{"id":"bgbl1-1976-149-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":149,"date":"1976-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/149#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-149-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_149.pdf#page=10","order":3,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung","law_date":"1976-12-20T00:00:00Z","page":3710,"pdf_page":10,"num_pages":20,"content":["3710                                   Buudesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Fertigpackungsverordnung\nVom 20. Dezember 1976\nAuf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie des § 17 c des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969\n(Bundesgesetzbl. I S. 759), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Eich-\ngesetzes vom 20. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 141), wird vom Bundesminister für Wirtschaft,\nzu § 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 17 c des Eichgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-\nheit, zu § 17 c des Eichgesetzes auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen,\nhinsichtlich des Artikels 3 wird auf Grund des § 19 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nständegesetzes vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945), zuletzt geändert durch Artikel 6\ndes Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (Bundesgesetzbl. I\nS. 2445), vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Ernährung, Landwirtscha.ft und Forsten und dem Bundesminister für Wirt-\nschaft,\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Fertigpackungsverordnung vom 16. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2000), zuletzt ge-\nändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung vom 16. Dezem-\nber 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3122), wird wie folgt geändert:\n1. Der Wortlaut des § 1 erhält folgende Fassung:\n,,Fertigpackungen mit den in Anlage 1 genannten flüssigen Lebensmitteln und einer Füll-\nmenge, die innerhalb der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Füllmengenbereiche liegt, dürfen\nnur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Nennvolumen des Erzeugnisses e.inem der\nin Anlage 1 Spalten 3 bis 6 aufgeführten Werte entspricht.\"\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Flaschen als Maßbehältnisse mit den in Anlage 1 genannten flüssigen Lebensmitteln\nund einer Füllmenge, die innerhalb der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Füllmengen-\nbereiche liegt, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Nennvolumen des\nErzeugnisses einem der in Anlage 1 Spalten 3 bis 6 aufgeführten Werte entspricht. Flaschen\nals Maßbehältnisse dürfen im übrigen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das\nNennvolumen des Erzeugnisses mit dem Nennvolumen des Maßbehältnisses überein-\nstimmt.\"\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Flaschenform\" die Worte „mit einem Nennvolumen\nvon nicht mehr als 5 Liter\" eingefügt.\n3. In der Tabelle in § 3 Abs. 2 werden als neue erste Zeile folgende drei Spaltenangaben ein-\ngefügt:\n„bis 50         6\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „oder ungefüllt einführt oder sonst in den Geltungsbereich\ndieser Verordnung verbringt\" gestrichen.\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n,, (5) Einem von der zuständigen Behörde erteilten Herstellerzeichen steht ein Her-\nstellerzeichen gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nschaften erteilt worden ist.\"","Nr. 149 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976                     3711\n5. Der Zweite Abschnitt wird durch folgenden neuen§ 4 a ersetzt:\n,,§ 4 a\nFertigpackungen mit Garnen\n(1) Fertigpackungen mit Garnen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das\nNenngewicht oder die Nennlänge des Garnes einem der in Anlage 2 aufgeführten Werte ent-\nspricht.\n(2) Bei Sammelpackungen mit Garnen ist Absatz 1 nur auf die einzelnen Fertigpackungen\nanzuwenden.\n(3) Absatz 1 gilt nicht für\n1. Fertigpackungen, die ausschließlich für Letztverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis\nin ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden,\n2. Fertigpackungen mit Garnen, die zum Zwecke der Fertigstellung halbfertiger Waren in\nVerbindung mit diesen in den Verkehr gebracht werden,\n3. Fertigpackungen mit vorgeschnittenen Garnen für Handknüpfarbeiten und Garnzöpfen.\"\n6. Der Dritte Abschnitt wird Zweiter Abschnitt und erhält folgende Uberschrift:\n„Zweiter Abschnitt\nFüllmengen- und Grundpreiskennzeichnung von Fertigpackungen\"\n7. In § 5 Abs. 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:\n„Bei Fertigpackungen, die nach Gewicht oder Volumen abgegeben werden, ist die Angabe\nder Mindestfüllmenge neben der Nennfüllmenge nur zulässig, wenn als Mindestfüllmenge\ndiejenige des § 17 Abs. 4 oder § 25 Abs. 6 Satz 2 angegeben wird. Sind verschiedenartige\nErzeugnisse in einer Fertigpackung gesondert abgepackt, sind die Mengen der einzelnen\nErzeugnisse anzugeben.\"\n8. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Fertigpackungen\" die Worte „gleicher Nennfüllmenge\"\neingefügt.\nb) In Absatz 3 werden die Worte „für den Haushalt und für Kraftfahrzeuge\" gestrichen.\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n,, (5) Auf Fertigpackungen mit Torf oder Blumenerde ist die Füllmenge in Liter anzu-\ngeben.\"\n9. § 7 Abs. 2 bis 4 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:\n,,(2) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 2 des Eichgesetzes kann die Stückzahl angegeben\nwerden bei\n1. kosmetischen Erzeugnissen in Stiftform mit einer Füllmenge von weniger als 50 Gramm\noder Milliliter,\n2. Erzeugnissen in Fertigpackungen mit einer Füllmenge von weniger als 50 Gramm oder\nMilliliter, die als Einportionspackung für die Haarpflege, als Badezusatz, für die Kraftfahr-\nzeugpflege oder für die Blumenfoischhaltung bestimmt und als solche gekennzeichnet sind,\n3. Duft- und Spülreinigern in Stückform mit einem Gewicht von weniger als 50 Gramm,\n4. Einzelpudersteinen mit einer Füllmenge von weniger als 25 Gramm,\n5 .. Badetabletten und -perlen,\n6. Mundwasserkugeln,\n7. mit kosmetischen oder anderen Mitteln getränkten Tüchern und Pads,\n8. Futtermitteln für Heimtiere und freilebende Vögel, wenn die Futtermittel der allgemeinen\nVerkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt werden,\n9. Klebstiften,\n10. Lackstiften mit einer Füllmenge von weniger als 50 Milliliter.\nAuch die Angabe der Stückzahl ist nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar und leicht\nzählbar sind.\"","3712                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n10. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:\n,,§ 8\nBefreiung von der Stückzahlkennzeichnung\nAbweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Eichgesetzes ist bei Fertigpackungen mit Erzeugnis-\nsen, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nach Stückzahl in den Verkehr ge-\nbracht werden, die Angabe der Stückzahl nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar und leicht\nzählbur sind oder wenn das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in den\nVerkehr gebracht wird.\"\n11. § 9 wird wie folgt geändert:\n1. An die Uberschrift werden die Worte „von der Angabe des Grundpreises\" angefügt.\n2. An Absatz 2 wird folgende Nummer 7 angefügt:\n„7. diätetischen Lebensmitteln als Fertigerzeugnissen, die durch Zusatz von Flüssigkeit\ngenußfertige Mahlzeiten werden.\"\n12. § 11 erhält folgende Fassung:\n,,§ 11\nBefreiung für Werte der Größenreihen der Anlagen 1 und 3\n(1) Die Angabe des Grundpreises ist bei Füllmengen und Behältnisvolumen, für die in den\nAnlagen 1 und 3 Werte festgelegt sind, nicht erforderlich.\n(2) Das gleiche gilt für Sammelpackungen, wenn die Einzelpackungen von der Angabe des\nGrundpreises befreit sind.\"\n13. