{"id":"bgbl1-1976-143-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":143,"date":"1976-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/143#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-143-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_143.pdf#page=46","order":3,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes","law_date":"1976-12-13T00:00:00Z","page":3386,"pdf_page":46,"num_pages":1,"content":["3386                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nFünfte Verordnung\nzur .Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes\nVom 13. Dezember 1976\nAuf Grund des § 70 des Personenstandsgesetzes              Abs. 2 oder § 31 a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes für\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August               die Entgegennahme einer Erklärung zuständig, so\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1125), zuletzt geändert            hat er, falls er nicht das Personenstandsbuch\ndurch das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (Bundes-           führt, in welches ein Randvermerk oder Vermerk\ngesetzbl. I S. 1749), wird mit Zustimmung des Bun-            über die Erklärung einzutragen wäre, den hier-\ndesrates verordnet:                                           von Betroffenen und dem Erklärenden eine Be-\nArtikel 1                            scheinigung über Entgegennahme und Wirkungen\nder Erklärung zu erteilen.\"\nDie Verordnung zur Ausführung des Personen-\nstandsgesetzes vom 12. August 1957 (Bundesgesetz-\n7. In den Vordrucken C, C 1 und Ern. C - Anla-\nblatt I S. 1139), zuletzt geändert durch die Vierte\nVerordnung zur Änderung der Verordnung zur Aus-               gen 3, 12 · und 15 - sowie D und D 1 - Anla-\nführung des Personenstandsgesetzes vom 25. Juni               gen 8 und 9 - werden die Hinweise am unteren\n1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1687), wird wie folgt ge-          Rande jeweils wie folgt geändert:\nändert:                                                       a) In Nummer 2 werden die Leittexte „Familien-\nname des Mannes\" und „Mädchenname der\n1. Im Klammerzusatz zur Uberschrift des Dritten                  Frau\" durch den gemeinsamen Leittext\nAbschnitts wird die Zahl „ 15 c\" durch die Zahl\n,, (Kennzeichen des Familienbuchs}\" ersetzt.\n,,15d\" ersetzt.\nb} In Nummer 3 wird das Wort „in\" gestrichen.\n2. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nBestände der in Satz 1 genannten Vordrucke\n,, (2) Ist ein Ehegatte von einem Ehepaar ge-            können aufgebraucht werden; sie sind dabei, so-\nmeinschaftlich oder von einer Einzelperson als             weit ert'orderlich, hand- oder maschinenschriftlich\nKind angenommen worden, so sind nur die\nentsprechend zu ändern.\nAnnehmenden einzutragen; ist er von dem Ehe-\ngatten seiner Mutter oder seines Vaters ange-\nnommen worden, so sind beide Elternteile ein-\nzutragen. Für die Angabe des Namens der An-                                     Artikel 2\nnehmenden und des leiblichen Elternteils ist der          Der Bundesminister des Innern wird den Wortlaut\nZeitpunkt der Annahme maßgebend.\"                       der Verordnung zur Ausführung des Personenstands-\ngesetzes in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung\n3. § 37 wird wie folgt geändert:\nan geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\na) In Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie in Absatz 2           machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts\nwerden die Worte „an Kindes Statt\" ge-            beseitigen.\nstrichen.\nb) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Worte                                    Artikel 3\n,,der Wahleltern\" durch die Worte „der An-\nnehmenden\" ersetzt.                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n4. In § 38 Satz 1 und 3 werden die Worte „an Kindes        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel V des\nStatt\" gestrichen.                                      Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des\nPersonenstandsgesetzes vom 18. Mai 1957 (Bundes-\n5. § 42 a Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:            gesetzbl. I S. 518) und mit Artikel 12 Nr. 12 des\n,,5. der Person, die ein Kind angenommen hat,\".         Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familien-\nrechts vom 14. Juni 1976 {Bundesgesetzbl. I S. 1421)\n6. Nach§ 71 wird folgender§ 71 a eingefügt:                auch im Land Berlin.\n,,§ 71 a\nIst der Standesbeamte des Standesamts I in                                 Artikel 4\nBerlin (West) nach § 15 c Abs. 2 Satz 2, § 15 d            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.\nBonn, den 13. Dezember 1976\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}