{"id":"bgbl1-1976-141-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":141,"date":"1976-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/141#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-141-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_141.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle)","law_date":"1976-12-03T00:00:00Z","page":3281,"pdf_page":1,"num_pages":32,"content":["3281\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1976                       Ausgegeben zu Bonn am 9.Dezemher 1976                                                                                                                Nr.141\nTüg                                                                             In h a 1 t                                                                                     Seite\n3. 12. 76     Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungs-\nnovelle) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . .    3281\n:H0-4, 300-2, 320-1, 340-1, 350-1, 330-1, 300-6, 302-2, 310-2, 310-5, 311-4, 311-5, 311-7, 315-1, 317-1, 319-11, 319-12,\n:!19-14, 319-15, 319-16, 319-17, :l19-19, 319-74-2, 360-1, 368-1, 213-1, 400-2, 402-2, 403-9, 404-3, 4100-1, 420-1,\n54-1, 54-2, 54-3, (i24-2, 703-1, 751-1, 7822-2, 84.-2, 9231-1, 935-1, 96-1, 300-3\n30. 11. 76     Verordnung über Höchstmengeri an Aflatoxinen in Lebensmitteln (Aflatoxin-Verordnung)                                                                               3313\n3. 12. 7b     Berichtigung des C<>setzes zur vereinfachten Abänderung von Unterhaltsrenten . . . . . . . . . .                                                                   3314\n404-22\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundes9esetzhlatt Teil II Nr. 63 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       3315\nR<~chtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            3315\nGesetz\nzur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren\n(Vereinfachungsnovelle)\nVom 3. Dezember 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                 4. In § 85 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nsen:\n,. (2) Das Verschulden des Bevollmächtigten\nArtikel 1                                                                 steht dem Verschulden der Partei gleich.\"\nÄnderung der Zivilprozeßordnung\nDie Zivi.lprozeßordnung in der Fassung vom                                                      5. § 88 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n12. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 455, 533),                                                          ,, (2) Das Gericht hat den Mangel der Voll-\ngeändert durch Artikel 6 des Ersten Gesetzes zur                                                        macht von Amts wegen zu berücksichtigen,\nReform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni                                                         wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsan-\n1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1421), wird wie folgt                                                        walt auftritt.            11\ngeändert:\n6. § 97 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. § 38 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. für den Fall geschlossen wird, daß die im                                                          ,, (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens\nKlageweg in Anspruch zu nehmende Partei                                                     sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise\nnach Vertragsschluß ihren Wohnsitz oder                                                      aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen\ngewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gel-                                                    Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren\n11\ntungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder                                                    Rechtszug geltend zu machen imstande war.\nihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt\nim Zeitpunkt clE~r Klageerhebung nicht be-                                             7. § 109 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nkannt ist.\"\n,, (2) Nach Ablauf der Frist hat das Gericht\nauf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzu-\n2. In § 39 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 504\nordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der\nAbs. 2\" durch die Verweisung ,.§ 504\" ersetzt.\nKlage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch\neine Bürgsehaft bewirkt worden, so ordnet das\n3. In § 51 wird folgender Absatz 2 angefügt:                                                            Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. Die\n,. (2) Das Verschulden eines gesetzlichen Ver-                                                    Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirk-\ntreters stE~ht dem Verschulden der Partei gleich.\"                                                  sam.\"","3282                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n8. § 128 wird wie folgt gefaßt:                           11. § 133 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, (1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die\n\"§ 128\nsie bei dem Gericht einreichen, die für die Zu-\n(1) Die Parteien vcrhuncle]n über den Rechts-         stellung erforderliche Zahl von Abschriften der\nslreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.               Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das\n(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei          gilt nicht für Anlagen, die dem Gegner in Ur-\neiner wesenllichen Anderung der Prozeßlage                 schrift oder in Abschrift vorliegen.\"\nwiderruflich ist, kann das Gericht eine Entschei-\ndung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es\nbestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem             12. § 141 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nSchriflsJtze eingereicht werden können, und                  ,, (1) Das Gericht soll das persönliche Erschei-\nden Termin zLir Vc~rki.indung der Entscheidung.            nen beider Parteien anordnen, wenn dies zur\nEine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung               Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint.\nist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der               Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder\nParleien mehr als drei Monate verstrichen sind.            aus sonstigem wichtigen Grunde die persön-\nliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzu-\n(3) Bei Streitigkeiten über vermögensrecht-\nmuten, so sieht das Gericht von der Anordnung\nliche Ansprüche kann das Gericht von Amts\nwegen anordnen, daß schriftlich zu verhandeln              ihres Erscheinens ab.\"\nist, wenn eine Vertrc~tung durch einen Rechts-\nanwalt nicht geboten isl, der Wert des Streit-         13. In § 164 Abs. 3 Satz 2 fällt nach dem Wort\ngegenstandes bei Einreichung der Klage fünf-               ,,selbst\" das Komma weg.\nhundert Deutsche Mark nicht übersteigt und\neiner Partei das Erscheinen vor Gericht wegen\ngroßer Enlfernung oder aus sonstigem wichti-           14. In§ 203 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§§ 18, 19\ngen Grunde nicht zuzumuten ist. Das Gericht                des Gerichtsverfassungsgesetzes\" durch die\nbestimmt mit der Anordnung nach Satz 1 den                 Verweisung ,,§§ 18 bis 20 des Gerichtsverfas-\nZeitpunkt, der dem Schluß der mündlichen Ver-              sungsgesetzes\" ersetzt.\nhandlung entspricht, und den Termin zur Ver-\nkündung des Urteils. Es kann hierüber erneut\nbestimmen, wenn dies auf Grund einer Änderung          15. § 204 wird wie folgt geändert:\nder Prozeßlage geboten ist. Es kann auch ohne\nEinverständnis der Parteien nach § 377 Abs. 4              a) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2\nverfahren. Die Anordnung nach Satz 1 ist aufzu-                  und 3 ersetzt:\nheben, wenn die Partei, zu deren Gunsten sie                      „ In Ehe- und Kindschaftssachen wird die\nergangen ist, es beantragt oder wenn das per-                    öffentliche Zustellung dadurch ausgeführt,\nsönliche Erscheinen der Parteien zur Aufklärung                  daß ein Auszug des Schriftstücks an die\ndes Sachverhalts unumgänglich erscheint.\"                        Gerichtstafel angeheftet wird. Satz 2 gilt\nauch, soweit in einer Scheidungssache das zu-\nzustellende Schriftstück zugleich eine Folge-\n9. § 129 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                              sache betrifft.\"\n,, (2) ln anderen Prozessen kann den Parteien            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndurch richterliche Anordnung aufgegeben wer-                     aa) Folgender Satz 1 wird eingefügt:\nden, die mündliche Verhandlung durch Schrift-\nsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle ab-                        „Enthält das zuzustellende Schriftstück\nzugebende Erklärungen vorzubereiten.\"                                  eine Ladung, so ist außerdem die ein-\nmalige Einrückung eines Auszugs des\nSchriftstücks in den Bundesanzeiger er-\n10. Nach§ 129 wird folgender§ 129 a eingefügt:                             forderlich.\"\nbb) Der bisherige einzige Satz wird Satz 2.\n,, § 129 a\n(l) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe\nvor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle             16. Nach § 213 wird folgender § 213 a eingefügt:\nzulässig ist, können vor der Geschäftsstelle\neines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgege--                                      ,,§ 213 a\nben werden.                                                     Auf Antrag bescheinigt die Geschäftsstelle\n(2) Die Geschäftsslelle hat das Protokoll un-         den Zeitpunkt der Zustellung.\"\nverzüglich an das Gericht zu übersenden, an\ndas der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist.\nDie Wirkung einer Prozeßhandlung tritt frühe-          17. § 216 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nstens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die              \"(2) Der Vorsitzende hat die Termine unver-\nUbermittlung des Protokolls kann demjenigen,               züglich zu bestimmen.\"\nder den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll\nabgegeben hat, mit seiner Zustimmung über-\nlassen werden.\"                                        18. § 221 Abs. 2 fällt weg.","Nr. 141 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976                        3283\n19. § 227 wird wie folgt gefaßt:                                 b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,§ 227                                  „Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn\nein wichtiger Grund vorliegt. 11\n(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Ter-\nmin aufgehoben oder verlegt sowie eine Ver-             24. § 251 a wird wie folgt gefaßt:\nhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe\n,,§ 251 a\nsind insbesondere nicht\n1. das Ausbleiben einer Partei oder die An-                      (1) Erscheinen oder verhandeln in einem Ter-\nkündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht             min beide Parteien nicht, so kann das Gericht\ndas Gericht dafür hält, daß die Partei ohne            nach Lage der Akten entscheiden.\nihr Verschulden am Erscheinen verhindert                    (2) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur\nist;                                                    ergehen, wenn in einem früheren Termin münd-\n2. die mangelnde Vorbereitung einer Partei,                 lich verhandelt worden ist. Es darf frühestens\nwenn nicht die Partei dies genügend ent-                in zwei Wochen verkündet werden. Das Gericht\nschuldigt;                                              hat der nicht erschienenen Partei den Verkün-\n3. das Einvernehmen der PcHteien allein.                    dungstermin formlos mitzuteilen. Es bestimmt\nneuen Termin zur mündlichen Verhandlung,\n(2) Uher die Aufhebung sowie Verlegung                   wenn die Partei dies spätestens am siebenten\neines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne              Tage vor dem zur Verkündung bestimmten Ter-\nmündliche Verhandlung; über die Vertagung                   min beantragt und glaubhaft macht, daß sie\neiner Verhandlung entscheidet das Gericht. Die              ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die\nEntscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist un-             Verlegung des Termins nicht rechtzeitig bean-\nanfechtbar.                                                 tragen konnte.\n(3) Die erheblichen C~ründe sind auf Verlan-                 (3) Wenn das Gericht nicht nach Lage der\ngen des Vorsitzenden, für eine Vertagung. auf               Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt,\nVerlanqen des Gerichts glaubhaft zu machen.\"                ordnet es das Ruhen des Verfahrens an.\"\n20. § 232 fällt weq; § 2]3 wird wie folgt gefaßt:           25. An die Stelle der §§ 261, 261 a tritt folgende\nVorschrift:\n,,§ 233                                                     ,,§ 261\nWar eine Partei ohne ihr Verschulden ver-                     (1) Durch die Erhebung der Klage wird die\nhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begrün-           Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.\ndung der Berufung, der Revision oder der Be-\nschwerde nach §§ 621 e, 629 a Abs. 2 oder die                  (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe\nFrist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr              des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit\nauf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen                  dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der\nStand zu gewähren.\"                                         mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder\nein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2\n21. § 236 wird wie folgt gefaßt:                                 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.\n(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wir-\n,,§ 236                            kungen:\n(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinset-                1. während der Dauer der Rechtshängigkeit\nzung richtet sich nach den Vorschriften, die für                 kann die Streitsache von keiner Partei an-\ndie versäumte Prozeßhandlung gelten.                             derweitig anhängig gemacht werden;\n(2) Der Antrag muß die Angabe der die Wie-                2. die Zulässigkeit des beschrittenen Rechts-\ndereinsetzung begründenden Tatsachen enthal-                     weges und die Zuständigkeit des Prozeß-\nten; diese sind bei der Antragstellung oder im                   gerichts we.rden durch eine Veränderung der\n11\nVerfahren über den Antrag glaubhaft zu ma-                       sie begründenden Umstände nicht berührt.\nchen. Innerhalb der Antragsfrist ist die ver-\nsäumte Prozeßhandlung nachzuholen; ist dies             26. Der bisherige § 261 b tritt an die Stelle des\ngeschehen, so kann Wiedereinsetzung auch                     § 270;\nohne Antrag gewährt werden.\"                                 die bisherigen §§ 267, 264 und 268 treten an\ndie Stelle der §§ 262, 263 und 264;\n22. § 238 wird wie folgt geändert:                               die bisherigen §§ 269, 270 und 271 treten an die\na) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:                 Stelle der §§ 267, 268 und 269;\nder bisherige § 276 tritt an die Stelle des § 281;\n,, (3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.\"\nder bisherige § 280 wird § 256 Abs. 2.\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n27. An die Stelle der §§ 271 bis 280 treten die fol-\n23. § 251 wird wie folgt geändert:                              genden Vorschriften:\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung                                            ,,§ 271\n,,§ 233 Abs. l durch die Verweisung ,,§ 233\"\nII                                         (1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzu-\nersetzt.                                               stellen.","3284                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Mit d()r Zustcdlllll~J i~;t der Beklagte aufzu-          (2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der\nfordern, einen bei dem Prozeßgericht zugelas-                Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen\nsenen Rccht~;anwcllt zu bestellen, wenn er eine              frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt.\nVerteidigung ueuen diP Klage beabsichtigt.\n(3) Zwischen der Zustellung der Klageschrift\n(3) Der neklagte ist ferner bei der Zustellung            und dem Termin zur mündlichen Verhandlung\naufzufordern, binnen einer von dem Vorsitzen-                muß ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen\nden zu bestimmenden Frist von mindestens                     liegen (Einlassungsfrist). In Meß- und Markt-\nzwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift                 sachen beträgt die Einlassungsfrist mindestens\nsich durch den zu besU~llenden Rechtsanwalt                  vierundzwanzig Stunden. Ist die Zustellung im\ndazu zu äußern, ob einer Ubertragung der Sache               Ausland vorzunehmen, so hat der Vorsitzende\nauf den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.                 bei der Festsetzung des Termins die Einlassungs-\nfrist zu bestimmen.\n§ 272\n§ 275\n(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem\numfassend vorbereiteten Termin zur mündli-                      (1) Zur Vorbereitung d·es frühen ersten Ter-\nchen Verhandlung (Ilaupttermin) zu erledigen.                mins zur mündlichen Verhandlung kann der\nVorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mit-\n(2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen               glied des Prozeßgerichts dem Beklagten eine\nfrühen ersten Termin zur mündlichen Verhand-                 Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen.\nlung (§ 275) oder veranlaßt ein schriftliches                Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa\nVorverfahren(§ 276).                                         vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüg-\n(3) Die mündlichQ Verhandlung soll so früh                lich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in\nwie möglich stattfinden.                                     einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen.\n(2) Wird das Verfahren in dem frühen ersten\n§ 273\nTermin zur mündlichen Verhandlung nicht ab-\n(1) Das Gericht hat erforderliche vorberei-               geschlossen, so trifft das Gericht alle Anord-\ntende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.                  nungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins\nIn jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzu-               noch erforderlich sind.\nwirken, daß sich die Parteien rechtzeitig und\nvollständig erklären.                                           (3) Das Gericht setzt in dem Termin eine\nFrist zur schriftlichen Klageerwiderung, wenn\n(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der               der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend\nVorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mit-                 auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine\nglied des Prozeßgerichts insbesondere                        Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.\n1. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung\nihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die                 (4) Das Gericht kann dem Kläger in dem Ter-\nVorlegung von Urkunden und von anderen                   min oder nach Eingang der Klageerwiderung\nzur Niederlegung bei Gericht geeigneten Ge-              eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf\ngenständen aufgeben, insbesondere eine Frist             die Klageerwiderung setzen.\nzur Erklärung über bestimmte klärungsbe-\ndürftige Punkte setzen;                                                         § 276\n2. Behörden oder Träger eines öffentlichen                      (1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen\nAmtes um Mitteilung von Urkunden oder                    ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so\num Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;               fordert er den Beklagten mit der Zustellung der\n3. das persönliche Erscheinen der Parteien an-               Klage auf, wenn er sich gegen die Klage vertei-\nordnen;                                                  digen wolle, dies binnen einer Notfrist von\n4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat,             zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift\nund Sachverständige zur mündlichen Ver-                  dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger\nhandlung laden.                                          ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zu-\n(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 sollen                gleich ist dem Beklagten eine Frist von min-\ndestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen\nnur ergehen, wenn der Beklagte dem Klage-\nKlageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung\nanspruch bereits widersprochen hat. Für sie gilt\nder Klage im Ausland vorzunehmen, so bestimmt\n§ 379 entsprechend.\nder Vorsitzende die Frist nach Satz 1.\n(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung\nzu benachrichtigen. Wird das persönliche Er-                    (2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte\nscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die              über die Folgen einer Versäumung der ihm\nVorschriften des § 141 Abs. 2, 3.                            nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie dar-\nüber zu belehren, daß er die Erklärung, der\n§ 274                              Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den\nzu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann.\n(1) Nach (for Beslimmung des Termins zur\nmündlichen Verhandlung ist die Ladung der                       (3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine\nParteien durch die Geschäftsstelle zu veran-                 Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die\nlassen.                                                      Klageerwiderung setzen.","Nr. l /Jl Tag der A.usgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976                         3285\n§ 277                            wendungen, Einreden, Beweismittel und Beweis-\n(l) In der Klageerwiderung hat der Beklagte            einreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der\nseine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit            Prozeßlage einer sorgfältigen und auf Förderung\nes nach der Prozeßlage einer sorgfältigen und             des Verfahrens bedachten Prozeßführung ent-\nauf Förderung des Verfahrens bedachten Pro-               spricht.\nzeßführung entspricht.                                       (2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidi-\n(2) Der Beklagte ist darüber, daß die Klage-            gungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich\nerwiderung durch den zu bestellenden Rechts-               ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklä-\nanwalt bei Gericht: einzureichen ist, und über             rung abgeben kann, sind vor der mündlichen\ndie Folgen einer Fristversäumung zu belehren.              Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz\nso zeitig mitzuteilen, daß der Gegner die er-\n(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwide-\nforderliche Erkundigung noch einzuziehen ver-\nrung nach § 275 Abs. 1 Satz l, Abs. 3 beträgt\nmag.\nmindestens zwei Wochen.\n(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf                 (3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage be-\ndie Klageerwiclenmg gelten die Absätze 1 und               treffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor\n3 entsprechend.                                            seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubrin-\ngen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung\n§ 278\neine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat\n(1) Im IJaupll:ermin führt das Gericht in den           er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend\nSach- und Streitstand ein. Die erschienenen                zu machen.\nParteien sollen hierzu persönlich gehört werden.\n§ 283\n(2) Der streitigen Verhandlung soll die Be-\nweisaufnahme unmittelbar folgen. Im Anschluß                  Kann sich eine Partei in der mündlichen Ver-\nan die Beweisaufnahme ist der Sach- und Streit-            handlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht\nstand erneut mit den Parteien zu erörtern.                 erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem\nTermin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren\n(3) Auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den\nAntrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der\neine Partei erkennbar übersehen oder für uner-\nsie die Erklärung in einem Schriftsatz nach-\nheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit             bringen ·kann; gleichzeitig wird ein Termin zur\nnicht nur eine Nebenforderung betroffen ist,\nVerkündung einer Entscheidung anberaumt.\nseine Entscheidung nur stützen, wenn es Gele-              Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muß,\ngenheit zur Äußerung dazu gegeben hat.\neine verspätet eingereichte Erklärung kann das\n(4) Ein erforderl.icher neuer Termin ist mög-           Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.\"\nlichst kurzfristig anzuberaumen.\n§ 279\n29. § 296 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\n(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Ver-\nfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechts-                                  ,,§ 296\nstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.\n(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst\nEs kann die Parteien für einen Güteversuch vor\nnach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273\neinen beauftragten oder ersuchten Richter ver-\nAbs. 2 Nr. 1, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276\nweisen.\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277} vorgebracht wer-\n(2)  Für den Güteversuch kann das persön-               den, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien\nliche   Erscheinen der Parteien angeordnet wer-            Uberzeugung des Gerichts ihre Zulassung die\nden.   Wird das Erscheinen angeordnet, so gilt             Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern\n§ 141   Abs. 2 entsprechend.                               würde oder wenn die Partei die Verspätung ge-\nnügend entschuldigt.\n§ 280\n(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die ent-\n(1) Das Gericht kann anordnen, daß über die             gegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht\nZulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt              oder entgegen § 282 Abs. 2 _nicht rechtzeitig\nwird.\nmitgeteilt werden, können zurückgewiesen wer-\n(2) Ergeht ein Zwis-chenurteil, so ist es in            den, wenn ihre Zulassung nach der freien Uber-\nbetreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen.          zeugung des Gerichts die Erledigung des Rechts-\nDas Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen,               streits verzögern würde und die Verspätung auf\ndaß zur Hauptsache zu verhandeln ist.\"                     grober Nachlässigkeit beruht.\n(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit\n28. Die §§ 282 und 283 werden durch folgende                   der Klage betreffen _und auf die der Beklagte\nVorschriften ersetzt:                                      verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der\nrr§ 282                            Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.\n(1) Jede Partei hat in der mündlichen Ver-                 (4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der\nhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmit-              Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Ge-\ntel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Ein-           richts glaubhaft zu machen.","3286                                  Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 296 a                        34. § 313 wird wie folgt gefaßt:\nNach Schluß der mündlichen Verhandlung,                                         ,,§ 313\nauf die das Urte.il ergeht, können Angriffs- und\nVerteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht                     (1) Das Urteil enthält:\nwerden. §§ 1.56, 283 bleiben unberührt.\"                    1.  die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetz-\nlichen Vertreter und der Prozeßbevollmäch-\ntigten;\n30. Nach § 299 wird folgender § 299 a eingefügt:                2.  die Bezeichnung des Gerichts und die Namen\nder Richter, die bei der Entscheidung mitge-\n,,§ 299 a\nwirkt haben;\nSind die Prozeßakten zur Ersetzung der Ur-             3.  den Tag, an dem die mündliche Verhandlung\nschrift: auf einem Bildträger nach ordnungsge-                  geschlossen worden ist;\nmäßen Grundsätzen verkleinert wiedergegeben\n4.  die Urteilsformel;\nworden und liegt der schriftliche Nachweis dar-\nüber vor, daß die Wiedergabe mit der Urschrift              5.  den Tatbestand;\nübereinstimmt, so können Ausfertigungen, Aus-               6.  die Entscheidungsgründe.\nzüge und Abschriften von der Wiedergabe er-\nteilt werden. Auf der Urschrift anzubringende                  (2) Im Tatbestand sollen die erhobenen An-\nVermerke werden in diesem Fall bei dem Nach-                sprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs-\nweis angebracht.\"                                           und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung\nder gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen\nInhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen\n31. In § 307 wird folgender Absatz 2 angefügt:                  der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll\nauf Schriftsätze, Protokolle und andere Unter-\n,, (2) Erklärt der Beklagte auf eine Aufforde-            lagen verwiesen werden.\nrung nach § 276 Abs. l Satz 1, daß er den An-\nspruch des Klägers ganz oder zum Teil aner-                    (3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine\nkenne, so ist er auf Antrag des Klägers ohne                kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf\nmündliche Verhandlung dem Anerkenntnis ge-                  denen die Entscheidung in tatsächlicher und\nmäß zu verurteilen. Der Antrag kann schon in                rechtlicher Hinsicht beruht.\"\nder Klageschrift gestellt werden.\"\n35. Nach § 313 werden folgende §§ 313 a, 313 b ein-\n32. § 310 wird wie folgt gefaßt:\ngefügt:\n,,§ 310                                                  ,,§ 313 a\n(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die             (1) Des Tatbestandes und der Entscheidungs-\ngründe bedarf es nicht, wenn die Parteien auf\nmündliche Verhandlung geschlossen wird, oder\nin einem sofort anzuberaumenden Termin ver-                 sie spätestens am zweiten Tag nach dem Schluß\nkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen               der mündlichen Verhandlung verzichten und\nein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft\nhinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, ins-\nbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit                 nicht eingelegt werden kann.\nder Sache, dies erfordern.                                     (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden\n1.  in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Schei-\n(2) Wird das Urtf~il nicht in dem Termin, in\ndem die mündliche Verhandlung geschlossen                       dung aussprechenden Entscheidungen;\nwird, verkündet, so muß es bei der Verkündung               2.  in Kindschaftssachen;\nin vollständiger Form abgefaßt sein.                        3.  in Entmündigungssachen;\n(3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem             4.  im Falle der Verurteilung zu künftig fällig\nVersäumnisurteil, die nach § 307 Abs. 2, § 331                  werdenden wieder kehrenden Leistungen;\nAbs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen,                  5.  wenn zu erwarten ist, daß das Urteil im\nwird die Verkündung durch die Zustellung des                    Ausland geltend gemacht werden wird; soll\nUrteils ersetzt.\"                                               ein ohne Tatbestand und Entscheidungs-\ngründe hergestelltes Urteil. im Ausland gel-\ntend gemacht werden, so gelten die Vor-\n33. In§ 311 wird folgender Absatz 4 angefügt:                       schriften über die Vervollständigung von\nVersäumnis- und Anerkenntnisurteilen ent-\n,, (4) Wird das Urteil nicht in dem Termin ver-               sprechend.\nkündet, in dem die mündliche Verhandlung ge-\n§ 313 b\nschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in\nAbwesenheit der anderen Mitglieder des Pro-                    (1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkennt-\nzeßgerichts verkünden. Die Verlesung der Ur-                nisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so be-\nteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die              darf es nicht des Tatbestandes und der Ent-\nUrteilsformel ersetzt werden, wenn in dem Ver-              scheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäum-\nkündungstermin von den Parteien niemand er-                 nis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu be-\nschienen ist.\"                                              zeichnen.","Nr. 141 --Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976                         3287\n(2) Dcis UrtejJ kann in abgekürzter Form              38. In § 320 Abs. 1 und § 321 Abs. 2 wird jeweils\nnach Absatz 1 auf die bei den Akten befindliche              das Wort „einwöchigen\" durch das ·wort „zwei-\nUrschrift oder Abschrift der Klage oder auf ein              wöchigen\" ersetzt.\ndamit zu verbjndendes Blatt gesetzt wer.den.\nDie Namen der Richter braucht das Urteil nicht\nzu enthalten. Die Bezeichnung der Parteien,              39. § 329 wird wie folgt gefaßt:\nihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbe-\n,,§ 329\nvollmächtigten sind in das Urteil nur aufzuneh-\nmen, soweit von den Angaben der Klageschrift                        (1) Die auf Grund einer mündlichen Ver-\nabgewichen wird. Wird nach dem Antrag des                    handlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts\nKlägers erkannt, so kann in der Urteilsformel                müssen verkündet werden. Die Vorschriften\nauf die Klageschrift Bezug genommen werden.                  der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4\nWird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit               sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschrif-\nder Klageschrift verbunden wird, so soll die                 ten des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3\nVerbindun9sstelle mit dem Gerichtssiegel ver-                auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügun-\nsehen oder die Verbindun9 mit Schnur und                     gen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten\nSiegel bewirkt werden.\"                                      oder ersuchten Richters entsprechend anzuwen-\nden.\n36. § :315 wird wie Jolgt geändert:                                     (2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts\nund nicht verkündete Verfügungen des Vor-\na) Absatz 2 Salz 1, 2 wird wie folgt gefaßt:                 sitzenden oder eines beauftragten oder ersuch-\n„Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die               ten Richters sind den Parteien formlos mitzu-\nmündliche Verhandlung geschlossen wird,                  teilen. Enthält die Entscheidung eine Termins-\nverkündet wird, ist vor Ablauf von drei                  bestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so\nWochen, vom Tage der Verkündung an ge-                   ist sie zuzustellen.\nrechnet, vollständig abgefaßt der Geschäfts-                  (3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungs-\nstelle zu übergeben. Kann dies ausnahms-                 titel bilden oder die der sofortigen Beschwerde\nweise nicht geschehen, so ist innerhalb die-\noder der befristeten Erinnerung nach § 577\nser Frist das von den Richtern unterschrie-              Abs. 4 unterliegen, sind zuzustellen.\"\nbene Urteil ohne Tatbestand und Entschei-\ndungsgründe c]pr C~eschäftssteile zu über-\ngeben.\"                                              40. In § 331 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nb) In Absatz J werden nach dem Wort „Ver-                        ,, (3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs.\nkündung\" die Worte „oder der Zustellung                  Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, daß er\nnach§ 310 Abs. 3\" eingefügt.                             sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft\nauf Antrag des Klägers das Gericht die Ent-\nscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies\n37. § 317 wird wie folgt geändert:                               gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                           noch eingeht, bevor das von den Richtern un-\n,,(1) Die Urteile werden den Parteien, ver-           terschriebene Urteil der Geschäftsstelle über-\nkündete Versäumnisurteile nur der unter-·                geben ist. Der Antrag kann schon in der Klage-\nliegenden Partei zugestellt. Eine Zustellung             schrift gestellt werden.\"\nnach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstim-\nmenden Antrag der Parteien kann der Vor-             41. § 331 a Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nsitzende die Zustellung verkündeter Urteile\n,, § 251 a Abs. 2 g·ilt entsprechend.\"\nbis zum Ablauf von fünf Monaten nach der\nVerkündung hinausschieben.         