{"id":"bgbl1-1976-148-4","kind":"bgbl1","year":1976,"number":148,"date":"1976-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/148#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-148-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_148.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (AusnahmeV zur GefahrgutVStr)","law_date":"1976-12-20T00:00:00Z","page":3626,"pdf_page":6,"num_pages":52,"content":["3626                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter aui der Straße\n(AusnahmeV zur GefahrgutVStr)\nVom 20. Dezember 1976\nAuf Grund des § f; des Ccsvtzes über die Beför-           und die Ausnahme-/Sondergenehmigung vom Ab-\ndcnmg geführliclwr (;üter vom 6. August 1975 (Bun-            sender für den Eisenbahntransport in Anspruch\ndesgesetzbl. J S. 2121) wird nc1ch Anhören der zu-            genommen werden darf.\nständ igcn olwrs1l'n Li ndcsbehörden verordnet:\n(2) Sofern in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die\nA usnahme-/Sondergenehmigungen für Beförderun-\n§ 1                           gen auf der Straße nur mit Einschränkungen oder\nAbweichend von dPn Vorsduifti::;11 der§§ 1, 2,        nur unter zusätzlichen Bedingungen gelten sollen,\n4, 5 und 8 der V crordnung über die Beförderung           ist dies in Spalte 4 der Anlage 2 angegeben.\ngefährlicher Güter auf dt~r Straße (GefahrgutVStr)           (3) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Absender\nvom 10. Mc1i 1973 (ßundcsgcsetzbl. I S. 449), ge-·        im Begleitpapier zusätzlich die Nummer der Eisen-\nändert durch die Verordnung vom 27. Juli 1976 (Bun-       bahnausnahme-/Sondergenehmigung wie folgt an-\ndesgesctzbl. I S. 1950), dürfen gefährliche Güter un-     zugeben: ,,Ausnahme- bzw. Sondergenehmigung\ni.er den Vornussetzungen und Bedingungen der in           Nr. ... \" oder „AG Nr. ... \" bzw. ,,SG Nr.\nder Anlage 1 enthciHcnPn Ausnahmen auf der Straße\nbefördert werden.\n§ 3\n§ 2                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der §§ 1, 2       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nund 4 GefahrgutVSlr dürfen gefährliche Güter unter        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nden Voraussetzungen und Bedingungen einer für sie         über die Beförderung gefährlicher Güter auch im\ngemäß § 2 Abs. 2 a der Eisenbahn-Verkehrsordnung          Land Berlin.\nerteilten Ausnahme-. 1 Sondergenehmigung auf der                                    § 4\nStraße befördert werden, wenn\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.\n1. die Ausnahrne-/Sondergenehmigung in der An-\nGleichzeitig tritt die durch die Umstellungs- und\nlage 2 aufgeführt ist oder                           AnderungsV der AusnahmeV zur GefahrgutVStr\n2. es sich um die Beförderung von Gütern in Ver-          vom 4. November 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3115)\nsandstücken oder Behältern (Containern} zum          neu erlassene und geänderte Ausnahme V zur Ge-\noder vom .11~ichsten ~Jeeigneten Bahnhof handelt     fahrgut VStr außer Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","Nr. H8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976                   3627\nAnlage 1\nzu § 1 der Ausnahme V zur GeiahrgutVStr\nAusnahme Nr. Str 1\n(Warnleuchten)\nIn Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, dürfen bis zum 31. Dezember 1977 Warn-\nleuchten mitgeführt werden, die nicht den Bedingungen der Rn. 10 260 der Anlage B der Gefahrgut-\nVStr in Verbidnung mit den Technischen Richtlinien zur GefahrgutVStr - TR GGVS 02 - vom\n27. August 1976 (Verkehrsblatt Heft 17/1976) entsprechen. Es ist darauf zu achten, daß solche\nvVarnleuchten nicht in der Nähe des Fahrzeugs oder ausgetretener gefährlicher Güter ein- und aus-\ngeschaltet werden.\nAusnahme Nr. Str 2\n(Feuerlöscher)\nAbweichend von den Vorschriften der Rn. 10 240 (1) der Anlage B der GefahrgutVStr darf in\nFahrzeugen, die auch der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 5. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 689) unterliegen und die vor dem 31. Dezember 1974\nerstmals in den Verkehr gekommen sind, bis zum 31. Dezember 1980 an Stelle von zwei Feuer-\nlöschern nach DIN 14 406 der Größe III für die Brandklassen ABCE mit einer Füllmenge von je 6 kg\n(PG 6) ein Feuerlöscher (Pulverlöscher) nach DIN 14 406 für die Brandklassen ABCE mit einer\nFüllmenge von 12 kg mitgeführt werden.\nAusnahme Nr. Str 3\n(Verkleinerung der Gef ahrzettel)\nAbweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutStr in Verbindung mit Rn. 3900 (1) der Anlage A darf\nbei Versandstücken, auf denen die Gefahrzettel in der vorgeschriebenen Größe (Seitenlänge 10 cm)\ninfolge der Beschaffenheit oder der Abmessungen des Versandstückes nicht angebracht werden\nkönnen, die Seitenlänge der Gefahrzettel bis auf je 5 cm verkleinert werden.\nAusnahme Nr. Str 4\n(Verpackungszulassung)\nAbweichend von Rn. 2503, 2507, 2508, 2511, 2515 und 2520 der GefahrgutVStr dürfen\n1. Schwefelsäure mit höchstens 98 °/o reiner Säure der Rn. 2501 Ziffern 1 a) bis 1 c)\n2. Salpetersäure mit höchstens 55 °/o reiner Säure der Rn. 2501 Ziffer 2 c)\n3. Perchlorsäure mit höchstens 20 0/o reiner Säure der Rn. 2501 Ziffer 4\n4. Salzsäure mit höchstens 40 0/o reiner Säure der Rn. 2501 Ziffer 5\n5. Titantetrachloridlösung der Rn. 2501 Ziffer 11 a)\n6. 66 0/oige Zinkchloridlösung in 5 0/oiger Salzsäure der Rn. 2501 Ziffer 12\n7. Ameisensäure der Rn. 2501 Ziffer 21 b)\n8. Thioglykolsäure der Rn. 2501 Ziffer 21 f)\n9. Formaldehyd in wässrigen Lösungen der Rn. 2501 Ziffer 24\n10. Natronlauge mit höchstens 50 0/o Natriumhydroxyd (Ätznatron) der Rn. 2501 Ziffer 32\n11. Natriumsulfhydratlösung der Rn. 2501 Ziffer 36\n12. Hypochloritlösungen der Rn. 2501 Ziffer 37 a) und 37 b)\n13. Reinigungsmittel, die Stoffe der vorgenannten Ziffern einzeln oder im Gemisch miteinander\nenthalten\nsowie Gemische der Stoffe der vorgenannten Ziffern.\nDie chemische Zusammensetzung dieser Reinigungsmittel bzw. Gemische ist dem Bundesver-\nkehrsministerium, Postfach 1 00, 5300 Bonn-Bad Godesberg, mitzuteilen. Vor der Zulassung\ndes Transportgefäßes für diese Reinigungsmittel bzw. Gemische muß die Zustimmung zur\nBeförderung in diesen Transportgefäßen durch das Bundesverkehrsministerium vorliegen.\nunter folgenden Bedingungen in Transportgefäßen aus Kunststoffen mit einem Fassungsraum von\n250---1050 1     für flüssige Stoffe\n250 1 bis 1250 1 für slaubförmige und körnige Stoffe\nbefördert werden.","3628                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n1. Die Kunststoff9efäße müssen den Bedingungen der „Richtlinien für die Baumusterprüfung und\nZulasslmg von Transportgefäßen aus Kunststoff für die Beförderung gefährlicher Stoffe\" (Ver-\nkehrsblütt Heft Nr. 6 vom 31. März 1976) entsprechen und von der Bundesanstalt für Material-\nprüfun9 (BAM) oder dem Bundesbahn-Zentralamt Minden (BZA) der Bauart nach zugelassen\nsein (s. Ziffer 3 der vorgenannten Richtlinien).\n2. Die c;efäß(~ müssen im Fall des Einsatzes für die unter 12. genannten Stoffe sowie bei Gemischen\nmit diesen mit einer Vorrichtung zum Entweichen der Gase oder mit Druckventilen versehen\nsein.\n3. Nach Baumustern, die entsprechend der Sondergenehmigung Nr. 405 vom 30. Juni 1972 (TVA\nNr. 676/75 und 1663/1975) zugelassen worden sind, dürfen noch längstens bis zum 31. März 1977\nTransportgcfi:i.ße aus Kunststoffen gefertigt werden. Die auf Grund zugelassener Baumuster\ngefertigten Transportgefäße aus Kunststoff dürfen noch längstens bis zum 31. März 1982 für\nsolche gefährlichen Stoffe verwendet werden, für die sie ausdrücklich zugelassen worden sind.\n4. Vc~rmerk im Begleitpapier\nIm Be9leitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n,,Ausnahme Nr. Str 4\".\nAusnahme Nr. Str 5\n(Verpackungszulassung)\nAbweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2425 und 2426 c) der\nAnlage A dürfen\nBleiacetat der Rn. 2401 Ziffer 12\nAntimonverbindungen der Rn. 2401 Ziffer 75\nunter folgenden Bedingungen befördert werden:\nVerpackung\n1.1       Die Stoffe sind in freitragende Säcke aus geeignetem Kunststoff oder in Kunststoffgewebe-\nsäcke mit Kunststoffolie in Mengen bis höchstens 50 kg zu verpacken.\n1.2       Die Verpackung muß einer Baumusterprüfung bei der Bundesanstalt für Materialprüfung\n(BAM), 1000 Berlin 45, Unter den Eichen 87, oder dem Bundesbahn-Zentralamt (BZA), 4950\nMinden (Westf.), gemäß den nachstehenden Bedingungen mit Erfolg unterzogen worden\nsein.\n1.2.1     Bedingungen für die Baumusterprüfung\n1.2.1.1 Je Bauart sind 3 mit Originalgut oder Ersatzgut gefüllte Prüfmuster bei Raumtemperatur\naus einer Höhe von 1,20 m jeweils einmal auf die Breitseite, Schmalseite und den Sack-\nboden fallen zu lassen (Aufprallfläche: waagerechte Betonplatte). Bei Verwendung von\nErsatzgut muß dieses in seiner Dichte (Schüttgewicht) und in seinen anderen physikalischen\nEigenschaften (z. B. Korngröße, Form der Oberfläche u. dgl.) dem Originalgut entsprechen.\nl .2.1.2 Kriterien für das Bestehen der Prüfung\nAn den geprüften Säcken darf weder eine größere Rißbildung auftreten noch ein Teil des\nInhalts austreten.\n1.2.2     Prüfbericht\nUber die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, der folgende Angaben enthalten muß:\nHersteller des Sackes,\nBeschreibung des Sackes (z.B. Art des verwendeten Werkstoffes, Einfärbungen, Abmes-\nsungen, Wanddicken, Gewichte usw.),\nFertigungsverfahren,\nzugelassene Füllgüter,\nPrüfergebnis,\nKennzeichnung,\ndie bei der Serienfertigung einzuhaltenden Mindestwanddicken.","Nr. 148 ---- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976               3629\n2        l(C'rrnzcidJJlltn~J\nDie nach dem geprüften Bc:mmuster hergestellten Säcke sind durch:\nNamen oder Kennzeichen des Herstellers,\nKennzeichen „D\",\nKurzbezeichnung der Prüfanstalt,\nReqistriernunrnwr sowie\nMonat und Jahr der Herstellung\n~Jut l(:i hil  und dc1ut:rhaft zu kennzeichnen (z.B. ,,D/BAM/237199/9/76\").\n:1       Vcrnwrk irn ßcqlcilpapier\n1111          Lpdpjcr hcit der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzu-\ngeben: ,, Ausrlilhme Nr. Str 5\".\nAusnahme Nr. Str 6\n(Tankcontainer)\nAbwcichcncl von § 2 Abs. 2 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 41 121 der Anlage B\ndürfen\no-Chlorphenol                                           der Rn. 2401 Ziffer 12\nAthylenchlorhyd rin                                     der Rn. 2401 Ziffer 12 b)\nChlorameiscnsäure-tert.butylcyclohexylester             der Rn. 2401 Ziffer 12 f)\nCyclohexy lisocyanat                                    der Rn. 2401 Ziffer 15 a)\no-Nitrophenol                                           der Rn. 2401 Ziffer 22\nm-Dichlorphenol                                         der Rn. 2401 Ziffer 23\np-Chlor-o-Krnsol                                        der Rn. 2401 Ziffer 22\nm-Chlorpheno 1                                          der Rn. 2401 Ziffer 23\np-Chlorphenol                                           der Rn. 2401 Ziffer 23\nDichlorphenol c~                                        der Rn. 2401 Ziffer 23\n4-Chlor-4-isoc y an a lo-di p h en y läther             der Rn. 2401 Ziffer 25\nPheny lendiamjne                                        der Rn. 2401 Ziffer 25 a)\nHexamethylendiisocyanat                                der Rn. 2401 Ziffer 25 e)\n4.4-Diphenylmethandiisocyanat                           der Rn. 2401 Ziffer 66\nunter folgenden Bedingungen in Tankcontainern befördert werden:\nBau und Ausrüstung\n1.1     Die Tankcontainer müssen den Vorschriften des Anhangs B.1 b der GefahrgutVStr ent-\nsprechen.\n1.2     Alle Offnungen des Tanks müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die\nTankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohr-\nansätze aufweisen. Die Offnungen müssen dicht verschlossen werden, der Verschluß muß\ndurch eine verriegelte Metallkappe geschützt werden können.\n1.3     Die Tanks müssen für einen Druck von 4 bar (Uberdruck) berechnet sein.\n2        Betrieb\nDie Tankcontainer dürfen nur bis 93 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.\n3       Zulassung des Baumusters\nDie Tankcontainer müssen gemäß den „Richtlinien für die Zulassung des Baumusters von\nTankcontainern zur Beförderung gefährlicher Güter\" vom 17. März 1975 (Verkehrsblatt\nHeft 6/1975) von der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) für den Straßenverkehr zu-\ngelussen sein.","3630                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n4           Uhcrga ll!JS vorschritten\nTi:inkcontainer, die vor dem Inkrafttreten dieser Ausnahme gebaut wurden, dürfen mit Zu-\nstimmung der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM), 1 Berlin 45, bis längstens 30. Juni\n1981 weiterverwendet werden. Die Zustimmung der BAM ist bis spätestens 31.3.1977 ein-\nzuholcc)n.\n5           Sonstige Vorschriften\nDie sonstigen Vorschriften für Stoffe der Rn. 2401 Ziffern 12, 12 b), 12 f), 15 a), 22, 23, 25,\n25 a), 25 c) und 66 geltenden Beförderungsvorschriften der GefahrgutVStr gelten entspre-\nchend.\n6           Vermerk im Begleitpapier\nJrn Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzu-\ngeben: ,,Ausnahme Nr. Str 6          11\n•\nAusnahme Nr. Str 7\n(Benzin in Kunststoffgefäßen)\nAbweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2303 (1) der Anlage A\ndarf\nBenzin (Ollok raftstoff DIN 51 600) der Rn. 2301 Ziffer 1 der GefahrgutVStr\nauch in freitrngenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 20 1 unter folgen-\nden Bedingungen verpackt werden:\n1. Die Eignung der Kunslstoffgefäße muß durch eine Baumusterprüfung gemäß\nRn. 2002 (13) der GefahrgutVStr\nnachgewiesen sein.\n2. Sofern die Verschlüsse aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen gefertigt werden, ist bei\nder Baumusterprüfung der Nachweis zu erbringen, daß bei der Handhabung mit dem Gefäß\nkeine zündfähigen Funken durch Reib- oder Schlageinwirkung entstehen können.\n3. Vermerk im Begleitpapier:\nIm Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n,,Ausnahme Nr. Str 7        11\n•\nHinweis:\nSofern die Gef:i/lc nicht ausdrücklich zur Beförderung und vorübergehenden Lagerung verwendet weden, ist auch die Zulassung ge-\nmäß § 11a der VPrordnurHf ühN IHr'1H1bcHP Plüssiqkeiten (Vbf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juni 1970 (Bundesgesetzbl.\nI S. 689) crfonJ„rlic:h.\nAusnahme Nr. Str 8\n(Gasgemische)\nAbweichend von § 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2130 und Rn. 2131 dürfen die\nGasgemische\n1.1     Gemische von Wasserstoff mit höchstens 10 Vol.-0/o Phosphorwasserstoff, Diboran oder\nSiliciumwasserstoff;\n1.2     Gemische von Wasserstoff mit höchstens 7 Vol.-0/o Arsenwasserstoff;\n1.3     Gemische von Edelgasen (außer Xenon) mit höchstens 10 Vol.-0/o Phosphorwasserstoff,\nDiboran oder Siliciumwasserstoff;\n1.4     Gemische von Edelgasen (außer Xenon) mit höchstens 7 Vol.-0/o Arsenwasserstoff;\nund die Gase\n2       Phosphorwasserstoff und Siliciumwasserstoff,\nunter folgenden Bedingungen als Stoffe der Klasse I d befördert werden:\nVcrpuckung und Füllung der Gefäße\n1.1         Die Case müssen in Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 I verpackt\nsein. Der Fassungsraum muß auf der Stahlflasche angegeben sein.\n1.2         Phosphorwasserstoff und die Gemische dieses Gases dürfen nur in Flaschen aus austeni-\ntischen Chrom-Nickel-Stählen verpackt werden.\n1.3         Die Flaschen für die Gasgemische unter 1.1 bis 1.4 müssen den Vorschriften in Rn. 2141\nentsprechen. Der Mindestprüfdruck muß 225 bar betragen.","Nr. 148 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976                         3631\n1.4.1     Der Druck der Füllung, bezogen auf 15 °C, für die Gemische unter 1.1 und 1.3 darf höch-\nstens 150 bar (Uberdruck) betragen.\n1.4.2     Der Druck der Füllung, bezogen auf 15 °C, für die Gemische unter 1.2 und 1.4 darf höch-\nstens 50 bar (Uberdruck) betragen.\n1.5       Für den Prüfdruck der Behälter und das Höchstgewicht der Füllung je Liter Fassungsraum\ngelten für die Case der Ziffer 2. die folgenden Werte:\nMindestprüfdruck [bar]            Höchstgewicht der Füllung\nje Liter Fassungsraum [kg]\nPhosphorwasserstoff                     225                                 0,30\nSiliciumw asserstoff *)                 225                                 0,32\n2         Jede Flasche muß mit einem Gasflaschenventil ausgerüstet sein, das\n2.1       aus den für die Flaschen zulässigen Stahltypen oder aus Messing MS 58 hergestellt ist,\n2.2       in einem Temrwraturbereich von -- 20 °C bis               90 '.)C gegen Uber- und Unterdruck gas-\ndicht ist,\n2.3       eine 9asdicht schließende und unverlierbare mit dem Ventil verbundene Verschlußmutter\naus Metall hat,\n2.4       nur mil einem Spezialschlüssel betätigt werden kann .\n2.5       mit einem Innengewinde W 21,8 X 1/i.i\" links nach DIN 477 versehen ist.\n3         An den Flaschen muß der Anschlußstutzen des Ventils durch die Mutter verschlossen und\ndas Ventil durch eine Kappe geschützt sein.\n4         Die vorbezeichneten Flaschen sind alle 2 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung durch\neinen behördlich anerkannten Sachverständigen zu unterziehen.\n5         Die Flaschen sind vor dem Füllen mit gereinigtem Wasserstoff zu spülen und anschließend\nzu evakuieren. Die vorbezeichneten Gase müssen bei der Einfüllung trocken sein. Silicium-\nwasserstoff darf einzeln oder im Gemisch mit Wasserstoff in die Flaschen eingefüllt wer-\nden. Nach dem Befüllen sind die Flaschen und ihr Ventil ohne und mit der Verschlußmutter\nauf Gasdichtheit zu prüfen.\n6         Jede Flasche muß die eingegossene, eingeprägte oder eingestempelte Bezeichnung des zur\nFüllung vorgesehenen Gases tragen. Die für die Gasgemische bestimmten Flaschen müssen\nmit der eingestempelten Zeichnung „Gasgemisch\" versehen sein. Außerdem muß auf die-\nsen Flaschen die genaue Zusammensetzung des Gemisches dauerhaft angegeben sein.\nUnterhalt der Gasbezeichnung ist auf den Flaschen dauerhaft und gut lesbar der Hinweis\n,, Selbstentzündlich\"\neinzustempeln.\n7         Gefahrzettel\nDie Flaschen müssen dauerhaft mit je einem Zettel nach Muster 2 A und 4 des Anhangs\nA.9 der GefahrgutVStr gekennzeichnet sein.\n8         Die Vorschriften der Rn. 2132 der GefahrgutVStr gelten entsprechend.\n9          Vermerk im Begleitpapier:\nIn den Begleitpapieren hat der Absender unter den vorgeschriebenen Angaben zu ver-\nmerken:\n,, ........ **), Klasse I d, GGVS, Ausnahme Nr. Str 8\".\n10         Besondere Vorschriften\nDie allgemeinen Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern aller Klassen\n(Kapitel I, Anlage B, GefahrgutVStr) gelten entsprechend. Ferner sind die Sondervor-\nschriften für die Beförderung verdichteter, verflüssigter oder unter Druck gelöster Gase\n(Kapitel II, Anlage B, GefahrgutVStr) in Rn. 14 104, 14 171, 14 212, 14 240, 14 251, 14 260,\n14 353, 14 414 mit der Maßgabe entsprechend zu beachten, daß die vorgenannten Gas-\ngemische als Stoffe der Rn. 2131 Ziffer 1 b) anzusehen sind.\n*) Höchstzulässiger Drnck der Füllung bei 1:i °C       100 bar.\n*'~) Sl.offbr·zcichnung wie in der Stoffaufzählung angegeben.","3632                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAusnahme Nr. Str 9\n(Verpackungszulassung)\nAbweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2424 und 2425 der An-\nlage A dürfen\nBarium- und Bleinitrat der Rn. 2401 Ziffern 71 und 72\nunter folgenden Bedingungen befördert werden_:\n1           Verpackung\n1.1         Die Stoffe sind in freitragende Säcke aus geeignetem Kunststoff oder in Schachteln aus\nPappe mit Innenverpackungen aus Kunststoffolie in Mengen bis höchstens 50 kg zu\nverpacken.\n1.2         Die Verpackungen müssen einer Baumusterprüfung bei der Bundesanstalt für Material-\nprüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 1000 Berlin, oder dem Bundesbahn-Zentralamt\n(BZA), 4950 Mirnfon (Westf.), gemäß den nachstehenden Bedingungen mit Erfolg unter-\nzogen worden sein.