{"id":"bgbl1-1976-147-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":147,"date":"1976-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/147#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-147-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_147.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)","law_date":"1976-12-20T00:00:00Z","page":3573,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["3573\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1976                 Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1976                                                                                                   Nr.147\nTag                                                            Inhalt                                                                                         Seite\n20. 12. 76 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -                                                       BNatSchG)              3573\n54-2, 54-3, 54-1, 2300-1, 940-9, 96-1\n14. 12. 76  Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der\nBordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Moselschiffahrt ............. :                                                             3583\n9501-31\n17. 12. 76 Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung                                                                                 3584\n613-1-1\n17. 12. 76 _Zehnte Verordnung zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnu_ng . . . . . . . . . .                                                        3588\n611-10-8\n17. 12. 76 Verordnung über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes, des Kurzarbeitergeldes, des\nSchlechtwettergeldes, des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe für das Jahr 1977\n(AFG-Leistungsverordnung 1977) ................................ : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            3590\n17. 12. 76 Verordnung zur Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung bei ungünstiger\nBeschäftigungslage .............................................................. _....                                                               3606\n17. 12. 76 Vierzehnte Verordnung zur .Änderung der Düngemittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               3607\n7820-1-1\n20. 12. 76 Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1975 . . . . . . . .                                                              3610\n611-1-1\n20. 12. 76 Verordnung über die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten\nVerstromungsgesetz .......................................................•..........                                                                 3612\n20. 12. 76 Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungs-\ngesetz für das Jahr 1977 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3614\n20. 12. 76 Verordnung über die Durchführung der Fleischbeschau- und Geflügelfleischhygienestati-\nstik (Fleischhygiene-Statistik-Verordnung - FlStV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..                               3615\n7863-2\n13. 12. 76 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 96 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nkeiten vom 2. Januar 1975) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        3616\n454-1\n15. 12. 76 Berichtigung der RV-Beitragsentrichtungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                3616\n8232-40\n20. 12. 76 Berichtigung der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der\nIngenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        3616\n20. 12. 76 Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes sowie der Bekannt-\nmachung der Neufassung des Bundesbaugesetzes und des Städtebauförderungsgesetzes . . .                                                                3617\n213-1. 213-13\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 65 und Nr. 66 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    3618\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  3619\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               3619","3514                                                               1976, Teil I\nGesetz\nüber Naturschutz und landschaftspilege\n(Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)\nVom 20. Dez.ember 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           3. Die Naturgüter sind, soweit sie     sich nicht er-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       neuern, sparsam zu nutzen; der     Verbrauch der\nsich erneuernden Naturgüter ist    so zu steuern,\nErster Abschnitt                        daß sie nachhaltig zur Verfügung   stehen.\nAl1gemeinc Vorschriften                    4. Boden ist zu erhalten; ein Verlust seiner natür-\nlichen Fruchtbarkeit ist zu vermeiden.\n§ 1                           5. Beim Abbau von Bodenschätzen ist die Ver-\nZiele des Naturschutzes und der landschaitspilege            nichtung      wertvoller   Landschaftsteile   oder\nLandschaftsbestandteile zu vermeiden; dau-\n(1) Natur und Landschaft sind im besiedelten              ernde Schäden des Naturhaushalts sind zu ver-\nund unbesiedeHen Bereich so zu schützen, zu pfle-            hüten. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von\ngen und zu entwickeln, daß                                   Natur und Landschaft durch die Aufsuchung\n1. die Leistungsfähigkeit des Nalurhaushalts,                und Gewinnung von Bodenschätzen und durch\n2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,                     Aufschüttu~g sind durch Rekultivierung oder\n3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie                          naturnahe Gestaltung auszugleichen.\n4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur         6. vVasserflächen sind auch durch Maßnahmen des\nund Landschaft                                          :'.'Jaturschutzes und der Landschaftspflege zu er-\nhalten und zu vermehren; Gewässer sind vor\nals Lebensgrundlagen des Menschen und als Vor-\nVerunreinigungen zu schützen, ihre natürliche\naussetzung für seine Erholung in Natur und Land-\nSelbstreinigungskraft ist zu- erhalten oder wie-\nschaft nachhaltig gesichert sind.\nderherzustellen; nach Möglichkeit ist ein rein\n(2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforde-            technischer Ausbau von Gewässern zu vermei-\nrungen sind untereinander und gegen die sonsbgen             den und durch biologische Wasserbaumaßnah-\nAnforderungen der Allgemeinheit an Natur und                 men zu ersetzen.\nLandschaft abzuwä.gen.\n7. Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen\n(3) Der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirt-              sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes\nschaft kommt für die Erhaltung der Kultur- und Er-           und der Landschaftspflege ger{ng zu halten.\nholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu; sie         8. Beeinträchtigungen des Klimas, insbesondere\ndient in der Rcqel den Zielen dieses Gesetzes.               des örtlichen Klimas, sind zu vermeiden, un-\nvermeidbare Beeinträchtigungen sind auch\n§ 2                              durch landschaftspflegerische Maßnahmen aus-\nGrundsätze des Naturschutzes                    zugleichen oder zu mindern.\nund der Landschaftspilege                  9. Die Vegetation ist im Rahmen einer ordnungs-\ngemäßen Nutzung zu sichern, dies gilt insbe-\n(1) Die Ziele des Naturschutzes und der Land-\nschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe fol-            sondere für Wald, sonstige geschlossene Pflan-\ngender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im             zendecken und die Ufervegetation; unbebaute\nEinzelf.all zur Verwirklichung erforderlich, möglich         Flächen, deren Pflanzendecke beseitigt worden\nund unter Abwägung aller Anforderungen nach § 1              ist, sind wieder standortgerecht zu begrünen.\nAbs. 2 angemessen ist:                                   10. ·wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere\n1. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalls ist           sind als Teil des Naturhaushalts zu schützen\nzu erhalten und zu verbessern; Beeinträchtigun-        und zu pflegen.\ngen sind zu unterlassen oder auszugleichen.        11. Für Naherholung, Ferienerholung und sonstige\n2. Unbebaute Bereiche sind als Voraussetzung                Freizeitgestaltung sind in ausreichendem Maße\nfür die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,         nach ihrer natürlichen Beschaffenheit und Lage\ndie Nutzung der Naturgüter und für die Erho-           geeignete Flächen zu erschließen, zweckent-\nlung in Natur und Landschaft insgesamt und             sprechend zu gestalten und zu erhalten.\nauch im einzelnen in für ihre Funktionsfähig-      12. Der Zugang zu Landschaftsteilen, die sich nach\nkeit genügender Größe zu erhalten. In besiedel-\nihrer Beschaffenheit für die Erholung der Be-\nten Bereichen sind Teile von Natur und Land-           völkerung besonders eignen, ist zu erleichtern.\nschaft, auch begrünte Fl.:ichen und deren Be-\nstände, in besonderem MaßE: zu schützen, zu                Durch Landesrecht können weitere Grund-\npflegen und :t.u entwickeln.                      sätze aufgestellt ·werden.","Nr. 147 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1976                     3575\n§ 3                             (3) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und\nAufgaben der Behörden und öffentlichen Stellen       Hamburg die Erfordernisse und Maßnahmen des Na-\nturschutzes und der Landschaftspflege für den Be-\n(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der         reich des Landes in Landschaftsplänen dargestellt,\nim Rahmen und auf Grund dieses Gesetzes erlasse-        so ersetzen die Landschaftspläne die Landschafts-\nnen Rechtsvorschriften obliegt den für Naturschutz      programme und Landschaftsrahmenpläne.\nund Landschaftspflege zuständigen Behörden, soweit\nin Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.\n§ 6\n(2) Andere    Behörden und öffentliche Stellen\nhaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirk-                            Landschaftspläne\nlichung der Ziele des Naturschutzes und der Land-          (1) Die örfüchen Erfordernisse und Maßnahmen\nschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die für\nzur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und\nNaturschutz und Landschaftspflege zuständigen Be-\nder Landschaftspflege sind in Landschaftsplänen mit\nhörden bereits bei der Vorbereitung aller öffent-\nText, Karte und zusätzlicher Begründung näher dar-\nlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange\ndes Naturschutzes und der Landschaftspflege be-         zustellen, sobald und soweit di~s aus Gründen des\nrühren können, zu unterrichten und anzuhören, so-       Naturschutzes und der Landschaftspflege erforder-\nweit nicht e,ine weitergehende Form der Beteiligung     lich ist.\nvorgeschrieben ist.\n(2) Der Landschaftsplan enthält, soweit es erfor-\n(3) Die Beteiligungspflicht nach Abs,atz 2 Satz 2    derlich ist, Darstellungen\ngilt entsprechend für die für Naturschutz und Land-\n1. des vorhandenen Zustandes von Natur und Land-\nschaftspflege zuständigen Behörden, soweit Planun-\nschaft und seine Bewertung nach den in § 1\ngen und Maßnahmen des Naturschutzes und der\nLandschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Be-           Abs. 1 festgelegten Zielen, '\nhörden berühren können.                                 2. des angestrebten Zustandes von Natur und Land-\nschaft und der erforderlichen Maßnahmen, ins-\n§ 4                              besondere\nVorschriften für die Landesgesetzgebung              a) der allgemeinen Schutz-, Pflege- und Entwick-\nlungsmaßnahmen im Sinne des Dritten Ab-\nDie Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Aus-\nnahme der in Satz 3 genannten Vorschriften Rah-                schnittes,\nmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Die             b) der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und\nLänder sollen innerhalb von zwei Jahren nach dem               zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur\nInkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen                 und Landschaft im Sinne des Vierten Ab-\ndieses Gesetzes entsprechende Vorschriften ein-                schnittes und\nschließlich geeigneter Entschädigungsregelungen er-\nc) der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege\nlassen oder bestehende Vorschriften anpassen. Die\nwildwachsender Pflanzen und wildlebender\n§§ 1 bis 3, 7, 9, 12 Abs. 4 Satz 2, § 22 Abs. 4, §§ 23,\n26 Abs. 3, §§ 28 bis 40 gelten unmittelbar.                    Tiere im Sinne des Fünften Abschnittes.\n(3) Bei der Aufstellung des Landschaftsplanes\nsind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung\nZweiter Abschnitt                     zu beachten. Auf die Verwertbarkeit des Land-\nLandschaftsplanung                     schaftsplanes für die Bauleitplanung ist Rücksicht\nzu nehmen.