{"id":"bgbl1-1976-142-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":142,"date":"1976-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/142#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-142-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_142.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz)","law_date":"1976-12-09T00:00:00Z","page":3317,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["3317\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1976                    Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 1976                                                                                                              Nr.142\nTag                                                                         I n h a 1t                                                                                      Seite\n9. 12. 76  Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) . . .                                                                            3317\n400-2, 752-1\n26. 11. 76  Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von\nStoffen und Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      3325\n2121-50-1-6\n6. 12. 76  Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Zollkontingent für feste Brennstoffe                                                                            3328\n8. 12. 76  Verordnung zur .Änderung der Siebenten Berufskrankheiten-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 3329\n8231-21\n7. 12. 76  Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3338\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              3339\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            3340\nGesetz\nzur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen\n(AGB-Gesetz)\nVom 9. Dezember 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht\nsen:                                                                                        vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den\nVertragsparteien im einzelnen ausgehandelt sind.\nErster Abschnitt\nSachlich-rechtliche Vorschriften                                                                                                    § 2\nEinbeziehung in den Vertrag\n1. Unterabschnitt\n(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden\nAllgemeine Vorschriften                                                       nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der\nVerwender bei Vertragsabschluß\n§ 1\n1. die          andere Vertragspartei ausdrücklich oder,\nBegriffsbestimmung                                                            wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art\n(1) Allgemeine ,Geschäftsbedingungen sind alle                                                 des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnis-\nfür eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten                                                   mäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deut-\nVertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Ver-                                                 lich sichtbaren Aushang am Ort des Vertrags-\nwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluß                                                    abschlusses auf sie hinweist und\neines Vertrages stellt. Gleichgültig ist, ob die Be-\n2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit ver-\nstimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil\nschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt\ndes Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde\nKenntnis zu nehmen,\nselbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie\nhaben, in welcher Schriftart sie verfaßt sind und                                            und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Gel-\nwelche Form der Vertrag hat.                                                                 tung einverstanden ist.","3318                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Die Vertrngspürleien können für      eine be-\"                              § 9\nstimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung be-\nGeneralklausel\nstimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter\nBeachtung der in Absatz 1 bezeichneten Erforder-          (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbe-\nnisse im voraus vereinbaren.                           dingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertrags-\npartner des Verwenders entgegen den Geboten von\n§ 3\nTreu und Glauben unangemessen benachteiJigen.\nUberraschende Klauseln                     (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im\nZweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung\nBestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedin-\ngungen, die nach den Umständen, insbesondere nach      1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetz-\ndem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so              lichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht\nungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des             zu vereinbaren ist, oder\nVerwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht,         2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus\nwerden nicht Vertragsbestandteil.                          der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt,\ndaß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet\n§ 4                              ist.