{"id":"bgbl1-1976-146-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":146,"date":"1976-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/146#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-146-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_146.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Umstellung der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über die Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen auf das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter sowie zur Änderung dieser Verordnung (ADNR-Umstellungs- und Änderungsverordnung)","law_date":"1976-12-16T00:00:00Z","page":3477,"pdf_page":1,"num_pages":96,"content":["3477\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1976                  Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1976                                                                                                  N r.146\nTag                                                            I n.h a I t                                                                                    Seite\n16. 12. 76   Verordnung zur Umstellung der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die\nBeförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über die Ausdehnung dieser\nVerordnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen auf das Gesetz über die Beförderung\ngefährlicher Güter sowie zur Änderung dieser Verordnung (ADNR-Umstellungs- und\nÄnderungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3477\n9502-13-1, 9502-12-1, 9502-13-2-1, 9502-13-2-2\nVerordnung\nzur Umstellung der Verordnung zur Einführung der Verordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)\nund über die Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen\nauf das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter\nsowie zur Änderung dieser Verordnung\n(ADNR-Umstellungs- und Änderungsverordnung)\nVom 16. Dezember 1976\nAuf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom\n6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2121) wird von der Bundesregierung nach Anhörung von\nSachverständigen gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates und auf\nGrund des § 3 Abs. 3 und des § 5 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes von der Bundesregierung ver-\nordnet:\nArtikel 1\nNeuerlaß der Einführungsverordnung zum ADNR\nDie Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf\ndem Rhein (ADNR) und über die Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswasser-\nstraßen vom 23. November' 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1851), geändert durch Verordnung vom                                                                             ·\n29. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. 1973 I S. 9). wird einschließlich des ihr anliegenden ADNR\nund seiner Anlagen A und B hiermit neu erlassen.                                                                                                          ·\nArtikel 2\nÄnderung der Einführungsverordnung\nDie gemäß Artikel 1 neu erlassene Verordnung wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nn(4) Wo das ADNR auf die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung Bezug nimmt, gilt an deren\nStelle auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins, soweit das ADNR dort anwendbar\nist, die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung.\"","Ji:lhrganu 1976, Teil I\n2. § 1 J\\bs. 6 <:rh/ill lo!qcnde Fc1sstmg:\n11 (6) Auf dPn SeC'schiffc:dirl.sl.rnßen genügt eine           U\"'\"'\"'\"'\"'\"'~  des beweglichen Seefunk-\ndienstes auf UKW (Revier- und Hafenfunkdienst), um die Anforderungen der Randnummer\n10 261 dc!r J\\n]a~Jü B zum ADNR zu erfüllen; auf den übrigen Bundeswasserstraßen außerhalb\nvon Rhein und Mosel ist die fümdnummcr 10 261 nicht ,anzuwenden. Die Abschnitte 5 der An-\n11\nlage B zum ADNR (Verkehr der Schiffe) sind auf den Seeschiffahrtstraßen nicht anzuwenden.\n:3. NiJch § 1 !\\ bs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n\"(7) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der\nStreitkräfte, des Bundesrrrenzschutzes, der Polizeien und der Kampfmittelräumdienste, soweit\ndies Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der Kampfmittel-\nräumung erfordern.\"\n4. ln § 2 Abs. 4 entfallen die Worte „bei einem Wasser- und Schiffahrtsamt\" und in § 2 Abs. 5\ndie Worte ,,(Was.<-;<•r- und Schiffohrtsümter)\".\n5. § 3 erhült folgende Fassung:\n,,§ 3\n(1) Sowei I sich die sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten nicht nach Landesrecht bestim-\nrnen, sind die zusU.ind iqen Behörden im Sinne der Anlagen A und B zum ADNR aus der nach-\nstehenden Ubersicht ersichtlich; das Wort „Landesbehörde\" ist lediglich ein Hinweis. Das Wort\n.,Hafenbehörde\" b<!zeichnct die für die jeweilige Angelegenheit zuständige Bundes- oder Lan-\ndesbehürdc.\nRdndnumnH\\r                            Aufgabe                                  Zuständige Behörde\n6 4G 1 (:i)     Genehmigung der Bauartmuster von              Bundesanstalt für Materialprüfung\nVerpackungen und Kapseln\nGenehmigung der Muster von Versand-           Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nstücken und Beförderungsgenehmigungen\n10 100 (2)        Anerkennung von Sachverständigen für          Landesbehörde\nZeu~Jnisse üb(~r Gasfrei.heil\n10 102 (l)        Pesl.stel1ung, ob Baumuster geprüft           Schiffsuntersuchungskommission\nNr. 28\n10 183 (l)        Ausstellung eines normalen Zulassungs-        Schiffsuntersuchungskommission\nzeu9nisses\n10 183 (6)        Einziehung des normalen Zulassungs-           Schiffsuntersuchungskommission\nzeugnisses\n10 183 (6)        Untersa~Jung der Verwendunu eines             \\'\\lasser- und Schiffahrtsdirektion\nSchiff es\n10 183 (7)        Einziehung oder Berichtigung des              Schiff sun tersuch ungskommissi on\nnormalen Zulassungszeugnisses auf\nAntrag des Eigentümers\n.10 184           Ausstellung eines zeitweiligen                Schiffsuntersuchungskommission\nZu] assungszeu!Jnisses für begrenzte\nDauer einschließlich Versiegelung von\nEinrichtun9cn, die nicht benutzt werden\ndürfen\n10 :302           Enlgcgennahme der Mitteilung über             ··wasser- und Schiffahrtsdirektion,\nPinen Zwischenfall oder Unfall                Wasser- und Schiffahrtsamt oder\nWasserschutzpolizei\n10 30B            Genehmi9ung von Instandsetzungen mit          in Häfen:\nelektrischem Strom oder Feuer                 Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen:\n\\,Vasser- und Schiffahrtsamt","Nr. 14G -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                     3479\nRündnummcr                    Aufgabe                            Zuständige Behörde\n10 383      Zulassung der Personen für Nachprüfung    Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nund Untersuchung der Feuerlöschgeräte\nund Schläuche\n10 407      Zulassung von Umschlag- und Ent-          in Häfen:\ngasungsstellen                            Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen:\nWasser- und Schiffahrtsamt\n10 419 (1)  Genehmigung zum Füllen und Entleeren      in Häfen:\nvon Behältern (Containern) und Tank-      Hafenbehörde\ncontainern auf dem Schiff                 außerhalb von Häfen:\nWasser- und Schiffahrtsamt\n10 506      Genehmigung zum Umladen                   in Häfen:\nHafenbehörde\naußerhalb von Häfen:\nWasser- und Schiffahrtsamt\n11 407      Zulassung von Umschlagstellen             in Häfen:\nHafenbehörde\nauße.rhalb von Häfen:\nWasser- und Schiffahrtsamt\n11 408      Genehmigung von Lade- und Lösch-          in Häfen:\narbeiten                                  Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen:\nWasser- und Schiff ahrtsamt\n11 414 (9)  Genehmigung zum Be- und Entladen          in Häfen:\nHafenbehörde\naußerhalb von Häfen:\nWasser- und Schiffahrtsamt\n11 501 (2 1\n)\nZulassung der Beförderung in Verbänden    Wasse,r- und Schiffahrtsamt\noder gekuppelten Fahrzeugen\n11 504      Genehmigung zum Stilliegen außerhalb      in Häfen:\nder besonderen Liegeplätze                Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen:\nWasser- und Schiffahrtsamt\n11 505      Entgegennahme der Mitteilung über das     Wasser- und Schiffahrtsdirektion,\nAnhalten aus Sicherheitsgründen           Wasser- und Schiffahrtsamt oder\nWasserschutzpolizei\n14 504      Genehmigung zum Stilliegen außerhalb      in Häfen:\nder besonderen Liegeplätze                Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen:\nWasser- und Schiffahrtsamt\n31 504      Genehmigung zum Stilliegen außerhalb      in Häfen:\nder besonderen Liegeplätze                Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen:\nWasse.r- und Schiffahrtsamt\n42 108      Verlangen der Be- oder Entladung          Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nradioaktiver Stoffe in geschlossener\nLadung nur an einem einzigen Ort\n42 192 (1)  Erlaß von Sondervorschriften für die      Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nBeförderung radioaktiver Stoffe\n42 302      Entgegennahme der Mitteilung über         Wasser- und Schiffahrtsdirektion,\neinen Zwischenfall oder Unfall oder den   Wasser- und Schiffahrtsamt oder\nBruch eines Versandstückes mit radio-     Wasserschutzpolizei oder sonstige\naktiven Stoffen                           Landesbehörde\n42 380      Anerkennung von Sachverständigen für      Landesbehörde\ndie Prüfung der radioaktiven Konta-\nmination de·r Laderäume","3480                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nRandnurnmcr                         Auf_gabe                             Zuständige Behörde\n42 414 (1)       Anordnung eifü~r abweichenden Ver-          Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nladung\n42 501 (2)       C,cnchmigung zur Beförderung von            in Häfen:\nradioaktiven Stoffen in Verbänden oder      Hafenbehörde\n~]ekuppclten Fahrzeugen                     außeThalb von Häfen:\nWasser- und Schiffahrtsamt\n71 407           Genehmigun9 besonderer Umsch]ag-            in Häfen:\ns tcHen                                     Ha.fenbehörde\naußerhalb von Häfen:\nWasser- und Schiffahrtsamt\n71 408           Genehmigunq von Lade- und Lösch-            in Häfen:\nurbcit0n                                    Hafenbehörde\naußerl1.alb von Häfen:\nWasser- und Schiffahrtsamt\n71 501 (2)       Genehmigung zur Beförderung orga-           in Häfen:\nnischer Peroxide in Verbänden oder          Hafenbehörde\nijCk uppellen Fahrzeugen                    außerhalb von Häfen:\n·wasser- und Schiffahrtsamt\n71 505           Entgegennahme der Mitteilung über           Wasser- und Schiffahrtsdirektion,\ndds Anhalten aus Sicherheitsgründen         Wasser- und Schiff ahrtsamt oder\nWasserschutzpolizei\n131 182          V erzieht. auf Antragsunterlagen            Schiffsuntersuchungskommission\n131212(7)        Zulassung von Flammendurchschlag-           Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nsicherungen\n13] 222 (4)      Erlaß von Vorschriften über Druck-          Der Bundesminister für Verkehr\nbehälter\n131 250 (3)      Genehmigungsvermerk auf Schalt-             Schiffsuntersuchungskommission\nplänen usw.\n131 251          Feststellung, ob Baumuster geprüft          Schiffsuntersuchungskommission\n131 257 (1)      Fcslslollung, ob Baumuster geprüft          Schiffsuntersuchungskommission\n131 354 (1)      Feststellung, ob Baumuster geprüft          Schiffsuntersuchungskommission\n131 424          Ausnahmen für gleichzeitiges Laden          in Häfen:\nund Löschen                                Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen:\n\"\\Nasser- und Schiffahrtsamt\n131 504          Geiwhmigung zum Siilliegen außerhalb        in Häfen:\nvon LiqJeplätzen                            Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen:\n\"\\Nasser- und Schiffahrtsamt\n151 222           fah1ß von Vorschriften über Vorrich-       Der Bundesminister für Verkehr\nl nn~ien gegen unzultissigen Uber- oder\nVnlcrdruck\n151 223           Erlaß von Vorschriften über die Prüfung    Der Bundesminister für Verkehr\nvon Tcmks, Kofferdi:immen und Rohr-\nJcilunqcn\n(2) S'chiffsuntersuchungskommissionen im Sinne des Absatzes 1 sind die für den Vollzug der\nRhci nschif fs-Un tersu chungsordn ung zuständigen Schiffsuntersuchungskommissionen.\n(3) Offentlich bestellte unc.l vereidigte Sachverständige für Feuerlöschgeräte oder Schläuche\ngelten als zugelassene Personen im Sinne der Randnummer 10 383 der Anlage B zum ADNR.\n(4) Dos ürtlich zusliinclige \\'\\lasser- und Schiffahrtsamt kann für Stoffe der Klasse III a Kate-\ngorie K3 die in Randnummer 10 506 der Anlage B zum ADNR vorgesehene besondere Genehmi-\ngung des v0Hständi9en oder teilweisen Umladens allgemein erteilen ··mit der Einschränkung,\ndaß das Umladen nur bei Tage stattfinden darf; in diesem Fall ist die Genehmigung öffentlich\nbekunnt.zumachcn.\"","Nr. 146 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                  3481\n6. In § 4 Abs. '.2. w<!rclen vor dem \\tVort „niederländischer\" das Wort „englischer\" und ein Komma\neingefügt. ·\n7. § 6 erhält folgende Fassung:\n,,§ 6\n(1) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster hat dafür zu\nsorgen, daß bei der Beförderung gefährlicher Güter\n1. das Schiff in einem Bau- und Ausrüs,tungszustand erhalten wird, der den Abschnitten 2 der\nAnlage B zum ADNR entspricht,\n2. sich ein Abdruck der Anlage B zum ADNR und die in ihrer Randnummer 10 181 Abs. 2 auf-\ngeführten Urkunden an Bord befinden,\n3. die in den Randnummern 10 383, 42 380 und 131 383 der Anlage B zum ADNR aufgeführten\njährlichen Untersuchunqen und Prüfungen durchgeführt und die entsprechenden Bescheini-\ngungen an Bord gegeben werden.\n(2) Der Absender gd'ährlicher Güter hat dafür zu sorgen, daß\n1. dem Schiffsführer die erforderlichen schriftlichen Weisungen und Erläuterungen über die\nBehandlunq der nach den Randnummern 10 185 und 42 192 der Anlage B zum ADNR beför-\nderten gefährlichen Güter sowie die nach den Randnummern 6 002 und 6 007 der Anlage A\nzum ADNR erforderlichen Beförderungspapiere mit den in den Kapiteln 2 der Anlage A zum\nADNR geforderlen Vermerken übergeben werden,\n2. die nach der Randnummer 6 007 der Anlage A zum ADNR zu beachtenden Vorschriften über\ndie Verpackung und das Zusammenpacken gefährlicher Güter eingehalten werden und die\nvorgeschriebcmen Aufschriften und Gefahrzettel an dem Versandstück angebracht sind.\n(3) Der Schiffsführer hat bei der Beförderung gefährlicher Güter\n1. dafür zu sorgen, däß das Schiff in einem Bau- und Ausrüstungszustand erhalten wird, der den\nAbschnitten 2 der Anlage B zum ADNR entspricht,\n~- das in den Abschnitten 4 der Anlage B zum ADNR (Begrenzung der beförderten Mengen)\nzugelassPnc Höchstgewicht des jeweiligen gefährlichen Gutes einzuhalten,\n3. die nach den Abschnitten 3 und 4 der Anlage B zum ADNR zur Abwehr von Gefahren erlas-\nsenen Allgemeinen Betriebsvorschriften und Besonderen Vorschriften für das Laden, Löschen\nund Handhaben ~Jefo.hrlicher Güter zu beachten und alle an Bord befindlichen Personen hierzu\nanzuhalten,\n4. die nach der Randnummer 10 185 der Anlage B zum ADNR erforderlichen schriftlichen Wei-\nsungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen aller Art in dem nach der gege-\nbenen Situation möglichen Umfang zu beachten, diese allen Personen an Bord zur Kenntnis\nzu geben und wührt)IH1 der BPforderung an Bord auszuhängen,\n5. die\n-- Erläuterungen nuch der Randnummer 42 192 der Anlage B zum ADNR für die Behandlung\nder beförderten gefährlichen Güter,\nin der Randnummer 10 181 der Anlage B zum ADNR aufgeführten Urkunden,\nBescheinigungen übE~r jährliche Untersuchungen und Prüfungen nach den Randnummern\n10 383 und 42 380 der Anlage B zum ADNR sowie über Freiheit von gefährlichen Stoffen\noder Gasen nach der Randnummer l 0 100 Abs. 2\nan Bord aufzubewahren und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen,\n6. die in den Randnummern 10 205, 10 371 und 10 374 der Anlage B zum ADNR genannten\nGebrauchsanweisungen und Hinweistafeln anzubringen,\n7. die Besonderen Vorschriften über den Verkehr der Schiffe (Abschnitte 5 der Anlage B zum\nADNR) einzuhalten.\n(4) Alle an Bord befindlichen Personen haben\n1. die nach den Abschnitten 3 und 4 der Anlage B zum ADNR erlassenen Allgemeinen Betriebs-\nvorschriften und Besonderen Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben gefähr-\nlicher Güter zu beachten,\n2. die vom Schiffsfuhrer aus Gründen der Sicherheit an Bord erteilten Weisungen zu befolgen,\n3. die nach der Randnummer 10 185 der Anlage B zum APNR erforderlichen schriftlichen Wei-\nsungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen aller Art in dem nach der gege-\nbenen Situation möglichen Umfang zu beachten.\"\n8. Die bisheriqen §§ 7 und 8 werden §§ 11 und 12.","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n9. Nach § G werden folgt)ndc §§ 7 bis 10 eingefügt:\nn§1\nOrdnungswidri~J im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr.         des Gesetzes über die Beförderung gefähr-\nlicher Gü l(~r handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. als Eigentümer oder Ausrüster\na) geföhrliche Güter auf einem Schiff ohne Zulassungszeugnis nach den Randnummern 10182\nbis 10 184 der Anlage B zum ADNR befördern läßt,\nb) entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß bei der Beförderung gefährlicher Güter\ndas Schiff in dem vorgeschriebenen Bau- und Ausrüstungszustand erhalten wird,\nc) entgegen Artikel 2 ADNR nicht zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter befördert,\nd) entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß sich ein Abdruck der Anlage B zum ADNR\nund die in ihrer Randnummer 10 181 Abs. 2 aufgeführten Urkunden an Bord befinden,\n<)) entgegPn § G Abs. l Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß die dort bezeichneten Untersuchungen und\nPrüfungen durchgeführt und die entsprechenden Bescheinigungen an Bord gegeben werden,\nf) einer durch vollziehbare Anordnung vorübergehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffe-\nnen Maßnahme oder festgesetzten Bedingung zuwiderhandelt;\n2. als Absender gefährlicher Güter\na) entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß dem Schiffsführer die erforderlichen\nschriftlichen Weisungen, Erläuterungen und Beförderungspapiere übergeben werden,\nb) enlgeuen § 6 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die Vorschriften über die Verpackung und\ndc1s Zusammenpacken gefährlicher Güter eingehalten oder die vorgeschriebenen Auf-\nschriften und Gefahrzettel an dem Versandstück angebracht sind,\nc) einer durch vollziehbare Anordnung vorübergehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffe-\nnen Maßnahme oder festgesetzten Bedingung zuwiderhandelt;\n3. als Schiffsführer\na) gefährliche Güter auf einem Schiff ohne Zulassungszeugnis nach den Randnummern 10 182\nbis 10 184 der Anlage B zum ADNR befördert,\nb) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß bei der Beförderung gefährlicher Güter\ndas Schiff in dem vorgeschriebenen Bau- und Ausrüstungszustand erhalten wird,\nc) entgegen Artikel 2 ADNR nicht zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter befördert\noder entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 2 bei der Beförderung das zugelassene Höchstgewicht über-\nschreitet,\nd) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 3 die Allgemeinen Betriebsvorschriften und die Besonderen Vor-\nschriften für das Laden, Löschen und Handhaben nicht beachtet oder die an Bord befind-\nlichen Personen zur Beachtung dieser Vorschriften nicht anhält,\ne) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 4 die schrifüichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder\nZwischenfällen aller Art allen Personen an Bord nicht zur Kenntnis gibt oder sie an Bord\nnicht aushängt,\nf) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 5 die vorgeschriebenen Erläuterungen, Urkunden oder Bescheini-\ngungen nicht an Bord aufbewahrt oder auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung\nnicht aushändigt,\ng) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 6 die dort genannten Gebrauchsanweisungen und Hinweistafeln\nnicht anbringt,\nh) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 7 die Besonderen Vorschriften über den Verkehr der Schiffe nicht\neinhält,\ni) entgegen Randnummer 10 100 Abs. 1 der Anlage B zum ADNR keine geeigneten Maß-\nnahmen trifft um zu verhindern, daß Fahrgäste mit den gefährlichen Gütern in Berührung\nkommen können oder nicht dafür sorgt, daß der Gebrauch von Feuer oder offenem Licht\nin der Nähe von Versandstücken unterlassen wird,\nk) entgegen Randnummer 10 500 der Anlage B zum ADNR das Schiff nicht oder nicht richtig\nbezeichnet,\nl) einer durch vollziehbare Anordnung vorübergehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffe-\nnen Maßnahme oder festgesetzten Bedingung zuwiderhandelt;\n4. als an Bord befindliche Person\na) entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 1 die Allgemeinen Betriebsvorschriften und die Besonderen Vor-\nschriften für das Laden, Löschen und Handhaben nicht beachtet,\nb) entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 2 den vom Schiffsführer aus Gründen der Sicherheit an Bord er-\nteilten Weisungen zuwiderhandelt.","Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                      3483\n§8\nDer Bundesrn in isL<~r für Verk()hr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates\n1. die in ArLik<~I 1 ~Jc~n,rnnte Verordnung nebst Anlage entsprechend dem Fortschritt der Technik\nund den .Erlordcrniss(~n eines zunehmenden Verkehrs unter Beachtung des§ 3 Abs. 1 und 2 des\nCesei.zes ülwr die 13dörderung gefährlicher Güter zu ändern oder in neuer Fassung zu erlassen,\nsoweit ein Jkschluß der Zenlralkornmission für die Rheinschiffahrt dies vorsieht oder zuläßt,\n2. die Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf\nder Mosel vom 20. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2044} oder eine an ihre Stelle tretende\nRechtsverordnun~J an die auf dem Rhein geltende Regelung anzupassen und die Verordnung in\nneuer Fassung zu erlassen, soweit ein Beschluß der Moselkommission dies vorsieht oder zuläßt,\n3. die auf der Sai:lr gel Lenden Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter an die auf der\nMosel gelt<)rHle Regelung anzupassen.\n§ 9\nFür die Anlage 13 zum ADNR gelten die folgenden Ubergangsvorschriften:\n1. Schiffe, die am 1. Januar 1977 ein gültiges Zulassungszeugnis besitzen und deren Bau und Aus-\nrüstung den Bestimmungen der nachstehend aufgeführten Randnummern nicht vollständig ent-\nsprechen, sind diesen spätestens am entsprechenden Tag der folgenden Tabelle anzupassen:\nNr. 1\nRandnummer                            Ablauf der Ubergangsfrist\n131 222 (5)    Typ II und III\n1                                                      31. März 1978\n131 225 (1) b) Typ I und IV\n131 212 (3)    Typ IV                             Die Ubergangsfrist läuft an dem Tag\n131 225 (7)                                       ab, an dem die Gültigkeit des Zulas-\nsungszeugnisses des Schiffes erlischt.\n131 230 (1)    und (2)\n131 231 (3)                                       Schiffe, deren Zulassungszeugnis vor\ndem 31. März 1978 abläuft, haben sich\n131 234 (2)    in bezug auf den Abstand von\nden Vorschriften jedoch erst ab diesem\n3 m zwischen dem Schornstein\nTermin anzupassen.\n2                   und dem Bereich der Ladung\n131 236 (1)    Typ II, III und IV\nin bezug auf die Zulassung von\nDurchführungen durch das Schott\ndurch eine Klassifikations-\ngesellschaft\n131 242 (4)\n131 250 (3)\n131 217 (1)\n131 221        Typl bis V\n131 222 (1) b) Typ I, IV und V\nin bezug auf den Abstand von\n50 cm zwischen den Offnungen\nder Tanks und dem Deck\n131 222 (5)    Typ IV\n3                                                       31. März 1981\n131 231 ( 1)   Typ V\n131 231 (4)    Typ III und IV\n131 241 (1)\n131 246\n131 251 (4)\n131 252\n131 256 (1)    2. Satz\n2. Die in der Tabelle genannten Fristen gelten nicht für Teile, die innerhalb dieser Fristen geändert\noder ersetzt wurden.\n3. Die Abweichungen der Nummer 3 der Tabelle sind bei der .ersten Untersuchung nach dem\n1. Januar 1977 mit der entsprechenden Frist im Zulassungszeugnis anzugeben. Die in Artikel 6\ndes ADNR genannten Verlängerungen sind dort im Zeitpunkt ihrer Gewährung einzutragen.","3484                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n4. Güter der Klasse III a, Kategorie Kls dürfen bis spätestens 31. März 1981 in Tankschiffen des\nTyps JV befördert werden.\n5. Güter der Klasse III a, Kategorien KOs und KOn dürfen bis spätestens 31. März 1981 in Tank-\nschiffen des Typs 111 befördert werden.\n6. Seeschiffe, die am 1. Januar 1977 ein gültiges Zulassungszeugnis besitzen, benötigen außerhalb\ndes Rheins ein Schiffsattest erst ab 1. Januar 1982; bis dahin genügt ein amtliches Zeugnis, das\nzur Ausübung der Seefahrt berechtigt.\n7. Auf Schubleichter, die vor dem 1. Januar 1974 auf einer Bundeswasserstraße außerhalb des\nRheins in Betrieb waren, ist Randnummer 10 181 Abs. 2 letzter Satz ab 1. Oktober 1977 anzu-\nwenden.\n8. Die in § 1 Abs. 6 Si:ltz l genannten Sprechfunkanlagen des beweglichen Seefunkdienstes müssen\nauf den Seeschiffahrtstraßen erst ab 1. Januar 1980 vorhanden sein.\n9. Vorhandene schriftliche Weisungen nach der Randnummer 10 185 der Anlage B zum ADNR, die\ndem bisherigen Recht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1977 aufgebraucht werden.\n§ 10\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung zur Einführung\nder Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über die Aus-\ndehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen mit ihren Anlagen in der jeweils\ngültigen Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Bei\nNeubekanntmachung erhalten die Vorschriften folgende Uberschriften:\n§  1:  Anwendungsbereich\n§  2:   Zuständige Behörden im Sinne des ADNR\n§  3:   Zuständige Behörden im Sinne der Anlagen A und B zum ADNR\n§  4:   Erleichterungen\n§  5:   Gewichtsbeschränkungen\n§  6:   Besondere Pflichten der Beteiligten\n§  7:   Ordnungswidrigkeiten\n§  8:   Rechtsverordnung des Bundesministers für Verkehr\n§  9:   Ubergangsvorschriften\n§ 10:   Neubekanntmachung der Verordnung\n§ 11:   Berlin-Klausel\n§ 12 entfällt bei Neubekanntmachung.\"\nArtikel 3\nÄnderung und N euiassung der Anlagen A und B zum ADNR\n(1) Die Anlage A zum ADNR - Vorschriften über die gefährlichen Güter -        wird nach Maßgabe\nder Anlage 1 zu dieser Verordnung geändert.\n(2) Die Anlage B zum ADNR         Vorschriften über die Beförderungsmittel und die Beförderung -\nerhält die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nArtikel 4\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auch\nim Land Berlin.\nArtikel 5\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.\n(2) Gleichzeitig treten außer Kraft\n1. die Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Zulassung von Flüssiggasanlagen an\nBord von Schiffen, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, vom 12. Novem-\nber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1845),","Nr. 146 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                       3485\n2. die Verordnung zur vorübergehenden Änderung der Verordnung über die Beförderung gefähr-\nlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) vom 19. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2497), zuletzt\ngeändert durch Verordnung vom 15. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 734); für die Beförderung\nvon\n- Benzol und Methylalkohol,\n- Schwefel in geschmolzenem Zustand und\n- Vinylchlorid\nin Binnentankschiffen gelten jedoch die bisherigen Vorschriften bis zum Ablauf des 30. Sep-\ntember 1977 weiter,\n3. die Zweite Verordnung zur vorübergehenden Änderung der Verordnung über die Beförderung\ngefährlicher Güter auf dem Rhein vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2362, 1975 I\nS. 270), geändert durch Verordnung vom 21. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 298); jedoch tritt\n§ 2 auf der Mosel erst mit Ablauf des 30. September 1977 außer Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1976\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","3486                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage 1\nÄnderung der Anlage A zum ADNR\n1. Rn. 6000 Abs. 1:\nDefinition 1 wird gestrichen.\nDefinition 5 wird Definition 1.\nDefinitionen 6 bis 9 werden auf 5. bis 8. umnumeriert.\nDefinition 8 (neu) lautet wie folgt:\n,,8. ,,Beförderung in loser Schüttung\", die Beförderung eines festen, schüttfähigen Stoffes ohne Ver-\npackung\".\n2. Rn. 6000 Abs. 2:\nDas Ende des letzten Sulzes lautet wie folgt:\n,, ... sind auf die f<''-'Lverbundenen Tanks, die Gefäßbatterien und die Tankcontainer nur in den Fällen\nanzuwenden, in denen dies ausdrücklich bestimmt ist.\"\n3. Rn. 6007 Abs. 2:\nDE~r Klammerzusatz in der 1. und 2. Zeile lautet wie folgt:\n,, (einschl. Behältern und Tcmkcontainern, siehe Begriffsbestimmungen in Rn. 10 102 der Anlage B) \".\n4. Rn. 6021 Ziiier 7:\nDie Bemerkung wird durch folgenden Satz ergänzt:\n,,Die Stoffe der Ziffer 7 b) dürfen auch Ammonsalpeter enthalten\".\n5. Rn. 6301:\nAbsc1tz 2 lautet wie folgt:\n., (2) Zur Anwcmdung der Bestimmungen der Anlage B werden die Stoffe der Klasse III a in K-Kate-\ngorien eingeteilt. Es werden angesehen uls:\nKategorie K x:\na) Stoffe der Ziffern 1, 2 und 5\n<l<>ren Zündl.<:mperntur (nach ASTM D 2155-66 oder DIN 51794/61) unter 200° C liegt, oder\nhei denen cfü: Differenz zwischen der unteren und der oberen Explosionsgrenze (Zündgrenze)\nlwzoqen auf 20° C und 760 mm Quecksilbersäule mehr als 15 Volumenprozent beträgt [z.B.\nSchwefelkohlenstoff der Ziffer 1 a)];\nb) folgende Stoffe der Klasse III a, die giftige Eigenschaften haben, sofern sie nicht schon nach a) zur\nKate9<>ric K x gehören:                         ·\ni) Athylacrylat, Crotonaldehyd, Bc~nzol einschließlich Pyrolysebenzin, Chloropren, 1,2-Dichloräthan\n(Al.hyle1Hlichlorid), Dichloräthylen und Dichlorpropan der Ziffer 1 a);\nii) 1,3-Dichlorpropcn, Isopropylbenzol (Cumol) und Mesityloxid der Ziffer 3;\niii) N itrobcnzol und o-Dichlorbenzol der Ziffer 4;\niv) Pyridin der Ziffer 5.\nBern. zu b) In Anwendung der Rn. 6002 (7) gehören Gemische mit Benzol nicht zur Kategorie K x,\nwenn sie wcni9cr als 10 °/o Benzol enthalten.\nKategorie K Os:\nStoffe dcir Zilforn 1, 2 und         s·, deren Dampfdruck bei 50° C mehr als 1,9 kg/cm 2 beträgt und die nicht\nzur Katc)~Jorie K x gehören.\nKategorie K On:\nStoffe dc!r Ziffern 1, 2 und 5, die nichl zur Kategorie K x gehören und deren Dampfdruck bei 50° C\nzwischen 1,35 kg/ cm 2 und 1,9 kg/ cm 2 für reine Stoffe\nzwisdwn 1,5 k~J/cm'.! und 1,9 kg/ cm 2 für Gemische liegt.","Nr. 11\\G   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                                   3481\nKategorie K l s:\nStoffe der Ziff(•rn 1, 2 und 5, die nicht zur Kategorie K x gehören und deren Dampfdruck bei 50° C\nzwisdwn l,l k~J/cm~ und 1,35 kg/cm 2 für reine Stoffe\nzwischen 1,1 kg/cm~ und 1,5 kg/crn 2 für Gemische liegt.\nKategorie K 1 n:\nStoffe der Ziffern 1, 2 und 5, die nicht zur Kategorie K x gehören und deren Dampfdruck nicht mehr\nals 1,1 kg/cm 2 beträgt.\nBern. Bei Erdölproduk len kann die Dampfdruckbestimmung auch nach dem Verfahren von Reid nach\nI. P. 69 oder ASTM D 323 durchgeführt werden.\nHierlwi gilt:\nan StE!lle des    Dampfdruckes   von    1,1 kg/cm 2 bei 50° C ein solcher nach Reid von 0,65 kg/cm 2 bei 37,8° C,\nan Stelle des     Dampfdruckes   von    1,35 kg/cm 2 bei 50° C ein solcher nach Reid von 0,8 kg/cm 2 bei 37,8° C,\nan Stelle des     Dampfdruckes   von    1,5 kg/cm 2 bei 50° C ein solcher nach Reid von 0,9 kg/cm 2 bei 37,8° C,\nan Stelle des     Dampfdruckes   von    1,9 kg/cm 2 bei 50° C ein solcher nach Reid von 1,2 kg/cm 2 bei 37,8° C.\nKategorie K 2:\nStoffe der Ziflc!r J, di(• nich1 zur Kategorie K x gehören.\nKategorie K 3:\nStoffe der Ziffer 4, die nicbt zur Kategorie K x gehören.\nBern. Die leeren Behälter und die leeren Tanks der Ziffer 6 werden in die Kategorie derjenigen Flüssig-\nkeit ein9eordnet, die sie zuletzt enthalten haben.\"\n6. Rn. 6309 Abs. 1:\nDer Klammerzusatz am Ende lautet wie folgt:\n11(z. B. III a, 1 a) K 1 n, ADNR)\".\n7. Rn. 6316:\n\"K 0, K l\" ist durch \"K Os, K On, K 1 s, K 1 n\" zu ersetzen.\n8. Rn. 6330:\nNach den Worten: ,. ... sind die in Rn. 6331 genannten\" sind folgende Worte einzutra9en: \"oder unter\neine Sarnrrwlbezcichnung fallenden Stoffe\".\n9. Rn. 6331 Ziffer 1:\n•-- Bemerkungen 1 bis 4 werden 2 bis 5,\n-     eine neue Bemerkung 1 wird eingefügt:\n11 Bern. 1. Diese Stoffe sind in der Aufzählung nur wegen der Zusammenladeverbote aufgeführt. Die Vor-\nschriften der Rn. 6346 (1) sind anzuwenden, nicht aber die anderen Vorschriften dieser Anlage\noder der Anlage B.\"\n10. Rn. 6346 Abs. 4:\nDer Klammerzusatz 11 [siehe Rn. 6341 (2)]\" wird gestrichen.\n11. Rn. 6371 Ziffer 6:\nBemerkungen 1 und 2 werden 2 und 3,\neine neue Bemerkung 1 wird eingefügt:\n\"Bern. 1. Mischungen von Ammoniumnitrat mit Ammoniumsulfat oder Ammoniumphosphat, die nicht\nmehr als 40 0/o Nitrat enthalten, sowie Mischungen von Ammoniumnitrat mit einer anorga-\nnischen inerten Substanz, die nicht mehr als 65 0/o Nitrat enthalten, sind den Vorschriften\ndes ADNR nicht unterstellt.\"\n12. Rn. 6451 Ziffer 5:\nIn Rn. 6451 Ziffer 5 wird hinter Aktivität,\" das Wort die\" eingefügt.\n11                        11\n13. Rn. 6700:\nDer Klammerzusatz in der Bemerkung lautet wie folgt:\n,,(siehe Rn. 6021 Ziffer 10 und Rn. 6701, Bern. zu Gruppe E)\".","3488                                      Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1976, Teil I\n14. Rn. 6701 Gruppe E und I;:\nFo]qc,nd<~ neu<' Cruppc E wird eingefügt, wobei die jetzige Gruppe E Gruppe F wird.\n„Cruppc E\nBern. Die Gruppe E enthält organische Peroxide, die sich bei gewöhnlicher Temperatur leicht zersetzen\nund die inlol9cdessen nur unter ausreichender Kühlung befördert werden dürfen. Einige orga-\nnische Pt,roxide sind, obwohl sie nach der Bemerkung zur Klasse VII explosiv sind, in die\nCruppc E ilt1!9c~nornmen worden, weil sie in gekühltem Zustand ohne Gefahr befördert werden\nkönnen und c1uch um jede Unklarheit über ihre Handhabung zu vermeiden.\n45. Diok l.c1r10y lpcrox id, technisch rein.\n4b. Ace!. y lcyclolwxu11sulfonylperoxid:\na) mit <~incm Wassc~rgehalt von mindestens 30 °/o;\nb) in eill<!r Lösun\\J mit mindestens 80 °/o Lösemitteln;\nc) in <'irwr Lösung mit mindestens 70 °/o Phlegmatisierungsmitteln.\n47. Diisopropylpcroxydicdfbonat:\na) l<)chn isch rein;\nb) in <!iner Lösun9 mit mindestens 50    0/o Phlegmatisierungs- oder Lösemitteln.\n4B. Dipropionylp<~roxid in einer Lösung mit mindestens 75     0/o Lösemitteln.\n49. Tertiäres Butylperpivalat:\na) tPchnisch win;\nb) in einer Lösung mit mindestens 25     0/o Phlegmatisierungs- oder Lösemitteln.\n50. Bis-(3,5,5-Lrinw1hylhexanoyl)-peroxid in einer Lösung mit mindestens 20 0/o Phlegmatisierungsmitteln.\n51. Dipelargonylpcroxid, technisch rein.\n52. Tertiäres Butylper-(2-älhyl)-hexanoat, technisch rein.\n53. Di-(äthylhexyl)-peroxydicarbonat in Lösungen mit mindestens 550/o Phlegmatisierungs- oder Löse-\nrnitleln.\n54. Didccanoylpcroxid, technisch rein.\n55. Tert.iäres Bulylperisobutyrat in einer Lösung mit mindestens 25 0/o Lösemitteln.\nBern.   l. Als Phlegmatisierungsmittel gelten solche Stoffe, die gegenüber organischen Peroxiden inert\nsind und die einen Flammpunkt von mindestens 100° C sowie einen Siedepunkt von mindestens\n150° C haben.\n2. Lösemittel sind Stoffe, die gegenüber organischen Peroxiden inert sind und außerdem eine\nder folgenden Bedingungen erfüllen:\nu) nicht entzündlich und Siedetemperatur mindestens 85° C; oder\nb) nicht entzündlich und Siedetemperatur unter 85° C, aber mindestens 60° C; in diesem Falle\nmüss(!n luftdicht geschlossene Gefäße verwendet werden; oder\nc) Flammpunkt mindestens 21 ° C und Siedetemperatur mindestens 85° C; oder\nd) Flammpunkt unter 21 ° C, aber nicht unter 5° C, und Siedetemperatur mindestens 60° C; in\ndiesem Falle müssen luftdicht geschlossene Gefäße verwendet werden.\nGruppe F\n99. Ungereiniglc~ k)erc Verpackungen und ungereinigte leere Tanks, die Stoffe der Klasse VII enthalten\nhaben.\"\n15. Rn. 6720:\nEs wird zwPimal „50\" durch „99\" ersetzt.","Nr. 1,lG - - Tilg der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                                          3489\nAnlage 2\nADNR\nANLAGE B\nVorschriften\nüber die Beförderungsmittel und die Beförderung\nINHALTSVERZEICHNIS\nRandnummern (Rn.)\nAufbau der Anlage                                                                                                        10 000\nAnwendbarkeit anderer Vorschriften ............................................................ .                        10 001\nAnwendbarkeit der Bestimmungen df!S Kapitels I ................................................. .                       