerhalb der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Füll-\nmengenbereiche liegt, dürfen nur in den Verkehr                 bis   50                       6\ngebracht werden, wenn das Nennvolumen des                    50 bis 100                                   3\nErzeugnisses einem der in Anlage 1 Spalten 3 bis 6         100 bis 200                         3\naufgeführten Werte entspricht.\n200 bis 300                                    6\n300 bis 500                         2\n§2\n500 bis 1 000                                10\nFlaschen als Maßbehältnisse              1 000 bis 5 000                       1\n(1) Flaschen als Maßbehältnisse mit den in            Diese W-erte dürfen von höchstens 2 vorn Hundert\nAnlage 1 genannten flüssigen Lebensmitteln und           der Maßbehältnisse nach Minus und von höchstens\neiner Füllmenge, die innerhalb der in Anlag,e 1          2 vom Hundert der Maßbehältnisse nach Plus über-\nSpalte 2 genannten FüllmEmgenbereiche liegt, dür-        schritten werden. Die zulässigen Abweichungen\nfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das         dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.\nNennvolumen des Erzeugnisses einem der in\nAnlage 1 Spalten 3 bis 6 auf geführten Werte ent-           (3) Maßbehältnisse mit einer größeren Abwei-\nspricht. Flaschen als Maßbehältnisse dürfen im           chung des Randvollvolumens als das 2fache der in\nübr,igen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn        Absatz 2 Satz 1 festgelegten Werte dürfen nicht in\ndas Nennvolumen des Erzeugnisses mit dem Nenn-           den V,erkehr gebracht werden.\nvolumen des Maßbehältnisses übereinstimmt.                  (4) Die Randvollvolumen von Flaschen als Maß-\n(2) Behältnisse aus formbeständigem Material in       behältnissen soHen den Größenwerten nach DIN\nFlaschenform mit einem Nennvolumen von nicht             6129 Blatt 2, Entwurf Oktober 1974, entsprechen.\nmehr als 5 Liter sind Flaschen als Maßbehältnisse,\nwenn sie den§§ 3 und 13 Abs. 1 entsprechen.                                         §4\n(3) Bei Flaschen als Maßbehältnissen ist                                Herstellerzeichen\n1. das Nennvolumen das auf der Flasche angege-              (1) Wer Flaschen als Maßbehältnisse herstellt,\nbene Volumen,                                       kann die Erteiilung eines Herstellerzeichens bean-\n2. das Randvollvolumen das Flüssigkeitsvolumen,          tragen.\ndas cti>e Flasche enthält, wenn sie bis zur oberen     (2) Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen\nRandebene gefüllt ist.                              Behörde zu stellen.\n(3) Die zuständige Behörde kann vorn Antragstel-\n§2a                          ler verlangen,\nSammelpackungen mit Hüssigen Lebensmitteln          1. das beantragte Herstellerzeichen zu ändern,\nBei Sammelpackungen mit den in Anlag.e 1                  wenn Verwechslungen mit bereits erteilten Her-\ngenannten flüssigen Lebensmitteln sind die §§ 1              stellerzeichen zu befürchten sind,\nund 2 Abs. 1 Satz 1 nur auf die einzelnen Fertigpak-     2. zusätzliche Zahlen und Buchstaben im Hersteller-\nkungen anzuwenden.                                           zeichen anzubringen.\n(4) Die zuständige Behörde hat das Herstellerze,i-\n§3\nchen in dem für amtliche Bekanntmachungen vorge-\nGenauigkeitsanforderungen an Maßbehältnisse         sehenen Veröffentlichungsblatt bekanntzugeben.\n(1) Bei Flaschen als Maßbehältnissen müssen das         (5) Einern von der zuständigen Behörde erteilten\nRandvollvolumen sowie die Entfernung zwischen            Herstellerzeichen steht ein Herstellerzeichen gleich,\nder dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe              das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\nund der oberen Randebene oder der Unterschied            schen Gemeinschaften erteilt worden ist.","3732                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§4a                               (3) Fertigpackungen mit flüssigen Putz- und Pfle-\nFertigpackungen mit Garnen                 gemitteln sind mit der Nennfüllmenge nach Volu-\nmen, mit nichtflüssigen Mitteln dieser Art mit der\n(1) Fertigpackungen mit Garnen dürfen nur in den      Nennfüllmenge nach Gewicht zu kennzeichnen.\nVerkehr gebracht werden, wenn das Nenngewicht\noder die Nennlänge des Garnes einem der in                    (4) Fertigpackungen mit Klebstoff:en sind nach\nAnlage 2 auf geführten Werte entspricht.                  Gewicht zu kennzeichnen.\n(2) Bei Sammelpackungen mit Garnen ist Absatz 1           (5) Auf Fertigpackungen mit Torf und Blumenerde\nnur auf die einzelnen Fertigpackungen anzuwenden.         ist di,e Füllmenge in Liter anzugeben.\n(3) Absatz 1 gilt nicht für\n§7\n1. Fertigpackungen, die ausschließlich für Letztver-\nbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in                           Stückzahlkennzeichnung\nihrer selbständigen beruflichen oder gewerbli-           (1) Für Lebensmittel, die in Vorschriften des\nchen Tätigkeit verwenden,                            Lebensmittelrechts aufgeführt sind und nicht in\n2. Fertigpackungen mit Garnen, die zum Zwecke             Packungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich-\nder Fertigstellung halbfertiger Waren in Verbin-     nungsverordnung in den Verkehr gebracht werden,\ndung mit diesen in den Verkehr gebracht wer-         kann in den nach diesen Vorschriften zulässigen\nden,                                                 Fällen die Stückzahl angeg,eben werden.\n3. Fertigpackungen mit vorgeschnittenen Garnen                (2) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 2 des Eich-\nfür Handknüpf arbeiten und Garnzöpfen.               gesetzes kann die Stückzahl angegeben werden be,i\n1. kosmetischen Erzeugnissen ,in Stiftform mit\nZweiter Abschnitt                            einer Füllmenge von weniger als 50 Gramm\noder Milliliter,\nFüllmengen- und Grundpreiskennzeichnung\nvon Fertigpackungen                        2. Erzeugnissen in Fertigpackungen mit einer Füll-\nmenge von wenig,er als 50 Gramm oder Millili-\n§5                                 ter, die als Einportionspackung für die Haar-\nKennzeichnung der Füllmenge                       pflege, als Badezusatz, für di,e Krafüahrzeug-\npfleg,e oder für die Blumenfrischhaltung\n(1) Unbestimmte Füllmengenangaben, die Angabe                bestimmt und als solche gekennze,ichnet sind,\neines Füllmengenbereichs oder die zusätzliche\nAngabe des Bruttogewichts sind unzulässig. Bei Fer-         3. Duft- und Spülreiniger in Stückform mit einem\nGewicht von weniger als 50 Gramm,\ntigpackungen, die nach Gewicht oder Volumen\nabgegeben werden, ist die Angabe der Mindestfüll-           4. Einzelpudersteinen mit einer Füllmenge von\nmenge neben der Nennfüllmenge nur zulässig, wenn                weniger als 25 Gramm,\nals Mindestfüllmenge diejenige des § 17 Abs. 4 oder         5. Badetabletten und -perlen,\n§ 25 Abs. 6 Satz 2 angegeben wird. Sind verschie-\ndenartige Erzeugnisse in einer Fertigpackung                6. Mundwasserkugeln,\ngesondert abgepackt, sind die Mengen der einzel-            7. mit kosmetischen oder anderen Mitteln getränk-\nnen Erzeugnisse anzugeben.                                      ten Tüchern und Pads,\n(2) Bei Sammelpackungen ist zusätzlich zur               8. Futtermitteln für Heimtiere und freilebende\nAngabe der Nennfüllmenge auf den einzelnen Fer-                 Vögel, wenn die Futtermittel der allgemeinen\ntigpackungen auf der Umhüllung der Sammelpak-                   Verkehrsauffassung entsprechend nur nach\nkung die Anzahl und die Nennfüllmenge der einzel-               Stückzahl gehandelt werden,\nnen Fertigpackungen anzugeben. Auf Sammelpak-\n9. Klebstiften,\nkungen mit Fertigpackungen gleicher Füllmenge\nsind diese zusätzlichen Angaben nicht erforderlich,       10. Lackstiften mit einer Füllmenge von weniger als\nwenn alle einzelnen Fertigpackungen sichtbar und                50 Milliliter.\nleicht zählbar sind und die Angabe der Füllmenge\nAuch die Angabe der Stückzahl ist nicht erforder-,\nwenigstens auf einer Fertigpackung erkennbar ist.\nlieh, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar\n§6                           sind.\nFüllmengenkennzeichnung von Fertigpackungen                                         §8\nmit bestimmten Erzeugnissen                        Befreiung von der Stückzahlkennzeichnung\n(1) Fertigpackungen als Aerosolpackungen sind\nAbweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Eichgeset-\nmit der Nennfüllmenge nach Gewicht zu kennzekh-\nzes ist bei Fertigpackungen mit Erzeugnissen, die\nnen, auch wenn für das Erzeugnis sonst eine Kenn-\nder allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend\nzeichnung nach Volumen vorgeschrieben ist.\nnach Stückzahl gehandelt werden, die Angabe der\n(2) Fertigpackungen gleicher Füllmenge mit Lak-        Stückzahl nicht erforderlich, wenn alle Stücke\nken und Anstrichf arben mit Ausnahme von Disper-          sichtbar und leicht zählbar sind oder wenn das\nsionsfarben sind mit der Nennfüllmenge nach Volu-         Erzeugnis handelsüblich nur als e,inzelnes Stück\nmen zu kennzeichnen.                                      oder Paar in den Verkehr gebracht wird.","Nr. 149 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976                       3733\n§9                         Werten abweichen. Diese Behältnisse dürfen sich\nAllgemeine Befreiung                 bei ihrer Befüllung nicht wahrnehmbar in der Form\nvon der Angabe des Grundpreises            verändern.\n(1) Die Angabe des Grundpreises ist nicht erfor-                               § 13\nderlich für Fertigpackungen mit Langusten, Hum-                        Angaben auf Behältnissen\nmer, Crabmeat, echtem Kaviar oder Lachs, Gänse-\nleberpastete oder sonstigen Lebensmitteln, die zu          (1) Wer Flaschen als Maßbehältnisse herstellt,\neinem Preis von mehr als 50 Deutsche Mark für das      einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser\nKilogramm oder Liter zur Abgabe an Letztverbrau-       Verordnung verbringt, muß folgende Angaben am\ncher feilgehalten werden.                              Boden oder am Mantel in der Nähe des Bodens\naufbringen oder aufbringen lassen:\n(2) Die Angabe des Grundpreises ist ferner nicht\nerforderlich für Fertigpackungen mit                   1. das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder\nLiter unter Anfügung der Volumeneinheit oder\n1. figürlichen Schokoladen- und Zuckerwarener-\nihres Einheitenzeichens,\nzeugnissen, sofern das Gesamtgewicht der Ein-\nzelstücke unter 50 Gramm mehr als die Hälfte      2. das Randvollvolumen in Zentiliter ohne Anfü-\nder Füllmenge beträgt,                                gung der Volumeneinheit oder ihres Einheiten-\n2. Tee und teeähnlichen Erzeugnissen in Aufguß-            zeichens oder die Entfernung zwischen der dem\nbeuteln,                                              Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der\n3. Fertigmahlzeiten,                                        oberen Randebene in Millimeter unter Anfügung\ndes Einheitenzeichens,\n4. Parfüms,\n3. das Herstellerzeichen nach § 4,\n5. parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 vom\nHundert Volumenanteile Parfümöl und minde-         4. bei Flaschen mit einem Nennvolumen\nstens 70 vom Hundert Volumenanteile Weingeist          a) von 50 Milliliter bis 5 Liter das Zeichen nach\naufweisen,                                                Anlage 8,\n6. Zweitaktölen,                                           b) bis 50 Milliliter den Buchstaben M,\n7. diätetischen Lebensmitteln als Fertigerzeugnis-         jeweils neben dem Herstellerzeichen.\nsen, die durch Zusatz von Flüssigkeit genußfer-\nDie Angaben nach den Nummern 1, 3 und 4 dürfen\ntige Mahlzeiten werden.