{"id":"bgbl1-1976-147-6","kind":"bgbl1","year":1976,"number":147,"date":"1976-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/147#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-147-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_147.pdf#page=34","order":6,"title":"Verordnung zur Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung bei ungünstiger Beschäftigungslage","law_date":"1976-12-17T00:00:00Z","page":3606,"pdf_page":34,"num_pages":1,"content":["3606                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nzur Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung\nbei ungünstiger Beschäftigungslage\nVom 17. Dezember 1976\nAuf Grund des § 42 Abs. 4 und des § 47 Abs. 1            (2) Abweichend von § 42 Abs. 2 des Arbeitsför-\nSatz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni        derungsgesetzes wird ein Antragsteller gefördert,\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert        wenn er zuvor während der Teilnahme\ndurch Artikel 87 des Einführungsgesetzes zur Ab-         1. an einer Vollzeitmaßnahme mit einer Dauer bis\ngabenordnung vom 14. Dezember 1976 (Bundesge-                zu drei Monaten oder\nsetzbl. I S. 3341), wird verordnet:\n2. an einer Teilzeit- oder Fernunterrichtsmaßnahme\nmit einer Dauer bis zu zwölf Monaten\n§ 1\ngefördert worden ist.\n(1) Abweichend von § 42 Abs. 1 des Arbeitsför-\nderungsgesetzes wird ein arbeitsloser Antragsteller         (3) Abweichend von § 42 Abs. 2 des Arbeitsför-\ngefördert, wenn die Teilnahme an einer Maßnahme          derungsgesetzes wird ein Aussiedler im Sinne des\nzur beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu           § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 des Bundesvertriebenen-\nseiner beruflichen Eingliederung notwendig ist (§ 44     gesetzes auch dann gefördert, wenn er Förderung\nAbs. 2 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz); die Teil-         für die Teilnahme an einer Fortbildungs- oder Um-\nnahme an einer Maßnahme zum beruflichen Aufstieg         schulungsmaßnahme beantragt, nachdem er bereits\nwird nur gefördert, wenn die Förderung wegen der         als Teilnehmer an einem Sprachlehrgang nach dem\nbisherigen Dauer der Arbeitslosigkeit oder aus an-       Arbeitsförderungsgesetz gefördert worden ist.\nderen Gründen besonders dringlich ist. Ein arbeits-\nloser Antragsteller ohne abgeschlossene Berufsaus-                                 § 3\nbildung wird nach Satz 1 nur gefördert, wenn er             Abweichend von § 42 Abs. 1 und 2 des Arbeits-\nvor Beginn der Maßnahme mindestens drei Jahre            förderungsgesetzes werden bei einem Antragsteller,\nberuflich tätig war.                                     der vor Beginn der Maßnahme arbeitslos gemeldet\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Antrag-      ist, oder der sich im Vollzug einer Jugend- oder\nsteller im Vollzug einer Jugend- oder Freiheitsstrafe,   Freiheitsstrafe befindet, Zeiten der gemeldeten Ar-\nder nach seiner in absehbarer Zeit bevorstehenden        beitslosigkeit und der unverschuldeten Beschäfti-\nEntlassung von Arbeitslosigkeit bedroht sein wird        gungslosigkeit in der Vollzugsanstalt auf die Zeiten\nund der                                                  der beruflichen Tätigkeit angerechnet.\n1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder\n2. keine abgeschlossene Berufsausbildung hat.                                      § 4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 2                           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des\n(1) Abweichend von § 42 Abs. 2 des Arbeitsför-\nArbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nderungsgesetzes wird ein arbeitsloser Antragsteller\ngefördert, wenn die Teilnahme an einer Maßnahme\nzur beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu sei-                                § 5\nner beruflichen Eingliederung notwendig ist (§ 44           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft\nAbs. 2 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz); die Teilnahme     und am 31. Dezember 1977 außer Kraft. Sie gilt nur\nan einer Maßnahme zum beruflichen Aufstieg wird          für Antragsteller, die vor Ablauf der Geltungsdauer\nnur gefördert, wenn die Förderung wegen der bis-         dieser Verordnung mit der Teilnahme an einer Bil-\nherigen Dauer der Arbeitslosigkeit oder aus anderen      dungsmaßnahme begonnen und vor diesem Zeit-\nGründen besonders dringlich ist.                         punkt Leistungen beantragt haben.\nBonn, den 17. Dezember 1976\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nHerbert Ehrenberg"]}