\n1.2.1       Bed in~Jlll1fJ('ll für die Baumusterprüfung\n1.2.1.1     Sfüke\n1.2.l.1.1   Je Bimi.lrl. sind 3 mit Originalgut oder Ersatzgut gefüllte Prüfmuster bei Raumtempera-\ntur aus einer Höhe von 1,20 m jeweils einmal auf die Breitseite, Schmalseite und den\nSackbodcn fallen zu lassen (Aufprallfläche: waagerechte Betonplatte). Bei Verwendung\nvon Ersatz~Jut muß dieses in seiner Dichte (Schüttgewicht) und in seinen anderen physi-\nkalischen Eigenschaften (z.B. Korngröße, Form der Oberfläche u. dgl.) dem Originalgut\nentsprechen.\n1.2.l.1.2   Kriterien für das Bestehen der Prüfung\nAn den ~ieprüften Säcken darf weder eine größere Rißbildung auftreten noch ein Teil\ndes Inhalts austreten.\n1.2.1.2     Schachteln aus Pappe\nJe nach Bauart sind die Pappschachteln einer Fall- und Stapelprüfung zu unterziehen.\n1.2.1.2.1   VorbPreHung der Pappschachteln für die Prüfungen\nDie Prüfmuster müssen mindestens 24 Stunden lang einer relativen Luftfeuchte von\n65 °/o ± 2 °/o und einer Temperatur von 20 ° ± 2 °C ausgesetzt werden.\n1.2.1.2.2   Fallprüfung\nJe Bauart sind 5 mit Original- oder Ersatzgut gefüllte Prüfmuster bei Raumtemperatur\naus einer Höhe von 1,2 m jeweils flach auf den Boden, die Oberseite, eine Seite sowie\nStirnfläche und auf die kürzeste Kante fallen zu lassen (Aufprallfläche: waagerechte\nBetonplatte). Bei Verwendung von Ersatzgut muß dieses in seiner Dichte (Schütt-\n9ewicht) und jn seinen anderen physikalischen Eigenschaften (z.B. Korngröße, Form\nder Oberfläche u. dgl.) dem Originalgut entsprechen.\n1.2.1.2.2.1 Kriterien für das Bestehen der Prüfung\nBei keiner der geprüften Pappschachteln bzw. bei den in ihnen enthaltenen Innenver-\npackungen dürfen eine Leckage oder größere Risse auftreten.\n1.2.1.2.3   Stapelprüfung\nJe nach Bauart müssen je 3 Prüfmuster 24 Stunden lang dem Druck eines Gewichtes\nstandhalten, das auf einer ebenen Unterlage auf die Oberseite der Pappschachtel gesetzt\nwird und dem Gesamtgewicht der Anzahl gleicher Schachteln entspricht, die während\ndes Transports auf ihnen in einer Stapelhöhe von 3 m gestapelt werden können.\n1.2.1.2.3.1 Kriterien für das Bestehen der Prüfung\nBei keiner der geprüften Pappschachteln darf eine größere Rißbildung auftreten; die\nInnenverpackungen dürfen keine Leckage oder Risse aufweisen. Darüber hinaus dürfen\ndie Pappschachteln nicht derart verformt sein, daß darunter ihre Festigkeit leidet oder\nder Stapel aus dem Gleichgewicht gerät.","Nr. 148 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976                    3633\n1.2. l .3     Prüfbericht\nUber die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, der folgende Angaben enthalten muß:\nHersteller des Sackes/der Pappschachtel,\nBeschreibung des Sackes/der Pappschachtel (z.B. Art des verwendeten \\Nerkstoffes,\nEinfärbungen, Abmessungen, Wanddicken, Gewichte usw . ),,\nFertigungsverfahren,\nzugelassene Füllgüter,\nPrüfergebnis,\nKennzeichnung,\ndie bei der Serienfertigung einzuhaltende(n) Mindestwanddicke(n).\n2              Kennzeichnung\nDie nach dem geprüften Baumuster hergestellten Säcke/Pappschachteln sind durch:\nNamen oder Kennzeichen des Herstellers,,\nKennzeichen „D\",\nKurzbezeichnung der Prüfanstalt,\nRegistriernummer sowie\nMonat und Jahr der Herstellung\ngut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen (z.B. ,,D/BAM/76 654/8/76\").\n3              Vermerk im Begleitpapier\nIm Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt\nanzugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 9\".\nAusnahme Nr. Str 10\n(Gasgemische)\nAbweichend von § 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2130 und Rn. 2131 der Anlage A\ndürfen die in der Anlage aufgeführten Gasgemische und das Gas Stickstoffoxid unter Beachtung\nder für die in Spalte 2 angegebenen Ziffer geltenden Vorschriften sowie der in den Spalten 3 und 4\nangegebenen Mindestprüfdrucke bzw. Fülldrucke/-faktoren in Stahlflaschen - ausgenommen Fla-\n. sehen aus Manganstahl -- mit einem Inhalt von höchstens 50 1 als Stoffe der Klasse I d befördert\nwerden.\nEine Beförderungserlaubnis nach § 7 der GefahrgutVStr ist nicht erforderlich.\nVermerk im Begleitpapier\nIn den Begleitpapieren ist die Bezeichnung des Gutes wie in Anlage 1 angegeben zu vermerken\nund durch die Angabe der Klasse „I d\" zu ergänzen. Ferner hat der Absender zusätzlich die Num-\nmer der Ausnahme wie folgt anzugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 10\".\nAnlage zur Ausnahme Nr. Str 10\nMindestprüfdruck        Füllfaktor [kg/1]\nGas bzw. Gasgemisch                 Ziffer                             bzw. max. Druck\nbar             der Füllung bar\n1                         2                  3                     4\n2-10 Vol.-0/o Wasserstoff\nlb              l,S·p15                 200\nin Helium\n2--20 Vol.-0/o Methan in Stickstoff              lb             1,5·p15                  200\n26 Vol.-0/o Methan und\n24 Vol.-0/o Stickstoff in                        lb              1,5 · p15                200\n50 Vol.-0/o Wasserstoff\n17 Vol.-0/o Methan und\n24 Vol.- 0 /o Stickstoff in                      lb              1,5·p15                  200\n59 Vol.-0/o Wasserstoff","3634                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nFüllfaktor [kg/1]\nMindestprüfdruck\nGas bzw. Gasgemisch            Ziffer                        bzw. max. Druck\nbar        der Füllung bar\n1                     2                  3                4\n32 Vol.-0/o Methan und\n20,9 Vol.-0/o Stickstoff in                1b              1,5·p15            200\n47,1 Vol.-0/o Wasserstoff\n35 Vol.-0/o Wasserstoff und\ntb              1,5 · P15          200\n65 Vol.-0/o Methan\n7,5 Vol.-0/o Stickstoff und\n1b              1,5 · P15          200\n92,5 Vol.-0/o Methan\n18 Vol.-0/o Stickstoff und\n1b              1,5·p15            200\n82 Vol.-0/o Methan\n0-10 Vol.-0/o Chlorwasserstoff             1b                                 200\n1,5 · P15\nin Wasserstoff\nArgon-Methan                               1b              1,5 · p15          200\nArgon und max.\nlb              1,5 · P15          200\n15 Vol.-0/o Wasserstoff\nStickstoff und max.\n1b              1,5 · P15          200\n30 Vol.-0/o Wasserstoff\n0-10 Vol.-0/o Schwefelwasserstoff                                             120\nlb              1,5·p15\nin Wasserstoff\n0-10 Vol.-0/o Ammoniak\nin Wasserstoff                             lb              1,5 · P15            50\n0-5 Vol.-0/o i-Butan in Helium             lb              1,5 · P15            35\n0-5 Vol.-0/o n-Butan in Helium             lb              1,5 · P15            25\n13 Vol.-0/o Propan und\n1b              1,5 · P15            40\n87 Vol.-0/o Methan\n180 ppm Acetylen in Wasserstoff            lb              1,5 · P15          150\n14,5 Vol.-0/o Acetylen und\n1b              1,5 · P15            15\n85,5 Vol.-0/o Wasserstoff\n14 Vol.-0/o Acetylen und\n1b              1,5 · P15            16\n86 Vol.- 0/o Wasserstoff\n9 Vol.- 0 /o Acetylen,\n38, 1 Vol.-0/o Wasserstoff,\n29 Vol. -0 / o Kohlenoxid,\n9 Vol.-0/o Stickstoff,                    lb              1,5 · P15           50\n9 Vol.-0/o Methan,\n4 Vol.-0/o Kohlendioxid und\n1,9 Vol.-0/o Äthylen","i'~r HB ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1~76                   3635\n--------\nMindestprüfdruck       Füllfaktor [kg/1]\nGas bzw. CcJsgemisch                           Ziffer                            bzw. max. Druck\nbar            der Füllung bar\n·--                   -· -- ··-··--·-.. ··-\n!                            2                  3                    4\n-----                                    ·-·----\n60   Vol.- 0 /o\n13 Vol.-0/o     Helium„\n9 Vol.-0/o    Kohlendioxid.,\n1b                 10                      1,5\n9 Vol.-0/o     StickstofC,\n4,5 Vol.-0/o                       und\n4,5 Vol.-0/o   Athan\n-\n60   Vol.- 0 /o\n9,5 Vol.- 0 /o Afüylen„\n9,5 Vol.- 0 /o Äthan,\ntb                 10                      1,5\n9   V 01.-0/o  Kohlendioxid,\n9   Vol.-0/o   Stickstoff und\n3   Vol.-0/o   Helimn\n1-2 Vol.-0/o Wasserstoff\n3               1,5 · p15               200\nin Helium\n1-2 Vol.-0/o Methan in Stickstoff                         3               1,5 · P15               200\n0--3 Vol.-0/o Propan in Helium                            3               1,5 · p15               185\n4-20 Vol.- 0/o Kohlendioxid und\n5---25 Vol.-0/o Stickstoff in                            3               1,5 · P15               200\n55-91 Vol.-0/o Helium\n0--5 Vol.-0/o Difluordichlormethan                                                                 70\n3               1,5 · P15\nin Stickstoff\n0-10 Vol.-0/o Chlorwasserstoff\n3               1,5 · P15               200\nin Argon\n0-10 Vol.- 0 /o Chlorwasserstoff\n3               1,5 · p15               200\nin Helium\n0-10 Vol.-0/o Chforwasserstoff\n3               1,5 · p15               200\nin Stickstoff\nArgon mit max. 20 VoL-0/o\nKohlendioxid und/ oder weniger                            3               1,5•p15                 200\nals 20 Vol.- 0 /o Sauerstoff\nArgon mit max.\n3               1,5 · P15               200\n18 Vol.-0/o Kohlendioxid\n79 Vol.-0/o Stickstoff\n3               1,5 · P15               200\n21 Vol.-0/o Sauerstoff\nStickstoff (mon) oxid                                     3                  225                   50\nStickstoff und max.\n3               1,5 · P15               200\n5 Vol.-0/o Äthylen\n0-10 Vol.-0/o Schwefelhexafluorid\n3               1.,5 · P15              145\nin Argon","3636                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nMindestprüf druck    Füllfaktor [kg/1]\nGas bzw. Gasgemisch                 Ziffer                           bzw. max. Druck\nbar            der Füllung bar\n1                          2                  3                   4\n0-10 Vol.-0/o Schwefelhexafluorid\n3                   1,5 · P15              145\nin Helium\n0-10 Vol.-0/o Schwefelhexafluorid            3                                          145\n1,5·p15\nin Stickstoff\n0-12 Gew.-0/o Äthylenoxid                    Sb                      18                    1,09\nin Dichlordifluormethan (R 12)\n10 Gew.-0/o Äthylenoxid und\n9                     250                     0,75\n90 Gew.-0/o Kohlendioxid\n0-10 Vol.-0/o Schwefelwasserstoff            3 bzw. 5 *)                                120\n1,5 · p15\nin Argon\n0-10 Vol.-0/o Schwefelwasserstoff            3 bzw. 5 *)                                120\n1,5 · P15\nin Helium\n0-10 Vol.-0/o Schwefelwasserstoff            3 bzw. 5 *)                                120\n1,5 · P15\nin Stickstoff\n0-10 Vol.-0/o Ammoniak in Argon              3 bzw. 5 *)        1,5 · P15                50\n0-10 Vol.-0/o Ammoniak                                                                   50\n3 bzw. 5 *)        1,5 · P15\nin Helium\n0-10 Vol.-0/o Ammoniak\n3 bzw. 5 *)         1,5 · P15               50\nin Stickstoff\nAusnahme Nr. Str 11\n(Silicofluorwasserstoffsäure in Kunststoffgefäßen)\n1. Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2505 (1) c) der Anlage A\ndarf\nSilicofluorwasserstoffsäure (Kieselfluorwasserstoff) der Rn. 2501 Ziffer 8 der GefahrgutVStr\nauch in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 60 1 verpackt\nwerden.\nDie Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Baumusterprüfung gemäß\nRn. 2002 (13) der GefahrgutVStr\nnachgewiesen sein.\n2. Vermerk im Begleitpapier\nIm Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n,,Ausnahme Nr. Str 11 \".\n*) Gasgemische mit einem Anteil von\n0 bis 2 Vol.-0/o Schwefelkohlenstoff\n0 bis 2 Vol.-0/o Ammoniak\nsind der Ziffer 3 zuzuordnen.","Nr. 148 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976                           3637\nAusnahme Nr. Str 12\n(Klasse V)\nAbweichend von den Vorschriften der Rn. 2524 (1) Satz 2 der GefahrgutVStr sind nur Versand-\n.stücke mit flüssigen Stoffen der Rn. 2501 Ziffern 1 a) bis e), 2 bis 5, 10 b), 11, 14, 22, 24 oder 32 in\nGefäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. mit einem Fassungsraum von mehr als 5 1, die nicht\nin vollwandige Schutzbehälter eingesetzt sind, mit zwei Zetteln nach Muster 5 zu versehen.\nAusnahme Nr. Str 13\n(Antimontrioxid)\nAbweichend von § 1 in Verbindung mit Rn. 2401 Ziffer 75 der Anlage A der GefahrgutVStr\nfinden auf Antimontrioxid die Beförderungsvorschriften der Anlage A und B der GefahrgutVStr\nkeine Anwendung, wenn das Antimontrioxid höchstens 0,5 °/o Arsen - bezogen auf das Gesamt-\ngewicht - enthält.\nIn den Begleitpapieren hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzu-\ngeben: ,,Ausnahme Nr. Str 13\".\nAusnahme Nr. Str 14\n(Verpackungszulassung)\nAbweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2423 (1) der Anlage A darf\nBenzylchlorid der Rn. 2401 Ziffer 61 k) der GefahrgutVStr auch in freitragenden Kunststoffgefäßen\nmit einem Fassungsraum von höchstens 220 1 verpackt werden.\nDie Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Baumusterprüfung gemäß Rn. 2002 (13) der\nGefahrgutVStr nachgewiesen sein.\nKunststoffgefäße mit einem Fassungsraum von mehr als 601 dürfen nur bei Beförderung in ge-\nschlossener Ladung (s. Rn. 10 102 Abs. 3 der GefahrgutVStr) verwendet werden.\nIn dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n,,Ausnahme Nr. Str 14\".\nAusnahme Nr. Str 15\n(Verpackungszulassung)\nAbweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2304 der Anlage A darf\nÄther der Rn. 2301 Ziffer 1 a) der GefahrgutVStr in Weißblechflachkannen mit Trageeinrichtung mit\neinem Fassungsraum von höchstens 60 1 unter folgenden Bedingungen auch ohne Schutzbehälter\nbefördert werden:\nDie Weißblechkannen müssen einer Bauart entsprechen, die eine Baumusterprüfung bei der\nBundesanstalt für Materialprüfung, Unter den Eichen 87, 1000 Berlin 45, oder dem Bundes-\nbahn-Zentralamt, 4950 Minden (Westf.), gemäß den Bedingungen unter 2 bestanden hat.\n2       Vorschriften für die Baumusterprüfung\n2.1     Flüssigkeitsdruckprüfung\n2.1.1   Je Bauart und Hersteller sind 3 Blechgefäße während 5 Minuten einem gleichbleibenden\nhydraulischen Uberdruck von mindestens 1 bar zu unterwerfen. Während der Prüfung\ndürfen die Gefäße nicht mechanisch abgestützt werden.\n2.1.2   Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis: Die Gefäße müssen dicht bleiben.\n2.2     Vor jeder Wiederverwendung sind alle Blechgefäße der gleichen Flüssigkeitsdruckprüfung\nzu unterziehen. Die Prüfung kann von den Versendern vorgenommen werden.\n2.3     Fallprüfung\n2.3.1   Sechs Prüfmuster sind zu 98 0/o ihres Fassungsraumes mit Wasser zu füllen und durch Auf-\nprall auf eine starre, glatte, ebene und horizontale Oberfläche zu prüfen. Die freie Fallhöhe\nbeträgt 1,8 m. Jedes Gefäß muß folgenden Einzelprüfungen standhalten:\n2.3.1.1 Erster Fall (an 3 Gefäßen): Die Gefäße müssen diagonal zur Aufprallplatte auf den Rand\noder, wenn sie keinen haben, auf eine Randnaht fallen. Beim Fall ist das Gefäß so aufzu-\nhängen, daß sich der Schwerpunkt senkrecht über dem Aufprallpunkt befindet.\n2.3.1.2 Zweiter Fall (an den 3 anderen Gefäßen): Die Gefäße müssen auf den schwächsten Teil auf-\ntreffen, der beim ersten Fall nicht geprüft wurde, z.B. ein Verschluß oder - bei zylindri-\nschen Gefäßen -- die geschweißte Längsnaht des Gefäßrumpfes.\n2.3.2   Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:\nNach diesen 6 Prüfungen müssen alle Gefäße dicht sein.","3638                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2.4      Sli1pclprüfung\n2.4.1    Die Cdäße müssen wi:ihrend 24 Stunden einem Gewicht standhalten, das auf einer flachen\nUnlerla~Je auf das Gefäß gestellt wird und dem Gewicht gleicher Gefäße entspricht, die\nwi.ihrcnd d<~r Beförderung in einer Stapelhöhe von 3 m darauf gestapelt werden könnten.\n2.4.2    Kriterien iür ein befriedigendes Prüfergebnis:\nKein ~Jeprüftes Cefäß darf eine undichte Stelle aufweisen. Das Gefäß darf außerdem keine\nVerformung zeigen, die seine Widerstandsfähigkeit mindern oder Instabilität verursachen\nkönnte, wenn die c;efäße gestapelt werden.\n2.5      Kennzeichnung der Gefäße\n2.5.1    Die Gefäße der geprüften Bauarten sind durch ein eingeprägtes oder aufgedrucktes Zeichen\n„Anlage C III a\" in Verbindung mit einer von dem Bundesbahn-Zentralamt, 4950 Minden\n(Westf.), zu erteilenden Registriernummer dauerhaft zu kennzeichnen. Die vorstehenden\nAngaben dürfen auch auf Etiketten aus Blech oder Kunststoff angebracht werden, die an\nden Gefäßen dauerhaft zu befestigen sind.\n3        Vermerk im Begleitpapier\nIn dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt\ni.HJzugehen: ,, Ausnahme Nr. Str 15\".\nAusnahme Nr. Str 16\n(Verpackungszulassung)\nAbweichend von § 2 /\\bs: 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2503 (3) und 2505 (1) der\nAn] age A dürfen\nSalpetersäure mil höchstens 65 °/o reiner Säure der Rn. 2501 Ziffer 2 b)\nFlußsäure der Rn. 2501 Ziffern 6 a) und 6 b)\nunter folgenden Bedin~Jungen auch in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum\nvon höchstens 60 1 verpackt werden:\n1        Verpackung\n1.1      Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Baumusterprüfung gemäß Rn. 2002 (13)\nder GefahrgulVStr nachgewiesen sein, wobei zusätzlich die unter 1.2 aufgeführten Prüf-\nbedingungen einzuhalten sind.\n1.2      Zusätzliche Prüfbedingungen\n1.2.1   Eine Fallprüfung ist mit der 1,Sfachen nach Ziffer 4.4 der „Richtlinien für die Baumusterprü-\nfung von freitragenden Kunststoffgefäßen zur Beförderung gefährlicher Stoffe\" vom 8. März\n1976 (Verkehrsblatt Heft 6/1976) ermittelten Höhe durchzuführen.\n1.2.2   Eine Innendruckprüfung ist mit einem Prüfdruck von 2,5 bar während einer Prüfdauer von\n30 Minuten durchzuführen.\n2        Sonstige Vorschriften\nDie Kunststoffgefäße dürfen nach Ablauf des Herstellungsjahres nur noch ein Jahr ver-\nwendet werden. Die Verwendungsdauer ist auf dem Kunststoffgefäß wie folgt anzugeben:\n,, längste Verwendungsdauer bis 12/ ... (Jahr)\".\n3.       Vermerk im Begleitpapier\nln dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt\nanzugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 16\".\nAusnahme Nr. Str 17\n(Verpackungszulassung)\nAbweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2511 (2) g) der Anlage A\ndürfen Ameisensi:iure der Rn. 2501 Ziffer 21 b) und Essigsäure der Rn. 2501 Ziffer 21 c) der Gefahr-\ngutVStr auch in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 220 1\nverpackt werden.\nDie Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Baumusterprüfung gemäß Rn. 2002 (13) der\nGefahrgutVStr nachgewiesen sein.\nJn dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzu-\ngeben: ,,Ausnahme Nr. Str 17\".","Nr. 148 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976                      3639\nAusnahme Nr. Str 18\n(Verpackungszulassung -     Zinkchlorid)\nAbweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2508 g) der Anlage A darf\nZinkchlorid der Rn. 2501 Ziffer 12 der GefahrgutVStr in Mengen bis höchstens 50 kg unter folgen-\nden Bedingungen in Säcke aus geeignetem Kunststoff verpackt werden:\nVerpackung\n1.1     Die Säcke müssen einer Bauart entsprechen, die eine Baumusterprüfung bei der Bundes-\nanstalt für Materialprüfung, Unter den Eichen 87, 1000 Berlin 45, oder dem Bundesbahn-\nZentralamt, 4950 Minden (Westf.), gemäß den Bedingungen unter 1.2 bestanden hat.\n1.2     Vorschriften für die Baumusterprüfung\n1.2.1   Je Bauart sind 3 mit Original- oder Ersatzgut gefüllte Prüfmuster bei Raumtemperatur aus\neiner Höhe von 1,2 m jeweils einmal auf die Breitseite, Schmalseite und den Sackboden\nfallen zu lassen (Aufprallfläche: waagerechte Betonplatte). Bei der Verwendung von Er-\nsatzgut muß dieses in seiner Dichte (Schüttgewicht) und in seinen anderen physikalischen\nEigenschaften (z. B. Korngröße, Form der Oberfläche u. dgl.) dem Originalgut entsprechen.