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\n„4. bei Flaschen mit einem Nennvolumen\na) von 50 Milliliter bis 5 Liter das Zeichen der Anlage 8,\nb) bis 50 Milliliter den Buchstaben M,\n11\njeweils neben dem Herstellerzeichen.\nb) Absatz 2 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.\nc) Im neuen Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „Dezember 1974\" durch die Worte ,..März\n1975\" ersetzt.\n14. § 14 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „gefüllte Flaschen als Maßbehältnisse\" durch die Worte\n„Flaschen als Maßbehältnisse mit den in Anlage 1 genannten flüssigen Lebensmitteln\nund einer in Anlage 1 Spalten 3 bis 6 festgelegten Füllmenge\" ersetzt.\nb) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:\n,, (2) Wer andere Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat die Füllmenge\nanzugeben\nbei Abgabe nach Gewicht                in Gramm oder Kilogramm\nbei Abgabe nach Volumen                in Milliliter, Zentilirter oder Liter\nbei Abgabe nach Länge                  in Zentimeter oder Meter\nbei Abgabe nach Fläche                 in Quadratzentimeter oder Quadratmeter.\nDer Name der Einheit oder das Einheitenzeichen sind anzufügen.\n(3) Die Kennzeichnung nach den Absätzen 1 und 2 und die Angabe der Stückzahl (§ 16\nAbs. 1 Satz 1 des Eichgesetzes und § 7 dieser Verordnung) haben unverwischbar und an\n11\neiner in die Augen fall enden Stelle der Fertigpackung zu erfolgen.\n15. § 15 erhält folgende Fassung:\n,,§ 15\nGrundpreisangabe\n(1) Der Grundpreis nach § 17 des Eichgesetzes ist anzugeben,\n1. wenn Fertigpackungen feilgehalten werden, auf der Fertigpackung oder durch Preisschild\nauf oder neben der Fertigpackung,","Nr. 149 --· Tug der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976                   3713\n2.  WPnn    Fertigpackungen nach Katalogen oder Warenlisten angeboten werden, neben den\nWurena bbildungen oder Warenbeschreibungen, in Anmerkungen oder in Preisverzeich-\nnissen, die mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehen.\n(2) Der Grundpreis ist leicht erkennbar und deutlich lesbar und in unmittelbarer Nähe des\nPreises des Erzeugnisses anzugeben.\"\n16. § 16 erhält folgende Fassung:\n,,§ 16\nSchriftgrößen\n(l) Die Zahlernmgaben nach § 13 Abs. 1 und § 14 müssen mindestens folgende Schriftgrößen\nhaben:\nNennfüllmenge in g oder ml                                        Schriftgröße in mm\n5 bis wenigE~r als 50                                                      2\n50 bis 200                                                                 3\nrnehr üls 200 bis 1 000                                                    4\nmehr als 1 000                                                             6\n(2) Die nach § 5 Abs. 2 vorgeschriebenen Zahlenangaben auf Sammelpackungen müssen min-\ndestens folrwnde Schriftgrößen haben:\nNennfüllmenge der Einzelpackungen in g oder ml                    Schriftgröße in mm\nbis 50                                                                     3\n50 und mehr t1ls 50                                                        6\"\n17. NrH.:h § l G wird folrJender § 16 a eingefügt:\n,,§ 16 a\nAufbringen des EWG-Zeichens auf Fertigpackungen\n(1) Das in Anlage 9 wiedergegebene EWG-Zeichen darf auf Fertigpackungen gleicher Nenn-\nfüllmenge, bei denen die Füllmenge nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnet ist, aufge-\nbracht werden, wenn die in §§ 15, 16 Abs. 1 des Eichgesetzes und in § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 5, 6„\n14, 17 Abs. 1, 2, 4 Satz 1, §§ 18, 18 a, 19 und 21 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegten An-\nforderungen erfüllt sind und\n1. die Nennfüllmenge bei Flaschen als Maßbehältnissen und anderen Fertigpackungen mit den\nin Anlage 1 genannten flüssigen Lebensmitteln nicht weniger als 50 Milliliter und nicht\nmehr als 5 Liter, bei Fertigpackungen mit anderen Erzeugnissen nicht weniger als 5 Gramm\noder Milliliter und nicht mehr als 10 Kilogramm oder Liter beträgt,\n2. bei Flaschen als Maßbehältnissen und anderen Fertigpackungen mit den in Anlage 1 ge-\nnannten flüssigen Lebensmitteln, deren Füllmenge innerhalb der in Anlage 1 Spalte 2 ge-\nnannten Füllmengenbereiche liegt, das Nennvolumen einem der in Anlage 1 Spalte 3 oder 5\naufgeführten Werte entspricht,\n3. die Schriftgröße den Anforderungen des § 16 entspricht, jedoch bei Fertigpackungen mit\neiner Nennfüllmenge bis 50 Gramm oder Milliliter abweichend von § 16 Abs. 1 mindestens\n3 Millimeter beträgt.\n(2) Auf Fertigpackungen, die dazu bestimmt sind, ausgeführt oder sonst aus dem Geltungs-\nbereich dieser Verordnung verbracht zu werden, und die mit dem Zeichen der Anlage 9 ver-\nsehen sind, ist § 17 b Abs. 1 Nr. 1 des Eichgesetzes nicht anzuwenden. Bei der Angabe der\nFüllmenge nach Gewicht oder Volumen darf jedoch von § 16 Abs. 1 Satz 3 des Eichgesetzes\nund§ 6 dieser Verordnung abgewichen werden.\n(3) Das Zeichen der Anlage 9 muß im gleichen Sichtbereich wie die Angabe der Nennfüll-\nmenge liegen. Dies gilt nicht, soweit nach § 14 Abs. 1 bei Flaschen als Maßbehältnissen eine\nAngabe des Nennvolumens nicht vorgeschrieben ist.\"\nHI. Der Vierte Abschnitt wird Dritter Abschnitt und erhält folgende Uberschrift:\n„Dritter Abschnitt\nFüllmengen von Fertigpackungen.\"","3714                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n19. § 17 erhält folgende Fassung:\n,,§ 17\nMinusabweichungen bei Füllmengenkennzeichnung nach Gewicht oder Volumen\n(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge\ndürfen zum Zeitpunkt der Herstellung keine größeren Minusabweichungen haben, als sich aus\nnachstehender Tabelle ergibt:\nZulässige Minusabweichung\nNennfüllmenge                                     Klasse A                          Klasse B\nin g oder ml                                                                 6\nin °/oder    1   g oder ml       in /o der    1   g oder ml\nNennfüllmenge                   Nennfüllmenge\n5 bis     25 ausschließlich             -                -               9                 -\n25 bis     50                            4,5              -              ·g                 -\n50 bis    100                            -                 2,25           -                 4,5\n100 bis    200                             2,25             -               4,5               -\n200 bis    300                             -                4,5             -                 9\n300 bis    500                              1,5             -               3                 -\n500 bis 1 000                              -                7,5             -                15\nmehr als 1 000                             0,75             -               1,5               -\nBei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- oder Volumeneinheiten berechneten\nWerte der zulässigen Minusabweichung, die in Prozent angegeben sind, auf Zehntelgramm\noder Zehntelmilliliter aufzurunden.\n(2) Zur Klasse A gehören\n1. Erzeugnisse, die bei der Abfüllung ausreichend fließfähig gemacht werden können, wenn sie\nin einem Arbeitsgang abgefüllt werden können und\n- keine augenfälligen festen oder gasförmigen Beimengungen enthalten sowie\n- zum Zeitpunkt des Verkaufs pastös oder fest sind,\n2. pulverige Erzeugnisse,\n3. stückige und körnige Erzeugnisse, bei denen das Stückgewicht aller stückigen Bestandteile\nhöchstens gleich einem Drittel der zulässigen Minusabweichung für die Klasse A ist, wenn\nsie\n- in einem Arbeitsgang abgefüllt werden können,\n4. plastisch-streichfähige Erzeugnisse, wenn sie\n- in einem Arbeitsgang abgefüllt werden können sowie\n-- eine einheitliche Stoffdichte aufweisen und keine grobstüc.l(_igen Beimengungen enthalten,\nsoweit die Erzeugnisse nach ihrer Abfüllung nicht oder nur so nachbehandelt werden, daß ihre\nFüllmenge sich nicht ändert. Alle Erzeugnisse, die nicht unter die Klasse A fallen, gehören\nzur Klasse B. Als Erzeugnisse der Klasse B gelten ferner\n1. flüssige Erzeugnisse,\n2. Erzeugnisse in Fertigpackungen mit Nennfüllmengen von weniger als 25 g oder ml,\n3. Erzeugnisse, deren Fließeigenschaften oder Schüttdichte nicht mit angemessenem tech-\nnischen Aufwand hinreichend konstant gehalten werden können,\n4. Garne und sonstige nach Gewicht gekennzeichnete Textilerzeugnisse.