{"id":"bgbl1-1976-139-4","kind":"bgbl1","year":1976,"number":139,"date":"1976-12-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/139#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-139-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_139.pdf#page=9","order":4,"title":"Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen Hinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen (WerbeVOStBerG)","law_date":"1976-11-25T00:00:00Z","page":3245,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 139 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1976                         3245\nVerordnung\nüber Art und Inhalt der zulässigen Hinweise auf die Befugnis\nzur Hilfeleistung in Steuersachen\n(WerbeVOStBerG)\nVom 25. Noveml)er 1976\nAuf Grund des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Steuer-                                Zweiter Teil\nberatungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 4. November 1975 (Bundesgesetzbl. I                          Lohnsteuerhilfevereine\nS. 2735) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                                  § 3\nordnet:                                                                         Anzeigen\n(1) Anzeigen, in denen auf die Befugnis zur Hilfe-\nErster Teil                       leistung in Lohnsteuersachen hingewiesen wird,\ndürfen nur zum Abdruck in Tageszeitungen auf-\nKörperschaften des öffentlichen Rechts           gegeben werden. Sie sind nur erlaubt\nund berufsständische Vereinigungen\n1. bei Aufnahme der Tätigkeit nach Anerkennung\n§ 1                                als Lohnsteuerhilfeverein,\nKörperschaften des öffentlichen Rechts           2. bei Eröffnung, Verlegung oder Schließung einer\n(1) Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 4          Beratungsstelle und\nNr. 3 des Gesetzes), die im Rahmen ihrer Zuständig-     3. im Zusammenhang mit der Durchführung des\nkeit Hilfe in Steuersachen leisten, dürfen nur in            Lohnsteuerjahresausgleichs.\nausschließlich an ihre Mitglieder gerichteten Be-\nkanntmachungen auf das Bestehen ihrer Buchstellen          (2) Die Anzeigen dürfen in Größe und Aufmachung\nsowie deren Anschriften und Offnungszeiten hin-         keine reklamehafte Form haben und haben sich im\nweisen. Die Bekanntmachungen dürfen nach Form           Inhalt\nund Inhalt nicht reklamehaft gestaltet sein.\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 auf die Angabe\n(2) Absatz 1 ist auf überörtliche Prüfungseinrich-        a) des Namens des Vereins,\ntungen für Körperschaften und Anstalten des öff ent-\nlichen Rechts sinngemäß anzuwenden.                          b) des Gegenstandes und des Umfangs der Be-\nfugnis,\n(3) Gehören der Körperschaft des öffentlichen             c) des die Anzeige begründenden Ereignisses\nRechts ausschließlich Arbeitnehmer an, so darf auf               und\ndie Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen in\nd) der Anschriften und der Offnungszeiten der\ngleicher Weise hingewiesen werden, wie dies den\nim Verbreitungsgebiet der Tageszeitung lie-\nLohnsteuerhilfevereinen gestattet ist.\ngenden Beratungsstellen;\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 auf die An-\n§ 2\ngabe\nBerufsständische Vereinigungen                   a} des Namens des Vereins,\n(1) Als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grund-        b) des Gegenstandes und des Umfangs der Be-\nlage gebildete Vereinigungen (§ 4 Nr. 7 des Geset-               fugnis,\nzes), die im Rahmen ihres Aufgabenbereichs Hilfe in          c) des die Anzeige begründenden Ereignisses und\nSteuersachen leisten, dürfen nur in ausschließlich           d) der Anschriften und der Offnungszeiten der\nan ihre Mitglieder gerichteten Bekanntmachungen                  im Verbreitungsgebiet der Tageszeitung neu\nauf das Bestehen ihrer Buchstellen sowie deren An-               errichteten oder verlegten Beratungsstellen;\nschriften und Offnungszeiten hinweisen. Die Be-\nkanntmachungen dürfen nach Form und Inhalt nicht         3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 auf die      An-\nreklamehaft gestaltet sein.                                  gabe\n(2) Gehören der Vereinigung ausschließlich Ar-            a) des Namens des Vereins,\nbeitnehmer an, so darf auf die Ausübung der Hilfe-           b) des Gegenstandes und des Umfangs der        Be-\nleistung in Steuersachen in gleicher Weise hinge-                fugnis,\nwiesen werden, wie dies den Lohnsteuerhilfever-              c) der Anschriften und der Offnungszeiten      der\neinen gestattet ist.                                             im Verbreitungsgebiet der Tageszeitung     lie-\n(3) In Bekanntmachungen, die zum Zwecke der                   genden Beratungsstellen\nMitgliederwerbung vorgenommen werden, darf auf           zu beschränken.