{"id":"bgbl1-1976-149-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":149,"date":"1976-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/149#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-149-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_149.pdf#page=4","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung über Ausnahmen von der Eichpflicht (Eichpflicht-Ausnahmeverordnung)","law_date":"1976-12-18T00:00:00Z","page":3704,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["3704                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nBekanntmachung\nder Neuiassung der Verordnung über Ausnahmen von der Eichpflicht\n(Eichpflicht-Ausnahmeveror<:Jnung)\nVom 18. Dezember 1976\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung\nzur A.nderung der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung\nvom 17. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3701)\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über\nAusnahmen von der Eichpflicht (Eichpflicht-Aus:..\nnahmeverordnung) in der ab 1. Juli 1977 geltenden\nfassung bekanntgemacht.\nDiese Fassung ergibt sich aus\n1. der Bekanntmachung der Neufassung der Ver-\nonlnung über Ausnahmen von der Eichpflicht\n!(Eichpflicht-Ausnahmeverordnung) vom 22. März\n1972 (Bundesgesetzbl. I S. 513)\n2. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Eich-\npflicht-Ausnahmeverordnung vom 5. Juli 1973\n(Bundesgesetzbl. I S. 748)\n3. der Dritten Verordnung zur Änderung der Eich-\npflicht-Ausnahmeverordnung vom 19. Dezember\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3703)\n4. der Vierten Verordnung zur Änderung der Eich-\npflicht-Ausnahmeverordnung vom 17. Dezember\n] 976 (Bundesgesetzbl. I S. 3701).\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 8\nAbs. 1, 3 und 4 sowie des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nstabe e, Nr. 3 und 4 des Eichgesetzes vom 11. Juli\n]969 (Bundesgeseitzbl. I S. 759), zuletzt geändert\ndurch das Zweite Gesetz zur Änderung des Eichge-\nsetzes vom 20. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. I\nS. ] 41), edassen worden.\nBonn, den 18. Dezember 1976\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs","Nr. 149           Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976                                                            3705\nVerordnung\nüber Ausnahmen von der Eichpflicht\n(Eichpflicht-Ausnahmeverordnung)\nInhaltsverzeichnis\n§                                                                                §\nUnbeschränkte Ausnahmen ................... .                                   Aufschriften ................................. 9\nLängenmeßgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2     Meßgeräte nach § 7 Abs. 2 des Eichgesetzes .... 10\nMeßgeräte für Wasser, Wasserdampf, Gas                                          Kontrollmeßg,eräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11\nund Elektrizität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3  Angabe von Gewichtswerten ohne Wägung .... 12\nMeßgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts . . . . .                            4 Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13\nMeßgeräte nach § 2 des Eichgesetzes ...........                               5 Ubergangsvorschriften ....................... 14\nVolumenmeßgeräte jm Bereich der Heilkunde ...                                 6 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15\nZusatzeimichtungen ..........................                                ·7 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16\nFormbeständige Behältnisse ...................                                