{"id":"bgbl1-1976-140-4","kind":"bgbl1","year":1976,"number":140,"date":"1976-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/140#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-140-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_140.pdf#page=22","order":4,"title":"Neufassung der Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes (Jugendarrestvollzugsordnung - JAVollzO)","law_date":"1976-11-30T00:00:00Z","page":3270,"pdf_page":22,"num_pages":5,"content":["3270                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes\n(Jugendarrestvollzugsordnung - JAVollzO)\nVom 30. November 1976\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur\nÄnderung der Jugendarrestvollzugsordnung vom\n18. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2349) wird\nnachstehend der Wortlaut der Jugendarrestvoll-\nzugsordnung vom 12. August 1966 (Bundesgesetzbl.\nI S. 505) in der vom 1. Januar 1977 an geltenden\nFassung bekanntgegeben, wie sie sich aus der oben\nangeführten Anderungsverordnung und der Bundes-\nwehrvollzugsordnung vom 29. November 1972 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 2205) ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 115\nAbs. 1 und 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der\njeweils geltenden Fassung erlassen worden.\nBonn, den 30. November 1976\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel","Nr. 140   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1976                      3271\nVerordnung\nüber den Vollzug des Jugendarrestes\n(Jugendarrestvollzugsordnung- JAVollzO)\n§ 1                             (4) Ehrenamtliche Mitarbeiter können zur Mitwir-\nVollzugseinrichtungen                   kung an der Erziehungsarbeit herangezogen wer-\nden.\n(1) Dauerarrest und Kurzarrest von mehr als zwei                               §4\nTagen werden in Jugendarrestanstalten, Freizeitar-\nrest und Kurzarrest bis zu zwei Tagen in Freizeitar-                Nachdrückliche Vollstreckung\nresträumen vollzogen. Freizeitarrest und Kurzarrest        Der Jugendarrest ist in der Regel unmittelbar\nbis zu zwei Tagen können auch in einer Jugendar-        nach Rechtskraft des Urteils zu vollziehen.\nrestanstalt vollzogen werden.\n§5\n(2) Jugendarrestanstalten dürfen nicht, Freizeitar-\nresträume dürfen nicht gleichzeitig dem Vollzug                               Aufnahme\nvon Strafe oder dem Vollzug an Erwachsenen die-            (1) Der Jugendliche hat sämtliche eingebrachten\nnen. Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträume      Sachen, die er während des Vollzuges nicht benö-\ndürfen nicht in Straf- oder Untersuchungshaftanstal-    tigt, bei der Aufnahme abzugeben und, soweit tun-\nten, auch nicht im Verwaltungsteil dieser Anstal-       lich, selbst zu verzeichnen. Sie werden außerhalb\nten, eingerichtet werden.                               des Arrestraumes verwahrt. Der Jugendliche wird\n(3) Männliche und weibliche Jugendliche werden       über seine Rechte und Pflichten unterrichtet.\ngetrennt. Hiervon darf abgesehen werden, um             Anschließend wird er, nach Möglichkeit ohne Ent-\nJugendlichen die Teilnahme an religiösen Veran-         kleiden, gründlich, aber schonend durchsucht.\nstaltungen und an erzieherischen Maßnahmen zu           Männliche Jugendliche dürfen nur von Männern,\nermöglichen.                                            weibliche Jugendliche nur von Frauen durchsucht\nwerden. Gegenstände der eingebrachten Sachen, die\n(4) Jugendarrestanstalten sollen nicht weniger als   einem berechtigten Bedürfnis dienen, können dem\n10 und nicht mehr als 60 Jugendliche aufnehmen          Jugendlichen belassen werden.\nkönnen.\n§2                              (2) Fürsorgemaßnahmen, die infolge der Freiheits-\nentziehung erforderlich werden, sind rechtzeitig zu\nLeitung des Vollzuges                   veranlassen.\n(1) Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort         (3) Weibliche Jugendliche, die über den fünften\ndes Vollzuges. Ist dort kein Jugendrichter oder sind    Monat hinaus schwanger sind, vor weniger als\nmehrere tätig, so ist Vollzugsleiter der Jugendrich-    sechs Wochen entbunden haben oder ihr Kind\nter, den die oberste Behörde der Landesjustizver-       selbst nähren, dürfen nicht aufgenommen werden.