\nstatt dessen auch an anderer Stelle des Mantels des\n(3) Das gleiche gilt für Fertigpackungen, die von   Behältnisses angebracht werden.\nder Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz oder den\nLuftschutz-Warnämtern an Letztverbraucher abge-           (2) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnisse sind,\ngeben werden, wenn die Fertigpackungen ursprüng-      herstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich\nlich für die eigene Versorgung bestimmt waren.         dieser Verordnung verbringt, darf die Bezeichnun-\ngen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 nicht aufbrin-\ngen oder aufbringen lassen.\n§ 10\nPackungen mit besonderem Aufwand               (3) Wer Behältnisse, für die in Anlage 3 Buch-\nstabe A Werte aufgeführt sind, herstellt, einführt\nFür Fertigpackungen mit besonderem Aufwand\noder sonst in den Geltungsbereich dieser Verord-\nist die Angabe des Grundpreises nicht erforderlich.\nnung verbringt, hat den Zahlenwert des Volumens\nEine Fertigpackung ist dann von besonderem Auf-\nder Anlage 3 Buchstabe A auf dem Behältnis anzu-\nwand, wenn nach allgemeiner Verkehrsauffassung\ngeben. Dies gilt nicht für\ndas Behältnis ein Luxusgegenstand ist und aus-\nschließlich Geschenkzwecken dient. Das Behältnis       1. Behältnisse für Wasch- und Reinigungsmittel, die\nmuß aus besonders wertvollen Werkstoffen herge-            DIN-EN 23, Ausgabe März 1975, entsprechen und\nstellt sein.                                               die Angabe DIN-EN 23 tragen,\n§ 11                       2. Metalldosen für die Erzeugnisse nach Anlage 3\nBefreiung für Werte                     Buchstabe A, die DIN 32, Ausgabe Mai 1973,\nder Größenreihen der Anlagen 1 und 3             entsprechen und die Angabe DIN 32 tragen.\n(1) Die Angabe des Grundpreises ist bei Füllmen-       (4) Angaben nach den Absätzen 1 und 3 müssen\ngen und Behältnisvolumen, für die in den Anlagen 1    so beschaffen sein, daß sie für die Gebrauchsdauer\nund 3 Werte festgelegt sind, nicht erforderlich.      des Behältnisses unverwischbar, gut sichtbar und\ndeutlich lesbar sind.\n(2) Das gleiche gilt für Sammelpackungen, wenn\ndie Einzelpackungen von der Angabe des Grund-                                     § 14\npreises befreit sind.\nPflichten beim Inverkehrbringen\n§ 12\n(1) Wer Flaschen als Maßbehältnisse mit den in\nAbweichung\nAnlage 1 genannten flüssigen Lebensmitteln und\nDas Volumen eines Behältnisses nach Anlage 3       e,iner in Anlage 1 Spalten 3 bis 6 festgelegten Füll-\nBuchstabe A darf um nicht mehr als nach dem           menge gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat\nStand der Technik nötig von den dort genannten        das Nennvolumen für das Erzeugnis in Milliliter,","3734                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nZentiliter oder Liter unter Anfügung der Volumen-              (2) Die nach § 5 Abs. 2 vorgeschriebenen Zahlen-\neinheit oder ihres Einhei tenzeichens anzugeben,            angaben auf Sammelpackungen müssen mindestens\nwenn                                                        folgende Schriftgrößen haben:\n1. die Volumendifferenz zwischen zwei Werten\neiner Reihe der Anlage 1 nicht größer ist als 0,05               Nennfüllmenge\nLiter oder                                                     der Einzelpackungen        Schriftgröße in mm\nin g oder ml\n2. die Angabe des Nennvolumens nach § 13 Abs. 1\nNr. 1 durch eine Umhüllung verdeckt ist.                bis 50                                     3\n(2) Wer andere Fertigpackungen gewerbsmäßig in          50 und mehr als 50                          6\nden Verkehr bringt, hat die Füllmenge anzugeben\nbei Abgabe nach Gewicht         in Gramm oder\nKilogramm                                             § 16 a\nbei Abgabe nach Volumen         in Milliliter, Zentiliter   Aufbringen des EWG-Zeichens auf Fertigpackungen\noder Liter\n(1) Das in Anlage 9 wiedergegebene EWG-Zei-\nbei Abgabe nach Uingc~          in Zentimeter\nchen darf auf Ferügpackung,en gleicher Nennfüll-\noder Meter\nmenge, bei denen die Füllmenge nach Gewicht oder\nbei Abgabe nach Fläche          i.n Quadratzentimeter\nVolumen gekennzeichnet ist, aufgebracht werden,\noder Quadratmeter\nwenn die in§§ 15, 16 Abs. 1 des Eichgesetzes und in\nDer Name der Einheit oder das Einheitenzeichen             § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 5, 6, 14, 17 Abs. 1, 2, 4 Satz 1,\nsind anzufügen.\n§§ 18, 18 a, 19 und 21 Abs. 1 dieser Verordnung\n(3) Die Kennze,ichnung nach den Absätzen 1 und 2        festgelegten Anforderungen erfüllt sind und\nund die Angabe der Stückzahl (§ 16 Abs. 1 Satz 1\n1. die Nennfüllmenge bei Flaschen als Maßbehält-\ndes Eichgesetzes und § 7 dieser Verordnung) haben\nunverwischbar und an einer in die Augen fallenden              nissen und anderen_ Fertigpackungen mit den in\nStelle der Fertigpackung zu erfolgen.                          Anlage 1 genannten flüssigen Lebensmitteln\nnicht weniger als 50 Milliliter und nicht mehr als\n5 Liter, bei FerUgpackungen mit anderen Erzeug-\n§ 15                                nissen nicht weniger als 5 Gramm oder Milliliter\nGrundpreisangabe                           und nicht mehr als 10 Kilogramm oder Liter\nbeträgt,\n(1) Der Grundpreis nach § 17 des Eichgesetzes ist\nanzugeben:                                                 2. bei Flaschen als Maßbehältnissen und anderen\n1. wenn Fertigpackungen feilgehalten werden, auf               Fertigpackung,en mit den in Anlage 1 genannten\nder Fertigpackung oder durch Preisschild auf               flüssigen Lebensmitteln, deren Füllmenge inner-\noder neben der Fertigpackung,                              halb der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Füll-\n2. wenn Fertigpackungen nach Ka,talogen oder                   mengenbereiche liegt, das Nennvolumen einem\nWarenlisten angeboten werden, neben den                    der in Anlage 1 Spalte 3 oder 5 aufgeführten\nWarenabbildungen oder War,enbeschreibungen,                Werte entspricht,\nin Anmerkungen oder in Preisverzeichnissen, die\n3. die Schriftgröße den Anforderungen des § 16 ent-\nmit den Katalogen oder Warenlisten im Zusam-\nsprkht, jedoch bei F,ertigpackungen mit einet\nmenhang stehen.\nNennfüllmenge bis 50 Gramm oder Milliliter\n(2) Der Grundprnis ist leicht erkennbar und deut-           abweichend von § 16 Abs. 1 mindestens 3 Milli-\nlich lesbar und in unmittelbarer Nähe des Preises              meter beträgt.\ndes Erzeugnisses anzugeben.\n(2) Auf Fertigpackungen, die dazu bestimmt sind,\nausgeführt oder sonst aus dem Geltungsbereich die-\n§ 16\nser Verordnung verbracht zu werden, und die mit\nSchriftgrößen                        dem Zeichen der Anlage 9 versehen sind, ist § 17 b\n(1) Die Zahlenangaben nach § 13 Abs. 1 und § 14         Abs. 1 Nr. 1 des Eichgesetzes nicht anzuwenden.\nmüssen mindestens folgende Schriftgrößen haben:            Bei der Angabe der Füllmenge nach Gewicht oder\nVolumen darf jedoch von § 16 Abs. 1 Satz 3 des\nNennfüllmenge                                     Eichgesetzes und § 6 di,eser Verordnung abgewi-\nSchriftgröße in mm\nin g oder ml                                    chen werden.\n5 bis weniger als 50                       2                (3) Das Zeichen nach Anlage 9 muß im gleichen\n50 bis 200                                   3             Sichtbereich wie die Angabe der Nennfüllmenge\nmehr als 200 bis 1 000                       4\nliegen. Dies gilt nicht, soweit nach § 14 Abs. 1 bei\nFlaschen als Maßbehältnissen eine Angabe des\nmehr als 1 000                               6             Nennvolumens nicht vorgeschr,ieben ist.","Nr. 149 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976                      3735\nDritter Abschnitt                     unter die Klasse A fallen, gehören zur Klasse B. Als\nFüllmengen von Fertigpackungen                  Erzeugnisse der Klasse B gelten ferner\n1. flüssige Erz,eugnisse,\n§ 17                          2. Erzeugnisse in Fertigpackungen mit Nennfüll-\nMinusabweichungen bei Füllmengenkennzeichnung                 mengen von weniger als 25 g oder ml,\nnach Gewicht oder Volumen                  3. Erzeugnisse, deren Fließeigenschaften oder\n(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete               Schüttdichte nicht mit angemessenem techni-\nFertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen                  schen Aufwand hinreichend konstant gehalten\nzum Zeitpunkt der Herstellung keine größeren                   werden können,\nMinusabweichungen haben, als sich aus nachstehen-          4. Garne und sonstige nach Gewicht gekennzeich-\nder Tabelle ergibt:                                            nete Textilerzeugnisse.\nDie Minusabweichungen dürfen von höchstens\nZulässige Minusabweichung\n2 vom Hundert der Fertigpackungen überschritten\nNenn-              Klasse A              Klasse B    werden.\nfüllmenge         in °/o               in °/o\nin Gramm oder                                                (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fertig-\nder          g       der         g\nMilliliter      Nenn-\npackungen mit Torf oder Blumenerde, Backwaren,\noder     Nenn-       oder\nfüll-        ml      füll-       ml  Weichkäse, Sauermilchkäse, Schichtkäse, Edelpilz-\nmenge                menge            käse, Eiskremtorten oder Holzkohle für Grillzwecke\nsowie für Fer,tigpackungen mit mehreren Stücken,\n5 bis       25      -          -        9          -    bei denen jedes Einzelstück ein größeres Gewicht\nausschließlich\nals das 3 fache der zulässigen Minusabweichungen\n25 bis       50     4,5         -        9          -    für Erzeugnisse der Klasse A hat.\n50 bis 100           -          2,25      -         4,5\n(4) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dür-\n100 bis 200           2,25        -        4,5        -    fen, wenn sie erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr\n200 bis 300            -          4,5       --        9    gebracht werden, keine größere Minusabweichung\n300 bis 500            1,5        -        3          -    haben als das 2fache der in der Tabelle des Absat-\n500 bis 1 000                    7,5        -        15    zes 1 für ihre Klasse festgelegten Werte. Für Fertig-\npackungen nach Absatz 3 gelten die Werte der\nmehr als 1 000        0,75        -        1,5        -    Klasse B. Satz 1 gilt nicht für Fertigpackungen mit\nBei der Anwendung dieser Tabelle sind die in               Torf und Blumenerde.\nGewichts- oder Volumeneinheiten berechneten\n§ 17 a\nWerte der zulässigen Minusabweichung, die in Pro-\nzent angegeben s,ind, auf Zehntelgramm oder Zehn-           Minusabweichungen bei Füllmengenkennzeichnung\ntelmillili ter aufzurunden.                                                nach Länge oder Fläche\n(2) Zur Klasse A gehören                                   (1) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fer-\ntigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen ge-\n1. alle Erzeugnisse, die bei der Abfüllung ausrei-         werbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,\nchend fließfähig gemacht werden können, wenn           wenn die Minusabweichung bei einer Kennzeich-\nsie                                                    nung\nin einem Arbeitsgang abgefüllt werden kön-                nach Länge                2 vom Hundert,\nnen und                                                   nach Fläche               3 vom Hundert\n- keine augenfälligen festen oder gasförmigen          nicht überschreitet. Als Fläche gilt auch das Pro-\nBeimengungen enthalten sowie                       dukt aus gekennzeichneter Länge und Breite.