\n§ 5\n(4) Die Länder bestimmen die für die Aufstellung\nLandschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne         der Landschaftspläne zuständigen Behörden und\nöffentlichen Stellen. Sie regeln das Verfahren und\n(1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnah-\nmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes      die Verbindlichkeit der Landschaftspläne, insbeson-\nund der Landschaftspflege werden unter Beachtung        dere für die Bauleitplanung. Sie können bestimmen,\nder Grundsätze und Ziele der Raumordnung und            daß Darstellungen des Landschaftsplanes als Dar-\nLandesplanung für den Bereich eines Landes in           stellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne\nLandschaftsprogrammen einschließlich Artenschutz-       auf genommen werden.\nprogrammen oder für Teile des Landes in Land-\nschaftsrahmenplänen dargestellt.                                                   § 1\nZus,ammenwirken der Länder bei der Planung\n(2) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maß-\nnahmen der Landschaftsprogramme und Landschafts-           (1) Die Länder sollen bei der Aufstellung der\nrahmenpläne sollen unter Abwägung-mit den ande-         Programme und Pläne der §§ 5 und 6 darauf Rück-\nren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen             sicht nehmen, daß die Verwirklichung der Ziele und\nnach Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vor-         Grundsätze des Naturschutzes und der Landschafts-\nschriften der Länder in die Programme und Pläne         pflege im Sinne der §§ 1 und 2 in benachbarten\nim Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3         Bundesländern und im Bundesgebiet in seiner Ge-\ndes Raumordnungsgesetzes aufgenommen werden.            samtheit nicht erschwert wird.",":J576                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nii2) Ist ,nif C,rnrnl d(•r n11türlichen Gegebenheiten    scheiden. Dies gilt nicht für Entscheidungen, die auf\n(' 1ne die Grenze cimt>s Landes überschreitende Pla-          Grund eines Bebauungsplanes getroffen werden.\nnunu prfordnli:cl1 so sollen die benachbarten Län-\n1\n(6) Bei Eingriffen in Natur und Landschaft durch\nder bei der Erstellung der Prourarnme und Pläne\nBehörden, denen keine behördliche Entscheidung\nnach ~Jpn §§ 5 und 6 die Erfordernisse und Maßnah-\nnach Absatz 2 vorausgeht, gelten die Absätze 2\nn1en für die betreff ('nden (]ehi,ete im Benehmen mit-\nbis 5 entsprechend.\ncindnder fest.lE:0en.\n(7) Die im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße\nland-, forst- und fischereiwirtschaftliche Boden-\nDrlttcr Abschnitt                      nutzung ist nicht als Eingriff in Na,tur und Land-\nAll19(:nit•ine Schutz-, Pflege- und             schaft anzusehen.\nEntw ick lunqsmaßJrnhnwn                       (8) Die Länder können bestimmen, daß Verände-\nrungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen\n§ 8                           bestimmter Art, die im Regelfall nicht zu einer er-\nEingriffe in Nat.ur und Landschaft             heblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der\nLeistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des\n( l) Iinyriffe in Nc1lu r und Landschaft im Sinne        Landschaftsbildes führen, nicht als Eingriffe anzu-\ndieses c:;esetzr:s sind Vcrd nderungen der Gestalt            sehen sind. Sie können gleichfalls bestimmen, daß\noder Nutzung von Crundflücl1en, die die Leistungs-            Veränderungen bestimmter Art als Eingriffe gelten,\nhihi9kr:it des :'.\\ld turhduslrnlts oder das Landschafts-     wenn sie regelmäßig die Voraussetzungen des Ab-\n1, ;],d erheblich otkr !ldchhdlti~J beeinträchtigen kön-      satzes 1 erfüllen.\nnen.\n(9) Die Länder können zu den Absätzen 2 und 3\n(2) Der V('fttrsilchcr ('ines Eingriffs ist zu ver-      weitergehende Vorschriften erlassen, insbesondere\npflichten, 1.('rnwidllilre Br~Pinträchtigungen von            über Ersatzmaßnahmen der Verursacher bei nicht\n\";\\fotur und LandsclwH zu unl.r:rlasscn sowie unver-          ausgleichbaren aber vorrangigen Eingriffen.\nirie idbare ßpeint r1ichtigungen innerhalb einer zu be-\ni,.timmenden Frist durch Mtlßnahmen des Natur-                                           § 9\ns.chu tzes und clPr Lrndschaflspflege auszugleichen,\nVerfahren bei Beteiligung von Behörden\nsoweit es zur Vt'rwirklichm1u der Ziele des Natur-\ndes Bundes\nschutzes und der Lirndschaflspflege erforderlich ist.\nVoraussetzunu c-i1wr derartigen Verpflichtung ist,               Soll bei Eingriffen in Natur und Landschaft, denen\ndaß für den Ein9ri.ff in clfüleren Rechtsvorschriften         Entscheidungen von Behörden des Bundes voraus-\neine behördhc11e Bew i.lligung, Erlaubnis, Genehmi-           gehen oder die von Behörden des Bundes durchge-\nnung,. Zustinunung, Planfeststellung, sonstige Ent-           führt werden, von der Stellungnahme der für Na-\nscheidunu oder eine An,1,eiue an eine Behörde vor-            turschutz und Landschaftspflege zuständigen Behör-\nqr.schrieben ist. Die Verpflichtung wird durch die            den abgewichen werden, so entscheidet hierüber die\nhir ,die Entscheidunu oder Anzeige zuständige Be-             fachlich zuständige Behörde des Bundes im Beneh-\nhörde atisgesprochr.n . .i\\usgeglichen ist ein Eingriff,      men mit der obersten Landesbehörde für Natur-\nwr,m1 nach seiner Beendiuung keine erhebliche                 schutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine wei-\noder nachhafüge Beeinträchtigung des Naturhaus-               tergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.\nhalts zurückhlci bt und das Landschaftsbild land-\nschuftsgerechl ,..., i.cdr.rher-gestellt oder neu gestaltet                             § 10\nist.                                                                              Duldungspflicht\n(3) Der Eingriff .ist zu untersagen, wenn die Be-           (1) Die Länder können bestimmen, daß Eigentümer\neinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht                und Nutzungsberechtigte von Grundflächen Maß-\nim erforderlichen Maße ituszu9leicl1en sind und die           nahmen des Naturschutzes und der Lanidschafts-\nBelange des Naturschutzes und ller Landschafts-               pflege auf Grund oder im Rahmen dieses Gesetzes\npflege bei der . Abw;i~Jlmg aller Anforderungen an            erlassener Rechtsvorschriften zu dulden haben, so-\nNatur und Landschaft .im Ri.mge vorgehen.                     weit dadurch die Nutzung der Grundfläche nicht\n(4) Bei. eine.m Ci n9rHf in Natur und Landschaft,        unzumutbar beeinträchtigt wird.\nder auf Grund eines nach öffontlichem Recht vorge-               (2) Die Länder können weitergehende Vorschrif-\nsehenen Fachplanes vorgenommen werden soll, hat               ten erlassen.\nder Planungsträucr die zum Aus9lcich dieses Ein-\n§ 11\n!Jriff s erforderlichen :'.