{"id":"bgbl1-1976-138-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":138,"date":"1976-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/138#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-138-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_138.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes","law_date":"1976-11-23T00:00:00Z","page":3234,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["3234                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des§ 76 des BundessozialhiHegesetzes\nVom 23. November 1976\nAuf Grund des § 76 Abs. 3 des Bundessozialhilfe-            b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n13. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 289, 1150) ver-              aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                           ,,2. den Vorschriften    des   Berlinförde-\nBundesrates:                                                                 rungsgesetzes,\";\n§ 1                                     bb) in Nummer 4 treten an       die Stelle der\nDie Verordnung zur Durchführung des § 76 des                         Worte „vom 21. Juni 1961    (Bundesgesetz-\nBundessozialhilfegesetzes vom 28. November 1962                         blatt I S. 783)\" die Worte   „der Bekannt-\n(Bundesgesetzbl. I S. 692) wird wie folgt geändert:                     machung vom 6. August        1974 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1869) \".\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz l treten an die Stelle der Worte           3. § 5 erhält folgende Fassung:\n,,§ 19 Ziff. 1\" die Worte ,,§ 19 Abs. 1 Ziff. 1\";\n,,§ 5\nb) dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:\nSondervorschrift für die Einkünfte\n,,Satz 2 gilt auch für Sonderzuwendungen,                            aus Land- und Forstwirtschaft\nGratifikationen und gleichartige Bezüge und\nVorteile, die in größeren als monatlichen Zeit-            (1) Die Träger der Sozialhilfe können mit Zu-\nabständen gewährt werden.\";                             stimmung der zuständigen Landesbehörde die\nEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft abwei-\nc) in Absatz 6 Nr. 2 werden die Worte „5,- Deut-\nchend von § 4 nach § 7 der Dritten Verordnung\nsche Mark\" durch die Worte „10,- Deutsche\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-\nMark\", die Worte „3,60 Deutsche Mark\" durch\ngleichsgesetz (3. LeistungsDV-LA) berechnen; der\ndie Worte „ 7 ,20 Deutsche Mark\", die Worte\nNutzungswert der Wohnung im eigenen Haus\n„2,20 Deutsche Mark\" durch die Worte ,,4,40\nbleibt jedoch unberücksichtigt.\nDeutsche Mark\" und die Worte „1,20 Deut-\nsche Mark\" durch die Worte „2,40 Deutsche                  (2) Von der Berechnung der Einkünfte nach Ab-\nMark\" ersetzt;                                          satz 1 ist abzusehen,\nd) in Absatz 7 Satz 1 treten an die Stelle der             1. wenn sie im Einzelfall offenbar nicht den be-\nWorte „einhundertfünfzig Deutsche Mark\" die                 sonderen persönlichen oder wirtschaftlichen\nWorte „ zweihundertfünfzig Deutsche Mark\".                  Verhältnissen entspricht oder\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                2. wenn der Bezieher der Einkünfte zur Einkom-\nmensteuer veranlagt wird, es sei denn, daß\na) In Absatz 1 werden nach den Worten ,,§ 15\"                   der Gewinn auf Grund von Durchschnittssätzen\ndie Worte „Abs. l\" eingefügt;                               ermittelt wird.\"","Nr. 138    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1976                   3235\n4. In § 6 Abs. 1 werden nach den Worten ,,§ 20\"                                         § 2\ndie Worte Abs. l bis 3\" eingefügt.\nII\nBerlin-Klausel\n5. § 8 Ahs. 1 wird wie folgt geändert:                          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\na) In Satz 2 treten an die Stelle der Worte ,,§ 19         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nZiff. 2\" die Worte § 19 Abs. 1 Ziff. 2\";\n11\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Bundes-\nsozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.\nb) folgender Satz 3 wird angefügt:\n11 § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\"\n§ 3\n6. In § 11 wird dem Absatz 1 folgender Satz 2 an-\ngefügt:                                                                         Inkrafttreten\n,, § 8 Abs. l Salz 3 geht der Regelung des Satzes 1           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nvor.\"                                                      kündung in Kraft.\nBonn, den 23. November 1976\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke","3236                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nUbersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 309. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. Oktober 1976,\nist im Bundesanzeiger Nr. 217 vom 16. November 1976 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 217 vom 16. November 1976 kann zum Preis von 1,- DM\n(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgeseb:blatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 1320, 5300 Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt aud:1 für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe : l ,50 DM (1, 10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}