{"id":"bgbl1-1976-145-4","kind":"bgbl1","year":1976,"number":145,"date":"1976-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/145#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-145-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_145.pdf#page=31","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung","law_date":"1976-12-16T00:00:00Z","page":3451,"pdf_page":31,"num_pages":11,"content":["Nr. 145 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1976                      3451\nVerordnung\nzur Änderung der Futtermittelverordnung\nVom 16. Dezember 1976\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 6 Abs. 1, des § 8 Abs. 2 und des § 9 Abs. 1 Nr.1 des\nFuttermittelgesetzes vom 2. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1745) wird vom Bundesminister für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) und auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5,\n1 und 8 und des § 5 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes vom Bundesminister im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nordnet:\nArtikel 1\nDie Futtermittelverordnung vom 16. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1497) wird wie folgt ge-\nändert:\n1. In der Einleitung werden hinter der Angabe ,,§ 14 Abs. 3 Nr. 1 die Worte „des Futtermittel-\n11\ngesetzes\" eingefügt.\n2. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel zur Denaturierung nach geltenden\nRechtsvorschrifteh oder zur Verbesserung der Preßfähigkeit zugesetzt, so gelten sie weiterhin\nals Einzelfuttermittel, wenn der Anteil der zugesetzten Einzelfuttermittel vier vom Hundert\ndes Gesamtgewichts nicht überschreitet. 11\n3. § 6 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n,,Bei Olen, Fetten - außer Tierkörperfetten -, Destillationsfettsäuren und Raffinationsfett-\nsäuren ist in der Bezeichnung auch die Art der Pflanzen oder Tiere anzugeben, aus denen das\n01, das Fett oder die Fettsäuren gewonnen worden sind.\"\n4. § 16 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Außerdem muß die Menge an zugesetzten NPN-Verbindungen, aus·gedrückt in Rohprotein,\nangegeben sein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder je 100 Kilogramm Lebendgewicht\nnicht überschritten werden darf. 11","3452                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n5. § 17 erhült hinter dem Doppelpunkt folgende Fassung:\n,, 1. bis 0,5 Einheiten (mg, 1 000 µg, 1 000 IE) um 40 v. H.,\n2. über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,\n3. über 1,0 bis 50 Einheiten um 20 v. H.,\n4. über 50 bis 100 Einheiten um 10 Einheiten,\n5. über 100 bis 500 Einheiten um 10 v. H.,\n6. über 500 bis 1 000 Einheiten um 50 Einheiten,\n7. über 1 000 Einheiten um 5 v. H.\"\n6. § 18 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„In Vitamin-Präparaten dürfen neben der Rein- oder Rohsubstanz nur Einzelfuttermittel oder\nandere Stoffe zur Stabilisierung oder zur Verbesserung der Verarbeitungsfähigkeit enthalten\nsein.\"\n7. Hinter § 26 wird folgender § 26 a eingefügt:\n,,§ 26 a\nHerstellung von Vormischungen\nVormischungen dürfen nur in Betriebsräumen und Anlagen hergestellt werden, die die für\ndiese in § 26 Abs. 1 und 2 festgesetzten Anforderungen erfüllen.\"\n8. In § 33 Abs. 2 wird hinter Nummer 2 folgende Nummer 2 a eingefügt:\n„2 a. entgegen§ 26 a Vormischungen in nicht vorschriftsmäßigen Betriebsräumen oder Anlagen\nherstellt;\".\n9. Anlage l Teil 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\na) Vor der Position „Alkanhefe G\" wird folgende Position eingefügt:\nSpalte 1: ,,Ackerbohnenflocken\"\nSpalte 2: ,,Erzeugnis, das durch Walzen von Ackerbohnen, Vicia faba L. ssp. faba var.