10 002\nKapitel I     Allgemeine Vorschriften für die Beförderm!g gefährlicher Güter aller Klassen                               10 100\n(Siehe auch nachstehende Dbersicht)\nKapitel II    Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der verschiedenen Klassen\nin Versandstücken oder in loser Schüttung ..................................... , .. .\n(Sid1e auch nachstehende Dbersicht)\nKlasse  Ia    Explosive Stoffe und Gegenstände ................................................ .\nKlasse  Ib    Mit cxplosi vcn Stoffen geladene Gegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................. .\nKlasse  IC    Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter ........................ .' ....... .                       11 000\nKlasse  Id    Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase ............................ .                     14 000\nKlasse  Ie    Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln ................. .                       15 000\nKlasse  II    Selbstentzündliche Stoffe ........................................................ .                       21 000\nKlasse  III a Entzündbare flüssige Stoffe ...................................................... .-                      31 000\nKlasse III b  Entzündbare feste Stoffe ......................................................... .                       32 000\nKlasse III c  Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe ........................................ .                         33 000\nKlasse IV a   Giftige Stoffe ............................................. , ..................... .                     41 000\nKlasse IV b   Radioaktive Stoffe .............................................................. .                        42 000\nKlasse V       Atzende Stoffe .................................................................. .                       51 000\nKlasse VI      Ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe ................................. .                      61 000\nKlasse VII     Organische Peroxide ............................................................ .                        71 000\nKapitel III    Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der verschiedenen Klassen\nin Tankschiffen\n(Siehe auch nachstehende Ubersicht)\nKlasse I d     Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase                                                  131 000\nKlasse III a   Entzündbare flüssige Stoffe ................................................ , ..... .                   131 000\nKlasse V       Atzende Stoffe .................................................................. .                      151 000\nAnhänge        1. Muster der in dieser Anlage vorgeschriebenen Zulassungszeugnisse\na) Normales Zulassu_ngszeugnis ................................................ .                    Muster 1\nb) Zeitweiliges Zulassungszeugnis ............................................. .                    Muster 2\n2. Muster der Geiahrzettel nach den internationalen Regelungen\nErläuterung der Bildzeichen ................................................... .\nUbersicht der Gefahrzettel ..................................................... .\n3. Prüiliste nach Rn. 131 412 und 151 412 ......................................... .","3490                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nUbersicht über Anlage B\nRn\n000 Aufbau der Anlage ......................................... .        10 000\n001 Andere Vorschriften ........................................ .       10 001\n002 Anwendbarkeit Kapitel I .................................... .       10002\nKapitel I\nalle         Ia         Ib           Ic            Id\nAllgemeine\nVorschriften                      Sondervorschriften\n...\nQ)               ...\ne,               Q)\n't:I\n•O                0\n~                      ~\nd 4l      ~\nQ)\n...,  \"'\nCll,c,                     -~l'J\n't:I       ::::i=      Q)\n!!:... ...Cl)\nd\n;:l       .B :S                       :8 ~\n4)\n::::\nIZI rn\nd ~\nCl)..,\n::i::,:j        ]~\n.B    a,\nCl) Cl    &l'J              >~\nI> Cl)            Cl)\n\"'d\nQ)     IZl\"CI     'fill'J      d'-6            ai ,ö\n....~~                                 2e\n'äl                ..8p. 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Allgemeines\n100 Anwendung der Anlage ......................... ,. ........... .            100                                             100\n101 Aufteilung der Güter ....................................... .             101\n102 Begriffsbestimmungen ....................................... .             102\n103 Anwendbare Bestimmungen ................................. .\n104 Schiffstypen ................................................ .\n105 Schubverbände, gekuppelte Fahrzeuge ....................... .              105\nBeförderung\n108 -  in geschlossener Ladung ................................. .\n111 -  in loser Schüttung ....................................... .            111\n118    in Behältern (Containern) ................................. .           118\n121    in Tanks ................................................ .             121\n172 -  von Fahrgästen .......................................... .             172\n181 Urkunden .................................................. .              181\n182 -- Zulassungszeugnis ....................................... .             182                 182                        182\n183    ---- normales ............................................. .           183\n184    ---- zeitweiliges .......................................... .          184\n185 -  Schriftliche Weisungen ................................... .            185\n192 Ergänzende Erläuterungen\nAbschnitt 2. Bau und Ausrüstung der Schiffe\n200 Baustoffe ................................................... .            200\n205 Gebrauchsanweisungen für Geräte und Einrichtungen ......... .              205\n208 Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung .................. .                                                           208","r\\:.   l         T<10 der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                                                             3491\n---------·-·------ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - , - - - - 1\nKapitel III\n___      Ia----'------H___  J ---~'.r~ _J ___          ~t~~----'---11-rc_ _.,___1_v_a.__:...__r_v_b_   ____,c__ _v___,____v_r_ _.:___v_r_r_-----',,--rd_..:..l_r_n_a__,_l_ _v___     1\nSondervorschriften\nfür die Beförderung\nfiir die ßcfiirdernnq vua (Jefcih1lid11•n GiitNn i11 Vc1sandslückcn oder in loser Sd1üllung                                                             von gefährlichen\nGütern in Tankschiffen\n...\n~\n~0\n~E                                                                                                                                                      in\n\"§;                             ~\n0                                                                                            ~\nQ)\no,·;:<          2                                   ~           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                                   208             208                 208","3492                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nRn                                                                            Kapitel I\nalle    Ia   Ib   Ic   Id\n10 ...      11 ...    14 ...\n210 Schutz gegen Eindringen von Gas in geschlossene Räume ..... .\n211 Laderäume und Tanks ...................................... .                  211         211\n212 Natürliche und künstliche Lüftung ........................... .               212\n216 Maschinenräume ............................................ .\n217 Wohnungen und Betriebsräume .............................. .                  217\n220 Einrichtung der Kofferdämme ................................ .\n221 Uberfüllsicherungen ......................................... .\n222 Offnungen der Tanks ........................................ .\n223 Druckprüfung der Tanks und der Kofferdämme ............... .\n225 Pumpen, Lade- und Löschleitungen ........................... .\n230 Elektrische Verbindung Schiff/Land .......................... .\n231 Maschinen .................................................. .                231\n232 Brennstoffbehälter .......................................... .\n234 Auspuffrohre der Verbrennungsmotoren ...................... .                             234\n235 Lenzleitung der Laderäume .................................. .\n236 Durchführung einer Welle durch ein Schott ................... .\n240 Feuerlöscheinrichtungen ..................................... .               240         240\n241 Feuer und nicht elektrisches Licht ............................ .                         241\n242 Heizung von Laderäumen und Tanks ......................... .                              242\n246 Heizung mit festen Brennstoffen ............................. .\nElektrische Ei.nrichtungen\n250 -  Schaltbild und Plan der elektrischen Anlage\n251    Elektrische Einrichtungen ................................. .              251         251\n252    Art und Aufstellungsort .................................. .\n253    Erdung .................................................. .\n254    Landanschluß ............................................ .\n255 -  Schalt.- und elektrische Schutzgeräte, Steckdosen ........... .\n256    ElekLrisd:1e Leitungen .................................... .\n257 -  Beleuchtung, Heizung, Widerstände, Akkumulatoren ....... .                             257\n260 Besondere Ausrüstung ....................................... .\n261 Sprecbfunkanlaqe ........................................... .                261\n270 Antennen, BlitzableitPr, Drahtseile, Masten ................... .                         270\n274 RauchvPrbot, Verbot der Verwendung von Feuer und offenem\nLicht ............................................ · · · .. · · · · · · ·\nAbschnitt 3. AlJgemeine Betriebsvorschriften\n301 Zugm19 zu den Laderäumen, Kontrollen ...................... .                                       301\n302 Zwiscl1enUHle, lJnfä.Ile; Maßnahmen .......................... .              302\n307 Entgasen leerer Tanks ...................................... .\n308 Instandsetzungen ..............................•.............                 308\n309 Personen an Bord ........................................... .\n311 Verschluß der Tanks, Kofferdämme und Laderäume ........... .                  311\n312 Natürliche und künstliche Lüftung ........................... .                                     312\n314 IIandhabung von Versandstücken ............................ .                 314","Nr. 1;Jfi         Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                                                                3493\nKapitel III\nKlassen\nJe     -,    II       j       Tll,1            IITb            IIIc            IVa            IVb             V             VI           VII   I Id     j ma j           V\n15 . . .  J 21 .. -~---J ---3- -1-.-.-.-----c:--~32-.________:_3_3-.-••---,;---4-1-.-.-.-'----4-2-.-.-.---'--5-1-.-.-.__,__6_1-.-._---'-7-1-.-.__ 1-3-1-'-_-_-.___,_J_15_1______- i\n,__j\n210\n211            211                                                     211               211\n212                                                                                                                                                   212\n216\n217\n220\n221              221\n222               222\n223               223\n225               225\n230\n231\n232\n234\n235               235\n236\n240               240\n241\n242                                                                                                                                                    242\n246\n250\n251\n252\n253\n254\n255\n256\n257\n260                                                                    260\n274\n301                            301                                              301                                                                    301\n302\n307\n309\n311                                      311\n312                                              312","3494                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nRn                                                                                           Kapitel I\nalle    Ia   Ib   Ic   Id\n10 ...      11 ...    14 ...\n320   Verwendung von Ladcrüumen und Kofferdämmen, die unabhän-\ngige Tanks enthalten ........................................ .\n'.321 Rohrleitungen; Verbindungen zwischen ...................... .\n322   Uflncn von Uffnungen\n:lJl  Mc1schinen .................................................. .                             331\n:340  Pcuerlösche.inrichl.ungen ........................ , ............ .                         340\n:141  Feuer und nicht elck trisches Licht ............................ .                          341         341\n]42   Heizen von Laderüumen und Tanks .......................... .                                342\n344   Verwcnd1m!J von flüss.igkeit.en mit Flammpunkt                         <  55° C ..... .     344\n351   Elektrisdw Einrichtungen .................................... .                             351         351       351\n354   füektrische Leuchten . , . . . . ................................. .                        354\n371   Zutritt an Bord ............................................. .                             371\n373   Erste l\"Iilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................... .     373\n374   Ri!uchverhot ............................................. , ..                             374\n375   Gegenst;indc, bei welchen die Gefahr der Funkenbildung besteht                              375         375\n:3nO  Prü[ung wdioaktiver Kontamination ......................... .\n383   LH1e- und Liischrohrlcitungcn ............................... .                             383\nAbschnitt 4. Laden, Löschen und Handhaben\nBeschrünkungen\n400   -- Versand, Versandart, berörderte Menge\n401         Zusammen la<leverhotc                                                                              401       401\n402             i:dl9e1nein ............................................ .                        402\n405             mit Gütern in Container                                                           405\nLaden, Löschen, .Enl~Jasen\n407        Stellen .................................................. .                           407         407\n408        Zeitpunkt, Dauer der Lade-, Löscharbeiten .................. .                                     408\n411        Unterbringen der Ladung ................................. .                            411\n412        PrüUisle ................................................. .\n413        Maßnahnwn vor dern Ladcm                                                               413         413       413\n414        l l,rndhabcn und Stauen ......................... .                                    414         414       414\n415   Maßnahm<!n nach dem Löschen                                                                 415\n417   Verschluß der Fenster und Türen\n41D   Fiillen, [rttleercn von Containern und Tankcontainern                                       419\n•120  Vc1wc!1Hh111q von Korrenliinnnen\nAbschnitt 4. Besondere Vorschriften für Laden, Löschen\nund Handhaben\n421   Fiil.len von T,mks\n422   Offnen von Offnun9en ...................................... .\n424    Gleichzeitiges Laden und Löschen ............................ .\n425    Lade-, Lüsduohrleitungen ................................... .\n428    1fondhdbcn und Stc1,ien von Tanks ........................... .                             428","Nr. 146        Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                             3495\nKupilel II                                                                  Kapitel III\n1\nKlassen\nIe        II      llia       IIIb          IIIc     IVa      IVb       V         VI       VII    Id                V\n1        1          1            1         1        1        1          1        1        1\n1  IIIa 1\n15 ...   21 ...   31 . . .   32 ...        33 ...   41 ...   42 ...   51 ...     61 ...   71 ... 1131 ...     1151   . ..\n1        1          1            1         1        1        1          1        1\n-        -                       -        -        -        -          -        -       320             -\n-                             -            -        -        -        -          -        -       321             -\n-         -        -          -            -        -        -        -          -        -       322             -\n-                             -            -        -        -        -          -        -        -              -\n-                   -            -        -        -        -          -        -        -              -\n-         -                   -            -        -        -        -          -       341      341             -\n-        -          -            -        -        -        -          -        -       342            342\n-         -        -         -             -        -        -        -          -        -        -              -\n351       351      351          -            -        -        -        ;.__\n-        -       351             -\n-         -        -         -             -        -        -        -          -        -       354             -\n-         -                   -            -        -        -        -          -        -        -              -\n-         -        -         -             -        -        -        -          -        -        -              -\n-         -        -         -             -        -        -        -          -        -        -             374\n-         -        --        -             -        -        -        -          -        -       375            375\n-         -        -         -             -        -       380       -          -        -        -              -\n-          -        -         -             -        -        -        -          -        -       383             -\n-          -        -         -             -        -       400       -          -        -        -              -\n~\n-      401         -             -       401      401       -          -       401      401            401\n-          -        -                       -        -        -        -          -        -        -              -\n-          -        -         -             -        -        -        -          -        -        -              -\n-                            -             -        -       407       -          -       407       -              -\n-         -        -         -             -        -        -        -         -        408       -              -\n-         -                  -             -       411       -        -         -        411      411             -\n-        -         -             -        -        -        -          -        -       412            412\n413         -      413         -             -        -        -        -         -         -       413             -\n414       414      414         -             -       414      414      414         -       414       -              -\n-         -        -         -             -       415      415       -          -        -        -              -\n-         -        -         -             -        -        -        -          -        -       417             -\n-         -        -         -             -        -        -        -          -        -        -              -\n--                 -          -            -        -        -        -          -        -       420             -\n-         -        -          -            -        -        -        -          -        -       421            421\n-         -                   -            -        -        _,       -          -        -       422            422\n-         -        -          -            -        -        -        -         -         -       424             -\n-         -        -          -            -        -        -        -          -        -       425            425\n-         -        -          -            -        -        -        -          -        -        -              -","3496                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nRn                                                                      Kapitel I\nalle    Ia   Ib   Ic 1·   Id\n10 ...      11 ...       14 ...\n1\n430 Elektrische Verbindung des Schiffes .......................... .\n431 Maschinen    ................................................. .                                 431\n441 Feuer, nicht elektrisches Licht ............................... .                                441\n451 Elektrische Einrichtungen .................................... .                                 451\n453 Beleuchtung während der Arbeiten bei Nacht ................ .           453         453\n474 Rauchverbot ................................................ .          474\n475 Kunststoff-Trossen .......................................... .\nAbschnitt 5. Verkehr der Schiffe\n501 Beförderungsarten der Schiffe ............................... .                     501\n502 Fahrt der Schiffe ............................................ .                    502\n503 Festmachen    ................................................ .        503\n504 Stilliegen  .................................................. .        504         504          504\n505 Anhalten aus Sicherheitsgründen ............................ .                      505\n506 Umladen                                                                 506","N 1. 1/i(i    -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                         3497\nKilpilel II                                                               Kapitel III\nKlassen\n----    -~---·---- ~\nIe   I    rr    I  Illd\nI     IIIh          IIIc    IV11.    IVb\n1\nV       VI       VII  1 ld I IIIa 1\nV\n15 ... 1 21 ...   131 · -~J    _:~_:_ :_·_·-'-------'----'--------'-----'------'-----'---\n33 ...  41 ...   42 ...\n1\n51 ...   61 ...   71 ... 1131 . '.   l 1s1 ...\n430\n4:ll\n441                                                                             441\n4.'il                                                                           451\n453\n474\n475\n501                        501\n502\n503\n504                                                                             504\n505\n----------------------'------------------------------------","3498                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n10 000  A uibau der Anlage\n(1) Diese! Anlage umfaßt:\na) A ll~Jcmwi ne Vorschriften für d.ie Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen (Kapitel I);\nb) Sondervorschriflen für die Beförderung gefährlicher Güter der verschiedenen Klassen in Versandstücken\noder in loser Schüttung (Kapitel II);\nc) Sonch:rvorschriftcn für die Beförderung gefährlicher Güter der verschiedenen Klassen in Tankschiffen\n(Kapitel III);\nd) Anhcrn~r 1: Mnslc·r clc!r in dieser Anlage vorgeschriebenen Zulassungszeugnisse;\ne) Anhang 2: MuslN der Gdahrzettel nach den Internationalen Regelungen;\nf) Anlwng ]: Musl<'r der in den Rn. 131 412 und 151 412 vorgesehenen Prüfliste.\n(2) Die allgemeinen Vorschriften des Kapitels I und die Sondervorschriften der Kapitel II und III sind in\nfolgende Abschnitte aufgeteilt:\nAbschnitl. 1    Allgemeines\nAbschnitt 2     Bau und Ausrüstung der Schiffe\nAbschnitt 3     Allgemeine Betriebsvorschriften\nAbschnitt 4     Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben\nAbschnitt 5     Besondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe.\n10 001  Anwendbarkeit anderer Vorschriften\n(1) Die Vorschriften der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung werden hinsichtlich der Beförderung gefähr-\nlicher Güter durch die anwendbaren Vorschriften der Abschnitte 2 ergänzt.                            ·\nDie Vorschriften der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher\nGüter durch die anwendbaren Vorschriften der Abschnitte 3 und 5 ergänzt.\n(2) Falls eine Beförderung, die den Vorschriften des ADNR unterliegt, auf ihrer gesamten oder einem Teil\nihrer Strecke ebenso denjenigen eines internationalen Ubereinkommens unterworfen ist, das die Beförde-\nrung gefährlicher Güter durch einen anderen Verkehrsträger als die Binnenschiffahrt regelt - und zwar\nauf Grund von Klauseln, die dessen Anwendungsbereich auf bestimmte Binnenschiffahrtsdienste ausdeh-\nnen - , so gelten die Vorschriften dieses internationalen Ubereinkommens für diesen Streckenabschnitt\ngleichzeitig mit denjenigen des ADNR soweit sie mit ihnen vereinbar ist; die übrigen Vorschriften des ADNR\ngelten nicht für den fraglichen Streckenabschnitt.\n10 002  Anwendbarkeit der Vorschriften des Kapitels I\nFalls Vorschriften der Kapitel II und III oder der Anhänge jenen des Kapitels I oder der Rheinschiffs-\nUntersuchungsordnung widersprechen, gelten die Vorschriften des Kapitels I oder der Rheinschiffs-Unter••\nsuchungsordnung nicht.\nDie Vorschriften der Rn. 10 100 gehen jedoch denjenigen der Kapitel II und III vor.\n10 003-\n10 099","Nr. 1,16    Taq der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                       3499\nKapitel I\nAllgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen\n(siehe jedoch Rn. 10 002)\nAbschnitt 1\nAllgemeines\nAnwendungsbereich dieser Anlage                                                                                 10 100\n(1) Die folgenden Höchstgewichte von gefährlichen Gütern in Versandstücken dürfen auf einem Schiff\nbeförderl werden, ohne daß diese Anlage anzuwenden ist:\na)      50 kg je Klasse von Gütern der Klassen I a, I b, I c und VII;\nb) 500 k9 je Klasse von C~ütern der Klassen I e, II und IV a;\nc) 1 000 kg je Klass(! von Gütern der Klassen I d, III a, III b, III c und V;\nd) zusätzlich zu den unlc'r a) bis c) aufgezählten Mengen: 25 000 kg von Gütern der Klasse I c, Ziffer 1 a und\nvon Gütern der Klasse III a, Kategorie K 3;\ne) zusätzlich zu den unter d) bis d) aufgezählten Mengen: in unbegrenzten Mengen: Güter der Klasse III b,\nZiffern 9, 10 und l1 uncl die leeren Verpückungen der verschiedenen Klassen (mit Ausnahme derjenigen\nder Klasse I d, III a, IV a und IV b).\nIn diesem Falle jedoch\nsind die Vorschriften der Rn. 10 102, 10 181 (1), 10 240, 10 342, 10 402, 10 411und10414 anzuwenden,\n- sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß Fahrgäste mit den gefährlichen Gütern in\nBerührung kommen kömwn,\n- ist es verboten, in der Nühe von Versandstücken, die gefährliche Güter enthalten, Feuer oder offenes\nLicht zu verwenden.\n(2) Die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5, die anzuwenden sind auf Tankschiffe der Typen I, II, III\noder IV sowie die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5, die anzuwenden sind auf Tankschiffe, die Güter der\nKlasse V mit einem. Flammpunkt von weniger als 55° C befördern können, gelten auch für die entladenen\nTankschiffo, solange nicht aus einer Bescheinigung hervorgeht, daß sie frei von gefährlichen Stoffen oder\nGasen sind. Diese Bescheinigung muß von einer durch die örtlich zuständige Behörde anerkannten Person\nausgestellt sein.\n(3) Nicht als gefährliche Güter gelten Flüssigkeiten oder Gase, die dem Antrieb der Schiffe, dem Betrieb\nihrer besonderen Einrichtungen (wie Kühleinrichtungen oder Flüssiggasanlagen) oder zur Aufrechterhaltung\nder Sicherheit dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden.\nAufteilung der Güter                                                                                            10101\nDie Güter der Klasse I d werden in brennbare Gase (F) und nichtbrennbare Gase (NF) aufgeteilt; die\nGüter der Klasse III a werden in die Kategorien K x, K Os, K On, K 1 s, K 1 n, K 2 und K 3 aufgeteilt.\nBegriffsbestimmungen                                                                                            10 102\n(1) Im Sinne dieser Anlage~ bed(-)tltet:\n1. ,,Internationale Regelung\" RID, ADR oder IMCO-Code;\n2. ,,IMCO-Code\" Empfehlungen der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrtsorganisation über gefähr-\nliche Güter;\n3. ,,RID\" Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn [Anlage I zum\nInternationalen Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)];\n4. ,,ADR\" Europäisches Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der\nStraße;\n5. ,,Anerkannte Klassifikationsgesellschaft\" eine Klassifikationsgesellschaft, die von allen Rheinuferstaaten\nund Belgien anerkannt ist;\n6. ,,Gefährliche Güter\" die Stoffe selbst und die Gegenstände, die solche Stoffe enthalten;\n7-. ,,Gase\" Gase und Dämpfe;\n8. ,,Zerbrechliche Versandstücke\" Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen (d. h. solchen aus Glas, Por-\nzellan, Steinzeug oder dgl.), die nicht von einer vollwandigen Verpackung umgeben sind, die sie wirk-\nsam gegen Stöße schützt;\n9. ,,Beförderung in loser Schüttung\" die Beförderung eines festen, schüttfähigen Stoffes ohne Verpackung;\n10. ,,Beförderung in Versandslücken\" die Beförderung eines verpackten festen, flüssigen oder gasförmigen\noder auch eines unverpackten, fosten, nicht schüttfähigen Stoffes;","3500                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n11. ,.B<·li~ill<·r (CCJnLilin<:r)\" ein Beförderungsgerät (Behältnis oder ein ähnliches Gerät),\ndds zu dc1uc\\rndcr Verwendung bestimmt und deshalb für den wiederholten Gebrauch genügend\nwidc!rslt1r1<lsfi.ihig ist,\ndas nach sc·incr besonderen Bauart dazu bestimmt ist, die Beförderung von Gütern durch ein oder\nniehren: Bc,förd<·nrngsmittel ohne Veränderung der Ladung_ zu erleichtern,\ndas zur leichtervn Handhabung mit Vorrichtungen versehen ist, besonders beim Ubergang von einem\nBefördcrun~Jsmittcl auf ein anderes,\ndas so gebaut isl, daß es leicht gefüllt und entleert werden kann.\nDer Begriff „B<:hJlter (Container)\" schließt weder die üblichen Verpackungen noch die Fahrzeuge oder\nTankconlüincr c,in;\n12 . .,T<111kcontaincr\" ein Beförderungsgerät, das der vorstehend gegebenen Begriffsbestimmung der Behälter\n(Con li:!incr) cn !spricht und so gebaut ist, daß es flüssige, gasförmige, pulverförmige oder körnige Stoffe\nohne Vc:rpackun~J c1ufnehmen kann und ein Fassungsvermögen von mehr als 0,45 m 3 hat;\n13 . .,CdJ.ßballcrie\" eine Einheit aus mehreren Gefäßen (,,Elemente\" genannt) mit einem durchschnittlichen\nFilssun9svcrmö~Jcn des einzelnen Gefäßes von mehr als 1501, die miteinander durch ein Sammelrohr\nvNbunden und dauerhaft in einem Rahmen befestigt sind;\n14 . .,Fcslvcrbundencr Tank\" ein mit dem Schiff verbundener Tank, wobei die Tankwände. entweder durch\nden Schiffsköqwr sdbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sein können;\n15 . .,Tank\" ein Tankcontainer, eine Gefäßbatterie oder ein festverbundener Tank;\n16. ., Schiffsführer\" den Führer eines einzeln fahrenden Fahrzeuges oder eines Fahrzeugs, das Bestandteil\neines Schlc:ppverbandes, von gekuppelten Fahrzeugen oder eines Schubverbandes im Sinne des § 1.02\nder Rhcinschiffuhrl.polizeiverordnung ist;\n17. ,, Schiff\" ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;\n18. ,,Tankschiff\" ein für die Güterbeförderung in festverbundenen Tanks gebautes Schiff;\n19. \"Scholl\" eine im allgemeinen senkrechte Metallwand, deren. beide Seiten sich im Schiffsinnern befinden\nund die durch den Schiffsboden, die Bordwand, ein Deck, das Lukendach oder ein anderes Schott begrenzt\nwird;\n20. ,.Ladernum\" ein nach vorn und hinten durch Schotte begrenzter, offener oder durch Lukendeckel\ngeschlossener Teil des Schiffes, der entweder für die Beförderung von Gütern in Versandstücken, in loser\nSchütlung oder für die Aufnahme der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks bestimmt ist;\n21. ,,Kofferdamm\" eine querschiffs liegende Abteilung des Schiffes, die breit genug ist, um kontrolliert\nwerden zu können, und die von den angrenzenden Räumen durch ein oder mehrere öldichte Schotte\ngemäß Absatz (3) dieser Randnummer getrennt ist;\n22. ,, Pseudo-Kofferdamm\" den Raum zwischen dem einen Laderaum begrenzenden Schott und der nächsten\nBodenwrange, sofern dieses Schott und diese Bodenwrange öldicht sind; die Höhe des Pseudo-Koffer-\ndamms ist auf die Höhe der Bodenwrange begrenzt;\n23. ,,Wohnung\" die für die normalerweise an Bord lebenden Personen bestimmten Räume einschließlich\nKüchen, Vorratsräume, Toiletten, Waschräume, Waschküchen, Dielen, Flure usw., aber mit Ausnahme\ndes Steuerhauses;\n24. ,,Betriebsraum\" ein geschlossener Raum, der weder zu einer Wohnung noch zu den Laderäumen gehört;\n25. ,,Offenes Licht\" ein Licht, das durch eine Flamme erzeugt wird, die nicht explosionsgeschützt umschlos-\nsen ist;                                                                                ·\n26. ,,Tropfwassergeschützte elektrische Einrichtung\" eine Einrichtung, die so beschaffen ist, daß sie bei\neiner Neigung von höchstens 15° zur Vertikalen keinen Schaden durch Tropfwasser nehmen kann.\nDie Versuchsbedingungen sind in den Empfehlungen der IEC, Publikation 144, Mindestschutz IP 22, fest-\ngelegt;\n27. ,,Strahlwassergeschützte elektrische Einrichtung\" eine Einrichtung, die so beschaffen ist, daß ein Wasser-\nstrahl aus einem Strahlrohr, gleich aus welcher Richtung, keinen Schaden verursacht.\nDie Versuchsbedingungen sind in den Empfehlungen der IEC, Publikation 144, Mindestschutz IP 55,\nfestgelegt.\n28. ,,Elektrische Einrichtung vom Typ bescheinigte Sicherheit\" eine elektrische Einrichtung, die von den\nzuständigen Behörden hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosibler Atmosphäre geprüft und zu-\ngelassen ist, z. B.\neigensichere Einrichtung\n- Einrichtung in druckfester Kapselung\n- Einrichtung in erhöhter Sicherheit usw.;\n29. ,,Eigensicherer Stromkreis\" ein Stromkreis, in welchem eine Entzündung der Gase durch Funkenbildung\noder Wärmewirkung, wie sie sich normalerweise oder durch bestimmte Defekte unter vorgeschriebenen\nVcrsuchsbeclin9ungen E:rgeben kann, ausgeschlossen ist;\n30. .,Druckfeste Kapselung\" eine Kapselung einer elektrischen Einrichtung, die so beschaffen ist, daß eine\ninnere Explosion eines eingedrungenen explosiblen Gemisches keine Beschädigung der Kapselung be-\nwirken kann, und außerdem eine Ausbreitung der Zündung vom Inneren über Spalte oder andere\nOffnungen in die umgebende explosible Atmosphäre verhindert, die sich aus dem einen oder anderen\nder Casc zusammensetzt, für die die elektrische Einrichtung vorgesehen ist;","Nr. l,!(j --Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                          3501\n31 . .,Schul·l'.drl c·\" ((:rliölii(' Sid1<'rlH~il) eine Verbesserung der üblichen Industrieausführungen durch zusätzliche\nMaßn,1h111(:n zur Erhiiliunq dcir Sidwrheit gegen übermäßige Erwärmung, Flammenbogen und Funken, mit\nwelchen im norn1t1Jc~n Bctri<'ll nicht zu rechnen ist;\n32. ,.EJcktriscl1(' Ei11ricl1l1111g für bcqrcnztc Explosionsgefahr\" eine elektrische Einrichtung, die so beschaffen\nist, ddß IH~i rH>rlllil lern B('I rieb keine Funken erzeugt werden und keine Oberflächentemperatur von mehr\nals 200'J C ,1tdlrill, oder t'ine elektrische Einrichtung mit strahlwassergeschützter Kapselung, die so\nbeschallen isl, cliJI\\ illre, Ol>nflächent(:mperatur unter normalen Betriebsbedingungen 200° C nicht über-\nsteigt.\n(2) Tanks [Abst1l.z l lk~Jfillslwst.irnmung Nr. 15] gelten nicht ohne weiteres als Gefäße, da der Ausdruck\n„Gelüß\" in <!insdiränk(~ndr!rn Sinn<~ verwendet wird. Die Vorschriften und Bestimmungen über die Gefäße\nsind au! fcslverbund<)ll(' 'T'crnks und auf Tankcontainer nur in den Fällen anzuwenden, in denen dies aus-\ndrücklich bestimmt ist.\n(3) Ein Scholl ~JilL <1ls\n.,spritzwc1sscrclicht\", wenn die gil • Ze Oberfläche des Schottes mit einem Wasserstrahl aus einem Strahl-\nrohr von 25 mm Durchrncssc)J' während zwei Minuten aus allen Richtungen mit einem Mindestdruck von\n2 bar (kg/cm 2 ) mit Wasser bespritzt werden kann und dabei kein Durchsickern erfolgt;\n,,öldichl\", wenn die Art des Baues, der Schweißung oder der Nietung das Durchsickern von Erdölerzeug-\nnissen verhindert; die Priifung der Oldichtigkeit erfolgt durch eine statische Druckprüfung mit Wasser.\n(4) Sofern nicht dusdrüc:klich c!IWdS dnderes bestimmt ist, bedeutet das Zeichen 0/o\"    11\na) bei Mischungen von Jest.en oder flüssigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, mit einer Flüssigkeit\ngetränkten SLof!c)n dir) Ccwichlsprozcnte, bezogen auf das Gesamtgewicht der Mischung, der Lösung\noder des r1ct ränklcn Stoffes;\nb) bei Gasgemischen die Volumenprozente, bezogen auf das Gesamtvolumen des Gasgemisches.