{"id":"bgbl1-1976-140-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":140,"date":"1976-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/140#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-140-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_140.pdf#page=9","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker","law_date":"1976-11-29T00:00:00Z","page":3257,"pdf_page":9,"num_pages":12,"content":["Nr. 110   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1976                      3257\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker\nVom 29. November 1976\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs-           b) Handhaben der Kartiergeräte und des Panto-\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I                graphen,\nS. 1112), zuletzt geändert durch § 28 des Ausbil-          c) Handhaben einfacher Vervielfältigungsgeräte,\ndungsplatzfördenmgsgesetzes vom 7. September 1976          d) Handhaben von Vermessungsgeräten,\n(Bundesgesetzbl. I S. 2658), wird im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-             e) Pflegen und Instandhalten der Arbeitsmittel,\nschaft verordnet:                                           f) Handhaben von Rechengeräten,\ng) Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung;\n§ 1\nStaatliche Anerkennung                  6. Berufs- und Verwaltungskunde\ndes Ausbildungsberufes\na) Aufgaben und Organisation des Vermes-\nDer Ausbildungsberuf Vermessungstechniker wird              sungswesens,\nstaatlich anerkannt.\nb) Berufsvertretungen,\n§ 2                             c) einfache Verwaltungsaufgaben,\nAusbildungsdauer                        d) fachbezogene Gesetze, Verordnungen und all-\ngemeine Verwaltungsvorschriften,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Sie dauert\nzweieinhalb Jahre, wenn der Auszubildende den              e) Geschichte des Vermessungswesens;\nerfolgreichen Besuch der zehnten Klasse einer wei-\nterführenden Schule oder einen gleichwertigen Bil-      7. Allgemeine Rechts~ und Sozialkunde\ndungsabschluß nachweist.\na) Staatskunde und Verfassungsrecht,\n§ 3                             b) Bürgerliches Recht,\nAusbildungsberufsbild                     c) Arbeitsrecht, Sozialversicherung,   Berufsbil-\ndungsrecht;\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Ferligkeiten und Kenntnisse:\n8. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.\n1. Zeichnen und Kartieren\na)  Schriften und Signaturen,                                                  § 4\nb)  Vermessungstechnisches Zeichnen,                                Ausbildungsrahmenplan\nc) Kolorieren von Karten und Plänen,\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\nd)  Zeichnen von Höhenlinien und Höhenprofilen,      nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\ne) Anfertigen von Kartierungen;                     sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus~\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer~\n2. Vermessungstechnisches Rechnen                       den. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende\na) Dreiecks- und Kreisbogenberechnungen,            sachliche und zeitliche Gliederung des .Ausbildungs-\nb) Koordinatenberechnungen,                         inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine be,.\nc) Flächen- und Teilungsberechnungen,               rufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist\noder betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-\nd) sonstige Berechnungen;\nchung erfordern.\n3. Vermessungstechnik\na) Aufsuchen und Vermarken von Vermessungs-                                   § 5\nund Grenzpunkten,                                                   Ausbildungsplan\nb) einfache Lage- und Höhenmessungen ein-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nschließlich Rißführung,\nAusbildungsrahmenplanes für den Auszubildend9n\nc) topographische Feldvergleiche und einfache       einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nphotogrammetrische Arbeiten;\n4. Kartenkunde und Vervielfältigungstechnik                                       § 6\na) amtliche Kartenwerke,\nFührung des Berichtsheftes\nb) Geländeformen und ihre Darstellung,\nc) Vervielfältigungsverfahren;                         Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Ge-\n5. Arbeitsmittel                                        legenheit zu geben, das Berichtsheft