\nDie Minusabweichungen dürfen von höchstens 2 vom Hundert der Fertigpackungen überschrit-\nten werden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fertigpackungen mit Torf oder Blumenerde, Back-\nwaren, Weichkäse, Sauermilchkäse, Schichtkäse, Edelpilzkäse, Eiskremtorten oder Holzkohle\nfür GrilJzwecke sowie für Fertigpackungen mit mehreren Stücken, bei denen jedes Einzelstück\nein größeres Gewicht als das 3fache der zulässigen Minusabweichungen für Erzeugnisse der\nKlasse A hat.\n(4) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen, wenn sie erstmals gewerbsmäßig in'\nden Verkehr gebracht werden, keine größere Minusabweichung haben als das 2fache der in\nder Tabelle des Absatzes 1 für ihre Klasse festgelegten Werte. Für Fertigpackungen nach Ab-\nsatz 3 gelten die Werte der Klasse B. Satz 1 gilt nicht für Fertigpackungen mit Torf oder\nBlumenerde.\"","Nr . 149 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976                       3715\n20. Nach § 17 \\-Verden loluende §§ 17 a bis 17 c eingefügt:\n,,§ 17 a\nMinusabweichun9en bei Füllmengenkennzeichnung nach Länge oder Fläche\n(1) Nach Länge oder FJ~iche gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen\ngewcrbsmdßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung bei einer\nKennzeichnung\nnach Länge                             2 vom Hundert,\nnach Flüche                            3 vom Hundert\nnichl  überschreitet. Als Flüche gilt auch das Produkt aus gekennzeichneter Länge uncl Breite.\nAbweichend von Satz l darf die Minusabweichung bei Garnen mit einer Nennlänge von\n100 Meter und weniger 4 vom Hundert nicht überschreiten. § 15 Abs. 1 und 2 des Eichgesetzes\nüber die rnill.lerc Füllmenge bleibt unberührt.\n(2) Absc:ltz 1 Salz 1 bis 3 gilt nicht für Verbandstoffe, Heft- und Verbandpflaster. Für Erzeug-\nnisse, für die irn A rzrwibuch Anforderungen an die Länge festgelegt sind, gelten diese An-\nforderungen. Für RPißverschlüsse gelten die Anforderungen nach DIN 3419, Ausgabe August\n1975.\n§ 17 b\nMinusabweichungen bei Füllmengenkennzeichnung nach Stückzahl\n(1) Abweichend von § 15 des Eichgesetzes dürfen nach Stückzahl gekennzeichnete Fertig-\npackungen gleicher Nennfüllmenge mit einer Nennfüllmenge von 30 Stück oder weniger ge-\nwerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die angegebene Menge\nenthalten.\n(2) Nach Slückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit einer\nNennfüllmenge von mehr als 30 Stück dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht\nwerden, wenn sie keine größeren Minusabweichungen haben als 1 Stück auf jedes angefangene\nHundert. Die Vorschriften des § 15 Abs. 1 und 2 des Eichgesetzes über die mittlere Füllmenge\nbleiben unberührt.\n§ 17 C\nMinusiJbweichungen bei bestimmten Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge\nDie Füllmenge nach Gewicht, Länge oder Fläche gekennzeichneter Fertigpackungen un-\nuleicher Nennfüllmenge darf zum Zeitpunkt der Herstellung um nicht mehr als die Verkehrs-\nfehlergrenze des verwendeten Meßgerätes von der Nennfüllmenge abweichen.\"\n21. In§ 18 Satz l werden die Worte ,,§§ 3., 12, 17 und 19 Abs. 2\" durch die Worte ,,§§ 3, 12 und 17\"\nersetzt.\n22. Nach§ 18 werden folgende §§ 18 a und 18 b eingefügt:\n,,§ 18 a\nGewicht von Textilerzeugnissen\nBei Fertigpackungen mit Textilerzeugnissen im Sinne des § 2 des Textilkennzeichnungs-\ngesetzes, die nach Gewicht gekennzeichnet sind, gilt als Gewicht das Trockengewicht nach\nDIN 53 822, Ausgabe Januar 1961, ohne Umhüllung, Einlage und dergleichen und ohne Be-\nschwerung, wenn die Beschwerung nicht durch die Art des Erzeugnisses und die Herstellung\nbedingt ist, zuzüglich eines Feuchtigkeitszuschlags für die in Anlage 6 aufgeführten Fasern.\n§ 18 b\nVolumen von Torf und Blumenerde\nBei Fertigpackungen mit Torf oder Blumenerde gilt als Füllvolumen das Volumen der beim\nAusschütten und Auflockern anfall enden Menge.\"\n23, § 19 erhält folgende Fi1ssung:\n,,§ 19\nKontrollmeßgeräte und Aufzeichnungen\n(1) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge herstellt, hat diese mit geeigneten Kon-\ntrollmeßgeräten nach Anlage 7 stichprobenweise so regelmäßig zu überprüfen, daß die Ein-\nhaltung der Verpflichtungen nach § 15 des Eichgesetzes und §§ 17 bis 17 b dieser Verordnung\ngewährleistet ist. Die Prüfung kann auch an jeder einzelnen Fertigpackung erfolgen. Zusatz-","3716                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\neinrichtungen an den Kontrollmeßgeräten, die der Registrierung und Auswertung von Meß-\nwerten dienen, unterliegen nicht der Eichpflicht. Sie sind von den zuständigen Behörden auf\nordnungsgemäße Arbeitsweise zu überprüfen.\n(2) Kontrollwaagen nach Anlage 7 Nummer 1 Buchstabe a bis c müssen mit dem Verwen-\ndungsbereich in der Form „Kontrollmeßgerät für Packungen von ........ g (oder kg) bis zur\nHöchstlast\" dauerhaft gekennzeichnet sein. Die untere Grenze des Verwendungsbereichs ergibt\nsich aus Anlage 7, die obere Grenze durch die Höchstlast der Waage.\n(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Uberprüfung der Füllmengen von Flaschen als Maß-\nbehältnissen und der Gewichte von Garnen mit anderen geeigneten Kontrolleinrichtungen\noder Kontrollmethoden stichprobenweise erfolgen. Das gleiche gilt für die Uberprüfung der\nFüllmengen von nach Stückzahl gekennzeichneten Fertigpackungen.\n(4) Die Ergebnisse der Uberprüfung nach Absatz 1 und 3 sind so aufzuzeichnen, daß sie den\nZeitpunkt der Uberprüfung und bei Stichprobenprüfungen die Stichprobenmittelwerte und\nStichprobenstreuungen, bei Vollprüfungen die tatsächlichen Mittelwerte und tatsächlichen\nStreuungen leicht erkennen lassen. Die Aufzeichnungen sind bis zur jeweils folgenden Prüfung\nnach § 22 Abs. 1 aufzubewahren und zur Einsicht vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht\nfür Fertigpackungen mit Füllmengenangaben nach Länge, Fläche oder Stückzahl und nicht für\nFertigpackungen mit Torf oder Blumenerde.\n(5) Werden Fertigpackungen, auf die nicht das Zeichen der Anlage 9 aufgebracht wird, über-\nwiegend von Hand hergestellt, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Absätzen 2\nbis 4 zulassen, wenn dadurch die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 15 des Eichgesetzes\nund §§ 17 bis 17 b dieser Verordnung nicht gefährdet wird.\"\n24. Der Wortlaut des § 20 erhält folgende Fassung:\n„Fertigpackungen und offene Packungen gleicher Nennfüllmenge dürfen ohne Verwendung\nvon Meßgeräten hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn § 15 des Eichgesetzes\nund die §§ 17 bis 17 b und 19 dieser Verordnung eingehalten sind.\"\n25. § 21 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n„Die Angabe darf abgekürzt werden, sofern das Unternehmen für die zuständige Behörde\naus der Abkürzung erkennbar ist.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Worte ,,§ 14 Abs. 1 Satz 2\" durch die Worte ,,§ 16 Abs. 2\"\nersetzt.\nbb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\n,,2. Fertigpackungen mit Saatgut, die mit einer Betriebsnummer gekennzeichnet sind,\ndie nach den Vorschriften der zum Saatgutverkehrsgesetz erlassenen Rechtsver-\nordnungen festgesetzt ist,\".\ncc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:\n„5. Fertigpackungen mit Rauchtabak, die mit einem Entwertungsvermerk nach § 14 der\nDurchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 1. September 1972 (B-t~ndesgesetzbl. I S. 1645) in der jeweils gelten-\nden Fassung gekennzeichnet sind.\"\n26. Nach § 21 werden folgender Vierter und Fünfter Abschnitt eingefügt:\n„Vierter Abschnitt\nBesondere Vorschriften für Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm\noder Milliliter oder mehr als 10 Kilogramm oder Liter\n§ 21 a\nFertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder Milliliter\n(1) Fertigpackungen mit einer Füllmenge von weniger als 5 Gramm oder Milliliter dürfen\nabweichend von § 16 Abs. 1 des Eichgesetzes ohne Fülmengenangabe in den Verkehr gebracht\nwerden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Mengenkennzeichnung vorschreiben.