{"id":"bgbl1-1976-140-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":140,"date":"1976-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/140#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-140-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_140.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes","law_date":"1976-12-02T00:00:00Z","page":3249,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["3249\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z 1997 A\n1976                      Ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 1976                                                                                       Nr.140\nTag                                                    Inhalt                                                                                         Seite\n2. 12. 76    Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes ...................................... .                                                      3249\n7831-1, 2120-3, 7831-1-1\n29. 11. 76    Vernrdnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker .................... .                                                      3257\n29. 11. 76    Zweite Verordnung zur .Ä.nderung der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG ........... .                                                       3269\n7847-11-4-13\n30. 11. 76    Neufassung der Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes (Jugendarrestvollzugs-\nordnung         JA VollzO) ............................................................. .                                                3270\n451-1-1\n1. 12. 76    Zweite Verordnung über die förderungsbedürftigen Gebiete und über die Fremdenver-\nkehrsgebiete im Sinne des Investitionszulagengesetzes (Zweite Fördergebiets- und\nFremden verkehrsgebietsv erordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     327 5\n707-6-4\n1. 12. 76    Verordnung über die für 1977 maßgebenden Rechnungsgrößen im Beitrags- und Leistungs-\nrecht der RentE:mversicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der Angestellten und\nder knappschc1ftlichen Rentenversicherung (RV-Bezugsgrößenverordnung 1977) . . . . . . . . . .                                            3276\nB232-7-19\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3279\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  3279\nGesetz\nzur Änderung des Viehseuchengesetzes\nVom 2. ·Dezember 19'16\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                             c) in Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „For-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                                 sten\" das Wort ,, (Bundesminister)\" einge-\nfügt.\nArtikel 1\n2. In § 3 Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3,\nDas . Viehseuchengesetz in der Fassung der\n§ 7 Abs. 1 u·nd 2 Satz 1, §§ 7 b, 10 Abs. 2 und 3\nBekanntmachung vom 19. Dezember 1973 (Bundes-\nSatz 1, § 17 b Abs. 1 und 2 Satz 1, § 17 c Abs. 2, 3\ngesetzbl. 1974 I S. 1), zuletzt geändert durch § 21\nSatz 1 und Abs. 5 Satz 2, § 61 d Abs. 2, § 67\nAbs. 1 Nr. 8 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes\nAbs. 2 Satz 2, § 68 Abs. 2, §§ 78 a, 79 Abs. 1 und\nvom 2. September 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2313),\n2 und § 79 a werq.en jeweils die Worte „für\nwird wie folgt geändert:\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten\" gestri-\n1. § 2 a wird wie folgt geändert:                                            chen.\na) In Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe\n3. In § 3 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „veteri-\n,, (Bundesgesetzbl. I S. 1426)\" die Worte\nnärpolizeiliche Gründe\" dureh die Worte\n,, , zuletzt geändert durch Artikel 5 des\n,,Belange der Seuchenbekämpfung\" ersetzt.\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes               vom\n18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705),\"\nangefügt;                                                      4. In§ 6 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte\nb) in Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „veterinär-                           a) ,,veterinärpolizeiliche Gründe\" durch die\npolizeilichen\" durch das Wort „viehseuchen-                                 Worte „Belange der Seuchenabwehr und\nrechtlichen\" ersetzt;                                                       Seuchenbekämpfung\" und","3250                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nb) ,,veterinärpolizeilichen Auflagen\" durch das         10. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nWort „Auflagen\"\na) Nummer 12 wird gestrichen;\nersetzt.\nb) in Nummer 13 werden die Worte „außer den\nFällen der Nummer 12\" gestrichen;\n5. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt\ngeändert:                                                   c) die Nummern 13 bis 19 werden Nummern 12\nbis 18.\na) Das Wort „veteriniirpolizeilichen\" wird ge-\nstrichen;\n11. In § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, § 12\nb) nach dem Wort „Beobachtung\" werden die                   Satz 1, §§ 13, 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 44, 51\nWorte „sowie die hierfür notwendigen Ein-               Abs. 1 und § 59 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort\nrichtungen und den!n Betrieb\" eingefügt.                „Polizeibehörde\" jeweils durch die Worte\n„zuständigen       Behörde\"     und    „zuständige\n6. § 7 a wird wie folgt geiindert:                             Behörde\" ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Worte „das Zweite\n12. In § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nGesetz zur Änderung des Außenwirtschafts-\ngesetzes vom 23. Februar 1973 (Bundesge-                „Die Landesregierungen können ihre Befugnis\nset.zbl. I S. 109)\" durch die Worte „das Dritte         durch Rechtsverordnung auf andere Behörden\nGesetz zur Änderung des Außenwirtschafts-               übertragen.\"\ngesetzes vorn 29. März 1976 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 869)\" ersetzt;                           13. § 15 wird wie folgt geändert:\nb) in Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                a) In Absatz 1 werden\n„Das Umladen                                                 aa) in Satz 1 das Wort „verdächtigen\" ge-\nstrichen und\n1. aus einem Seeschiff oder Flugzeug nach\nAnkunft im Wirtschaftsgebiet unmittelbar                bb) in Satz 3 die Worte „Bei Ermittlung\nin ein anderes Seeschiff, Flugzeug oder                      einer Seuche\" durch die Worte „Bei\nauf ein anderes Beförderungsmittel oder                      Ermittlung des Krankheitszustandes\"\nersetzt und nach den Worten „für die\n2. von einem Beförderungsmittel in ein See-\nFeststellung der Seuche\" die Worte\nschiff oder Flugzeug zur direkten Weiter-\n,,oder des sonstigen Krankheitszustan-\nbefördenmg aus dem Wirtschaftsgebiet\ndes\" eingefügt;\ngilt. nicht. als Umladung im Sinne des Sat-\nzes l.\"                                                 b) in Absatz 2 werden die Worte ,,, oder wenn\nII\naus sonstigen Gründen durch die Worte\n,,oder über den sonstigen Krankheitszustand,\n7. § 8 wird aufgehoben.\noder wenn aus anderen Gründen\" ersetzt.\n8. § 9 wird wie folgt geändert:                            14. In § 16 Abs. 2 werden die Worte „ von den\nII\na) In Absatz 1 werden die Worte „Polizeibe-                 Landesregierungen durch die Worte \"von der\nhörde, dem beamteten Tierarzt. oder einer               zuständigen Behörde\" ersetzt.\nanderen von der Landesregierung zu\nbezeichnenden Stelle\" durch die Worte               15. § 17 wird wie folgt geändert:\n„zuständigen Behörde oder dem beamteten                 a) In der Einleitung wird das Wort „Maßnah-\nTierarzt\" ersetzt;                                          men\" durch das Wort „Maßregeln\" ersetzt;\nb) in Absatz 3 werden\nb) in Nummer 2 werden die Worte ,,, das sich\naa) die Worte „der instrumentellen Be-                      im Besitz von Viehhändlern befindet,\" ge-\nsamung\" durch die Worte „der künst-                   strichen;\nlichen Besamung, der Leistungsprüfung\nin der tierischen Erzeugung\" ersetzt              c) in Nummer 3 wird das Wort „öffentliche\"\ngestrichen;\nund\nbb) nach dem Wort „Trichinenschauer\" die                d) in Nummer 4 werden die Worte „durch die\nWorte „und die Geflügelfleischkontrol-                Viehhändler\" gestrichen;\nleure\" eingefügt.                                 e) in Nummer 9 werden die Worte „für Pferde\nund Rinder\" gestrichen;\n9. In§ 9 Abs. 3, § 11 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 und\nf) in Nummer 10 werden die Worte „für den\n4 Satz 1 und 2, § 27 Abs. 4, § 33 Abs. 2, § 36\nöffentlichen Ver kehr\" gestrichen;\nSatz 1, §§ 37, 39 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 40 Abs. 1\nSatz 1, § 43 Abs. 1, § 51 Abs. 2, §§ 54, 55, 56 und.        g) in Nummer 11 werden\n63 werden die Worte „polizeiliches\", ,, polizeili-              aa) die Worte „Reinigung und Desinfektion\"\nchem\", ,, polizeiliche\", ,, polizeilichen\", ,, polizei-              durch die Worte „Regelung der Ausstat-\nlich\" und „polizeilicher\" jeweils durch die                          tung, Reinigung und Desinfektion\" und\nWorte „behördliches\", ,, behördlichem\", ,, behörd-                   die Worte „Fahrzeuge mit Einschluß von\nliche\", ,,behördlichen\", ,,behördlich\" und „be-                      Schiffen\" durch das Wort „Transport-\nhördlicher\" ersetzt.                                                 mittel\" ersetzt und","Nr. 110    Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1976                           3251\nbb) folgender I--lälbsatz angefügt: ,,Führung                      benutzten Gegenständen und von Fahr-\nvon Nachweisen ü her die Reinigung und                      zeugen sowie über die Entwesung,\nDesinfektion;\"\ne) über die Beseitigung von Dung, Jauche\nh) in Nummer 13 werden die Worte „und Stäl-                             und ähnlichen Abfallstoffen tierischer\nlen von Viehhändlern\" durch die Worte                              Herkunft und die Aufbewahrung toter\n,, , Viehsammelstellen, Ställen von Viehhänd-                     Tiere und\nlern sowie Tierheimen und ähnlichen Ein-                      f) über das Führen von Kontrollbüchern,\nrichtungen\" ersetzt;                                               insbesondere über die Zahl der täglichen\ni) folgende Nummer 14 wird eingefügt:                                  Todesfälle und über Zugang, Abgang,\n„ 14. Regelung der Reinigung, Desinfektion                        Impfungen und Behandlungen von Tie-\nund Entwesung in Gewerbebetrieben                          ren, sowie über die Aufbewahrung der\nund sonstigen Einrichtungen, von denen                     Bücher.