\n(5) Werden Ccwichtc von Vc'.rsandstücken angegeben, so handelt es sich, sofern nichts anderes bestimmt\nist, um Brullogcwichlc. Dils Cc!wicht der Behälter (Container) oder Tanks ist im Bruttogewicht nicht ent-\nhalten.\n(6) Drücke jeder Art wcrdc•n bei Gefäßen (z.B. Prüfdruck, innerer Druck, Offnungsdruck von Sicherheits-\nventilen) in bar (kg/cm~) Ubercl ruck, der Dampfdruck von Stoffen jedoch in bar (kg/cm 2) absolut angegeben.\n(7) Wird J ür Gel äße oder T,rnks ein Füllungsgrad angegeben, so bezieht sich dieser auf einen Prozentsatz\ndes Volumens bei ()irwr Tcmpt!ratur des Stoffes von 15° C, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist.\n(8) Es bedeutet:\n,.Bereich der Ladung\" die Gesamtheit der folgenden Räume (siehe nachstehende Skizze):\n,,Teil des Bereichs der Ladung unterhalb des Decks\" der Raum zwischen zwei rechtwinklig zur Mittel-\nlängse,bcne des Schiffes stc)henden senkrechten Ebenen, zwischen welchen sich die Tanks, die Laderäume,\ndie Kotlerdümmc und die) Pumpenräume befinden, wobei diese Ebenen am häufigsten mit den Koffer-\ndammschotten oder den äußeren Schotten von Laderäumen zµsammenfallen; die Schnittlinie mit dem\nDeck heißt „BegrE!nzungslinie des Bereichs der Ladung unterhalb des Decks\".\nBei Schiffen mit Kofferdeck (Trunkdeck) oder mit vom Schiffskörper unabhängigen Tanks wird ange-\nnommen, cfoß dds Deck mit der Tankdecke zusammenfällt;\n„Hauptteil des Bereichs dc~r Ladung oberhalb des Decks\" der Raum, der begrenzt ist\nseitlich durch clie Verlängerung der Bordwände von Seite Deck nach oben,\nnach vorn und nach hinten durch um 45° nach dem Inneren des Bereichs der Ladung geneigte und\ndurch die Begrenzungslinie des Bereichs der Ladung unterhalb des Decks verlaufende Ebenen,\nnach oben 3 m über Deck;\n„zusätzlicher Teil des Bereichs der Ladung oberhalb des Decks\" der Raum, der gebildet wird durch die\nim Hauptteil des Bereichs der Ladung oberhalb des Decks nicht eingeschlossenen Kugelsegmente mit\neinem Radius von 1 m um den mit einer Ventilation versehenen Zugang zu einem Pumpenraum und um\ndie Lüftungsölfnungen des Kofferdamms, mit einem Radius von 2 m um die Lüftungsöffnungen der Tanks\nund mit einem Rc1dius von 3 m um andere Dffnungen eines Pumpenraumes.\n(9) Es bedeuLeL „Geschützter Bereich\" der Raum, der über Deck liegt und der begrenzt ist\n-:-- querschiffs durch senkrechte Ebenen, die mit den Bordwänden zusammenfallen,\nin der Uingsrichtung des Schilles durch senkrechte Ebenen, die sich in einem Abstand von 5 m von der\nzu schülzencl<!ll Ladung bclinden,\nnuch oben durch eine: ] m über Deck liC'gende horizontale Ebene.\n10 103-\n10104","Bereich der Ladung                                                                                            w\n\"11\n0\nN\nZusätzlicher Teil des Bereichs                                          ~                ~•--3--,..._.--\"'oc------ Zusätzlicher Teil des Bereichs\nder Ladung oberhalb des Decks                                                                              \\   '-                 der Ladung oberhalb des Decks\n\\\nLüftungsöffnung                                                             '                                                               Lüftungsöffnung\ndes Kofferdamms                                 Hau ptlteil des Bereichs der Ladung oberhalb des Decks\ndes Kofferdamms\nr,-il                               ~?\nDeck\\\n-Ä--                                 - --     ~       ~·L                \"\ni;-,.i\nLüftungsöffnungen der Tanks\n~i              -  - - - -\n.rDeck\nr---\nt---\n\\        ---- ---\n,\n•\n.1\n_ _ _ _ _ _ _ _ _ -f    --- I\n/\n' ,__ - ,                     I       'l t' '\n\\:----1-- -:-u---------------------\n/       b:i\nBereich      der       Ladung             unterhalb                                                                           /         ::::\nI                                                                                                                                            ::i\n--\nC.\n-                I           (D\nUl\n- - //             (.Q\n_Y                (D\nUl\n----;- -\nBegrenzungslinie des\nI     ,,                             .                                                                                --\nBegrenzungslinie des\n~\nN\nO\"\nBereichs der Ladung\n57\n.___ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Äussere Kofferdämme         -----------------1                                      Bereichs der Ladung            rl\"\nrl\"\nunterhalb des Decks                                                                                                                                    unterhalb des Decks            '--<\nPl\n::r'\n\"\"'l\n(.Q\nPl\n~\n(.Q\nBereich          der Ladung    oberhalb des             Decks für verschiedene                       Tankschiffe                                             ......\nc.o\n--..J\nTankschiff dessen Deck durch         Tonkschiff mit Kofferdeck                     Schiffe mit vom Schiffskörper unabhäng.igen Tanks                                  SJ\"l\ndie Tankdecke gebildet wird               <Trunkdeck)                                                                                                                 >-l\ns\nTank","Nr. 14G    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                     3503\nSchubverbände und gekuppelte Fahrzeuge                                                                      10 105\n(l) Soweit cli(~ Kc1pii.d ]! und III keine weitergehenden Vorschriften enthalten, müssen Bau und Aus-\nrüstunrJ allc-r Schiffe eines Schubverbundes sowie alle gekuppelten Fahrzeuge mindestens den Vorschriften\nder Rn. 10 200 bis 10 299 lmd 11 200 bis 1l 299 mit Ausnahme der Rn. 11 24~ (3), 11 251 und 11 270 ent-\nsprechen.\nDi.es ~Jilt nur für soidw FidHzc!ugzusamrnenstellungen, in denen mindestens ein Fahrzeug mit einem Zu-\nlassunfJszeugnis nach Rn. 11 182, 14 182, 31 182, 41 182, 71 182, 131 182 oder 151182 versehen sein muß.\nAlle Schirre eines solchen Schubverbandes sowie alle gekuppelten Fahrzeuge müssen mit einem auf sie\nausgestellten Zulussun9szeugn is versehen sein.\n(2) Hinsichtlich der Anwendung der übrigen Vorschriften, die sich nicht auf den Bau und die Ausrüstung\nbeziehen, wird der 9c1nze Schubverband oder werden die gekuppelten Fahrzeuge als ein einziges Schiff\nund jedes Güter befördernclP Schiff, das nicht unterteilt ist, als ein einziger Laderaum angesehen. Wenn\nein Schi!J in nwhrere Lacforii11nw unlerleilt ist, wird jeder dieser Laderäume als ein Laderaum angesehen.\n10 106-\n10110\nBeförderung in loser Schüttung                                                                              10111\nEs ist verboten, gefiihrlidw Cillcr in loser Schüttung zu befördern, ausgenommen wenn dies in Kapitel II\nausdrücklich zngdctssen isl.\n10 112-\n10117\nBeförderung in Behältern (Containern) [siehe auch Anlage A, Rn. 6007 (2)]                                   10 118\nDie Beförderung von Behältern (Containern) muß den Vorschriften über die Beförderung von Versand-\nstücken entsprechen.\n10 119-\n10 120\nBeförderung in Tanks [siehe auch Anlage A, Rn. 6007 (2)]                                                    10 121\n(1) Die Beförderung von Tankcontainern muß den Vorschriften für die Beförderung von Versandstücken\nentsprechen.\n(2) Anders als in Tankcontainern ist es verboten, gefährliche Güter in Tanks zu befördern, ausgenommen\nwenn diese Beförderungsart in Kapitel III ausdrücklich zugelassen ist.\n10 122-\n10171\nBeförderung von Fahrgästen                                                                                  10 172\n(1) Die Beförderung von Fahrgästen ist verboten.\n(2) Nicht als Fahrgäste werden angesehen:\na) die nicht zur Besatzung gehörf!nden, normalerweise aber an Bord lebenden Personen;\nb) Personen, die sich aus dienstlichen Gründen an Bord befinden.\n10 173-\n10180\nUrkunden                                                                                                    10181\n(1) Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Urkunden müssen die folgenden Urkunden an\nBord mitgeführt werden:\na) die in Anlage A, Rn. G002 (3) und (4) vorgesehenen Beförderungspapiere, die vom Absender ausgestellt\nund ordnungsgemäß ausgefüllt sein müssen; die Gesamtheit der Beförderungspapiere muß alle an Bord\nbefindlichen gefährlichen Güter erfassen;\nb) die in Rn. 10 185 vorgesehenen Weisungen für die an Bord befindlichen gefährlichen Güter, sofern deren\nMenge die in Rn. 10 100 (1) angegebenen Grenzwerte übersteigt (diese Weisungen sind dem Schiffsführer\nvom Absender zu übergeben);\nc) der in Rn. 10 411 (3) vorgeschriebene Stauplan oder. die entsprechenden Papiere, die ihn ersetzen;\nd) ein Abdruck dieser Anlage in ihrer jeweils geltenden Fassung.\n(2) Falls es die Vorschriften diPser Anlage vorsehen, müssen außerdem an Bord mitgeführt werden:\na) das in Rn. 10 182 angeführte Zulassungszeugnis des Schiffes;\nb) die Nachweise über die Prüfung der Feuerlöscher, der Schläuche und der elektrischen Einrichtungen.",":1504                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nl\"iir Sd111hlc'.ichlPr, die den Bestimmungen der Rn. 10 105 (1) unterliegen, ist jedoch das Mitführen des\n11orm,llc)n ZulassunDszeugnisses nicht erforderlich, sofern die Metalltafel nach § 1.10 Nr. 3 der Rhein-\nsdiiffahrtpolizc)ivcrordnung iu gleichen Schriftzeichen durch folgende Angaben ergänzt wird:\nNR. DES ZULASSUNCSZEUC;NJSSES:\n/\\lJS(;ESTELL.T DURC'lf:\nCULTIC BIS:\nDds nonndle :Zu l,1ss1111gszcugnis ist in diesem Falle beim Eigner des Schubleichters aufzubewahren.\nDif) rJbc•rPi11sLimmung der auf der Tafel vermerkten Angaben mit denjenigen des Zulassungszeugnisses\nmuß durch ciine IJnt.ersudrnngskornmission festgestellt und deren Zeichen auf der Tafel eingeschlagen\nwerden.\n10 182 Zulassungszeugnis\n(1) Alle Tankschiffe und, soweit es die Vorschriften des Kapitels II verlangen, andere Schiffe, müssen\nmit ('inem Zulassungszeugnis versehen sein; dieses muß den nachstehenden Vorschriften dieser Rand-\nnumnwr und je nach Pall, der Randnummer 10 183 oder 10 184 entsprechen.\n(2) Dds Zuldss1mgszeugnis bestätigt, daß Bau und Ausrüstung des Schiffes den anwendbaren Vorschriften\nder Abschnitte 2 enl.sprechE!n.\n(3) Dus Zuldssungszcugnis wird von der zuständigen Behörde nach Rn. 10 183 und 10 184 auf Grund einer\nUntersuchlrn~J durch einen von dieser Behörde bezeichneten Sachverständigen ausgestellt.\nDie zuständige Behörde kann davon absehen, ein Schiff einer Untersuchung zu unterziehen, sofern aus\nder Bescheini~Jung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft hervorgeht, daß Bau und Ausrüstung des\nSd1iffes clc)n anwenclbaren Vorschriften der Abschnitte 2 entsprechen.\n(4) Dt1s Zulnssungszeugnis wird in deutscher, französischer und niederländischer Sprache ausgestellt.\n10 183 Normales Zulassungszeugnis\n(1) Das normale Zulassungszeugnis wird von der zuständigen Behörde eines der Rheinuferstaaten oder\nBelgiens ausgc~stelll.\n(2) Es muß dem Muster Nr. 1 des Anhangs 1 entsprechen.\n(3) Es ist höchstens S .Jahre gültig. Das Datum, an dem die Gültigkeit abläuft, ist im Zulassungszeugnis\nange~Jeben. Die Behörde, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat, kann die Gültigkeit des Zeugnisses\nohne Untersuchung des Schiffes um höchstens e,in Jahr verlängern, wenn dadurch die Frist zwischen dem\nAblauf der neuen Gültigkeitsdauer und dem Datum der vorletzten Untersuchung des Schiffes auf nicht mehr\nals 11 Jahre verlüngert wird.\n(4) Wenn de:· Schiffskörper oder die Ausrüstung des Schiffes Änderungen oder eine Beschädigung er-\nfahren huben, die die Sicherheit des Schiffes hinsichtlich der Beförderung von gefährlichen Gütern ver-\nringern können, muß das Schiff unverzüglich einer Untersuchung unterzogen werden.\n(5) Das 11onndle Zulassungszeugnis kann entweder wegen mangelhafter Instandhaltung des Schiffes oder\nwenn Bau oder Ausrüstung nicht mehr den anwendbaren Vorschriften der Abschnitte 2 entsprechen, ein-\ngezogen werden.\n(6) Nur die Behörde, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat, ist berechtigt, es einzuziehen. ·\nIn den oben unter (4) und (S) angeführten Fällen kann jedoch die zuständige Behörde des Staates, in\nck:rn sich das Schiff befindet, dessen Verwendung für die Beförderung solcher Güter untersagen, für die\ndas Zeugnis erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zwecke das Zeugnis so lange zurückbehalten, bis das Schiff\nden anwendbaren Vorschriften der Abschnitte 2 entspricht. In diesem Fall benachrichtigt sie die zuständige\nBc\\hörde, die das Zeugnis ausgestellt hat.\n(7) Abweichend von vorstehendem Absatz (6) kann jede zuständige Behörde auf Antrag des Schiffseigners\ndc.1s normale Zulassungszeugnis berichtigen oder einziehen, sofern sie die zuständige Behörde, die das\nZeu~Jnis m1sgestPllt hat, davon unterrichtet.\n10 184 Zeitweiliges Zulassungszeugnis\n(l) Für ein Schiff, für das kein normales Zulassungszeugnis nach Rn. 10 183 ausgestellt ist, kann ein Zu-\nlassun~1szeugnis von begrenzter Gültigkeitsdauer ausgestellt werden; dieses „zeitweilige Zulassungszeugnis\"\n~Jilt lür eine einzige! Fahrt und für eine bestimmte Ladung. Es darf nur in einem der folgenden Fälle aus-\ngestellt werden:\na) das Schi ff en !.spricht den anwendbaren Vorschriften der Abschnitte 2, aber das normale Zulassungs-\nzeu~J nis konnte für die betreffende Fahrt nicht rechtzeitig erlangt werden;\nb) das Schiff entspricht nicht dauernd den anwendbaren Vorschriften der Abschnitte 2, aber es entspricht\nihnen vorläufirJ c1uf Grund der ausgebauten oder versiegelten Einrichtungen oder Ausrüstungen.\nDas zeitweilige Z~Ilassungszeugnis wird von der zuständigen Behörde des Verladeortes der Ladung aus-\ngestellt; wenn es sich jedoch um ein Schiff handelt, das in das Gebiet eines der Rheinuferstaaten oder\nBelgiens einführt, wird das Zeugnis von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellt.\n(2) Im Fall des Absatzes (l) Buchst. b) müssen die Einrichtungen, deren Benutzung verboten ist, von der\nzuständigen Bc~hörde versiegelt oder sie müssen ausgebaut werden.\n(3) Das zei tweili~W Zulassungszeugnis muß dem Muster Nr. 2 des Anhangs 1 entsprechen.","Nr. Hb ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                             3505\nSchriftliche Weisungen [siehe auch Rn. 10 181 (1) b), 10 302, 10 340, 10 373, 41 415, 42 185, 42 192 und 42 309]. 10 185\n(1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen aller Art, die sich während der Beförderung\nereignen können, sind dem Schiffsführer vom Absender schriftliche Weisungen mitzugeben, die in knapper\nForm angeben:\na) die Art der Gefohr, die die beförderten gefährlichen Güter in sich bergen sowie die erforderlichen Sicher-\nheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen;\nb) die zu ergreif enden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder\nentweichenden Stoffen in Berührung kommen;\nc) die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen und die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zur Feuer-\nbekämpfung nicht verwendet werden dürfen;\nd) die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackung oder der beförderten gefährlichen Güter zu\nergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich diese gefährlichen Güter ausgebreitet haben.\n(2) Für jedes gefährliche Gut muß eine Weisung aufgestellt werden, wenn es\n- in loser Schüttung oder\n- in fest verbundenen Tanks befördert wird oder wenn\n- Güter der Klasse IV b oder Güter der Anlage 11 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung in Versandstücken\nbefördert werden.\nIn den anderen Fällen genügt eine Weisung für jede oder mehrere der Klassen, zu denen die beförderten\nGüter gehören.\nDie Weisungen müssen in deutscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache abgefaßt sein.\n(3) Der Schiffsführer muß den Personen an Bord von diesen Weisungen Kenntnis geben, so daß sie in der\nLage sind, sie anzuwenden. Er hat die \\,Veisungen während der Beförderung an Bord auszuhängen.\n10 186-\n10 199\nAbschnitt 2\nBau und Ausrüstung der Schiffe\nBaustoffe                                                                                                         10 200\nDie Schiffe müssen aus MelaH gebaut sein.\n10 201-\n10 204\nGebrauchsanweisungen für Geräte und Einrichtungen                                                                 10 205\nWenn für die Benutzung irgendeines Gerätes oder irgendeiner Einrichtung besondere Sicherheitsvor-\nschriften erforderlich sind, muß die Gebrauchsanweisung des Gerätes oder der Einrichtung in deutscher,\nfranzösischer und niederländischer Sprache an Bord an geeigneter Stelle angeschlagen und leicht lesbar\nsein.\n10 206-\n10 210\nLaderäume und Tanks                                                                                               10 211\n(1) Jeder Laderaum muß vorn und hinten durch Metallschotte begrenzt sein.\n(2) Die Laderaumböden müssen so gebaut sein, daß sie gereinigt und getrocknet werden können.\n(3) Die Laderäume müssen so verschlossen werden können, daß das Eindringen von Regenwasser in den\nLaderaum verhindert wird.\n(4) Laderäume müssen mit einer Leiter ausgerüstet sein, die aus einem solchen Werkstoff hergestellt und\nso beschaffen sein muß, daß bei ihrer Benutzung keine Funken entstehen können.\n(5) Planen, die zusätzlich zum Abdecken der Laderäume verwendet werden, müssen schwer entflammbar\nsein.\nNatürliche und künstliche Lüftung                                                                                 10 212\n(1) Jeder Laderaum muß angemessen natürlich oder künstlich gelüftet werden können; die zu diesem\nZweck verwendeten Vorrichlungen müssen so beschaffen sein, daß kein Wasser in den Laderaum eindringen\nkann.\n(2) Die natürliche oder künstliche Lüftung eines Laderaumes muß so durchgeführt werden können, daß\ngefährliche Gase nicht in die Wohnungen, das Steuerhaus oder die Maschinenräume eindringen können.\n10 213-\n10 216","3506                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n10 217  Wohnungen und Betriebsräume\n(1) Die Wohnungen müssen durch Metallschotte ohne jede Offnung von den Laderäumen völlig getrennt\nsein.\n(2) Die Wohnungen müssen angemessen gelüftet werden können.\n(3) Die nach den Laderäumen gerichteten Offnungen der Wohnungen und des Steuerhauses müssen gut\ngeschlossen werden können.\n10 218-\n10 230\n10 231  Maschinen\n(1) Es ist verboten, Motoren einzubauen, die mit Brennstoff mit einem Flammpunkt von weniger als 55° C\nbetrieben werden.\n(2) Es ist verboten, Dieselmotoren einzubauen, die zum Anlassen oder zum Betrieb offenes Feuer, eine\nLampe oder eine Glühvorrichtung benötigen.\n10 232-\n10 239\n10 240  Feuerlöscheinrichtungen\nJedes Schiff, das gefährliche Güter befördert, muß zusätzlich zu den nach der Rheinschiffs-Untersuchungs-\nordnung vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten mit mindestens zwei weiteren gleichartigen Handfeuerlöschern\nausgerüstet sein, die zweckmäßig vorne und hinten im Schiff untergebracht sind. Das Löschmittel in diesen\nHandfeuerlöschern muß für das Bekämpfen von Bränden der beförderten gefährlichen Güter geeignet sein.\n10 241-\n10 250\n10 251  Elektrische Einrichtungen\n(1) Die in den Laderäumen vorhandenen elektrischen Einrichtungen müssen durch verriegelbare Schalter\nspannungslos gemacht werden können. Die entsprechenden Stromkreise müssen mit Kontrollampen ver-\nsehen sein, die anzeigen, ob sie unter Spannung stehen oder nicht.\n(2) Elektrische Leitungen, die an den Laderaumluken entlang führen, müssen geschützt sein; in diesem\nBereich dürfen keine beweglichen Kupplungen oder Abzweigungen und keine nicht verriegelbaren Steck-\ndosen vorhanden sein.\n10 252-\n10 260\n10 261  Sprechfunkanlage\n(1) Die nachstehend unter den Buchstaben a)' bis c) bezeichneten Schiffe müssen über eine Sprechfunk-\nanlage für den öffentlichen Fernsprechdienst verfügen. Im internationalen Verkehr muß diese Anlage Ver-\nbindungen im öffentlichen Nachrichtenaustausch gemäß Regionalabkommen über den Rheinfunkdienst zu-\nlassen:\na) TankschiffE\\ die zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt sind, mit Ausnahme von Tank-\nschiffen, die zur Beförderung von weniger als 25 t Gütern der Klasse III a, Kategorie K 3 bestimmt sind,\nb) andere Schiffe, die Güter befördern, welche den Bestimmungen der Anlage 9, 10 oder 11 der Rheinschiff-\nfahrtpoli.zeiverordnung unterliegen,\nc) andere Schiffe, die befördern\nmehr als 25 t Güter der Klasse III a, Kategorie K 3 in Tankcontainern,\n- mehr als 1 000 kg Schwefelhexafluorid der Klasse I d, Ziffer 10, oder\nmehr als je 1 000 kg der nicht den Bestimmungen der Anlage 11 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung\nunterliegenden Güter der Klasse IVa, mit Ausnahme der leeren Verpackungen der Ziffern 91 und 92.\n(2) Absatz (1) gilt nicht für Schubleichter und Schleppkähne. Werden die in Absatz (1) unter den Buch-\nstaben a), b) und c) bezeichneten Güter mit einem Schub- oder Schleppverband befördert, muß das schie-\nbende oder schleppende Fahrzeug mit einer Sprechfunkanlage nach Absatz (1) ausgerüstet sein.\n10 262-\n10 299","N1   4fi       der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                      3507\nAbschnitt 3\nAllgemeine Betriebsvorschriften\n10 300-\n10 301\nBei Zwischenfällen oder Unfällen zu ergreifende Maßnahmen                                                    10 302\nBei Zwischenfülkn oder Unfällen während der Beförderung und wenn die Gefahr besteht, daß Güter in\ndie Wasserstrnßci gelangPn, muß der Schiffsführer unverzüglich und soweit es die Verhältnisse gestatten,\ndie i11 den Wcisunqen der Rn. 10 185 vorgeschriebenen sowie alle anderen zweckdienlichen Maßnahmen\nzmn Verrin~rern och,r Bc'sPil.ifJ('H der Gefnhr ergreifen und unverzüglich die nächstgelegene zuständige Be-\nhörde bcnachrichl i9cn,\n10 303-\n10 307\nInstandsetzungen                                                                                             10 308\nInstandsetzung<m, die die AnwP11<ltmg von Feuer oder elektrischem Strom erfordern oder bei deren Aus-\nführung Funken entstehen könnten, dürfen nicht ohne Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde vor-\ngenommen werden.\n10 309-\n10 310\nVerschluß der Tanks, Kofferdämme und Laderäume                                                               10 311\nDie Tanks, Kofferdämme und Laderäume müssen geschlossen bleiben, ausgenommen während des Ladens,\nLöschens, Entgasens und während Kontrollen.\n10 312-\n10 313\nHandhaben von Versandstücken                                                                                 10 314\nEs ist verboten, Versandslücke zu öffnen.\n10 315-\n10 330\nMaschinen                                                                                                    10 331\nEs ist verboten, Molor('n zu verwenden, die mi.t Brennstoff mit einem Flammpunkt von weniger als 55° C\nbetrieben werden.\n10 332-\n10 339\nFeuerlöscheinrichtungen                                                                                      10 340\nDie Besatzung muß mil der Bedienung der Feuerlöschgeräte und gegebenenfalls mit der Unverträglichkeit\nvon Löschmitteln mit der Ladung vertraut sein (siehe schriftliche Weisungen nach Rn. 10 185).\nFeuer und nichtelektrisches Licht                                                                            10 341\n(1) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte, die mit handelsüblichem Petroleum betrieben werden, dürfen nur in\nWohnungen und Steuerhäusern verwendet werden, sofern das Fassungsvermögen ihrer Verbrauchsbehälter\n12 Liter nicht übersteigt und sie mit Dochtbrennern ausgerüstet sind.\n(2) Die Verwendung von Feuer oder offenem Licht ist nur erlaubt:\na)_ in geschlossenen Räumen, die keine Laderäume sind;\nb) in Not-Signalleuchten.\n(3) Asche von Holz- ockr Kohleheizungen darf erst beseitigt werden, nachdem sie gelöscht und erkaltet\nist.\nHeizen von Laderäumen und Tanks\n10 342\nEs ist verboten, Laderüurnc und Tanks zu heizen.\n10 343","3508                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n10 344    Verwendung von Hüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 55° C für Reinigungsarbeiten\nEs isl vcrbol<!n, Reinigungsarbeiten mit Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 55° C aus-\nzuführen.\nDies gilt nicht für das Reinigen von Flammendurchschlagsicherungen im Bereich der Ladung.\n10 345- -\n10 350\n10 351    Elektrische Einrichtungen\nElck Irische Einrichtungen müssen in einwandfreiem Zustand erhalten werden.\n10 352-\n10 353\n10 354    Elektrische Leuchten\nAuf Dc\\ck und in Laderäumen dürfen nur tragbare Lampen mit eigener Stromquelle vom Typ „bescheinigte\nSic:herhcil\" verwendet werden.                                                      ·\n10 355-\n10 370\n10 371    Zutritt an Bord\n(1) Unbefugten ist der Zutritt an Bord verboten.\n(2) Dieses Verbot ist mittels Hinweistafeln a.n geeigneten Stellen anzuschlagen.\n10 372\n10 373    Erste Hilfe\nDas in den schriftlichen Weisungen nach Rn. 10 185 angegebene Material für Erste Hilfe muß an Bord\nsein.\n10 37'4   Rauchverbot\n(1) Es isl verboten, an Bord zu rauchen. Dieses Verbot ist mittels Hinweistafeln an geeigneten Stellen\nanzuschlagen.\n(2) Absatz (1) gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern die Offnungen geschlossen sind.\n10 375     Gegenstände, bei welchen die Gefahr der Funkenbildung besteht\nEs ist verboten, in den Laderäumen und im Bereich der Ladung Gegenstände zu verwenden, durch welche\ndie Cdahr einer Funkenbildung entsteht.\n10 376-\n10 382\n10 383     Prüfung und Untersuchung d~r Feuerlöschgeräte, Schläuche und elektrischen Einrichtungen\nDie Fcuerlöschgeräle und Schläuche müssen mindestens einmal im Jahr durch hierfür von der zuständigen\nBehörde zug<~lassen<! Personen untersucht werden.\n10 384-\nlO 399","Nr. 146 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                         3509\nAbschnitt 4\nBesondere Vorschriften für Laden, Löschen und Handhaben\n10 400-\n10 401\nZusammenladeverbote                                                                                                  10 402\n(1) Die Zusammenladeverbole ergeben sich aus nachstehender Tabelle:\nJa      Ib        Ic     Id    Ie  II  ma IIIb lllc IVa IVb  V    VI  VII\nZiffer\nt\nGüter der Klasse                             2\n3       F'    NP\n5   8    4\n6   9     7\n10\n11\nIa                                      -   A   A     A   A   A     A  A   A   A    A   A    A   A   A    -   A\nZiffer 5, 6                  A    -   A     A   A   A     A  A  A    A    A   A    A   A   A    -   A\nIb         Ziffer 8, 9                  A    A   -     A   A   A     A  A  A    A    A   A    A   A   A    -   A\nZiffer 1, 2, 3, 4, 7, 10, 11 A    A   A     -   A   A     A  A  A    A    A   A    A   A   A    -   A\nIc                                     A    A   A     A   -   A     A  A  A    A    A   A    A   A   A    -   A\nId\nF                            A    A   A     A   A   - -      B   B    B   B   B    -   B   B    -   A\nNF                           A    A   A     A   A   - - -        B    B   - - -        B   - -      A\nIe                                      A   A   A     A   A   B - -        B   B    B   B    -   B   B    -   A\nII                                      A   A   A     A   A   B     B  B   -   B    B   B    -   B   B    -   A\nIIIa                                    A    A   A     A   A   B     B  B   B   -    B   B    -   B   B    -   A\nIIIb                                   A    A   A     A   A   B     -  B   B   B    -   B    -   B   B    -   A\nIIIc                                   A    A   A     A   A   B     - B B B B - - B B                     -   A\nIVa                                    A A A A            A   - - - - - - - - - - - A\nIVb                                    A A A A            A   B B B B B B B - - B - A\nV                                      A A A A            A   B - B B B B B - B - - A\nVI                                      - - - - - - - - - - - - - - - - -\nVII                                    A A A A A A A A A A A A A A A - -\nDie Buchstaben A und B der Tabelle bedeuten:\nA: Es ist verboten, Güter im gleichen Laderaum zusammen zu stauen. Auf Deck oder in benachbarten Lade-\nräumen müssen sie durch einen Abstand von mindestens 20 m getrennt sein. Laderäume von nebenein-\nander im Verband fahrenden oder stilliegenden Schiffen gelten nicht als benachbart.\nB: Es ist verboten, Güter im gleichen Laderaum oder auf Deck übereinander zu stauen. Die Güter können im\ngleichen Laderaum oder auf Deck gestaut werden. Dabei müssen sie durch einen Abstand von mindestens\n3 m - horizontal gemessen               voneinander getrennt sein. Zu Gütern der Klasse IV b muß in jeder Rich-\ntung ein Abstand von mindestens 3 m eingehalten werden.\n(2) Bei Anwendung der in der Tabelle in Absatz (1) durch den Buchstaben B bezeichneten Zusammenlade-\nverbote sind Güter der Klassen I d bis IV a und V, die in Stahlfässern verpackt sind, nicht zu berück-\nsichtigen.\n(3) Für das Zusammenladen von Gütern der Klassen III c, IVa, IV b und VI mit Nahrungs- oder Genuß-\nmitteln gilt Buchstabe B.\n(4) Die Abdeckung eines Laderaumes wird als Teil dieses Laderaumes angesehen. Wenn jedoch die Ab-\ndeckung des Laderaumes genügend fest und dicht ist, um das Eindringen von auf Deck geladenen Gütern\nzu verhindern, können das Deck und der darunter liegende Laderaum als benachbarte Laderäume angesehen\nwerden.\n(5) Wenn das Schiff oder wenn ein oder mehrere Laderäume ausschließlich durch einen Absender beladen\nwerd€!n, so muß dieser im Beförderungspapier bescheinigen, daß die Zusammenladeverbote beachtet sind.\n10 403-\n10 404","3510                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n10 405  Verbot des Zusammenladens mit Gütern, die in einem Behälter (Container) enthalten sind\nBei Anwendung der in der Tabelle in Rn. 10 402, Absatz (1) durch den Buchstaben B bezeichneten Zu-\nsammenladeverbote sind die in geschlossenen und vollwandigen Metallbehältern (Containern) enthaltenen\nGüter nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Güter der Klasse IV b.\n10 406\n10407   Lade-, lösch- und Entgasungsstellen\nSchiffe, die mit einem Zulassungszeugnis nach Rn. 10 182 versehen sein müssen, dürfen nur an den von\nder örtHch zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen beladen, gelöscht\noder entgast werden.\n10 408-\n10 410\n10 411  Unterbringung der Ladung\n(1) Die Güter müssen im Innern der Laderäume oder der festverbundenen Tanks untergebracht sein.\n(2) Versandstücke mit Gütern der Klasse I d, I e, II, III a, III b, III c und V können auf Deck gestaut wer-\ndPn, wenn sie in Eisenfässern oder in vollwandigen Metallbehältern (Containern) untergebracht sind.\n(3) Der Schiffsführer muß in einem Stauplan oder in anderen Papieren eintragen, welche Güter in den\neinwlnen Laderäumen, in festverbundenen Tanks oder an Deck untergebracht sind. Die Güter sind wie im\nBeförderungspapier angegeben (Bezeichnung des Gutes, Klasse, Ziffer, Buchstabe und gegebenenfalls Kate-\ngor.ie bzw. F oder NF) zu bezeichnen.\n10 412\n10 413  Vor dem Laden zu treffende Maßnahmen\nDie Laderäume und -flächen müssen vor dem Laden gereinigt werden; Laderäume müssen angemessen\ngelüftet werden.\n10 414  Handhaben und Stauen der Ladung\n(1) Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so gestaut werden, daß sie ihre Lage zueinander und zum\nSchiff nicht verändern können.\n(2) Während des Handhabens und des Stauens müssen:\na) Versandstücke so gestaut werden, daß die Gefahrzettel so weit wie möglich sichtbar bleiben;\nb) Versandstücke mit Handgriffen oder Handleisten aufrecht bleiben;\nc) Versandstücke entsprechend ihren Gefahrzetteln auseinandergehalten werden;\nd) Versandstücke mit gefährlichen Gütern von anderen Verstandstücken getrennt gehalten werden.\n(3) Versandstücke müssen so weit wie möglich von den Wohnungen, von Maschinenräumen, vom Steuer-\nhaus sowie von jeder Wärmequelle und in Laderäumen in jedem Falle mindestens 1 m von dem diese\nRäume vom Laderaum trennenden Schott entfernt gestaut werden. Wenn Wohnungen oder das Steuerhaus\nübQr einem Laderaum angeordnet sind, dürfen die Versandstücke in keinem Fall unter diesen Wohnungen\noder dem Steuerhaus gestaut werden, und sie müssen mindestens 1 m von der senkrechten Verlängerung\nihrer Außenwand entfernt untergebracht sein.\n(4) Auf zerbrechliche Versandstücke darf nichts gestaut werden. Zerbrechliche Versandstücke, welche die\ngleichen Güter enthalten, dürfen aufeinander gestaut werden, sofern dadurch keine Bruchgefahr für die\nGefäße entsteht.\n(5) Versandstücke müssen vor Wärme, Sonnenbestrahlung und Witterungseinflüssen geschützt werden.\n10 415  Nach dem Löschen zu treffende Maßnahmen\n(1) Nach dem Löschen müssen die Laderäume kontrolliert und gereinigt werden.\n(2) Diese Vorschrift gilt nicht bei der Beförderung in loser Schüttung, wenn die neue Ladung aus dem\ngleichen Gut besteht wie die vorhergehende.\n10 416-\n10 418\n10 419  Füllen und Entleeren von Behältern· (Containern) und Tankcontainern\n(1) Ohne Genehmigung durch die örtlich zuständige Behörde ist das Füllen und Entleeren von Behältern\n(Containern) oder Tankcontainern auf dem Schiff verboten.","Nr. 11G    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                      3511\n(2) Wenn das rü!lc)n odc!r Entleeren der Behälter (Container) oder Tankcontainer genehmigt ist, muß dies\nunter Aufsicht t)incr sachverständigen Person geschehen, die vom Absender oder Empfänger beauftragt ist\nund die nicht zur Besatzung gehört.\n10 420-\n10 427\nHandhaben und Stauen der Tanks                                                                             10 428\n(1) Es isl verboten, Tankcontainer untereinander durch ein Sammelrohr zu verbinden.\n(2) Es ist verboten, Tankcontainer zu rollen, ausgenommen wenn die Verschlüsse mit Schutzkappen ver-\nsehen sind.\n10 429-\n10 452\nBeleuchtung während der Arbeiten bei Nacht                                                                 10 453\nFür das Laden oder Löschen bei Nacht muß eine wirksame Beleuchtung sichergestellt sein.\n10 454-\n10 473\nRauchverbot                                                                                                10 474\nEs ist verholen, an Bord während des Ladens und Löschens zu rauchen.\n10 475-\n10 499\nAbschnitt 5\nBesondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe\nBezeichnung                                                                                                10 500\nWenn ein Schiff, das gefährliche Güter befördert, hinsichtlich seiner Bezeichnung unter mehrere Anlagen\nder Rheinschiffahrtpolizeiverordnung fällt, sind die anzuwendenden Vorschriften die derjenigen Anlage, die\nnachstehend zuerst genannt ist: Anlage 11, Anlage 10, Anlage 9.\n10 501-\n10 502\nFestmachen                                                                                                 10 503\nDie Schiffe müssen sicher, jedoch in der Weise festgemacht sein, daß sie bei Gefahr rasch losgemacht\nwerden können.\nStilliegen                                                                                                 10 504\nSchiffe, die gefährliche Güter befördern, dürfen in der Nähe anderer Schiffe nicht in geringerer Ent-\nfernung stilliegen als in der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vorgeschrieben ist.\n10 505\nUmladen\n10 506\nEs ist verboten, ohne Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde, die Ladung vollständig oder teil-\nweise umzuladen.\n10 507-\n10 599\n10 600-\n10 999","3512                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nKapitel II\nSondervorsdlriften für die Beförderung gefährlicher Güter der verschiedenen Klassen\nin Versandstüt'k.en oder in loser Sdlüttung\nKlasse I a -     Explosive Stoffe und Gegenstände\nKlasse I b       Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände\nKlasse I c       Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnlidle Güter\n11 000-\n11 099\nAbschnitt 1\nAllgemeines\n11 100-\n11 181\n11 182  Zulassungszeugnis\nDas Schiff muß mit dem Zulassungszeugnis nach Rn. 10 182 versehen sein.\n11 183-\n11 199\nAbschnitt 2\nBau und Ausrüstung der Schiffe\n11 200-\n11 2IO\n11 211  Laderäume und Tanks\nDie Laderäume dürfen keine gemeinsame Wand mit den Brennstofftanks haben.\n11 212-\n11 233\nII 234  Auspuffrohre der Verbrennungsmotoren\nDie Auspuffrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen das Austreten von Funken versehen\nsein; z. B. Funkenfänger oder geeignete Abgasturbinen.