{"id":"bgbl1-1976-147-11","kind":"bgbl1","year":1976,"number":147,"date":"1976-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/147#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-147-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_147.pdf#page=43","order":11,"title":"Verordnung über die Durchführung der Fleischbeschau- und Geflügelfleischhygienestatistik (Fleischhygiene-Statistik-Verordnung - FlStV)","law_date":"1976-12-20T00:00:00Z","page":3615,"pdf_page":43,"num_pages":1,"content":["Nr. 147 -  Tag der Ausgabe; Bonn, den 23. Dezember 1976                          3615\nVerordnung\nüber die DurchföJuung der Fleischbeschau- und Geflügelfleischhygienestatistik\n(Fleischhygiene-Statistik-Verordnung - FIStV)\nVom 20. Dezember 1976\nAuf Grund des § 25 a Abs. 2 des Fleischbeschau-                                   §2\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              (1) Die Erhebungsbögen sollen mindestens drei\n29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt    Monate vor Beginn des folgenden Erhebungszeit-\ngeändert durch das Tierkörperbeseitigungsgesetz          raumes den nach § 1 Abs. 2 zuständigen Behörden\nvom 2. September 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2313),       vorliegen.\nund auf Grund des § 34 Abs. 2 des Geflügelfleisch-\n(2) Angaben, zu denen in zwei aufeinanderfolgen-\nhygienegesetzes vom 12. Juli 1973 (Bundesgesetzbl.\nden Erhebungszeiträumen für den Geltungsbereich\nI S. 776), zuletzt geändert durch das Gesetz zur\nder Verordnung Fehlanzeige erfolgt, sollen in den\nÄnderung des Gcflügelfleischhygienegesetzes vom\nErhebungsbögen nicht mehr gesondert aufgeführt\n25. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 385), wird mit    werden, es sei denn, der Fehlanzeige ist eine beson-\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                    dere gesundheitliche Bedeutung zuzumessen.\n§ 1                                                       §3\n(1) Die Nachweisungen nach § 1 Abs. 2 sind über\n(1) Uber die Ergebnisse der Schlachttier- und\ndie zuständigen Behörden der Länder bis spätestens\nFleischbeschau, der Trichinenschau, der Einfuhrun-       zum 1. März jedes folgenden Jahres an das Stati-\ntersuchung nach dem Fleischbeschaugesetz sowie           stische Bundesamt einzusenden.\nder Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersu-\nchung und der Eingangsuntersuchung nach dem                 (2) Die Weiterleitung von Einzelangaben ohne\nGeflügelfleischhygienegesetz wird eine Bundesstati-      Nennung des Namens und der Anschrift an die\nfachlich zuständigen obersten Bundes- und Landes-\nstik durchgeführt. Die Ergebnisse nach Satz 1 wer-\nbehörden ist zugelassen.\nden einmal im Jahr erfaßt.\n§4\n(2) Von den für die Abgabe der Meldungen\nzuständigen Behörden (§ 25 a Abs. 3 des Fleischbe-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nschaugesetzes und § 34 Abs. 2 des Geflügelfleisch-       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des\nhygienegesetzes) sind als statistische Nachweise\nGesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes\njeweils eine Jahreszusammenstellung zu liefern\nvom 5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709) sowie\nüber die Ergebnisse\n§ 44 des Geflügelfleischhygienegesetzes auch im\n1. der Schlachttier- und Fleischbeschau sowie der        Land Berlin.\nTrichinenschau, getnmnt für Schlachttiere aus                                   §5\ndem In- und Ausland,                                    (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in\n2. der Einfuhruntersuchung einschließlich der Tri-       Kraft. Gleichzeitig tritt die Fleischbeschau-Statistik-\nchinenschau von Fleisch,                             Verordnung vom 30. April 1970 (Bundesgesetzbl. I\nS. 450), geändert durch die Verordnung vom 20. Ja-\n3. der Untersuchung des Schlachtgeflügels und            nuar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 287), außer Kraft.\nGeflügelfleisches, getrennt für Schlachtgeflügel\n(2) Die Jahreszusammenstellungen für das _Jahr\naus dem In- und Ausland,\n1977 sind erstmalig bis zum 31. März 1978 emzu-\n4. der Eingangsuntersuchung von Geflügelfleisch.         senden.\nBonn, den 20. Dezember 1976\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIm Auftrag\nProf. Dr. Wo lt er s"]}