{"id":"bgbl1-1976-144-5","kind":"bgbl1","year":1976,"number":144,"date":"1976-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/144#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-144-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_144.pdf#page=14","order":5,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr","law_date":"1976-12-14T00:00:00Z","page":3402,"pdf_page":14,"num_pages":14,"content":["3402                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nVom 14. Dezember 1976\nAuf Grund des § 6 a Abs. 2 und 3 des Straßenver-                                § 2\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nDie Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maß-\nvom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837),\nnahmen im Straßenverkehr wird wie folgt geändert:\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes\nzur Änderung des Gesetzes über das Fahrpersonal           1. Im 1. Abschnitt des Gebührentarifs für Maßnah-\nim Straßenverkehr vom 14. Juli 1976 (Bundesgesetz-           men im Straßenverkehr wird\nblatt I S. 1801), des § 34 a Abs. 2 und 3 des Fahr-          a) bei Gebühren-Nr. 103 in der Spalte „Gebühr\nlehrergesetzes vom 25. August 1969 (Bundesgesetz-                DM\" die Verweisung „101.3, 101.4, 102.1 und\nblatt I S. 1336), zuletzt geändert durch das Gesetz              102.2\" durch die Verweisung „ 102.1 bis 102.4\"\nzur Änderung des Gesetzes über das Fahrlehrer-                   ersetzt,\nwesen vom 3. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 257),\ndes § 18 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrsachverständi-            b) die Gebühren-Nr. 199 wie folgt gefaßt:\ngengesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetz-                 ,,Für andere als die in diesem Abschnitt auf-\nblatt I S. 2086), geändert durch Artikel 266 des Ein-            geführten Maßnahmen können Gebühren nach\nführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März                 den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), und des § 12 Abs. 2             oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach\ndes Gesetzes über die Beförderung. gefährlicher Gü-              dem Zeitaufwand mit 28,- DM je ,angefan-\nter vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2121),              gene Arbeitsstunde erhoben werden.\"\nin Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesge-          2. Der 2. Abschnitt und der 3. Abschnitt des Gebüh-\nsetzbl. I S. 821), wird mit Zustimmung des Bundes-           rentarifs erhalten die aus dem Anhang zu dieser\nrates verordnet:                                             Verordnung ersichtliche Fassung.\n§ 1\n§ 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen\n§ 3\nim Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch die Dritte     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nVerordnung zur Änderung der Gebührenordnung               Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nfür Maßnahmen im Straßenverkehr vom 14. Novem-            gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33\nber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3149), erhält folgende     Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes\nFassung:                                                 vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), nach\n,,(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Unter-          § 39 des Fahrlehrergesetzes, nach § 23 des Kraft-\nsuchungen im Sinne des § 6 a des Straßenverkehrs-        fahrsachverständigengesetzes und nach § 14 Abs. 2\ngesetzes, des § 34 a des Fahrlehrergesetzes, des § 18    des· Gesetzes über die Beförderung gefährlicher\ndes Kraftfahrsachverständigengesetzes und des § 12       Güter auch im Land Berlin.\ndes Gesetzes über die Beförderung gefährlicher\nGüter sind Gebühren nach dem Gebührentarif für\n§ 4\nMaßnahmen im Strafü~nverkehr (Anlage) zu entrich-\nten.\"                                                       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.\nBonn, den 14. Dezember 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","Nr. 144 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1976              3403\nAnhang\nzu§ 1\n„2. Abschnitt\nGebühren der Behörden im Landesbereich\nGebühren-                                                                               Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                   DM\nA. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nl. Fahrerlaubnis und Führerschein\n201         Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die\nörtliche Behörde                                                                 6,-\n202         Erteilung einer Fcthrerlaubnis und Ausfertigung des Führerscheins\n202.1       erstmalig                                                                      23,-\n202.2       nach vorangegangener Versagung, nach vorangegangener Entziehung\noder Verhängung einer Sperrfrist                                               25,-\nbis    70,-\n203         Erweiterung einer Fahrerlaubnis\n203.1       bei gleichzeitiger Ausfertigung eines Führerscheins                             23,-\n203.2       bei Eintragung in den vorhandenen Führerschein                                  13,-\n204         Ortskundeprüfung                                                                 5,-\nbis    25,-\n205         Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Ein-\ntragung im Führerschein zur Fahrgastbeförderung                                 13,-\n206         Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins (ausgenommen Erwei-\nterungen und Verlängerungen)                                                     4,-\n207         Ausfertigung eines Führerscheins als Ersatz für einen verlorenen oder\nunbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffent-\nlichen Ungültigerklärung                                                        15,-\n208         Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahredaubnis; Ver-\nsagung der Verlängerung einer Fahre:rllaubnis zur Fahrgastbeförde-\nrung; Entziehung einer Fahrerlaubnis; Untersagen des Führens von\nFahrzeugen oder Tieren wegen geistiger oder körperlicher Mängel\ndes Betroffenen                                                                 15,-\nbis   100,-\n209         Zwangsweise Einziehung des Führerscheins bei Entziehung der Fahr-\nerlaubnis                                                                       10,-\nbis    60,-\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangs-\nweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahmen beseitigt\nworden ist.