\nwaltung dazu bestimmt.\n(2) Der Vollzugsleiter ist für den gesamten Voll-                              §6\nzug verantwortlich. Er kann bestimmte Aufgaben                              Unterbringung\neinzelnen oder mehreren Mitarbeitern gemeinschaft-         (1) Der Jugendliche wird während der Nacht\nlich übertragen.                                        allein in einem Arrestraum untergebracht, sofern\n(3) Die Zusammenarbeit aller an der Erziehung        nicht sein körperlicher oder seelischer Zustand eine\nBeteiligten soll durch regelmäßige Besprechungen        gemeinsame Unterbringung erfordert.\ngefördert werden.                                          (2) Während des Tages soll der Jugendliche bei\n§3                           der Arbeit und bei gemeinschaftlichen Veranstal-\nMitarbeiter                       tungen mit anderen Jugendlichen zusammen unter-\ngebracht werden, sofern Aufsicht gewährleistet ist\n(1) Die Mitarbeiter des Vollzugsleiters sollen       und erzieherische Gründe nicht entgegenstehen. Im\nerzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung        Freizeitarrest und Kurzarrest bis zu zwei Tagen\nerfahren sein. Sie sol:len so ausgewählt und angelei-   kann er auch während des Tages allein unterge-\ntet werden, daß sie mit dem Vollzugsleiter in einer     bracht werden. Erfordert sein körperlicher oder see-\nerzieherischen Einheit vertrauensvoll zusammenar-       lischer Zustand eine gemeinsame Unterbringung, so\nbeiten.                                                 ist er auch während des Tages mit anderen Jugend-\n(2) Männliche Jugendliche werden von Männern,        lichen zusammen unterzubringen.\nweibliche Jugendliche von Frauen beaufsichtigt.\nHiervon darf abgewichen werden, wenn Unzuträg-                                    §7\nlichkeiten nicht zu befürchten sind.                                  Persönlichkeitserforschung\n(3) Nach Bedarf werden Psychologen, Sozialpäda-         Der Vollzugsleiter und die an der Erziehung\ngogen, Sozialarbeiter, Lehrer und andere Fachkräfte     beteiligten Mitarbeiter sollen alsbald ein Bild von\nals Mitarbeiter bestellt.                               deni Jugendlichen und seinen Lebensverhältnissen","3272                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang-1976, Teil I\nzu gewinnen versuchen, soweit dies für die Behand-          (3) Arbeit, Unterricht und andere ausbildende\nlung des Jugendlichen während des Arrestes und           Veranstaltungen außerhalb des Anstaltsbereichs\nfür eine Nachbetreuung notwendig ist.                    kann der Vollzugsleiter aus erzieherischen Gründen\nmit Zustimmung des Jugendlichen zulassen.\n§8\n(4) Der Jugendliche erhält kein Arbeitsentgelt.\nBehandlung\n§ 12\n(1) An den Jugendlichen sind während des Voll-\nzuges dieselben · Anforderungen zu stellen, die bei                            Lebenshaltung\nwirksamer Erziehung in der Freiheit an ihn gestellt          ( 1) Der Jugendliche trägt eigene Kleidung und\nwerden müssen.                                           eigene Wäsche. Während der Arbeit trägt er\n(2)  Der Jugendliche ist mit „Sie\" anzureden,         Anstaltssachen. Dasselbe gilt, wenn die eigene\nsoweit nicht der Vollzugsleiter etwas anderes            Kleidung oder Wäsche unangemessen ist.\nbestimmt.                                                    (2) Der Jugendliebe erhält ausreichende Kost.\n(3) Alle Mitarbeiter haben wichtige Wahrneh-          Selbstbeköstigung und zusätzliche eigene Verpfle-\nmungen, die einen Jugendlichen betreffen, unver-         gung sind ausgeschlossen. Alkoholgenuß ist nicht\nzüglich dem Vollzugsleiter zu melden.                    gestattet. Rauchen kann Jugendlichen über 16 Jah-\nren gestattet werden.\n§9                               (3) Der Jugendliche erhält das anstaltsübliche\nVerhaltensvorschriften                  Bettlager und, soweit erforderlich, Mittel zur Kör-\nperpflege.\n(1) Der Jugendliche soll durch sein Verhalten zu\neinem geordneten Zusammenleben in der Anstalt                (4) Der Aufenthalt im Freien beträgt, soweit die\nbeitragen. Er darf die Ordnung in der Anstalt nicht      Witterung es zuläßt und gesundheitliche Gründe\nstören.                                                  