\\,foßnahmen des Naturschutzes\nund der Landschaftspflege im einzelnen im Fachplan                       Pflegepflicht im Siedlungsbereich\noder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan               (1) Im besiedelten Bereich können Eigentümer\n'm Text und Karte darzustellen, der Begleitplan ist           oder Nutzungsberechtigte, die ein Grundstück nicht\nBestandteil des Fachplanes.                                   ordnungsgemäß instandhalten, zur Pflege des Grund-\nstücks verpflichtet werden, sofern die Belange des\n(5) Die Entschc id11ngen und Maßnahmen werden\n1\nim Benehmen mit den für Naturschutz und Land-                 Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich\nschaftspflege znsUindigen Behörden getroffen, so-\nund nachhaltig beeinträchtigt werden und die Pflege\nweit nicht eine wcitergelwncle Form der Beteiligung\ndes Grundstücks angemessen und zumutbar ist.\nvorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und                  (2) Die Länder können weitergehende Vorschrif-\nLc1ndsclrnflspUcuc· zustündigC'n Behörden selbst ent-         ten erlassen.","Nr. 147 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1976                     3577\nVierter Abschnitt                      3. sich in einem vom Menschen nicht oder wenig\nSchulz, Pflege und Entwicklung bestimmter                 beeinflußten Zustand befinden und\nTeile von Natur und Landschaft                 4. vornehmlich der Erhaltung eines möglichst arten-\nreichen heimischen Pflanzen- und Tierbestandes\n§ 12                                dienen.\nAllgemeine Vorschriften                      (2) Die Länder stellen sicher, daß Nationalparke\n(1) Teile von Natur und Landschaft können zum          unter Berücksichtigung der durch die Großräumig-\nkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Na-\n1. Naturschutzgebiet,    Nationalpark,      Landschafts-\nturschutzgebiete geschützt werden. Soweit es der\nschutzgebiet, Naturpark oder\nSchutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke der All-\n2. Naturdenkmal oder geschützten            Landschafts-  gemeinheit zugänglich gemacht werden.\nbestandteil\nerklärt werden.\n§ 15\n(2) Die  Erkl<lrung bestimmt den Schutzgegen-\nLandschaftsschutzgebiete\nstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des\nZwecks notwendigen Gebote und Verbote und, so-               (1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbind-\nweit erforderlich, die Pflege- und Entwicklungsmaß-       lich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer\nnahmen oder die Frrn~irhtigungen hierzu.                  Schutz von Natur und Landschaft\n(3) Die Uinder erlassen insbesondere Vorschrif-        1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Lei-\nten über                                                      stungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der\n1. das VerJaluen nac:h Absatz 1,                              Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,\n2. die einstweilige Sicherstellllng der zu schützen-      2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des\nden Teile von Natur und Landschaft,                       Landschaftsbildes oder\n3. ihre Registrierung.                                    3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Er-\nholung\n(4) Die Länder können für Naturparke abwei-\nchende Vorschriften erlassen. Die Erklärung zum           erforderlich ist.\nNationalpark ergeht im Benehmen mit dem Bundes-              (2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten        besonderer Beachtung des § 1 Abs. 3 und nach Maß-\nund dem Bundesminister für Raumordnung, Bau-              gabe näherer Bestimmungen alle Handlungen ver-\nwesen und Städtebau.                                      boten, die den Charakter des Gebietes verändern\noder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.\n§ 13\nNaturschutzgebiete\n§ 16\n(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich\nfestgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz                            Naturparke\nvon Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in           (1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde\neinzelnen Teilen                                          und zu pflegende Gebiete, die\n1. zur Erhaltung    von Lebensgemeinschaften oder         1. großräumig sind,\nLebensstätten bestimmter wildwachsender Pflan-\n2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Na-\nzen- oder wildlebender Tierarten,\nturschutzgebiete sind,\n2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder\n3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzun-\nlandeskunrdlichen Gründen oder\ngen für die Erholung besonders eignen und\n3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder\n4. nach den Grundsätzen und Zielen der Raumord-\nhervorragenden Schönheit\nnung und Landesplanung für die Erholung oder\nerforderlich ist.                                             den Fremdenverkehr vorgesehen sind.\n(2) Alle Handlungen, die zu, einer Zerstörung,            (2) Naturparke sollen entsprechend ihrem Erho-\nBeschädigung oder Veränderung des Naturschutz-            lungszweck geplant, gegliedert und erschlossen wer-\ngebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer\nden.\nnachhaltigen Störung führen können, sind nach\nMaßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit                                       § 17\nes der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutz-                               Naturdenkmale\ngebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht wer-\nden.                                                         (1) Naturdenkmale sind rechtsverbindlich fest-\ngesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren beson-\n§ 14\nderer Schutz\nNationalparke                        1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder\n(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festge-           lanodeskundlichen Gründen oder\nsetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die             2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit\n1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,           erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für\n2. im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Vor-          den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umge-\naussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen,      bung einbeziehen.","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Die Be sei Li(J ung des Na l.urdenkmals sowie alle        (2) Bund und Länder unterstützen die internatio-\n1 lanclltrn~wn, die zu eirwr Zerstörung, Beschädigung,         nalen Bemühungen um den Schutz und die Erhal-\nVeränderun~J od(\\r nc1chha1Ligen Störung des Natur-            tung der wildwachsenden Pflanzen und wildleben-\ndenkmals oder s(~itwr geschützten Umgebung führen              den Tiere.