{"id":"bgbl1-1976-143-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":143,"date":"1976-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/143#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-143-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_143.pdf#page=1","order":1,"title":"Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO 1977)","law_date":"1976-12-14T00:00:00Z","page":3341,"pdf_page":1,"num_pages":44,"content":["3341\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                  Ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1976                                                                                                               1Nr.14:3\nTag                                                                           In h a 1 t                                                                                      Seite\n14. 12. 76 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO 1977) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   3341\n600-1, 604-1, 610-6-8 (Artikel 1), 610-6-4, 610-6-5, 610-7, 610-10, 611-1, 611-1-1, 611-4, 611-5, 611-5-1, 611-6-3\n(Artikel 1), 611-7 (Artikel 1), 611-8-2 (Artikel 1). 611-10, 611-15, 611-16, 612-1, 612-2, 612-3, 612-4, 612-5, 612-6,\n612-7, 612-8, 612-9, 612-10, 612-11, 612-12, 612-14, 613-1, 613-3, 621-1, 625-1, 653-5, 642-1, 201-3, 201-4, 202-4,\n2126-9, 2129-4, 2129-5, 2129-8, 213-13, 2172-1, 2182-3, 2251-1, 2330-9, 242-1, 29-1, 310-4, 350-1, 365-1, 4100-1,\n4121-1, 54-1, 703-1, 702-3, 704-4, 705-1, 705-2, 707-6 (Artikel 1), 707-9, 754-3, 7400-3, 750-13, 753-1, 753-4,\n2129-3, 7610-1, 7612-1, 7690-1, 780-1, 780-3, 7840-3, 7845-1, 7847-9, 7847-11, 790-15, 800-7, 800-9, 800-18, 800-21,\n801-1, 810-1, 810-31, 84-2, 85-1, 9240-1, 9241-1, 930-6, 940-9, 312-1, 4139-1, 4139-2, 610-8, 701-1, 703-11-1, 7411-1,\n750-9, 752-1, 7842-1, 9500-4, 610-1, 610-1-1, 610-1-2, 610-2, 610-2-1, 610-2-2, 610-3, 610-3-1, 610-4-2, 610-4-5,\n610-4-6, 610-4-7, 610-4-8, 610-4-9, 610-5-2, 610-8-3, 611-14, 2030-10-2, 2330-7, 2330-7-2, 7843-1, 7844-1\n10. 12. 76 Verordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1917 . . . . .                                                                           3385\n13. 12. 76 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstands-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     3386\n211-1-1\n13. 12. 76 Zweite Verordung zum Waffongesetz (2. WaffV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             3387\n7133-2-2\nEinführungsgesetz zur Abgabenordnung\n(EGAO 1977)\nVom 14. Dezember 1976\nInhaltsübersicht\nArtikel                                                                                                     Artikel\nErster Abschnitt                                                                             4. Ti tel\nÄnderung von Gesetzen auf dem Gebiet des                                                     Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des\nFinanzwesens ........................... .                             1 bis 38              Wirtschaftsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  59 bis 81\n5. Ti t e 1\nÄnderung von Gesetzen auf dem Gebiet des\nzweiter Abschnitt                                                                             Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der\nAnpassung weiterer Bundesgesetze                                                             Kriegsopferversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        82 bis 90\n6. Ti t e 1\n1.Titel\nÄnderung von Gesetzen auf dem Gebiet des\nÄnderung von Gesetzen auf dem Gebiet des                                                      Post- und Fernmeldewesens sowie des Ver-\nRechts der Verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        39 bis 52               kehrswesens                                                                          91 bis 94\n7.Titel\n2. Titel\nÄnderung anderer Gesetze                                                                  95\nÄnderung von Gesetzen auf dem Gebiet der\nRechtspflege, des Zivilrechts und des Straf-\nrechts ................................... .                         53 bis 57                8. Ti t e 1\nAußer krafttreten von Vorschriften                                                       96\n3. Ti t e 1\nDritter Abschnitt\nÄnderung von Gesetzen auf dem Gebiet des\nVerteidigungsrechts ...................... .                                 58               Schl ußvorschriften                                                                 97 bis 102","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                       keiten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auf ein\nrates .das folgende Gesetz beschlossen:                              Finanzamt oder eine besondere Landesfinanz-\nbehörde (§ 2 Abs. 2) außerhalb des Landes\nübertragen werden.\"\nErster Abschnitt\nÄnderung von Gesetzen                     8. § 18 wird wie folgt geändert:\nauf dem Gebiet des Finanzwesens\na) Die Dberschrift erhält folgende Fassung:\nArtikel 1                                  ,,Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraft-\nfahrzeugsteuer\";\nFinanzverwaltungsgesetz\nb) in Satz 1 werden hinter dem Wort „Umsatz-\nDas Gesetz über die Finanzverwaltung in der Fas-\nsteuer\" der Beistrich durch das Wort „und\"\nsung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August\nersetzt und nach dem Wort „Kraftfahrzeug-\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), zuletzt geändert\nsteuer\" die Worte „und der Straßengüferver-\ndurch das Einführungsgesetz zum Körperschaft-\nkehrsteuer\" gestrichen.\nsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundes-\ngesetzb1. I S. 2641), wird wie folgt geändert:\n9. In § 19 wird in der Uberschrift, in Absatz 1\nSatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1\n1. § 1 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-\njeweils das Wort „Betriebsprüfungen\" durch das\nsatz 1 wird einziger Absatz.\nWort „Außenprüfungen\" ersetzt.\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\n10. In § 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Betriebs-              das Wort „Betriebsprüfungen\" durch das Wort\nprüfungen\" durch das Wort „Außenprüfun-                 ,,Außenprüfungen\" ersetzt.\ngen\" ersetzt;\nb) in Absatz 1 Nr. 4 wird nach den Worten              11. § 22 wird wie folgt geändert:\n,, (Bundesgesetzbl. I S. 986)\" ein Beistrich und        a) Satz 1 erhält folgende Fassung:\ndie Worte „zuletzt geändert durch das Ein-\n,,Im Land Berlin gelten die §§ 5, 9 Abs. 1,\nführungsgesetz zur Abgabenordnung vom\n§§ 13, 14, 17 bis 20 sowie die folgenden be-\n14. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3341),\"\nsonderen Vorschriften:\" ;\neingefügt;\nb} in Nummer 2 wird der letzte Satz gestrichen;\nc) Absatz 2 wird gestrichen;\nc} in Nummer 6 werden die Worte „Die §§ 12\nd) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nund 15 sind\" durch die Worte ,, § 12 ist\" er-\nsetzt.\n3. § 12 wird wie folgt geändert.:\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                                     Artikel 2\n„Bezirk und Sitz der Hauptzollämter und der                             Zerlegungsgesetz\nZollfahndungsämter, Aufgaben der Haupt-\nzollämter\";                                           Das Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 25. Februar 1971 (Bundesgesetzbl. I\nb) Absatz l erhält folgende Fassung:                   S. 145),. zuletzt geändert durch das Einführungs-\n,, (1) Der Bundesminister der Finanzen be-      gesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom\nstimmt den Bezirk und den Sitz der Haupt-          6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird\nzo11ämter und der Zollfahndungsämter.\"             wie folgt geändert:\n4. In § 13 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 188 der            1. § 1 wird wie folgt geändert:\nReichsabgabenordnung\" durch die Worte ,,§ 111\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nder Abgabenordnung\" ersetzt.\n,,§ 19 Abs. 1, 2 und § 20 der Abgabenordnung\n5. § 14 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:                   gelten sinngemäß.\";\nb) in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Reichs-\n„Zwangsgelder und Geldbußen fließen dem Bund\nzu.\"                                                           abgabenordnung\" durch das Wort „Abgaben-\nordnung\" ersetzt;\n6. § 15 wird aufgehoben.                                     c) in Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die\nZahl „5 000\" durch die Zahl „50 000\" ersetzt.\n7. § 17 wird wie folgt geändert:\n2. § 3 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen;\n,,Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,\nb) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 an-              gelten für das Verfahren bei der Zerlegung der\ngefügt:                                               Körperschaftsteuer sinngemäß die §§ 185 bis 189\n,, (3) Auf Grund eines Staatsvertrages zwi-        der Abgabenordnung mit der Maßgabe, daß die\nschen mehreren Ländern können Zuständig-              Körperschaft am Zerlegungsverfahren nicht be-","Nr. 143 ----· Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                        3343\nteiligt ist und die Vorschriften der Abgabenord-                                 Artikel 5\nnung über das außergerichtliche Rechtsbehelfs-                            Berlinförderungsgesetz\nverfahren nicht anzuwenden sind.\"\nDas Berlinförderungsgesetz in der Fassung der\n3. In § 5 Abs. 8 werden die Worte ,,§§ 382 bis 389          Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (Bundesge-\nder Reichsabgabenordnung\" durch die Worte               setzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch das Einfüh-\n,,§§ 185 bis 189 der Abgabenordnung\" ersetzt.           rungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz\nvom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641),\nwird wie folgt geändert:\nArtikel 3                          1. § 11 wird wie folgt geändert:\nAußensteuergesetz                         a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Veran-\nDas Außensteuergesetz vom 8. September 1972                     lagungszeitraum\" durch das Wort „Besteue-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1713), zuletzt geändert durch                rungszeitraum\" ersetzt;\ndas Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuer-                  b) in Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Steuer-\nreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetz-                  schuld\" durch das Wort „Steuer\" und das in\nblatt I S. 2641), wird wie folgt geändert:                         Klammern gesetzte Wort „Veranlagungszeit-\nraum\" durch das Wort „Besteuerungszeit-\n1. In § 1 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 Satz 1 werden je-                 raum\" ersetzt.\nweils die Worte ,,§ 217 der Reichsabgabenord-\nnung\" durch die Worte ,, § 162 der Abgabenord-           2. § 13 wird wie folgt geändert:\nnung\" ersetzt.                                              a) In Absatz 1 Satz 1 werden die in Klammern\ngesetzten Worte ,, § 73 Abs. 4 der Reichsab-\n2. § 16 wird wie folgt geändert:                                   gabenordnung\" durch die Worte ,,§ 21 der\na) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 205 a der                   Abgabenordnung\" und das in Klammern ge-\nReichsabgabenordnung\" durch die Worte                      setzte Wort „Veranlagungszeitraum\" durch\n,,§ 160 der Abgabenordnung\" ersetzt;                       das Wort „Besteuerungszeitraum\" ersetzt;\nb) in Absatz 2 werden die Worte ,,§ 174 der                 b) in Absatz 3 wird das Wort „Umsatzsteuer-\nReichsabgabenordnung\" durch die Worte                      schuld\" durch das Wort „Umsatzsteuer\" er-\n,, § 95 der Abgabenordnung\" ersetzt.                       setzt.\n3. § 19 wird wie folgt geändert:\n3. In § 18 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Reichsab-\ngabenordnung\" durch das Wort „Abgabenord-                   a) In Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:\nnung\" und die Angabe ,,§ 215 Abs. 4\" durch die                  „Für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne\nAngabe ,,§ 180 Abs. 3\" ersetzt.                                 des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes\nwird eine Investitionszulage nicht gewährt.\";\n4. In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „drei\" durch            b) der bisherige Absatz 7 wird Absatz 4; die\ndas Wort „fünf\" ersetzt.                                        bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5\nund 6;\nc) der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und er-\nArtikel 4\nhält folgende Fassung:\nGesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Er-                       ,, (7) Auf die Investitionszulage sind die für\nhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln                   Steuervergütungen geltenden Vorschriften der\nund bei Oberlassung von eigenen Aktien an Arbeit-                  Abgabenordnung einschließlich der Vorschrif-\nnehmer                                   ten über außergerichtliche Rech\\sbehelfe\n§ 5 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnah-                  entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für\nmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesell-                      § 163 der Abgabenordnung sowie für diejeni-\nschaftsmitteln und bei Uberlassung von eigenen                     gen Vorschriften, die lediglich Zollvergütun-\nAktien an Arbeitnehmer in der Fassung der Be-                      gen und Verbrauchsteuervergütungen betref-\nkanntmachung vom 10. Oktober 1967 (Bundesgesetz-                   fen. Abweichende Vorschriften dieses Geset-\n11\nblatt I S. 977), zuletzt geändert durch das Einfüh-                zes bleiben unberührt.      ;\nrungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz                 d) Absatz 8 erhält folgende Fassung:\nvom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641),                   ,, (8) Der Anspruch auf die Investitionszu-\nwird wie folgt geändert:                                           lage erlischt mit Wirkung für die Vergangen-\nheit, soweit Wirtschaftsgüter, deren Anschaf-\n1. In Absatz 3 werden die Worte „im Sinne des                      fungs- oder Herstellungskosten bei der Be-\n§ 166      der Reichsabgabenordnung\" durch die                 messung der Investitionszulage berücksichtigt\nWorte „im Sinne des § 150 der Abgabenordnung\"                   worden sind, nicht mindestens drei Jahre -\nersetzt.                                                        bei Schiffen nicht mindestens acht Jahre -\nseit ihrer Anschaffung oder Herstellung in\n2. In Absatz 4 werden die Klammern und die Worte                   einem Betrieb oder einer Betriebstätte in Ber-\n11\n,,§ 212 der Reichsabgabenordnung\" gestrichen.                  lin (West) verblieben sind.      ;","3344                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ne) hinter Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ein-         führungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz\ngefügt:                                             vom 6. September 1976 (BundesgesetzbL I S. 2641),\n11 (9) Ist die Investitionszulage zurückzuzah-    wird wie folgt geändert:\nlen, weil der Bescheid über die Investitions-\nzulage aufgehoben oder geändert worden ist,          1. In § 5 Abs. 2 wird Satz 3 gestrichen.\nso ist der Rückzahlungsanspruch vom Zeit-\npunkt der Auszahlung, in den Fällen des Ab-          2. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und 3\"\nsatzes 8 von dem Zeitpunkt an, in dem die               gestrichen.\nVoraussetzungen für die Aufhebung oder Än-\nderung des Bescheides eingetreten sind, nach         3. § 19 erhält folgende Fassung:\n§ 238 der Abgabenordnung zu verzinsen. Die\nFestsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Ka-                                     .. § 19\nlenderjahres, in dem der Bescheid aufgehoben                       Feststellung von Einheitswerten\noder geändert worden ist.\";\n(1) Einheitswerte werden festgestent (§ 180\nf) der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.                  Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung)\n4. In § 20 wird das Wort „Reichsabgabenordnung\"\n1. für inländischen Grundbesitz, und zwar\ndurch das Wort „Abgabenordnung\" ersetzt.                        für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft\n(§§ 33, 48 a und 51 a),\n5. § 29 wird wie folgt geändert:                                   für Grundstücke (§§ 68, 70),\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                            für Betriebsgrundstücke (§ 99),\n,, (1) Auf die Zulage sind die für Steuer-            2. für inländische gewerbliche Betriebe (§ 95),\nvergütungen geltenden Vorschriften der Ab-              3. für     inländische     Mineralgewinnungsrechte\ngabenordnung einschließlich der Vorschriften                (§ 100).\nüber außergerichtliche Rechtsbehelfe entspre-\nchend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163                (2) Erstreckt sich eine der in Absatz 1 ge-\nder Abgabenordnung sowie für diejenigen                 nannten wirtschaftlichen Einheiten auch auf das\nVorschriften, die lediglich Zollvergütungen             Ausland und gehört auch der ausländische Teil\nund VerbrauchsteU:ervergütungen betreffen.              zum Gesamtvermögen, so ist ein zweiter Ein-\nAbweichende Vorschriften dieses Gesetzes                heitswert festzustellen, der auch diesen Teil um-\nbleiben unberührt.\";                                    faßt. Unterliegt eine wirtschaftliche Einheit den\neinzelnen einheitswertabhängigen Steuern in\nb) in Absatz 2 werden die Sätze 4 bis 7 ge-\nverschiedenem Ausmaß, so ist für den jeweils\nstrichen.                                               steuerpflichtigen Teil je ein Einheitswert geson-\ndert festzustellen.\n6. Nach§ 29 wird folgender§ 29 a eingefügt:\n(3) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der\nn§ 29 a\nAbgabenordnung) sind auch Feststellungen zu\nAnwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften                treffen\nder Abgabenordnung\n1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit,\n(1) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften              a) bei Grundstücken auch über die Grund-\ndes § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und                  stücksart (§§ 72, 74 und 75),\ndes § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der                     b) bei Betriebsgrundstücken und Mineral-\n§§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384 der Abgaben-\ngewinnungsrechten, die zu einem gewerb-\nordnung entsprechend.\nlichen Betrieb gehören (wirtschaftliche Un-\n(2) Für Strafverfahren wegen einer Straftat                      tereinheiten), auch über den gewerblichen\nnach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Per-                     Betrieb;\nson, die eine solche Tat begangen hat, gelten\n2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen\ndie §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren we-                Einheit und bei mehreren BeteiHgten über\ngen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 die\ndie Höhe ihrer Anteile.\n§§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entspre-\nchend.\"                                                        (4) Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 3\nerfolgen nur, wenn und soweit sie für die Be-\n7. In § 31 Abs. 9 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 6               steuerung von Bedeutung sind.\"\nSatz 2 und Satz 4 Nr. 2\" durch die Angabe\n,,Abs. 8\" ersetzt.                                       4. § 20 erhält folgende Fassung:\n,.§ 20\nArtikel 6\nErmittlung des Einheitswerts\nBewertungsgesetz\nDie Einheitswerte werden nach den Vor-\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung der Be-                 schriften dieses Abschnitts ermittelt. Bei der\nkanntmachung vom 26. September 1974 (Bundes-                   Ermittlung der Einheitswerte ist § 163 der Ab-\ngesetzbJ. I S. 2369), zuletzt geändert durch das Ein-          gabenordnung nicht anzuwenden.\"","Nr. 143    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                      3345\n5. § 21 Abs. :.3 c!rhü lt folgende Fassung:                     b) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Ist d.ie Feststellungsfrist (§ 181 der Ab-                „Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\ngabenordnung) bereits abgelaufen, so kann die                      Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)\nHauptfeststellung unter Zugrundelegung der                         wird insoweit eingeschränkt.\"\nVerhältnisse des Hauptfeststellungszeitpunkts\nmit: Wükung für einen späteren Feststellungs-            10. In § 49 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 216\nzeitpunkt vorgenommen werden, für den diese                  Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung\" durch\nFrist noch .nicht abgelaufen ist. § 181 Abs. 4 der           die Worte ,,§ 19 Abs. 3 Nr. 2\" ersetzt.\nAbgabenordnung bleibt unberührt.\"\n11. § 66 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n6. § 22 wird wie folgt geändert:\n„Er hat bei der Durchführung seiner Aufgaben\na) In Absatz 2 werden die Worte „des Gegen-                  die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern\nstandes (§ 216 Abs. l Nr. 1 der Reichsab-              nach der Abgabenordnung zustehen.\"\ngabenordnun~r) oder die Zurechnung des Ge-\ngenstandes (§ 216 Abs. 1 Nr. 2 der Reichs-         12. In § 98 a wird folgender Satz 2 angefügt:\nabgabenordnung)\" durch die Worte „oder\nZurechnung des Gegf~nstandes (§ 19 Abs. 3              ,,Dabei ist auch der bei der steuerlichen Ge-\nNr. 1 und 2)\" ersetzt;                                 winnermittlung für Zölle und Verbrauchsteuern\nangesetzte Aufwand (§ 5 Abs. 3 des Einkom-\nb) in Absatz 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze              mensteuergesetzes) zu berücksichtigen.\"\nersetzt::\n,,§ 176 der Abgabenordnung ist hierbei ent-       13. In § 109 Abs. 4 sind nach dem Wort „Kapital-\nsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur             forderungen\" die Worte ,, , der für Zölle und\nfür die Feststellungszeitpunkte, die vor der           Verbrauchsteuern angesetzte Aufwand (§ 98 a\nVerkündung der maßgeblichen Entscheidung               Satz 2)\" anzufügen.\neines olwrsten Gerichts des Bundes liegen.\";\n14. In § 111 Nr. 3 wird das Wort „fünfundzwanzig-\nc) iIJ- Absatz 4 wird\nste\" durch das Wort „siebenundzwanzigste\" er-\naa) vor Satz 1 folgender Satz eingefügt:               setzt.\n,,Eine Fortschreibung ist vorzunehmen,\nwenn dem Finanzamt bekannt wird, daß         15. Nach§ 113 wird folgender § 113 a eingefügt:\ndie Voraussetzungen für sie vorliegen.\";\n,,§ 113 a\nbb) in Nummer 1 nach dem Wort „folgt\"\ndas Semikolon durch einen Punkt ersetzt              Verfahren zur Feststellung der Anteilswerte\nund folgende Worte eingefügt:                        Der Wert der in § 11 Abs. 2 bezeichneten An-\n,, § 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen-        teile an inländischen Kapitalgesellschaften wird\nden;\".                                           gesondert festgestellt. Die Zuständigkeit, die\nEinleitung des Verfahrens, die Beteiligung der\n7. § 24 wird wie folgt geändert:                                Gesellschaft und der Gesellschafter am Verfah-\nren sowie die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen\na) Iµ Absatz 1 werden nach dem Wort „wenn\"                   werden durch Rechtsverordnung geregelt.\"\ndie Worte „dem Finanzamt bekannt wird,\ndaß\" eingefügt;\n16. § 116 erhält folgende Fassung:\nb) dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n,,§ 116\n,,§ 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\";\nKrankenhäuser\nc) Absatz 3 wird gestrichen.\nBei der Ermittlung des Gesamtvermögens\noder des Inlandsvermögens bleibt der Einheits-\n8. § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                         wert oder der Teil des Einheitswerts außer An-\n,, (1) Erklärungen zur Feststellung des Ein-               satz, der für das Betriebsvermögen eines vom\nheitswerts sind auf jeden Hauptfeststellungs-                Eigentümer betriebenen Krankenhauses festge-\nzeitpunkt abzugeben. Für andere Feststellungs-               stellt worden ist, wenn das Krankenhaus in dem\nzeitpunkte hat eine Erklärung abzugeben, wer                 Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt\nvon der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird                 vorangeht, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1\n(§ 149 der Abgabenordnung). Die Erklärungen                  oder 2 der Abgabenordnung erfüllt hat.\"\nsind Steuererklärungen im Sinne der Abgaben-\nordnung.\"                                                17. § 122 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Der Senat von Berlin (West) wird ermäch-\n9. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ntigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß\na) In Satz l werdt:m hinter den Worten „zur                  Milchviehhaltung, Rindermast, Schweinemast\nVorbereitung einer Hauptfeststellung\" die              und Legehennenhaltung, die in Berlin (West)\nWorte „und zur Durchführung von Feststel-              betrieben werden, abweichend von § 33 Abs. 3\nlungen\" ei.ngefügt;                                   Nr. 4 zum land- und forstwirtschaftlichen Ver-","3346                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nmögen gehören, wenn diese Tierhaltungen der                                    ,,§ 164 a\nVersorgung der Bevölkerung in Berlin (West)                            Verwaltungsverfahren\ndienen. Dabei ist eine Begrenzung des Umfangs\nDie Durchführung des Verwaltungsverfahrens\nder Tierhaltung mit dem Ziel vorzunehmen, daß\nin. öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen\numweltschädigende Massentierhaltungen nicht\nAngelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den\nentstehen. Die Vorschriften des Bundes-Immis-\nZweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten\nsionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundes-\nTeils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils\ngesetzbl. I S. 721) und der dazu erlassenen Durch-\nführungsverordnungen sind zu berücksichtigen.\"          dieses Gesetzes geregelt werden, richtet sich\nnach der Abgabenordnung.\"\n18. In § 123 Abs. 1 werden nach den Worten ,,§ 90\nAbs. 2\" die Worte ,, , § 113 a\" eingefügt.                                  Artikel 9\nEinkommensteuergesetz\nArtikel 7                          Das Einkommensteuergesetz 1975 in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 5. September 1974 (Bun-\nHauptfeststellung der Einheitswerte             desgesetzbl. I S. 2165), zuletzt geändert durch das\nder Mineralgewinnungsrechte                  Körperschaftsteuerreformgesetz vom 31. August 1976\n(1) Für Mineralgewinnungsrechte findet die näch-         (Bundesgesetzbl. I S. 2597), wird wie folgt geändert:\nste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den\n1. In § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n1. Januar 1977 statt (Hauptfeststellung 1977).\n„Ferner sind als Aufwand berücksichtigte Zölle\n(2) Die Einheitswerte für Mineralgewinnungs-                 und Verbrauchsteuern auf der Aktivseite anzu-\nrechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar                setzen, soweit sie auf am Abschlußstichtag aus-\n1977 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden                  zuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsver-\nbei der Feststellung von Einheitswerten der gewerb-             mögens entfallen.\"\nlichen Betriebe auf den 1. Januar 1977 und bei der\nFestsetzung von Steuern, bei denen die Steuer nach           2. In § 6 Abs. 2 wird Satz 1 durch die folgenden\ndem 31. Dezember 1976 entsteht.                                 Sätze ersetzt:\n„Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nvon abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern\nArtikel 8                            des Anlagevermögens, die einer selbständigen\nSteuerberatungsgesetz                       Nutzung fähig sind, können im Jahr der An-\nschaffung oder Herstellung in voller Höhe als\nDas Steuerberatungsgesetz in der Fassung der                 Betriebsausg,aben abgesetzt werden, wenn die\nBekanntmachung vom 4. November 1975 (Bundes-                    Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermin-\ngesetzbl. I S. 2735) wird wie folgt geändert:\ndert um einen darin enthaltenen Vorsteuer-\nbetrag (§ 9 b Abs. 1), für das einzelne Wirt-\n1. In§ 6 Nr. 2 werden nach dem Wort „Angehörige\"                schaftsgut 800 Deutsche Mark nicht übersteigen.\ndie Worte „im Sinne des § 15 der Abgabenord-                Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nut-\nnung\" eingefügt.                                            