8 Anlage zu § 11\n§ 1                                                 das Branntweinmonopol und seinen Ausfüh-\nUnbeschränkte Ausnahmen                                               rungsbestimmungen geprüft und beglaubigt wer-\nden,\nVon der EichpfLicht ausgenommen sind                                         11. Getreidemaße        mit einem Volumen von 50\n1. Füllwaagen in Abfüllstellen für Druckgas, wenn                                  Kubikzentimeter ~ und weniger für Feuchtebe-\neine geeignete geeichte Kontrollwaage verwen-                                   stimmer, bei denen das Meßgut eingewogen\ndet wird,                                                                       wird,\n2. Vorsortierwaagen für Briefe und Drucksachen                                 12. Meterzähler und Wickelautomaten mit einge-\nin Betrieben der Deutschen Bundespost,                                          baut,em Lagenzähler für die Messung von Gar-\nnen bei Verkaufseinheiten von 10 000 Meter und\n3. Waagen, die nur zur Kontrolle des Gewichts\nweniger,\neinzelner Geldrollen dienen,\n13. Meßgeräte zur Messung von Klebebändern,\n4. Handzugfederwaagen im ambulanten Kleinhan-\ndel mit Altstoffen,                                                         14. Wickellängen- und Dickenmeßgeräte für Natur-\ndärme,\n5. in Wäschereien und Chemischreinigungen ver-\nwendete Waagen, deren Anzeigeeinrichtung                                    15. Wegstreckenzähler in Kraftomnibussen\nnicht nach Gewicht eingeteilt ist und die nur                                   a) des Linienverkehrs nach den §§ 42 und 43\nzur Uberwachung der für die Wasch- oder Rei-                                        des Personenbeförderungsgesetzes,\nnigungsmaschinen bestimmten Füllmengen die-                                     b) des Ausflugsfahrten- und des Ferienzielreise-\nnen,                                                                                verkehrs nach § 48 des Personenbeförde-\n6. Maße mit einem Volumen von 20 Kubikzentime-                                         rungsgesetzes und.\nter und weniger für Obenschmieröle und andere                                   c) für Beförderungen auf Grund der Freistel-\nKraftstoffzusätze,                                                                  lungsverordnung vom 30. August 1962 (Bun-\n7. Volumen- und Durchflußmeßgeräte für Abwäs-                                          desgesetzbl. I S. 601), geändert durch Verord-\nser,                                                                                nung vom 16. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I\n8. Meßeinrichtungen an Sammelfahrzeugen für                                            S.602),\nAltöl,                                                                      16. Wegstreckenzähler in\n9. Meßgeräte in Erdöl- odc:~r Erdgasgewinnungsan-                                  a) Fahrzeugen des Güternahverkehrs nach § 2\nlagen, die nur zur verhältnismäßigen Aufteilung                                     Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes,\neiner Liefermenge auf verschiedene Lieferpart-                                  b) Fahrzeugen des Güterfernverkehrs nach § 3\nner dienen,                                                                         Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes,\n10. zur Eichung zugelassene Zähler und Meßwerk-                                     c) Mietomnibussen nach § 49 Abs. 1 des Perso-\nzeuge für Branntwein, die nach dem Gesetz über                                      nenbeförderungsgesetzes,","~706                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nd) Krankcntransporl- und Bestattungsfahrzeu-          24. Zähler zur Bestimmung von Transformatoren-\ngen,                                                  verlusten,\nwenn das Beförderungsentgelt nicht nach der           25. Fernzähl- und Festmengengeräte für Elektrizi-\nAnzeige des Wegstreckenzählers berechnet                    tätszähler,\nwird,                                                 26. Fernzählwerke, zusätzliche Zähl- und Registrier-\ne) Kraftfahrzeugen für Selbstfahrer, bei denen              geräte ohne und mit Zeitlaufwerk für Gas- und\nder Mietpreis nur nach der Mietdauer                  Wass,erzähler,\nberechnet wird,\n27. Münzwerke bei Gas-, Wasser- und