{"id":"bgbl1-1976-147-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":147,"date":"1976-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/147#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-147-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_147.pdf#page=12","order":3,"title":"Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1976-12-17T00:00:00Z","page":3584,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["3584                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAchtundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 17. Dezember 1976\nAuf Grund des § 5 Abs. 1, des § 24 Abs. 1 und 2,               einem Gebiet inn,erhalb des Zollgebiets der\ndes § 78 Abs. 1 u:rid des § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes           Gemeinschaft zur Erprobung oder Untersuchung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai                    eingeführt und bei der Erprobung oder Unter-\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert                suchung verbraucht werden. Werden die Waren\ndurch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung                   dabei nicht verbraucht, so wird Artikel 3 der in\nvom 14. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3341),               Satz 1 bezeichneten Verordnung angewendet.\"\nund auf Grund des § 382 Abs. 4 der Abgabenordnung\nvom 16. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 613), ge-             4. § 55 wird wie folgt gefaßt:\nändert durch das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976\n(Bundesgesetzbl. I S. 1749), wird verordnet:                                             ,,§ 55\nRückwaren\n§1                                     (1) Zollfrei nach der Verordnung (EWG)\nNr. 754/76 des Rates vom 25. März 1976 über die\nDie Allgemeine Zollordnung in der Fassung der                  zollrechtliche Behandlung von Waren, die in\nBekanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetz-                   das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehren\nblatt I S. 560, 1221), zuletzt geändert durch die                (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nSiebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der                  Nr. L 89 S. 1), sind unter den in dieser Verord-\nAllgemeinen Zollordnung vom 10. Mai 1976 (Bundes-                nung bezeichneten Voraussetzungen Waren, die\ngesetzbl. I S. 1185), wird wie folgt geändert:                   aus einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der\nGemeinschaft wieder eingeführt werden. Für die\n1. In § 6 Abs. 1 werden\nZollbegünstigung von Waren, die aus einem\na) in Nummer 1 Buchstaben a und b, den Num-                  Gebiet innerhalb des Zollgebiets der Gemein-\nmern 2 A, 2 B, 3, 6, 7, 8, 10 Buchstabe c, sowie       schaft wieder eingeführt wer,den, gelten die\nden Nummern 11 und 12 die Angabe ,,(§ 57)\"             nachstehenden Absätze 2 bis 4. Die Zollfreiheit\ndurch die Angabe ,, (§ 55)\" ersetzt,                   von Waren, die nach vorübergehender Lagerung\nb) in Nummer 15 die Worte „nach § 55 Abs. 1                  in einem Freihafen wieder eingeführt werden,\nSatz 1\" durch die Worte „als Rückwaren                 richtet sich nur nach § 56.\n(§ 55)\" ersetzt.                                         (2) Zollfrei bei der Wiedereinfuhr aus Gebie-\nten innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft\n2. In § 20 a Abs. 1 werden                                      sind unter den sinngemäß anzuwendenden Vor-\na) in Satz 2 zwischen den Worten „führt\" und                 aussetzungen der in Absatz 1 Satz 1 bezeich-\n,,mit\" die Worte „oder führen läßt\" einge-            neten Verordnung Waren, die nachweisbar aus\nfügt,                                                  dem freien Verkehr des Zollgebiets (§ 2 Abs. 1\ndes Gesetzes) ohne Erlaß, Erstattung oder Ver-\nb) nach Satz 2 folgender neuer Satz eingefügt:               gütung von Zoll ausgeführt worden sind. Im\n,,Werden im Zollgebiet Bücher oder Auf-               Falle des Artikels 7 Abs. 2 Satz 1 der in Ab-\nzeichnungen nicht geführt, so ist von den              satz 1 Satz 1 bezeichneten Verordnung ist die\nHauptzollämtern, in deren Bezirk die Waren             Zollfreiheit ausgeschlossen; der Zoll wird auf\nabgefertigt werden sollen, dasjenige Haupt-            den Betrag ermäßigt, der nach § 52 des Gesetzes\nzollamt zuständig, bei dem zuerst der Antrag           zu erheben wäre.\nauf Zulassung gestellt worden ist.