zung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieb-\nlichen Zweckbestimmung nur zusammen mit\n2. In § 139 Abs. 4 werden die Worte ,,§ 10 des                  anderen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\nSteueranpassungsgesetzes\" durch die Worte                   mögens genutzt werden kann und die in den Nut-\n,, § 15 der Abgabenordnung\" ersetzt.                        zungszusammenhang eingefügten Wirtschafts-\ngüter technisch aufoinander abges,timmt sind.\n3. In § 159 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,,§§ 103,            Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem\n342 und 342 a der Reichsabgabenordnung\" durch               betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst\ndie Worte ,,§§ 107 und 337 bis 346 der Abgaben-             und in einen anderen betrieblichen Nutzungs-\nordnung\" ersetzt.                                           zusammenhang eingefügt werden kann.\"\n4. § 164 erhält folgende Fassung:                             3. In § 7 a Abs. 7 werden die Worte ,,§ 161 Abs. 1\nNr. 1 Buchstaben d und e der Reichsabgaben-\n,,§ 164                            ordnung\" durch die Worte ,,§ 141 Abs. 1 Nr. 4\nVerfahren                           und 5 der Abgabenordnung\" ersetzt.\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1          4. Nach§ 7 e wird folgender § 7 f eingefügt:\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nist das Finanzamt. Im übrigen gelten für das Buß-                                    n§ 1f\ngeldverfahren § 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 11 und           Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschafts-\nAbs. 2 sowie § 412 der Abgabenordnung entspre-               güter des Anlagevermögens privater Kranken-\nchend.\"                                                                             häuser\n(1) Steuerpflichtige, die im Inland ein priva-\n\"5. Im Vierten Teil wird vor § 165 folgender § 164 a             tes Krankenhaus betreiben, können unter den\neingefügt:                                                  Voraussetzungen des Absatzes 2 bei abnutz-","Nr. 14:J --- Taq der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                            3347\nbaren W i rLschaftsgütern des Anlagevermögens,           9. § 39 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:\ndie dem Betrieb dieses Krankenhauses dienen,                  ,,Die Eintragung des Familienstands, der Steuer-\nim Jahr der Anschaffung oder Herstellung und                  klasse und der Zahl der Kinder ist die geson-\nin den vier folgenden Jahren neben den Ab-                    derte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen\nsetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4                im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung,\nAbschreibungen vornehmen, und zwar                            die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-                  steht.\"\nlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt\n50 vom Hundert,\n10. § 39 a wird wie folgt geändert:\n2. bei unbeweglichen Wirlschaftsgütern des An-\nlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt                a) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n30 vom Hundert                                                 „Die Eintragung eines Freibetrags auf der\nder AnschafJungs- oder Herstellungskosten. In                        Lohnsteuerkarte ist die gesonderte Feststel-\nden folgenden Jahren bemessen sich die Ab-                           lung einer Besteuerungsgrundlage im Sinne\nsetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-                        des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die\nschaftsgütern nach dem Reslwert und der Rest-                        unter dem Vorbehalt der Nachprüfung\n11\nnutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Rest-                           steht.    ;\nwert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksich-\ntigung der Restnutzungsdauer maßgebenden                      b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nHundertsatz.                                                         aa) In Satz 1 werden die Worte „ist ver-\npflichtet\" durch die Worte „ist abwei-\n(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 kön-\nchend von § 153 Abs. 2 der Abgaben-\nnen nur in Anspruch genommen werden, wenn\nordnung verpflichtet\" ersetzt;\nbei dem privaten Krankenhaus im Jahr der An-\nschaffung oder Herstellung der Wirtschafts-                          bb) folgender Satz 2 wird angefügt:\ngüter und im Jahr der Inanspruchnahme der                                 ,,§ 153 Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt\nAbschreibungen die in § 67 Abs. 1 oder 2 der                              unberührt.\"\nAbgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen\nerfüllt sind.\n11. In § 42 f Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „gel-\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 kön-                ten die §§ 194 und 195 der Reichsabgabenord-\nnen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs-                 nung\" durch die Worte „gilt § 200 der Abga-\nkosten und für Teilherstellungskosten in An-                . benordnung ersetzt.11\nspruch genommen werden.\"\n12. In § 50 a Abs. 5 wird Satz 1 durch folgende\n5. In § 10 Abs. 6 Ziff. 2 werden die Worte 11 § 10               Sätze ersetzt:\ndes Steueranpassungsgesetzes\" durch die Worte\n„Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem\n11 § 15 der Abgabenordnung\" ersetzt.\ndie Aufsichtsratsvergütungen (Absatz 1) oder\ndie Vergütungen (Absatz 4) dem Gläubiger der\n6. In § 13 Abs. 1 Ziff. 1 erhält Satz 4 folgende Fas-            Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütun-\nsung:                                                         gen zufließen. In diesem Zeitpunkt hat der\n11§   51 Abs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes und             Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder\ndie auf Grund des § 122 Abs. 2 des Bew~rtungs-               der Vergütungen den Steuerabzug für Rechnung\ngesetzes vom Senat von Berlin (West) erlasse-                 des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers\nnen Rechtsverordnungen sind anzuwenden.         11             (Steuerschuldner) vorzunehmen.\"\n7. § 13 a wird wie folgt geändert:                         13. In § 51 Abs. 1 Ziff. 2 wird Buchstabe h ge-\nstrichen.\na) In Absatz 1 Ziff. 2 werden die Worte ,,§ 161\nAbs. 1 der Reichsabgabenordnung\" durch die\nWorte ,,§ 141 der Abgabenordnung\" ersetzt;       14. In § 52 wird nach Absatz 10 a folgender Ab-\nsatz 10 b eingefügt:\nb) in Absatz 3 Ziff. 1 erhält Satz 6 folgende Fas-\nsung:                                                     ,, (10 b) § 7 f ist erstmals bei Wirtschaftsgütern\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976\n,,§ 175 Nr. 1, § 182 Abs. 1 und § 351 Abs. 2\nangeschafft oder hergestellt worden sind.\"\nder Abgabenordnung sind anzuwenden.\";\nc) in Absatz 4 Ziff. 1 Buchstabe a werden die in\n15. § 52 a wird aufgehoben.\nKlammern gesetzten Worte ,,§ 10 Steueran-\npassungsgesetz\" durch die Worte ,,§ 15 Ab-\ngabenordnung\" ersetzt.                            16. § 55 Abs. 5 Satz 5 erhält folgende Fassung:\n„Die Vorschriften der Abgabenordnung und der\n8. In § 38 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort                   Finanzgerichtsordnung über die gesonderte\n„Vertreter\" die Worte „im Sinne der §§ 8 bis 13              Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten\nder Abgabenordnung\" eingefügt.                               entsprechend.\"","3348                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nArtikel 10                             c) nach Ziffer 19 wird folgende Ziffer 20 an-\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung                         gefügt:\nIn § 75 Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durch-                  ,,20. Krankenhäuser,          Altenheime,    Alten-\nführungsverordnung in der Fassung der Bekannt-                                wohnheime und Altenpflegeheime, wenn\nmachung vom 24. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I                                a) dies,e Einrichtungen von juristischen\nS. 369) werden hinter den Worten „bei abnutzbaren                                Personen des öffentlichen Rechts be-\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die\" die                                  trieben werden oder\nWorte II vor dem 1. Januar 1977 angeschafft oder her-                         b) bei Krankenhäusern im Erhebungs-\ngestellt wordc~n sind und\" eingefügt.                                            zeitraum die in § 67 Abs. 1 oder 2\nder Abgabenordnung bezeichneten\nVoraussetzungen erfüllt worden sind\nArtikel 11                                              oder\nKörperschaftsteuergesetz                                     c) bei Altenheimen, Altenwohnheimen\nund Altenpfleg,eheimen im Erhe-\nDas Körperschaftsteuergesel.z in der Fassung der\nbungszeitraum mindestens zwei Drit-\nBekanntmachung vom 18. Juli 1975 (Bundesgesetz-\ntel der Leistungen den in § 53 Nr. 2\nblatt I S. 1933), zuletzt geändert durch das Einfüh-\nder Abgabenordnung genannten Per-\nrungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz                                                                 11\nsonen zugute g,ekommen sind.\nvom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641),\nwird wie folgt geändert:\n2. § 5 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                 ,,In den Fällen des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 ist Steuer-\nschuldner die Gesellschaft.\"\na) In Absatz 1 Ziff. 2 werden die Worte II und die\nReichsbank\" durch die Worte ,,, die Reichs-\nbank und die Liquiditäts-Konsortialbank Ge-           3. In § 13 Abs. 5 werden die Worte „nach den\nsellschaft mit beschränkter Haftung\" ersetzt;            Absätzen 1 und 2 berechnete\" gestrichen.\nb) in Absatz 3 werden die Worte „Ziff. 3 und 6\n4. Die Uberschrift des Unterabschnitts 4 erhält fol-\nbis 9\" durch die Worte Ziff. 6 bis 9\" ersetzt.\n11\ngende Fassung:\n2. § 24 erhält folgc~nde Fassung:                               „Entstehung,         Festsetzung    und Erhebung     der\nSt,euer  11\n•\n,,§ 24\nSchlußvorschriften                     5. Folgender § 18 wird eingefügt:\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes                                           ,,§ 18\nist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt\nEntstehung der Steuer\nist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1976\nanzuwenden.                                                     Die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag\nund dem Gewerbekapital entsteht, soweit es\n(2) Die Befreiung der Liq uiditäts-Konsortial-\nsich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt,\nbank Ges,ellschaft mit beschränkter Haftung in\nmit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die\n§ 4 Abs. l Ziff. 2 gilt erstmals für den Veran-                                                      11\nFestsetzung vorgenommen wird.\nlagungszeitraum 1974.\"\n6. Folgender§ 21 wird eingefügt:\nArtikel 12                                                         ,,§ 21\nGewerbesteuergesetz                                        Entstehung der Vorauszahlungen\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-                   Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer\nkanntmachung vom 15. August 1974 (Bundesgesetz-                 nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe-\nblatt I S. 1971), zuletzt geändert durch das Einfüh-            kapital entstehen mit Beginn des Kalender-\nrungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz                  vierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu\nvom 6. Sept,ember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641),             entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht\nwird wie folgt geändert:                                        erst im L.aufe des Kalendervierteljahrs begrün-\n11\ndet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Ziffer 2 werden die Worte „und die                 7. § 26 erhält folgende Fassung:\nReichsbank\" durch die Worte ,,, die Reichs-                                        ,,§ 26\nbank und die Liquiditäts-Konsortialbank Ge-\nsellschaft mit beschränkter Haftung\" ersetzt;                   Entstehung und Fälligkeit der Steuer\n(1) Die Lohnsummensteuer entsteht mit Ab-\nb) in Ziffer 6 wird hinter dem Wort „dienen\"\nlauf des Kalendermonats, für den die Steuer zu\nfolgender Klammerzusatz eingefügt:\nentrichten ist. An die Stelle des Kalendermonats\nII(§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung)  11\n;              tritt .das Kalendervierteljahr, soweit die Ge-","Nr. 1       Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                          3349\nrneinde als Besl.<'lwnrngsgrundlage die Lohn-           12. In der Uberschrift zu Abschnitt VIII werden die\nsum111e PirH~s jeden Kalendervierteljahrs be-               Worte „Ubergangs- und\" gestrichen.\nstimmt hat.\n(2) Die Lohnsummcnsteuer für einen Kalen-            13. § 36 erhält folgende Fassung:\ndermonat ist spütestens am 15. des darauffolgen-                                     ,,§ 36\nden Kalendermonats zu entrichten. Hat die Ge-\nmeinde von der Befugnis des § 23 Abs. 1 Satz 2                          Zeitlicher Anwendungsbereich\nGebrauch gemacht, so ist die Lohnsummen-                       (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes\nsteuer für das abgelaufonc Kalendervierteljahr              ist, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts an-\nspätestens am 15. TafJ nach Ablauf des Kalen-               deres bestimmt ist, erstmals anzuwenden\ndervierteljahrs zu entrichten. Bis zu dem in                1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-\nSatz 1 oder in Salz 2 bezeichneten Zeitpunkt ist                ertrag und dem Gewerbekapital für den Er-\nd(•r Gemeindebehörde eine Steuererklärung                       hebungszeitraum 1977,\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ab-                  2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen,\nzugeben, in der die Lohnsummcnsteuer zu be-                     die nach dem 31. Dezember 1976 gezahlt wer-\nrechnen ist (Sl.cuernnrneldnng).\"\nden.\n8. In § 27 Abs. 2 Satz 2 wNden die Worte „Er-                     (2) Die Befreiung der Liquiditäts-Konsortial-\nklärungen über die Berechnungsgrundlagen                    bank Gesellschaft mit beschränkter Haftung in\n(§ 26)\" durch die Worte „Steueranmeldungen                  § 3 Ziff. 2 gilt erstmals für den Erhebungszeit-\n(§ 26 Abs. 2)\" ersetzt.                                     raum 1974.\n(3) § 10 a in der ab Erhebungszeitraum 1975\n9. § 28 wird wie folgt ~1eänderl.:                             geltenden Fassung ist erstmals auf Fehlbeträge\nanzuwenden, die sich bei Ermittlung des maß-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1;\ngebenden Gewerbeertrags für den Erhebungs-\nb) folgender Absatz 2 wird angefügt:                        zeitraum 1975 ergeben.\n,, (2) Bei der Zerlegung sind die Gemeinden              (4) Die Vorschrift des § 13 Abs. 5 gilt erst-\nnicht zu berücksichtigen, in denen                      mals mit Wirkung für den Erhebungszeitraum\n1. Verkehrsunternehmen lediglich Gleisan-               1974.\"\nlagen unterhalten,\n2. sich nur Anlagen befinden, die der Wei-          14. Die §§ 36 a bis 36 d werden aufgehoben.\nterleitung fester, flüssiger oder gasförmi-\nger Stoffe sowie elektrischer Energie die-\nnen, ohne daß diese dort abgegeben wer-                               Artikel 13\nden,                                                Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung\n3. Bergbauunternehmen keine oberirdischen             § 11 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung\nAnlagen haben, in welchen eine gewerb-        in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. No-\nliche Tätigkeit entfaltet wird.               vember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3138) wird aufge-\nDies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Ge-         hoben.\nmeinde ein Zerlegungsanteil oder der ein-\nheitliche Steuermeßbetrag entfallen würde.\"                                 Artikel 14\nVermögensteuergesetz\n10. § 35 b erhält folgende Fassung:\nDas Vermögensteuergesetz in der Fassung vom\n,,§ 35 b                      17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 949), zuletzt ge-\nDer Gewerbesteuerrneßbescheid ist von Amts           ändert durch das Einführungsgesetz Z'l.lm Körper-\nwegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der               schaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976\nEinkommensteuerbescheid, der Körperschaft-              (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert:\nsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid\naufgehoben oder geändert wird und die Auf-              1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nhebung oder Änderung den Gewinn aus Ge-                    a) In Nummer 2 werden die Worte „ und die\nwerbebetrieb oder den Einheitswert des gewerb-                 Reichsbank;\" durch die Worte ,, , die Reichs-\nlichen Betriebs berührt. Die Änderung des                      bank und die Liquiditäts-Konsortialbank Ge-\nGewinns aus Gewerbebetrieb oder des Einheits-                  sellschaft mit beschränkter Haftung;\" ersetzt;\nwerts des gewerblichen Betriebs ist insoweit zu\nberücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbe-             b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:\nertrags oder des Gewerbekapitals beeinflußt.                    ,,6. kleinere Versicherungsvereine auf Ge-\n§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinnge-                       genseitigkeit im Sinne des § 53 des Ge-\nmäß. Von dem Erlaß eines neuen Gewerbe-                              setzes über die Beaufsichtigung der\nsteuermeßbescheids ist abzusehen, wenn die                           privaten Versicherungsunternehmungen\nÄnderung nur geringfügig ist.\"                                      und Bausparkassen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 6. Juni 1931\n11. In § 35 c Ziff. 2 wird Buchstabe b gestrichen.                       (Reichsgesetzbl. I S. 315, 750), zuletzt ge-","3350                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nändert durch das Erste Durchführungs-       3. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ngesetz/EWG zum V AG vom 18. Dezember\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3139), wenn          a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nsie die für eine Befreiung von der Kör-             ,,2. die letzte Veranlagung fehlerhaft ist;\nperschaftst,euer erforderlichen Voraus-                  § 176 der Abgabenordnung ist hierbei ent-\nsetzungen erfüllen;\".                                    spr,echend anzuwenden; das gilt jedoch\nnur für Veranlagungszeitpunkte, die vor\n2. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                 der Verkündung der maßgeblichen Ent-\n,, (3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Ab-                    scheidung eines obersten Gerichts des\ngabenordnung) bereits abgelaufen, so kann die                     . Bundes liegen.\";\nHauptveranlagung unter Zugrundelegung der                   b) Satz 2 wird gestrichen.\nVerhältnisse des Hauptveranlagungszeitpunkts\nmit Wirkung für einen .späteren Veranlagungs-\nzeitpunkt vorgenommen werden, für den dies•e            4. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „vor Ab-\nFrist noch nicht abgelaufen ist.\"                           lauf der Verjährungsfrist\" gestrichen.\n3. § 16 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen;                                          Artikel 16\nErbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz\nb) in Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze 2\nund 3 ersetzt:                                       Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz\n,, § 176 der Abgabenordnung ist hierbei ent-     in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Re-\nsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur        form des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-\nfür Veranlagungszeitpunkte, die vor der Ver-      r,echts vom 17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 933)\nkündung der maßgeblichen Entscheidung             wird wie folgt geändert:\neines obersten Gerichts des Bundes liegen.\"\n1. In § 12 Abs. 3 und 4 wird jeweils der Klammer-\n4. In § 18 Abs. 1 werden die Worte „vor Ablauf                zusatz ,,(§§ 213 bis 218 der Reichsabgabenord-\nder Verjährungsfrist\" gestrichen.                          nung)\" durch den Klammerzusatz ,, (§§ 179 bis\n183 der Abgabenordnung)\" ersetzt.\n5. Dem§ 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Für andere Veranlagungszeitpunkte hat eine             2. In § 25 Abs. 1 Buchstabe b erhält Satz 2 folgende\nErklärung abzugeben, wer von der Finanzbe-                 Fassung:\nhörde dazu aufgefordert wird (§ 149 der Ab-\n„In diesem Fall ist die Steuer bis zum Erlöschen\ngabenordnung).\"\nder Belastungen insoweit zinslos zu stunden, als\nsie auf den Kapitalwert der Belastungen entfällt.\"\nArtikel 15\nGrundsteuergesetz                    3. In § 28 Abs. 1 erhalten Satz 1 zweiter Halbsatz\nDas Grundsteuergesetz in der Fassung des Arti-             und Satz 2 folgende Fassung:\nkels 1 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer-               ,,§§ 234, 238 der Abgabenordnung sind anzu-\nrechts vom 7. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 965)          wenden. § 222 der Abgabenordnung bleibt unbe-\nwird wie folgt geändert:                                      rührt.\"\n1. § 4 Nr. 6 erhält folgende Fassung:\n4. In § 32 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 91\n,,6. Grundbesitz, der für die Zwecke ~ines Kran-           Abs. 1 der Reichsabgabenordnung\" durch die\nkenhauses benutzt wird, wenn das Kranken-          Worte ,,§ 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung\"\nhaus in dem Kalenderjahr, das dem Veran-           ersetzt.\nlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 1) vorangeht,\ndie Voraussetzung,en des § 67 Abs. 1 oder 2\n5. § 35 wird wie folgt geändert:\nder Abgabenordnung erfüllt hat. Der Grund-\nbesitz muß ausschließlich demjenigen, der          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nihn benutzt, oder einer juristischen Person\naa) In Satz 1 werden di,e Worte ,,§ 73 a der\ndes öffentlichen Rechts zuzurechnen sein.\"\nReichsabgabenordnung\" durch die Worte\n,,§§ 19 Abs'. 1 und 20 der Abgabenord-\n2. § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nnung\" ersetzt;\n,,(3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Ab-\nbb) in Satz 2 werden die Worte „Buchsta-\ngabenordnung) bereits abgelaufen, so kann di·e\nben b und c\" durch die Worte „Buch-\nHauptveranlagung unter Zugrundelegung der\nstabe b\" ersetzt;\nVerhältnisse vom Hauptveranlagungszeitpunkt\nmit Wirkung für einen späteren Veranlagungs-               b) in Absatz 4 werden die Worte ,,§ 73 a Abs. 5\nzeitpunkt vorgenommen werden, für den diese                    der Reichsabgabenordnung\" durch die Worte\nFrist noch nicht abgelaufen ist.\"                              ,,§ 19 Abs. 2 der Abgabenordnung\" ersetzt.","Nr. 143    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dez~mber 1976                         3351\nArtikel 17                           b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n1J msatzsteuergesetz                              ,, (1) Der Unternehmer hat nach Ablauf des\nKalenderjahres eine Steuererklärung nach\nDas Umsatzsteuergesetz .in der Fassung der Be-\namtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-\nkanntmachung vom lG. November 1973 (Bundes-\ngeben, in der er die zu entrichtende Steuer\ngesetzbl. I S. 1681), zuletzt geändert durch das Ein-\noder den Uberschuß, der sich zu seinen Gun-\nführungsgesetz zum Kürperschaftsteuerreformgesetz\nsten ergibt, nach § 16 Abs. 1 bis 4 und § 17\nvom 6. September J 976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641),\nselbst zu berechnen hat (Steueranmeldung).\nwird wie folgt g,eünderl:\nIn den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4 ist die\nSteueranmeldung binnen einem Monat nach\n1. § 4 Nr. 16 erhält folgende Fassung:                               Ablauf des kürz.eren Besteuerungszeitraums\n,, 16. die mit d(~m Betrieb der Krankenhäuser,                    abzugeben.\";\nAltenheime, Altenwohnheime und Alten-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\npflegeheime üblicherweise verbundenen\nUmsätze, wenn                                            aa) In Satz 1 werden die Worte „auf einem\na) dies,e Einrichtungen von juristischen                         Vordruck nach amtlich bestimmtem\nPersonen des öffentlichen Rechts be-                          Muster\" durch dte Worte „nach amt-\ntrieben werden oder                                          lich vorgeschriebenem Vordruck\" er-\nsetzt;\nb) bei Krankenhäus,ern im vorangegan-\ngenen Kalenderjahr die in § 67 Abs. 1                 bb) in Satz 6 und Satz 8 wird jeweils das\noder 2 der Abgabenordnung bezeich-                            Wort „Steuerschuld\" durch das \\I\\Tort\nneten Voraussetzungen erfüllt worden                          ,,Steuer\" ersetzt;\nsind oder\nd) in Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 gestri-\nc) bei Altenheimen, Altenwohnheimen                      chen;\nund AltenpHegeheimen ,im vorange-\ngangenen       Kalenderjahr    mindestens       1e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nzwc~i Drittel der Leistungen den in § 53                ,, (4) Hat der Unternehmer die zu ent-\nNr. 2 der Abgabenordnung genannten                    richtende Steuer oder den Uberschuß in der\nPersonen zugute gekommen sind;\".                     Steueranmeldung (Absatz 1) abweichend\nvon den sich nach den Absätzen 2 und 3\n2. In § 11 Satz 3 werden das Wort „Einfuhrumsatz-                    ergebenden Beträgen berechnet, so ist der\nsteuerschuld\" durch das Wort „Einfuhrumsatz-                      Unterschiedsbetrag zugunsten des F,inanz-\nsteuer\" und das Wort „St,euerschuld\" durch das                    amts binnen einem Monat nach der Abgabe\nWort „Steuer\" ersetzt.                                            der Steueranmeldung zu entrichten. Der Un-\nterschiedsbetrag zugunsten des Unterneh-\nmers wird an di,esen zurückgezahlt. Wird die\n3. § 12 Abs. 2 Nr. 8 erhält folgende Fassung:\nzu entrichtende Steuer oder der Uberschuß\n„8. die Leistungen der Körperschaften, die                        abweichend von der Steueranmeldung (Ab-\nausschließlich und unmittelbar gemeinnüt-                   satz 1) festgesetzt, so ist der Unterschieds-\nzige, mildtätig,e oder kirchliche Zwecke                   betrag zugunsten des Finanzamts binnen\nverfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenord-                     einem Monat nach Bekanntgabe des Steuer-\nnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im                bescheids zu entrichten. Der Unterschieds-\nRahmen eines wirtschaftlichen Geschäfts-                    betrag zugunsten des Unternehmers wird\nbetriebes ausgeführt werden;\".                             nach Bekanntgabe des Steuerbescheids\nzurückgezahlt. Die Verpflichtung, rückstän-\n4. In § 13 wird in der Uberschrift und in Absatz 1                   dige Vorauszahlungen (Absatz 2) früher zu\nSatz 1 jeweils das Wort „Steuerschuld\" durch                      ,entrichten, bleibt von den Sätzen 1 bis 4 un-\ndas Wort „Steuer\" ersetzt.                                        berührt.\";\nf) in Absatz 5 NL 1 werden die Worte ,1auf\n5. In § 16 wird in der Uberschrift, in Absatz 1                      einem Vordruck nach amtlich bestimmtem\nSatz 1 und in Absatz 2 jeweils das Wort „Ver-                     Muster\" durch die Worte „nach amtlich vor-\nanlagungszeitraum\" durch das Wort „Besteue-                        geschriebenem Vordruck\" ersetzt.\nrungsz,eitraum\" ersetzt.\n8. § 19 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n6. In § 17 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „ V eranla-                ,,(4) Der Unt,emehmer kann dem Finanzamt\ngungszeitraum\" durch das Wort „Besteuerungs-                bis zur Unanf.echtbarkeit der Steuerfestsetzung\nzeitraum\" ersetzt.                                           (§ 18 Abs. 1 und 4) erklären, daß er seine Um-\nsätze nicht der Besteuerung nach den Absät-\n7. § 18 wird wie folgt geändert:                               zen 1 bis 3, sondern der Besteuerung nach den\nallgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes un-\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                terwerfon will. Nach Eintritt der Unanfechtbar-\n,, Besteuerungsverfahren\" ;                           keit bindet die Erklärung den Unternehmer","3352                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nmindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann           12. § 24 wird wie folgt geändert:\nnur mit Wirkung vom Beginn eines Kalender-\na) Absatz 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:\njahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist\nspätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuer-               ,,2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, so-\nfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gel-                     weit ihre Tierbestände nach § 51 und\nten soll, zu erkldren.\"                                             § 51 a des Bewertungsgesetzes zur land-\nwirtschaftlichen Nutzung oder auf Grund\nder vom Senat von BerUn (W,est) nach\n9. § 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 122 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes er-\na) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 161 Abs. 2                      lassenen Rechtsverordnungen zum land-\nder Reichsabgabenordnung\" durch die Worte                       und forstwirtschaftlichen Vermögen ge-\n,,§ 148 der Abgabenordnung\" ersetzt;                            hören.\";\n.b) am Schluß der Nummer 2 werden nach dem                b) in Absatz 4 werden nach Satz 4 folgende\nBeistrich das Wort „oder\" und folgende                    Sätze angefügt:\nNummer 3 angefügt:                                        ,,Die Fristen nach Satz 1 und 4 können ver-\nlängert werden. Sind die Fristen bereits ab-\n„3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit\ngelaufen, so können sie rückwirkend verlän-\nals Angehöriger eines freien Berufs im\ngert werden, wenn es unbillig wäre, die\nSinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 des Ein-\ndurch den Fristablauf eingetretenen Rechts-\nkommensteuergesetzes ausführt,\".\nfolgen bestehen zu lassen.\"\n10. § 21 wird wie folgt geändert:                         13. § 25 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Reichsabgaben-             a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „auf\nordnung\" durch das Wort „Abgabenord-                      einem Vordruck nach amtlich bestimmtem\nnung\" ers,etzt;                                           Muster\" durch die Worte „nach amtlich vor-\nb) in Absatz 3 erhalten die Sätze 1 und 2 fol-                geschriebenem Vordruck\" ersetzt;\ngende Fassung:                                       b) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „einem\n,,Entsteht für den eingeführten Geg,en-                   amtlich bestimmten Muster\" durch die\nstand nach dem Zeitpunkt des Entstehens                   Worte „amtlich vorgeschriebenen Vordruck\"\nder Einfuhrumsatzsteuer ein Zoll oder eine                ersetzt;\nVerbrauchsteuer oder wird für den einge-             c) in Absatz 3 Nr. 6 wird der Punkt durch\ngeführten Gegenstand nach diesem Zeit-                    einen Beistrich ersetzt und folgende Num-\npunkt eine Verbrauchsteuer unbedingt, so                  mer 7 angefügt:\nentsteht eine weitere Einfuhrumsatzsteuer;\n,, 7. die Zuständigkeit der Finanzbehörden.\"\nihre Bemessungsgrundlage ist der entstan-\ndene Zoll oder die entstandene oder unbe-\n14. In § 26 Abs. 3 Satz 1, in Absatz 4 und in § 29\ndingt gewordene Verbrauchsteuer. Das gilt\nAbs. 2 werden jeweils die Worte „Vorschrift\nauch, wenn der Gegenstand nach dem Zeit-\ndes § 131 der Reichsabgabenordnung\" durch\npunkt des Entstehens der Einfuhrumsatz-\ndie Worte „Vorschriften der §§ 163, 227 der\nsteuer bearbeitet oder verarbeitet worden\nist. II\nAbgabenordnung\" ersetzt.\n15. In § 27 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 127\n11. § 23 wird wie folgt geändert:\nder Reichsabgabenordnung\" durch die Worte\na) In Absatz 1 werden die Worte ,,(§ 160 Abs. 1,         ,, § 222 der Abgabenordnung\" ersetzt.\n§ 161 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenord-\nnung)\" gestrichen;                               16. § 30 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                     a) In Absatz 6 wird das Wort „Steuerschuld\"\n,,(4) Der Unternehmer, bei dem die Vor-                 durch das Wort „Steuer\" ersetzt;\naussetzungen für eine Besteuerung nach               b) in Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „Ver-\nDurchschnittsätzen im Sinne des Absatzes 1                anlagung\" durch das Wort „Steuerfestset-\ngegeben sind, kann beim Finanzamt bis zur                 zung\" ,ersetzt;\nUnanfechtbarkeit       der   Steuerfestsetzung\nc) in Absatz 8 Satz 2 werden die Worte „auf\n(§ 18 Abs. 1 und 4) beantragen, nach den\neinem Vordruck nach amtlich bestimmten\nfestgesetzten Durchschnittsätzen besteuert\nMuster\" durch die Worte „nach amtlich\nzu werden. Der Antrag kann nur mit Wir-\nvorgeschriebenem Vordruck\" ersetzt.\nkung vom Beginn eines Kalenderjahres an\nwiderrufen werden. Der Widerruf ist späte-\nstens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuer-                                 Artikel 18\nfestsetzung des Kalenderjahres, für das er\ngelten soll, zu erklären. Eine erneute Be-                         Versicherungsteuergesetz\nsteuerung nach Durchschnittsätzen ist frü-          Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der\nhestens nach Ablauf von fünf Kalenderjah-        Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bundesge-\nren zulässig.\"                                   setzbl. I S. 539), zuletzt geändert durch das Ge-","Nr. 143    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                       3353\nsetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersver-            Satz 2 und 3, Abs. 4 und in § 45 Abs. 2 Satz 2\nsorgung vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I              jeweils das Wort „Steuerschuld\" durch das\nS. 3610). wird wie folgt geändert:                            Wort „Tabaksteuer\" ersetzt.\n1. § 8 erhält folgende Fassung:                            3. In § 4 Abs. 1, in § 6 in der Uberschrift, in Ab-\n,,§ 8                           satz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, in § 11 Abs. 1\nSatz 1 und in § 12 Abs. 1 wird jeweils das Wort\nDie Steuer wird, soweit nichts anderes be-\n,,Steuer\" durch das Wort „Tabaksteuer\" ersetzt.\nstimmt wird, zwei Wochen nach ihrer Entstehung\n(§ 1) fällig, II\n4. § 7 Satz 2 wird gestrichen.\n2. § 10 erhält folgende Fassung:\n,,§ 10\n5. § 8 wird wie folgt geändert:\nAußenprüfung                         a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch\nfolgenden Satz ersetzt:\nBei Personen und Personenvereinigungen, die\n„Mit dem Bezug der Steuerzeichen wird der\nVersicherungen vermitteln oder ermächtigt sind,\nBezieher verpflichtet, die Steuerzeichen nach\nfür einen Versicherer Zahlungen entgegenzuneh-\nihrem Steuerwert zu bezahlen (Steuer-\nmen, ist zur Ermittlung oder Aufklärung von\nzeichenschuld).\";\nVorgängen, die nach diesem Gesetz der Steuer\nunterliegen, eine Außenprüfung (§§ 193 bis 203            b) in Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 ge-\nder Abgabenordnung) auch insoweit zulässig,                   strichen;\nals si,e der Feststellung der steuerlichen Ver-           c) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-\nhältnisse anderer Personen dient, die als Ver-                fügt:\nsicherungsnehmer nach § 7 Abs. 3 zur Entrich-                   ,, (3) Auf die Steuerzeichenschuld sind die\ntung der Steuer verpflichtet sind.\"                           für Verbrauchsteuern geltenden Vorschrif- .\nten der Abgabenordnung sinngemäß anzu-\nwenden. Stundung und Zahlungsaufschub\nArtikel 19                               sind unzulässig.\"\nWechselsteuergesetz\nDas Wechselsteuergesetz in der Fassung der Be-          6. § 10 erhält folgende Fassung:\nkanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I                                     ,,§ 10\nS. 536) wird wie folgt geändert:\nFür Tabakerzeugnisse, die in das Erhebungs-\n1. In § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 1 werden                 gebiet eingeführt werden oder aus einem be-\njeweils die Wort,e „Steuerschuld (§§ 1 bis 3 des          sonderen Zollverkehr wi,eder in den freien\nGesetzes, § 3 Abs. 1 des Steueranpassungsge-              Verk,ehr gelangen, gelten die §§ 3 bis 9 sinn-\nsetzes)\" durch das Wort „Steuer\" ersetzt.                 gemäß mit den Abweichungen und Ergänzun-\ngen des § 11.\"\n2. § 10 erhält folgende Fassung:\n7. In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Tabak-\n,,§ 10\nsteuerschuld\" durch das Wort „Tabaksteuer\"\nDie Steuer wird mit ihrer Entstehung (§§ 1             ersetzt.\nbis 3) fällig.\"\n8. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 20                           a) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nTabaksteuergesetz                            „Mit einer verbotswidrigen Abgabe entsteht\nDas Tabaksteuerg,esetz in der Fassung der Be-                  die Tabakst,euer.\";\nkanntmachung vom 1. September 1972 (Bundes-                   b) nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:\ngesetzbl. I S. 1633), zuletzt geändert durch das Ge-               ,,Steuerschuldner ist der Abgebende.\"\nsetz zur Änderung des Tabaksteuergesie1tzes und des\nGesetzes üher das Branntweinmonopol vom 5. Juli\n1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1770), wird wie folgt ge-       9. In § 19 Satz 2 werden die Worte „eine Steuer-\nändert:                                                       zuschlagschuld\" durch die Worte „ein Tabak-\nsteuerzuschlag\" ersetzt.\n1. In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Reichsabgaben-\nordnung\" durch das Wort „Abgabenordnung\"            10. § 27 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                a) In Absatz 1 erhalten die Sätze 1 und 2 fol-\ngende Fassung:\n2. In § 3 wird in der Uberschrift, in Absatz 1 Satz 1,           „Für Rohtabak und Zigarettenpapier, die\nAbsatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, in              erstmals der zollamtlichen Uberwachung\n§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, in § 13 Abs. 3            vorenthalt,en oder entzogen werden, ent-","3354                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nsteht im Zeitpunkt des Vorenthaltens oder           c) in Satz 3 werden die Worte „Unterbleibt die\nEntziehens ein TabakstE:merausgleich. Er                Anmeldung\" durch die Worte \"Unterbleiben\n·wird mit dem Entstehen fällig.\";                        die in Satz 1 geforderten Angaben\" ersetzt;\nb) in Absatz 2 werden die Worte ,,§ 196 der             d) in Satz 5 werden die Worte „Ist eine Anmel-\nReichsabgabenordnung\" durch die Worte                    dung unterblieben oder sind die Angaben in\n§ 161 der Abgabenordnung\" ersetzt.                     der Anmeldung\" durch die Worte „Sind die\nin Satz 1 geforderten Angaben unterblieben\n11. In § 28 Abs. 2 werden die Worte „eine Tabak-                 oder sind diese\" ersetzt.\nsteuerausg1eichschuld\" durch die Worte „ein\nTabaksteuerausgleich\" ersetzt.                      4. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 wird hinter der Angabe ,, § 7\"\n12. In § 29 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „eine\ndie Angabe „Abs. 1\" eingefügt;\nSteuerschuld\" durch die Worte „die Rohtabak-\nsteuer\" ersetzt.                                       b) Nummer 3 wird gestrichen; die bisherige\nNummer 4 wird Nummer 3.\n13. § 31 wird aufgehoben.\n14. Jn § 32 wird das Wort „Steuervergehen\" durch                                  Artikel 22·\ndas Wort „Steuerstrafü:llen\" ersetzt.                                    Teesteuergesetz\nDas Teesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\n15. ln § 33 Abs. 3 werden die Wort,e ,,§§ 446, 447       machung vom 23. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl.\nund 449 der Reichsabgabenordnung\" durch die\n1969 I S. 4), zuletzt geändert durch das Vierzehnte\nWorte ,,§§ 409, 410 und 412 der Abgabenord-          Gesetz zur Anderung des Zollgesetzes vom 3. Au-\nnung\" ers,etzt.\ngust 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 933), wird wie folgt\ng,eändert:\n16. In § 34 werden die \\IV orte ., § 407 der Reichs-\nabgabenordnung\" durch die Worte ,.,§ 381 der         1. In § 1 Abs . 1 Satz 2 wird das Wort „Reichsabga-\nAbgabenordnung\" ersetzt.                               benordnung\" durch das Wort „Abgabenordnung\"\nersetzt.\n17. § 44 wird wie folgt gei:indert:\na) Jn Nummer 2 Buchstabe c werden die Wort,e         2. In § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort\n\"§ 16 Abs. 1 und 2 des Steueranpassungs-             ,.Steuerschuld\" durch das Wort „Steuer\" ersetzt.\nnesetzes\" durch die Worte .,§ 12 der Abga-\nbenordnung\" ersetzti                             3. § 6 wird wie folgt geändert:\nb) in Nummer 10 wird Buchstabe b gestrichen;            a) In Satz 1 wird das Wort „anzumelden\" durch\ndie bisherigen Buchstaben c und d werden                 die Worte ,,in der Steuererklärung\" anzuge-\nBuchstabenbund c.                                        ben\" ersetzt;\nb) in Satz 2 wird das Wort „Anmeldung\" durch\ndas Wort „Steuererklärung\" ersetzt;\nArtikel 21\nc) in Satz 3 werden die Worte „Unterbl,eibt die\nKaffeesteuergesetz                            Anmeldung\" durch die Worte „Unterbleiben\nDas Kaffeesteuergesetz in der Fassung der Be-                 die in Satz 1 g,efordertien Angaben\" ersetzti\nkanntmachung vom 23. Dezember 1968 (Bundes-\nd) in Satz 5 werden die Worte „Ist eine Anmel-\ngesetzbl. 1969 I S. 1), zuletzt g,eändert durch das\ndung unterblieben oder sind die Angaben in\nVierzehnte Gesetz zur Anderung des Zollgesetzes\nder Anmeldung\" durch di,e Worte „Sind die\nvom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 933), wird\nin Satz 1 geforderten Angaben unterblieben\nwire folgt geändert:\noder sind diese\" ersetzt.\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Reichsabga-\nbenordnung\" durch das \\Nort „Abgabenordnung\"          4. § 8 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                 a) In Nummer 2 wird hinter der Angabe ,,§ 7\"\ndie Angabe „Abs. 1 bis 3\" eingefügt;\n2. In § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort\nb) Nummer 3 wird gestrichen; die bisherige\n,.Steuerschuld\" durch das Wort „St,euer\" ersetzt.\nNummer 4 wird Nummer 3.\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird das Wort „anzumelden\" durch                                  Artikel 23\nföe Worte „in der Steuererklärung anzu-                              Zuckersteuergesetz\ngeben\" ersetzti\nDas Zuckersteuergesetz in der Fassung der Be-\nb) in Satz 2 wird das Wort ,.,Anmeldung\" durch        kanntmachung vom 19. August 1959 (Bundesgesetz-\ndas Wort „Steuererklärung\" ersetzt;               blatt I S. 645), zuletzt geändert durch das Gesetz","Nr. 143 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                          3355\nüber die Neuorganisation der Marktordnungsstellen         liehen Untersuchungen und Prüfungen ver-\nvom 23. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1608), wird       braucht oder für Zwecke der Steuer- oder Ge-\nwie folgt geändert:                                       werbeaufsicht entnommen wird.\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Reichs-              (4) Der Bundesminister der Finanzen wird\nabgabenordnung\" durch das Wort „Abgaben-              ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nordnung\" ersetzt.                                     1. Zucker unter der Bedingung von der Steuer\nzu befreien, daß er unter Steueraufsicht\n2. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „einen Doppel-             a) zu anderen gewerblichen oder gemein-\nzentner\" durch die Worte „ 100 Kilogramm\" er-                    nützigen Zwecken als zum Herstellen von\nsetzt.                                                           Lebensmitteln, von Waren der Nr. 24.02\ndes Zolltarifs oder von Futtermitteln ver-\n3. In der Uberschrift vor § 4 und vor § 8 wird                      wendet wird,\njeweils das Wort „Steuerschuld\" durch das                 b) zur Herstellung von Erzeugnissen ver-\nWort „Steuerregelung\" ersetzt.                                   wendet wird, die ausgeführt werden,\n2. Rübensäfte und Mischungen von Rübensäf-\n4. In § 4 wird in der Uberschrift, in Absatz 1               ten mit anderen Stoffen, die in Haushaltun-\nSatz 1, Absatz 2 Satz 1 und in § 5 jeweils das            gen ausschließlich zum eigenen Gebrauch\nWort „Steuerschuld\" durch das Wort „Steuer\"               bereitet werden, von der Steuer zu befreien,\nersetzt.\n3. anzuordnen, daß bei der Ausfuhr von Er-\nzeugnissen, zu deren Herstellung versteuer-\n5. § 6 erhält folgende Fassung:\nter Zucker verwendet worden ist, die Steuer\n,,§ 6                              für die verwendete Zuckermenge vergütet\nSteueranmeldung                          wird,\nDer Steuerschuldner hat über den Zucker, für       4. zur Verhinderung von Mißbräuchen anzu-\nden in einem Monat die Steuer entstanden ist,             ordnen, daß die Vergünstigungen in den\nder Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des fol-           Fällen der Absätze 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a\ngenden Monats eine Steuererklärung nach amt-              nur gewährt werden, wenn der Zucker unter\nlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er              Steueraufsicht in einem von ihm bestimmten\nhat in ihr die Steuer selbst zu berechnen                 Verfahren zum menschlichen Genuß untaug-\n(Steueranmeldung).\"                                       lich gemacht (vergällt) wird.\"\n6. In § 7 Abs. 1 werden die Worte „die Steuer-        9. § 9 a wird wie folgt geändert:\nschuld\" durch das Wort „diese\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte\n,,Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. De-\n7. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Steuer-                zember 1967 (Amtsblatt der Europäischen\nschuld\" durch das Wort „Steuer\" ersetzt.                   Gemeinschaften Nr. 308/1 vom 18. Dezember\n1967)\" durch die Worte ,,(EWG) Nr. 3330/74\n8. § 9 erhält folgende Fassung:                               des Rates vom 19. Dezember 1974 (Amtsblatt\n,,§ 9\nder Europäischen Gemeinschaften Nr. L 359/1\nvom 31. Dezember 1974)\" ersetzt;\n(1) Zucker bleibt unter der Bedingung unver-\nsteuert, daß er                                       b) in Absatz 1 Satz 2, 6 und 8 wird jeweils das\nWort „Steuerschuld\" durch das Wort „Steuer\"\n1. unter Steueraufsicht ausgeführt wird, und\nersetzt;\nzwar auch über ein Ausfuhrlager, oder zu\neinem Zollverkehr abgefertigt wird,               c) in Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Sie\"\n2. unter Steueraufsicht zur weiteren Be- oder              durch die Worte „Die bedingte Steuer-\nVerarbeitung, zur Lagerung oder zum Um-                schuld\" ersetzt;\noder Abpacken in einen Herstellungsbetrieb        d) in Absatz 1 Satz 5 werden die Worte „Steuer-\nverbracht wird,                                        schuld fällt weg\" durch die Worte „Steuer\n3. unter Steueraufsicht aus einem Herstellungs-            erlischt\" ersetzt;\nbetrieb zum Lagern in die Räume verbracht         e) in Absatz 1 Satz 7 wird vor dem Wort\nwird, die nach § 4 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 als           ,,Steuerschuld\" das Wort „bedingte\" einge-\nzu ihm gehörend behandelt werden.                      fügt;\n(2) Zucker ist unter der Bedingung von .der         f) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nSteuer befreit, daß er unter Steueraufsicht zur              ,, (2) Die Bundesanstalt für landwirtschaft-\nFütterung von Tieren oder zur Herstellung von              liche Marktordnung hat über den Zucker,\nFuttermitteln verwendet wird.                              für den in einem Monat die Steuer unbe-\n(3) Zucker ist von der Steuer befreit, wenn             dingt geworden ist, der Zollstelle bis zum\ner als Probe innerhalb oder außerhalb des Her-             fünfzehnten Tag des folgenden Monats eine\nstellungsbetriebes zu den betrieblich erforder-            Steuererklärung nach amtlich vorgeschrie-","3356                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nbenem Vordruck d bzugeben, in ihr die                    nach den Worten „Erstattung der Steuer\" die\nSteuer selbst zu beuechnen (Steueranmel-                 Worte      11 , den Steuerzuschlag bei Nichtbeach-\ndung) und die Steuer bis zum letzten W,erk-              tung von St,euervorschriften\" eingefügt;\ntag dieses Monats zu entrichten; Zahlungs-\naufschub ist unzulässig.\"                            b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-\ngefügt:\n10. § 12 wird aufgehoben.                                          ,,(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gel-\nten entsprechend für Salz, das nach Abferti-\n11. § 14 wird wie folgt geändert:                                gung zu einem Zollverkehr (§ 7 Abs. 1 Nr. 1)\n11\nwieder in den freien Verkehr gelangt.         ;\na) In Nummer 3 werden das Wort „Steuerer-\nklärung\" durch das Wort „Steueranmel-                c) die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab-\ndung\" und die Worte „und die Einfuhr (§ 8)               sätze 3 bis 5.\nanzuordnen sowie\" durch die Worte ,, , die\nEinfuhr (§ 8), die Steuerbefreiung und\nSteuervergütung (§ 9) anzuordnen und\" er-         8. § 7 wird wie folgt geändert:\nsetzt;\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nb) Nummer 4 wird gestrichen.\n,, (1) Salz bleibt unter der Bedingung unver-\nsteuert, daß es\nArtikel 24                                1. unter Steueraufsieht ausgeführt wird, und\nSalzsteuergesetz                                   zwar auch über ein Ausfuhrlager, oder zu\neinem Zollverkehr abgefertigt wird,\nDas Salzsteuergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 25. Januar 1960 (Bundesge-                      2. unter Steueraufsicht in einen Herstel-\n11\nsetzbl. I S. 50), zuletzt gectndert durch das Zweite                    lungsbetrieb verbracht wird.     ;\nGesetz zur Anderung strafrechtlicher Vorschriften\nder Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze                 b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-\nvom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953),                  gefügt:.\nwird wie folgt geändert:                                           ,, (2) Salz ist von der Steuer befreit, wenn es\nals Probe innerhalb oder außerhalb des Her-\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Reichs-                  stellungsbetriebes zu den betrieblich erfor-\nabgabenordnung\" durch das Wort „Abgaben-                     derlichen Untersuchungen und Prüfungen\nordnung\" ers•etzt.                                           verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder\nGewerbeaufsicht entnommen wird.\";\n2. In § 2 Satz 1 werden die Worte „1 Doppelzent-\nner\" durch die Worte „ 100 Kilogramm\" ersetzt.           c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und er-\nhält folgende Fassung:\n3. In der Uberschrift vor § 3 und vor § 6 wird                     ,, (3) Der Bundesminister der Finanzen wird\njeweils das Wort „Steuerschuld\" durch das                    ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nWort „Steuerregelung\" ersetzt.                               1. Salz unter der Bedingung von der Steuer zu\nbefreien, daß es unter Steueraufsicht zum\n4. In § 3 wird in der Uberschrift und in Absatz 1                      Salzen von Heringen und ähnlichen\njeweils das Wort „Steuerschuld\" durch das                           Fischen oder zu anderen Zwecken als zur\nWort „Steuer\" ersetzt.                                              Herstellung oder Bereitung von Lebens-\noder Genußmitteln verwendet wird,\n5. § 4 erhält folq,ende Fassung:                                2. zur Verhinderung von Mißbräuchen anzu-\n,,§ 4                                       ordnen, daß von der Steuer befreites Salz\nzum Genuß untauglich zu machen (zu ver-\nSteueranmeldung\ngällen) ist.\"\nDer Steuerschuldner hat über das Salz, für das\nin einem Monat die Steuer entstanden ist, der\nZollstelle bis zum fünfzehnten Tag des folgen-        9. § 11 wird aufgehoben.\nden Monats eine Steuererklärung nach amtlich\nvorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er hat\nin ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steuer-       10. § 12 wird aufgehoben; die Uberschrift vor § 12\nanmeldung).\"                                            wird gestrichen.\n6. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „die Steuer-          11. § 14 wird wie folgt geändert:\nschuld\" durch das Wort „diese\" ersetzt.\na) In Nummer 2 wird das Wort „Steuererklä-\n7. § 6 wird wie folgt geändert:                                  rung\" durch das Wort „Steueranmeldung\"\nersetzt;\na) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Steuer-\nschuld\" durch das Wort „Steuer\" ersetzt und          b) Nummer 3 wird gestrichen.","Nr. 143   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                            3357\nArtikel 25                           d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nBiersteuergesetz                              ,, (3) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es\nDas Biersteuergesetz in der Fassung der Bekannt-               von Brauereien zu den erforderlichen techni-\nmachung vom 14. März 1952 (Bundesgesetzbl. I                      schen Proben verbraucht oder für Zwecke\nS. 149), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz                 der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnom-\nzur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der                    men wird.\"\nReichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom\n12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird wie      9. In § 9 Abs. 10 Satz 1 wird das Wort „Steuer-\nfolgt geändert:                                               schuld\" durch das Wort „Steuer\" ersetzt.\n1. In§ 1 Satz 2 wird das Wort „Reichsabgabenord-        10. § 12 Abs. 4 wird gestrichen.\nnung\" durch das Wort „Abgabenordnung\"\nersetzt.                                             11. § 16 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird di,e Angabe „5\"\n2. In der Uberschrift vor § 2 und vor § 6 a wird                 durch die Angabe „5, 5 a\" ersetzt;\njeweils das w·ort „Steuerschuld\" durch das\nWort „Steuerregelung\" ersetzt.                            b) in Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „Steuer-\nschuld\" durch das Wort „Steuer\" ersetzt;\n3. In § 2 Abs. 1 Salz 1 werden das Wort „Steuer-             c) in Absatz 2 Satz 6 werden die Worte „die\nschuld\" durch das Wort „Steuer\" und die Worte                 Steuerschuld\" durch das Wort „diese\" er-\n„innerhalb der Brauerei getrunken\" durch die                  setzt.\nWorte „zum Verbrauch in der Brauerei entnom-\nmen\" ersetzt.                                        12. In § 18 Abs. 4 werden die Worte ,,§§ 446, 447\nund 449 der Reichsabgabenordnung\" durch die\n4. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerhinweis              Worte ,,§§ 409, 410 und 412 der Abgabenord-\n,, (§ 9 Abs. 6)\" durch den Klammerhinweis ,, (§ 9         nung\" ersetzt.\nAbs. 8)\" ersetzt.\n13. In § 19 werden. die Worte ,,§ 407 der Reichsab-\n5. Nach§ 5 wird folgende Vorschrift eingefügt:               gabenordnung\" durch die Worte ,,§ 381 der\nAbgabenordnung\" ersetzt.\n„Steuererklärung\n§Sa                        14. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nDer Inhaber der Braustätte hat über das Bier,        a) In Nummer 2 werden nach den Worten\ndas in einem Monat aus seiner Braustätte ent-                 „Hausbrauer (§ 3 Abs. 1),\" die Worte „die\nfernt oder in ihr verbraucht worden ist, sowie                Steuererklärung (§ 5 a),\" und nach den Wor-\nüber das Bier, das im gleichen Monat in seine                 ten „Einfuhr (§ 6 a),\" die Worte „die Steuer-\nBraustätte eingebracht worden ist, nach Menge                 befreiung (§ 7),\" eingefügt;\nund Gattung der Zollstelle bis zum siebenten\nTag des folgenden Monats eine Steuererklärung             b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-                   „3. die Vorschriften zur Durchführung der\ngeben.\"                                                              §§ 12, 16 und 21 Abs. 1 zu erlassen.\"\n6. In § 6 Abs. 1 werden die Worte .,, die Steuer-\nschuld\" durch das Wort „diese\" ersetzt.                                         Artikel 26\nGesetz über das Branntweinmonopol\n7. In § 6 a Abs. l Satz 1 wird das Wort „Steuer-\nschuld\" durch das Wort „Steuer\" ersetzt.               Das Ges,etz über das Branntweinmonopol vom\n8. April 1922 (Reichsgesetzbl: I S. 335, 405), zuletzt\ngeändert durch das _Gesetz zur Änderung des\n8. § 7 wird wie folgt geändert:\nTabaksteuergesetzes und des Gesetzes über das\na) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:         Branntweinmonopol vom 5. Juli 1976 (Bundesge-\n,,Bier bleibt unter der Bedinung unversteu-    setzbl. I S. 1770), wird wie folgt geändert:\nert, daß es unter Steueraufsicht aus einer\nBrauerei ausgeführt, zu einem Zollverkehr        1. § 44 erhält folgende Fassung:\nabgefertigt oder als Ersatzgut im Rahmen                                       ,,§ 44\neines aktiven Veredelungsverkehrs (§ 48\nAbs. 3 des Zollgesetzes) gestellt wird.