\nVorrang der Individualabrede                                          § 10\nIndividuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor               Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen.\nIn Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbe-\nsondere unwirksam\n§ s\n1. (Annahme- und Leistungsfrist)\nUnklarheitenregel                        eine Bestimmung, durch die sich der Verwender\nZweifel bei der Auslegung Allgemeiner Ge-               unangemessen lange oder nicht hinreichend be-\nschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwen-             stimmte Fristen für die Annahme oder Ableh-\nders.                                                      nung eines Angebots oder die Erbringung einer\nLeistung ·vorbehält;\n§ 6\n2. (Nachfrist)\nRechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und\nUnwirksamkeit                          eine Bestimmung, durch die sich der Verwender\nfür die von ihm zu bewirkende Leistung ent-\n. (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz           gegen § 326 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\noder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden          eine unangemessen lange oder nicht hinreichend\noder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen           bestimmte Nachfrist vorbehält;\nwirksam.\n3. (Rücktrittsvorbehalt)\n(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbe- ·\ndie ,Vereinbarung eines Rechts des Verwenders,\nstandteil geworden oder unwirksam sind, richtet\nsich ohne sachlich gerechtfertigten und im Ver-\nsich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen\nVorschriften.                                              trag   angegebenen    Grund  von  seiner Leistungs-\npflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuld-\n(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Fest-           verhältnisse;\nhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach\nAbsatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare        4. (Änderungsvorbehalt)\nHärte für eine Vertragspartei darstellen würde.            die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders,\ndie versprochene Leistung zu ändern oder von\nihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung\n§ 7\nder Änderung oder Abweichung unter Berück-\nUmgehungsverbot                          sichtigung der Interessen des Verwenders für\nDieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn seine         den anderen Vertragsteil zumutbar ist;\nVorschriften durch anderweitige Gestaltungen um-       5. (Fingierte Erklärungen)\ngangen werden.\neine Bestimmung, wonach eine Erklärung des\nVertragspartners des Verwenders bei Vornahme\n2. Unterabschnitt                        oder Unterlassung einer bestimmten Handlung\nUnwirksame Klauseln                         als   von  ihm  abgegeben   oder  nicht  abgegeben\ngilt, es sei denn, daß\na) dem Vertragspartner eine angemessene Frist\n§ 8\nzur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung\nSchranken der Inhaltskontrolle                       eingeräumt ist und\nDie §§ 9 bis 11 gelten nur für Bestimmungen in          b) der Verwender sich verpflichtet, den Ver-\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von                 tragspartner bei Beginn der Frist auf die vor-\nRechtsvorschriften abweichende oder diese ergän-                gesehene Bedeutung seines Verhaltens be-\nzende Regelungen vereinbart werden.                             sonders hinzuweisen;","Nr. 14'2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1976                      3319\n6. (Fiktion dc)s Z11~J<.111gs)                              5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)\neine Bestimmung, die vorsieht, daß eine Erklä-              die Vereinbarung eines pauschalierten An-\nrung des Verwenders von besonderer Bedeutung                spruchs des Verwenders auf Schadensersatz\ndem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;               oder Ersatz einer Wertminderung, wenn\n7. (Abwicklung von Verträgen)                                   a) die Pauschale den in den geregelten Fällen\neine Bestimmung, nach der der Verwender für                     nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu\nden Fall, daß eine Vertragspartei vom Vertrage                  erwartenden Schaden oder die gewöhnlich\nzurücktritt oder den Vertrag kündigt,                           eintretende Wertminderung übersteigt, oder\na) eine lmctngemessen hohe Vergütung für die                b) dem anderen Vertragsteil der Nachweis ab-\nNutzung oder den Gebrauch einer Sache oder                 geschnitten wird, ein Schaden oder eine\neines Rechts oder für erbrachte Leistungen                 Wertminderung sei überhaupt nicht entstan-\noder                                                       den oder wesentlich niedriger als die Pau-\nb) einen unangemessen hohen Ersatz von Auf-                     schale;\nwendung(!n verlangen kann;                         6. (Vertragsstrafe)\n8. (Rechtswahl)                                                 eine Bestimmung, durch die dem Verwender\ndie Vereinbarung df~r Geltung ausländischen                 für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten\nRechts oder des Rechts der Deutschen Demokra-               Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs\ntischen Republik in Fällen, in denen hierfür kein           oder für den Fall, daß der andere Vertragsteil\nanerkennenswertes lnteresse besteht.                        sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertrags-\nstrafe versprochen wird;\n7. (Haftung bei grobem Verschulden)\n§ 11\nein Ausschluß oder eine Begrenzung der Haf-\nKlauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit                 tung für einen Schaden, der auf einer grob fahr-\nIn Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirk-              lässigen Vertragsverletzung des Verwenders\nsam                                                             oder auf einer vorsätzlichen oder grob -fahr-\nlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen\n1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)                             Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwen-\neine Bestimmung, welche die Erhöhung des Ent-             ders beruht; dies gilt auch für Schäden aus der\ngelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die             Verletzung von Pflichten bei den Vertragsver-\ninnerhalb von vier Monaten nach Vertragsab-               handlungen;\nschluß geliefert oder erbracht werden sollen;\n8. (Verzug, Unmöglichkeit)\ndies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die\nim Rahmen von Dauerschuldverhältnissen gelie-             eine Bestimmung, durch die für den Fall des\nfert oder erbracht werden, sowie bei Leistungen,          Leistungsverzugs des Verwenders oder der von\nauf deren Preise § 99 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 des             ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Lei-\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                  stung\nAnwendung findet;                                         a) das Recht des anderen Vertragsteils, sich\nvom Vertrag zu lösen, ausgeschlossen oder\n2. (Leistungsverweigerungsrechte)\neingeschränkt oder\neine Bestimmung, durch die                                b) das Recht des anderen Vertragsteils, Scha-\na) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem                   densersatz zu verlangen, ausgeschlossen\nVertragspartner des Verwenders nach § 320                 oder entgegen Nummer 7 eingeschränkt\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs zusteht, aus-.              wird;\ngeschlossen oder eingeschränkt wird, oder         9. (Teilverzug, Teilunmöglichkeit)\nb) ein dem Vertragspartner des Verwenders                  eine Bestimmung, die für den Fall des teil-\nzustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit            weisen Leistungsverzugs des Verwenders oder\nes auf demselben Vertragsverhältnis beruht,          bei von ihm zu vertretender teilweiser Unmög-\nausgt~schlossen oder eingeschränkt, insbe-            lichkeit der Leistung das - Recht der anderen\nsondere von der Anerkennung von Mängeln               Vertragspartei ausschließt, Schadensersatz we-\ndurch den Verwender abhängig ~emacht                  gen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit\nwird;                                                 zu verlangen oder von dem ganzen Vertrag zu-\n3. (Aufrechnungsverbot)                                        rückzutreten, wenn die teilweise Erfüllung des\nVertrages für ihn kein Interesse hat;\neine Bestimmung, durch die dem Vertragspart-\nner des Verwenders die Befugnis genommen             10. (Gewährleistung)\nwird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräf-            eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über\ntig festgestellten Forderung aufzurechnen;                Lieferungen neu hergestellter Sachen und Lei-\n4. (Mahnung, Fristsetzung)                                     stungen\neine Bestimmung, durch die der Verwender von              a) (Ausschluß und Verweisung auf Dritte)\nder gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird,              die Gewährleistungsansprüche gegen den\nden anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm                   Verwender einschließlich etwaiger Nachbes-\neine Nachfrist zu setzen;                                     serungs- und Ersatzlieferungsansprüche ins-","3320                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ngesamt oder bezüglich einzelner Teile aus-               oder\ngeschlossen, auf die Einräumung von An-              c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine\nsprüchen gegen Dritte beschränkt oder von                längere Kündigungsfrist als drei Monate vor\nder vorherigen gerichtlichen Inanspruch-                 Ablauf der zunächst vorgesehenen oder still-\nnahme Dritler abhängig gemacht werden;                   schweigend verlängerten Vertragsdauer;\nb) (Beschränkung auf Nachbesserung)                 13. (Wechsel des Vertragspartners)\ndie Gewährleistungsansprüche gegen den               eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst-\nVerwender insgesamt oder bezüglich einzel-           oder Werkverträgen ein Dritter an Stelle des\nner Teile auf ein Recht auf Nachbesserung            Verwenders in die sich aus dem Vertrag erge-\noder Ersatzlieferung beschränkt werden, so-          benden Rechte und Pflichten eintritt oder eintre-\nfern dem anderen Vertragsteil nicht aus-             ten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird\ndrücklich das Recht vorbehalten wird, bei\na) der Dritte namentlich bezeichnet, oder\nFehlschlagen der Nachbesserung oder Er-\nsatzlieferung Herabsetzung der Vergütung             b) dem anderen Vertragsteil das Recht einge-\noder, wenn nicht eine Bauleistung Gegen-                 räumt, sich vom Vertrag zu lösen;\nstand der Gewährleistung ist, nach seiner       14. (Haftung des Abschlußvertreters)\nWahl Rückgängigmachung des V_ertrags zu              eine Bestimmung, durch die der Verwender\nverlangen;                                           einem Vertreter, der den