\n210         Ungültigerklärung eines Führerscheins                                           10,-\n211        Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins              7,-\n212        Entschei.dung über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins\nals Ersatz für einen verilorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer\nden Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung                         7,-\n213        Änderung oder Ergänzung eines Internationalen Führ·erscheins                     4,-\n214         Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das\nMindestalter der Kraftfahrzeugführer                                            10,-\nbis    30,-\n215         Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von den Vor-\nschriften über Fahrerlaubnisse und Führerscheine                                5,-\nbis   40,-","3404                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGebühren-                                                                        Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                           DM\n2. Zu 1 a s s u n g von Kr a f t fahr z e u g e n u n d An h ä n g e r n\n221        Entscheidung über die Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Ein-\nzelfahrzeug oder für ein Fahrzeugteil, das nicht zu einem genehmigten\nTyp gehört                                                                4,-\n222        Ausgabe eines Fahrzeugbriefes                                             3,-\n223        Berichtigung eines Fahrzeugbriefes und/ oder der Erfassungsunter-\nlagen\n223.1      wegen Halterwechsels                                                      6,-\n223.2      aus anderem Anlaß                                                         4,-\n224        Ausfertigung eines Fahrzeugbriefes a:ls Ersatz\n224.1      für einen unbr,auchbar gewordenen oder vollgeschriebenen, außer der\nGebühr für die Zuteilung des Briefes                                     15,-\n224.2      für einen verlorenen, außer den Kosten für die Zuteilung des Briefes\nund für die Aufbietung                                                   15,-\n225        Aufbietung eines verlorenen Fahrzeugbriefes                              10,-\n226        Ausfertigung eines Fahrzeugscheins                                       12,-\n227        Erneuerung des Fahrzeugscheins bei Änderung der Bauart des Fahr-\nzeugs, beim Wechsel des Standorts des Fahrzeugs oder beim Wechsel\ndes Halters, einschließlich der Prüfung der notwendigen Unterlagen       14,-\n228        Berichtigung des Fahrzeugscheins oder eines Nachweises über eine\nBetriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug                       4,-\n229        Entscheidung über die Berechtigung zum Führen des Schildes „Arzt\nNotfaJileinsatz\", gegebenenfalls einschließlich der Eintr,agung im\nFahrzeugschein                                                           11,-\n230        Ausfertigung\n230.1      eines Fahrzeugscheins als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauch-\nbar gewordenen, außer den Kosten für eine etwaige öffentliiche Un-\ngültigerklärung                                                          15,-\n230.2      einer Betriebserlaubnis als Ersatz für eine verlorene oder unbrauch-\nbar gewordene - in Ablichtung oder Abdruck erteilte - Allgemeine\nBetriebserlaubnis für betriebserlaubnispflichtige Fahrzeuge              15,-\n231        Ungültigerklärung eines verlorenen Fahrzeugscheins                       10,-\n232        Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses\n232.1      für die Erstschrift                                                      11,-\n232.2      für jede weitere Ausfertigung                                             1,-\n233        Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses\n233.1      für die Erstschrift                                                       3,-\n233.2      für jede weitere Ausfertigung                                             1,-\n234        Aufstellung der Erfassungsunterlagen für ein zulassungsfreies Fahr-\nzeug                                                                      4,-\n235        Zuteilung der Erkennungsnummer eines Kennzeichens                         5,-\n236.1      Abstempelung eines Kennzeichens, außer der Gebühr für die Zutei-\nlung einer Stempelplakette                                                4,-\n236.2      Prüfung der Identität eines zugelassenen Fahrzeugs bei Umschreibung\ninnerhalb des Zulassungsbezirks wegen Halterwechsels                      4,-\n237        Zuteilung einer Stempelplakette                                          -,50","Nr. 144   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1976            3405\nGebühren-                                                                         Gebühr\nGegenstand                                 DM\nNr.