{"id":"bgbl1-1976-147-9","kind":"bgbl1","year":1976,"number":147,"date":"1976-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/147#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-147-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_147.pdf#page=40","order":9,"title":"Verordnung über die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz","law_date":"1976-12-20T00:00:00Z","page":3612,"pdf_page":40,"num_pages":2,"content":["3612                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\niiber die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe\nnach dem Dritten Verstromungsgesetz\nVom 20. Dezember 1976\nAuf Grund des § 4 Abs. 4 a des Dritten Verstro-        soweit keine Rechnungsausstellung oder Abbuchung\nmungs~Jesetzes vom 13. Dezember 1974 (Bundes-            erfolgt, ist darauf abzustellen, ob die vereinbarten\ngesetzbl. I S . 3473), geändert durch das Gesetz zur     Abschläge im Veranlagungsmonat fällig werden.\nÄnderung des Dritten Verstromungsgesetzes vom            Das Bundesamt kann auf Antrag für jeweils ein\n29. März 1976 (Bun,clesgesetzbl. I S. 749), wird ver-    Kalenderjahr den Zeitpunkt des tatsächlichen Ein-\nordnet:                                                  gangs der Erlöse als maßgebend anerkennen.\n§1\n(3) Bei Eigenerzeugern ist Bemessungsgrundlage\nWahlrecht zwischen monatlicher und jährlicher        der Ausgleichsabgabe der Wert der in dem Ver-\nErmittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe          anlagungsmonat selbst erzeugten und verbrauchten\n(1) Die~ Abgabeschuldner nach § 4 Abs. 2 des          Elektrizität ohne Kraftwerkseigenbedarf. Dieser\nDritten VerstrornungsrJesetzes können zwischen           Wert ist nach der Eigenverbrauchsverordnung vom\nmonatlicher und jährlicher Ermittlung und Zahlung        18. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3701) zu\nder Ausgleichsabgabe wählen.                             ermitteln.\n(2) Das' Wahlrecht kann nur für jf~weils ein Ka•-                                §3\nlenderjahr ausgeübt werden. Es ist durch eine Er-\nJährliche Ermittlung und Zahlung\nklänmg auszuüben, die spätestens am 31. Dezember\nder Ausgleichsabgabe\ndes Vorjahres beim Bundesamt für gewerbliche\nWirtschaft (Bundesamt) eingegan9en sein muß.                 (1) Bei jährlicher Ermittlung und Zahlung ist die\n(3) Wird die Erk!Jrung nicht wchtzeitig abge-         Ausgleichsabgabe für jedes Kalenderjahr (Veran-\ngeben, ist die Ausgleichsabgabe jährlich zu ermit-       lagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Jahres\nteln und zu zahlc~n.                                     zu ermitteln und unter Anrechnung der monatlichen\nVorauszahlungen nach Absatz 3 bis zum 16. Juni\n§2\ndieses Jahres an das Bundesamt zu zahlen. Für die\nMonatliche Ermittlung und Zahlung              Ermittlung der Abgabeschuld sind die vom Bundes-\nder Ausgleichsabgabe                     amt herausgegebenen Vordrucke zu verwenden.\n(1) Bei monatlicher Ermittlung und Zahlung ist die\n(2) Für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage\nAusgleichsabgabe für jeden Monat: (Veranlagungs-\nist § 2 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.\nmonat) bis zum 12. des folgenden Monats zu er-\nmitteln und bis zum 16. dieses Monats an das Bun-            (3) Auf die jährliche Abgabeschuld sind monat-\ndesamt zu zahlen. Für die Ermittlung der Abgabe-         liche Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der\nschuld sind die vom Bundesamt lwrausgegebenen            monatlichen Vorauszahlungen im Veranlagungsjahr\nVordrucke zu verwenden.                                  bemißt sich nach dem jeweils gültigen Prozentsatz\n(2) Bei Elektrizitütsversorgungsunternehmen sind       der Ausgleichsabgabe gemäß § 4 Abs. 4 des Dritten\nBemessungsgrundlage der Ausgleichsabgabe die im          Verstromungsgesetzes, bezogen\nVeranlagungsmonat aus der Lieferung von Elektri-          1. 1977 auf ein Zwölftel der Bemessungsgrundlage\nzität an Endverbraucher im Celt:ungsbereich des               des Jahres 1976,\nDritten Vcrstromungsgesel.zes erzielten Erlöse. Als\n2. in den folgenden Jahren auf ein Zwölftel der\nin dem Veranlagungsmonat erzielte Erlöse sind\nBemessungsgrundlage des vorletzten dem Veran-\ndabei die AbschlJge und die endgültigen Rech-\nnungsbelrdge anzusehen, über die in dem Veran-                lagungsjahr vorhergehenden Jahres.\nlagungsmonat eine Rechnung ausgestellt worden            Dabei ist die Bemessungsgrundlage um einen Pro-\nist oder die bei Anwendun9 des Einzugsverfahrens          zentsatz zu erhöhen oder zu ermäßigen, der für die\ndern Vera       nusrnorwt abgebuchl worden sind;      Vorauszahlungen des Jahres 1977 6,8 vom Hundert","Nr. 147    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1976                     3613\nbeträgt und für ,die folgenden Jahre vom Bundes-                               §4\nminister für Wirtschaft zu ermitteln und im Bundes-                      Berlin-Klausel\nanzeiger bekanntzumachen ist. Das Bundesamt kann\ndie monatlichen Vorauszahlungen abweichend von           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nSatz 2 festsetzen, wenn die Summe der von dem         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nAbgabeschuldner nach Satz 2 zu leistenden Voraus-     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Dritten\nzahlungen auf Grund besonderer Umstände erheb-        Verstromungsgesetzes auch im Land Berlin.\nlich von der zu erwartenden Jahresabgabeschuld ab-\nweichen würde.                                                                 §5\n(4) Die Vorauszahlungen für den einzelnen Monat                       Inkrafttreten\nsind jeweils bis zum 16. des folgenden Monats an        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ndas Bundesamt zu zahlen.                              kündung in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1976\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}