Elektrizitäts-\n17. Parkuhren,                                                  zähl,ern,\n18. im Bernich der Heilkunde und der Herstellung          28. Zusatzeinrichtungen nach § 5 Nr. 1 des Bichge-\nund Prüfung von Arzneimitteln                               setzes zur zusätzlichen Darstellung der Meß-\na) Meßzylinder und Mischzylinder,                           werte, bei denen das zugehötige Meßgerät oder\nb) Reag,enzgläser und Zentrifugengläser,                    eine zu dem Meßgerät gehörende andere\nZusatzeinrichtung ein nicht rückstellbares Zähl-\nc) Bechergläser, Erlenmeyer-Kolben und Urin-                werk hat, soweit der geschäftliche Verkehr sich\ngläser,\nzwischen zwei gleichbleibenden Partnern über\nd) sonsitige Volumenmeßgeräte, die nur für qua-             fest eingebaute Leitungen vollzieht,\nlitative Untersuchungen benutzt werden,\n29. nichtstationäre Volumenmeßanlagen, die aus-\ne) Meßgeräte bei der maschinellen Herstellung               schließlich in landwirtschaftlichen Betrieben zur\nvon Drag,eekernen, Tabletten, Pillen, Suppo-\nAbgabe flüssiger oder verflüssigter Düngemittel\nsitori,en und Kapseln und anderen Formen\neinges,etzt werden,\neinzeln dosierter Arzneimittel im Sinne des\n§ 1 des Arzneimittelgesetzes,                   30. Maßstäbe und Meßbänder mit einer Länge von\nf) rückwirkungsfre.ie Zusatzeinrichtungen von              2 Meter und weniger, die in der Sägewerksin-\nMeßgeräten mit einem geeichten Anzeigege-             dustrie, im Bauhauptgewerbe, Ausbau~ und Bau-\nrät, die zur zusätzlichen Darstellung von             hilfsgewerbe verwendet werden,\nMeßwert,en dienen,                              31. Reifenprofilmeßgeräte,\ng) Meßgeräte zur Bestimmung des Atmungs-              32. Pipetten für Schwefelsäure, die zur butyrometri-\ndrucks und des Atemvolumens,                          schen Fettbestimmung von Milch und Milchpro-\nh) Meßgeräte zur Bestimmung des Beatmungs-                  duk!ten dienen,\ndrucks und des Beatmungsvolumens,\n33. Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach\ni) Meßgeräte zur Uberwachung des KLimas,                   dem Branntweinmonopolrecht, die vor dem\nauch in Therapiekammern und -zelten sowie             1. Juli 1973 in Gebrauch genommen und zoll-\nin Inkubatoren,                                       amtlich vermessen sind,\nj) Diätwaagen,\n34. Dosiereinrichtungen zur Kennzeichnung von\nk) Thermometier an Geräten zum Verdunsten,                 Mineralölen nach dem Mineralölsteuergesetz\nTrocknen, Brüten oder Wärmen,                         1964,\n1) Druckmeßgeräte, die nur zur Uberwachung\n35. V,erbandstoffmeßmaschinen,\nvon Geräten dienen,\nm) Aräometer zur Bestimmung der Ur,indichte,          36. Lagerbehälter für Bitumen,\nn) Meßgeräte zur Bestimmung von Gaskonzen-            37. Behälter für Abfälle.\ntrationen im Blut oder im Atemgas,\n19. T,emperatur- und Druckmeßgeräte bei der Her-                                     §2\nstellung und Prüfung von Arzneimiitteln, soweit                           .Längenmeßgeräte\ns1i1e nicht zur Bestimmung physikalischer Kenn-\nzahlen von Arzneimitteln verwendet werden,               (1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind\n20. Meßgeräte bei der qualitativen Prüfung von            1. Längenmeßmaschinen für\nArzneimitteln, soweit sie nicht zur Ermittlung            a) Dachpappe,\nder quantitativen Zusammensetzung der Arznei-            b) Homogen- und Schichtfolien aus Kunststoff\nmi'ttel v,erwendet werden,                                     oder Metall sowie Papier, wenn die Dicke des\n21. Zyklothermometer,                                              Meßgutes 0,5 Millimeter nicht übersteigt,\n22. Tarifschaltuhren an Meßgeräten für die Abgabe             c) Verkaufseinheiten von Drahtgeflecht und\nvon Elektrizität, deren Stand und deren einge-                 Drahtgewebe und\nstellte SchaltzeHen bei geschlossenem Gehäuse            d) V,erkaufseinheiten von Bändern und Litzen\nerkennbar sind, Schaltuhren für Maximumzähler                  von 20 Meter Länge und weniger,\nund für Zeitgeber von Rundsteueranlagen sowie         2. Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen für Selbst-\nTonfrequenzrundsteuerempfänger für Elektrizi-            fahrer, die mindestens für die Dauer eines Jahres\ntätszähler,                                               an einen Mieter vermietet werden und bei denen\n23. Uberschußblindverbrauchszähler, die aus Wirk-            pauschal nach einem Stufenplan gefahrener Strecke\nund Blindverbrauchszählern zusammengese,tzt               abgerechnet wird, wenn sie mit der Aufschrift\nsind,                                                     ,,Nicht geeicht\" versehen sind.","Nr. 149  Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976                       3707\n(2) Bei cfor VPrwendung von Meßgeräten nach             oder mit der Erstattung von Cutachten für s,taats-\nAbsatz l Nr. 1 darf die Minusabweichung der                 anwaltschaftliche, gerichtliche oder andere amt-\ngemessenen Lünge 2 vom Jiundert nicht überschrei-           liche Zwecke oder mit der Erstat.tung von\nten. Di.e Einhaltung dieser Verpflichtung ist mit           Schiedsgutachten beauftragt sind, wenn\ngeeigneten geeichten Kontrollmeßgeräten zu über-\na) die Meßgeräte ihrer Beschaffenhei,t nach nicht\nprüfen. Bei Verkaufse.inheiten nach Absatz 1 Nr. 1\ndie Voraussetzungen der Eichfähigkeit erfül-\nBuchstaben c und d kann die Prüfung· stichproben-\nlen und in anderer Weise als durch Bichung\nweise oder an jeder einzelnen Verkaufseinheit\nsichergestellt ist, daß die Verwendung der\nerfolgen. Zusatzeinrichtungen an den Kontrollmeß-\nGeräte zu einer genaueren Bestimmung von\ngeräten nach Satz 2, die zur Registrierung und Aus-\nMeßwerten führt, als sie nach dem Stand von\nwertung von M,eßwerten dienen, unterliegen nicht\nWissenschaft und Technik mit Hilfe geeichter\nder Eichpflicht. Sie si.nd von den zuständigen Behör-\nMeßgeräte erreicht werden kann oder\nden auf ordnungsgemäße Arboitsweise zu überprü-\nfen.                                                        b) die Meßsicherheit der Meßgeräte für den\n§3\nBereich, in welchem sie Verwendung fänden,\nohne Bedeutung ist,\nMeß!Jeräte für Wasser, Wasserdampf, Gas und\nElektrizität                     2. Meßgeräte, die ihrer Beschaffenheit nach aus-\nschließlich dazu bestimmt und geeignet sind, die\nVon der Eichpflicht ausgenommen sind im                  Ubereinstimmung der Fahrzeuge und Fahrzeug-\ngeschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden            teile mit den Bau- und Betriebsvorschriften des\nPartnern Meßgeräte für                                      Straßenv•erkehrsrechts festzustellen, wenn sie in\n1. Wasser bei <~iner Nennlw]astung der Wasserzäh-           Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeug-\nler von mindestens 2 000 Kubikmeter je Stunde,         verkehr verwendet und einer Bauartprüfung und\nregelmäßigen Nachprüfungen nach den vom Bun- _\n2. Wasserdampf,                                             desminister für Verkehr hierfür erlassenen Richt-\n3. Case bei t~iner Höchstbelastung der Caszähler            linien unterzogen werden.\nvon mindestens 3 000 Kubikmeter je Stunde im\nNormzustand,                                                                   §6\n4. Elektriz,ität bei einer höchsten dauernd zulässi-         Volumenmeßgeräte im Bereich der Heilkunde\ngen Betriebsspannung von mindestens 250 000\nVolt oder bei einer Nennstroms,tärk,e von mehr        (1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind\nals 5 000 Ampere,                                  1. Pipetten mit einem Volumen von nicht mehr als\nwenn die Bauarten der verwendeten Meßgeräte zur             100 Mikroliter, die nur für den einmaligen\nEichung zugelassen sind sowie - in den Fällen der           Cebrauch bestimmt und geeignet sind, wenn sie\nNummern 1, 3 und 4 - Lieferer und Empfänger die             Anlage 12 Nr. 8, 15. und 16 der Eichordnung\nerforderlichen meßtechnischen Einrichtungen besit-          