\n1.2.2   Uber die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, der folgende Angaben enthalten muß:\nHersteller des Sackes,\nBeschreibung des Sackes (z. B. Art des verwendeten Werkstoffes, Einfärbungen, Abmes-\nsungen, Wanddicken, Gewichte, usw.),\nFertigungsverfahren,\nzugelassene Füllgüter,\nPrüfergebnis,\nKennzeichnung,\ndie bei der Serienfertigung einzuhaltende(n) Mindestwanddicke(n)\n1.2.3   Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Säcke sind durch das Kennzeichen „D\", die\nKurzbezeichnung der Prüfanstalt, die Registriernummer sowie Monat und Jahr der Her-\nstellung gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen (z.B. ,,D/BAM/76 654/6/74\").\n2       Vermerk im Begleitpapier\nIn dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt\nanzugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 18\".\nAusnahme Nr. Str 19\n(Verlängerung der Ubergangsvorschriften für die Beförderung von Stoffen\nund Gegenständen der Klassen I a, I b und I c)\nAbweichend von den §§ 1 und 2 der GefahrgutVStr dürfen Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten\nder GefahrgutVStr in ihrer Beschaffenheit nachweislich den in § 39 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes\nvom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358), geändert durch Artikel 182 des Einführungsgeset-\nzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), genannten Sprengstoffver-\nkehrsordnungen der Länder entsprochen haben und noch entsprechen, auch weiterhin, längstens\njedoch bis zum 31. Dezember 1977, in dem Umfang, den die Sprengstoffverkehrsordnungen jeweils\nzugelassen haben, Stoffe und Gegenstände der Klassen I a, I b und I c befördern. Bis zum gleichen\nZeitpunkt gelten die bisher genehmigten landesrechtlichen Ausnahmen von den Vorschriften der\nSprengstoffverkehrsverordnungen, sofern die Gültigkeit der Ausnahmebewilligungen oder Aus-\nnahmen nach dem 30. Juni 1973 abgelaufen ist oder noch ablaufen wird.\nAusnahme Nr. Str 20\n(Nitratsprengstoffe -  nitratfreie Sprengstoffe)\nAbweichend von § 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 3150 (2 b) der Anlage A sind\nNitratsprengstoffe und nitratfreie Sprengstoffe der Rn. 2021 Ziffern 12 und 14 c) auch zur Beförde-\nrung auf der Straße zugelassen, wenn der Bundesminister für Verkehr oder die Bundesanstalt für\nMaterialprüfung vor dem 1. Juli 1973 die Aufnahme in die Liste der zur Eisenbahnbeförderung zu-\ngelassenen Sprengstoffe bestätigt hat [s. Rn. 1150 (2 b) der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-\nordnung (EVO)].","~1640\nAusnahme Nr. Str 21\nf\\Jbergangsvorschriften für Druckgasgefäße)\nAbweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2150 (2) und (3) und\nRn. 2151 (1) der Anlage A gelten für Gefäße, die vor dem 1. Januar 1963 in Ubereinstimmung mit\nden Vorschriften der Druckgasverordnung hergestellt und von Sachverständigen geprüft worden\nsind und in dem)n Gase der Rn. 2151 Ziffern 4 bis 8, Kohlendioxid der Rn. 2151 Ziffer 9 und\nAcetylen der Rn. 2151 Ziffer 15 befördert werden, hinsichtlich des bei der Flüssigkeitsdruckprobe\nder Gefäße anzuwendenden inneren Druckes (Prüfüberdruck) und ihrer höchstzulässigen Füllung\ndie Werte, die für diese GPHiße nach den Vorschriften der Druckgasverordnung zulässig sind.\nAusnahme Nr. Str 22\n(Bruttogewicht)\nAbweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 darf statt des Nettogewichts auch das Bruttogewicht in den\n,Begleitpapieren an~Jegeben werden. Für die Anwendung der §§ 5 und 8 ist in diesem Fall das\nBrnttogew icht maßgebend.\nAusnahme Nr. Str 23\n(Nettogewichtsangabe bei Tankfahrzeugen)\nA bweidH~nd von § 4 Abs. 2 Satz 2 der GefahrgutVStr braucht des Nettogewicht auch bei Be-\nförden.111~1 in Ti:rnkfohrzPUfJ(!B nicht angegeben zu werden.\nAusnahme Nr. Str 24\n(Tankfahrzeuge -- alt)\nAbwe.ichend von § 2 Abs. 2 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 41 121 und 51 121 der An-\nlage B der GefohrgulVStr dürfen die nachfolgend unter A aufgeführten Stoffe in Tankfahrzeugen,\ndie vor dem 1. Oktober 1975 hergestellt wurden, unter den in den Abschnitten B bis E festgelegten\nBedingungen bis zum 31. Dezember 1979 befördert werden.\nA. Klasse 1Va\n1. Dimcthylanilin                                                       Rn. 2401 Ziffer 11\n2. Methylanilin                                                         Rn. 2401 Ziffer 11\n3. Dimcthyl-o-Toluidin                                                  Rn. 2401 Ziffer 11\n4. o-Chl orphenol                                                       Rn. 2401 Ziffer 12\n5. 1.1.2.2-Telrachloraethan                                             Rn. 2401 Ziffer 12 c)\n6. Cychlohexylisocyanat                                                 Rn. 2401 Ziffer 15 a)\n7. Phenylisocyanat                                                      Rn. 2401 Ziffer 15 b )1\n8. m-Tolylisocyanat                                                     Rn. 2401 Ziffer 15 c)\n9. o-Phenylendiamin                                                     Rn. 2401 Ziffer 21\n10. p-Phenylendiamin                                                     Rn. 2401 Ziffer 21\n11. p-Phenetidin                                                         Rn. 2401 Ziffer 21\n12. Phenylbase                                                           Rn. 2401 Ziffer 21\n13. Aethy 1-o-Toluidin                                                   Rn. 2401 Ziffer 21\n14. Aethyl-p-Toluidin                                                    Rn. 2401 Ziffer 21\n15. Aethyl-m-Toluidin                                                    Rn. 2401 Ziffer 21\n16. Diaclhy 1-m-Toluidin                                                 Rn. 2401 Ziffer 21\n17. Dimethyl-m-Toluidin                                                   Rn. 2401 Ziffer 21\n18. Dimethyl-p-Toluidin                                                   Rn. 2401 Ziffer 21\n19. Methyl-o-Toluidin                                                     Rn. 2401 Ziffer 21\n20. Aelhylbenzyl-m-Toluidin                                               Rn. 2401 Ziffer 21\n21. Aeth y lanilin                                                        Rn. 2401 Ziffer 21\n22. Buty]anilin                                                           Rn. 2401 Ziffer 21\n23. Diaethylanilin                                                        Rn. 2401 Ziffer 21\n24. Aethy lbcnzy lanilin                                                  Rn. 2401 Ziffer 21\n25. Methy lbenzy lanilin                                                  Rn. 2401 Ziffer 21","Nr. 148 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976                    3641\n26. o-Aethylanilin                                                        Rn. 2401 Ziffer 21\n27. 2.6-Diaethylanilin                                                    Rn. 2401 Ziffer 21\n28. Benzylcyanid                                                          Rn. 2401 Ziffer 21 a)\n29. 3-Nitro-4-chlorbenzotrifluorid                                        Rn. 2401 Ziffer 21 k)\n30. p-Chlorn i Lrobenzol                                                  Rn. 2401 Ziffer 21 k)\n31. m-Nitrobenzotrifluorid                                                Rn. 2401 Ziffer 21.1)\n32. o-Anisidin                                                            Rn. 2401 Ziffer 21 o)\n33. o-Nitrophenol                                                         Rn. 2401 Ziffer 22\n34. p-Chlor-o-Kresol                                                      Rn. 2401 Ziffer 22\n35. p-Chlorphenol                                                         Rn. 2401 Ziffer 23\n36. m-Dichlorphenol                                                       Rn. 2401 Ziffer 23\n37. 3-Chlor-4-methylpbenylisocyanat                                       Rn. 2401 Ziffer 25\n38. Chlorplienylisocyanat                                                 Rn. 2401 Ziffer 25\n39. 4' -Chlor-4-isocy anato-diphenyläther                                 Rn. 2401 Ziffer 25\n40. Hexamethylendiisocyanat                                               Rn. 2401 Ziffer 25 e)\n41. 3.4-Dichlorphenylisocyanat                                            Rn. 2401 Ziffer 25 d)\n42. Tetrachlorkohlenstoff                                                 Rn. 2401 Ziffer 61\n43. Chloroform                                                            Rn. 2401 Ziffer 61\n44. Benzylchlorid                                                         Rn. 2401 Ziffer 61 k)\n45. Hexa eh !orcyclopentadien                                             Rn. 2401 Ziffer 62\n4G. Benzotrichlorid                                                       Rn. 2401 Ziffer 62\n47. Benzolsulfonchlorid                                                   Rn. 2401 Ziffer 62\n48. 4.4' -Dipheny lmcthandiisocyanat                                      Rn. 2401 Ziffer 66\n49. 3-Isocyanatomethyl-3.5.5-trimethylcyclohexylisocyanat                 Rn. 2401 Ziffer 66 d)\n50. Trimethylh('Xamethylendiisocyanat und isomere Gemische                Rn. 2401 Ziffer 66 e)\nKlasse V\n1. PhenolsuHonsäure                                                      Rn. 2501 Ziffer 1 c)\n2. Dodecylbenzolsulfonsäure                                              Rn. 2501 Ziffer 10 b)\n3. Thiophosphorylchlorid                                                 Rn. 2501 Ziffer 11 b)\n4. Dimethyl-thiophosphorylchlorid                                        Rn. 2501 Ziffer 21\n5. Diaethyl-thiophosphorylchlorid                                        Rn. 2501 Ziffer 21\n6. Thioglykolsäure                                                       Rn. 2501 Ziffer 21 f)\n7. Isophorondiamin                                                       Rn. 2501 Ziffer 35\n8. Trimethylhexamethylendiamin                                           Rn. 2501 Ziffer 35\n9. Schwefelnatrium in wüssriger Lösung                                   Rn. 2501 Ziffer 36\nB. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und Prüfung folgenden Vorschriften entspre-\nchen:\n1. Bei Tanks mit Stoffen der Rn. 2401 Ziffern 11, 12, 15 a), 21, 23, 25 e), 61 k) und 66 sowie\n4-Chlor-4-isocyanatodiphenyläther der Ziffer 25 und Benzotrichlorid der Ziffer 62 müssen\nsich alle Offnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen un-\nterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Der\nVerschluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe geschützt sein.\nDie Tanks dürfen jedoch im Boden mit einer Reinigungsöffnung versehen sein, wenn diese\ndurch einen Blindflansch mit Schweißlippendichtung oder geschweißtem Klöpperboden ver-\nschlossen ist.\n2. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten Baustählen hergestellt sind, bei einem\n-    Durchmesser bis l ,5 m eine Mindestwanddicke von 3 mm\n-    Durchmesser von mehr als 1,5 meine Mindestwanddicke von 4 mm\nhaben.\nTanks aus austenitischen Chromnickelstählen müssen eine Mindestwanddicke von 3 mm und\nTanks aus Aluminium oder Aluminium-Legierungen eine Mindestwanddicke von 4 mm haben.","364.2                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n3.   !)i(:  T,rnks rnii~.'-:('11 q<:~Jen seilliches Anfahren ausreichend geschützt sein. Dies kann z.B.\ndurch Rarnrnschiencn ~Jeschd1en, die den Tank auf beiden Längsseiten in Höhe der Tank-\nmi I Lel l inie schützen und ein Widerstandsmoment von mindestens 5 cm:3 haben.\nAuf dPn .seiUidwn 1\\nfahrschutz kann verzichtet werden, wenn die Tanks mit einer Fest-\nstoflzwischenschicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm versehen und diese von einer\n~iuf:\\erc:n Ilülle: umq<,bcn ist. Dabei muß diese Hülle eine Dicke von mindestens 0,5 mm haben,\nwenn sie aus dem Werkstoff St 37 (oder eine gleichwertige Dicke aus einem anderen me-\nlclllischen Wnkstolf c1ufweisen, s. TRTC), oder eine solche von mindestens 2 mm, wenn sie\ni.lllS glasfas<\\rverstii rk 1cm Kunststoff (GFK) mit einem Glasgehalt von mindestens 30 0/o be-\nstc!hl. Die: Fc:sl.slol lZw ischenschicht muß bei 50 °/o Verformungsgrad mindestens ein Arbeits-\n3\nc1 ufml1111wvermtiqr:n haben wie eine Polyurethanschicht von 50 mm Dicke und 400 kg/m\nNennrmnngcwicht (P,·iifung s. TRTC).\n4. Die Ti.!nkfi.lhr:;.(:U~J<: müssen gegen Anfahren von rückwärts durch eine Stoßstange, die in\nHöhe der llntl:rk,rnle des Tanks an9eordnet ist und den Tank um mindestens 100 mm über-\nragt., mit eirn~m Widcrsli:rndsmoment von mindestens 20 cm 3 geschützt sein.\n5. Die SLul'1.en dürl(:n nicht mehr als 150 mm den Mantelscheitel oder den Mannlochdeckel\nüberraqen, and('rnfcllls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen Uberrollbügel geschützt\nsein.\n6. Sofern die Tc.mkfdhrzeu~1e keine innenliegenden Ventile haben, muß die erste außenliegende\nJ\\bsperrvorric:hhrn~J durch einen stabilen Schutz, der mindestens die gleiche Sicherheit bietet\nwie der Tank selbst, geschützt sein. Ein solcher Schutz liegt z.B. vor, wenn das außenlie-\ns1ende Venlil innerhalb des Fahrzeugrahmens oder im Armaturenschrank untergebracht ist.\n7. Die Tc.mkfahrzeu~Je sind den nach § 10 Abs. 3 zuständigen Sachverständigen vorzuführen.\nDabei sind die Tanks einer Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 bar Uberdruck - min-\ndestens aber mit dem Druck, der dem Dampfdruck des zu befördernden Stoffes bei 50 °C X 1,5\nentspricht --- sowie einer inneren und äußeren Untersuchung zu unterziehen.\nC. 1. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.\n2. Die sonstigen Vorschriften der Gefahrgut VStr einschließlich ihrer Anlagen A und B sind\nentsprechend zu beachten.\nD. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach § 6 ist neben den in § 6 Abs. 2 genannten\nVoraussetzungen zu bescheinigen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderungen dieser\nAusnahme entspricht. Die zugelassenen Stoffe (s. Abschnitt A.) sind von der Zulassungsstelle\nunter Hinweis auf diese Ausnahme namentlich zu bezeichnen.\nE. Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n,,Ausnahme Nr. Str 24\".\nAusnahme Nr. Str 25\n(Tankfahrzeuge - neu)\nAbweichend von § 2 Abs. 2 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 41 121 und 51 121 der\nAnlage B der CefohrgulVStr dürfen die nachfolgend unter A aufgeführten Stoffe in Tankfahr-\nzeugE>n unter den in den Abschnitten B bis E festgelegten Bedingungen befördert werden.\nA. Klasse lVa\n1. Dimethylanilin                                                                Rn. 2401 Ziffer 11\n2. Methy lanilin                                                                 Rn. 2401 Ziffer 11\n3. Dimethyl-o-Toluidin                                                           Rn. 2401 Ziffer 11\n4. o-Ch 1orphenol                                                                Rn. 2401 Ziffer 12\n5. 1.1.2.2-Tetrachlowethan                                                       Rn. 2401 Ziffer 12 c)\n6. Cyclohexy lisocyanat                                                          Rn. 2401 Ziffer 15 a)\n7. Phenylisocyanat                                                               Rn. 2401 Ziffer 15 b)\nß. m-Tolylisocyanat                                                              Rn. 2401 Ziffer 15 c)\n9. o-Phenylendimnin                                                              Rn. 2401 Ziffer 21\nlO. p-Phenylendiamin                                                              Rn. 2401 Ziffer 21\nl 1. p-Phenetidin                                                                 Rn. 2401 Ziffer 21","Nr. 148 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976                    3643\n12. Plwny !lrnse                                                           Rn. 2401 Ziffer 21\n13. Aelhyl-o-Toluid in                                                     Rn. 2401 Ziffer 21\n14. Aelh yl-p-Toluidin                                                     Rn. 2401 Ziffer 21\n15. Aethyl-m-Toluidin                                                      Rn. 2401 Ziffer 21\n16. Didcl.hyl-m-Toluidin                                                   Rn. 2401 Ziffer 21\n17. Dimel.hyl-m-Toluidin                                                    Rn. 2401 Ziffer 21\n18. Dimethyl-p-Toluidin                                                     Rn. 2401 Ziffer 21\n19. Methyl-o-ToJuidin                                                       Rn. 2401 Ziffer 21\n20. Aethylbenzyl-rn-Toluidin                                                Rn. 2401 Ziffer 21\n21. Aethylanilin                                                            Rn. 2401 Ziffer 21\n22. ButyJanilin                                                             Rn. 2401 Ziffer 21\n23. Dicwthylanilin                                                          Rn. 2401 Ziffer 21\n24. Aethylbenzylanilin                                                      Rn. 2401 Ziffer 21\n25. Methylbenzylanilin                                                      Rn. 2401 Ziffer 21\n26. o-Aelh ylanilin                                                         Rn. 2401 Ziffer 21\n27. 2.6-Diuel.hy]anilin                                                     Rn. 2401 Ziffer 21.\n28. BenzyJcyanid                                                            Rn. 2401 Ziffer 21 a)\n29. 3-Ni tro-4-ch l orben zot ri fl uorid                                   Rn. 2401 Ziffer 21 k)\n30. p-Chlornitrobenzol                                                      Rn. 2401 Ziffer 21 k)\n31. m-Nitrobenzolrifluorid                                                  Rn. 2401 Ziffer 21 1)\n32. o-Anisidin                                                              Rn. 2401 Ziffer 21 o)\n33. o-Nitrophenol                                                           Rn. 2401 Ziffer 22\n34. p-Chlor-o-Kresol                                                        Rn. 2401 Ziffer 22\n35. p-Chlorphenol                                                           Rn. 2401 Ziffer 23\n36. m-Dichlorphenol                                                         Rn. 2401 Ziffer 23\n37. 3-Chlor-4-methylphenylisocyanat                                         Rn. 2401 Ziffer 25\n38. Chlorphenylisocyanat                                                    Rn. 2401 Ziffer 25\n39. 4' -Chlor-4-isocyanato-diphenyläther                                    Rn. 2401 Ziffer 25\n40. Hexamethylendiisocyanat                                                 Rn. 2401 Ziffer 25 e)\n41. 3.4-Dichlorphenylisocyanat                                              Rn. 2401 Ziffer 25 d)\n42. Tetrachlorkohlenstoff                                                   Rn. 2401 Ziffer 61\n43. Chloroform                                                              Rn. 2401 Ziffer 61\n44. Benzylchlorid                                                           Rn. 2401 Ziffer 61 k)\n45. Hexachlorcyclopentadien                                                 Rn. 2401 Ziffer 62\n46. Benzotrichlorid                                                         Rn. 2401 Ziffer 62\n47. Benzolsulfonchlorid                                                     Rn. 2401 Ziffer 62\n48. 4.4'-Diphenylmethandiisocyanat                                          Rn. 2401 Ziffer 66\n49. 3-Isocyanatomethyl-3.5.5-trimethylcyclohexylisocyanat                   Rn. 2401 Ziffer 66 d)\n50. Trimethylhexamethylendiisocyanat und isomere Gemische                   Rn. 2401 Ziffer 66 e)\nKlasse V\n1. Phenolsulfonsäure                                                      Rn. 2501 Ziffer 1 c)\n2. Dodecy lbenzolsulfonsäure                                              Rn. 2501 Ziffer 10 b)\n3. Thiophosphorylchlorid                                                  Rn. 2501 Ziffer 11 b)\n4. Dimethyl-thiophosphorylchlorid                                         Rn. 2501 Ziffer 21\n5. Diaethy1-thiophosphory lchlor id                                       Rn. 2501 Ziffer 21 ·\n6. Thioglykolsäure                                                        Rn. 2501 Ziffer 21 f)\n7. Isophorondiarnin                                                       Rn. 2501 Ziffer 35\n8. Trimethylhexamethylendiamin                                            Rn. 2501 Ziffer 35\n9. Schwefelnatrium in wi.issriger Lösung                                  Rn. 2501 Ziffer 36","3644                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nB.   1.2 ßc,i Ta1Jks mit Sioffon der Rn. 2401 Ziffern 11, 12, 15 a), 21, 23, 25 d), 25 e). 