\"\neine Seuchengefahr ausgehen kann, ein-\nschließlich der Reinigung, Desinfektion     17. § 17 c wird wie folgt geändert:\nund Entwesung der dort benutzten                a) In Absatz 1 wird folgenqer Satz angefügt:\nGegensUinde;\"\n„Herstellen im Sinne dieser Vorschrift sowie\nj) Numrner 14 a erhält fol9cmde Fassung:                       der §§ 17 d und 17 e ist das Gewinnen,\n„ 14 a. Regelung der Einrichtung und des                  Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten,\nBetriebs von Anlagen zur gewerbsmä-              Umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken\nßigen lforstellung, Verarbeitung und             und Kennzeichnen.      11\n;\nAbga hc:~ von Futtermitteln, die Träger\nvon Ansteckungsstoffen sein können,           b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nsowie Vorschriften über Behandlungs-               ,, (4) Die zuständige oberste Landesbehörde\nverfahren und die Meldung des Betrei-            kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulas-\nbens der Anlage;\"                                sen\nk) Nummer 17 wird gestrichen;                                   1. a) für Sera, die dazu bestimmt sind, ohne\nam oder im tierischen Körper ange-\n1) in Nummer 19 werden nach dem Wort „Spei-                              wendet zu werden, die Beschaffenheit,\nseabfällen\" die Worte „und Abfällen tieri-                           den Zustand oder die Funktion des\nscher Herkunft\" eingefügt.                                          tierischen Körpers erkennen zu lassen\noder der Erkennung übertragbarer\n16. § 17 b Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                              Krankheiten beim Tier zu dienen, und\n,,4. für     Massentierhaltungen und Brütereien                     b) für Antigene,\nVorschriften zu erlassen                                     die in Kliniken und Instituten der tierärzt-\na) über die Lage und Abgrenzung des Be-                      lichen Lehranstalten oder anderen der\ntriebes, die Beschaffenheit und Einrich-                  wissenschaftlichen Erforschung oder der\ntung der Umkleideräume für Personen,                      staatlichen Bekämpfung von Viehseuchen\nder Ställe, Wege und Plätze, der Anla-                    dienenden Instituten hergestellt werden;\ngen zur Dung- und Jauchebeseitigung                 2. für die Durchführung wissenschaftlicher\nund der Futterzubereitung sowie über                      Versuche außerhalb wissenschaftlicher\nEinrichtungen zur Aufbewahrung toter                      Institute, wenn dies zur Erprobung der in\nTiere,                                                    Absatz 1 Satz 1 genannten Mittel erforder-\nb) über die Aufteilung des Betriebes in                      lich und die für die Zulassung der Mittel\nBetriebsabteilungen, den Betriebsablauf,                  zuständige Stelle vorher angehört worden\ndie Größe und Abgrenzung der Betriebs-                    ist, und\nabteilungen sowie deren Entfernung von               3. im Einzelfall für Tiere, die ausgeführt\nanderen Abteilungen,                                      werden, wenn das Einfuhrland die\nc) über die Anforderungen an die Aufnahme                    Anwendung bestimmter Sera, Impfstoffe\n11\nund Abgabe von Tieren, über die Unter-                    oder Antigene fordert.     ;\nsuchung von Tieren und die hierfür              c) Absatz S wird wie folgt geändert:\nerforderlichen     Hilfeleistungen,   die\nBeschränkung der Benutzung und das                   aa) In Satz 1 werden die Worte „erhebt die\nVerbot des Haltens anderer Tiere inner-                    Bundesforschungsanstalt       für  Virus-\nhalb des Betriebes sowie über die                          krankheiten der Tiere\" durch die Worte\nDurchführung bestimmter Impfungen                           „erheben die Bundesforschungsanstalt\nund Behandlungen und über die Ent-                         für Viruskrankheiten der Tiere und das\nnahme von Proben zu diagnostischen                          Paul-Ehrlich-Institut\" ersetzt;\nZwecken,                                            bb) in Satz 2 werden\nd) über das Tragen von Schutzkleidung                          1. die Worte „den Bundesministern für\ninnerhalb des Betriebes, die Reinigung                         Wirtschaft und der Finanzen\" durch\nund Desinfektion von Personen, Einrich-                        die Worte „dem Bundesminister für\ntungen nach Buchstabe a, im Betrieb                            Wirtschaft\" ersetzt und","3252                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. folgende Worte angefügt: ,,und dabei              (5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn\nfeste Sätze oder Rahmensätze vorzu-           nachträglich bekannt wird, daß einer der Versa-\nsehen\";                                       gungsgründe nach Absatz 4 bei der Erteilung\nvorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn\ncc) in Satz 3 werden                                  einer der Versagungsgründe nachträglich einge-\n1. in Nummer 1 Buchstabe a die Zahl              treten ist. Absatz 3 gilt entsprechend.