{"id":"bgbl1-1976-141-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":141,"date":"1976-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/141#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-141-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_141.pdf#page=33","order":2,"title":"Verordnung über Höchstmengen an Aflatoxinen in Lebensmitteln (Aflatoxin-Verordnung)","law_date":"1976-11-30T00:00:00Z","page":3313,"pdf_page":33,"num_pages":1,"content":["Nr. 141    Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976                        3313\nVerordnung\nüber Höchstmengen an Aflatoxinen in Lebensmitteln\n(Ailatoxin-Ver~rdnung)\nVom 30. November 1976\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. l Buchstabe a,                (3) In der Anlage aufgeführte Erzeugnisse, die auf\nNr. 4 Buchstabe a und Nr. 5 des Lebensmittel- und          e1inen Aflatoxingehalt noch nicht untersucht sind\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974             und an Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 ab-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1946), zuletzt geändert durch        gegeben werden, müssen mit dem Hinweis „Nicht\nArtikel 6 des Gesdzes zur Neuordnung des Arznei-           ohne Untersuchung auf Aflatoxingehalt weiterver-\nmittelrechts vom 24. August 1976 (Bundesgesetz-            arbeiten oder an Endverbraucher abgeben\" kennt-\nblatt T S. 2445), wird im Einvernehmen mit den             lich gemacht werden.\nBundesm ini.stern lür Ernährung, Landwirtschaft und\n(4) Die Kenntlichmachung nach den Absätzen 2\nForsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des\nund 3 ist deutlich sichtbar und leicht lesbar auf\nBundesrates verordnet:\neiner Außenfläche der Packungen oder Behältnisse\n§ 1                             sowie im Fall der Abgabe zusätzlich in den Begleit-\n(1)  Die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse         papieren anzubringen.\ndürfen weder unvermischt noch nach Vermischung\nals Lebensmitt<!l in den Verkehr gebracht oder zur                                  §3\nHerstellung von Lebensmitteln verwendet werden,\n(1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-\nwenn sie mehr als insgesamt 10 ppb (p.g/kg) der\nAflatoxine B1, B:1, G1 und G2 enthalten oder der           mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird be-\nGehalt an Aflatoxin Bt für sich a11ein mehr als            straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1\n5 ppb (pg/kg) beträgt.                                     Abs. 1 Erzeugnisse als Lebensmittel in den Verkehr\nbringt oder zum Herstellen von Lebensmitteln ver-\n(2) Das Verbot des Absatzes l gilt nicht für            wendet, deren Aflatoxingehalt die festgesetzten\n1. Selektionsverfahren, durch die sichergestellt ist,      Werte überschreitet.\ndaß die in Absatz l genannten Werte unterschrit-          (2) Nach § 52 Abs. l Nr. 2 des Lebensmittel- und\nten werden,                                            Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Er-\n2. sonstige Behandlungsverfahrnn, durch die sicher-        zeugnisse entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält\ngestellt ist, daß die Aflatoxine sowie gesundheit-     oder entgegen § 2 Abs. 2 oder 3 nicht kenntlich\nlich bedenkliche Abbau- oder Reaktionsprodukte         macht oder die Kenntlichmachung entgegen § 2\nder Aflatoxine vollständig beseitigt werden,           Abs. 4 nicht in der vorgeschriebenen Weise an-\n3. die Abgabe an Betriebe, die eine Behandlung im          bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung\nSinne der Nummer 1 oder 2 vornehmen.                   fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-\n§2                             nungswidrig.\n(1) In der Anlage aufgeführte Erzeugnisse, deren\n§4\nAflatoxingehalt die in § 1 Abs. 1 festgesetzten Werte\nüberschreitet, müssen in Lebensmittelbetrieben von            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nLebensmitteln getrennt gehalten werden.                    Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar · 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 11 des\n(2) In der Anlage aufgeführte Erzeugnisse, deren\nGesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\nAflatoxingehalt di,e in § l Abs. 1 festgesetzten Werte     vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) auch\nüberschreitet, müssen in Lebensmittelbetrieben und\nim Land Berlin.\nbei der Abgabe an Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2\nNr. 3 mit dem Hinweis „Ware mit überhöhtem\nAflatoxingehalt         Nicht an Endverbraucher ab-                                  §5\ngeben\" kenntlich gemacht werden.                              Diese Verordnung tritt am 1. März 1977 in Kraft.\nBonn, den 30. November 1976\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke"]}