61 k) und 66\nsowie 4-Chlor-4-isocyamito-diphenyläther der Ziffer 25 und Benzotrichlorid und Hexa-\nchlorcyclopcnl.adicn clc\\r Ziffer 62 ist keine Untenentleerung zugelassen.\nC. 1     Die Tanks dürfen nur bis 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Soweit für flüssige Stoffe\ndie Tanks nicht durch Trennwände oder Schwallwände in Abteile von höchstens 50001\nRi.rnminlwlt untert<:ilt sind, muß der Füllungsgrad mindestens 80 0/o betragen, außer wenn\nsie leer sind.\n2    Die sonstigen Vorschriften der GefahrgutVStr einschließlich ihrer Anlagen A und B sind\nentsprPchend zu bc:c1d1l(m.\nD.       Die zuq(~ldssenc:n Stoffe (s. Abschnitt A.) sind von der Zulassungsstelle in der Bescheini-\n~Jung der lwsondcren Zulassung unter Hinweis auf diese Ausnahme namentlich zu be-\nzeichnen.\nE        Im Begleitpapier hdt der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzu-\ngeben: ,, Ausnahme Nr. Str 25\".\nAnhang zur Ausnahme Nr. Str 25\n1        Allgemeines, Geltungsbereich, Begriffe:\n1.1      Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Tankfahrzeuge mit einem oder mehreren fest-\nverbundenen Tanks.\n1.2      Die Tankfahrzeuge bestehen aus dem Tank, dessen Ausrüstungsteilen und dem Fahrgestell\neinschließlich der Bremsen und sonstigen Einrichtungen. Der Tank muß mit dem Fahr-\ngestell fest verbunden sein.\n1.3      In den nachfolgenden Vorschriften versteht man unter:\n1.3.1        Tank: den Tankmantel und die Tankböden (einschließlich der Offnungen und ihrer\nDeckel);\nBedienungsausrüstung des Tanks: die Füll- und Entleerungseinrichtungen, die Lüftungs-\neinrichtungen, die Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie Meß-\ninstrumente;\nbaulicher Ausrüstung: die außen oder innen am Tank angebrachten Versteifungsele-\nmente, Elemente für die Befestigung, den Schutz oder die Stabilisierung;\n1.3.2        „Berechnungsdruck\" einen fiktiven Druck der je nach dem Gefahrengrad des beförder-\nten Stoffes mehr oder weniger stark nach oben vom Betriebsdruck abweichen kann,\njedoch mindestens so hoch sein muß wie der Prüfdruck; er dient nur zur Bestimmung\nder Wanddicke des Tanks, wobei die äußeren oder die inneren Verstärkungseinrich-\ntungen nicht berücksichtigt werden dürfen;\n,,höchstem Betriebsdruck\" den größeren der drei folgenden Werte:\na) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Füllens zugelassen ist (höchst-\nzulässiger Fülldruck);\nb) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Entleerens zugelassen ist\n(höchstzulässiger Entleerungsdruck);\nc) durch das Füllgut (einschließlich eventuell vorhandener Gase) bewirkter effektiver\nDruck im Tank, wenn die Temperatur 50 °C erreicht (Gesamtdruck);\n„Prüfdruck\" den höchsten effektiven Druck, der während der Druckprüfung im Tank\nentsteht;\n,,Fülldruck\" den höchsten Druck, der sich bei Druckfüllung im Tank tatsächlich ent-\nwickelt;\n,,Entleerungsdrnck\" den höchsten Druck, der sich bei Druckentleerung im Tank tatsäch-\nlich entwickelt.\n1.3.3        „Dichtheitsprüfung\" eine Prüfung, bei welcher der Tank einem effektiven inneren\nDruck unterworfen wird, der gleich hoch ist wie der höchste Betriebsdruck, aber min-\ndestens 0,20 bar (Uberdruck) betragen muß.\n1.3.4        Untenentleerung: Entleerung erfolgt durch eigene Schwere. Für die Entleerungseinrich-\ntung erforderliche Offnungen in der Tankwand befinden sich unterhalb des Flüssigkeits-\nspiegels.","Nr. 11B      Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976                        3645\n2.l Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen Werkstoffen hergestellt sein. Für ge-\nsch weißle Tunks darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit ein-\nWi.rndfrei feslsl.ehl: und für den ein ausreichender Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer\nUmgebun~Jstempcrcll.ur von                 20 ')C in den Schweißnähten und der Schweißeinflußzone\nuewührleisleL werden ki.lnn.\n2.2 Die Tanks müssen für t~inen Berechnungsdruck von mindestens 4 bar ausgelegt sein. Die\nSpiurnuun o cforJ beim                               an der am stärksten beanspruchten Stelle des Tanks\ndie folrwrHl(:n W<!rl.e im Verhiiltnis zur garantierten Streckgrenze oder 0,2-Grenze bzw. bei\nd11sU!nilisclwn Stiihlcn die l 0/o-Dehngrenze R oder zum Mindestwert der garantierten\n1\n,\nZu!J l('sliqk<'i I        n idll überschreiten.\na) o ·     0,7,'\") R,,  fü\\i Mcl.ullen und         n..-,,nr,nn mit einer ausgeprägten Streckgrenze oder\nmit einer vereinbarten Streckgrenze (in der Regel 0,2-Grenze oder z.B. bei\nilllslenil.ischcn Stählen 1 °/o-Dehngrenze) und mit einem Verhältnis R/Rm\n~ 0,85;\nb) o       0/13 R 111 lwi Metallen und Legierungen ohne                       Streckgrenze.\nDie Brnchdd1 mrnu            r)_ muß mindestens betragen:\na) bei S1:i:1hl                                                20 0/o\nb) bei Fcinkornbcrnstahl                                       16 0/o\nc) bei Aluminium und Aluminiumlegierungen                      12 0/o\n2.3 Di<~ Wünd<! lind !kielen der Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,8 m müssen\n<~in<\\ l)ick(! von mindestens 5 mm haben, wenn sie aus Stahl mit einer Zugfestigkeit zwischen\n37 und 4-1 kq/rnm~ bestehen, oder eine gleichwertige Dicke, wenn sie aus einem anderen\nMetall her~J(\\slellt sind. Für alle Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,8 m ist diese\nMindc)sldick(~ auf 6 mm zu erhöhen, wenn sie aus Stahl mit einer Zugfestigkeit zwischen\n37 und 44 kg/rmn:! hergestellt sind oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines\nanderen Metalls [~1Ieichwertige Dickes. Techn. Richtlinien Tankcontainer (TRTC)].\n2.4 Wenn die Tanks einen zusätzlichen Schutz gegen Beschädigung aufweisen, kann die\nMindestwanddicke im Verhältnis zu diesem Schutz verringert werden. Für Tanks mit\neinen1 Durchmesser von nicht mehr als 1,8 m dürfen diese Dicken jedoch nicht weniger\nals 3 mm bei Verwendung von Stahl mit einer Zugfestigkeit von zwischen 37 und 44 kg/\nmm:! hetrnqen oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls haben.\nFür Tanks mit einmn Durchmesser von mehr als 1,8 m ist diese Dicke bei Verwendung von\nStahl mit einer Zugfestigkeit zwischen 37 und 44 kg/mm 2 auf 4 mm zu erhöhen oder auf\neinen entspred1enden Wert bei Verwendung eines anderen Metalls (zusätzlicher Schutz\ngegen Beschädigungen s. TRTC; besteht jedoch der zusätzliche Schutz aus einem Doppel-\nwandti.lnk mit f-eststoffzw ischenschichten, so muß der gesamte Wandungsaufbau ein gleiches\nArbcil.si:lufnahmevermögen nachweisen, wie eine 6 bzw. 5 mm dicke Wandung aus St 37).\n2.5 Es muß d<)r Nachweis erbracht werden, daß die Tanks einschließlich ihrer Befestigungs-\neinriditungen mit ausreichender Sicherheit beim höchstzulässigen Füllgewicht folgende\nBeanspruchungen aufnehmen können:\n2faches Cesamlgewicht in Fahrtrichtung\n1faches Gesamtgewicht quer zur Fahrtrichlung\n1faches Ccsamtgewicht vertikal aufwärts und\n2faches c;esamt~Jewicht vertikal abwärts.\n2.6 Stabilität\nDie Breite, welche sich durch die volle Aufstandsfläche am Boden ergibt (Entfernung\nzwischen den äußeren rechten und linken Punkten der Aufstandsfläche der Reifen einer\nAchse), muß mindestens 90 0/o der Höhe des Schwerpunktes des beladenen Straßentank~\nfohrzeuges betragen. Der Nachweis dazu ist durch ein geeignetes Rechenverfahren zu\nerbringen.\n3   Ausrüstung\n3.1 Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie während der Beförderung und Hand-\nhabung gegen Loßreißen oder Beschädigungen gesichert sind. Sie müssen die gleiche\nStcherhci I gewüh rleisten wie der Tank (gleiche Sicherheits. TRTC).","3646                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n3.2 B<:i den Tanks       bei denen keine Untenentleerung zugelassen ist (s. B. 1.2) - müssen\nsich alle Olfnungcn oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen\ntmkrhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen.\nJ)ic OffIHrngcn müssen dicht verschlossen und der Verschluß muß durch eine gut gesicherte\nMetallkappe geschützt sein. Die Tanks dürfen jedoch im Boden mit einer Reinigungs-\nöffnung versehen sein, wenn diese durch einen Blindflansch mit Schweißlippendichtung\noder geschweißtem Klöpperboden verschlossen ist.\n3.3 Tanks mit Untent~ntleerung und Abteile von unterteilten Tanks mit Untenentleerung\nmüssen mit zwei hintereinanderlieg·enden, von einander unabhängigen Verschlüssen ver-\nsehen sein, wobei der erste der beiden Verschlüsse aus einer mit dem Tank verbundenen\ninnc>ren Absperreinrichtung und der zweite aus einem Ventil oder einer ähnlichen, an\njedem Ende> des Entleenmgsstutzens angebrachten Einrichtung bestehen muß.\n3.4 Jeder Tm1k oder jedes seiner Abteile muß mit einer Offnung versehen sein, die groß\ngenug ist, um die innere Besichtigung zu ermöglichen.\n3.5 Die Stutzen dürfon nicht mehr als 150 mm den Mantelscheitel bzw. den Mannlochdeckel\nüberragen, dndnnfolls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen Uberrollbügel ge-\nschützt sein.\n3.6 Die Tdnklal1r:;.cu~1c müssen gegen Anfahren von rückwärts durch eine Stoßstange, die in\nHöhe der Unterkante des Tanks angeordnet ist und den Tank um mindestens 100 mm über-\nragt:, mit einPrn Widerstandsmoment von mindestens 20 cm 3 in horizontraler Richtung\ngeschützt sein.\n3.7 Die Tcrnks müssen geg(~n seitliches Anfahren ausreichend geschützt sein. Dies kann z.B.\ndurch Rammschienen geschehen, die den Tank auf beiden Längsseiten in Höhe der Tank-\nmitt.ellin ie schützen und ein Widerstandsmoment von mindestens 5 cm3 in horizontaler\nRichtung haben.\nAuf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet werden, wenn die Tanks mit einer Fest-\nstoffzwischenschicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm versehen und diese von einer\näußeren Hülle umgeben ist. Dabei muß diese Hülle eine Dicke von mindestens 0,5 mm\nhaben, wenn sie aus dem Werktsoff St 37 (oder eine gleichwertige Dicke aus einem anderen\nmetallischen Werkstoff aufweisen, s. TRTC), oder eine solche von mindestens 2 mm, wenn\nsie aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) mit einem Glasgehalt von mindestens 30 °/o\nbesteht. Die Feststoffzwischenschicht muß bei 50 °/o Verformungsgrad mindestens ein\nArheitsauf nahrnevermögen haben wie eine Polyurethanschicht von 50 mm Dicke und\n400 kg/m:1 Nennraumgewicht (Prüfungs. TRTC).\n4   Kennzeichnung\nAn jedem Tank muß ein Schild aus nicht korridierendem Metall dauerhaft befestigt sein.\nDas Schild muß mindestens folgende Angaben enthalten\nHersteller oder Herstellerzeichen\nHerstellungs-Nr.\nBaujahr\nPrüfdruck in bar (Uberdruck)\nFassungsraum in Litern, bei unterteilten Tanks Fassungsraum eines jeden Tankabteils\nDatum (Monat und Jahr) der erstmaligen und der letzten winderkehrenden Prüfung\nStempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat\nan Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert werden, ist außerdem der höchstzulässige\nBetriebsdruck anzugeben\nBerechnungstemperaturen (nur erforderlich bei Berechnungstemperaturen über 50 °C\noder unter -- 20 °C).\n5   Prüfungen\nDie Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig\nvor ]nbelriebnahme und danach wiederkehrend alle 5 Jahre zu prüfen. Die erstmalige\nPrüfung mllß eine Bauprüfung, eine innere und äußere Prüfung sowie eine Wasserdruck-\nprüfung mit einem Druck von mindestens 4 bar (Uberdruck) und eine Abnahmeprüfung\numfassen.\nWenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie zusammen\neiner Dich Lheilsprüfunq unterzogen werdep.","Nr. 148 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976                                              3647\nDie wiederkehrenden Prüfungen müssen eine innere und äußere Prüfung sowie im all-\n9emci nen ei nc Wasserdruckprüfung umfassen.\nJ\\IJe 2 1/t Jahre ist eine Dichtheits- und Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile vor-\nzunehnwn.\nUber die Prüfungen sind Bescheinigungen durch einen in § 10 (3) GefahrgutVStr genannten\namtlich cmerkannten Sachverständigen auszustellen.\nA    II  merk       11 11 </\nDi<; Tccl111isch<'11 Hicl1lli11i<·11 T.inkconlainer (TRTC) wurden am 29. 3. und 30. 8. 1975 im Verkehrsblatt veröffentlicht. Weitere TRTC\nsollr,n in Kiir1.1'. V<'.riillenllicl1t werden. Jiiir die innere Absperreinrichtung und Offnungen zur inneren Besichti-\nl i (J u 11 \\! sind Jolq<·1Hk TRTC vorgeseh<'ll:\n0 ff 11 11 11 <J <'. 11 z 11 r i 11 11 \" r ,, 11 Bes ich t i 9 u n g der Tanks sind Einsteigeöffnun9en, Kopflöcher und Handlöcher.\nEi11sleic;eiill11L1rn11,i1 sind qr•11iiqi,nd groß, wenn sie mindestens 500 mm lichten Durchmesser haben.\nKopfliid1r·r si11d q,•11iirw11tl (po/l, wr·1m sie minrlestens 320 mm lichten Durchmesser haben.\n11,rndliiclwr si11d qr•111iq1•1Hl qroll, wc11n sie rni11cfo;;fe11s 120 mm lichten Durchmesser haben.\nT.inks odr·1 /d,1,,i1,, vo11 T,111ks rnil. rnchr iils 1 500 mm Durchmesser müssen mit einer Einsteigeöffnung ausgerüstet sein.\nTiinks odr·r /\\IJl,•il\" von T<111ks rnil einem Durcbmesser von 800 bis 1500 mm müssen mit einer Einsteigeöffnung ausgerüstet sein,\nwc·nr1 di,, i1111c•r,, B,•,id1liq1111<1 d11rd1 h,iclrsl.ens zwei Kopf- oder Handlöcher nicht möglich ist.\nTi!nks ockr. /\\hl('i/c, vn11 T,111ks rnil. wenigc-r als 800 mm Durchmesser müssen mit einem oder mehreren Kopf- oder Handlöcbern aus-\n(f<•lllsld SPIii.\nD_i,c, i1111c·1r, l1r·sid1l.iq1111q clr•r T.inks durch Kopf- oder Handlöcher gilt als möglich, wenn die zu beurteilenden wesentlichen Teile der\nLmc1s- u11d 1'1111d11:ililc, sowi(• die• Sl.ulzenschweißunqen keine 9rößere Entfernung als 2 000 mm von der Besichtigungsöffnung haben.\nEr err;ibl sich ,111.s <kr n.idi!olr1c·1Hlr·11 Tabelle:\nBes.ichtigungs· oder Befahröffnungen\nT,rn knrnn tc,Jl;i 11qe\nmm\nZahl                    Art                                   Lage\n1                 1                                1\n<; 2 000                                                     1                   Handloch                 in einem der Böden\n>  2 000 bis 4 000                                           l                   Kopfloch                 in Mantelmitte\n>  4 000 his G 000                                           3                  Handlöcher                ein Handloch je Boden, drittes\nHandloch in Mantelmitte\noder                   oder\n2                  Kopflöcher                je ein Kopfloch im zweiten und\nfünften Mantelsechstel\nbeliebi;J                                                     1               Einsteigeöffnung             freigestellt.\nUnter innerer Absperrei n r ich tun g                             wird eine Armatur verstanden, deren Dichtungselemente (z. B. Ventilsitz) innerhalb\nder Tanks eingell,tul. sind.\n(]leichwerl.ig dic;sc>r irrn<!ren Absperreinrichtung ist eine Absperreinrichtung, deren Dichtungselemente innerhalb der Tankkontur -\ndazu 9r!hüren /\\nhiiulc'.n, die,. intC\\fric>rle Bestandteile des Tanks sind - liegen.\nAusnahme Nr. Str 26\n(GFK-Tanks)\nAbweichend von\n§ 2 Abs. 2 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 31121, 33 121, 41121 und 51121 der An-\nlage B dürfen\nentzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a\nentzündend (oxydierend) wirkende Stoffe der Klasse III c\ngHtige Stoffe der Klasse IV a\nätzende Stoffe der Klasse V\ndie im Anhang I der nachstehend genannten Richtlinien aufgeführt sind, unter folgenden Bedin-\ngungen in Tanks aus verstärkten Kunststoffen befördert werden:\n1. Die Tanks müssen den Bedingungen der „Richtlinien für Tanks aus glasfaserverstärkten unge-\nsättigten Polyesterharz- oder glasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen (GFK)\" (Verkehrs-\nblatt Heft. 16/1975) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen und durch die Bundesanstalt\nfür Materialprüfung (BAM) der Bauart nach zugelassen sein (s. Abs. 6 der vorgenannten Richt-\nlinien).\n2. Bei Tankfahrzeugen sind die zugelassenen Stoffe von der Zulassungsstelle in der Bescheinigung\nder b1::~sonderen Zulassung unter Hinweis auf diese Ausnahme zu bezeichnen.\n3. Tanks aus GFK, die vor dem 1. Januar 1976 gebaut wurden, ohne den „Richtlinien für Tanks\naus glasfaserverstärktem ungesättigten Polyesterharz- oder glasfaserverstärkten Epoxidharz-\nFormstoffen (GFK)\" zu entsprechen, dürfen während einer Ubergangszeit von 2 Jahren von der\nInkraftsetzung dieser Ausnahme an gerechnet, mit Zustimmung der Bundesanstalt für Material-\nprüfung weiterverwendet werden.\n4. In dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzu-\ngeben: ,,Ausnahme Nr. Str 16\".","3648                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAusnahme Nr. Str 2'1\n(Zulassung eines Gasgemisches)\nAbweichend von\n§ 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2130 und 2131 der Anlage A\ndarf das Methylacetylen/Propadien-Gemisch III, mit der nachfolgenden Zusammensetzung\nMethylacetylen und Propadien                                    max.       42,2 Vol.-0/o\ndavon Propadien                                             max.        18   Vol.-0/o\nButadien            1,3                                        max.         2,4 Vol.-0/o\nsonstige C4-Kohlenwasserstoffe                                  min.        6   Vol.-0/o\nmax. 50-58       Vol.-0/o\ndavon Propylen                                              max.        53   Vol.-0/o\n(die• Ko11zc,11l1<1lio11s,ilJq,ilH•11 <l('ll<,11 IC11 die A1lillyse nach dem Verdampfen der flüssigen Phase)\nunter fol~Jtmcll~11 Bf~din~Jungen als Stoff der Klasse I d befördert werden:\n1            In Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 79 1\n1.1          Di.e    Stahlflaschen müssen für einen Prüfüberdruck von 25 bar bemessen und mit einem\nVentil versehen sein, dessen seitlicher Anschlußstutzen das Innengewinde W 21,80 X 1/i4\"\nlinks nach DIN 477 besitzt.\n1.2          Im übrigen gelten für den Bau, die Ausrüstung und die Prüfung der Stahlflaschen die Be-\nstimmungen der Druckgasverordnung.\n1.3          Das Höchstgewicht der Flüssigkeit je Liter Fassungsraum darf 0,46 kg betragen.\n1.4          Das Gasgemisch darf aus den Flaschen nur über Druckminderer mit festverbundener Gas-\nrücktrittssicherung und einer von der Bundesanstalt für Materialprüfung geprüften Flam-\nmenrückschlagsperre entnommen werden.\n1.5          Auf den Stahlflaschen muß lesbar und unauslöschbar angegeben sein:\n,,Methylacetylen/Propadien-Gemisch III, Klasse I d\".\n2             In Tankfahrzeugen\n2.1          Die maximale Beförderungsmenge je Beförderungseinheit darf höchstens 6 000 kg betragen.\n2.2          Die Tanks müssen für einen Mindestdruck von 23 bar - Tanks mit einem Sonnenschutz\nfür einen Prüfüberdruck von 21 bar - bemessen sein. Hinsichtlich der höchstzulässigen\nFüllung gilt der unter 1.3 angegebene Wert.\n2.3          Die Tanks dürfen nur über die flüssige Phase entleert werden.\n2.4          Die Tanks, einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen, müssen beim höchstzulässigen\nFülldruck folgende Kräfte aufnehmen können:\n2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung\n1faches Gesamtgewicht horizontal seitwärts zur Fahrtrichtung\nl faches Gesamtgewicht vertikal aufwärts\n2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts.\nUnter Wirkung jeder dieser Lasten müssen folgende Werte eingehalten werden:\nbei metallischen Werkstoffen mit ausgeprägter Streckgrenze die 1,5fache Sicherheit\ngegen die festgestellte Streckgrenze\noder\nbfü metallischen Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze die 1,5fache Sicherheit\ngegen die festgestellte 0,2-0/o Streckgrenze.\n2.5          Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rückwärts durch eine Stoßstange, die in\nHöhe der Unterkante des Tanks angebracht ist und den Tank um mindestens 100 mm\nüberragt, mit einem Widerstandsmoment von mindestens 20 cm 3 in horizontaler Richtung\ngeschützt sein.                                                                            ,","Nr. 148 ·-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976                       3649\n2.6       Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Tankscheitel bzw. den Mannlochdeckel über-\nragen, andernfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen Uberrollbügel geschützt\nsein.