\nkiinncn, sind rwch MaßualH! nüherer Bestimmungen\n(3) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts,\nverboten.\ndes Viehseuchenrechts, des Tierschutzrechts sowie\n§ 18                           des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben unbe-\nGeschützte Landschaitsbestandteile                rührt.\n( 1) G(1sch ü Lzte Lrndscha ftsbestandtc1ile sind rechts-                             § 21\nvc,rbindLich fesl~Jt1sdzte Teile von Natur und Land-·                      Allgemeiner Schutz von Pflanzen\nhalt, dr:ren besonderer Schutz                                                      und Tieren\n1. zur      Siclwrstell unu    de,   Leistungsfi:ihigkeit  des    Es ist verboten,\nNalurhaushalts,\n1. ohne vernünftigen Grund wildwachsende Pflan-\n2. zur ßcldmng, GliE!dt~rung oder Pflege des Orts-                 zen zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Be-\nund Landschidl.sliildc's oder                                 stände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise\n3.       r Abwehr sc:hi:idl iclwr Ein wirk ungen                   zu verwüsten,\nerfordc•rlich isl. l.kr Schutz kdrrn sich in bestimmten        2. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder\nCebielen uuf den uesamtcn fü)stand an Bäumen,                      ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verlet-\nHecken od(:r dtHl1, rc)11 Lrndsclw ftsbestand teilen er-           zen oder zu töten,\nstrecken.                                                      3. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder in der\n(2) Die Bes<\\i ti~J unn des 9eschülzten Landschafts-           freien Natur anzusiedeln.\nbestandteils sow ir: alle Ifondlungen, die· zu einer\nZerstörung, Besclüid i9ung oder Veründerung des                                           § 22\n9eschützten Landsehe.! ftslw.standteils führen können,\nBesonders geschützte Pflanzen und Tiere\nsind nach Maßgabe nüherer Bestimmungen ver-\nboten. Die Länder können für ,den Fall der Bestands-              (1) Bestimmte Arten wildwachsender Pflanzen\nminderung die Verpflichlun9 zu angemessenen und                und wildlebender Tiere sind unter besonderen\nzumutbaren Ersc1tzpflanzungen festlegen.                       Schutz zu stellen, wenn dies\n1. wegen ihrer Seltenheit oder der Bedrohung ihres\n§ 19                               Bestandes,\nKennzeichnung und Bezeichnungen                   2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder\nlandeskundlichen Gründen,\n(1) NaturschutzfJebiele,         Nalionalparke,      Land-\n3. wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für\nschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sollen ge-\nden Naturhaushalt oder\nkennzeichnet werden.\n4. zur Erhaltung von Vielfalt, Eigenart oder Schön-\n(2) Die Bezeiclrnun9en · \"Ndlurschutzgebiet\", ,,Na-            heit von Natur und Landschaft\ntionalpark\", .,Landschaftsschutzgebiet\", ,,Naturpark\"\nerforderlich ist.\nund „Naturdenkmal\" sowie die nach Absatz 1 be-\nslimmte Kennzeichnung dürfen nur für die nach                     (2) Es ist verboten,\ndiesem Abschnitt ueschützten Gebiete und Gegen-                1.  Pflanzen der besonders geschützten Arten oder\niiinde verwendet wurden. Bezeichnungen und                       einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzu-\nl(ennzeichnun~Jen, die ihnen zum Verwechseln ähn-                  pflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu\nlich sind, dürfen iiir Bestandteile von Natur und                  entfernen oder sonst zu beschädigen,\nLrndschafl nichl benutzt werden.                               2.  Tieren der besonders geschützten Arten nachzu-\nstellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder\nihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwick-\nfünftc~r Abschnitt\nlungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu\nSchutz und Pflege wildwachsender Pflanzen                     beschädigen,\nund wildlebender Tiere                      3.  Tiere der in der Rechtsverordnung nach Absatz 4\nals vom Aussterben bedroht bezeichneten Arten\n.§ 20\nan ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten\nAllgemeine Vorschriften                         durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähn-\n(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes dienen                 liche Handlungen zu stören,\ndem Schulz und der Pflege der wildwachsenden                   4.  a) frische oder getrocknete Pflanzen der beson-\nPflanzen und wildlebenden Tiere, ihrer Entwick-                        ders geschützten Arten oder Teile dieser\nlungsformen, Lebensstätten, Lebensräume und Le-                        Pflanzen sowie hieraus gewonnene Erzeug-\nbensgemeinschaften als T(~il des Naturhaushalts                        nisse und\n(Artenschutz). Der Artenschutz schließt auch die                   b) lebende oder tote Tiere der besonders ge-\nAnsiedlung verdrüngter oder in ihrem Bestand be-                       schützten Arten oder Teile dieser Tiere, ihre\ndrohter Pflanzen- und Tierarten an geeigneten Le-                      Eier, Larven, Puppen, sonstige Entwicklungs-\nbensstätten innerhalb ihres natürlichen Verbrei-                       formen oder Nester sowie hieraus gewonnene\ntungsgebietes ein.                                                     Erzeugnisse","Nr. 147    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1976                      3519\nin Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tat-             (3) Der Bundesminister der Finanzen und die von\nsächliche Gewalt darüber auszuüben, zu be-         ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der\nund verarbeiten, abzugE~ben, feilzuhalten, zu ver- Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie bei dem sonstigen\näußern oder sonst in den Verkehr zu bringen.       Verbringen der Pflanzen und Tiere mit. Für das\n(3) Die Vorschriflen des Absatzes 2 gelten nicht    Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bundes-\nfür den Fall, daß die Ifondlungen bei der ordnungs-     minister der Finanzen durch Vereinbarung mit dem\ngemctßen land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen  Senat der Freien und Hansestadt Hamburg diese\nBodennutzung, bei der Verwertung der dabei ge-         Aufg,abe dem Freihafenamt übertragen. § 14 Abs. 2\nwonnenen Erzeugnisse oder bei der Ausführung            des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des\neines nach § 8 zugelassenen Eingriffs vorgenommen       Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971\nwcrdcm. Ländervorschriften zum Schutz einzelner         (Bundesgesetzbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch\nArten und andere Schutzvorschriften bleiben von         Artikel 11 des Einführungsgesetzes zum Körper-\ndieser Regelung unberührt.                              