nicht entgegenstehen, täglich mindestens eine\n(2) Die Anforderungen, die an das Verhalten des\nStunde. Am Zugangs- und Abgangstag sowie bei\nJugendlichen gestellt werden, sind durch die Voll-       Freizeit- und Kurzarrest bis zu zwei Tagen kann\nzugsbehörde in besonderen Verhaltensvorschriften         von dem Aufenthalt im Freien abgesehen werden.\nzusammenzufassen, die in jedem Arrestraum ausge-             (5) Der Jugendliche hat die notwendigen Maßnah-\nhängt werden. Diese Verhaltensvorschriften sind so       men zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu\nabzufassen, daß sie einem Jugendlichen verständ-         unterstützen.\nlich sind. Der Sinn der Verhaltensvorschriften und                                  § 13\nder Anordnungen der Vollzugsbediensteten soll                                   (weggefallen)\ndem Jugendlieben nahegebracht werden.\n§ 14\n(3) Der Jugendliebe hat die Anordnungen der\nVollzugsbediensteten zu befolgen und die Verhal-                                (weggefallen)\ntensvorschriften zu beachten.                                                       § 15\n§ 10\n(weggefallen)\nErziehungsarbeit                                                § 16\n(1) Der Vollzug soll so gestaltet werden, daß die\nSport\nkörperliche, geistige und sittliche Entwicklung des          (1) Im Vollzug des Jugendarrestes wird nach\nJugendlichen gefördert wird.                             Möglichkeit Sport getrieben. Der Jugendliche ist\nverpflichtet, daran teilzunehmen.\n(2) Die Erziehungsarbeit soll im Kurzarrest von\nmehr als zwei Tagen und im Dauerarrest neben                 (2) Wenn in der Jugendarrestanstalt keine geeig-\nAussprachen mit dem Vollzugsleiter namentlich             neten Anlagen für sportliche Ubungen vorhanden\nsoziale Einzelhilfe, Gruppenarbeit und Unterricht         sind, kann der Vollzugsleiter mit Zustimmung des\numfassen. Beim Vollzug des Freizeitarrestes und          Jugendlichen gestatten, Sporteinrichtungen außer-\ndes Kurzarrestes bis zu zwei Tagen soll eine Aus-         halb der Anstalt zu benutzen.\nsprache mit dem Vollzugsleiter nach Möglichkeit\nstattfinden.                                                                        § 17\n§ 11                                              Gesundheitspflege\nArbeit und Ausbildung                       (1) Der Jugendliche wird bei der Aufnahme oder\n(1) Der Jugendliche wird zur Arbeit oder nach          bald danach und nach Möglichkeit vor der Entlas-\nMöglichkeit zum Unterricht oder zu anderen ausbil-        sung ärztlich untersucht und während des Vollzugs,\ndenden Veranstaltungen herangezogen. Er ist ver-          soweit erforderlich, ärztlich behandelt.\npflichtet, fleißig und sorgfältig mitzuarbeiten.             (2) Bei Freizeit- und Kurzarrest bis zu zwei Tagen\n(2) Im Freizeitarrest und während der ersten bei-     kann der Vollzugsleiter von der Aufnahme- und\nden Tage des Kurzarrestes und des Dauerarrestes          Entlassungsuntersuchung absehen.\nkann von der Zuweisung von Arbeit und von der                (3) Aus Gründen der Gesundheit des Jugendli-\nTeilnahme am Unterricht oder an anderen ausbil-           eben kann der Vollzugsleiter auf Empfehlung des\ndenden Veranstaltungen abgesehen werden.                 Arztes von Vollzugsvorschriften abweichen.","Nr. 140   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1976                        3273\n(4) Erkrankt der Jugendliche und kann er in der         (2) Gegen einen Jugendlichen, der die Sicherheit\nJugendarrestanstalt nicht behandelt werden, so ord-     oder Ordnung gefährdet oder bei dem die Gefahr\nnet der Vollstreckungsleit<'-r die Unterbrechung der   der Selbstbeschädigung besteht, können Siche-\nVollstreckung an.                                       rungsmaßnahmen getroffen werden. Sie dürfen nur\nso lange aufrechterhalten werden, wie sie notwen-\n§ 18\ndig sind.\nFreizeit                           (3) Als Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig\n(1)  Der Jugendliche erhält Geleg<~nheit, seine      1. Entziehung von Gegenständen, die der Jugend-\nFreizeit sinnvoll zu verbringen. Er wird hierzu             liche zu Gewalttätigkeiten oder sonst mißbrau-\nangeleitet. Aus erzieherischen Gründen kann seine           chen könnte;\nTeilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen        2. Absonderung oder Zusammenlegung mit anderen\nangeordnet werden.