\n238       Ausfertigung e.ines besonderen Fahrzeugscheins für Probe- und Uber-\nführungsfahrten sowie Zuteilung eines roten Kennzeichens für ein\neinzelnes bestimmtes Fahrzeug                                               14,-\n239       Ausfertigung eines besonderen Fahrzeugscheins für Probe- und Uber-\nJühnmgsfahrten ohne Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs\n239.1     bis zu vier Seiten                                                           6,-\n239.2     für jede weitere Seite                                                       1,-\n240       Entscheidung über die Zuteilung eines roten Kennzeichens zur wieder-\nkehrenden Verwendung                                                        28,-\n241       Zuteilung einer Prüfplakette nach den Vorschriften über Hauptunter-\nsuchungen                                                                  -,50\n243       Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs; Aufforderung zur Still-\nlegung eines Fahrzeugs                                                      10,-\n244       Stillegung eines Fahrzeugs\n244.1     Vorübergehende oder endgültige Stillegung eines Fahrzeugs ein-\nschließlich der Entstempelung des Kennzeichens und der Einziehung\ndes Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zu-\nteilung des Kennzeichens sowie des Stillegungsvermerks im Fahrzeug-\nbrief; entsprechende Maßnahmen nach Untersagung des Betriebs                 7,-\n244.2     Ausfertigung einer Bescheinigung über die vorübergehende Still-\nlegung eines Fahrzeugs, auch als Ersatz für eine verlorene oder un-\nbrauchbar gewordene                                                          2,-\n244.3     Verlängerung der Einjahresfrist, nach deren Ablauf stillgelegte Fahr-\nzeuge endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen gelten                         5,-\n245       Zwangsweise Einziehung und Entstempelung\n245.1     Aufforderung an den Fahrzeughalter, den Fahrzeugschein, das An-\nhängerverzeichnis oder den Nachweis über eine Betriebserlaubnis für\nein zulassungsfreies Fahrzeug abzuliefern und das Kennzeichen ent-\nstempeln zu lassen                                                          10,-\n245.2     Zwangsweise Einziehung des Fahrzeugbriefes, des Fahrzeugscheins\nund Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Ein-\nziehung von Anhängerverzeichnissen oder eines Nachweises über\neine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug                    10,-\nbis  100,-\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangs-\nweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt\nworden sind.\n246       Aushändigung eines Fahrzeugscheins bei Wiederinbetriebnahme eines\nFahrzeugs nach vorübergehender Stillegung einschließlich der Ab-\nstempelung des Kennzeichens und der Streichung des Stillegungsver-\nmerks im Fahrzeugbrief, außer der Gebühr für die Zuteilung einer\nStempelplakette                                                              9,-\n247       Aufforderung, das Fahrzeug zu einer vorgeschriebenen Untersuchung\nvorzuführen oder Fristsetzung zur Behebung von Mängeln ohne solche\nAufforderung, Anordnung der Beibringung eines Sachverständigen-\ngutachtens über ein Fahrzeug                                                 7,-\n248       Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die\nZulassungsstelle                                                             5,-\n249       Ubersendung eines Fahrzeugbriefes an einen Kreditgeber, Sicherungs-\neigentümer oder in anderen Fällen, einschließlich der damit zusam-\nmenhängenden Verwahrung                                                      4,-","3406                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGebühren-                                Gegenstand                                 Gebühr\nNr.                                                                               DM\n250        Bescheid der Zulassungsstelle an den Versicherer auf Grund der Ver-\nsicherungsbestätigung nach § 29 a Abs. 2 oder auf Grund der Anzeige\nnach § 29 c Abs. 2 StVZO                                              gebührenfrei\n251        Bearbeitung der Mitteilung über die Sicherungsübereignung eines\nKraftfahrzeugs oder Anhängers und Bestätigung des Eingangs                    4,-\n252        Auskunft der Zulassungsstelle über ein Fahrzeug\n252.1      lwi Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer                       3,-\n252.2      in anderen Fällen                                                             4,-\n253        Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Zulassungs-\nscheins                                                                       7,-\n254        Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Zulassungs-\nscheins als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar geworde-\nnen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungüfügerklärung            7,-\n255        Änderungen oder Ergänzungen eines Internationalen Zulassungs-\nscheins                                                                       3,-\n258        Entscheidung über eine Ausnahme vom Verbot des Schleppens von\nKraftfahrzeugen\n258.1      für eine Einzelgenehmigung                                                   11,-\n258.2      für eine Dauergenehmigung                                                    25,-\nbis    50,-\n259        Entscheidung über eine andere Ausnahme von den Vorschriften der\nStVZO über die Zulassung, die Bauart, die Ausrüstung und den Be-\ntrieb von Fahrzeugen                                                         10,-\nbis   300,-\n3. Amt 1 ich e Anerkennung und U b er prüf u n g von Be -\ntrieben      und     Organisationen im              Bereich      der\nUberwachung\n261        Entscheidung über die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme oder\nden Widerruf, einschließlich der etwaigen Uberprüfung an Ort und\nStelle und im Falle der Anerkennung einschließlich der Ausfertigung\neiner Anerkennungsurkunde\n261.1      Anerkennung einer Kraftfahrzeugwerkstatt                                     80,-\nbis  330,-\n261.2      Anerkennung eines Bremsendienstes, Erlaubnis für Betriebe, ihre\nFahrzeuge im eigenen Betrieb zu untersuchen (Eigenüberwacher)                55,-\nbis  220,-\n261.3      Anerkennung eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers\noder eines Fahrzeugherstellers nach § 57 b Abs. 4 StVZO                      80,-\nbis  330,-\n262        Uberprüfung\n262.1      einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt                                     80,-\nbis  330,-\n262.2      eines anerkannten Bremsendienstes oder eines Eigenüberwachers                55,-\nbis  220,-\n262.3      einer anerkannten Uberwachungsorganisation                                  110,-\nbis  500,-\n262.4      eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Fahr-\nzeugherstellers nach § 57 b Abs. 9 StVZO                                     80,-\nbis  330,-","Nr. 144 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1976             3407\nGebühren-                                                                             Gebühr\nNr.                                    