{"id":"bgbl1-1976-149-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":149,"date":"1976-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/149#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-149-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_149.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung","law_date":"1976-12-17T00:00:00Z","page":3701,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["3701\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                 Ausgegeben zu Bonn am 28.Dezember 1976                                                                                                              Nr.149\nTag                                                                      Inhalt                                                                                         Seite\n17. 12. 76  Vierte Verordnung zur Änderung der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung                                                                                              3701\n7141-6-4-1\n18. 12. 76  Neufassung der Verordnung über Ausnahmen von der Eichpflicht (Eichpflicht-Ausnahme-\nverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     3704\n7141-6-4-1\n20. 12. 76  Vierte Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       3710\n7141-6-1-4\n20. 12. 76  Neufassung der Verordnung über Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung) . . . . . . . . .                                                                     3730\n7141-G-1-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriftEm der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        3759\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung\nVom 17. Dezember 1976\nAuf Grund des § 8 Abs. l, 3 und 4 des Eichgeset-                                              c) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16 a\nzes vom 1l. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759),                                                      eingefügt:\nzuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Än-                                                       „ 16 a. Wegstreckenzähler in\nderung des Eichgesetzes vom 20. Januar 1976 (Bun-                                                                    a) Fahrzeugen des Güternahverkehrs\ndesgesetzbl. I S. 141), wird von der Bundesregierung                                                                       nach § 2 Abs. 1 des Güterkraftver-\nund auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des                                                                              kehrsgesetzes,\nEichgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft,                                                                      b) Fahrzeugen des Güterfernverkehrs\nzu Nummer 3 im Einvernehmen mit dem Bundes-                                                                                nach § 3 Abs. 1 des Güterkraftver-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                                                                         kehrsgesetzes,\nund dem Bundesminister für Jugend, Familie und\nc) Mietomnibussen nach § 49 Abs. 1\nGesundheit, mit Zustimmung des Bundesrates ver-                                                                            des Personenbeförderungsgesetzes,\nordnet:\nd) Krankentrnnsport- und Bestattungs-\nfahrzeugen,\nArtikel 1\nwenn das Beförderungsentgelt nicht\nDie Eic;hpflicht-Ausnahmeverordnung in der Fas-                                                                    nach der Anzeige des Wegstrecken-\nsung der Bekanntmachung vom 22. März 1972 (Bun-                                                                      zählers berechnet wird,\ndesgesetzbl. I S. 513), zuletzt geändert durch die                                                                   e) Kraftfahrzeugen für Selbstfahrer,\nDritte Verordnung zur Änderung der Eichpflicht-                                                                             bei denen der Mietpreis nur nach\nAusnahmeverordnung vom 19. Dezember 1974                                                                                    der Mietdauer berechnet wird,\".\n(Bundesgesetzbl. I S. 3703), wird wie folgt geändert:\nd) Nummer 29 erhält folgende Fassung:\n1. § 1 wird wie folgt gE!ändert:                                                                       ,, 29. Nichtstationäre                           Volumenmeßanlagen,\ndie ausschließlich in landwirtschaft-\na) Nummer 6 wird gestrichen.                                                                                 lichen Betrieben zur Abgabe flüssiger\nb) In Nummer 13 werden die Worte „Zwirnen                                                                     oder verflüssigter Düngemittel einge-\nund\" gestrichen.                                                                                         setzt werden,\".","3702                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n<') Nurnnwr JG erhifü folgPnde Passung:                   5. Die§§ 9 bis 11, 14, 15, 17 bis 18a und 20 Abs. 2\n,,JG. Lagcrbchülter fiir Bitumen,\".\nbis 4 werden gestrichen.\nf) Nach Nummer :36 w j rd foJuende Nummer 37             6. § 12 erhält folgende Fassung:\nangefügt:\n,.§ 12\n,,37. Behülter für Abfälle\".\nAufschriften\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                    Die Schriftgröße der Aufschrift nach § 2\nAbs. 1 Nr. 2 darf 4 Millimeter, der Aufschriften\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 6 Millimeter\naa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die                   nicht unterschreiten. Die Aufschriften müssen\nWorte „0,1 Millimeter\" durch die Worte           leicht erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft\n,,0,5 Millimeter\" ersetzt.                       