\nJugendlichen;\n(2) Die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb      3. die Unterbringung in einem besonders gesicher-\nder Jugendarrestanstalt kann der Vollzugsleiter aus         ten Arrestraum ohne gefährdende Gegenstände.\nerzieherischen Gründen mit Zustimmung des\nJugendlichen zulassen.                                     (4) Die Sicherungsmaßnahmen ordnet der Voll-\nzugsleiter an. Bei Gefahr im Verzug darf sie vorläu-\n(3) Der Jugendliebe kann die Anstaltsbücherei       fig auch der die Aufsicht führende Vollzugsbedien-\nbenutzen. Aus erzieherischen Gründen kann ihm          stete anordnen. Die Entscheidung des Vollzugslei-\nauch eigener Lesestoff lH~lassen werden.               ters ist unverzüglich einzuholen.\n(5) Soweit das Verhalten oder der Zustand des\n§ 19                         Jugendlichen dies erfordert, ist ein Arzt zu hören.\nSeelsorge                           (6) Die gesetzlichen Vorschriften über die Anwen-\n(1) Eine gconJnele Seelsorge ist zu gewährleisten.  dung unmittelbaren Zwanges bleiben unberührt.\n(2) Der Jugendliche hat das Recht, den Zuspruch                                 § 23\ndes bestellten Geistlichen seines jetzigen oder frü-\nheren Bekenntnisses zu empfangen und an gemein-                                Hausstrafen\nschaftlichen Gottesdiensten und anderen religiösen         (1)  Gegen einen Jugendlichen, der schuldhaft\nVeranstaltungen seines Bekenntnisses in der            seine Pflichten verletzt, kann der Vollzugsleiter\nAnstalt teilzunehmen.                                  eine Hausstrafe veThängen. Der Jugendliche wird\n(3) Wenn ein Geistlicher dieses Bekenntnisses       vorher gehört.\nnicht bestellt ist, so kann der Jugendliche durch          (2) Die Hausstrafe wird durch schriftliche Verfü-\neinen Geistlichen seines Bekenntnisses besucht         gung verhängt. Diese· wird dem Jugendlichen mit\nwerden.                                                kurzer Begründung eröffnet.\n§ 20                             (3) Hausstrafen sind\nVerkehr mit der Außenwelt                 1. der Verweis,\n(1) Der Verkehr mit der Außenwelt wird auf drin-     2. die Beschränkung oder Entziehung des Lesestof-\ngende Fälle beschränkt. Im Kurzarrest von mehr als          fes auf bestimmte Dauer,\nzwei Tagen und im Dauerarrest können Schrift-           3. Verbot des Verkehrs mit der Außenwelt bis zu\nwechsel und Besuche aus erzieheri,schen Gründen             zwei Wochen,\nzuge:lassen werden.                                    4. Ausschluß von Gemeinschaftsveranstaltungen\n(2) Die Entscheidung über die Zulassung des              und\nSchriftwechsels und der Besuche ist dem Vollzugs-       5. abgesonderte Unterbringung.\nleiter vorbehalten. Ist dieser nicht erreichbar, so        (4) Ist eine Hausstrafe teilweise vollzogen, so\ntrifft der dazu bestimmte Vollzugsbedienstete die       kann der Vollzugsleiter von der weiteren VoUstrek-\nEntscheidung.                                           kung absehen, wenn der Zweck der Hausstrafe\n§ 21                          bereits durch den teilweisen Vollzug erreicht ist.\nAusgang und Ausführung                                              § 24\nFordern wichtige unaufschiebbare Angelegenhei-                        Bitten und Beschwerden\nten die persönliche Anwesenheit des Jugendlichen\nDem Jugendlichen wird Gelegenheit gegeben, Bit-\naußerhalb der Anstalt, so kann der~ Vollzugsleiter\nten und Vorstellungen sowie Beschwerden in Ange-\nihm einen Ausgang gestatten oder ihn ausführen\nlassen. § 20 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.              legenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Voll-\nzugsleiter zu richten.\n§ 22                                                     § 25\nSicherungsmaßnahmen                            Zeitpunkt der Aufnahme und der Entlassung\n(1) Die Jugendlichen, ihre Sachen und die Arrest-       (1) Für die Vollstreckung von Dauerarrest und\nräume dürfen jederzeit durchsucht werden. § 5           Kurzarrest wird der Tag zu 24 Stunden, die Woche\nAbs. 1 Satz 5 ist anzuwenden.                           