\";              (1) Wer sich zur Erfüllung steuerlicher oder\nmonopolrechtlicher Pflichten, die ihm auf Grund\nb) in Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Steu-            eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden\nerschuld fällt weg\" durch die Worte „Steuer         Sachverhalts obliegen, durch e,inen mit der\nerlischt\" ersetzt und das Wort „ordnungs-           Wahrnehmung dieser Pflichten beauftra_gten\nmäßig\" gestrichen;                                  Angehörigen seines Betriebs oder Unterneh-\nc) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen;                      mens vertreten läßt, bedarf der Zustimmung des","3358                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nHauptzollamts. Dies gilt nicht für die Vertre-           10. § 111 erhält folgende Fassung:\ntung bei der Einfuhr im Zusammenhang mit der\n11§ 111\nZollbehandlung.\nVerjährung, Verzinsung, Säumniszuschläge\n(2) Zur      Feststellung von Tatsachen, die\nsteuer- oder monopolrechtlich · erheblich sind,                  (1) Die für Verbrauchsteuern und Verbrauch-\nkann das Hauptzollamt Personen, di,e vom                     steuervergütungen geltenden Vorschriften der\nErgebnis der Feststellung nicht selbst betroffen             §§ 169 bis 171, 228 bis 240 der Abgabenordnung\nsind, als Hilfspersonen bestellen.\"                          werden für Ansprüche auf Zahlung oder Er-\nstattung von Branntweinübernahmegeld und\n2. § 51 a Abs. 2 C:}rhält folgende Fassung:                     Ausfuhrvergütung sinngemäß angewendet. An-\nsprüche auf Zahlung von Branntweinübernahme-\n,, (2) Für di,c Durchführung des Verbots gelten            geld werden ausschließlich nach § 75 Abs. 1\ndie §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung entspre-               verzinst.\nchend.\"\n(2) Für Branntweinabgaben beginnt in den\n3. § 51 b wird wie folgt geändert:                              Fällen des § 91 die F<estsetzungsfrist abweichend\nvon § 170 Abs. 1 der Abgabenordnung mit\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                  Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Brannt-\n11\n,,Sicherstellung im Aufsichtsweg und Uber-            wein in den freien Verkehr getreten ist.\nführung in das Eigentum des Bundes\";\nb) in Absatz 1 erhält der erste Halbsatz fol-            11. § 112 Abs. 3 •erhält folgende Fassung:\ngende Fassung:                                         ,,(3) § 178 Abs. 3, 4 und§ 348 Nr. 10 der Abga-\n„In Ausübung der amtlichen Aufs.icht für              benordnung gelten ,entsprechend.\"\nZwecke des Branntweinmonopols können die\nZollbehörden und ihre Aufsichtsbeamten in          12. § 114 erhält folgende Fassung:\nentsprechender Anwendung des § 215 der\nAbgabenordnung auch in folgenden Fällen                                          11§ 114\nsicherstellen:\" ;                                                          Vollstreckung\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                              (1) Forderungen der Bundesmonopolverwal-\n,, (2) Sichergestellte Sachen werden durch          tung, die sich aus dem Verkauf von Branntwein\ndas Hauptzollamt in das Eigentum des Bun-             oder sonst aus diesem Gesetz herleiten, werden\ndes übergeführt. § 216 der Abgabenordnung             wie Steuern vollstreckt.\ngilt entsprechend.\";                                       (2) Monopolrechtliche Anordnungen werden\nd) Absatz 3 wird gestrichen.                                 durch die Ha.uptzollämter vollstreckt. Die §§ 328\nbis 335 der Abgabenordnung finden entsprechen-\n4. § 51 c wird aufgehoben.                                      de Anwendung.\"\n5. In § 75 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl „fünf\" durch         13. § 122 erhält folgende Fassung:\ndie Zahl „sechs\" ersetzt.\n,,§ 122\n6. In § 78 Satz 2, § 84 Abs. 1 Satz 2 und § 151                                          Strafon\nAbs. 3 wird jeweils das Wort „Reichsabgaben-                      Wer Monopolhinterziehung begeht, wird nach\nordnung\" durch das Wort „Abgabenordnung\"                     § 370 Abs. 1 bis 3 der Abgabenordnung be-\nersetzt.                                                     straft.   11\n1. In § 91 a werden die Worte „die Fälligkeit\"              14. § 124 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ndurch die Worte „den Ubergang\" ersetzt.\n11 (2) Der Monopolhehler wird nach § 370 Abs. 1\n8. § 109 erhält folgende Fassung:                               und 2 der Abgabenordnung und, wenn er ge-\nwerbsmäßig handelt, nach § 373 der Abgaben-\n,,§ 109\nordnung bestraft.\"\nNebenbestimmungen zum Verwaltungsakt\nWenn das Gesetz die Gewährung von mono-             15. § 126 wird wie folgt geändert:\npolrechtlichen Vergünstigungen oder Erleichte-               a) In Absatz 1 Nr. 12 wird der Punkt durch\nrungen zuläßt, kann die Bundesmonopolverwal-                        einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer\ntung besondere Nebenbestimmungen der in                             13 ang,efügt:\n§ 120 der Abgabenordnung bezeichneten Art\n1113. einer Auflage zuwiderhandelt, die\ntr•effen.\"\neinem Verwaltungsakt nach § 109 oder\n9. In § 110 b werden hinter dem Wort „begeht\" die                            einem Verwaltungsakt für Zwecke der\nWorte „oder an einer solchen Tat tieilnimmt\"                              amtlichen Aufsicht (§§ 43 bis 51 b) bei-\nangefügt und die Worte ,,, auch wenn er nicht                             gefügt worden ist.\" ;\nSchuldner der Monopoleinnahmen ist,\" gestri-                 b) in Absatz 3 wird das Wort „Tat\" durch das\nchen.                                                               Wort „Handlung\" ersetzt.","Nr. 143 ~~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                         3359\n16. § 128 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:                standen ist, der Zollstelle bis zum fünfzehnten\n,, (1) Für Monopolstraftaten gelten diie §§ 369,          Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung\n375 Abs. 1 und § 376 der Abgabenordnung, für                nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-\nMonopolhinterziehung gilt ferner § 371 der                  geben. Er hat in ihr die Steuer selbst zu berech-\nAbgabenordnung entsprechend.                                nen (Steueranmeldung).\"\n(2) fiir Monopolordnungswidrigkeiten gilt          5. In § 6 Abs. 1 werden die Worte „die Steuer-\n§ 377 der Abgabenordnung, für die leichtfertige             schuld\" durch das Wort „diese\" ersetzt.\nVerkürzung von Monopoleinnahmen gilt ferner\n§ 378 Abs. 3 der Abgabenordnung entspre-                6. § 7 wird wie folgt geändert:\nchend.\"\na) in Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Steuer-\nschuld\" durch das Wort „Steuer\" ersetzt und\n17. § 132 erhält folgende Fassung:\nnach den Worten „Erstattung der Steuer\" die\n,,§ 132                                 Worte ,, , den Steuerzuschlag bei Nichtbeach-\nFür das Straf verfahren wegen Monopolstrafta-               tung von Steuervorschriften\" eing,efügt;\nten gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußg,eld-            b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-\nverfahren wegen Monopolordnungswidrigkeiten                      gefügt:\ndie §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entspre-                     ,, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten\nchend.\"                                                          entsprechend für Schaumwein, der nach\nAbfertigung zu einem Zollverkehr (§ 8 Abs. 1\n18. In § 154 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Wor-                     Nr. 1) wieder ·in den freien Verkehr\nten „Erstattung des MonopolausgLeichs\" die                       gelangt.\";\nWorte ,, , den Steuerzuschlag bei Nichtbeach-\ntung von Steuervorschriften\" eingefügt.                     c) die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden\nAbsätze 3 bis 5.\n19. In § 166 werden di,e Worte ,,§ 194 Abs. 1 der\nReichsabgabenordnung\" durch die Worte ,,§ 139           7. § 8 erhält folgende Fassung:\nder Abgabenordnung\" ersetzt.                                                           ,,§ 8\n(1) Schaumwein bleibt unter der Bedingung\nArtikel 27                             unversteuert, daß er\n1. unter Steueraufsicht ausgeführt oder zu einem\nSchaumweinsteuergesetz\nZollverkehr abgefertigt wird,\nDas Schaumweinsteuergesetz in der Fassung der                 2. unter Steueraufsicht zur weiteren Be- oder\nBekanntmachung vom 26. Oktober 1958 (Bundesge-                       Verarbeitung in einen Herstellungsbetrieb\nsetzbl. I S. 764), zuletzt geändert durch das Gesetz                 verbracht wird, sofern dem Verbringen nicht\nzur .Änderung des Schaumweinsteuergesetzes vom                       andere g1esetzliche Vorschriften entgegenste-\n4. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 745), wird wie                    hen.\nfolgt geändert:\n(2) Schaumwein ist von der Steuer befreit,\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Reichsabga-             wenn er\nbenordnung\" durch das Wort              „Abgabenord-        1. als Probe innerhalb oder außerhalb des Her-\nnung\" ersetzt.                                                  stellungsbetri,ebes zu den betrieblich erfor-\nderlichen Untersuchungen und Prüfungen\n2. In der Uberschrift vor § 3 und vor § 7 wird je-                 verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder\nweils das Wort „Steuerschuld\" durch das Wort                    Gewerbeaufsicht entnommen wird,\n,,Steuerregelung\" ersetzt.                                  2. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der\nzuständigen Behörde vorgestellt oder auf\n3. § 3 erhält folgende Fassung:                                    Veranlassung dieser Behörde entnommen\nwird oder\n,,§ 3\n3. im Herstellungsbetrieb als Kostprobe unent-\nEntstehung der Steuer                          geltlich abgegeben wird.\"\nDie Steuer entsteht dadurch, daß Schaum.wein\naus dem Herstellungsbetr,ieb entfernt ode-r zum         8. § 12 Satz 2 wird gestrichen.\nVerbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebes\nentnommen wird, und zwar im Zeitpunkt der               9. § 13 wird aufgehoben.\nEntfernung oder der Entnahme.\"\n10. § 15 wird wie folgt geändert:\n4. § 5 erhält folgende Fassung:                                 a) In Nummer 2 werden das Wort „Steuererklä-\nrung\" durch das Wort „Steueranmeldung\"\n,,§ 5\nersetzt und nach den Worten „Einfuhr (§ 7},\"\nSteueranmeldung                              di,e Worte „di,e Steuerbefreiung (§ 8) und\"\nDer Steuerschuldner hat über den Schaum-                      eingefügt;\nwein, für den in einem Monat die St,euer ent-               b) Nummer 3 wird gestrichen.","3360                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nArtikel 28                        9. § 13 wird wie folgt geändert:\nZündwarensteuergesetz                       a) In Nummer 2 werden das Wort „Steuererklä-\nrung\" durch das Wort „Steueranmeldung\"\nDas Zündwarensteuergesetz in der Fassung der\nund die Worte „und die Einfuhr (§ 6)\" durch\nBekanntmachung vom 9. Juni 1961 (Bundesg1esetz-\ndie Wort,e ,,, die Einfuhr (§ 6) und die Steuer-\nblatt I S. 729), zuletzt geändert durch das Gesetz zur\nAnderung strafrechtlicher Vorschriiften der Re1ichs-                  befreiung (§ 7)\" ersetzt;\nabgabenordnung          und     anderer   Gesetze   vom         b) die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.\n10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 29\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Reichsabga-                           Zündwarenmonopolgesetz\nbenordnung\" durch das Wort „Abgabenordnung\"                 Das Zündwarenmonopolgesetz vom 29. Januar\nersetzt.                                                 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 11), zuletzt geändert durch\ndas Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom\n2. In der Uberschrift. vor § 3 und vor § 6 wird je-         2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie\nweils das Wort „Steuerschuld\" durch das Wort             folgt geändert:\n,,Steuerregelung\" ersetzt.\n1. In § 23 Abs. 3 Satz 1 und Satz 7 wird das Wort\n3. In § 3 wird in der Uberschrift und in Absatz 1               ,,Reichsabgabenordnung\" durch das Wort „Ab-\njeweils das Wort „Steuerschuld\" durch das Wort               gabenordnung\" ersetzt.\n,, Steuer\" ersetzt.\n2. § 44 erhält folgende Fassung:\n,,§ 44\n4. § 4 erhält folgende Fassung:\n,,§ 4\nFür das Strafverfahren wegen einer Straftat\nnach § 40 gelten die §§ 385 bis 408, für das\nSteueranmeldung                         Bußgeldverfahren wegen ,einer Ordnungswidrig-\nDer Steuerschuldner hat über die Zündwaren,             keit nach § 41 gelten die §§ 409, 410 und 412 der\nfür die in einem Monat die Steuer entstanden ist,            Abgabenordnung entsprechend.\"\nder Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des fol-\ngenden Monats eine Steuererklärung nach amt-             3. § 45 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er\n,, (4) Für die Durchführung der Untersagung gel-\nhat in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steu-             ten die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung ent-\neranmeldung).\"\nsprechend.\"\n5. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „die Steuer-                                         Artikel 30\nschuld\" durch das Wort „diese\" ersetzt.\nLeuchtmittelsteuergesetz\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                Das Leuchtmittelst,euergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Juli 1959 (Bundesgesetz-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Steuer-            blatt I S. 613), zuletzt geändert durch das Gesetz zur\nschuld\" durch das Wort „Steuer\" ersetzt;           Änderung des Leuchtmittelsteuergesetzes vom\nb) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen;                     26. ,Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1553), wird wie\nc) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-         folgt geändert:\nfügt:\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Reichsabga-\n,, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gel,ten       benordnung\" durch das Wort „Abgabenordnung\"\nentsprechend für Zündwaren, die nach Abfer-            ersetzt.\ntigung zu einem Zo1lverkehr (§ 7) wieder in\nden freien Verkehr gelangen.\";                     2. In § 2 Buchstabe C werden nach den Worten „für\nd) die bisherigen Absätze         2 und 3 werden            Entladungslampen\" die Worte ,,- einschließlich\nAbsätze 3 und 4.                                       Mischlichtlampen jeder Art-\" eingefügt.\n7. § 7 erhält folgende Fassung:                             3. In § 3 wird in der Uberschrift und in den Absät-\nzen 1 und 2 jeweils das Wort „Steuerschuld\"\n,,§ 7\ndurch das Wort „Steuer\" ersetzt.\nZündwaren bleiben unter der Bedingung\nunversteuert, daß sie unter Steueraufsicht ausge-        4. § 5 erhält folgende Fassung:\nführt oder zu einem Zollverkehr abgefertigt wer-                                         ,,§ 5\nden.\"\nSteueranmeldung\n8. Die §§ 9 und 10 werden einschließlich ihrer                       Der Steuerschuldner hat über die Leuchtmittel,\nUberschrift aufgehoben.                                     für die in einem Monat die Steuer entstanden ist,","Nr 11'.3  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                       3361\nder Zolls tel lt) bis zum fünfzehnten Tag des fol-                     Ausfuhrzwecke unversteuert beziehen\ngenden Monats ü.ine Steuererk]ärung nach amt-                          und untereinander, auch zwischen Filial-\nlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er                           und Zweigbetrieben, unversteuert ver-\nhell in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steuer-                    senden dürfen,\nanmeldung).\"\n2. zur Sicherung des Steueraufkommens und\nzur Vereinfachung des Verfahrens anzu-\n5. § 7 wird wie folut gei:indert:                                      ordnen, daß eine mit der Entfernung der\nLeuchtmittel aus dem Herstellungsbetrieb\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das w·ort „Steuer-                       bedingt entstehende Steuerschuld mit der\nschuld\" durch das Wort „Steuer\" ersetzt;                        Weitergabe an die unter Nummer 1\nb) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-                       bezeichneten Betriebe auf deren Inhaber\ngefügt:                                                         überg,eht.\"\n,, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten\n7. § 11 wird aufgehoben.\nentsprechend für LeuchtmiUel, die nach\nAbfertigung zu einem Zollverkehr (§ 8 Abs. 1\nNr. 1) wieder .in dPn freien Verkehr gelan-         8. § 13 wird wie folgt geändert:\ngen.\";                                                  a) In Nummer 2 wird das Wort „Steuererklä-\nrung\" durch das Wort „St,euen:mmeldung\"\nc) die hislwri~wn Absülze 2 bis 4 werden Ab-\nsütze 3 bis !).                                              ersetzt;\nb) Nummer 3 wird gestrichen;\n6. § 8 wird wiP folgt gei:indPrl:                              c) die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.\na) Absatz 1 erhüH folgende Fassung:\n,, (1) Leuchtmittel bleiben unter der Bedin-                               Artikel 31\ngung unversteuert, daß sie                                            Spielkartensteuergesetz\n1. unter Steueraufsicht ausgeführt oder zu\neinem Zol I verkehr abgefertigt werden,         Das Spielkartensteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 3. Juni 1961 (Bundesgesetz-\n2. unter Steueraufsicht in einen anderen Her-\nblatt I S. 681), zuletzt geändert durch das Gesetz zur\nsleliunysbetrieh verbracht werden,            Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichs-\n3. nach Einfuhr unter Steumaufsicht: zur we,i-      abgabenordnung          und   anderer Gesetze     vom\nteren Bearlwitun9 in einen Herstellungsbe-    10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird wie\ntrieb verbracht werden,                      folgt geändert:\n4. unter SleuercJ.uf s.icht zum Bau, zur Instand-\nsetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau         1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Reichsabga-\noder zur Ausrüstung von Wasserfahrzeu-             benordnung\" durch das Wort           „Abgabenord-\ngen oder zur Instandsetzung oder Instand-          nung\" ersetzt.\nhaltung von Luftfahrzeugen verwendet\nwerden, wenn die Bestimmungen des Zoll-       2. In der Uberschrift vor § 3 und vor § 6 wird je-\ntarifs oder sonstige Verordnungen des              weils das Wort „Steuerschuld\" durch das Wort\nRat,es der Europäischen Gemeinschaften             ,,Steuerregelung\" ersetzt.\ndafür im Fa11e der Einfuhr aus Drittländern\nunter zollamtlicher Uberwachung eine          3. In § 3 wird in der Uberschrift und in Absatz\nvollständige oder teilweise Aussetzung des         jeweils das Wort „Steuerschuld\" durch das\nZolls vorsehen.\";                                  Wort „Steuer\" ers,etzt.\nb) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-\nfügt:                                                4. § 4 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Der Bundesminister der Finanzen wird                                    ff§ 4\nermächtigt:, durch Rechtsverordnung                                        Steueranmeldung\n1. zuzulassen, daß                                          Der Steuerschuldner hat über die Spielkarten,\na) die Ausfuhr unversteuerter Leuchtmittel         für die in einem Monat die Steuer entstanden\nunter Steueraufsicht unter Einschaltung        ist, der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des\nvon Betrieben, die Fahrzeuge oder              folgenden Monats eine Steuererklärung nach\nGeräte herstellen, die zur Ausfuhr             amtlich vorg,eschriebenem Vordruck abzugeben.\nbestimmt: sind, oder von Betrieben, die        Er hat in ihr die Steuer selbst zu berechnen\nZulieferer solcher Betriebe sind, durch-       (Steueranmeldung).\"\ngeführt wird,\nb) die unter Buchstabe a bezeichneten Be-      5. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „spätestens am\"\ntriebe unter Steueraufsicht die Leucht-        durch die Worte „bis zum\" und die Worte „die\nmittel von einem Herstellungsbetrieb für       Steuerschuld\" durch das Wort „diese\" ersetzt.","3362                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                     und die Worte „und die Einfuhr (§ 6)\" durch\ndie Worte ,,, di,e Einfuhr (§ 6) und die Steuer-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Steuer-\nbefreiung (§ 7)\" ersetzt;\nschuld\" durch das Wort „Steuer\" ers,etzt und\nnach den Worten „Erstattung der Steuer\" die           b) Nummer 3 wird gestrichen; die bisherige\nWorte ,, , den Steuerzuschlag bei Nichtbeach-               Nummer 4 wird Nummer 3.\ntung von Steuervorschriften\" eingefügt;\nb) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-                                    Artikel 32\ngefügt:\nMineralölsteuergesetz\n,, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten\nDas Mineralölsteuergesetz 1964 in der Fassung\nentsprechend für Spielkarten, die nach\nder Bekanntmachung vom 20. Dez,ember 1963 (Bun-\nAbfertigung zu einem Zollverkehr (§ 7 Abs. 1\ndesgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch das\nNr. 1) wieder in den freien Verkehr gelan-\nGeStetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes\ngen.\";\n1964 (Heizölkennzeichnung) vom 19. März 1975\nc) die bisherigen Absätze         2 bis 4 werden       (Bundesgesetzbl. I S. 721), wird wie folgt geändert:\nAbsätze 3 bis 5.\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Reichsabga-\nbenordnung\" durch das Wort              „Abgabenord-\n7. § 7 erhält folgende Fassung:\nnung\" ersetzt.\n,,§ 7\n(1) Spielkarten bleiben unter der Bedingung          2. In der Uberschrift vor § 3 und vor § 7 wird je-\nunversteuert, daß s.ie                                     weils das Wort „Steuerschuld\" durch das Wort\n,, Steuerregelung\" ersetzt.\n1. unter Steueraufsicht ausg,eführt oder          zu\neinem Zollverkehr abgefertigt werden,               3. In § 3 wiird iin der Uberschrift und in Absatz\n2. unter Steueraufsicht zur weiteren Bearbei-              jeweils das Wort „Steuerschuld\" durch das Wort\ntung in einen Herstellungsbetrieb verbracht            ,,Steuer\" ersetzt.\nwerden.\n4. § 5 erhält folgende Fassung:\n(2) Spielkarten sind von der Steuer befreit,\nwenn sie für Zwecke der Steueraufsicht als Pro-                                       ,,§ 5\nbe entnommen oder als Muster hinterlegt wer-                                   Steueranmeldung\nden.\"\nDer Steuerschuldner hat für im Erhebungs-\ngebiet hergestelltes Mineralöl, für das in einem\n8. § 9 wird wie folgt geändert:                               Monat di,e Steuer unbedingt entstanden ist, bis\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Beam-              zum fünfzehnten Tag des nächsten Monats eine\nten des Aufsichtsdienstes\" durch die Worte            Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer\n,,mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträ-           selbst zu berechnen (Steueranmeldung).\"\ngern\" ersetzt;\n5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) in Absatz 3 werden die Worte „aus dem Aus-\nland\" durch die Worte „in das Erhebungs-              a) Satz 1 erhält folgende Fassung:\ngebiet eingeführte\" ersetzt.                                „Die Steuer für Mineralöl, die in einem\nMonat unbedingt entstanden ist, ist je zur\n9. § 10 wird aufgehoben.                                           Hälfte spätestens am letzten Werktag des\nfolgenden und am 20. des zweiten folgenden\n10. § 11 wird wie folgt geändert:                                   Monats zu zahlen.\";\na) In Satz 1 werden die Worte „aus dem Aus-                b) in den Sätzen 3 und 4 wird j,eweils das Wort\nland eingeführt und im Inland umgesetzt                     ,, Steuerschulden\" durch das Wort „Steuern\"\nwerden\" durch die Worte „in das Erhebungs-                 ersetzt.\ngebiet eingeführt und im Erhebungsgebiet\numgesetzt werden\" ersetzt;                         6. In § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 3 Satz 2,\nAbs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 wird jeweils das\nb) in Satz 2 werden die Worte „Auf den für den\nWort „Steuerschuld\" durch das Wort „Steuer\"\nInlandsumsatz bestimmten\" durch die Worte\nersetzt.\n,,Auf den für den Umsatz im Erhebungsge-\nbiet bestimmten\" ersetzt.\n7. In § 13 werden die Klammern und die Worte\n11 § 190 der Reichsabgabenordnung\" gestrichen.\n11. § 13 wird aufgehoben; die Uberschrift vor § 13\nwird gestrichen.\n8. § 14 wird wie folgt geändert:\n12. § 14 wird wie folgt geändert:                              a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\na) In Nummer 2 werden das Wort „Steuererklä-                        ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381\nrung\" durch das Wort „Steueranmeldung\"                     Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt,","Nr. 14:l --- Tctg der Ausgabe: Bonn., den 17. Dezember 19'1:6                       3363\nwer vorsdlzl ich oder leichtfertig entgegen          3. In § 1-1 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,,§ 341\n§ 5 die Steuererklärung nicht, nicht richtig,           der Reichsabgabenordnung\" durch die Worte\nnicht vollsUind ig oder nicht rechtzeitig ab-            ,,§ 259 der Abgabenordnung\" ersetzt.\ngibt.\";\nb) in Absatz 2 werden die Worte ,,§ 407 Abs. 1           4. In § 17 Abs 3 werden die Worte ,. § 204 Abs.\nNr. 2 der Reichsabgabenordnung\" durch die               der Reichsabgabenordnung\" durch die \\Vorte\nWorte ,,§ 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenord-               ,,§§ 88, 89 der Abgabenordnung\" ersetzt.\nnung\" ersetzt;\nc) in Absatz 3 werden die Worte ,,§ 407 Abs. 1           5. § 36 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nNr. 3 der Reichsabgabenordnung\" durch die                   ,, (4) Hat der Zollbeteiligte in einer Sammel-\nWorte ,,§ 381 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenord-              zollanmeldung den Zoll selbst berechnet so fin-\n11\nnung\" ersetzt.                                          den § 167 Satz 1 und § 168 Satz 1 der Abgaben-\nordnung Anwendung.\"\n9. § 14 a Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung gelten               6. In § 39 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 165 e\nentsprechend.\"                                              Abs. 2 der Reichsabgabenordnung\" durch die\nWorte ,,§ 153 Abs. 3 der Abgabenordnung\" er-\n10. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                        setzt.\na) In Nummer 2 wird nach den Worten „zu er-\nlassen\" folgender lfolbsatz angefügt:                7. § 40 a Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:\n„sowie anzuordnen, daß bei der Verwendung                11 Hat er in der Anmeldung den Zoll selbst be-\nsteuerbegünstigten Mineralöls die bedingte              rechnet, so finden § 167 Satz 1 und § 168 Satz 1\nSteuer nur erlischt, wenn das Mineralöl ver-            der Abgabenordnung Anwendung . \"\nbraucht wird,\";\nb) in Nummer 3 werden die Worte „und das                 8. § 46 wird wie folgt geändert:\nNähere über den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nstabe a geforderten Nachweis anzuordnen\"                a) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen;\ngestrichen;                                             b) in Absatz 4 Satz 3 werden die Worte ,,§ 121\nc) in Nummer 4 wird das Wort „Steuererklä-                           der Reichsabgabenordnung\" durch die \\J\\forte\nrung\" durch das Wort „Sh~ueranmeldung\"                           ,,§ 76 der Abgabenordnung\" ersetzt.\ners,etzt;\nd) in Nummer 5 wird folgender Buchstabe a                9. In § 57 Abs. 6 werden die Worte ,,§ 188 Abs,\neingefügt:                                              der Reichsabgabenordnung\" durch d_ie Worte\n„a) die bedingte Steuer bei der Aufnahme in              ,,§ 111 Abs. 1 der Abgabenordnung\" ersetzt.\ndas Steuerlager nicht erlischt,\";\n10. In § 66 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.\ne) in Nummer 5 werden die bisherigen Buchsta-\nben a bis c Buchstaben b bis d;\nf) in Nummer 5 Buchstabe c und d wird jeweils          11. § 67 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\ndas Wort „Steuerschuld\" durch das Wort                       ,, (3) Für die Verbote, Beschränkungen und\n,,Steuer\" ersetzt;                                      Sicherungsmaßnahmen auf der Insel Helgoland\ng) in Nummer 6 werden die Worte „und in                      und in Gewässern und Watten zwischen der\n§§ 191, 192 der Reichsabgabenordnung\" ge-                Hoheitsgrenze und der Zollgrenze an der Küste\nstrichen.                                                