\nequina Pers. und var. minuta (Alef.) Mansf., nach hydrothermischer Behandlung\ngewonnen wird\"\nSpalte 3: „Stärke      min. 36\nRohfasser   max. 9\nWasser      max. 14\"\nSpalte 4: ,,Stärke\"\nSpalte 5: „Stärke\nRohfasser\nWasser\";\nb) hinter der Position „Blutmehl\" wird folgende Position eingefügt:\nSpalte 1: ,,Bohnenflocken\"\nSpalte 2: ,,Erzeugnis, das durch Walzen von Bohnen der Arten Phaseolus vulgaris L und\nPhaseolus coccineus L. nach hydrothermischer Behandlung gewonnen wird, die\nmit Wasserdampf so behandelt worden sind, daß der Giftstoff Phasin zerstört ist\"\nSpalte 3: „Stärke      min. 35\nRohfaser    max. 6\nWasser      max. 14\"\nSpalte 4: ,,Stärke\"\nSpalte 5: „Stärke\nRohfaser\nWasser\";","Nr. 145 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1976                   3453\nc)   hin l<'r der Position „ Butterschmalz\" wird folgende Position eingefügt:\nSpc1He 1: ,,Destillationsfeltsäuren für Geflügel\"\nSpc1 l te 2: \"Nebenerzeugnis, das bei der destillativen Entsäuerung von Fetten und Oien, die\njew<:~ils aus einer Pflanzenart oder Tierart gewonnen worden sind, anfällt\noxydierle Fettsäuren               max. 1     v.H.\nlJn vc'rsei !bares                 max. 10    v.H.\"\nSpalte 3: ,,unlösliche Verunreinfgungen         max.   0,5v.H.\n11\nWasser                             max.   1 v.H.\nSpalte 5: ,,unlösli<;:lw Verunreinigungen\nWasser\"\nSpalte 6: ,, *\" ;\nd) bei der Position „Fischmehl, teilhydrolysiert\" wird in Spalte 2 die Zeile\n,, wasserlösliches Rohprotein                   min. 75 v. H.\"\ndurch die Zeile\n„Wassf-\\rlöslichkeit des Rohproteins            min. 75 v. H.\"\nersetzt;\ne) bei der Position „Fischmehl, Typ 64\" wird in Spalte 2 unter dem bisherigen Wortlaut ein\nTrennstrich und unter diesem die Zeile\n„Rohprotein                                     min. 62 v. H.\"\neingefügt;\nf) bei der Position „Fischmehl, Typ 60\" wird in Spalte 2 unter dem bisherigen Wortlaut ein\nTrennstrich und unter diesem die Zeile\n„Rohprotein                                     min. 58 v. H.\"\ncinudügt;\ng) bei der Position „Fischmehl, Typ 55\" wird in Spalte 2 unter dem bisherigen Wortlaut ein\nTrennstrich und unter diesem die Zeile\n„Rohprotein                                    min. 53 v. H.\"\neingefügt;\nh) bei der Position „Fischpreßsaft, eingedickt\" wird in Spalte 6 das Sternchen gestrichen;\ni) bei der Position „Gerste, geschrotet oder gemahlen\" werden in Spalte 1 hinter dem Wort\n,,Gerste,\" die Worte „geschält und\" eingefügt;\nj) hinter der Position „Kaseinpulver\" wird folgende Position eingefügt:\nSpalte 1: ,,Kichererbsenflocken\"\nSpalte 2: ,,Erzeugnis, das durch Walzen von Kichererbsen, Cicer arietinum L., nach hydro-\nthermischer Behandlung gewonnen wird\"\nSpa1te 3: „Stärke                               min. 40\nRohfaser                           max. 9\nWasser                             max. 14\"\nSpalte 4: ,,Stärke\"\nSpalte 5: „Stärke\nRohfaser\nWasser\";\nk) in den Positionen „Leinextraktionsschrot\" und „Leinkuchen\" wird in $palte 2 jeweils die\nZahl „90\" durch die Zahl „88\" ersetzt;\n1) hinter der Position „Leinkuchen\" wird fo]gende Position eingefügt:\nSpalte l: ,,Linsenflocken\"\nSpalte 2: ,,Erzeugnis, das durch Walzen von Linsen, Lens culinaris Medik., nach hydrother-\nmischer Behandlung gewonnen wird\"","3454                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nSpalle 3: ,,Stärke                           min. 42\nRohfaser                          max. 4,5\nWasser                            max. 14\"\nSpalte 4: ,,Stärke\"\nSpalte 5: ,,Stärke\nRohfaser\nWasser\";\nm) in der Position „Maiskeimextraktionschrot\" werden in Spalte 2 die Worte „auf nassem\nWege\" gestrichen;\nn) hinter der Position „Pflanzenöl oder Pflanzenfett\" wird folgende Position eingefügt:\nSpalte 1: ,,Raffinationsfettsäuren für Geflügel\"\nSpalte 2: ,,Nebenerzeugnis, das bei der Laugenentsäuerung von Fetten und Oien, die je-\nweils aus einer Pflanzenart oder Tierart gewonnen worden sind, anfällt\nanorganische Säuren               max. 0,1 V. H.\noxydierte Fettsäuren              max. 1 v.H.