Vertrag für den ande-\nc) (Aufwendungen bei Nachbesserung)                      ren Vertragsteil abschließt,\ndie Verpflichtung des gewährleistungspflich-         a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und\ntigen Verwenders ausgeschlossen oder be-                 gesonderte Erklärung eine eigene Haftung\nschränkt wird, die Aufwendungen zu tragen,               oder Einstandspflicht oder\ndie zum Zweck der Nachbesserung erfor-               b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine\nderlich werden, insbesondere Transport-,                 über § 179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nWege-, Arbeits- und Materialkosten;                      hinausgehende Haftung\nd) (Vorenthalten der Mängelbeseitigung)                  auferlegt;\nder Verwender die Beseitigung eines Man-\n15. (Beweislast)\ngels oder die Ersatzlieferung einer mangel-\nfreien Sache von der vorherigen Zahlung des          eine Bestimmung, durch die der Verwender die\nvollständigen Entgelts oder eines unter Be-          Beweislast zum Nachteil des anderen Vertrags-\nrücksichtigung des Mangels unverhältnis-             teils ändert, insbesondere indem er\nmäßig hohen Teils des Entgelts abhängig              a) diesem die Beweislast für Umstände aufer-\nmacht;                                                   legt, die im Verantwortungsbereich des Ver-\ne) (Ausschlußfrist für Mängelanzeige)                        wenders liegen;\nb) den anderen Vertragsteil bestimmte Tat-\nder Verwender dem anderen Vertragsteil\nfür die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel            sachen bestätigen läßt.\neine Ausschlußfrist setzt, die kürzer ist als        Buchstabe b gilt nicht für gesondert unterschrie-\ndie Verjährungsfrist für den gesetzlichen            bene Empfangsbekenntnisse;\nGewährleistungsanspruch;                        16. (Form von Anzeigen und Erklärungen)\nf) (Verkürzung von Gewährleistungsfristen)               eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Er-\ndie gesetzlichen Gewährleistungsfristen ver-         klärungen, die dem Verwender oder einem Drit-\nkürzt werden;                                        ten gegenüber abzugeben sind, an eine stren-\ngere Form als die Schriftform oder an besondere\n11. (Haftung für zugesicherte Eigenschaften)\nZugangserfordernisse gebunden werden.\neine Bestimmung, durch die bei einem Kauf-,\nWerk- oder Werklieferungsvertrag Schadens-\nersatzansprüche gegen den Verwender nach den\n§§ 463, 480 Abs. 2, § 635 des Bürgerlichen Ge-                          Zweiter Abschnitt\nsetzbuchs wegen Fehlens zugesicherter Eigen-\nKollisionsrecht\nschaften ausgeschlossen oder eingeschränkt wer-\nden;\n§ 12\n12. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)\nZwischenstaatlicher Geltungsbereich\nbei einem Vertragsverhältnis, das die regel-\nmäßige Lieferung von Waren oder die regel-              Unterliegt ein Vertrag ausländischem Recht oder\nmäßige Erbringung von Dienst- oder Werklei-         dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik,\nstungen durch den Verwender zum Gegenstand          so sind die Vorschriften dieses Gesetzes gleichwohl\nhat,                                                zu berücksichtigen, wenn\na) eine den anderen Vertragsteil länger als          1. der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Ange-\nzwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,          bots, einer öffentlichen Werbung oder einer ähn-\nb) eine den anderen Vertragsteil bindende still-        lichen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ent-\nschweigende Verlängerung des Vertragsver-           falteten geschäftlichen Tätigkeit des Verwenders\nhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr             zustande kommt und","Nr. 142    Tag der Ausgahe: Bonn, den 15. Dezember 1976                      3321\n2. der andere Vertragsteil bei Abgabe se.iner auf            (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nden Vertragsschl u ß gerichteten Erklärung sei-       zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Er-\nnen vVohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im         ledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung\nGeltungsbereich dieses Gesetzes hat und seine         einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Land-\nWillenserklärung im C]eltungsbereich dieses Ge-       gerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz\nsetzes abgibt.                                        zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Er-\nmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-\njustizverwaltungen übertragen.\nDri.tt.er Abschnitt.\n(3) Die Parteien können sich vor den nach Ab-\nVerfahren                          satz 2 bestimmten Gerichten auch durch Rechtsan-\nwälte vertreten lassen, die bei dem Gericht zuge-\n§ 13                          lassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Re-\nUnterlassungs- und Widerrufsanspruch              gelung nach Absatz 2 gehörep. würde.\n(1) Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen               (4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch er-\nBestimmungen, die nach §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes        wachsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen\nunwirksam sind, verwendet. oder für den recht.sge-        nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt\nschäftlichen Verkehr empfiehlt., kann auf Unterlas-       vertreten läßt, sind nicht zu erstatten.\nsung und im Fall des Empfehlens auch auf Wider-\nruf in Anspruch genommen werden.                                                    § 15\n(2) Die Ansprüche auf Unterlassung und auf Wi-                                Verfahren\nderruf können nur ge1tend gemacht werden                     (1) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der\n1. von rechtsfähigen Verbänden, zu deren satzungs-        Zivilprozeßordnung anzuwenden, soweit sich aus\ngemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der        diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.\nVerbraucher durch Aufklärung und Beratung\n(2) Der Klageantrag muß auch enthalten:\nwahrzunehmen, wcmn sie in diesem Aufgabenbe-\nreich tätige Verbände oder mindestens fünfund-        1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen\nsiebzig natürliche Personen als Mitglieder haben,         in Allgemeinen Geschäftsbedingungen;\n2. von rechtsfähi~Jen Verbänden zur Förderung ge-         2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für\nwerblicher Interessen oder                                die die Bestimmungen beanstandet werden.\n3. von den Industrie- und Handelskammern oder\nden Handwerkskammern.                                                           § 16\n(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Verbände                               Anhörung\nkönnen Ansprücl1e auf Unterlassung und auf Wider-            Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine\nruf nicht geltend machen, wenn Allgemeine Ge-             Klage nach § 13 zu hören\nschäftsbedingungen gegenüber einem Kaufmann\n1. die zuständige Aufsichtsbehörde für· das Ver-\nverwendet werden und der Vertrag zum Betriebe\nsicherungswesen, wenn Gegenstand der Klage\nseines Handelsgewerbes gehört oder wenn Allge-\nBestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedin-\nmeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen\ngungen sind, die von ihr nach Maßgabe des\nVerwendung zwischen Kaufleuten empfohlen wer-\nGesetzes über die Beaufsichtigung der privaten\nden.\nVersicherungsunternehmungen zu genehmigen\n(4) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in zwei          sind, oder\nJahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der An-           2. das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen,\nspruchsberechtigte von der Verwendung oder Emp-               wenn Gegenstand der Klage Bestimmungen in\nfehlung der unwirksamen Allgemeinen Geschäfts-                Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, die das\nbedingungen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht              Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach\nauf diese Kenntnis in vier Jahren von der jeweiligen          Maßgabe des Gesetzes über Bausparkassen, des ·\nVerwendung oder Empfehlung an.                                Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, des\nHypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über\n§ 14                              Schiffspf andbriefbanken zu genehmigen hat.\nZuständigkeit\n§ 17\n(1) Für Klagen nach § 13 dieses Gesetzes ist das\nLandgericht ausschließlich zuständig, in dessen Be-                             Urteilsformel\nzirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung             Erachtet das Gericht die Klage für begründet, so\noder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz          enthält die Urteilsformel auch:\nhat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerb-\nliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das        1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemei-\nGericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig,            nen Geschäftsbedingungen im Wortlaut;\nin Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen        2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für\nBezirk die nach §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes unwirk-           die die den Unterlassungsanspruch begründenden\nsamen Bestinunungen in All~Jcmeinen Geschäftsbe-               Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedin-\ndingungen verwendet wurden.                                   gungen nicht verwendet werden dürfen;","3322                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n3. das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Be-         2. für Urteile nach Absatz 1 Nr. 2\nstimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingun-             a) die verurteilte Partei,\ngen zu unterlassen;\nb) das entscheidende Gericht samt Geschäfts-\n4. für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das                nummer,\nGebot, das Urteil in gleicher Weise bekanntzu-           c) die Urteilsformel;\ngeben, wie die Empfehlung verbreitet wurde.\n3. für die sonstige Erledigung nach Absatz 1 Nr. 3\ndie Art der Erledigung.\n§ 18\nVeröffentlichungsbefugnis\n§ 21\nWird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger                         Wirkungen des Urteils\nauf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die\nUrteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten          Handelt der verurteilte Verwender dem Unter-\nVerwenders oder Empfehlers auf Kosten des Be-            lassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in\nklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene         den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirk-\nKosten bekanntzumachen. Das Gericht kann die Be-         sam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertrags-\nfugnis zeitlich begrenzen.                               teil auf die Wirkung des UnterlassungsurteLls beruft.