gelten die §§ 210, 255, 328 bis 335 der Abgaben-\nordnung.\"\nArtikel 33                          12. § 69 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nZollgesetz                                „Für Anordnungen des Hauptzollamts nach den\nAbsätzen 1 bis 3 gelten die §§ 255, 328 bis 335\nDas Zollgesetz in der Fassung der Bekanntma-                   der Abgabenordnung sinngemäß.\"\nchung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529),\nzuletzt geändert durch das Sechzehnte Gesetz zur\nÄnderung des Zollgesetzes vom 18. März 1976 (Bun-           13. In § 71 Abs. 4 und§ 73 Abs. 1 Satz 3 werden je-\ndesgesetzbl. I S. 701), wird wie folgt geändert:                 weils die Worte ,,§ 193 der Reichsabgabenord-\nnung\" durch die Worte ,,§ 210 der Abgabenord-\n1. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.                           nung\" ersetzt.\n2. In § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 2 Satz 2 wird        14. In § 73 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte ,, § 202\njeweils das Wort „Reichsabgabenordnung\"                       der Reichsabgabenordnung\" durch die Worte\ndurch das Wort „Abgabenordnung\" ersetzt.                      11 §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung\" ersetzt.","3364                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n15. § 75 wird wie folgt geändert:                        Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes\na) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die       vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509), wird\nWorte ,,§ 188 Abs. 1 der Reichsabgabenord-·     wie folgt geändert:\nnung\" durch die Worte ,,§ 111 Abs. 1 der\nAbgabenordnung\" ersetzt;                        1. Dem§ 203 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nb) in Absatz 2 werden die Worte ,,§ 188 Abs. 3           ,, (6) Mit Wirkung vom 1. Januar 1977 treten die\nder Reichsabgabenordnung\" durch die Worte          Vorschriften der Abgabenordnung nach Maßgabe\n,,§ 111 Abs. 4 der Abgabenordnung\" ersetzt.        des Artikels 97 des Einführungsgesetzes zur\nAbgabenordnung an die Stelle der im Zweiten\n16. In der Uberschrift des Siebenten Teils wird das         Teil dieses Gesetzes angeführten Vorschriften\nWort „Zollvergehen\" durch das Wort „Zoll-              der Reichsabgabenordnung und ihrer Nebenge-\nstraftaten\" ersetzt.                                    setze.\"\n17. § 79 a wird wie folgt geändert:                      2. In § 229 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ,, § 11\ndes Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober\na) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 408 Abs.\n1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925)\" durch die Worte\nNr. 1 der Reichsabgabenordnung\" durch die\n,,§ 39 Abs. 2 der Abgabenordnung\" ersetzt.\nWorte ,,§ 382 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenord-\nnung\" ersetzt;\n3. In § 328 Satz 1 werden die Worte ,,§ 10 des\nb) in Absatz 2 werden die Worte ,,§ 408 Abs. 1\nSteueranpassungsgesetzes\" durch die Worte\nNr. 2 der Reichsabgabenordnung\" durch die\n,,§ 15 der Abgabenordnung\" ersetzt.\nWorte ,,§ 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenord-\nnung\" ersetzt.\n4. § 332 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n18. § 80 wird wie folgt geändert:                           a) In Satz 4 erster Halbsatz wird der Strichpunkt\na) In der Uberschrift und in Absatz 1 Satz 1                  durch einen Punkt ersetzt; der zweite Halb-\nwird jeweils das Wort „Zollvergehen\" durch                satz wird gestrichen;\ndas Wort „Zollstraftaten\" ersetzt;                 b) es wird folgender Satz 5 angefügt:\nb) in Absatz 1 Satz 1 werden die in Klammern                  ,,Ein Bescheid, der durch die Post mittels ein-\ngesetzten Worte ,,§§ 391, 403 der Reichsab-              fachen Briefes im Geltungsbereich dieses\ngabenordnung\" durch die Worte ,,§§ 369, 377               Gesetzes übermittelt wird, gilt mit dem drit-\nder Abgabenordnung\" ersetzt;                             ten Tag nach der Aufgabe zur Post als\nbekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu\nc) in Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „eines\neinem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im\nZollvergehens\" durch die Worte „einer Zoll-\nZweifel hat das Ausgleichsamt den Zugang\nstraftat\" ersetzt.\ndes Bescheides und den Zeitpunkt des\nZugangs nachzuweisen.\" .\nArtikel 34\nAbschöpfungserhebungsgesetz\nArtikel 36\nDas Abschöpfungserhebungsgesetz vom 25. Juli\n1962 (Bundesgesetzbl. I S. 453), zuletzt geändert                Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz\ndurch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des                Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in\nZollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I       der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober\nS. 940), wird wie folgt geändert:                        1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1897), zuletzt geändert\ndurch das Fünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung\n1. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Zollvergehen\"            des Lastenausgleichsgesetzes vom 24. August 1972\ndurch das Wort „Zollstraftaten\" ersetzt.              (Bundesgesetzbl. I S. 1521), wird wie folgt geändert:\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                          1. In § 9 Abs. 2 werden die Worte ,, § 11 des Steuer-\na) In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 wird            anpassungsgesetzes        vom    16. Oktober    1934\njeweils das Wort „Abschöpfungsschuld\"                (Reichsgesetzbl. I S. 925)\" durch die Worte ,,§ 39\ndurch das Wort „Abschöpfung\" ersetzt;                Abs. 2 der Abgabenordnung\" ersetzt.\nb) in Absatz 3 werden die Worte „einer Zoll-\nschuld\" durch die Worte „eines Zolls\" ersetzt.    2. § 37 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 4 erster Halbsatz wird der Strichpunkt\ndurch einen Punkt ersetzt; der zweite Halb-\nArtikel 35                                satz wird gestrichen;\nLastenausgleichsgesetz                     b) es wird folgender Satz 5 angefügt:\nDas Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der                  „Eine Entscheidung, die durch die Post mittels\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesge-                     einfachen Briefes im Geltungsbereich dieses\nsetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Dritte             Gesetzes übermittelt wird, gilt mit dem drit-","Nr. 143  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                         3365\nten Tag nach der Aufgabe zur Post als 3. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nbekanntgegeben, außer wenn sie nicht oder\n,, (3) § 183 der Abgabenordnung bleibt unbe-\nzu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist;\nim Zweifel hat das Ausgleichsamt den Zugang        rührt.\"\nder Entscheidung und den Zeitpunkt des Zu-\ngangs nachzuweisen.\"                         . 4. § 17 wird aufgehoben.\n3. In § 38 Satz 1 werden die Worte ,,§ 10 des\nSteueranpassungsgesetzes\" durch die Worte                                    Artikel 40\n,, § 15 der Abgabenordnung\" ersetzt.\nVerwaltungs-Vollstreckungsgesetz\nDas        Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz     vom\nArtikel 37                     27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157), zuletzt\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum Strafge-\nReparationsschädengesetz                setzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\nIn § 8 Abs. 2 Satz 1 des Reparationsschädengeset-     S. 469), wird wie folgt geändert:\nzes vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105),\nzuletzt geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz\n1. In § 1 Abs. 3 wird das Wort „Reichsabgabenord-\nvom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091),\nnung\" durch das Wort „Abgabenordnung\"\nwerden die Worte ,, § 11 des Steueranpassungsgeset-\nersetzt.\nzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925)\"\ndurch die Worte ,, § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung\"\nersetzt.                                                 2. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „Reichsabgaben-\nordnung (§§ 325 bis 340, 343 bis 373, 378 bis 381)\"\ndurch die Worte „Abgabenordnung (§§ 77, 249\nArtikel 38                         bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1\nGesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb             bis 4, §§ 319 bis 327)\" ersetzt.\nvon Handelsschiffen\nIn § 9 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über Darlehen        3. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nzum Bau und Erwerb von Handelsschiffen vom\n27. September 1950 (Bundesgesetzbl. I S. 684), geän-            ,,(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz\ndert durch das Steueränderungsgesetz 1964 vom                werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß\n16. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 885), wer-            § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung\nden die Worte ,,§ 217 der Reichsabgabenordnung\"               erhoben. Für die Gewährung einer Entschädi-\ndurch die Worte ,, § 162 der Abgabenordnung\" er-             gung an Auskunftspflichtige, Sachverständige\nsetzt.                                                       und Treuhänder gelten §§ 107 und 318 Abs. 5 der\nAbgabenordnung.\"\nZweiter Abschnitt                                             Artikel 41\nAnpassung weiterer Bundesgesetze                                Verwaltungskostengesetz\nIn § 1 Abs. 3 Nr. 5 des Verwaltungskostengeset-\nErster Titel                    zes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821)\nwerden die Worte „im Verfahren über einen außer-\nÄnderung von Gesetzen auf dem Gebiet            gerichtlichen Rechtsbehelf und im Verwaltungs-\ndes Rechts der Verwaltung                zwangsverfahren nach der Reichsabgabenordnung\"\ndurch die Worte „im Verwaltungsvollstreckungs-\nArÜkel 39                      verfahren nach der Abgabenordnung\" ersetzt.\nVerwaltungszustellungsgesetz\nDas Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli                                   Artikel 42\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379), zuletzt geändert\nKrankenhausfinanzierungsgesetz\ndurch das Gesetz zur Änderung des Verwaltungs-\nzustellungsgesetzes vom 19. Mai 1972 (Bundesge-              § 4 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen\nsetzbl. I S. 789), wird wie folgt geändert:               Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der\nKrankenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 (Bundes-\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „17\" durch die     gesetzbl. I S. 1009), zuletzt geändert durch das\nZahl „ 16\" ersetzt.                                  Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975\n(Bundesgesetzbl. I S. 3091), erhält folgende Fassung:\n2. In§ 7 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:           ,,2. Krankenhäuser, die nicht die in § 67 der Abga-\n,,§ 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unbe-              benordnung     bezeichneten   Voraussetzungen\nrührt.\"                                                     erfüllen,\".","3366                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil' I\nArtikel 43                           Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs.\nGesetz zum Schutz gegen Fluglärm                  1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht\nanzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbe-\nhörden die Kenntnisse_ für die Durchführung\n§1\neines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat\n§ 11 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Flug-           sowie eines damit zusammenhängenden Besteue-\nlärm vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 282),             rungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum Strafge-              ein zwingendes öffentliches Interesse besteht,\nsetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S.                oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Anga-\n469), erhält folgende Fassung:                                 ben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn\n,, (3) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse            tätigen Personen handelt.\"\nund Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111\nAbs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116\nAbs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies                                    Artikel 45\ngilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kennt-\nBundes-Immissionsschutzgesetz\nnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen\neiner Steuerstraftat sowie eines damit zusammen-              Das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März\nhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an             1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193), zuletzt geän-\nderen Verfolgung ein zwingendes öffentliches Inter-        dert durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom\nesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich           25. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1253), wird wie\nfalsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der          folgt geändert:\nfür ihn tätigen Personen handelt.'\"\n1. § 27 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n§2\n,, (2) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse\n§ 1 gilt nicht im Land Berlin.                            und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111\nAbs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie\n§ 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzu-\nArtikel 44                           wenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehör-\nBenzinbleigesetz                        den die Kenntnisse für die Durchführung eines\nVerfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie\nDas Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (Bun-             eines damit zusammenhängenden Besteuerungs-\ndesgesetzbl. I S. 1234), zuletzt geändert durch das            verfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein\nGesetz zur Ergänzung des Benzinbleigesetzes vom                zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder\n25. November 1975 (BundesgesetzbL I S. 2919), wird             soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben\nwie folgt geändert:                                            des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen\nPersonen handelt.\"\n1. § 3 a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2      2. § 52 Abs. 7 erhält folgende Fassung:\nwird jeweils das \\'Vort „Abgabenschuld'      1\ndurch das Wort „Abgabe\" ersetzt;                       ,, (7) Auf die nach den Absätzen 2, 3 und 6\nerlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93,\nb) in Absatz 1 wird Satz 5 qestrichen;                  97, 105 Abs. 1, 111 Abs. 5 in Verbindung mit\nc) Absalz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:              § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenord-\n„Soweit dieses      Gesetz nichts     anderes        nung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit\nbestimmt, finden für die Festsetzung, Erhe-          die Finanzbehörden die Kenntnisse für die\nbung, Vollstreckung und das außergericht-           Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steu-\nliche Rechtsbehelfsverfahren die Vorschriften        erstraftat sowie eines damit zusammenhängenden\ndes Ersten bis Siebenten Teils der Abgaben-          Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Ver-\nordnung mit Ausnahme ihrer §§ 30, 76, 172            folgung ein zwingendes öffentliches Interesse\nAbs. 1 Nr. 2, §§ 215 und 221 entsprechende            besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich\nAnwendung.\";                                         f als ehe Angaben des Auskunftspflichtigen oder\n11\nder für ihn tätigen Personen handelt.\nd) in Absatz 2 werden nach Satz 4 folgende\nSätze angefügt:\n„Die Festsetzungsfrist beträgt ein Jahr. Sie                              Artikel 46\nbeginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in\ndem die Abgabe entstanden ist. Für die Zah-                       Städtebauförderungsgesetz\nlungsverjährung gelten die §§ 228 bis 232 der\nIn § 90 Abs. 1 Nr. 2 des Städtebauförderungsge-\nAbgabenordnung entsprechend.\"\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n18. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2318), werden\n2. § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                     die Worte ,, § 17 des Steueranpassungsgesetzes\"\n\"(4) Auf die nach den Absätzen 1 und 3 erlang-      durch die Worte ,, § 52 der Abgabenordnung\"\nten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105     ersetzt.","Nr. 143 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                         3367\nArtikel 47                      1. In § 2 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „im Sinne\ndes § 10 des Steueranpassungsgesetzes\" durch\nGesetz über die Errichtung einer Stiftung\ndie Worte ,, (§ 15 der Abgabenordnung)\" ersetzt.\n,.Hilfswerk für behinderte Kinder\"\n§ 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Stif-    2. In § 3 Abs. 1 letzter Satz werden folgende Worte\ntung „Hilfswerk für behinqerte Kinder\" vom 17.              angefügt:\nDezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2018), geändert\n„ und beide mindestens während eines Teils des\ndurch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über\nKalenderjahrs unbeschränkt einkommensteuer-\ndie Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behin-\npflichtig waren.\"\nderte Kinder\" vom 22. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1876), erhält folgende Fassung:\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen;\nSteuerbegünstigung\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nDie Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittel-\nbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51                   ,, (3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2)\nbis 68 der Abgabenordnung.\"                                     leitet den Antrag an das nach Absatz 5 zu-\nständige Finanzamt weiter und fordert die\nPrämien an.\";\nArtikel 48                         c) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch folgenden\nAuswandererschutzgesetz                        Satz ersetzt:\n„Das Finanzamt erteilt einen Bescheid über\n§ 1 Abs. 2 des Auswandererschutzgesetzes vom               die Festsetzung der Prämie nur auf Antrag\n26. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 774) erhält fol-            des Prämienberechtigten.\"\ngende Fassung:\nd) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Keiner Erlaubnis bedürfen Auskunfts- oder\nBeratungsstellen von Körperschaften oder Anstalten                 ,, (5) Zuständiges Finanzamt ist\ndes öffentlichen Rechts oder von Verbänden der                   1. bei Personen, die zur Einkommensteuer\nfreien Wohlfahrtspflege, die sich die Fürsorge für                     veranlagt werden:\nAuswanderer zur Aufgabe machen. Diese Stellen                          das für die Einkommensbesteuerung zu-\nhaben jedoch der zuständigen Behörde unverzüglich                      ständige Finanzamt;\nanzuzeigen, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des\n2. bei anderen Personen:\nAbsatzes 1 Satz 1 aufnehmen oder eine solche\nbereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübte                    das für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich\nTätigkeit fortsetzen wollen.\"                                          zuständige Finanzamt (§ 42 c Abs. 2 des\nEinkommensteuergesetzes).\"\n4. § 5 Abs. 4 wird gestrichen.\nArtikel 49\nGesetz über die Errichtung von\n5. §. 8 wird wie folgt geändert:\nRundfunkanstalten des Bundesrechts\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n§ 16 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über die Errich-\ntung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts                      „Anwendung der Abgabenordnung und der\nvom 29. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 862),               Finanzgerichtsordnung\";\nzuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum           b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl.               bis 3 ersetzt:\nI S. 469), erhält folgende Fassung:\n,,(1) Auf die Wohnungsbauprämie sind die\n,,Die Vorschriften der Abgabenordnung über steuer-              für Steuervergütungen geltenden Vorschriften\nbegünstigte Zwecke (§§ 51 bis 68) sind zu beachten.\"            der Abgabenordnung einschließlich der Vor-\nschriften über außergerichtliche Rechtsbe-\nhelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt\nArtikel 50                              nicht für § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung\nhinsichtlich der in § 2 genannten Fristen, für\nWohnungs bau-Prämiengesetz                        §§ 109 und 163 der Abgabenordnung sowie für\ndiejenigen Vorschriften, die lediglich Zollver-\nDas Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung\ngütungen und Verbrauchsteuervergütungen\nder Bekanntmachung vom 28. August 1974 (Bundes-\nbetreffen. Abweichende Vorschriften dieses\ngesetzbl. I S. 2105), zuletzt geändert durch das\nGesetz zur Förderung von Wohnungseigen:tum                      Gesetzes bleiben unberührt.\nund Wohnbesitz im soziaJen Wohnungsbau vom                            (2) Für die Wohnungsbauprämie gelten die\n23. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 737), wird wie              Strafvorschriften des § '370 Abs. 1 bis 4, der §§\nfolgt geändert:                                                 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Buß-","3368                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nge]dvorschriften der§§ 378, 379 Abs. 1, 4 und                               Artikel 54\nder §§ 383 und 384 der Abgabenordnung ent-                            Finanzgerichtsordnung\nsprechend. Für das Strafverfahren wegen\neiner Straftat nach ScJ!z l sowie der Begünsti-      Die Finanzgerichtsordnung wird wie folgt\ngung einer Person, die eine solche Tat began-      dert:\ngen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das\nBußgeldverfahren wegen einer Ordnungswid-           1. § 18 wird wie folgt geändert:\nrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der             a) In Nummer 1 werden die Worte „eines\nAbgabenordnung enlsprechend.\nSteuer- oder Monopolvergehens\" durch die\n(3) In öffentlich-rnchllichen Streitigkeiten              Worte „ einer Steuer- oder Monopolstraftat\"\nüber die auf Grund dieses Gesetzes ergehen-                  ersetzt;\nden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist\nb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\nder Finanzrechtsweg gegeben.\";\n„4. Personen, die in den letzten drei Jahren\nc) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.                             in einem Zwangsvollstreckungsverfahren\nwegen einer Geldforderung eine eides-\n6. In § 10 Abs. 1 wird die Jahreszahl „ 1976\" durch                        stattliche Versicherung abgegeben haben\ndie Jahreszahl „ 1977\" ersetzt.                                      oder gegen die während dieser Zeit die\nHaft zur Erzwingung der Abgabe einer\nsolchen eidesstattlichen Versicherung\n11\nArtikel 51                                       angeordnet worden ist,     •\nHäftlingshilf eg esetz\n2. In§ 19 Nr. 3 werden die Worte „und Mitglieder\n§ 15 Abs. 3 des Häftlingshilfegesetzes in der Fas-                                       II\neines Steuerausschusses gestrichen.\nsung der Bekanntmachung vom 29. September 1969\n(Bundesgesetzbl. I S. 1793), zuletzt geändert durch\n3. In § 33 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Reichsabga-\ndas Haushaltsstrukturgeselz vom 18. Dezember 1975\n(Bundesgesetzbl. I S. 3091), erhält folgende Fassung:            benordnung\" durch das Wort „Abgabenord-\nnung\" ersetzt.\n,, (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und\nunmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der\n§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.\"\n4. § 38 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Ortlich zuständig ist das Finanzgericht, in\ndessen Bezirk die Behörde, gegen welche die\nArtikel 52                             Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat.\"\nGesetz über die Statistik für Bundeszwecke\n5. § 42 erhält folgende Fassung:\n§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Statistik\n,,§ 42\nfür Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert durch das Ein-                 Auf Grund der Abgabenordnung erlassene\nführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März                   Änderungs- und Folgebescheide können nicht in\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), erhält folgende Fas-            weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in\nsung:                                                            dem außergerichtlichen Vorverfahren angefoch-\n11\nten werden können.\n,,§§ 93, 97, 105 Abs. l, § 111 Abs. 5 in Verbindung\nmit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgaben-\nordnung gelten nicht.\"                                        6. In § 45 Abs. 1 Satz 1, §§ 99 und 100 Abs. 2 Satz 1\nwerden jeweils die Worte ,,§ 229 der Reichsab-\ngabenordnung\" durch die Worte ,,§ 348 der\nAbgabenordnung\" ersetzt.\nZweiter Titel\nÄnderung von Gesetzen auf dem Gebiet                  7. § 49 wird aufgehoben.\nder Rechtspflege, des Zivilrechts\nund des Strafrechts\n8. § 50 erhält folgende Fassung:\n,,§ 50\nArtikel 53\n(1) Auf die Erhebung der Klage kann nach\nZivilprozeßordnung                          Erlaß des Verwaltungsaktes verzichtet werden.\nDer Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steu-\nDie Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:\neranmeldung ausgesprochen werden, wenn er\nIn §§ 903 und 915 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßord-              auf den Fall beschränkt wird, daß die Steuer\nnung werden jeweils die Worte ,, § 332 der Reichs-               nicht abweichend von der Steueranmeldung\nabgabenordnung\" durch die Worte ,,§ 284 der                      festgesetzt wird. Eine trotz des Verzichts erho-\nAbgabenordnung\" ersetzt.                                         bene Klage ist unzulässig.","Nr. 14] • -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                        3369\n(2) Der Verzicht ist ge~Jenüber der zuständi-            Behörde zu handeln, den ursprünglichen Ver-\n~wn    Behörde schr.i ftlich oder zur Niederschrift         waltungsakt erlassen oder den beantragten Ver-\nzu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen             waltungsakt oder die andere Leistung unterlas-\nenthalten. Wird nachträglich die Unwirksamkeit              sen oder abgelehnt, so ist die Klage gegen die\ndes Verzichts geltend gemacht, so gilt § 56                 zuständige Behörde zu richten.\"\nAbs. 3 sinngemdß.\"\n13. § 69 wird wie folgt geändert:\n9. § 51 Abs. J wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\na) ln Satz 1 werden die ·worte „und§ 70 Abs.                    „Entsprechendes gilt bei Anfechtung von\nder Reichsa l>gabenordnung\" gestrichen;                    Grundlagenbescheiden für die darauf beru-\nb) folgender Satz 2 wird angefügt:                              henden Folgebescheide.\";\n„Gerichtspersonen können auch abgelehnt                b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nwerden, wenn von ihrer Mitwirkung die                        ,, (2) Die zuständige Finanzbehörde kann die\nVerletzung eines Geschäfts- oder Betriebsge-               Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen.\nheimnisses oder Schaden für die geschäft-                 Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen,\nliche Tätigkei l eines Beteiligten zu besorgen            wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßig-\nist.\"                                                      keit des angefochtenen Verwaltungsaktes\nbestehen oder wenn die Vollziehung für den\n10. In § 55 Ahs. 1 wird Satz 3 gestrichen.                          Betroffenen eine unbillige, nicht durch über-\nwiegende öffentliche Interessen gebotene\n1 l. § 62 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie                   Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann\nfolgt gefaßt:                                                  von einer Sicherheitsleistung abhängig\n„dies gilt nicht für die in § 3 und in § 4 Nr. 1                gemacht werden. Soweit die Vollziehung\nund 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten                 eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird,\nnatürlichen Personen.