11\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     42. In § 335 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 3\naa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                       der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und fol-\ngende Nummer 4 angefügt:\n,,Die von einer Partei beantragte Aus-\nfertigung eines Urteils erfolgt ohne              ,,4. wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Be-\nTatbestand und Entscheidungsgründe;                       klagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1\ndies gilt nicht, wenn die Partei eine voll-               nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276\nständige Ausfertigung beantragt.\"                         Abs. 2 belehrt worden ist.\"\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\nc) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                43. § 337 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Ist das Urteil nach § 313 b Abs. 2 in abge-            „Das Gericht vertagt die Verhandlung über den\nkürzter Form hergestellt, so erfolgt die Aus-           Antrag auf Erlaß des Versäumnisurteils oder\nfertigung in gleicher Weise unter Benutzung             einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn\neiner beglaubigten Abschrift der Klageschrift           es dafür hält, daß die von dem Vorsitzenden\noder in der Weise, daß das Urteil durch Auf-            bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu\nnahme der in § 313 Abs. l Nr. l bis 4 be-               kurz bemessen oder daß die Partei ohne ihr\nzeichneten Angaben vervollständigt wird.\"               Verschulden am Erscheinen verhindert ist.\"","3288                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n44. § 340 wird wie folgt geändert:                            50. § 356 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\na) Jn Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                ,, Steht der Aufnahme des Beweises ein Hinder-\nnis von ungewisser Dauer entgegen, so ist eine\n„Soll das Urteil nur zum Teil angefochten              Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ab-\nwerden, so ist der Umfang der Anfechtung               lauf das Beweismittel nur benutzt werden kann,\nzu bezeichnen.\"                                        wenn nach der freien Uberzeugung des Gerichts\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                            dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.\"\n,, (3) In der Einspruchsschrift hat die Partei\nihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, so-        51. § 357 a fällt weg.\nweit es nach der Prozeßlage einer sorgfäl-\ntigen und auf Förderung des Verfahrens be-\n52. Nach § 358 wird folgender § 358 a eingefügt:\ndachten Prozeßführung entspricht, sowie\nRügen, die die Zulässigkeit der Klage be-                                     ,,§ 358 a\ntreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der\nVorsitzende für die Begründung die Frist                    Das Gericht kann    schon vor der mündlichen\nverlängern, wenn nach seiner freien Uber-               Verhandlung einen          Beweisbeschluß erlassen.\nzeugung der Rechtsstreit durch die Verlän-             Der Beschluß kann        vor der mündlichen Ver-\ngerung nicht verzögert wird oder wenn die               handlung ausgeführt        werden, soweit er anord-\nPartei erhebliche Gründe darlegt. § 296                 net\nAbs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf           1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten\ndie Folgen einer Fristversäumung ist bei der                  oder ersuchten Richter,\nZustellung des Versäumnisurteils hinzuwei-\n2. die Einholung amtlicher Auskünfte,\nsen.\"\n3. die Einholung schriftlicher Auskünfte von\nZeugen nach § 377 Abs. 3 und 4,\n45. § 340 a wird wie folgt gefaßt:\n4. die Begutachtung durch Sachverständige,\n,,§ 340 a                          5. die Einnahme eines Augenscheins.\"\nDie Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zu-\nzustellen. Dabei ist mitzuteilen, wann das Ver-\n53. § 379 wird wie folgt gefaßt:\nsäumnisurteil zugestellt und Einspruch einge-\nlegt worden ist. Die erforderliche Zahl von Ab-                                        ,,§ 379\nschriften soll die Partei mit der Einspruchs-\nschrift einreichen.\"                                               Das Gericht kann die Ladung des Zeugen\ndavon abhängig machen, daß der Beweisführer\neinen hinreichenden Vorschuß zur Deckung der\n46. In§ 341 wird folgender Absatz 2 angefügt:                     Ausla-gen zahlt, die der Staatskasse durch die\n,, (2) Die Eintscheidung kann ohne mündliche                Vernehmung des Zeugen erwachsen. Wird der\nVerhandlung durch Beschluß ergehen. Sie unter-                Vorschuß nicht innerhalb der bestimmten Frist\nliegt in diesem Falle der sofortigen Beschwerde,              gezahlt, so unterbleibt die Ladung, wenn die\nsofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Be-              Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, daß\nrufung stattfinden würde.\"                                    die Vernehmung durchgeführt werden kann,\nohne daß dadurch nach der freien Uberzeugung\ndes Gerichts das Verfahren verzögert wird.\"\n47. Nach§ 341 wird folgender § 341 a eingefügt:\n,,§ 341 a                      54. § 495 Abs. 2, §§ 500, 508 und 510 c fallen weg.\nWird der Einspruch nicht durch Beschluß als\nunzulässig verworfen, so ist der Termin zur\n55. § 496 wird wie folgt gefaßt:\nmündlichen Verhandlung über den Einspruch\nund die Hauptsache zu bestimmen und den Par-                                          ,,§ 496\nteien bekanntzumachen.\"\nDie Klage, die Klageerwiderung sowie son-\nstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die\n48. § 342 wird wie folgt gefaßt:\nzugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht\n,,§ 342                          schriftlich einzureichen oder mündlich zum Pro-\ntokoll der Geschäftsstelle anzubringen.\"\nIst der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß,\nsoweit der Einspruch reicht, in die Lage zurück-\nversetzt, in der er sich vor Eintritt der Ver-            56. § 497 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nsäumnis befand.\"\n,,(1) Die Ladung des Klägers zu dem auf die\nKlage bestimmten Termin ist, sofern nicht das\n49. In § 348 Abs. 3 werden die Worte „in mehr als                 Gericht die Zustellung anordnet, ohne beson-\neinem Termin\" durch die Worte „im Haupt-                      dere Form mitzuteilen. § 270 Abs. 2 Satz 2 gilt\ntermin\" ersetzt.                                              entsprechend.\"","Nr. 141 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976                         3289\n57. Die §§ 498, 499 werden durch folgende Vor-                Parteien bekanntzumachen. Von der Bestim-\nschriften ersetzt:                                       mung eines Termins zur mündlichen Verhand-\n,,§ 498                       lung kann zunächst abgesehen werden, wenn\nIst die Klage zum Protokoll der Geschäfts-          zur abschließenden Vorbereitung eines Haupt-\nstelle angebracht worden, so wird an Stelle der          termins ein schriftliches Vorverfahren erforder-\nKlageschrift das Protokoll zugestellt.                    lich erscheint.\n(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht\n§ 499\nkann dem Berufungsbeklagten eine Frist zur\nMit der Aufforderung nach § 276 ist der Be-         schriftlichen Berufungserwiderung und dem\nklagte auch über die Folgen eines schriftlich             Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stel-\nabgegebenen AnerkEmntnisses zu belehren.\"                 lungnahme auf die Berufungserwiderung setzen.\nIm Falle des Absatzes 1 Satz 2 wird dem Be-\n58. § 504 wird wie folgt geändert:                            rufungsbeklagten eine Frist von mindestens\neinem Monat zur schriftlichen Berufungserwide-\na) Absatz 1 fällt weg.\nrung gesetzt. § 277 Abs. 1, 2, 4 gilt entsprechend.\nb) Der bisherige Absatz 2 wird einziger Absatz.\n(3) Mit der Bekanntmachung nach Absatz 1\nSatz 1 oder der Fristsetzung zur Berufungs-\n59. § 506 wird wie folgt geändert:                            erwiderung nach Absatz 2 Satz 2 ist der Be-\na) In Absatz 1 werden die Verweisung ,, (§ 268            rufungsbeklagte darauf hinzuweisen, daß er sich\nNr. 2, 3)\" durch die Verweisung ,,(§ 264           vor dem Berufungsgericht durch einen bei die-\nNr. 2, 3)\" und die Verweisung ,,§ 280\" durch       sem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertre-\ndie Verweisung ,,§ 256 Abs. 2\" ersetzt; vor        ten lassen muß. Auf die Frist, die zwischen dem\nden Worten „Landgericht zu verweisen\" wird         Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und\ndas Wort „zuständige\" eingefügt.                   der mündlichen Verhandlung liegen muß, sind\ndie Vorschriften des § 274 Abs. 3 entsprechend\nb) In Absatz 2 wird die Verweisung ,,§ 276\"\nanzuwenden.\"\ndurch die Verweisung ,,§ 281\" ersetzt.\n66. An die Stelle der §§ 527 bis 529 treten folgende\n60. In § 513 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nVorschriften:\n,,§ 511 a ist nicht anzuwenden.\"                                                 ,,§ 527\nWerden Angriffs- oder Verteidigungsmittel\n61. § 516 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\nentgegen § 519 oder § 520 Abs. 2 nicht recht-\n,,sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zu-           zeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1~ 4 ent-\nstellung des in vollständiger Form abgefaßten             sprechend.\nUrteils.\"                                                                         § 528\n(1) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel,\n62. § 518 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\ndie im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür\n,, (3) Mit der Berufungsschrift soll eine Aus-          gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1, § 275 Abs. 1\nfertigung oder beglaubigte Abschrift des ange-            Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3,\nfochtenen Urteils vorgelegt werden.    11\n§ 277) nicht vorgebracht worden sind, sind nur\nzuzulassen, wenn nach der freien Uberzeugung\n63. § 519 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                     des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des\nRechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn\na) In Satz 2 zweiter Halbsatz fallen die Worte\ndie Partei die Verspätung genügend entschul-\n„und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden\ndigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlan-\nverlängert werden\" weg.\ngen des Gerichts glaubhaft zu machen.\nb) Folgender Satz 3 wird angefügt:\n(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel,\n,,Die Frist kann auf Antrag von dem Vor-           die ,im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1\nsitzenden verlängert werden, wenn nach sei-        nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen\nner freien Uberzeugung der Rechtsstreit            § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt worden\ndurch die Verlängerung nicht verzögert wird        sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung\noder wenn der Berufungskläger erhebliche           nach der freien Uberzeugung des Gerichts die\nGründe darlegt. 11\nErledigung des Rechtsstreits nicht verzögern\nwürde oder wenn die Partei das Vorbringen im\n64. In § 519 a Satz 1 fallen die Worte „von Amts              ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässig-\nwegen\" weg.                                               keit unterlassen hatte.\n(3) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im\n65. § 520 wird wie folgt gefaßt:                              ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen wor-\nden sind, bleiben ausgeschlossen.\n,,§ 520\n(1) Wird die Berufung nicht durch Beschluß                                   § 529\nals unzulässig verworfen, so ist der Termin zur              (1) Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit\nmündlichen Verhandlung zu bestimmen und den               der Klage betreffen und die entgegen § 519","3290                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\noder § 5'.W ;\\ lls. 2 n ichl rechtzeitig vorgebracht     71. § 543 wird wie folgt gefaßt:\nwerden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei\n,,§ 543\ndie Verspätung genügend entschuldigt. Dasselbe\ngilt für verzichtbare neue Rügen, die die Zu-                      (1) Im Urteil kann von der Darstellung des\nlässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei               Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht\nsie im ersten Rechtszug hätte vorbringen kön-                 den Gründen der angefochtenen Entscheidung\nnen.                                                          folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch\n(2) ln Strci ligkeilen über vermögensrechtliche\nvon der Darstellung der Entscheidungsgründe\nAnsprüche prüft das Berufungsgericht die aus-                  abgesehen werden.\nschließliche Zuständigkeit oder die Zuständig-                      (2) Findet gegen das Urteil die Revision statt,\nkeit des Arbeitsgerichts nicht von Amts wegen;                 so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstel-\neine Rüge des Beklagten ist ausgeschlossen,                    lung des Sach- und Streitstandes auf der Grund-\nwenn er im ersten Rechtszug ohne die Rüge                     lage der mündlichen Vorträge der Parteien ent-\nzur Hauptsache verhandelt hat und dies nicht                  halten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene\ngenüg(~nd entschuldigt.                                      Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und an-\n(3) § 528 Abs. 1 Satz 2 ~Jilt entsprechend.\"              dere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch\ndie Beurteilung des Parteivorbringens durch das\n67. § 529 Abs. 4, 5 wird § 530 Abs. 1, 2; der bis-                Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert\nwird.\"\nherige § .'i30 wird § 531.\n68. § 534 wird wie folgt geündert:                           72. § 549 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                               ,, (2) Das Revisionsgericht prüft nicht, ob das\n,, (1) Ein nkht oder nicht unbedingt für               Gericht des ersten Rechtszuges sachlich oder\nvorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des             örtlich zuständig oder ob die Zuständigkeit des\nersten Rechtszuges ist, soweit es durch die              Arbeitsgerichts begründet war.\"\nBerufungsanträge nicht angefochten wird,\nauf Antrag von dem Berufungsgericht durch           73. In § 552 fallen die Worte ,,, spätestens aber mit\nBeschluß für vorläufig vollstreckbar zu er-              Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung\nklären. Die Entscheidung kann ohne münd-                 des Urteils\" weg.\nliche Verhandlung (~rgehen; sie ist erst nach\nAblauf der Berufungsbegründungsfrist zu-            74. § 553 a wird wie folgt geändert:\nlässig.\"                                                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 2 fällt weg; der bisherige Absatz 3\n,,(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Aus-\nwird Absatz 2.\nfertigung oder beglaubigte Abschrift des\nangefochtenen Urteils vorgelegt werden.\"\n69. § 538 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 fallen die Worte „von\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                             Amts wegen\" weg.\n„2. wenn durch das angefochtene Urteil nur\nüber die Zulässigkeit der Klage entschie-    75. In § 555 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 262\"\nden ist;\".                                        durch die Verweisung ,, § 274 Abs. 3\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „die sämt-\nlichen prozeßhindernden Einreden\" durch die         76. § 560 wird wie folgt gefaßt:\nWorte „die sämtlichen Rügen\" ersetzt.\n,,§ 560\n70. § 542 wird wie folgt gefaßt:                                        Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig\nvollstreckbar erklärtes Urteil des Berufungsge-\n,,§ 542\nrichts ist, soweit es durch die Revisionsanträge\n(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin                nicht angefochten wird, auf Antrag von dem\nzur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine                Revisionsgericht durch Beschluß für vorläufig\nBerufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zu-                vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung\nrückzuweisen.                                                 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen;\n(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und              sie ist erst nach Ablauf der Revisionsbegrün-\nbeantragt der Berufungskläger gegen ihn das                   dungsfrist zulässig.    11\nVersäumnisurteil, so ist das tatsächliche münd-\nliche Vorbringen des Berufungsklägers als zuge-          77. In § 566 werden die Worte „über die Verhand-\n11\nstanden anzunehmen. Soweit es den Berufungs-                  lung prozeßhindernder Einredep.             durch die\nantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu er-               Worte „über die Rügen der Unzulässigkeit der\nkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die               Klage ersetzt.\nII\nBerufung zurückzuweisen.\n(3) Im übrigen gelten die Vorschrifte:oJ. über        78. § 567 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndas Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug                   ,,§ 519 b, § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341\nsinngemäß.\"                                                   Abs. 2, § 568 a bleiben unberührt.\"","Nr. 141 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976                            3291\n79. Nach§ 568 wird folwmder § 568 a eingefügt:              89. § 621 b Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 568 a                            ,, (2) Mit der Zustellung der Klageschrift oder,\nwenn ein Mahnverfahren vorausgegangen ist,\nBeschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die\nmit der Zustellung der Anspruchsbegründung\nüber eine sofortige Beschwerde gegen die Ver-\nist der Beklagte auf die Voraussetzungen, unter\nwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnis-\ndenen der Anwaltsprozeß stattfindet, und auf\nurteil entschieden wird, unterliegen der weite-\ndas Antragsrecht nach § 78 a Abs. 3 Satz 2, 3\nren sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein                 hinzuweisen.\"\nUrteil gleichen Inhalts di.e Revision stattfinden\nwürde; §§ 546, 554 b gelten entsprechend.\"\n90. § 621 c wird wie folgt gefaßt:\n80. In§ 572 Abs. 1 fällt die Verweisung „109,\" weg.                                       ,,§ 621  C\n81. § 579 Abs. 3 fällt weg.\n§ 317 Abs. 1 Satz   3 ist auf Endentscheidungen\nin Familiensachen nicht anzuwenden.\"\n82. § 584 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n91. In § 626 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils\n,, (2) Sind die Klagen gegen einen Vollstrek-            die Verweisung ,,§ 271\" durch die Verweisung\nkungsbescheid gerichtet, so gehören sie aus-                ,, § 269\" ersetzt.\nschließlich vor das Gericht, das für eine Ent-\nscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen\nwäre.\"                                                 92. In § 640 Abs. 1 wird nach der Verweisung\n,,§§ 609,\" eingefügt: ,,611 Abs. 2, §§\".