{"id":"bgbl1-1976-145-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":145,"date":"1976-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/145#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-145-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_145.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Rückerstattung von Beiträgen aus dem Abwrackfonds für die Binnenschiffahrt","law_date":"1976-12-14T00:00:00Z","page":3424,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["3424                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nüber die Rückerstattung von Beiträgen\naus dem Abwrackfonds für die Binnenschiffahrt\nVom 14. Dezember 1976\nAuf Grund d,~s § 32 a         4 Nr. 4 des Gesetzes                            § 3\nüber den gewerb!J.ichen Binnenschiffsverkehr in der         (1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion ent-\nFassung der Bekanntmadrnng vom 8. Januar 1'969           scheidet über den Antrag dmch Bescheid.\n(Bundcsgesetzbl. I S. 65), geändert durch Artikel 275\ndes Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom             (2) Bei der Rückerstattung wird für jedes Schiff\n2. März l 974 (Bundcsgcsetzbl. I S. 469), wird ver-      ein Verwaltungskostenanteil in Höhe von DM 50,-\nordnet:                                                  einbehalten.\n§ 1\n(3) Wird die Rückerstattung eines Beitrages für\nDie in den Abwrackfonds ~wmäß § 32 a Abs. 2 des       ein Teilentgelt im Sinne des § 32 a Abs. 2 Satz 2\nGesetzes über den nn·uu,rhl[chen Binnenschiffsver-       letzter Halbsatz des Gesetzes beantragt, so sind der\nkehr 9eleisteten             können dem Eigner eines     Berechnung des Rückerstattungsbetrages als Teil-\nSchiffes auf Grund unbilliger I-Hirte in dem Umfang      entgelt 90 vom Hundert des gesamten Entgeltes zu-\nzurückerstatlet werden, als er für dieses Schiff nach    grunde zu legen.\nden Vorschriften eines anderen Staates ebenfalls\n§ 4\nBeiträge für einen dort nehildeten Abwrackfonds\nentrichtet hat.                                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 2                            leitungsgesetzes vom 4. Januar. 1952 (Bundesgesetz-\n(1) Der Antrag auf Rückerstattung der Beiträge        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes\nist nach Ablauf eines Kalenderjahres bei der Was-        über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch\nser- und Schiffahrtsdirektion West einzureichen.         im Land Berlin.\n§ 5\n(2) Dem Antrag sind Nachweise über die gelei-\nsteten Beitragszahhm9cn an die Abwrackfonds bei-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nzufügen.                                                 kündung in Kraft.\nBonn, den 14. Dezember 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}