\n(2) Werden Fertigpackungen auf Grund des Absatzes 1 ohne Füllmengenangabe in den Ver-\nkehr gebracht, so sind die §§ 15 und 16 des Eichgesetzes sowie die Vorschriften dieser Ver-\nordnung nicht anzuwenden.","Nr. 149 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976                       3717\n§ 21 b\nFertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder Liter\nDie §§ 15 und 16 des Eichgesetzes sowie die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Fertig-\npackungen mit einer Nennfüllmenge von mehr als 10 Kilogramm oder Liter nicht anzuwenden.\n§ 7 Abs. 1 Nr. 1 des Eichgesetzes ist auf Meßgeräte, die Abfülleinrichtungen sind und zur Her-\nstellung von Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von mehr als 10 Kilogramm oder Liter\nverwendet werden, nur anzuwenden, wenn ihnen eine geeignete geeichte Waage so nachge-\nschaltet ist, daß jede Fertigpackung gewogen wird und Fertigpackungen, die um mehr als die\nVerkehrsfehlergrenze dieser Waage von der Nennfüllmenge abweichen, aussortiert werden.\nDie Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fertigpackungen mit Torf oder Blumenerde.\nFünfter Abschnitt\nUnverpackte Backwaren und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung\n§ 21 C\nUnverpackte Backwaren\n(1) Unverpackte Backwaren gleichen Gewichts wie Brot, Kleingebäck, Feinbackwaren und\nDauerbackwaren (Backwaren), die nach Gewicht in den Verkehr gebracht werden, dürfen ge-\nwerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß ihr Gewicht zum Zeitpunkt der Herstellung im\nMittel das Nenngewicht nicht unterschreitet.\n(2) Unverpackte Backwaren nach Absatz 1 dürfen gewerbsmäßig nur eingeführt oder sonst\nin den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn ihr Gewicht zum Zeitpunkt\nder Herstellung im Mittel das Nenngewicht nicht unterschreitet.\n(3) Bei Backwaren, die erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, darf das\nGewicht keine größere Minusabweichung haben als das 2fache der in der Tabelle des § 17\nAbs. 1 für die Klasse B festgelegten Werte.\n(4) Die Backwaren dürfen ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt und in den Ver-\nkehr gebracht werden. Meßgeräte, die nur zur Herstellung dieser Backwaren verwendet wer-\nden, sind von der Eichpflicht ausgenommen.\n(5) § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 17 b Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Eichgesetzes gelten ent-\nsprechend. Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 und 3 gilt § 19 entsprechend.\n§ 21 d\nVerkaufseinheiten ohne Umhüllung\n(1) Verkaufseinheiten gleichen Gewichts, gleicher Länge oder gleicher Fläche ohne Um-\nhüllung mit den nachstehend genannten Erzeugnissen dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt\nwerden, daß das Gewicht, die Länge oder die Fläche zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel\ndas Nenngewicht, die Nennlänge oder die Nennfläche nicht unterschreitet:\nBänder, Schnüre, Litzen und Garne jeder Art,\nDraht,\nKabel,\nSchläuche,\nTapeten,\nflächige Textilerzeugnisse,\nGeflechte und Gewebe jeder Art.\n(2) Verkaufseinheiten nach Absatz 1 dürfen gewerbsmäßig nur eingeführt oder sonst in den\nGeltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn das Gewicht, die Länge oder die\nFläche zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht, die Nennlänge oder die\nNennfläche nicht unterschreitet.\n(3) Die Verkaufseinheiten dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\nihr Gewicht, ihre Länge oder ihre Fläche die in§§ 17 und 17 a festgelegten Minusabweichungen\nnicht überschreitet.\n(4) Die Verkaufseinheiten dürfen ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt und in den\nVerkehr gebracht werden. Meßgeräte, die nur zur Herstellung dieser Verkaufseinheiten ver-\nwendet werden, sind von der Eichpflicht ausgenommen.\n(5) § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, die §§ 16 und 17 b Abs .. 1 Nr. 1 und 4 des Eichgesetzes und die\n§§ 4 a, 5, 14 Abs. 2 und 3 und die §§ 18 a, 21, 21 a und 21 b dieser Verordnung gelten ent-\nsprechend. Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 und 3 gilt § 19 entsprechend.","3718                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(6) Absatz l bis 5 gilt nicht für Verkaufseinheiten, die ausschließlich für Letztverbraucher\nbestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätig-\nkeit verwenden.\"\n27. Nach § 21 d wird folgende Uberschrift eingefügt:\n„Sechster Abschnitt\nNachschau, Ordnungswidrigkeiten, Ubergangs- und Schlußvorschriften\".\n28. § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:\n„Die Einhaltung der Vorschriften des § 15 des Eichgesetzes und der §§ 17 bis 17 b, 21 c Abs. 1\nbis 3 und § 21 d Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung ist von der zuständigen Behörde durch Stich-\nproben zu prüfen. Die Prüfung kann bei der Herstellung, der Einfuhr, einem sonstigen Ver-\nbringen in den Geltungsbereich dieser Verordnung und in allen Stufen des Handels erfolgen.\"\n29. Die Abschnittsüberschrift vor§ 24 wird gestrichen.\n30. In § 24 werden Absatz 1 Nr. 6 bis 11 und Absatz 2 durch folgenden Absatz 1 Nr. 5 bis 18 und\nAbsatz 2 ersetzt:\n,,5. entgegen § 4 a Abs. l Fertigpackungen mit Garnen in den Verkehr bringt,\n6. ent9egen §§ 5, 6, 13 bis 16, 16 a Abs. 3 Satz 1 oder § 25 Abs. 5 Satz 4 Fertigpackungen\nnicht ordnungsgemäß kennzeichnet,\n7. Behältnisse mit 9rößeren Volumenabweichungen, als § 12 Satz 1 zuläßt, in den Verkehr\nbringt,\n8. Fertigpuckunqen mit dem Zeichen der Anlage 9 herstellt, aus Staaten außerhalb der\nEuropäischen Gemeinschaften einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verord-\nnung verbringt, ohne daß die Anforderungen des§ 16 a Abs. 1 erfüllt sind,\n9. entgegen § 17 a Abs. 1 Satz 1 und 2 oder § 17 b Abs. 2 Satz 1 Fertigpackungen in den\nVerkehr bringt, die die festgelegte Minusabweichung überschreiten,\n10. entgegen § 17 b Abs. 1 Fertigpackungen in den Verkehr bringt, die nicht mindestens die\nangegebene Menge enthalten,\n11. entgegen § 17 c Fertigpackungen herstellt, die die festgelegte Minusabweichung über-\nschreiten,\n12. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 21 c Abs. 5 Satz 2, die Uberprüfung\nmit geeigneten Kontrollmeßgeräten unterläßt,\n13. entgegen § 19 Abs. 2 den Verwendungsbereich der Kontrollwaage nicht ordnungsgemäß\nkennzeichnet,\n14. entgegen § 19 Abs. 4 Satz 1 die Ergebnisse der Uberprüfungen nicht oder nicht ordnungs-\ngemäß aufzeichnet oder entgegen § 19 Abs. 4 Satz 2 die Aufzeichnungen nicht aufbewahrt\noder nicht vorlegt,\n15. Fertigpackungen ohne die in § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 vorgeschriebenen Angaben herstellt,\neinführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,\n16. entgegen § 21 c Abs. 1 oder 2 Backwaren herstellt, einführt oder sonst in den Geltungs-\nbereich dieser Verordnung verbringt, deren Gewicht im Mittel das Nenngewicht unter-\nschreitet, oder entgegen § 21 c Abs. 3 Backwaren in den Verkehr bringt, deren Gewicht\neine größere Minusabweichung als die dort bezeichneten Werte hat,\n17. entgegen § 21 d Abs. 1 oder 2 Verkaufseinheiten herstellt, einführt oder sonst in den Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung verbringt, deren Gewicht, Länge oder Fläche im Mittel\ndas Nrmngewicht, die Nennlänge oder Nennfläche unterschreitet, oder entgegen § 21 d\nAbs. 3 Verkaufseinheiten in den Verkehr bringt, deren Gewicht, Länge oder Fläche die\nfestgelegten Minusabweichungen überschreitet,\n18. entgegen § 25 Abs. 5 Satz 8 Flaschen mit dem Zeichen der Anlage 9 versieht.\n(2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nr. 5, 6, soweit sie die §§ 5 und 14 Abs. 2 und 3\nbetrifft, Nummer 12 und 15 gelten in Verbindung mit § 21 d Abs. 5 auch für Verkaufseinheiten\nohne Umhüllung.