\n83. § 604 wird wie folgt gedndert:\n93. § 664 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,, (1) Der die Entmündigung aussprechende Be-\n,, (2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens\nschluß kann im Wege der Klage binnen einer\nvierundzwanzig Stunden, wenn die Ladung\nNotfrist von einem Monat angefochten werden.\"\nan dem Ort, der Sitz des Prozeßgerichts ist,\nzugestellt wird. In Anwaltsprozessen beträgt\nsie mindestens drei Tage, wenn die Ladung        94. § 684 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nan einem anderen Ort zugestellt wird, der im            ,, (1) Der die Entmündigung aussprechende Be-\nBezirk des Prozeßgerichts liegt oder von dem         schluß kann binnen einer Notfrist von einem\nein Teil zu dessen Bezirk gehört; dies gilt          Monat von dem Entmündigten im Wege der\nnicht für Meß- und Marktsachen.\"                     Klage angefochten werden.\"\nb) In Absatz 3 faJlen die Worte „Einlassungs-\n95. Die §§ 688 bis 703 a werden durch folgende Vor-\nund\" weg.\nschriften ersetzt:\n84. In § 611 wird folgender Absatz 2 angefügt:                                          ,,§  688\n,,(2) Die Vorschriften des § 275 Abs. 1 Satz 1,                (1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung\nAbs. 3, 4 und des § 276 sind nicht anzuwenden.\"             einer bestimmten Geldsumme in inländischer\nWährung zum Gegenstand hat, ist auf Antrag\n85. In § 612 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§ 261\"                des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlas-\ndurch die Verweisung ,, § 272 Abs. 3\" ersetzt.              sen.\n(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt, wenn\n86. § 615 wird wie folgt gefaßt:\ndie Geltendmachung des Anspruchs von einer\n,,§ 615                         noch nicht erfolgten Gegenleistung abhängig ist\noder wenn die Zustellung des Mahnbescheids\n(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die\ndurch öffentliche Bekanntmachung erfolgen\nnicht rechtzeitig vorgebracht werden, können\nmüßte.\nzurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung\nnach der freien Dberzeugung des Gerichts die                       (3) Müßte die Zustellung des Mahnbescheids\nErledigung des Rechtsstreits verzögern würde                im Ausland erfolgen, so findet das Mahnverfah-\nund die Verspätung auf grober Nachlässigkeit                ren nur statt, wenn es sich um einen Vertrags-\nberuht.                                                     staat des Dbereinkommens vom 27. September\n1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die\n(2) §§ 527, 528 sind nicht anzuwenden.\"\nVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in\nZivil- und Handelssachen (Bundesgesetzbl. 1972\n87. § 618 wird wie folgt gefaßt:                                II S. 773) handelt. In diesem Fall kann der An-\n,,§ 618                         trag auch die Zahlung einer bestimmten Geld-\nsumme in ausländischer Währung zum Gegen-\n§ 317 Abs.      Satz 3 gilt nicht für Urteile in\nstand haben.\nEhesachen.\"\n§ 689\n88. 1h § 621 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung                         (1) Das Mahnverfahren wird von: den Amts-\n,,§ 276\" durch die Verweisung ,,§ 281\" ersetzt.             gerichten durchgeführt. Eine maschinelle Bear-","3292                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nbcitung ist zulässig. Bc~i dieser Bearbeitung sol-                                  § 692\nlen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag er-\n(1) Der Mahnbescheid enthält:\nledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt.\n1. die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten\n(2) Ausschließlich zuständig ist das Amts-\nErfordernisse des Antrags;\ngericht, bei dem der Antragsteller seinen all-\ngemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Antrag-               2. den Hinweis, daß das Gericht nicht geprüft\nsteller im lnland keinen allgemeinen Gerichts-                  hat, ob dem Antragsteller der geltend ge-\nstand, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Ber-                machte Anspruch zusteht;\nlin ausschließlich zuständig. Sätze 1 und 2 gel-          3. die Aufforderung, innerhalb von zwei. Wo-\nten auch, soweit in anderen Vorschriften eine                  chen seit der Zustellung des Mahnbescheids,\nandere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt                  soweit der geltend gemachte Anspruch als\nist.                                                           begründet angesehen wird, die behauptete\n(3) Die Landesregiernngen werden ermächtigt,               Schuld nebst den geforderten Zinsen und der\ndurch Rechts verordmtn!J Mahnverfahren einem                   dem Betrage nach bezeichneten Kosten zu be-\nAmtsgericht für dPn Bezirk eines oder mehrerer                 gleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und\nOberlandesgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer                 in welchem Umfang dem geltend gemachten\nschnelleren und rationelleren Erledigung dient.              . Anspruch widersprochen wird;\nDie Landesregierungen können die Ermächti-                4. den Hinweis, daß ein dem Mahnbescheid ent-\ngung durch Rechtsverordnung auf die Landes-                    sprechender Vollstreckungsbescheid ergehen\njustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder                  kann, aus dem der Antragsteller die Zwangs-\nkönnen die Zustlindi~Jkeit eines Amtsgerichts                  vollstreckung betreiben kann, falls der An-\nüber die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.                     tragsgegner nicht bis zum Fristablauf Wider-\nspruch erhoben hat;\n§ 690                             5. für den Fall, daß Vordrucke eingeführt sind,\n(1) Der Antrag muß auf den Erlaß eines Mahn-               den Hinweis, daß der Widerspruch mit einem\nbescheids gerichtet sein und enthalten:                        Vordruck der beigefügten Art erhoben wer-\n1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetz-                 den soll, der auch bei jedem Amtsgericht er-\nlichen Vertreter und der Prozeßbevollmäch-                hältlich ist und ausgefüllt werden kann;\ntigten;                                             6. für den Fall des Widerspruchs die Ankündi-\n2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der                    gung, an welches Gericht die Sache abgege-\nAntrag gestellt wird;                                     ben wird, mit dem Hinweis, daß diesem Ge-\n3. die Bezeichnung des Anspruchs unter be-                      richt die Prüfung seiner Zuständigkeit vor-\nstimmter Angabe der verlangten Leistung;                  behalten bleibt.\n4. die Erklärung, daß der Anspruch nicht von                   (2) An Stelle einer handschriftlichen Unter-\neiner Gegenleistung abhängt oder daß die             zeichnung genügt ein entsprechender Stempel-\nGegenleistung erbracht ist;                          abdruck.\n5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein                                        § 693\nstreitiges Verfahren sachlich zuständig ist               (1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgeg-\nund bei dem der Antragsgegner seinen all-            ner zugestellt.\ngemeinen Gerichtsstand hat.\n(2) Soll durch die Zustellung eine Frist ge-\n(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen           wahrt oder die Verjährung unterbrochen wer-\nUnterzeichnung.                                           den, so tritt die Wirkung, wenn die Zustellung\n(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell           demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung\nlesbaren Aufzeichnung eingereicht werden,                 oder Anbringung des Antrags auf Erlaß des\nwenn die Aufzeichnung dem Gericht für seine               Mahnbescheids ein.                 ·\nmaschinelle Bearbeitung geeignet erscheint.                   (3) Die Geschäftsstelle setzt den Antragstell!H\nvon der Zustellung des Mahnbescheids in\n§ 691                            Kenntnis.\n(1) Entspricht der Antrag nicht den Vorschrif-                                   § 694\nten der §§ 688, 689, 690, 703 c Abs. 2, so wird er\n(1) Der Antragsgegner kann gegen den An-\nzurückgewiesen.\nspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem\n(2) Der Antrag ist auch dann zurückzuweisen,           Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat,\nwenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles               schriftlich Widerspruch erheben, solange der\ndes Anspruchs nicht erlassen werden kann; vor              Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.\nder Zurückweisung ist der Antragsteller zu\n(2) Ein verspäteter Widerspruch wird als Ein-\nhören.\nspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner,\n(3) Die Zurückweisung ist nur anfechtbar,              der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.\nwenn der Antrag in einer nur maschinell les-\nbaren Aufzeichnung eingereicht und mit der Be-                                       § 695\ngründung zurückgewiesen worden ist, daß die                   Das Gericht hat den Antragsteller von dem\nAufzeichnung dem Gericht für seine maschi-                 Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhe-\nnelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine.                bung in Kenntnis zu setzen: Wird das Mahn ver-","Nr. l!Jl - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976                         3293\nfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der         zur schriftlichen Klageerwiderung gesetzt wird.\nAntragsgegner die erforderliche Zahl von Ab-            Der Antragsteller ist hiervon zu unterrichten.\nschriften mit dem Widerspruch einreichen.                § 276 Abs. 3, §§ 277, 282 Abs. 3 Satz 2, § 296 sind\nanzuwenden.\n§ 696\n(4) Der Antragsgegner kann den Widerspruch\n(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und\nbis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung\nbeantragt eine Partei die Durchführung des strei-\nzur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht\ntigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den\nnach Erlaß eines Versäumnisurteils gegen ihn.\nMahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von\nDie Zurücknahme kann· zu Protokoll der Ge-\nAmts wegen an das Gericht ab, das in dem\nschäftsstelle erklärt werden.\nMahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeich-\nnet worden ist. Der Antrag kann in den Antrag              (5) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürn-\nauf Erlaß des Mahnbescheids aufg<-:)nommen wer-         ter Form nach § 313 b Abs. 2, § 317 Abs. 4 kann\nden. Die AhgalH~ ist den Parteien mitzuteilen;          der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift be-\nsie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten         nutzt werden. Ist das Mahnverfahren maschinell\nbei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt         bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der\nder Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3        Klageschrift der maschinell erstellte Aktenaus-\nSatz 1 gilt entsprechend.                               druck.\n§ 698\n(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbei-\ntet worden, so tritt an die Stelle der Akten ein           Die Vorschriften über die Abgabe des Ver-\nmaschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen         fahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren\ngelten die Vorschriften über die Beweiskraft            und streitiges Verfahren bei demselben Gericht\nöffentlicher Urkunden entsprechend.                     durchgeführt werden.\n(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des                              § 699\nMahnbescheids rechtshängig geworden, wenn                  (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids er-\nsie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs          läßt das Gericht auf Antrag einen Vollstrek-\nabgegeben wird.                                         kungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht\n(4) Der Antrag auf Durchführung des streiti-         rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der An-\ngen Verfahrens kann bis zum Beginn der münd-            trag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchs-\nlichen Verhandlung des Antragsgegners zur               frist gestellt werden; er hat die Erklärung zu\nHauptsache zurückgenommen werden. Die Zu-               enthalten, ob und welche Zahlungen auf den\nrücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Pro-          Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690\ntokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist          Abs. 3 gilt entsprechend.\ndie Streitsache als nicht rechtshängig geworden            (2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschi-\nanzusehen.\nnell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungs-\n(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit ab-         bescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden.\ngegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständig-            (3) In den Vollstreckungsbescheid sind die\nkeit nicht gebunden. Verweist es den Rechts-            bisher entstandenen Kosten des Verfahrens auf-\nstreit an ein anderes Gericht, so werden auch           zunehmen. Der Antragsteller braucht die Kosten\ndie Kosten des Mahnverfahrens als Teil der              nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren\nKosten behandelt, die bei dem im Verweisungs-           nicht maschinell bearbeitet wird; im übrigen\nbeschluß bezeichneten Gericht erwachsen. Er-            genügen die zur maschinellen Berechnung er-\nfolgt die Verweisung, weil das Gericht, an das          forderlichen Angaben.\nverwiesen wird, ausschließlich zuständig ist, so\nfindet § 281 Abs. 3 Satz 2 auf die im Verfahren            (4) Der Vollstreckungsbescheid wird dem An-\nvor dem verweisenden Gericht entstandenen               tragsgegner von Amts wegen zugestellt. Dies\nMehrkosten keine Anwendung.                             gilt nicht, wenn der Antragsteller die Ubergabe\nan sich zur Zustellung im Parteibetrieb bean-\n§ 697                            tragt oder wenn der Antragsteller die Auslagen\n(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das         für die Zustellung von Amts wegen nicht ge-\ndie Streitsache abgegeben wird, hat dem Antrag-         zahlt hat. In diesen Fällen wird der Vollstrek-\nsteller unverzüglich aufzugeben, seinen An-             kungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung\nspruch binnen zwei Wochen in einer der Klage-           übergeben; die Geschäftsstelle des Gerichts ver-\nschrift entsprechenden Form zu begründen.               mittelt diese Zustellung nicht. Bewilligt das mit\n§ 271 gilt entsprechend.                                dem Mahnverfahren befaßte Gericht die öffent-\nliche Zustellung, so wird der Vollstreckungs-\n(2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung,\nspätestens bei Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 be-        bescheid an die Gerichtstafel des Gerichts ange-\nzeichneten Frist, bestimmt der Vorsitzende Ter-         heftet, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692\nmin zur mündlichen Verhandlung.                         Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist.\n(3) Von der Bestimmung eines Termins kann                                    § 700\nzunächst abgesehen werden, wenn dem Antrags-               (1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem\ngegner mit der Zustellung der Anspruchsbegrün-          für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäum-\ndung eine Frist von mindestens zwei Wochen              nisurteil gleich.","3294                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung       2. die Urkunden sollen in dem Antrag auf Erlaß\ndes Mahnbescheids rechlshängig geworden.                     des Mahnbescheids und in dem Mahnbescheid\nbezeichnet werden; ist die ·sache an das\n(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Ge-\nStreitgericht abzugeben, so müssen die Ur-\nricht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen\nkunden in Urschrift oder in Abschrift der An-\nhat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das\nspruchsbegründung beigefügt werden;\nGericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß\n§ 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist. § 696          3. im Mahnverfahren ist nicht zu prüfen, ob die\nAbs. l Satz 3 bis 5, Abs. 2, § 697 Abs. 1 bis 4,             gewählte Prozeßart statthaft ist;\n§ 698 gelten entsprechend; § 340 Abs. 3 ist nicht        4. beschränkt sich der Widerspruch auf den An-\nanzuwenden. Der Einspruch darf nach § 345 nur                trag, dem Beklagten die Ausführung seiner\nverworfen werden, soweit die Voraussetzungen                 Rechte vorzubehalten,· so ist der Vollstrek-\ndes § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Ver-             kungsbescheid unter diesem Vorbehalt zu er-\nsäumnisurteil vorliegen; soweit die Vorausset-               lassen. Auf das weitere Verfahren ist die\nzungen nicht vorliegen, wird der Vollstrek-                  Vorschrift des § 600 entsprechend anzuwen-\nkungsbescheid aufgehoben.                                    den.\n§ 703 b\n§ 701\nIst Widerspruch nicht erhoben und beantragt              (1) Bei maschineller Bearbeitung werden Be-\nder Antragsteller den Erlaß des Vollstreckungs-          schlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit\nbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen              dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift\nFrist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids          bedarf es nicht.\nbeginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids             (2) Der Bundesminister der Justiz wird er-\nweg. Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungs-             mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag           mung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu\naber zurückgewiesen wird.                                regeln, soweit dies für eine einheitliche maschi-\nnelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforder-\n§ 702\nlich ist (Verfahrensablaufplan).\n(1) Im Mahnverfahren können die Anträge\nund Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der                                     § 703 C\nGeschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Vor-\n(1) Der Bundesminister der Justiz wird er-\ndrucke eingeführt sind, werden diese ausgefüllt;\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nder Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des\nmung des Bundesrates zur Vereinfachung des\nGerichts und des Datums, daß er den Antrag\nMahnverfahrens Vordrucke einzuführen. Für\noder die Erklärung aufgenommen hat. Auch so-\nweit Vordrucke nicht eingeführt sind, ist für den        1. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Ver-\nAntrag auf Erlaß eines Mahnbescheids oder                    fahren maschinell bearbeiten,\neines Vollstreckungsbescheids bei dem für das            2. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Ver-\nMahnverfahren zuständigen Gericht die Auf-                   fahren nicht maschinell bearbeiten,\nnahme eines Protokolls nicht erforderlich.               3. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid\n(2) Der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids             im Ausland zuzustellen ist,\noder eines Vollstreckungsbescheids wird dem              4. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid\nAntragsgegner nicht mitgeteilt.                              nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut vom 3. August 1959\n§ 703                                (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzu-\nIm Mahnverfahren bedarf es des Nachweises                stellen ist,\neiner Vollmacht nicht. Wer als Bevollmächtigter          können unterschiedliche Vordrucke eingeführt\neinen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf           werden.\neinlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmäch-\n(2) Soweit nach Absatz 1 Vordrucke für An-\ntigung zu versichern.\nträge und Erklärungen der Parteien eingeführt\n§ 703 a                           sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.\n(1) Ist der Antrag q.es Antragstellers auf den          (3) Die Landesregierungen bestimmen durch\nErlaß eines Urkunden-, Wechsel- oder Scheck-            Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei\nmahnbescheids gerichtet, so wird der Mahnbe-             einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung\nscheid als Urkunden-, Wechsel- oder Scheck-              der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können\nmahnbescheid bezeichnet.                                die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf\n(2) Für das Urkunden-, Wechsel- und Scheck-          die Landesjustizverwaltungen übertragen.\nmahnverfahren gelten folgende besondere Vor-\n§ 703 d\nschriften:\n1. die   Bezeichnung als Urkunden-, Wechsel-               (1) Hat der Antragsgegner keinen allgemei-\noder Scheckmahnbescheid hat die Wirkung,            nen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nach-\ndaß die Streitsache, wenn rechtzeitig Wider-        folgenden besonderen Vorschriften.\nspruch erhoben wird, im Urkunden-, Wech-               (2) Zuständig für das Mahnverfahren ist das\n_sel- oder Scheckprozeß anhängig wird;               Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zu-","Nr. 141 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976                       3295\nständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im                Verpflichtung auf die Zeit nach der Klage-\nersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zustän-              erhebung und auf das ihr vorausgehende\ndig wären. § 689 Abs. 3 gilt entsprechend.                  letzte Vierteljahr bezieht;\n(3) § 690 Abs. 1 Nr. 5 gilt mit der Maßgabe,        9. Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen\ndaß das für das streitige Verfahren örtlich und             Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des\nsachlich zuständige Gericht zu bezeichnen ist.\"             Besitzes oder auf Beseitigung oder Unter-\nlassung einer Besitzstörung;\n96. § 707 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                    10. Urteile der Oberlandesgerichte in vermö-\ngensrechtlichen Streitigkeiten;\n,,(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vori-\ngen Stand oder eine Wiederaufnahme des Ver-            11. andere Urteile in vermögensrechtlichen\nfahrens beantragt oder wird der Rechtsstreit                Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der\nnach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils                 Verurteilung in der Hauptsache eintausend-\nfortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag an-             fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt\nordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen                   oder wenn nur die Entscheidung über die\noder ohne Sicherheitsleistung einstweilen ein-              Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstrek-\ngestellt werde oder nur gegen Sicherheitslei-               kung im Wert von nicht mehr als zweitau-\nstung stattfinde und daß die Vollstreckungs-                send Deutsche Mark ermöglicht.\nmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuhe-                                   § 709\nben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstrek-\nkung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig,           Andere Urteile sind gegen eine der Höhe\nwenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuld-           nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig\nner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist      vollstreckbar zu erklären. Handelt es sich um\nund die Vollstreckung einen nicht zu ersetzen-         ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrecht-\nden Nach teil bringen würde.\"                          erhält, so ist auszusprechen, daß die Vollstrek-\nkung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Lei-\nstung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.\n97. Die §§ 708 bis 715 werden durch folgende Vor-\nschriften ersetzt:                                                             § 710\n,,§ 708\nKann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709\nFür vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheits-      nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkei-\nleistung sind zu erklären:                             ten leisten, so ist das Urteil auf Antrag auch\n1. Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnis-         ohne Sicherheitsleistung für vorläufig voll-\nses oder eines Verzichts ergehen;                streckbar zu erklären, wenn die Aussetzung\n2. Versäumnisurteile und Urteile nach Lage           -der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer\nder Akten gegen die säumige Partei gemäß         zu ersetzenden oder schwer abzusehenden\n§ 331 a;                                         Nachteil bringen würde oder aus einem son-\nstigen Grunde für den Gläubiger unbillig wäre,\n3. Urteile, durch die gemäß § 341 der Ein-\ninsbesondere weil er die Leistung für seine\nspruch als unzulässig verworfen wird;\nLebenshaltung oder seine Erwerbstätigkeit drin-\n4. Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder           gend benötigt.\nScheckprozeß erlassen werden;\n§ 711\n5. Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im\nUrkunden-, Wechsel- oder Scheckprozeß               In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das\nerlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;       Gericht auszusprechen, daß der Schuldner die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder\n6. Urteile, durch die Arreste oder einstwei-          Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der\nlige Verfügungen abgelehnt oder aufgeho-         Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit\nben werden;\nleistet. Für den Gläubiger gilt § 710 entspre-\n7. Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Ver-        chend.\nmieter und dem Mieter oder Untermieter\n§ 712\nvon Wohnräumen oder anderen Räumen\noder zwischen dem Mieter und dem Unter-             (1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner\nmieter solcher Räume wegen Oberlassung,          einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen;\nBenutzung oder Räumung, wegen Fortset-           so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten,\nzung des Mietverhältnisses über Wohn-            die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung\nraum auf Grund der §§ 556 a, 556 b des           oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine\nBürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen             Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden.\nZurückhaltung der von dem Mieter oder            Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist\ndem Untermieter in die Mieträume einge-          das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu\nbrachten Sachen;                                 erklären oder die Vollstreckung auf die in\n§ 720 a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu be-\n8. Urteile, die die Verpflichtung aussprechen,\nUnterhalt, Renten wegen Entziehung einer         schränken.\nUnterhaltsforderung oder Renten wegen               (2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu\neiner Verletzung des Körpers oder der            entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse\nGesundheit zu entrichten, soweit sich die        des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des","3296                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 708 kann das Gericht anordnen, daß das Ur-            101. Nach § 720 wird folgender § 720 a eingefügt:\nteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig\nvollstreckbar ist.                                                                  ,,§ 720 a\n§ 713                                 (1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläu-\nfig vollstreckbaren Urteil, durch das der\nDie in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuld-\nSchuldner zur Leistung von Geld verurteilt\nners zugelassenen Anordnungen sollen nicht er-\nworden ist, darf der Gläubiger ohne Sicher-\ngehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen\nheitsleistung die Zwangsvollstreckung inso-\nein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet,\nweit betreiben, als\nunzweifelhaft nicht vorliegen.\na) bewegliches Vermögen gepfändet wird,\n§ 714                              b) im Wege der Zwangsvollstreckung in das\n(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 2, § 712                unbewegliche Vermögen eine Sicherungs-\nsind vor Schluß der mündlichen Verhandlung                       hypothek oder Schiffshypothek eingetragen\nzu stellen, auf die das Urteil ergeht.                           wird.\n(2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind               Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten\nglaubhaft zu machen.                                         Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit\nbefriedigen.\n§ 715\n(2) Für die Zwangsvollstreckung in das\n(1) Das Gericht, das eine Sicherheitsleistung             bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 ent-\ndes Gläubigers angeordnet oder zugelassen hat,               sprechend.\nordnet auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit\nan, wenn ein Zeugnis über die Rechtskraft des                   (3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangs-\nfür vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils                vollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung\nvorgelegt wird. Ist die Sicherheit durch eine                einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs\nBürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Ge-                 abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger voll-\nricht das Erlöschen der Bürgschaft an.                       strecken kann, wenn nicht der Gläubiger vor-\nher die ihm obliegende Sicherheit geleistet\n(2) § 109 Abs. 3 gilt entsprechend.\"\nhat.\"\n98. In § 717 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung\n102. § 721 wird wie folgt geändert:\n,,§ 708 Nr. 7\" durch die Verweisung ,,§ 708\nNr. 10\" ersetzt.                                             a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,§§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.\"\n99. § 719 wird wie folgt gefaßt:                                 b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                    ,,§§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.\"\n,,Die Zwangsvollstreckung aus einem Ver-\nsäumnisurteil darf nur gegen Sicherheits-          103. § 750 wird wie folgt geändert:\nleistung eingestellt werden, es sei denn, daß\ndas Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher              a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nWeise ergangen ist oder die säumige Partei                   ,,Eine Zustellung durch den Gläubiger ge-\nglaubhaft macht, daß ihre Säumnis unver-                    nügt; in diesem Fall braucht die Ausferti-\nschuldet war.\"                                              gung des Urteils Tatbestand und Entschei-\ndungsgründe nicht zu enthalten.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,, (2) Wird Revision gegen ein für vorläufig        b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nvollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so                ,, (3) Eine   Zwangsvollstreckung   nach\nordnet das Revisionsgericht auf Antrag an,                § 720 a darf nur beginnen, wenn das Urteil\ndaß die Zwangsvollstreckung einstweilen                   und die Vollstreckungsklausel mindestens\neingestellt wird, wenn die Vollstreckung                  zwei Wochen vorher zugestellt sind.\"\ndem Schuldner einen nicht zu ersetzenden\nNachteil bringen würde und nicht ein über-\nwiegendes Interesse des Gläubigers entge-       104. In § 751 Abs. 2 wird nach den Worten „nur\ngensteht. Die Parteien haben die tatsächli-          begonnen\" eingefügt: ,,oder sie nur fortge-\nchen     Voraussetzungen      glaubhaft    zu        setzt\".\nn1achen.\"\n105. § 775 wird wie folgt geändert:\n100. § 720 wird wie folgt gefaßt:\na) In Nummer 2 werden unter Wegfall des\n,,§ 720                                Semikolons folgende Worte angefügt:\nDarf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712                  ,,oder daß die Vollstreckung nur gegen Si-\ncherheitsleistung fortgesetzt werden darf;\".\nAbs. l Satz 1 die Vollstreckung durch Sicher-\nheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so               b) In Nummer 3 wird das Wort „nachgelas-\nist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfände-                   sene\" durch das Wort „erforderliche\"\nter Gegenstände zu hinterlegen.\"                                ersetzt.","Nr. 141 --Ta.g der Ausga.be: Bonn, den 9. Dezember 1976                        3297\n106. In§ 794 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „Vollstrek-           113. Nach § 1027 wird folgender § 1027 a eingefügt:\nkungsbefehlen\" durch das Wort „Vollstrek-\nkungsbescheiden\" ersetzt.                                                           ,,§ 1027 a\nWird das Gericht wegen einer Rechtsstrei-\n107. In § 794 a Abs. 1 Satz 2 werden der Punkt                       tigkeit angerufen, für die die Parteien einen\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgender                      Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das\nHalbsatz angefügt:                                             Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen,\n,, §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.\"                           wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag\nberuft.\"\n108. In § 795 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794\nAbs. 1 Nr. 2, _2 a erwähnten Schuldtiteln ist                                     Artikel 2\n§ 720 a entsprechend anzuwenden, wenn die                      Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nSchuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen\nSicherheitslejstung          vorläufig   voJlstreckbar    Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\nsind.\"                                                  Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1077), geändert durch Artikel 5 des Ersten\n109. § 796 wird wi.e folgt geJndert:                          Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts\nvom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421), wird\na) In Absatz l werden das Wort „Vollstrek-\nwie folgt geändert:\nkungsbefehle\" durch das Wort „Vollstrek-\nkungsbescheide\" sowie die Worte „Befehl\"\njeweils durch das Wort „Bescheid\" ersetzt.        1. In§ 96 Abs. 2 wird die Verweisung,,§ 276\" durch\ndie Verweisung,,§ 281\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,, (2) Einwendungen, die den Anspruch\nselbst betreffen, sind nur insoweit zulässig,     2. In§ 99 Abs. l wird die Verweisung ,,§ 280\" durch\nals die Gründe, auf denen sie beruhen, nach          die Verweisung ,,§ 256 Abs. 2\" ersetzt.\nZusteJlung des Vollstreckungsbescheids\nentstanden sind und durch Einspruch nicht         3. § 133 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nmehr gellend gemacht werden können.\"\n„2. der Beschwerde gegen Entscheidungen der\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nOberlandesgerichte in den Fällen des § 519 b\naa) In Satz 1 werden die Worte „Amtsge-                     Abs. 2, des § 542 Abs. 3 in Verbindung mit\nricht zuständig, dessen Geschäftsstelle              § 341 Abs. 2, des § 568 a und des § 621 e\nden Vollstreckungsbefehl erlassen hat\"               Abs. 2 der Zivilprozeßordnung.\"\nersetzt durch die Worte: ,,Gericht zu-\nständig, das für eine Entscheidung im\nStreitverfahren     zuständig    gewesen   4. In § 157 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nwäre\".\n,, (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nbb) Satz 2 fällt weg.                                 durch Rechtsverordnung die Erledigung von\nRechtshilfeersuchen für die Bezirke mehrerer\n110. § 839 wird wie folgt gefaßt:                                 Amtsgerichte einem von ihnen ganz oder teil-\nweise zuzuweisen, sofern dadurch der Rechtshil-\n,,§ 839                          feverkehr erleichtert oder beschleunigt wird. Die\nLandesregierungen können diese Ermächtigung\nDarf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712\ndurch Rechtsverordnung auf die Landesjustizver-\nAbs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicher-\nwaltungen übertragen.\"\nheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so\nfindet die Uberweisung gepfändeter Geldforde-\nrungen nur zur Einziehung und nur mit der\nWirkung statt, daß der Drittschuldner den\nArtikel 3\nSchuldbetrag zu hinterlegen hat.\"\nÄnderung des Arbeitsgerichtsgesetzes\n111. In § 900 Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt:\nDas Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt geän-\n„Das Gericht kann dl~n Termin aufheben oder\ndert:\nverlegen oder die Verhandlung vertagen, wenn\nder Gläubiger zustimmt:.\"\n1. § 46 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n112. In § 924 Abs. 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein               „Die Vorschriften über den Urkunden- und\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz                    Wechselprozeß sowie über die Entscheidung\nangefügt:                                                    ohne mündliche Verhandlung finden keine\n11\n,,§ 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.    11\nAnwendung.","3298                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. Nach § 46 wird folgender § 46 a eingefügt:              8. Nach § 67 wird folgender § 67 a eingefügt:\n,,§ 46 a                                                    ,,§ 67 a\nMahnverfahren                                          Prüfung der Zuständigkeit\n(1) Für das Mahnverfahren vor den Gerichten               In Streitigkeiten über vermögensrechtliche\nfür Arbeitssachen gelten die Vorschriften der              Ansprüche prüft das Berufungsgericht die aus-\nZivilprozeßordnung über das Mahnverfahren                  schließliche Zuständigkeit oder die Zuständig-\nentsprechend, soweit dieses Gesetz nichts ande-            keit der ordentlichen Gerichte nicht von Amts\nres bestimmt.                                              