{"id":"bgbl1-1976-145-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":145,"date":"1976-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/145#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-145-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_145.pdf#page=1","order":1,"title":"Kostenordnung für Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes","law_date":"1976-12-06T00:00:00Z","page":3421,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["3421\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                 Ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1976                                                                                                          N r.145\nTag                                                                  Inhalt                                                                                         Seite\n6. 12. 76 Kostenordnung für Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes                                                                                                 3421\n14. 12. 76  Verordnung über die Rückerstattung von Beiträgen aus dem Abwrackfonds für die\nBinnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     3424\n15. 12. 76  Verordnung zur Änderung der Zollkostenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      3425\n610-5-3\n16. 12. 76  Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          3451\n7841-8-1\n16. 12. 76  Verordnung zur Ermittlung der Olmengen, welche Personen erhalten haben, die nach dem\nGesetz zu den Internationalen Ubereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für 01-\nverschmutzungsschäden und über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Ent-\nschädigung für Olverschmutzungsschäden beitragspflichtig sind (Meldeverordnung zum\nOlhaftungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      3462\nHinweis aui andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       3464\nKostenordnung\nfür Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes\nVom 6. Dezember 1976\nAuf Grund des § 3 a des Gesetzes über die Errich-                                   2. für die mikroskopische, physika-\ntung eines Bundesgesundheitsamtes vom 27. Februar                                           lische, chemische, bakteriologische,\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 121), zuletzt geändert                                           serologische, biologische, hygieni-\ndurch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz                                               sche oder gesundheitstechnische Un-\nvom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), in Ver-                                       tersuchung eines vom Menschen oder\nbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-                                               Tier stammenden Untersuchungs-\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I                                          materials je Probe                                                              80DM,\nS. 821) wird verordnet:                                                                3. für die radiologische Untersuchung\n§ 1                                                              eines Gegenstandes je Probe                                                    400DM,\nDas Bundesgesundheitsamt erhebt für seine Amts-                                     4. für eine andere Untersuchung eines\nhandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach                                               Gegenstandes oder für Untersuchun-\ndieser Kostenordnung, wenn dafür nicht andere Vor-                                           gen von Wässern oder Abwässern so-\nschriften gelten.                                                                            wie für Luft- oder Staubproben je\nProbe                                                                          180 DM.\n§ 2\n(1) An Gebühren sind zu erheben                                                    Eine zusätzliche kurze gutachtliche\nÄußerung ist mit der Gebühr abgegolten.\n1. für die röntgenologische oder elektro-\nphysiologische     Untersuchung          eines                                         (2) Bei der Untersuchung zur Bestimmung der\nMenschen                                                      40 DM,              Blutgruppe richtet sich die Gebühr für jede Blut-","3422                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nprobe und Blutentnahme nach den Nummern 8 und 9                                    § 4\nder Anlage zu § 5 des Gesetzes über die Entschädi-         (1) An Gebühren sind zu erheben für die Prüfung\ngung von Zeugen und Sachverständigen.\nzur Bestimmung\n§ 3\n1. der mikrobiziden Wirkung eines che-\nmischen Desinfektionsmittels           2 350 DM,\n(1) An Gebühren sind zu erheben für die Prüfung\nauf Brauchbarkeit eines                                 2. des praktischen Desinfektionswertes\neines chemischen Desinfektionsmit-\n1. zur Verlilgung von Nagetieren (Rat-                      tels\nten und Hausmäusen) bestimmten Be-\na) zur Hände-, Wäsche- oder\nkämpfungsmittels gegen eine Tierart       600DM,\nScheuerdesinfektion                3 000 DM,\n2. zur Vertilgung von Insekten und Mil-                     b) zur Sputum- oder Stuhldesinfek-\nben bestimmten Sprüh- oder Stäube-                          tion                               2 300 DM,\nmittels\n3. des praktischen Desinfektionswertes\na) ohne Dauerwirkung g,egen eine\neines physikalischen Desinfektions-\nTierart und in einer Konzentration\nverfahrens                             3 000 DM.