sinngemäß entsprechen,\nzen und mit diesen die Liefermenge unabhängig           2. medizinische Spritzen, wenn sie Anlage 15 Ab-\nvoneinander messen. Für die Strommessung genü-              schnitt 3 der Eichordnung entsprechen,\ngen Wandler mit getrennten Kernen, für di,e Span-\n3. Volumenmeßgeräte, die nur für solche quantitati-\nnungsmessung Wandler mit getr,ennten Sekundär-\nven Analys,en benutzt werden, deren füchtigkeit\nwicklungen, deren Ubersetzungsverhältnis zur Pri-\ndurch ständige Uberwachung nach den Methoden\nmärwicklung unabhängig von den Belasitungen der\nder statistischen Qualitätskontrolle und durch\nanderen Wicklungen ist.\nRingversuche nachgewiesen wird.\n§4                             (2) Bei der Herstellung, der Einfuhr und dem son-\nstigen Inverkehrbringen von Meßgeräten nach Ab-\nMeßgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts        satz 1 Nr. 1 und 2 isit die Einhaltung der Fehlergren-\n(1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind Meß-       zen nach Anlage 12 Nr. 15 und 16 und nach An-\ngeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von        lage 15 Abschnitt 3 Nr. 9 der Eichordnung mit\nMilch und Milcherzeugnissen nach einem optischen        geeigneten g,eeichten Kontrollmeßgerä:ten zu über-\nVerfahren.                                              prüfen. Bei der Verwendung von Meßgeräten nach\nAbsatz 1 Nr. 3 sind bei der statistischen Qualitäts-\n· (2) Die Einhaltung richtiger Meßergebnisse bei      kontrolle und bei Ringversuchen die Richtlinien zu\nMeßgeräten nach Absatz 1 ist mindestens zweimal         beachten, die von der Bundesärztekammer im Be-\ntäglich mit geeigneten geeichten Kontrollmeßgerä-     , nehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundes-\nten zu überprüfen.                                      anstalt und den zuständigen Behörden aufgestellt\n§5                          werden.\nMeßgeräte nach § 2 des Eichgesetzes                                      §7\nZusatzeinrichtungen\nVon der Eichpflicht ausgenommen sind\n(1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind\n1. Meßgeräte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 des\nEichgesetzes, soweit sie von Behörden verwendet     1. Zusatze,inrichtungen nach § 5 Nr. 1 des Eich-\nwerden, die mit Messungen nach dem Zoll- und            gesetzes zur zusätzlichen Darstellung der Meß-\nSteuerrecht sowie dem Branntweinmonopolrecht            werte, wenn","3708                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\na) das zugehörige Meßgerät oder eine zu dem               (3) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Ab-\nM-eßgerät gehörende andere Zusatz-einrich-          satz 2 ist mit geeigneten geeichten Kontrollmeß-\ntung mit einem geeichten Druckwerk ausge-          geräten zu überprüfen.\nrüstet ist, das die ermittelten Meßwerte\n(4) Behältnisse nach Absatz 1 mit einer größeren\nunverändert aufzeichnet und dessen Aufzeich-\nMinusabweichung der Füllmenge als 2 vom Hundert\nnungen dem Geschäftspartner zur Verfügung\nder Nennfüllmenge dürfen nicht in den Verkehr ge-\nstehen und\nbracht werden.\nb) sie mit der Aufschrift „Nicht ge,eicht\" v,erse-\nhen sind,                                             (5) Die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 2\nist von der zuständigen Behörde durch Stichproben\n2. Zusatzeinrichtungen nach § 5 Nr. 1 des Eichge-          zu überprüfen. Die Prüfung kann be1i der Herstel-\nsetzes, die rückwirkungsfrei Meßwerte program-         lung, der Einfuhr, einem sonstigen Verbringen in\nmierbar verarbeiten, wenn.                             den Geltungsbereich dieser Verordnung und in allen\na) sie die richtige und zuverlässig,e Erfassung        Stufen des Handels erfolgen. Für die Prüfung ist\nund Verarbeitung der Meßergebnisse erwar-         - das Verfahren zur Prüfung der Füllmengen von\nten lassen,                                        Fertigpackungen durch die zuständigen Behörden\n(Anlagre 4 zur Fertigpackungsverordnung) entspre-\nb) insbesondere s1ichergestellt ist, daß die gemes-\nchend anzuwenden.