\n,,6 000\" durch die Zahl \"10 000\" er-\nsetzt,                                           (6) Der     Bundesminister wird ermächtigt,\n2. in Nummer 1 folgender Buchstabe c\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates, um die Verschleppung von Vieh-\neingefügt:\nseuchen zu verhüten sowie einen ordnungsge-\n„c) Tuberkulinen 12 000 DM\" und              mäßen Umgang, eine sachgerechte Anwendung\n3. in Nummer 3 die Zahl „600\" durch              und die, erforderliche Qualität der Mittel nach\ndie Zahl „ 1 000\" ersetzt.                    § 17 c Abs. 1 Satz 1 sicherzustellen,\n1. d_as Nähere über die Versagungsgründe nach\n18. Nach § 17 c werden folgende Vorschriften ein-                  Absatz 4 Nr. 1 und 4 zu bestimmen;\ngefügt:                                                    2. Vorschriften zu erlassen über\n,,§ 17 d                              a) die Anzeige beim Wechsel einer in Ab-\n(1) Wer Mittel nach § 17 c Abs. 1 Satz 1                        satz 4 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Person\ngewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der                           sowie bei wesentlicher Änderung der\nAbgabe an andere oder zur Anwendung in eige-                       Räume oder Einrichtungen nach Absatz 4\nnen Tierbeständen herstellen will, bedarf für                      Nr. 4,\ndas jeweilige Mittel einer Erlaubnis der zustän-               b) die Herstellung, Lagerung und Verpak-\ndigen Behörde. Das gleiche gilt für juristische                    kung sowie die Abgabe und Anwendung\nPersonen, nicht rechtsfähige Vereine und                           der Mittel,\nGesellschaften des bürgerlichen Rechts, die                    c) die Kennzeichnung der Mittel und die Pak-\ndiese Mittel zum Zwecke der Abgabe an ihre                         kungsbeilage sowie über die Verwen-\nMitglieder herstellen wollen.                                      dung, Beschaffenheit und Kennzeichnung\n(2) Für Mittel nach § 17 c Abs. 1 Satz 2 und                    bestimmter Behältnisse,\nAbsatz 4 Nr. 1, die in Kliniken und Instituten                 d) die Anlage und Ausstattung der Betriebe\nder tierärztlichen Lehranstalten oder in anderen,                  und Einrichtungen, in denen die Mittel\nder wissenschaftlichen Erforschung oder der                        hergestellt, geprüft, verpackt oder ge-\nstaatlichen Bekämpfung von Viehseuchen die-                        lagert werden,\nnenden Instituten hergestellt werden sollen,                   e) die Haltung und Kontrolle der zur Herstel-\nkann abweichend von Absatz 1 eine allgemeine,                      lung und Prüfung der Mittel verwendeten\nnicht auf ein bestimmtes Mittel bezogene Her-                      Tiere,\nstellungserlaubnis erteilt werden. Einrichtun-                  f) die Führung und Aufbewahrung von\ngen, denen eine Genehmigung nach Satz 1                            Nachweisen über die in den Buchstaben d\nerteilt wird, haben die Herstellung von Mitteln                    und e genannten Betriebsvorgänge und\nnach § 17 c Abs. 1 Satz 2 unter Angabe der Art                     die in Buchstabe e genannten Tiere,\nund der hergestellten Menge der zuständigen\ng) die Zurückhaltung von Chargenproben\nBehörde anzuzeigen.\nsowie deren Umfang und Lagerungsdauer,\n(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird von der               h) die Kennzeichnung, Absonderung und\nzuständigen Behörde des Landes, in dem die                         Vernichtung nicht verkehrsfähiger Mittel;\nBetriebsstätte liegt, im Benehmen mit der für             3. Anforderungen an das Personal in Betrieben\ndie Zulassung des Mittels zuständigen Stelle                   oder Einrichtungen, in denen die Mittel her-\nerteilt.                                                      gestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder\n(4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden,                  abgegeben werden, zu stellen;\nwenn                                                      4. die Verwendung bestimmter Stoffe, Zuberei-\n1. die Personen, unter deren Leitung die Mittel                tungen aus Stoffen oder Gegenstände bei der\nnach § 17 c Abs. 1 Satz 1 hergestellt oder                Herstellung der Mittel vorzuschreiben, zu\ngeprüft werden sollen, die erforderliche                   verbieten oder zu beschränken und das\nZuverlässigkeit und Sachkunde nicht besit-                 Inverkehrbringen der Mittel für bestimmte\nzen,                                                      Anwendungsbereiche zu untersagen.\n2. die Person, unter deren Leitung die Mittel                                      § 17 e\nvertrieben werden sollen, nicht benannt ist,\nBetriebe und Einrichtungen, in denen Mittel\n3. die in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten               nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 hergestellt, geprüft,\nPersonen die ihnen obliegenden Verpflich-              gelagert, verpackt oder abgegeben werden,\ntungen nicht ständig erfüllen können oder .           