Gegenstand                                  DM\n4. S o n s t i g e M aß nahm e n im B e r e ich de r St V Z 0\n271         Ablehnung eines Antrags auf Tilgung einer Eintragung im Verkehrs-\nzentralregister nach § 13 a Abs. 4 Nr. 2 StVZO                               10,-\nbis   45,-\n272         Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prü-\nfung der Eintragung                                                          15,-\nbis   50,-\nB. Straßenverkehrs-Ordnung\n281     Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an\nArbeitsstellen                                                                   15,-\nbis  130,-\n282     Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht                                    11,-\n283     Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO                                   10,-\nbis  300,-\n284     Bereitstellung einer Parkuhr, je angefangene halbe Stunde der Inan-\nspruchnahme                                                                      -,10\n285     Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der StVO                    10,-\nbis  300,-\nC. Ferienreiseverordnung\n291     Ausnahmegenehmigung von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen                    12,-\nD. Fahrlehrergesetz\n301     Fahrlehrerprüfung\n301.l   für Klasse 3                                                                    240,-\n301.2   für die Klassen 3 und 1                                                         300,-\n301.3   für die Klassen 3 und 2                                                         360,-\n301.4   für die Klassen 3 und 2 und 1                                                   420,-\n301.5   für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 1                           120,-\n301.6   für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 2                           180,-\n301.7   für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klassen 2 und 1                    240,-\nDiese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungs-\nausschusses ein. Werden eine oder mehrere Teile der Fahrlehrerprüfung\nnicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um\njeweils 20 v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die Ermäßigung tritt nicht\nfür die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und\nohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Ter-\nmin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.\n302      Entscheidung über die Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach 308)\n302.1    der Fahrlehrerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung\neines Fahrlehrerscheins                                                          40,-\n302.2    der Einzelausbildungserlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Aus-\nfertigung der Bescheinigung nach § 31 Abs. 2 FahrlG                              10,-\nbis    25,-\n302.3    der Fahrschulerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung\neiner Erlaubnisurkunde                                                          110,-\n302.4    der Zweigstellenerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausferti-\ngung einer Erlaubnisurkunde                                                      83,-","3408                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGebühren-                                                                          Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                             DM\n302.5   der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder\neines Ausbildungsträgers nach § 33 Abs. 2 a FahrlG, gegebenenfalls ein-\nschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde                       100,-\nbis  350,-\n303     Entscheidung über die Erweiterung (außer der etwaigen Gebühr nach\n308)\n303.1   der Fahrlehrerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung\neines Fahrlehrerscheins                                                       40,-\n303.2   der Fahrschulerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung\neiner Erlaubnisurkunde                                                        55,-\n303.3   der Zweigstellenerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausferti-\ngung einer Erlaubnisurkunde                                                   40,-\n303.4   der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, gegebe-\nnenfalls einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde            50,-\nbis  160,-\n304     Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung über die Ein-\nzelausbildungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerken-\nnungsurkunde                                                                   4,-\n305     Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung über die Ein-\nzelausbildungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerken-\nnungsurkunde als Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder unbrauchbar ge-\nwordene(n), außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültig-\nerklärung                                                                     15,-\n306     Rücknahme oder Widerruf\n306.1   der Fahrlehrerlaubnis oder ihrer Erweiterung                                  40,-\nbis  100,-\n306.2   der Einzelausbildungserlaubnis oder ihrer Erweiterung                         15,-\nbis   35,-\n306.3   der Fahrschulerlaubnis oder ihrer Erweiterung                                 50,-\nbis  220,-\n306.4   der Zweigstellenerlaubnis oder ihrer Erweiterung                              40,-\nbis  160,-\n306.5   der amtlichen Anerkennung einer Fah:rlehrerausbildungsstätte oder\neines Ausbildungsträgers nach § 33 Abs. 2 a FahrlG sowie der Erweite-\nrung einer Fahrlehrerausbildungsstätte                                        50,-\nbis  330,-\n307     Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung\nüber die Einzelausbildungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer        10,-\nAnerkennungsurkunde                                                     bis   60,-\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise\nEinziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden\nist.