schaftsteuergesetz vom 6. September 1976 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 2641), gilt entsprechend. Der Bun-\n(4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-     desminister der Finanzen regelt im Einvernehmen\nschaft und Forsten wird ermctchtigt, durch Rechts-      mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu be-        schaft und Forsten durch Rechtsverordnung ohne\nstimmen                                                 Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des\n1. die unter besonderen Schulz gestellten Pflanzen-     Verfahrens nach Satz 1; er kann dabei insbesondere\nund Tierarten,                                      Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften\n2. die besonders geschützten Pflanzen- und Tier-        und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Dul-\narten, die ohne Gefährdung des Schutzzwecks        dung von Besichtigungen und von Entnahmen un-\nunter bestimmten Voraussetzungen von einzel-        entgeltlicher Muster und Proben vorsehen. Der Bun-\nnen Verboten nach Absatz 2 aus,genommen wer-        desminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-\nden oder von den Ländern ausgenommen werden        sten gibt im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nkönnen, insbesondere für das Halten zu privaten     der Finanzen im Bundesanzeiger die Zolldienst'stel-\nZwecken oder den Handel in Fachgeschäften.          len bekannt, bei denen die Pflanzen und Tiere zur\nEin-, Durch- und Ausfuhr sowie zum sonstigen Ver-\n(5) Die Länder können weitere Arten wildwach-        bringen abgefertigt werden, wenn die Ein-, Durch-\nsender Pflanzen oder wildlebender Tiere ganz oder\nund Ausfuhr sowie das sonstige Verbringen durch\nteilweise unter besonderen Schutz stellen. Sie kön-\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ge-\nnen dabei die nach Absatz 4 getroffene Regelung\nregelt ist.\nnachrichtlich in das Landesrecht übernehmen. Vom\n§ 24\nAussterben bedrohte Pflanzen- und Tierarten sollen\nin den Rechtsvorschriften hervorgehoben werden.                               Tiergehege\n(1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb\n§ 23                          von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der\nSonstige Ermächtigungen des Bundesministers        nach Landesrecht zuständigen Behörde.\n(2) Die Genehmigung darf unbeschadet anderer\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nVorschriften nur erteilt wenden, wenn\nschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zum\nSchutz und zur Pflege bestimmter Arten wildwach-        1. die artgernäße und verhaltensgerechte Unterbrin-\nsender Pflanzen und wildlebender Tiere erforderlich         gung sowie die fachgerechte Betreuung gewähr-\nist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des              leistet und\nBundesrates Vorschriften zu erlassen über               2. durch die Anlage weder der Naturhaushalt oder\n1. die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das sonstige          das Landschaftsbild beeinträchtigt noch der Zu-\nVerbringen von Pflanzen, Teilen von Pflanzen so-        gang zur freien Landschaft in unangemessener\nwie hieraus gewonnenen Erzeugnissen in den,             Weise eingeschränkt wird.\ndurch den oder aus dem Geltungsbereich dieses          (3) Zusammen mit der Genehmigung soll die zu-\nGesetzes,                                           ständige Behörde über das Vorliegen der Voraus-\n2. die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das sonstige      setzungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a des Umsatz-\nVerbringen von Tieren, Teilen von Tieren, ihren     steuergesetzes entscheiden.\nEiern, Larven, Puppen, sonstigen Entwicklungs-         (4) Das Nähere regeln die Länder; insbesondere\nformen oder Nestern sowie hieraus gewonnenen        können sie die Genehmigung von weitergehenden\nErzeugnissen in den, durch den oder aus dem Gel-    Voraussetzungen abhängig machen, für bestimmte\ntungsbereich dieses Gesetzes,                       Tiergeheg'e allgemeine Ausnahmen zulassen und\n3. die Kennzeichnung zu wissenschaftlichen Zwek-        Bestimmungen für eine Ubergangsregelung treffen.\nken,\n4. die Regulierung der Bestände bestimmter Tier-                                  § 25\narten im Interesse einer biologischen Vielfalt                     Schutz von Bezeichnungen\noder zur Abwendung wesentlicher Schäden in\nDie Bezeichnungen „Vogelwarte\", ,,Vogelschutz-\nNatur und Landschaft.\nwarte\",· ,, Vogelschutzstation\" oder Bezeichnungen,\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2     die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen\nbedürfen des Einvernehmens mit dem Bundes-              nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zustän-\nminister der Finanzen.                                  digen Behörde geführt werden.","3580                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 26                          1.  Ufergrundstücke,\nLändervorbehalt                     2. Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandtei-\n(1) Die Länder erlassen weitere Vorschriften zur         len,\nVerwirklichung des Artenschutzes, insbesondere          3. Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht\nüber                                                        oder nicht ausreichend zugänglichen Wäldern,\n1. den Schutz der Lebens- und Zufluchtstätten so-           Seen, Meeresstränden ermöglichen läßt,\nwie Lebensräume wildlebf!nder Tiere,\nin angemessenem Umfang für die Erholung bereit,\n2. das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht           es sei denn, daß dies mit der öffentlichen Zweck-\nkranker, hilfloser Tiere der geschützten Arten      bindung der Grundstücke unvereinbar ist.\nund ihren Verbleib,\n3. das gewerbsmäßige Sammeln, Be- und Verarbei-\nten wildwachsender Pflanzen und wiLdlebender\nTiere.\nSiebenter Abschnitt\nMitwirkung von Verbänden,\n(2) Soweit  der Bundesminister für Ernährung,               Ordnungswidrigkeiten und Befreiungen\nLandwirtschaft und Forsten von seiner Ermächti-\ngung nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Nr. 3\nund 4 keinen Gebrauch macht, können die Länder                                    § 29\nentsprechende Regelungen t.reffon.                                    