während der\na) Gebrauch der Zeichenhilfsmittel und Zeich-       Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das\nnungsträger,                                     Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.","3258                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 7                          2. im Prüfungsfach Kartenwesen:\nZwischenprüfung                         a) amtliche Kartenwerke,\n(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-          b) Geländeformen und ihre Darstellung,\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll nach einem            c) Arbeitsmittel und Verfahren zur Herstellung\nJahr stattfinden.                                              oder Fortführung von großmaßstäbigen Kar-\nten,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\nd) Vervielfältigungsverfahren;\nder Anlage zu § 4 (Ausbildungsrahmenplan) für die\nersten beiden Ausbildungshalbjahre aufgeführten        3. im Prüfungsfach Berufs- und Verwaltungskunde:\nFertigkeiten und Kenntnisse und auf die Fertigkei-         a) Aufgaben, Organisation und Geschichte des\nten und Kenntnisse, die nach der Anlage zu § 4                Vermessungswesens,\nwährend der gesamten Dauer der Ausbildung zu\nb) Berufsvertretungen,\nvermitteln sind und mit den vorstehend bezeichne-\nten Fertigkeiten und Kenntnissen zusammenhängen,           c) einfache Verwaltungsaufgaben,\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend        d) fachbezogene Gesetze, Verordnungen und all-\nden Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,               gemeine Verwaltungsvorschriften;\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n4. im Prüfungsfach allgemeine Rechts- und Sozial-\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-        kunde:\nling unter Aufsicht zwei Arbeitsproben von je              a) Staatskunde und Verfassungsrecht,\n2 Stunden Dauer ausführen; hierfür kommen Ar-\nb) Bürgerliches Recht,\nbeitsproben im Zeichnen und Kartieren sowie im\nvermessungstechnischen Rechnen in Betracht. Dabei          c) Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Berufsbil-\nsind insbesondere Rechen- und Zeichenarbeiten zur              dungsrecht,\nHerstellung oder Fortführung großmaßstäbiger Kar-          d) Arbeitsschutz und Unfallverhütung.\nten und anderer Vermessungsunterlagen auszufüh-           (4) Für die Dauer der schriftlichen Kenntnisprü-\nren.                                                   fung ist von folgenden Richtwerten auszugehen:\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-      1. im Prüfungsf ach\nling unter Aufsicht in etwa 2 Stunden durch das            Vermessungskunde                    180 Minuten,\nschriftliche Beantworten von Einzelfragen geprüft\nwerden.                                                2. im Prüfungs{ ach\nKartenwesen                          90 Minuten,\n§ 8\n3. im Prüfungsfach\nAbschlußprüfung                                                             -90 Minuten,\nBerufs- und Verwaltungskunde\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in   4. im Prüfungsfach\nder Anlage zu § 4 (Ausbildungsrahmenplan) genann-\nallgemeine Rechts-\nten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im           und Sozialkunde                      45 Minuten.\nBerufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit\ner für die Berufsausbildung wesentlich ist.            Die mündliche Kenntnisprüfung soll je Prüfling bis\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-    zu 30 Minuten dauern.\nling unter Aufsicht zwei Arbeitsproben von insge-         (5) Soweit die Prüfung in programmierter Form\nsamt 10 bis 12 Stunden Dauer ausführen. Dafür          durchgeführt wird, kann von der in Absatz 4 Satz 1\nkommen insbesondere in Betracht:                       genannten Prüfungsdauer abgewichen werden.\n1. Ausführen der Zeichnung oder Kartierung von            (6) Die Ergebnisse der Fertigkeitsprüfung und der\ngroßmaßstäbigen Karten oder Rissen nach Ver-       Kenntnisprüfung sind gesondert zu bewerten. Die\nmessungsun ter lagen,                              Bewertung des Ergebnisses der Fertigkeitsprüfung\n2. Ausführen von vermessungstechnischen Berech-        ergibt sich aus dem Durchschnitt der Einzelbewer-\nnungen für kataster- oder bautechnische Vermes-    tungen der beiden Arbeitsproben. Für die Bewertung\nsungen.                                            