{"id":"bgbl1-1976-14-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":14,"date":"1976-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/14#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_14.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zimmerer-Handwerk","law_date":"1976-01-29T00:00:00Z","page":261,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 14 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1976                          261\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüiungsanforderungen\nim praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Zimmerer-Handwerk\nVom 29. Januar 1976\nAuf Grund des § 45 Nr. l und 2 der Handwerks-         3. Kenntnisse     über   Bauphysik,    insbesondere\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom               Dampfdiffusion, Tauwasserbildung sowie Feuch-\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-        tigkeits- und Temperaturspannungen, über Be-\nletzt geändert durch Artikel 24 des Zuständigkeits-         und Entlüftungen in Bauteilen und über Witte-\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundes-              rungseinflüsse;\ngesetzbL I S. 705), wird jm Einvernehmen mit dem         4. Kenntnisse über Wärme-, Schall-, Brand- und\nBundesminister für Bildung und \\tVissenschaft ver-          Feuchtigkeitsschutzi\nordnet:\n5. Kenntnisse der Konstruktionen und Veranke-\nrungstechniken im Holz- und Treppenbau;\n1. Abschnitt                        6. Kenntnisse über Konstruktionen im Mauer-\nBerufsbild                            werks-, Beton-, Stahlbeton- und Stahlbau sowie\nim Akustik- und Trockenbau;\n§1                             7. Kenntnisse der Berechnung des Abbundes;\nBerufsbild                         8. Kenntnisse der Massenberechnungen;\n(1) Dem Zimmerer-Handwerk sind folgende Tätig-        9. Kenntnisse der Verbindungs- und Befestigungs-\nkeiten zuzurechnen:                                         mittel;\n10. Kenntnisse des baulichen und chemischen Holz-\n1. Entwurf, Herstellung, Montage und Instandhal-\nschutzes;\ntung von Bauwerken, Bauwerksteilen, Fertigbau-\nwerken, Fertigbauwerksteilen und Treppen aus        11. Kenntnisse über Holztrocknung;\nHolz., Holzwerk- und Trockenbaustoffen;             12. Kenntnisse über Einrichtung und Betrieb von\n2. Herstellung und Montage von Verschalungen,               Werkstätten und Baustellen;\nLattungen und Verkleidungen aus Holz, Holz-         13. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe;\nwerk- und Trockenbaustoffen an Außenflächen         14. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der\nmit allen funktionsbedingten Schichten sowie an         Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\nInnenflächen ohne Innenausbau;                          Arbeitssicherheit;\n3. Ausführun.g von Akustik- und Trockenbauarbei-        15. Kenntnisse über die Vorschriften der Bauauf-\nten;                                                    sicht, die einschlägigen DIN-Normen, die Ver-\n4, Ausführung     von Tiefbauarbeiten für Hafen-,           dingungsordnung für Bauleistungen und die Vor-\nWehr- und Wasserbauten, von Gründungen und              schriften des Immissionsschutzes, insbesondere\nRammungen sowie Pfahl- und Schwellenrosten;             die jeweils hierzu geltenden VDI-Richtlinien;\n5. Herstellung und Zusammenbau von Lehrgerüsten         16. Herstellen von Bauplänen und Anfertigen von\nund Betonschalungen;                                    Werk- und Detailzeichnungen sowie Lesen von\nBauzeichnungen;\n6, Herstellung und Aufstellung von Arbeits- und\nSchutzgerüsten, Einfriedigungen und Absperrun-      17. Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungs-\ngen;                                                    verzeichnissen und Bauabrechnungen;\n7. Herstellung von Abfangungen und Absteifungen;        18. Aufschnüren der Konstruktionen und Anreißen\nder Konstruktionsteile, insbesondere der Schif-\n8. Durchführung von Holzschutzarbeiten.                     tungen und Treppen;\n(2) Dem Zimmerer-Handwerk sind folgende Kennt-       19. Be- und Verarbeiten der Bau- und Hilfsstoffe;\nnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n20. Verbinden, Befestigen, Richten und Montieren\n1. Kenntnisse der Statik im Holzbau;                      von Konstruktionen und Konstruktionsteilen;\n2. Kenntnisse über Statik im Mauerwerks-, Beton-      21. Einbauen von Wänden, Decken, Böden, Treppen\nund Stahlbetonbau;                                     und Türen;","262                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n22. Anbringen von Verkleidungen;                        2. der Baubeschreibung, der Massenberechnungen,\n23. Anbringen von Stofüm zur Wärme- und Schall-\nder Leistungsbeschreibung und der statischen\ndämmung, zur Scballdürnpfung und zum Brand-           Berechnungen.\nund Feuchtigkeitsschutz;                          Fachbezogene Hilfsmittel sind zugelassen.\n24. Ausführen von Arbeiten des chemischen Holz-\nschutzes und des Oberfüichenschut.zes;                                       §4\n25. Warten der Maschinen und Geräte sowie In-                                 Arbeitsprobe\nstandhalten der Werkzeuge.                           (1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehenden\nArbeiten auszuführen:\n1. Aufschnüren, Zuschneiden und Zusammenbauen\n2. Abschnitt                          von Dachbindern oder sonstigen freitragenden\nKonstruktionen;\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nder Meisterprüfung                    2. Anreißen und Zuschneiden von Schiftern, Grat.-\nsparren und Kehlsparren;\n§2                            3. Anreißen und Zusammenbauen einer Dachgaube\nGliederung, Dauer und Bestehen                  mit Walmdach;\nder praktischen Prüfung (Teil I)            4. Anreißen und Zusammenbauen von Betonscha-\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit an-        lungen für eine Wendeltreppe;\nzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei       5. Anreißen und Ausarbeiten eines Krümmlings für\nder Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen             eine Wendeltreppe.