\nUnverseifbares                    max. 6 v.H.\"\nSpalle 3: ,, unlösliche Verunreinigungen     max. 0,5v.H.\nWasser                            max. 1 v.H.\"\nSpalte 5: ,, unlösli ehe Verunreinigungen\nWasser\"\nSpalte 6: ,, *\";\no) in der Position „Reisfuttermehl\" werden in Spalte 2 die Worte „und einen geringen Anteil\nan Reisspelzen enthält\" durch die Worte \", einen geringen Anteil an Reisspelzen enthält\nund extrahiert sein kann\" ersetzt;\np) bei der Position „Reisquellstärke, teilverzuckert\" wird in Spalte 6 ein Sternchen eingefügt;\nq) bei der Position „Schlachtabfälle, hydrolysiert\" wird in Spalte 2 die Zeile\n,, wasserlösliches Rohprotein                min. 95 v. H.\"\ndurch die Zeile\n„Wasserlöslichkeit des Rohproteins           min. 95 v. H.\"\nersetzt;\nr) bei der Position „Traubenzucker\" wird in Spalte 2 unter dem bisherigen Wortlaut ein Trenn-\nstrich und unter diesem die Zeile\n„Glukose in der Trockensubstanz              min. 99 v. H.\"\neingefügt;\ns) bei der Position „Weizenkleie\" wird in Spalte 2 hinter dem Wort „Weizen\" das Wort „an-\nfällt\" eingefügt;\nt) hinter der Position „Weizenstärke\" wird folgende Position eingefügt:\nSpalte 1: ., Wickenflocken\"\nSpalte 2: ,,Erzeugnis, das durch Walzen von Wicken der Arten Vicia sativa L. var. sativa,\nVicia villosa Roth ssp. villosa var. culta Aschers.-Crantz var. typica Beck., Vicia\nnarbonensis L., nach hydrothermischer Behandlung gewonnen wird\"\nSpalte 3: „Stärke                            min. 40\nRohfaser                          max. 7\nWasser                            max. 14\"\nSpalte 4: ,,Stärke\"\nSpalte 5: „Stärke\nRohfaser\nWasser\";","Nr. 145 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1976                        3455\n10. In Anlage 1 T(~il 1 Nr. 3 wird hinter der Position „Natrium-Calcium-Magnesiumphosphat\" fol-\ngende Position einuefügt:\nSpalte 1: ,,Natriumcarbonat für Geflügel\"\nSpalte 2: ,,Erzeugnis, das aus t~chnisch reinem Natriumcarbonat besteht\"\nSpalte 3: ,,Natrium                              min. 41\"\nSpalte 4: ,,Natrium\"\nSpalte 5: ,,Natrium\";\n11. Anlage 1 Teil 2 wird wie folgt geändert:\na) Vor der Position „Calciumsulfat\" wird folgende Position eingefügt:\nSpalte 1: ,,Bohnen\"\nSpalte 2: ,,Erzeugnis, das aus Bohnen der Arten Phaseolus vulgaris L. und Phaseolus coc-\ncineus L. besteht\nbis zur Zerstörung des Giftstoffes Phasin dampferhitzt\";\nb) in der Position „Kalkstein, zerkleinert, für Geflügel\" wird in Spalte 2 vor dem Wort „zu-\nrückbleiben\" das Wort „überwiegend\" eingefügt.\n12. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Den Vorbemerkungen wird folgende Nummer 4 angefügt:\n,,4. Enthalten Mischfuttermittel, für die nach Spalte 5 der Gehalt an Milchpulver anzugeben\nist, kein Milchpulver, so ist auch dies anzugeben.\";\nb) bei den Nummern 1.7 bis 1.10, 3.3 und 4.1 wird in Spalte 5 jeweils die Angabe „NPN-Ver-\nbindungen\" gestrichen;\nc) in Nummer 2.10 wird in Spalte 3 in der das Eisen betreffenden Zeile die Zahl „6\" durch die\nAngabe „60 000 mg\" erse_tzt.\n13. Anlage 3 Teil 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1.l wird wie folgt geändert:\naa) Jn der Position „Flavophospholipol\" wird die die Jung- und Legehennen betreffende\nZeile der Spalten 2 bis 4 durch folgende Zeilen ersetzt:\n4\n„Junghennen                                                           1         20\nLegehennen                                                          2          5\"·r\nbb) in der Position „Oleandomycin\" erhalten die Spalten 2 bis 4 folgende Fassung:\n3                     4\n„ Truthühner                                     26 Wochen            2         10\nanderes Geflügel                               16 Wochen            2         10\n(außer Gänsen, Enten und Tauben)\nFerkel                                         10 Wochen           10         25\nSchweine                                        