der schriftlichen Kenntnisprüfung haben gegenüber\ndem Prüfungsf ach allgemeine Rechts- und Sozial-\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-      kunde die Prüfungsfächer Vermessungskunde das\nling in den Prüfungsfächern Vermessungskunde,          dreifache, Kartenwesen das zweifache, Berufs- und\nKartenwesen, Berufs- und Verwaltungskunde sowie        Verwaltungskunde das zweifache Gewicht. Das Er-\nallgemeine Rechts- und Sozialkunde schriftlich und     gebnis der mündlichen Kenntnisprüfung ist zusam-\nmündlich geprüft werden. Es kommen Fragen und          mengefaßt zu bewerten. Bei der Bewertung des Er-\nAufgaben insbesondere aus den folgenden Gebieten       gebnisses der Kenntnisprüfung hat die schriftliche\nin Betracht:                                           gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte\n1. im Prüfungsfach Vermessungskunde:                   Gewicht.\na) Vermessungsverfahren,                              (7) Bei der Bewertung des Gesamtergebnisses der\nb) Arbeitsmittel der Vermessung,                   Abschlußprüfung haben die Fertigkeits- und die\nc) Erfassen und Auswerten der Vermessungser-       Kenntnisprüfung gleiches Gewicht.\ngebnisse für die Darstellung in Karten und         (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in\nPlänen und für das Liegenschaftskataster,       der Fertigkeits- und in der Kenntnisprüfung min-\nd) Rechenverfahren im Vermessungswesen;            destens ausreichende Leistungen erbracht sind.","Nr. 140 --- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1976                       3259\n§ 9                               (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nkrafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr\nAufhebung von Vorschriften\nbestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermeidung\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbil-      unbilliger Härten genehmigen, daß die bisherigen\ndungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-      Vorschriften weiter angewendet werden.\nberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten\nAusbildungsberufe, die in dieser Verordnung ge-\n§ 11\nregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf\nVermessungstechniker, sind nicht mehr anzuwenden.                           Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 10                            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nUbergangsregelung                      dungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nkrafttreten dieser Verordnung ein Jahr oder länger                               § 12\nbestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter\nInkrafttreten\nanzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien ver-\neinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nVerordnung.                                             kündung in Kraft.\nBonn, den 29. November 1976\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er","3260                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage zu§ 4\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker\nI. Gesamte Ausbildungsdauer:\nLfd.\nNr.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes              Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n3\nArbeitsmittel\n(§ 3 Nr. 5)\n1.1      Pflegen und Instandhalten der Arbeitsmittel          a) Pflegen der Vermessungs- und Zeichen-\ngeräte\nb) Behandeln von Karten und Büchern\n2        Berufs- und Verwaltungskunde\n(§ 3 Nr. 6)\n2.1      fachbezogene Gesetze, Verordnungen und               a) Grundkenntnisse des Vermessungsrechts\nallgemeine Verwaltungsvorschriften                   b) Grundkenntnisse des Grundbuch- und Lie-\ngenschaftsrechts\nc) Grundkenntnisse der einschlägigen Ver-\nmessungsvorschriften\nd) Grundkenntnisse des Flurbereinigungs-,\nPlanungs- und Bodenordnungsrechts\ne) Grundkenntnisse des Gebührenwesens\n3        Arbeitsschutz und Unfallverhütung                    a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeitsschutz-\n(§ 3 Nr. 8)                                              vorschriften in Gesetzen und Verordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschriften, der Richtlinien und Merk-\nblätter\nc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\nII. Erstes Ausbildungshalbjahr:\nzeitliche\nLfd.                                                                                                