\n2.7       Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren ausreichend geschützt sein. Dies kann z.B.\ndurch Rammschienen geschehen, die den Tank auf beiden Seiten in Höhe der Tankmittel-\nlinie schützen und ein Widerstandsmoment von mindestens 5 cm 3 in horizontaler Richtung\nhaben.\n2. 8      Jn der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach § 6 ist außer den in § 6 Abs. 2 ge-\nnannten Voraussetzungen zu bescheinigen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderun-            '\ngen dieser Ausnahme entspricht. Der zugelassene Stoff ist von der Zulassungsstelle in der\nBescheinigung der besonderen Zulassung unter Hinweis auf diese Ausnahme zu bezeichnen.\n3         Sonstige Vorschriften\nDie Vorschriften der Rn. 2132 der GefahrgutVStr gelten entsprechend. Eine Zusammen-\npackung ist nicht gestattet.\n4         Besondere Vorschriften für den Straßenverkehr\n4..1      Die allgemeinen Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern aller Klassen\n(Kapital I, Anlage B, GefahrgutVStr) gelten entsprechend. Ferner sind die Sondervorschrif-\nten für die Beförderung verdichteter, verflüssigter oder unter Druck gelöster Gase (Kapi-\ntel II, Anlage B, GefahrgutVStr) in Rn. 14 104, 14 171, 14 212, 14 240, 14 251, 14 260, 14 353,\n14 414 mit der Maßgabe entsprechend zu beachten, daß das vorgenannte Gasgemisch als\nStoff der Rn. 2131 Ziffer 6 anzusehen ist.\n4.2       Bei Beförderungsmengen bis 6 000 kg (Faktor 1,5) ist eine Erlaubnis nach § 7 der Gefahrgut~\nVStr nicht erforderlich.\n5         Eintragunuen in die Begleitpapiere\nIn den Begleitpapieren ist unter den vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:\n,, Melhy lacet ylen/Propadien-Gemisch III, I d, GGVS, Ausnahme Nr. Str 27\".\nAusnahme Nr. Str 28\n(Zulassung eines Gasgemisches)\nAbweichend von\n§ 1 der GefohrgulVStr, in Verbindung mit Rn. 2130 und Rn. 2131 der Anlage A\ndarf das Gasgemisch\nÄthylenoxid                12 °/o\nDichlordifluonnethan      88 °/o\nunter folgenden Bedingungen als Stoff der Klasse I d befördert werden:\nDie für Gase der\nRn. 2131 Ziffer 8 a) der GefahrgutVStr\ngeltenden Vorschriften sind entsprechend zu beachten, soweit nachfolgend nicht besondere\nBedingungen festgelegt sind. Eine Beförderungserlaubnis nach § 7 GefahrgutVStr ist nicht\nerforderlich.\n2         Sonstige Vorschriften\n2.1                                           '\nDas Gemisch darf nur aus der flüssigen Phase entnommen werden.\n2.2       Hinsichtlich des bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendenden inneren Drucks (Prüfüber-\ndruck) und der höchstzulässigen Füllung gelten folgende Werte:\n2.2.1     Prüfüberdruck =.c: 18 bar\n2.2.2     Höchstgewicht der Flüssigkeit = 1,09 kg/Liter\n3         Vermerk im Begleitpapier\nIn dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt\nanzugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 28\".","3650                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAusnahme Nr. Str 29\n(Füllungsdruck für Stahlflaschen)\nAbweichend von\n§ 2 Abs. 1 der Gcfohr~JutVStr in Verbindung mit Rn. 2149 (~) der Anlage A\ndürfen die Gase\nPreßluft und Stickstoff\nder Rn. 2131 Ziffer 3 der GefahrgutVStr\nsowie die Edelgase\nHelium, Neon, Argon, Krypton und deren Gemische untereinander\nder Rn. 2131 Ziffer 3 der GefahrgutVStr\nin Stahlflaschen mit einem höchstzulässigen Druck der Füllung bei 15 °C von höchstens 300 bar\nunter folgenden Bedingungen befördert werden:\n1. Der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck (Prüfüberdruck) muß entspre-\nchend Rn. 2149 (1) der GefahrgutVStr mindestens 450 bar betragen.\n2. Die übrigen Vorschriften der GefahrgutVStr für verdichtete Gase sind entsprechend anzuwenden.\n3. Vermerk im Begleitpapier\nIn dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzu-\ngeben: ,,Ausnahme Nr. Str 29\".\nAusnahme Nr. Str 30\n(Beförderung radioaktiver Stoffe)\n1        Abweichend von\n§ 2 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2456 (1) und (2) der Anlage A\ngelten für die unter 2. und 3. genannten Versandstücke die Vorschriften der\nRn. 2456 Abs. 3 bis 12 der GefahrgutVStr\nnicht und es bedarf nicht der Erteilung einer Versandstückmustergenehmigung.\n2        Versandstücke, welche Lösungen von Uranylnitrat mit einem Anreicherungsgrad von Uran-\n235 von je höchstens 2 0/o enthalten, mit einer Toleranz für Plutonium und Uran-233 bis\n0,1 0/o bezogen auf die Masse von Uran-235.\n3        Versandstücke, die spaltbares Material enthalten, vorausgesetzt der Gehalt an spaltbarem\nMaterial übersteigt nicht 5 g je 10 1 Volumen. Das Material muß mindestens so verpackt\nwerden, daß die Versandstücke bei normalen Transportbedingungen die Verteilung des\nspaltbaren Materials in den angegebenen Grenzen halten.\nII\n1        Abweichend von\n§ 2 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rri. 2456 (11) Nr. 1 der Anlage A\nist eine Versandstückmustergenehmigung für Versandstücke der nuklearen Sicherheits-\nklasse II nicht erforderlich, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:\n2        Die Versandstücke dürfen folgenden Inhalt haben:\n2.1      metallisches Uran, Uranverbindungen oder -gemische:\nDer Inhalt jeder Sendung*), die die „zulässige Anzahl\" von Versandstücken umfaßt, darf\ndie zulässige Uran-235-Masse nach der folgenden Tabelle 1 pro Sendung in Abhängigkeit\nvon der Anreicherung bei Stoffen nicht überschreiten, wobei folgende Bedingungen zu er-\nfüllen sind:\na) es darf kein Uran-233 vorhanden sein;\nb) es dürfen weder Beryllium noch an Deuterium angereicherte wasserstoffhaltige Stoffe\nvorhanden sein;\n*) Der in dieser Ausnahme verwendete Begriff „Sendung\" entspricht einer „Beförderungseinheit\" nach\nRn. 10 102 (1) der Anlage B zur GefahrgutVStr. Besteht die „Beförderungseinheit\" jedoch aus Kraftfahr-\nzeug mit Hänger, so dürfen Hänger und Kraftfahrzeug je eine Sendung befördern.","Nr. 148      Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976               3651\nc) die vorhandene Gesamtmasse an Grafit darf das 150fache der Gesamtmasse an Uran-235\nnicht übersteigen;\nd) Gemische von spaltbaren Stoffen mit Stoffen, die eine höhere Wasserstoffdichte als\nWasser aufweisen, z.B. gewisse Kohlenwasserstofföle, dürfen nicht vorhanden sein.\nDas soll jedoch die Verwendung von Polyäthylen für die Verpackung nicht ausschließen.\nTabelle 1\nZulässige Uran-235-Masse pro Sendung\nUrananreicherung,                   Zulässige Uran-235-Masse\nMassengehalt an Uran-235 in Uran              pro Sendung in Gramm\nin 0/o höchstens\n93                                     160\n75                                     168\n60                                     176\n40                                     184\n30                                     192\n20                                     208\n15                                     224\n11                                     240\n10                                     256\n9,5                                   262\n9                                     270\n8,5                                   276\n8                                     284\n7,5                                   294\n7                                     300\n6,5                                   312\n6                                     324\n5,5                                   340\n5                                     360\n4,5                                   380\n4                                     400\n3,5                                   440\n3                                     500\n2,5                                   600\n2                                     820\n1,5                                 1 360\n1.,35                               1 600\n1                                   3 400\n0,92                                6 000\n2.2 metallisches Uran, Uranverbindungen oder -gemische, die kein Gitter bilden:\nDer Inhalt jeder Sendung, die aus der „zulässigen Anzahl\" von Versandstücken besteht,\ndarf die zulässige Uran-235-Menge nach der folgenden Tabelle 2 pro Sendung in Abhän-\ngigkeit von der Anreicherung bei Stoffen nicht überschreiten, wobei folgende Bedingungen\nzu erfüllen sind:\na) es darf kein Uran-233 vorhanden sein;\nb) es dürfen weder Beryllium noch an Deuterium angereicherte wasserstoffhaltige Stoffe\nvorhanden sein;\nc) die vorhandene Gesamtmasse an Grafit darf das 150fache der Gesamtmasse Uran-235\nnicht übersteigen;\nd) Gemische von spaltbaren Stoffen mit Stoffen von einer höheren Wasserstoffdichte als\nWasser, z.B. gewisse Kohlenwasserstofföle, dürfen nicht vorhanden sein. Das soll\njedoch die Verwendung von Polyäthylen für die Verpackung nicht ausschließen;\ne) die spaltbaren Stoffe müssen homogen im Stoff verteilt sein. Außerdem dürfen die\nStoffe im Versandstück nicht gitterförmig angeordnet sein.","3652                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nTabelle 2\nZulässige Uran-235-Masse pro Sendung\nUrananreicherung,                          Zulässige Uran-235-Masse\nMassengehalt an Uran-235 in Uran                    pro Sendung in Gramm\nin °/o höchstens\n4                                             420\n3,5                                           460\n3                                             560\n2,5                                           740\n2                                           1 200\n1,5                                         2 800\n1,35                                        4 000\n2.3      Urnn oder Plutonium als Metalle, Verbindungen oder Gemische:\nDie Stoffe müssen folgenden Bedingungen entsprechen:\na) Es dürfen weder Beryllium oder an Deuterium angereicherte wasserstoffhaltige Stoffe\nvorhanden sein;\nb) die vorhandene Gesamtmasse an Grafit darf das 150fache der Gesamtmasse an Uran\nund Plutonium nicht überschreiten;\nc) Gemische von spaltbaren Stoffen mit Stoffen von einer höheren Wasserstoffdichte als\nWasser, z.B. gewisse Kohlenwasserstofföle, dürfen nicht vorhanden sein. Das soll\njedoch die Verwendung von Polyäthylen für die Verpackung nicht ausschließen.\nDie Gesamtmasse an spaltbaren Stoffen pro Sendung muß folgendermaßen ermittelt\nwerden:\n235n {in Gramm)          Pu {in Gramm)          233u {in Gramm)\n+                     +                     :s; 1\n160                     90                     100\n3        Zulässige Anzahl\nDie zulässige Anzahl für ein bestimmtes dieser Spezifikation entsprechendes Versandstück\nhängt vom tatsächlichen Inhalt ab und ist gleich der Begrenzung der Spaltstoffmasse pro\nSendung, dividiert durch die im Versandstück tatsächlich vorhandene Spaltstoffmasse. Bei\nNuklidgemischen nach 2.3 beträgt die zulässige Anzahl:\n160\n235u   (in Gramm; + 1,6 233u   (in Gramm) + 1,778 Pu {in Gramm)\nwobei sich die Angaben in Gramm auf das Versandstück beziehen. Gehört das Versand-\nstück zu einer Sendung von Versandstücken unterschiedlicher Bauart, so müssen die Vor-\nschriften der Fußnote *) beachtet werden.\n4        Die Art der Verpackung für die vorgenannten spaltbaren Stoffe ist abhängig von ihren\nradioaktiven Eigenschaften und richtet sich nach dem für nicht spaltbare Stoffe zu beach-\ntenden Vorschriften in der\nAnlage Ader GefahrgutVStr.\n5        Hinsichtlich der Einholung der Beförderungsgenehmigung bleiben\ndie Vorschriften in Rn. 2456 (13) der GefahrgutVStr\nunberührt.\n*) Besteht die Sendung aus unterschiedlichen Versandstücken, muß die Höchstzahl der Versandstücke fol-\ngender Formel entsprechen:\nn1      n2      n3\nNt +     N2  +   N3 + \" ....   ~t\nIn dieser Formel bedeutet n1, n2, n3, ...... die Zahl der Versandstücke, für die die zulässige Anzahl\nentsprechend N1, N2, N3, ...... ist.","Nr. 148 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976                     3653\n6        Sonstige Vorschriften\nAlle sonstigen für radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften der GefahrgutVStr sind sinn-\ngemäß zu beachten.\n7        Vermerk im Begleitpapier\nIn dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt\nanzugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 30\".\nAusnahme Nr. Str 31\n(Begleitpapiere innerhalb der Seehafenstädte)\nAbweichend von § 4 der GefahrgutVStr darf bei der Beförderung innerhalb der Seehafenstädte\nals Begleitpapier auch ein Schiffszettel nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über gefährliche Seefracht-\ngüter (SFO) vom 4. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 9), geändert durch die Verordnung vom\n22. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2051), verwendet werden.\nAusnahme Nr. Str 32\n(Verpackungszulassung)\nAbweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2505 (1) c) der Anlage A\ndarf Fluorborsäure der Rn. 2501 Ziffer 7 der GefahrgutVStr auch in freitragenden Kunststoffgefäßen\nmit einem Fassungsraum von höchstens 60 1 verpackt werden.\nDie Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Baumusterprüfung gemäß Rn. 2002 (13) der\nGefahrgutVStr nachgewiesen sein.\nIn dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzu-\ngehen: ,,Ausnahme Nr. Str 32\".\nAusnahme Nr. Str 33\n(Verpackungszulassung)\nAbweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2704 12 b) 1. Absatz der\nAnlage A dürfen die organischen Peroxide der Ziffern 10, 14 und 18 in Rollsickenfässern aus Stahl\nmit Schweißfalz an den Böden mit einem Fassungsraum von höchstens 220 1 unter folgenden Bedin-\ngungen befördert werden:\nVerpackung\n1.1      Die ausreichende Festigkeit der Rollsickenfässer muß durch eine Baumusterprüfung gemäß\nAnhang A.5 der GefahrgutVStr nachgewiesen sein.\n1.2      Die Wanddicke in Böden und Mantel muß mindestens 1,25 mm betragen.\n2        Vermerk im Begleitpapier\nIn dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt\nanzugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 33\".\nAusnahme Nr. Str 34\n(Zulassung von Sprengstoffen)\nAbweichend von § 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2020 und Rn. 2021 der Anlage A\ndürfen die von der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM), 1000 Berlin 45, zugelassenen Spreng-\nstoffe:\n,,WASAFORM\"\n,,WASAFOL\"\nunter folgenden Bedingungen als Stoffe der Klasse I a befördert werden:\nVerpackung\n1.1      „WASAFORM\"\nDer Sprengstoff „ WASAFORM\" ist in verschließbare, wasserdichte, feste Kunststoffhüllen\nvon zylindrischer Form mit auslaufender Spitze einzufüllen. Die Hülsen dürfen auch aus\nkunststoffkaschierter Pappe bestehen. Die Hülsen sollen einen Durchmesser von nicht\nmehr als 100 mm haben. Die Hülsen sind fest in Einheitspappkästen (s. Rn. 2012 der\nGefahrgutVStr) für 30 kg Höchstgewicht einzusetzen.","3654                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n1.2      .,WASAFOL\"\nDer Sprengstoff „ WASAFOL\" ist in Form von 5 bis 10 mm dicken Folienstücken beidseitig\ndurch imprägnierte Papier-, Kunststoff- oder Metallfolie abzudecken. Je 10 solcher Spreng-\nstoffolien sind mil einer Kunststoff- oder imprägnierten Papier-Folie zu überziehen und\nin Ubcrbcutel aus geeignetem Kunststoff zu verpacken. Der Uberbeutel ist dicht zu ver-\nschließen und in einen Einheitspappkasten für 30 kg Höchstgewicht (s. Rn. 2012 der\nGefahrgutVStr) oder in eine Holzkiste einzulegen.\n1.3      Ein Versandstück darf höchstens 25 kg Sprengstoff enthalten. Die Vorschriften in Rn. 2022\nder GefahrgutVStr sind zu beachten.\n2        Sonstige Vorschriften\nDie für Stoffe der Ziffer 14 c) zu beachtenden Vorschriften der Klasse I a der\nAnlagen A und B der GefahrgutVStr\nsind entsprechend anzuwenden.\n3        Vermerk im Begleitpapier\nIn dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt\nanzugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 34\".\nAusnahme Nr. Str 35\n(Verpackungszulassung -    Äther)\nAbweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2303 (7) der Anlage A darf\nÄther der Rn. 2301 Ziffer 1 a) der GefahrgutVStr in Rollsickenfässer mit Schweißfalz an den Böden\nmit einem Fassungsraum von höchstens 220 1 unter folgenden Bedingungen befördert werden:\n1_      Die Rollsickenfässer müssen einer Bauart entsprechen, die eine Baumusterprüfung bei der\nBundesanstalt für Materialprüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 1000 Berlin 45, oder dem\nBundesbahn-Zentralamt Minden (BZA), 4950 Minden (Westf.), gemäß den Bedingungen\nunter 2. bestanden hat.\n2        Vorschriften für die Baumusterprüfung\n2.1      Flüssigkeitsdruckprüfung\n2.1.1   Je Bauart und Hersteller sind 3 Blechgefäße während 5 Minuten einem gleichbleibenden\nhydraulichen Uberdruck von mindestens 1,5 bar zu unterwerfen. Während der Prüfung\ndürfen die Gefäße nicht mechanisch abgestützt werden.\n2.1.2   Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:\nDie Gefäße müssen dicht bleiben.\n2.2      Fallprüfung\n2.2.1    6 Prüfmuster sind zu 98 0/o ihres Fassungsraumes mit Wasser zu füllen und durch Aufprall\nauf eine starre, glatte, ebene und horizontale Oberfläche zu prüfen. Die freie Fallhöhe\nbeträgt 1,8 m. Jedes Gefäß muß folgenden Einzelprüfungen standhalten:\n2.2.1.1 2 Gefäße sind auf den Oberbodenrand unmittelbar neben dem Verschluß, 2 Gefäße auf den\nBodenrand und 2 weitere Gefäße auf die Mantellängsnaht horizontal auf die Aufprallplatte\nfallen zu lassen.\n2.2.2   Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:\nNach Herstellen des Druckausgleichs müssen alle Gefäße dicht sein.\n2.3      Stapeldruckprüfung\n2.3.1    Die Gefäße müssen während 24 Stunden einem Gewicht standhalten,· das auf einer flachen\nUnterlage auf das Gefäß gestellt wird und dem Gewicht gleicher Gefäße entspricht, die\nwährend der Beförderung in einer Stapelhöhe von 3 m darauf gestapelt werden könnten.\n2.3.2    Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:\nEin geprüftes Gefäß darf keine undichte Stelle aufweisen. Das Gefäß darf außerdem keine\nVerformung zeigen, die seine Widerstandsfähigkeit vermindern oder Instabilität ver-\nursachen könnte, wenn die Gefäße gestapelt werden.","Nr. 148 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976                  3655\n2.4     Kennzeichnung der Gefäße\n2.4.1   Die Cefäße der geprüften Baumuster sind durch ein eingeprägtes oder aufgedrucktes\nZeichen „D/BZA ... \" in Verbindung mit einer von dem Bundesbahn-Zentralamt, 4950 Min-\nden (Westf.), zu erteilenden Registriernummer dauerhaft zu kennzeichnen.\n3       Vermerk im Begleitpapier\nIn dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt\nanzugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 35\".\nAusnahme Nr. Str 36\n(Flexible Schüttgutbehälter)\nAbweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2424 und 2425 der\nAnlage A dürfen\nBarium- und Bleiverbindungen der Rn. 2401 Ziffer 71 und 72\nunter folgenden Bedingungen befördert werden:\nVerpackung\n1.1     Die Stoffe sind in flexible Schüttgutbehälter mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 1\nzu verpacken.\nl.1.1   Die Behi:ilter müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Be-\nanspruchungen standhalten und dicht sein. Sie müssen gegen die gefährlichen Stoffe\nbeständig sein.\nSie müssen ferner im erforderlichen Maße beständig sein gegenüber Alterung und UV-\nStrahlung.\nDiese Anforderungen müssen während der Gebrauchsdauer erfüllt sein. Die Gebrauchs-\ndauer ist vom Hersteller anzugeben. Die angegebene Gebrauchsdauer darf höchstens\n5 Jahre betragen.\n1.1.2   Die Behälter müssen so gebaut sein, daß ihre gefahrlose Manipulierbarkeit mit Kran und\nFlurförderfahrzeugen gewährleistet ist.\n1.2     Die Behälter müssen einer Baumusterprüfung bei der Bundesanstalt für Materialprüfung\n(BAM), Unter den Eichen 87, 1000 Berlin 45, oder dem Bundesbahn-Zentralamt (BZA), Min-\nden (Westf.), gemäß den nachstehenden Bedingungen mit Erfolg unterzogen worden sein.\n1.2.1   Bedingungen für die Baumusterprüfung\n1.2.1.1 Fallprüfung\nJe Bauart ist ein mit Original- oder Ersatzgut gefülltes Prüfmuster bei Raumtemperatur\naus einer Höhe von 1,2 m auf die Bodennaht fallen zu lassen (Aufprallfläche: waagerechte\nBetonplatte).