6 Monate            2         10\";\ncc) in der Position „Spiramycin\" werden die die Kälber, Schafe, Ziegen, Pelztiere und\nSchweine betreffenden Zeilen der Spalten 2 bis 4 durch folgende Zeilen ersetzt:\n2                                           3                     4\n„ Kälber, Schafe, Ziegen                        16 Wochen           20         50\n6 Monate            5         20\n5         80 1)\nPelztiere                                                           5         20\nFerkel                                         10 Wochen           20         50\nSchweine                                        6 Monate            5         20\n5         801) II j","Bundes9csetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ndd) in der Position „Virginiamycin\" werden die die Kälber und Schweine betreffenden\nZeilen der Spcill.en 2 bis 4 durch folgende Zeilen ersetzt:\n2                                                                  4\n-------------\n„Källwr                                           16 Wochen              20         50\n6 Monate               5         20\n5         80 1)\nF<:~rkel                                       10 Wochen              20         50\nSchweine                                        6 Monate               5         20\";\nee) in der Position „Zink-Bacitracin\" werden die die Kälber, Schafe, Ziegen, Pelztiere und\nSchweine betreffenden Zeilen der Spalten 2 bis 4 durch folgende Zeilen ersetzt:\n2                                                                  4\n„Kälber, Schafe, Ziegen                           16 Wochen              20         50\n6 Monate               5         20\n5         80 1)\nPelztiere                                                              5         20\nFerkel                                         10 Wochen              20         50\nSchweine                                        6 Monate               5         20\n5         801)  II j\nb) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:\naa) In der Position Nitrovin\" erhalten die Spalten 2 bis 4 folgende Fassung:\n11\n2                                           3                      4\n11 Truthühner                                     26 Wochen              10         15\nanderes Geflügel\n(außer Gänsen, Enten und Tauben)               16 Wochen              10         15\nFerkel                                         10 Wochen              10         25\nSchweine                                        6 Monate               5         15\n20         30 1}\nKälber                                          6 Monate              20         40\n10         80 1 )\";\nbb) hinter der Position Nitrovin\" wird folgende Position eingefügt:\n11\n3                                             6\n11 Olaquindox              Schweine    4 Monate         15         50      4 Wochen     A\";\n50        100 1)\nc) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\n2          3                                   5         6\n112. Antioxydantien\n1-Ascorbinsä ure                alle\nAethoxyquin                     alle\nButhylhydroxyanisol             alle                          150\n(BHA)                                                         allein oder\nButhylhydroxy-Toluol            alle                          zusammen\n(BHT)\nCal cium-1-ascorbina t          alle\n5,6-Diacetyl-l-Ascor-           alle\nbinsäure (1-Ascorbyl-\nDiacetat)\nDodecylgallat                   alle                          100\nallein oder\nmit anderen\nGallaten\nN atrium-1-a.scorbinat          alle\nOcthylgallat                    alle                          100\nallein oder\nmit anderen\nGallaten","Nr. 145 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1976                       3457\n3\nG-Palmityl-l-Ascorbin-       alle\nsäure (1-Ascorbyl-\npalmitc.tt)\nstark tokopherolhaltige       