{"id":"bgbl1-1976-148-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":148,"date":"1976-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/148#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-148-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_148.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Züchtervereinigungen und Zuchtunternehmen","law_date":"1976-12-16T00:00:00Z","page":3621,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["3621\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                  Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 1976                                                                                       N r.148\nTag                                               Inhalt                                                                                          Seite\n16. 12. 76  Verordnung über Züchtervereinigungen und Zuchtunternehmen                                                                                 3621\n17. 12. 76  Dritte Verordnung zur Änderung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein . . . . . . . .                                              3624\n9501-25\n20. 12. 76  Zweite .Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen\nBund und Ländern im Ausgleichsjahr 1975 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            3625\n20. 12. 76  Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über die Beförderung\ngefährlicher Güter auf der Straße (AusnahmeV zur GefahrgutVStr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   3626\n()241-21-1\n21. 12. 76  Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung                                                               3678\n9513-18\n22. 12. 76  Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung                                                                 3679\n7400-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     3696\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     3696\nVerordnung\nüber Züchtervereinigungen und Zuchtunternehmen\nVom 16. Dezember 1976\nAuf Grund des § 4 Abs. 4 Nr. 1 und des § 9 Abs. 1                                                                   § 2\ndes Tierzuchtgesetzes vom 20. April 1976 (Bundes-                                         Anforderungen an das Personal\ngesetzbl. I S. 1045) wird mit Zustimmung des Bun-                                               einer Züchtervereinigung\ndesrates verordnet:\nIn einer Züchtervereinigung muß der für die\n§ 1                                    Zuchtarbeit Verantwortliche die Diplomprüfung in\nVerfahren der Anerkennung                             den Agrarwissenschaften und nach einem Vorbe-\neiner Züchtervereinigung                             reitungsdienst mit Ausbildungsschwerpunkt Tier-\nproduktion eine zweite Staatsprüfung bestanden\n(1) Eine Züchtervereinigung hat mit ihrem Antrag                haben. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall\nauf Anerkennung die von ihr erlassenen Bestimmun-                   Ausnahmen zulassen, sofern der für die Zuchtarbeit\ngen über die Führung des Zuchtbuches (Zuchtbuch-                    Verantwortliche auf andere Weise die erforderliche\nordnung) einzureichen.                                              Eignung nachweist.\n(2) Im Verfahren der Anerkennung kann die zu-                                                                       § 3\nständige Behörde zur Prüfung, ob die Züchterver-\nInhalt der Zuchtbuchordnung,\neinigung die Voraussetzungen für ihre Anerken-\nGestaltung und Führung des Zuchtbuches\nnung nach § 8 Abs. 4 Nr. 3 bis 5 des Tierzucht-\ngesetzes erfüllt, eine gutachtliche Stellungnahme                       (1) Eine Züchtervereinigung muß in der Zucht-\neiner auf dem Gebiet der Landwirtschaft sachver-                    buchordnung sichergestellt haben, daß die im Zucht-\nständigen, unabhängigen, neutralen, überregionalen                  buch eingetragenen Tiere und, vorbehaltlich des § 4\nInstitution einholen.                                               Abs. 1, ihre Nachkommen gekennzeichnet werden.","3622                                BundesgPsetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n('.~) 1n der Zuch Lbuchordnung ist ferner zu regeln,     (3) In den Geltungsbereich dieser Verordnung\n1. daß dm Z11chlcrvc>roini~Jung die Deck-, Besa-         verbrachte Tiere, die nicht nach Absatz 1 gekenn-\nmnngs- sowie Ahkalbc-, Abforkel-, Ablamm-            zeichnet sind, müssen innerhalb von drei Monaten\nodcr Abfohlda tcn der eingetragenen Tiere inner-     nach dem Verbringen entsprechend gekennzeichnet\nhalb bestimmter Fristen zu melden sind,              werden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall\nAusnahmen zulassen, sofern die Identität der Tiere\n2. <foß in den Zuch !betrieben als Grundlage für die     auf andere \\!\\leise mit Sicherheit festgestellt werden\nEintrngunq in das Zuchtbuch Aufzeichnungen           kann.