\n- zum Zeitpunkt des Verkaufs pastös oder fest          Abweichend von Satz 1 darf die Minusabweichung\nsind,                                              bei Garnen mit einer Nennlänge von 100 Meter und\n2. pulver,ige Erzeugnisse,                                 weniger 4 vom Hundert nicht überschreiten. § 15\nAbs. 1 und 2 des Eichgesetzes über die mittlere\n3. stückige und körnige Erzeugnisse, bei denen das         Füllmenge bleibt unberührt.\nStückgewicht aller stückigen Bestandteile höch-\nstens gleich einem Drittel der zulässigen Minus-          (2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht für Verband-\nabweichungen für die Klasse A ist, wenn sie            stoffe, Heft- und Verbandpflaster. Für Erzeugnisse,\nfür die im Arzneibuch Anforderungen an die Länge\nin einem Arbeitsgang abgefüllt werden kön-\nfestgelegt sind, gelten diese Anforderungen. Für\nnen,\nReißverschlüsse gelten die Anforderungen nach DIN\n4. plastisch-strnichfähige Erzeugnisse, wenn sie           3419, Ausgabe August 1975.\n-   in einem Arbeitsgang abgefüllt werden kön-\nnen sowie                                                                    § 17 b\n-   eine einheitliche Stoffdichte aufwei.s,en und       Minusabweichungen bei Füllmengenkennzeichnung\nkeine grobstückigen Beimengungen enthalten,                            nach Stückzahl\nsoweit die Erzeugnisse nach ihrer Abfüllung nicht             (1) Abwe,ichend von § 15 des Eichgesetzes dürfen\noder nur so nachbehandelt werden, daß ihre Füll-           nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen\nmenge s,ich nicht ändert. Alle Erzeugnisse, die nicht      gleicher Nennfüllmenge mit einer Nennfüllmenge","3736                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nvon 30 Stück oder W<~nigcr gewerbsmäßig nur in              (2) Kontrollwaagen nach Anlage 7 Nummer 1\nden Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens         Buchstabe a bis c müssen mit dem Verwendungsbe-\ndie angegebene Menge enthalten.                         reich in der Form „Kontrollmeßgerät für Packungen\n(2) Nach Stückzahl gekennz,eichnete Fertigpak-        von .... g (oder kg) bis zur Höchstlast\" dauerhaft\nkungen gleicher Nennfüllmenge mit einer Nennfüll-        gekennzeichnet sein. Die untere Grenze des Ver-\nmenge von mehr als 30 Stück dürfen g,ewerbsmäßig         wendungsbereichs ergibt sich aus Anlage 7, die\nnur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie             obere Grenze durch die Höchstlast der Waage.\nkeine größeren Minusabweichungen haben als                  (3) Abweichend von Absatz 1 kann die Uber-\n1 Stück auf jedes angefangene Hundert. Di,e Vor-        prüfung der Füllmengen von Flaschen als Maß-\nschriften des § 15 Abs. 1 und 2 des Eichgesetzes         behäHnissen und der Gewichte von Garnen mit\nüber die mittlere Füllmenge bleiben unberührt.          anderen geeigneten Kontrolleinrichtungen oder\nKontrollmethoden stichprobenweise erfolgen. Das\n§ 17  C                        gleiche gilt für die Uberprüfung der Füllmengen von\nnach Stückzahl gekennzeichneten Fertigpackungen.\nMinusabweichung bei bestimmten Fertigpackungen\nungleicher Nennfüllmenge          ·          (4) Die Ergebnisse der Uberprüfung nach Absatz 1\nDie Füllmenge nach Gewicht, Länge oder Fläche         und 3 sind so aufzuzeichnen, daß sie den Zeitpunkt\ngekennzeichneter       Ferligpackungen    ungleicher     der Uberprüfung und bei Stichprobenprüfungen die\nStichprobenmittelwerte und Stichprobenstreuungen,\nNennfüllmenge darf zum Zeitpunkt der Herstellung\num nicht mehr als die Verkehrsfehlergrenze des           bei Vollprüfungen die tatsächlichen Mittelwerte\nverwendeten Meßgerdls von der Nennfüllmenge              und tatsächlichen Streuungen leicht erkennen lassen.\nabweichen.                                               Die Aufzeichnungen sind bis zur jeweils folgenden\nPrüfung nach § 22 Abs. 1 aufzubewahren und zur\n§ 18\nEinsicht vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht\nBezugstemperatur                      für Fertigpackungen mit Füllmengenangaben nach\nDie Anforderungen in § 15 des Eichgesetzes            Länge, Fläche oder Stückzahl und nicht für Fertig-\nsowie in den §§ 3, 12 und 17 dieser Verordnung sind      packungen mit Torf oder Blumenerde.\nauf eine Temperatur von 20 °C (Bezugstemperatur)            (5) Werden Fertigpackungen, auf die nicht das\nbezogen. Die Bezugslemperatur gilt nicht für Spei-       Zeichen der Anlage 9 aufgebracht wird, überwie-\nseeis.                                                   gend von Hand hergestellt, kann die zuständige\n§ 18 a                          Behörde Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zu-\nGewicht von Textilerzeugnissen               lassen, wenn dadurch die Einhaltung der Verpflich-\ntungen nach § 15 des Eichgesetzes und §§ 17 bis 17 b\nBei Fertigpackungen mit Textilerzeugnissen im         dieser Verordnung nicht gefährdet wird.\nSinne von § 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes,\ndie nach Gewicht gekennzeichnet sind, gilt als                                      § 20\nGewicht das Trockengewicht nach DIN 53 822, Aus-\nBefreiung von der Pflicht zur Verwendung\ngabe Januar 1961, ohne Umhüllung, Einlage und\nvon Meßgeräten\ndergleichen und ohne Beschwerung, wenn die\nBeschwerung nicht durch die Art des Erzeugnisses            Fertigpackungen und offene Packungen gleicher\nund die Herstellung bedingt ist, zuzüglich eines         Füllmenge dürfen ohne Verwendung von Meßgerä-\nFeuchtigkeitszuschlags für die in Anlage 6 aufge-        ten hergestellt und in den Verkehr gebracht werden,\nführten Fasern.                                          wenn § 15 des Eichgesetzes und die §§ 17 bis 17 b\n§ 18 b\nund 19 dieser Verordnung eingehalten sind.\nVolumen von Torf und Blumenerde                                           § 21\nBei Fertiigpackungen mit Torf und Blumenerde                              Herstelle11angabe\ngilt als Füllvolumen das Volumen der beim Aus-              (1) Auf Fertigpackungen gleicher Füllmenge müs-\nschütten und Auflockern anfallenden Menge.               sen der Name oder die Firma und der Ort der ge-\nwerblichen Hauptniederlassung dessen, der die\n§ 19                          Fertigpackung hergestellt hat, angegeben sein.\nKontrollmeßgeräte und Aufzeichnungen             Bringt ein anderer als der Hersteller die Fertig-\npackung unter seinem Namen oder seiner Firma\n(1) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge\nin den Verkehr, ist anstatt des Herstellers dieser an-\nherstellt, hat diese mit geeigneten Kontrollmeßgerä-\ndere anzugeben. Die Angabe darf abgekürzt werden,\nten nach Anlage 7 stichprobenweise so regelmäßig\nsofern das Unternehmen für die zuständige Behörde\nzu überprüfen, daß die Einhaltung der Verpflichtun-\naus der Abkürzung erkennbar ist.\ngen nach § 15 des Eichgesetzes und §§ 17 bis 17 b\ndieser Verordnung gewährleistet ist. Die Prüfung            (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf\nkann auch an jeder einzelnen Fertigpackung erfol-        1. Fertigpackungen, die nach § 16 Abs. 2 des Eich-\ngen. Zusatzeinrichtungen an den Kontrollmeßgerä-             gesetzes gekennzeichnet sind,\nten, die zur Registrierung und Auswertung von            2. Fertigpackungen mit Saatgut, die mit einer Be-\nMeßwerten dienen, unterliegen nicht der Eich-                triebsnummer gekennzeichnet sind, die nach den\npflicht. Sie sind von den zusti:indigen Behörden auf         Vorschriften der zum Saatgutverkehrsgesetz er-\nordnungsgemäße Arbeitsweise zu überprüfen.                   lassenen Rechtsverordnungen festgesetzt ist,","Nr. 149   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976                      3737\n3. Aerosolpackungen, die nach den Vorschriften                             Fünfter Abschnitt\nder Druckgasverordnung vom 20. Juni 1968 (Bun-      Unverpackte Backwaren und Verkaufseinheiten\ndesgesetzbl. I S. 730) in der jeweils geltenden                        ohne Umhüllung\nFassung und den hierzu vom Bundesministe'r für\nArbeit und Sozialordnung erlassenen, im Bundes-\n§ 21 C\narbeitsblatt      Fachteil Arbeitsschutz - veröf-\nfentlichten Technischen Regeln gekennzeichnet                      Unverpackte Backwaren\nsind,                                                  (1) Unverpackte Backwaren gleichen Gewichts\n4. Fertigpackungen mit Butter, die mit einer Kon-       wie Brot, Kleingebäck, Feinbackwaren und Dauer-\ntrollnummer nach § 21 der Butterverordnung vorn     backwaren (Backwaren), die nach Gewicht in den\n2. Juni 1951 in der Fassung der Bekanntmachung      Verkehr gebracht werden, dürfen gewerbsmäßig\nvom 10. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1287)     nur so hergestellt werden, daß ihr Gewicht zum\nin der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet     Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nennge-\nsind,                                               wicht nicht unterschreitet.\n5. Fertigpackungen mit Rauchtabak, die mit einem           (2) Unverpackte Backwaren nach Absatz 1 dürfen\nEntwertungsvermerk nach § 14 der Durchfüh-          gewerbsmäßig nur eingeführt oder sonst in den\nrungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz in          Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht wer-\nden, wenn ihr Gewicht zum Zeitpunkt der Herstel-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Sep-\nlung im Mittel das Nenngewicht nicht unterschrei-\ntember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1645) in der\ntet.\njeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind.\n(3) Bei Backwaren, die erstmals gewerbsmäßig in\nden Verkehr gebracht werden, darf das Gewicht\nkeine größere Minusabweichung haben als das\nVierter Abschnitt                   2fache der in der Tabelle de~ § 17 Abs. 1 für die\nBesondere Vorschriften für Fertigpackungen           Klasse B festgelegten Werte.\nmit Füllmengen von weniger als 5 Gramm                (4) Die Backwaren dürfen ohne Verwendung von\noder Milliliter oder mehr als 10 Kilogramm          Meßgeräten hergestellt und in den Verkehr ge-\noder Liter                      bracht werden. Meßgeräte, die nur zur Herstellung\ndieser Backwaren verwendet werden, sind von der\n§ 21 a                        Eichpflicht ausgenommen.\nFertigpackungen mit Füllmengen von weniger            (5) § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 17 b Abs. 1\nals 5 Gramm oder Milliliter              Nr. 1 und 4 des Eichgesetzes gelten entsprechend.\nFür die Einhaltung der Verpflichtungen nach Ab-\n(1) Fertigpackungen mit einer Füllmenge von          satz 1 und 3 gilt § 19 entsprechend.\nweniger als 5 Gramm oder Mililiter dürfen abwei-\nchend von § 16 Abs. 1 des Eichgesetzes ohne Füll-\nmengenangabe in den Verkehr gebracht werden,                                      § 21 d\nsoweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Men-                  Verkaufseinheiten ohne Umhüllung\ngenkennzeichnung vorschreiben.\n(1) Verkaufseinheiten gleichen Gewichts, gleicher\n(2) Werden Fertigpackungen auf Grund des Ab-         Länge oder gleicher Fläche ohne Umhüllung mit\nsatzes 1 ohne Füllmengenangabe in den Verkehr           den nachstehend genannten Erzeugnissen dürfen\ngebracht, so sind die §§ 15 und 16 des Eichgesetzes     gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß das\nsowie die Vorschriften dieser Verordnung nicht.an-      Gewicht, die Länge oder die Fläche zum Zeitpunkt\nzuwenden.                                               der Herstellung im Mittel das Nenngewicht, die\nNennlänge oder die Nennfläche nicht unterschreitet:\n§ 21 b\nBänder, Schnüre, Litzen und Garne jeder Art,\nFertigpackungen mit Füllmengen von mehr als\nDraht,\n10 Kilogramm oder Liter\nKabel,\n_Die §§ 15 und 16 des Eichgesetzes sowie die Vor-       Schläuche,\nschriften dieser Verordnung sind auf Fertigpackun-\nTapeten,\ngen mit einer. Nennfüllmenge von mehr als 10 Kilo-\ngramm oder Liter nicht anzuwenden. § 7 Abs. 1              flächige Textilerzeugnisse,\nNr. 1 des Eichgesetzes ist auf Meßgeräte, die Ab-          Geflechte und Gewebe jeder Art.