{"id":"bgbl1-1976-14-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":14,"date":"1976-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_14.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen","law_date":"1976-02-03T00:00:00Z","page":257,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["257\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1976                          Ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1976                                                                                                      Nr.14\nTag                                                                     Inhalt                                                                                         Seite\n3. 2. 76      Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen                                                                                                  257\n!!2:lJ-7\n29. 1. 7G      Vcrordnunq über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil\nlind im fochtheoretisd1en Teil der Meisterprüfung für das Zimmerer-Handwerk . . . . . . . . . .                                                             261\n4. 2. 76     Zwc!ite Verordnunq zur Anclerunq der Höchstmengenverordnung Pflanzenschutz, pflanz-\nliche Lebcnsn1ittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    264\n2125-1-45\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesqesetzblal.l Teil II Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              270\nRech1 svorschri ftcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    271\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen\nVom 3. Februar 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                  c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                 eingefügt:\n„4 a. innerhalb der letzten zwei Jahre vor\nder Prüfung mindestens fünf Monate in\nArtikel 1                                                                          einer amtlich anerkannten Fahrlehrer-\nDas Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom                                                                         ausbildungsstätte in einem ganztägigen,\n25. August 1969 (Bundcsgesetzbl. I S. 1336), zuletzt                                                              ununterbrochenen Lehrgang ausgebil-\ngeändert durch Artikel 265 des Einführungsgesetzes                                                                det worden ist; beantragt der Bewerber\nzum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-                                                                     auch die Erteilung der Fahrlehrerlaub-\ngesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:                                                                     nis der Klasse 2, verlängert sich die\nZeitdauer des Lehrgangs auf minde-\nstens sechs Monate,\".\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a                                              2. § 3 wird um folgende Nummern 6 und 7 er-\neingefügt:                                                                             gänzt:\n,,2 a. mindestens eine abgeschlossene Berufs-                                           ,,6. Nachweis über die Vorbildung (§ 2 Nr. 2 a),\nausbildung in einem anerkannten Lehr-                                            7. eine Bescheinigung einer amtlich anerkann-\nberuf nach abgeschlossener Hauptschul-                                                ten Fahrlehrerausbildungsstätte über die\nbildung oder eine gleichwertige Vorbil-                                               Teilnahme an einem Lehrgang (§ 2 Nr. 4 a).\"\n11\ndung besitzt,         •\nb) Nummer 3 erhält folgende F?ssung:                                                   3. § 4 wird wie folgt geändert:\n11 3. die Fahrerlaubnis für sämtliche Klassen                                          a) In Absatz 1 werden die Worte „des § 2 Nr. 1\n11\nder Kraftfahrzeuge mit Verbrennungs-                                                   bis 4\" durch die Worte „des § 2 Nr. 1 bis 4 a\nmotor besitzt,    11\n•                                                                ersetzt.","258                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „erläßt\"            7. § 16 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ndie vVorte „irn Einvernehmen mit dem Bun-               ,,Der Inhaber der Fahrschule und der verant-\ndesminister für Bildung und Wissenschaft\"               wortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs haben\neingefügt.                                              dafür zu sorgen, daß die Ausbildung der Fahr-\nschüler den Anforderungen nach § 6 Abs. 1 ent-\n4. In § 5 Abs. 2 werden die Worte „Betriebsart                  spricht.\"\nund\" gestrichen.\n8. § 17 wird um folgende Nummer 8 ergänzt:\n5. § 6 ·wüd wiP folgt ~Jeändert:                                .,8. Ausübung, Aufnahme und Beendigung an-\nderer hauptberuflicher Tätigkeiten durch\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                         den verantwortlichen Leiter oder Inhaber\n,,,Er hat ihnen die Kenntnisse, Fähigkeiten                     einer Fahrschule unter Angabe der Art und\n11\nund Verhaltensweisen zu vermitteln, die das                     des Umfangs.\nStraßenverkehrsgesetz und die auf diesem\nsm,vie auf dem Fahrlehrergesetz beruhenden          9. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nRechtsverordnungen für die Ausbildung und                  .. (2) Der Inhaber der Fahrschule oder der ver-\nPrüfung der Bewerber um die Erlaubnis zum              antwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs\nFühren von Kraftfahrzeugen fordern.    11\nhaben für jeden Fahrlehrer täglich die Anzahl\nder Fahrstunden, die Gesamtdauer des prak-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                        tischen Fahrunterrichts einschließlich der Prü-\n,, (2) Der Fahrlehrer    darf täglich nur so         fungsfahrten und die Dauer der beruflichen\nhmge praktischen Fahrunterricht erteilen,              Tätigkeiten in Minuten aufzuzeichnen. Für diese\nwie er in der Lage ist, die Verantwortung              Aufzeichnungen hat der Fahrlehrer die Dauer\nfür die Ausbildungsfahrt zu übernehmen und             seiner an diesem Tag geleisteten anderen be-\n11\nden Fahrschüler sachgerecht zu unterrichten.           ruflichen Tätigkeiten anzugeben.\nDie tägliche Gesamtdauer des praktischen\nFahrunterrichts einschließlich der Prüfungs-       10. § 19 erhält folgende Fassung:\nfahrten nach § 3 des Straßenverkehrsgeset-                                       ,.§ 19\nzes darf acht Stunden (480 Minuten) nicht\nüberschreiten; sie muß durch Pausen von                                    Unterrichtsentgelte\nausreichender Dauer unterbrochen sein. So-                   Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet\n,veit andere berufliche Tätigkeiten an die-             seine Entgelte frei, selbständig und in eigener\nsem Tag ausgeübt worden sind, darf die Ge-             Verantwortung. Er hat sie mit den Geschäfts-\nsamtarbeitszeit zehn Stunden nicht über-               bedingungen in den Geschäftsräumen durch\nschreiten.\"                                            Aushang bekanntzugeben. Dabei ist das Entgelt\nfür die allgemeinen Aufwendungen des Fahr-\nc) Folgender Absatz 3 ·wird angefügt:                       schulbetriebs einschließlich des gesamten theo-\n,, {3) Der Bundesminister für Verkehr be-            retischen Unterrichts, für eine Fahrstunde\nstimmt mit Zustimmung des Bundesrates                   zu 45 Minuten und für die Vorstellung zur Prü-\ndurch Rechtsverordnung die notwendigen                  fung anzugeben. Das gilt auch, wenn in der\nAnforderungen an die Unterrichtsgestaltung,             Werbung außerhalb der Geschäftsräume Preise\ninsbesondere an die Lehrpläne und die Un-               angegeben werden. Die Angaben über die Ent-\nterrichtsmethoden sowie an die Uber-                    gelte und deren Bestandteile sowie über die\nwachung des Unterrichts.\"                              Geschäftsbedingungen müssen den Grundsätzen\nder Preisklarheit und der Preiswahrheit ent-\n6. § 9 erhält folgende Fassung:                                sprechen.\"\n.. § 9                         11. In § 20 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Fahrlehr-\nErteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis              erlaubnis\" durch das Wort „Fahrschulerlaubnis\"\nersetzt.\n(1) Wird nach Erlöschen (§ 7 Abs. 2), Rück-\nnahme oder Widerruf (§ 8) einer Fahrlehr-               12. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, gelten\ndie Vorschriften für die Ersterteilung. § 2 Nr. 2 a            ., (2) Der Bundesminister für Verkehr er läßt\nund 4 a, § 3 Nr. 6 und 7 sind nicht anzuwenden.             im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nBildung und Wissenschaft mit Zustimmung des\n(2) Auf eine Fahrlehrerprüfung kann die Er-              Bundesrates Rechtsverordnungen über die nöti-\nlaubnisbehörde verzichten, wenn keine Tat-                  gen Anforderungen an den verantwortlichen\nsachen vorliegen, die die Annahme rechtfer-                 Leiter, die Lehrkräfte, die Unterrichtsräume,\ntigen, daß der Bewerber die fachliche Eignung               die Lehrmittel, die Lehrfahrzeuge und die Un-\nnicht mehr besitzt. Der Verzicht auf die Prüfung            terrichtsgestaltung, insbesondere an die Aus-\nist nicht zulässig, wenn seit dem Erlöschen, der            bildungspläne und die Unterrichtsmethoden der\nRücknahme oder dem \\/1/iderruf der Fahrlehr-                amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungs-\nerlaubnis mehr als zwei Jahre verstrichen sind.\"            stätten ..\"","Nr. 14 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1976                                   259\n13. § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                              wendigen Kenntnisse und Fertig-\n,, (2) Die Ausbildung muß entsprechend einem                                   keiten ganz oder überwiegend er-\nvon der Erlaubnisbehörde genehmigten Ausbil-                                     möglicht haben kann;\".\ndungsplan angeboten und durchgeführt werden.                                Die bisherigen Nummern 1 und 2 wer-\nEin Abdruck des Ausbildungsplans (§ 23 Abs. 1                              den Nummern 2 und 3;\nNr. 5) ist dem Fahrlehreranwärter vor dem Ab-\nbb) in der neuen Nummer 3 die Worte\nschluß des Ausbildungsvertrags auszuhändi-                                                                        11\n,,§ 15 e Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b durch\ngen.\"\ndie Worte ,,§ 15 e Abs. 1 Nr. 4 Buch-\nstabe c\" ersetzt.\n14. § 30 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nc) In Absatz 3 ist nach den Worten ,,§ 6 Abs. 2\"\n„Die Fahrlehrerprüfung (§ 2 Nr. 5) entfällt, wenn\nein Komma zu setzen und einzufügen ,, § 26\nder Bewerber in den letzten zwei Jahren im\nAbs. 2 Satz 2\".