{"id":"bgbl1-1976-140-5","kind":"bgbl1","year":1976,"number":140,"date":"1976-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/140#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-140-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_140.pdf#page=27","order":5,"title":"Zweite Verordnung über die förderungsbedürftigen Gebiete und über die Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des Investitionszulagengesetzes (Zweite Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung)","law_date":"1976-12-01T00:00:00Z","page":3275,"pdf_page":27,"num_pages":1,"content":["Nr. 110    Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1976                        3275\nZweite Verordnung\nüber die förderungsbedürftigen Gebiete und über die Fremdenverkehrsgebiete\nim Sinne des Investitionszulagengesetzes\n(Zweite Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung)\nVom 1. Dezember 1976\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des       folgt, in dem das betreffende Gebiet erstmalig nicht\nInvestitionszulagengesetzes in der Fassung der Be-      mehr förderungsbedürftiges Gebiet oder Fremden-\nkanntmachung vom 24. Februar 1975 (Bundesgesetz-        verkehrsgebiet ist. Für die im Zusammenhang mit\nblatt I S. 528), zuletzt geändert durch das Einfüh-     einem solchen Investitionsvorhaben angeschafften\nrungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz          oder hergestellten Wirtschaftsgüter, Gebäudeteile,\nvom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641),      Ausbauten und Erweiterungen wird eine Investi-\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des        tionszulage nur gewährt, wenn sie innerhalb eines\nBundesratE-~s:                                          Zeitraums von drei Jahren nach Ablauf der in Satz 1\nfestgelegten Antragsfrist geliefert oder fertiggestellt\n§ 1\nworden sind.\n(1) Förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des                                 § 3\n§ 3 Abs. 1 Nr. 3 des lnvestitionszulagengesetzes\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nsind die Gebiete der Kreise, kreisfreien Städte, Ge-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nmeinden und Gemeindeteile, die mit Wirkung vom\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 7 des Investitions-\n1. Januar 1976 im Abschnitt lI der Bekanntmachung\nzulagengesetzes auch im Land Berlin.\nder Regelungen, FörclergE~biete, Schwerpunktorte\nmit ihren Förderungshöchstsätzen und Fremdenver-\n§ 4\nkehrsgebieten des fünften Rahmenplans der Ge-\nmeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen            (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom\nWirtschaftsstruktur\" vom 24. Februar 1976 (Bundes-      1. Januar 1976 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt\nanzeiger Nr. 60 vom 26. März 1976) als Förderge-        tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 die Fördergebiets-\nbiete bezeichnet sind, soweit sie nicht förderungs-     und Fremdenverkehrsgebietsverordnung vom 23. Ja-\nbedürftige Gebiete im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1        nuar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 177) außer Kraft.\noder 2 des Investitionszulagengesetzes sind.               (2) Bei Investitionsvorhaben, für die bis zum\n(2) Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des § 3          31. Dezember 1976 eine Bescheinigung im Sinne des\nAbs. 2 des Investitionszulagengesetzes sind die Ge-     § 2 des Investitionszulagengesetzes beantragt wor-\nbiete der Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und     den ist, sind\nGemeindeteile, die mit Wirkung vom 1. Januar 1976       1. auf Gebiete, die auf Grund dieser Verordnung\nin Abschnitt IV der in Absatz 1 genannten Bekannt-          nicht mehr zu den förderungsbedürftigen Gebie-\nmachung als Fremdenverkehrsgebiete bezeichnet               ten oder zu den Fremdenverkehrsgebieten ge-\nsind, soweit sie förderungsbedürftige Gebiete im            hören, die Fördergebiets- und Fremdenverkehrs-\nSinne des § 3 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes        gebietsverordnung vom 23. Januar 1976,\nsind.\n2. auf Gebiete, die auf Grund der Fördergebiets-\n§ 2                               und Fremdenverkehrsgebietsverordnung vom\n(1) Zu den förderungsbedürftigen Gebieten oder           23. Januar 1976 nicht mehr zu den förderungs-\nzu den Fremdenverkehrsgebieten gehören auch                 bedürftigen Gebieten oder .zu den Fremdenver-\nGeländeflächen, die durch Aufspülung, Eindeichung           kehrsgebieten gehören, die Fördergebietsverord-\noder andere Maßnahmen gewonnen und in eine Ge-              nung vom 13. November 1972 (Bundesgesetzbl. I\nbietskörperschaft eingegliedert werden, die förde-          S. 2085) und die Fremdenverkehrsgebietsverord-\nrungsbedürftiges Gebiet oder Fremdenverkehrs-               nung vom 14. August 1974 (Bundesgesetzbl. I\ngebiet ist.                                                 s. 1986)\n(2) Für Investitionsvorhaben in Gebieten, die auf    weiter anzuwenden; für Wirtschaftsgüter, Gebäude-\nGrund späterer Rechtsverordnungen nicht mehr zu         teile, Ausbauten und Erweiterungen, die im Zusam-\nden förderungsbedürftigen Gebieten oder Fremden-        menhang mit einem solchen Investitionsvorhaben\nverkehrsgebieten gehören, können Bescheinigungen        angeschafft oder hergestellt werden, wird eine In-\nim Sinne des § 2 des Investitionszulagengesetzes        vestitionszulage nur gewährt, wenn sie vor dem\nnoch erteilt werden, wenn der Antrag bis zum             1. Januar 1980 geliefert oder fertiggestellt worden\n31. Dezember des Jahres gestellt wird, das dem Jahr     sind.\nBonn, den 1. Dezember 1976\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}