wegen; eine Rüge des Beklagten ist ausge-\nschlossen, wenn er im ersten Rechtszug ohne\n(2) Zuständig   für die Durchführung des              die Rüge zur Hauptsache verhandelt hat und\nMahnverfahrens ist das Arbeitsgericht, das für             dies nicht genügend entschuldigt.\"\ndie im Urteilsverfahren erhobene Klage zustän-\ndig sein würde.\n(3) Die  in den Mahnbescheid nach § 692            9. § 70 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 1 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung aufzuneh-\nmende Frist beträgt eine Woche.                            ,,Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Lan-\ndesarbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden fin-\n(4) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so          det außer im Falle der Verwerfung des Ein-\nist auf Antrag einer Partei Termin zur mündli-             spruchs nach § 341 Abs. 2 der Zivilprozeßord-\nchen Verhandlung zu bestimmen. Der Antrag                  nung und im Falle der Verwerfung der Berufung\nkann mit dem Antrag auf Erlaß des Mahnbe-                  nach § 519 b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung kein\nscheids verbunden werden. Der Vorsitzende                  Rechtsmittel statt.\"\nkann dem Antragsteller aufgeben, seinen\nAnspruch zu begründen.\n10. In § 72 Abs. 4 werden die Worte „des § 50, der\n(5) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des\n§§ 52 und 53\" durch die Worte „der §§ 50, 52\nMahnbescheids rechtshängig geworden, wenn\nund 53, des § 57 Abs. 2\" ersetzt und nach den\nalsbald nach Erhebung des Widerspruchs Ter-\nWorten „der ehrenamtlichen Richter\" ein\nmin zur mündlichen Verhandlung bestimmt\nKomma und die Worte „gütliche Erledigung des\nwird.\nRechtsstreits\" eingefügt.\n(6) Im Falle des Einspruchs wird Termin nach\nAbsatz 4 bestimmt, ohne daß es eines Antrags\neiner Partei bedarf.                                   11. In§ 73 Abs. 2 werden nach dem Wort „Zustän-\ndigkeit\" die Worte „sowie darauf, daß die\n(7) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nZuständigkeit eines ordentlichen Gerichts\nordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nbegründet sei,\" eingefügt.\nnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Ver-\neinfachung des Mahnverfahrens Vordrucke ein-\nzuführen.\"\n12. § 78 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,, (2) Eine weitere Beschwerde findet außer\n3. § 47 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ngegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts im\n,, Wohnt die beklagte Partei am Sitz des Arbeits-          Falle der Verwerfung des Einspruchs (§ 568 a\ngerichts, so muß die Klage mindestens am zwei-             der Zivilprozeßordnung) nicht statt.\"\nten Tage vor dem Termin, in sonstigen Fällen,\nwenn der Beklagte im Inland wohnt, mindestens\neine Woche vor dem Termin zugestellt sein.\"            13. In § 92 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort\n„Beisitzer,\" die Worte „gütliche Erledigung des\n4. In § 48 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§ 276\"                Rechtsstreits,\" eingefügt.\ndurch die Verweisung,,§ 281\" ersetzt.\n14. Das Gebührenverzeichnis (Anlage 1) wird wie\n5. In § 50 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:             folgt geändert:\n,, § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist         a) In Nummer 2100 wird das Wort „Zahlungs-\nnicht anzuwenden.\"                                               befehls\" durch das Wort „Mahnbescheids\"\nersetzt.\n6. In § 59 Satz 1 werden die Worte „drei Tagen\"               b) Bei der Nummer 2113 werden in der Spalte\ndurch die Worte „einer Woche\" ersetzt.                            ,,Gebührentatbestand\" folgende Worte ange-\nfügt:\n7. In § 67 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 529                        ,, ; durch ein Urteil, das nach § 313 a ZPO\nAbs. 1 und 2\" durch die Verweisung ,,§ 528\"                       eine Begründung nicht enthält oder nicht zu\nersetzt.                                                         enthalten braucht\".","Nr. 141 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976                3299\nc) Die Nummer 2118 wird durch folgende Nummern 2117 und 2118 ersetzt:\nNr. 1\nGebührentatbestand                      Gebühr\nSatz für die Gebühr\nnach der Tabelle der\nAnlage 2\n,,Beschluß nach§ 91 a ZPO:\n2117    Beschluß enthält eine schriftliche Begründung;\nvon ihr konnte bei entsprechender Anwen-\ndung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen\nwerden .................................. .         Gebühr 2110\nentfällt,\nGebühr 2111\nermäßigt sich\nauf 1 /2\n2118    Beschluß enthält keine schriftliche Begrün-\ndung oder braucht sie bei entsprechender\nAnwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthal-\nten ...................................... .       Gebühr 2110\nentfällt,\nGebühr 2111\nermäßigt sich\nauf 3/10\".\nd) Die Nummern 2124 bis 2128 werden durch folgende Nummern 2124 bis\n2129 ersetzt:\nNr. 1                Gebührentatbestand                      Gebühr\nSatz für die Gebühr\nnach der Tabelle der\nAnlage 2 des GKG\n„Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm\nein Grundurteil ·oder Vorbehaltsurteil nach\nNummer 2123 vorausgegangen ist, außer Pro-\nzeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil\nund Versäumnisurteil gegen die säumige Par-\ntei:\n2124    Urteil enthält eine Begründung und muß sie\nenthalten ................................ .\n2125    Urteil enthält keine Begründung oder braucht\nsie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) ........ .\nUrteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm\nkein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach\nNummer 2123 vorausgegangen ist, außer Pro-\nzeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil\nund Versäumnisurteil gegen die säumige Par-\ntei:\n2126    Urteil enthält eine Begründung und muß sie\nenthalten ................................ .            t!fio\n2127    Urteil enthält keine Begründung oder braucht\nsie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) ........ .          8/10","3300                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nBeschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits\neine Gebühr nach den Nummern 2124 oder\n2126 fällig geworden ist:\n2128     Beschluß enthält eine schriftliche Begrün-\ndung; von ihr konnte bei entsprechender\nAnwendung des § 313 a ZPO auch nicht abge-\n4\nsehen werden ............................ .                 /io\n2129     Beschluß enthält keine schriftliche Begrün-\ndl)ng oder braucht sie bei entsprechender\nAnwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthal-\nten ...................................... .              2/io\".\ne) Die Nummern 21'.33 und 2138 werden durch folgende Nummern 2133, 2134,\n2138, 2139 ersetzt:\nNr.  1                  Gebührentatbestand                     Gebühr\nSatz für die Gebühr\nnach der Tabelle der\nAnlage 2 des GKG\n,, Urteil, das die Instanz abschließt, außer Pro-\nzeß urteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil\nund Versäumnisurteil gegen die säumige Par-\ntei:\n2133     Urteil enthält eine Begründung und muß sie\nenthalten ................................ .               16fio\n2134     Urteil enthält keine Begründung oder braucht\nsie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) ........ .            8/10\nBeschluß nach§ 91 a ZPO:\n2138     Beschluß enthält eine schriftliche Begrün-\ndung; von ihr konnte bei entsprechender\nAnwendung des § 313 a ZPO auch nicht abge-\nsehen werden ............................ .\n2139     Beschluß enthält keine schriftliche Begrün-\ndung oder braucht sie bei entsprechender\nAnwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthal-\nten ...................................... .              2/10\".\nf) Die Numrnci\"n 2163 und 2168 werden durch folgende Nummern 2163, 2164,\n2168, 2169 ersetzt:\nNr.  1\nGebührentatbestand                     Gebühr\nSatz für die Gebühr\nnach der Tabelle der\nAnlage 2 des GKG\n,,Endurteil außer Prozeßurteil, Anerkenntnis-\nurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil\ngegen die säumige Partei:\n2163     Urteil enthält eine Begründung und muß sie\nenthalten ................................ .               6/10\n2164     Urteil enthält keine Begründung oder braucht\nsie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) ........ .            3/10\nBeschluß nach§ 91 a ZPO:\n2168     Beschluß enthält eine schriftliche Begrün-\ndung; von ihr konnte bei entsprechender\nAnwendung des § 313 a ZPO auch nicht abge-\nsehen werden ............................ .                2/10\n21G9     Beschluß enthält keine schriftliche Begrün-\ndung oder braucht sie bei entsprechender\nAnwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthal-\nten .................................... • • •            1/io\".\ng) In Nummer 2300 wird die Verweisung ,,§ 271 Abs. 3\" durch die Verwei-\nsun9 ,,§ 269 Abs. 3\" ersetzt.","Nr. 141   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976                         3301\nArtikel 4                                                  Artikel 6\nÄnderung der Verwaltungsgerichtsordnung                            Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\nDie Verwaltungsgerichtsordnung wird wie folgt                Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:\ngeändert:\n1. In § 120 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n1. § 87 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                            „Sind die Akten zur Ersetzung der Urschrift auf\n„Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4          einem Bildträger verkleinert wiedergegeben wor-\nSatz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend.\"                den, gilt § 299 a der Zivilprozeßordnung entspre-\nchend.\"\n2. § 100 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Folgender Satz 2 wird eingefügt:                      2. In § 139 Abs. 1 werden die Worte „die Darstel-\n„Sind die Gerichtsakten zur Ersetzung der               lung des Sachverhalts im Urteil\" durch die\nUrschrift auf einem Bildträger verkleinert              Worte „der Tatbestand des Urteils\" ersetzt.\nwiedergegeben worden, gilt § 299 a der Zivil-\nprozeßordnung entsprechend.\"\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                                                Artikel 7\nÄnderung weiterer Gesetze auf dem Gebiet der\n3. § 117 wird wie folgt geändert:                                                      Rechtspflege\na) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:\n1. Artikel 8 Nr. 106 des Gesetzes zur Wiederher-\n,, (3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streit-          stellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der\nstand unter J-Icrvorhebung der gestellten                  Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechts-\nAnträge seinem wesentlichen Inhalt nach                    pflege, des Strafverfahrens und des Kosten-\ngedrängt darzustellen. Wegen der Einzelhei-                rechts vom 12. September 1950 (Bundesgesetzbl.\nten soll auf Schriftsätze, Protokolle und                  S. 455) fällt weg.\nandere Unterlagen verwiesen werden, soweit\nsich aus ihnen der Sach- und Streitstand aus-\nreichend ergibt.\"                                      2. Artikel 7 Nr. 58 des Gesetzes zur Wiederher-\nstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der\nb) Die bisherigen Absätze             3 und 4 werden           Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechts-\nAbsätze 4 und 5.                                           pflege, des Strafverfahrens und des Kosten-\nrechts vom 9. Januar 1951 des Landes Berlin\n(Verordnungsblatt für Berlin Teil I S. 99,\nArtikel 5                             Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 395)\nÄnderung der Finanzgerichtsordnung                    fällt weg.\nDie Finanzgerichtsordnung wird wie folgt geän-\n3. Das Rechtspflegergesetz wird wie folgt geän-\ndert:\ndert:\n1. In § 78 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                  a) § 20 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„ Sind       die Gerichtsakten zur Ersetzung der                   11 1. das Mahnverfahren im Sinne des Sieben-\nUrschrift auf einem Bildträger verkleinert wie-                          ten Buchs der Zivilprozeßordnung ein-\ndergegeben worden, gilt § 299 a der Zivilprozeß-                         schließlich der Abgabe an das in dem\nordnung sinngemäß.\"                                                      Mahnbescheid für das streitige Verfah-\nren als zuständig bezeichnete Gericht,\n2. § 79 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                                        auch soweit das Mahnverfahren maschi-\nnell bearbeitet wird; jedoch bleibt das\n„Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4\nStreitverfahren dem Richter vorbehal-\nSatz 1 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.\"\nten;\".\n3. § 105 wird wie folgt geä.ndert:                                b) In § 20 Nr. 3 und § 23 Nr. 1 werden jeweils\ndie Worte „über die Rückgabe\" ersetzt\na) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:\ndurch die Worte „bei der Rückerstattung\".\n,, (3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streit-\nstand unter J-Iervorhebung der gestellten                 c) In § 26 fallen die Worte ,,§ 20 Nr. 1 (zu § 699\nAnträge seinem wesentlichen Inhalt nach                        der Zivilprozeßordnurig),\" weg.\ngedrängt darzustellen. Wegen der Einzelhei-\nten soll auf Schriftsätze, Protokolle und\n4. In § 7 Abs. 6 des Gesetzes, betreffend die Ein-\nandere Unterlügen verwiesen werden, soweit\nführung der Zivilprozeßordnung, wird die Ver-\nsich aus ihnen der Sach- und Streitstand aus-\nweisung ,,§ 519 b Abs. 2\" durch die Verweisung\nreichend ergibt.   11\n,,§ 519 b Abs. 2, des § 542 Abs. 3 in Verbindung\nb) Die bisherigen          Absätze    3 bis 5   werden        mit § 341 Abs. 2, des § 568 a und des § 621 e\nAbsä.tze 4 bis 6.                                         Abs. 2\" ersetzt.","3302                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n5. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in           b) In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung\nBinnenschiffahrtssachen vom 27. September 1952              ,, § 272 b\" durch die Verweisung ,, § 273\n(Bundesgesetzbl. I S. 641), zuletzt geändert durch          Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 4\" ersetzt.\nArtikel 99 des Einführungsgesetzes zum Straf-\nc) In § 15 Abs. 4 wird die Verweisung „die\ngesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I              §§ 357, 357 a, §\" durch die Verweisung\nS. 469), wird wie folgt geändert:\n,,§ 278 Abs. 2 Satz 1, §§ 357,\" ersetzt.\na) § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,, (2) Für Mahnverfahren gelten die allge-\nmeinen Vorschriften über die Zuständigkeit.     11. In § 8 und in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur\nDie Abgabe nach §§ 696, 700 Abs. 3 der              Ausführung des Abkommens zwischen der Bun-\nZivilprozeßordnung erfolgt an das nach              desrepublik Deutschland und dem Königreich\nAbsatz 1 zuständige Gericht, das entspre-           Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige\nchend § 690 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeßord-        Anerkennung und Vollstreckung von gerichtli-\nnung in dem Antrag auf Erlaß des Mahnbe-            chen Entscheidungen, Schiedssprüchen und\nscheids anzugeben ist.\"                             öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssa-\nchen vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I\nb) In § 8 Satz l wird die Verweisung ,,§ 510 c\"         S. 425) wird jeweils die Verweisung ,,§ 313\ndurch die Verweisung ,,§ 128 Abs. 3\" ersetzt.       Abs. 3\" durch die Verweisung ,,§ 313 b\" ersetzt.\n6. § 165 der Konkursordnung wird wie folgt geän-\ndert:                                               12. In § 9 des Gesetzes zur Ausführung des Vertra-\na) In Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 232 Abs. 2\"        ges zwischen der Bundesrepublik Deutschland\ndurch die Verweisung ,,§ 51 Abs. 2, des § 85        und der Republik Osterreich vom 6. Juni 1959\nAbs. 2\" ersetzt.                                    über die gegenseitige Anerkennung und Voll-\nstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,\nb) Jn Satz 3 werden die Worte „Der den Antrag           Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil-\nauf Wiedereinsetzung enthaltende Schrift-           und Handelssachen vom 8. März 1960 (Bundes-\nsatz ist\" durch die Worte „Die den Antrag           gesetzbl. I S. 169) wird das Wort „Vollstrek-\nauf Wiedereinsetzung betreffenden Schrift-          kungsbefehle\" durch das Wort „Vollstreckungs-\nsätze sind\" ersetzt.                                bescheide\" ersetzt.\nc) In Satz 4 werden die Worte „diesem Schrift-\nsatz\" ersetzt durch die Worte „diesen\n13. In § 8 und in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur\nSchriftsätzen\".\nAusführung des Abkommens vom 14. Juli 1960\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und\n7. In § 13 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes, betreffend\ndem Vereinigten Königreich Großbritannien\ndie Anfechtung von Rechtshandlungen eines\nund Nordirland über die gegenseitige Anerken-\nSchuldners außerhalb des Konkursverfahrens, in\nnung und Vollstreckung von gerichtlichen Ent-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai\nscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom\n1898 (Reichsgesetzbl. S. 709), zuletzt geändert\n28. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 301) wird\ndurch Artikel 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur\njeweils die Verweisung ,,§ 313 Abs. 3\" durch\nÄnderung des Gesetzes über das Kreditwesen\ndie Verweisung ,,§ 313 b\" ersetzt.\nvom 24. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 725),\nfallen die Worte „in Gemäßheit der §§ 268, 529\nder Zivilprozeßordnung\" weg.                        14. Das Gesetz zur Ausführung des Haager Uber-\neinkommens vom 15. April 1958 über die Aner-\n8. Soweit in § 19 Abs. 5 Satz 1 und § 26 Abs. 3 Satz       kennung und Vollstreckung von Entscheidun-\n1 der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom             gen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegen-\n21. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 953) das Wort       über Kindern vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetz-\n„Vollstreckungsbefehl\" verwendet wird, tritt an         blatt I S. 1033) wird wie folgt geändert:\nseine Stelle das Wort „Vollstreckungsbe-\na) In § 8 und in § 9 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils\nscheid\".\ndie Verweisung ,,§ 313 Abs. 3\" durch die\nVerweisung,,§ 313 b\" ersetzt.\n9. In § 64 a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-           b) In § 11 wird das Wort „Vollstreckungsbe-\nkeit in der Fassung des Artikels 7 Nr. 10 des               fehle\" durch das Wort „Vollstreckungsbe-\nErsten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Fami-               scheide\" ersetzt.