\noder Aufwandmenge                     650 DM,\nb) mit Dauerwirkung gegen eine                         (2) Für die Prüfung eines chemischen\nTierart und in einer Konzentration              Desinfektionsmittels durch einen Tier-\noder Aufwandmenge                   1 000 DM,   versuch beträgt die Gebühr                 3 000 DM.\n3. Mittels in Druckzerstäuberdosen                         (3) Für die Eintragung eines Desinfek-\na) ohne Dauerwirkung gegen eine                     tionsmittels oder Desinfektionsverfah-\nTierart und in einer Aufwand-                   rens in die Liste nach § 41 des Bundes-\nmenge                                 850 DM,   seuchengesetzes beträgt die Gebühr         1 000 DM.\nb) mit Dauerwirkung gegen eine\nTierart und in einer Aufwand-                                              § 5\nmenge                               1 300 DM,\nAn Gebühren sind zu erheben für die Genehmi-\n4. Vernebelungs- oder Begasungsmittels                  gung eines Gegenstandes ,im Sinne des § 20 Abs. 1\ngegen eine Tierart und in einer Kon-                des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechts-\nzentration                                800 DM,   krankheiten\n5. Fraßgifts gegen eine Tierart und in\n1. bei erstmaliger Anmeldung eines Ge-\neiner Konzentration oder Aufwand-\ngenstandes nach Untersuchung auf\nmenge                                     650DM,\ntoxikologische Unbedenklichkeit\n6. mechanischen Fang-, Vertilgungs-                         (Prüfung der stofflichen Zusammen-\noder Fernhaltemittels für eine Tierart    600DM,        setzung nach Art und Menge) und\nder Dichtigkeit gegen Bakteriendurch-\n7. Mittels durch praktische Erprobung\nwanderung\n,in ungezieferbefallenen Räumen je\nEinsatz                                   500DM.        -   bei feucht verpackten Gegenstän-\nden                                  300 DM,\n(2) Für die Untersuchung zur Bestim-                                                              250 DM,\n-   bei Gegenständen anderer Art\nmung von tierischen Gesundheits-, Woh-\nnungs- oder Vorratsschädlingen oder                     2. bei Erteilung einer Genehmigungs-\nvon Schädlingsspuren beträgt die Ge-                        Nummer für bereits genehmigte Ge-\nbühr                                           BODM.        genstände\n(3) An Gebühren sind zu erheben                          a) ohne Untersuchung                      30DM,\n1. für die Eintragung eines ,in Absatz                      b) mit Untersuchung\ngenannten Mittels oder Giftes in die                        aa) auf toxikologische Unbedenk-\nListe nach § 41 des Bundesseuchen-                               lichkeit (Prüfung der Zusatz-\ngesetzes                                   25DM,                 stoffe nach Art und Menge)      lOODM,\n2. für die Ubertragung der Genehmi-                             bb) der Dichtigkeit gegen Bakte-\ngung eines Mittels auf ein Mittel glei-                          riendurchwanderung bei an-\ncher Zusammensetzung                                             derer Formgebung des Gegen-\na) bei Mitteln in Druckzerstäuber-                               standes\ndosen                                 250DM,                 - bei feucht verpackten Ge-\nb) bei anderen Mitteln die Hälfte der                                genständen                  200DM,\nGebühr für die Prüfung nach                                      bei Gegenständen anderer\nBuchstabe a.                                                     Art                         150 DM.","Nr. 145-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1976                         3423\n§ 6                                                    § 8\nLiegt. der Verwaltungscrnfwand bei einer der in       Auslagen sind nach den Vorschriften des Ver-\n§§ 2 bis 5 aufgeführten Amtshandlungen erheblich     waltungskostengesetzes zu erstatten.\nunter dem Durchschnitt, so kann die Gebühr bis auf\nein Viertel ermäßigt werden. Erfordert eine bei den\nin §§ 2 bis 5 genannten Amtshandlungen durchzu-                                § 9\nführende Prüfung oder Untersuchung im Einzelfall\neinen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die        Diese Verordnung gfü nach§ 14 des Dritten Uber-\nGebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Der       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nKostenschuldner ist zu hören, wenn mit der Er-       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über\nhöhung der Gebühr zu rechnen ist.                    die Errichtung eines Bundesgesundheitsamtes auch\nim Land BerLin.\n§ 7\n§ 10\nFür Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akten-\neinsicht und nicht einfache schriftliche Auskünfte      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nwird jeweils eine Gebühr von 30 DM erhoben.          kündung in Kraft.\nBonn, den 6. Dezember 1976\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Pocke"]}