\nBei Verwendung von Ersatzgut muß dieses in seiner Dichte (Schüttgewicht) und in seinen\nanderen physikalischen Eigenschaften (z. B. Korngröße, Form oder Oberfläche u. dgl.) dem\nOriginalgut entsprechen.\n1.2.1.2 Chemische Beständigkeit\nDie chemische Beständigkeit des Werkstoffes gegenüber dem Transportgut muß vom\nHersteller oder Verwender nachgewiesen oder bestätigt werden.\n1.2.1.3 Prüfbericht\nUber die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, der folgende Angaben enthalten muß:\n- Hersteller des Behälters,\n- Beschreibung des Behälters (z.B. Ort des verwendeten Werkstoffes, Einfärbung, Ab-\nmessungen, Wanddicken, Gewichte usw.),\nFertigungsverfahren,\nzugelassene Füllgüter,\nPrüfergebnis,\nKennzeichnung,\n- die bei der Serienfertigung einzuhaltene Mindestwanddicke.","3656                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n1.]     Kennzeichnung\nJeder entsprechend dem geprüften Baumuster hergestellte Schüttgutbehälter ist durch\nden Namen oder das Kennzeichen des Herstellers,\ndas Kurzzeichen „D\",\ndie Kurzbezeichnung der Prüfanstalt (BAM oder BZA),\ndie Registriernummer,\nMonat und Jahr der Herstellung,\ndie Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten oder Jahren\nsowie dem vorangestellten Satz: ,,Füllung mit Gefahrgut nur gemäß D/ ...... \" gut lesbar\nund dauerhaft zu kennzeichnen.\n2       Besondere Vorschriften\nDie vorgenannten gefährlichen Stoffe dürfen in flexiblen Schüttgutbehältern nur als\ngeschlossene Ladung befördert werden.\n3       Vermerk im Begleitpapier\nIm Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzu-\ngeben: ,,Ausnahme Nr. Str 36\".\nAusnahme Nr. Str 37\n(Sprengmitteltransporte)\nAbweichend von § 2 (3) der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 10 100 (2) 1. der Anlage B\nbrauchen\n50 kg Sprengstoffe der Klasse I a,\n200 sprengkräftige Zünder der Klasse I b Ziffer 5,\n250 m detonierende schmiegsame Zündschnüre und Klasse I b Ziffer 1 c und bis zu 160 m\nSchwarzpulverzündschnüre der Klasse I c Ziffer 3\nwährend der Beförderung im Straßenverkehr nicht den in Rn. 10 100 (2) a) bis e) aufgeführten\n. Vorschriften unterstellt zu werden. Abweichend von Rn. 11403 (1) bis (4) dürfen die vorgenannten\nStoffe auch zusammen in einem Fahrzeug verladen werden. Hierbei sind die Vorschriften in\nRn. 11 403 (5) entsprechend zu beachten.\nDas Fahrzeug ist stets zu überwachen, um böswillige Handlungen zu verhindern und den Fahr-\nzeugführer sowie die zuständigen Behörden zu verständigen,. falls Sprengmittel verlorengehen\noder ein Brand ausbricht. Die Vorschriften in Rn. 10 171 Abs. 2 letzter Unterabsatz gelten ent-\nsprechend.\nVermerk im Begleitpapier:\nIm Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n,,Ausnahme Nr. Str 37\".\nAusnahme Nr. Str 38\n(Befüllungsangaben/Mehrkammertankfahrzeuge)\nAbweichend von § 5 Abs. 2 der GefahrgutVStr kann bei Tanks mit mehreren Abteilungen, die\nmit verschiedenen gefährlichen oder mit gefährlichen und nicht gefährlichen Gütern gefüllt sind,\nauf die zusätzlichen Angaben über die Befüllung der einzelnen Abteilungen im Unfallmerkblatt\noder auf einem Beiblatt verzichtet werden, wenn die Tanks mit den im Anhang B.5 aufgeführten\nGütern gefüllt und die seitlich angebrachten Warntafeln durch entsprechende Kennzeichnungs-\nnummern besonders gekennzeichnet sind.\nAusnahme Nr. Str 39\n(Uberg angsvorschriften/Mehrkammertankf ahrzeuge)\nAbweichend von § 8 Abs. 5, 6, 7 und 8 in Verbindung mit § 14 Abs. 7 der GefahrgutVStr sind\ndie nach Anhang B. 5 erforderlichen Warntafeln mit Kennzeichnungsnummern bei Tankfahrzeugen,\ndie zur Aufnahme verschiedener Güter in getrennten Tanks ausgerüstet sind (Mehrkammertank-\nfahrzeuge), bis zum 1. April 1977 anzubringen.","Nr. 148 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976                  3657\nAusnahme Nr. Str 40\n(Behältnisse für Unfallmerkblätter /Mehrkammertankfahrzeuge)\nAbweichend von § 8 Abs. 4 brauchen die nach § 8 Abs. 7 ~atz 2 von Mehrkammertankf ahrzeugen\nmilztdührendcn Warntafeln ohne Kennzeichnungsnummern an ihrer Rückseite nicht mit einem\nBehältnis zur Aufbewahrung der Unfallmerkblätter versehen sein.\nAusnahme Nr. Str. 41\n(Dibenzoylperoxid -    Druckfehlerberichtigung)\nAbweichend von § 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2700 und 2701 der Anlage darf\nDibcnzoylperoxid mit mindestens 10 0/o, jedoch weniger als 20 0/o Wasser\nunter den für das Peroxid der Rn. 2701 Ziffer 8 a) geltenden Bedingungen befördert werden (Druck-\nfehlerberichtigung).\nAusnahme Nr. Str 42\n(Füllfaktor für Stahlflaschen -  Trifluormonobrommethan)\nAbweichend von\n§ 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2150 (3) der Anlage A\ndarf das Gas\nTrifluormonobrommethan der Rn. 2131 Ziffer 10\nin Stahlflaschen mit einem Füllfaktor von 1,60 kg/1 unter folgenden Bedingungen befördert wer-\nden:\n1. Der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck (Prüfüberdruck) muß minde-\nstens 250 bar betragen.\n2. Die übrigen Vorschriften der GefahrgutVStr für Gase der Ziffer 10 sind entsprechend anzu-\nwenden.\n3. Vermerk im Begleitpapier\nIn dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzu-\ngeben: ,,Ausnahme Nr. Str 42\".","3658                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage 2\nzu§ 2 der AusnahmeV zur GefahrgutVStr\nAusnahme-/Sondergenehmigungen nach§ 2 Abs.1 Nr.1\nAusnahme-\nSonder-              Stoffe der   Inhalt der Ausnahme-/Sondergenehmigung und\ngeneh-     Klasse                    ggf. für den Straßenverkehr zu beachtende         Fundstelle\nmigung                 Ziffer      Einschränkungen und zusätzliche Bedingungen\nNr.\n1          2\nIII a     bestimmte Zulassung von bauartgeprüften Blechge-             TVA *) Nr. 1694/1972\nStoffe        fäßen                                          und 1351/1974\n45      III a                   Verwendung von Holzwolle als Füllstoff         Anlage 3\nfür vollwandige geschlossene Schutzbehäl-\nter\n70      Ia       7 b), 12 a)    Verpackungszulassung                           Anlage 3\n78      IVa      4 b) u. c)     Zulassung von Kunststoffgefäßen aus Po-        Anlage 3\nlyäthylen mit einem Fassungsraum bis zu\n60 1\nEinschränkung: Die Zulassung von zylin-\ndrischen Behältern aus glasfaserverstärk-\ntem Polyesterharz, ohne Schutzverpak-\nkung, mit einem Fassungsraum bis zu\n2 m 3 , gilt nicht für den Straßenverkehr\n100      VII      8             Zulassung eines Gemisches von 16 0/o Ben-       Anlage 3\nzoylperoxid, 64 0/o inertem Füllstoff und\neiner kleinen Menge (2 0/o) eines in ein\ngeeignetes Harz (18 0/o) eingebetteten\nAmin-Beschleunigers (Tetrabase)\n108      ld                     Zulassung von Gemischen von Stickstoff         Anlage 3\nmit Wasserstoff (2 bis 99 Vol.-0/o) und Ar-\ngon mit Wasserstoff (2 bis 99 Vol.-0/o)\n115      III a     1 a)          Verpackungszulassung                          Anlage 3\n124      Id                      Zulassung eines Gasgemisches aus Di-          Anlage 3\ndllordifluormethan und Stickstoff in be-\nstimmter Zusammensetzung\n129      III a     1 u. 5        Beförderung von Blechflaschen ohne            Anlage 3\nSchutzbehälter in Kleinbehältern (-contai-\nnern)\n147      VII                     Zulassung von                                 TVA Nr. 1632/1968\na) Cyclohexanonperoxid mit mindestens\n30 0/o Phlegmatisierungsmitteln der\nRn. 2701 Ziffer 9 d) in einer Menge von\nhöchstens 18 0/o in der Lösung;\nb) Cumolhydroperoxid der Rn. 2701 Zif-\nfer 10 in einer Menge von höchstens\n30 0/o in der Lösung;\nc) Methyläthylketonperoxid der Rn. 2701\nZiffer 30 a) in einer Menge von höch-\nstens 18 0/o in der Lösung;\nd) Gemische der vorstehend genannten\norg_anischen Peroxide in einer Gesamt-\nmenge von höchstens 18 0/o in der Lö-\nsung\nals Härterlösungen, gelöst in indifferenten\nLösungsmitteln wie Athylacetat, Toluol,\nMethylenchlorid oder Athylglykol acetat\n*) TVA    = Tarif- und Verkehrs-Anzeiger für den Personen-, Gepäck-, Expreßgut-, Güter- und Tierverkehr\nder Eisenbahnen des öffentlidlen Verkehrs im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.","Nr. 148 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976                      3659\nAu~n<1hme•\nSonder-                        Inhalt der Ausnahme-/Sondergenehmigung und\nKlc1sse    Ziffer\n(Jenelt-                          ggf. für den Straßenverkehr zu beachtende      Fundstelle\n111i911m1           Stolle der\nNr.\nEinschränkungen und zusätzliche Bedingungen\n1        L                                         4                             5\n152     ld                    Zulassung von                                Anlage 3\na) einem Gemisch aus dem unter der Be-\nzeichnung „NEXOL E\" hergestellten\nSchädlings bekäm pfungsmi ttel (Schäd-\nlingsbekämpfungsmittel A) und einem\nverflüssigten Gas als Treibmittel;\nb) einem Gemisch aus dem unter der Be-\nzeichnung „NEXOL P\" hergestellten\nSchädlingsbekämpfungsmittel (Schäd-\nlingsbekämpfungsmittel B) und einem\nverflüssigten Gasgemisch als Treibgas\nin bestimmter Zusammensetzung\n157     Ia       7 c)        Verpackungszulassung                          Anlage 3\n159     Ie                    Zulassung von                                TVA Nr. 1623/1968\na) Siliciumchloroform (Trichlorsilan) der     und 909/1973\nRn 2181 Ziffer 4,\nb) Methyl-(hydrogen-)dichlorsilan und Di-\nmethyl(hydrogen-)chlorsilan, auch in\nMischungen untereinander sowie in\neiner Mischung mit Methylchlorsilanen\nzur Beförderung in Stahlgefäßen mit einem\nFassungsraum bis zu 450 1\nEinschränkung: Die Beförderung in Tank-\nfahrzeugen ist nicht zugelassen\n166     I[                   Zulassung von Raney-Katalysatoren als         Anlage 3\nMetalle in pyrophorer Form, in Wasser         und TVA Nr. 909/1973\naufgeschlämmt\n171     Ia       6 b)        Zulassung von                                 Anlage 3\na) trockenem, fein- bis grobstückigem Tri-\ntonal, einer Mischung von Trinitroto-\nluol und Aluminium mit einem Alu-\nminiumanteil von höchstens 23 6/o und\nb) reinem granuliertem Trinitrotoluol\nzur Beförderung in geschlossener Ladung\n177      IVa     33 u. 84 a) Verpackungszulassung                          Anlage 3\n181     VII                  Zulassung des Katalysators P 780 in be-       Anlage 3\nstimmter Zusammensetzung\n191     Ia       12 a)        Verpackungszulassung                         TVA Nr. 733/1969\nund 909/1973\n203     IIIa     1 bis 5     Zulassung von kubischen Transportgefä-        TVA Nr. 408/1974\nßen mit einem Fassungsraum bis 1050 1\n206     Ia                   Zulassung von Nitrozellulose-Schwarz-         Anlage 3\npulver (NSP), Benite strands und Benite\nignition powder, jeweils in bestimmter\nZusammensetzung\n213     V        37 a) u. b)  Verpackungszulassung                         Anlage 3\nund TVA Nr. 9/1969\n217     IIIa                  Erhöhung des Versandstückgewichts bau-       Anlage 3 und\nartgeprüfter Fässer                          TVA Nr. 909/1973","3660                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n/\\11snahme-\nSonder-               Stoffe der\nInhalt der Ausnahme-/Sondergenehmigung und\ngench-      Klc1sse                   ggf. für den Straßenverkehr zu beachtende       Fundstelle\nllli<JLIIHJ             Zi fler\nNr.\nEinschränkungen und zusätzliche Bedingungen\n1         1                                              4                           5\n218      Tc       23            Verpackungszulassung                          Anlage 3\n221      1d       7 b)          Zulassung zur Beförderung in geschlosse·-     Anlage 3\nner Ladung\n227      Id       3             Verpackungszulassung                          TVA Nr. 1514/1970\n228      Ia                     Zulassung der Treibsätze „Prades\" in be-      TVA Nr. 820/1967\nstimmter Zusammensetzung\n231      IIlb     13 ü)         Zulassung von Papiersäcken bei Beförde-       TVA Nr. 97/1968\nrung in geschlossener Ladung in Fahrzeu-\ngen mit Spriegel und Plane\nEinschränkung: Die Beförderung in Tank-\noder Silofahrzeugen ist nicht zugelassen\n233      Ia                    Zulassung der Sprengstoffübertragungs-         TV A Nr. 824/1967\nladung „Booster PD 40\" sowie des Spreng-       und 909/ 1973\nstoffs „Kamon\", jeweils in bestimmter Zu-\nsammensetzung\n235      IVa      4 b) u. c)    Zulassung zur BefördE;rung in Metallfäs-      TV A Nr. 885/1967\nsern                                          und 909/ 1973\nEinschränkung: Die Beförderung in Tank-\nfahrzeugen ist nicht zugelassen\n237      Je       15 u. 15 B    Verpackungszulassung                          TVA Nr. 674/1975\nund 691/1976\n241      V        34            Verpackungszulassung                          TVA Nr. 439/1975\n243      V        5,6a)u.b), Verpackungszulassung                             TVA Nr. 951/1973\n7, 8, 21 b)\nbis f)\n24, 32 u. 35\n244      III a,                Zusammenpackung zu einem Versandstück          TVA Nr. 1226/1967\nIVa, V\n247      Id       16 a) u. b)  Zusammenpackung zu einem Versandstück          TVA Nr. 1358/1967\n248      III C    10            Verpackungszulassung                          TVA Nr. 1402/1967\n250      II                     Zulassung von                                 TVA Nr. 1146/1969\na) Chlorzinkdoppelsatz eines niedermole-       TVA Nr. 1146/1969,\nkularen Kondensats aus Diphenylamin-     909/1973 und 950/1973\n4-diazoniumchlorid mit Formaldehyd;\nb) 4-Benzyl-hydroäthylamino-2,5-diätho-\nxybenzoldiazoniumfluoborat;\nc) Chlorzinkdoppelsalz des 2-Chlor-4-(N-\nmethyl-N-benzyl-amino)-5-(beta-me-\nthoxy-äthoxy)-benzoldiazoniumchlorid;\nd) 2-Chlor-4-(N-methyl-N-benzyl-amino)-\n5-(beta-methoxy-äthoxy)-benzol-\ndiazoniumfluoborat;\ne) Chlorzinkdoppelsalz des 4-N-Morpho-\nlin o-2 ,5-d i ä thoxy-benzoldiazoni um-\nchl orid;\nf) Chlorzinkdoppelsalz des 4-N-Pyrrolidi-\nno-3-(r-diäthy 1-amino-/J-hydroxy-(n)-\npropy loxy) benzoldiazoniumchlorid-\nhydrochlorid","Nr. 148 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976                       3661\nAusnahme-\nSünder-                        Inhalt der Ausnahme-/Sondergenehmigung und\nKlasse  Stoffe der\ngeneh-                             ggf. für den Straßenverkehr zu beachtende       Fundstelle\nmi9unq              Ziffer\nNr.\nEinschränkungen und zusätzliche Bedingungen\n1          2\n251     III a   5              Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1742/1967\n253     II      6 a) u. c)     Zulassung von kubischen Transportgefä-       TVA Nr. 1724/1974,\nIII b   13a)u.b)       ßen mit einem Fassungsraum bis 1 050 1       982/1975 und 692/1976\nIII C   9 c)\n254     Je      2 b)          Verpackungszulassung                          TVA Nr. 292/1968\nund 909/ 1973\n255     Ib      2 a)           Verpackungszulassung                         TVA Nr. 34/1968\nund 909/1973\n256     Ib      5 b)           Verpackungszulassung                         TVA Nr. 35/1968\n258     Ia      12 a)         Verpackungszulassung bei Beförderung in       TVA Nr. 36/1968\ngeschlossener Ladung                          und 1122/1968\n260     III c   4 c)          Verpackungszulassung                          TVA Nr. 38/1968\n262     Ic      9, 22, 23,    Verpackungszulassung                          TVA Nr. 286/1975\n24 u. 25\n264     V       14            Erstmalige Prüfung der Stahlgefäße            TVA Nr. 293/1968\n267     Ia                    6,3 °/oige Lösung von Triäthanolamintrini-    TVA Nr. 296/1968\ntratbiphosphat/Nitroglycerin in Alkohol\nist der GefahrgutVStr nicht unterstellt\n269     IV a    3             Beförderung in Druckgefäßen                   TVA Nr. 672/1970\nund 833/ 1972\n270     Ic                    Zulassung von Mischungen von Barium-          TVA Nr. 299/1968\nmetall mit Kupferoxid\n272     VII                   Zulassung von                                 TVA Nr. 544/1968\na) tert. Butylhydroperoxid mit mindestens     und 820/1971\n8 0/o Di-(tert. butyl)-peroxid und min-\ndestens 10 0/o Wasser;\nb) Trigonox X 40;\nc) Cyclonox 35;\nd) Perkadox Y 16;\nzu b) bis d) jeweils in bestimmter Zusam-\nmensetzung\n273     Ia      8 a)          Verpackungszulassung                          TVA Nr. 545/1968\n274     Ie      1 c)          Verpackungszulassung                          TVA Nr. 546/1968\n275     IVa     21 e)         Verpackungszulassung                          TVA Nr. 855/1968\n276     IVa     12 a) u. b)   Verpackungszulassung                          TVA Nr. 856/1968\n277     IVa     22 b, 61, 72, Zulassung von kubischen Transportgefäßen      TVA Nr. 1585/1974,\n83, 83 b)     mit einem Fassungsraum bis zu 1050 1          1571/1975 und\nu. d)                                                       693/1976\n278     V       31 a)         Zulassung von kubischen Transportgefä-        TVA Nr. 411/1974\nßen mit einem Fassungsraum bis 1050 1         und 177/1975\n280     III a                 Verpackungszulassung                          TVA Nr. 1123/1968\n281     Ie                    Zulassung eines Gemisches aus 83 0/o Sili-    TVA Nr. 1235/1968\nciumtetrachlorid (SiC14) und 17 0/o Sili-\nciumchloroform (Trichlorsilan)\n282     IVa     82 b)         Verpackungszulassung                          TVA Nr. 1236/1968","3662                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAusnahme•\nSonder•                          Inhalt der Ausnahme-/Sondergenehmigung und\nKlasse    Stoffe der\n9cneh-                              ggf. für den Straßenverkehr zu beachtende      Fundstelle\nrnint111g              Ziffer      Einschränkungen und zusätzliche Bedingungen\nNr.\n1        '.l         3                               4                              5\n283     IV a      31 a)        Zulassung von kubischen Transportgefä-        TVA Nr. 1285/1968\nßen\nEinschränkung: Die Ausnahmegenehmi-\ngung gilt längstens bis zum 31. Dezember\n1977. Die Gefäße dürfen nur in geschlosse-\nner Ladung verwendet und unterwegs\nnicht umgeladen werden\n284     Ib                      Zulassung der Gasgeneratortype G 150 in      TVA Nr. 1286/1968\nbestimmter Zusammensetzung\n285     Ic        1 a)          Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1305/1968\n287     IVa       21 k)         Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1439/1968\n288     V         31 a)         Verpackungszulassung                         TVA Nr. 11/1969\n291     V         41 a)         Verpackungszulassung                         TVA Nr. 77 / 1969\nZusätzliche Bedingungen: Vor der Beför-\nderung muß die Ladefläche völlig gereinigt\nwerden. Besonders mit 01 oder Fett ver-\nunreinigte Gegenstände sowie brennbare\nGegenstände, wie Reste von Verpackungs-\nmaterial, sind vollständig zu entfernen.\nDie Vorschriften der Rn. 51 414 sind anzu-\nwenden.\n293     Id        8 b)          Verpackungszulassung                         TVA Nr. 78/1969\n294     IVa       61            Zusammenpackung zu einem Versandstück        TVA Nr. 79/1969\nEinschränkung: Die Beförderung in Glas-\nballons und in Tankfahrzeugen ist nicht\nzugelassen\n298     IC        22            Verpackungszulassung                         TVA Nr. 452/1969\n301     Ic        10            Verpackungszulassung                         TVA Nr. 736/1969\n304     Ia        12 a)         Beförderung in loser Schüttung in Klein-     TVA Nr. 1148/1969\nbehältern (-containern)\n305     IIIc      8             Verpackungszulassung                         TVA Nr. 902/1969\n306     IIIa      3             Verpackungszulassung                         TVA Nr. 5/1971\nund 675/1971\n307     V       · 31 a)         Zusammenpackung zu einem Versand-            TVA Nr. 1140/1972\nstück\n309     IVa       13 b)         Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1150/1969\n311     Ic        1 a)          Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1228/1969\n312     VII                     Zulassung von Trigonox 44 B und Trigo-       TVA Nr. 1151/1969\nnox 44 in bestimmter Zusammensetzung\n313     Ib                      Zulassung von Druckgaspatronen mit be-       TVA Nr. 1152/1969\nstimmtem Aufbau und in besonders fest-\ngelegter Verpackung\n314     III a     3             Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1229/1969\n315     Ia        11 b)         Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1401/1969\nund 909/1973","Nr. 148 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976                        3663\nA11s1rnhme-\nSonder-                         Inhalt der Ausnahme-/Sondergenehmigung und\nStoffe der\nqeneh-      Klasse                  ggf. für den Straßenverkehr zu beachtende        Fundstelle\nmigung                Ziffer\nNr.