{"id":"bgbl1-1976-144-6","kind":"bgbl1","year":1976,"number":144,"date":"1976-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/144#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-144-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_144.pdf#page=28","order":6,"title":"Sechste Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung usw. im Dienstbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen - 5. Ergänzung der ZOVers -","law_date":"1976-12-09T00:00:00Z","page":3416,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["3416                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nSechste Anordnung\nüber die Ubertragung von Zuständigkeiten\nauf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung usw.\nim Dienstbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen\n- 5. Ergänzung der ZOVers -\nVom 9. Dezember 1976\nDie Anordnung über die Ubertragung von Zustän-                   die Erstattung von Sachschäden und be-\ndigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen                     sonderen Aufwendungen bis zu einem Be-\nVersorgung usw. im Dienstbereich des Bundesmi-                      trag von im Einzelfall 650,- DM,\nnisters für das Post- und Fernmeldewesen -                          das Heilverfahren und die Erstattung von\nZOVers -- vom 21. November 1958 (Bundesanzeiger                     Pflegekosten - ausgenommen Hilflosen-\nNr. 231 vom 2. Dezember 1958; AmtsblVfg Nr. 39/                     zuschlag zum Unfallruhegehalt •-,\n1959, S. 45), zuletzt geändert durch die Fünfte An-\nden Unfallausgleich,\nordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten\nauf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung                    das Vorliegen der Voraussetzungen für\nusw. im Dienstbereich des Bundesministers für das                   die Zahlung von erhöhter Dienstunfall-\nPost- und Fernmeldewesen -- 4. Ergänzung der                        versorgung und der einmaligen Entschä-\nZOVers --- vom 21. September 1972 (Bundesanzeiger                   digung,\nNr. 191 vom 10. Oktober 1972, AmtsblVfg Nr. 741/                 - die Nichtgewährung von Unfallfürsorge,\n1972, S. 1722), wird in Anwendung des § 155 Abs. 1                  soweit nicht kraft Gesetzes die oberste\nSatz 2 des Bundesbeamtengesetzes im Einvernehmen                    Dienstbehörde zuständig ist (Absatz II\nmit dem Bundesminister des Innern wie folgt ge-                     Nr. 3),\nändert:                                                          das Sozialamt der Deutschen Bundespost.\"\n1. Im Abschnitt A Absatz l Nr. 2 wird das Wort\n7. Abschnitt A Absatz III Nummer 4 wird Num-\n,,Trier\" durch das Wort „Koblenz\" ersetzt.               mer 5.\n2. Abschnitt A Absatz 11 Nr. 4 wird gestrichen.\n8. In Abschnitt B Satz 1 treten an die Stelle der\n3. Im Abschnitt A Absatz II Nr. 7 werden die Worte          Worte „Besoldungsgruppen A 1 bis A 10\" die\n,,alle vor Beginn des Ruhestandes notwendig wer-         Worte „Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (geho-\ndenden Entscheidungen auf dem Gebiet der Un-             bener Dienst)\".\nfallfürsorge sowie\" gestrichen.\n9. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n4. In Abschnitt A Absatz III Nr. 1 werden die               kündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, soweit in\nWorte „und der Unfallfürsorge\" gestrichen.               Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.\nAbweichend von Satz 1 tritt Nummer 6 in Kraft.\n5. Abschnitt A Absatz III Nr. 3 Satz 1 erhält fol-\ngende Fassung:                                           a) in Verbindung mit Nummer 3 am 1. Januar\n1977,\n,,für alle nach Eintritt des Versorgungsfalles not-\nwendig werdenden Entscheidungen und Maßnah-              b) in Verbindung mit Nummer 4 und 5\nmen zur Festsetzung und Regelung der Versor-                für den Bereich der Oberpostdirektionen Frei-\ngungsbezüge -      einschließlich des Hilflosenzu-          burg im Breisgau, Karlsruhe und Stuttgart am\nschlags zum Unfallruhegehalt - sowie zur Be-                 1. Oktober 1976,\ntreuung der Versorgungsempfänger die OPD                    für den Bereich der Oberpostdirektionen\nbzw. die LPD Berlin, in deren Bezirk der Versor-            Koblenz und Münster am 1. Januar 1977,\ngungsempfänger wohnt.\"\nsoweit der Unfall zu bzw. nach dem jeweils ge-\n6. Abschnitt A Absatz III wird folgende Nummer 4            nannten Zeitpunkt eintritt. Für Unfälle, die zu\nangefügt:                                                den genannten Zeitpunkten bereits anhängig wa-\nren, geht die Zuständigkeit jeweils sechs Monate\n,,4. für alle vor und nach Eintritt des Versor-          nach dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt auf das\ngungsfalles notwendig werdenden Entschei-           Sozialamt der Deutschen Bundespost über. Für\ndungen auf dem Gebiet der Unfallfürsorge            die Landespostdirektion Berlin und die in Satz 2\nüber                                                nicht genannten Oberpostdirektionen gilt die\n- die Anerkennung von Dienst- und Kriegs-           ZOVers in der am 30. September 1976 gültigen\nunfällen,                                        Fassung bis auf weiteres weiter.\nBonn, den 9. Dezember 1976\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle"]}