\nlienrechts vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1421) wird die Verweisung ,,§ 276\" durch die\n15. Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom\nVerweisung ,,§ 281\" ersetzt.\n4. November 1961 zwischen der Bundesrnpublik\nDeutschland und dem Königreich Griechenland\n10. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in\nüber die gegenseitige Anerkennung und Voll-\nLandwirtschaftssachen wird wie folgt geändert:\nstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,\na) In § 12 Abs. 1 Salz 5 wird die Verweisung            Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil-\n,,§ 261 b Abs. 3\" durch die Verweisung              und Handelssachen vom 5. Februar 1963 (Bun-\n,, § 270 Abs. 3\" ersetzt.                           desgesetzbl. I S. 129) wird wie folgt geändert:","Nr. 141 ···- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976                            3303\na) ln § 7 und jn § 8 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils                       „Mahnbescheid\" ersetzt und folgender\ndie Verweisung .,§ 313 Abs. 3\" durch die                         Satz 2 angefügt:\nVerweisung,,§ 313 b\" ersetzt.\n„In diesem Fall kann der Anspruch auch\nb) Jn § 10 wird das \\iVort „Vollstreckungsbe-                         die Zahlung einer bestimmten Geld-\nfehle\" durch das Wort „Vollstreckungsbe-                        summe in ausländischer V\\lährung 2;um\nscheide\" ersetzt.                                                Gegenstand haben.\"\nbb) In Absatz 2 werden das Wort „Gläubi-\n16. Das Gesetz zur .Ausführung des Vertrages vom                          ger\" durch das Wort „Antragsteller\"\n30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik                          und das Wort „Mahngesuch\" durch das\nDeutschland und dem Königreich der Nieder-                           Wort „Mahnantrag\" ersetzt.\nlande über die gegenseitige Anerkennung und\nVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und                  cc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nanderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen                         ,, (3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Abs. 1\nvom 15. Januar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 17)                         Nr. 3 der Zivilprozeßordnung) beträgt\nwird wie folgt geändert:                                              einen Monat. In dem Mahnbescheid ist\nder Antragsgegner darauf hinzuweisen,\na) In§ 17 und .in§ 18 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils\ndaß er einen Zustellungsbevollmächtig-\ndie Verweisung ,, § 313 Abs. 3\" durch die\nten zu benennen hat (§ 174 der Zivilpro-\nVerweisung,,§ 313 b\" ersetzt.\nzeßordnung).\"\nb) In § 20 wircl das Wort „Vollstreckungsbe-\nfehle\" durch das Wort „Vollstreckungsbe-\nscheide\" ersetzt.                                                              Artikel 8\nÄnderung von Kostengesetzen\n17. Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom\n19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik               1. Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 15. Dezember 1975 (Bundes-\nDeutschland und d<::~r Tunesischen Republik über\nRechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung              gesetzbl. I S. 3047), zuletzt geändert durch das\nGesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ent-\nund Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen\nin Zivil- und Handelssachen sowie über die                 schädigung von Zeugen und Sachverständigen\nund anderer Gesetze vom 22. November 1976\nHandelsschiedsgerichtsbarkeit vom 29. April\n(Bundesgesetzbl. I S. 3221), wird wie folgt ge-\n1969 (Bundesgesetzbl. 1 S. 333) wird wie folgt\ngeändert:                                                  ändert:\na) § 65 wird wie folgt geändert:\na) In § 12 und in § 13 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils\naa} Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndie Verweisung ,, § 313 Abs. 3\" durch die\nVerweisung .,§ 313 b\" ersetzt.                                 „Im Mahnverfahren soll auf Antrag des\nAntragstellers nach Erhebung des Wider-\nb) In § 15 wird das Wort „Vollstreckungsbe-                        spruchs die Sache an das Gericht, das in\nfehle\" durch das Wort „Vollstreckungsbe-                      dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1\nscheide\" ersetzt.                                             Nr. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichnet\nworden ist, erst abgegeben werden, wenn\ndie erforderte Gebühr für das Mahnver-\n18. Das Gesetz zur Ausführung des Ubereinkom-\nfahren, die erforderte Gebühr für das Ver-\nmens vom 27. September 1968 über die gericht-\nfahren im allgemeinen und die Auslagen\nliche Zuständigkeit und die Vollstreckung\nfür die Zustellung des Mahnbescheids\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-\nund der Ladung oder Fristsetzung gezahlt\ndelssachen vom 29. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I\nsind; dies gilt entsprechend fü.r das Ver-\nS. 1328) wird wie folgt geändert:\nfahren nach Erlaß eines Vollstreckungs-\na) In § 11 Abs. 2 fallen die Worte „auch dann\"                     bescheids unter Vorbehalt der Ausfüh-\nweg.                                                          rung der Rechte des Beklagten.\"\nb) In § 25 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung                  bb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 713 a\" durch die Verweisung ,,§ 713\" er-                    ,, (3) Der Mahnbescheid soll erst nach\nsetzt.                                                         Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr\nund der Auslagen für die Zustellung er-\nc) In § 32 und in § 33 Abs. l Satz 1 wird jeweils                  lassen werden. Wird der Mahnbescheid\ndie Verweisung ,,§ 313 Abs. 3\" durch die                       maschinell erstellt, so gilt Satz 1 erst für\nVerweisung,,§ 313 b\" ersetzt.                                  den Erlaß des Vollstreckungsbescheids.\"\nd) In § 35 wird das Wort „Vollstrec;trnngsbe-                 cc) In Absatz 7 wird in dem einleitenden\nfehle\" durch das Wort „Vollstreckungsbe-                       Satzteil die Verweisung „3 bis 6\" durch\nscheide\" ersetzt.                                              die Verweisung „4 bis 6\" ersetzt und\nfolgender Satz 3 angefügt:\ne) § 36 wird Wie folgt geändert:\n,,Absatz 3 gilt nicht, soweit dem Antrag-\naa) In Absatz 1 wird in Satz 1 das Wort                        steller das Armenrecht bewilligt ist oder\n„Zahlungsbefehl\"      durch     das   Wort               Gebührenfreiheit zusteht.\"\nf","3304                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nb) Das Kostenverzeichnis (Anlage 1) wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1000 wird das Wort „Zahlungsbefehls\" durch das Wort\n,,Mahnbescheids\" ersetzt.\nbb) In den Nummern 1006,. 1012, 1021, 1111, 1121 wird jeweils die Ver-\nweisung ,,§ 272 b\" durch die Verweisung ,,§ 273\" ersetzt.\ncc) Die Nummern 1014 bis 1018 werden durch folgende Nummern 1014 bis\n1019 ersetzt:\nGebührenbetrag\nin DM oder\nNr.                   Gebührentatbestand                                         Satz der Gebühr\nnach der Tabelle\nder Anlage 2\n„Endurteil, soweit ihm ein Grundurteil oder\nein Vorbehaltsurteil vorausgegangen ist, mit\nAusnahme des Anerkenntnisurteils, Ver-\nzichtsurteils und Versäumnisurteils gegen die\nsäumige Partei:\n1014 Urteil enthält eine Begründung und muß sie\nenthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1\n1015 Urteil enthält keine Begründung oder braucht\nsie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) . . . . . . . . .                             ½\nEndurteil, soweit ihm kein Grundurteil oder\nVorbehaltsurteil vorausgegangen ist, mit Aus-\nnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichts-\nurteils und Versäumnisurteils gegen die säu-\nmige Partei:\n1016 Urteil enthält eine Begründung und muß sie\nenthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2\n1017 Urteil enthält keine Begründung oder braucht\nsie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) ........ .\nBeschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht be-\nreits eine Gebühr nach Nummern 1014, 1016\nentstanden ist:\n1018 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung;\nvon ihr konnte bei entsprechender Anwen-\ndung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen\nwerden ................................. .\n1019 Beschluß enthält keine schriftliche Begrün-\ndung oder braucht sie bei entsprechender An-\nwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten                                        ½\".\ndd) Die Nummern 1024 bis 1028 werden durch folgende Nummern 1024 bis\n1029 ersetzt:\nGebührenbetrag\nin DM oder\nNr.                  Gebührentatbestand                                         Satz der Gebühr\nnach der Tabelle\nder Anlage 2\n„Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm\nein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach\nNummer 1023 vorausgegangen ist, mit Aus-\nnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsur-\nteils und Versäumnisurteils gegen die säumige\nPartei:\n1024 Urteil enthält eine Begründung und muß sie\nenthalten ................................ .\n1025 Urteil enthält keine Begründung oder braucht\nsie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) . . . . . . . .. .                            ¼","Nr. 141 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976                                           3305\nUrteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm\nkein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach\nNummer 1023 vorausgegangen ist, mit Aus-\nnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsur-\nteils und Versäumnisurteils gegen die säumige\nPartei:\n1026 Urteil enthält eine Begründung und muß sie\nenthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            2\n1027 Urteil enthält keine Begründung oder braucht\nsie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) . . . . . . . . .                                1\nBeschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits\neine Gebühr nach Nummern 1024, 1026 ent-\nstanden ist:\n1028 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung;\nvon ihr konnte bei entsprechender Anwen-\ndung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen\nwerden .................................. .\n1029 Beschluß enthält keine schriftliche Begrün-\ndung oder braucht sie bei entsprechender An-\nwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten                                        1/2\".\nee) Die Nummern 1035 und 1038 werden durch folgende Nummern 1036\nbis 1039 ersetzt:\nGebührenbetrag\nin DM oder\nNr.                  Gebührentatbestand                                          Satz der Gebühr\nnach der Tabelle\nder Anlage 2\n,,Urteil, das die Instanz abschließt, mit Aus-\nnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsur-\nteils und Versäumnisurteils gegen die säumige\nPartei:\n1036 Urteil enthält eine Begründung und muß sie\nenthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            2\n1037 Urteil enthält keine Begründung oder braucht\nsie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) ........ .\nBeschluß nach§ 91 a ZPO:\n1038 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung;\nvon ihr konnte bei entsprechender Anwen-\ndung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen\nwerden .................................. .\n1039 Beschluß enthält keine schriftliche Begrün-\ndung oder braucht sie bei entsprechender An-\nwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten                                        1 1/ 2 \" •\nff) Die Nummern 1054 und 1055 werden durch folgende Nummern 1054 bis\n1057 ersetzt:\nGebührenbetrag\nin DM oder\nNr.                   Gebührentatbestand                                         Satz der Gebühr\nnach der Tabelle\nder Anlage 2\n,,Endurteil erster Instanz außer Anerkenntnis-\nurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil\ngegen die säumige Partei in dem Verfahren\nüber den Antrag auf Anordnung eines Arre-\nstes oder einer einstweiligen Verfügung:\n1054 Urteil enthält eine Begründung und muß sie\nenthalten ................................ .\n1055 Urteil enthält keine Begründung oder braucht\n1\nsie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) . . . . . . . . .                                 /2","3306                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nEndurteil erster Instanz außer Anerkenntnis-\nurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil\ngegen die säumige Partei in dem Verfahren\nüber den Antrag auf Abänderung oder Auf-\nhebung eines Arrestes oder einer einstweili-\ngen Verfügung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO):\n1056 Urteil enthält eine Begründung und muß sie\nenthalten ................................ .\n1057 Urteil enthält keine Begründung oder braucht\nsie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) . . . . . . . . .                             ½\".\ngg) Die Nummern 1061 und 1062 werden durch folgende Nummern 1061 bis\n1064 ersetzt:\nGebührenbetrag\nin DM oder\nNr.                    Gebührentatbestand                                         Satz der Gebühr\nnach der Tabelle\nder Anlage 2\n,, Urteil, das die Berufungsinstanz abschließt,\naußer Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und\nVersäumnisurteil gegen die säumige Partei:\n1061 Urteil enthält eine Begründung und muß sie\nenthalten ................................ .\n1062 Urteil enthält keine Begründung oder braucht\nsie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) . . . . . . . . .                              ½\nBeschluß nach § 91 a ZPO in der Berufungs-\ninstanz:\n1063 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung;\nvon ihr konnte bei entsprechender Anwen-\ndung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen\nwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       ½\n1064 Beschluß enthält keine schriftliche Begrün-\ndung oder braucht sie bei entsprechender An-\nwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten                                         ¼\".\nhh) Die Nummern 1082 und 1083 werden durch folgende Nummern 1082 bis\n1085 ersetzt:\nGebührenbetrag\nin DM oder\nNr.                    Gebührentatbestand                                         Satz der Gebühr\nnach der Tabelle\nder Anlage 2\n,,Endurteil außer Anerkenntnisurteil, Ver-\nzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die\nsäumige Partei:\n1082 Urteil enthält eine Begründung und muß sie\nenthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2\n1083 Urteil enthält keine Begründung oder braucht\nsie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) ........ .\nBeschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits\neine Gebühr nach Nummer 1082 entstanden\nist:\n1084 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung;\nvon ihr konnte bei entsprechender Anwen-\ndung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen\nwerden .................................. .\n1085 Beschluß enthält keine schriftliche Begrün-\ndung oder braucht sie bei entsprechender An-\nwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten                                         ½\".","Nr. 141 ··-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976                                          3307\nii) Die Nummern 1092 und 1093 werden durch folgende Nummern 1092\nbis 1095 ersetzt:\nGebührenbetrag\nin DM oder\nNr.                    Gebührentatbestand                                         Satz der Gebühr\nnach der Tabelle\nder Anlage 2\n,,Endurteil außer Anerkenntnisurteil, Ver-\nzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die\nsäumige Partei:\n1092 Urteil enthält eine Begründung und muß sie\nenthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2\n1093 Urteil enthält keine Begründung oder braucht\nsie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) ........ .\nBeschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits\neine Gebühr nach Nummer 1092 entstanden\nist:\n1094 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung;\nvon ihr konnte bei entsprechender Anwen-\ndung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen\nwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1\n1095 Beschluß enthält keine schriftliche Begrün-\ndung oder braucht sie bei entsprechender An-\nwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten                                         ½\".\nkk) Die Nummern 1095 bis 1097 werden Nummern 1096 bis 1098.\nll) Die Nummern 1114 bis 1118 werden durch folgende Nummern 1114 bis\n1119 ersetzt:\nGebührenbetrag\nin DM oder\nNr.                    Gebührentat bestand                                        Satz der Gebühr\nnach der Tabelle\nder Anlage 2\n„Endurteil, soweit ihm ein Grundurteil oder\nein Vorbehaltsurteil vorausgegangen ist, mit\nAusnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichts-\nurteils und Versäumnisurteils gegen die säu-\nmige Partei:\n1114 Urteil enthält eine Begründung und muß sie\nenthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        ½\n1115 Urteil enthält keine Begründung oder braucht\nsie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) . . . . . . . . .                             ¼\nEndurteil, soweit ihm kein Grundurteil oder\nVorbehaltsurteil vorausgegangen ist, mit Aus-\nnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsur-\n1:eils und Versäumnisurteils gegen die säumige\nPartei; Beschluß in den in § 1 Abs. 2 GKG\ngenannten ·. Scheidungsfolgesachen, der die\nInstanz abschließt:\n1116 l Jrteil enthält eine Begründung und muß sie\nenthalten ................................ .\nBeschluß enthält eine schriftliche Begründung;\nvon ihr konnte bei entsprechender Anwen-\ndung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen\nw1:-~rden .................................. .\n1117 Urteil enthält keine Begründung oder braucht\n1\nsie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) . . . . . . . . .                                /2\nBeschluß enthält keine schriftliche Begrün-\ndung oder braucht sie bei entsprechender An-\nwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten                                          ½","3308               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nBeschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits\neine Gebühr nach Nummern 1114, 1116 ent-\nstanden ist:\n1118 Beschluß enthält eine schriftliche Begründu.µg;\nvon ihr konnte bei entsprechender Anwen-\ndung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen\nwerden .................................. .\n1119 Beschluß enthält keine schriftliche Begrün-\ndung oder braucht sie bei entsprechender An-\nwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten                                         ½\".\nmm) Die Nummern 1124 bis 1128 werden durch folgende Nummern 1124 bis\n1129 ersetzt:\nGebührenbetrag\nin DM oder\nNr.                  Gebühren tat bestand                                        Satz der Gebühr\nnach der Tabelle\nder Anlage 2\n„Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm\nein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach\nNummer 1123 vorausgegangen ist, mit Aus-\nnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsur-\nteils und Versäumnisurteils gegen die säumige\nPartei:\n1124 Urteil enthält eine Begründung und muß sie\nenthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        ¼\n1125 Urteil enthält keine Begründung oder braucht\nsie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) . . . . . . . . .                               