\"                                          ist auch die Vollziehung eines Folgebeschei-\ndes auszusetzen. per Erlaß eines Folgebe-\nscheides bleibt zulässig. Uber eine Sicher-\n12. § 63 erhält folgende Fassung:\nheitsleistung ist bei der Aussetzung eines\n,,§ 63                                Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn,\n(l) Die Klaqe ist gegen die Behörde zu rich-                 daß bei der Aussetzung der Vollziehung des\nten,                                                           Grundlagenbescheides die Sicherheitslei-\nstung ausdrücklich ausgeschlossen worden\n1. die den       ursprünglichen Verwaltungsakt\nist.\";\nerlassen oder\n2. die den beantragten Verwaltungsakt oder die              c) in Absatz 3 Satz 1, zweiter Halbsatz werden\nandere Leistung unterlassen oder abgelehnt                  die Worte „Absatz 2 Satz 2 bis 4\" durch die\nhat oder                                                    Worte „Absatz 2 Satz 2 bis 6\" ersetzt.\n3. der gegenüber die F(~ststellung des Bestehens\noder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnis-         14. § 76 wird wie folgt geändert:\nses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungs-             a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte ,, § 170\naktes begehrt wird.                                         Abs. 1 Satz 3, §§ 171 bis 173 der Reichsabga-\n(2) Ist vor Erlaß der Entscheidung über einen                benordnung\" durch die Worte ,,§ 90 Abs. 2,\naußergerichtlichen Rechtsbehelf eine andere als                 § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97 Abs. 1 und 3, §§ 99,\ndie ursprünglich zuständige Behörde für den                     100 der Abgabenordnung\" ersetzt;\nSteuerfall örtlich zuständig geworden, so ist die           b) in Absatz 3 werden die Worte „des Finanz-\nKlage zu richten                                                amtes, die für die Steuerpflicht und für die\n1. im Fall eines vorangegangenen Einspruchs                     Bemessung der Steuer wesentlichen Verhält-\ngegen die Behörde, welche die Einspruchs-                   nisse zu ermitteln (§ 204 der Reichsabgaben-\nentscheidung erlassen hat,                                  ordnung)\" durch die Worte „der Finanzbe-\n2. im Fall einer vorangegangenen Beschwerde                     hörde zur Ermittlung des Sachverhaltes (§§\ngegen die der Beschwerdebehörde unmittel-                   88, 89 der Abgabenordnung)\" ersetzt.\nbar nachgeordnete, für den Steuerfall im\nZeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeent-           15. § 84 wird wie folgt geändert:\nscheidung örtlich zuständige Behörde,\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n3. wenn über einen außergerichtlichen Rechts-\nbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden                      ,, (1) Für das Recht zur Verweigerung des\nGrundes in angemessener Frist sachlich nicht                Zeugnisses und die Pflicht zur Belehrung\nentschieden worden ist (§ 46), gegen die                    über das Zeugnisver·weigerungsrecht gelten\nBehörde, die im Zeitpunkt der Klageerhebung                 die §§ 101 bis 103 der Abgabenordnung sinn-\nfür den Steuerfall örtlich zuständig ist.                   gemäß.\";\n(3) Hat eine Behörde, die auf Grund gesetzli-            b) Absatz 2 wird gestrichen;         der  bisherige\ncher Vorschrift berechtigt ist, für die zuständige              Absatz 3 wird Absatz 2.","3370                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n16. ]n § 85 Satz 2 werden die Worte ,,§§ 183 bis 185     richtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der\nder Reichsabgabenordnung\" durch die Worte            Ge-richtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für\n,,§ 97 Abs. 1 und 3, §§ 99, 100, 104 der Abgaben-    Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom\nordnung\" ersetzt.                                    20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2189), werden\ndie Worte „Reichsabgabenordnung und ihren\n17. In § 86 Abs. 1 werden die in Klammern gesetz-        Nebengesetzen\" durch das Wort „Abgabenordnung\"\nten Worte ,,§ 22 der Reichsabgabenordnung\"           ersetzt.\ndurch die Worte ,, § 30 der Abgabenordnung\"\nersetzt.\nArtikel 56\n18. In § 89 werden die Worte ,,§ 202 Abs. 8 der                              Handelsgesetzbuch\nReichsabgabenordnung\" durch die Worte ,,§ 255\nder Abgabenordnung\" ersetzt.                            Das Handelsgesetzbuch W1ird wie folgt geändert:\n1. § 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n19. In § 96 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden\ndie Worte ,, § § 205 a, 208 und 217 der Reichsab-         ,, (2) Er ist verpflichtet, eine mit der Urschrift\ngabenordnung\" durch die Worte ,,§§ 158, 160,            über,einstimmende Wiedergabe der abgesand-\n162 der Abgabenordnung\" ersetzt.                        ten Handelsbriefo (Kopie, Abdruck, Abschrm\noder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf\n20. In§ 100 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Ungehor-           ,einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger)\n11\nsamsfolgen\" durch die Worte „ein Zwangsgeld             zurückzubehalten.\noder einen Verspälungszuschlag\" ersetzt.\n2. In § 39 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a\n21. § 110 wird wie folgt geändert:                          eingefügt:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden das Semikolon                ,, (2 a) Bei der Aufstellung des Inventars darf der\nund der zweite Halbsatz gestrichen;                 Bestand der Vermögensgegenstände nach Art,\nb) in Absatz 2 werden das Wort „Reichsabga-             Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter\nbenordnung\" durch das Wort „Abgabenord-             mathematisch-statistischer Methoden auf Grund\nnung\" und die Worte „Zurücknahme, Er-               von Stichproben ermittelt werden. Das Verfah-\nsetzung und Änderung von Verfügungen         11     r,en muß den Grundsätzen ordnungsmäßiger\ndurch die Worte „Rücknahme, Widerruf,               Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des\nAufhebung und Änderung von Verwaltungs-             auf diese Weise aufg,estellten Inventars muß dem\nakten\" ersetzt.                                    Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen\nBestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleich-\n22. In § 150 Satz 1 werden die Worte „Reichsabga-           kommen.\"\nbenordnung und ihre Nebengesetze\" durch das\nWort „Abgabenordnung\" ersetzt.                       3. § 43 erhält folgende Fassung:\n,,§ 43\n23. Nach § 157 wird folgender neuer § 158 einge-\nfügt:                                                        (1) Bei der Führung der Handelsbücher und\n,,§ 158                          bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat\nDie eidliche Vernehmung eines Auskunfts-             sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu\npflichtigen nach § 94 der Abgabenordnung oder           bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buch-\ndie Beeidigung eines Sachverständigen nach              staben oder Symbole verwendet, muß im Einzel-\n§ 96 Abs. 7 Satz 5 der Abgabenordnung durch             fall deren Bedeutung eindeutig festliegen.\ndas Finanzgericht findet vor dem dafür im Ge-\n(2) Die Eintragungen in Büchern und die\nschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt.\nsonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen\nUber die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung\ndes Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eides-          vollständig, richtig, zeitgierecht und geordnet\nvorgenommen werden.           ·\nleistung entscheidet das Finanzgericht durch\nBeschluß.\"                                                   (3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung\ndarf nicht in einer Weise verändert werden, daß\n24. Der bisherige § 158 und § 159 werden aufge-             der ursprüngliche Inhalt nicht :r;nehr feststellbar\nhoben.                                                  ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vor-\ngenommen werden, deren Beschaffenheit es un-\ngewiß läßt, ob sii,e ursprünglich oder erst später\nArtikel 55                           gemacht worden sind.\nJustizbeitreibungsordnung\n(4) Die Handelsbücher und die sonst erfor-\nIn § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Justizbeitreibungsordnung        derlichen Aufzeichnungen können auch in der\nvom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298), zuletzt       geordneten Ablage von Belegen bestehen oder\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des Ge-              auf Datenträgern geführt werden, soweit diese","Nr. 143 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                        3371\nFormen der Buchführung einschließlich des dabei      5. Die§§ 44 a, 44 b werden aufgehoben.\nangewandten Verfahrens den Grundsätzen ord-\nnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Bei der        6. § 47 a erhält folgende Fassung:\nFührung der Handelsbücher und der sonst er-\n,,§ 47 a\nforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern\nmuß insbesondere sichergestellt sein, daß die                Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der\nDaten während der Dauer der Aufbewahrungs-               Form einer W iedergabe auf einem Bildträger\n1\nfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb             oder auf anderen Datenträgern vorleg,en kann,\nangemessener Frist lesbar gemacht werden kön-            ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfs-\nnen. Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.\"                  mittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich\nsind, um die Unterlagen lesbar zu machen; so-\n4. § 44 erhält folgende Fassung:                            weit erforderlich, hat er di,e Unterlagen auf seine\nKosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel les-\n,,§ 44                           bare Reproduktionen beizubringen.     11\n(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die fol-\ngenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:\nArtikel 57\n1. Handelsbücher, Inventare, Bilanzen sowie die\nzu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeits-                              Aktiengesetz\nanweisungen und sonstig(~n Organisations-\nIn § 157 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Aktiengesetzes\nunterlagen,\nvom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1089),\n2. di,e empfangenen Handelsbriefe,                   zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum\n3. Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,        Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\nS. 469), werden die Worte ,,§ 10 Nr. 2 bis 5 des\n4. Belege für Buchungen in den von ihm nach\nSteueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934\n§ 38 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungs-\n(Reichsgesetzbl. I S. 925)\" durch die Worte ,,§ 15\nbelege).\nAbs. 1 Nr. 2 bis 8, Abs. 2 der Abgabenordnung\" er-\n(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die    setzt.\nein Handelsgeschäft betreffen.\n(3) Mit Ausnahme der Bilanz können die in                                 Dritter Titel\nAbsatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wie-\ndergabe auf einem Bildträger oder auf anderen                Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet\ndes Verteidigungsrechts\nDatenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den\nGrundsätzen ordnungsmäßiger ~uchführung ent-\nsp11icht und sichergestellt ist, daß die Wieder-                               Artikel 58\ngaben oder die Daten\nBundesleistungsgesetz\n1. mit den empfangenen Handelsbriefen und den\nBuchungsbelegen bildlich und mit den anderen                                   § 1\nUnterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn\n§ 15 Abs. 4 des Bundesleistungsgesetzes in der\nsie lesbar gemacht werden,\nFassung der Bekanntmachung vom 27. September\n2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist          1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1769, ber. S. 1920), zuletzt\nverfügbar sind und jederzeit innerhalb ange-     geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafge-\nmessenier Frist Lesbar gemacht werden können.    setz buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),\nSind Unterlagen auf Grund des § 43 Abs. 4 Satz 1     erhält folgende Fassung:\nauf Datenträg,ern hergestellt worden, können\n,, (4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlang-\nstatt des Datenträgers die Daten auch ausge-\nten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105\ndruckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten\nAbs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit§ 105 Abs. 1\nUnterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt\nsowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht an-\nwerden.                                              zuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehör-\n(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 aufgeführten Unter-    den die Kenntnisse für die Durchführung eines\nlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1     Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines\naufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzube-         damit zusammenhängenden Besteuerungsverfah-\nwahren.                                              rens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingen-\ndes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es\n(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem       sich um vorsätzlich falsche Angaben des Aus-\nSchluß des Kalenderjahres, in dem die letzte         kunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Perso-\n11\nEintragung in das Handelsbuch gemacht, das In-       nen handelt.\nventar aufgest ellt, die Bilanz festgestellt, der\n1\n§ 2\nHandelsbrief empfangen oder abgesandt oder\nder Buchungsbeleg entstanden ist.  11\n§ 1 gilt nicht im Land Berlin.","3372                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVierter Titel                        nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse\nAnderun9 von Cesetzen auf dem Cebiet               für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer\ndes Wirtschaftsrechts                    Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängen-\nden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren\nVerfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse\nArtikel 59\nbesteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche\nGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen             Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn\n§ 46 Abs. 9 des Cesetzes gegen Wettbewerbsbe-         tätigen Personen handelt.\"\nschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 4. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 869), zuletzt\ngeändert durch das Dritte Gesetz zur Anderung des                                    Artikel 62\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungien vom                            Wirtschaftssicherstellungsgesetz\n28. Juni 1976 (Bundesgesetzhl. T S. 1697), erhält fol-\ngende Fassung:                                                                          § 1\n11 (9) Die durch Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 1                § 14 Abs. 5 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes\nund 3 oder Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 er-               in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Okto-\nlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein           ber 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069), zuletzt geän-\nBesteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren\ndert durch das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz\nwegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer\nvom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), erhält\nDevisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren\nfolgende Fassung:\nwegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat\nnicht verwendet werden; die Vorschriften der§§ 93,           11 (5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten\n97, 105 Abs. 1, 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105         Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein\nAbs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung sind          Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen\ninsoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für           einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren\nVerfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines           wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet\ndamit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens,            werden. Di,e Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1,\nwenn an deren Durchführung ein zwingendes öffent-          § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie\nliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich fal-        § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit\nschen Angaben des Auskunftspflichtigen oder der\nnicht.\"\nfür ihn tätigen Personen.\"\n§2\n§ 1 gilt nicht im Land Berlin.\nArtikel 60\nEntwicklungshelfer-Gesetz\nArtikel 63\n§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Entwicklungshelfer-Gesetzes\nGesetz über Mindestvorräte\nvom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 549), ge-\nan Erdölerzeugnissen\nände_rt durch das Gesetz zur Anderung des Entwick-\nlungshelfer-Gesetzes vom 29. Juni 1976 (Bundesge-               § 12 Satz 1 des Gesetzes über Mindestvorräte an\nsetzbl. I S. 1701), erhält folg,ende Fassung:              Erdölerzeugnissen in der Fassung der Bekannt-\n,,4. ausschließlich und unmiUelbar steuerbegünstig-        machung vom 4. September 1975 (Bundesgesetzbl. I\nten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Ab-       S. 2471) wird durch folgende Sätze ersetzt:\ngabenordnung dienen,\".                                ,,Auf die nach den §§ 10 und 11 erlangten Kennt-\nnisse sind § § 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in\nVerbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1\nArtikel 61                         der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt\nGesetz über die Anzeige der Kapazitäten           nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse\nvon Erdöl-Raffinerien und                  für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer\nvon Erdöl-Rohrleitungen                   Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängen-\nden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren\n§ 8 des Gesetzes über die Anzeige der Kapazitäten     Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse\nvon Erdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohrleitungen          besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche\nvom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 473), zuletzt       Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum Strafge-          tätigen Personen handelt.\"\nsetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\nS. 469), erhält folgende Fassung:\nArtikel 64\n,,§ 8\nInvestitionszulagengesetz\nAuf die nach den §§ 2 bis 4 und 6 erlangten\nKenntnisse sind§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5              Das Investitionszulagengesetz in der Fassung der\nin Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1          Bekanntmachung vom 24. Februar 1975 (Bundes-\nder Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt             gesetzbl. I S. 528), zuletzt geändert durch das Ein-","Nr. 143   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                        3313\nführungsgesetz zum Kürperschaftsteuerreformgesetz                                   Artikel 65\nvom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641),                          Zonenrandf örderungsgesetz\nwird wie folgt g,eä.nderl:\n§ 3 Abs. 5 des Zonenrandförderungsgesetzes vom\n1. § 5 wird wie folgt g<:1Jndert:                         5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1237), zuletzt\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum Einkom-\na) Die Absütze 5 und 6 erhalten folgende Fas-          mensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bun-\nsung:\ndesgesetzbl. I S. 3656), erhält folgende Fassung:\n,, (5) Auf die Investitionszulage sind die für\n,, (5) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gelten § 163\nSteuervergütungen geltenden Vorschriften der\nAbs. 2 Satz 1 und § 184 Abs. 2 Satz 2 der Abgaben-\nAbgabenordnung einschließlich der Vorschrif-\nordnung sinngemäß.\"\nten über außergerichtliche Rechtsbehelfe ent-\nsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für\n§ 163 der Abgabenordnung sowie für diejeni-                                  Artikel 66\ngen VorschrHten, die lediglich Zollvergütun-\nEnergiesicherungsgesetz 1975\ngen und Verbrauchsteuervergütungen betref-\nfen. Abweichende Vorschriften dieses Geset-             § 10 Abs. 4 des Energiesicherungsgesetzes 1975\nzes bleiben unberührt.                              vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3681)\nerhält folgendeFassung:\n(6) Der Anspruch auf die Investitionszulage\nnach den §§ l, 4 und 4 a erlischt mit Wiirkung          ,, (4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten\nfür die Vergangenheit, soweit Wirtschafts-          Kenntniss,e und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105\ngüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungs-       Abs. 1, § 111 Abs .. 5 in Verbindung mit § 105\nkosten bei der Bemessung der Investitionszu-        Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung\nlage berücksichtigt worden sind, nicht min-         nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanz-\ndestens drei Jahre seit ihrer Anschaffung oder      behörden die Kenntnisse für die Durchführung eines\nHerstellung                                         Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines\n1. im Fall des§ 1,                                  damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens\na) soweit es sich um bewegliche Wirt-        benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes\nschaftsgüter handelt, in der Betrieb-     öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich\nstätte des Steuerpflichtigen verblieben   um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunfts-\nsind,                                     pflichtigen oder der für ihn tätigen Personen han-\nb) soweit es sich um unbewegliche Wirt-       delt.\"\nschaftsgüter handelt, vom Steuerpflich-\ntigen zu mindestens 90 vom Hundert zu                              Artikel 67\neigenbetrieblichen Zwecken verwendet      Gesetz über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen\nworden sind,                              Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung\n2. im Fall des § 4                                  der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft\nin dem erforderlichen Umfang der For-             In § 9 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen zur\nschung oder Entwicklung im Betrieb des        außenwirtschaftlichen Absiicherung gemäß § 4 des\nSteuerpflichtigen gedient haben,             Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des\n3. im Fall des § 4 a                                Wachstums der Wirtschaft vom 29. November 1968\nim Betrieb des Steuerpflichtigen verblieben   (Bundesgesetzbl. I S. 1255), geändert durch das Ge-\nsind.\";                                      setz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über\nMaßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung\nb) folgender Absatz 7 wird eingefügt:                  gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität\n,, (7) Ist die Investitionszulage zurückzu-       und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. August\nzahlen, weil der Bescheid über die Investi-         1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1081), werden die Worte\ntionszulage aufgehoben oder geändert worden         ,,Vorschriift des § 131 der Reichsabgabenordnung\"\nist, so ist der Rückzahlungsanspruch vom            durch die Worte „Vorschriften der §§ 163, 227 der\nZeitpunkt der Auszahlung, in den Fällen des         Abgabenordnung\" ersetzt.\nAbsatzes 6 von dem Zeitpunkt an, in dem\ndie Voraussetzungen für die Aufhebung oder\nÄnderung des Bescheides eingetret,en sind,                                   Artikel 68\nnach § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.                    Gesetz zur Anpassung und Gesundung\nDie Festsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf               des deutschen Steinkohlenbergbaus und der\ndes Kalenderjahres, in dem der Besche,id auf-                   deutschen Steinkohlenbergbaugebiete\ngehoben oder geändert worden ist.\";\n§ 36 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung und Ge-\nc) der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.               sundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und\nder deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom\n2. In § 5 a wird das Wort „Reichsabgabenordnung\"           15. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 365), zuletzt ge-\ndurch das Wort „Abgabenordnung\" ersetzt.               ändert durch das Haushaltsstrukturgesetz vom","3374                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), er-         vom 4. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1147), erhält\nhält folgende Fassung:                                     folgende Fassurig:\n,, (4) Auf die nach § 3 erlangten Kenntnisse sind          ,, (4) Auf die nach den Absätzen 1, 2 und 3 erlangten\n§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung          Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105\nmit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgaben-           Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1\nordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit          sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht an-\ndie Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durch-           zuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehör-\nführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat        den die Kenntnisse für die Durchführung eines Ver-\nsowie eines damit zusamrrnmhängenden Besteue-              fahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines da-\nrungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein         mit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens\nzwingendes öffentliches Interesse besteht, oder so-        benötigen, an deren V,erfolgung ein zwingendes\nweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des            öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich\nAuskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Per-         um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunfts-\nsonen handelt.\"                                            pflichtigen oder der für ihn tätigen Personen han-\ndelt.\"\nArtikel 69\nArtikel 72\nWasserhaushaltsgesetz\nGesetz über das Kreditwesen\n§ 21 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetz,es in der\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976                 Das Gesetz über das Kreditwes,en in der Fassung\n(Bundesgesetzbl. I S. 3017) erhält folgende Fassung:       der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1121) wird wie folgt geändert:\n,. (3) Für die zur Uberwachung nach den Absätzen 1\nund 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten\ngelten §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 ,in Ver-        1. In § 8 Abs. 2 werden die Worte ,, § 22 der Reichs-\nbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der                  abgabenordnung\" durch die Worte § 30 der Ab-\n11\nAbgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit die                gabenordnung\" ersetzt.\nFinanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung\n2. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\neines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie\neines damit zusammenhängenden Besteuerungsver-                     11 (2) Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Ver-\nfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwin-                 bindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der\ngendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit               Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1\nes sich um vorsätzlich falsche Angaben des Aus-                  bez.eichneten Personen, soweit sie zur Durch-\nkunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen              führung dieses Gesetzes tätig werden. Dies gilt\nhandelt.