\n11 235-\nl l 239\n11 240  Feuerlösdleinrichtungen\nWenn eine Wasserleitung vorhanden ist, die an eine für den Gebrauch zugelassene Motorpumpe ange-\nschlossen ist, muß das Schiff mit Feuerlöschschläuchen versehen sein, die an diese Wasserleitung angeschlos-\nsen werden können. Wenn eine solche Wasserleitung und eine solche Pumpe nicht vorhanden sind, muß\nauf dem Schiff eine tragbare Hand-Feuerlöschpumpe ausreichender Leistung vorhanden sein.\n11 241  Feuer und nidltelektrisdles Licht\n(1) Die Mündungen der Sdlornsteine müssen sich mindestens 2 m vom nächstgelegenen Punkt der Lade-\nraumluken entfernt befinden. Es müssen Maßnahmen getroffen sein, um das Austreten von Funken und das\nEindringen von Wasser zu verhindern.\n(2) Heiz- und Kochgeräte sind nur in gesdllossenen Wohnungen und Steuerhäusern mit Metallunterbau\nzugelassen. Es ist jedoch zugelassen:\na) im Maschinenraum Heizgeräte für flüssigen Brennstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55° C auf-\nzustellen;\nb) Zentralheizungskessel für festen Brennstoff in einem unter Deck gelegenen und nur von Deck aus zu-\ngänglidlen Raum aufzustellen.\n(3) In Laderäumen ist eine feste Beleuchtungseinrichtung nicht zugelassen.\n(4) Jede Lampe muß:\na) einen Docht haben;\nb) einen Brennstoffbehälter aus Metall ohne besondere Füllöffnung haben;","Nr. 146 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                         3513\nc) so gebaut und angebrachl sein, daß sie nicht fallen und ihr Brennstoffbehälter sich nicht öffnen oder\nentleeren kann;\nd) ohne Hilfe einer anderen brennbaren Flüssigkeit angezündet werden können;\ne) mit einem Blakblech aus Metall versehen sein.\nHeizung der Laderäume und Tanks                                                                               11 242\nIn den Laderäumen darf keine Heizeinrichtung vorhanden sein.\n11 243-\n11 250\nElektrische Einrichtungen                                                                                     11 251\nIn den Ladeüiumen darf k(~ine elektrische Einrichtung vorhanden sein.\n11 252-\n11 256\nElektrische Beleuchtung und Heizung, Widerstände, Akkumulatoren                                               11 257\n(1) In den Betriebsräumen mit Ausnahme des Steuerhauses müssen die zur Beleuchtung bestimmten Ein•\nrichtungen und alle ihre Zubehörteile einem Typ entsprechen, der mindestens ebenso geschlossen ist wie\nder strahlwassergcschützte Typ, oder sie müssen in einem Gehäuse untergebracht sein, das den gleichen\nSchutz bietet.\n(2) a) Die elektrischen Heizgeräte müssen fest eingebaut sein.\nb) Ihre Oberflächentemperatur darf 100° C nicht übersteigen.\nc) In den Wohnungen darf die Oberflächentemperatur der Heizelemente von Haushaltsgeräten mehr\nals 100° C erreichen, sofern sie geschlossen sind, d. h. daß kein Glühdraht mit der freien Luft in\nBerührung steht.\n11 258-\n11 269\nAntennen, Blitzableiter, Drahtseile, Masten                                                                   11 270\n(1) Kein Teil von Antennen für elektronische Geräte und kein Blitzableiter darf sich über den Laderäumen\nbefinden.\n(2) Alle Drahtseile, die über den Laderäumen verlaufen, und alle Masten müssen mit dem metallischen\nSchiffskörper elektrisch leitend verbunden oder geerdet sein,\n1 t 271-\n11 299\nAbschnitt 3\nAllgemeine Betriebsvorschriften\n11 300-\n11 340\nFeuer und nichtelektrisches Liebt                                                                             11 341\nEs ist verboten, Feuer (Heizung, Beleuchtung, Kühlung) oder offenes Licht zu verwenden, solange die\nLaderäume geöffnet sind, während des Handhabens und solange sich Güter der Klassen I a, I b und I c in\nder Nähe des Schiffes befinden.\nDies gilt nicht für Not•Signalleudlten.\n11 342-\n11 350\nElektrische Einrichtungen                                                                                     1 t 351\nEs ist verboten, solange die Laderäume geöffnet sind, die Güter der Klasse I b enthalten, Sprechfunk•\ngeräte mit mehr als 50 Watt Leistung sowie Radargeräte zu verwenden.\n11 352-\n11 374\nGegenstände, bei welchen die Gefahr der Funkenbildung besteht                                                 11 375\nEs ist verboten, auf Schiffen, die Güter der Klasse I a, Ziffer 11 a) und b) befördern, eisenbeschlagene\nSchuhe zu tragen.\n11 376-\n11 399","3514                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAbschnitt 4\nBesondere Vorschriften für Laden, Löschen und Handhaben\n11 400\n11 401   Begrenzung der beförderten Mengen\n(1) Auf Pinem Schiff darf das folgende Höchstgewicht nicht überschritten werden:\nKlasse Ia                              Klasse Ib                        Klasse Ic\nZiffer nach Rn. 6021                    Ziffer nach Rn. 6061             Ziffer nach Rn. 6101\nAnlage A                 t              Anlage A             t           Anlage A              t\n1                                      1                                1\n1                       100                1a               100              1a\n100\n2\n3a\nb\n100\n50\nb\nd\nC\n100\n40\n40             3\n2\nb\n} 300\n4                        50                2a                               4                   10\n5\n6\n7a\n20                  b\nC\nd\n} 100             5\n6\n7a\nb                                        3                 30                b\nC                                        4a                               8\nSa                                            b                              9\nb                      15                  C              300            10\nd                             11\n1\nC\n9a                                            e                             12                 300\nb                                        5a                              13\nl\nC                                          b                             14\nd                                          C                             15\n10                                             d               15\n5                                               16\n11a                        15                  e                             17\nb                      15                  f                             18\nC                      50                6                 30            19\n12 a                       30                7                 40            20 a\nb                      30                8                 40                b\n13                         15                9                 50            21\n14 a\nb\nC\n10\n10\n10\n10\n11\n10\n10\n22\n23\n24\n}   30\n15                        100                                                25\n26\n27\n}  100\n(2) Das Gesamtgewicht der Ladung verschiedener Güter der Klassen I a, I b oder I c darf das im vor-\nstehenden Absatz vorgeschriebene kleinste Höchstgewicht, das für eines der die Ladung bildenden Güter\nangegeben ist, nicht überschreiten.\n11 402-\n11 406\n11 407  Lade-, Lösch- und Entgasungsstellen\nWenn Güter der Klassen I a, I b oder I c an Bord sind, dürfen Güter jeder Art nur an den von der örtlich\nzuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen und gelöscht werden.\n11 408  Zeitpunkt und Dauer der Lade- und Löscharbeiten\n(1) Die Lade- und Löscharbeiten dürfen nicht ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde\nbegonnen werden.\n(2) Während eines Gewitters müssen die Arbeiten unterbrochen werden,\n11 409-\n11 412","Nr, 146          der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                       3515\nVor dem Laden zu lrefiende Maßnahmen                                                                           11 413\n(1) Aus dem Laderaum müssen alle Gi:genstände entfernt werden, die Eisen enthalten und die nicht\nintegrierender Beslandleil des Schiffos sind.\n(2) Bevor Versandstücke der Klasse I a., Ziffer 11 a) oder b) geladen werden, muß eine wasserundurchlässige\nund schwer cnlflamrnbare Schutzplane auf dem Boden ausgebreitet werden.\n(3) Die Laderäume einschließlich. der Sülle und die darin befindlichen festen oder beweglichen Gegen-\nstände müssen in der Weise hergerichtet sein, daß die in Absatz (2) genannten Versandstücke nicht mit\nEisen enthaltenden Teilen in Berührung kommen können.\nHandhaben und Stauen der Ladung                                                                                11 414\n(1) Der in Rn. 10 414 (3) genannte Abstand von 1 rn wird auf 3 m erhöht.\n(2) Versandslücke mit Gütern der Klasse I b, Ziffer 2 a) oder 5 müssen wenigstens 2 Meter Abstand von\nden Wänden des Laderaumes haben.\n(3) Reibung, Stoß, Erschütterung, Umkippen und Sturz bei. der Handhabung müssen verhindert werden.\nAlle sich im gleichen Laderaum befindlichen Versandstücke müssen so gestaut und verkeilt werden, daß\nErschütterungen und Reibungen sowohl während des Handhabens als auch während der Beförderung aus-\ngeschlossen sind.\n(4) Es müssen alle Maßnahmen getroffen werden, damit Versandstücke sowohl beim. Handhaben als\nauch während der Beförderung nicht gegen Metallteile des Schiffes oder andere eisenhaltige Gegenstände\nstoßen können.\n(5) Fässer und Büchsen, die Güter der Klasse I a, Ziffer 11 a) oder b) enthalten, müssen aufrecht gestellt\nund fest verkeilt werden. Kisten müssen flach aufliegen und mit dem Deckel nach oben aufgestellt werden.\n(6) Es ist verboten, Versandstücke gleich welchen Inhalts auf Versandstücke zu stauen, welche Güter der\nKlassen I a, I b oder I c enthalten.\n(7) Güter der Klassen I a, I b oder I c müssen möglichst am Ende der Beladung des Schiffes geladen und\nam Anfang der Entladung gelöscht werden.\n(8) Beim Zusammenladen von Gütern der Klassen I a, I b oder I c mit anderen Gütern im gleichen Lade-\nraum müssen die Güter der Klassen I a, I b oder I c nach allen anderen geladen und vor allen anderen\ngelöscht werden.\nDiese Vorschrift gilt nicht, wenn die Güter der Klassen I a, I b oder I c in Behältern (Containern) ent-\nhalten sind.\n(9) Während Güter der Klassen I a, I b oder I c geladen oder gelöscht werden, dürfen andere Laderäume\nnicht beladen oder gelöscht werden. Die örtlich zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.\n11 415-\n11 452\nBeleuchtung während der Arbeiten bei Nacht                                                                     11 453\n(1) Wenn das Laden oder Löschen bei Nacht gestattet ist, muß eine wirksame Beleuchtung durch folgende\nMittel sichergestellt sein:\na) in den Laderäumen durch tragbare elektrische Lampen mit eigener Stromquelle nach Rn. 10 354,\nb) an Deck durch gut befestigte elektrische Lampen, die so angebracht sind, daß keine Gefahr besteht. Sind\ndiese Lampen im geschützten Bereich angeordnet, müssen sie vom Typ bescheinigte Sicherheit sein.\n(2) Wenn die Laderäume geöffnet sind, ist es verboten, Handlampen auf Deck zu verwenden, die nicht\nden Vorschriften nach Absatz (1) Buchstabe b) entsprechen,\n11 454-\n11 499\nAbschnitt 5\nBesondere Vorschriften über den V erkehr der Schiffe\n11500\nBeförderungsarten der Schiffe                                                                                  11 501\n(1) Güter der Klassen I a, I b und I c müssen mit einzeln fahrenden Schiffen oder mit Schubverbänden,\nderen größte Abmessungen 110 m X 12 m nicht überschreiten, befördert werden; zeitweiliger Vorspann ist\njedoch gestattet.\n(2) Die Beförderung mit gekuppelten Fahrzeugen oder mit anderen als den in Absatz (1) genannten\nSchubverbänden sowie mit Schleppverbänden kann jedoch von der zuständigen Behörde unter den von\ndieser vorzuschreibenden Sonderbedingungen zugelassen werden.","3516                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n11 502  Fahrt der Schiffe\nDas Schiff muß während der Fahrt, soweit möglich, einen Abstand von. mindestens 50 m von jedem\nanderen Schiff halten.\n11 503\n11 504  Stilliegen\n(1) Außerhalb der von der örtlich zuständigen Behörde besonders angegebenen Liegeplätze darf beim\nStilliegen der Abstand von Ortschaften, Kunstbauten und Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten\nnicht weniger als 500 m betragen.\n(2) Die örtlich zuständige Behörde kann jedoch geringere Abstände zulassen oder größere Abstände\nvorschreiben als die in Absatz (1) genannten, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Verhält-\nnisse und der beförderten Güter.\n11 505  Anhalten des Schiffes aus Sicherheitsgründen\nWenn der Verkehr des Schiffes gefährlich zu werden droht - sei es infolge äußerer Einflüsse (ungünstige\nWetterbedingungen, ungünstige Bedingungen der Wasserstraße usw.), sei es infolge von Umständen, die mit\ndem Schiff selbst zusammenhängen (Unfall oder Zwischenfall) -, muß das Schiff an einer geeigneten und\nvon Wohnhäusern, Häfen, Kunstbauwerken oder Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst\nweit entfernten Stelle anhalten; die örtlich zuständige Behörde muß unverzüglich benachrichtigt werden.\n11 506-\n11599\n11 600-\n13 999\nKlasse Id\nVerdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase\n14 000-\n14 099\nAbschnitt 1\nAllgemeines\n14 100  Anwendungsbereich dieser Anlage\n(1) Wenn das Gewicht der auf einem Schiff beförderten Versandstücke folgende Mengen nicht über-\nschreitet:\n1 000 kg (insgesamt)\n-- Borfluorid und Fluor der Ziffer 3,\nGüter der Ziffern 5 und 8 a,\n- verflüssigter Chlorwasserstoff der Ziffer 10,\nAmmoniak der Ziffer 14,\n-     5 000 kg (insgesamt) andere brennbare Gase (F),\n- 10 000 kg (insgesamt) andere nichtbrennbare Gase (NF), mit Ausnahme derjenigen der Ziffern 8 b und 8 c,\n- 25 000 kg (insgesamt) nichtbrennbare Gase (NF) der Ziffern 8 b und 8 c,\ngelten von Kapitel II nur die Vorschriften der Rn. 14 301, 14 351, 14 413 und 14 414.\n(2) Absatz (1) gilt auch bei der Beförderung von Gütern der Ziffer 18.\n14 101-\n14 181\n14 182  Zulassungszeugnis\nDas Schiff muß mit dem Zulassungszeugnis nach Rn. 10 182 versehen sein.\n14 183-\n14 199\nAbschnitt 2\n14 200-                                         Bau und Ausrüstung der Schiffe\n14 207\n14 208  Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung\nBau und Ausrüstung des Schiffes müssen den Vorschriften des Abschnittes 2 für die Klassen I a, I b und I c\n(Rn. 11 200 bis Rn. 11 299) entsprechen.\nDie Vorschriften der Rn. 11 241 (3), 11 251 und 11 270 gelten jedoch nicht.\n14 209-\n14 299","Nr. 146 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                3517\nAbschnitt 3\nAllgemeine Betriebsvorschriften\n14 300\nZugang zu den Laderäumen, Kontrollen                                                                      14 301\nDie Laderäume dürfen nur zum Laden und Löschen betreten werden.\n14 302-\n14 311\nNatürliche und künstliche Lüftung                                                                         14 312\nDie Laderäume müssen angemessen gelüftet werden.\n14 313-\n14 350\nElektrische Einrichtungen                                                                                 14 351\nElektrische Einrichtungen in Laderäumen müssen spannungslos sein.\n14 352-\n14 399\nAbschnitt 4\nBesondere Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben\n14 400\nBegrenzung der beförderten Mengen                                                                         14 401\n(1) Es ist verboten, größere Mengen zu befördern als\n:........ 50 000 kg (insgesamt)\n- Barfluorid und Fluor der Ziffer 3\n- Stoffe der Ziffern 5 und 8 a\n- Chlorwasserstoff der Ziffer 10\n- Ammoniak der Ziffer 14\n- andere brennbare Gase (F)\n- 100 000 kg (insgesamt) andere nichtbrennbare Gase (NF) mit Ausnahme ?erjenigen der Ziffern 8 b und 8 c\n- 250 000 kg (insgesamt) nichtbrennbare Gase (NF) der Ziffern 8 b und 8 c.\n(2) Absatz (1) gilt auch bei der Beförderung von Gütern der Ziffer 18.\n14 402-\n14 412\nVor dem Laden zu treffende Maßnahmen                                                                      14 413\nVor dem Laden müssen die elektrischen Einrichtungen in Laderäumen spannungslos gemacht werden.\nHandhaben und Stauen der Ladung                                                                          14 414\nVor und während des Ladens und Löschens müssen die Laderäume angemessen gelüftet werden.\nBevor Personen die Laderäume betreten, muß die Gaskonzentration in diesen Laderäumen durch eine\ngeeignete Person mit einem Gerät gemessen werden, das jede bedeutsame Konzentration von aus der\nLadung herkommenden Gasen anzeigt. Der Laderaum darf zur Messung nicht betreten werden.\n14 415-\n14 430\nMaschinen                                                                                                14 431\nWährend des Ladens und Löschens dürfen Verbrennungsmotoren an Bord nicht in Betrieb sein, soweit\nsie nicht für diese Arb.eilen benötigt werden.\n14 432-\n14 440\nFeuer und nichtelektrisches Licht                                                                         14 441\nEs ist verboten, während des Ladens und Löschens an Bord Feuer oder offenes Licht zu haben.\nDies gilt nicht für Not-Signalleuchten.\n14 442-\n14 450","3518                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n14 451  Elektrische Einrichtungen\nEs ist verb<.it.en, während des Ladens und Löschens elektrische Einrichtungen zu verwenden.\nDies gilt nicht für explosionsgeschützte elektrische Einrichtungen, für die Beleuchtung in Wohnungen und\nBe1.ricbsrüumen sowie für die Signalleuchten.\n14 452-\n14 499\nAbschnitt 5 ·\nBesondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe\n14 500-\n14 503\n14 504  Stilliegen\n(1) Außerhalb der von der örtlich zuständigen Behörde besonders angegebenen Liegeplätze darf beim\nStilliegen der Abstand von Ortschaften, Kunstbauten und Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten\nni.ch l weniger als 100 m betragen.\n(2) Die örtlich zuständige Behörde kann jedoch geringere Abstände zulassen oder größere Abstände vor-\nschreiben als den in Absatz (1) genannten, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse\nund der beförderten Güter.\n14 505-\n14 599\n14 600-\n14 999\nKlasse Ie\nStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln\n15 000-\n15 099                                                     Abschnitt 1\nAllgemeines\n15 100-\n15 199\n(Keine besondere.n Bestimmungen}\nAbschnitt 2\nBau und Ausrüstung der Schiffe\n15 200-\n15 211\n15 212  Natürliche und künstliche Lüftung\nDie Laderäume müssen künstlich gelüftet werden können.\n15 213-\n15 241\n15 242  Heizung der Laderäume und Tanks\nIn den Laderäumen darf keine Heizeinrichtung vorhanden sein.\n15 243-\n15 299\nAbschnitt 3\nAllgemeine Betriebsvorschriften\n15 300\n15 301  Zugang zu den Laderäumen, Kontrollen\n(1) Der Schiffsführer muß sich täglich überzeugen, daß in die Bilgen der Laderäume kein Wasser ein-\ngedrungen ist.","Nr. 146 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                       3519\n(2) Der wc1ssenJichte Dc)ckel c1nderer als festverbundener Tanks für die Beförderung von Natrium, Kalium\noder Legierung('.n von Natrium und Kalium (Ziffer 1 a} muß während der Beförderung verriegelt sein.\n15 302-\n15 350\nElektrische Einrichtungen                                                                                   15 351\nElektrische Einrichtungen in Lc1deräumen müssen spannungslos sein.\n15 352-\n15 399\nAbschnitt 4\nBesondere Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben\n15 400-\n15 412\nVor dem Laden zu treffende Maßnahmen                                                                        15 413\nVor dem Laden müssen die elektrischen Einrichtungen in Laderäumen spannungslos gemacht werden.\nHandhaben und Stauen der Ladung                                                                             15 414\n(1) Versandstücke müssen gegen Feuchtigkeit geschützt werden.\n(2) Es ist verboten, Versandstücke gleich welchen Inhalts auf Versandstücke mit Gütern dieser Klasse zu\nstauen.\n(3) Wenn die Versandstücke nicht in einem Behälter (Container) enthalten sind, müssen sie auf Latten-\nroste gesetzt und mit undurchlässigen Planen abgedeckt werden, die so angebracht sind, daß das Wasser\nnach außen abfließt und die Lüftung nicht behindert wird.\n15 415-\n15 499\nAbschnitt 5\nBesondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe\n15 500-\n(Keine besonderen Vorschriften)                                    15 599\n15 600-\n20 999\nKlasse II\nSelbstentzündliche Stoffe\n21 000-\n21 099\nAbschnitt 1\nAllgemeines\n21 100-\n21110\nBeförderung in loser Schüttung                                                                              21111\nDie Güter der Ziffern 5 und 10 dürfen in loser Schüttung im Laderaum und auf Deck befördert werden.\nDie Güter der Ziffer 11 dürfen in loser ·Schüttung im Laderaum befördert werden.\n21 112-\n21199\nAbschnitt 2\nBau und Ausrüstung der Schiffe\n21200-\n(Keine besonderen Vorschriften)                                    21 299\nAbschnitt 3\nAllgemeine Betriebsvorschriften\n21 300-\n21 350\nElektrische Einrichtungen                                                                                    21 351\nElektrische Einrichtungen in Laderäumen müssen spannungslos sein.\n21 352-\n21 399","3520                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAbschnitt 4\nBesondere V orschrHten für das laden, Löschen und Handhaben\n21 400-\n2J 413\n21 414  Handhaben und Stauen der Ladung\nP) Es lst verbotf'n, Versandstüd{e gleich welchen Inhalts auf Versandslücke mit Gütern dieser Klasse zu\nstauen,\n(2) Güter auf Deck, die nicht in BehäHer {Container) gestaut sind, müssen mit schwer entflammbaren\nPlm1(T1 ab!Jcdedct sein.\n21 415-\n21 499\nAbschnitt 5\nBesondere Vorschriften über den Ve,rkehr der Schiffe\n21 500-\n21 599                                             (Keine besonderen Vorschriften)\n21 600-\n30 999\nKlasse III a\nEntzündbare flüssige Stoffe\n31 000-\n31 099\nAbschnitt 1\nAU gemeines\n31100   Am11;enrlungsbeieidi1 dieser An1agie\n(1) '\\.,Venn das Gewicht der auf einem Schiff beförderten Versandstücke folgende Mengen nicht über-\nschn:•Het:\n-     1 000 kg (insgesamt) von Gütern der Kategorie K x\n-     5 000 kg (insgesamt} von Gütern der Kategorien K Os, K On, K 1 s und K 1 n\n- 25 000 kg (insgesamt) von Gütern der Kategorie K 2\ngelten von Ka]Jitel H nur die Vorschriften der Rn, 31301, 31 351, 31 413 und 31414.\n(2) Absill.z (1} giH crnch, ·wenn auf einem Schiff Versandstücke befördert werden, welche Güter der Kate-\nuoric K 3 in unb<\"ischränkter ;\\fonge enthalten.\n31 101-\n31181\n31 182  Zulassungszeugnis\nDas SdriH muß mi1 dem ZulassungszE,ugnis nach Rn. 10 182 versehen sein.\n31 183-\n31199\nAbschnitt 2\nBau und! Ausrüstung der Schme\n31 200-\n31 207\n31 208  Zusf.and des SchiUes und seinu Ausrüslung\nBau und Ausrüstung des Schiffes müssen den Vorschriften des Abschnittes 2 für die Klassen I a, I b und I c\n(Rn . 11 200 bis Rn . 11 299) entsprechen.\nDie Vorsthriften der Rn. 11 241 (3). 11 251 und 11 270 gelten jedoch nicht.\n31 209-\n31 299","Nr. l4G    Tag der Ausgabe: Bonn,, den 22, Dezember 1976                         3521\nAbschnitt 3\nAllgemeine BetrtebsvorschriUen\n31300\nZugang zu den Laderäumen, Kontrollen                                                                           31 301\nDie Laderäume dürfen nur zum Laden und Löschen betreten werden.\n31 302-\n31311\nNatürliche und künstliche Lüftung                                                                              31 312\nDie Laderäume müssen angemessen gelüftet werden,\n31 313-\n31350\nElektrische Einrichtungen                                                                                      31 351\nElektrische Einrichtungen in Laderäumen müssen spanmmgsfos sein.\n31 352-\n31 399\nAbschnlU 4\nBesondere Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben\n31 400\nBegrenzung der beförderten Mengen                                                                              31 401\nEs ist verboten, größere Mengen zu befördern als\n-    50 000 kg (insgesamt) Güter der Kategorien K x, K 0 s, K 0 n und K 1 s\n- 100 000 kg (insgesamt) Güter der Kategorie K 1 n\n- 250 000 kg (insgesamt) Güter der Kategorie K 2.\n31 402-\n31 412\nVor dem Laden zu treffende Maßnahmen                                                                           31 413\nVor dem Laden müssen die elektrischen Einrichtungen in Laderäumen spannungslos gemacht werden.\nHandhaben und Stauen der Ladung                                                                                31 414\nVor und während des Ladens und Löschens müssen die Laderäume angemessen gelüftet werden.\nBevor Personen die Laderäume betreten, muß die Gaskonzentration in diesen Laderäumen durch eine\"'\ngeeignete Person mit einem Gerät gemessen werden, das jede bedeutsame Konzentration von aus der\nLadung herkommenden Gasen anzeigt. Der Laderaum darf zur Messung nicht betreten werden.\n31 415-\n31 430\nMaschinen                                                                                                      31 431\nWährend des Ladens und Löschens dürfen Verbrennungsmotoren an Bord nkht in Betrieb sein, soweit\nsie nicht für diese Arbeiten benötigt werden.\n31 432-\n31 440\nFeuer und nicbtelektrisches Liebt                                                                               31 441\nEs ist verboten, während des Ladens und Löschens an Bord Feuer oder offenes Licht zu haben.\nDies gilt nicht für Not-Signalleuchten.\n31 442-\n31450\nElektrische Einrichtungen                                                                                      31 451\nEs ist verboten, während des Ladens und Löschens elektrische Einrichtun,gen zu verwenden.\nDies gilt nicht für explos.ionsgeschützte elektrische Einrichtungen, für die Beleuchtung in Vl/ohnungen und\nBetriebsräumen sowie für die Signalleuchten,\n31 452-\n31 499","3522                              Bundes~:resetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAbsdmitt 5\nBesondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe\n31 500-\n31 503\n31 504  Stilliegen\n(1) Außerhalb der ·von der örtlich zuständigen Behörde besonders angegebenen Liegeplätze darf beim\nStilliegen der Abstand von Ortschaften, Kunstbauten und Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten\nnicht weniger als 100 m betragen.\n(2) Die örtlich zuständige Behörde kann jedoch geringere Abstände zulassen oder größere Abstände\nvorschreiben als die in Absatz (1) genannten, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Verhält-\nnisse und der beförderten Güter.\n31 505-\n31 599\n31 600-\n31 999\nKlasse Illb\nEntzündbare feste Stoffe\n32 000-\n32 099\nAbschnitt 1\nAllgemeines\n32 100-\n32 110\n32 111  Beförderung in loser Schüttung\n(1) Schwefel der Ziffer 2 a darf in loser Schüttung im Laderaum befördert werden.\n(2) Naphthalin der Ziffern 11 a und b darf in loser Schüttung im Laderaum befördert werden, wenn die\nInnenfläche des Laderaums so ausgekleidet ist, daß sie schwer entflammbar und eine Durchtränkung mit\nLadegut ausgeschlossen ist.\n32 112-\n32 199\nAbschnitt 2\nBau und Ausrüstung der Schiffe\n32 200-\n32 299                                           (Keine besonderen Vorschriften)\nAbschnitt 3\nAllgemeine Betriebsvorschriften\n32 300-\n32 399                                           (Keine besonderen Vorschriften)\nAbschnitt 4\nBesondere Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben\n32 400-\n32 499                                           (Keine besonderen Vorschriften)\nAbschnitt 5\nBesondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe\n32 500-\n32 599                                           (Keine besonderen Vorschriften)\n32 600-\n32 999","Nr. 146      Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                     3523\nKlasse IIIc\nEntzündend (oxydierend) wirkende Stoffe\n33 000-\n33 099\nAbschnitt 1\nAllgemeines\n33 100-\n(Keine besonderen Bestimmungen)                                    33199\nAbschnitt 2\nBau und Ausrüstung der Schiffe\n33 200-\n(Keine besonderen Vorschriften}                                   33 299\nAbschnitt 3\nAllgemeine Betriebsvorschriften\n33 300-\n(Keine besonderen Vorschriften)                                   33 399\nAbschnitt 4\nBesondere Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben\n33 400-\n(Keine besonderen Vorschriften)                                   33499\nAbschnitt 5\nBesondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe\n33 500-\n(Keine besonderen Vorschriften)                                   33599\n33 600-\n40 999\nKlasse IVa\nGiftige Stoffe\n41 000-\n41099\nAbschnitt 1\nAllgemeines\n41 100-\n41110\nBeförderung in loser Schüttung                                                                              41111\nDie Güter der Ziffern 41 und 73 dürfen in loser Schüttung befördert werden.\n41112-\n41181\nZulassungszeugnis                                                                                            41182\nSchiffe, die Güter der Ziffern 1 bis 5, 11 b, 12 a, 12 b, 12 d, 13 und 14 in größeren Mengen als 5 000 kg\n{insgesamt) befördern, müssen mit dem Zulassungszeugnis nach Rn. 10 182 versehen sein.\n41183-\n41199\nAbschnitt 2\nBau und Ausrüstung der Schiffe\n41 200-\n41207\nZustand des Sdliffes und seiner Ausrüstung                                                                   41208\nBau und Ausrüstung des Schiffes nach Rn. 41 182 müssen den Vorschriften des Abschnittes 2 für die_Klas-\nsen I a, I b und I c (Rn. 11 200 bis Rn. 11 299) entsprechen.\nDie Vorschriften der Rn. 11 241 (3), 11 251 und 11 270 gelten jedoch nicht.","3524                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n41 209-\n41 210\n41 211  Laderäume und Tanks\nLaderäume, die Güter der Ziffer 41 in loser Schüttung enthalten, müssen von den anderen Räumen ent-\nweder durch 'ein spritzwasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten\ngetrennt sein.\n41 212-\n41 259\n41 260  Besondere Ausrüstung\nSchiffe, die Güter der Ziffer 41 in loser Schüttung befördern, müssen ein geeignetes Gerät, mit dem jede\nbedeutsame Konzentration von aus der Ladung stammendem Phosphorwasserstoff oder Arsenwasserstoff\ngemessen werden kann, sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord haben.\n41 261-\n41299\nAbschnitt 3\nAllgemeine Betriebsvorschriften\n41 300\n41 301  Zugang zu den Laderäumen, Kontrollen\n(1) Laderäume dürfen nur zum Laden und Löschen betreten werden.\n(2) Wenn ein Laderaum Güter der Ziffer 41 in loser Schüttung enthält, muß in allen anderen Räumen des\nSchiffes, die von der Besatzung betreten werden, die Gaskonzentration mindestens einmal in acht Stunden\ndurch eine geeignete Person mit dem in Rn. 41 260 genannten Gerät gemessen werden. Das Meßergebnis\nist in ein Tagebuch einzutragen.\nWenn eine gefährliche Gaskonzentration festgestellt wird, müssen die Räume verlassen werden.\n41 302-\n41 311\n41 312  Natürliche und künstliche Lüftung\n(1) Laderäume müssen angemessen gelüftet werden.\n(2) Bei Laderäumen, die Güter der Ziffer 41 in loser Schüttung enthalten, muß die Luft des leeren Lade-\nraumes durch zwei voneinander unabhängige Ventilatoren mindestens fünfmal je Stunde vollständig er-\nneuert werden. Die Mündungen der Ventilatoren müssen sich am Boden des Laderaums und an dessen\näußersten Enden befinden.\n(3) Lade.räume und andere Räume, die an einen Laderaum angrenzen, welcher Güter der Ziffer 41 in loser\nSchüttung enthält, sowie Wohnungen m:üssen angemessen gelüftet werden.\n41 313-\n41 399\nAbschnitt 4\nBesondere Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben\n41400\n41 401  Begrenzung der beförderten Mengen\nEs ist verboten, größere Mengen zu befördern als 50 000 kg (insgesamt) Güter der Ziffern 1 bis 5, 11 b,\n12 a, 12 b, 12 d, 13 und 14.\n41 402-\n41 410\n41 411  Unterbringung der Ladung\nGüter der Ziffer 41 in loser Schüttung dürfen nur in Laderäume verladen werden, die den Vorschriften\nder Rn. 41 211 entsprechen.\n41 412-\n41 413\n41 414  Handhaben und Stauen der Ladung\n(1) Das Laden und Löschen muß unter Aufsicht einer hierfür vom Absender oder Empfänger bevoll-\nmächtigten Person, die nicht zur Besatzung gehört, vorgenommen werden.","Nr. 146 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                        3525\n(2) Vor und während des Ladens und Löschens müssen die Laderäume angemessen gelüftet werden.\nBevor Personen die Laderäume betreten, muß die Gaskonzentration in diesen Laderäumen durch eine\ngeeignete Person mit einem Gerät gemessen werden, das jede bedeutsame Konzentration von aus der Ladung\nherkommenden Gasen anzeigt. Der Laderaum darf zur Messung nicht betreten werden.\n(3) Es ist verboten, Güter der Ziffer 41 in loser Schüttung zu laden oder zu löschen, wenn die Gefahr be-\nsteht, daß die Güter durch Witterungseinflüsse naß werden.\nNach dem löschen zu treffende Maßnahmen                                                                      41 415\n(1) Die Laderäume müssen nach dem Löschen angemessen künstlich belüftet werden.\n(2) Wenn aus einem Versandstück ein Teil des Inhalts frei geworden ist, muß die Stelle unter Beachtung\nder schriftlichen Weisungen nach Rn. 10 185 sorgfältig gereinigt werden.\n41 416-\n41 499\nAbschnitt 5\nBesondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe\n41 500-\n(Keine besonderen Vorschriften)                                      41 599\n41 600-\n41 999\nKlasse IVb\nRadioaktive Stoffe\n42 000-\n42 099\nAbschnitt 1\nAllgemeines\n42 100-\n42101\nBegriffsbestimmungen                                                                                         42102\nGeschlossene Ladung ist eine Ladung, die von einem einzigen Absender kommt, dem der ausschließliche\nGebrauch eines Laderaums vorbehalten ist, wobei alle Lade- und Löschvorgänge nach den Anweisungen des\nAbsenders oder des Empfängers durchgeführt werden.\n42 103-\n42 107\nGeschlossene Ladung                                                                                          42108\nWenn die Vorschriften über die Beförderung in geschlossener Ladung angewendet werden, können die\nzuständigen Behörden verlangen, daß der für die Beförderung benutzte Laderaum nur an einem einzigen Ort\nbeladen oder an einem einzigen Ort gelöscht wird.\n42 109-\n42 110\nBeförderung in loser Schüttung [siehe Anlage A, Rn. 6461 (2) h]                                              42 111\nGüter der Ziffern 5 a, b und d mit geringer spezifischer Aktivität dürfen in loser Schüttung nur als ge-\nschlossene Ladung befördert werden und wenn gewährleistet ist, daß unter normalen Beförderungsbedin-\ngungen nichts von diesen Gütern aus dem Laderaum nach außen gelangen kann.\n42 112-\n42184\nSchriftliche Weisungen                                                                                        42185\nDie dem Schiffsführer übergebenen schriftlichen Weisungen müssen die während der Beförderung zu\nbeachtenden zusätzlichen Vorschriften oder besonderen Vorsichtsmaßnahmen enthalten.\n42 186-\n42 191\nErgänzende Erläuterungen                                                                                     42192\n(1) Der Absender muß den Schiffsführer über alle beim Transport in Anbetracht der Art der Güter anzu-\nwendenden Vorschriften einschließlich der durch die zuständigen Behörden auferlegten Sondervorschriften,\ndie während der Beförderung zu beachten sind, unterrichten.","3526                                                                         1976, Teil I\n(2) Bei Bcfönforung in geschlossener Ladung mul3 der Absender dem Schiffsführer außerdem die Vorsichts-\nmaßnahmen mitteilen, die zu ergreifen sind, falls es notwendig sein sollte, den Laderaum aus Sicherheits-\ngründen zu betreten. Er muß ihn gegebenenfalls über geeignete Instrumente und Schutzanzüge sowie deren\nGebrauch unterrichten,\n42 193-\n42 199\nAbschnitt 2\nBau und Ausrüstung der Schiffe\n42 200-\n42 210\n42 211   Laderäume und Tanks\nEin für die Beförderung von Gütern mit geringer spezifischer Aktivität in geschlossener Ladung bestimmter\nLaderaum muß so gebaut oder beschaffen sein, daß unter normalen Beförderungsbedingungen nichts von\nder Ladung nach außen gelangen und daß er leicht dekontaminiert werden kann.\n42 212-\n42 299\nAbschnitt 3\nAllgemeine Betriebsvorschriften\n42 300-\n42 301\n42 302   Bel Zwischenfällen oder Unfällen zu ergreifende Maßnahmen\nWenn ein radioaktive Stoffe enthaltendes Versandstüdc zerbrochen ist, undichte Stellen aufweist oder\nwährend der Beförderung in einen Unfall verwickelt ist, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächst-\ngelegene zuständige Behörde hiervon unterrichten und. soweit wie möglich verhindern, daß Personen mit\nradioaktiven Stoffen an Bord in Berührung kommen.\n42 303-\n42 308\n42 309   Verkehr der Personen an Bord\n(1) Außer aus dienstlichen Gründen darf sich niemand weder in Laderäumen mit radioaktiven Stoffen\nnoch auf den Lukendeckeln dieser Laderäume noch auf Deck über letzteren noch in angrenzenden Lade-\nräumen oder Teilen des Schiffes aufhalten. Der Aufenthalt aus dienstlichen Gründen muß auf die unbedingt\nnotwendige Zeit beschränkt werden.\n(2) Bei Beförderung radioaktiver Stoffe in geschlossener Ladung ist es verboten, einen diese Ladung ent-\nhaltenden Laderaum zu betreten. Wenn es jedoch aus Sicherheitsgründen notwendig ist, daß die Besatzung\ndiesen Laderaum betritt, muß dies unter Beachtung der vom Absender nach Rn. 42 192 (2) angegebenen\nVorsichtsmaßnahmen geschehen.