alle\nExtrakte natürlichen\nUrsprungs\nsynthetisches Alpha-          alle\nTokopherol\nGamma-Tokopherol              alle\nDei ta-Tokopherol             alle                                                  \"r\nd) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:\naa) In der Position „Decoquinate\" wird in Spalte 4 die Zahl „30\" durch die Zahl „20\" er-\nsetzt;\nbb) in der Position „Meticlorpindol\" wird in den Spalten 2, 4 und 5 vor der die Masthühner\nbetreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:\n5\n„Kaninchen                                   125\n'   200                   5 Tage\";\ncc) in der Position „Robenidin\" wird in Spalte 4 die Zahl 11 33\" durch die Zahl „36\" ersetzt;\ne) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\n4\n115, Emulgatoren, Stabi-\nlisatoren, Verdickungs-\nund Geliermittel\nAethylzellulose              alle\nAgar-Agar                    alle\nAlginsäure                   alle\nAmmoniumalginat              alle\n(außer\nZierfischen)\nCalciumalginat               alle\nCalciumsteary llacty 1-      alle\n2-lactat\nCarboxymethy 1-              alle\nzellulose (Natriumsalz\ndes Zellulose-\ncarboxymethyläthers)\nCarrageen, Carrage-          alle\nnane, Carragenate,\nCarragenine\nEster                        alle\na) der Essigsäure\nb) der Milchsäure\nc) der Monoazethyl-\nund Diazethyl-\nWeinsäure, der\nMono- und Digly-\nceride von Speise-\nfettsäuren\nd) der Weinsäure\ne) der Zitronensäure\nFurcellaran, Furcelleran     alle\nGelatine                     alle\nGlycerin                     alle\nGlycerinpolyaethylen-        alle\nglykolricinoleat","3458                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2           3                 4 5  5\nGuar-Gummi,                     alle\nGuarkernmehl\nGummi arabicum                  alle\nHydroxypropy lmethyl-           alle\nzellulose\nHydroxypropy 1-                 alle\nzellulose\nJ ohannisbrotkernmehl           alle\nKaliumalginat                   alle\nLezithine                       alle\nMannit                          alle\nMeth y laeth y lze 11 ulose     alle\nMethylzellulose                .alle\nMikrokristalline                alle\nZellulose\nMonoester von                   alle\n1,2-Propylenglykol\nund von Speisefett-\nsäuren, allein oder mit\nDiestern gemischt\nMono- und Diglyceride           alle\nvon Speisefettsäuren\nNatriumalginat                  alle\nNatrium-, Kalium- oder           alle\nCalciumsalze der\nSpeisefettsäuren, allein\noder gemischt, die\nentweder aus Speise-\nfetten oder aus destil-\nHerten Speisefettsäuren\ngewonnen wurden\nNatriumstearyllactyl-            alle\n2-lactat\nPektine                          alle\nPolyaethylenglykol-              alle\nester\nPolyglyceridester der            alle\nunpolymerisierten\nSpeisefettsäuren\n1,2-Propylenglykol-              alle\nAlginat\nSorbit                           alle\nSteary1-2-lactylsäure            alle\nStearyltartrat                   alle\nTamarindenkernmehl               alle\nTraganth                         alle\nZuckerest.er: Ester von          alle\nSaccharose und Speise-\nfettsäuren\nZuckerglyceride:                 alle\nMischung aus\nSaccharoseestern und\nMono- und Diglyceri-\nden von Speisefett-\nsäuren                                                               .;","Nr. 145--Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1976                3459\nf) Nummer 9 erhält folgende Fassung:\n,,9. Konservierungsstoffe\nAmeisensäuren                alle\nCalciumacetat                alle\nCalciumcitrat                alle\nCalciumlactat                alle\nCalciumpropionat             alle\nCalci umsorbat               alle\nEssigsäure                   alle\nFumarsäure                   alle\nKaliumacetat                 alle\nKaliumcitrat                 alle\nKaliumlaclat                 alle\nKaJiumpropionat              