\"\n(3) Zollfrei sind unter den übrigen Vorausset-\nzungen des Absatzes 2 Satz 1 auch Waren, die\n3. § 35 Abs. 8 wird wie folgt gefaßt:\naus einer bleibenden Zollgutverwendung aus-\n,, (8) Zollfrei sind unter den sinngemäß anzu-             geführt worden sind, wenn sie unter zollamt-\nwendenden Voraussetzungen der Verordnung                     licher Uberwachung für den gleichen Zweck\n(EWG) Nr. 1990/76 des Rates vom 22. Juli 1976                verwendet werden, zu dem sie vor ihrer Aus-\nüber die zollrechtliche Behandlung von zu Er-                fuhr nach § 55 des Gesetzes hätten verwendet\nprobungs- oder Untersuchungszwecken einge-                   werden dürfen. Satz 1 gilt sinngemäß für Waren,\nführten Waren (Amtsblatt der Europäischen Ge-                die vor ihrer Ausfuhr nach § 39 des Gesetzes\nmeinschaften Nr. L 219 S. 14) Waren, die aus                 unter Zweckbindung zollfrei gewesen sind.","Nr. 147 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1976                           3585\n(4) Ist die Zollfreiheit nach Absatz 2 Satz 1       Anlaß ist nachzuweisen. Bei der Gestellung\nausgeschlossen, weil die Waren im Rahmen               nach der Wiedereinfuhr ist der Zwischenschein\neines aktiven Veredelungsverkehrs ausgeführt           vorzulegen; er dient zugleich als Zollanmel-\nworden sind, so wird der Zoll auf den Betrag           dung.\"\nermäßigt, der in diesem Veredelungsverkehr\nwegen der Ausfuhr nicht entrichtet oder für         6. Die §§ 57, 57 a und 58 werden gestrichen.\nNachholgut nicht erhoben worden ist. Ist Nach-\nholgut noch nicht eingeführt wonden, so bleiben\n7. In § 68 werden\ndie Waren zollfrei, wenn der Nachholschein\n(§ 110 Abs. 5) zurückgegeben wird.                     a) in Absatz 1 Nr. 1 zwischen den Worten\n„Einfuhr\" und „zum\" die Worte „oder bei\n(5) Dem Zollantrag auf Abfertigung der Waren\nder Abfertigung zum freien Verkehr im An-\nzum freien Verkehr, im Falle des Absatzes 3\nschluß an eine Zollgutlagerung in einer Zoll-\nSatz 1 auf Abfertigung zur bleibenden Zollgut-\nverwendung ist als Zollanmeldung eine Rück-                 niederlage (§ 43 des Gesetzes)\" eingefügt,\nwarenerklärung nach vorgeschriebenem Muster            b) Absatz 3 wie folgt gefaßt:\nbeizufügen, aus der sich die tatsächlichen Vor-               ,, (3) Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß bei\naussetzungen der Zollbegünstigung ergeben. Die              der Abfertigung zum freien Verkehr (im Falle\nRichtigkeit der Rückwarenerklärung ist durch                des Absatzes 4 Satz 2 bei der Abfertigung\nBelege nachzuweisen. Die Zollstelle kann auf                zur Zollgutverwendung) eine mit Dienst-\ndie Rückwarenerklärung oder auch auf die Be-                stempel versehene Erklärung des Leiters der\nlege verzichten, soweit die Voraussetzungen für\nVertretung oder seines Stellvertreters nach\ndie Zollbegünstigung offensichtlich sind oder               vorgeschriebenem Muster vorgelegt wird,\nder Nachweis in anderer Weise geführt wird.\"                aus der sich die tatsächlichen Voraussetzun-\ngen der Zollfreiheit ergeben. Bei der Einfuhr\n5. § 56 wird wie folgt gefaßt:                                 hängt die Zollfreiheit zudem davon ab, daß\n,,§ 56                              die Waren unter der Anschrift der Vertre-\ntung oder ihres Leiters oder seines Stell-\nFreihafenlagerung\nvertreters, im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der\n(1) Zollfrei sind Waren, die aus dem freien              Anschrift einer dort genannten Person ein-\nVerkehr des Zollgebiets (§ 2 Abs. 1 des Ge-                 gehen.\"\nsetzes) ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung\nvon Zoll oder aus einer bleibenden Zollgut-         8. § 85 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nverwendung ausgeführt und auf Grund des § 61             ,,(2) Das Zollversandgut darf auf ein anderes\nAbs. 2 des Gesetzes in einem Freihafen vorüber-\nBeförderungsmittel umgeladen werden. Ein La-\ngehend gelagert worden sind; § 55 Abs. 3 gilt          gern ist zulässig, soweit es durch das Umladen\nsinngemäß. Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß\nzwangsläufig bedingt ist. Soweit beim Umladen\ndie nachstehenden Bestimmungen eingehalten\nNämlichkeitsmittel nicht erhalten bleiben, müs-\nsind.\nsen neue, von der deutschen Zollverwaltung an-\n(2) Die Waren sind vor der Ausfuhr zu gestel-       erkannte Nämlichkeitsmittel an ihre Stelle tre-\nlen und mit dem Antrag anzumelden, die Aus-            ten.