Mitwirkung von Verbänden\n(3) Die Länder können                                   (l) Einern rechtsfähigen Verein ist, soweit nicht\nl. zur Abwendung erheb! ich er land-, forst-, was-      in anderen Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche\nser- und sonstiger 9erneinwirtschaftlicher Schä-    oder weitergehende Form der Mitwirkung vorge-\nden,                                                sehen ist, Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Ein-\n2. zum Schutz der lwirnisdwn Pflanzen- und Tier-        sicht in die einschlägigen Sachverständigengut-\nwelt oder                                           achten zu geben\n3. zu Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecken              1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und\nAusnahmen von den Vorschriften dieses Abschnittes           anderen im Range unter dem Gesetz stehenden\nund den auf Grund dieses Abschnittes erlassenen             Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Land-\nRechtsvorschriften zulassen.                                schaftspflege zuständigen Behörden,\n2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plä-\nnen im Sinne der §§ 5 und 6, soweit sie dem\nSechster Abschnitt                         einzelnen gegenüber verbindlich sind,\nErholung in Natur und Landschaft               3. vor Befreiungen von Verboten und Geboten, die\nzum Schutz von Naturschutzgebieten und Na-\n§ 27                              tionalparks erlassen sind,\nBetreten der Flur                    4. in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die\n(1) Das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen          mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne\nsowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke               des § 8 verbunden sind,\nder Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet.           soweit er nach Absatz 2 anerkannt ist und durch\n(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können   das Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Auf-\ndas Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere        gabenbereich berührt wird. § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2,\naus solchen des Naturschutzes und der Landschafts-      Abs. 3 und § 29 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrens-\npflege, des Feldschutzes und der landwirtschaft-        gesetzes vom 25. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1253)\nlichen Bewirtschaftung, zum Schutze der Erholung-       gelten sinngemäß.\nsuchenden oder zur Vermeidung erheblicher\nSchäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger            (2) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie\nInteressen des Grundstücksbesitzers einschränken        ist zu erteilen, wenn der Verein\nsowie andere Benutzungsarten ganz oder teilweise        1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vor-\ndem Betreten gleichstellen.                                 übergehend vorwiegend die Ziele des Natur-\n(3) Weitergehende Vorschriften der Länder und            schutzes und der Landschaftspflege fördert,\nBefugnisse zum Betreten von Teilen der Flur blei-       2. nach seiner Satzung einen Tätigkeitsbereich hat,\nben unberührt.                                              der mindestens das Gebiet eines Landes umfaßt,\n3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgaben-\n§ 28\nerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang\nBereitstellung von Grundstücken                  seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis\nBund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und            sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu be-\nsonstige Gebietskörperschaften stellen in ihrem             rücksichtigen,\nEigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich     4. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach\nnach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Be-          § 5 Abs. 1 Nr. 9 des KörperschaHsteuergesetzes\nvölkerung eignen, insbesondere                              von der Körperschaftsteuer befreit ist,","Nr. 147 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1976                          3581\n5. den Eintritt jedermann ermöglicht, der die Ziele                          Achter Abschnitt\ndes Vereins unterstützt.                                         Anderung von Bundesgesetzen\n(3) Für die Anerkennung zur Mitwirkung bei Pla-\nnungen und Maßnahmen des Bundes, die über das                                         § 32\nGebiet eines Landes hinausgehen, gilt Absatz 2 mit                 Änderung des Schutzbereichgesetzes\nder Maßgabe, daß der Verein einen Tätigkeits-\nIn § 1 Abs. 3 Satz 1 des Schutzbereichgesetzes\nbereich hat, der das Gebiet der Länder umfaßt, auf\nvom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899L\ndie sich die Planungen und Maßnahmen des Bundes\nletzt geändert durch das Einführungsgesetz zurn\nbeziehen.\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Ma:\n(4) Die Anerkennung wird von der nach Landes-         1968 (Bundesgesetzbl. I S, 503), werden nach dem\nrecht zuständigen Behörde für den satzungsgemäßen        Wort „Naturschutzes\" die \\'\\Torte und der land-\n11\nAufgabenbereich ausgesprochen; sie gilt für das Ge-      schaftspflege11 eingefügt.\nbiet des Landes, in dem die zuständige Behörde\nihren Silz hat. In den Fällen des Absatzes 3 wird                                     § 33\ndie Anerkennung von dem Bundesminister für Er-                    Änderung des Landbeschaffungsgesetzes\nnährung, Landwirtschaft und Forsten ausgesprochen.\nDas Landbeschaffungsgesetz vom 23. Februar 1957\n(5) Die Anerkennung kann zurückgenommen wer-          (Bundesgesetzbl. I S. 134), zuletzt geändert durch das\nden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung         Vierte Änderungsgesetz LBG vom 29. Novembe:·\nnicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen,          1966 (Bundesgesetzbl. I S. 653), wird wie folgt ge-\nwenn dieser Mangel nicht beseitigt ist. Die An-          ändert:\nerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraus-\n1. In§ 1 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „l',;a-\nsetzungen für ihre Erteilung nachträglich weg-\nturschutzes11 die Worte          und der Landschaft:;;-\ngefallen ist. Mit der un<1nfechtbaren Aufhebung der                                        11\npflege\" eingefügt.\nAnerkennung endet das Mitwirkungsrecht.\n2. In § 16 Nr. 1 Buchstabe a werden die \\!