\ndie Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit be-\nrücksichtigt werden.                                       (2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wich-\ntigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als    in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzu-\n5 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als          reichend nachgewiesen werden konnten.\n8 Stunden dauern.\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                                   §5\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der\nMeisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                  Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\n(Teil II)\n§3                               (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden\n4 Prüfungsfächern nachzuweisen:\nMeisterprüfungsarbeit\n1. Technische Mathematik:\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist der Entwurf\na) Berechnung und Bemessung von H6lzkon-\neines der nachstehenden ein- oder zweigeschossigen\nstruktionen, insbesondere von Stützen, Unter-\nBauwerke aus Holz anzufertigen:\nzügen, Balken oder Sparren,\n1. Ein Wohngebäude;                                         b) Bemessung von Knotenpunkten,\n2. ein Bürogebäude, eine Kirche oder eine Schule;           c) Treppenberechnung,\n3. eine Mehrzweck-, Werk- oder Lagerhalle;                  d) Dachausmittlung und Abbund,\n4. ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude.             e) Berechnung des Wärmedurchlaßwiderstandes;\n2. Fachtechnologie:\n(2) Für den Entwurf sind anzufertigen\na) Statik im Holzbau sowie im Mauerwerks-,\n1. die Baupläne,                                                Beton- und Stahlbetonbau,\n2. die Werkzeichnungen für Dach-, Decken-, Binder-          b) Bauphysik, insbesondere Dampfdiffusion, Tau-\nund Wandkonstruktionen, Treppen und Verklei-                wasserbildung sowie Feuchtigkeits- und\ndungen,                                                     Temperaturspannungen, Be- und Entlüftungen\n3. die Detailzeichnungen und einfache statische Be-             in Bauteilen und Witterungseinflüsse,\nrechnungen,                                             c) Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchtigkeits-\n4. die Baubeschreibung,                                         schutz,\nd) Konstruktionen und Verankerungstechniken\n5. die Massenberechnungen und die Leistungsbe-                  im Holz- und Treppenbau,\nschreibung.\ne) Konstruktionen im Mauerwerks-, Beton-,\nDie Nummern 1 bis 4 müssen als Bauvorlagen für                  Stahlbeton- und Stahlbau sowie im Akustik-\ndie Genehmigung durch die Baubehörde geeignet                   und Trockenbau,\nsein.\nf) Verbindungs- und Befestigungsmittel,\n(3) Der Meisterprüfungsausschuß hat festzulegen          g) baulicher und chemischer Holzschutz sowie\nden Umfang                                                      Holztrocknung,\n1. der anzufertigenden Baupläne und der Konstruk-           h) Einrichtung und Betrieb von Werkstätten und\ntionszeichnungen,                                           Baustellen,","Nr. 14 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1976                           263\ni) einschlägige  Vorschriften der Unfallverhü-                                3. Abschnitt\ntung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-\nsicherheit,\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nj) Vorschriften der Bauaufsicht, die einschlägi-\n§6\ngen DIN-Normen, die Verdingungsordnung\nfür Bauleistungen und die Vorschriften des                             Ubergangsvorschrift\nImmissionsschutzes, insbesondere die jeweils           Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-\nhierzu geltenden VDI-Richtlinien;                   fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\n3. Baustoffkunde:                                           schriften zu Ende geführt.\na) Arten, Eigenschaften, Lagerung, Verwendung\nund Verarbeitung der Bau- und Hilfsstoffe,                                      §1\nb) Baustoffverbindungs- und -befestigungsmittel;                         W eitere Anforderungen\n4. Kalkulation mit allen f.ür die Preisbildung we-             Die weiteren Anforderungen in der Meisterprü-\nsentlichen Faktoren, Berechnungen für die Ange-         fung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-\nbotskalkulation und Nachkalkulation.                    meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im\nHandwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesgesetz-\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-      blatt I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.\nzuführen.\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht                                    §8\nmehr als 15 Stunden, die mündliche Prüfung nicht                                  Berlin-Klausel\nmehr als eine halbe Stunde je Prüfling dauern. Bei\nder schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nlänger als 6 Stunden geprüft werden.                        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung          werksordnung auch im Land Berlin.\nzu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat                                               §9\n(5) Soweit die Prüfung programmiert durchge-                                    Inkrafttreten\nführt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die               (1) Diese Verordnung tritt am 15. April 1976 in\nmündliche Prüfung verzichtet werden.                        Kraft.\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des               (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nTeils II sind ausreichende Leistungen in jedem der          weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie\nin Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 genannten Prüfungs-              Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\nfächer.                                                     anzuwenden.\nBonn, den 29. Januar 1976\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Sc h 1e c h t"]}