\"","Nr. 149 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976                   3719\n31. § 25 wird wie folgt geändert:\na) Die Absütze l und 3 werden gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „bei einzelnen Werten\" durch die Worte „Spalte 5\nund 6\" ersetzt.\nc) In Absatz 4 werden die Worte,,§ 14 Abs. 2\" durch die Worte,,§ 17\" ersetzt.\nd) In Absatz 5 werden in Satz 3 nach dem Wort „Wein\" ein Komma und die Worte „die nicht\nmil dem Zeichen der Anlage 9 versehen werden,\" und nach den Worten „Anlage 1\" die\nWorte „Spalten 3 bis 6\" eingefügt und folgende Sätze 6 bis 8 angefügt:\n„Plasdwn als Maßbehältnisse mit einem Nennvolumen von 50 Milliliter und mehr dürfen\nnoch bis zum 1. Juli 1980 mit dem Zeichen M hergestellt werden. Diese Flaschen dürfen\nunbegrenzt verwendet werden. Flaschen nach Satz 1, 6 und 7 dürfen mit dem Zeichen der\nAnlage 9 nur versehen werden, wenn die Nennfüllmenge für das Erzeugnis angegeben ist.\"\ne) Nach Absatz 7 w<:~rden folgende Absätze 8 bis 10 angefügt:\n,, (8) Anlage 4 Nr. 9 Satz 2 und Anlage 5 Nr. 6 Satz 2 sind nicht anzuwenden auf Fertig-\npackungen und Maßbehältnisse, die aus einem oder über ein Mitgliedsland der Euro-\npäischen Gern ei nschaften eingeführt werden, das entsprechende Kontrollvorschriften noch\nnicht erlassen hat.\n(9) Abweichend von § 17 b dürfen Fertigpackungen mit Zündhölzern bis zum 31. Dezem-\nber 1985 mit einer Minusabweichung in den Verkehr gebracht werden, die 10 vom Hundert\nder Nennfüllmenge nicht überschreitet. Die Vorschriften des § 15 Abs. 1 und 2 des Eich-\ngesetzes über die mittlere Füllmenge bleiben unberührt.\n(10) Fertigpackungen und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung mit Garnen dürfen noch bis\nzum 31. Dezember 1978 in den bis zum 1. Juli 1977 zulässigen Größen und Größenwerten\nin den Verkehr gebracht werden.\"","3720                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nArti.kel 2,\nDie An1agen zur Fertigpackungsverordnung werden wie folgt geändert:\n1. Anlage 1 erhält foJgende Fassung:\n„Anlage 1\nzur Fertigpackungsverordnung\nVerbindhche Werte für die Nennvo]umen von Fertigpackungen\nmit bestimmten flüssigen Lebensmitteln\nFüllmengenwerte in Liter\nFüllmengen-                                                1,\nvorübergehend zulässig\nbereich, in dem             unbeschränkt zulässig              bis 31. 12. 1980, sofern kein anderer\nErzeugnisse         nur Fertigpadmn-                                                        Zeitpunkt angegeben\ngen mit den in\nSpalten 3 bis 6\ngenannten Nenn-\nvolumen zulässig       EWG-Werte   1)       zusätzliche                                zusätzliche\nEWG-Werte      2\n)\nnationale Werte\nsind                                      nationale Werte\n1                       2                   3                   4                      5                   6\n1 a) Wein aus frischen   0,05 bis 5           0,10-0,25-           0,20- 3             0,20 - 0,36 *) -\nWeintrauben; mit                         0,35 - 0,375 -                           0,475*) -\nAlkohol stumm-                          0,50-0,70-                                0,60*) -\ngemachter Most                          0.75-1-                                   0,68*) -\naus frischen                             1,5-2-5                                  0,72*) -\nWeintrauben;                                                                      0,95*) -\nausgenommen                                                                       1,75*) - 1,88*)\nLikörwein\n(GZT: ex 22.05 C)\nb) Apfelwein,          0,05 bis 5           0,10    01125-       0,20- 3             0,20-0,33-\nBirnenwein, Met                         0,35 - 0,315 -                            0,36 *) - 0,72 *)\nund andere ge-                          0,50-0,70-\ngorene Getränke,                        0,75-1-\nnicht schäumend                          1,5-2-5\n(GZT: 22.07 B II)\nc) Wermutwein und      0,05 bis 5          0,10     0,375-       0,20-0,25-          0,20 - 0,35 *) -      0,33\nandere Weine                            0,5-0,75-             0,70-2-3- 0,36*) -\naus frischen                             1 -1,5               5                   0,68*) -\nWeintrauben,                                                                      0,70*) - 0,72*)\naromatisiert\n(GZT: 22.06);\nLikörwein\n(GZT: ex 22.05 C)\n2 a) Schaumweine          0,05 bis 5          0,10-0.125-                               0,57 *) -   0, 77 *)\n(GZT: 22.05 A + B)                      0,20 - 0,375 -\n0,15-1,5- 3\nb) Apfelwein,          0,05 bis 5          0,10- 0,125 -                             0,57 *) -   0,77 *)\nBirnenwein, Met                         0,20 - 0,315 -\nund andere ge-                          0,75-1-\ngorene Getränke,                        1,5-3\nschäumend\n(GZT: 22.07 B 1)","Nr. 149 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976                                 3721\n------~-- -~---·--· ---\nFüllmengenwerte in Liter\nFüllmengen-                                                        vorübergehend zulässig\nbereich, in dem           unbeschränkt zulässig              bis 31. 12. 1980, sofern kein .anderer\nErzeugn iss~~                       nur Fertigpackun-                                                    Zeitpunkt angegeben\n9cn mit den in\nSpalten 3 bis 6\ngenannten Nenn-\nvolumen zulässig    EWG-Werte    1)         zusätzliche                     2        zusätzliche\nEWG-Werte       )\nnationale Werte\nsind                                     nationale Werte\n2                3                      4                   5                    6\n3 Bier                                   0,05 bis 5        0,25-0,33-                               0,20*) -\n(GZT: 22.03)                                             0,50-0,75-                               0,30 *) - 0,45 *)\n1-2-3-                                   0,66*) -3,8\n4 --- 5                                  für Metalldosen\naußerdem\n0,18*) - 0,35\nGueuze                                                   0,375\n4 Spirituosen u nd                       0,05 bis 5        0,05-0,10-'--         0,25-5             0,25 - 0,36 *) -\nsonstige alko holische                                   0,20 ·_ 0,35 -                           0,60 *) - 0,72 *)\nGetränke                                                 0,375 - 0,50 -\n(GZT: 22.09)                                             0,70-0,75-\n1-1,5-2-\n2,5-3\n5 Speiseessig                            0,05 bis 5        0,25-0,50-                               0,35-0,70-\n(GZT: 22.10)                                             0,75-1-2-                                1,5 *) - 2,5\n5\n6 Speiseöle                              0,05 bis 5        0,10-0,25-            0,315- 0,15       0,375 - 0,625 *)        0,60\n(GZT: 15.07 A I)                                         0,50-1-2-             2,5               0,75- 1,5*) -\n(GZT: 15.07 D II)                                        3-5                                     2,5\n7 a) Milch und Milch-                    0,05 bis 5        0,10- 0,20-           1,5-5             0,22 *) -    0,33 -\ngetränke (nach                                        0,25-0,50-            für Metalldosen    0,60*)\nFüllvolum en)                                         0,75-1-2- außerdem 0,33\n(GZT: ex 04.01)                                       3-4\nausgenom men\nJoghurt u nd Kefir\n(GZT: 22.0 2 B)\nb) Flüssige M ilch-                    0,05 bis 5                              0,10-0,20-                                für Metalldosen\nerzeugnis se,                                                               0,25-0,50-                                0,35\nsoweit sie nach                                                             1-1,5-2-\nVolumen verkauft                                                            3-5\nwerden, s owie                                                              für Metalldosen\nflüssige Lebens-                                                            außerdem 0,33\nmittel eig ener\nArt, sowe it sie\nunter Ver wen-\ndung von Milch\nund Milch erzeug-\nnissen he rgestellt\nsind und n ach\nVolumen ver-\nkauft wer den,\nsoweit sie nicht\nunter Nr. 7a\nfallen","3722                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nFüllmengenwerte in Liter\nFüllmengen-                                                          vorübergehend zulässig\nbereich, in dem            unbeschränkt zulässig               bis 31. 