\nfülleinrichtungen sind und zur Herstellung von Fer-\n(2) Verkaufseinheiten nach Absatz 1 dürfen ge-\ntigpackungen mit einer Nennfüllmenge von mehr\nwerbsmäßig nur eingeführt oder sonst in den Gel-\nals 10 Kilogramm oder Liter verwendet werden, nur\ntungsbereich dieser Verordnung verbracht werden,\nanzuwenden, wenn ihnen eine geeignete geeichte\nwenn das Gewicht, die Länge oder die Fläche zum\nWaage so nachgeschaltet ist, daß jede Fertigpak-\nZeitpunkt der ·Herstellung im Mittel das Nenn-\nkung gewogen wird und Fertigpackungen, die um\ngewicht, die Nennlänge oder die Nennfläche nicht\nmehr als die Verkehrsfehlergrenze dieser Waage\nvon der Nennfüllmenge abweichen, aussortiert wer-       unterschreitet.\nden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fertig-            (3) Die Verkaufseinheiten dürfen gewerbsmäßig\npackungen mit Torf oder Blumenerde.                      nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr","3738                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGewicht, ihre Länge oder ihre Fläche die in §§ 17             oder mit einem Nennvolumen, das mit dem des\nund 17 a festgelegten Minusabweichungen nicht                 Erzeugnisses nicht übereinstimmt, in den Ver-\nüberschreitet.                                                kehr bringt,\n(4) Die Verkaufseinheiten dürfen ohne Verwen-           3. Flaschen als Maßbehältnisse, deren Randvoll-\ndung von Meßgeräten hergestellt und in den Ver-               volumen nicht den Vorschriften des § 3 Abs. 2\nkehr gebracht werden. Meßgeräte, die nur zur Her-             Satz 1 oder 2 entspricht, herstellt, einführt oder\nstellung dieser Verkaufseinheiten verwendet wer-              sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung\nden, sind von der Eichpflicht ausgenommen.                    verbringt,\n(5) § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, die §§ 16 und 17 b         4. entgegen § 3 Abs. 3 Flaschen als Maßbehält-\nAbs. 1 Nr. 1 und 4 des Eichgesetzes und die §§ 4 a,           nisse mit zu geringem Randvollvolumen in den\n5, 14 Abs. 2 und 3 und die §§ 18 a, 21, 21 a und 21 b         Verkehr bringt,\ndieser Verordnung gelten entsprechend. Für die\nEinhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 und           5. entgegen § 4 a Abs. 1 Fertigpackungen mit Gar-\n3 giH § 19 entsprechend.                                      nen in den Verkehr bringt,\n(6) Absatz 1 bis 5 gilt nicht für Verkaufseinheiten,    6. entgegen §§ 5, 6, 13 bis 16, 16 a Abs. 3 Satz 1\ndie ausschließlich für Letztverbraucher bestimmt              oder § 25 Abs. 5 Satz 4 Fertigpackungen nicht\nsind, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruf-         ordnungsgemäß kennzeichnet,\nlichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden.              7. Behältnisse mit größeren Volumenabweichun-\ngen, als § 12 Satz 1 zuläßt, in den Verkehr bringt,\n8. Fertigpackungen mit dem Zeichen der Anl,age 9\nSechster Abschnitt\nherstellt, aus Staaten außerhalb der Europäi-\nNachschau, Ordnungswidrigkeiten,                     schen Gemeinschaften einführt oder sonst in\nUbergangs- und Schlußvorschriften                    den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-\nbringt, ohne daß die Anforderungen des § 16 a\n§ 22                               Abs. 1 .erfüllt sind,\nNachschau                           9. entgegen § 17 a Abs. 1 Satz 1 und 2 oder § 17 b\n(1) Die Einhaltung der Vorschriften des § 15 des           Abs. 2 Satz 1 Fertigpackungen in den Verkehr\nEichgesetzes und der §§ 17 bis 17 b, 21 c Abs. 1 bis 3        bringt, die die festgelegte Minusabweichung\nund § 21 d Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung ist von             überschreiten,\nder zuständigen Behörde durch Stichproben zu prü-         10. entgegen § 17 b Abs. 1 Fertigpackungen in den\nfen. Die Prüfung kann bei der Herstellung, der Ein-           Verkehr bringt, die nicht mindestens die an-\nfuhr, einem sonstigen Verbringen in den Geltungs-             gegebene Menge enthalten,\nbereich dieser Verordnung und in allen Stufen des\nHandels erfolgen. Für die Prüfung ist das Verfahren       11. entgegen § 17 c Fertigpackungen herstellt, die\nzur Prüfung der Füllmengen von Fertigpackungen                die festgelegte Minusabweichung überschreiten,\nder Anlage 4 anzuwenden.                                  12. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung\nmit § 21 c Abs. 5 Satz 2, die Uberprüfung mit\n(2) Die Einhaltung der Vorschriften des § 3 dieser\ngeeigneten Kontrollmeßgeräten unterläßt,\nVerordnung ist von der zuständigen Behörde durch\nStichproben in den Betrieben zu überprüfen, die           13. entgegen § 19 Abs. 2 den Verwendungsbereich\nFlaschen als Maßbehältnisse herstellen, einführen             der Kontrollwaage nicht ordnungsgemäß kenn-\noder sonst in den Geltungsbereich dieser Verord-              zeichnet,\nnung verbringen. Für die Prüfung ist das Verfahren        14. entgegen § 19 Abs. 4 Satz 1 die Ergebnisse der\nzur Prüfung von Flaschen als Maßbehältnissen der              Uberprüfungen nicht oder nicht ordnungsgemäß\nAnlage 5 anzuwenden.                                          aufzeichnet oder entgegen § 19 Abs. 4 Satz 2\ndie Aufzeichnungen nicht aufbewahrt oder nicht\n§ 23\nvorlegt,\nGratisproben\n15. Fertigpackungen ohne die in § 21 Abs. 1 Satz 1\n(weggefallen)                           oder 2 vorgeschriebenen Angaben herstellt, ein-\nführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser\n§ 24                               Verordnung verbringt,\nOrdnungswidrigkeiten                     16. entgegen § 21 c Abs. 1 oder 2 Backwaren her-\nstellt, einführt oder sonst in de_n Geltungsbe-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2               rnich dieser Verordnung verbringt, deren Ge-\nNr. 12 des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich              wicht im Mittel das Nenngewicht unterschreitet,\noder fahrlässig                                               oder entgegen § 21 c Abs. 3 Backwaren in den\n1. entgegen § 1 Fertigpackungen mit einem nicht             Verkehr bringt, deren Gewicht eine größere\nin der Anlage 1 aufgeführten Nennvolumen des            Minusabweichung als die dort bezeichneten\nErzeugnisses in den Verkehr bringt,                     Werte hat,\n2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Flaschen als       17. entgegen § 21 d Abs. 1 oder 2 Verkaufseinheiten\nMaßbehältnisse mit einem nicht in der Anlage 1          herstellt, einführt oder sonst in den Geltungs-\naufgeführten Nennvolumen des Erzeugnisses               bereich dieser Verordnung verbringt, deren Ge-","Nr. 1'19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976                                   3739\nwicht, Ling() od(!r f<lüche im Mittel das Nenn-    mit dem Zeichen der Anlage 9 nur versehen wer-\n!Jewicht, die Nennlünge oder Nennfläche unter-     den, wenn die Nennfüllmenge für das Erzeugnis\nschreitet, oder entg(~gen § 21 d Abs. 3 Verkaufs-  angegeben ist.\neinheiten in den Verkehr bringt, deren Gewicht,\n(6) § 17 Abs. 1 und 2 gilt nicht für Fertigpackun-\nLänge oder Flüche die festgelegten Minusabwei-\ngen mit kalibriertem Schlachtgeflügel. Diese Fertig-\nchungen überschreitet,\npackungen dürfen bis zum 31. Dezember 1977 nicht\n18. entgegen § 25 Abs. 5 Satz 8 Flaschen mit dem         mit einer größeren Minusabweichung als dem zwei-\nZeichen der Anlage 9 versieht.                     fachen der in § 17 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum\n(2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nr. 5,    31. Dezember 1974 geltenden Fassung festgesetzten\n6, soweit sie die §§ 5 und 14 Abs. 2 und 3 betrifft,     Werte in den Verkehr gebracht werden.\nNummer 12 und 15 gelten in Verbindung mit § 21 d\n(7) Die nach den bisher geltenden Vorschriften\nAbs. 5 auch für Verkaufseinheiten ohne Umhüllung.\nerteilten Fabrfämarken für Flaschen gelten als Her-\nstellerzeichen im Sinne dieser Verordnung.\n§ 25\n(8) Anlage 4 Nr. 9 Satz 2 und Anlage 5 Nr. 6\nUbergangsvorschrift                   Satz 2 sind nicht anzuwenden auf Fertigpackungen\n(l) (weggefallen)                                    und Maßbehältnisse, die aus einem oder über ein\nMitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften\n(2) Fertigpackungen, für die in Anlage 1 Spalten 5\nund 6 Ubergangsfristen festgelegt sind, dürfen bis       eingeführt werden, das entsprechende Kontrollvor-\nzum Ablauf dieser Pristen in den Verkehr gebracht        schriften noch n,icht erlassen hat.\nwerden. Fertigpackungen, für die in Anlage 3 bei             (9) Abweichend von § 17 b dürfen Fertiigpackun-\neinzelnen Werten Ubergangsfrisiten festgelegt sind,      gen mit Zündhölzern bis zum 31. Dezember 1985 mit\ndürfen bis zum Ablauf dieser Fristen ohne Angabe         einer Minusabwekhung in den Verkehr gebracht\ndes Grundpreises in den Verkehr gebracht werden.         werden, die 10 vom Hundert der Nennfüllmenge\n(3) (weggefallen)                                    nicht überschreitet. Die Vorschriften des § 15 Abs. 1\nund 2 des Eichgesetz,es über die mittlere Füllmenge\n(4) § 17 des Eichgesetzes und die §§ 1 und 2\nbleiben unberührt.\nAbs. 1 Satz 1 dieser Verordnung sind auf Behält-\nnisse mit den in Anlage 1 genannten flüssigen                (10) Fertigpackungen und Verkaufoe,inheiten ohne\nLebensmitteln, die vor dem 1. Januar 1977 eingeführt     Umhüllung mit Garnen dürfen noch bis zum 31. De-\noder sonst in den Geltungsbereich dieser Verord-         zember 1978 in den bis zum 1. Juli 1977 zulässigen\nnung verbracht werden, nicht anzuwenden. Das             Größen und Größenwerten in den Verkehr gebracht\ngleiche gilt für Behältnisse mit den in Anlage 1         werden.\ngenannten flüssigen Lebensmitteln, die nach dem                                           § 26\n1. Januar 1977 eingeführt oder sonst in den Gel-\nAußerkrafttreten von Vorschriften\ntungsbereich dieser Verordnung verbracht werden,\naber bereits vor dem 1. Januar 1977 abgefüllt wor-           § 14 Abs. 2 der Butterverordnung in der Fassung\nden sind.                                                der Bekanntmachung vom 10. August 1970 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1287) tritt am 1. Januar 1972 außer\n(5) Flaschen zur Wiederbefüllung mit sterilisierter\nKraft. § 1 Satz 2 der Verordnung über den Handel\nKonsummilch, die vor dem 1. Juli 1974 hergestellt\nworden sind, sowie sonstige Flaschen, die vor dem        mit Kunsthonig in Packungen vom 16. Ma,i 1941\nl. Januar 1973 hergestellt worden sind, gelten als        (Reichsgesetzbl. I S. 278), § 9 Abs. 3 der Verordnung\nMaßbehältnisse, wenn sie den vor Inkrafttreten           über Kakao und Kakaoerzeugnisse vom 15. Juli\ndieser Verordnung geltenden Vorschriften entspre-        1933 (Reichsgesetzbl. I S. 504) sowie § 2 Abs. 5 der\nchen. Sie dürfen bis zum 31. Dezember 1980 zur           Siebenten Durchführungsverordnung zum Getreide-\nWiederbefüllung verwendet werden. Hierbe,i dürfen        gesetz vom 12. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 996)\nFlaschen mit sterilisierter Konsummilch, Obst- und       treten am 1. Januar 1977 außer Kraft.\nGemüsesäften oder Fruchtsaftgetränken, Flaschen\nmit Malzbier und Malztrunk mit einem Nennvolu-                                             § 27\nmen von mehr als 0,5 Liter sowie Flaschen miit                                     Berlin-Klausel\nweinähn1ichen Getränken und warmabgefülltem\nWein, die nicht mit dem Zeichen der Anlage 9                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nversehen werden, auch eine geringere Füllmenge\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes\nenthalten, als nach Anlage 1 Spalt,en 3 bis 6 zuläs-\nauch im Land Berlin.