unterliegen der Uberwachung durch den beam-\n4. geeignete Räume und Einrichtungen für die              teten Tierarzt; soweit erforderlich, sind Angehö-\nbeabsichtigte Herstellung, Prüfung und Lage-          rige der für die Zulassung der Mittel zuständi-\nrung der Mittel nicht vorhanden sind.                  gen Stellen zu beteiligen. Die zuständige","Nr. 140 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1976                       3253\nBehörde kann Kliniken und Institute der tier-      24. a) In § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2\närztlichen Lehranstalten oder andere der wis-              Satz 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 Satz 1\nsenschaftlichen Erforschung oder Bekämpfung                und Abs. 2 und § 76 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5\nvon Viehseuchen dienende Institute von der                 werden die Worte „Kadavers\" und „Kada-\nUberwachung freistellen.                                  ver\" jeweils durch die Worte „Tierkörpers\"\nund „Tierkörper\" ersetzt.\n§ 17 f\nb) § 34 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des              ,,Jedoch kann bei Rauschbrand das Abhäu-\nBundesrates bedarf, Mittel und Verfahren zu                ten der Tierkörper unter ausreichenden Vor-\nbestimmen, die bei viehseuchenrechtlich vorge-              sichtsmaßnahmen gestattet werden.\"\nschriebenen Desinfektionen und Entwesungen\nverwendet werden dürfen, um sicherzustellen,        25. § 39 wird wie folgt geändert:\ndaß Krankheitserreger unwirksam gemacht wer-\nden.\"                                                  a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten\n„gebissen hat\" die Worte „oder nachweislich\n19. In § 19 Abs. 4 Satz 2 und § 20 Abs. 1 wird das             gegen Tollwut geimpft worden ist und auf\nWort „Kadaver\" jeweils durch das Wort „Kör-                Grund des Zeitpunktes der Impfung das\nper\", in § 20 Abs. 1 wird das Wort „Kadavern\"              Bestehen eines wirksamen Impfschutzes\ndurch das Wort „Körpern\" ersetzt.                         gegen die Seuche zu erwarten ist\" eingefügt;\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n20. § 24 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Für Hunde und Katzen, von denen\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1;\nanzunehmen ist, daß sie mit wutkranken Tie-\nb) folgender Absatz 2 wird angefügt:                       ren oder der Seuche verdächtigen Hunden\n,, (2) Tötung von Tieren bestimmter wild-            oder Katzen in Berührung gekommen sind,\nlebender Tierarten, die für die Seuche emp-            ist gleichfalls die sofortige Tötung anzuord-\nfänglich sind, wenn dies zur wirksamen                 nen. Dies gilt nicht für Hunde und Katzen,\nBekämpfung der Seuche erforderlich ist und            die nachweislich gegen Tollwut geimpft\nandere geeignete Maßnahmen nicht zur Ver-              worden sind und bei denen auf Grund des\nfügung stehen. Die durch eine solche Anord-            Zeitpunktes der Impfung das Bestehen eines\nnung betroffene Tierart darf durch die Maß-            wirksamen Impfschutzes zu erwarten ist.\nnahme nicht der Gefahr der Ausrottung aus-             Andere Tiere, bei denen die Voraussetzun-\ngesetzt sein. Die Anordnung kann auf be-               gen des Satzes 1 vorliegen, sowie Hunde und\nstimmte Gebiete beschränkt werden. Dem                 Katzen im Falle des Satzes 2 sind sofort der\nJagdausübungsberechtigten, dem Grund-                  amtlichen Beobachtung zu unterstellen. Die\nstückseigentümer und dem Grundstücksbe-                zuständige Behörde kann im Einzelfall für\nsitzer kann die Verpflichtung auferlegt wer-           nicht geimpfte Hunde statt der Tötung eine\nden, Angaben über Standorte der Tiere und              mindestens dreimonatige Einsperrung unter\ndie Lage von Bauen, Gehecken und Gelegen               amtlicher Beobachtung zulassen, sofern\nzu machen, die erforderliche Hilfe zu leisten          diese mit genügender Sicherheit durchzufüh-\nsowie die nach Satz 1 angeordneten Maßnah-             ren ist und Belange der Seuchenbekämpfung\nmen zu dulden oder, soweit die Maßnahme                nicht entgegenstehen.\"\ndem Verpflichteten zuzumuten ist, durchzu-\nführen. Gemeinden und Gemeindeverbänden        26. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nkann die Durchführung der angeordneten\nMaßnahmen auferlegt werden.\"                       a) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Der Festlegung gleich zu erachten sind das\n21. § 26 erhält folgende Fassung:                               Führen der Hunde an der Leine mit Maul-\n,,§ 26                              korb, sofern sie nicht gegen Tollwut geimpft\nsind, sowie das Führen der Hunde an der\nUnschädliche Beseitigung der Tierkörper,                Leine ohne Maulkorb, sofern sie nachweis-\nTierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Her-            lich gegen Tollwut geimpft worden sind und\nkunft, der Streu, des Dunges und der flüssigen             auf Grund des Zeitpunktes der Impfung das\n·Abgänge sowie anderer Abfälle von kranken                  Bestehen eines wirksamen Impfschutzes\noder verdächtigen Tieren.\"                                 gegen die Seuche zu erwarten ist.