12. 1980, sofern kein anderer\nErzeugnisse           nur Fertigpackun-                                                      Zeitpunkt angegeben\ngen mit den in\nSpalten 3 bis 6\ngenannten Nenn-                             zusätzliche                                 zusätzliche\n1)                          EWG-Werte      2)\nvolumen zulässig      EWG-Werte           nationale Werte                            nationale Werte\nsind\n1                        2                  3                    4                     5                     6\n8 a) Wasser, Mineral-         0,2 bis 5           0,20-0,25-            3-4-5              bis 31. 12. 1988:\nwasser, kohlen-                          0,33-0,50-                               0,35 - 0,45 *) -\nsäurehaltiges                            0,70-0,75-                               0,47*) -\nWasser                                  1-1,5-2                                   0,90 *) - 0,94 *)\n(GZT: 22.01)\nb) Limonaden (ein-       0,2 bis 5           0,20-0,25-                               0,35- 0,45*) -\nschließlich der aus                      0,33-0,50-                               0,47*) -\nMineralwasser                            0,70-0,75-                              0,60*) -\nhergestellten) und                       1-1,5-2-                                  0,90 *) - 0,94 *)\nandere nicht-                           3-4-5\nalkoholische\nGetränke, aus-\ngenommen\nFrucht- und\nGemüsesäfte\n(GZT: 22.02 A)\n9 Frucht- und Gemüse-         0,125 bis 5         0,125 - 0,20 -                          für Metalldosen         für Metalldosen\nsäfte, nicht gegoren,                        0,25-0,33-                               0,18- 0,35             0,55 -   1,24\nohne Zusatz von                              0,50-0,70-\nAlkohol, auch mit                           0,75-1-\nZusatz von Zucker                            1,5-2-3-\n(GZT: 20.07, nicht                           4-5\nkonzentrierte\nErzeugnisse)\n1\n)  Der Rat der Europäischen Gemeinschaften beabsichtigt, diese Werte später zu überprüfen.\n2\n) Die mit *) gekennzeichneten Werte sind nur für eingeführte Fertigpackungen zulässig\nsowie für Fertigpackungen, die zur Ausfuhr bestimmt sind. u","Nr. 149      Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976                       3723\n2. N,ich J\\n lc1qc l wird folgende Anlage 2 eingefügt:\n,,/\\.nlc1ge 2\nzu§ 4 a der Ferti~wackLrngsverordnung (auch in Verbindung mit § 21 d Abs. 5)\nVerbindliche Werte für Fertigpackungen und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung mit Garnen\nErzeugnis                                             Werte in g                      Werte in m\nl. Handstrick~Jcune                          20-\n50 und Vielfache von 50\n2. I-Icmdarbeits-, Stopf- und                5-10-20-                      5 -- 10- 20\nReihgarne                               50 und Vielfache von 50\n3. Verpackungsfäden                          25--\n50 und Vielfache von 50\n4. Nähfäden aus Baumwolle,                                                 10    30-50-\nsynthetischen Fasern und Fäden                                        100 und Vielfache von 100 -\nsowie Mischungen daraus                                               1 000 und Vielfache von 1 000\n5. sonstige Carne                                                          5 - 10 - 20 - 30 -\n40-50-\n100 und Vielfache von 100.\"\n3. Die Anlane 3 wird wie folgt geändert:\na) In der Ubcrschrift werden die Worte ,,§ 17 Abs. 1 Nr. 3\" durch die Worte ,,§ 17 c Abs. 1\nNr. 3\" ersetzt.\nb) BucbsU1be J\\ wird w.ie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden\nnach d(~m Wert „850\" die Werte „1 700        2 550   3100 -  4 250 -  10 200\" eingefügt,\ndie Worte „für Sauer-, Sauerkraut- und Rotkrautkonserven außerdem: 1 700 -        2 550\"\ndurch die Worte für Kapern außerdem: 15 - 67\" ersetzt,\n11\n-     für Oliven in Gläsern vor dem Wert „110\" der Wert „67\" eingefügt.\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:\n,, l a. vorgekochter Reis: 425      850\".\ncc) In Nummer 2 werden\ndie Worte „160 bis zum 31. Dezember 1975\" und\n,, 150   300 bis zum 31. Dezember 1973\" gestrichen,\nfür importierte Krusten-, Schalen- und Weichtiere\nvor dem Wert „370\" der Wert „330\" eingefügt,\ndie Worte „für Thunfisch aus Spanien: 120 anstelle von 110 und 130 bis zum 31. De-\nzember 1975\" gestrichen,\n-     folgende Position angefügt „für Sardellenfilets: 28\".\ndd) In Nummer 3 Buchstabe c wird vor <lern Wert „84\" der Wert „40\" eingefügt.\nee) In Nummer 4 werden vor dem Wert „200\" die Werte „10 -             40\" eingefügt.\nff) In Nummer 7 wird vor dem Wert „95\" der Wert „53\" eingefügt.\ngg) Nummer 8 erhält folgende Fassung:\n„8. Pulverförmige Wasch- und\nReinigungsmittel:                      375 - 750 - 1 500 - 2 250 - 3 750 -\n7 700 - 11 450 - 15/200 - 18 950 - 22 700\".\nhh) Nummer 10 erhält folgende Fassung:\n,, 10. Klebstoffe:                            10-23-38-53-71-105-156-\n210 - 315 - 425 - 5'80 - 850 - 1 060 -\n2 055 - 2 550 - 3 100 - 4 250 - 4 880 -\n5 650 - 6 200 - 7 500 - 11 000\".","3724                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nc) Buchstabe B wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 Buchstabe b wird vor dem Wert „80\" und in Nummer 1 Buchstabe d vor\ndem Wert „75\" der Wert „15\" eingefügt.\nbb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Worte „für importierte Erzeugnisse aus Rumänien\n450 - 850 - 1 816 - 2 724 bis zum 31. Dezember 1973\" gestrichen.\ncc) In Nummer 9 a werden die Werte „25\", ,,30\" und „40\" gestrichen.\ndd) In Nummer 13 Buchstabe a werden die Worte „Würfelzucker, Hagelzucker\" und „Raffi-\nnadezucker\" gestrichen.\nee) Nummer 14 wird gestrichen.\nff) In Nummer 15 Buchstabe a werden die Worte „für Zuckerwaren 800 bis zum 31. Dezem-\nber 1973\" gestrichen.\ngg) Nummer 19 wird gestrichen.\nhh) In Nummer 28 werden vor dem Wort „Form\" die Worte „oder halbfeuchter\" und vor\ndem Wert „300\" der Wert „150\" eingefügt.\nd) Buchstabe C Nummer 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe d wird vor dem Wert „60\" der Wert „15\" eingefügt.\nbb) In Buchstabe e werden die Worte ,,lntimpflegemittel und\" und die Worte „für Intim-\npflegemittel nur noch bis zum 31. Dezember 1973\" gestrichen.\ncc) In Buchstabe i wird vor dem Wert „75\" der Wert „15\" eingefügt.\ne) An Buchstabe C wird folgender Buchstabe D angefügt:\n,,D. allgemeine Werte für Gewichte und Volumen von Erzeugnissen:\n10 - 20 - 25 - 30 - 40 - 50 - 100 - 125 -             200 - 250 -\n500 - 1 000 - 2 000 - 3 000 - 4 000 - 5 000 -         6 000 - 7 000 -\n8 000 - 9 000 und 10 000 g oder ml.\"\n4. Anlage 4 zur Fertigpac:kungsverordnung wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Die Prüfung soll grundsätzlich im Abfüllbetrieb vorgenommen werden; sie kann auch im\n11\nLager oder in den Räumen der zuständigen Behörde erfolgen.\nb) Nummer 2 Satz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:\n„d) der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen nach den §§ 17, 17 a\nund 17 b Abs. 2 dieser Verordnung.  11\nc) In Nummer 4 Buchstabe b werden in Spalte N Zeile 1 der Tabelle die Worte „bis 500\" durch\ndie Worte „101 bis 500\" ersetzt.