\\,'orte\n„Denkmal- und Naturschutz gestellt sind\" ersetzt\n§ 30                               durch die Worte „Denkmalschutz gestellt ode::-\nOrdnungswidrigkeiten                        als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Natur-\ndenkmale oder geschützte Landschaftsbestand-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder          teile im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ,, .\nfahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1\noder Abs. 3 Satz 4 zuwiderhandelt, soweit sie für\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-                                     § 34\nschrift verweist.                                                 Änderung des Bundesleistungsgesetzes\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld•          § 68 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes in de:\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet           Fassung der Bekanntmachung vom 27. September\nwerden.                                                  1961 {Bundesgesetzbl. I S. 1769), zuletzt geändert\ndurch Artikel 157 des Einführungsgesetzes zum\n§ 31                           Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\nBefreiungen                        S. 469), wird wie folgt geändert:\n(1) Von den Verboten und Geboten der auf Grund        1. Nummer 3 erhältfolgende Fassung:\ndieses Gesetzes erlassenen RechtsvorschriHen kann            ,,3. Naturschutzgebieten, Nationalparken, Natur-\nvon den für Naturschutz und Landschaftspflege zu-                 denkmalen oder geschützten Landschaf~s-\nständigen Behörden auf Antrag Befreiung gewährt                   bestandteilen im Sinne des Bundesnatur-\nwerden, wenn                                                      schutzgesetzes sowie Tierschutzgebieten;''.\n1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall         2. Folgender Satz 2 wird angefügt:\na) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen            ,, Unter den in Artikel 45 Abs. 3 des Zusatzab-\nkommens zum NATO-Truppenstatut als Natur-\nwürde und die Abweichung mit den Belangen\nschutzpark bezeichneten Gebieten sind Nationa.:-\ndes Naturschutzes und der Landschaftspflege                                 11\nparke zu verstehen.\nzu vereinbaren ist oder\nb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von                                  § 35\n,\nNatur und Landschaft führen würde oder                      Änderung des Raumordnungsgesetzes\n2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemein-             Das Raumordnungsgesetz vom 8. April 1965\nheit die Befreiung erfordern.                        desgesetzbl. I S. 306) wird wie folgt geändert:\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verordnun-     1. In § 2 Nr. 7 Satz 1 werden die vVorte \"die Erha>\ngen, die auf Grund des Reichsnat1:1rschutzgesetzes           tung, den Schutz und die Pflege der Landschaft''\nerlassen worden sind, soweit sie nach Landesrecht            durch die \\IVorte den Schutz, die Pflege und fü,~\n11\nweitergelten.                                                Entwicklung von Natur und Landschaftu ersetz~.","3582                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. In § 9 Abs. 2 werden hinter dem Wort „Forst-                             Neunter Abschnitt\nwirtschaft,\" die Worte „des Naturschutzes und\nUbergangs- und Schlußbestimmungen\nder Landschaftspflege,\" eingefügt.\n§ 38\n§ 36                                   Ubergangsvorschrift für besondere Fälle\nÄnderung des Bundeswasserstraßengesetzes               (1) Durch Naturschutz und Landschaftspflege dür-\nfen Flächen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\nDas Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968\nausschließlich oder überwiegend Zwecken\n(Bundesgesetzbl. II S. 173), zuletzt geändert durch\ndas Gesetz über den rechtlichen Status der Bundes-        1. der Landesverteidigung, einschließlich des Schut-\nwasserstraße Saar vorn 7. April 1975 (Bundesgesetz-           zes der Zivilbevölkerung,\nblatt I S. 829), wird wie folgt geändert:                 2. des Bundesgrenzschutzes,\n3. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffent-\n1. In§ 5 wird folgender Satz 3 angefügt:\nliche Verkehrswege,\n,,Das Befahren der Bundeswasserstraßen in Na-         4. der See- oder Binnenschiffahrt,\nturschutzgebieten und Nationalparken nach den\n§§ 13 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes kann        5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als\ndurch Rechtsverordnung, die der Bundesminister             schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Ent-\nfür Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes-                sorgung,\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-        6. des Schutzes vor Uberflutung oder Hochwasser\nsten erläßt, geregelt, eingeschränkt oder unter-           oder\nsagt werden, soweit dies zur Erreichung des            7. der    Fernmeldeversorgung durch die Deutsche\nSchutzzweckes erforderlich ist.\"                           Bundespost\ndienen oder die in einem verbindlichen Plan für\n2. In § 50 Abs. 1 Nr. 2 wird der erste Satzteil wie\ndie genannten Zwecke ausgewiesen sind, in ihrer\nfolgt gefaßt:\nbestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt\n„einer Vorschrift einer nach § 5 Satz 3, § 27 oder    werden.\n§ 46 Nr. 1 bis 3\".\n(2) Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht im Land Ber-\n§ 37                           lin.\nÄnderung des Luftverkehrsgesetzes                                        § 39\n§ 6 Abs. 2 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in                               Berlin-Klausel\nder Fassung der Bekanntmachung vorn 4. November              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n1968 (Bundesgcsetzbl. I S. 1113), zuletzt geändert        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ndurch das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom               (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193), erhält    verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nfolgende Fassung:                                         lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n„Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu           Dritten Uberleitungsgesetzes.\nprüfen, ob die geplante Maßnahme den Erforder-\nnissen der Raumordnung und Landesplanung ent-                                       § 40\nspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes\nlnkraittreten\nund der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und\nder Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nsind\".                                                    in Kraft.\nDc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ.Ertl"]}