Richtwerte\nNr.       Teil des Ausbildungsberufsbildes         Zu vermittelnde Fertigkeiten uhd Kenntnisse\nin Wochen\n1                        2                                             3                                4\n1        Zeichnen und Kartieren                                                                            13\n(§ 3 Nr. 1)\n1                                         1","Nr. 140 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1976                         3261\nzeitliche\nLfd.                                                                                                Richtwerte\nTeil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\nin Wochen\n----- ----\n1                        2                                               3                             4\nl.1      Schriften und Signaturen                  Ausführen von Buchstaben- und Zahlenschrift\nin großen Maßstäben aus freier Hand\n1.2      Vermessungstechnisches Zeichnen           a) Ausführen von Strichzeichnungen\nb) Ausführen von Abzeichnungen großmaß-\nstäbiger Karten und Pläne\n1.3    1 Kolorieren von Karten und Plänen        1 Kolorieren mit Farbstift und Wasserfarben\n2        Vermessungstechnisches Rechnen                                                                     9\n(§ 3 Nr. 2)\n2.1      Dreü~cks- und Kreisbogen-                 a) Grundkenntnisse der Arithmetik, Algebra,\nberechnungen                                  Geometrie und Trigonometrie\nb) Ausführen von Höhen- und Höhenfuß-\npunktberechnungen\nc) Ausführen von Sicherungsberechnungen\n3        Arbeitsmittel                                                                                      3\n(§ 3 Nr. 5)\n3.1      Gebrauch der Zeichenhilfsmittel           a) Anwenden der Zeichengeräte\nund Zeichnungsträger                      b) Verwenden von Tuschen für Zeichenkarton\nund -folien\nc) Gebrauch der Zeichnungsträger\n3.2      Handhaben einfacher Verviel-              a) Bedienen von Lichtpausanlagen\nfältigungsgeräte                         b) Bedienen von Bürokopiergeräten\n3.3      Handhaben von Rechengeräten               a) Rechnen mit Zahlentafeln, Rechenstäben\nund mechanischen Rechenmaschinen\nb) Rechnen     mit elektronischen Tisch-       und\nTaschenrechnern\n4        Berufs- und Verwaltungskunde\n(§ 3 Nr. 6)\n4.1       Aufgaben und Organisation des            a) Grundkenntnisse der Aufgaben und der\nVermessungswesens                            Organisation der Ausbildungsstätte\nb) Grundkenntnisse der Aufgaben und der\nOrganisation des behördlichen Vermes-\nsungswesens\nc) Grundkenntnisse der Aufgaben und der\nOrganisation des freien Berufs\nd) Grundkenntnisse der Aufgaben und der\nOrganisation der Berufsausübung in Indu-\nstrie und Gewerbe","3262                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nLfd.                                                                                              zeitliche\nTeil des Ausbildungsberufsbildes        Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    Richtwerte\nNr.\nin Wochen\n1                       2                                             3                             4\nIII. zweites Ausbildungshalbjahr:\nZeichnen und Kartieren                                                                         10\n(§ 3 Nr. 1)\n1.1     Schriften und Signaturen                 a) Ausführen von Buchstaben- und Zahlen:.\nschritt in großen Maßstäben aus freier\nHand und mit Schablone\nb) Kenntnisse der Verwendung von Kapital-,\nNormal- und Hohlschrift\nc) Kenntnisse der Schriftarten und Signaturen\nnach einschlägigen DIN-Vorschriften, ins-\nbesondere für Vermessungsrisse, großmaß-\nstäbige Karten und Pläne, Anwendung nach\nVorlage\nd) Kenntnis der Deutschen Schrift\n1.2      Vermessungstechnisches Zeichnen         a) Hochzeichnen     auf    verschiedenen   Zeich-\nnungsträgern\nb) Zeichnen und Ausarbeiten von Rissen\n1.3     Kolorieren von Karten' und Plänen        a) Kolorieren mit Wasserfarben\nb) Kenntnisse der Auswahl des zweckmäßig-\nsten Farbgebungsverfahrens für versmie-\ndene Zeichnungsträger, insbesondere über\ndie Zusammenhänge zwischen Papierober-\nfläche und Kolorierverf ahren\n1.4     Anfertigen von Kartierungen              Kartieren nach Koordinaten und Feldmaßen\n2       Vermessungstechnisches Rechnen                                                                 10\n(§ 3 Nr. 2)\n2.1     Dreiecks- und Kreisbogen-                