angebracht sein und beim Gebrauch der Meß-\ngeräte im Blickfeld des Benutzers liegen.\"\nbb) Nummer 3 wird gestrichen.\nb) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:               7. § 16 erhält folgende Fassung:\n„Bei der Verwendung von Meßgeräten nach                                           n§ 16\nAbsatz 1 Nr. 1 darf die Minusabweichung\nKontrollmeßgeräte\nder gemessenen Lünge 2 vom Hundert nicht\nüberschreiten.\"                                             Meßgeräte sind als Kontrollmeßgeräte im\nSinne des § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2,\n3. In § 6 werden ersetzt in                                     § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 3 geeignet, wenn\nsie den besonderen Anforderungen der Anlage 1\na) Absatz l Nr. 1 die Worte „den §§ 768, 771,\nentsprechen.\"\n778 und 779\" durch die Worte „Anlage 12\nNr. 8, 15 und 16\",\n8. Der bisherige § 18 b wird § 18 b Abs. 1. Folgen-\nb) Absatz 1 Nr. 2 die Worte „den §§ 874 bis                  der neuer Absatz 2 wird angefügt:\n879\" durch die Worte „Anlage 15 Ab-\nschnitt 3\",                                                \"(2) Für Milch, die einem Unternehmen der\nc) Absatz 2 Satz 1 die Worte „den §§ 779 und                 Be- oder Verarbeitung von Milch (Molkerei)\n879\" durch die Worte „nach Anlage 12 Nr. 15              angeliefert wird, dürfen Werte nach Gewicht\nund 16 und nach Anlage 15 Abschnitt 3                    auch ohne Wägung angegeben werden, wenn\nNr. 9\".                                                  das Volumen der Milch mit einem Meßgerät\nbestimmt und im Verhältnis 1 :1,020 oder nach\neinem von der Molkerei errechneten, minde-\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\nstens durch wöchentliches Nachwiegen der\na) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird gestrichen.               Milch zu überprüfenden Faktor in Gewicht um-\ngerechnet wird.\"\nb) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2\nund 3 ersetzt:\n9. § 19 wird wie folgt geändert:\n,,Die zulässige Minusabweichung der Füll-\na) Die Nummern 1 bis 4 erhalten folgende Fas-\nmenge beträgt 0,75 vom Hundert der Nenn-\nfüllmenge. Diese Minusabweichung darf bei                     sung:\nhöchstens 2 vom Hundert der Behältnisse                       „ 1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 2\nüberschritten werden.\"                                             Satz 2 und 3 die festgelegten Minusab-\nweichungen überschreitet,\nc) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5                          2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2, § 6\nbis 7 angefügt:                                                    Abs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 3 die Uber-\n,, (5) Die Einhaltung der Vorschriften des                       prüfung mit geeigneten geeichten Kon-\nAbsatzes 2 ist von der zuständigen Behörde                         trollmeßgeräten nicht vornimmt,\ndurch Stichproben zu überprüfen. Die Prü-                       3. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 so abfüllt, daß\nfung kann bei der Herstellung, der Einfuhr,                        die Füllmenge im Mittel kleiner ist als\neinem sonstigen Verbringen in den Geltungs-                        die Nennfüllmenge,\nbereich dieser Verordnung und in allen Stu-                     4. entgegen § 8 Abs. 4 Einwegbehältnisse\nfen des Handels erfolgen. Für die Prüfung ist                      mit zu großer Minusabweichung der Füll-\ndas Verfahren zur Prüfung der Füllmengen                           menge in den Verkehr bringt,\".\nvon Fertigpackungen durch die zuständigen\nBehörden (Anlage 4 zur Fertigpackungsver-                b) Die Nummern 6 und 7 erhalten folgende Fas-\nonlnung) entsprechend anzuwenden.                            sung:\n(6) Die Anforderungen in den Absätzen 2                  \"6. entgegen § 8 Abs. 7 Füllmengen nicht\nund 4 sind auf eine Temperatur von 20 °C                           ordnungsgemäß angibt,\nbezogen.                                                        7. entgegen § 12 Satz 1 die vorgeschriebe-\nnen Mindestschriftgrößen unterschrei-\n(7) Die Angabe der Nennfüllmenge muß\nbestimmt sein; die An·gabe eines Füllmengen-                       tet,\"._\nbereichs ist unzufüssig.\"                                c) Nummer 8 wird gestrichen.","Nr. 149 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976                      3703\n10. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                    sich aus Artikel 1 ergebenden Fassung mit neuer\nParagraphen- und Nummernfolge bekanntzumachen\na) Nummer 5 erhält folgende Fassung:                sowie Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseiti-\n,,5. Zu § 8 Abs. 3:                              gen.\nMeßkolben mit Fehlermarken oder Han-\ndelswaagen in Verbindung mit einem                                 Artikel 3\nDichtemeßgerät, das keine größere Feh-        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nlergrenze als ± 2 vom Tausend hat.\"         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nb) Die Nummern 6 bis 8 werden gestrichen.           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes\nauch im Land Berlin.\n11. Anlage 2 wird gestrichen.\nArtikel 4\nArtikel 1 Nr. 1 Buchstabe b bis f, Nr. 2 Buch-\nArtikel 2                        stabe a, Nr. 3 und 8 sowie Artikel 2 tritt am Tage\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-        nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt die\ntigt, die Eichpflicht-Ausnahmeverordnung in der          Verordnung am 1. Juli 1977 in Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 1976\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\n-"]}