\n42 310-\n42 379\n42 380   Prüfung der radioaktiven Kontamination der Laderäume und ihrer Einrichtungen\nDie vorwi.egend der Beförderung radioaktiver Stoffe dienenden Laderäume müssen zur Feststellung der\nradioaktiven Kontamination ihrer verschiedenen Teile geprüft werden. Eine Prüfung muß mindestens einmal\nim Jahr durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen vorgenommen werden.\nWenn die gesamte (festhaflende oder nicht festhaftende) radioaktive Kontamination an irgendeiner Stelle\nfolgende Werte überschreitet\n10-3p.Ci/cm2 für natürliches oder verarmtes Uran oder natürliches Thorium,\n- 10-4ltCi/cm 2 für Beta- oder Gammastrahler oder Alphastrahler mit schwacher spezifischer Aktivität1),\n- 10-5p:Ci/ cm2 für andere Alphastrahler\ndarf der Laderaum nicht mehr benutzt werden; er muß so dekontaminiert werden, daß eine der beiden nach-\nstehenden Bedingungen erfüllt ist:\na) Die gesamte (festhaftende und nicht festhaftende) Kontamination liegt unter dem oben angegebenen\nWert;\nb) die nicht festhaftende Kontamination liegt unter dem oben angegebenen Wert, und der Laderaum muß\ndurch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen für ungefährlich erklärt werden.\n42 381-\n42 399\n1) Alphastrahler mit schwacher spezifischer Aktivität\n- Urnn-235 oder Urnn-238,\n- Thorium-232\n- Thorium-228 und Thorium-230, verdünnt bis zu einer spezifischen Aktivität von natürlid1em Uran oder von natürlichem Thorium,\n- Radionuklide mit einer Periode von weniger als 10 Tagen.","Nr. 146 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                            3527\nAbschnitt 4\nBesondere Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben\nVersandart, Versandbeschränkungen                                                                                    42 400\nVersanclslücke, für die eine internationale Regelung „full load\", ,,geschlossene Ladung\" oder „Wagen-\nladung\" als Versc1 ndarl vorschreibt, dürfen nur in geschlossener Ladung im Sinne der Rn. 42 102 befördert\nwerden.\nBegrenzung der beförderten Mengen                                                                                    42 401\n(1) Die Anzahl der auf dem gleichen Schiff zu verladenden Versandstücke, soweit sie nicht in geschlos-\nsener Ladung befördert werden, ist in der Weise zu beschränken, daß die Summe der auf den Gefahrzetteln\nangegc!bencn Transporlkennzahlen nicht mehr als 50 beträgt.\nZur Vereinfachung bei der Ermittlung der Begrenzung der beförderten Mengen kann man sich auf die\nroten Streifen beziehen, die die Gefahrzettel tragen. In diesem Fall wird angenommen, daß ein Versand-\nstück der Kategorie II-GEI:B einer Transportkennzahl von 1 und ein Versandstück der Kategorie III-GELB\neiner Transportkennzahl von 10 entspricht.\n(2) Im Falle der Beförderung in geschlossener Ladung dürfen auf dem gleichen Schiff radioaktive Stoffe\nnicht in anderer Weise als in geschlossener Ladung vom gleichen Absender befördert werden.\n(3) Im Falle der Beförderung in geschlossener Ladung muß der Absender darauf achten, daß\na) die Dosisleislung in den Wohnungen und Betriebsräumen einschließlich der Maschinenräume und des\nSteuerhauses 0,3 mrem/h nicht überschreitet;\nb) die Dosislcislung in Höhe des Gangbords und der Lukendeckel der Laderäume 10 mrem/h nicht über-\nschreitet;\nc) die Anzahl der Versandslücke der nuklearen Sicherheitsklasse II auf einem Schiff auf zwei Partien be-\nschränkt ist, von welchen jede höchstens die „zulässige Anzahl\" aufweisen darf und die durch einen\nAbstand von mindestens 6 m getrennt sind.\nUmfaßt die Sendung Versandslücke, deren „zulässige Anzahl\" verschieden hoch ist, muß die Höchstzahl\n·· k en Je\nvon V ersan d sluc       · P art1e\n· so b emessen sem,        · Summe -ni\n· da ß die            +   -n\n2\n+ n\nN-\n3\n+        · ht gro··ß er\n... mc\nN1      N2       3\nals 1 ist, wobei n1, n:!, n:i ... die Anzahl der Versandstücke darstellen, deren „zulässige Anzahl\" N1, N2,\nN3 ... beträgt;\nd) die geschälzle Gesamtaktivität des Inhalts jedes Laderaumes die folgenden Werte nicht übersteigt, wenn\nes sich um Stoffe der Ziffer 5 handelt:\n0, 1 Ci Radionuklide der Gruppe      I; oder\n5 Ci Radionuklide der Gruppe II; oder\n250 Ci Radionuklide der Gruppen III und IV.\nWenn die Stoffe Radionuklide verschiedener Gruppen enthalten, darf die Summe aller nachstehenden\nWerte nicht höher als 1 sein:\n(Anzahl Curie der Gruppe I) X 10\n(Anzahl Curie der Gruppe II) X 1/5\n(Anzahl Curie der Gruppe III) X 1 /250\n(Anzahl Curie der Gruppe IV) X 1 /250\nWenn diese Stoffe in loser Schüttung befördert werden, müssen die in der Bemerkung zu Rn. 6451\nangegebenen Beschränkungen für jeden Laderaum beachtet werden.\n42 402-\n42 413\nHandhaben und Stauen der Ladung                                                                                      42 414\n(1) Vorbehaltlich abweichender Vorschrift der zuständigen Behörde müssen radioaktive Stoffe unter der\nGangbordebene oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, der oberen Ebene der Laderäume und in der\nWeise verladen werden, daß so weit wie möglich zugleich die folgenden Bedingungen erfüllt sind:\na) die Güter müssen längs der Längsachse des Schiffes untergebracht werden;\nb) sie müssen auf dem Boden des Laderaumes gestaut werden.\n(2) Versandstücke mit radioaktiven Stoffen müssen in geschlossenen Partien angeordnet und fest gestaut\nsein.\n(3) Die Versandslücke der Kategorien II-GELB und III-GELB müssen außerdem untergebracht sein:\na) einerseits so, daß der höchste Punkt der Partie sich mindestens 1 m unter der Gangbordebene oder, wenn\neine solche nicht vorhanden ist, der oberen Ebene der Laderäume befindet, sofern nicht nachweislich die\nDosisleistung in der Gangbordebene 10 mrem/h nicht übersteigt;\nb) andererseits so weit wie möglich von Wohnungen und Betriebsräumen entfernt und in einem Abstand\nvon mindestens 10 m;","3528                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nc) während der Beförderung und beim Handhaben müssen Versandstücke der Kategorien II-GELB oder\nIII-GELB mindestens 20 m von Versandstücken, die unentwickelte radiographische oder photographische\nPlatten oder Filme enthalten, untergebracht sein.\n(4) Nach dem Laden von Gütern der Ziffer 5 in loser Schüttung müssen das Deck des Schiffes in der\nUmgebung des Laderaumes sowie dessen Lukendeckel durch den Absender sorgfältig dekontaminiert wer-\nden.\n(5) Güter dieser Klasse müssen möglichst am Ende der Beladung des Schiffes geladen und am Anfang\nder Entladung gelöscht werden.\n42 415  Nach dem Löschen zu treffende Maßnahmen\nLaderäume, in welchen Güter der Ziffer 5 in geschlossener Ladung befördert wurden, sind nach dem\nLöschen, sofern sie nicht wieder für die Beförderung der gleichen Güter bestimmt sind, vom Empfänger\nerforderlichenfalls so zu dekontaminieren, daß eine der Bedingungen nach Rn. 42 380 erfüllt ist.\n42 416-\n42 499\nAbschnitt 5\nBesondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe\n42 500\n42 501  Beförderungsarten der Schiffe\n(1) Radioaktive Stoffe müssen mit einzeln fahrenden Schiffen oder mit Schubverbänden, deren größte\nAbmessungen 110 m X 12 m nicht überschreiten, befördert werden; zeitweiliger Vorspann ist jedoch ge-\nstattet.\n(2) Die Beförderung mit gekuppelten Fahrzeugen oder mit anderen als den in Absatz (1) genannten\nSchubverbänden sowie mit Schleppverbänden kann jedoch von der zuständigen Behörde unter den von dieser\nvorzuschreibenden Sonderbedingungen zugelassen werden.\n42 502-\n42 599\n42 600-\n50 999\nKlasse V\nÄtzende Stoffe\n51 000-                                                    Abschnitt 1\n51099                                                      Allgemeines\n51100-\n51199                                            (Keine besonderen Bestimmungen)\nAbschnitt 2\nBau und Ausrüstung der Schiffe\n51 200-\n51 299                                            (Keine besonderen Vorschriften)\nAbschnitt 3\nAllgemeine Betriebsvorschriiten\n51 300-\n51 310\n51 311  Verschluß der Tanks, Kofferdämme und Laderäume\nDie Vorschrift der Rn. 10 311 gilt nicht.\n51 312-\n51 399","Nr. 146 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                        3529\nAbschnitt 4\nBesoncler.e Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben\n51 400-\n51 413\nHandhaben und Stauen der Ladung                                                                              51 414\n(1) Wenn Versandstücke mit Planen abgedeckt sind, darf dies ihre Lüftung nicht behindern.\n(2) Es ist verboten, Versandslücke gleich welchen Inhalts auf Versandstücke der Ziffer 36 zu stauen, aus-\ngenommen wenn auch diese Versandstücke Stoffe der Ziffer 36 enthalten.\n51 415-\n51 499\nAbschnitt 5\nBesondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe\n51 500-\n(Keine besonderen Vorschriften)                                      51 599\n51 600-\n60 999\nKlasse VI\nEkelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe\n61 000-\n61 099\nAbschnitt 1\nAllgemeines\nAnwendungsbereich dieser Anlage                                                                              61100\nFür die Beförderung von Gütern dieser Klasse gelten von Kapitel I nur die Rn. 10 100 (2), 10 102, 10 111,\n10 121 und 10 402.\n61 101-\n61110\nBeförderung in loser Schüttung                                                                               61111\nDie Güter der Ziffern 1, 2, 3, 5, 8 und 9 dürfen in loser Schüttung befördert werden, wenn sie die einzige\nLadung eines Laderaumes bilden; für die Güter der Ziffern 1, 2, 5 und 8 gilt dies nur unter der Bedingung,\ndaß der üble Geruch unterdrückt und die Ansteckungsgefahr beseitigt ist.\n61 112-\n61199\nAbschnitt 2\nBau und Ausrüstung der Schiffe\n61 200-\n(Keine besonderen Vorschriften)                                      61 299\nAbschnitt 3\nAllgemeine Betriebsvorschriften\n61 300-\n(Keine besonderen Vorschriften)                                      61 399\nAbschnitt 4\nBesondere Vorschriften für das Laden, Lösche·n und Handhaben\n61 400-\n(Keine besonderen Vorschriften)                                      61 499","3530                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAbschnitt 5\nBesondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe\n61 500-\n61 599                                             (Keine besonderen Vorschriften)\n61 600-\n70 999\nKlasse VII\nOrganische Peroxide\n71 000-\n71 099\nAbschnitt 1\nAllgemeines\n71 100-\n71181\n71182    Zulassungszeugnis\nDas Schiff muß mit dem Zulassungszeugnis nach Rn. 10 182 versehen sein.\n71183-\n71199\nAbschnitt 2\nBau und Ausrüstung der Schiffe\n71 200-\n71 207\n71 208   Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung\nBau und Ausrüstung des· Schiffes müssen den Vorschriften des Abschnittes 2 für die Klassen I a, I b und\nI c (Rn. 11 200 bis 11 299) entsprechen.\n71 209-\n71 299\nAbschnitt 3\nAllgemeine Betriebsvorschriften\n71 300-\n71 340\n71 341  Feuer und nichtelektrisches Licht\nEs ist verboten, Feuer (Heizung, Beleuchtung, Kühlung) oder offenes Licht zu verwenden, solange die\nLaderäume geöffnet sind, während des Handhabens und solange sich Güter dieser Klasse in der Nähe des\nSchiffes befinden.\nDies gilt nicht für Not-Signalleuchten.\n71 342-\n71 399\nAbschnitt 4\nBesondere Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben\n71400\n71 401  Begrenzung der beförderten Mengen\nEs ist verboten, größere Mengen zu befördern als 5 000 kg (insgesamt).\n71 402-\n71 406\n71 407  Lade-, Lösch- und Entgasungsstellen\nWenn Güter dieser Klasse an Bord sind, dürfen Güter jeder Art nur an den von der örtlich zuständigen\nBehörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen gela-den und gelöscht werden.","Nr. 1,16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                        3531\nZeitpunkt und Dauer der Lade- und Löscharbeiten                                                               71 408\n(1) Die Lade- und Löscharbeiten dürfen nicht ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde\nbegonnen werden.\n(2) Während eines Gewillers mLisscn die Arbeiten unterbrochen werden.\n71 409-\n71 410\nUnterbringung der Ladung                                                                                      71411\n(1) Die Güter der Ziffern 30, 31 und 35 müssen auf Deck verladen werden.\n(2) Die auf Deck gcslcrnlen Güter müssen so weit wie möglich von den Wohnungen und dem Steuerhaus\nsowie von jeder Wärmccp1ellc entfernt sein.\n71 412-\n71 413\nHandhaben und Stauen der Ladung                                                                               71414\n(1) Der in Rn. 10 414 (3) ge1wnntc Abstand von 1 m wird auf 3 m erhöht.\n(2) Es ist verboten, Versandstücke gleich welchen Inhalts auf Versandstücke zu stauen, welche Güter\ndieser Klasse enlhallcn.\n(3) Versandslücke mit flüssigPn Peroxiden müssen aufrecht gestellt und so befestigt werden, daß sie\nweder umfüllen noch slürzen können.\n(4) Versundslücke ,rnf D(!ck, die nidlt in Behältern (Containern) eingeschlossen sind, müssen vertäut und\nmit schwer cn1flarnmban:n Planc'n bedeckt sein. Die Lüftung darf nicht behindert sein.\n71 415-\n71452\nBeleuchtung während der Arbeiten bei Nacht                                                                    71 453\n(1) Wenn das Laden oder Löschen bei Nacht gestattet ist, muß eine wirksame Beleuchtung durch folgende\nMittel sichergestellt sein:\na) in den Laderäumen durch lrd~Jbarc elektrische Lampen mit eigener Stromquelle nach Rn. 10 354;\nb) an Deck durch gut befestigte elektrische Lampen, die so angebracht sind, daß keine Gefahr einer Be-\nschädigung besteht. Sind diese Lampen im geschützten Bereich angeordnet, müssen sie vom Typ be-\nscheinigte Sicherheit sein.\n(2) Wenn die Laderäume geöffnet sind, ist es verboten, Handlampen auf Deck zu verwenden, die nicht\nden Vorsehrillen nach Absatz (1) Buchstabe b) entsprechen.\n71 454-\n71 499\nAbschnitt 5\n71500\nBesondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe\nBeförderungsarten der Schiiie                                                                                 71501\n(1) Organische Peroxide müssen mit einzeln fahrenden Schiffen oder mit Schubverbänden, deren größte\nAbmessungen 110 m >~ 12 m nicht überschreiten, befördert werden; zeitweiliger Vorspann ist jedoch ge-\nstattet.\n(2) Die Beförderung mit g<:kuppelten Fahrzeugen oder mit anderen als den in Absatz (1) genannten\nSchubverbänden sowie mit Schleppverbänden kann jedoch von der zuständigen Behörde unter den von\ndieser vorzuschreibenden Sonderbedingungen zugelassen werden.\nFahrt der Schiiie                                                                                             71502\nDas Schiff muß während der F<lhrt, soweit möglich, einen Abstand von mindestens 50 m von jedem\nanderen Schiff hülten.\n71 503-\n71 504\nAnhalten des Schiff es aus Sicherheitsgründen                                                                 71505\nWenn der Verkehr des Schiffes gefährlich zu werden droht - sei es infolge äußerer Einflüsse (ungünstige\nWetterbedingungen, ungünstige Bedingungen der Wasserstraße usw.), sei es infolge von Umständen, die mit\ndem Schiff selbst zusammenhängen (Unfall oder Zwischenfall) - , muß das Schiff an einer geeigneten und\nvon Wohnhäusern, Häfen, Kunslbauwerken oder Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst\nweit entfernten Stelle anl1ültcn; die örtlich zuständige Behörde muß unverzüglich benachrichtigt werden.\n71 506-\n71 599\n71 600-\n130 999","3532                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nKapitel III\nSondervorschriiten über die Beförderung gefährlicher Güter der verschiedenen Klassen\nin Tankschiffen\nKlasse Id\nVerdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase\nKlasse III a\nEntzündbare flüssige Stoffe\n131 000-\n131 099\nAbschnitt 1\nAllgemeines\n131 100-\n131 102\n131 103  Auf Tankschiffe anzuwendende Bestimmungen\nDie Anwendung der Bestimmungen und Vorschriften für Tankschiffe ist unabhängig von den beförderten\nGütern. Die anzuwendenden Bestimmungen und Vorschriften richten sich nach dem Schiffstyp.\n131 104  Schiffstypen\nEs werden folgende Schiffstypen unterschieden: Typ I, Typ II, Typ III, Typ IV und Typ V.\n131 105-\n131 120\n131 121  Beförderung in Tanks\nIn einem Tankschiff dürfen befördert werden:\n-  Typ I     : Die Stoffe der Ziffern 6, 7, 8 b und 8 c der Klasse I d und die Stoffe der Kategorien K Os,\nK O n, K l s, K 1 n, K 2 oder K 3, soweit die Beförderung nicht im Zulassungszeugnis verboten ist.\nTyp II    : Die Stoffe der Kategorien K On, K 1 s, K 1 n, K 2 oder K 3, soweit die Beförderung nicht im Zu-\nlassungszeugnis verboten ist.\n-  Typ III : Die Stoffe der Kategorien K 1 s, K 1 n, K 2 oder K 3, soweit die Beförderung nicht im Zulassungs-\nz<~ugnis verboten ist.\n-  Typ IV : Die Stoffe der Kategorien K 1 n, K 2 oder K 3, soweit die Beförderung nicht im Zulassungs-\nzeugnis verboten ist.\n-  Typ V     : Die Stoffe der Kategorie K 3.\n131 122-\n131 180\n131 181  Urkunden\nBei Tankschiffen mit ungereinigten leeren Tanks wird hinsichtlich der erforderlichen Dokumente nach\nRn. 6002 (3) der Schiffsführer als Absender angesehen.· In diesem Falle muß das Beförderungspapier fol-\ngende Angaben enthalten: Name des letzten beförderten Stoffes, Klasse, Ziffer und ggf. Kategorie oder F\nbzw. NF.\n131 182  Zulassungszeugnis\nDem Antrag auf Erteilung des Zulassungszeugnisses müssen beigefügt werden:\n-  für Tankschiffe der Typen I, II und III das Klassenzeugnis\n-  für Tankschiffe der Typen IV und V\n- entweder das Klassenzeugnis\n- oder eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, daß der Bau ihren Vorschriften\nentspridlt und in der im einzelnen angegeben ist, welche Abweichungen von ihren Bauvorschriften\nals gleichwertig angesehen werden.\nWenn jedoch ein zeitweiliges Zulassungszeugnis beantragt wird, kann die zuständige Behörde auf die\nVorlage dieser Unterlagen verzichten.\n131 183-\n131 199","Nr. 146 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                        3533\nAbschnitt 2\nBau und Ausrüstung der Schiffe\nRand-                                               Tankschiffe der Typen\nnummer\nII                   III               IV                   V\n131 200   Baustoffe\n(1) Der Schiffskörper und die Tanks müssen aus Schiffbau-Stahl oder aus einem anderen mindestens\ngleichwertigen Metall gebaut sein.\nFür Schiffe rnil vom Schiffskörper unabhängigen Tanks gilt diese Vorschrift nur für die Tanks; der\nSchiffskörper muß jedoch aus Stahl gebaut sein.\n(2) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder Kunststoffen ist verboten, sofern dies nicht\nnachstehend oder im Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen ist.\n(3) a) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder Kunststoffen ist zulässig für:\nMasten und ähnliche Rundhölzer;\nBeiboote und Bootsauflager;\nTischlernrbcitcn, Wandverkleidungen, Fußböden und Möbel in Wohnungen und im Steuer-\nhaus;\nabnehmbare Oberlichter in Wohnungen und im Steuerhaus;\nTüren und Fensterrahmen von Wohnungen und im Steuerhaus;\nWerkbank und Werkzeughalterungen im Maschinenraum;\nAkkumulatorenschränke oder -kästen;\n-- Maschinenteile;\nTeile der elektrischen Anlage;\n--- lose Ausrüstungsgegenstände (ausgenommen Aluminiumlegierungen im Bereich der Ladung;\nAluminium-Peilstäbe sind jedoch zugelassen, wenn sie zur Verhinderung der Funkenbildung\nmit einem Fuß aus Messing versehen oder in anderer Weise geschützt sind).\nb) Die Verwendung von Holz oder Aluminiumlegierungen ist zulässig für:\n-- abnehmbare Teile des Steuerhauses;\n- Grätinge im Maschinenraum.\nc) Die Verwendung von Holz ist zulässig für:\n- Scheuerleisten.\nd) Die Verwendung von Aluminiumlegierungen ist zulässig für:\n- Steuerhäuser, die hinter dem achteren oder vor dem vorderen Kofferdammschott liegen.\ne) Die Verwendung von Holz oder Kunststoffen ist zugelassen für:\n- die Lagerung der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks.\n(4) Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf bei Schlag- oder ähnlicher Be-1 (4) -\nanspruchung keine Funkenbildung hervorrufen können.\n131 201-\n131 207\n131 208    Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung\n(1) Sofern nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, müssen Bauart, Festigkeit, Raumeinteilung, Einrich-\ntung und Ausrüstung des Schiffes den Bauvorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft\nfür die höchste Klasse entsprechen oder ihnen gleichwertig sein.\n(2) Das Tankschiff muß unter Aufsicht einer· anerkannten 1 (2) -\nKlassifikationsgesellschaft gebaut sein und in ihre höchste\nKlasse eingestuft sein.                                       .\n(3) Vom Schiffskörper unabhängige Tanks müssen geerdet sein.\n131 209\n131 210    Schutz gegen das Eindringen von Gasen in geschlossene Räume\n(1) Das Schiff muß so beschaffen sein, daß keine Gase in die Wohnungen und Be-        (1) -\ntriebsräume gelangen können. Wenn zur Erfüllung dieser Bedingung senkrechte\nSchutzwände angeordnet werden, müssen diese mindestens 50 cm hoch sein.\n(2) Die Schanzkleider müssen mit genügend großen Offnungen versehen sein.             (2) -","3534                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nRand-                                                   Tankschiffe der Typen\nnummer\nII                        III                         IV                           V\n131 211  Laderäume und Tanks\n(1) a) Der höchstzulässige Inhalt eines Tanks und die Mindestanzahl der Tanks für Tankschiffe in Ein-\nhüllenbauweise, für Schiffe in Doppelhüllenbauweise (d. h. mit Doppelboden und Seitentanks)\nund für Schiffe mit vom Schiffskörper unabhängigen Tanks ist nach folgender Tabelle zu er-\nmitteln:\nMindestanzahl der Tanks bei ...\nSchiffen mit vom\nL.B.H.               Höchstzulässiger Inhalt            Einhüllenschiffen                       Schiffskörper unab-\neines Tanks                                        Doppelhüllen-    hängigen und zentral\nschiffen und bei   eingesetzten Tanks\nm•                                              1 - - - - - - - - -1 Schiffen mit           ohne Mittellängsschott,\nvom Schiffs-      bei Nachweis aus-\nmit einem     mit zwei    körper unab-     reichender Stabilität\nMittel-       Längs-    hängigen Tanks         einschließlich\nlängsschott    schotten                         Leckstabilität\nbis zu 150               L.B.H.             X 0,30         2            3             2                    1\n150 bis       300            L.B.H.             X 0,30        4             3             2                    2\n300 bis       450     90 +  (L.B.H. -     300)  X 0,16        4             3             4                    2\n450 bis     1 000    114 +  (L.B.H. -     450)  X 0,12         6            6             4                    3\n1000 bis     1 500    180 +  (L.B.H. -   1 000) X 0,10         8             9             6                    4\n1 500 bis     2 000    230 +  (L.B.H. -   1 500)  X 0,08         8            9             6                    4\n2 000 bis     3 000    270 +  (L.B.H. -   2 000) X 0,06        10             9             6                    5\n3000  bis     4000     330 +  (L.B.H. -   3 000) X 0,05        10             9             8                    5\n4 000 bis     5000     380                                     12           12              8                    6\nBei Trunkdeckschiffen ist H durch H' zu ersetzen; H' ist nach folgender Formel zu ermitteln:\nbt    lt\nH' = H   + (ht · - · -)\nB     L\nIn vorstehender Tabelle ist L.B.H. das Produkt aus den Hauptabmessungen des Tankschiffes in\nMetern (nach dem Eichschein).\nEs ist: L     -- größte Länge des Schiffrumpfes in m\nB    = größte Breite des Schiffru~pfes in m\nH    = kleinster senkrechter Abstand zwischen Oberkante Kiel und dem tiefsten Punkt\ndes Decks an der Seite des Schiffes (Seitenhöhe) in m\nht   -- Höhe des Trunks (Abstand zwischen Trunkdeck und Hauptdeck an Seite Trunk auf\nL/2 gemessen) in m\nbt   -- Breite des Trunks in m\nlt   = Länge des Trunks in m\nb) Ist das Schiff mit zwei Längsschotten versehen und beträgt die größte Breite der zwischen den\nLängsschotten liegenden Tanks nicht mehr als 3 /5 der Breite des Schiffrumpfes, darf der höchst-\nzulässige Inhalt dieser Tanks 125 0/o des in der Tabelle angegebenen Wertes betragen.\nDer Tankbereich des Schiffes muß durch ein oder inehrere von Bord zu Bord reichende Quer-\nschotte unterteilt sein. Der Inhalt der Tanks in der durch die Querschotte gebildeten größten\nAbteilung darf nicht größer sein als 60 0/o des Inhalts aller Tanks des Schiffes.\nc) Verboten             c) -                       c) -                        c) -                        c) -\nsind Druck-\nbehälter mit\neinem Ver-\nhältnis zwi-\nschen Länge\nund Durch-\nmesser von\nmehr als 7.","Nr. 146 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976         3535\nRand-                                              Tankschiffe der Typen\nnummer\nII                   III               IV       V\n131 211   (2) Bei Verwendung       (2) -               (2) -                 (2) -    (2) -\n(Forts.)      von Tanks mit\nmehr als 200 m 3\nInhalt oder von\nTanks, bei de-\nnen das Verhält-\nnis zwischen\nLänge und\nDurchmesser\nkleiner als 7\naber größer als 5\nist, muß der\nSchiffskörper im\nBereich der\nTanks so be-\nschaffen sein,\ndaß bei einer\nKollision die\nTanks möglichst\nunbeschädigt\nbleiben. Diese\nBedingung gilt\nals erfüllt, wenn\ndas Schiff im\nTankbereich\n-    entweder als\nWallgang-\nschiff mit\neinem Ab-\nstand von\nmindestens\n80 cm zwi-\nsehen Seite\nSchiff und\nLängsschott,\noder wie\nfolgt aus-\ngeführt ist:\na) Zwischen\nGangbord\nund Ober-\nkante Boden-\nwrangen sind\nSei tenstrin-\nger in einem\nAbstand von\nhöchstens\n60 cm gleich-\nmäßig ver-\nteilt an-\ngeordnet.\nb) Die Seiten-\nstringer sind\ndurch Rah-\nmenträger im\nAbstand von\nhöchstens\n2 munter-\nstützt. Die\nHöhe dieser\nRahmen-\nträger be-\nträgt min-\ndestens 10 °/o\nder Seiten-","3536                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nRand-                                               Tankschiffe der Typen\nnummer\nII                      III            IV                   V\n131 211          höhe,ohne\n(Ports.)         jedoch 30 cm\nzu unter-\nschreiten. Sie\nsind mit\neinem Gurt\naus Flach-\nstahl von\nmindestens\n15 cm2 Quer-\nschnitt ver-\nsehen.\nc) Die Stringer\nnach a) ha-\nben die glei-\nche Höhe wie\ndie Rahmen-\nträger und\neinen Gurt\naus Flach-\nstahl von\nmindestens\n7,5 cm2 Quer-\nschnitt.\n(3) a) Die Tanks rn üssen von Wohnungen und Betriebsräumen unter Deck - oder,      (3) a) Die Tanks\nwenn solche fehlen, von den Schiffsenden - durch Kofferdämme mit einer             müssen von\nMindestbreite von 50 cm getrennt sein. Diese Breite kann auf Schiffen mit          Wohnungen\neiner Tragfähigkeit bis zu 150 t auf 40 cm herabgesetzt werden.                    und Betriebs-\nräumen unter\nDeck-oder,\nwenn solche\nfehlen, von\nden Schiffs-\nenden-\ndurch Koffer-\ndämme mit\neiner Min-\ndestbreite\nvon50 cm\ngetrennt\nsein. Dies\ngilt nicht für\nSchiffe mit\neiner Trag-\nfähigkeit bis\nzu 150 t.\nb) Kofferdämme       b) Wenn die Tanks vom Schiffskörper unabhängig sind,          b) Wenn die\nwerden auf            kann ein Kofferdamm durch einen Pseudo-Kofferdamm            Tanks vom\ngeschweißten          ersetzt werden unter der Bedingung, daß dessen Breite        Schiffskörper\nSchiffen nicht        mindestens 40 cm und ·dessen Höhe mindestens 50 cm           unabhängig\nverlangt.             beträgt. Wenn ein solcher Pseudo-Kofferdamm den              sind, kann\nTankraum vom Maschinenraum trennt, muß der Pseudo-           ein Koffer-\nKofferdamm geschweißt sein.                                  damm durch\nein Schott er-\nsetzt werden,\ndas nicht\ndurchbrochen\nsein und\nkeine Durch-\nführungen\nenthalten\ndarf. Der\nbenachbarte\nTank muß","Nr. 146 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                             3537\nRand-                                             Tanksd:liffe der Typen\nnummer\nII                      III                IV                    V\n131 211                                                                                                mindestens\n(Forts.)                                                                                               40 cm von\ndiesem\nSchott ent-\nfernt sein.\nc) Kofferdamm und Pseudo-Kofferdamm dürfen nicht durchbrochen sein und es dürfen keine Durch-\nführungen vorhanden sein. Kofferdamm, Pseudo-Kofferdamm und Tanks müssen untersucht\nwerden können.\nd) Alle Räume im Bereich der Ladung müssen entgast werden können. Es muß        1     d) -\ngeprüft werden können, ob sie gasfrei sind.\n(4) a) Die die Tanks, die Kofferdämme und die Laderäume begrenzenden Schotte müssen geschweißt\noder nach einem gleic:hwertigen, anerkannten Verfahren zusammengefügt sein.\nb) Diese Schotte      b) Diese Schotte müssen öldicht sein.\nmüssen was-\nserdicht sein.\nc) Diese Schotte      c) Diese Schotte dürfen mit Ausnahme der in Rn. 131 225 (2) b) zugelassenen\ndürfen keine          keine Durchführungen haben.\nOffnungen\nenthalten.\n(5) a) Laderäume, welche vom Schiffskörper unabhängige Tanks enthalten, und Kofferdämme dürfen\nnur für Ballastaufnahme eingeric:htet sein; in diesem Fall müssen sie über Ejektoren oder durch\neine unabhängige Einrichtung im Bereich der Ladung gelenzt werden können.\nb) Laderäume, welc:he vom Schiffskörper unabhängige Tanks enthalten, müssen so eingerichtet sein,\ndaß das unbeabsichtigte Eindringen von Flüssigkeiten nicht möglich ist.\n(6) -                 (6) Auf geschweißten Schiffen ist eine Abweichung von den vorstehenden Bedingun-\ngen zugelassen:\na) Ein Kofferdamm darf unter den Bedingungen der Absätze (8) a) und b) zum\nPumpenraum eingerichtet sein.\nb) Die Kofferdammschotte dürfen unter den in den Rn.            b) Die Koffer-\n131 225 (2) und 131 236 genannten Bedingungen durch-            dämme dür-\nbroc:hen sein.                                                  fen unter den\nin Rn. 131 225\n(2) genann-\nten Bedin-\ngungen\ndurchbrochen\nsein.\n(7) a)                (7) a) Der Kofferdamm muß zugänglich sein. Die Zugangs- und Lüftungsöffnungen\nmüssen sich auf Deck befinden.\nb) -                  b) Die Lüftungsöffnungen müssen           b) -                  b) -\ngeschlossen werden können.\n(8) a) -              (8) a} Bei geschweißten Schiffen darf der Kofferdamm oder der mittlere Teil eines\nKofferdammes als Pumpenraum eingerichtet sein, sofern die den Pumpenraum\nbegrenzenden Wände senkrecht bis auf den Boden geführt sind und das dem\nLadungsbereich abgewandte Kofferdammschott von Bord zu Bord in einer\nSpantebene angeordnet ist. Dieser Pumpenraum darf nur von Deck aus zu-\ngänglich sein.\nb} -                  b} Ein solcher Pumpenraum muß mit Ausnahme der Zugangs- und der Lüftungs-\nöffnungen öldicht sein. ·","3538                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nRand-                                                Tankschiffe der Typen\nnummer\nII                      III               IV               V\n131 212   Natürliche und künstliche Lüftung\n(1) In jedem Lade-      (1) -                  (1) -                 (1) -           (1) -\nraum müssen\nzwei Offnungen\nvorhanden sein,\nderen Abmes-\nsungen und An-\nordnung so be-\nschaffen sein\nmüssen, daß die\nLüftung an jeder\nStelle des Lade-\nraumes wirksam\nist. Diese Off-\nnungen müssen\nmit Flammen-\ndurchschlag-\nsicherungen ver-\nsehen sein.\n(2) Lüftungsöffnungen der Kofferdämme müssen mit Flammendurchschlagsicherungen       (2)\nversehen sein.\n(3) Laderäume, die vom Schiffskörper unabhängige Tanks enthalten, müssen durch       (3) -\nVorrichtungen gelüftet werden können, die mit einer Flammendurchschlag-\nsicherung versehen sind.\n(4) Ein unter Deck angeordneter Pumpenraum muß mit einer künstlichen Lüftung          (4) -\nversehen sein, deren Stundenleistung mindestens dem zwanzigfachen des Raum-\ninhalts des Pumpenraumes entspricht. Der Ventilator muß explosionsgeschützt\nsein.\nDie Absaugeschächte müssen bis zum Pumpenraumboden geführt sein. Die Zuluft\nmuß durch einen Schacht oben in den Pumpenraum eingeführt werden. Die Zuluft-\nöffnungen müssen so hoch wie möglich über Deck und soweit wie möglich ent-\nfernt von Tanköffnungen angebracht sein. Die Zu- und Abluftöffnungen müssen\nmit von Deck aus bedienbaren Feuerklappen versehen sein.\n(5) Wohnungen und Betriebsräume müssen angemessen natürlich oder künstlich gelüftet werden können\n[siehe auch Rn. 131 231 (3) und 131 242 (4)].\n(6) Bei Lüftungsöffnungen müssen Hinweisschilder angebracht sein, die die Bedin-     (6)\ngungen für das Schließen angeben.\n(7) Die Flammendurchschlagsicherungen nach den Abs. (1), (2) und (3) müssen einem    (7) -\nTyp entsprechen, der von der zuständigen Behörde für die im Zulassungszeugnis\ngenannten Stoffe zugelassen ist.\n131 213-\n131 215\n131 216   Maschinenräume\n(1) Verbrennungsmotoren für den Schiffsantrieb sowie Verbrennungsmotoren von         (1) -\nHilfsmaschinen, die während des Ladens, Löschens oder Entgasens nicht gebraucht\nwerden, müssen außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet sein.\n(2) Verbrennungsmotoren, die Ladepumpen antreiben oder die während des Ladens,       (2) -\nLöschens oder Entgasens gebraucht werden, müssen in einem Raum außerhalb\ndc~s Bereichs der Ladung angeordnet sein.\n(3) Der Maschinenraum muß von Deck aus zugänglich sein; der Zugang darf nicht        (3) -\nzum Bereich der Ladung gerichtet sein. Wenn die Tür nicht in einer Nische\nuntergebracht ist, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen\ndie Scharniere dem Bereich der Ladung zugewendet sein. Die Türsülle müssen\neine Höhe von mindestens 40 cm über Deck haben.","Nr. 146 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                                 3539\nRand-                                                   Tankschiffe der Typen\nnummer\nII                     III               IV                      V\n131 217   Wohnungen und Betriebsräume\n(1) Die Wohnungen und das Steuerhaus müssen vor dem vordersten oder hinter dem             (1) -\nhintersten Kofferdamm liegen. Teile des Steuerhauses, welche mindestens 1 m\nüber dem Steuerhausboden liegen, dürfen bis zum Bereich der Ladung auskragen.\n(2) Die Eingänge zu den Aufbauten dürfen nicht zum Bereich der Ladung gerichtet            (2) -\nsein. Die Eingänge der Aufbauten auf dem Achterschiff müssen so angeordnet\nsein, daß die Scharniere dem Bereich der Ladung zugewendet sind.\n(3) Die Zugänge und Dffnungen von Räumen, die von Deck aus zugänglich sind,                (3) -\nmüssen geschlossen werden können.\nFolgender Hinweis muß am Zugang zu diesen Räumen angebracht sein:\n,,Während des Ladens, Löschens und Entgasens nicht ohne Erlaubnis des Schiffs-\nführers öffnen. Sofort wieder schließen!\"\n131 218-\n131 219\n131 220   Einrichtung der Kofferdämme\n(1) Die Abteilungen der Kofferdämme müssen mit einem unter der Leerwasserlinie             (1)\nliegenden und von Deck aus zu betätigenden Einlaßventil versehen sein.\n(2) Diese Abteilungen müssen sich durch das Einlaßventil und eine Pumpe mit Wasser         (2) -\nfüllen lassen, ohne daß Offnungen, aus denen Gase entweichen könnten und die\nnicht mit einer Flammendurchschlagsicherung geschützt sind, geöffnet werden\nmüssen.\n(3) Kofferdämme dürfen nicht über eine feste Rohrleitung mit einer anderen Rohr-           (3) -\nleitung des Schiffes verbunden sein.\n(4) Die Kofferdämme müssen geschlossen werden können.\n(5)                        (5) Die Kofferdammabteilungen, die neben einem nach Rn.       ! (5) -\n131 211 (8) eingerichteten Pumpenraum verbleiben, müssen\n1\nvon Deck aus zugänglich sein.\n131 221   Uberfüllsicherungen\n(1) Die Tanks müssen versehen sein mit:\na) einer Innenmarkierung, welche den höchstzulässigen Füllungsgrad nach Rn. 131 421 angibt;\nb) einem Niveau-Anzeigegerät;                                     b) -                    b) -\nc) einem Niveau-Warngerät;\nd) einer automatischen Uberfüllsicherung;\ne) einer Einrich-       e) -                   e) -              e) -                    e) -\ntungzum\nMessen des\nDrucks und\nder Durch-\nschnittstem-\nperatur der\nLadung;\nf)                      f) einer Probeentnahme-Einrichtung;\ng)                      g)                     g)-               g) einer Peilöffnung.\n(2) Der Füllungsgrad in 0/o muß mit einem F~hler von höchtens 0,5 °/o ermittelt werden können. Er wird\nbezogen auf den Gesamtinhalt des Tanks einschließlich des Ausdehnungsschachtes. Das Niveau-\nAnzeigegerät muß von den Bedienungsstellen der Absperrorgane für den entsprechenden Tank aus\nabgelesen werden können.