\"                                                        nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse\nfür die Durchführung eines Verfahrens wegen\nArtikel 70                             einer Steuerstraftat sowie eines damit zusam-\nWassersicherstellungsgesetz                     menhängenden Besteuerungsverfahrens benöti-\ngen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffent-\n§ 1                                liches Interesse besteht, oder soweit es sich um\nvorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflich-\n§ 18 Abs. 4 des Wassersicherstellungsgesetzes vom\ntigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.\"\n24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1225, ber.\n1817), zuletzt geändert durch das Zuständ:igkeits-\nanpassungs-Gesetz vom 18. März 1975 (Bundes-                                             Artikel 73\ngesetzbl. I S. 705), erhält folgende Fassung:\nGesetz über den Vertrieb ausländischer Investment-\n11 (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten                  anteile und über die Besteuerung der Erträge\nKenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein                           aus ausländischen Investmentanteilen\nBesteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen\neiner Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahr,en                 In § 16 des Gesetz,es über den Vertrieb ausländi-\nwegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet              scher Investmentanteile und über die Besteuerung\nwerden. Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1,         der Erträge aus ausländischen Investmenta11Jteilen\n§ 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie          vom 28. Jul:i 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 986), zuletzt\n§ 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit            geändert durch das Einführungsgesetz zum Körper-\nnicht.\"                                                     schaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976\n(Bundesgesetzbl. I S. 2641), werden die Worte ,,§ 16\n§2\nAbs. 2 Ziff. 2 des Steueranpassungsgesetz,es\" durch\n§ 1 gilt nicht im Land Berlin.                        die Worte § 13 der Abgabenordnung\" ersetzt.\n11\nArtikel 71                                                     Artikel 74\nAltölgesetz                                               Spar-Prämiengesetz\n§ 7 Abs. 4 des Altölgesetzes vom 23. Dezember             Das Spar-Prämi,engesetz in der Fassung der Be-\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1419), zuletzt geändert         kanntmachung vom 28. August 1974 (Bundesgesetz-\ndurch das Gesetz zur Änderung des Altölgesetzes            blatt I S. 2109), zuletzt geändert durch das Haus-","Nr. 143     Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                             3315\nhaltsslrukturgesetz vöm 18. Dezember 1975 (Bundes-          zuwenden. Dies gilt nicht für § 108 Abs. 3 der\ngesetzbl. l S. 3091), wird wie lolgt geändert:              Abgabenordnung hinsichtlich der in § 1 genann-\nten Fristen, für §§ 109 und 163 der Abgaben-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                             ordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die\nlediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuer-\na) In Absatz 1 letzter Satz werden die folgenden         vergütungen betreffen. Abweichende Vorschrif-\nWorte angefügt:                                      ten dieses Gesetzes bleiben unberührt.\n„ und beide mindestens während eines Teils\n(2) Für die Sparprämie gelten die Strafvor-\ndes Kalenderjahrs unbeschränkt einkommen-            schriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375\nsteuerpflichtig waren.\";                             Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschrif-\nb) Absatz 4 erhfüt folgende Fassung:                     ten der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und\n384 der Abgabenordnung entsprechend. Für das\n\"(4) Sparbeiträge, die vermögenswirksame           Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1\nLeistungen darste11en und für die der Prä-           sowie der Begünstigung einer Person, die eine\nmiensparer eine Arbeitnehmer-Sparzulage              solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis\nnach § 12 Abs. l des Dritten Vermögensbil-           408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ord-\ndungs~Jesetzes erhält, oder Sparbeiträge, die        nungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412\nvon der lJnterhaltssicherungsbehörde an das          der Abgabenordnung entsprechend.\nKn~ditinstitut - im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 6\nan den Arbeitgeber          überwiesene Leistun-            (3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über\ngen nach dem Unterhall.ssicherungsgesetz dar-        die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Ver-\nstellen, werden auf den Höchstbetrag (Ab-            waltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanz-\nsatz 2) nicht angerechnet, soweit die ver-           rechtsweg gegeben.\nmögensw.i rksamen Leistungen und die Lei-                   (4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung\nstungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz          des nach § 1 a Abs. 2 maßgebenden Einkommens\nden nach dem Dri lten Vermögensbildungs-             und der Hinzurechnungen, die der Veranlagung\n9esetz geförderten Betrag insgesamt nicht            zur Einkommensteuer zugrunde gelegen haben,\nübersteigen.\"                                        können der Höhe nach nicht durch einen Rechts-\nbehelf gegen die Prämie angegriffen werden.\"\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n5. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen;\na) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1976\" durch\nb) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:                       die Jahreszahl 1977 ersetzt;\n11\n11\n„Zuständiges Finanzamt ist                           b) Absatz 2 wird gestrichen;\n1. bei Personen, die znr Einkommensteuer             c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nveranlagt werden:\ndas für die Einkommensbesteuerung zu-\nständige Finanzamt;                                                       Artikel 75\n2. bei anderen Personen:                                               Landwirtschaftsgesetz\ndas für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich         § 7 des Landwirtschaftsgesetzes vom 5. September\nzuständige Finanzamt (§ 42 c Abs. 2 des       1955 (Bundesgesetzbl. I S. 565) wird wie folgt ge-\nEinkommensteuergesetzes).\";                   ändert:\nc) Absatz 6 Satz 2 und 3 wird durch folgenden\n1. Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nSatz ersetzt:\n„Einen Bescheid über die Festsetzung der              ,, §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbirrdung\nPrämie erteilt das Finanzamt nur, wenn der            mit§ 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgaben-\nPrämienantrag abgelehnt wird und der Prä-             ordnung gelten nicht. Dies gilt nicht, soweit die\nmiensparer den Bescheid beantragt.\";                  Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durch-\nführung eines Verfahrens wegen einer Steuer-\nd) Die Absätze 7 und 8 werden gestrichen.                 straftat sowie eines damit zusammenhängenden\nBesteuerungsverfahrens benötigen, an deren Ver-\n3. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.                        folgung ein zwingendes öffentliches Interesse\nbesteht, oder soweit es sich um vorsätzlich fal-\n4. Hinter § 5 a wird folgender § 5 b eingefügt:              sche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der\nfür ihn tätigen Personen handelt.\"\n,,§ 5 b\nAnwendung von Vorschriften                2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nder Abgabenordnung                             (2) Auf die im Besitz des Steuerpflichtigen\n11\n(1) Auf die Sparprämie sind die für Steuer-            befindlichen Aufzeichnungen und Unter lagen, die\nvergütungen geltenden Vorschriften der Abga-              für die Zwecke des Feststellungsverfahrens ge-\nbenordnung einschließlich der Vorschriften über           fertigt worden sind, findet § 97 der Abgabenord-\naußergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend an-          nung keine Anwendung. Dies gilt nicht, wenn","3316                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nder Steuerpflichtige nach § 141 der Abgabenord-        ,, (4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten\nnung zur Buchführung verpflichtet ist oder wenn      Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105\ner freiwillig Bücher oder Aufzeichnungen führt       Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1\nund beantragt, .deren Ergebnis der steuerlichen      sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzu-\nGewinnermittlung zugrunde zu legen.\"                 wenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden\ndie Kenntnisse für die Durchführung eines Verfah-\nrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit\nArtikel 76                       zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benö-\nErnährungssicherstellungsgesetz              tigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffent-\nliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vor-\n§ 1                          sätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen\noder der für ihn tätigen Personen handelt.\"\n§ 16 Abs. 5 des Ernährungssicherstellungsgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Okto-\nber 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1075), zuletzt geändert\ndurch das Gesetz über die Neuorganisation der                                       Artikel 79\nMarktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (Bundes-                           Aufwertungsausgleichgesetz\ngesetzbl. I S. 1608), erhält folgende Fassung:\nIn Artikel 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 des\n,, (5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten           Aufwertungsausgleichgesetzes vom 23. Dezember\nKenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein            1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2381), zuletzt geändert\nBesteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen           durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezem-\neiner Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren            ber 1975 (-Bundesgesetzbl. I S. 3091), wird jeweils\nwegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet            das Wort „Veranlagungszeitraum\" durch das Wort\nwerden. Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1,       ,,Besteuerungszeitraum\" ersetzt.\n§ 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie\n§ 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit\nnicht.\"                                                                            Artikel 80\n§ 2\nGesetz zur Durchführung der gemeinsamen\n§ 1 gilt nicht im Land Berlin.                                           Marktorganisationen\nDas Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen\nArtikel 77                       Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch das Erste\nMarktstrukturgesetz                   Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität\n§  8 Abs. 3 des Marktstrukturgesetzes in der Fas-     vom 29. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2034), wird\nsung der Bekanntmachung vom 26. November 1975             wie folgt geändert:\n(Bundesgesetzbl. I S. 2943) erhält folgende Fassung:\n,, (3) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse        1. In§ 5 und§ 8 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort\nund Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111            ,,Reichsabgabenordnung\" durch das Wort „Abga-\nAbs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116               benordnung\" ersetzt.\nAbs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies\ngilt nicht                                                2. In § 11 Abs. 5 werden die Worte ,, § 227 der\na) für solche Tatsachen, die die Begünstigten auf               Reichsabgabenordnung\" durch die Worte ,,§ 178\nGrund der §§ 5 und 6 nachzuweisen haben, um               der Abgabenordnung\" ersetzt.\nBeihilfen erlangen zu können,\nb) soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für           3. § 29 wird wie folgt geändert:\ndie Durchführung eines Verfahrens wegen einer             a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „des\nSteuerstraftat sowie eines damit zusammenhän-                 Finanzamtes\" durch die Worte „der Finanzbe-\ngenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an                  hörde\" ersetzt;\nderen Verfolgung ein zwingendes öffentliches\nb) in Absatz 1 Satz 5 werden die Worte ,,§§ 228\nInteresse besteht, oder es sich um vorsätzlich\nbis 259 der Reichsabgabenordnung\" durch die\nfalsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder\nWorte ,,§§ 347 bis 368 der Abgabenordnung\"\nder für ihn tätigen Personen handelt.\"\nund die Worte „ des Finanzamtes\" durch die\nWorte „der Finanzbehörde\" ersetzt;\nArtikel 78                             c) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinn-\nWeinwirtschaftsgesetz\ngemäß.\"\n§ 6 Abs. 4 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1968 (Bundes-          4. § 31 wird wie folgt geändert:\ngesetzbl. I S. 471), zuletzt geändert durch das Ge-\nsetz über die Neuorganisation der Marktordnungs-                a) In der Uberschrift wird das Wort „Reichs-\nstellen vom 23. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1608),             abgabenordnung\" durch das Wort „Abgaben-\nerhält folgende Fassung:                                           ordnung\" ersetzt;","Nr. 143   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                       3377\nb) Absatz 1 erh~ilt folgende Fassung:               2. Nach§ 5 wird folgender§ 5 a eingefügt:\n,,(l) Für Abgaben, die nach Rechtsakten des                                 ,.§ 5 a\nRates oder der Kommission oder auf Grund\ndieses Gesetzes hinsichtlich Marktordnungs-                      Anwendung von Vorschriften der\nwaren zu erheben sind, gelten, soweit die                                Abgabenordnung\nAbgaben keine Zölle, Abschöpfungen, Aus-                  (1) Auf die Bergmannsprämie sind die für\nfuhrabgaben oder Abgaben im Rahmen von               Steuervergütungen geltenden Vorschriften der\nProduktionsregelungen sind, die Strafvor-            Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften\nschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371,\nüber außergerichtliche Rechtsbehelfe entspre-\n375 und 376 sowie die Bußgeldvorschriften\nchend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der\nder §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384 der\nAbgabenordnung entsprechend; ferner gilt             Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschrif-\n§ 153 der Abgabenordnung entsprechend.\"              ten, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauch-\nsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vor-\nschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.\nArtikel 81\n(2) Für die Bergmannsprämie gelten die Straf-\nForstschäden-Ausgleichsgesetz                vorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371,\nDas Forstschäden-Ausgleichsgesetz vom 29. Au-           375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvor-\ngust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1533), zuletzt ge-         schriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384\nändert durch das Einführungsgesetz zum Einkom-             der Abgabenordnung entsprechend. Für das Straf-\nmensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974                verfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie\n(Bundesgesetzbl. I S. 3656), wird wie folgt geändert:      der Begünstigung einer Person, die eine solche\nTat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für\n1. In § 3 Abs. 5 werden die Worte ,,§ 161 Abs. 1           das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungs-\nZiff. 1 Buchstabe e der Reichsabgabenordnung\"           widrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der\ndurch die Worte ,,§ 141 Abs. 1 Nr. 5 der Abga-          Abgabenordnung entsprechend.\"\nbenordnung\" ersetzt.\n2. In § 5 Abs. 1 Satz 3 und § 6 Abs. 1 Satz 4 werden\njeweils die Worte ,, § 127 Abs. 1 Satz 1 der Reichs-                          Artikel 83\nabgabenordnung\" durch die Worte ,,§ 222 Satz 1                     Drittes Vermögensbildungsgesetz\nder Abgabenordnung\" ersetzt.\n§ 13 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 257) wird wie folgt geän-\nFünfter Titel\ndert:\nÄnderung von Gesetzen auf dem Gebiet\ndes Arbeitsrechts, der Sozialversicherung          1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nund der Kriegsopferversorgung\n,, (1) Auf    die Arbeitnehmer-Sparzulage sind\ndie für Steuervergütungen geltenden Vorschrif-\nArtikel 82                         ten der Abgabenordnung einschließlich der Vor-\nGesetz über Ber.gmannsprämien                schriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe\nentsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für\n_ Das Gesetz über Bergmannsprämien in der Fas-             § 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen\nsung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (Bun-             Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und\ndesgesetzbl. I S. 434), zuletzt geändert durch das         Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abwei-\nEinführungsgesetz zum Einkommensteuerreformge-              chende Vorschriften dieses Gesetzes und auf\nsetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I              Grund dieses Gesetzes bleiben unberührt.\"\nS. 3656), wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                         2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:            ,, (2) Für die Arbeitnehmer-Sparzulage gelten\n„Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß das          die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der\nFinanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohn-          §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Buß-\nsteuer abzuführen hat, die Bergmannsprämie           geldvorschriften der §§ 378 Abs. 1, 4 und der\ndurch einen schriftlichen Bescheid feststellt.\";     §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entspre-\nchend. Für das Strafverfahren wegen einer Straf-\nb) Absatz 2 wird gestrichen;\ntat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer\nc) Absatz 3 wird Absatz 2; in Satz 2 werden die          Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten\nWorte „und die Vorschriften der Reichsab-            die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren we-\ngabenordnung über die Haftung\" gestrichen;           gen· einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die\nd) Absatz 4 wird Absatz 3; die Sätze 2 und 3             §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entspre-\nwerden gestrichen.                                   chend.\"","3378                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n3. Die                Absätze 2 u11d 3 ·werden Absätze 3                             Artikel 87\nund 4.\nArbeitsiörderungsgesetz\n4. Der bisherige Absatz 4 w.ird                                 § 7 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes\nvom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt\ngeändert durch das Strafvollzugsgesetz vom 16. März\nArtikel 84                       1976 (Bundesgesetzbl. I S. 581), wird durch folgende\nArbeitssicherstellungsgesetz              Sätze ersetzt:\n,, § § 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung\n§ 1                          mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgaben-\n§ 24 Abs. 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes        ordnung gelten insoweit nicht. Dies gilt nicht, so-\nvom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 787), zuletzt       weit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum Straf-            Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuer-\ngesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I             straftat sowie eines damit zusammenhängenden Be-\nS. 469), erhält folgende Fassung:                          steuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfol-\n,, (3) Die nach Absatz 1 erlcrnglen Kenntnisse und       gung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht,\nUnterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsver-           oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben\nfahren, ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraf-        des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen\n11\ntat oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuer-          Personen handelt.\nordnungswidrigkeit verwendet werden. Die Vor-\nschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in                                 Artikel 88\nVerbindung .mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der                       Arbeitnehmerüberlassungsgesetz\nAbgabenordnung gelten insoweit nicht.\"\n§ 8 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungs-\ngesetzes vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I\n§ 2\nS. 1393), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-\n§ 1 gilt nicht ün Land Berlin.                        derung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Ar-\nbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 25. Juni 1975\n(Bundesgesetzbl. I S. 1542), wird durch folgende\nArtikel 85                       Sätze ersetzt:\nBerufsbildungsgesetz                   ,,Die §§ '93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbin-\ndung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. _1 der Abga-\n§ 72 Abs. 5 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom\nbenordnung gelten nicht. Dies gilt nicht, soweit die\n14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), zuletzt\nFinanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung\ngeändert durch das Gesetz zum Schulz der Teilneh-\neines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie\nmer am Fernunterricht vom 24. August 1976 (Bun-            eines damit zusammenhängenden Besteuerungsver-\ndesgesetzb1. I S. 2525), wird durch folgende Sätze         fahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwin-\nersetzt:                                                   gendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit\n,,Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbin-       es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Aus-\ndung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Ab-           kunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen\ngabenordnung gelten insoweit nicht. Dies gilt nicht,       handelt.\"\nsoweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die\nDurchführung eines Verfahrens wegen einer Steuer-                                    Artikel 89\nstraftat sowie eines damit zusammenhängenden                           Kriegsgeiangenenentschädigungsgesetz\nBesteuerungsverfahrens benötigen, an deren Ver-\nfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse be-               Das Kriegsgef angenenentschädigungsgesetz in der\nFassung der Bekanntmachung vom 2. September\nsteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1545), geändert durch das\nAngaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn\nSechste Gesetz zur Änderung und Ergänzung\ntätigen Personen handelt.\"\ndes Kriegsgef angenenentschädigungsgesetzes vom\n26. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 217), wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 8'6\nBetriebsverfassungsgesetz t 952             1. In § 13 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,,§ 10 des\nSteueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934\nIn § 76 Abs. 6 des Betriehsverfassungsgesetzes\n(Reichsgesetzbl. I S. 925)\" durch die Worte ,, § 15\n1952 vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681),\nder Abgabenordnung\" ersetzt.\nzuletzt geändert durch das Gesetz über die Mitbe-\nstimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1153), werden die Worte 11 § 10          2. § 44 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nZiff. 2 bis 5 des Steueranpassungsgesetzes vom                    ,, (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und\n16. Oktober 1934\" durch die Worte ,,§ 15 Abs. 1                  unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne\nNr. 2 bis 8, Abs. 2 der Abgabenordnung\" ersetzt.                 der§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.\"","Nr. 14'.3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                         3379\nArtikel 90                      Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März\nBundeskindergeldgesetz                 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), erhält folgende Fas-\nsung:\nIn § l Nr. 1 und in § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 1\nBuchstaben a und b des Bundeskindergeldgesetzes          ,, (5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar       Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 412), zuletzt geändert      Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen\ndurch das Gesetz zur Änderung des Bundeskinder-        einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren\ngeldgesetzes und des Rechts der gesetzlichen Kran-     wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet\nkenversicherung vom 18. August 1976 (Bundesge-         werden. Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1,\nsetzbl. I S. 2213), werden die Worte (§§ 13 und 14     § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie\n11\n§ .116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit\nAbs. 1 des Steueranpassungsgesetzes)\" gestrichen.\nnicht.\"\n§ 2\nSechster Titel                         § 1 gilt nicht im Land Berlin.\nÄnderung von Gesetzen auf dem Gebiet\ndes Post- und Fernmeldewesens\nsowie des Verkehrswesens                                            Artikel 94\nBundeswasserstraßengesetz\nArtikel 91\n§ 33 Abs. 4 des Bundeswasserstraßengesetzes vom\nPersonenbeförderungsgesetz\n2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173), zuletzt ge-\nIn § 25 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes      ändert durch das Gesetz über den rechtlichen Sta-\nvom 21. März 1961 (ßundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt  tus der Bundeswasserstraße Saar vom 7. April 1975\ngeändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des      (Bundesgesetzbl. I S. 829), erhält folgende Fassung:\nPersonenbeförderungsgesetzes vom 24. August 1976\n11 (4) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse\n(Bundesgesetzbl. I S. 2439), werden die Worte § 332\n11\nund Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111\nder Reichsabgabenordnung\" durch die Worte § 284\n11\nAbs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116\nder Abgabenordnung\" ersetzt.\nAbs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.\nDies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die\nArtikel 92                      Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens\nwegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusam-\nGüterkraftverkehrsgesetz                menhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen,\nDas Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der      an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches\nBekanntmachung vom 6. August 1975 (Bundesgesetz-       Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich\nblatt I S. 2132, 2480), zuletzt geändert durch das     falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der\nGesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgeset-       für ihn tätigen Personen handelt.\"\nzes vom 14. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1806),\nwird wie folgt geändert:\nSiebenter Titel\n1. In § 58 Abs. 1 Satz 2, in § 59 Abs. 2 und § 68\nAbs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Reichsab-                     Änderung anderer Gesetze\ngabenordnung\" durch das Wort „Abgabenord-\nnung\" ersetzt.                                                               