{"id":"bgbl1-1976-144-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":144,"date":"1976-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/144#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-144-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_144.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur vorübergehenden Änderung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung (BinSchStrO)","law_date":"1976-12-08T00:00:00Z","page":3389,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["3389\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                      Ausgegehen zu Bonn am 18. Dezember 1976                                                                                                             N r.144\nTag                                                                           Inhalt                                                                                         Seite\n8. 12. 76   Verordnung          zur     vorübergehenden                     Änderung               der        Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung\n(BinSchStrO)                                                                                                                                                        3389\n9501-27\n13. 12. 76   l\"Ionigverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             3391\n2125-4-1\n13. 12. 76   Verordnung zur Änderung der Farbstoff-Verordnung und anderer lebensmittelrechtlicher\nVerordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           3395\n2125-4-:W, 2125-4-31, 2125-4-:iZ, 2125-4-35, 2125-4-46\n14. 12. 76   SiPbzehnle Verordnung zur Änderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes\nüber verschrE)ibungspflichtige Arzneimittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 3400\n:! 1J.1-50-1-5\n14. 12. 76   Vierte Vc,rorc]nung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen-\nverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     3402\nD290-B\n9. 12. 76   Sechste Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der\nbeamtenrechtlichen Versorgung usw. im Dienstbereich des Bundesministers für das Post-\nund Fernmeldewesen -- 5. Ergänzung der ZOVers - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 3416\n2030-14-1\n8. 12. 76   Berichtigung der Verordnung über die Bildung eines Beirats zur Beratung des Ausschus-\nses für Fra~Jen der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (KHG-BeiratsV) . . . . . . .                                                                       3417\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBuncles~icsdzbla II Teil II Nr. 64 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      3417\nVerk ündun9en im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             3418\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              3418\nVerordnung\nzur vorübergehenden Änderung der Binnenschiifahrtstraßen-Ordnung\n(BinSchStrO)\nVom 8. Dezember 1976\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die                                              ber 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2921), wird vorüber-\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-                                                gehend wie folgt geändert:\nschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II                                                § 1.10 wird durch folgende Nummer 3 ergänzt:\nS. 317), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes\nüber die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. Au-                                            „3. Auf Schubleichtern ist jedoch das Mitführen der\ngust 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2121), wird ver-                                                      in Nummer 1 Buchstaben a und g genannten\nordnet:                                                                                               Schiffspapiere nicht erforderlich, wenn an Bord\neine Metalltafel angebracht ist, aus der die amt-\n§ 1\nliche Schiffsnummer des Fahrzeugs oder sein\nDie Binnenschiffcthrtstraßen-Ordnung vom 3. März                                                    Name, die Nummer des Schiffszeugnisses oder\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 178 - Anlageband -),                                                       der als Ersatz zugelassenen Urkunde, die Unter-\nzuletzt gei:i.ndert durch Verordnung vom 29. Novem-                                                   suchungskommission, die es ausgestellt hat, oder","3390                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ndie Behörde, welche die als Ersatz zugelassene          Die Ubereinstimmung der auf der Tafel ver-\nUrkunde ausgestellt hat, und das Datum des              merkten Angaben mit denen des Schiffszeugnis-\nAblaufs der Gültigkeit des Schiffszeugnisses oder       ses oder der als Ersatz zugelassenen Urkunde\nder als Ersatz zugelassenen Urkunde ersichtlich         muß durch eine Schiffsuntersuchungskommission\nsind.                                                   oder durch die Behörde, welche die als Ersatz\nzugelassene Urkunde ausgestellt hat, festgestellt\nDiese Tafel von mindestens 60 mm Höhe und\nund durch ihr Zeichen, das auf der Tafel einge-\n120 mm Länge muß gut sichtbar und lesbar auf\nder hinteren Steuerbordseite des Schiffes dauer-        schlagen wird, bestätigt werden.\"\nhaft befestigt sein. Folgende Angaben müssen in\nleserlichen Buchstaben von mindestens 6 mm                                   § 2\nHöhe eingeschlagen oder eingekörnt sein:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nAMTLICHE SCHIFFSNUMMER oder NAME:\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nNUMMER DES SCHIFFSZEUGNISSES oder                   blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nDER ALS ERSATZ ZUGELASSENEN URKUNDE:                über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nUNTERSUCHUNGSKOMMISSION oder                        Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nBEHORDE, WELCHE DIE ALS ERSATZ ZUGE-\nLASSENE URKUNDE AUSGESTELLT HAT:\nGULTIG BIS:                                                                  § 3\nDie vorgenannten Schiffspapiere sind in diesem        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft\nFall beim Schiffseigentümer aufzubewahren.          und mit Ablauf des 31. Dezember 1978 außer Kraft.\nBonn, den 8. Dezember 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}