a) Kenntnisse der Arithmetik, Algebra, Geo-\nberechnungen                                metrie und Trigonometrie\nb) Ausführen von Höhen-          und Höhenfuß-\npunktberedmungen\nc) Ausführen von Sicherungsberechnungen\nd) Ausführen von Dreiecksberechnungen, ins-\nbesondere Anwenden des Pythagoräischen\nLehrsatzes, der Sinus- und Kosinusfunktion\n3       Vermessungstechnik                                                                               4\n(§ 3 Nr. 3)","Nr. 140   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1976                      3263\n:\nzeitliche\nLfd.                                                                                           Richtwerte\nNr.       Teil des Ausbildungsberufsbildes         Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nin Wochen\n1                       2                                             3                           4\n3.1      Aufsuchen und Vermarken von             a) Aufsuchen von Punkten nach Vermessungs-\nVermessungs- und Grenzpunkten               unterlagen\nb) Einbringen von Vermessungs- und Grenz-\nmarken\nc) topographisches Einmessen von Vermes-\nsungspunkten\n3.2      einfache Lage- und Höhenmessun-         a) Kenntnisse der einfachen Aufnahmever-\ngen einschließlich Rißführung               fahren\nb) Ausrichten und Messen von Linien\n4        Ar bei tsmi ttel                                                                              2\n{§ 3 Nr. 5)\n4.1      Handhaben der Kartiergeräte und         Gebrauch von Kartiernadel und Anlegemaß-\ndes Pantographen                        stab\n4.2      Handhaben von Vermessungs-              a) Anwenden mechanischer Streckenmeßgeräte\ngeräten                                 b) Gebrauch von Lot- und Winkelprisma\nc) Aufstellen von Vermessungsinstrumenten\nIV. Zweites Ausbildungsjahr:\n1        Zeichnen und Kartieren                                                                      17\n(§ 3 Nr. 1)\n1\n1.1      Vermessungstechnisches Zeichnen         a) Zeichnen und Ausarbeiten von Rissen\nb) Umwandeln von Maßstäben\nc) Ritzen von beschichteten Folien\nd) Anwenden von Abreibe- und Klebefolien\n1.2      Kolorieren von Karten und Plänen        a) Kenntnisse der Farbgebung für Grenzen;\nGebäude, Klassenzeichen, Höhenlinien,\nWege und Gewässer nach einschlägigen\nDIN-Vorschriften\nb) Grundkenntnisse der Farbgebung für Be-\nbauungspläne nach der Planzeichenverord-\nnung\n1.3      Zeichnen von Höhenlinien und             a) Auftragen von Höhenpunkten\nHöhenprofilen                           b) Zeichnen von Höhenlinien und Anbringen\nder Höhenlinienzahlen\nc) Zeichnen von Längs- und Querprofilen","3264                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nzeitliche\nLfd.          Teil d<!S Ausbildunqslwrursbildes        Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte\nNr.                                                                                                in Wochen\n1.4         Anforligen von Karl.icrungen              a) Anfertigen von Neukartierungen\nb) Anfertigen von Kartierungen nach Koordi-\nnaten und Feldmaßen in vorhandenen Kar-\nten           '\n______ _'._ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __!___ _ __:__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _- ; - - - - -\n2           Vennessungstechnisches Rechnen                                                               17\n(§ 3 Nr. 2)\n--~-------------------------------------'------------------------c-\n2.1         Dreiecks- und Kreisbogen-                 a) Kenntnisse der Arithmetik, Algebra, Geo-\nberechnungen                                   metrie und Trigonometrie\nb) . Ausführen von Dreiecksberechnungen, ins-\nbesondere Anwenden des Pythagoräischen\nLehrsatzes, der Sinus-, Kosinus-, Tangens-\nund Kotangensfunktion sowie des Sinus-\nsatzes\n2.2         Koordinatenberechnungen                   a) Kenntnisse der rechtwinkligen Koordina-\ntensysteme\nb) Berechnen von Kleinpunkten und Schnitt-\npunkten von Geraden\nc) Berechnen von Richtungswinkeln und Ent-\nfernungen\nd) Umrechnen von Kleinpunkten\n2.3         Flächen- und Teilungs-                    a) Berechnen von Flächen aus Koordinaten\nberechnungen\nb) Berechnen von Flächen aus Feldmaßen\nc) Berechnen von Flächen nach der Karte\n3           Vermessungstechnik                                                                             8\n(§ 3 Nr. 3)\n3.1         