{"id":"bgbl1-1976-144-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":144,"date":"1976-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/144#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-144-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_144.pdf#page=3","order":2,"title":"Honigverordnung","law_date":"1976-12-13T00:00:00Z","page":3391,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 114  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1976                      3391\nHonigverordnung\nVom 13. Dezember 1976\nAuf Grund dc~s § 19 Nr. 1, 3 und 4 Buchstaben a, b  2. dem Namen oder der Firma und der Anschrift\nund c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-            oder dem Sitz des Herstellers oder Verpackers\ngesetzes vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I            oder eines, Verkäufers, der sich in ,einem Mit-\nS. 1946), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Geset-      gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nzes zur Neuordnung des Arzneimiittelrechts vom             schaft niedergelassen hat,\n24. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2445), wird im\n3. dem Füllgewicht in Gramm oder Kilogramm.\nEinv,ernehmcn mit den Bundesministern für Ernäh-\nrung, Landw.irtschaft und Forsten und für Wirt-           (2) Bei Packungen und Behältnissen mit einem\nschaft rni t Zustimmung des Bundesrates verordnet:     Füllgewicht von mindestens 10 Kilogramm, die\nnicht im Einzelhandel ,in den Verkehr gebracht wer-\nden, brauchen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 und\n§ 1\n3 nur in den Begleitpapieren v~rmerkt zu werden.\n(1) Honig im Sinne dieser Verordnung sind die in\nAnlage 1 definierten Erzeugnisse. Sie unterliegen         (3) Die Angaben nach Absatz 1 sind an einer in\ndie Augen fallenden Stelle leicht lesbar und unver-\ndieser Verordnung, sowei,t sie dazu bestimmt sind,\nwischbar anzubdngen. Die Bezeichnung nach\nals Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr\ng,ebracht zu werden.                                   Absatz 1 Nr. 1 muß in deutscher Sprache, die übri-\ngen Angaben müssen in einer Amtssprache der\n(2) Die in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnungen      Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfolgen.\nsind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten.\n(3) Die Bezeichnungen anderer Lebe .smittel dür-\nfen durch das Wort „Honig\" ergänzt werden, wenn                                    §4\ndiese Lebensmittel Honig enthalten, mit Honig nicht       (1) Die Bezeichnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 darf\nverwechselt werden könrnm und die Ergänzung der        nur dann durch die Angabe bestimmter Blüten oder\nallgemeinen Verkehrsauffassung entspr.icht.            Pflanzen ergänzt werden, wenn der betreff ende\nHonig überwiiegend den genannten Blüten oder\n§2                          Pflanzen entstammt und entsprechende sensorische,\nphysikalisch-chemische und mikroskopische Merk-\n(1) Honig muß in seiner Beschaffenheit den\nmale aufweist.\nAnforderungen der Anlage 2 entsprechen und darf\n(2) Der Gebrauch eines regionalen, territorialen\n1.        abgesehen von unvermeidbaren geringen\noder topographischen Namens ist nur dann zulässig,\nMengen        keine organischen Verunreinigungen\nwenn der damit bezeichnete Honig ausschließlich\nwie Insekt.enteile oder Brut und keine anorgani-\ndie angegebene Herkunft aufweist.\nschen Verunreinigungen wie Sandkörner enthal-\nten,\n2. keinen künstlich veränderten Säuregrad besi1tzen,                               §5\n3. nicht in Gärung (Treiben) übergegangen sein,           Gewerbsmäßig       dürfen   nicht in den Verkehr\ngebracht werden\n4. keinen artfremden Geruch oder Geschmack auf-\nweisen.                                           1. Lebensmiittel, di,e mit der Bezeichnung „Honig\"\noder einer anderen in Anlage 1 aufg,eführten\n(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 sowie Anlage 2 Nr. 7\nBezeichnung versehen sind, ohne der betreffen-\ngelten nicht für Backhonig und Industriehonig.\nden Begriffsbestimmung zu entsprechen; § 1\n(3) Honig dürfen weder Stoffe zugesetzt noch           Abs. 3 bleibt unberührt,\nhonigeigene Bcstandteil,e entzogen werden.\n2. Honig, dessen Beschaffenheit den Anforderungen\ndes§ 2 nich!t,entspricht,\n§3\n3. Honig, dessen Bezeichnung entgegen § 4 Abs. 1\n(1) Die Packungen und Behältnisse von Honig             durch die Angabe bestimmter Blüten oder Pflan-\nmüssen mit folgenden Angaben versehen sein                zen ergänzt ist,\n1. der Bezeichnung „Honig\" oder einer anderen         4. Honig, der entgegen § 4 Abs. 2 mit einer Her-\nnach Anlage 1 für das Erzeugnis vorgesehenen           kunftsangabe versehen ist.\nBezeichnung; bei Erzeugnissen nach Anlage 1\nNr. 2.2.1, 2.2.2 und 2.3.2 muß die dort vorgese-\n§6\nhene Bezeichnung verwendet werden; die\nBezeichnung darf in allen Fällen durch weitere        (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und\nAngaben ergänzt werden, soweit § 4 oder andere     Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\nRechtsvorschriften nicht entgegenstehen,          Lebensmittel entgegen einem Verbot des § 5","3392                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ngewerbsmäßig in den V€~rkehr bringt. Wer eine in       Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\nSatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, han-    vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945)\ndelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-   auch im Land Berlin.