alle\nKaliumsorbat                 alle\nKaliumlartrat                alle\nMilchsäure                   alle\nNatriumcitrat                alle\nNatriumdiacetat              alle\nNalriumformiat               alle\nNatrium-Kalium tartra t      alle\nNatriumlactat                alle\nNiltriumpropionat            alle\nNatriumsorbat                alle\nNatriumtartrat               alle\nOrlhophosphorsäure           alle\nPropionsäure-                alle\nSorbinsäure                  alle\nWeinsäure                    alle\nZitronensäure                alle\ng) in Nummer 13 wird in der Kupfer betreffenden Position in den Spalten 2 bis 4 hinter der\ndie Schafe betreff enden Zeile folgende Zeile eingefügt:\n„Ferkel                                             16 Wochen                 200\";\nh) Nummer 14 wird gestrichen;\ni) in Nummer 15 werden in der das Vitamin D betreffenden Position in den Spalten 2 und 4\ndie das Geflügel (außer Legehennen) und die Legehennen betreffenden Zeilen durch fol-\ngende Zeilen ersetzt:\n,, Masthühner, Truthühner 6 )                               5 000 IE je kg\nanderes Geflügel 6 )                                         3 000 IE je kg\";","3460                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n14. Die Teile 2 und 3 der Anlage 3 erhalten folgende Fassung:\nVerwendungszweck                 Gehalt an\nZusatzstoffen  Warte- Abgabebe-\nZusülzsloff                                                mg je kg            schränkung\nErgänzungs-             Einzel-                    zeit\nfuttermittel        futtermittel  min.    max.\n1                     2                   3             4          5         6\nTeil 2.   Zusatzstoffe in Ergänzungsfuttermitteln\n1. Aluminium als     Mineralfuttermittel                               5 000             B\nAluminium-     für Rinder bei Rüben-\nsulf at, auch  blattfütterung oder\nmit Kristall-  zur Umstellung auf\nwasser         Weidefütterung\n2. Schwefelblüte     Mineralfuttermittel                                                 B\nfür Rinder\n3. Weißer Ton        Mineralfuttermittel                             300 000             B\nfür Rinder bei Rüben-\nblattfütterung oder\nzur Umstellung auf\nWeidefütterung\nTeil 3.    Zusatzstoffe in Einzelfuttermitteln\n1. Antioxydantien                               alle\n(Teil 1 Nr. 2)\n2. Emulgatoren,                                 alle\nStabilisatoren,\nVerdickungs-\nund Geliermittel\n(Teil 1 Nr. 5)\n3. Fließhilfsstoffe                              alle\n(Teil 1 Nr. 7)\n4. Gerinnungs-                                   Milch\nhilfsstoff e\n(Teil 1 Nr. 8)\n5. Konservierungs-                               alle\nstoffe\n(Teil 1 Nr. 9)\n6. NPN-Verbin-                                   Silomais,\ndungen                                        Trocken-\n(Teil 1 Nr. 10)                               schnitzel\n7. Preßhilfsstoffe                               alle\n(Teil 1 Nr. 11)\n8. Eisen-III-oxid                                Natrium-              2 500\nchlorid\n15. In Anlage 4 Nr. 2 und 3 werden in Spalte 2 jeweils die Worte „insbesondere zur Stabilisierung\nbestimmte Zusatzstoffe und Einzelfuttermittel\" durch die Worte „zur Stabilisierung oder zur\nVerbesserung der Verarbeitungsfähigkeit Einzelfuttermittel oder andere Stoffe\" ersetzt.\n16. In Anlage 5 werden in der Position „Arsen\" in Spalte 2 die Worte „getrocknete Zuckerrüben-\nschnitzel mit oder ohne Melasse\" durch die Worte „Zuckerrübenschnitzel, teilextrahiert, ge-\ntrocknet und Trockenschnitzel\" ersetzt.","Nr. 145 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1976                 3461\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngcsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Futtermittelgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1976\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}