einfache Lage- und Höhenmessun-           a) Aufmessen von Grenzen, Gebäuden und\ngen einschließlich Rißführung                  sonstigen topographischen Gegenständen\nb) Ausführen einfacher Absteckarbeiten bei\nBauvorhaben\nc) Ausführen von einfachen Nivellements\n4           Kartenkunde und Verviel-                                                                       3\nfältigungstechnik\n(§ 3 Nr. 4)\n4.1         Geländeformen und ihre                    a) Grundkenntnisse der Geländeformen\nDarstellung\nb) Grundkenntnisse der Geländedarstellung\ndurch Höhenlinien, Schraffen und Schum-\nmerung\nc) Kenntnisse der Geländeprofile aus Höhen-\nliniendarstellungen","Nr. 140 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1976                      3265\nzeitliche\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes       Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte\nNr.\nin Wochen\n---1-----------------1----------------------1-----\n5        Arbeitsmittel                                                                               2\n(§ 3 Nr. 5)\n5.l      Handhaben von Vermessungs-             a) Anwenden mechanischer Streckenmeßgeräte\ngeräten                                b) Gebrauch von Lot und Winkelprisma\nc) Aufstellen von Vermessungsinstrumenten\nd) Gebrauch von einfach zu handhabenden\nNivellierinstrumenten\n6        Berufs- und Verwaltungskunde                                                                 5\n(§ 3 Nr. 6)\n6.1      einfache Verwaltungsaufgaben           a) Grundkenntnisse des Schriftverkehrs mit\nBehörden und Privatpersonen, insbeson-\ndere Anfertigen einfacher Schriftsätze und\nAktenvermerke                    ·\nb) Grundkenntnisse der Aktenführung\nc) Grundkenntnisse der Archiv- und Instru-\nmentenverwaltung\nd) Kenntnisse der Karteiführung, insbeson-\ndere Aufstellen und Fortführen von Nach-\nweisen, Anfertigen von Auszügen und Ab-\nschriften aus amtlichen Nachweisen\nV. Drittes Ausbildungsjahr:\n1        Zeichnen und Kartieren                                                                     15\n(§ 3 Nr. 1)\n1\n1.1      Anfertigen von Kartierungen            a) Anfertigen von Neukartierungen\nb) Anfertigen von Kartierungen nach Koordi-\nnaten und Feldmaßen in vorhandenen Kar-\nten\n2        Vermessungstechnisches Rechnen                                                             15\n(§ 3 Nr. 2)\n2.1      Dreiecks- und Kreisbogen-               a) Ausführen von Dreiecksberechnungen\nberechnungen                           b) Ausführen von Kreisbogenberechnungen,\ninsbesondere Berechnen von Bogen, Sehne\nund Pfeilhöhe\n2.2       Koordinatenberechnungen                a) Berechnen von Kleinpunkten und Schnitt-\npunkten von Geraden\nb) Berechnen von Richtungswinkeln und Ent-\nfernungen","3266                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n----,-------------------,--------------------------,-----\nzeitliche\nLfd.                                                                                                                  Richtwerte\nTeil des Ausbildungsberufsbildes               Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.                                                                                                                  in Wochen\n--·-·-······ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - -\n4\n---·------------------!....----------------------=------\nc) Umrechnen von Kleinpunkten\nd) Berechnen von polar bestimmten Punkten\n2.3            Flächen- und Teilungs-                         a) Ausführen von Flächenberechnungen\nberechnungen                                   b) Ausführen einfacher Teilungsberechnungen\n2.4           Sonsli~Je Berechnungen                          a) Berechnungen einfacher Nivellements\nb) Ausführen einfacher Erdmassenberechnun-\ngen\n3           1 Vermessungstechnik                                                                                              6\n_ (§ 3 Nr. 3)\n3.1            einfache Lage- und Höhenmessun-                Ausführen von Höhenmessungen, insbeson-\ngen einschließlich Rißführung                  dere von Streckennivellements, Längs- und\nQuerprofilen\n3.2           topographische Feldvergleiche und               a) Ausführen von Feldvergleichen nach vor-\neinfache photogrammetrische                         handenen Karten\nArbeiten                                        b) Ausführen von Feldvergleichen nach