\nsig ist. Be,i sterilisierter Konsummilch, Fruchtsaftge-\ntränken, Malzbier und Malztrunk sowie bei wein-                                          § 28 *)\nähnlichen Getränken und warmabgefülltiem Wein                                       Inkrafttreten\nmuß d,ie geringere Füllmenge gekennzeichnet sein.\n§ 4 triitt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nEine Angabe des Grundpreises ist nicht erforder-\nlich. Flaschen als Maßbehältnisse mit einem Nenn-        Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 1972\nvolumen von 50 Milliliter und mehr dürfen noch bis       in Kraft.\nzum 1. Juli 1980 mit dem Zeichen M hergestellt           •) § 28 betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprüng-\nwerden. Diese Flaschen dürfen unbegrenzt verwen-             lichen Fassung vom 16. Dezember 1971. Der Zeitpunkt des Inkraft-\ntretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den Änderungs-\ndet werden. Flaschen nach Satz 1, 6 und 7 dürfen             verordnungen.","3740                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage 1\nzur Fertigpackungsverordnung\nVerbindliche Werte für die Nennvolumen von Fertigpackungen\nmit bestimmten flüssigen Lebensmitteln\nFüllmengenwerte in Liter\nFüllmengen-                                                        vorübergehend zulässig\nbereich, in dem            unbeschränkt zulässig            bis 31. 12. 1980, sofern kein anderer\nErzeugnisse         nur Fertigpackun-                                                    Zeitpunkt angegeben\ngen mit den in\nSpalten 3 bis 6\ngenannten Nenn-                           zusätzliche                                zusätzliche\nvolumen zulässig      EWG-Werte 1)                          EWG-Werte       2)\nnationale Werte                           nationale Werte\nsind\n1                       2                  3                  4                     5                    6\n1 a) Wein aus frischen       0,05 bis 5          0,10-0,25-         0,20-3             0,20 - 0,36 *) -\nWeintrauben; mit                           0,35 - 0,375 -                        0,475*) -\nAlkohol stumm-                             0,50-0,70-                            0,60*) -\ngemachter Most aus                         0,75-1-                               0,68*) -\nfrischen Wein-                             1,5-2-5                               0,72*) -\ntrauben;                                                                         0,95*) -\nausgenommen                                                                      1,75*) - 1,88*)\nLikörwein\n(GZT: ex 22.05 C)\nb) Apfelwein, Birnen-      0,05 bis 5          0,10-0,25-         0,20-3             0,20-0,33-\nwein, Met und                              0,35 - 0,375 -                        0,36 *) - 0, 72 *)\nandere gegorene                            0,50-0,70-\nGetränke, nicht                            0,75-1-\nschäumend                                  1,5-2-5\n(GZT: 22.07 B II)\nc) Wermutwein und          0,05 bis 5          0,10-0,375-        0,20-0,25-         0,20 -     0,35 *) -   0,33\nandere Weine aus                           0,50-0,75-         0,70-2-3-          0,36*)   -\nfrischen Wein-                             1-1,5              5                  0,68*)   -\ntrauben, aromatisiert                                                            0,J0 *)  -   0,72 *)\n(GZT: 22.06);\nLikörwein\n(GZT: ex 22.05 C)\n2 a) Schaum weine            0,05 bis 5          0,10-0,125-                           0,57 *). -   0,77 *)\n(GZT: 22.05 A  + B)                        0,20 - 0,375 -\n0,75-1,5-3\nb) Apfelwein, Birnen-      0,05 bis 5          0,10 - 0,125 -                        0,57*)       0,77 *}\nwein, Met und                              0,20 - 0,375 -\nandere gegorene                            0,75-1-\nGetränke,                                  1,5-3\nschäumend\n(GZT: 22.07 B I)","Nr. 149 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976                               3741\nFüllmengenwerte in Liter\nFüllmengen-                                                       vorübergehend zulässig\nbereich, in dem            unbeschränkt zulässig            bis 31. 12. 1980, sofern kein anderer\nErzeugnisse        nur Fertigpackun-                                                   Zeitpunkt angegeben\ngen mit den in\nSpalten 3 bis 6\ngenannten Nenn-                                                                     zusätzliche\nvolumen zulässig     EWG-Werte 1)          zusätzliche      EWG-Werte      2)\nnationale Werte                           nationale Werte\nsind\n1                      2                  3                   4                   5                    6\n3 Bier                     0,05 bis 5         0,25-0,33-                             0,20*) -\n(GZT: 22.03)                                0,50-0,75-                             0,30 *) - 0,45 *)\n1-2-3-                                 0,66*) - 3,8\n4    5                                 für Metalldosen\naußerdem\n0,18*) - 0,35\nGueuze                                      0,375\n4 Spirituosen und          0,05 bis 5         0,05- 0,10 -        0,25-5             0,25 - 0,36 *) -\nsonstige alkoholische                       0,20-0,35-                            0,60*) -0,72*)\nGetränke                                    0,375-0,50-\n(GZT: 22.09)                                0,70-0,75-\n1-1,5-2-\n2,5    3\n5 Speiseessig              0,05 bis 5         0,25-0,50-                            0,35-0,70-\n(GZT: 22.10)                                0,75-1-2-                             1,5*) - 2,5\n5\n6 Speiseöle                0,05 bis 5         0,10-0,25-          0,375 -    0,75 - 0,375-                  0,60\n(GZT: 15.07 A 1)                            0,50-1-2-           2,5               0,625 *) - 0,75 -\n3-5                                   1,5*)-2,5\n(GZT: 15.07 D II)\n7 a) Milch und Milch-      0,05 bis 5         0,10-0,20-          1,5-5             0,22 *) -    0,33 -\ngetränke                                 0,25-0,50-          für Metalldosen   0,6*)\n(nach Füllvolumen)                       0,75-1-2-           außerdem 0,33\n(GZT: ex 04.01)                          3-4\nausgenommen\nJoghurt und Kefir\n(GZT: 22.02 B)\n0,05 bis 5                             0,10-0,20-                                für Metalldosen\nb) Flüssige Milch-\n0,25-0,50-                                0,35\nerzeugnisse, soweit\nsie nach Volumen                                             1-1,5-2-\nverkauft werden,                                             3-5\nsowie flüssige                                               für Metalldosen\nLebensmittel eigener                                         außerdem 0,33\nArt, soweit sie unter\nVerwendung von\nMilch und Milch-\nerzeugnissen her-\ngestellt sind und\nnach Volumen ver-\nkauft werden, soweit\nsie nicht unter\nNr. 7 a fallen","3742                                 J?undesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nFüllmengenwerte in Liter\nFüllmengen-                                                         vorübergehend zulässig\nbereich, in dem            unbeschränkt zulässig              bis 31. 12. 1980, sofern kein anderer\nErzeugnisse          nur Fertigpackun-                                                     Zeitpunkt angegeben\ngen mit den in\nSpalten 3 bis 6\ngenannten Nenn-                                                                        zusätzliche\nvolumen zulässig                  1)       zusätzliche        EWG-Werte      2)\nEWG-Werte          nationale Werte                            nationale Werte\nsind\n1                        2                  3                   4                     5                     6\n8 a) Wasser, Mineral-           0,2 bis 5           0,20-0,25-           3-4-5             bis 31. 12. 1988:\nwasser, kohlensäure-                        0,33-0,50-                             0,35 - 0,45*) -\nhaltiges Wasser                             0,70-0,75-                             0,47*) -\n(GZT: 22.01)                                1-1,5-2                                0,90 *) - 0,94 *)\nb) Limonaden (ein-          0,2 bis 5           0,20-0,25-                             0,35- 0,45*) -\nschließlich der aus                         0,33-0,50-                             0,60*) --\nMineralwasser her-                          0,70-0,75-                             0,90*) - 0,94*)\ngestellten) und                             1-1,5-2-\nandere nicht-alkoho-                        3--4-5\nlische Getränke,\nausgenommen\nFrucht- und Gemüse-\nsäfte\n(GZT: '22.02 A)\n9 Frucht- und Gemüse-           0,125 bis 5         0,125 - 0,20 -                          für Metalldosen        für Metalldosen\nsäfte, nicht gegoren,                           0,25-0,33-                             0,18 -     0,35         0,55 -   1,24\nohne Zusatz von                                 0,50-0,70-\nAlkohol, auch mit                               0,75-1-\nZusatz von Zucker                               1,5-2-3-\n(GZT: 20.07, nicht                              4-5\nkonzentrierte Erzeug-\nnisse)\n1\n) Der Rat der Europäischen Gemeinschaften beabsichtigt, diese Werte später zu überprüfen.\n2\n) Die mit *) gekennzeichneten Werte sind nur für eingeführte Fertigpackungen zulässig\nsowie für Fertigpackungen, die zur Ausfuhr bestimmt sind.","Nr. 149 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976                      3743\nAnlage 2\nzu § 4 a der Fertigpackungsverordnung (auch in Verbindung mit § 21 d Abs. 5)\nVerbindliche Werte für Fertigpackungen und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung mit Garnen\nErzeugnis                        Werte in g                      Werte in m\n1. Handstrickgarne                  20-\n50 und Vielfache von 50\n2. Handarbeits-, Stopf-             5--10-20-                      5-10-20\nund Reihgarne                    50 und Vielfache von 50\n3. Verpackungsfäden                 25--\n50 und Vielfache von 50\n4. Nähfäden aus Baumwolle,                                          10 - 30 - 50 - 100 und\nsynthetischen Fasern und                                         Vielfache von 100 -\nFäden sowie Mischungen                                           1 000 und Vielfache von 1 000\ndaraus\n5. sonstige Garne                                                  5-10-20-30-\n40-50-\n100 und Vielfache von 100","3744                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage 3\nzur Fertigpackungsverordnung\nUnverbindliche Werte für Fertigpackungen gemäß§ 17 c Abs. 1 Nr. 3 des Eichgesetzes\nErzeugnisse                                            Werte in ml\nA. Werte für Volumen von Behältnissen\n1.    Obstkonserven, Gemüsekonserven einschl. Sauer-,\nSauerkraut- und Rotkrautkonserven, Hülsenfrucht-\nkonserven, Kartoffelkonserven, Kapern:                            105 - 210 - 315 - 370*) -\n425 **) - 580 - 720 *) - 850 -\n1 700 - 2 550 - 3 100 - 4 250 -\n10 200\nfür Kapern außerdem:                                         15-67\nfür Grünkohlkonserven außerdem:                              1 275\nfür Stangenspargel außerdem:                                 305 -   470 -   875\nfür importierte Pfirsich-, Aprikosen-, Ananas-,\nFruchtcocktail-, Boysenbeeren- und Mangokonser-\nven außerdem sowie für künstlich gesüßte diäte-\ntische Obstkonserven nur:                                    385- 475\nfür importierte Ananaskonserven aus Malaysia:                360 anstelle von 385\nbis zum 31. Dezember 1977\nfür importierte Spargelstangen und -abschnitte\naußerdem:                                                    460 -   840\nfür importierte Erzeugnisse aus Polen und Ungarn\naußerdem:                                                    450-900\nbis zum 31. Dezember 1977\nfür Oliven in Gläsern nur:                                   67 - 110 - 150 -        240 -  360 -\n450 - 670 - 935\nfür Maiskolben nur:                                          1 134\nfür Maiskörner nur:                                          210 - 425 - 850\n418 bis zum 31. Dezember 1977\nfür Artischockenböden:                                       333 anstelle von 315\nfür Bambusschößlinge, Wasserkastanien und\nSojabohnenkeime außerdem:                                    350\n1 a. Vorgekochter Reis:                                                425 -   850\n2.    