\nEinschränkungen und zusätzliche Bedingungen\nJ           2\n316       lllc    8             Zulassung von kubischen Transport-            TVA Nr. 1506/1974,\nV       2 c), 2 b),  gefäßen mit einem Fassungsraum bis 1050 1      675/1975 und 694/1976\n10b)u.32\n317       V       1 c)          Verpackungszulassung                          TVA Nr. 1496/1969\nund 909/1973\n318       JIIb    8            Verpackung in Rollsicken-Deckelfässern         TVA Nr. 1638/1969\nbei Beförderung in geschlossener Ladung\nmit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen\nEinschränkung: Die Beförderung in nicht-\nzylindrischen Transportgefäßen aus Alu-\nminium ist nicht zugelassen. Die Beförde-\nrung in Kleinbehältern (-containern) ist\nnur zum und vom nächsten geeigneten\nBahnhof zugelassen\n322       III a   1 a),        Verpackungszulassung                           TVA Nr. 127/1970,\n3, 4 u. 5                                                   1562/1973 und\nIVa     12 b),                                                      1350/1976\n61 e) u. f),\nV       21 a) u. e)\nu.22\n323       IV a    4 a) u.      Verpackungszulassung                           TVA Nr. 1041/1970\n12 a)                                                       und 1352/1974\n324       Ia                   Zulassung eines Gemisches aus                  TVA Nr. 542/1970,\na) 90 0/o Dinitrosopentamethylentetramin       1736/1973 und\nund mit mindestens 10 0/o Magnesium-      1023/1974\noxid oder\nb) 75 0/o Dinitrosopentamethylentetramin,\n15 0/o Calciumcarbonat und 10 0/o ver-\nzweigtem, gesättigtem, aliphatischem\nKohlenwasserstoff von durchschnitt-\nlichem Molgewicht 480 oder\nc) 75 bis 80 0/o Dinitrosopentamethylente-\ntramin, 17 bis 20 °/o anorganischer iner-\nter Füllstoff und 3 bis 5 0/o Paraffinöl\n326       Illb    8            Verpackungszulassung                           TVA Nr. 544/1970\n327       VII                  Zulassung von Peressigsäuren in bestimm-       TVA Nr. 287/1975\nter Zusammensetzung                            und 1543/ 1976\n328       V       11 a)        Verpackungszulassung                           TVA Nr. 1042/1970\nund 874/1974\n331       Ic      14           Verpackungszulassung                           TVA Nr. 1139/1970\n332       V       1 c)         Verpackungszulassung                           TVA Nr. 1140/1970\nund 108/1973\n334       Ie                   Zulassung des Olvernichtungsmittels            TVA Nr. 1232/1970\n,,KONTAX\"                                     und 78/1972\n335       Ia                   Zulassung der Raketentreibsätze P 640,         TVA Nr. 848/1976\nP 57 und P 63/074 in bestimmter Zusam-\nmens,etzung\n336       III b   15 a) u.     Verpackungszulassung                           TVA Nr. 1425/1970\n15 e)                                                       und 441/1975","3664                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAusnahmc:-\nSonder-                            Inhalt der Ausnahme-/Sondergenehmigung und\nKlasse    Stoffe der\ngeneh-\nZiller         ggf. für den Straßenverkehr zu beachtende        Fundstelle\nmigung\nNr.\nEinschränkungen und zusätzliche Bedingungen\n1           2                                            4                                5\n340      lV a       72             Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1674/1970\n343       [ C                      Zulassung von Thermit-Zündern in be-         TVA Nr. 1141/1972\nstimmter Zusammensetzung                     und 1353/ 1974\n344      III a      3              Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1759/1970\n345      IVa        2 c)           Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1828/1970\n346      V          41 b)          Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1829/1970\n347      IV a       53             Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1830/1970\n350      III a      4              Verpackungszulassung                         TVA Nr.        /1976\nV          1 c), 21 c),\n24 u, 32\n353      Ia         14 c)          Verpackungszulassung                         TVA Nr. 152/1971\n354      IC                        Zulassung von „Champagne-Party-Knal-         TV A Nr. 412/1974\nlern\"\n357      Ia                        Zulassung der Festtrei.bstoffe P 70, P 71    TV A Nr. 787/1971\nund P 72 in bestimmter Zusammensetzung\n360      I d, I e,  bestimmte      Erleichterungen für die Zusammenpackung      TV A Nr. 849/1976\nII, III a,                                                             und 1161/1976\nIII b,                                                                 Der vollständige Wort-\nIII c,                                                                 laut dieser Ausnahme-\ngenehmigung kann beim\nIVa,                                                                   Bundesverkehrsministe-\nVu.                                                                    rium, Referat A 12,\nVII                                                                    Postfach 100, 5300 Bonn-\nBad Godesberg 1, an-\ngefordert werden.\n361      Ia         2              Verpackungszulassung                         TVA Nr. 821/1971\nIII b      7 a)                                                        und 1564/1974\n363      III a,     bestimmte     Verpackungszulassung                          TVA Nr. 1162/1976\nIII C,                                                                 und Heft Nr. 52/1976\nIVa u.\nV\n364      VII                       Zulassung von „Luperox 444\" in bestimm-      TVA Nr. 975/1971\nter Zusammensetzung\n365      IVa        21 f) u. g)    Verpackungszulassung                         TVA Nr. 976/1971\nund 1385/1972\n370      Id                        Zulassung des Gasgemisches ETOXIAT R         TVA Nr. 1084/1971\nund 1386/ 1972\n371      Id         15            Genehmigung eines Uberdrucks der Fül-         TVA Nr. 1085/1971\nlung bis 19 bar bei 15 °C\n373      Ib         1 c)           Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1086/1971\n374      Ib         5 a)           V,erpackungszulassung                        TVA Nr. 1205/1971\nund 1680/1971\n375      III a,     bestimmte      Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1518/1971,\nIII c,                                                                 1142/1972 und\nIVa u.                                                                 1572/1975\nV\n377      Ie         4             Verpackungszulassung                          TVA Nr. 1681/1971\nund 1698/ 1972","Nr. 148   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976                   3665\nAus11dhmP-\nSondc1r-                      Inhalt der Ausnahme-/Sondergenehmigung und\nStoffe der\nqeneh-     Klasse                ggf. für den Straßenverkehr zu beachtende       Fundstelle\nmiqunq                Ziller\nNr.\nEinschränkungen und zusätzliche Bedingungen\n1          2                                                                      5\n378      Id                  Zulassung eines Gemisches aus Stickstoff     TVA Nr. 1682/1971\nund maximal 5 0/o Athylen bis zu einem       und 1890/1971\nGesamtdruck von 200 bar\n380      Ia                   Zulassung von Treibsätzen aus dem Rake-     TVA Nr. 1773/1971\ntenfesttreibstoff P 10 in bestimmter Zusam-  und 187/1972\nmensetzung\n]82      V       37 a) u. b) Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1892/1971\nund 1281/1972\n384      Ia                  Zulassung von wasserhaltigen gelierten       TVA Nr. 1677/1974\nNi tr a tsprengstoff en\n385      Ie      2 a)        Verpackungszulassung                         TVA Nr. 151/1972\n386      Ia                  Zulassung von „Profilex 1\" in bestimmter     TVA Nr. 271/1972\nZusammensetzung\n387      V       36          Verpackungszulassung                         TVA Nr. 479/1972\n389      V       21 b)       Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1056/1972\n391      Ic      30 a)       Verpackungszulassung                         TVA Nr. 733/1972\n395      Ib      5 e)        Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1143/1972\n396      Id      16 a) u. b) Verpackungszulassung                         TVA Nr. 895/1972\nund 985/1975\n397      V       1 a),       Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1144/1972\nb) u. c)\n398      V       2 c)        Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1057/1972\nund 1700/ 1972\n399      Ic      28 c)       Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1145/1972\n400      IC      1 b)        Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1058/1972\n401      Ib      5 f)        Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1146/1972\n402      Ic      30 b)       Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1059/1972\n404      Ib                  Zulassung von Druckgasgeneratoren für        TVA Nr. 1148/1972\nFeuerlöscher mit bestimmter Zusammen-\nsetzung des Explosivstoffsatzes\n406      II                  Zulassung von Natriumhydrogensulfid          TVA Nr. 1283/1972\n(Natriumsulfhydrat) mit mehr als 75 0/o\nNaHS\n407      III a   1 bis 5     Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1340/1972\nund 909/1973\n408      IC                  Zulassung von Blitzlampenanzündern           TVA Nr. 1387/1972\n409      lc                  Zulassung von Rauchpulver zu Ubungs-         TVA Nr. 1388/1972\nzwecken in bestimmter Zusammensetzung        und 90911973\n412      III a   1 bis 5     Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1588/1972\n413      Ib      63 b)       Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1701/1972\nund 953/1973\n414      V       1 f)         Verpackungszulassung                        TVA Nr. 1555/1972\n415      IVa     83           Verpackungszulassung                        TVA Nr. 1556/1972","3666                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nA 11s11,li1 t1l<'-\nSo11der-\nStoffe der  Inhalt der Ausnahme-/Sondergenehmigung und\n<Jen eh-          KJ<1sse                  ggf. für den Straßenverkehr zu beachtende       Fundstelle\nlll l(lllllg                 Ziller\nNr.\nEinschränkungen und zusätzliche Bedingungen\n1              ')\n417            Ib       5 a)          Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1702/1972\n418            Id                     Zulassung eines Gemisches aus polyme-        TVA Nr. 1703/1972\nrem Siloxanharz, gelöst in Monochlortri-\nfluormethan und Dichlordifluormethan\n419           Ib                     Zulassung von Zündverzögerern für elek-      TVA Nr. 110/1973\ntrische Sprengzeitzünder\n420            V        21 c)         Verpackungszulassung                         TVA Nr. 876/1974\n421            Ic                     Zulassung eines Heizsatzes für Gasgenera-    TVA Nr. 372/1973\ntoren in bestimmter Zusammensetzung\n424           1d                     Zulassung von Methylsilan, Dimethylsilan,    TVA Nr. 374/1973\nTrimethylsilan, Stickstoffoxid und 1,1,1~    und 909/1973\nTrifluoräthan\n426            Ic       13, 14, 15    Verpackungszulassung                         TVA Nr. 399/1973\n428            Ib                     Zulassung von Sprengsträngen in einer be-    TVA Nr. 1726/1974\nstimmten Verpackung\nZusätzliche Bedingungen: Die für Gegen-\nstände der Rn. 2061 Zifferl c der Gefahr-\ngutVStr zu beachtenden Vorschriften der\nAnlagen A und B der GefahrgutVStr sind\nentsprechend anzuwenden. Bei Mengen\nüber 500 kg (Faktor 20) ist die Beförderung\nauf der Straße nach § 7 erlaubnispflichtig\n(s. Rn. 280 001)\n435            Ie                     Zulassung von                                TVA Nr. 1175/1973\n1. Dimethylaminotrimethylstannan             und 1622/1974\n2. Tris (dimethylamino) boran\n3. Tetrakis (dimethylamino) titan\nin einer bestimmten Verpackung\nZusätzliche Bedingungen: Die für die Stof-\nfe der Rn. 2181 Ziffer 2 b) der Gefahrgut-\nVStr zu beachtenden Vorschriften der An-\nlagen A und B GefahrgutVStr sind entspre-\nchend anzuwenden\n438            V        34            Verpackungszulassung                         TVA Nr. 1616/1973\n443            IVa      83            Verpackungszulassung                         TVA Nr. 53/1973\nund 1973/1973\n453            III a                  Füllung von Tuben                            TVA Nr. 547/1974\nund 983/1975\n457            Ib       5 e)          Verpackungszulassung                         TVA Nr. 654/1974\n469            IVa      75            Zulassung von kubischen Transportgefä-       TVA Nr. 1358/1974\nßen mit einem Fassungsraum von höch-         und 1727/1974\nstens 1050 1","Nr. 148    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976                     3667\nAnlage 3\nzur AusnahmeV zur GefahrgutVStr\nSondergenehmigungen,\nderen ,t\\Torfümt nicht im Tarif- und Verkehrs-Anzeiger veröffentlicht ist\nFür Stolle und GPq-ensU:inde                              Abweichungen\nvon\nKlasse I  Zille,  1       Benennung                                        Art\nRn.\nSondergenehmigung Nr. 45\nma                 Mit Wasser nicht         302    Als Füllstoff für Einbettungen in vollwandig\nmischbare Flüssig-        (5)   geschlossene Schutzbehältnisse ist auch\nkeiten mit einem                gegen leichte Entzündbarkeit imprägnierte\nFlammpunkt unter                Holzwolle zugelassen.\n21 °C\nSondergenehmigung Nr. 70\nIa        12 a)    Nitratsprengstoffe        32    Zugelassen ist folgende Verpackung:\npulverförmige,            (1)\nund zwar:                       1. Pulverförmige Nitratsprengstoffe\nAmmonit                            der Ziffer 12 a)\nDonarit                            a) in Mengen bis zu 1 kg je Patrone in\nWasamon                               wasserdichte und korrosionsbeständige\nWeißblechbüchsen mit einer Wand-\n7 b)     Ubertragungs-             27\ndicke von 0,2-0,3 mm und gelöteter\nladungen (Primer        (1) b)\nLängsnaht;\nbzw. Booster),\nbestehend aus einer                b) in Mengen von 4 bis 25 kg je Patrone in\nbestimmten                            wasserdichte und korrosionsbeständige\nMischung von                          Stahlblechbüchsen mit einer Wanddicke\nHexogen und                           von 0,4-0,8 mm und geschweißter\nTrinitrotoluol                        Längsnaht. Die Bodenöffnung jeder\nStahlblechbüchse ist mit einem Deckel\naus Kunststoff oder Blech so zu ver-\nschließen, daß sie einem schwachen\ninneren Druck nachgibt;\nc) in Mengen bis zu 8,5 kg in wasserdichte\nund korrosionsbeständige Vierkant-\nblechkanister aus feuerverzinntem Weiß-\nblech mit einer Wanddicke von 0,2-0,3\nmm und gelöteter Längsnaht. Der Ein-\ndruckdeckel kann auch durch einen\ngeeigneten Metallkleber mit dem Unter-\nteil des Kanisters verbunden sein.\nFür die äußere Verpackung der Blechbüch-\nsen und Vierkantkanister gelten die\nBestimmungen der Rn. 32 mit der Maßgabe,\ndaß ein Versandstück bis zu 50 der nach a)\nverpackten Patronen oder bis zu 5 der nach\nb) verpackten Patronen oder bis zu 3 der\nunter c) aufgeführten Vierkantblechkani-\nster, insgesamt jedoch nicht mehr als 25 kg\nSprengstoff enthalten darf.\n2. Ubertragungsladungen: a) Primer,\nb) Booster der Ziffer 7 b)\na) in Mengen bis zu 320 g in Weißblech-\nbüchsen mit einer Wanddicke von\n0,2-0,3 mm und gelöteter Längsnaht.\nDie im Deckel jeder Blechbüchse","3668                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nFür Stoffe und Gegenstände                                    Abweichungen\nKlasse  I Z;ffm   I        Benennung\nvon\nRn.                            Art\nbefindliche Bohrung zur Aufnahme des\nZünders muß durch einen Schraubdek-\nkel verschlossen werden. Die Einfüllöff-\nnung im Boden ist durch ein Klebband\nzu verschließen;\nb) in Mengen bis zu 35 g in verschlossene\nzaponierte Kupfer- oder Messingbüch-\nsen mit einer Wanddicke von etwa 0,3\nmm, einem Durchmesser von etwa 16\nmm und einer Länge von etwa 114 mm.\nFür die äußere Verpackung der Ubertra-\ngungsladungen gelten die Bestimmungen\nder Rn. 27.\nSondergenehmigung Nr. 78\nIVa        4 b)     Chlorameisensäure-        406     Es sind folgende Verpackungen zugelassen:\nmethylester\na) in Kunststoffgefäße aus Polyäthylen mit\n4 c)     Chlorameisensäure-                    einem Fassungsraum bis zu 60 1 und einer\nä thylester                          Wanddicke von 5 bis 11 mm unter folgen-\nden Bedingungen:\nDie Ausgußöffnung und das Entlüftungs-\nventil im Oberteil der Kunststoffgefäße\nmüssen mit plombierfähigen Schraubkap-\npen und Dichtungswülsten versehen sein.\nDie Kunststoffgefäße bzw. deren Werk-\nstoffe müssen\n1. ausreichend chemisch widerstandsfähig,\n2. flüssigkeitsdicht,\n3. ausreichend diffusionsfest und\n4. ausreichend mechanisch fest\nsein.\nDie Kunststoffgefäße sind in innen und\naußen lackierte Blechbehälter mit einer\nWanddicke von mindestens 0,65 mm einzu-\nsetzen, die mit geschweißter Längsnaht,\ngefalzter Bodennaht, Sicken im Boden,\nMantel und Deckel sowie zwei Handgrif-\nfen am Mantel versehen sein müssen. Die\nDeckel müssen durch am Mantel ange-\nschweißte Spannringhebelverschlüsse ver-\nschlossen werden und durch Rundgummi\nvon 8 mm Stärke abgedichtet werden;\nb) in zylindrische Kunststoffbehälter ohne\nSchutzverpackung mit einem Fassungs-\nraum bis zu 2 m 3 unter folgenden Bedin-\ngungen:\n1. Die Behälter müssen aus glasf aserver-\nstärktem Polyesterharz mit einem Glas-\nfasergehalt von 40 °/o in den Böden und\n60 0/o im Mantel bestehen.\n2. Die Wanddicke muß 5 bis 6 mm betra-\ngen.","Nr. 148 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976                       3669\nFür Stoffe und Gegenstände                                 Abweichungen\nKlasse  I Ziffer  I        Benennung\nvon\nRn.\nArt\n3. Die Biegefestigkeit muß betragen bei 20\n~C für den Kunststoff mit 40 0/o Glasfa-\nsergehalt 2270 kg/ cm 2 und für den\nKunststoff mit 60 0/o Glasfasergehalt\n3200 kg/cm2 • Sie darf sich bei höheren\nTemperaturen bis 60 °C um max. 470\nkg/cm 2 verringern; bei niedrigeren\nTemperaturen bis - 40 °C darf sie\nzunehmen.\n4. Die Schlagzähigkeit muß zwischen - 40\n°C und + 60 °C bei dem Kunststoff mit\n40 0/o Glasfasergehalt 80 bis 100 cmkg/\ncm2 und bei einem Kunststoff mit 60 0/o\nGlasfasergehalt 125 bis 150 cmkg/cm2\nbetragen.\n5. Die Werte für die Formbeständigkeit in\nder Wärme nach Martens gemäß DIN\n53 458 müssen sich auf 180 bis 250 °C\nbelaufen.\n6. Der Kunststoff muß gegen Flinken und\nkurzzeitige Flammeneinwirkung wider-\nstandsfähig sein. Bei dem Versuch auf\nEntflammbarkeit nach DIN 53 328, bei\ndem eine 4 cm lange Zündflamme mit 2\ncm ihrer Länge 10 sek. lang den Prüf-\nkörper berührt, wobei die Flamme etwa\n5 sek. auf einen Punkt gerichtet ist, darf\nkeine Entzündung erfolgen.\n7. Die Kunststoffbehälter müssen innen\nzusätzlich mit einer mindestens 1 mm\ndicken Bleifolie lückenlos ausgekleidet\nsein, die an ihren Nahtstellen ver-\nschweißt und mindestens an zwei Stel-\nlen mit dem Stahluntergestell, auf dem\ndie Behälter fest montiert sind, leitend\nverbunden sein muß. Die Bleifolie muß\ngegenüber den flüssigen und dampf-\nförmigen Chlorameisensäureestern un-\ndurchlässig sein.\n8. Die Verschlüsse müssen mit Weich-\nPVC gedichtet werden.