\n(3) Das Niveau-Warngerät muß spätestens ansprechen bei einer Füllung von\n86 °/o                   90 0/o                 900/o             920/o                   92 0/o","3540                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nRand-                                                   Tankschiffe der Typen\nnummer\nII                        III                    IV                     V\n131 221   (4) Die automatische Uberfüllsicherung muß ausgelöst werden bei einer Füllung von\n(Forts.)          93 °/,                  910/o                     97 °/e                 98 °/f)               98,5 °/o\n(5) -                  (5) -                     (5) -                   (5) Die Peilöffnung muß so beschaffen\nsein, daß mit einem Peilstab der Fül-\nlungsgrad gemessen werden kann.\n131 222   Offnungen der Tanks\n(1) a) Die Tank-       (1) a) -                  (1) a) -                (1) a) -               (1) a) -\nöffnungen\nmüssen sich\nauf Deck im\nBereich der\nLadung\nbefinden.\nb) Die Tanköffnungen müssen sich mindestens 50 cm über Deck befinden. Dies gilt nicht für Rohr-\nleitungsanschlüsse und Reinigungsöffnungen sowie solche Offnungen, die dauernd durch auf-\ngenietete, aufgeschweißte oder in ähnlicher Weise festverbundene Metallteile verschlossen sind.\n(2) -                  (2) Die Tanköffnungen müssen mit gas-             (2) Die Tanköffnungen müssen mit spritz-\ndichten Verschlüssen versehen sein,               wasserdichten Verschlüssen versehen\ndie dem Prüfdruck gemäß Rn. 131 223               sein. Dies gilt nicht für Druckaus-\n(1) standhalten.                                 gleichsöffnungen.\n(3) a) -               (3) a) Verschlüsse, die normalerweise während des Ladens                 (3) a) -\nund Löschens benutzt werden, dürfen beim Betätigen\nkeine Funkenbildung hervorrufen können.\nb) -                   b) Die Offnungen für Probeentnah-                 b) Die Ver-            b) -\nmen müssen so beschaffen sein,                   schlüsse der\ndaß Probeentnahmen ohne Druck-                   zum Fest-\nverlust und wesentlichen Gasver-                 stellen des\nlust möglich sind. Diese Einrich-                Füllungs-\ntungen müssen durch eine aner-                   grades der\nkannte Klassifikationsgesellschaft               Tanks und\nzugelassen sein.                                 zur Probe-\nentnahme\nbenutzten\nOffnungen\nmüssen so\nbeschaffen\nsein, daß die\nOffnungs-\n<lauer mög-\nliehst kurz\nsein kann\nund die Ver-\nschlüsse\nnicht ohne\näußere Ein-\nwirkung\noffen bleiben\nkönnen.\n(4) a) Die Tanks       (4) a) Jeder Tank oder jede Gruppe von            (4) a) Jeder Tank muß durch Druck-\nund Rohr-               Tanks, die mit einer Gassammel-                  ausgleichsvorrichtungen von aus-\nleitungen               leitung verbunden sind, müssen                   reichendem Querschnitt mit der\nmüssen den              versehen sein mit                               Außenluft verbunden sein, die\nVorschriften                                                             unzulässige Uber- und Unter-\n-    Sicherheitseinrichtungen,       die\nüber Druck-                                                              drücke verhindern.\nbehälter ent-                unzulässige Uber- und Unter-\nsprechen, die                drücke verhindern\nvon der zu-             -    einem Anschluß für die ge-\nständigen                    fahrlose Rückgabe der beim","Nr. 111G     Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                               3541\nRund-                                                   Tankschiffe der Typen\nnummer\nII                       III                   IV                    V\n131 222           Behörde oder                  Laden entweichenden Gase an\n(Forts.)          einm aner-                    Land\nkannten\neinem Hochgeschwindigkeits-\nKlassifika-\nventil zum Abführen ausgesto-\nlionsgesell-•\nßener Gase. Diese Gase müs-\nschaft für die\nsen nach oben abgeführt wer-\nzu befördern-\nden.\nden Stoffe\nerlassen\nworden sind.\nb)                       b)                      b) -                   b) Diese Druck-        b) -\nausgleichs-\nvorrichtun-\ngen müssen\nmit typ-\ngeprüften\nFlammen-\ndurchschlag-\nsicherungen\nversehen und\nso gebaut\nsein, daß jede\nAnsammlung\nvon Wasser\nund dessen\nEindringen\nin den Tank\nverhindert\nwird.\n(5)                      (5) Eine Gassammelleitung, die mehr als 2 Tanks verbindet,            (5) -\nmuß an der Einführung in jeden Tank mit einer Flammen-\ndurchschlagsicherung versehen sein, die einer Explosion\ninnerhalb der Rohrleitung standhält.\n131 223   Druckprüfung der Tanks und der Kofferdämme\n(1) Siehe Rn. 131 222    (1) Die Tanks, Kof-     (1) Die Tanks, Kof-    (1) Die Tanks müssen mit einer Wasser-\n(4) a)                   ferdämme und            ferdämme und           säule von 1 m über Deck oder 0,50 m\nladungsseitigen         ladungsseitigen        über Oberkante des Ausdehnungs-\nSchotte der             Schotte der            schachtes geprüft werden, wenn letz-\nunter Deck lie-         unter Deck lie-        tere mehr als 0,50 m über Deck liegt.\ngenden Pumpen-          genden Pumpen-\nräume müssen            räume müssen\nmit einer Was-          mit einer Was-\nsersäule von            sersäule von\n6,5 m über              1,5 m über\nTankdeck ge-            Tankdeck ge-\nprüft werden.           prüft werden.\nDer Ausdeh-             Der Ausdeh-\nnungsschacht            nungsschacht\neinschließlich          einschließlich\nder Tankdeckel          der Tankdeckel\nmuß mit einem           muß mit einem\nDruck von 0,65          Druck von 0,15\nbar geprüft             bar geprüft\nwerden.                 werden.\n(2) -                    (2)                     (2)                    (2) Die Kofferdämme sowie die ladungs-\nseitigen Schotte der unter Deck ge-\nlegenen Pumpenräume müssen mit\neiner Wassersäule von 1,5m über\nTankdeck geprüft werden.","3542                                     l3undes9csetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nR,mu-                                                     Tankschiffe der Typen\nnurnnicr  -·-    ----·-----··-·-·-·----·--~--,----,-------,----~-\nII                     III                  IV                     V\n1\n131 223          (3) ---                 (3) Wiederholungsprüfungen von Tanks         (3) Wiederholungsprüfungen von Tanks\n(forls.)                                     sind wenigstens alle elf Jahre ein-          sind wenigstens alle elf Jahre einmal\nmal durchzuführen,                           durchzuführen; diese Prüfung ist\ndurch Füllung mit Wasser bis Ober-\nkante des Ausdehnungsschachtes aus-\nzuführen.\n131 224\n131 225          Pumpen, lc:1de- und Löschleitungen\n(1) a) Die Pmnpen und zugehörigen Lade- und Löschrohrleitungen müssen im Bereich           (1) a)\nd(~r Ladung untergebracht sein.\nb) In Pumpenräumen unter Deck muß ein Niveau-Warngerät eingebaut sein, das                b) -\nAlarm auslöst, bevor der Flüssigkeitsstand im Pumpenraum die Unterkante der\ndurch das Maschinenraumschott hindurchführenden Welle erreicht.\n(2) a)                 (2) a) Die Antriebswellen der Pumpen können durch das Schott zwischen Pumpen-\nraum und Maschinenraum hindurchgeführt werden, wenn die Pumpenraum-\nanordnung der Rn. 131 211 (6) entspricht.\nb}                     b) Rohrleitungen dürfen durch Tankschotte und Schotte zwischen Tank und\nPumpenraum hindurchgeführt werden, wenn an jedem Tank, zu dem sie füh-\nren, ein von Deck aus bedienbarer Trennschieber vorhanden ist.\nWenn eine Pumpe für mehrere Tanks verwendet werden kann, müssen im\nPumpenraum Absperrorgane an allen aus dem Pumpenraum zu den Tanks\nführenden Rohrleitungen vorhanden sein.\n(3) a) Die Lade- und Löschrohrleilungen müssen von jeder anderen Rohrleitung außerhalb des Bereichs\nder Ladung und von der Lenzleitung der Laderäume unabhängig sein [siehe auch Rn. 131 220 (3)].\nb) Die Lade- und Löschrohrleitungen müssen so angeordnet sein, daß nach dem Laden und Löschen\nin ihnen enthaltene Flüssigkeit gefahrlos entfernt werden und entweder in die Schiffs- oder\nin die Landtanks zurückfließen kann.\nc) Die Lade- und Löschrohrleitungen müssen sich deutlich von den übrigen Rohrleitungen unter-\nscheiden.\n(4) a) Alle Einzelteile der Lade- und Löschrohrleitungen müssen elektrisch leitend mit dem Schiffs-\nkörper verbunden sein.\nb)                     b) Die Laderohrleitungen müssen bis an den Boden der         1     b) -\nTanks geführt sein.\n(5) Es muß erkennbar sein, ob Absperrschieber oder andere Abschlußvorrichtungen der Lade- und\nLöschrohrleitungen offen oder geschlossen sind.\n(6) Die Lade- und Löschrohrleitungen müssen die erforderliche Elastizität, Dichtheit und Druckfestigkeit\nbei dem um den Sicherheitsfaktor erhöhten Betriebsdruck aufweisen.\n(7) Die Lade- und Löschrohrleitungen müssen am Pumpenein- und -ausgang mit Manometern ausgerüstet\nsein. Die Anzeigeskalen der Manometer müssen einen Durchmesser von nicht weniger als 0,20 m\nhaben. Der höchstzulässige Uber- oder Unterdruck muß durch eine rote Markierung kenntlich\ngemacht sein. Die Manometer müssen jederzeit vom Bedienungsstand der Schieber aus abgelesen\nwerden können.\n(8) Rohrleitungen können so verlegt sein, daß Tankwaschwasser oder Ballastwasser des Schiffes durch\ndie für das Lenzen der Laderäume bestimmte Rohrleitung oder, in Ermangelung einer solchen, durch\ndie Laderohrleitung an Bord genommen werden kann. In letzterem Fall gelten folgende Bestimmungen:\na) die für das Ansaugen des Wassers bestimmte Rohrleitung darf durch einen Kofferdamm hin-\ndurchgeführt werden;\nb) die für das Ansangen des Wassers bestimmte Rohrleitung muß an ihrer Verbindung mit der\nLaderohrleitung mit einem Rückschlagventil versehen sein.\n131 226-\n131 229","Nr. 146 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                             3543\nRand-                                                Tankschiffe der Typen\nnummer\nII                      III               IV                  V\n131 230   Elektrische Verbindung zwischen Schiff und Land\n(1) Der Schiffskörper muß mit Einrichtungen versehen sein, die das Anbringen einer elektrisch leitenden\nVerbindung zwischen Schiff und Land gestattet.\n(2) Diese Einrichtungen müssPn auf Deck und auf beiden Seiten des Schiffes angeordnet sein.\n131 231   Maschinen\n(1) Äußere Teile von Motoren, die während des Ladens oder Löschens verwendet werden sowie deren\nKühlluftkreisläufe dürfen sich nicht auf über 300° C erhitzen können.\n(2) Die Ansaugöffnungen der Motoren müssen mindestens 1 m vom Bereich der 1 (2) -\nLadung entfernt sein.\n(3) Die natürliche oder künstl.iche Lüftung des Maschinenraums ist so auszulegen, daß bei einer Außen-\ntemperatur von 20° C die mittlere Temperatur des Maschinenraums einen Wert von 45° C nicht\nübersteigt.\n(4) Funkenbildung muß im Bereich der Ladung ausgeschlossen sein.                    1 (4) -\n131 232   Brennstoffbehälter\n(1) Flüssiger Brennstoff für den Schiffsbedarf muß außerhalb des Bereichs der Ladung untergebracht\nwerden können.\n(2) Die Lüftungsrohre müssen auf Deck führen. Ihre Offnungen und die Offnungen von Uberlaufrohren,\ndie auf Deck führen, müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz ver-\nsehen sein.\n131 233\n131 234   Auspuffrohre der Verbrennungsmotoren\n(1) Die Auspuffrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen das Austreten von Funken ver-\nsehen sein, z.B. Funkenfänger oder geeignete Abgasturbinen.\n(2) Die Auspuffgase müssen wenigstens 3 m vom Bereich der Ladung entfernt durch        (2) -\neinen Schornstein oder durch die Bordwand i:ns Freie geleitet werden. Die Aus-\npuffrohre von Motoren für den Schiffsantrieb müssen so gerichtet sein, daß die\nAuspuffgase sich vom Schiff entfernen. Die Auspuffrohrleitung muß außerhalb\ndes Bereichs der Ladung angeordnet sein.\n131 235   Lenzleitung der Laderäume\nEin Laderaum, der vom Schiffskörper unabhängige Tanks enthält, muß mit einer von jeder Rohrleitung\ndes Schiffes unabhängigen Lenzleitung versehen sein [siehe Rn. 131 211 (5)].\n131 236   Durchführung einer Welle durch ein Schott\n(1)                    (1) In dem in Rn. 131 225 (2) a) vorgesehenen Fall muß die     (1) -\nDurchführung der Welle durch das Schott gasdicht sein;\ndie Durchführung muß von einer anerkannten Klassifika-\ntionsgesellschaft zugelassen sein.\n(2)                    (2) Ein Anschlag muß die erforderlichen Betriebsanweisungen    (2)\nenthalten.\n(3) Wenn eine Antriebswelle von Hilfsmaschinen durch eine über Deck gelegene          (3) -\nWand führt, muß die Offnung gasdicht sein. Dies gilt auch für Schutzwände vor\nSteuerhäusern.\n131 237-\n131 239\n131 240   Feuerlöscheinrichtungen\nAuf dem Schiff muß zusätzlich zu den in Rn. 10 240 vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten ein weiteres\nFeuerlöschgerät in jedem Raum vorhanden sein, in dem Ladepumpen aufgestellt sind.","3544                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nRand-                                               Tankschiffe der Typen\nnummer\nII                    III                IV                     V\n131 241  Feuer und nichtelektrisches Liebt\n(1) Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2 m außerhalb des Bereichs der Ladung\nbefinden. Der Austritt von Funken und das Eindringen von Wasser muß verhindert sein.\n(2) Heiz- und Kochgeräte sind nur in den Wohnungen zugelassen. Es ist jedoch zugelassen:\na) im Maschinenraum oder in einem besonderen Raum Heizgeräte und Heizkessel für flüssigen\nBrennstoff mit einem Flammpunkt über 55° C aufzustellen;\nb)                     b) Heizkessel für flüssigen Brennstoff mit einem Flamm-          b) Heizkessel\npunkt über 55° C zur Beheizung der Ladung entweder               für flüssigen\nim Maschinenraum oder in einem besonderen unter                 Brennstoff\nDeck und außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen             mit efnem\nund von Deck oder vom Maschinenraum aus zugäng-                  Flammpunkt\nliehen Raum aufzustellen;                                        über 55° C\nzur Be-\nheizung der\nLadung ent-\nweder im\nMaschinen-\nraum oder\nin einem\nvon Deck\noder vom\nMaschinen-\nraum aus\nzugänglichen\nbesonderen\nRaum auf-\nzustellen.\nc) -                   c) -                  c) -                c) -                   c) Heizgeräte\nfür flüssigen\nBrennstoff\nmit einem\nFlammpunkt\nüber 55° C\nin einem\naußerhalb\ndes Bereichs\nder Ladung\ngelegenen\nSteuerhaus\naufzustellen.\n(3). a) Beleuchtungsgeräte für flüssigen Brennstoff sind nur in den Not-Signalleuchten außerhalb des\nBereichs der Ladung zugelassen.\nb) Jede Lampe muß:\n-- einen Docht haben;\n- so eingebaut und angebracht sein, daß sie nicht fallen und ihr Tank sich nicht öffnen oder ent-\nleeren kann;\neinen Metalltank ohne besondere Füllöffnung haben;\nohne Hilfe einer anderen.brennbaren Flüssigkeit ängezündet werden können;\nmit einem Blakblech aus Metall versehen sein.\n131 242  Heizung von Laderäumen und Tanks\n(1) -                   (1) Die Ladungsheizungsanlage muß so beschaffen sein, daß im Falle eines Lecks in\nden Heizschlangen keine Ladung in den Heizkessel gelangen kann.\nDies kann durch\neinen K 3-Abschei-\nder, der im etwai-\ngen Rücklauf des\nkondensierten\nWassers zum\nKessel eingebaut\nist, sichergestellt\nwerden.","Nr. 14G --- T'cig der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                          3545\nRilnd-                                                    Tankschiffe der Typen\nnurn11ier\nII                      III                IV                    V\n131 242       (2) a)                  (2) a) Wenn die Ladung durch eine Vorrichtung außerhalb des       (2) a) -\n(Forls.)                                     Schiffes geheizt wird, darf die Rohrleitung für die Hei-\nzung der Ladung keine Verbindung mit den außerhalb\ndes Bereichs der Ladung gelegenen Teilen des Schiffes\nhaben.\nb)                      b) Es ist jedoch zulässig, Heizkörpern außerhalb des Be-          b) -\nreichs der Ladung an den Schiffsenden durch ein Metall-\nrohr von höchstens 13 mm Innendurchmesser unter\nfolgenden Bedingungen Dampf zuzuführen:\ndieses Rohr muß unmittelbar am Dbergang der Zu-\ndampfleitung auf das Schiff an diese angeschlossen\nsein;\nhinter diesem Anschluß muß in der Zudampfleitung\nzur Heizung der Tanks ein Rückschlagventil einge-\nbaut sein, das das Eindringen von Ladung in die\nHeizkörper außerhalb des Bereichs der Ladung ver-\nhindert.\n(3)                      (3) Eine Ladungsheizungsanlage mit künstlichem Zug muß            (3)\nelektrisch gezündet werden.\n(4) -                   (4) Die Einrichtung zur natürlichen oder künstlichen Lüftung       (4) -\ndes Maschinenraumes muß unter Berücksichtigung des Luft-\nbedarfs für die Heizkessel bemessen werden.\n131 243-\n131 245\n131 246      Heizung mit festen Brennstoffen\nEs ist verboten, Heizgeräte für feste Brennstoffe einzubauen.\n131 247-\n131 249\n131 250      Schaltbild und Plan der elektrischen Anlage\n(1) In den nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung geforderten Unterlagen müssen zusätzlich an-\ngegeben sein:\nü) Die Aufstellungsorte der elektrischen Einrichtungen und erforderlichenfalls ihre Funktion;\nb) Die Grenzen des Bereichs der Ladung sowie die Unterscheidung zwischen den              b) -\nüber Deck und den unter Deck gelegenen Teilen der Anlage.\n(2) Auf den Schaltbildern und auf den Plänen sind die Maschinen und Geräte, deren          (2) -\nBenulzung während des Ladens, Löschens und Entgasens verboten ist, rot zu\nkennzeichnen.\n(3) Die vorstehend genannlen Schaltbilder und Pläne müssen mit dem Genehmigungsvermerk der zu-\nständigen Behörde versehen sein, die das Zulassungszeugnis erteilt.\n131 251      Elektrische Einrichtungen\n(1) Wenn für bestimmte Teile der Anlage besondere Vorschriften fehlen, so wird der Sicherheitsgrad\nals ausreichend angesehen, wenn die betreffenden Teile nach den Vorschriften hergestellt sind, die\nunter vergleichbaren Betriebsbedingungen auf Teile Anwendung finden, die in gleichartigen Anlagen\nenthalten sind, und wenn diese Vorschriften durch die· zuständige Behörde, die das Zulassungs-\nzeugnis erteilt, oder durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft anerkannt sind.\n(2) Die Spannungen d:ürfen folgende Werte nicht überschreiten:\na) Für Motoren- und Heizanlagen einschließlich der Steckdosen für den allgemeinen Gebrauch:\n250 Volt bei Gleichstrom oder Einphasen-Wechselstrom und 500 Volt bei Dreiphasen-Wechsel-\nstrom.\nFür Motorenan lagen großer Leistung {z. B. Antriebsmotoren oder Ladepumpen) können von der\nzuständigen Behörde, die das Zulassungszeugnis erteilt, höhere Werte zugelassen werden.\nb) Für Beleuchtungs- und Meldeanlagen einschließlich der Steckdosen für den allgemeinen Gebrauch:\n250 Volt bPi Gleichstrom oder Einphasen-Wechselstrom.","3546                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nRand-                                                 Tankschiffe der Typen\nnummer\n___________J ____1_r____-'--____n_r____-'--____1v____--\"-_____v____\n131 251    (3) Es sind fol~JCrHle Verteilersysteme zugelassen:\n(Forts.)       a) Bei c;leichstrom und Einphasen-Wechselstrom: 2 Leiter, vom Schiffskörper isoliert verlegt;\nh) bei Dreiphasc~n-Wechselstrom: 3 Leiter vom Schiffskörper isoliert verlegt.\nDas Verbot, den Nulleiter oder einen anderen Leiter eines Verteilersystems mit dem Schiffskörper\nzu verbindc~n, gilt nicht für örtlich begrenzte und außerhalb des Bereichs der Ladung liegende An-\nla~Jcnteile (z.B. Anlaßeinrichtungen der Dieselmotoren) oder die Isolationskontrolleinrichtung nach\n/\\bs. (4).\n(4) In jed<'lll isolicirtcn Vc!rsorgungssystem muß eine Isolationskontrollvorrichtung eingebaut sein.\n131 252   Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen\n(l) a) In Tanks und Kofferdämmen sind nur zugelassen: Meß-, Regel- und Alarmein-           (1) a) In Tanks\nriclllun~wn in eigensicherer Ausführung.                                                 sind nur\nMeß-, Regel-\nIn Kofferdürnmen sind zusätzlich zugelassen:\nund Alarrn-\nI-Jprnwtisch abgt~schlossene Echolotschwinger, deren Kabel in dickwandigen           einrichtun-\nStahlrohren mit gasdichtcn Verbindungen bis über das Hauptdeck geführt               gen in\nsind;                                                                                eigensicherer\nKabel für den aktiven Kathodenschutz der Außenhaut in Stahlschutzrohren              Ausführung\nwie für Echolotschwinger.                                                           zugelassen.\nb) In den Pumpenräumen sind nur zugelassen:                                               b)\nMcß-, Regel- und Alarmeinrichtungen in eigensicherer Ausführung und\nLeuchten des Typs druckfeste Kapselung (oder Uberdruckkapselung und\nAntrieb durch Druckluft);\nMotoren für den Antrieb betriebsnotwendiger Einrichtungen (wie Lade-\npumpcm). Sie müssen zusätzlich zur Schutzart druckfeste Kapselung ent-\nwedc!r mit einem Schutzsystem versehen sein, das die Erwärmung auf zu-\nlässige Werte, die der Schutzart erhöhte Sicherheit entsprechen, begrenzt\noder sie müssen zusätzlich die Forderungen der Schutzart erhöhte Sicher-\nheit erfüllen.\nc) In Räumen, die vorn Schiffskörper unabhängige Tanks enthalten, sind nur                c) -\nMeß-, Regel- und Alarmanlagen in eigensicherer Ausführung und Leuchten\nd(~r Schutzart druckfeste Kapselung (oder Uberdruckkapselung und Antrieb\ndurch Druckluft) zugelassen.\nd) Die Schalt- und Schutzeinrichtungen zu den unter a) bis c) genannten Ein-              d) -\nrichtungen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, wenn sie nicht\neigensicher ausgeführt sind.\ne) Auf Deck innerhalb des Bereichs der Ladung müssen die elektrischen Einrich-            e) -\ntungcm einem Typ bescheinigte Sicherheit entsprechen.\nf) Auf Deck außerhalb des Bereichs der Ladung müssen die elektrischen Einrichtungen strahlwasser-\ngeschützt sein.\ng) In Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung müssen die elektrischen Einrichtungen\ntropfwasscrgeschützt süin. In den geschlossenen Räumen, in denen eine Explosionsgefahr durch\nentzündbare Gase besteht, sind nur elektrische Einrichtungen von einem Typ bescheinigte Sicher-\nheit zugelassen (z.B. in Farben- und Akkurnulatorenräurnen).\nh) In Wohnungen sind elektrische Einrichtungen üblicher Ausführung zugelassen.\n(2) Fcstinstallierte Akkumulatoren müssen außerhalb des Bereiches der Ladung               (2)\nuntergebracht se:~in.\n(3) a) Elektrische Einrichtungen, die während des Ladens, Löschens und Entgasens           (3) a) -\nbenutzt werden und die außerhalb des Bereiches der Ladung liegen, müssen\ndem Typ begrenzte Explosionsgefahr entsprechen.\nb) Dies gilt nicht für:                                                                   b) -\ndie Beleuchtungsanlagen in den Wohnungen mit Ausnahme der Schalter,\ndie in der Nähe des Wohnungseinganges angeordnet sind;\ndie Sprechfunkanlagen in den Wohnungen und im Steuerhaus.\n(4) Die elektrischen Einrichtungen, die den unter (3) angegebenen Vorschriften nicht       (4) -\nenlspredien sowie ihre Schaltgeräte müssen rot gekennzeichnet sein.","Nr. 1-1G   Tag cler Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                           3541\nR,rnd-                                                 Tankschiffe der Typen\nnurnmer\nII                     III                 IV                   V\n131 252    (5) Ein elektrischer Generator, der den unter (3) angegebenen Vorschriften nicht         (5) -\n(Forts.)        (mtspricht, aber durch eine Maschine ständig angetrieben wird, muß mit einem\nnwhrpoli~Jen Schalter versehen sein, der alle äußeren und die Erregerstromkreise\nunterbrechen kann. Eine Hinweistafel mit den Bedienungsvorschriften muß am\nSchalter angebracht sein.\n131 253    Erdung\n(l) Im Bereich der Ladung müssen alle elektrischen Einrichtungen geerdet sein.           (1)\n(2) Für Signalleuchlen, die mit einer Spannung betrieben werden, die 50 Volt nicht       (2)\nübersteigen kann, wird die metallische Befestigung der Leuchte am Schiffskörper\nals ausreidwnd(: Erdung angesehen.\n131 254    Landanschluß\n(1) Wc:nn das BordrH~tz von Land aus gespeist wird, muß der Anschluß durch biegsame Kabel erfolgen,\ndie~ den Vorschriften der Rn. 131 256 entsprechen. Eine Hinweistafel rriuß angeben:\nil)  Die zu treffenden Maßnahmen bei der Herstellung der elektrischen Verbindung zwischen Bord-\nnetz und Landnetz, es sei denn, die Kabel sind an Bord fest angeschlossen;\nb) Stromart, Nennspannung, Frequenz und Phasenfolge der Bordanlage;\nc) die Notwendigkeit, zu prüfen, daß keine Gefahr des Einwirkens gefährlicher Spannungen und\nStromarten auf die Bordanlage besteht.\n(2) Eine Anzeigelampe in der Hauptschalttafel muß anzeigen, ob der Landanschluß unter Spannung\nsteht.\n131 255    Schalt- und elektrische Schutzgeräte, Steckdosen\n(1) Die 9()SamLe Anlage, die Abzweigungen von der Hauptschalttafel und die Abzweigungen von Ver-\ntcilerschalttafeln sowie die Stromkreise, die im Bereich der Ladung verlegt sind, müssen durch\nSchalter oder Selbstschalter, die gleichzeitig alle spannungführenden Leiter abschalten, spannungs-\nlos gema(ht werden können.\n(2) Alle Stromkreise müssen in jedem Leiter gesichert sein. Dies gilt nicht für die über den Schiffskörper\ngeerdeten Leiler. Es müssen Selbstschalter oder Schmelzsicherungen eines geschlossenen Typs ver-\nwendet werden. Die Schutzvorrichtungen müssen gegen Stöße geschützt sein.\n(3) Auf den Schaltern müssen die Stellungen „Ein\" und „Aus\" angegeben sein. Dies gilt nicht für die\nLichtschalter in den Wohnungen und die Lichtschalter im Maschinenraum bei Stromstärken von\nweniger als 10 A.\n(4) !\\lle Schalter und Steckdosen müssen so gebaut sein, daß alle Adern gleichzeitig spannungslos\ngerndcht werden. Für Lichtschalter der Wohnungen (mit Ausnahme für solche von feuchten Räumen)\nund des Maschinenraums sowie für Schalter bestimmter Spezialgeräte bei Stromstärken von weniger\nals 10 A können Ausnahmen zugelassen werden.\n131 256    Elektrische Leitungen\n(1) Bewegliche Kabel müssen eine verstärkte Schutzumhüllung besitzen, die gegen Kohlenwasserstoffe\nwiderstandsfähig ist. Alle Kabel, die im Bereich der Ladung liegen, müssen einen äußeren wasser-\ndichten Manlel besitzen sowie eine metallische Abschirmung haben, die so geerdet ist, daß die\nEntdeckung von Isolationsfehlern möglich ist.\n(2) Es ist verboten, beweglichen Geräten Strom durch Kabel mit äußerem Metallmantel zuzuführen.\n(3) Di.c Kübel müssen mit den elektrischen Einrichtungen durch haltbare und dauerhafte Vorrichtungen\nverbunden sein, die eine Zugbeanspruchung der Anschlüsse verhindern.\n131 257    Elektrische Beleuchtung und Heizung, Widerstände, Akkumulatoren\n(1) a) Lmnpen, deren Fassungen sowie die Drosseln von Leuchtstoffröhren müssen in Beleuchtungs-\nkörpern untergebracht sein, die den Vorschriften der Rn. 131 252 entsprechen. Dies gilt nicht für\n<lie Beleuchtung in dem Wohnungen.\nb) An Bord sind als tragbare Lampen nur solche mit eigener Stromquelle eines\\           b) --\nvon d(!r zus1 äncligen Behörde zugelassenen explosionsgeschützten Typs zu-1\n~JPlassen.\n(2) Elektrische Heiz- und Kochgeräte müssen fest eingebaut sein. Die Oberflächentemperatur ihrer Heiz-\nclcmcn l:c darf 100° C nicht übersteigen. In den Wohnungen dürfen Koch- und Haushaltsgeräte ein-\n9ebaut: werden, bei denen die Oberfläche der Heizelemente eine höhere Temperatur als 100° C hat,\nsofern der Clühdralit nicht mit der freien Luft in Berührung steht; diese Geräte müssen mit einer\nrot.cm Marke vc!rschen S(!in.","3.548                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nRand-                                                Tankschiffe der Typen\nnummer\nII                       III              IV                  V\n131 257    ('.l) Die Widerstände, die nicht in Geräten zum Kochen und Heizen verwendet wer-1 (3) -\n(Forts.)         den, müssen so berechnet werden, daß die Temperatur an der Oberfläche des\nWiderstandes 200° C nicht überschreitet.\n131 258-\n131 259\n131 260    Besondere Ausrüstung\nGeeignete Geräte, mit denen jede bedeutsame Konzentration von aus der Ladung          1\nherkommenden Gasen, sowohl toxischen wie brennbaren, gemessen werden können\nsowie eine Gebrauchsanweisung für diese Geräte müssen an Bord sein.\nDie Messung muß möglich sein, ohne daß die zu prüfenden Räume betreten werden\nmüssen.\nFür Schubverblinde oder gekuppelte Zusammenstellungen in Fahrt genügt es jedoch,\nwenn das Schubboot oder das Schiff, das die gekuppelte Zusammenstellung antreibt,\nmit einmn solchen Cerät ausgerüstet ist.\n131 261-\n131 273\n131 274    Rauchverbot, Verbot der Verwendung von Feuer und offenem Licht\n(1) Auf das Rauchverbot muß an Deck in auffälliger Weise hingewiesen werden.            (1)\n(2) In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen oder die Verwendung        (2)\nvon Feuer oder offenem Licht nicht immer erlaubt ist, müssen Hinweisschilder\ndie Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.\n(3) Aschenbecher müssen im Innern der Wohnungen insbesondere in der Nähe jedes          (3) -\nAusgangs angebracht sein. Dies gilt auch für Steuerhäuser, sofern dort geraucht\nwerden darf.\n131 275-\n131 299","Nr. 14b     Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                            3549\nAbschnitt 3\nAllgemeine Betriebsvorschriften\nRand-                                              Tankschiffe der Typen\nnummer\n1I                   III                    IV                  V\n131 300\n131 301   Zugang zu den Tanks, Kofferdämmen und Laderäumen; Kontrollen\n(1) Die h~crtm Kofferdämme müssen täglich geprüft werden, um festzustellen, daß das Schott dicht ist.\n(2) Die Kofferdämme müssen mit Wasser gefüllt werden, wenn ein Entweichen von           1 (2) -\nLadung festgestellt wird.\n(3) Pumpenräume müssen einmal täglich auf Leckagen geprüft werden.\n(4) Der Zugang zu den Tanks, Kofferdämmen und Laderäumen ist nur gestattet für die Durchführung\nder Kontrollen und für Reinigungsarbeiten. In diesen Fällen muß:\nmit Hilfe des in Rn. 131 260 genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gas- j -\nkonzentration in diesem Tank, Kofferdamm oder Laderaum die Hälfte der\nc;askonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt; 1\ndie Person, welche den Raum betritt, mit einem Atemgerät und einer Schutzkleidung versehen\nund durch eine Leine gesichert sein;\nder ganze Vorgang von einer zweiten Person überwacht werden, für die die gleiche Schutz-\nausrüstung berc\"'!ilgelegt ist.\n131 302-\n131 306\n131 307   Entgasen leerer Tanks\nAbweichend von Rn. 10 407 darf das Entgasen leerer Tanks während der Fahrt mittels geeigneter\nLüftungseinrichtungen bei geschlossenen Tanklukendeckeln und Abführung der Gas-Luft-Gemische\ndurch die Flammendurchschlagsicherungen durchgeführt werden, wenn in dem ausgeblasenen Gemisch\ndie Produktkonzentration an der Austrittsstelle weniger als 50 °/o der unteren Explosionsgrenze beträgt.\nDies ist jedoch im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen verboten.\n131 308-\n131 310\n131 311   Verschluß der Tanks, Kofferdämme und Laderäume\nDie Druckausgleichsvorrichtungen müs-\n1\nsen offen bleiben.\n131 312-\n131 319\n131 320   Verwendung von Kofferdämmen und von Laderäumen, die vom Schiffskörper unabhängige Tanks ent-\nhalten\nDie Kofferdämme sowie die Laderäume, die vom Schiffskörper unabhängige. Tanks enthalten, dürfen nur\nfür die Zwecke verwendet werden, für die sie nach Rn. 131 211 und 131 225 ausgestattet sind. Sie dürfen\nnur dann mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn die Tanks leer sind.\n131 321   Verbindung zwischen Rohrleitungen\n(1) Es ist verboten, zwischen zwei oder mehreren der folgenden Rohrleitungsgruppen        (1) -\nVerbindungen herzustellen:\na) Rohrleitungen für das Laden und Löschen,\nb) Rohrleitungen für das Lenzen der Laderäume,\nc) Rohrleitungen der Kofferdämme,\nd) Rohrleitungen, die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen.","3550                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nRand-                                               Tankschiffe der Typen\nnummer\nlI                     III                 IV                V\n131 321   (2) Absatz (1) gilt nicht für abnehmbare Verbindungen zwischen                      (2) -\n(Forts.)      ---- Rohrleitungen für das Laden und Löschen und Rohrleitungen der Kofferdämme,\nRohrleitungen, die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, und Rohr-\nleitungen der Kofferdämme, während die Kofferdämme mit Wasser unter\nDruck gefülll werden.\nIn diesen Fällen müssen die Verbindungen so beschaffen sein, daß nicht aus den\nLaderäumen Wasser angesaugt werden kann. Das Auspumpen der Kofferdämme\ndarf nur mit Hilfe der unter Rn. 131 211 (5) genannten Mittel erfolgen.\n131 322   Ofinen von Ofinungen\n(1) Die Abschlußvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen müssen geschlossen       (1) -\nbleiben, solange die Tanks nicht gasfrei sind. Dies gilt nicht für das Laden,\nLöschen und Entgasen.\n(2)                          Während der Beförderung dürfen die in Rn. 131 222      (2) -\nAbs. (3) b, angegebenen Probeentnahmeöffnungen zu die-\nsem Zweck benutzt werden.\n131 323-\n131 340\n131 341   Feuer und nichtelektrisches Licht\n(1) Es ist verboten, Feuer oder nichtelektrische Lichter zu verwenden.              (1) Es ist verboten,\nFeuer oder nicht-\nelektrisches\nLicht in den\nTanks, den\nLaderäumen,\nden Kofferdäm-\nmen und den\nunter Deck ge-\nlegenen Pum-\npenräumen zu\nverwenden.\n(2) Absatz (1) gilt nicht für Feuer oder nichtelektrisches Licht in Betriebsräumen  (2)\naußerhalb des Bereiches der Ladung, in den Wohnungen und in den Not-Signal-\nleuchten.\n(3) Nichtelektrisches Licht darf nur in den Wohnungen und im Steuerhaus angezün-    (3) -\ndet werden.\n131 342   Heizung der Laderäume und Tanks\nRn. 10 342 gilt nicht, wenn eine Erstarrungsgefahr für die Ladung besteht oder wenn wegen der Vis-\ncosität der Ladung ein normales Löschen nicht möglich ist.\n131 343-\n131 350\n131 351   Elektrische Einrichtungen\n(1) Es ist verboten, die im Bereich der Ladung angebrachten Steckdosen für andere    (1)\nZwecke als den Anschluß der Signalleuchten zu verwenden.\n(2) Es ist verboten, Steckverbindungen zur Verlängerung von beweglichen elektri-     (2)\nsehen Leitungen zu verwenden.\n131 352-\n131 353","Nr. 146     Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                           3551\nRand-\nTankschiffe der Typen\nnummer\nJ          II                    III              IV                     V\n131 354   Elektrische lampen\n(1) Es isL vC'rbol.en, trugbare Lumpen in Tanks, Laderäumen, Kofferdämmen und auf     (1) -\nDec;k zu verwenden. Dies gilt nicht für explosionsgeschützte Lampen mit eigener\nStromquelle! eines von der zuständigen Behörde zugelassenen Typs.\n(2) Es .ist verboten, in Wohnungen tragbare Lampen zu verwenden. Dies gilt nicht      (2) -\nfür tragbare Lampcm üblicher Bauart, bei denen zwischen der Glühlampe und der\nSteckdose kein Schalter vorhanden ist.\n(3) Es ist verboten, über dem Bereich der Ladung tragbare Lampen zu verwenden.        (3) -\nDiPs ~Jilt nicht für Signalleuchten, die an das Schiffsnetz angeschlossen sind.\n131 355-\n131 374\n131 375   Gegenstände, bei denen die Geiahr einer Funkenbildung besteht\n\\ Rn. 10 375 gilt nicht.\n131 376-\n131 382\n131 383   Prüfung und Untersuchungen der Feuerlöschgeräte, Schläuche, elektrischen und sonstigen Einrichtungen\n(1) Feuerlöschgeräte müssen innerhalb eines Jahres einmal untersucht werden.\n(2) Die für das LcHlen und Löschen benutzten Schläuche müssen innerhalb eines Jahres einmal geprüft\nwerden.\n(3) Die Isofü~rung der elektrischen Einrichtungen und die Erdung müssen innerhalb     (3)\nvon drei Jahren einmal geprüft werden.\n(4) Explosionsgeschützte elektrische Einrichtungen müssen innerhalb von drei Jahren   (4)\neinmal geprüft werden.\n(5) Das in Rn. 131 260 vorgeschriebene Gaskonzentrationsmeßgerät für brennbare        (5) -\nGase muß vor jedem Gebrauch entsprechend seiner Betriebsanweisung auf Meß-\ngenauigkeit geprüft werden.\n(6) Der Zeitpunkt, die Art und der Umfang der durchgeführten Prüfungen und Untersuchungen müssen\nentweder im Zulassungszeugnis oder auf besonderen Blättern angegeben werden, die an Bord auf-\nzubewahren und von den jeweiligen Prüfern zu unterschreiben sind. Auf den Feuerlöschgeräten\nangehrnchte Prüfnachweise werden anerkannt.\n131 384-\n131 399","3552                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAbschnitt 4\nBesondere Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben\n-- ······--·•·····-··-··-----·----------------------------------------\nTankschiffe der Typen\nRand·\nnummer\nII                     III                  IV                      V\n131 400\n131 401   Begrenzung der beförderten Mengen\nEs ist verbalen, gefährliche Güter in Versandslücken zu befördern. Dies gilt nicht für die Beförderung\nvon CüU)rn, die im Zulassungszeugnis aufgeführt sind, bis zu einer Menge von 5 000 kg (insgesamt).