Luft-\nbildern\nc) Grundkenntnisse des Signalisierens von\nPunkten und der Auswertung von Luft-\nbildern\n4             Kartenkunde und Verviel-                                                                                        5\nfältigungstechnik\n(§ 3 Nr. 4)\n4.1            amtliche Kartenwerke                           a) Kenntnisse der Maßstabsfolge, Blattgrößen\nund Blatteinteilung\nb) Kenntnisse des Karteninhalts             und    der\nRandbearbeitung\nc) Grundkenntnisse der Herstellung topogra-\nphischer Karten\nd) Grundkenntnisse der abgeleiteten Karten\nund Pläne\n4.2           Vervielfältigungsverfahren                      a) Kenntnisse der gebräuchlichen Lichtpaus-\nund Bürokopierverfahren\nb) Grundkenntnisse der Reproduktionsphoto-\ngraphie\nc) Grundkenntnisse der Folien- und Druck-\nplattenkopie\nd) Grundkenntnisse der Druckverfahren, ins-\nbesondere des Hoch-, Tief-, Flach- und\nSiebdrucks","Nr. 140    Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1976                         3267\nzeitliche\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes         Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   Richtwerte\nNr.                                                                                            in Wochen\n----1------------------1-----------------------1------                                                 4\n5       Arbeitsmittel\n(§ 3 Nr. 5)\n5.1     Handhaben der Kartiergeräte und         a) Gebrauch des Koordinatographen\ndes Pantographen                        b) · Gebrauch des Pantographen\n---,.-------------------=-------------------------:------\n5.2     Einsatz der elc~ktronischen Daten-      a) Grundkenntnisse der Einsatzmöglichkeiten             2\nverarbeitung                            b) Ausfüllen von Datenerfassungsbelegen für\nRechen- und Kartieraufgaben sowie für\ndie Führung von Registern\n_,_\n6       Berufs- und Verwaltungskunde                                                                    6\n(§ 3 Nr. 6)\n6.1     Aufgaben und Organisation des           a) Grundkenntnisse der Aufgaben und der\nVermessungswesens                            Organisation   des   behördlichen Vermes-\nsungswesens\nb) Grundkenntnisse der Aufgaben und der\nOrganisation des freien Berufs sowie der\nBerufsordnung der Offentlich bestellten Ver-\nmessungsingenieure\nc) Grundkenntnisse der Aufgaben und der\nOrganisation der Berufsausübung angestell-\nter Vermessungsfachleute in Industrie und\nGewerbe\nd) Grundkenntnisse der folgenden Tätigkeits-\nfelder:\nLandesvermessung, Liegenschaftskataster,\nFlurbereinigung, kommunales Vermes-\nsungswesen, Liegenschaftswesen, Ingenieur-\nvermessung, Vermessungswesen der Son-\nderverwaltungen und Institute\n6.2     Berufsvertretungen                      a) Grundkenntnisse der Aufgaben und der\nOrganisation der Gewerkschaften\nb) Grundkenntnisse der berufsständischen Or-\nganisationen\n6.3     Geschichte des Vermessungs-             a) Grundkenntnisse der geschichtlichen Ent-\nwesens                                       wicklung der Landesvermessung\nb) Grundkenntnisse der geschichtlichen Ent-\nwicklung des Liegenschaftskatasters\n7       Allgemeine Rechts- und Sozial-                                                                  2\nkunde\n(§ 3 Nr. 7)","3268                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nLfd.\nzeitliche\nNr.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes        Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte\nin Wochen\nl                   2                                            3                           4\n7.1   Staatskunde und Verfassungsrecht      Grundkenntnisse der Staatskunde und des Ver-\nfassungsrechts, insbesondere der Staats- und\nRegierungsformen, des Grundgesetzes, der\nLandesverfassung\n7.2   Bürgerliches Recht                    Grundkenntnisse des Bürgerlichen Rechts, ins-\nbesondere des Allgemeinen Teils, des Rechts\nder Schuldverhältnisse und des Sachenrechts\n7.3   Arbeitsrecht, Sozialversicherung,      a) Grundkenntnisse des Arbeitsrechts, ins-\nBerufsbildungsrecht                       besondere des Tarifrechts.\nb) Grundkenntnisse des Versicherungswesens,\ninsbesondere der wichtigsten Zweige der\nSozialversicherung\nc) Grundkenntnisse des Betriebsverfassungs-\nund Personalvertretungsrechts\nd) Grundkenntnisse des Berufsbildungsrechts,\ninsbesondere der Möglichkeiten der beruf-\nliehen Aus- und Fortbildung"]}