\"\nfuhr zollamtlich zu überwachen. Antrag und\nAnmeldung sind nach vorgeschriebenem Muster         9. In § 117 Abs._ 3 Satz 4 wird die Angabe ,, § 96\nin zwei Stücken abzugeben. Die Zulassungs-             Abs. 2 der. Reichsabgabenordnung\" durch die\nverfügung nach § 61 Abs. 2 des Gesetzes ist            Angabe ,,§ 130 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenord-\nvorzulegen. Die Waren können vorweg bei einer          nung\" ersetzt.\nanderen als der nach § 10 zuständigen Zollstelle\nzur Prüfung des Antrags und der Anmeldung\n10. In§ 148 Abs. 2 werden\nsowie zur Sicherung der Nämlichkeit gestellt\nwerden.                                                a) in Nummer 7 die Angaben in den Abgaben-\nsatzspalten durch folgende Angaben ersetzt:\n(3) Für die Wiedereinfuhr der Waren wird eine\nFrist gesetzt; dabei werden die zugelassene                                ,,1,60          2,20\",\nLagerdauer und die erforderlichen Beförderungs-        b) in Nummer 8 Buchstabe a die Angaben in\nzeiten berücksichtigt. Die nach § 10 zuständige              den Abgabensatzspalten durch folgende An-\nZollstelle erteilt dem Antragsteller einen                   gaben ersetzt:\nZwischenschein und überwacht die Ausfuhr.\n\"19,50          20,80\" 1\n(4) Unter bestimmten Voraussetzungen und\nc) in Nummer 8 Buchstabe b die Angaben in\nBedingungen kann zugelassen werden, daß die\nden Abgabensatzspalten durch folgende An-\nWaren ohne Gestellung ausgeführt werden.\ngaben ersetzt:\n(5) Die Waren dürfen im Freihafen nur wie                              ,,13,-          17,40\" 1\nzugelassen gelagert werden. Die Lagerdauer darf\nohne Zustimmung des zulassenden Hauptzoll-             d) in Nummer 8 Buchstabe c die Angaben in\namts nicht überschritten werden. Im übrigen                  den Abgabensatzspalten durch folgende An-\ndarf die Frist für die Wiedereinfuhr nur aus                 gaben ersetzt:\nzwingendem Anlaß überschritten werden. Der                                 ,,9,40         11,60\".","3586                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n11. In§ 148 a wird                                            fahrlässig der Verordnung (EWG) Nr. 1226/71\na) in Absatz 1 die Angabe ,,§ 408 Abs. 1 Nr. 1            der Kommission vom 11. Juni 1971 zur Verein-\nder Reichsabgabenordnung\" durch die An-              fachung der Förmlichkeiten bei den Abgangs-\ngabe ,, § 382 Abs. l Nr. 1 der Abgabenord-           und Bestimmungszollstellen für die im gemein-\nnung\" ersetzt,                                       schaftlichen Versandverfahren beförderten Wa-\nren (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-\nb) in Absatz 2 die Angabe ,,§ 408 Abs. 1 Nr. 2            ten Nr. L 129 S. 1) zuwiderhandelt, indem er\nder Reichsabgabenordnung\" durch die An-\ngabe ,,§ 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenord-            1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 das Feld\nnung\" ersetzt.                                            „Abgangszollstelle\" nicht durch Angabe des\nVersendungstags der Waren vervollständigt\n12. Nach§ 148 a wird folgender§ 148 b eingefügt:                  oder die Versandanmeldung nicht entspre-\nchend der Bewilligung mit einer Nummer\n,,§ 148 b\nversieht,\nVerstöße gegen Gemeinschaftsrecht\n2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 die ordnungsgemäß\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1                ausgefüllte Versandanmeldung nicht spä-\nNr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer als                     testens im Zeitpunkt der Versendung ver-\nPflichtiger oder bei der Wahrnehmung der An-                  vollständigt,\ngelegenheiten eines Pflichtigen vorsätzlich oder          3. entgegen Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 das Exem-\nfahrlässig der Verordnung (EWG) Nr. 542 des                   plar Nr. 1 des Versandscheins nicht recht-\nRates vom 18. März 1969 über das gemein-                      zeitig der Abgangszollstelle zuleitet,\nschaftliche Versandverfahren (Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften Nr. L 77 S. 1)                4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b den\nzuwiderhandelt, indem er                                       Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des\nStempels der Abgangszollstelle oder des Son-\n1. entgegen Artikel 13 Buchstabe a oder Arti-                  derstempels versehenen Vordrucke nicht\nkel 39 Abs. 2 die Waren ni,cht, nicht frist-               sicher aufbewahrt,\ngemäß, unter Nichtbeachtung der getroffenen\nMaßnahmen ockr nicht unverändert gestellt,            5. die Bestimmungszollstelle entgegen Artikel 12\nAbs. 1 Buchstabe a nicht rechtzeitig über\n2. die ihm ausgehündigten Exemplare des Ver-                   etwaige Mehrmengen, Fehlmengen, Ver-\nsandscheins nach Artikel 19 Abs. 1 oder Arti-              tauschungen oder sonstige Unregelmäßigkei-\nkel 39 Abs. 2 bei der Beförderung der Ware                 ten unterrichtet oder ihr entgegen Artikel 12\nnicht mitführt,                                            Abs. 