\n308     Uberprüfung an Ort und Stelle\n308.1   einer Fahrschule oder Zweigstelle                                             30,-\nbis  330,-\n308.2   einer Fahrlehrerausbildungsstätte                                             50,-\nbis  500,-\n309     Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Fahr-\nlehrerwesen                                                                   10,-\nbis   40,-","Nr. 144 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1976            3409\nGebühren-                                                                                        Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                           DM\nE. Kraftf ahrsachverständigengesetz\n321        Prüfung für die\n321.1      amtliche Anerkennung als Sachverständiger                                               300,-\n321.2      amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen                           240,-\n321.3      amtliche Anerkennung als Prüfer                                                         210,-\n321.4      amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen                                     150,-\n321.5      Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder als\nPrüfer                                                                                  150,-\nDiese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungs-\nausschusses ein. Werden eine oder mehrere Teile der Prüfung für die\namtliche Anerkennung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für\ndie Gesamtprüfung um jeweils 33 1/s v. H. für jeden ausgefallenen Teil.\nDie Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des\nPrüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewer-\nbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende ge-\nführt werden konnten.\nBegehrt der Bewerber mit seinem Antrag lediglich eine auf bestimmte\nSachverständigenbefugnisse (oder Prüferbefugnisse) beschränkte Aner-\nkennung, so kann anstelle der nach Nummer 321.1 (oder 321.3) zu er-\nhebenden Prüfungsgebühr eine solche nach Nummer 321.2 (oder 321.4)\nerhoben werden.\n322        Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder\nPrüfer, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung des Ausweises                     40,-\n323        Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Ersatz für eine(n)\nverlorene(n) oder unbrauchbar gewordene(n), außer den Kosten einer\netwaigen öffentlichen Ungültigerklärung                                                  15,-\n324        Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung oder ihrer Erwei-\nterung                                                                                   40,-\nbis  100,-\n325        Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerkennung                                10,-\nbis   60,-\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise\nEinziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden\nist.\n329        Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften des Kraftfahr-\nsachverständigengesetzes                                   ~                             10,-\nbis   35,-\nF. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(GefahrgutVStr) 1 ) und Europäisdtes Obereinkommen über die\ninternationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) 2 )\n331        Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung der besonderen\nZulassung zur Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße, ge-\ngebenenfalls einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung                           10,-\n332        Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Bescheini-\ngung der besonderen Zulassung, gegebenenfalls einschließlich der Er-\ngänzung der Bescheinigung                                                                 5,-\n1) Vom 10. J\\ldi 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 449)\n2) Vom 30. September 1957 (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1491)","3410                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGebühren-                                                                           Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                               DM\n333     Entscheidung über eine Erlaubnis für die Beförderung bestimmter ge-\nfährlicher Güter, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung der Er-\nlaubnisurkunde                                                                 10,-\nbis   50,-\n334     Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von den Vor-\nschriften über die Beförderung gefährlicher Güter, gegebenenfalls ein-\nschließlich der Ausfertigung der Ausnahmegenehmigung                          10,-\nbis   50,-\n335     In den Fällen der Nummern 333 und 334 werden bei einem Arbeitsauf-\nwand von mehr als einer Stunde für jede angefangene weitere Arbeits-\nstunde zusätzlich 31,- DM erhoben\nG. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs\n399     Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können\nGebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit\nsolche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit 31,- DM je an-\ngefangene Arbeitsstunde erhoben werden.","Nr. 144        Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1976                                    3411\n3. Abschnitt\nGebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr,\nder amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 10 Abs. 3 GefahrgutVStr 1 ) und\nArtikel 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zum ADR 3), der Prüfstellen nach der Fahrzeugteilever-\nordnung und der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen\nGebühren-                                                                                                           Gebühr\nNr.                                                    Gegenstand                                                 DM\nA. Stranenverkehrs-Z ulassungs-Ordnung, F,ahrzeugteileverordnung\nund Fahrlehrergesetz\n1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis\nDie Gebühren zu den Nummern 401-403 schließen etwaige Reise-\nkosten des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für\nden Kraftfahrzeugverkehr ein.\n401           Prüfung für eine Fahrerlaubnis\n401.1             der Klasse 1                                                                                           29,-\n401.2             der Klasse 2                                                                                          56,-\n401.3             der Klasse 3                                                                                           50,-\n401.4             der Klasse 4                                                                                           10,-\n401.5             der Klasse 5                                                                                            6,-\n401.6             der Klassen l und 2                                                                                    72,-\n401.7             der Klassen 1 und 3                                                                                    68,-\n401.8             nach § 15 StVZO                                                                                        16,-\n402            Prüfung für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\n402.l             in Kraftomnibussen und Omnibusanhängern                                                                75,-\n402.2             in Kraftdroschken und/ oder Mietwagen oder Krankenkraftwagen                                           50,-\n403            Wird bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis nur der praktische Teil\nder Prüfung durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr um 10,- DM,\nwird nur der theoretische Teil der Prüfung durchgeführt, beträgt sie\nl 0,- DM. In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen\nund praktischen Teil der Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen\nTag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den theoretischen Teil der\nPrüfung nicht besteht, wird die volle Gebühr erhoben. Können der\npraktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich\nc\\,nerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende\nEntschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfin-\nden oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den aus-\ngefallenen Prüfungsteil erhoben.\nWird bei Prüfungen nach den Nummern 401.6 und 401.7 der prak-\ntische Teil der Prüfung nur für eine Klasse wiederholt, ist eine Ge-\nbühr nach den Nummern 401.1, 401.2 oder 401.3, vermindert um 10,-\nDM, zu entrichten.\n404            Prüfung der Sehleistung mit Testgerät                                                                      4,-\n1) Vom 10. Mui 1973 (Bnndcsqcselzbl. I S. 449)\n:q Ccsetz zu dem Europüischcn Obc11einkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(ADR) vom 18. i\\ 11gust 1969 (Bunclesqesetzbl. II S. 1489)","3412                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGebühren-                                                                                      Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                           DM\n2. Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeug t e i 1 e n\n411         Vorprüfung der Unterlagen, Bearbeitung des Gutachtens und Vorhal-\ntung des Prüfgeräts für die Typprüfung (auch Musterprüfung)\n411.1         eines KraflrndPs, eines Fahrrades mit Hilfsmotor oder eines Kran-\nkenfahrstuhls                                                                         247,-\nM1.2          eines anderen Kraftfahrzeugs                                                          504,-\n411.3         eines einachsigen Anhängers ohne Bremsanlage                                          181,-\n411.4         eines anderen Anhängers                                                               426,-\n411.5         von Gleitschutzvorrichtungen, Scheiben aus Sicherheitsglas, Warn-\nvorrichtungen mit einer Folge verschieden hoher Töne oder von\nBeiwagen von Krafträdern                                                              132,-\n411.6         von Fahrtschreibern und ähnlichen mechanischen Kontrollgeräten\noder Heizungen                                                                        247,-\n411.7         von Auflaufbremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-\nzeugen                                                                                426,-\n411.8         hin sichtlich d<cs Gasaustritts aus dem Kurbelgehäuse (nach An-\nlage XIV Typ llI zu § 47 StVZO)                                                       230,-\n411.9         hinsichtlich der Abgase bei verschiedenen Betriebszuständen (nach\nAnlage XIV Typ I zu § 47 StVZO)                                                       736,-\n411.10        andern Fi.lhrzeugteile (§ 22 StVZO)                                                   430,-\n412        Vorprüfung ,der Unterlagen, Bearbeitung des Gutachtens und Vorhal-\ntung des Prüfger~its für die~ Nachprüfung nach einer Typprüfung (auch\nMusterprüfung)                                                              jeweils 2 /s von Nr. 411\n413        Typprüfungen und Nachprüfungen, soweit sie nicht nach Nummer 411\noder Nummer 412 abgegolten werden, bei Tätigkeit außerhalb des\nSitzes der Technischen Prüfstelle oder des Dienstortes des Sachver-\nständigen auch für An- und Abreise,\nje angefangene Arbeitsstunde                                                           45,--\nAußerdem sind bei einer Prüfungstätigkeit außerhalb des Dienst-\nsitzes der amtlich anerkannten Sachverständigen die Reisekosten zu\nersetzen. Für diese gelten die Vorschriften über die Vergütung der\nReisekosten der Bundesbeamten entsprechend. Für Landesbedienstete\ngelten die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.