\n131 402-\n131 410\n131 411   Unterbringung der Ladung\nVersandstück(', deren Beförderung nach Rn. 131 401 nicht verboten ist, müssen auf Deck im Bereich der\nLadung unl<'r9<:bracht sein. Sie müssen angemessen gelüftet werden.\n131 412   Prüfliste\n(1) Mit dem laden und Löschen von festverbun<lenen Tanks darf erst begonnen werden, nachdem eine\nPrüfliste für das betreffende Umschlaggut ausgefüllt worden ist und sofern die in dieser Liste ent-\nhaltenen Antworten befriedigend sind. Die Liste muß in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt und\nvom Schiffsführer sowie von der für den Umschlag an der Landanlage verantwortlichen Person\nunterschrieben werden.\n(2) Die Lislc muß dem Muster in Anhang 3 entsprechen.\n(3) Die Liste ist in deutscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache zu drucken.\n131 413   Vor dem Laden zu treffende Maßnahmen\n(1) Wenn Rückstände der vorhergehenden Ladung gefährliche Reaktionen mit der vorgesehenen Ladung\nverursachen können, müssen alle diese Rückstände in ausreichender Weise entfernt werden.\n(2) Das Einsteigen in die Tanks ist nur gestattet:\nwenn mit Hilfe des in Rn. 131 260 genannten Geräts festgestellt worden ist,\ndaß die Gaskonzentration im Tank weniger als die Hälfte der unteren Explo-\n1-\nsionsgrenze der betreffenden Ladung beträgt;\nwenn die Person mit einem Atemgerät versehen ist sowie eine Schutzkleidung und eine Sicher-\nheitsleinE\\ 1:mgelegt hat;\n11nler /\\ ufsicht einer zweiten Person, für die die gleiche Schutzausrüstung bereitgelegt ist,\n131 414-\n131 416\n131 417  Verschlull der Penster und Türen\n(1) Während des Ladens, Löschens und Entgasens müssen alle Zugänge .und Off-                 (1) -\nnungen von Räumen, die von Deck aus zugänglich sind, geschlossen sein. Die\nZugänge und Offnungen dürfen nur mit Genehmigung des Schiffsführers geöffnet\nwerden.\n(2) Nach dem Laden, Löschen und Entgasen müssen die von Deck aus zugänglichen                (2) -\nRäume angerm.\\SS(~n gelüftet werden.\n131 418-\n131 419\n131 420   Verwendung von Kofferdämmen\nKofferdämme dürfen zum Zweck der Restentleerung aus Tanks mit Ballastwasser gefüllt werden.","Nr. 14G      Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                                  3553\nRand-                                                Tankschiffe der Typen\nnummer\nII                     III                   IV                      V\n131 421   Füllung für Tanks\nDer Füllungsgrad      I Der   Füllungsgrad der Tanks darf 95 0/o     Der Füllungsgrad       I Der Füllungsgrad\nder Tanks darf 91 °/o   nicht übersteigen.                           der Tanks darf 97- 0/o   der Tanks darf 98 °/o\nnicht übersleigc)n,                                                  nicht übersteigen.       nicht übersteigen.\n131 422   Uffnen von UHnungen\n(1)                     (1) Das kurzzeitige Offnen der Tank-         (1) Während des          (1) -\nluken zu Kontrollzwecken ist nach            Ladens und\ndem Entspannen des Tanks gestattet.          Löschens dürfen\nnur die Kontroll-\nöffnungen nach\nRn. 131 222 (3) b)\ngeöffnet werden.\nDieses Offnen\nmuß auf die für\ndie Kontrolle\nund die Mes-\nsung erforder-\nliehe Zeit be-\nschränkt wer-\nden.\n(2)                     (2) -                 (2) -                  (2) Andere Offnun-       (2) -\ngen als die in\nAbs. (1) genann-\nten und die\nAnschlüsse der\nRohrleitungen\ndürfen nur zum\nEntgasen oder\nnach dessen\nBeendigung ge-\nöffnet werden.\n131 423\n131 424   Gleichzeitiges Laden und Löschen\nWährend des Ladens und Löschens von Tanks darf nichts anderes geladen oder gelöscht werden. Die\nörtlich zuständige Behörde kann während des Löschens Ausnahmen zulassen.\n131 425   Lade- und Löschrohrleitungen\n(1) Vor dPm Herstellen der V crbindung zur Landrohrleitung muß letztere mit dem Schiff elektrisch\nleitend vcrbtmden werden, sofern die für die Landanlage verantwortliche Person nichts anderes\nanordnet.\n(2) Das Laden und Löschen m.uß mit der fest eingebauten Rohrleitung des Schiffes ausgeführt werden.\nDie Metallarmaturen der Verbindungsschläuche zur Landrohrleitung müssen so geerdet werden,\ndaß eine elektrostatische Aufladung verhindert wird,\n(3) Die Lade- und Löschrohrleilungen dürfen nicht durch starre oder biegsame Rohrleitungen über die\nKoffordlimrne hinaus nach vorne oder hinten verlängert werden.\n(4) Die in den Rohrleitungen zurückbleibende Flüssigkeit muß vollständig gefahrlos entfernt und in\ndie Tanks im Schilf oder an Land zurückgeführt werden.\n131 426-\n131429\n131 430   Elektrische Verbindung des Schiffes\nVor dem Laden oder Löschen muß eine elektrisch leitende Verbindung zwischen Schiff und Landanlage\nhcrgcslelll werden, sofern di.e für die Landanlage verantwortliche Person nichts anderes anordnet.\nDiese Verbindung muß so hergestellt werden, daß Funkenbildung im Bereich der Ladung ausgeschlossen\nist.","3554                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nRand-                                               Tankschiffe der Typen\nnummer\nII                    III                IV                  V\n131 431-\n131 440\n131 441   Feuer und nichtelektrisches Licht\nWährend des Ladens, Löschens oder Entgasens darf auf dem Schiff Feuer oder offenes Licht nicht vor-\nhanden sein.\nDies gilt nicht für Not-Signalleuchten.\n131 442-\n131 450\n131 451   Elektrische Einrichtungen\nEst ist verboten, während des Ladens, Löschens und Entgasens elektrische oder elektronische Einrichtun-\ngen zu verwenden.\nDies gilt nicht für: .\n- Beleuchtungsanlagen\n- Haushalts- und Heizgeräte nach Rn. 131 252 (3) und 131 257 (2) soweit sie nicht rot gekennzeichnet\nsind\nElektrische Einrichtungen, die durch gelbe Farbe gekennzeichnet sind oder eine Beschriftung tragen,\nnach der ihre Verwendung zulässig ist\n- Sprechfunkanlagen in den Wohnungen und im Steuerhaus.\n131 452-\n131 474\n131 475   Kunststofftrossen\nEs ist verboten, das Schiff während des Ladens und Löschens mit Kunststofftrossen     1\nfestzumachen.\n131 476-\n131 499\nAbschnitt 5\nBesondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe\n131 500-\n131 502\n131 503   Festmachen\nSchiffe müssen so festgemacht werden, daß elektrische Leitungen und biegsame Rohrleitungen keinen\nZugbeanspruchungen ausgesetzt sind.\n131 504   Stilliegen\n(1) Außerhalb der von der örtlich zuständigen Behörde besonders angegebenen Liege-     (1) -\nplätze darf beim Stilliegen der Abstand von Ortschaften, Kunstbauten und Lagern\nfür Gas oder entzündbare Flüssigkeiten nicht weniger als 100 m betragen.\n(2) Die örtlich zuständige Behörde kann jedoch geringere Abstände zulassen oder         (2) -\ngrößere Abstände vorschreiben, als den in Absatz (1) genannten, insbesondere\nunter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der beförderten Güter.\n131 505-\n131 599\n131 600-\n131 999","Til\\J der Aus~Jabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                          3555\nKlasse V\nAtzende Stoffe\nAbschnitt 1\nAllgemeines\n151 100-\n151120\nBeförderung in Tanks                                                                                              151 121\n(1) In einem Tankschiff dürfen befördert werden: Güter der Ziffern 1 a) bis d), 2, Salzsäure der Ziffer 5,\nGüter der Ziffern 21 a) bis d), :32 und 35.\n(2) Tankschiffe, w<~ldw Güter dc~r Ziff Prn 1 a) bis d), 2, Salzsäure der Ziffer 5, und Güter der Ziffer 21 a)\nbis c) befördern, rniisscn mit vom Schiffskörper unabhängigen Tanks ausgerüstet sein.\n151 122-\n151 180\nUrkunden                                                                                                          151 181\nBei Tankschiffen mil: ungerciniiJtcm leeren Tanks wird hinsichtlich der erforderlichen Dokumente nach\nRn. 6002 (3) der Schiffsführer als Absender angesehen. In diesem Falle muß das Beförderungspapier fol-\ngcnd0 Angatwn cntlwlten: Name des letzten beförderten Stoffes, Klasse, Ziffer.\nZulassungszeugnis                                                                                                 151 182\nDem Antrag auf Erlc,ilung des Zulassungszeugnisses ist das Klassenzeugnis b~izufügen.\n151183-\n151 199\nAbschnitt 2\nBau und Ausrüstung der Schiffe\nBaustoffe                                                                                                         151 200\nAlle Teile des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit ätzenden Stoffen in Be-\nrührung kommen können, müssen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden\noder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen ein-\ngehen können.\n151 201-\n151 207\nZustand des Schiffes und seiner Ausrüstung                                                                        151 208\n(1) Die Tankschiffe müssen\nunter der Aufsicht einer anerkannten Klass~fikationsgesellschaft für die höchste Klasse gebaut sein\n- mindestens den Vorschriften der Rn. 131 200 bis 131 299 für ein Tankschiff vom Typ V entsprechen\nden Vorschriften der Rn. 131 200 bis 131 299 für ein Tankschiff vom Typ IV entsprechen, wenn sie für die\nBeförderung von Gütern mit einem Flammpunkt bis zu 55° C bestimmt sind.\n(2) Die Vorschriften der Rn. 131 200 bis 131 299 gelten nur, soweit sie mit den Vorschriften dieses Ab-\nschnittes nicht in Widerspruch strlwni Rn. 131 211 (7) und 131 220 gelten jedoch nicht.\n151 209-\n151 210\nLaderäume und Tanks                                                                                                151 211\n(1) Querschotte, wc!lche Laderi:iurrw trennen, in welchen sich vom Schiffskörper unabhängige Tanks be-\nfinden, müssen spritzwasserdicht sein.\n(2) Werden die Tanks durch den Schiffskörper gebildet, gilt Rn. 131 211 (3) a, Typ IV.\n151 212-\n151 220\nUberiüllsicherungen                                                                                                151 221\nDie automatische Uberfüllsichenmg muß bei einem Füllungsgrad von 970/o ausgelöst werden.",":J556                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n151 222   Ofinungen der Tanks\nVorrid1l.unqcm zum Verhindern von unzulässigem Uber- oder Unterdruck in den Tanks sowie in den\nLildc- nnd Liiscl1rolirleitun~Jen müssen den Vorschriften der zuständigen Behörde oder einer anerkannten\nKlassifi k a tio11s9t'sdlschaft entsprechen.\n151 223   Druckprüfung der Tanks, der Kofferdämme und der Lade- und Löschrohrleitungen\nDie Tanks, Kofferdämme und Lade- und Löschrohrleitungen müssen nach den Vorschriften der zustän-\ndi9(•n ßc,hörd(~ oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüft werden.\n151 224\n151 225   Unterbringung der Pumpen und der Lade- und Löschrohrleitungen\n(1) Die Lade- und Löschrohrleitungen müssen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig sein.\n(2) Die Flansche und Stopfbuchsen müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die jedes zufällige Ver-\nspritzen von ätzender Flüssigkeit verhindert.\n(3) Die Lade- und Löschrohrleitungen müssen sich deutlich von den übrigen Rohrleitungen des Schiffes\nuntPrscheiden.\n(4) Rn. 131 225 (4) a) gilt nicht für Schiffe, die ausschließlich zur Beförderung von Gütern der Klasse V,\nZiffern 1, 2, Sc1lzsäure der Ziffer 5 und Gütern der Ziffer 32 bestimmt sind.\n151 226-\n151 234\n151 235   Lenzeinrichtung der Laderäume\nDie Laderäume mit vom Schiffskörper unabhängigen Tanks müssen mit einer Lenzrohrleitung versehen\nsein. Diese Rohrleitung muß von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig sein.\n151 236-\n151 239\n151 240   Feuerlöscheinrichtungen\nRn. 131 240 gilt nicht für Schiffe, die ausschließlich zur Beförderung von Gütern der Klasse V, Ziffern 1, 2,\nSalzsäure der Ziffer 5 und Gütern der Ziffer 32 bestimmt sind.\n151 241-\n151 299\nAbschnitt 3\nAllgemeine Betriebsvorschriften\n151 300-\n151 341\n151 342   Heizung der Laderäume und Tanks\nRn. 10 342 gilt nicht für Tanks, die Güter enthalten, bei denen eine Erstarrungsgefahr für die Ladung be-\nsteht oder wenn wegen der Viscosität der Ladung ein normales Löschen nicht möglich ist.\n151 343-\n151 373\n151 374   Rauchverbot\nRn. 10 374 (1) gilt nicht für Tankschiffe, deren Ladung ausschließlich aus anderen Gütern, als solchen der\nZiffern 21 a) bis d) und 35 besteht.\n151 375   Gegenstände, bei welchen die Gefahr einer Funkenbildung besteht\nRn. 10 375 gilt nicht für Tankschiffe, deren Ladung ausschließlich aus anderen Gütern als solchen der\nZiffern 21 a) bis d) und 35 besteht.\n151 376-\n151 399\nAbschnitt 4\nBesondere Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben\n151 400\n151 401   Begrenzung der beförderten Mengen\nEs ist verboten, gefährliche Güter in Versandstücken zu befördern.\nDies gilt nicht für die Beförderung von Gütern, die im Zulassungszeugnis aufgeführt sind, bis zu einer\nMenge von 5 000 kg (insges-amt).","Nr. 1116    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                   3557\n151 402-\n151 411\nPrüfliste                                                                                                   151 412\n(1) Mit dc!m Laden und Löschen von festverbundenen Tanks darf erst begonnen werden, nachdem eine\nPrüfliste für das belreffcmdc Umschlagsgut ausgefüllt worden ist und sofern die in dieser Liste enthaltenen\nAntworten befriedigend sincl. Die Liste muß in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt und vom Schiffsführer\nsowie von der für den Umschlag an der Landanlage verantwortlichen Person unterschrieben werden.\n(2) Die Liste muß dem Muster in Anhang 3 entsprechen.\n(3) Die Lislc! ist in clcutschcr, englischer, französischer und niederländischer Sprache zu drucken.\n151 413-\n151 420\nFüllung der Tanks                                                                                           151 421\nDer Füllunosur,ul der Tanks darf 96 °/o bzw. 95 °/o bei Salpetersäure der Ziffer 2 nicht übersteigen.\nDfinen von Dfinungen                                                                                        151 422\nWührcnd des Ladens und Löschens dürfen nur die Kontrollöffnungen nach Rn. 131 222 (3) b) geöffnet wer-\nd('ll. Dic!scs Off1wn muß auf die für die Kontrolle und die Messungen erforderliche Zeit beschränkt werden.\n151 423-\n151 424\nLade- und Löschrohrleitungen                                                                                151 425\nDie in den Rohrleitungen zurückbleibende Flüssigkeit muß vollständig gefahrlos entfernt und in die Tanks\nim Schiff oder an Land zurückgeführt werden.\n151 426-\n151 473\nRauchverbot                                                                                                 151 474\nRn. 10 474 gill nicht für Tankschiffe, deren Ladung ausschließlich aus anderen Gütern als solchen der\nZiffern 21 a) bis d) und 35 besteht.\n151 475-\n151 499\nAbschnitt 5\nBesondere Vorschriften für den Verkehr der Schiffe\n151 500-\n(Keine besonderen Vorschriften)                                151 599\n151 600-\n151 999","3558                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnhangt                                                                                                                                                                Muster Nr.1\nSeite 1\nPlutz fitr SliJals\"llvappen und               oder Name des Staates\nZustündigc Behörd(~\nNormales Zulassungszeugnis Nr.: ................................ .\n1) Name des\nSchiffes:\n2) Amlliche Schiffsnummer:\n3) Tankschiff des Typs:*) ....................................................................... , .\n4) Das Schi.ff ist für die Beförderung der folgenden gefährlichen Güter zugelassen: 1)\n5) Das vorhergehende Zulassungszeugnis Nr ........................... .\nwurde am                                                                     von der .\n(Zuständige Behörde)\nausucslcllt.\nG) Die Gülligkeil dieses Zulassungszeugnisses erlischt am\n7) Das Schiff ist aufgrund\neigener Untersuchung vom*) .................................................................. .\nder Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft *)\n.................................................................................. vom ............................................. .\n8) unter Zulassun9 der Gleichwertigkeiten:*)\n*) Nichtzutn1ffl,11Cles strei,chen\n1) ZufrpffencJes t1.in1.Jaqe11. Hier sind die Güter aufzuzählen, die zur Beförderung zugelassen oder davon ausdrücklich\naus(jl)Slhlossen sind.","Nr. 146            Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                                            3559\nSeite 2\n9) anhand von Sondergenehmigungen:*)\n10) zur Beförderung der unter Ziffer 4) genannten gefährlichen Güter zugelassen, unter der Be-\ndingung, daß\na) das Schiff vollständig mit den Angaben unter den Ziffern 8) und 9) sowie den Buch-\nstaben b) und c) dieser Ziffer in Ubereinstimmung bleibt und seine Eigenschaften nicht\nverändert werden;\nb) die gefährlichen Güter nicht in die folgenden Laderäume gestaut werden:*)\n--------~\nc) die auf Seite ................. zu diesem Zeugnis angegebenen besonderen Bedingungen ein-\ngehalten werden.*)\n11)                                                                      .... , den .................. .\nOrt                                                                   (Datum)\n(Zuständige Behörde)\n12)                      Siegel\n(Unterschrift)\nVerlängerung der Gültigkeit des normalen Zulassungszeugnisses\n13) Die Gültigkeit dieses Zeugnisses wird gemäß Rn. 10 183 (3) ADNR verlängert\nbis zum\n------~\n14) .................................................................... . .. , den ..\n(Ort)                                                                  (Datum)\n(Zuständige Behörde)\n15)                       Siegel\n(Unterschrift)\n*) Nichtzutreffendes streichen","3560                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nMuster Nr. 2\nSeite 1\nPlatz für Staatswappen und/ oder Name des Staates\nZuständige Behörde\nZeitweiliges Zulassungszeugnis\n1) Name des\nSchiffes:\n2) Amtliche Schiffsnummer:\n3) Tankschiff des Typs:*) ........................................................................................................ .\n4) Das Schiff ist für die Beförderung der folgenden gefährlichen Güter zugelassen: 1)\n5) Das Schiff ist aufgrund\neigener Untersuchung vom*) ....................................................... ..\nder Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft *)\n...................................................... VOID .............................................. .\n6) unter Zulassung der Gleichwertigkeiten:*)\n7) anhand von Sondergenehmigungen:*)\n*) Nichlzutrelfondes streichen\n1) Zutreffendes eintragen. Hier sind die Güter aufzuzählen, die zur Beförderung zugelassen oder davon ausdrücklid1\nausgeschlossen sind.","Nr. 146 ----Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                     3561\nSeite 2\n8) zm   Bc·Jördcn111g dc~r unter Ziffer 4 genannten gefährlichen Güter zugelassen, unter der Be-\ndingun9, daß\na) das Schiff vollständig mit den Angaben unter den Ziffern 6) und 7) sowie den Buch-\nstaben b) und c) dieser Ziffer in Dbereinstimmung bleibt und seine Eigenschaft~n nicht\nvc!rändert werden;\nb) dfo gf1fährlidwn Güter nicht in die folgenden Laderäume gestaut werden:*)\nc) die auf Seite                 zu diesem Zeugnis angegebenen besonderen Bedingungen ein-\nqclrnll.en werden.*)\n9) Die folgenden Einrichtungen wurden\ndurch die zuständige Behörde versiegelt\n--- ausgebaut\n10) Dieses Zeugnis gilt für eine einzige Fahrt\nvon\nbis\nVoraussichtliche Dauer von der Ausstellung an bis zum ...... .\n11) Die gefährliche Ladung besteht aus\n12)                                            ..... , den .\n(Ort)                                       (Datum)\n(Zuständige Behörde)\n13)                  Siegel\n(Unterschrift)\n*) Nichtzul.rnlfendes strnichen","3562                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnhang 2\nMuster der Gefahrzettel\nnach den internationalen Regelungen\nErläuterungen der Bildzeichen\nA. Durch RIO und ADR vorgeschriebene Gefahrzettel\nDie fiir die 9efährlidwn Cüter vorgeschriebenen c;efahrzettel (siehe nachstehende Tafel A) bedeuten:\nNummer\ndes Gefahr-                              Bildzeichen                                  Bedeutung\nzettels\nBombe, schwarz auf orangem Grund              Explosionsgef ährlich\n2A                 Flamme, schwarz auf rotem Grund               Feuergefährlich (entzündbare flüssige Stoffe)\n2B                 Flamme, schwarz, Grund aus gleich breiten     Feuergefährlich (entzündbare feste Stoffe)\nsenkrechten roten und weißen Streifen\n2C                 Flamme, schwarz auf weißem Grund, untere Selbstentzündlich\nWllf te des Zettels rot\n2D                 Plamme, schwarz auf blauem Grund              Entzündliche Gase bei Berührung mit\nWasser\n3                  Plamme über einem Kreis, schwarz auf          Entzündend wirkende Stoffe oder organische\ngelbem Grund                                  Peroxide\n4                  Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen,            Giftig;\nschwarz auf weißem Grund                      in den Fahrzeugen und an Belade-, Ent-\nlade- oder Umladestellen getrennt von\nNahrungs- und Genußmitteln zu halten\n4A                 Andreaskreuz auf einer Ähre, schwarz auf Gesundheitsschädlich;\nweif3em Grund                                 in den Fahrzeugen und an den Belade-,\nEntlade oder Umladestellen getrennt von\nNahrungsmitteln zu halten\n5                  Reagenzgläser, aus denen Tropfen auf den Atzend\nQuerschnitt einer Platte und auf eine\nHand herabfallen, schwarz auf weißem\nGrund, untere Hälfte des Zettels schwarz\nmit weiBem Rand\n6A                 Strahlensymbol; Aufschrift „RADIO-      •     Radioaktiver Stoff in Versandstücken der\nACTIVE\", ein senkrechter Streifen auf der     Kategorie I-WEISS; bei Beschädigung der\nunteren Hälfte mit folgendem Text: 1)         Versandstücke       gesundheitsgefährdende\nInhalt ...                                    Wirkung bei Aufnahme in den Körper,\nbeim Einatmen und beim Berühren frei-\nAktivität ...\ngewordenen Stoffes\nSymbol und Aufschriften schwarz auf\nweiBem Grund, senkrechter Streifen rot\nGB                 wie Zettel 6 A, aber zwei senkrechte Strei- Radioaktiver Stoff in Versandstücken der\nfen in der unteren Hälfte, mit folgendem      Kategorie II-GELB; von Versandstücken\nText: 1)                                      mit nicht entwickelten radiographischen\nInhalt . . .                                  oder photographischen Platten oder Fil-\nmen fernhalten; bei Beschädigung der\nAktivität ...\nVersandstücke       gesundheitsgefährdende\nTransportkennzahl ...                         Wirkung bei Aufnahme in den Körper,\nSymbol und Aufschriften schwarz;              beim Einatmen und beim Berühren frei-\nGrund: obere Hälfte gelb,                     gewordenen Stoffes sowie Gefahr der\nuntere Hälfte weiß;                 Strahlenwirkung auf Entfernung\nsenkrechte Streifen rot","Nr. 14G     Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                              3563\nNummer\ndes Gefahr-                           Bildzeichen                                     Bedeutung\nzettcls\n6C               wie Zettel 6 B, aber drei senkrechte Strei- Radioaktiver Stoff in Versandstücken der\nfen in der unteren Hälfte                      Kategorie III-GELB; von Versandstücken\nmit nicht entwickelten radiographischen\noder photographischen Platten oder Fil-\nmen fernhalten; bei Beschädigung der\nVersandstücke      gesundheitsgefährdende\nWirkung bei Aufnahme in den Körper,\nbeim Einatmen und beim Berühren frei-\ngewordenen Stoffes sowie Gefahr der\nStrahlenwirkung auf Entfernung\n7                Offener Regenschirm, schwarz auf weißem         Vor Nässe schützen\nGrund\n8                Zwei Pfeile, schwarz auf weißem Grund           Oben\nDer Zettel ist, mit den Pfeilspitzen nach\noben, auf zwei gegenüberliegenden Seiten\nanzubringen\n9                Kelch9Ias, rot auf weißem Grund                 Vorsichtig behandeln, oder: Nicht stürzen\n1) Der Text muß in deutsch, französisch, englisch oder niederländisch gedruckt werden.","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerkleinerte Darstellung\nA. Durch RID und ADR vorgeschriebene Geiahrzette[\nNr. 1                                              Nr. 2 A                              Nr. 2 B\nNr. 2 C                                              Nr. 2 D                               Nr. 3\nNr. 4                                             Nr. 4 A                               Nr. 5\n.·      ·.\n<:::~:::::::······             ..•......••·····••:•:::,\n·....·\nNr. 6 A                                              Nr. 6 B                              Nr. 6 C\nRADIOACTIVE\nConltnu           lnhil!\nAtli,ilt , .. _., Akl1vit.tl\nNr. 7                                              Nr. 8                                Nr. 9","Nr. 146      Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                            3565\nB. Durch IMCO vorgeschriebene GefahrzeUel\nDie für die ~Jcnihrlichen Gütc1r vor9eschriebenen Gefahrzettel (siehe nachstehende Tafel B) bedeuten:\nNummer\ndes Gefahr-                              Bildzeichen                                   Bedeutung\nzettels\n(Bombe, schwarz auf orangem Grund):           Explosivstoffe\n2A                (C;asflc1sche, schwarz auf grünem Grund}:      Nicht entzündbare, verdichtete Gase\n2B                (Flurnme, schwarz auf rotem Grund):            Entzündbare Gase\n2C                (Totenkopf, schwarz auf weißem Grund):         Giftige Gase\n3                 {Fldmmc-;, schwarz auf rotem Grund):           Entzündbare flüssige Stoffe\n4J\\               (Flamme, schwarz auf rot und weiß gestreif-    Entzündbare feste Stoffe\ntem Grund):\n4B                (Flamme, schwarz auf in der oberen Hälfte      Selbstentzündliche Stoffe\nweißem Grund, untere Hälfte rot):\n4C                (Flmnrne, schwarz auf blauem Grund):          Stoffe, die in Berührung mit Wasser ent-\nzündliche Gase entwickeln\nSA                (Flmmne über einem Kreis, schwarz auf gel-     Entzündend (oxidierend wirkende Stoffe\nbem Grund):\n5B                (Flamme über einem Kreis, schwarz auf gel-     Organische Peroxide\nbem Grund):\n6                 (Totenkopf, schwarz auf weißem Grund):         Gift; von Lebensmitteln entfernt halten\n7A               (Zettel in Form eines auf die Spitze gestell-  Radioaktiver Stoff in Versandstücken der\nten Quadrates, Strahlensymbol; Aufschrift     Kategorie I-WEISS; bei Beschädigung der\n,,RADIOACTIVE\", ein senkrechter Strei-        Versandstücke      gesundheitsgefährdende\nfen auf der unteren Hälfte, mit folgendem      Wirkung bei Aufnahme in den Körper,\nbeim Einatmen und beim Berühren frei-\nText:\ngewordenen Stoffes\nInhalt ...\nAktivi.tät ...\nSymbol     und   Aufschriften schwarz auf\nweißem Grund, senkrechter Streifen rot):\n7B                (wie Zettel 7 A, aber zwei senkrechte Strei-   Radioaktiver Stoff in Versandstücken der\nfen in der unteren Hälfte, mit folgendem       Kategorie II-GELB; von Versandstücken\nText:                                          mit der Aufschrift „FOTO\" fernhalten; bei\nInhalt ...                                     Beschädigung der Versandstücke gesund-\nheitsgefährdende Wirkung bei Aufnahme\nAktivität ...\nin den Körper, beim Einatmen und beim\nTrnnsportkennzahl ...                          Berühren freigewordenen Stoffes sowie\nSymbol und Aufschriften schwarz;               Gefahr der Strahlenwirkung auf Entfer-\nnung\nGrund: obere Hälfte gelb,\nuntere Hälfte weiß,\nsenkrechte Streifen rot):\n7C                (wie Zettel 7 B, aber drei senkrechte Strei-   Radioaktiver Stoff in Versandstücken der\nfen in der unteren Hälfte):                    Kategorie III-GELB; von Versandstücken\nmit der Aufschrift „FOTO\" fernhalten; bei\nBeschädigung der Versandstücke gesund-\nheitsgefährdende Wirkung bei Aufnahme\nin den Körper, beim Einatmen und beim\nBerühren freigewordenen Stoffes sowie\nGefahr der Strahlenwirkung auf Entfer-\nnung\n8                 (Reagenzgläser, aus denen Tropfen auf den       ätzender Stoff\nQuerschnitt einer Platte und auf eine\nHand herabfallen; Symbol schwarz auf\nweißem Grund in der oberen Hälfte; in\nder unteren Hälfte schwarz. Buchstaben\nweiß auf schwarzem Grund):","3566                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerkleinerte Darstellung\nß. Durch IMCO vorgeschriebene Gefahrzettel\nNr. 1                               Nr. 2A                 Nr. 2 B\nNr. 2 C                               Nr. 3                Nr. 4A\nNr. 4 B                              Nr. 4 C               Nr. SA\nNr. 5 B                               Nr. 6                Nr. 7 A\nNr.7B                               Nr. 7 C                 Nr. 8","Nr. 146     Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                                                        3567\nAnh~ng 3\nPrüfliste\n(Rn. 131 412 und 151 412 ADNR)\nüber die Beachtung der Sicherheitsvorschriften und die Durchführung\nder erforderlichen Maßnahmen für den Umschlag\nListe de controle\n(Marginaux 131 412 et 151 412 ADNR)\nconcernant l'observation des prescriptions de securite et la mise en reuvre des mesures\nnecessaires pour le chargement ou le dechargement\nControle.-Lijst\n(Rn. 131 412 en 151 412 ADNR)\nbetreffende de naleving van de veiligheidsvoorschriften en het nemen\nvan de nodige maatregelen voor het laden en lossen\nCheck List\n(Rn. 131 412 and 151 412 ADNR)\nSaiety precaulions and the implementation of the necessary requirements for loading/discharging\nvon rund                           t .                              Klasse       ..... Ziffer ...                   Kategorie\n(Menge)                {Umschlaggut)                                                                   (für die Klasse I d: .F\" oder „NF\", für die\nKlasse V: nicht zutreffend)\nde           (quanlile)     (environ) (caruaison)                   classe             chiffre                      categorie\n(pour la classe I d: «F» ou «NF»; pour la\nclasse V: sans objet)\nvan onuevccr (hocvedheid)           (laclinq)                       klasse             nummer                       kategorie\n(voor klasse I d: ,,F\" of „NF\", voor klasse V:\nniet van toepassing)\nApprox tonnage                      (Product)                       Class              Number                       Category\n(for class I d:       \"F\" or \"NF\", for class V:\nnot app!icable)\ndurch das Schiff                                                               Nr. ................................................... ..\n(Schiffsname)                                            (amtliche Schiffsnummer)\npar le bateau           (nom du haleau)                                      11° (numero officiel)\ndoor het schip          (naurn)                                              no (officieel scheepsnummer)\nthrough the ship         (namc)                                              no. (official ships number)\nin\n(Ort, Umschlagstelle)\nü  (Jieu poste de charqernent ou clecharqcmcnt}\nle  (laad- of losplaats)\nin   (port)\nLetztes Ladegut war 1 )                                             Klasse             Ziffer                    .. Kategorie .\n(Bezeichnung des Gutes)                                                            (für die Klasse I d: ,,F\" oder „NF\", für die\nKlasse V: nicht zutreffend)\nLa derni<';rc carqaison dait 1) (d<•signulion de la matiere)        classe             chiffre                      categorie\n(pour la classe I d: «F» ou «NF»; pour la\nclasse V: saus objet)\nDe voorgaancle Iading was     1)  (stofaanduiding}                  klasse ·            nummer                      kategorie\n(voor klasse I d: ,.F\" bf „NF\", voor klasse V:\nniet van toepassing)\nLast cargo was 1)                (Name of the product)              Class              Number                       Category\n(for class I d:       \"F\" or \"NF\", for class V:\nnot applicable)\nl) Beantwortung nur beim Laden erforderlich.\nRöpondre uniquemcnt en cas de chargement.\nAlleen bij laden invullen.\nTo b0, answered on ly if vessel being loaded.","3568                                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nI. Fragen an den Schiffsführer\nI. Questions au conducteur\nI. Vragen aan de schipper\nI. Questions for the Ships' Master\n1.     Ist Ihr Seil i ll zur Beförderung des Umschlaggutes zugelassen?                                                                                          JA   NEIN\nVot.1e hill.(i,1t1 Pst--il udrnis uu trnnsport de Ja c,Hfjilison'?                                                                                      OUI  NON\nls Uw sdiiµ tot liel vervcwr v,rn de betreffende Jadinq loe11cl<1len?                                                                                    JA   NEE\nJs your vt,ssPI JH:rrnil.lcd lo c,111 y this product?                                                                                                    YES  NO\n2.     fic1lwn Sie: vom Abst>nclcr di<' schriftlichen Weisungen nach Rn. 10 185 erhalten?                                                                       JA   NEIN\nAvr!,.-vous uhlf'llll de J'exp<':dil.Pur                ]('s r:onsic)!ies öcriles visi:es au marginal 10185?   .                                         OUI  NON\nl lc•f'II ll Vd11 de ,d,.endc,r de schriltelijke instrncl.ies volgens rn. 10185 ontvungen? .                                                            JA   NEE\nl liiVf' you 1,•c,•iv,·d llw whitr· piip!:r with instruclio11s ilccorrlinq to Rn. 10185 from the shipper?                                                YES  NO\n3.     Ist 1hr Schiff mit Si<1hlseil<~n fesl9c)m<1cht? .                                                                                                        JA   NEIN\nVol rP li<1\\(:du Psi· il a111,111r'· a11 rnuyr.•11 de c,-1hks (:n i!Cir,r?                                                                               OUI  NON\nls llw schip rncl. ;;t,1ald1,u!1:n v<1sl<JP111<1<1kU                                                                                                    JA   NEE\nJs yo111 ship moo1pc] hy wi1E' 1<>p<:(                                                                                                                   YES  NO\n4.     fst. dt1s Schiff durch F1dunqskabd mit der Rohrleilung an Land elektrisch leitend verbunden?                                                             JA   NEIN\nIP h<1l<\"dll ('~,t-il ,•11 conl<1cl ,·,1<'rl1iq11<' ilv(;c l<1 luy,rnl.erie ü terre au moyen d'un cable de mise            a  Ja masse?                 OUI  NON\nls uw               clone midclPI v<111 r•1•11 V('11Ji11di11qskabcl electrisch geleidend verbonden met het Jeidingsysteem van de l,md-\ni11sli1l l,1I                                                                                                                                            JA   NEE\nls !11<• ship <1ll<1chcd lo tht> slio1P piJH'li11u l'i<>cfricil.y conductor by a bonding wire?                                                           YES  NO\n5.~) Sind di(• scliilfssPiliq b<;n:i1.qcs1.c:1Hen beweglichen Umschlagleitungen fristgerecht. geprüft worden\nund ohne sichtbdl(:n Schaden?                                                                                                                            JA   NEIN\nLes Luva11tP1ic;s moliiks rn isPs i1 l,1 disposition de la part du hateau ont-clles ele contrölees dans les delais et sont-elles\nSd.llS                ilJ)J)ilJ'('lli t .                                                                                                                OUI  NON\nIs de keuri11gst.Pnnij11 voor d(' !<1,1(]- ,,n !oslPidi11qcn clie door het schip beschikba,ir worden gesteld niet verlopen en zijn\ndc,.c leidinw•n zonder zichl.b<11r, schc1cle'?                                                                                                           JA   NEE\nAre the portable fil·xihJ<' hosc,s liltr,cl ,11. tlw ships manifold duly testccl and showing no visible sign of damage? .                                YES  NO\n6.      Sind die bewcglidwn Umschlagleitungen an.Bord einwandfrei angebracht worden und so gehaltert,\ndaß sie durch ehe üblichen Schiffsbewegungen nicht gefährdet werden können? Das heißt:\nLes tuyaul.Pries mobiles cl bord 011t-c!Jes {:lt~ installees correctement et sont-elles fixees de mauiere                         a ne pas pouvoir etre\nmises en d<1n[J<:r pi!r Jps mouvr)münls hc1bitucls du baleau? C'est-a-dire:\nZijn de lwweeglwrc li!cirl- cn lo.sleidingcn ,wn boord juist aangebracht en zödanig bevestigd dat zij geen gevaar lopen door\ndt) nonn,.lle bewe9in11en vc1n lwf schip te worden beschadigd? d. w. z.:\nAre 1.he porlablc flexible hoscs (lrrnrl/disdrnrqc) in sa.tisfactory order ancl fitted securely that no normal movement of the\nvcssel will endanqer Hwm'? i. e.:\n6.1        Sind allP Verbindungsflansche mit geeigneten Dichtungen versehen?                                                                             