{"id":"bgbl1-1976-142-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":142,"date":"1976-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/142#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-142-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_142.pdf#page=12","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Zollkontingent für feste Brennstoffe","law_date":"1976-12-06T00:00:00Z","page":3328,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["3328                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung des Gesetzes\nüber das Zollkontingent für feste Brennstoffe\nVom 6. Dezember 1976\nAuf Grund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das        3. eine schriftliche Erklärung des Antragstellers,\nZollkontingent für feste Brennstoffe vom 14. Dezem-          daß er die ihm zuzuteilende Menge im eigenen\nber 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1713), zuletzt geän-          Unternehmen verbraucht,\ndert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes          4. eine schriftliche Erklärung des Antragstellers,\nüber das Zollk;ontingent für feste Brennstoffe 1971,         daß er die ihm zuzuteilende Menge an lager-\n1972, 1973, 1974, 1975 und 1976 vom 28. Juni 1976            haltende Händler liefert, oder\n(Bundesgesetzbl. I S. 1698), wird verordnet:\n5. eine schriftliche Erklärung des Antragstellers,\ndaß er die ihm zuzuteilende Menge auf Lager\n§ 1\nnimmt.\nAnträge auf Festsetzung des Anteils am Zollkon-\ntingent nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes können beim            (3) Den Anträgen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft bis zum             außerdem beizufügen\n31. März eines jeden Jahres gestellt werden (jeweils     1. ein Nachweis, daß der Antragsteller den Handel\nletzter Eingangstag). Diese Frist ist eine Ausschluß-        mit Brennstoffen der Tarifnr. 27.01 des Deutschen\nfrist.                                                       Teil-Zolltarifs gewerbsmäßig betreibt und im\n§ 2                                grenzüberschreitenden Handel mit solchen Brenn-\nstoffen tätig ist, und\n(1) Anträge auf Erteilung von Zollkontingent-\nscheinen sind                                            2. ein Nachweis, daß der Antragsteller nicht unter\ndem beherrschenden Einfluß eines oder mehrerer\n1. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes bis zum 29. Septem-          Unternehmen steht, dem oder denen ein Zoll-\nber eines jeden Jahres,                                  kontingentschein auf Grund des § 2 Abs. 1 oder 5\n2. nach § 2 a Abs. 1 des Gesetzes bis zum 31. März           des Gesetzes erteilt worden ist.\neines jeden Jahres\n§ 3\nzu stellen (jeweils letzter Eingangstag). Diese Fri-\nsten sind Ausschlußfristen.                                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(2) Den Anträgen sind beizufügen                      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\n1. mit Verbrauchern abgeschlossene Lieferverträge        über das Zollkontingent für feste Brennstoffe auch\nin Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Ab-     im Land Berlin.\nschrift oder Fotokopie,                                                         § 4\n2. Verträge über die Beteiligung an der Erfüllung           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft;\nderartiger Lieferverträge in Urschrift oder öffent-  sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1981 außer\nlich beglaubigter Abschrift oder Fotokopie,          Kraft.\nBonn, den 6. Dezember 1976\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Roh wedde r"]}