zu sieben Tagen gerechnet. Die Arrestzeit wird von","3274                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nder Annahme zum Vollzug ab nach Tagen und                Abschrift ist dem Jugendamt, bei unter Bewäh-\nStunden berechnet. Die Stunde, in deren Verlauf der      rungsaufsicht stehenden Jugendlichen auch dem\nJugendlich(~ angenommen worden ist, wird voll            zuständigen Bewährungshelfer und bei Jugendli-\nangerechnet.                                             chen in Fürsorgeerziehung auch der Fürsorgeerzie-\nhungsbehörde zuzuleiten.\n(2) Der Ju~Jendliche wird am Tage des Ablaufs\nder Arrestzeit vorzeitig entlassen, soweit das nach         (2) Bei. Freizeit- und Kurzarrest wird ein Schluß-\nden Verkehrsverhältnissen oder zur alsba,ldigen          bericht nur bei besonderem Anlaß abgefaßt.\nWiederaufnahme der beruflichen Arbeit des\nJugendlichen erforder lieh ist.                                                          § 28\n(3) Der Freizeitarrest beginnt am Sonnabend um                         Vollzug von Jugendarrest\n8.00 Uhr oder, wenn der Jugendliche an diesem Tag                       in Fürsorgeerziehungsheimen\nvormittags arbeitet oder die Schule besuchen muß,\n(1) Der Jugendarrest soll nur dann in einem Für-\num 15.00 Uhr. Ausnahmen werden nur zugelassen,\nsorgeerziehungsheim vollzogen werden, wenn es\nsoweit die Verkehrsverhältnisse dazu zwingen. Der\nwichtige erzieherische Gründe rechtfertigen.\nFreizeitarrest endet am Montag um 7.00 Uhr. Der\nJugendliche kann vorzeitig, auch schon am Sonn-             (2) Wird der Jugendarrest in einem Fürsorgeer-\ntagabend entlassen werden, wenn er nur so seine          ziehungsheim vollzogen, so gelten die Vorschriften\nArbeitsstätte oder die Schule am Montag rechtzeitig      dieser Verordnung entsprechend. An die Stelle des\nerreichen kann.                                          Jugendrichters tritt als Vollzugsleiter der Leiter des\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die Freizeit     Fürsorgeerziehungsheimes.\ndes Jugendlichen auf andere Tage fällt.\n§ 29\n§ 26                                                   (weggefallen)\nFürsorge für die Zeit nach der Entlassung                                         § 30\n(1) Fürsorgemaßnahmen, die für die Zeit nach der                             Heranwachsende\nEntlassung des Jugendlichen notwendig und nicht             Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ~uch\nschon anderweitig veranlaßt worden sind, werden          für Heranwachsende.\nin Zusammenarbeit mit den Trägern der öffentli-\nchen und freien Jugendhilfe vorbereitet.                                                  § 31\n(2) Ist es den Umständen nach angemessen, daß                                  (weggefallen)\nder Jugendliche nach der Entlassung ein öffentli-\n§ 32\nches Verkehrsmittel nach seinem Wohn- oder\nArbeitsort benutzt, so wird ihm eine Fahrkarte aus                                Berlin-Klausel\nHaushaltsmitteln beschafft, wenn die eigenen Mittel         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ndes Jugendlichen nicht ausreichen oder aus Billig-       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nkeitsgründen nicht in Anspruch genommen werden           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 124 des\nsollen.                                                  Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 (Bun-\n(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind,          desgesetzbl. I S. 751) in der Fassung der Bekanntma-\nsoweit erforderlich, auch im Fall des § 17 Abs. 4 zu      chung vom 11. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I\nveranlassen.                                             S. 3427) auch im Land Berlin.\n§ 27\n§ 33\nSchlußbericht\nInkrafttreten\n(1) Bei Dauerarrest faßt der Vollzugsleiter über\njeden Jugendlichen einen Schlußbericht ab, in dem           Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1966 *) in\ner sich zu dessen Führung und, soweit dies möglich       Kraft.\nist, auch zu dessen Persönlichkeit sowie zur Wir-        •) § 33 betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprüng-\nkung des Arrestvollzuges äußert. Der Bericht wird           lichen Fassung vom 12. August 1966. Der Zeitpunkt des Inkraft-\ntretens der späteren Anderungen ergibt sich aus den Anderungs-\nzu den Vollzugs- und den Strafakten gebracht. Eine          verordnungen."]}