\ngegenständegeseitzes ordnungswidrig.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2                               §9\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Honig            (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt, der entgegen       Kraft.\n§ 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise        (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft\ngekennzeichnet ist.\n1. die Verordnung über Honig vom 21. März 1930\n§7\n(Reichsgesetzbl. I S. 101), geändert durch Artikel\n23 der Verordnung vom 16. Ma,i 1975 (Bundesge-\nDie Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in             setzbl. I S. 1281),\nder Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar\n1972 (Bundesgesetzbl. I S. 85), zuletzt geändert       2. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\ndurch § 18 der Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai          vom 9. Oktober 1934 (Ministerialblatt für die in-\n1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1186), wird wie folgt ge-       nere Verwaltung S. 1252 c),\nändert:                                                3. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\nIn § l Abs. 1 Nr. 7 wird das Wort „Honig\" gestri-          vom 4. März 1941 (Ministerialblatt für die innere\nchen.                                                      Verwaltung S. 425).\n(3) Diese Verordnung gilt nicht  für Kunsthonig im\n§8                            Sinne der Verordnung über           Kunsthonig vom\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten          21. März 1930 (Reichsgesetzbl.      I S. 102), zuletzt\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-       geändert durch Artikel 24 der        Verordnung vom\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Ar,t1ikel 11 des   16. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S.  1281).\nBonn, den 13. Dezember 1976\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und ·Gesundheit\nKatharina Focke","Nr. 144 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1976                     3393\nAnlage J\n(zu§ 1)\nBezeichnungen und Begriffsbestimmungen\n1.    Honig\nflüssiges, dickflüssiges oder kristallines Lebensmittel, das von Bienen erzeugt wird, indem\nsie Blütennektar, andere Sekrete von lebenden Pflanzenteilen oder auf lebenden Pflanzen\nbefindliche Sekrete von Insekten aufnehmen, durch körpereigene Sekrete bereichern und\nverändern, in Waben speichern und dort reifen lassen;\n2.    Honigarten\n2.1   unterschieden nach den Ausgangsstoffen\n2.1.1 Blütenhonig\nüberwiegend aus Blütennektar stammender Honig;\n2.1.2 Honigtauhonig\nHonig, der überwiegend aus anderen Sekreten lebender Pflanzen oder aus auf lebenden\nPflanzen befindlichen Sekreten von Insekten stammt; seine Farbe kann von hellbraun oder\ngrünlich-braun bis fast zu schwarz hin reichen;\n2.2   unterschieden nach der Art der Gewinnung oder Zusammensetzung\n2.2.1 Wabenhonig oder Scheibenhonig\nHonig, der sich noch in den verdeckelten, brutfreien Zellen der von Bienen selbst frisch\ngebauten, ganzen oder geteilten Waben befindet;\n2.2.2 Honig mit Wabenteilen\nHonig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält;\n2.2.3 Tropfhonig\ndurch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig;\n2.2.4 Schleuderhonig\ndurch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig;\n2.2.5 Preßhonig\ndurch Pressen der brutfreien Waben ohne oder mit geringer Erwärmung gewonnener Honig;\n2.3   unterschieden nach dem Verwendungszweck\n2.3.1 Speisehonig\nvollwertiger, zum unmittelbaren Genuß bestimmter Honi9i\n2.3.2 Backhonig oder Industriehonig\ngenießbarer, aber nicht vollwertiger Honig, der zur Weiterverarbeitung bestimmt ist.","3394                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage 2\n(zu§ 2)\nBeschaffenheit von Honig\n1. Gehalt an reduzierenden Zuckern, berechnet als Invertzucker\na) Blütenhonig                                                       mindestens 65 0/o\nb) Honigtauhonig, allein oder gemischt mit Blütenhonig               mindestens 60 0/o\n2. Scheinbarer Gehalt an Saccharose\na) im allgemeinen                                                    höchstens 5 °/o\nb) Honigtauhonig, allein oder gemischt mit Blütenhonig; Akazien- und\nLavendelhonig sowie Honig aus Banksia menziesii                   höchstens 10 0/o\n3. Gehalt an Wasser\na) im allgemeinen                                                    höchstens 21 0/o\nb) Heidehonig (Calluna) und Kleehonig (trifolium sp.)                höchstens 23 o°/\n4. Gehalt an wasserunlöslichen Stoffen\na) im allgemeinen                                                    höchstens 0, 1 0/o\nb) Preßhonig                                                         höchstens 0,5 0/o\n5. Gehalt an Mineralstoffen (Asche)\na) im allgemeinen                                                    höchstens 0,6 0/o\nb) Honigtauhonig, allein oder gemischt mit Blütenhonig               höchstens 1 o°/\n6. Gehalt an freien Säuren                                               höchstens 40 Milli-\näquivalent pro kg\n7. Diastasezahl und Gehalt an Hydroxymethylfurfurol (HMF)\na) im allgemeinen\nDiastasezahl nach Schade                                         mindestens 8\nHMF                                                              höchstens 40 mg /kg\nb) Honig mit einem geringen natürlichen Gehalt an Enzymen (zum Bei-\nspiel Zitrushonig)\nDiastasezahl nach Schade                                         mindestens 3\nHMF                                                              höchstens 15 mg/kg."]}