\"\n22. In § 27 Abs. 1 werden die Worte „und Desinfek-          b) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.\ntion\" durch die Worte ,,, Desinfektion und Ent-\nwesung\" ersetzt.                                   27. Die Uberschrift vor § 61 wird gestrichen; § 61\n23. In § 28 werden der Punkt gestrichen und fol-            wird aufgehoben.\ngende Worte angefügt: ,,sowie des Betriebes\nvon Viehsammelstellen oder ähnlichen Einrich-      28. In § 61 d Abs. 2 werden nach den Worten „die\ntungen, von denen eine Seuchengefahr ausge-            näheren Vorschriften\" die Worte „ über den\nhen kann.\"                                              Zeitpunkt der Kennzeichnung,\" eingefügt.","3254                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n29. § 67 Abs. 3 <~rhält folgende Fassung:                          der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf\nGrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben\n., (3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1                 erforderlich sind.\nund 2 mindern sich\n1. um 50 vom Hundert für Tiere, die vor Erstat-                   (3) Personen. die von der zuständigen\ntung der Anzeige nachweislich an der                     Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen der\nSeuche, ausgenommen an Milzbrand, Rausch-                Absätze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsge-\nbrand oder Tollwut:, verendet sind oder                  bäude, Geschäfts-, Betrie~s- und Lagerräume\nwegen der Seuche getötet worden sind;                    sowie Transportmittel während der Geschäfts-\nund Betriebszeiten betreten, dort Besichtigun-\n2. um 20 vom Hundert                                           gen vornehmen und geschäftliche Unterlagen\na) für Tiere, die in Betrieben mit Anlagen zur           einsehen und prüfen. Zur Verhütung dringender\nHaltung von mindestens 1 250 Schweinen,             Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord-\n20 000 Legehmmen oder 30 000 Stück                  nung dürfen\nMastgeflügel gehalten werden;\n1. die      Grundstücke,     Wirtschaftsgebäude,\nb) im Falle des § 66 Nr. 5.\"                                 Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie\nTransportmittel     auch    außerhalb    der\n30. § 68 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               Geschäfts- und Betriebszeiten und auch dann\nbetreten werden, wenn sie zugleich Wohn-\na) Es wird                                                         zwecken des Auskunftspflichtigen dienen,\naa) in Nummer 5 nach dem Wort „einge-                   2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden,\nführt\" und                                            betreten werden;\nbb) in Nummer 6 nach den Worten „nach                   das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-\nder Einfuhr\"                                      nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso-\njeweils die Angabe ,, (§ 7 a Abs. 1)\" einge-            weit eingeschränkt.\nfügt.\n(4) Die von der zuständigen Behörde beauf-\nb) Nummer 7 letzter Halbsatz erhält folgende                   tragten Personen sind ferner befugt, gegen Emp-\nFassung:                                                fangsbescheinigung Proben der in § 17 c Abs. 1\nSatz 1 genannten Mittel sowie Proben von Fut-\n.,dies gilt nicht für die Fälle des § 66 Nr. 1, 3,\ntermitteln, die Träger von Ansteckungsstoffen\n4 und 5 sowie für Tiere, bei denen Tollwut\nsein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke\nnach dem Tode festgestellt worden ist;\".\nder Untersuchung zu fordern oder zu entneh-\nmen. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich\n31. § 69 wird wie folgt geändert:                                  darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder,\na) In Absatz 2 werden die ·worte „veterinär-                   sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung\npolizei.lichen Gründen\" durch die Worte                 des Untersuchungszweckes nicht in Teile glei-\n,,Gründen der Seuchenbekämpfung\" ersetzt;              cher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites\nStück der gleichen Art, wie das als Probe ent-\nb) in Absatz 3 werden nach dem Wort „Sofern\"                   nommene, zurückzulassen. Zurückzulassende\ndie Worte „ nach Maßgabe des § 71 Abs. 1\"               Proben sind amtlich zu verschließen oder zu\neingefügt.                                              versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probe-\nnahme und dem Datum des Tages zu versehen,\n32. In § 71 Abs. 1 werden nach Satz 3 der Punkt                    nach dessen Ablauf der Verschluß oder die Ver-\ndurch ein Komma ersetzt und folgender Satzteil                 siegelung als aufgehoben gelten. Für Proben,\nangefügt:                                                      die bei einem anderen als demjenigen entnom-\nmen werden, der die in § 17 c Abs. 1 Satz 1\n„sie können auch nach Alter oder Gewicht                      genannten Mittel oder Futtermittel, die Träger\ngestaffelt werden.      11\nvon Ansteckungsstoffen sein können, unter sei-\nnem Namen abgibt, ist eine angemessene Ent-\n33. § 73 erhält folgende Fassung:                                  schädigung in Geld zu leisten, soweit nicht aus-\n,,§ 73\ndrücklich darauf verzichtet wird.