{"id":"bgbl1-1976-147-8","kind":"bgbl1","year":1976,"number":147,"date":"1976-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/147#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-147-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_147.pdf#page=38","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1975","law_date":"1976-12-20T00:00:00Z","page":3610,"pdf_page":38,"num_pages":2,"content":["3610                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1975\nVom 20. Dezember 1976\nAuf Grund des § 4 Abs. 5 Ziff. 5, des § 33 b Abs. 6         ·b) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz 2 an-\nund des § 51 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes                      gefügt:\n1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom                           ,,Liegen bei beiden Ehegatten nicht ausge-\n5. September 1974 (Bundcsgesetzbl. I S. 2165; 1975                   glichene Verluste vor, so ist der Verlust-\nI S. 422), zuletzt geändert durch das Einführungs-                   abzug nach § 10 d Satz l des Gesetzes bei\ngesetz zur Abgabenordnung -- EGAO 1977 -                             jedem Ehegatten bis zur Höchstgrenze von\nvom 14. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S.3341),                    5 Millionen Deutsche Mark vorzunehmen.\"\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des\nBundesrntcs:                     ·                           8. § 65 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                               a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung                         ,,(1) Die Voraussetzungen für die Inan-\n1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom                           spruchnahme eines Pauschbetrags für Kör-\n24. Januar 1975 (Bundesgesctzbl. I S. 369), geändert                 perbehinderte nach § 33 b Abs. 2 und 3 des\ndurch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung                       Gesetzes sind nachzuweisen:\nEGAO 1977         vom 14. Dezember 1976 (Bundes-                 1. für Körperbehinderte, die in ihrer Er-\ngesetzbl. I S. 3341), wird wie folgt geändert:                            werbsfähigkeit um mindestens 50 vom\nHundert gemindert sind, durch einen Aus-\n1. In § 8 Abs. 6 werden die Worte „länger als                           weis nach § 3 Abs. 5 des Schwerbehin-\nfünf Stunden\" gestrichen und hinter dem Wort                         dertengesetzes in der Fassung der Be-\n„vorliegt\" der Klammerzusatz ,, (Geschäftsgang)  11\nkanntmachung vom 29. April 1974 (Bun-\neingefügt.                                                           desgesetzbl. I S. 1005), zuletzt geändert\ndurch das Achte Gesetz über die Anpas-\n2. § 9 wird gestrichen.                                                  sung der Leistungen des Bundesversor-\ngungsgesetzes vom 14. Juni 1976 (Bun-\n3. In § 11 c Abs. 4 werden hinter dem Wort „sind\"                        desgesetzbl. I S. 1481),\ndie Worte „auf Gebäudeteile, die selbständige                  2. für Körperbehinderte, deren Minderung\nunbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie\" ein-                      der Erwerbsfähigkeit weniger als 50 vom\ngefügt.                                                              Hundert, aber mindestens 25 vom Hun-\ndert beträgt,\n4. § 15 wird wie folgt geändert:                                         a) durch eine Bescheinigung der für die\nDurchführung des Bundesversorgungs-\na) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte ,,§ 7 b\ngesetzes zuständigen Behörden auf\nAbs. 6 Satz 1 und 2\" durch die Worte ,,§ 7 b                        Grund eines Feststellungsbescheides\nAbs. 7 Satz 1 und 2\" ersetzt.\nnach § 3 Abs. 1 des Schwerbehinder-\nb) In Absatz 5 werden die Worte § 7 b Abs. 6\n11\ntengesetzes oder,\nSatz 3\" durch die Worte ,,§ 7 b Abs. 7 Satz 3\"                  b) wenn ihnen wegen ihrer Behinderung\nersetzt.                                                            nach den gesetzlichen Vorschriften\nRenten oder andere laufende Bezüge\n5. In § 45 Abs. 2 wird Satz 3 gestrichen.                                   zustehen, durch den Rentenbescheid\noder den entsprechenden Bescheid.\n6. In § 62 c Abs. 2 erhält Satz 2 die folgende Fas-                Aus dem Ausweis nach Ziffer 1 und aus der\nsung:                                                          Bescheinigung nach Ziffer 2 Buchstabe a\nmuß ersichtlich sein, daß die festgestellte\n,,Die Steuerbegünstigung des nicht entnomme-                   Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht über-\nnen Gewinns kann in diesem Fall jeder Ehe-                     wiegend auf Alterserscheinungen beruht\ngatte, der die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2                 (§ 33 b Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes). Die Be-\nerfüllt, bis zum Höchstbetrag von 20 000 Deut-                 scheinigung nach Ziffer 2 Buchstabe a muß\nsche Mark in Anspruch nehmen.