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig die\n3. entgegen Artikel 20 oder Artikel 39 Abs. 2                  Exemplare der Versandscheine, die die Sen-\nder Zollstelle die Exemplare des Versand-                  dung begleitet haben, zusendet oder ihr nicht\nscheins nicht vorlegt,                                     gleichzeitig das Ankunftsdatum und den Zu-\n4. entgegen Artikel 21 oder Artikel 39 Abs. 2                  stand etwa angelegter Verschlüsse mitteilt.\nder Grenzübergangsstelle die Sendung nicht                (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, soweit\noder nicht unter Vorlage der Exemplare des            das gemeinschaftliche Versandverfahren nach\nVersandscheins vorführt,                              Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 385/73\n5. entgegen Artikel 22 Abs. 1 oder Artikel 39             der Kommission vom 19. Januar 1973 über die\nAbs. 2 bei der Grenzübergangsstelle einen             Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltun-\nGrenzübergangsschein nicht abgibt,                    gen zur Gewährleistung des freien Warenver-\n6. entgegen Artikel 23 oder Artikel 39 Abs. 2             kehrs im Handel zwischen der Gemeinschaft in\nder Zwischenzollstelle die ihm ausgehändig-          ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und den\nten Exemplare des Versandscheins nicht vor-          neuen Mitgliedstaaten sowie im Handel der\nlegt,                                                neuen Mitgliedstaaten untereinander während\nder Ubergangszeit (Amtsblatt der Europäischen\n7. entgegen Artikel 24 Abs. 2 Satz 2 oder Arti-\nGemeinschaften Nr. L 42 S. 1) im Verkehr zwi-\nkel 39 Abs. 2 bei Umladungen den Versand-\nschen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nschein nicht mit dem vorgeschriebenen Ver-\nin ihrer ursprüng liehen Zusammensetzung und\nmerk versieht oder die nächste Zollstelle,\nden neuen Mitgliedstaaten angewendet wird.\nder die Waren vorzuführen sind, nicht unter-\nrichtet,                                                 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, soweit das\n8. entgeqen Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 oder Arti-           gemeinschaftliche Versandverfahren nach Arti-\nkel 39 Abs. 2 bei Verletzung von Verschlüs-          kel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2812/72 des\nsen ein Protokoll nicht aufnehmen läßt,              Rates vom 21. November 1972 über den Ab-\nschluß eines Abkommens zwischen der Euro-\n9. entgegen Artikel 25 Abs. 3 oder Artikel 39\npäi,schen Wirtschaftsgemeinschaft und der\nAbs. 2 die Entladung von Waren im Versand-\nSchweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwen-\nschein nicht vermerkt oder ein Protokoll nicht\ndung der BesÜmmungen über das gemeinschaft-\nauf nehmen läßt.\nliche Versandverfahren (Amtsblatt der Euro-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1          päischen Gemeinschaften Nr. L 294 S. 1) und\nNr. 1 der Abgabenordnunu handelt auch, wer als             nach Artikel 1 der Verordnung (EWG)\nPflichtiger oder bei der Wahrnehmung der An-               Nr. 2813/72 des Rates vom 21. November 1972\ngelegenheiten eines Pflichtigen vorsätzlich oder           über den Abschluß eines Abkommens zwischen","Nr. 147 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1976                       3587\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und                                §2\nder Republik Osterreich zur Anwendung der           Diese Vemrdnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nBestimmungen über das gemeinschaftliche Ver-      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nsandverfahren (Amtsblatt der Europäischen Ge-     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nmeinschaften Nr. L 294 S. 86) für Warenbeför-     und § 414 der Abgabenordnung auch im Land Berlin.\nderungen angewendet wird, die sowohl das Ge-\nbiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nals auch das Gebiet der Schweiz oder Oster-                                 §3\nreichs berühren.\"                                   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 1976\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle"]}