3 /s\nUrteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm\nkein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach\nNummer 1123 vorausgegangen ist, mit Aus-\nnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsur-\nteils und Versäumnisurteils gegen die säumige\nPartei; Beschluß in den in § 1 Abs. 2 GKG\ngenannten Scheidungsfolgesachen, der die\nInstanz abschließt:\n1126 Urteil enthält eine Begründung und muß sie\nenthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1½\nBeschluß enthält eine schriftliche Begründung;\nvon ihr konnte bei entsprechender Anwen-\ndung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen\nwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1½\n1127 Urteil enthält keine Begründung oder braucht\nsie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) . . . . . . . . .                               ¾.\nBeschluß enthält keine schriftliche Begrün-\ndung oder braucht sie bei entsprechender An-\nwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten                                         ¼\nBeschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits\neine Gebühr nach Nummern 1124, 1126 ent-\nstanden ist:\n1128 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung;\nvon ihr konnte bei entsprechender Anwen-\ndung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen\nwerden .................................. .\n1129 Beschluß enthält keine schriftliche Begrün-\ndung oder braucht sie bei entsprechender An-\n1\nwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten                                           /·/'.","Nr. l 41'     Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976                                         3309\nnn) Die Nummern 1135, 1136 und 1138 werden durch folgende Nummern\n1136 bis 1139 ersetzt:\nGebührenbetrag\nin DM oder\nNr.                    Gebührentatbestand                                         Satz der Gebühr\nnach der Tabelle\nder Anlage 2\n,, Urteil, das die Instanz abschließt, mit Aus-\nnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsur-\nteils und Versäumnisurteils gegen die säumige\nPartei; Beschluß in den in § 1 Abs. 2 GKG ge-\nnannten Scheidungsfolgesachen, der die In-\nstanz abschließt:\n1136 Urteil enthält eine Begründung und muß sie\nenthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2\nBeschluß enthält eine schriftliche Begründung;\nvon ihr konnte bei entsprechender Anwen-\ndung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen\nwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2\n1137 Urteil enthält keine Begründung oder braucht\nsie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) . . . . . . . . .                                1\nBeschluß enthält keine schriftliche Begrün-\ndung oder braucht sie bei entsprechender An-\nwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten\nBeschluß nach § 91 a ZPO:\n1138 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung;\nvon ihr konnte bei entsprechender Anwen-\ndung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen\nwerden .................................. .\n1139 Beschluß enthält keine schriftliche Begrün-\ndung oder braucht sie bei entsprechender An-\n1/  II\nwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten                                          /2 •\noo) In Nummer 1180 wird die Verweisung ,,§ 271 Abs. 3\" durch die Ver-\nweisung ,, § 269 Abs. 3\" ersetzt.\n2. Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte                                  a) § 161 Abs. 5 fällt weg.\nwird wie folgt geändert:\nb) § 169 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) In § 35 wird die Verweisung ,,§ 510 c\" durch\n,,§ 160 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 gilt entspre-\ndie Verweisung ,,§ 128 Abs. 3, § 307 Abs. 2                                   chend.\"\noder § 331 Abs. 3\" ersetzt.\nb) In § 37 Nr. 7 wird die Verweisung „271 Abs. 3                       2. Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge-\nSatz 2\" durch die Verweisung „269 Abs. 3                                ändert:\nSatz 2\" ersetzt.\nSoweit in § 209 Abs. 2 Nr. 1, §§ 213, 284 Abs. 1\nc) § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                     Satz 2 das Wort „Zahlungsbefehl\" verwendet\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Zahlungs-                                wird, tritt an dessen Stelle das Wort „Mahnbe-\nbefehls\" durch das Wort „Mahnbe-                                    scheid\".\nscheids\" ersetzt.\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „Vollstrek-                          3. § 6 a des Gesetzes betreffend die Abzahlungs-\nkungsbefehls\" durch das Wort „Voll-                                 geschäfte vom 16. Mai 1894 (Reichsgesetzbl.\nstreckungsbescheids\" ersetzt.                                      S. 450), zuletzt geändert durch das Zweite Ge-\nsetz zur Änderung des. Abzahlungsgesetzes vom\n15. Mai 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1169), wird\nArtikel 9\nwie folgt geändert:\nÄnderung anderer Gesetze\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. Das Bundesbaugesetz in der Fassung der Be-                                         ,,(2) Eine abweichende Vereinbarung ist\nkanntmachung vom 18. August 1976 (Bundes-                                        jedoch zulässig für den Fall, daß der Käufer\ngesetzbl. I S. 2256) wird wie folgt geändert:                                   nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder","3310                                  Bundes9esetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ng()WÖhnlichen !\\ufonl hcdlsort aus dem Gel-           c) § 43 wird wie folgt geändert:\ntungsbereich dics<~s Ceselzes verlegt oder\naa) In Absatz 1 Satz 1· werden die Worte\nsein Wohnsitz oder {Jewöhnlicher Aufent-\n,,durch unabwendbaren. Zufall verhin-\nhaltsort im Zeitpunkt cfor Klageerhebung                                        II\ndert worden ist durch die Worte „ohne\nnicht lwkcrnnt ist.\"\nVerschulden verhindert war\" ersetzt.\nb) Ahsat,1, 3 Uillt   WC)~J-\nbb) Absatz 2 Satz 2, 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Der Antrag muß die Angabe der die\n4. Jn § 99 Al)s. 1 Sdl1/. 1 ersler Halbsatz des Geset-                 Wiedereinsetzung begründenden Tatsa-\nzes über Rechte an Luftfcduzeugen vom 26. Fe-                       chen enthalten; diese sind bei der An-\nbruar 1959 (Bundesgesetzbl. J S. 57, 223), zuletzt                  tragstellung oder im Verfahren über den\ngeändert durch Artikel 4 § 15 des Gesetzes zur                      Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb\nAndcrung des Gerichtskostengesetzes, des Ge-                        der Antragsfrist ist die versäumte Hand-\nsetzes ülwr Kosten der Cerichtsvollzieher, der                      lung nachzuholen; ist dies geschehen, so\nßundcsgebiihrenordnung für Rechtsanwälte und                        kann Wiedereinsetzung auch ohne An-\nanderer Vorschriften vom 20. August 1975 (Bun-                       trag gewährt werden.  11\ndesgesetzhl. J S. 2189), wird die Verweisung                   cc) Folgender Absatz 3 a wird eingefügt:\n,,§ 688 Abs. 1, §§\" durch die Verweisung „720 a,\"\n,, (3 a) Die Wiedereinsetzung ist un-\nersetzt.\nanfechtbar.\"\n5. ln § 11 Abs. 3 Salz 2 <l<'r Verordnung über die         8. § 58 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung\nBehandlung der Ehewohnung und des Hausrats                 der Bekanntmachung vom 27. September 1961\n(Sechste Durchführungsverordnung zum Ehege-                (Bundesgesetzbl. I S. 1769, 1920), zuletzt geän-\nsetz) vom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I              dert durch Artikel 157 des Einführungsge-\nS. 256), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr, 3           setzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974\ndes Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und                (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geän-\nFamilienrechts vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetz-            dert:\n11\nblatt I S. 1421), wird die Verweisung ,,§ 276\ndurch die Verweisung ,,§ 281\" ersetzt.                     a) Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird auf-\ngehoben.\nb) In Absatz 4 Satz 4 wird die Verweisung\n6. In § 738 a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs wird\n,,§§ 713 bis 720\" durch die Verweisung\ndie Verweisung ,,§ 263 Abs. 2 Nr. 1\" durch die                                    11\n,,§§ 711 bis 720 ersetzt.\nVerweisung ,,§ 261 Abs. 3 Nr. 1\" ersetzt.\n9. § 25 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezem-\n7. Das Patentgesetz in der Fassung der Bekannt-\nber 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899), zuletzt ge-\nmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I\nändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz\nS. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz über\nüber Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968\ninternationale         Patentübereinkommen     vom\n(Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt ge-\n21. Juni 197fi (Bundesgesetzbl. Il S. 649). wird\nändert:\nwie folgt ~wünderl:\na) Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz wird auf-\na) Jn § 41 b Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung                 gehoben.\n,, § 272 b Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 und 2\" durch\ndie Verweisung ,,§ 273 Abs. 2, 3 Satz 1 und            b) In Absatz 6 Satz 3 wird die Verweisung\nAbs. 4 SalL'. 1\" ersetzt.                                  ,,§§ 713 bis 720\" durch die Verweisung\n,,§§ 711 bis 720\" ersetzt.\nb) § 41 i Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, (l) Die Endentscheidungen des Patentge-     10. § 59 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz des Land-\nrichts werden, wenn eine mündliche Ver-                beschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957\nhandlung stattgefunden hat, in dem Termin,             (Bundesgesetzbl. I S. 134), zuletzt geändert durch\nin dem die münd]jche Verhandlung geschlos-             das Vierte Änderungsgesetz LBG vom 29. No-\nsen wird, oder in einem sofort anzuberau-              vember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 653), wird auf-\nmenden Termin verkündet. Dieser soll nur               gehoben.\ndann über drei Wochen hinaus angesetzt\nwerden, wenn wichtige Gründe, insbeson-\ndere der Umfang oder die Schwierigkeit der         11. In § 25 Abs. 1 Satz 5 des Wertausgleichsgesetzes\nSache, dies erfordern. Die Endentscheidun-             vom 12. Oktober 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1625)\ngen sind den Beteiliglen von Amts wegen                wird die Verweisung „713\" durch die Verwei-\nzuzustellen. Statt der Verkündung ist die Zu-          sung „711 \" ersetzt.\nstellung der Endentscheidung zulässig. Ent-\nscheidet das Patentgericht ohne mündliche          12. § 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes\nVerhandlung, so wird d iE! Verkündung durch            gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fas-\nZustellung an die Beteiligten ersetzt.\"                sung der Bekanntmachung vom 4. April 1974","Nr. 141   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976                           3311\n(Bundesgesetzbl.        S. 869), zuletzt geändert          verkehrsgesetzes vom 30. Oktober 1975 (Bun-\ndurch das Dritte Gesetz zur .Ä..nderung des Ge-            desgesetzbl. I S. 2679}, wird wie folgt gefaßt:\nsetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom                   ,, (2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4\n28. Juni 197G (Bundesgesetzbl. I S. 1697), wird            des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entspre-\nwie fol~Jt gefaßt:                                         chende Anwendung.\"\n„c) über die Beschwerde gegen Entscheidungen\nder Oberlandesgerichte in den Fällen des       19. § 4 des Neunten Teils der Verordnung des\n§ 519 b Abs. 2, des § 542 Abs. 3 in Ver-            Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft\nbindung mit § 341 Abs. 2 und des § 568 a            und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (Reichsge-\nder Zivilprozeßordnung.\"                            setzbl. I S. 604), zuletzt geändert durch Arti-\nkel XII Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung der\n13. ln § 30 Abs. 2 des Alomgcsetzes in der Fassung             Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen\nder Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (Bun-              Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte\ndesgt:setzhl. 1 S. 3053) falkrn die Worte „und des         vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 841,\n§ 708 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung\" weg.                  -1830i 1973 I S. 496), fällt weg.\n20. § 26 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer\n14. Tn § 40 Abs. S des Sortenschutzgesetzes vom                am Fernunterricht vom 24. August 1976 (Bun-\n20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429), zuletzt           desgesetzbl. I S. 2525) wird wie folgt geändert:\ngeändert durch das Gesetz zur .Ä..nderung des\nSortenschutzgesetzes vom 9. Dezember 1974                  a) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort ,, , oder\"\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 3416), wird die Verwei-                    durch einen Punkt ersetzt.\nsung ,,§§ 232\" durch die Verweisung ,,§ 51                 b) Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 fallen weg.\nAbs. 2, § 85 Abs. 2, §§ 233\" ersetzt.\n15. § 25 des Kriegsgetangenenentschädigungsgeset-                                  Artikel 10\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nUberleitungsvorschriften\n2. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1545),\nzuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur\n1. Die Vorschriften des neuen Rechts über die Auf-\nAnderung und Ergänzung des Kriegsgefange-\nforderung an den Beklagten, es dem Gericht an-\nnenentschädigun9sgesetzes vom 26. Januar 1976\nzuzeigen, wenn er sich gegen die Klage vertei-\n(Bundesgesetzbl. r S. 217), wird wie folgt ge-\ndigen wolle, über die Fristen zur schriftlichen\nfaßt:\nKlageerwiderung, zur schriftlichen . Berufungs-\n,,§ 25\nerwiderung und zur schriftlichen Stellungnahme\nWar ein Beteiligter ohne sein Verschulden           auf diese, über die Begründung des Einspruchs\nverhindert, die Frist zur Einlegung oder Begrün-         gegen ein Versäumnisurteil sowie über die Fol-\ndung eines Rechtsmittels einzuhalten, so ist ihm         gen einer Verletzung dieser Vorschriften durch\nauf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen               die Parteien sind nur anzuwenden, wenn nach\nStand zu gewähren. Die Vorschriften der §§ 233           Inkrafttreten dieses Gesetzes die Klage oder das\nbis 238 der Zivilprozeßordnung gelten entspre-           Versäumnisurteil zugestellt oder die Berufung\nchend.\"                                                  eingelegt wird.\n16. In § 13 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes fal-       2. Die sonstigen Vorschriften des neuen Rechts über\nlen die Worte „und des § 708 Nr. 6 der Zivil-            die Nichtzulassung nicht rechtzeitig vorgebrach-\nprozeßordnun{J\" weg.                                     ter Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur\nanzuwenderr, wenn das Angriffs- oder Verteidi-\ngungsmittel in einer nach dem Inkrafttreten die-\n17. § 7 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Verbind-          ses Gesetzes abgehaltenen mündlichen Ver-\nlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Be-           handlung vorzubringen ist.\ntriebe von Eisenbahnen, Bergwerken usw. her-\nbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen\nvom 7. Juni 1871 (Reichsgesetzb1. S. 207), zuletzt    3. Die Vorschriften des neuen Rechts über die\ngeändert durch das Gesetz zur .Ä..nderung des            Nichtzulassung neuer Angriffs- und Verteidi-\nReichshaftpflichtgesetzes vom 15. August 1943            gungsmittel im Berufungsrechtszug, die bereits\n(Reichsgesetzbl. I S. 489), wird wie folgt gefaßt:      in der ersten Instanz vorzubringen waren, sind\nnur anzuwenden, wenn die mündliche Verhand-\n11 (2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4         lung im ersten Rechtszug nach dem Inkrafttreten\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entspre-              dieses Gesetzes geschlossen worden ist.\nchende Anwendung.\"\n4. Die Vorschriften des neuen Rechts über das\n18. § 38 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fas-         Urteil sind nur anzuwenden, wenn der Termin,\nsung der Bekanntmachung vom 4. November                 in dem die mündliche Verhandlung geschlossen\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1113), zuletzt geän-         wird, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\ndert durch das Gesetz zur .Ä..nderung des Luft-          stattfindet.","3312                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n5. Die Vorschriften des neuen Rechts über die Zu-        Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nstelJung und Ausfertigung der Urteile sind nur        erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nanzuwenden, wenn das Urteil nach dem Inkraft-         des Dritten Uberleitungsgesetzes.\ntreten dieses Gesetzes verkündet worden oder,\nwenn es ohne mündliche Verhandlung ergangen\nist, der Geschäftsstelle übergeben ist.                                      Artikel 12\n6. Die Vorschriften des neuen Rechts über die Fri-\nInkrafttreten\nsten zur Einlegung von Rechtsmitteln und des             (1) Dieses Gesetz tritt am l. Juli 1977 in Kraft,\nEinspruchs sind nur anzuwenden, wenn die anzu-        soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.\nfechtende Entscheidung nach dem Inkrafttreten\ndieses Gesetzes verkündet oder statt einer Ver-          (2) Folgende Vorschriften treten am Tage nach\nkündung zugestellt worden ist.                        der Verkündung in Kraft:\n1. § 689 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung in der Fas-\n7. Die Vorschriften des neuen Rechts über das                sung des Artikels 1 Nr. 95;\nMahnverfahren sind nur anzuwenden, wenn der\nMahnantrag nach Inkrafttn~ten dieses Gesetzes         2. § 703 b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung in der\ngesteJlt wird.                                            Fassung des Artikels 1 Nr. 95;\n3. § 703 c Abs. 1, 3 der Zivilprozeßordnung in der\nArtikel 11                            Fassung des Artikels 1 Nr. 95;\nBerlin-Klausel                       4. § 703 d Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung in\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1           der Fassung des Artikels 1 Nr. 951\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar           5. § 46 a Abs. 7 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land Berlin.           Fassung des Artikels 3 Nr. 2.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. Dezember 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}