Fischerzeugnisse:                                                 60 - 80 - 120 -        190 -  330 -\n38-0-430\nfür Krusten-, Schalen- und Weichtiere nur:                   105 -   210 -  425\nfür importierte Krusten-, Schalen- und Weichtiere\naußerdem:                                                    120 -   195 -  330- 370\nfür Sardellenfilets:                                         28\nfür Fischbällchen nur:                                       425 -   850\nfür Sardellenpaste in Tuben nur:                             57\n*) nicht für sterilisierfähige Dosen\n**) nicht für Gläser","Nr. 149     Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976                            3745\nErzeu~Jnisse                                          Werte in ml\nfür Thunfisch und Thunfischzubereitungen\naußerdem:                                                       70 -    110 -   130 -   210 -    270\nfür importierte Olsardinen und Dlsardinenzube-\nreitungen, Sardellen, Anchovis, Brisling, Sild und\nandere Heringszubereitungen nur:                                53 -   75 -   103 -   112 -   130 -170\nfür importierte Makrelen und Makrelenzuberei-\ntungen nur:                                                     130 -    210\n3.    Feinkoslerzeugnisse:\na) Mayonnaisen, Mayonnaisensoßen, Remouladen\nund ähnliche püslöse emulgierte Erzeugnisse:                    84 - 95 - 150 - 275 -          430 -\n540 - 810 - 1 320\nb) Feinkostsalül.e jeg lieh er Art und andere Salate\nwie Kartoffelsalat:                                             150 - 17 5 - 200 - 250 - 325 -\n425 - 810 -900\n400 *) bis zum 31. Dezember 1977\nc) Feinkoslpastelen, Parfaits, Pains, Cremes und\nPasten (außer Fleischerzeugnissen, jedoch Wild\nund Geflügel):                                                  40 - 84 -      95 -   145 -   235 -\n355 -450\nd) Wild- und Geflügelerzeugnisse, kochfertig und\ntafelfertig zuberei tele Gerichte (außer Fleisch-\nerzeugnisse):                                                   210 -    315 -   425 -   580 -    850 -\n1450\ne) Salatsoßen, Würzsoßen und verwandte Soßen:                        150 -- 200 - 275 -       325 -    430 -\n540 - 700 - 810\nfür importierte Würzsoßen außerdem:                             60-300-375\nfür importierte Worcester- und Sojasoßen\naußerdem:                                                       160 bis zum 31. Dezember 1977\n4.    Senf:                                                                10 - 40 - 95 - 125 - 150 -\n175 - 200 - 250 - 370 - 720\n5.    Gewürze und Gewürzk rüuter:                                          110- 370\n6.    Tomatenmark:                                                         70- 95-150 -          210 -   370 -850\n7.    Meerrettich:                                                         53 - 95 - 150 -       210 -    370 --\n420 - 720\n7 a. Volltafelferlige Suppen, Brühen, Bratensoßen und\nverwandte Soßen:                                                      105 **) - 210 **) - 315 **) -\n370 *) - 425 **) - 580 **) -      850 **)\nfür importierte Erzeugnisse:                                     230-400\n7 b. Futtermittel für Heimtiere und Vögel, naß konser-\nviert oder vakuumverpackt (ohne Zierfischfutter):                     210-425 - 850-1275-\n1700-2550\n8.     Pulverförmigc Wasch- und Reinigungsmittel:                           37 5 - 750 - 1 500 - 2 250 -\n3 750 - 7 700 - 11 450 - 15 200 -\n18 950 - 22 700\n*) nicht für sterilisir:rfo!J ige Do;;en\n**) nidlt für Gläser","3746                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nErzeugnisse                                           Werte in ml\n9. Bohnerwachs sowie nichtflüssige Schuh- und Leder-\npflegemittel:                                               38-68-108-220-475\n10. Klebstoffe:                                                 10 - 23 - 38 - 53 - 71 - 105 -\n156 - 210 - 315 - 425 - 580 -\n850 - 1 060 - 2 055 - 2 550 -\n3 100 - 4 250 - 4 880 -- 5 650 -\n6 200 - 7 500 - 11 000\nErzeugnisse                                            Werte in g\nB. Werte für Gewichte von Erzeugnissen\n1. Milcherzeugnisse:\na) Sauermilch-, Joghurt- und Kefirerzeugnisse, saure\nSahne, nichtflüssige Milchmischerzeugnisse und\nnichtflüssige Lebensmittel eigener Art, soweit sie\nunter Verwendung von Milch und Milcherzeug-\nnissen hergestellt werden:                              75 -- 150 -   175\nb) Ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse (außer\nkondensierte Sahne):                                    15 -   80 -- 170 -   340 -  410\nc) Gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse:                      150- 400\nd) Kondensierte Sahne, Kaffeesahne:                         15 -   75 -   165 -   330 -    395 -\n970\ne) Trockenmilcherzeugnisse:                                 400\nf) Hartkäse, Schnittkäse, halbfester Schnittkäse,\nSauermilchkäse, Weichkäse sowie in Scheiben\noder Portionen abgepackter Naturkäse:                   62,5 -   80 -   150 -  300 -    400\ng) Frischkäse, Käsezubereitungen, Schmelzkäse und\nSchmelzkäsezubereitungen:                               62,5 -   80 -  150\nh) Käsefondue:                                              400\n2. Fleischerzeugnisse:\na) Fleisch- und Wurstwaren (außer Würstchen):               160 - 300 - 400 -        600 -   800 -\n1500-2500\nfür Corned-beef und Frühstücksfleisch außerdem:         340 -   1 360\nfür Kochschinken außerdem:                              450\nfür Pasteten, Cremes, Pains, Parfaits auf Fleisch-\nbasis außerdem:                                         80- 135\nb) Würstchen:                                               180 -   300 - 360 - 400 -        720 -\n(als Gewicht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 der          900 -   1 800 - 3 600\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung)\n3. Tiefgefrorene Erzeugnisse:\na) Sämtliche tiefgefrorene Lebensmittelerzeugnisse:         150 -   300 -   450 -   600 -   750\nfür Suppengrün und Petersilie sowie tiefgefrorene\nGarnelen außerdem:                                      75\nfür Forellen nur:                                       285- 340\nb) Fischfilets, Fischportionen, Fischsteaks und ähn-\nliche Erzeugnisse nur:                                  400 -   600 -  800","Nr. 1,rn     Tag der Ausgabe-: Bonn, den 28. Dezember 1976                          3747\nf:rz<:ngnisse                                           Werte in g\n4.   Kartoffelerzeugnisse:\na) Knödel einschließlich Semmelknödel:                         110 -   220 -   330 -    440 -   550 -\n660\nb) Kartoffelpuffer:                                            85- 170       255 -    340\nc) Kartoffelkroketlt:n:                                       300- 400\nd) Kurtoffelpüree:                                             70 - 80 - 90 -      110 -   150 -\n165 - 180\ne) Reibekuchen, vt1kuumverpackt:                               150- 300\nf) vorgekochte, hitzesterilisierte Kartoffeln:                750\ng) vorerhi tzte Röslkurtoffeln:                                400\n5.   Zuckerhaltiger Brotaufstrich:                                  225 -- 450\n(Konfitüren, Marmeladen, Apfelkraut, Pflaumenmus,\nGelees, Rübenkraul, Raffinadesirup, Speisesirup,\nJlüssig(~r Zuckersüup)\nfür Diabetiker-Konfitüren, -Marmeladen, -Gelees,\n-Pflaumenmus und -:1--Iagebuttenmus nur:                   430\nfür Fruchlschnill.en nur:                                  75- 150\nfür Nußmus nur:                                            165 -- 330\nfür JlüssigesPekUn nur:                                    225-450\nlür Nugatkrem und andere kakaoba.ltige oder aus\nOlsc1men                  Brotaufstrichmittel nur:         400 -- 750\n6.   Datteln:                                                       150 -  225\n7.   Tomaten- und                                                   95 -  340 -   600 -   850\n8.   Würzen:                                                        75 -  1 250 -   1 500\n9.   Würzmittel und \\,Vürzmischungen:                               60-70-80\n9 a. Gewürze und Gewürzkräuter:                                     35-45\n10.   Getreideerzeugnisse und andere Erzeugnisse:.\na) Müslierzeugnisse, Säuglings- und Kleinkinder-\ntJetreiclenahrun~J. Speisestärke einschließlich Kin-\nderstärke:                                                 400\nb) Te11erferl.ige Gcheidekost (Cornflakes, Frühstücks-\nflocken u.ä.):                                             170 -  225- 340\nc) Küseomeletten:                                             400\nd) Teigwaren:                                                  1500     2 500 -    3 500 -  4 500\ne} Mehl:                                                       2 500\n11.   Fein- und Dauerbad< waren (außer Paniermehl):                  75 - 150 - 175 -- 300 -        400 -\n600 -- 750 - 1 500\nfür Zw i.eback außerdem:                                   225\nfür Lebkuchen außerdem:                                    350\nfür Paniermehl nur:.                                       400","3748                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nErzeugnisse                                          Werte in g\n12.     Knäckebrot:                                                  240-400\n13.     Zucker und Zuckeraustauschstoffe:\na) Puderzucker, Gelierzucker, Einmachzucker;\nZuckeraustauschstoffe:                                   2 500\nb) Kandis, Kandisfarin, Traubenzucker:                       400\n14.     (entfallen)\n15.     Süßwaren:\na) Schokoladenerzeugnisse und Zuckerwaren ein-\nschließlich kandierten Früchten (außer figürliche\nErzeugnisse):                                            75 - 150 - 175 - 300 - 400 -\n750\nb) Figürliche Schokoladen- und Zuckerwaren:                  60 - 70 - 80 - 90 - 150 -\n17 5 - 225 - 300 - 400\nc) Olhaltige Samenkerne, auch in Mischungen mH\nTrockenfrüchten:                                         60- 150\n16.     Knabbererzeugnisse (Chips, Sticks, extrudierte Er-\nzeugnisse) :                                                 75 -   150- 175\n17.     Instantgetrünkepulver:                                       225 -   400 -  800\n18.     Kaffeemittel und Tee-Extrakt:                                150\n19.     (entfallen)\n20.     Speisefette:                                                 2 500\n21.     Essigessenz:                                                 400\n22.     Körperpfle9emittel:\na) Pulver:                                                   75 -   300 -  400 -    600\nb) Seife:                                                    150\n23.     Putz- und Pflegemittel:\na) entfallen\nb) Nichtflüssige WC- und Rohrreiniger:                       80 -   300*) -    350 -   600 -    1500\nc) Herdputzmittel:                                          150\nd) Chromputzpaste:                                           60\ne) Nichtflüssige Entkalker für Koch- und Heißwas-\nsergeräte:                                              150\n24.     Aerosolpackungen für alle Erzeugnisse außer Lebens-\nmittel:                                                      75 - 150 - 300 -        375 -   450 -\n600- 750 - 900\nfür Körperpflegemittel außerdem:                        175\n25.     Honig:                                                       1 500 -   2 500 -   3 500 -   4 500\n26.     Holzkohle für Grillgeräte:                                   2 500\n27.     (entfallen)\n28.     