JA   NEIN\nToulf's ks hridcs rl<' r,H-conlPrne1!1. sont-ellcs munies de joinls appropriE)s?                                                              OUI  NON\nZijn alk ili111sluifll,:11z<:11 voorzicn van de juiste pakkingen? .                                                                           JA   NEE\n!\\1c    all    lhc      r·o11nr,cl.i11q   fl,HHJCs     filled   with   suitable   packings? .                                                YES  NO\n6.2        Sind alle Verbindungsbolz<m eingesetzt und angezogen?                                                                                         JA   NEIN\nTous k,; l>o1ilo11s de: r<1ccorde111r.rnl sonl.-ils pos{is et scrrt>s?                                                                        OUI  NON\nZijn alln JJpnsbou!,)n a,1nqd,rnchL c-;n !JCWrl aannedraaid'?                         .                                                       JA   NEE\nAn, all Ihr, c:onnc,ctinq holts in silu and 1.ight? .                                                                                         YES  NO\nG.3 2 ) Haben diP Schli:iudw w'nügcnd Bewegungsspielraum?                                                                                                JA   NEIN\nLes luy<1ux ont-ils ass<)Z de jciu?                                                                                                          OUI  NON\nl lehhr:11 rlf' sl,rnqr:11 voldor:11dn spelin9? .                                                                                            JA   NEE\nJJuve l.he llexiblr.: hos,;s ,,;11llicir·nl room for movement?                                                                               YES  NO\n7.     Sind unter dC'n Anschlußs1ulzcn leere Tropfbleche vorhanden?                                                                                             JA   NEIN\nDes qiltlcs virlr•s f,onl·-cdlr.>.c; insldlk;Ps srrns lr:s raccords?                                                                                     OUI  NON\n7.ijn onrler d(: ,1,111sluiti11qr,11 l<,rj(' lr,klrnkkcn qcplaat,;I? ,                                                                                   JA   NEE\nAn· llir.) drip l.1„y,; li);(•d 1111rl1)1 lhr.1 pipe conneclions clei111?                                                                               YES  NO\n8.~) Sind alle unbcnulzlc·n /\\nschhissc der Lade- und Löschleitungen einwandfrei blindgeflanscht?                                                               JA   NEIN\nTo11s lr;s r<1r·c:orrlr.)111()11ts non ulilisr\"'s dc•s f.uy<1ulmies de dmrgernent ou de dcchargement sont--ils ohturE!S par des flasqucs?                 OUI NON\nZijn ,llle niPt qebrniklc) d<111slui\\i1HJ<'ll der li!ild- r.m loslr,idinqen goed af11eblind?                                                             JA   NEE\nAre all tlH• fl,111nc:s not in w;e, for disd1<1ICJ() or Joadinq, completely blanked off?                                                                  YES NO\n9.     Sind die losndunbarcn Teile zwischen Ballast- und Lenzleitungen einerseits und Lade- und Lösch-\nlcilun9en andererseits c1us9ebaut?                                                                                                                       JA   NEIN\nLes pmties d(;monlables cnlrr,                                      de ballaslaqe et d'r.',puisemcnt d'une part et les tuyauteries de chargernent et de\ndr':chari3e11wut         d'aulrc         p<1rt                    eulev{!es'?                                                                            OUI  NON\nZijn de afm:Pmharc dclen 1.ussen ballasf.- en lenslcidinqen enerzijds en laad- en losleidingen anderzijds weggenomen?                                     JA  NEE\nAre llw rnov<1bll' connP,t1nq JlH'CPs hl'lwccn thc ballast and hilge line on 1.he one hand and load and discharqe Jine on\nlhe otlrnr dr,,c 01111('( l<'dl                .    .           .     .   .    .    •   .   .    •   .  .  .   •                                          YES NO\n10.      Sind alle Schieber bzw. Vc)nlile auf richtige Stellung kontrolliert?                                                                                     JA   NEIN\nTo11lr,s lr~s v,rnnr,s r:t 1oulcs lcs soupapcs sonl-elles contr6]6cs r,n position correcte?                                                              OUI NON\nZijn allP klcppr·n           Pli    ,ifsh1il,·rs qccontroleerd op hun juiste stand?                                                                      JA  NEE\nIlave ,ill n,1te valv<·s              <111d vr1lves ])('<!n d1eckccl for correct position?                                                                YES NO\n2) Wenn nicht zulrdfr.,nd „J!\\\" und „NEIN\" sl.rPidw11.\nSi saus ohjel, bifler d)UI,, et. ,,NON,.\nTndir,n niet van t.oepassin~J: .,JA\" en „NEE\" doorh,Jien.\n·where not. c1pplicahle, dcir'lP \"YES\" <1nd \"NO\".","Nr. 1/iG      T<.19 der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                                   3569\n11.     Sind die vorq('scb rid>c11<:11 F<:llc:rlöschPinrichtungen\nl.Ps extinclc1irs prr:snil.:; sonl-ils\n1/.ijn de voorrJPsr'ilrev<·n brancll1lusapp.i1.ilcn\nJs Ute W<Juired fire ficJhl.iBq upp,11,llus\n11.1 frist~1erccht geprüft? .                                                                                                   JA    NEIN\ncontri'll{:s dans !c)s d{,luis?                                                                                        OUI   NON\nconform ck voo1schriflc!n pcriodick 11r-ke11rd?                                                                       JA    NEE\ntc)stcd and nlili11lainc)d H'fJlllarily'?                                                                             YES   NO\n1l.2 einsulzbereit? .                                                                                                           JA    NEIN\nprels ,\\ foncl ionnr't?                                                                                                OUI   NON\nhc<lrijf8klaar?                                                                                                        JA    NEE\nrcüdy for use?                                                                                                         YES   NO\n12.     Ist die schiffsseil i!JC Uberwachung des Umschlags sichergestellt?                                                              JA    NEIN\nLa surveillance, cülC:: halcau, du charqement ou du dechargement est-elle assuree?                                             OUI   NON\nls e<)ll voortclmcrHl toczicht vanaf hcl schip op de gehele laad- of losoperatie verzekerd?                                     JA    NEE\nIs lhc shipsidc s11pcrvision of lhe tr,rnsshipment ensured?                                                                     YES   NO\n13.     Ist die Verständigung zw.isclwn Schiff und Land sichergestellt?                                                                 JA     NEIN\nLa comrnunication hati,au-terre cst-cllc assnröe?                                                                               OUI   NON\nJs de communicalic land-schip verzckcrd?                                                                                        JA    NEE\nJs comrnunication bctwcen ship and shore ensnred? .                                                                             YES   NO\n14.     Sind Sie und Ihre Besatzung über die vorhandenen Möglichkeiten zur Alarmgebung bei Brand oder\nUnfall informiert?                                                                                                              JA     NEIN\nVous et volre equipll!JC eles-vons au courant des possibilites de donner !'alerte en cas d'incendie ou d'accident?             our    NON\nZijn U en Uw bcmanninq op de hooqtc van de rnogelijkheden tot het geven van alarm in geval van brand of ongeval? .             JA     NEE\nAre you and yonr crnw aware of all existing possibilities for the alarm procedure in case of fire or accident?                  YES    NO\n15.     Wurde die Lade-/Löschleislung mit der Umschlagstelle verabredet? .                                                              JA     NEIN\nl.a capacil{! de charqemcnt/di)char!\"}mncnt a-1:-elle etc convenue avec !es installations  a terre?                             OUI    NON\nJs rnet de lilndinstallatie cfo laad/lossnclhcid afgcsproken? •                                                                JA     NEE\n1Jas the load/discharqc c<1pacity bccn il!JrCcd with shore operators?                                                            YES   NO\n16.     Ist das Rauchverbot angeordnet?                                                                                                  JA    NEIN\nl.' interdiction de fumer cst-clle ordo1mte?                                                                                     OUI   NON\nJs het rookverbod bckend qcmaakt?.                                                                                              JA    NEE\nIIas the \"No srnokinq\" reuulation bcen cnforced?                                                                                YES   NO\nHaben Sie ein Ergi:inzungsblalt mit hafenpolizeilich und örtlich bedingten Fragen erhalten?                                              JA    NEIN\nAvez-vous rcc;:u l'a<lditif portant sur Jes conditions requises par les autorites locales et par !es polices portuaires?                 our   NON\n[-Ieeft U een aanvullinqshlad rnet tot de lrnvcnpolitie behorcnde en plaatselijk beperkte vragen ontvangen?                              JA    NEE\nDid you rcceivc complcm1Pnfary PilW! ahout questions asked hy the harbour police and local requirements and regulations?                 YES   NO\nDer Fragebogen ist für Schiffsführer folgender Schiffe hier beendet: Schiffe, die ausschließlich für K 3 zu-\ngelassen sind; Schiffe, die Güter der Klasse V mit Ausnahme derjenigen mit einem Flammpunkt unter\noder gleich 55° C befördern.\nDie Prüfliste ist am Ende des A bschnitles I zu unterschreiben.\nLe prcscnt queslion11,ii r0 s' ,1d1<':ve ici p011r !es conclucteurs de bateaux: admis uniquement au transport de ·K 3; transportant des\nmaliöres de Ja classc V ü ]'('xccpl.ion de ccll<,s clont Je point d'cklair est inferieur ou egal a 55° C.\n1.a liste de contri\\le <:sl. ,1 si<p1er iJ. Ja fin de Ja section I.\nDe  vragenlijst is hiermcdn hceincli!Jd voor schippers van schepen, welke alleen zijn toegelaten tot het vervoer van K 3 producten\nen  welke stoJfen van klasse V vervoerc11, met uilzondering van die stoffen waarvan het vlampunt gelijk aan of lager is dan\n55°  C.\nDe   lijst moet cloor de sd1ippc,r [Jdr,kc,ntl worden.\nThis queslionnairc is 110w enclecl for Hw nwslc!rs of the following vessels: those approved for carrying K 3 products only; th?se\napprovcd for Cdrryinq prnclucls of clnss V with the excepl:ion of products having flash points under or equal to 55 degrees\nCelsius.\nThc check !ist is 1.o hc signed ,.1l lhe end of seclion l.\n17.      Sind die Bestimmungen über die Verwendung von Feuer und offenem Licht allen Personen an Bord\nbekannt?                                                                                                                        JA   NEIN\nLcs disposilions rel,11.ives ü l'nlili'idlion du fcu et de Ja lumiöre non protegee sont-elles connues de toutes !es personnes\nil bonl? .                                                                                                                      OUI  NON\nZijn cle voorschriflcn rnc\"t bctn•kkin11 tot hel gebruik. van vuur en onbeschermd licht bekend aan alle personen die zieh\na1m boor<l vau hct sd1ip bcvinden? .                                                                                            JA   NEE\nAre 1.he rc!Jlllulions conccrn.in!J the usc of firc and nakecl lights known and understood by all persons on board?            YES  NO\n18. 2) Sind die Heiz-, Koch- und Kühlgeräfo mit offener Flamme außer Betrieb? .                                                          JA    NEIN\nLcs appareils de drnuffage, de cnisi11e et de röfrig6ration a flarnrnes nues sont-ils hors scrvice? .                           OUI   NON\nZijn <lo verwarminqs-, kook- c:n koelapparalcn met open vlam buiten werking?                                                    JA    NEE\nJ\\re thc heatinq. cookinq ,mcl coolinq focilitics on boanl workin\\} with nakcd flarnes out of operation?                        YES   NO\n2) Wenn nicht zutreffend „JA\" und „NEIN\" slrn.ichcn.\nSi sans objet, biffer «OUT» et «NON,,,\nIndien niet van toepassing: ,.JA\" en „NEil\" doorhalcn.\nWhere not applicablc, delele \"YES\" and \"NO\".","3570                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n19. 2) Sind die Flüssiggasanlagen am Hauptabsperrventil abgeschaltet?                                                                JA   NEIN\nLes installalions a gaz liquefies sont-elles coupees par Je robinet d'arret principal?                                       OUI  NON\nZijh de iustall,llies voor vloeibaar gemaakte gassen door middel van de hoofdkraan afgesloten?                              JA   NEE\nIs lhe liquefied gas line shut off al lhe main check valve?                                                                  YES  NO\n20. 2 ) Sind alle Anschlußstecker der elektrischen Geräte vom Stromnetz getrennt?                                                    JA   NEIN\nToutes !es fiches de rnccordement des appareils electriques sont-elles debranchees du reseau electrique?                     OUI  NON\nZijn alle aansluilingen van electrische apparaten van het stroomnet geschelden?                                              JA   NEE\nAre all the plugs to elcclrical apparalus disconnected from the electric circuit? .                                          YES  NO\n21. 2) Sind die Radargeräte spannungsfrei gemacht?                                                                                   JA   NEIN\nLes installalions de radar sont-elles hors tension?                                                                          our  NON\nStaan de radar-insta llatics niet onder spanninq?                                                                           JA   NEE\nAre all rndar i11stallalions free of tension? .                                                                              YES  NO\n22. 2 ) Sind alle elektrischen Einrichtungen mit roter Kennzeichnung abgeschaltet?                                                   JA   NEIN\nToutes les installations 6lectriques pourvues d'une marque rouge sont-elles coupees?                                         OUI  NON\nZijn alle rood gemerkte clectrische toestellen uitgeschakeld?                                                                JA   NEE\nAre all eleclrical et1uipments marked red switched off? .                                                                    YES  NO\n23.     Sind sämtliche Tan}{deckel einwandfrei geschlossen?                                                                          JA   NEIN\nTons !es couvercles des citernes sont-ils correctement fermes?                                                               OUI  NON\nZijn alle tankdeksels goed gesloten?                                                                                         JA   NEE\nAre all tank hatchcovers securely battened down?                                                                             YES  NO\n24.     Sind die Sichtöffnungen, Probeentnahmeöffnungen und Peilöffnungen der Ladetanks geschlossen oder\nggf. durch in gutem Zustand befindliche Flammendurchschlagsicherungen gesichert? .                                           JA   NEIN\nLes orifices de controle, de prelevement d' echanti!lons et de sondage des citernes sont-ils fermes ou Je cas echeant\nproteges par des coupe-flammes en bon etat?                                                                                  OUI  NON\nZijn alle controle-, peil- en monstername openingen van de tanks gesloten dan wel voorzien van in goede staat ver-\nkerende vlamkerende roosters? .        .   .  .    .  .    .  .    .   .   •   .   .   .    •   •   .   •   .    . • • •   • JA   NEE\nAre the sighting, ullaging and sampling ports closed or have satisfactory flame screens been inserted in the openings?.      YES  NO\n25. 2) Sind die dem Bereich der Ladung zugewandten Ansaugöffnungen der Lüftungsanlagen geschlossen\nund die Ventilatoren der Wohnungen außer Betrieb?                                                                            JA   NEIN\nLes orifices d'aspiration de l'installation d'aeration diriges vers Ja zone de cargaison sont-ils fermes et !es ventilateurs\ndes logements sont-ils hors service?                                                                                         OUI  NON\nZijn de naar de ladingzone toegekeerde aanzuigopeningen van het ventilatiesysteem gesloten en de ventilatoren in de\nverblijven buiten werking gesteld? .                                                                                         JA   NEE\nAre all intakes of the venting system facing the cargo operation area closed and ventilators to the accommodation and\nliving spaces sealed?                                                                                                        YES  NO\n26.     Sind alle Zugänge und Offnungen von Räumen, die von Deck aus zugänglich oder zum Bereich der\nLadung hin gerichtet sind, geschlossen?                                                                                      JA   NEIN\nTons !es acces et ouvertures des Jocaux qui sont accessibles du pont ou tournes vers Ja zone de cargaison sont-ils fermes?   OUI  NON\nZijn alle toegangen en openingen van ruimten die van het dek af toegankelijk zijn of naar de ladingzone gekeerd zijn\ngesloten?                                                                                                                   JA   NEE\nAre all accesses and opcnings of spaces accessible from the deck or leading directly to the cargo operational area\nsealed off?                                                                                                                  YES  NO\n27.     Ist je ein Fluchtweg vom Vor- und Achterschiff aus benutzbar?                                                                JA   NEIN\nUn chemin de repli est-il assure a partir de J'avant et de J'arriere du bateau?                                              OUI NON\nIs zowel op voor- als achlcrschip een vluchtweg beschikbaar?                                                                 JA   NEE\nIs there an c~scape mute from forward and aft of the vessel?                                                                 YES  NO\nHaben Sie ein Ergänzungsblatt mit hafenpolizeilich und örtlich bedingten Fragen erhalten?                                            JA   NEIN\nAvez-vous rc<;:u l' additif portant sur les conditions requises par !es autorites locales et par !es polices portuaires?             OUI  NON\n1-lecft U een aanvullingsblad mct tot de havenpolitie behorende en plaatselijk beperkte vragen ontvangen?                             JA  NEE\nDid you rcccive complcmcn lary page ab out questions asked by the harbour police and local requirements and regulations?              YES NO\nFür Schiffsführer von Schiffen mit Ladungen der Klassen III a oder V ist der Fragebogen hier beendet; die\nPrüfliste ist am Ende des Abschnittes I zu unterschreiben.                                                                            JA  NEIN\nLe pr6sent qucstionnaire s' achcve ici pour !es conducteurs de bateaux transportant des matieres de Ja classe III a ou V; la liste\nde controle est a signcr a la fin de la section I.                                                                                    our NON\nDe vragenlist is hier beeindigd voor schippers van schepen die stoffen van klasse III a of V vervoeren; de lijst moet onderaan\ndoor de schipper getekend worden.                                                                                                     JA  NEE\nThis questionnaire is now ended for the masters of ships carrying class III a cargoes or class V. The check !ist is to be signed at\nthc end of section I.                                                                                                                YES NO\n28.     Ist mit Hilfe des Gasspürgeräts festgestellt, daß das Schiff, mit Ausnahme von Ladetanks und Um-\nschlagleitungen gasfrei ist?                                                                                                  JA  NEIN\nEst-il constate, au moyen de l' appareil detecteur de gaz, que le bateau, a J'exception des citernes et des tuyauteries de\ncbargement et de dechargement, est exempt de gaz?                                                                            our NON\nIs met een gasconccntratiemeter vastgesteld dat het schip met uitzondering van de landingtanks en de laad- en losleidingen\ngasvrij is? .                                                                                                                 JA  NEE\nIs it ensured with the help of fixed fans, that the ship, except for loaded tanks and load lines, is gas free?               YES NO\n2) Wenn nicht zutreffend „JA\" und „NEIN\" streichen.\nSi sans objet, biffer «OUI» et «NON».\nIndien niet van toepassing: ,,JA\" en „NEE\" doorhalen.\nWhere not applicable, delete \"YES\" and \"NO\".","Nr. 146- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976                                                   3571\n29. 2) Sind die Sdrnellschlußventile betriebsbereit? .                                                                                         JA   NEIN\nLes soupapes a fcrrneture rapide sont-elles en ordre de marche?                                                                       OUI  NON\nZijn de snclafsluiters bedrijfsklaar? .                                                                                              JA   ;s.;[E\nAre the quick-closing valves ready for use? .                                                                                        YES  NO\n30. 2) Ist die Reißleine gespannt, jedoch nicht straffer als die Festmachdrähte?                                                               JA   NEIN\nLe cci.ble de rupture est-il tendu, toutefois pas plus que !es cables d' amarrage? •                                                 OUI  NON\nJs de breeklijn van het snelsluitsysteem zodanig gespannen dat deze meer vrije slag heeft dan de meertrus,en?                        JA   NEE\nIs the vessel's breaking cable light out not more so than the mooring cables?                                                        YES  NO\n31. ~) Werden Menge und Druck der Ladung schiffsseitig während des ganzen Ladevorgangs überwacht?                                              JA   NEIN\nLa quantitc et Ja pression de Ja cargaison sont-elles surveillees de Ja part du bateau pendant le chargement?                        OUI  KON\n'Norden hoeveelheid en druk van het te laden produkt tijdens de Jading aan .boord voortdurend gecontroleerd?                         JA   NEE\nWill the volume of cargo and loading pressure be monitored from the vessel during the entire cargo operation?                        YES  NO\nHaben Sie ein Ergänzungsblatt mit hafenpolizeilich und örtlich bedingten Fragen erhalten? .                                                    JA   NEIN\nAvez-vous rec;u 1' additif portant sur !es conditions requises par !es autorites Jocales et par les polices portuaires?                        OUI  NON\nHeeft U een aanvullingshlad met tot de havenpolitie behorende en plaatselijk beperkte vragen ontvangen?                                        JA   NEE\nDid you receive complementary page about questions asked hy the harbour police and local requirements and regulations?                         YES  NO\n(Ort)                                                    (Datum)                     (Uhrzeit)               (Unterschrift des Sd1iffsführers)\n(Lieu)                                                   (date)                      (heure)                 (signature du conducteur)\n(plaats)                                                 (datum)                     (tijd)                  (handtekening van de schipper)\n(Place)                                                  !Date)                      (Time)                  (Signature of the master)\nII. Fragen an die verantwortliche Person der Umschlagstelle\nII. Questlons A la personne responsable du poste de dlargement ou de dedlargement\nII. Vragen aan de voor het laden en lossen verantwoordelijke persoon van de landinstallatle\nII. Questlons for the Shore Superintendant\n1.     Ist das Schiff zur Beförderung des Umschlaggutes zugelassen?                                                                          JA   NEIN\nLe bateau est-il admis au transport de Ja cargaison?                                                                                 OUI  NON\n1s het schip tot het vervoer van de betreffende lading toegelaten?                                                                  JA    NEE\nHas the ship permission to carry the product? .                                                                                      YES   NO\n2. 4) Haben Sie die Ladepapiere empfangen?                                                                                                   JA   NEIN\nA vez-vous rec;u !es docurnents de transport?                                                                                       OUI  NON\nHeeft U de vervoerdocumenten ontvangen? .                                                                                            JA    NEE\nHave you received the Joading documents? .                                                                                           YES   NO\n3.      Haben Sie die vom Schiffsführer in der Prüfliste gemachten Angaben ausgewertet und die entspre-\n-chenden Maßnahmen getroffen? .                                                                                                        JA   NEIN\nAvez-vous tenu compte des renseignements foumis par Je conducteur dans Ja liste de contröle et pris les mesures\ncorrespondantes?                                                                                                                    OUI   NON\nHeeft U de door de smipper in de controlelijst verstrekte inlichtingen op han waarde beoordeeld en de dienovereen-\nkomstig noodzakelijke maatregelen getroffen? •                          1                                                           JA   NEE\nHave you taken note of the information given by the master in the check !ist and taken the appropriate action?                      YES   NO\n4.     Ist die landseitige Uberwachung des Umschlags sichergestellt?                                                                        JA    NEIN\nLa surveillance, cöte terre, du chargement ou du dedlargement est-elle assuree?                                                      OUI  NON\nIs het toezicht gedurende het laden en lossen van de kant van de Jandinstallatie verzekerd?                                         JA    NEE\n1s superintendence of the shore operation ensured?                                                                                  YES   NO\n5.      Ist die Verständigung zwischen Land und Schiff sichergestellt?                                                                       JA    NEIN\nLa communication terre-hateau est-elle assuree?                                                                                    OUI   NON\nIs de communicatie Iand/sd!ip verzekerd?                                                                                            JA    NEE\nIs communication between shore and ship ensured? .                                                                                  YES   NO\n!) Wenn nicht zutreffend .JA• und .NEIN\" streichen.\nSi sans objet, biffer «OUI» et «NON».\nIndien niet van toepassing: .JA\" en .NEE\" doorhalen.\nWhere not applicable, delete \"YES\" and \"NO\".\n3) Beim Löschen des Sd!iffes .JA• und .NEIN\" streichen.\nEn cas de dechargement du bateau rayer «OUh et ,,NON,,,\nBij lossen „JA• en .NEE\" doorhalen.\nDuring unloading of vessel, delete \"YES\" and \"NO\".\n4) Beim Laden des Schiffes „JA• und „NEIN\" streichen.\nEn cas de chargement du bateau rayer \"OUI» et ,NON».\nBij laden .JA\" en .NEE\" doorhalen.\nDu ring loading of ship, delete \"YES\" and \"NO\".","3512                                                         Bundc:s~Jc!setzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nG.      Ist cl(•r ;\\IJl<111I li('S Urnscltl,HJS 111it d(~m Schiffsführer verabredet? .                                                                        JA     NEIN\n].(• cl(•rotJ!c,rn<•rrl du d1<11<1<·rr1eul ou du dc,dt,JJ<J<,mr,ut cst.-il convr,nu avec le conducletn?                                               OUI    NON\nls de !d.rd- ,·n l\"sp1occ•d111r, rnel. c.le sd,ippcr clf!JC'sproken?                                                                                 JA     NEE\nW<1s !111, ,·<1iqo \"!ll'l.tlioll br•c•n il<JJ<,c;d upon wilh l.hc rn,1sler?                                                                           YES    NO\n7.      ! Iahen Si<' de11 Scl1 i flsli'iltr()I iilH'I di<i vorhandenen Möglichkeiten zur Alarmgebung bei Brand oder\nlJ nfall i nforniierU                                                                                                                                 JA     NEIN\n/\\v<'Z-V()Jts i1t!\"im(· I<· cn11dtl<'l<•11r d<'s pc>ssihilit.c',s tk donner !'alerte en cas· d'incendie 011 d'accident?                               .OUI   NON\nlleclL lJ dr• sdrippn op dr, lrnoqlc, qr,slPld ov,,r eh, moqelijkheden tot het geven van alarrn in qeval van brand of ongeval?                        JA     NEE\nll<1vc you iri!\"1111r•d ll1c, lllii,,l<'r of <1[] possilJililil's.of rnisin~J the alc1rm in case of fire or accident?                                  YES   NO\nB.      Sind die! IH'Wf)\\JI idH!n Umschld~Jleitungen einwandfrei angebracht worden und so gehaltert, daß sie\ndurch die üblidwn Schiffsbcwcgun~Jen nicht gefährdet werden können? Das heißt:\nLes tuy,rntPri<'s rnohilr·s 011t-cllr,s r'•i,\\ ins1<1llc'•es correcternent et sont-elles fixces de manit!re a ne pas pouvoir etre mises\nc,11 d<1rHJ<'r pM l<'s rnouvc•menls hilbituels du bilte,rn? C'est-ii-dire:\nZijn de lwwr,ccJhiire l,!i](l- e11 loslr1idill~Jen correct aan9ebracht en zoclanig bevestigd dat zij geen gevaar lopen door de\nr1<nm,tl<! bcwC)(Jill(Jl1ll Vdll bei. scilip te worden beschadiqd? ~- w. z.\n/\\ re thc f lexihl,1 hosc•s (load/dischii rqin11) in s<1lisfilctory order and fitled securely such that normal movement of the\nvessr,1 will not cnd<111r1()f thcrn? i. r,.:\nB.1       Sind alle Verbindungsfürnsche mit geeigneten Dichtungen versehen?                                                                            JA     NEIN\nToulcs lr•s hricles clr) raccordement sont-elles munies de joints approprif'.,s?                                                             OUI    NON\nZijn alle i1<111sl1rilllr,11zen voorzien v<tn de juiste pakkinrien?                                                                          JA     NEE\nAre ,1'1 lhe co111H·ctinq Jl,111qes Jittcd with suitahle packings? .                                                                         YES    NO\nB.2       Sind cille VerbindunfJsbolzen eingesetzt und angezogen?                                                                                      JA     NEIN\nTous lc!s houlo11s dr! r<1ccordl!JL!ent sont-ils pos6s et serrcs?                                                                            OUI    NON\nZijn alle Jlcnsboulcn ,wnwezig en goed aangedraaitl?.                                                                                        JA     NEE\nAre all the co11n<>cli11q bolts in situ and tiqht'?                                                                                          YES    NO\n8.3 ~) Haben die Schläuche genügend Bewegungsspielraum?                                                                                                JA     NEIN\nLcs tuyaux 011!-ils asscz de jcu? .                                                                                                          OUI    NON\nllebbcn de sldtHJr;n voldocnclc spclin~J?                                                                                                    JA     NEE\nllavc the Jlcxiblr1 lwscs sulficient roorn for rnovement?                                                                                    YES    NO\n8.4 2 ) Sind clie Celenkarme in allen Betriebsachsen frei beweglich und haben sie genügend Spielraum?                                                  JA     NEIN\nLr,s coudcs pcuvcnt-ils se mouvoir librcment dans toutes les positions de service et ont-ils assez de jeu?                                   OUI    NON\nl Iebhcn de l.iacl<1mwn voltloend~; vrije beweging in alle richtingen en hebben z1j genoeg speling?.                                         JA     NEE\nAre thc shorc,sidc JoatlincJ arrns free and mobile in all directions and do they have enough roorn for easy movement?                       YES    NO\n9.      Sind die FluchtW(!gc benutzbar? .                                                                                                                      JA     NEIN\nLcs chemins de repli sont-ils utilisables?                                                                                                            OUI    NON\nKunnen de vluchlwefJPn worden gc>!Jruikt?                                                                                                              JA     NEE\nAre escapcs availctblr1? .                                                                                                                             YES    NO\n10.       Ist eine wirksame Beleuchtung der Umschlagstelle und der Fluchtwege sichergestellt?                                                                   JA     NEIN\nlJn eclairnge ef/icacc tl11 poste de chargement ou de d6chargement et des chemins de repli est-il assure?.                                            OUI    NON\nZijn laatl- of losplaats cn vluchtwcgcn voldoende verlieht? .                                                                                          JA     NEE\nAre the cscapcs and tlw loadinq/discharging place adequately illuminated? .                                                                           YES    NO\n(Ort; Umschlaqstelle)                                              (Datum)                         (Uhrzeit)                   (Unterschrift der verantwortlichen Person)\n(lieu: poste de char9crncn L ou de d{;cltargcmenl.}                (date)                          (heure)                     (signature de la personne responsable}\n(plaals: Jaad- of losplaats)                                       (datum)                         (tijd)                      (handtekening van de verantwoordelijke\npersoon}\n(Place)                                                            (Date)                          (Time)                      (Signature of the responsible person}\n2) Wenn 11icht zutreffend „JA\" und \"NEIN\" streichen.\nSi sans objet, hiffer «OUI» et «NON».\nIndien niet van toqrnssin9: \"JA\" en „NEE\" doorhalen.\nWherc not iipplicüblc, dclctc \"YES\" and \"NO\".\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerla9: B11ndesanzei9er Verlagsges.m.b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Bonn\n1111 Bunclcsgesetzhlatl Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nlrn Bundesqeset,.blül.l. Teil lI werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekan 11 l.muchungen sowie Zol ILitrilverordnungen veriitfent:licht.\n13 e zu g s b e d in g u ll 9 c n : Li1ufcnder Bezug nur im Poslabonnement. Abbeslellungen müssen bis spälestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nheim Vcrlaq vorlieqen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBez u u s p r c i s: Pür Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis qill auch für Bundesqesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausqegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\n,rnJ cliis J>oslsdieckkonto BurHlesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPr<) i s dies c r /\\ u s                  7/l0 DM (ti,60 DM zuzüglich -,70 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,70 DM. Im Bezugs-\npreis bl die Meh1 wc,,1,,1<•111,•r enllrnlten; der illlgcwandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}