{"id":"bgbl1-1976-147-4","kind":"bgbl1","year":1976,"number":147,"date":"1976-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/147#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-147-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_147.pdf#page=16","order":4,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung","law_date":"1976-12-17T00:00:00Z","page":3588,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["3588                                  Bundesg(,:;ctzbli:itt, Jahrgang 1976, Teil I\nZehnte Vermdnung\nzur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung\nVom 17. Dezember 1976\nAuf Grund des § 21 .A hs ..,1 des Umsatzsteuerge-               schritten, Vv'enn die Gegenstände aus dem Zoll-\nsetzes in der :ra.ss11m9 der lkkanntmachunu vom                   gebiet ausgeführt worden sind. Das gilt auch für\n16. November 19'7~1 (BundPsqeselzbl. I S. 1681), zu-              die Gegenstände, die in Artikel 2 Abs. 1 Buch-\n]etzt geändert durch Artikt'l 17 des Einfühnmgsge-                stabe b der in § 55 Abs. 1 der Allgemeinen Zoll-\nsetzes zur Ab9ah( nordnun5r ·vorn 14. Dezember 1976\n1\nordnung bezeichneten Verordnung aufgeführt\n(Bundesgcselzbl. l S. 3:H]), wird vtrnrdnet:                      sind.\n(2) Die Steuervergünstigung ist ausgeschlos-\n§ 1                                  sen, wenn der eingeführte Gegenstand vor der\nEinfuhr geliefert worden ist und diese Lieferung\nDie Einfuhrnn1sillzst<ucr-Bcf rciun9sordnung vom\nnicht der Umsatzsteuer unterlegen hat. Die\n17. November l9G7 (Blmdcsucsctzbl. I S. 1149), zu-\nSteuervergünstigung im Falle des § 55 der All-\nletzt geändert durch die Neunte Verordnung zur\ngemeinen Zollordnung ist ferner ausgeschlossen,\nAnderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsord-\n'Wenn der eingeführte Gegenstand im Rahmen\nnung vom 20. Januar 197G (Bund('SqE'Sl l?bl. I S. 166),\n1\neiner steuerfreien Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 des\nwird wie folgt 9eündert:\nGesetzes) ausgeführt worden ist; das gilt nicht,\nwenn derjenige, der die Ausfuhrlieferung bewirkt\n1. § 1 wird wie fol9t uet1ndcrt:\nhat,. den Gegenstand zurückerhält und hinsicht-\na) In Absatz 1 erhült die Parcntht1se folgende                 lich dieses Gegenstandes in vollem Umfang nach\nFassung:                                                   § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuer-\n,,-- ausg()nomm()n §§ ]Ga und 43 Abs. 1 --\";               abzug berechtigt ist.\"\nb) dem Absatz l ,,.1inl folae1Hln Salz an9efügt:\n3. Der bisherige§ 2 wird§ 5.\n11 Die Stcm·rveqJünsU~Jung in den Fällen der\n§§ 55 und 56 der Allgemeinen ZoHordnung\n(Rückwaren i freihafcnla9enmg) richtet sich            4. § 3 erhält folgende Fassung:\nnur nach § 2 und im Falle des § 35 Abs. 8 der                                     ,,§ 3\nAllgemci nen Zo11ordnung (Erprobungs- und\nUntersuchungs,vuH::n) nur nach§ 4.\";                         (1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr der\nin der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates\nc) Ahsatz 2 erhüH f olgcndc Fassuna:                           vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des\n\"(2) Die Steucrfreihei t im Falle, des § 70            Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von\nAbs. 5 der AlilucmPirH·n Zollordnung ist aus-              Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen\ngeschlossen für Trr:ibsloHc, die sich im Haupt-            oder kulturellen Charakters (Amtsblatt der Euro-\nbehälter von im Inl!and zugelassenen Perso-                päischen Gemeinschaften Nr. L 184 S. 1 und Nr. L\nnenkrnftv,1a9en befinden, wenn die Treibstoffe             193 S. 39) in der jeweils geltenden Fassung be-\nvor der Einfuhr gtdi,cfPJt vrnrden sind und                zeichneten Gegenstände in sinngemäßer Anwen-\ndh:se Licfernnu nicht der 1Tmsai.zsteuer unter-           dung der Vorschriften dieser Verordnung und der\nlegen hat.\"                                               Durchführungsvorschriften dazu.\n2. Folgender nr,ucr § 2 ,v·inh'.nrJdügl:.                            (2) Die Steuerfreiheit hängt davon ab, daß die\nGegenstände unentgeltlich eingeführt werden\n,,§ 2                               oder der besonderen Umstände wegen nicht Ge-\n(1) Einfuhrnmscltzsteuc,rfrci oder f:infuhnnn-              genstand des Handels sind und daß sie nicht zur\nsc:itzst.cuerennfü:ligt ist die) E:nfuhr der in den            entgeltlichen Abgabe bestimmt sind. Satz 1 gilt\n§§ 55 und 5G dPr J\\ 1!~wnwi 1H'J1 Zo1Ionlnung in der           nicht für die in Anhang I Buchstabe B der in Ab-\njeweils u<~Hcndcn F,is~;ttno lwzeichneten Gegen-               satz 1 bezeichneten Verordnung aufgeführten\nstünde .in sinnu<:mül\\cr 1\\nwcnd1rnu dJeser Vor-               Gegenstände sowie für die in Anhang II Buch-","Nr. 147 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1976                      3589\nstabe A bezeichneten Filme und Tonträger, die            tenden Fassung bezeichneten Gegenstände in\nzur Verwendung durch öffentlich-rechtliche               sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser\nRundfunk- und Fernsehanstalten bestimmt sind,            Verordnung.\"\nund für Filme, die für Wochenschau- und Tages-\nschauhersteller eingeführt werden.\"                   6. Die bisherigen§§ 4 und 5 werden§§ 6 und 7.\n5. Folgender neuer § 4 wird eingefügt:\n§ 2\n,,§ 4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nEinfuhrumsalzsteuerfrei oder einfuhrumsatz•         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nsteucrermäßigt ist die Einfuhr der in der Verord-     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-\nnung (EWG) Nr. 1990/76 des Rates vom 22. Juli         steuergesetzes auch im Land Berlin.\n1976 über die zollrechtliche Behandlung von zu\nErprobungs- oder Untersuchungszwecken einge-\n§ 3\nführten Waren (Amtsblatt der Europäischen Ge-\nmeinschaften Nr. L 219 S. 14) in der jeweils gel-       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 1976\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehl e"]}