Artikel 95\nIn den folgenden Rechtsvorschriften wird jeweils\n2. § 78 wird wie folgt geändert:                       das Wort „Reichsabgabenordnung\" durch das Wort\na) In Absatz 2 Nr. 7 werden die Worte „den         ,,Abgabenordnung\" ersetzt:\nOffenbarungseid\" durch die Worte „ eine           1. § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zur\neidesstattliche Versicherung\" ersetzt;                 Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877\nb) in Absatz 3 werden die Worte „Ableistung               (Reichsgesetzbl. S. 346), zuletzt geändert durch\ndes Offenbarungseides nach § 325 der Reichs-           das Gesetz zur Wiederherntellung der Rechts-\nabgabenordnung\" durch die Worte „Abgabe                einheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung,\nder eidesstattlichen Versicherung nach § 284           der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfah-\nder Abgabenordnung\" ersetzt.                           rens und des Kostenrechts vom 12. September\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 455);\n2. § 58 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom\nArtikel 93                             19. August 1949 (Wirtschaftsgesetzbl. S. 295),\nVerkehrssicherstellungsgesetz                    zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz\nzum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-\n§ 1                                 gesetzbl. I S. 469);\n§ 15 Abs. 5 des Verkehrssicherstellungsgesetzes     . 3. § 64 Abs. 3 des Bereinigungsgesetzes für deut-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober              sche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bun-\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1082), geändert durch das          desgesetzbl. I S. 553);","3~i80                               Bunck!S~Jesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n4. § 10 Salz 1 des Bodenschützungsgesetzes vom             2. die Verordnung zur Durchführung des § 160\nHi. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1050),              Abs. 2 der Reichsabgabenordnung vom 24. März\nzuletzt geünderl durch die Finanzgerichtsord-              1932 (Reichsgesetzbl. I S. 165);\nnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I\n3. d~e Verordnung zur Durchführung von Buch-\ns. 1477);\nund Betriebsprüfungen vom 9. November 1925\n5. § 3 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen             (Reichsministerialblatt S. 1337);\nRc~gelung des Rechts der Industrie- und Han-\ndelskammern vom 18. Dezember 1956 (Bundes-              4. die Verordnung zur Durchführung der §§ 402\ngesetzbl. 1 S. 920), zuletzt geändert durch das            und 413 der Reichsabgabenordnung vom 17. Au-\nGesetz zur Neuregelung des Volljährigkeits-                gust 1940 (Reichsministerialblatt S. 209);\nalters vom 31. Ju 1i 1974 (Bundesgesetzbl. I            5. das Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober\ns. 1713);                                                  1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925), zuletzt geändert\n6. § 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung                 durch das Einführungsgesetz zum Einkommen-\nder Verordnung über die Errichtung wirtschaft-             steuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974\nlicher Pflichtgemeinschaften in der Braun-                 (Bundesgesetzbl. I S. 3656);\nkohlenwirtschaft vom 23. Oktober 1934 (Reichs-\n6. die Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. De-\ngesetzbl. I S. 1068);\nzember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592), zuletzt\n7. § 66 Abs. 2 Satz 2 cfos Gesetzes vom 24. August            geändert durch das Steueränderungsg,esetz 1969\n1953 zur Ausführung des Abkommens vom                      vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211);\n27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschul-\nden (Bundesgesetzbl. 1 S. 1003), zuletzt geändert       7. die Aufteilungsverordnung vom 8. November\ndurch das Einführungsgesetz zum Strafgesetz-               1963 (Bundesgesetzbl. I S. 785), geändert durch\nbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I                   die Finanzg,erichtsordnung vom 6. Oktober 1965\ns. 469);                                                   (Bundesgesetzbl. I S. 1477);\n8. § 39 Abs. 3 Satz 2 des Cesetzes zur Förderung           8. das Steuersäumnisgesetz vom 13. Juli 1961\nder Rationalisierung im Steinkohlenbergbau                 (Bundesgesetzbl. I S. 981, 993), zuletzt geändert\nvom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 549),              durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Steu-\nzuletzt geändert durch das Zuständigkeitsan-               erberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundes-\npassungs-Geselz vom 18. März 1975 (Bundes-                 gesetzbl. I S. 1509);\ngesetzbl. I S. 705);                                    9. die Verordnung zum Steuersäumnisgesetz vom\n9. § 15 Abs. l Salz 2 des Energiewirtschaftsgeset-            15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1299),\nzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I               g,eändert durch die Verordnung zur Änderung\nS. 1451), zuletzt gei.indert durch Artikel 18 des          der Verordnung zum St,euersäumnisgesetz vom\nZuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März              9. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 539);\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685);\n10. die Beitreibungsordnung vom 23. Juni 1923\n10. § 23 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung            (Reichsministerialblatt S. 595);\nder Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952\n(Bundesgesetzb1. I S. 811), zuletzt geändert durch     11. die Verordnung zur Einführung der Beitrei-\ndas Gesetz über die Neuorganisation der Markt-             bungsordnung vom 5. Juli 1923 (Reichsministe-\nordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (Bundesge-               rialblatt S. 645);\nsetzbl. I S. 1608);                                    12. die Verordnung über die Auswertung der Perso-\n11. §§ 17, 31 d Abs. 3 und § 32 a Abs. 7 des Ge-               nenstands- und Betriebsaufnahme (Aufstellung\nsetzes über den gewerblichen Binnenschiffs-                von Urlisten) vom 16. Mai 1935 (Reichsministe-\nverkehr in der Fassung der Bekanntmachung                  rialblatt S. 538);\nvom 8. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 65),          13. die Verordnung über die Führung eines Waren-\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum                   eiingangsbuchs vom 20. Juni 1935 (Reichsge-\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-                  setzbl. I S. 752), zuletzt geändert durch das\ngesetzbl. I S. 469).                                       Gesetz zur Abkürzung handelsrechtlicher und\nsteuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen vom\n2. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 77);\nAchter Titel                        14. die Verordnung über landwirtschaftliche Buch-\nAußerkrafttreten von Vorschriften                      führung vom 5. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I\ns. 908);\nArtikel 96                         15. die Warenausgang.sverordnung vom 20. Juni\nMit Inkrafttreten der Abgabenordnung treten                 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 507), geändert durch\naußer Kraft:                                                   das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des\nDritten Teiles der Reichsabgabenordnung vom\nl. Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931\n11. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 418);\n(Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch\ndas Gesetz über das Zeugnisverweigerungsrecht          16. die Verordnung über die Zuständigkeit im\nder Mitarbeiter von Presse und Rundfunk vom                Besteuerungsverfahren vom 3. Januar 1944\n25. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1973);                 (Reichsgesetzbl. I S. 11);","Nr. 143  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                          3381\n17. das Gc~;etz über die Kosten der Zwangsvoll-                                     §2\nstreckung nach der Reichsabgabenordnung vom                                   Fristen\n12. April 1961 (Bundcsgesetzbl. I S. 429), zuletzt\nFristen, deren Lauf vor dem 1. Januar 1977 begon-\ngeändert durch das Gesetz zur Anderung des\nnen hat, werden nach den bisherigen Vorschriften\nCesetzes über d ic Kosten der Zwangsvollstrek-\nberechnet, soweit in den nachfolgenden Vorschrif-\nkung nach der Reichsab9abenordnung vom 20.\nten nichts ander,es bestimmt ist. Dies gilt auch in\nMai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1119);\nden Fällen, in denen der Lauf einer Frist nur des-\n18. § G Abs. 2 Sc1tz 4 der Verordnung über die          halb nicht vor dem 1. Januar 1977 begonnen hat,\nOffenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung       weil der Beginn der Frist nach § 84 der Reichsabga-\nvom 3l. Januar 1936 (R(dchsgesetzbl. I S. 120);     benordnung hinausgeschoben worden ist.\n19. §§ 15 und 20 des Rennwelt- und Lotteriegeset-\nzes vom 8. April 1922 (Rcichsgiesetzbl. I S. 335,                               §3\n393), zuletzt geändert durch das Gesetz zur                    Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer\nÄnderung des Rennwctl- und Lotteriegesetzes\n(1) Die Abgabenordnung und die Ubergangsvor-\nvom Hi. Dezen1ber 1974 (Bundesgesetzbl. I\nschriften dieses Artikels gelten auch für die Grund-\ns. 3561);\nerwerbsteuer und die Feuerschutzsteuer; abwei-\n20. die Verordnung über die Zwangsvollstreckung         chende landesrechtliche Vorschriften bleiben unbe-\nim Erslattungsverfahren für den Dienstbereich       rührt. Soweit die Grunderwerbsteuer nicht von Lan-\nder Rei.chsfinanzverwaltung vom 17. Dezember        desfinanzbehörden verwaltet wird, gilt § 1 Abs. 2\n1937 (Reichsgesetzbl. l S. 1388);                   der Abgabenordnung sinngemäß.\n21. § 5 der Verordnung zur beschleunigten Förde-\n(2) Für die Grunderwerbsteuer gelten bis zum In-\nrung des Baues von Jieuerlings- und Werkwoh-\nkrafttreten eines Bundesgesetzes über die Grund-\nnungen sowie von Eigenheimen für ländliche\nerwerbsteuer die folgenden §§ 4 bis 7; weiterge-\nArbeiter und Handw1c~rker vom 10. März 1937\nhende landesrechtliche Vorschriften bleiben unbe-\n(Reichsgesetzbl. I S. 292), zuletzt geändert durch\nrührt.\ndas Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969\n(BundesgesE~tzbJ. I S. 1513);                                                   § 4\n22. § 2 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsverord-                     Entstehung der Grunderwerbsteuer\nnung über di,e beschleunigte Förderung des             Die Grunderwerbsteuer entsteht,\nBaues von Heuerlings- und Werkwohnungen             1. wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs\nsowie von Eigenheimen für ländliche Arbeiter            von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist,\nund Handwerker vom 27. Januar 1938 (Reii.chs-           mit dem Eintritt der Bedingung,\ngesetzbl. I S. 107);                                2. wenn ein Erwerbsvorgang der Genehmigung\n23. § 3 des Gesetzes über die Erhebung von Gebüh-           einer Behörde bedarf, mit der Genehmigung.\nren durch die Außenhandelsstelle des Bundes-\nministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und                                  § 5\nForsten vom 17. Dezember 1951 (Bundesgesetz-\nAnzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare\nblatt I S. 969);\n24. § 21 Abs. 3 des Vieh- und Fleischgesetzes vom          (1) Gerichte, Behörden und Notare haben dem\n25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272), zuletzt  zuständigen Finanzamt Anzeige zu erstatten über\ngeändert durch das Gesetz über die Neuorgani-       1. Rechtsvorgänge, die sie beurkundet oder über\nsation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni            die sie eine Urkunde entworfen und darauf eine\n1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1608);                       Unterschrift beglaubigt haben, wenn die Rechts-\n25. § 11 Abs. 3 des Zuckergesetzes vom 5. Januar\nvorgänge ein Grundstück im Geltungsbereich\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 47), zuletzt g.eändert       dieses Gesetzes betreffen und unter das Grunder-\ndurch das Ges,etz zur Gesamtreform des Lebens-          werbsteuergesetz des Landes fallen, in dem das\nmittelrechts vom 15. August 1974 (Bundesge-             Grundstück liegt,\nsetzbl. I S. 1945) ..                               2. Anträge auf Berichtigung des Grundbuches, die\nsie beurkundet oder über die sie eine Urkunde\nentworfen und darauf eine Unterschrift beglau-\nDritter Abschnitt                       bigt haben, wenn der Antrag darauf gestützt\nSchlußvorscbriften                       wird, daß der Grundstückseigentümer gewechselt\nhat,\nArtikel 97                    3. Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungs-\nverfahren,· Enteignungsbeschlüsse und andere\nUbergangsvorschriften                      Entscheidungen, durch die ein Wechsel im Grund-\nstückseigentum bewirkt wird,\n§ 1\n4. nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen\nBegonnene Verfahren                      eines der unter Nummern 1 bis 3 aufgeführten\nV,erfahren, die am 1. Januar 1977 anhängig sind,         Vorgänge.\nwerden nach den Vorschriften der Abgabenordnung         Der Anzeige ist e,ine Abschrift der Urkunde über\nzu Ende geführt, soweit in den nachfolgenden Vor-       den Rechtsvorgang, den Antrag, den Beschluß oder\nschriften nichts anderes bestimmt ist.                  die Entscheidung beizufügen.","3382                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf Vor-                               § 8\ngänge, die ein Erbbaurecht oder ein Gebäude auf                           Verspätungszuschlag\nfremdem Boden betreffen. Sie gilt außerdem für\nDie Vorschriften des § 152 der Abgabenordnung\nVorgänge, die die Ubertragung von Anteilen an\nüber Verspätungszuschläge sind erstmals auf Steu-\neiner Kapitalgesellschaft, einer bergrechtlichen\nererklärungen      anzuwenden,      die   nach    dem\nGewerkschaft, einer Personenhandelsgesellschaft\n31. Dezember 1976 einzureichen sind; eine Verlän-\noder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts\ngerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu\nbetreffen, wenn zum Vermög,en der Gesellschaft ein\nberücksichtigen. Im übrigen gilt § 168 Abs. 2 der\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes liegendes\nReichsabgabenordnung mit der Maßgabe, daß ein\nGrundstück gehört.\nnach dem 31. Dezember 1976 festgesetzter Verspä-\n(3) Die Anzeigen sind binnen zwei Wochen nach        tungszuschlag höchstens zehntausend Deutsche\nder Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubi-         Mark betragen darf.\ngung oder der Bekanntgabe der Entscheidung zu\nerstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksam-                                   § 9\nkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedin-            Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten\ngung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Geneh-         Die Vorschriften der Abgabenordnung über die\nmigung abhängig ist. Sie sind auch dann zu erstat-      Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten\nten, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung         sind erstmals anzuwenden, wenn nach dem\nausgenommen ist.                                        31. Dezember 1976 ein Verwaltungsakt aufg,ehoben\n(4) Die   Absendung der Anzeige ist auf der          oder geändert wird. Dies gilt auch dann, wenn der\nUrschrift der Urkunde, in den FälLen, in denen eine     aufzuhebende oder zu ändernde Verwaltungsakt\nUrkunde entworfen und darauf eine Unterschrift          vor dem 1. Januar 1977 erlassen worden ist. Auf\nbeglaubigt worden ist, auf der zurückbehaltenen         vorläufige Steuerbescheide nach § 100 Abs. 1 der\nbeglaubigten Abschrift zu vermerken.                    Reichsabgabenordnung ist § 165 Abs. 2 der Abga-\nbenordnung, auf Steuerbescheide nach § 100 Abs. 2\n(5) Zuständiges Finanzamt ist das Finanzamt, in      der Reichsabgabenordnung und § 28 des Erbschaft-\ndessen Bezirk das Grundstück liegt, auf das sich der    steuergesetzes in der vor dem 1. Januar 1974 gelten-\nanzeigepflichtige Rechtsvorgang bezieht. Falls sich     den Fassung ist § 164 Abs. 2 und 3 der Abgabenord-\nein einheitlicher Rechtsvorgang auf mehrere, im         nung anzuwenden.\nBezirk verschiedener F,inanzämter liegende Grund-\nstücke bezieht, ist jedem dieser Finanzämter eine                                 § 10\nAnzeige zu erstatten. Soweit jedoch nach landes-                         Festsetzungsverjährung\nrechtlichen Vorschriften eines dieser Finanzämter\n(1) Die Vorschriften der Abgabenordnung über\nallein zuständig ist, genügt eine Anz,eige an dieses\ndie Festsetzungsverjährung g,elten erstmals für die\nFinanzamt.                                              Festsetzung sowie für die Aufhebung und Änderung\n§ 6\nder Festsetzung von Steuern, Steuervergütun-\nUrkundenaushändigung                   gen und - soweit für steuerliche Nebenle:istungen\nDie Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkun-      eine Festsetzungsverjährung vorgesehen ist - von\nden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betref-       steuerlichen Nebenleistungen, die nach dem 31. De-\nfen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausferti-     zember 1976 entstehen. Für vorher entstandene An-\ngungen oder beglaubigte Abschriften den Beteilig-       sprüche gelten die Vorschriften der Reichsabgaben-\nten erst erteilen, wenn sie die Anzeigen an das         ordnung über die Verjährung und über die Aus-\nFinanzamt abgesandt haben.                              schlußfoisten weiter, soweit s:ie für die Festsetzung\neiner Steuer, Steuervergütung oder steuerlichen\n§ 7                           Nebenleistung, für di,e Aufhebung oder Änderung\nUnbedenklichkeitsbescheinigung             einer solchen Festsetzung oder für die Geltendma-\nchung von Erstattungsansprüchen von Bedeutung\n(1) Der Erwerber eines Grundstücks oder eines\nsind; § 14 Abs. 2 dieses Artikels bleibt unberührt.\nErbbaurechts darf in das Grundbuch erst dann ein-\ngetragen werden, wenn eine Bescheinigung der               (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die gesonderte\nzuständigen Finanzbehörde vorgelegt wird, daß der       Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie für\nEintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenste-      die Festsetzung, Zerlegung und ~uteilung von Steu-\nhen.                                                    ermeßbeträgen. Bei der Einheitsbewertung tritt an\ndi,e Stelle des Zeitpunkts der Entstehung des Steuer-\n(2) Die Finanzbehörde hat die Bescheinigung zu\nanspruchs der Zeitpunkt, auf den di,e Hautfeststel-\nerteilen, wenn die Grunderwerbsteuer einschließ-\nlung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder\nlich des Zuschlags entrichtet, sichergestellt oder\ndie Aufhebung eines Einheitswertes vorzunehmen\ngestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit\ng,egeben ist. Sie darf die Bescheinigung auch in        ist.\nanderen Fällen erteilen, wenn nach ihrem Ermessen                                 §  11\ndie Steuerforderung nicht gefährdet ist.                                         Haftung\n(3) Die Finanzbehörde soll in der Bescheinigung,       Die Vorschriften der §§ 69 bis 76 und 191 Abs. 3\ndie zur Vorlegung beim Grundbuchamt ,erteilt wird,      bis 5 der Abgabenordnung sind anzuwenden, wenn\nden Einheitswert des Grundstücks angeben, wenn          der haftungsbegründende Tatbestand nach dem\ner der Finanzbehörde bekannt ist.                       31. Dezember 1976 verwiirklicht worden :ist.","Nr. 143 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976                           3383\n§ 12                          Länder dazu bestimmt sind, Rationalisierungsver-\nVerbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung    suche im Erhebungsverfahren durchzuführen, fol-\ngendes:\nDie Vorschriften der Abgabenordnung über ver-\nbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung            1. Abweichend von § 240 Abs. 1 der Abgabenord-\n(§§ 204 bis 207) sind anzuwenden, wenn die Schluß-          nung tritt bei der Einkommensteuer, der Körper-\nbesprechung nach dem 31. Dezember 1976 stattfin-             schaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Vermögen-\ndet oder, falls eine solche nicht erforderlich ist,          steuer, der Grundsteuer, der Vermögensabgabe,\nwenn dem Steuerpflichtigen der Prüfungsbericht               der Kreditgewinnabgabe und der Umsatzsteuer\nnach dem 31. Dezember 1976 zugegangen ist.                   für die Verwirkung des Säumniszuschlages an\ndie Stelle des Fälligkeitstages jeweils der auf\ndiesen folgende 20. eines Monats. § 240 Abs. 3\n§ 13\nder Abgabenordnung gilt nicht.\nSicherungsgeld\n2. W,erden bei derselben Steuerart innerhalb eines\nDie Vorschriften des § 203 der Reichsabgabenord-          J ahr,es Zahlungen wiederholt nach Ablauf des\nnung sind auch nach dem 31. Dezember 1976 anzu-              Fälligkeitstag,es entrichtet, so kann der Säumnis-\nwenden, soweit die dort genannten besonderen                 zuschlag vom Ablauf des Fälligkeitstages an\nBedingungen vor dem 1. Januar 1977 nicht ,eingehal-          erhoben werden; dabei bleibt § 240 Abs. 3 der\nten wurden. Auf die Verwaltungsakte, die ein                 Abgabenordnung unberührt.\nSricherungsgeld festsetzen, ist § 100 Abs. 2 der\n3. Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird\nFinanzgerichtsordnung nicht anzuwenden.\nder rückständige Betrag jeder Steuerart zusam-\nmeng,erechnet und auf volle hundert Deutsche\n§ 14                              Mark nach unten abgerundet.\nZahlungsverjährung\n(1) Die Vorschriften der Abgabenordnung über                                      § 17\ndie Zahlungsverjährung gelten für ane Ansprüche                           Angabe des Schuldgrundes\nim Sinne des § 228 Satz 1 der Abgabenordnung,\nFür die Anwendung des § 260 der Abgabenord-\nderen Verjährung nach § 229 der Abgabenordnung\nnung auf Ansprüche, die bis zum 31. Dezember 1980\nnach dem 31. Dezember 1976 beginnt.\nentstanden sind, gilt folgendes:\n(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1\nHat die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungs-\nnicht vor, so gelten für die Ansprüche weiterhin die\nschuldner durch Kontoauszüge über Entstehung,\nbisherigen Vorschriften über Verjährung und Aus-\nFäUig}rnit und Tilgung seiner Schulden fortlaufend\nschlußfristen. Die Verjährung wird j,edoch ab\nunterrichtet, so genügt es, wenn di,e Vollstrek-\n1.Januar 1977 nur noch nach den§§ 230 und 231\nkungshehörde die Art der Abgabe und die Höhe des\nder Abgabenordnung gehemint und unterbrochen.\nbeizutreibenden Betrages angibt und auf den Kon-\nAuf d1e nach § 231 Abs. 3 der Abgabenordnung\ntoauszug Bezug nimmt, der den Rückstand ausweist.\nheginnende neue Verjährungsfrist sind die §§ 228\nbis 232 der Abgabenordnung anzuwenden.\n§ 18\n§ 15                                        Außergerichtliche Rechtsbehelfe\nZinsen                            (1) Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der\nvor dem 1. Januar 1977 wirksam geworden ist,\n(1) Zinsen entstehen für die Zeit nach dem 31. De-    bestimmt skh di,e Zulässigkeit des außergerichtli-\nzember 1976 nach den Vorschriften der Abgaben-           chen Rechtsbehelfs nach den bisherigen Vorschrif-\nordnung.\nten; ist über den Rechtsbehelf nach dem 31. Dezem-\n(2) Ist eine Steuer über den 31. Dezember 1976        ber 1976 zu entscheiden, richten sich die Art des\nhinaus z~nslos gestundet worden, so gilt dies als        außergerichtlichen Rechtsbehelfs sowie das weitere\nV,erzicht auf Zinsen im Sinne des § 234 Abs. 2 der       Verfahren nach den neuen Vorschriften.\nAbgabenordnung.\n(2) Nach dem 31. Dezember 1976 ist eine Gebühr\n(3) Die Vorschriften des § 239 Abs. 1 der Abga-       für einen außergerichtlichen Rechtsbehelf nur noch\nbenordnung über di,e Festsetzungsfrist gelten in         dann festzusetzen, wenn die Voraussetzungen für\nallen Fällen, in denen die Festsetzungsfoist auf         die Festsetzung einer Gebühr nach § 256 der Reichs-\nGrund dieser Vorschrift nach dem 31. Dezember 1977       abgabenordnung bereits vor dem 1. Januar 1977 ein-\nbeginnt.                                                 getreten waren.\n§ 16                                                      § 19\nSäumniszuschläge                             Buchführungspflicht für Land- und Forstwirte\n(1) Die Vorschriften des § 240 der Abgabenord-           Bis zum Inkrafttreten der Abgabenordnung ist\nnung über Säumniszuschläge sind erstmals auf             § 161 der Reichsabgabenordnung mit folgender\nSäumniszuschläge anzuwenden, di,e nach dem               Maßgabe anzuwenden:\n31. Dezember 1976 verwirkt werden.\nBeträgt der nach § 13 a des Einkommensteuergeset-\n(2) Bis zum 31. Dezember 1980 gilt für die Anwen-     zes ermittelte Gewinn aus Land- und Forstwirt-\ndung des § 240 der Abgabenordnung bei den Finanz-        schaft in einem Wirtschaftsjahr, das nach dem\nämtern, die von den obersten Finanzbehörden der          31. Dezember 1973 beginnt, für den einzelnen","3384                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nBetrieb mehr als 12 000 Deutsche Mark, so tritt                b) eine befristete Erlaubnis für die Inanspruch-\ndadurch die Verpfliichtung, Bücher zu führen und                  nahme einer Steuervergünstigung erlischt,\nauf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmä-                   hinsichtlich der in diesem Zeitpunkt beim\nßig Abschlüsse zu machen, nicht ein, es sei denn,                 Inhaber der Erlaubnis noch vorhandenen\ndie Voraussetzungen des § 141 der Abgabenord-                     Bestände an von ihm steuerbegünstigt bezo-\nnung liegen vor.                                                  genen verbrauchsteuerpflichtigen Waren.\n§ 20                                (2) Rechtsverordnungen nach Absatz             und\nVerweisungseriordernis bei Blankettvorschriften      andere Rechtsverordnungen, die auf Grund der in\ndiesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen auf dem\nDie in § 381 Abs. 1, § 382 Abs. 1 der Abgabenord-       Gebiet der Verbrauchsteuern und Finanzmonopole\nnung vorgeschriebene Verweisung ist nicht erfor-           (Artikel '20 bis 32) erlassen werden, bedürfen, außer\nderlich, soweit die Vorschriften der dort genannten        wenn sie die Biersteuer betreffen, nicht der Zustim-\nGesetze und Rechtsverordnungen vor dem 1. Okto-            mung des Bundesrates.\nber 1968 erlassen sind.\nArtikel 100\nArtikel 98                                  Ermächtigung zur Neubekanntmachung\nVerweisungen                             Die zuständigen Bundesminister werden ermäch-\nSoweit in Rechtsvorschriften auf Vorschriften           tigt, den Wortlaut der in diesem Gesetz angespro-\nverwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgeho-           chenen Gesetze in neuer Fassung, mit neuem Datum\nben werden, treten an deren Stelle die entsprechen-        und unter neuen Uberschriften bekanntzumachen,\nden Vorschriften der Abgabenordnung.                       dabei die Paragraphenfolge zu ändern und Unstim-\nmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nArtikel 99\nArtikel 101\nErmächtigungen\nBerlin-Klausel\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird\nermächtigt, durch Rechtsverordnung in den Fällen,             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nin denen Verbrauchsteuergesetze für verbrauch-             und § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nsteuerpflichtige Waren Steuerbefreiungen, Steuerer-        vom 4. Januar 1952 (Bundesges,etzbl. I S. 1) auch im\nmäßigungen oder sonstige Steuervergünstigungen             Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nunter der Bedingung vorsehen, daß diese Waren              dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\neiner besonderen Bestimmung zugeführt werden,              Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nzur Sicherung des Steueraufkommens und zur Ver-\neinfachung des Verfahrens anzuordnen, daß                                         Artikel 102\n1. die Steuer nur bedingt entsteht; bei einer Steuer-                            Inkrafttreten\nermäßigung gilt dies in Höhe des Unterschiedes            (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft,\nzwischen dem vollen und dem ermäßigten Steu-           soweit nichts anderes bestimmt ist.\nersatz,\n(2) § 17 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in\n2. eine bedingte Steuer außer in sonst gesetzlich          der Fassung des Artikels 1 Nr. 7 Buchstabe b, Arti-\nbestimmten FäJlen auch unbedingt wird, wenn            kel 11, Artikel 17 Nr. 13 Buchstabe c, Artikel 97\n§ 19 und Artikel 99 treten am Tage nach der Ver-\na) die verbrauchsteuerpflichtige Ware entgegen\nRechtsvorschriften über das Verfahren der           kündung in Kraft.\nSteueraufs,icht vorenthalten oder entzogen             (3) Artikel 14 Nr. 1 Buchstabe a gilt erstmals für\nwird,                                               die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1975.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. Dezember 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}