{"id":"bgbl1-1976-143-4","kind":"bgbl1","year":1976,"number":143,"date":"1976-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/143#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-143-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_143.pdf#page=47","order":4,"title":"Zweite Verordnung zum Waffengesetz (2. WaffV)","law_date":"1976-12-13T00:00:00Z","page":3387,"pdf_page":47,"num_pages":2,"content":["Nr 143 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                          3387\nzweite Verordnung\nzum Waffengesetz (2. WaffV)\nVom 13. Dezember 1976\nAuf Grund des § 6 Abs. 5 Nr. 1, 2 und 4 des          er in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundes-\nWaffc~ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung        republik Deutschland im Handel mit Schußwaffen\nvom 8. März 1976 (Burnlcsgcsetzbl. I S. 432) wird mit    und Munition wie folgt tätig war:\nZustimmung des Bundesral(~S verordnet:\n1. Drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder\nin leitender Stellung,\n§1\n2. zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder\n(1) Auf AuslJnder, die Staatsangehörige eines\nin leitender _Stellung, wenn er für die betreffende\nMitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-              Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen\nmeinschaft (EWG) sind, ist § 8 Abs. 3 Nr. 1 des\nkann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis\nWaffengesetzes (Gesetz) nicht anzuwenden.\nbestätigt oder von einer zuständigen Berufsinsti-\n(2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates           tution als vollwertig anerkannt ist,\nder EWG, die in einem anderen Mitgliedstaat als          3. zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder ·\nder Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, ist\nin leitender Stellung sowie außerdem drei Jahre\n§ 8 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes n.icht anzuwenden,\nals Unselbständiger oder\nsoweit die Erlaubnis darauf beschränkt wird,\nl. Bestellungen auf Schußwaffen und Munition bei         4. drei Jahre ununterbrochen als Unselbständiger,\nInhabern einer Waffenherstellungs- oder Waffen-         wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige\nhandelserlaubnis aufzusuchen und diesen den              Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staat-\nErwerb, den Vertrieb oder das Uberlassen sol-           lich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer\ncher Gegenstände zu vermitteln und                      zuständigen Berufsinstitution als vollwertig an-\nerkannt ist.\n2. dabei die tatsächliche Gewalt nur über solche\nSchußwaffen und Munition auszuüben, die als            (2) In den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Fäl-\nMuster oder Proben mitqeführt werden.              len darf die Tätigkeit als Selbständiger oder in lei-\n(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf        tender Stellung höchstens zehn Jahre vor dem Zeit-\nGesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften          punkt der Antragstellung beendet worden sein.\neines Mitgliedstaates der EWG gegründet sind und             (3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzu-\nihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung         sehen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tätig-\noder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemein-       keit nach Absatz 1 Nr. 1 nicht ununterbrochen aus-\nschaft haben. Soweit diese Gesellschaften nur ihren      geübt hat, die Ausübung jedoch nicht mehr als zwei\nsatzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Haupt-           Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet\nverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb        worden ist.\nder Gemeinschaft haben, gilt Satz 1 nur, wenn ihre\nTätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbin-           (4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne\ndung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.     des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen\no,der kaufmännischen Betrieb des entsprechenden\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zugunsten\nBerufszweiges tätig war\nvon Angehörigen der Mitgliedstaaten der EWG sind\nnicht anzuwenden, soweit dies zur Beseitigung einer       1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweig-\nStörung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung              niederlassung,\noder zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr für         2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des\ndie öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Einzel-           Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stel-\nf al1I erforderlich ist.                                      lung eine Verantwortung verbunden ist, die der\n§2                                 des vertretenen Unternehmers oder Leiters ent-\nspricht oder\n(1) Der Nachweis der Fachkunde für den Waffen-\nhandel im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für einen       3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Auf-\nAusländer, der Staatsangehöriger eines Mitglied-              gaben und mit der Verantwortung für mindestens\nstaates der EWG ist, als erbracht anzusehen, wenn             eine Abteilung des Unternehmens.","3388                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(5) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen der                         eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit aus-\nAbsätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller                        üben, die den Erwerb oder das Führen einer Schuß-\ndurch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle                            waffe erfordert.\nc.les Herkunftslandes zu erbringen.\n§4\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nAuf Ausländer, die Staatsangehörige eines Mit-                         dung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ver-\ngliedstaates der EWG sind, sind § 30 Abs. 3, § 36                         ordnung über die Anwendung des Bundeswaffen-\nAbs. 2 und § 45 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes nicht                           gesetzes auf Angehörige der Mitgliedstaaten der\nanzuwenden, soweit sie im Geltungsbereich des                              Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 8. De-\nGesetzes einen gewöhnlichen Aufenthalt haben und                           zember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2184) außer Kraft.\nBonn, den 13. Dezember 1976\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesqeselzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgeset,-blatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekmrntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement, Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nheim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nB fl zu g s preis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM, Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt uuch für Bundesgesetzbliitter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Liefernng gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesiresetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPr c i s dieser Aus g u b e: 3,70 DM (3,30 DM zuzüglich -,40 DM Versundkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,10 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}