\nsenen Werte durch eine nicht beabs1ichbigte\nfalsche Bedienung nicht verfälscht werden              (6) Die Anforderungen in den Absätzen 2 und 4\nkönnen und                                         sind auf eine Temperatur von 20 °C bezogen.\nc) sie mit Einrichtungen versehen sind, die eine          (7) Die Angabe der Nennfüllmenge muß bestimmt\nlaufende Uberwachung der Arbeitsweise der          sein; die Angabe eines Füllmengenbereichs ist un-\nZusatzeinrichtung durch        die   zus,tändige   zulässig.\nBehörde ermöglichen.\n§ 9\n(2) Wer eine Zusatzeinrichtung nach Absatz 1                                  Aufschriften\nNr. 2 verwendet, hat d:ies der zuständigen Behörde\nunverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind beizu-              Die Schriftgröße der Aufschrift nach § 2 Abs. 1\nfügen                                                      Nr. 2 darf 4 Millimeter, der Aufschriften nach § 7\nAbs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 6 Millimeter nicht unter-\n1. eine Beschreibung der Zusatzeinrichtung mit er-         schreiten. Die Aufschriften müssen leicht erkennbar,\nläuternden Skizzen (Blockschaltbild) und               deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein und\n2. eine Darstellung der vorgesehenen Verwendung            beim Gebrauch der Meßgeräte im Blickfeld des Be-\nder Zusatzeinrichtung im Rahmen der §§ 1 bis 4         nutzers liegen.\ndes Eichgesetzes.                                                                § 10\n§ 8                                   Meßgeräte nach § 7 Abs. 2 des Eichgeseties\nFormbeständige Behältnisse                     (1) Auf Meßgeräten nach § 7 Abs. 2 des Eich-\ng,esretzes sind die Worte „Nicht geeicht\" anzubrin-\n(1) Formbeständige Behältnisse nach § 1 Abs. 2\ngen. Die Schriftgröße dieser Angabe darf folgende\ndes Eichgesetzes, in denen flüssige Lebensmittel nur\nWerte nicht unterschreiten:\neinmal in den Verkehr g·ebracht werden (Einweg-\nbehältnisse), sind von der Eichpflicht ausgenommen,\nwenn sie                                                                                           Schriftgröße\n1. leicht erkennbar und dauerhaft folgende Auf-            1. Waagen mit einer Höchstlast\nschriften tragen:                                          von\na) Nennfüllmenge in Liter,                                 a) 50 Kilogramm und weniger           6 Millimeter\nb) ,,Zur einmaligen Verwendung\" oder „Einweg-              b) mehr als 50 Kilogramm             40 Millimeter\nbehältnis\",                                        2. Volumenmeßgeräte                       6 Millimeter\nc) ,,Nicht ge,eicht\" und\nDie Aufschr:iften müssen leicht erkennbar und\nd) Name und Wohnort oder die Fabrikmarke des           dauerhaft sein und beim Gebrauch der Meßgeräte\nHerstellers des Behältnisses,                      im Blickfeld des Benutzers lieg,en.\n2. folgende Größen der Nennfüllmenge einhalten:\n(2) Gewichte gel,ten als nicht geeicht gekennzeich-\na) bei Füllmengen von mehr als 10 bis 50 Liter         net, soweit säe eine deutlich erkiennbare dauerhafte\nganzzahlige Vielfache von 5 Liter,                 Markierung in roter Farbe tragen.\nb) bei Füllmengen von mehr als 50 Liter ganz-\nzahlige Vielfache von 10 Liter.\n§ 11\n(2) Bei der Abfüllung darf die Füllmenge im Mit,tel                        Kontrollmeßgeräte\nnicht kleiner sein als die Nennfüllmenge. Die zu-\nlässige Minusabweichung der Füllmenge beträgt                 Meßgeräte sind als Kontrollmeßgeräte im Sinne\n0,75 vom Hundert der Nennfüllmenge. Diese Minus-           des § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2\nabweichung darf bei höchstens 2 vom Hundert der            Satz 1 und § 8 Abs. 3 g,eeignet, wenn siie den beson-\nBehältnisse überschritten werden.                          deren Anforderungen der Anlage entsprechen.","Nr. 149 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976                                        3709\n§ 12                          4. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 so abfüllt, daß die\nAngabe von Gewichtswerten ohne Wägung                  Füllmenge im Mittel kleiner ist als die Nennfüll-\nmenge,\n(1) Für Formstahl, Breitflanschträger und geboge-     5. entgegen § 8 Abs. 4 Einwegbehältnisse mit zu\nnen Betonstahl dürfen Werte nach Gewicht auch               großer Minusabweichung der Füllmenge in den\nohne Wägung angegeben werden, wenn sie nach                  Verkehr bringt,\nDIN 488 Blatt 2 und 4, Ausgabe April 1972, DIN           6. entgegen § 8 Abs. 7 Füllmengen nicht ordnungs-\n1025 Blatt 1 bis 4, Ausgabe Oktober 1963, DIN 1025\ngemäß angibt,\nBlatt 5, Ausgabe März 1965, oder DIN 1026, Ausgabe\nOktober 1963, ermittelt worden sind.                     7. entgegen § 9 Satz 1 die vorgeschriebenen Min-\ndestschriftgrößen unterschreitet.\n(2) Für Milch, die einem Unternehmen der Be-\noder Verarbeitung von Milch (Molkerei) angeliefert                                          § 14\nwird, dürfen Werte nach Gewicht auch ohne Wä-\nUbergangsvorschriften\ngung angegeben werden, wenn das Volumen der\nMilch mit einem Meßgerät bestimmt und im Ver-               Volumenmeßgeräte nach § 3, di,e bei Inkrafttreten\nhältnis 1 : 1,020 oder nach einem von der Molk,erei      dieser Verordnung in Versorgungsleitungen einge-\nerrechneten, mindestens durch wöchentliches Nach-        baut sind, sind auch dann von der Eichpflicht aus-\nwiegen der Milch zu überprüf enden Faktor in Ge-         genommen, wenn die Bauart des Meßgeräts zur\nwicht umgerechnet wird.                                  Eichung nicht zugelassen ist.\n§ 13                                                            § 15\nOrdnungswidrigkeiten                                              Berlin-Klausel\nOrdnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndes Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nlässig                                                   blatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes\nauch im Land Berlin.\n1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 2 Satz 2\n§ 16 *)\nund 3 die festgelegten Minusabweichungen über-\nschreitet,                                                                       Inkrafttreten\n2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2       Die §§ 9 und 10 sowie § 14, soweit er Vorschriften\nSatz 1 oder § 8 Abs. 3 die Uberprüfung mit ge-       für Packungen und Backwaren nach § 10 enthält,\neigneten geeichten Kontrollmeßgeräten nicht vor-     treten am 1. Januar 1972 in Kraft. Im übrigen tritt\nnimmt,                                               diese Verordnung am 1. Juli 1970 in Kraft.\n3. entgegen § 7 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht         •) § 16 betrifft das Inkrafttreten der Verordnung In der ursprünglichen\nFassung vom 26. Juni 1970. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der\nrechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erstattet,    späteren Änderungen ergibt sich aus den Änderungsverordnungen,\nAnlage\nzu§ 11\nGeeignete Kontrollmeßgeräte\nim Sinne der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung\n1.   Zu§ 1 Nr. 1                                         4.2 Für die Prüfung von medizinischen Spritzen:\nWaagen mit einer Genauigkeit, die mindestens             Feinwaagen oder Meßkolben mit Fehlermarken.\nder Genauigkeit von Handelswaagen entspricht.\n5.   Zu § 8 Abs. 3\n2.   Zu § 2 Abs. 2 Satz 2                                     Meßkolben mit Fehlermarken oder Handels-\nBandmaß mit Prüftisch als Prüfungshilfsmittel.           waagen in Verbindung mit einem Dichtemeß-\ngerät, das keine größere Fehlergrenze als\n3.   Zu § 4 Abs. 2\n± 2 vom Tausend hat.\nMeßgeräte für       milchwirtschaftliche    Unter-\nsuchungen.                                          6.   Gewichte\nDen Waagen müssen erforderlichenfalls Ge-\n4.   Zu § 6 Abs. 2 Satz 1\nwichte beigegeben sein.\n4.1 Für die Prüfung von Pipetten nach § 6 Abs. 1\nNr.1:\nFeinwaagen."]}