\nSondergenehmigung Nr.100\nVII                Gemisch von 16 0/o        700    Beförderung zulässig unter folgenden Bedin-\nBenzoy lperoxid,                 gungen:\n64 0/o inertem Füll-             Verpackung in Mengen bis zu\nstoff und eiiner klei-\n701      1 kg in Blechbüchsen\nnen Menge (2 0/o)\nZiff. 8   5 kg in Blechkanistern\neines in ein g,eeig-\nnetes Harz (18 0/o)                10 bis 50 kg in Fibertrommeln mit Polyäthy-\neingebetteten Amin-                leninnenbeuteln.\nBeschleunigers                   Die Gefäße müssen so verschlossen und so\n(Tetrabase)                      dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen\ngelangen kann.\nDie allgemeinen Verpackungsvorschriften in\nRn. 702 und die Bestimmungen in Rn. 710 bis\n714 und 716 bis 721 sind zu beachten.","3670                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nPür Stoffe und Gegenstände                                  Abweichungen\nKlasse  I Ziffer  I        Benennung\nvon\nRn.\nArt\nSondergenehmigung Nr.108\nId                Gemische von Stick-         130   Die Beförderung ist unter folgenden Bedingun-\nstoff mit Wasserstoff       131   gen zugelassen:\n(2 bis 99 Vol.- 0/o)\nDie Mischungen sind in Stahlflaschen zu fül-\nArgon mit Wasser-                 len, die den Bestimmungen der Druckgasver-\nstoff\nordnung und den gemäß § 3 (1) dieser Verord-\n(2 bis 99 Vol.-0/o)\nnung vom Deutschen Druckgasausschuß auf-\ngestellten Technischen Grundsätz,en entspre-\nchen müssen, soweit nicht nachstehende Aus-\nnahmen vorgeschrieben oder zugelassen wer-\nden:\n1. Es sind Stahlflaschen mit der eingestempel-\nten Kennzeichnung „Wasserstoff\" und Ven-\ntile mit dem für Wasserstoff vorgeschriebe-\nnen Gewinde zu vierwenden.\n2. Auf dem Flaschenmantel sind in deutlicher\nund haltbarer Aufschrift mit weißer Farbe\nbeiderseits in Längsrichtung die Kompo-\nnenten des jeweiligen Gasgemisches und\nder Anteil des Wasserstoffs in Vol.-0/o ent-\nweder entsprechend dem tatsächlichen\nAnteil, z. B.\nStickstoff und Wasserstoff (Formiergas)\n20 Vol.-0/o\nArgon und Wasserstoff            5 Vol.-0/o\noder als höchster Anteil der Beimischung,\nz.B.\nStickstoff und Wasserstoff (Formiergas)\nmax. 98 Vol.- 0/o\nArgon und Wasserstoff max. 98 Vol.-0/o\nanzugeben.\n3. Falls die Flaschen mit einem Farbanstrich\nversehen werden, isf zur äußeren Kenn-\nzeichnung entweder ein Gesamtanstrich in\nroter Farbe oder ein grauer Anstrich mit\nrotem Farbring anzubringen. Andere Farb-\nkennzeichnungen sind unzulässig.\n4. Die Prüffristen der Flaschen betragen 5\nJahre. Die Bestimmungen der Rn. 132 (1)\nund (2), 152, 153, 155 bis 158 und 163 der\nAnlage C zur EVO sind zu beachten.\nSondergenehmigung Nr. 115\nIII a     1 a)   1 Narkose-Äther               302   Die Verpackung von Glasflaschen in Well-\n(5)  pappkartons ist unter Verzicht auf die Einbet-\ntung der Flaschen in Füllstoffe zu folgenden\nBedingungen zugelassen:\nEine Flasche aus braunem Hüttenglas darf bis\nzu 100 g Narkose-Äther enthalten. Der maxi-\nmale Füllungsgrad darf 90 °/o des Fassungs-\nraumes der Flasche nicht überschreiten. Die\ngefüllten Flaschen sind durch eine Pilferproof-\nSchraubkappe, die eine mit Zinnfolie oder","Nr. 148 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976                          3671\nFür Stolle und Gc9cnsUin<le                                Abweichungen\nKlasse  I ZHfer   I      Benennung\nvon\nRn.\nArt\ngeeignetem Kunststoff, z. B. Teflon, kaschierte\nPreßkorkdichtungsscheibe enthält, zu ver-\nschließen. Jede Flasche ist einzeln in schwar-\nzes Lichtschutzpapier einzuwickeln.\nDie Flaschen müssen wie folgt verpackt sein:\na) Je 10 Flaschen sind in eine verschlossene\nSchachtel aus einwelliger Wellpappe, die\ndurch Trennwände aus zweiwelliger Well-\npappe in 10 Fächer unterteilt ,ist, einzuset-\nzen. Je 10 solcher Schachteln sind in 2 La-\ngen in eine Außenschachtel aus zweiwelli-\nger Wellpappe - unter Verwendung von\nzusätzlichen Einlagen aus zweiwelliger\nWellpappe an allen Außenflächen - fest-\nsitzend zu verpacken; oder\nb) bis zu 20 Flaschen sind in eine Schachtel\naus zweiwelliger Wellpappe einzusetzen,\ndie durch Trennwände aus zweiwelliger\nWellpappe in 20 Fächer unterteilt ist, wo-\nbei sich in jeder Reihe nach den Innenwän-\nden der Schachtel hin kleinere leerbleiben-\nde Fächer befinden. Der Boden der Schach-\ntel ist mit einer zusätzlichen Einlage aus\nzweiwelliger Wellpappe auszulegen; eine\ngleichartige Einlage ist zur oberen Abdek-\nkung der Flaschen zu verwenden.\nAlle Fugen und Kanten der Außenschachtel\nmüssen außen mit Streifen aus genügend\nfestem Material (kein Papier) verklebt wer-\nden. Die für die Außenschachtel verwendete\nPappe muß innen und außen wasserabweisend\nund ferner außen so beschaffen sein, daß sie\nbei Berührung mit einer Flamme nicht Feuer\nfängt.\nDi,e Verpackungen müssen in allen Teilen den\nBaumustern entsprechen, die von der Bundes-\nanstalt für Materialprüfung und dem Bundes-\nbahn-Zentralamt Minden (Westf.) geprüft\nwurden.\nEin Versandstück darf bei Verwendung der\nunter a) aufgeführten Verpackung nicht\nschwerer sein als 30 kg und bei Verwendung\nder unter b) aufgeführten Verpackung nicht\nschwerer als 10 kg.\nDie übrigen für die Stoffe der Ziffer 1 a) gülti-\ngen Bestimmungen der Klasse III a der Anlage\nC zur EVO sind zu beachten.\nSondergenehmigung Nr.124\nId                Gasgemisch aus           130     Die Beförderung ist in der durch Genehmi-\nDichlordifluor-                  gung des Hessischen Ministers für Arbeit,\nmethan (Frigen 12)       131     Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen vom\nZiff. 8 b) 30. Januar 1962 - III c - Az. 53 a 10.11.2\nund Stickstoff\n150     Tgb. Nr. 8782/62 - festgelegten Zusammen-\n156     setzung in nahtlosen Stahlflaschen unter den\n(1)    in dieser Genehmigung vorgeschriebenen\nBedingungen zugelassen.","3672                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nFür Stoffe und Gegenstände                                   Abweichungen\nKlasse I  Ziffer  I       Benennung\nvon\nRn.\nArt\nDie Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief\nmuß lauten: ,,Dichlordifluormethan (12-Fri-\ngen-12) + Stickstoff\"; sie ist rot zu unterstrei-\nchen und durch „1 d Ziffer 8 a), Anlage C zur\nEVO -- Abweichung von der Anlage C zur\nEVO - Uberwachungsliste der DB Köln Nr.\n124/1\" zu ergänzen.\nDie Bestimmungen in Rn. 132- ausgenommen\nder Hinweis auf Rn. 150 im letzten Satz-, 152,\n153, 155, 157, 158 und 165 bis 167 sind zu\nbeachten, wobei das Gasgemisch als Stoff der\nRn. 131 Ziffer 8 b) zu behandeln ist.\nSondergenehmigung Nr. 129\nIIIa               Entzündbare flüssige    303     Beförderung in Blechflaschen, die ohne\nund      Stoffe                   (1)    Schutzbehälter, jedoch unter Verwendung\n5                               304     geeigneter Einbettungsstoff e in Kleinbehälter\n(1)     (Kleincontainer) eingesetzt werden, unter fol-\n312      genden Bedingungen zugelassen:\n(1)    Der Fassungsraum der Blechflaschen darf 5 l\nnicht überschreiten. Die Wanddicke muß min-\ndestens 0,37 mm betragen. Die gefalzten\nNähte der Flaschen müssen verlötet, der Dek-\nkel angebördelt und verlötet sein. Die Blech-\nflaschen sind vor der Verwendung mit 0,8 bar\nauf Dichtheit zu prüfen.\nSondergenehmigung Nr. 152\nId                a) Gemisch aus dem      130     Die Beförderung ist in der durch Genehmi-\nunter der Beze,ich-  131     gung des Sozialministeriums des Landes\nnung „NEXOL-E\" Ziff. 8 b)    Rheinland-Pfalz vom 1. März 1963 - III b -\nhergestellten        150     855.42 - B - festgelegten Zusammensetzung\nSchädlingsbe-        156      in Stahlflaschen unter den in dieser Genehmi-\nkämpfungsmittel               gung vorgeschriebenen Bedingungen zugelas-\n(Schädlingsbe-                sen.\nkämpfungsmittel\nDie Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief\nA) und einem ver-\nmuß lauten:\nflüssigten Gas als\nTreibmittel,                  zu a): ,,Schäd-Bek-Mittel A + Treibgas\";\nb) Gemisch aus dem               zu b): ,,Schäd-Bek-Mittiel B +Treibgas\";\nunter der Bezeich-\nnung „NEXOL-P\"                sie ist rot zu unterstreichen und durch\nhergestellten\n,, I d, Ziffer 8 b), Anlage C zur EVO - Abwei-\nSchädlingsbe-\nchung von der Anlage C zur EVO - Uberwa-\nkämpfungsmittel\nchungsliste der BD Köln Nr. 152/1\"\n(Schädlingsbe-\nkämpfungsmittel              zu ergänzen. Der amtlichen Gutbezeichnung\nB) und einem ver-            kann auch die handelsübliche „NEXOL-E\"\nflüssigten Gas-              bzw. ,,NEXOL-P\" in Klammern zugesetzt wer-\ngemisch als Treib-            den.\ngas\nDie Bestimmungen in Rn. 132- ausgenommen\nder Hinweis auf Rn. 150 im letzten Satz-, 152,\n153, 155, 157, 158 und 165 bis 167 sind zu\nbeachten, wobei das Gemisch als Stoff der Rn.\n131 Ziffer 8 b) zu behandeln ist.","Nr. 148 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976                         3673\nFür Stolle und Gcqenstünde                                   Abweichungen\nKlasse  I Z;rJm   I       Benennung\nvon\nRn.\nArt\n----------=-----'----------------------\nSondergenehmigung Nr. 157\nIa        7 c)     Pentrit-comp.         127(1)b)    Je 10 000 Tabletten im Gesamtgewicht von ca.\nPentrit-forte                     1 kg dürfen in Beutel aus geeignetem Kunst-\nstoff unter folgenden Bedingungen verpackt\nwerden:\nDie Beutel sind in kaschierte Wachspapprund-\ndosen von 20,2 cm Höhe, 11 cm Durchmesser,\n0,5 mm Wanddicke und 2,5 mm Randwulst mit\nWaUeeinlage am Boden und Deckel einzuset-\nzen.\nDie Deckel der Runddosen sind mit einem\nstarken Tesaklebestreifen s,icherungsfest mit\ndem Mantel der Dose zu verkleben. Höch-\nstens 3 Runddosen sind in einem mit Holz-\nwolle ausgelegten Schachtel aus starker Well-\npappe einzubetten.\nSondergenehmigung Nr. 166\nII       6 d)     Raney-Katalysatoren       200     Die Beförderung ist unter folgenden Bedin-\nals Metalle in pyro-      201     gungen zugelassen:\nphorer Form, in Was-   Ziff. 6 d)\n208     Die.   Stoffe müssen in zylindrische Kannen von\nser aufgeschlämmt\nhöchstens 60 1 Fassungsraum aus verzinktem\n(4)\nStahlblech mit einer Wand.dicke von minde-\n213\nstens 0,75 mm im Mantel und 1,00 mm im\nBoden verpackt sein. Die Längsnaht des Man-\ntels muß geschweißt und die Bodennaht\ngeschweißt oder gefalzt sein. Im übrigen müs-\nsen die Gefäße dem gemäß Prüfbericht des\nBundesbahn-Zentralamtes Minden (Westf.)\nvom 11. 11. 1963        27 A/2719 Vavi (GB 18/\n62) -- geprüften Baumuster entsprechen.\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als\n110 kg.\nDie Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief\nmuß lauten:\n,,Metalle in pyrophorer Form, in Wasser auf-\ngeschlämmt.\"\nDie handelsübliche Bezeichnung „Raney-Kata-\nlysatoren\" kann dieser Bezeichnung in Klam-\nmern zugesetzt werden.\nDie Inhaltsangabe ist rot zu unterstreichen\nund durch\n,,II, Anlage C zur EVO\"\nzu ergänzen.\nJedes Versandstück muß mit einem Zettel\nnach Muster 2 versehen sein. Dieser Zettel ist\nebenfalls auf beiden Seiten der Wagen anzu-\nbringen, in denen diese Stoffe befördert wer-\nden.",":1674                                 Bur:desgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nFür Stolle und Ge9enstünde                                   Abweichun9en\nKlnsse  I ZHler   I         Benennung\nvon\nRn.\nArt\nSondergenehmigung Nr. 171\nIa        Gb)     Trockenes, fein- bis        20     Die Beförderung als Wagenladung ist unter\ngrobstückiges Trito-        21     folgenden Bedingungen zugelassen:\nnal, eine Mischung          26\n1. Die Sprengstoffe müssen in Beutel aus\nvon Trinitrotoluol                     geeignetem Kunststoff\nund Aluminium mit\neinem Aluminium-                       a) mit einer Wanddicke von mindestens\nanteil von höchst,ens                      0, 1 mm bei einem Füllgewicht von\n23 °/o,                                    höchstens 2,5 kg,\nreines, ~Jranuliertes                  b) mit einer W anddicke von mindestens\nTrinitrotoluol                             0,15 mm bei einem Füllgewicht von\nmehr als 2,5 kg\nabgefüllt und die Beutel dicht verschlossen\nsein.\nDie Beutel sind einzeln oder zu mehreren in\neinem Einheitspappkasten (siehe Rn. 15) für\n30 kg Höchstgewicht festliegend einzuset-\nzen, der fest zu verschließen ist.\n2. Ein Versandstück darf nicht mehr als 25 kg\nSprengstoff enthalten.\nSondergenehmigung Nr. 177\nIVa        33      a) Aus e,iner Phos-        417      Zu a):\nphorwasserstoff        430\nDas in Mengen bis zu 1 kg in luftdicht ver-\nentwickelnden\nschlossene Dosen aus Feinblech verpackte\nZubereitung von\nSchädLingsbekämpfungsmittel darf auch in\nPhosphorzink\nEinheitspappkästen (siehe Rn. 15) für 30 kg\n(Zinkphosphid)\nHöchstgewicht eingesetzt sein.\nmit einem Höchst-\ngehalt von 3 °/o               Ein Versandstück darf nicht mehr als 10 kg\nZinkphosphid                    des Schädlingsbekämpfungsmittels enthalten.\n(Rein-Wirkstoff)\nbestehendes                     Zu b):\nSchädlings be-                 Die Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen auch\nkämpfungsmittel                 verpackt sein\nund\n1. in Mengen bis zu 2 kg in kleine Säcke aus\nPapier von mindestens 2 Lagen, die in Ein-\n81 a)    b) giftige Getreide-                   heitspappkästen (siehe Rn. 15) für 30 kg\nkörner, die mit                    Höchstgewicht eingesetzt sind, oder\neiner Phosphor-\nwasserstoff ent-               2. in Mengen bis zu 100 g in Pappdosen mit\nwickelnden Zu-                     einer Wanddicke von 1 mm und eingeroll-\nbereitung von                      Feinblechboden und Verschluß, die in Ein-\nPhosphorzink                       heitspappkästen (siehe Rn. 15) für 20 kg\n(Zinkphosphid)                     Höchstgewicht eingesetzt sind.\nmit einem Höchst-\nZul.und2.:\ngehalt von 3 °/o\nZinkphosphid                   Ein Versandstück der unter 1. genannten Art\n(ltein-Wirkstoff)               darf nicht mehr als 12 kg und der unter 2.\nimprägniert und                genannten Art nicht mehr als 5 kg des Schäd-\nuefJrbt sind                    lingsbekämpfungsmittels enthalten.","Nr. 14B      Tdq der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976                         3615\n- - - ----------------------- - - - - - - , - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nFür Stoff(! 1111d (;(~9ensUindc                                   Abweichungen\nvon\nKlasse    zrne,     1         llPnPnnnn!J\nRn.                             Art\n---------------------\"------''---------------------\nSondergenehmigung Nr. 181\nVII                  Kdl.i:dysator P 780 in        700     Die Beförderung des vorgenannten Stoffes\nder bei der Bundes-           701     wird unter Beachtung der für organische\nanstalt für Materi.al-                Peroxide der Rn. 701 Gruppe A geltenden\nprüfunu hinterlegten                  Beförderungsvorschriften in den Rn. 702, 703,\nehern ischen Zusam-                   704 (1) b) und 710 bis 721 zugelassen.\nmnnsptz,1ng                           Der Stoff ist in 30-1-Gefäßen aus geeignetem\nKunststoff, di,e in Schutzbehälter einzusetzen\nsind, zu verpacken.\nSondergenehmigung Nr. 206\nla                   a) Ni l.rowl lulose-          20      Die Eisenbahnbeförderung ist unter den für\nSchwarzpulver            21      gelatinierte Nitroz,ellulosepulver, nicht porös\n(NSP), das ist ge-    Ziff. 3 a) und nicht staubförmig, der Rn. 21 Ziffer 3 a)\nlatinierte und sta-              maßgebenden Verpackungs- und Beförde-\nbilisierte Nitro-                rungsvorschriften der Anlage C zur EVO\nzellulose mit ein-               zugelassen.\ngec1rbeitetem ge-\nDas unter a) aufgeführte Nitrozellulose-\nkörntem Schwarz-\nSchwarzpulver (NSP) darf nur gemäß Rn. 24\npul ver, in der im\n(1) b) 1. verpackt werden.\nPrüfbericht des\nTns ti tuts für Che-\nmisch-Technische\nUntersuchungen\nvom 18. 9. 1963\n----Az.: 2.3-72/389/\n63     festgelegten\nRahmenzusam-\nmensetzung und\nb) Benite strands\nund Benite igni-\ntion powder, das\nist gelatinierte\nstabilisierte Nitro-\nzellulose mit ein-\nzeln eingearbei-\nteten Komponen-\nten von Schwarz-\npulver (Kalium-\nnitrat, Schwefel,\nHolzkohle), in der\nim Prüfbericht des\nInstituts für Che-\nmisch-Technische\nU ntersuchung,en\nvom 2. 10. 1963-\nAz.: 2.3-72/393/63\n--- festgelegten\nRahmenzusam-\nmensetzung","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n•\"••-•-\"\"\"·------------\"\"\"-\"\"\"\"\"\"\"\"\"\"--------,-------------------------\nJ„iir Stolle m1d CqJcnst~indt~                                      Abweichungen\nl(lc1SS()      Ziller             Benenuunq              von                            Art\nRn.\nSondergenehmigung Nr. 213\nV                    Fl (issiqP Reinigungs-          502     Die Verpackung in 35-1-Kanister aus geeigne-\nrnitl(:I, lind zwar              (5)    tem Kunststoff ohne Schutzbehälter ist unter\nProdukte mi1                    520     folgenden Bedingungen zugelassen:\n(1)\nc1) 70 °/o einc~r                       1. Die für    Stoffe der Rn. 501 Ziffer 37 a)\n12,5 °/oig<~n Chlor-                  bestimmten Kunststoffkanister müssen mit\nbleichlauge mit                       einer Vorrichtung zum Entweichen der\n12 °/o Atz11al.ro11                   Dämpfe oder mit Druckventilen versehen\nd ls Stoff dc1                        sein.\nRn. 501 Ziffc:r 37 a),            2. Die Eignung der Kunststoffgefäße ist durch\nb) HO 0 /o einer                           eine Baumusterprüfung (siehe Rn. 5) nach\n12,5 °/oiU('.n Chlor-                 zuweisen.\nbl eichlauge als\nStoff der Rn. 501\nZiffer 37 a) und\nc) Natronwasserglas\n37/40 °Be mit\n:m 0/o einer\n12,5 °/oigen Chlor-\nbleichlauge mit\n5 °/o Ätznatron als\nStoff der Rn 501\nZiffer 37 b)\nSondergenehmigung Nr. 217\nIII a                   Entzündbare flüssige         304 (3) f) Das Versandstückgewicht der gemäß Rn. 303\nbi.s     Stoffe mit einem                        (6) zugelassenen und nach Anhang V Rn. 1500\n5       Dampfdruck von                          bis 1503 mit einem Bruttogewicht von minde-\nhöchstens l ,5 bar                      stens 230 kg bauartgeprüften Fässer darf\n1\nbei 50 ' C      ausgt.~-                höchstens 300 kg betragen.\nnommen Schwefel-\nkohlenstoff\nSondergenehmigung Nr. 218\nIa            23      Vogelschreck-Pa tro-         109 (1) r) Die Beförderung ist unter folgenden Bedin-\nnen, die zur Erzeu-             109     gungen zugelassen:\ngung eines starken             (2) b)\n1. 100 Patronen müssen in einen durch eine\nKnalles dienen                109 (4)\nmindestens 2 mm dicke Pappe in der Mitte\nsenkrecht unterteilten Karton verpackt und\n25 solcher Kartons in einen Einheitspapp-\nkasten (siehe Rn. 15) für 50 kg Höchstge-\nw1icht eingesetzt sein.\n2. Für die Satzmengen der Patronen gelten die\nin der Verordnung der Länder der Bundes-\nrepublik Deutschland über den Verkehr mit\npyrotechnischen Gegenständen für die\nKlasse IV angegebenen Bestimmungen.\n3. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein\nals 20 kg.","Nr. l 4B   Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976                        3677\nFür Stoffe und Gegenstände                                 Abweichungen\nKlasse  I Ziffer  I       Benennun9\nvon\nRn.\nArt\nSondergenehmigung Nr. 221\nIa        7 b)     Mischungen von          27 (1) b) Bei Versand als Wagenladung ist die Eisen-\nTrimethy lentrinitra-             bahnbeförderung auch in folgender Verpak-\nmin und Trinitroto-               kung zulässig:\nluol (Hexolit), deren\nTrinitrotoluolgehalt              1. Die Sprengstoffe müssen in Beutel aus\ngeeignetem Kunststoff mit einer Wand-\nso hoch ist, daß sie\ngegen Stoß nicht                     dicke von mindestens 0,15 mm und einem\nempfindsamer sind                    Füllgew:icht von höchstens 2,5 kg abgefüllt\nals Tetryl                           und dicht verschlossen sein, die Beutel sind\nin einem Einheitspappkasten (siehe Rn. 15)\nfür 30 kg Höchstgewicht festliegend einzu-\nsetzen. Der Einheitspappkast,en ist fest zu\nverschLießen.\n2. Ein Versandstück darf nicht mehr als 25 kg\nSprengstoff enthalten."]}