\nEr kann sich jedoch auf die Wirkung des Unter-\nlassungsurt:eils nicht berufen, wenn der verurteilte\n§ 19\nVerwender gegen das Urteil die Klage nach § 19 er-\nEinwendung bei abweichender Entscheidung           heben könnte.\nDer Verwender, dem die Verwendung einer Be-                                      § 22\nstimmung untersagt worden ist, kann im Wege der\nKlage nach § 767 ZPO einwenden, daß nachträglich                                 Streitwert\neine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des           Bei Rechtsstreitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes\nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des         darf der Streitwert nicht über 500 000 Deutsche Mark\nBundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser        angenommen werden.\nBestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften\nnicht untersagt, und daß die Zwangsvollstreckung\naus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise\nseinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde.                               Vierter Abschnitt\nAnwendungsbereich\n§ 20\nRegister                                                    § 23\n(1) Das Gericht teilt dem Bundeskartellamt von                    Sachlicher Anwendungsbereich\nAmts wegen mit                                               (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung bei\n1. Klagen, die nach § 13 oder nach § 19 anhängig         Verträgen ~uf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Fami-\nwerden,                                             lien- und Gesellschaftsrechts.\n2. Urteile, die im Verfahren nach § 13 oder nach             (2) Keine Anwendung finden ferner\n§ 19 ergehen, sobald sie rechtskräftig sind,\n1. § 2 für die mit Genehmigung der zuständigen\n3. die sonstige Erledigung der Klage.                         Verkehrsbehörde oder auf Grund von internatio-\n(2) Das Bundeskartellamt führt über die nach              nalen Ubereinkommen erlassenen Tarife und\nAbsatz 1 eingehenden Mitteilungen ein Register.               Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und\ndie nach Maßgabe des Personenbeförderungsge-\n(3) Die Eintragung ist nach zwanzig Jahren seit           setzes genehmigten Beförderungsbedingungen\ndem Schluß des Jahres zu löschen, in dem die                  der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge\nEintragung in das Register erfolgt ist. Die Lö-               im Linienverkehr;\nschung erfolgt durch Eintragung eines Löschungs-\nvermerks; mit der Löschung der Eintragung einer           2. die §§ 10 und 11 für Verträge der Elektrizitäts-\nKlage ist die Löschung der Eintragung ihrer sonsti-           und der Gasversorgungsunternehmen über die\ngen Erledigung (Absatz 1 Nr. 3) zu verbinden.                 Versorgung von Sonderabnehmern mit elektri-\nscher Energie und mit Gas aus dem Versorgungs-\n(4) Uber eine bestehende Eintragung ist jeder-            netz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht\nmann auf Antrag Auskunft zu erteilen. Die Auskunft            zum Nach teil der Abnehmer von den auf Grund\nenthält folgende Angaben:                                     des § 7 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen\n1. für Klagen nach Absatz 1 Nr. 1                            Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung\nmit elektrischer Arbeit aus dem Niederspan-\na) die beklagte Partei,\nnungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunterneh-\nb) das angerufene Gericht samt Geschäftsnum-             men und Allgemeiii~n Bedingungen für die Ver-\nmer,                                                 sorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der\nc) den Klageantrag;                                      Gasversorgungsunternehmen abweichen;","Nr. 142     Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1976                         3323\n3. § l 1 Nr. 7 und B für die nach Maßgabe des Per-     1. Nach § 476 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nsonenbeförderungsgesetzes genehmigten Beför-\n,,§ 476 a\nderungsbedingungen und Tarifvorschriften der\nStraßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im                 Ist an Stelle des Rechts des Käufers auf Wand-\nLinienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des       lung oder Minderung ein Recht auf Nachbesse-\nFahrgastes von der Verordnung über die Allge-          rung vereinbart, so hat der zur Nachbesserung\nmeinen Beförderungsbedingungen für den Stra-           verpflichtete Verkäufer auch die zum Zwecke\nßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienver-          der Nachbesserung erforderlichen Aufwendun-\ngen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-\nkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970\nund Materialkosten, zu tragen. Dies gilt nicht, so-\nabweichen;\nweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die\n4. § 11 Nr. 7 für staatlich genehmigte Lotteriever-        gekaufte Sache nach der Lieferung an einen an-\nträge oder Ausspielverträge;                           deren Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche\n5. § 10 Nr. 5 und § 11 Nr. 10 Buchstabe f für Lei-         Niederlassung des Empfängers verbracht worden\nstungen, für die die Verdingungsordnung für            ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem\nbestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.\"\nBauleistungen (VOB) Vertragsgrundlage ist;\n6. § 11 Nr. 12 für Verträge über die Lieferung als     2. In § 633 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nzusammengehörig verkaufter Sachen, für Ver-\n,,§ 476 a gilt entsprechend.