\ndie Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nur\ninnerhalb der Darstellung aller Aufgaben der Ver-           (3) Die Anzeigen dürfen in den Fällen des Ab-\neinigung und ohne besondere Hervorhebung hinge-          satzes 1 Nr. 1 und 2 innerhalb von drei Monaten\nwiesen werden.                                           nach Eintritt des Ereignisses und in den Fällen des","3246                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAbsatzes 1 Nr. 3 innerhalb des Zeitraums vom 1. De-     schritten der Beratungsstellen aufnehmen lassen.\nzember eines Jahres bis zum 31. Mai des folgenden       Eine Hervorhebung der Eintragung durch drucktech-\nJahres in jeder Tageszeitung dreimal erscheinen.        nische Ausführung ist nicht zulässig.\nBekanntmachungen, die mehrere im Verbreitungs-\ngebiet der Tageszeitung liegende Beratungsstellen                                  § 7\nbetreffen, sind in einer Anzeige zusammenzufassen.             Haus- und Türschilder, Geschäftspapiere\n(4) Anzeigen    des laufenden Geschäftsbetriebs         (1) Schilder des Lohnsteuerhilfevereins dürfen nur\nmüssen in ihrem Inhalt auf den Zweck der Anzeige        an oder vor einem Haus angebracht werden, in dem\nbeschränkt bleiben. Eine auf werbende Wirkung für       sich eine Beratungsstelle befindet. Sie dürfen außer\ndie Tätigkeit des Vereins ausgerichtete Gestaltung      dem Namen des Vereins und der Bezeichnung der\nder Anzeige ist nicht zulässig.                         Beratungsstelle nur Angaben über die Offnungs-\nzeiten der Beratungsstelle enthalten. Die Schilder\ndürfen keine aufdringliche Form, Farbe oder Größe\n§ 4\nhaben.\nBekanntmachung an Aushangtafeln                  (2) Geschäftspapiere und Stempel dürfen in Größe\nHinweise auf die Existenz von Lohnsteuerhilfe-       und Aufmachung keine reklamehafte Form haben.\nvereinen an der Aushanutafel eines Unternehmens\nsind zulässig, wenn\n1. die Aushangtafel nur für Mitteilungen an die                               Dritter Teil\nArbeitnehmer des Unternehmens bestimmt ist\n?onstige Vorschriften, Schlußvorschriften\nund\n2. das Unternehmen die Hinweise allen im Einzugs-                                  §· 8\nbereich der Betriebsstätte tätigen Lohnsteuer-                     Sonstige Werbemaßnahmen\nhilfevereinen erlaubt.\nAndere Hinweise auf die Befugnis der in§ 4 Nr. 3,\nDie Hinweise dürfen in Größe und Aufmachung             7 und 11 des Gesetzes bezeichneten Körperschaften\nkeine reklamehafte Form haben. Ihr Inhalt hat sich      und Vereinigungen zur Hilfeleistung in Steuer-\nauf die in § 3 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Angaben        sachen als diejenigen, die durch diese Verordnung\nzu beschränken.                                         geregelt sind, sind nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes\nuntersagt.\n§ 5                                                     § 9\nRundschreiben                                            Berlin-Klausel\nRundschreiben mit werbendem Inhalt dürfen nur          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nMitgliedern zugeleitet werden. Sie dürfen nicht         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nreklamehaft geslaltet sein.                             blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 13 des Dritten\nGesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes\n§ 6                          vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509) auch\nim Land Berlin.\nAufnahme in Verzeichnisse\n§ 10\nDer Lohnsteuerhilfeverein darf sich in Adreß- und\nFernsprechbücher oder ähnliche Verzeichnisse nur                              Inkrafttreten\nmit seinem Namen, der Anschrift der Vereins-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ngeschäftsstelle und der Bezeichnung sowie den An-       dung in Kraft.\nBonn, den 25. November 1976\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}