\n414        Prüfung einzelner Fahrzeuge                                                   umfang-\neinfache      mittlere      reiche       Prüfungen\n1            1                auf Grund\nVoll-\nprüfung     Teilprüfung bei Ein- und Anbau          des§ 29\noder Ausbau oder Änderungen von            StVZO\nFahrzeugteilen oder auf Anordnung\n1          2            3             4              5\n1            1\nDM        DM            DM           DM              DM\n414.1      Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor,\nKrankenfahrstuhl oder Anhänger\nohne Bremsanlage                          34,-        7,-         10,-         20,-            10,-\n414.2      Kraftfahrzeug· oder Anhänger mit\neinem zulässigen Gesamtgewicht\nvon nicht mehr als 2,8 t, soweit\nnicht unter Nummer 414.1 genannt          56,-      10,-          16,-         32,-            22,-\n414.3      Kraftfahrzeug oder Anhänger mit\neinem zulässigen Gesamtgewicht\nvon nicht mehr als 7,5 t, soweit\nnicht unter den Nummern 414.1 und\n414.2 genannt                            100,-      10,-          20,-         40,-            25,-\n414.4      Kraftfahrzeug oder Anhänger mit\neinem zulässigen Gesamtgewicht\nüber 7,5 t, soweit nicht unter den\nNummern 414.1, 414.2 und 414.3\ngenannt                                  100,-      10,-          26,-         52,--           39,-","Nr. 1 14\n1   ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1976                             3413\nGebühren-                                                                                              Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                                 DM\n414.5      Pri..ifung der Kraftfahrzeuge mit Ottomotor auf den Gehalt an Kohlen-\nmonoxyd (CO) im Abgas bei Leerlauf in den Fällen der Nummer 414\nbei Prüfungen auf Grund des § 29 StVZO zusätzlich                                                2,50\n415        Nachprüfung einzelner Fahrzeuge\n415.1         Sichtprüfungen (Nachkontrollen)                                                               5,-\n415.2         Nachprüfungen, die über Sichtprüfungen hinausgehen\n2/3 der Gebühr\n415.2.1           Nachprüfungen im Sinne der Nummern 414.1 bis 414.4\nfür die Prüfung\nnach § 29 St VZO\n415.2.2          Nachprüfungen im Sinne der Nummer 414.5                                                    2,50\n416        Findet in den Fä.llen der Nummern 414 und 415 die Prüfungstätigkeit\nauf Wunsch des Fahrzeughalters an einem anderen als dem vom amt-\nlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer vorgesehenen Prü-\nfungsort statt, werden neben den Gebühren die entstehenden Reise-\nkosten erhoben. Für diese gelten die Vorschriften über die Vergütung\nder Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend. Für Landesbedien-\nstete gelten die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.\nKann eine der unter den Nummern 414 und 415 genannten Prüfungen\nohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder\nPrüfers am festgesetzten Termin nicht begonnen werden, ist die für\ndie Prüfung vorgesehene Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur\nPrüfung angemeldet, ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für\ndas die höchste Gebühr vorgesehen ist.\nKann eine der unter den Nummern 414 und 415 genannten Prüfungen\nohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder\nPrüfers am festgesetzten Tage nicht beendet werden, ist die für die\nPrüfung vorgesehene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer der-\nartig unterbrochenen Prüfung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der Ge-\nbührensätze zu berechnen.\n417        Zuteilung einer Prüfplakette auf Grund des § 29 StVZO                                           -,50\n3. U n t e r s u c h u n g e n d e r a m t 1 i c h a n e r k a n n t e n m e d i -\nzinisch-psychologischen Untersuchungsstel 1 e\n451        Gutachten nach den §§ 3 und 12, 15 b und 15 c StVZO\n451.1         Mängel des Sehvermögens                                                                     102,-\n451.2         Körperliche Mängel (Hörvermögen, Bewegungsorgane, Innere Or-                                204,-\ngane)\n451.3         Neurologisch-psychiatrische Mängel                                                          250,-\n451.4         Altersbewerber                                                                              204,-\n451.5         Prüfungsversager                                                                            204,-\n451.6         Tatauffällige                                                                               250,-\n451.7         Teiluntersuchungen                                                           ¼ der jeweiligen Gebühr\nnach Nr. 451\n451.8         Nachuntersuchungen                                                           2/3 der jeweiligen Gebühr\nnach Nr. 451\n452         Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 7 Abs. 2\nStVZO, Untersuchung eines Bewerbers um eine Fahrerlaubnis\n452.1         der Klassen 1, 2 oder 3                                                                      93,-\n452.2         der Klassen 4 oder 5                                                                         78,-","3414                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGebühren-                                                                                 Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                     