\n(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses                   (5) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnah-\nGesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlas-                 men nach den Absätzen 3 und 4 Satz 1 zu dul-\nsenen Rechtsverordnungen sowie der nach die-                   den und die geschäftlichen Unterlagen vorzule-\nsem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses                     gen.\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnung getroffe-\n(6) Der Auskunftspflichtige kann die Aus-\nnen vollziehbaren Anordnungen werden durch\nkunft auf solche Fragen verweigern, deren\ndie nach Landesrecht zuständigen Behörden\nBeantwortung ihn selbst oder einen der in § 383\nüberwacht.\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung\n(2) Natürliche und juristische Personen und               bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-\nnicht          rechtsfähige       Personenvereinigungen         richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens\nhaben den zuständigen Behörden auf Verlangen                    nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\ndie Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung                 aussetzen würde.  11","Nr. 140   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1976                           3255\n34. § 76 wird wie fol~Jt geändert:                            37. § 80 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            a) In Nummer 3 wird die Angabe „44, 51 und\n61\" durch die Angabe „44 und 51\" ersetzt;\naa) Folgende Nummer 1 b wird eingefügt:\nb) in Nummer 4 wird die Angabe „34, 45 und\n„ l b. entgegen § 17 d Abs. 1 Mittel nach\n§ 17 c Abs. 1 Satz 1 ohne Erlaubnis\n61\" durch die Angabe „34 und 45\" ersetzt.\nherstellt,\" ;\nbb) Nummer 13 erhi:ilt folgende Fassung:                                          Artikel 2\n„ 13. entgegen § 73 Abs. 2 eine Auskunft          Der Bundesminister wird ermächtigt, den Wort-\nnicht, nicht richtig oder nicht voll-   laut des Viehseuchengesetzes in der geltenden Fas-\nständig erteilt oder entgegen § 73      sung bekanntzugeben und dabei Unstimmigkeiten\nAbs. 5 das Betreten von Grund-          des Wortlauts zu beseitigen.\nstücken, Wirtschaftsgebäuden, Ge-\nschäfts-, Betriebs- oder Lagerräu-\nmen, Transportmitteln oder Wohn-                                   Artikel 3\nräumen, die Vornahme von Besich-           Eine Erlaubnis für die Herstellung von Mitteln\ntigungen, die Einsichtnahme in          nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 des Viehseuchengesetzes\ngeschäftJiche Unterlagen oder deren     in der Fassung dieses Gesetzes, die auf Grund bis-\nPrüfung oder die Entnahme von Pro-      her geltenden Rechts erteilt worden ist und zum\nben nicht duldet.\"                      Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechts-\ngültig bestand, gilt im bisherigen Umfang als\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      Erlaubnis im Sinne des § 17 d Abs. 1 des Viehseu-\naa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                 chengesetzes fort. Eine Erlaubnis nach Satz 1 ist\n„1. einer vollziehbaren Anordnung, die         nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des\nauf Grund dieses Gesetzes oder einer     Artikels 1 Nr. 18 zu widerrufen, wenn die Voraus-\nnach diesem Gesetz erlassenen            setzungen nach § 17 d Abs. 4 Nr. 2 des Viehseu-\nRechtsverordnung       ergangen    ist,  chengesetzes nicht erfüllt werden.\nzuwiderhandelt,\";\nbb) in Nummer 2 werden die Angabe „8,\"                                           Artikel 4\ngestrichen, nach der Angabe ,,§§ 17 b,\"          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndie Angabe „ 17 d Abs. 6, §\" eingefügt        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nund nach der Angabe „ 78 a\" das Komma         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ndurch die Angabe „Abs. 2, §\" ersetzt.         Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\n35. § 78 a wird wie folgt geändert:                           des Dritten Uberleitungsgesetzes.\na) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:\n,, (1) Der Bundesminister erläßt mit Zustim-                                   Artikel 5\nmung des Bundesrates zur Erlangung einer                  (1) Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich des Satzes 2,\numfassenden Ubersicht über das Auftreten              am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1\nder nach § 10 anzeigepflichtigen Seuchen all-         Nr. 18 und 34 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa und\ngemeine Verwaltungsvorschriften, durch die            Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb, soweit dieser\n1. Mitteilungen über Häufigkeit und Verlauf           § 17 d Abs. 6 des Viehseuchengesetzes betrifft, tritt\nder Seuchen vorgeschrieben und                  am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\n2. das Verfahren geregelt sowie der Kreis             dreizehnten Kalendermonats in Kraft.\nder zur Mitteilung verpflichteten Behör-            (2) Es treten außer Kraft:\nden bestimmt\nwerden können.