Futtermittel für Heimtiere und Vögel, in trockener\noder halbfeuchter Form (außer Zierfischfutter):              150 - 300 -     400 -    600 -   1 500 -\n2 500\n\"') nur für Nachfüllpackunucm","Nr. 149 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976                       3749\nErzeugnisse                                          Werte in ml\n·1\nC. Werte für Volumen von Erzeugnissen\n1. Speiseeis:                                                    300 -   750 -  1 500 -  2 500\n2. Flüssige Wasch- und Reinigungsmittel:                         750\n3. Körperpflegemittel:\na) Haarwässer:                                                180 -   300\nb) Sonstige Haarpflegemittel:                                 60-80\nc) Badezusätze:                                               60 -   150 -  300 -  600 -  900\nd) Cremes und Lotionen:                                       15 - 60 - 80 - 150 - 300\nLotionen, die in einer Systemserie\nzusammen mit Gesichtswässern in\nden Verkehr gebracht werden, an-\nstelle von 80 ml auch 75 ml\ne) Deodorants (außer Aerosolpackungen):                       60\nf) Zahnpasta, Rasiercremes:                                  67,5-90\ng) Mundwässer:                                                85\nh) Kölnisch Wässer:                                           60 - 75 - 150 -      175 -  300 -\n400 - 600 - 800\ni) Rasier- und Gesichtswässer:                               15 - 75 - 150 - 175 - 300\nGesichtswässer, die in einer Sy-\nstemserie zusammen mit Lotionen\nin den Verkehr gebracht werden,\nanstelle von 75 ml auch 80 ml\n4. Gebrauchsfertige Lacke und Anstrichfarben:                    375 -   750 -  2 500\n5. Putz- und Pflegemittel:\na) entfallen\nb) Flüssige Schuh- und Lederpflegemittel:                     85- 150\nc) Flüssige WC- und Rohrreiniger:                             350\nd) Fensterputzmittel:                                         175 -   350\ne) Teppich- und Polsterreiniger, flüssige Silberputz-\nmittel und flüssige Entkalker für Koch- und Heiß-\nwassergeräte:                                             300\nf) Flüssige Autopflegemittel:                                150-300\ng) Möbelpflegemittel:                                         150\nh) Reinigungsmittel für Pinsel:                               300\n6. Schmieröle:                                                   2 500\n7. (entfallen)                                                   300 -   750\n8. Zierfischfu t.t.er:\nD. Allgemeine Werte für Gewichte und Volumen von\nErzeugnissen                                                 10 -   20 - 25 - 30 - 40 - 50     -\n100 -   125 - 200 - 250 - 500    -\n1 000 - 2 000 - 3 000 - 4 000    -\n5 000  - 6 000 - 7 000 - 8 000    -\n9 000  und 10 000 g oder ml","3750                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage 4\nzu § 22 der Fertigpackungsverordnung\nVerfahren\nzur Prüfung der Füllmengen von Fertigpackungen\ndurch die zuständigen Behörden\n1. Ort der Prüfung\nFertigpackungen sind in der Regel beim Hersteller der Packungen oder beim Importeur zu\nprüfen. Die Prüfung soll grundsätzlich im Abfüllbetrieb vorgenommen werden; sie kann auch\nim Lager oder in den Räumen der zuständigen Behörde erfolgen.\n2. Umfang der Prüfung\nDie Prüfung von Fertigpackungen besteht aus\na) der Feststellung des Losumfangs,\nb) der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,\nc) der Feststellung des Mittelwertes nach§ 15 des Eichgesetzes,\nd) der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen nach den §§ 17, 17 a\nund 17 b Abs. 2 dieser Verordnung.\nDen verwendeten Begriffen liegen die „Begriffserläuterungen und Formelzeichen im Bereich\nder Statistischen Qualitätskontrolle\" der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Statistische Quali-\ntätskontrolle (ASQ) beim Ausschuß für wirtschaftliche Fertigung e. V. (AWF 4, 1. Auflage)\nzugrunde.\n3. Feststellung des losumfangs\nZu einem Los gehören alle gleichbeschaffenen Fertigpackungen am Prüfungsort; der Losumfang\nwird jedoch im Abfüllbetrieb während des Abfüllens durch die Anzahl der in einer Stunde\nhergestelHen Fertigpackungen, bei importierten Fertigpackungen durch die Zugehörigkeit zu\neiner Lieferung begrenzt.\n4. Entnahme der zugehörigen Zufallsstichproben\nDie Stichproben sind in der Regel den Fertigpackungen im Bereich einer Fertigungsanlage zu\nentnehmen. Dabei müssen die zu prüfenden Fertigpackungen zufällig ausgewählt werden.\nDer Umfang der Stichprobe oder der zu prüfenden Fertigpackungen richtet sich nach den nach-\nstehenden Tabellen in Verbindung mit den Vorschriften der Nummer 6.\nEine Fertigpackung wird bei der Prüfung zerstört, wenn das Füllgut für den ursprünglichen\nZweck nicht mehr verwendbar ist.\na) Normale Prüfung\nStichprobenprüfung\nN                             n                   C                k\n101 bis 500                        32                  2              0,597\n501 bis 1 200                      50                  3              0,462\n1 201 bis 3 200                      80                  5              0,357\n3 201 und mehr                      125                  7              0,282\nVollprüfung\nN\n10 bis 100","Nr. 149   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976                   3751\nb) Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang\nN                            n                    C                k\n101 bis 500                       8                    0              1,237\n501 bis 3 200                    13                    1              0,847\n3 201 und mehr                     20                    1              0,640\nHierbei bedeuten:\nN Losumfang\nn Stichprobenumfang\nc   Annahmezahl\nk   Faktor zur Beredmung des Vertrauensbereichs      (k =  V~ )\nt   Zufallsvariable der Student-Verteilung\n5. Bestimmung der Füllmengen\nEs sind in der Regel zu bestimmen\na) Gewichte durch Wägung,\nb) Volumen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der mittleren Dichte,\nc) Längen durch Längenmessung oder durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung\nder mittleren längenbezogenen Masse,\nd) Flächen durch Längenmessung oder durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung\nder mittleren flächenbezogenen Masse,\ne) Stückzahlen durch Zählung oder durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung des\nmittleren Stückgewichts.\nDie Unsicherheit der Meßergebnisse soll nicht größer sein als 1 Fünftel der zulässigen Minus-\nabweichung von der Nennfüllmenge. Bei den Feststellungen nach Nummern 7 und 8 ist diese\nUnsicherheit nicht zu berücksichtigen.\n6. Zusätzliche Feststellungen\n6.1 Unsicherheit\nDie Proben für die Feststellungen nach Nummern 6.2 bis 6.6 müssen zufällig ausgewählt\nwerden. Die Unsicherheit der ermittelten Werte soll nicht größer sein als\na) ± 1 Fünftel der zulässigen Minusabweichung von der Nennfüllmenge bei den Fest-\nstellungen nach Nr. 6.2,\nb)   ± 2,5 vom Tausend bei den Feststellungen nach Nummern 6.3 bis 6.6.\nBei den Feststellungen nach Nummern 7 und 8 ist diese Unsicherheit nicht zu berücksich-\ntigen.\n6.2 Bestimmung der mittleren Tara\nDie Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn das Taragewicht im Mittel nicht\nmehr als 10 vom Hundert der Nennfüllmenge beträgt. Als Taramittelgewicht gilt bei der\nPrüfung am Abfüllort das Mittel von 10, bei der Prüfung von Waren am Lager oder in\nden Räumen der zuständigen Behörde das Mittel von 5 Taraproben.\nDie Tarastreuung kann ferner vernachlässigt werden, wenn\na) die Standardabweichung der Taragewichte von 25 Taraproben bei der Prüfung am\nAbfüllort und von 5 Taraproben bei der Prüfung von Waren am Lager oder in den\nRäumen der zuständigen Behörde nicht größer als das 0,25fache der zulässigen Minus-\nabweichung ist oder\nb) die mittlere Spannweite der Taragewichte von 25 Taraproben bei der Prüfung am\nAbfüllort und von 5 Taraproben bei der Prüfung von Waren am Lager oder in den\nRäumen der zuständigen Behörde nicht größer als das 0,58fache der zulässigen Minus-\nabweichung ist. Die mittlere Spannweite der Taragewichte errechnet sich bei der Prü-\nfung am Abfüllort aus 5 Stichproben zu je 5 Leerpackungen.","3752                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nIn allen anderen Fällen ist das Gewicht jeder einzelnen Leerpackung festzustellen. Der\nUmfang der Stichprobenprüfung bemißt sich nach der Tabelle in Nummer 4 Buchstabe b,\nwenn alle Packungen der Stichprobe zerstört werden müssen, im übrigen bemißt er sich\nnach der Tabelle in Nummer 4 Buchstabe a.\n6.3 Bestimmung der mittleren längenbezogenen Masse\nDie mittlere längenbezogene Masse des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von mindestens\n5 Einzellängen von je mindestens 1 m Länge zu bestimmen. Ist die mittlere längenbezogene\nMasse größer als 200 g/m, brauchen die Einzellängen nicht größer als 0,2 m zu sein.\n6.4 Bestimmung der mittleren flächenbezogenen Masse\nDie mittlere flächenbezogene Masse des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von mindestens\n5 Einzelflächen von je mindestens 1 m! Fläche zu bestimmen. Ist die mittlere flächenbe-\nzogene Masse größer als 200 g/m!, brauchen die Einzelflächen nicht größer als 0,2 m 2 zu\nsein.\n6.5 Bestimmung des mittleren Stückgewichts\nDas mittlere Stückgewicht des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von mindestens 20 Einzel-\nstücken zu bestimmen.\n6.6 Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen\nDer mittlere Trocknungsverlust des Erzeugnisses ist aus 3 Proben zu bestimmen.\n7. Feststellung des Mittelwertes\n7.1 Die Vorschriften des § 15 des Eichgesetzes über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn\nder festgestellte Mittelwert i der Füllmenge xi\na) aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag k · s oder\nb) bei Vollprüfung\ngrößer oder gleich der Nennfüllmenge ist.\nDer k-Wert ergibt sich aus den Tabellen unter Nummer 4; s ist die Standardabweidrnng\nder Füllmenge xi der Stichprobe\n,----------)\nn- 1    i t1  (x, - X),\n7.2 Fertigpackungen mit nach Gewicht gekennzeichneten Textilerzeugnissen\nVon dem festgestellten Mittelwert x der Stichprobe und von den festgestellten Einzelge-\nwichten xi der Stichprobe wird der mittlere Trocknungsverlust abgezogen; der aus An-\nlage 7 berechnete Feuchtigkeitszuschlag wird hinzugerechnet. Im übrigen gilt 7 .1.\n8. Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen\n8.1 Fertigpackungen mit Füllmengenkennzeichnung nach Gewicht oder Volumen\nDie Anzahl der Fertigpackungen mit einer Füllmenge kleiner als die zulässige Mindestfüll-\nmenge wird festgestellt.\nIst die Anzahl größer als\na) der Wert c in den Tabellen unter Nummer 4 oder\nb) 2 vom Hundert der Anzahl der in einer Vollprüfung geprüften Fertigpackungen,\nsind die Vorschriften über die zulässigen Minusabweidmngen nicht erfüllt.\n8.2 Fertigpackungen mit Füllmengenkennzeichnung nach Länge oder Fläche sowie nach Stück-\nzahl gekennzeichnete Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von mehr als 30 Stück.\nDie Anzahl der Fertigpackungen mit einer Füllmenge kleiner als die zulässige Mindest-\nfüllmenge wird festgestellt.\nIst die Anzahl\na) bei einem Stichprobenumfang von 125 Stück größer als 3,\nb) bei einem Stichprobenumfang von 50 oder 80 Stück größer als 2 und\nc) bei einem Stichprobenumfang von 8, 13, 20 oder 32 Stück größer als 1\nsind die Vorschriften über die zulässigen Minusabweichungen nicht erfüllt.","Nr. 149    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976                      3753\n9. Nachschau\nDie N;wh~;chcm der Herstellung und Einfuhr von Fertigpackungen mit einer Füllmengenkenp-\nzeichnunu rrnch Gewicht oder Volumen (§ 32 des Eichgesetzes sowie § 22 Abs. 1 dieser Ver-\nordnung) lrnt in der Regel mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Bei der Einfuhr von Fertig-\npackungen, die mit dem Zeichen nach Anlage 9 gekennzeichnet sind und in einem anderen\nMitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften hergestellt oder über ein anderes Mitglieds-\nland der Europäischen Gemeinschaften in den Geltungsbereich dieser Verordnung eingeführt\nworden sind, erfolgt die Nachschau in der Regel nur aus besonderem Anlaß.