\nd) Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:\n„5. Bestimmung der Füllmengen\nEs sind in der Regel zu bestimmen\na) Gewichte durch Wägung,\nb) Volumen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der mittleren Dichte,\nc) Längen durch Längenmessung oder durch Wägung in Verbindung mit einer Bestim-\nmung der mittleren längenbezogenen Masse,\nd) Flächen durch Längenmessung oder durch Wägung in Verbindung mit einer Bestim-\nmung der mittleren flächenbezogenen Masse,\ne) Stückzahlen durch Zählung oder durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung\ndes mittleren Stückgewichts.\nDie Unsicherheit der Meßergebnisse soll nicht größer sein als 1 Fünftel der zulässigen\nMinusabweichung von der Nennfüllmenge. Bei den Feststellungen nach Nummer 7 und 8\nist diese Unsicherheit nicht zu berücksichtigen.","Nr. 149    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976                     3725\n6. Zusätzliche Feststellungen\n6.1 Unsicherheit\nDie Proben für die Feststellungen nach Nummern 6.2 bis 6.6 müssen zufällig aus-\ngewählt werden. Die Unsicherheit der ermittelten Werte soll nicht größer sein als\na) ± l Fünftel der zulässigen Minusabweichung von der Nennfüllmerige bei den\nFeststellungen nach Nr. 6.2,\nb) ± 2,5 vom Tausend bei den Feststellungen nach Nummern 6.3 bis 6.6.\nBei den Feststellungen nach Nummern 7 und 8 ist diese Unsicherheit nicht zu berück-\nsichtigen.\n6.2 Bestimmung der mittleren Tara\nDie Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn das Taragewicht im Mittel nicht\nmehr als l 0 vom Hundert der Nennfüllmenge beträgt. Als Taramittelgewicht gilt bei\nder Prüfung am Abfüllort das Mittel von 10, bei der Prüfung von Waren am Lager\noder in den Räumen der zuständigen Behörde das Mittel von 5 Taraproben.\nDie Tarastreuung kann ferner vernachlässigt werden, wenn\na) die Standardabweichung der Taragewichte von 25 Taraproben bei der Prüfung am\nAbfüllort und von 5 Taraproben bei der Prüfung von Waren am Lager oder in\nden Räumen der zuständigen Behörde nicht größer als das 0,25fache der zuläs-\nsigen Minusabweichung ist oder\nb) die mittlere Spannweite der Taragewichte von 25 Taraproben bei der Prüfung\nam Abfüllort und von 5 Taraproben bei der Prüfung von Waren am Lager oder\nin den Räumen der zuständigen Behörde nicht größer als das 0,58fache der zu-\nlässigen Minusabweichung ist. Die mittlere Spannweite der Taragewichte errech-\nnet sich bei der Prüfung am Abfüllort aus 5 Stichproben zu je 5 Leerpackungen.\nIn allen anderen Fällen ist das Gewicht jeder einzelnen Leerpackung festzustellen.\nDer Umfang der Stichprobenprüfung bemißt sich nach der Tabelle in Nummer 4 Buch-\nstabe b, wenn alle Packungen der Stichprobe zerstört werden müssen, im übrigen\nbemißt er sich nach der Tabelle in Nummer 4 Buchstabe a.\n6.3 Bestimmung der mittleren längenbezogenen Masse\nDie mittlere längenbezogene Masse des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von min-\ndestens 5 Einzellängen von je mindestens 1 m Länge zu bestimmen. Ist die mittlere\nlängenbezogene Masse größer als 200 g/m, brauchen die Einzellängen nicht größer\nals 0,2 m zu sein.\n6.4 Bestimmung der mittleren flächenbezogenen Masse\nDie mittlere flächenbezogene Masse des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von min-\ndestens 5 Einzelflächen von je mindestens 1 m 2 Fläche zu bestimmen. Ist die mittlere\nflächenbezogene Masse größer' als 200 g/m2 , brauchen die Einzelflächen nicht größer\nals 0,2 m 2 zu sein.\n6.5 Bestimmung des mittleren Stückgewichts\nDas mittlere Stückgewicht des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von mindestens\n20 Einzelstücken zu bestimmen.\n6.6 Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen\nDer mittlere Trocknungsverlust des Erzeugnisses ist aus 3 Proben zu bestimmen.\"\ne) Nummer 7 wird wie folgt geändert:\naa) Der Wortlaut der bisherigen Nummer 7 wird Nummer 7.1.\nbb) In Nummer 7.1 werden die Worte ,,§ 15 des Eichgesetzes ist\" durch die Worte „Die\nVorschriften des § 15 des Eichgesetzes über die mittlere Füllmenge sind\" ersetzt.\ncc} Es wird folgende Nummer 7.2 angefügt:\n„7.2 Fertigpackungen mit nach Gewicht gekennzeichneten Textilerzeugnissen\nVon dem festgestellten Mittelwert    x  der Stichprobe und von den festgestellten\nEinzelgewichten xi der Stichprobe wird .der mittlere Trocknungsverlust abgezogen;\nder aus Anlage 7 berechnete Feuchtigkeitszuschlag wird hinzugerechnet. Im übrigen\ngilt 7.1.\"","3726                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nf) Nummer 8 erhült folgende Fassung:\n„8. Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen\n8.1 Fertigpackungen mit Füllmengenkennzeichnung nach Gewicht oder Volumen\nDie Anzahl der Fertigpackungen mit einer Füllmenge kleiner als die zulässige Mirt~\ndestfüllmenge wird festgestellt.\nIst die Anzahl größer als\na) der Wert c in den Tabellen unter Nummer 4 oder\nb) 2 vom Hundert der Anzahl der in einer Vollprüfung geprüften Fertigpackungen,\nsind die Vorschriften über die zulässigen Minusabweichungen nicht erfüllt.\n8.2 Fertigpackungen mit Füllmengenkennzeichnung nach Länge oder Fläche sowie nach\nStückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von mehr als\n30 Stück\nDie Anzahl der Fertigpackungen mit einer Füllmenge kleiner als die zulässige Min-\ndestfüllmenge wird festgestellt.\nIst die Anzahl\na) bei einem Stichprobenumfang von 125 Stück größer als 3,\nb) bei einem Stichprobenumfang von 50 oder 80 Stück größer als 2 und\nc) bei einem Stichprobenumfang von 8, 13, 20 oder 32 Stück größer als 1\nsind die Vorschriften über die zulässigen Minusabweichungen nicht erfüllt.\"\ng) Nummer 9 erhält folgende Fassung:\n„9. Nachschau\nDie Nachschau der Herstellung und Einfuhr von Fertigpackungen mit einer Füllmengen-\nkennzeichnung nach Gewicht oder Volumen (§ 32 des Eichgesetzes sowie § 22 Abs. 1\ndieser Verordnung) hat in der Regel mindestens einmal jährlich zu erfolgen.- Bei der\nEinfuhr von Fertigpackungen, die mit dem Zeichen nach Anlage 9 gekennzeichnet sind\nund in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften hergestellt oder\nüber ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften in den Geltungs-\nbereich dieser Verordnung eingeführt worden sind, erfolgt die Nachschau in der Regel\nnur aus besonderem Anlaß.\"\nh) An Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:\n„ 10. Unverpackte Back waren und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung\nDie Nummern 1 bis 5, 7 und 8 sind auf die Prüfung des mittleren Nenngewichts und der\nzulässigen Minusabweichung unverpackter Backwaren (§ 21 c Abs. 1 bis 3), die Num-\nmern 1 bis B auf die Prüfung der mittleren Nennlänge oder Nennfläche und der zuläs-\nsigen Minusabweichung von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung (§ 21 d Abs. 1 bis 3)\nentsprechend anzuwenden.\"\n5. An Anlage 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:\n,,6. Die Nachschau der Herstellung und Einfuhr von Flaschen als Maßbehältnissen (§ 32 des Eich-\ngesetzes sowie § 22 Abs. 2 dieser Verordnung) hat in der Regel mindestens einmal jährlich\nzu erfolgen. Bei der Einfuhr von Flaschen als Maßbehältnissen, die mit dem Zeichen nach\nAnlage 8 gekennzeichnet sind und in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen\nGemeinschaften hergestellt oder über ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Gemein-\nschaften in den Geltungsbereich dieser Verordnung eingeführt worden sind, erfolgt die\nNachschau in der Regel nur aus besonderem Anlaß.