\nüber\na) die K<\\nnzcichcn,                                                             § 5\nb) die Abstammung und                                    Anforderungen an den Abstammungsnachweis\nc) die Deck-, Besamungs- sowie Abkalbe-, Ab-            (1) Eine Züchtervereinigung muß mindestens fol-\nferkel-, AbJarnm- oder Abfohldaten der Zucht-   gende Angaben in einen Abstammungsnachweis\ntiere und ihrer Nachkommen                      aufnehmen:\nvorzunehmen sind,\n1. Ihren Namen und im Falle des § 3 Abs. 3 Satz 2\n3. wie die Abstammung überprüft wird und                     den Teil des Zuchtbuches,\n4. wer für die Richtigkeit der nach Nummer 1 zu          2. den Namen und die Anschrift des Züchters und\nmeldenden Daten und der nach Nummer 2 vor-               des Eigentümers,\nzunehmenden Aufzeichnungen verantwortlich ist.       3. das Geburtsdatum und das Geschlecht des Tieres\n(3) Das Zuchtbuch kann bei der Züchtervereini-            sowie die Kennzeichen des Tieres und seiner\ngung selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrich-         Eltern; für Pferde gilt § 4 Abs. 1 entsprechend,\ntung für Datenverarbeitung geführt werden und            4. alle ihr bekannten Ergebnisse der Leistungsprü-\nkann aus einem Buch, einer Kartei oder einem ande-           fungen und der Zuchtwertfest.stellung des Tieres\nren Informationstrüger bestehen. Führt eine Züch-            und seiner Eltern, ·\ntervereinigung mehrere Zuchtprogramme durch, so\n5. den Ort und das Datum der Ausstellung,\nhat sie ihr Zuchtbuch nach diesen Zuchtprogram-\nmen zu un terteilcn.                                     6. die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verant-\nwortlichen oder seines Beauftragten.\n(4) Das Zuchtbuch muß für jedes eingetragene\nTier mindestens folgende Angaben enthalten:              Die Angaben müssen dem letzten Stand vor der\nAusstellung des Abstammungsnachweises entspre-\n1. Den Namen und die Anschrift des Züchters und\nchen.\ndes Besitzers,\n2. das Geburtsdatum,        das  Geschlecht   und   das     (2) Beruht ein Ergebnis der Zuchtwertfeststellung\nKennzeichen,                                        auf Informationen aus einem Stichprobentest der\nEndprodukte und ihrer Mütter im Rahmen eines\n3. soweit bekannt, die Eltern und ihre Kennzeichen,\nKreuzungszuchtprogrammes, so muß die Kreuzungs-\n4. alle der Züchtervereinigung bekannten Ergeb-          kombination, auf die sich das Ergebnis der Zucht-\nnisse der Leistungsprüfungen und der Zuchtwert-     wertfeststellung bezieht, im Abstammungsnachweis\nfeststellung,                                       angegeben sein; hierbei kann ein Deckname ver-\n5. das Datum und, sowe.it bekannt, die Ursache des       wendet werden.\nAbgangs,\n(3) · Der Abstammungsnachweis wird nur in 'ein-\n6. die Ausstellung von Abstammungsnachweisen.            facher AusferUgung ausgestellt. Bei seinem Verlust,\nBei Pferden tritt an die Stelle des Kennzeichens die     für die Eintragung von Zuchttieren in das Zucht-\nAngabe nach § 4 Abs. 1.                                  buch anderer Züchtervereinigungen und für die Er-\nteilung der Besamungserlaubnis kann die Züchter-\n§ 4                          vereinigung weitere Ausfertigungen ausstellen, die\nAnforderungen an die Kennzeichnung der Tiere         unter Angabe der Ordnungszahl als solche zu kenn-\nzeichnen sind.\n(1) Die im Zuchtbuch eingetragenen Tiere und\nihre für die Durchführung des Zuchtprogrammes                                        § 6\nerforderlichen Na.chkomrnen sind dauerhaft so zu                            Zuchtunternehmen\nkennzeichnen, daß durch das Kennzei chen -- bei\n1\nPferden auch in Verbindung mit einer Beschreibung           Für Zuchtunternehmen gelten die Bestimmungen\ndes Tieres -- ihre Identität mit Sicherheit. festge-     dieser Verordnung über Züchtervereinigungen ent-\nstellt werden kann.                                      sprechend.\n(2) Kälber und Lämmer sind innerhalb von sechs                                   §  1\nWochen nach der Geburt, Ferkel innerhalb von drei                                Ausnahme\nWochen nach der Geburt zu kennzeichnen. Fohlen\nsind vor dem Absetzen zu kennzeichnen; dabei muß             Die zuständige Behörde kann im Einzelf aH be-\nzur Si.cherung der Identität dE!S Fohlens seine Mutter   stimmen, daß ein Zuchtbuch, das bis zum Inkraft-\nanwesend sein, es sei denn, daß sie abgegangen ist.      treten dieser Verordnung von einer anderen Ein-","Nr. 148    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976                      3623\nrichtung als einer anerkannten Züchtervereinigung       2. Soweit Kälber, Lämmer und Fe.rkel noch nicht das\ngeführt worden ist, als Teil eines Zuchtbuches einer       Alter erreicht haben, in dem sie nach § 4 Abs. 2\nanerkannten Züchtervereinigung abweichend von              gekennzeichnet sein müssen, beginnen die dort\n§ 3 Abs. 3 Satz 1 weiterhin von dieser Einrichtung         vorgeschriebenen Fristen mit dem Inkrafttreten\ngeführt wird.                                              dieser Verordnung.\n§ 8                           3. Soweit bei Pferden die Identität' durch eine ein-\ngehende Beschreibung mit Sicherheit festgestellt\nUberg angsvorschriften\nwerden kann, bedürfen sie bis zum 31. Dezember\n(1) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung in          1979 nicht der Kennzeichnung nach § 4 Abs. 1\neiner nach bisherigem Recht anerkannten Züchter-           und Abs. 2 Satz 2.\nvereinigung für die Zuchtarbeit verantworfüch ist,                                § 9\nbraucht nicht die Anforderungen des § 2 Satz 1 zu\nerfüllen, sofern er bis zum 31. Dezember 1986 auf                           Berlin-Klausel\nandere Weise die erforderliche Eignung nachweist.          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(2) Für die Kennzeichnung der bei Inkrafttreten\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 27 des Tierzucht-\ndieser Verordnung vorhandenen Tiere gelten fol-\ngesetzes auch im Land Berlin.\ngende Regelungen:\n1. Tiere, die hinsichtlich ihrer Kennzeichnung den                               § 10\nbisherigen tierzuchtrechtlichen Vorschriften ent-\nsprechen, bedürfen nicht der Kennzeichnung                              Inkrafttreten\nnach§ 4.                                              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1976\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}