\"                                 ferner eine Äußerung darüber enthalten, ob\ndie Körperbehinderung zu einer äußerlich er-\n7. § 62 d wird wie folgt geändert:                                 kennbaren dauernden Einbuße der körper-\nlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf\na) In Absatz 1 erhält Satz 2 die folgende Fas-                 einer typischen Berufskrankheit beruht.\"\nsung:\n„Der Verlustabzug kann in diesem Fall nur             b) Der folgende neue Absatz 2 wird eingefügt:\nfür Verluste geltend gemacht werden, die                      ,,(2) Als Nachweis über das Vorliegen einer\nder getrennt veranlagte Ehegatte erlitten                  Behinderung und den Grad der auf ihr be-\nhat.\"                                                       ruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit","Nr. 147    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1976                          3611\ngenügen auch die vor dem 20. Juni 1976          14. In§ 82 g Abs. 4 wird die Jahreszahl „ 1977\" durch\nausgestellten amtlichen Ausweise für Schwer-        die Jahreszahl „ 1980\" ersetzt.\nkriegsbeschädigte, Schwerbeschädigte oder\nSchwcrlwhinderte sowie die nach § 3 Abs. 1      15. § 84 wird wie folgt geändert:\noder 4 des Schwerbehindertengesetzes in der\nvor dem 20. Juni 1976 geltenden Fassung er-         a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1975\" durch\nteilten Bescheinigungen, und zwar bis zum               die Jahreszahl „ 1976\" ersetzt.\nAblauf ihres derzeitigen Geltungszeitraums.         b) Hinter Absatz 2 wird der folgende Absatz 2 a\nErscheint aus besonderen Gründen die Fest-              eingefügt:\nstellung erforderlich, daß die Minderung der\nErwerbsfähigkeit nicht überwiegend auf Al-               ,, (2 a) Die Vorschriften des § 15 Abs. 4 und 5,\nterserscheinungen beruht, so ist dar.über zu-           des § 72 Ziff. 1 und des § 82 b Abs. 1 sind\nsätzlich eine Bescheinigung der für die                 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1975\nDurchführung des Bundesversorgungsge-                   anzuwenden.\"\nsetzes zuständigen Behörden beizubringen.\"\nc) In Absatz 4 werden die Worte „des § 45\nc) Der bisheriqe Absatz 2 wird Absatz 3.                    Abs. 2 Satz 2 und 4,\" gestrichen.\nd) Hinter Absatz 5 wird der folgende Absatz 5 a\n9. § 68 e wird wie folgt gei.indert:                           eingefügt:\nIn den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die                   ,, (5 a) Die Vorschrift des § 62 d ist erstmals\n·worte ,, , aber vor Ablauf der Verjährungsfrist\"           auf nicht ausgeglichene Verluste des Ver-\ngestrichen.                                                 anlagungszeitraums 1975 anzuwenden.\"\n10. In § 72 Ziff. 1 werden die Worte ,,§ 32 a Abs. 2\"\ndurch die Worte ,, § 32 a Abs. 5\" ersetzt.                                  Artikel 2\nBei der Berechnung des Teilwerts einer Pensions-\n11. In§ 73 h erhäll Satz 1 die folgende Fassung:        verpflichtung nach Beendigung des Dienstverhält-\n,,Ergibt sich aus einem Abkommen zur Vermei-        nisses unter Aufrechterhaltung der Pensionsanwart-\ndung der Doppelbesteuerung, daß unter be-           schaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalles ist\nstimmten Voraussetzungen Aufsichtsratsvergü-        abweichend von § 6 a Abs. 3 letzter Satz des Geset-\ntungen oder Vergütungen im Sinne des § 50 a         zes für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1976\nAbs. 4 des Gesetzes nicht oder nur nach einem       enden, ein Rechnungszinsfuß von mindestens 3,5 vom\nvom Gesetz abweichenden niedrigeren Steuer-         Hundert anzuwenden, wenn der Pensionsberechtigte\nsatz besteuert werden können, so darf der           in dem letzten Wirtschaftsjahr vor der Beendigung\nSchuldner den Steuerabzug nur unterlassen oder      des Dienstverhältnisses oder dem Eintritt des Ver-\nnach dem niedrigeren Steuersatz vornehmen,          sorgungsfalles mindestens acht Monate in einer in\nwenn das Bundesamt für Finanzen entweder            Berlin (West) belegenen Betriebstätte beschäftigt\nbescheinigt hat, daß die Voraussetzungen für die    war.\nNichterhebung der Abzugsteuer oder die Er-\nhebung der Abzugsteuer nach dem nieddgeren                                   Artikel 3\nSteuersatz vorliegen, oder den Schuldner unter        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nbestimmten Auflagen allgemein ermächtigt hat,       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nden Steuerabzug zu unterlassen oder nach dem        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des\nniedrigeren Steuersatz vorzunehmen.\"                Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember\n1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.\n12. In § 82 a Abs. 3 wird die Jahreszahl „ 1977\" durch\ndie Jahreszahl „ 1980\" ersetzt.\nArtikel 4\n13. In § 82 b Abs. 1 Satz 3 werden die Worte ,,§ 7 b      Diese Vernrdnung tritt am Tage nach der Ver-\nAbs. 5\" durch die Worte ,,§ 7b Abs. 6\" ersetzt.     kündung in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1976\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}