DM\n453          Gutachten nach den §§ 15 d, 15 e, 15 f und 15 i StVZO\n453.1           Untersuchung eines Omnibus-, Kraftdroschken- oder Mietwagen-\nfahrers                                                                      91,-\n453.2           Nachuntersuchung                                                             54,-\n454          Gutachten nach den §§ 3 und 33 FahrlG\n454.l           Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige\nEignung                                                                     164,--\n454.2           Untersuchung eines Fahrlehrers, dessen Eignung der Erlaubnisbe-\nhörde zweifelhaft geworden ist                                              270,-\n455          Kann eine der unter den Nummern 451, 452, 453 und 454 genannten\nUntersuchungen ohne Verschulden der amtlich anerkannten medi-\nzinisch-psychologischen Untersuchungsstelle und ohne ausreichende\nEntschuldigung der zu untersuchenden Personen am festgesetzten\nTermin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, ist die für die\nUntersuchung vorgesehene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer\nderartig unterbrochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur Hälfte\nder vorgesehenen Gebühr zu entrichten.\nB. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(GefahrgutVStr) und Europäisches Ubereinkommen über die internationale\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)\n1. Gebühren der amtlich anerkannten Sachverstän-\ndigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr\n461          Untersuchung eines Fahrzeugs zur Erlangung der besonderen Zulas-\nsung, Zusatz zur Gebühr nach Nummer 414                                          18,-\n462          Äußere Besichtigung des Tanks und Nachprüfung der Ausrüstung\neines Tankfahrzeugs im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29\nStVZO, als Zusatz zur Gebühr nach Nummer 414                                      9,-\n463          Nachprüfung einzelner Fahrzeuge\n463.1           Sichtprüfungen (Nachkontrollen)                                                5,-\n463.2           Nachprüfungen, die über Sichtprüfungen hinausgehen\n463.2.1           Nachprüfungen im Sinne der Nummer 461                                       12,-\n463.2.2           Nachprüfungen im Sinne der Nummer 462                                        6,-\n464          Untersuchung eines Fahrzeugs zur Vorbereitung der Erlaubnis zur\nBeförderung bestimmter gefährlicher Güter                                       50,-\n465          Untersuchung eines Fahrzeugs zur Erlangung einer Ausnahme-\ngenehmigung                                                                     50,-\n466          Beträgt der Arbeitsaufwand bei den Untersuchungen nach Nummer\n464 oder 465 mehr als eine Stunde, so werden für jede angefangene\nweitere Arbeitsstunde zusätzlich 45,- DM erhoben.\n2. G e b ü h r e n de r am t 1 i c h e n o d e r a m t 1 i c h an e r k a n n -\nt e n Sachverständigen nach § 10 Abs. 3 GefahrgutVStr und\nArtikel 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zum ADR\nDie Gebühren für Tanks, die überwachungsbedürftige Anlagen i. S.\ndes § 24 der Gewerbeordnung sind, richten sich nach der Kostenord-\nnung für die Prüfung überwachungsbeadürftiger Anlagen in der je-\nweils geltenden Fassung. Die nachstehenden Gebührensätze gelten\ndaher für andere Tanks.","Nr. 144 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1976         3415\nGebühren-                                                                           Gebühr\nNr.                                     Gegenstand                               DM\n471        Untersuchung eines festverbundenen Tanks zur Erlangung der beson-\nderen Zulassung\n471.1         Vorprüfung\nje angefangene Arbeitsstunde                                             45,-\n471.2         Bauprüfung\n3.und\n1. Tank    2.Tank     weiterer\nTank\nDM        DM         DM\n471.2.1          Prüfung der äußeren Beschaf-\nfenheit (einschließlich Maß-\nprüfung)                              30,-       25,-       23,-\n471.2.2          Prüfung der baulichen Durch-\nbildung (einschließlich Werk-\nstoffkennzeichnung)                  35,-       30,-       28,-\n471.2.3          Prüfung der inneren Beschaf-\nfenheit                               25,-       20,-       18,-\n471.3         Flüssigkeitsdruckprobe oder\nDichthei tsprüfung\n471.3.1         Prüfung auf vollständige Be-\nfüllung mit dem Druckmittel          20,-       18,-       16,-\n471.3.2          Prüfung auf Prüfmittelverlust        16,-       14,-       12,-\n471.3.3          Prüfung der ordnungsgemäßen\nDruckaufgabe                         25,-       23,-       21,-\n471.3.4          Prüfung der Formänderungen           27,-       25,-       23,-\n471.4         Abnahmeprüfung\n471.4.1          Prüfung der Verbindung von\nTank und Fahrwerk                    25,-       23,-       21,-\n471.4.2          Prüfung auf Vollständigkeit\nder Sicherheitseinrichtungen         20,-       18,-       16,-\n471.4.3          Funktionsprüfung der Sicher-\nheitseinrichtungen                   27,-       25,-       23,-\n471.4.4          Prüfung der elektrischen Ein-\nrichtung am Tank und an der\nSonderausrüstung                     16,-       14,-       12,-\n472         Untersuchung eines Tanks zur Erlangung der Erlaubnis zur Beförde-\nrung bestimmter gefährlicher Güter; bei festverbundenen Tanks als\nZusatz zur Gebühr nach Nummer 471\nVorprüfung der Unterlagen je angefangene Arbeitsstunde                      45,-\n473        Untersuchung eines Tanks zur Erlangung einer A_usnahmegenehmi-\ngung je angefangene Arbeitsstunde                                           45,-\nC. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs\n499      Für andere a'ls die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und\nUntersuchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare\nPrüfungen oder Untersuchungen oder, soweit solche nicht bewertet sind,\nnach dem Zeitaufwand mit 45,- DM je angefangene Arbeitsstunde er-\nhoben werden.\""]}