{"id":"bgbl1-1976-145-5","kind":"bgbl1","year":1976,"number":145,"date":"1976-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/145#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-145-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_145.pdf#page=42","order":5,"title":"Verordnung zur Ermittlung der Ölmengen, welche Personen erhalten haben, die nach dem Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden beitragspflichtig sind (Meldeverordnung zum Ölhaftungsgesetz)","law_date":"1976-12-16T00:00:00Z","page":3462,"pdf_page":42,"num_pages":2,"content":["3462                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nzur Ermittlung der Olmengen, welche Personen erhalten haben,\ndie nach dem Gesetz zu den Internationalen Obereinkommen\nüber die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden\nund über die Errichtung eines Internationalen Fonds\nzur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden beitragspflichtig sind\n(Meldeverordnung zum Olhaftungsgesetz)\nVom 16. Dezember 1976\nAuf Grund des Artikels 7 Abs. 7 des Gesetzes vom    1. Name und Anschrift des Meldepflichtigen;\n, 18. März 1975 zu den Internationalen Ubereinkom-\nmen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche     2. die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen\nHaftung für Olverschmutzungsschäden und vom                Mengen beitragspflichtigen Ols (Artikel 1 Nr. 3\n18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Inter-         des Fondsübereinkommens),\nnationalen Fonds zur Entschädigung für Olver-              aufgeschlüsselt in Rohöl und Heizöl sowie nach\nschmutzungsschäden (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 301)        Mengen (in Tonnen),\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der            a) die der Meldepflichtige in Häfen oder Um-\nJustiz verordnet:                                             schlagplätzen der Bundesrepublik Deutsch-\n§ 1                                 land unmittelbar nach ihrer Beförderung auf\ndem Seeweg erhalten hat,\nBegriffsbestimmungen\nb) die nach einer Seebeförderung in einem Hafen\nIm Sinne dieser Verordnung ist                             oder Umschlagplatz eines Nichtvertragsstaa-\n1. Olhaftungsgesetz     das Gesetz vom 18. März               tes des Fondsübereinkommens gelöscht wor-\n1975 zu den Internationalen           den sind und die der Meldepflichtige in An-\nUbereinkommen vom 29. No-             lagen auf dem Gebiet der Bundesrepublik\nvember 1969 über die zivil-           Deuts,chland erhal,ten hat; hierbei sind nur sol-\nrechtliche Haftung für 01-            che Mengen zu berücksichtigen, die zwischen\nverschmutzungsschäden und             der Löschung in dem Nichtvertragsstaat und\nvom 18. Dezember 1971 über            dem Erhalt durch den Meldepflichtigen nicht\ndie Errichtung eines Interna-         bereits in einem Vertragsstaat des Fondsüber-\ntionalen Fonds zur Entschä-           einkommens entgegengenommen worden sind;\ndigung für Olverschmut-        3. im Fall der Nummer 2 Buchstabe b den Nicht-\nzungsschäden.                      vertragsstaat, in dem das beitragspflichtige 01\n2. Fonds-               das Internationale Uberein-        gelöscht worden ist.\nübereinkommen       kommen vom 18. Dezember\n1971 über die Errichtung          (2) Die Meldung hat auf den vom Bundesminister\neines Internationalen Fonds    für Wirtschaft herausgegebenen und im Bundes-\nzur Entschädigung für 01-      anzeiger bekanntgemachten Vordrucken zu erfol-\nverschmutzungsschäden.         gen.\n3. Meldepflichtiger     eine Person, die nach Arti-                               § 3\nkel 7 Abs. 2 Satz 1 des 01-                    Assoziierungsverhältnis\nhaftungsgesetzes verpflichtet\nist, Angaben über ihren 01-       Der Meldepflichtige hat auf Verlangen Auskunft\nerhalt zu machen.              darüber zu erteilen, ob die Voraussetzungen von\nArtikel 8 des Olhaftungsgesetzes vorliegen.\n§ 2\nInhalt der Meldepflicht                                            § 4\n(1) Der Meldepflichtige hat bis spätestens zum                       Besondere Nachweise\n28. Februar eines Jahres folgende Angaben zu ma-          Der Meldepflichtige hat auf Verlangen die Rich-\nchen:                                                  tigkeit der Angaben nachzuweisen.","Nr. 145 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1976                    3463\n§ 5                           sonen die Änderung der Vertragszugehörigkeit\nSchätzung                         eines Staates mit.\n§ 7\nIm Fall der Schützung des Olerhalts einer bei-\nBerlin-Klausel\ntragspflichtigen Person nach Artikel 7 Abs. 3 des\nOlhaftungsgesetzes soll die Nachfrist eine Zeitdauer      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nvon zwei Wochen nicht überschreiten.                    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 14 des 01-\nhaftungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 6\nÄnderungen der Vertragszugehörigkeit                                      § 8\nDas Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft teilt                           Inkrafttreten\nden im Vorjahr beitrngspflichtigen sowie den sonst        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nfür eine Beitragspflicht in Betracht kommenden Per-     kündung in Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1976\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}