\"\nsicherungsverträge sowie für Verträge zwischen\nden Inhabern urheberrechtlicher Rechte und An-         Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nsprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne\ndes Gesetzes über die Wahrnehmung von Ur-\nheberrechten und verwc1ndten Schutzrechten.                                      § 26\n(3) Ein Bausparvertrag, ein Versicherungsvertrag              Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes\nsowie das Rechtsverhüllnis zwischen einer Kapital-        § 7 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezem-\nanlagegesellschaft und einem Anteilinhaber unter-      ber 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt geändert\nliegen den von der zustäncli9en Behörde genehmig-      durch Artikel 18 des Zuständigkeitslockerungs-\nten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bauspar-      gesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I\nkasse, des Versicherers sowie der Kapitalanlage-       S. 685), wird wie folgt geändert:\ngesellschaft auch dann, wenn die in § 2 Abs. 1 Nr. 1\nund 2 bezeichneten Erfordernisse nicht eingehalten     1. In Satz 1 werden die Worte „allgemeine Bedin-\nsind.                                                      gungen und\" gestrichen.\n§ 24\n2. Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.\nPersönlicher Anwendungsbereich\nDie Vorschriften der §§ 2, 10, 11 und 12 finden     3. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nkeine Anwendun9 auf Allgemeine Geschäftsbedin-               ,, (2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann\ngungen,                                                    durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n1. die gegenüber einem Kaufmann verwendet wer-             Bundesrates die allgemeinen Bedingungen der\nden, wenn der Vertrag zum Betriebe seines Han-         Energieversorgungsunternehmen (§ 6 Abs. 1)\ndelsgewerbes gehört;                                   ausgewogen gestalten. Er kann dabei die Bestim-\nmungen der Verträge einheitlich festsetzen und\n2. die gegenüber einer juristischen Person des öf-         Regelungen über den Vertragsabschluß, den Ge-\nfentlichen Rechts oder einem öffentlich-recht-         genstand und die Beendigung der Verträge tref-\nlichen Sondervermögen verwendet werden.                gen sowie die Rechte und Pflichten der Vertrags-\n§ 9 ist in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit an-       partner festlegen; hierbei sind die beiderseitigen\nzuwenden, als dies zur Unwirksamkeit von in den            Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die\n§§ 10 und 11 genannten Vertragsbestimmungen                Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingun-\nführt; auf die im Handelsverkehr geltenden Ge-             gen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungs-\nwohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rück-              verhältnisse mit Ausnahme der Regelung des\nsicht zu nehmen.                                           Verwaltungsverfahrens.\"\n§ 27\nFünfter Abschnitt                      Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen\nSchluß- und Dbergangsvorschriften                Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n§ 25                          die allgemeinen Bedingungen für die Versorgung\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs          mit Wasser und Fernwärme ausgewogen gestalten.\nEr kann dabei die Bestimmungen der Verträge ein-\nDas Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge-       heitlich festsetzen ·und Regelungen über den Ver-\nändert:                                               tragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung","3324                                Bundes~ieselzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nder Vertr~ige treffen sowie die Rechte und Pflichten         (3) Auf Verträge über die Versorgung mit Was-\nd(•r Vert.rngspMlner fosUegen; hierbei sind die bei-      ser und Fernwärme sind die Vorschriften dieses Ge-\ndersl~iligen lnteressen angemessen zu berücksichti-       setzes erst drei Jahre nach seinem Inkrafttreten an-\nycn. Die Sätze l und 2 gelten entsprechend für Be-        zuwenden.\ndingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versor-\n§ 29\nyungsverhältnisse mit Ausnilhme der Regelung des\nVerwallungsvarfahrens.                                                        Berlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 28                            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nUbergangsvorschrift                     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\n11) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich des Absat-        sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nzes 2 nicht für Verträge, die vor seinem Inkraft-\nDritten Uberleitungsgesetzes.\ntreten geschlossen worden sind.\n(2) § 9 gilt auch für vor Inkrafttreten dieses Ge-                               § 30\nsetzes abgeschlossene Verträge über die regel-\nmi:ißige Lieferung von Waren, die regelmäßige Er-                              Inkrafttreten\nbringung von Dienst- oder Werkleistungen sowie               Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\ndie Gebrauchsüberlassung von Sachen, soweit diese         1. April 1977 in Kraft. § 14 Abs. 2, §§ 26 und 27\nVerlrdge noch nicht abgewickelt sind.                     treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. Dezember 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}