\";                                       1. mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Absatz 1\nSatz 1\nb) der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und                    Artikel 1 .Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung\nwird wie folgt geändert:                                   eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe vom\naa) Nach den Worten „Vorkommen und                         7. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1163), zuletzt\nAusbreitung\" wird das Wort „sonstiger\"             geändert durch das Gesetz zur Neuordnung des\neingefügt,                                        Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (Bundes-\nbb) in Nummer 3 erhält der zweite Halbsatz                 gesetzbl. I S. 2445), soweit er sich auf Arzneimittel\nfolgende Fassung:                                 bezt.eht, die unter Verwendung von Krankheits-\n„dabei darf nur verpflichtet werden, wer          erregern hergestellt werden und zur Verhütung,\nim Rahmen seiner Aufgaben von den in               Erkennung oder Heilung von Viehseuchen\nNummer 1 bezeichneten Sachverhalten                bestimmt sind,\nKenntnis erhält.      11\n2. mit Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 18\nAbschnitt I Nr. 17 der Ausführungsvorschriften\n36. In § 79 Abs. 4 wird die Angabe ,, § 17 b Nr. 4\"                des Bundesrats zum Viehseuchengesetze vom·\ndurch die Angabe,,§ 17bAbs.1 Nr. 4\" ersetzt.                   7. Dezember 1911 (Reichsgesetzbl. 1912 S. 3),","3256                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nzuletzl geändert durch die Schweinepest-Verord-                            Niedersachsen\nnung vom 12. November 1975 (Bundesgesetzbl. I           Abschnitt I Nr. 17 der Viehseuchenpolizeilichen\nS. 2852);                                               Anordnung      (zugleich   Ausführungsanweisung\nBaden-Wiirttemberg                      zum Viehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912 (Nie-\nAbschnitt     Nr. 17 <ler badischen Verordnung,         dersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt,\nden Vollzug des Viehseuchengesetzes betreffend,         Sonderband III, S. 392), zuletzt geändert durch\nvom 29. April 1912 (Gesetz- und Verordnungs-            die Schweinepest-Verordnung,\nblatt S. 139), zuletzt geändert durch die Schwei-\nnepest-Verordnung,                                                     Nordrhein-Westfalen\nZweiter Abschnitt Untc~rabschnitt II Nr. 17 der         Abschnitt II Nr. 17 der Viehseuchenverordnung\nVerfügung des Württembergischen Ministeriums            zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom\n<les Innern betreffend Ausführungsvorschriften          24. November 1964 (Gesetz- und Verordnungs-\nzum Viehseuchengesetz vom 11. Juli 1912 (Regie-         blatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 359),\nrungsblatt S. 293), zuh~tzt geändert durch die          zuletzt geändert durch die Schweinepest-Verord-\nSchweinepest-Verordnung,                                nung,\nRheinland-Pfalz\nBayern\nAbschnitt    III    der   Viehseuchenpolizeilichen\nAbschnitt B Unterabschnitt T Nr. 17 der Bekannt-        Anordnung zur Ausführung des Viehseuchenge-\nmachung vom 27. April 1912 über den Vollzug             setzes vom 29. Januar 1959 (Gesetz- und Verord-\ndes Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und           nungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 61),\ndes bayerischen Ausführungsgesetzes hierzu              zuletzt geändert durch die Verordnung über Sera\nvom 13. August 1910 (Bereinigte Sammlung des            und Impfstoffe nach § 17 c des Viehseuchenge-\nbayerischen Landesrechts, Band II S. 153), zuletzt      setzes vom 27. Februar 1973 (Bundesgesetzbl. I\ngeändert durch die Schweinepest-Verordnung,            s. 134),\nSaarland\nBerlin\nAbschnitt I Nr. 17 der Viehseuchenpolizeilichen\nAbschnitt I Nr. 17 der Viehseuchenpolizeilichen         Anordnung       (zugleich   Ausführungsanweisung\nAnordnung       (zugleich   Ausführungsanweisung        zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 -\nzum Viehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912                  Reichsgesetzbl. S. 519 -) vom 1. Mai 1912 (Deut-\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Son-         scher Reichsanzeiger Nr. 105), zuletzt geändert\nderband I, 7831-2), zuletzt geändert durch die         durch die Schweinepest-Verordnung,\nSchweinepest-Verordnung,\nSchleswig-Holstein\nHamburg\nAbschnitt I Nr. 17 der Viehseuchenpolizeilichen\nAbschnitt I Nr. 17 der Bekanntmachung betref-          Anordnung       (zugleich   Ausführungsanweisung\nfend die Ausführung des Viehseuchengesetzes             zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 -\nvom 1. Mai 1912 (Sammlung des bereinigten              Reichsgesetzbl. S. 519 -) vom 1. Mai 1912 (Deut-\nhamburgischen Landesrechts 7831-ac), zuletzt           scher Reichsanzeiger Nr. 105), zuletzt geändert\ngeändert durch die Schweinepest-Verordnung,            durch die Schweinepest-Verordnung.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. Dezember 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}