\nKraftfahrwesen tütig war und wenn nicht Tat-\nsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen\nEignung des Bewerbers rechtfertigen.\"                       17. § 36 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 31\n15. In § 33 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a                       Abs. 1 Satz 2\" durch die Worte ,,§ 31 Abs. 1\neingefügt:                                                            Satz 3 ersetzt.\n11\n,, (2 a) Von einer Uberprüfung des Unterrichts                b) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nnach Absatz 2 kann die Erlaubnisbehörde bei\nInhabern der Fahrlehrerlaubnis absehen, wenn                          „4. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 die zulässige\nder Erlaubnisinhaber nachweist, daß er jähr-                               tägliche Gesamtdauer des praktischen\nlich an einem Fortbildungslehrgang teilgenom-                              Fahrunterrichts oder entgegen Satz 3 die\nmen hat. Bec:schäftigt ein Inhaber der Fahr-                               tägliche Gesamtarbeitszeit überschreitet\nschule einen oder mehrere Fahrlehrer, kann von                             oder entgegen § 16 Abs. 2 eine solche\n11\nder Uberprüfung nur dann abgesehen werden,                                 Uberschreitung anordnet oder zuläßt,         •\nwenn alle Inhaber der Fahrlehrerlaubnis jähr-\nc) Absatz 1 Nr. 8 erhält fol~ende Fassung:\nlich an einem Fortbildungslehrgang teilgenom-\nmen haben. Der Fortbildungslehrgang darf nur                          „8. entgegen § 14 Abs. 3, § 19 die Entgelte\nvon einem Ausbildungsträger durchgeführt wor-                              oder Geschäftsbedingungen nicht oder\nden sein, der von der zuständigen obersten Lan-                            nicht in der vorgeschriebenen Weise be-\n11\ndesbehörde oder der von der Landesregierung                                kanntgibt,     •\nbestimmten Stelle anerkannt worden ist. Der\nd) Absatz 1 Nr. 13 erhält folgende Fassung:\nLehrgang muß mindestens 24 Lehrstunden zu je\n45 Minuten umfaßt haben.          11\n„ 13. entgegen § 26 Abs. 2 den Unterricht\nnicht entsprechend einem von der Er-\n16. § 34 wird wie folgt geändert:                                               laubnisbehörde genehmigten Ausbil-\ndungsplan anbietet oder durchführt\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                        oder einen Abdruck des Ausbildungs-\n,, (1) Die nach § 32 zuständigen Behörden                           plans dem Fahrlehreranwärter nicht vor\nund die nach § 30 Abs. 2 zuständigen Dienst-                         Abschluß           des Ausbildungsvertrages\nstellen können Ausnahmen von den Vor-                                aushändigt,     11\n•\nschriften des § 2 Nr. 1, 3, 4 und 4 a, des § 4           e) In Absatz 1 wird folgende Nummer 17 ange-\nAbs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 1, 3, 4 und                  fügt:\n4 a, des § 11 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz und\nNr. 4, des § 11 Abs. 2 Satz 1 und des § 15                     „ 17. einer Vorschrift einer auf Grund des\nAbs. 2 sowie von den auf § 11 Abs. 3 be-                             § 6 Abs. 3, des § 11 Abs. 3 oder des\nruhenden Rechtsverordnungen genehmigen.                              §    23 Abs. 2 erlassenen Rechtsverord-\nVon den auf § 23 Abs. 2 beruhenden Rechts-                           nung oder einer auf Grund einer sol-\nverordnungen können Ausnahmen von den                                chen      Rechtsverordnung        ergangenen\nAnforderungen an die Unterrichtsräume, die                           vollziehbaren Anordnung zuwiderhan-\nLehrmittel und die Lehrfahrzeuge genehmigt                           delt, soweit die Rechtsverordnung für\nwerden. Die Ausnahmen nach Satz 1 und                                einen bestimmten Tatbestand auf diese\n11\nSatz 2 können nur genehmigt werden, wenn                             Bußgeldvorschrift verweist.\nGründe der Verkehrssicherheit nicht ent-\ngegenstehen.\"                                        18. In§ 37 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:\nb) In Absatz 2 werden                                            ,, (3 a} Die Anerkennung einer amtlich aner-\nkannten Fahrlehrerausbildungsstätte (§ 25) ist\naa) folgende Nummer 1 eingefügt:                         zu widerrufen, wenn der Inhaber der Erlaubnis\n„ 1. § 2 Nr. 4 a, wenn der Bewerber eine          nicht bis zum (12 Monate nach Inkrafttreten des\nandere Ausbildung oder eine Be-              Gesetzes) bei der zuständigen Erlaubnisbehörde\nrufstätigkeit     von    ausreichender       den Nachweis erbracht hat, daß die Voraus-\nDauer nachweist, die ihm den Er-             setzungen der §§ 23 und 26 und der darauf be-\n11\nwerb der für einen Fahrlehrer not-           ruhenden Rechtsverordnungen vorliegen.","260                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nArtikel 2                                                Artikel 3\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952     in Kraft. Jedoch treten § 2 Nr. 4 a des Fahrlehrer-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-   gesetzes in der Fassung dieses Gesetzes erst am\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-       1. September 1977 und § 6 Abs. 2 Satz 3 erst am\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des          1. Juni 1976 in Kraft.\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. Februar 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}