\"","Nr. 149   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976                 3727\n6. Es werden folgende Anlagen 6 bis 9 angefügt.:\n„Anlage 6\nzu § 18 a der rertigpackungsverordnung\nFeuchtigkeitszuschläge\nVom-                                             Vom-\nNummer                                                 Nummer                                Hundert-\nder Faser           Faserart                Hundert-                         Faserart\nder Faser                              Satz\nSatz\n1--2 Wolle und Haare:                                25     Polychlorid                    2,00\ngekämmte Fasern                  18,25                                             0,00\n26     Fluorfaser\ngekrempelte Fasern               17,00\n27     Modacryl                       2,00\n3     Haare:\ngekämmte Fasern                  18,25       28     Polyamid (6.6):\nSpinnfaser                   6,25\ngekrempelte Fasern               17,00\nEndlosfaser                  5,75\nSchweif- und Mähnenhaare:\ngekämmte Fasern                  16,00              Polyamid 6:\nSpinnfaser                   6,25\ngekrempelte Fasern               15,00\nEndlosfaser                  5,75\n4     Seide                              11,00\nPolyamid 11:\n5      Baumwolle:                                              Spinnfaser                   3,50\nübliche Fasern                    8,50                Endlosfaser                  3,50\nmerzerisierte Fasern             10,50\n29     Polyester:\n6     Kapok                              10,90\nSpinnfaser                   1,50\n7     Flachs oder Leinen                 12,00                Endlosfaser                  3,00\n8     Hanf                               12,00       30     Polyäthylen                    1,50\n9     Jute                               17,00       31     Polypropylen                   2,00\n10      Manila                             14,00       32     Polyharnstoff                  2,00\n11      Alfa                               14,00       33     Polyurethan:\n12      Kokos                              13,00                Spinnfaser                   3,50\nEndlosfaser                  3,00\n13      Ginster                            14,00\n34     Vinylal                        5,00\n14      Kenaf                              17,00\n35     Trivinyl                       3,00\n15      Ramie (c~n tfettete Fasern)         8,50\n36     Elastodien                     1,00\n16      Sisal                              14,00\n37     Elasthan                       1,50\n17      Acetat                              9,00\n38     Glasfaser:\n18      Alginat                            20,00\n(Endlosfaser von mehr als\n19      Cupro                              13,00                5 Mikrometer Durchmesser)    2,00\n20      Modal                                                   (Endlosfaser von höchstens\n13,00\n5 Mikrometer Durchmesser)    3,00\n21      Regenerierte Proteinfaser          17,00\n39     Metallfaser                    2,00\n22      Triacetat                           7,00                                             2,00\nMetallisierte Faser\n23      Viskose                            13,00              Asbestfaser                    2,00\n24      Polyacryl                           2,00              Papiergarn                    13,75","3728                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage 7\nzu § 19 der Fertigpdck ungsverordnung\nGeeignete Kontrollmeßgeräte und Kontrollverfahren im Sinne von § 19 Abs. 1 und 3\n1. zu§ 17\na) Als Kontrollmeßgeriite im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 für die Stichprobenprüfung von\nFertigpackungen mit Füllmengenangaben nach Gewicht sind nur geeichte Waagen geeig-\nnet, deren Eichwert nicht größ•er ist als\nBrutto- oder Nettogewicht\nder Fertigpack.ungen in g                  größter zulässiger Eichwert in g\nweniger als 10                                                        0,1\nvon       10 bis weniger als     50                                   0,2\nvon       50 bis weniger als    150                                   0,5\nvon      150 bis weniger als    500                                   1,0\nvon      500 bis weniger als 2 500                                    2,0\nvon 2 500 und mehr                                                    5,0\nb) Als Kontrollmeßgeräte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 sind Waagen nach Buchstabe a\nund geeichte, selbsttätige Kontrollwaagen geeignet, deren größter zulässiger Unschärfe-\nbereich nicht größer ist als\nBrutto- oder Nettogewicht\nder Fertigpackungen in g               größter zulässiger Unschärfebereich ln g\nweniger als 50                                 das 0,25f ache der zulässigen Minusabweichung\nfür Füllgüter der Klasse A\nvon       50 bis weniger als    150                                   0,5\nvon      150 bis weniger als    500                                   1,0\nvon      500 bis weniger als 1 500                                    2,0\nvon 1 500 bis weniger als 5 000                                       5,0\n5 000 und mehr                          das 0,25fache der zulässigen Minusabweichung\nfür Füllgüter der Klasse A\nc) Als Kontrollmeßgeräte für die Prüfung von Fertigpackungen mit Füllmengenangaben nach\nVolumen sind geeichte Meßkolben mit Fehlermarken oder Waagen nach Buchstabe a) in\nVerbindung mit einem geeichten Dichtemeßgerät, das keine größere Fehlergrenze als\n± 2 vom Tausend hat, geeignet.\nd) Als Kontrolleinrichtung für die Prüfung der Füllmengen in Flaschen als Maßbehältnissen\nnach § 19 Abs. 3:\n- Meßschablone, die von der zuständigen Behörde anerkannt ist,\n---- höhenmarkierte Kontrollflaschen.\n2. zu§ 17 a und§ 21 d\na) Für Längen von weniger als 2 m:       geeichter Maßstab\nb) Für Längen von 2 m und mehr:          geeichtes Bandmaß\nc) Geeignetes Kontrollverfahren durch Wägung.\n3. zu§ 17 b\nZählgerät, Zählverfahren, visuelles oder automatisches Kontrollverfahren, geeichte Zähl-\nwaage.\n4. ZU § 21   C\ngeeichte Handelswaagen.","N. 149        der            Bonn, den 28. Dezember 1976                  3729\n5. zur Prüfung der millleren Füllmenge bei Fertigpackungen mit Torf und Blumenerde:\nAls Kontrollrneßgeräte für die Prüfung des Füllvolumens von Fertigpackungen mit Torf und\nBJu,nenercle\na) für Fertigp,H:kungen mit Torf: Kastenmaße nach DIN 11 540 Blatt 2, Ausgabe November\n1969, und Blatt 3, Ausgabe Mai 1971, in Verbindung mit einem geeichten Maßstab,\nb) für Fertigpackungen mit Blumenerde: Kastenmaß mit quadratischer Grundfläche und einer\nHöhe von 25 cm in Verbindung mit einem geeichten Maßstab.\nAnlage 8\nZeichen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a\nMindesthöhe des Z(!ichens: 3 mm\nAnlage 9\n3\ne\nZeichen ndch §          a Abs. 1.\nMindcslhülic           Z<~id1ens: 3 mm\"\nArtikel 3\n§ 2 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekannt-\n111c1d1u11g vo111 ~'.:i. J,muc1r 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 85) zuletzt geändert durch die Honigverord-\nnunu vom 1:3. lkzember 1976 (BundesgesetzbL I S. 3391), erhält folgende Fassung:\n„3. die Menge des Inhalls der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nach deutschem Maß\nodt~r Gewicht zur Zeil: der Füllung, vorbeha.ltlich der Vorschriften in den Absätzen 2 bis 6; bei\nden in § 14 Abs. l der Fertigpackungsverordnung genannten Erzeugnissen richtet sich die Art\nund Weise der Mengerwngabe nach den Vorschriften der Fertigpackungsverordnung;\".\nArtikel 4\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, die Fertigpackungsverordnung in der Fas-\nsung dieser Verordnung bekanntzumachen, dabei die Paragraphen-, Absatz- und Nummernfolge\nzu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nArtikel 5\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes und Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamt-\nreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) auch im Land\nBerlin.\nArtikel 6\nAm Tage nach der Verkündung treten Artikel 1 Nr. 1 bis 4, 13, 25 Buchstabe a, Nr. 31 Buch-\nstaben d und e, ferner Artikel 1 Nr. 7., 17, 19 und der durch Artikel 1 Nr. 30 neugefaßte § 24 Abs. 1\nNr. 6 und 8, soweit diese Vorschriften Fertigpackungen nach Anlage 1 betreffen, Artikel 2 Nr. 1, 4\nBuchstabe g und Nr. 5, die durch Artikel 2 Nr. 6 eingefügten Anlagen 8 und 9 sowie Artikel 3\nund 4 in Kraft. Im übri~Jen tritt die Verordnung am 1. Juli 1977 in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 197G\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht\nDer Bundesminister\nfür Ju,uend,, Familie und Gesundheit\nIn\nProf. Dr. Wo lt er s"]}