\n10. Unverpackte Backwaren und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung\nDie Nummern 1 bis 5, 7 und 8 sind auf die Prüfung des mittleren Nenngewichts und der zuläs-\nsigen Minusabweichung unverpackter Backwaren (§ 21 c Abs. 1. bis 3), die Nummern 1 bis 8 auf\ndie Prüfung der mititleren Nennlänge oder Nennfläche und der zulässigen Minusabweichung\nvon Verkaufseinheiten ohne Umhüllung (§ 21 d Abs. 1 bis 3) entsprechend anzuwenden.","3754                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage 5\nzur Fertigpackungsverordnung\nVerfahren\nzur Prüfung von Flaschen als Maßbehältnissen\ndurch die zuständigen Behörden\n1. Ort der Prüfung\nFlaschen als Maßbehältnisse sind in der Regel beim Hersteller der Flaschen oder beim Importeur\nzu prüfen. Die Prüfung soll grundsätzlich bei der Herstellung vorgenommen werden, sie kann\nauch im Lager erfolgen.\n2. Entnahme der Zufallsstichprobe\nEs wird eine Stichprobe von Flaschen als Maßbehältnissen aus einem Los, das einer Stunden-\nproduktion von Flaschen desselben Musters aus derselben Herstellung e:q.tspricht, zufallsmäßig\nentnommen. Der Umfang der Stichprobe beträgt 35 Flaschen bei dem Auswertungsverfahren\nunter Benutzung der Standardabweichung oder 40 Flaschen bei dem Spannweitenverfahren.\n3. Messung des Volumens der Flaschen der Stichprobe\nDie Flaschen werden leer gewogen. Sie werden mit Wasser von bekannter Dichte bei einer\nTemperatur von 20 °C randvoll gefüllt. Sie werden voll gewogen.\nDie Unsicherheit der Bestimmung des Volumens darf höchstens 1 Fünftel der nach § 3 Abs. 2\nzulässigen Abweichungen für das Nennvolumen der Flaschen betragen.\n4. Auswertung der Ergebnisse\n4.1 Benutzung der Standardabweichung der Stichprobe\nAnzahl der Flaschen der Stichprobe: n = 35\n4.l .1 Zu berechnen sind\nder Mittelwert   x der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe,\ndie Standardabweichung s der gemessenen Volumen          xi  der Flaschen der Stichprobe.\n4.1.2 Es .werden folgende Grenzwerte berechnet:\nobere Toleranzgrenze T O als Summe aus dem Randvollvolumen unq. der zugehörigen\nAbweichung nach § 3 Abs. 2,\nuntere Toleranzgrenze Tu als Differenz aus dem Randvollvolumen und der zugehöri-\ngen Abweichung nach § 3 Abs. 2.\n4.1.3 Annahmekriterien\nDas Los genügt den Vorschriften des § 3 Abs. 2, wenn die Werte        x und s gleichzeitig\nfolgende drei Ungleichungen erfüllen:\nX+ k.s :.=;; T 0\nx-k.s    ~   Tu\ns:;; F T 0 -Tu\nmit k     1,57 und F    0,243","Nr. 149         Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976               3755\n4.1.4 Berecbn unri d()r Werte x und s\n3'i\nDer Mittelwert\ni=l\nder Stichprobe isl x          ::-_,c\n35\nDie Standardabweichung der Stichprobe ist\ns     I l /\nV\n314\ni\n2: ~\n1\n(x,    X)'\n4.2 Benutzunq der mittleren Spannweite\nAnzahl der Flaschen der Stichprobe: 40\n4.2.1 Zu berechnen sind:\nder Mittelwert x der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe;\ndie mittlere Spannweite R der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe.\n4.2.2 Es w<ml<!n die Grenzwerte T 0 und T 11 nach Nr. 4.1.2 berechnet.\n4.2.3 Annahmekriterien\nDas Los genügt den Vorschriften des § 3 Abs. 2, wenn die Werte X: und    R gleichzeitig\nfolgende drei Ungleichungen erfüllen:\nX -1 k' .R.     T0\nX    k' .R     T 11\nR    F' (T 0     T 11 )\nmit k'     0,668 und F'              0,574\n4.2.4 Berechnung der Werte               x und R\nBerechnung von          x:\nDer Mittelwert\nder Stichprobe ist x\nBerechnung von R:\nDie Stichprobe wird nach der zeitlichen Reihenfolge der Entnahme in 8 Unter-Stich-\nproben zu je 5 Flaschen unterteilt.\nMan berechnet:\ndie Spannweite der Unter-Stichproben, d. h. die Differenz zwischen dem gemesse-\nnen Volumen der größten und der kleinsten der 5 Flaschen der Unter-Stichprobe;\ndie Summe der Spannweiten der 8 Unter-Stichproben:\n2: Ri =-= R1 + R2       + ............ + R7 + R8\nDie mittlere Spannweite R der Stichprobe ist:\n~Ri\n8\n5. Wenn das Kontrollergebnis nicht zufriedenstellend ist, kann eine zweite Prüfung durchgeführt\nwerden. Die Stichprobe ist dann aus einem Los zu entnehmen, das einer längeren Produktions-\ndauer entspricht, oder es sind die Eintragungen auf geeigneten Kontrollkarten des Herstellers\nzu berücksichtigen, wenn dessen Betrieb von den zuständigen Behörden kontrolliert worden ist.\n6. Die Nachschau der Herstellung und Einfuhr von Flaschen als Maßbehältnissen (§ 32 des Eich-\ngesetzes sowie § 22 Abs. 2 dieser Verordnung) hat in der Regel mindestens einmal jährlich zu\nerfolgen. Bei der Einfuhr von Flaschen als Maßbehältnissen, die mit dem Zeichen nach Anlage 8\ngekennzeichnet sind und in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften her-\ngestellt oder über ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften in den Geltungs-\nbereich dieser Verordnung eingeführt worden sind, erfolgt die Nachschau in der Regel nur aus\nbesonderem Anlaß.","3756                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage 6\nzu§ 18 a der Fertigpackungsverordnung\nFeuchtigkeitszuschläge\nVom-                                                Vom-\nNummer                                     Hundert-    Nummer                                  Hundert-\nFaserart                         der Faser              Faserart\nder Faser                                  Satz                                                Satz\n1-2   Wolle und Haare:                               25      Polychlorid                     2,00\ngekämmte Fasern                18,25\n26      Fluorfaser                      0,00\ngekrempelte Fasern             17,00\n27      Modacryl                        2,00\n3     Haare:\ngekämmte Fasern                18,25        28      Polyamid (6.6):\ngekrempelte Fasern             17,00                   Spinnfaser                   6,25\nEndlosfaser                  5,75\nSchweif- und Mähnenhaare:\ngekämmte Fasern                16,00                Polyamid 6:\ngekrempelte Fasern             15,00                   Spinnfaser                   6,25\nEndlosfaser                  5,75\n4     Seide                             11,00\nPolyamid 11:\n5     Baumwolle:                                                Spinnfaser                   3,50\nübliche Fasern                  8,50\nEndlosfaser                  3,50\nmerzerisierte Fasern           10,50\n29      Polyester:\n6     Kapok                             10,90\nSpinnfaser                   1,50\n7     Flachs oder Leinen                12,00                   Endlosfaser                  3,00\n8     Hanf                              12,00        30      Polyäthylen                     1,50\n9     Jute                              17,00        31      Pol ypropy len                  2,00\n10      Manila                            14,00        32      Polyharnstoff                   2,00\n11      Alfa                              14,00        33      Polyurethan:\n12      Kokos                             13,00                   Spinnfaser                   3,50\nEndlosfaser                  3,00\n13      Ginster                           14,00\n34      Vinylal                         5,00\n14      Kenaf                             17,00\n35      Trivinyl                        3,00\n15      Ramie (entfettete Fasern)          8,50\n36      Elastodien                      1,00\n16      Sisal                             14,00\n37      Elasthan                        1,50\n17      Acetat                             9,00\n38      Glasfaser:\n18      Alginat                           20,00\n(Endlosfaser von mehr als\n19      Cupro                             13,00                   5 Mikrometer :0urchmesser)   2,00\n20      Modal                                                     (Endlosfaser von höchstens\n13,00\n5 Mikrometer Durchmesser)    3,00\n21      Regenerierte Proteinfaser         17,00\n39      Metallfaser                     2,00\n22      Triacetat                          7,00                Metallisierte Faser             2,00\n23      Viskose                           13,00                Asbestfaser                     2,00\n24      Polyacryl                          2,00                Papiergarn                     13,75 _","Nr. 149 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976                       3151\nAnlage 7\nzu§ 19 der Fertigpackungsverordnung\nGeeignete Kontrollmeßgeräte und Kontrollverfahren im Sinne von § 19 Abs. 1 und 3\n1. zu§ 17\na) Als Kontrollmeßgeräte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 für die Stichprobenprüfung von\nFertigpackungen mit Füllmengenangaben nach Gewicht sind nur geeichte Waagen geeignet,\nderen Eichwert nicht größer ist als\nBrutto- oder Nettogewicht\nder Fertigpackungen in g                     größter zulässiger Eichwert in g\nweniger als 10                                                        0,1\nvon     10 bis weniger als     50                                     0,2\nvon     50 bis weniger als    150                                     0,5\nvon    150 bis weniger als    500                                     1,0\nvon    500 bis weniger als 2 500                                      2,0\nvon 2 500 und mehr                                                    5,0\nb) Als Kontrollmeßgeräte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 sind Waagen nach Buchstabe a und\ngeeichte, selbsttätige Kontrollwaagen geeignet, deren größter zulässiger Unschärfebereich\nnicht größer ist als\nBrutto- oder Nettogewicht\nder Fertigpackungen in g                 größter zulässiger Unschärfebereich in g\nweniger als 50                               das 0,25fache der zulässigen Minusabweichung\nfür Füllgüter der Klasse A\nvon     50 bis weniger als    150                                     0,5\nvon    150 bis weniger als    500                                     1,0\nvon    500 bis weniger als 1 500                                      2,0\nvon 1 500 bis weniger als 5 000                                       5,0\n5 000 und mehr                          das 0,25fache der zulässigen Minusabweichung\nfür Füllgüter der Klasse A\nc) Als Kontrollmeßgeräte für die Prüfung von Fertigpackungen mit Füllmengenangaben nach\nVolumen sind geeichte Meßkolben mit Fehlermarken oder w·aagen nach Buchstabe a in\nVerbindung mit einem geeichten Dichtemeßgerät, das keine größere Fehlergrenze als\n± 2 vom Tausend hat, geeignet.\nd) Als Kontrolleinrichtung für die Prüfung der Füllmengen in Flaschen als Maßbehältnissen\nnach§ 19 Abs. 3:\nMeßschablone, die von der zuständigen Behörde anerkannt ist,\n- höhenmarkierte Kontrollflaschen\n2. zu§ 17 a und§ 21 d\na) Für Längen von weniger als 2 m:      geeichter Maßstab\nb) Für Längen von 2 m und mehr:        geeichtes Bandmaß\nc) Geeignetes Kontrollverfahren durch Wägung\n3. zu§ 17 b\nZählgerät, Zählverfahren, visuelles oder automatisches Kontrollverfahren, geeichte Zählwaage","3758                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n4. ZU§ 21 C\ngeeichte Handelswaagen\n5. zur Prüfung der mittleren Füllmenge bei Fertigpackungen mit Torf und Blumenerde:\nAls Kontrollmeßgeräte für die Prüfung des Füllvolumens von Fertigpackungen mit Torf und\nBlumenerde\na) für Fertigpackungen mit Torf: Kastenmaße nach DIN 11 540 Blatt 2, Ausgabe November 1969,\nund Blatt 3, Ausgabe Mai 1971, in Verbindung mit einem geeichten Maßstab,\nb) für Fertigpackungen mit Blumenerde: Kastenmaß mit quadratischer Grundfläche und einer\nHöhe von 25 cm in Verbindung mit einem geeichten Maßstab\nAnlage 8\nZeichen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a\n3\nMindesthöhe des Zeichens: 3 mm\nAnlage 9\nZeichen nach § 16 a Abs. 1\ne\nMindesthöhe des Zeichens: 3 mm"]}